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{'item': 'W200 2217128-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum20.01.2021 GeschäftszahlW200 2217128-1 SpruchW200 2217128-1/23E, W200 2217128-1/23E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht h

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer ist seit 04.06.2018 in Besitz eines Behindertenpasses mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 von

  1. Weiters erfolgte eine Antragstellung über die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“. Begründet wurde diese mit einer vorliegenden ausgeprägten Immunschwäche, die bereits ursächlich für eine im Jahr 1997 erworbene lebensbedrohliche Gehirnhautentzündung mit Koma, Sepsis und Organversagen gewesen sei. Das vom Sozialministeriumservice dazu eingeholte fachärztliche Gutachten für Innere Medizin ergab, dass beim Beschwerdeführer ein relevantes Immundefizit durch vorhandene Befunde nicht belegt sei. Nach Vorlage weiterer Unterlagen blieb die befasste Internistin in ihrer Stellungnahme vom 04.01.2019 bei ihrer Einschätzung. Mit Bescheid des Sozialministeriumservice vom 07.01.2019 wurde der Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass mangels vorliegender Voraussetzungen“ abgewiesen. In der dagegen erhobenen Beschwerde wurde auf eine „selektive IgG-Antikörperbildungsstörung“ verwiesen. Dem Beschwerdeführer werde eine lebenslange Antibiotikaprophylaxe empfohlen. Der Beschwerde angeschlossen waren eine fachärztliche internistische/kardiologische Stellungnahme, ein Befundbericht der immunologischen Tagesklinik sowie eine allgemeinmedizinische Stellungnahme. In einem weiteren Sachverständigengutachten basierend auf der Aktenlage blieb die befasste Internistin bei ihrer Einschätzung und mit Beschwerdevorentscheidung vom 15.03.2019 wies die belangte Behörde die erhobene Beschwerde ab. Dagegen brachte der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag beim Bundesverwaltungsgericht ein. Die aufgrund des Vorlageantrages eingeholten zwei Gutachten eines Facharztes für Anästhesiologie und Intensivmedizin und Arzt für Allgemeinmedizin haben ergeben, dass beim Beschwerdeführer sehr wohl eine maßgebliche Immunschwäche vorliege. Diese begründe sich im Zustand nach Entfernung der Milz mit einem vermutlich angeborenen Antikörpermangelsyndrom mit IgM-Deffizienz und einer IgG-Antikörperbildungsstörung. Hierbei handle es sich um körpereigene Antikörper. Deren Funktion liege im Erkennen von Keimen, Markierung derselben, sodass diese in weiterer Folge vom körpereigenen Zellen erkannt und abgebaut werden können. Diese Herstellung von Antikörpern sei beim Beschwerdeführer deutlich herabgesetzt. Aufgrund der nunmehr vorliegenden divergierenden Gutachten holte das Bundesverwaltungsgericht ein Obergutachten eines bis dato nicht mit dem Verfahren befassten Facharztes für Innere Medizin, Kardiologie, Endokrinologie und Stoffwechsel ein, dem beide gutachtenserstellenden Ärzte nicht bekannt sind. Es wurde ersucht bekanntzugeben, welchem der Gutachten zu folgen sei bzw. es wurde ersucht einen Vergleich der Gutachten anzustellen. Das aktenmäßige Gutachten vom 25.11.2020 gestaltet sich wie folgt: „Anamnese: Aktenanamnestisch besteht beim Antragsteller ein Zn. einer malignen Lymphknotenerkrankung (Hodgkin Lymphom IIIA) 1981 mit erfolgter mehrwöchiger Strahlentherapie. Im Rahmen der malignen Erkrankung wurde auch die Milz operativ entfernt. 1997 kam es zu einer lebensbedrohlichen Hirnhautentzündung mit Pneumokokken (Pneumokokken Meningitis). 2017 wurde ein Diabetes mellitus Typ 2 diagnostiziert. Die Stoffwechseleinstellung ist laut den vorliegenden Unterlagen stabil und im Zielbereich. Ebenso ist eine bekannte arterielle Hypertonie gut eingestellt. 2018 erfolgte eine operative Sanierung der Aortenklappe mittels Implantation einer mechanischen Klappe. Seither besteht eine laufende orale Antikoagulation mittels Marcoumar. Rezidivierende, anamnestisch erhobene Infekte, vor allem Laryngitiden und Pharyngitiden, ebenso eine Pneumonie 2013 und eine erneute Meningokokkeninfektion 2018 sind aus dem Gutachten von Frau Dr. XXXX 09/2018 zu erheben. Aus einem Bericht von Dr XXXX vom 14.11.2018 geht eine regelmäßige Behandlung mittels einer Antibiotikaprophylaxe (Ospamox) hervor.Aktenanamnestisch besteht beim Antragsteller ein Zn. einer malignen Lymphknotenerkrankung (Hodgkin Lymphom IIIA) 1981 mit erfolgter mehrwöchiger Strahlentherapie. Im Rahmen der malignen Erkrankung wurde auch die Milz operativ entfernt. 1997 kam es zu einer lebensbedrohlichen Hirnhautentzündung mit Pneumokokken (Pneumokokken Meningitis). 2017 wurde ein Diabetes mellitus Typ 2 diagnostiziert. Die Stoffwechseleinstellung ist laut den vorliegenden Unterlagen stabil und im Zielbereich. Ebenso ist eine bekannte arterielle Hypertonie gut eingestellt. 2018 erfolgte eine operative Sanierung der Aortenklappe mittels Implantation einer mechanischen Klappe. Seither besteht eine laufende orale Antikoagulation mittels Marcoumar. Rezidivierende, anamnestisch erhobene Infekte, vor allem Laryngitiden und Pharyngitiden, ebenso eine Pneumonie 2013 und eine erneute Meningokokkeninfektion 2018 sind aus dem Gutachten von Frau Dr. römisch 40 09 aus 2018, zu erheben. Aus einem Bericht von Dr römisch 40 vom 14.11.2018 geht eine regelmäßige Behandlung mittels einer Antibiotikaprophylaxe (Ospamox) hervor. Eine Abklärung durch Univ. Prof. Dr. XXXX vom 19.12.2018 ergab dann ein vorhandenes Antikörpermangelsyndrom. Es besteht eine nachgewiesene IgM Defizienz und eine selektive IgG Antikörperbildungsstörung gegen bakterielle Polysaccharidantigene. Trotz einer durchgeführten Pneumokokken Impfung waren die entsprechenden Antikörper reduziert. Es wird durch das immunologische Institut auf die erhöhte Gefahr rezidivierender systemischer bakterieller Infektionen hingewiesen und eine Antibiotikaprophylaxe befürwortet, bzw. eine Meidung von Menschenansammlungen inklusive öffentlicher Verkehrsmittel angeraten.Eine Abklärung durch Univ. Prof. Dr. römisch 40 vom 19.12.2018 ergab dann ein vorhandenes Antikörpermangelsyndrom. Es besteht eine nachgewiesene IgM Defizienz und eine selektive IgG Antikörperbildungsstörung gegen bakterielle Polysaccharidantigene. Trotz einer durchgeführten Pneumokokken Impfung waren die entsprechenden Antikörper reduziert. Es wird durch das immunologische Institut auf die erhöhte Gefahr rezidivierender systemischer bakterieller Infektionen hingewiesen und eine Antibiotikaprophylaxe befürwortet, bzw. eine Meidung von Menschenansammlungen inklusive öffentlicher Verkehrsmittel angeraten. Diagnosen: Immundefektsyndrom (Mb. Hodgkin assoziiert DD Strahlentherapie assoziiert DD angeboren) Diabetes mellitus Typ 2 (ED 2017) Arterielle Hypertonie Zn. Mb. Hodgkin 1981: Strahlentherapie, Splenektomie Zn Pneumokokkenmeningitis 1997 Zn. Meningokokkeninfektion 2018 Zn Pneumonie 2013 Anamnestisch rez. Laryngitiden und Pharyngitiden Zn mechanischem Aortenklappenersatz 2018: Laufende orale Antikoagulation mit Marcoumar Degenerative Wirbelsäulenveränderungen Beurteilung: Aus den vorliegenden Akten lassen sich retrospektiv über mehrere Jahre eine erhöhte Infektanfälligkeit und rezidivierende, teils schwere generalisierte bakterielle Infektionen erheben, zuletzt eine Meningokokkensepsis
  2. Es erfolgte eine immunologische Abklärung durch Univ. Prof. Dr. XXXX am 19.12.
  3. Im entsprechenden Befund zeigt sich die Diagnose eines Immundefektsyndroms (Mb Hodgkin DD Strahlentherapie assoziiert DD angeboren) mit IgM Mangel (leicht ausgeprägt) und einem fehlenden IgG Ansprechen auf eine Pneumokokkenimpfung. Es handelt sich dabei doch um eine deutliche Beeinträchtigung des körpereigenen Abwehrsystems. Eine entsprechende, dauerhafte Antibiotikaprophylaxe wird vom AST eingenommen. Grundsätzlich gilt es mit dieser Erkrankung entsprechende Infektionsquellen (Menschenansammlungen, etc.) möglichst zu vermeiden. Durch mögliche weitere Infektionen besteht auch ein erhöhtes Risiko für Endokarditiden bei einer vorhandenen mechanischen Aortenklappe mit denkbaren, schwerwiegenden Komplikationen. Durch die mechanische Aortenklappe an sich, ist derzeit keine Beeinträchtigung bei der täglichen Routine vorhanden.Aus den vorliegenden Akten lassen sich retrospektiv über mehrere Jahre eine erhöhte Infektanfälligkeit und rezidivierende, teils schwere generalisierte bakterielle Infektionen erheben, zuletzt eine Meningokokkensepsis
  4. Es erfolgte eine immunologische Abklärung durch Univ. Prof. Dr. römisch 40 am 19.12.
  5. Im entsprechenden Befund zeigt sich die Diagnose eines Immundefektsyndroms (Mb Hodgkin DD Strahlentherapie assoziiert DD angeboren) mit IgM Mangel (leicht ausgeprägt) und einem fehlenden IgG Ansprechen auf eine Pneumokokkenimpfung. Es handelt sich dabei doch um eine deutliche Beeinträchtigung des körpereigenen Abwehrsystems. Eine entsprechende, dauerhafte Antibiotikaprophylaxe wird vom AST eingenommen. Grundsätzlich gilt es mit dieser Erkrankung entsprechende Infektionsquellen (Menschenansammlungen, etc.) möglichst zu vermeiden. Durch mögliche weitere Infektionen besteht auch ein erhöhtes Risiko für Endokarditiden bei einer vorhandenen mechanischen Aortenklappe mit denkbaren, schwerwiegenden Komplikationen. Durch die mechanische Aortenklappe an sich, ist derzeit keine Beeinträchtigung bei der täglichen Routine vorhanden. Bezüglich des Berufs als Arzt (Dermatologe) besteht naturgemäß ein erhöhtes Risiko für Infektionen, allerdings geht aus einem den Akten beiliegenden Schreiben vom 12.7.2018 hervor, dass der AST bereits regelmäßig eine „Atemschutzmaske'' bei der Arbeit trage. Es sind dabei für zukünftige ärztliche Tätigkeiten forcierte Bemühungen hinsichtlich einer Infektionsprophylaxe empfohlen. (Mundschutz, erweiterte Hygienemaßnahmen, etc.) Die Tätigkeit in einem Warmbad ist mit der vorliegenden Diagnose eines Immundefektsyndroms und der entsprechenden kardialen Klappenerkrankung nicht zu empfehlen. Im Gutachten von Frau Dr. XXXX wird nicht ausreichend auf das vorliegende Immundefektsyndrom und dessen Risiko und Auswirkungen, welches höchstwahrscheinlich mit der Hodgkin Erkrankung bzw. der Strahlentherapie assoziiert ist, eingegangen. Die rezidivierenden Infekte, das fehlende Ansprechen auf die Impfung und die Laborkonstellation (wie durch Prof. XXXX beschrieben) sind hier klar wegweisend. Dr. XXXX geht hier in seinem Gutachten auf das Ergebnis der immunologischen Untersuchung ein und beurteilt meiner Meinung nach die vorherrschende Situation korrekt.Im Gutachten von Frau Dr. römisch 40 wird nicht ausreichend auf das vorliegende Immundefektsyndrom und dessen Risiko und Auswirkungen, welches höchstwahrscheinlich mit der Hodgkin Erkrankung bzw. der Strahlentherapie assoziiert ist, eingegangen. Die rezidivierenden Infekte, das fehlende Ansprechen auf die Impfung und die Laborkonstellation (wie durch Prof. römisch 40 beschrieben) sind hier klar wegweisend. Dr. römisch 40 geht hier in seinem Gutachten auf das Ergebnis der immunologischen Untersuchung ein und beurteilt meiner Meinung nach die vorherrschende Situation korrekt. Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit sind aus den vorliegenden Unterlagen nicht zu begründen. Regelmäßige internistische Kontrollen werden empfohlen. Da ich aufgrund der Gesamtsituation keine Besserung der immunologischen Konstellation erwarte, ist aus meiner Sicht eine Nachuntersuchung nicht notwendig. Zusammenfassend liegt eine maßgebliche Immunschwäche vor, sodass ich die Gewährung der Unzumutbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel befürworte. In öffentlichen Verkehrsmitteln besteht naturgemäß ein erhöhtes Risiko für bakterielle, aber auch virale Infektionen.“ Im Zuge des Parteiengehörs nahm der Beschwerdeführer das Gutachten zur Kenntnis. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  6. Feststellungen: 1.
  7. Der Beschwerdeführer ist im Besitz eines Behindertenpasses mit einem Gesamtgrad der Behinderung in der Höhe von 50 von Hundert. 1.
  8. Dem Beschwerdeführer ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar. 1.2.
  9. Art und Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen: Klinischer Statuts: Wirbelsäule: bikonvexe Skoliose - rechtskonvex thorakolumbal, linkskonvex mittlere BWS, bland abgeheilte Narbe median im Bereich der mittleren BWS bei Zustand nach operativer Entfernung eines Kavernoms. Kein Klopfschmerz, im Seitaspekt Hyperlordose der LWS, FBA 40 cm. HWS: KJA 2/20 cm, Rotation 70°, Seitneigung 50°. Untere Extremitäten: sämtliche Gelenke werden altersentsprechend endlagig frei, schmerzlos bewegt, MER beidseits nicht auslösbar, periphere Motorik in Ordnung. Missempfindung am linken Oberschenkel, Unterschenkel beidseits streckseitig, periphere Durchblutung unauffällig. Er trägt Unterschenkelstützstrümpfe. Die Beinachse im Lot, keine Beinlängendifferenz. Thorax: symmetrisch, Herzaktion rhythmisch, leises systolisches Strömungsgeräusch, mechanisches Geräusch der Aortenklappe, Pulmo beidseits VA. Bland abgeheilte Narbe etwa 7 cm lang auf Höhe des
  10. Intercostalraums rechts. Funktionseinschränkungen: - Immundefektsyndrom (Mb. Hodgkin assoziiert DD Strahlentherapie assoziiert DD angeboren), -Diabetes mellitus Typ 2, -Arterielle Hypertonie, -Zn. Mb. Hodgkin 1981, - Zn Pneumokokkenmeningitis 1997, - Zn. Meningokokkeninfektion 2018, - Zn Pneumonie 2013, - Zn mechanischem Aortenklappenersatz 2018, - Degenerative Wirbelsäulenveränderungen 1.2.
  11. Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel: Die festgestellte Funktionseinschränkung „Immundefektsyndrom" wirkt sich in erheblichem Ausmaß negativ auf die Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel aus. Es handelt sich dabei um eine deutliche Beeinträchtigung des körpereigenen Abwehrsystems. Durch mögliche (weitere) Infektionen besteht darüber hinaus ein erhöhtes Risiko für Endokarditiden bei einer vorhandenen mechanischen Aortenklappe mit denkbaren, schwerwiegenden Komplikationen.
  12. Beweiswürdigung: Zur Klärung des Sachverhaltes war von der belangten Behörde ein internistisches Gutachten und vom BVwG ein intensivmedizinisches Sachverständigengutachten eingeholt worden, welche zu einem unterschiedlichen Ergebnis kamen. Das vom BVwG unter Zugrundelegung der beiden vorliegenden Ergebnisse von einem bisher nicht mit dem Akt befassten Facharzt für Innere Medizin, Kardiologie, Endokrinologie und Stoffwechsel erstellte Gutachten kam nachvollziehbar zu dem Schluss, dass sich im vom Beschwerdeführer vorgelegten Befund die Diagnose eines Immundefektsyndroms mit IgM Mangel und einem fehlenden IgG Ansprechen auf eine Pneumokokkenimpfung zeigt und es sich dabei doch um eine deutliche Beeinträchtigung des körpereigenen Abwehrsystems handelt. Grundsätzlich seien mit dieser Erkrankung entsprechende Infektionsquellen (Menschenansammlungen, etc.) möglichst zu vermeiden. Durch mögliche weitere Infektionen bestünde auch ein erhöhtes Risiko für Endokarditiden bei einer vorhandenen mechanischen Aortenklappe mit denkbaren, schwerwiegenden Komplikationen.
  13. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Zu A) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (§ 45 Abs. 1 BBG).Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (Paragraph 45, Absatz eins, BBG). Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird (§ 45 Abs. 2 BBG).Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird (Paragraph 45, Absatz 2, BBG). Zur Frage der Unzumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel: Gemäß § 1 Abs. 2 Z. 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen BGBl. II Nr. 495/2013 ist die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist, einzutragen; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das
  14. Lebensmonat vollendet ist undGemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013, ist die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist, einzutragen; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das
  15. Lebensmonat vollendet ist und (...) eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder (...) vorliegen.(...) vorliegen., Entscheidend für die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist, wie sich eine bestehende Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH vom 20.10.2011, Zl. 2009/11/0032). Eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems, die eine Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wegen signifikanter Infektanfälligkeit einschränkt, liegt vor bei: - anlagebedingten, schweren Erkrankungen des Immunsystems (SCID – sever combined immundeficiency), - fortgeschrittenen Infektionskrankheiten mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit. Da beim Beschwerdeführer eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems vorliegt, ist nach Ansicht des erkennenden Senates dem Beschwerdeführer die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung: Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. (§ 24 Abs. 1 VwGVG)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist. (§ 24 Abs. 2 Z.1 VwGVG)Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist. (Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG) Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. (§ 24 Abs. 5 VwGVG)Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. (Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG) In seinem Urteil vom
  16. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221). Der Sachverhalt erscheint geklärt, dem Bundesverwaltungsgericht liegt kein Beschwerdevorbringen vor, das mit dem Beschwerdeführer mündlich zu erörtern gewesen wäre - wie unter II.
  17. ausgeführt, wurde der Entscheidung die Erläuterung zur Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen BGBl. II Nr. 495/2013 zu Grunde gelegt, und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.Der Sachverhalt erscheint geklärt, dem Bundesverwaltungsgericht liegt kein Beschwerdevorbringen vor, das mit dem Beschwerdeführer mündlich zu erörtern gewesen wäre - wie unter römisch zwei.
  18. ausgeführt, wurde der Entscheidung die Erläuterung zur Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013, zu Grunde gelegt, und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen. , European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W200.2217128.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.