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{'item': 'W201 2222262-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum20.01.2021 GeschäftszahlW201 2222262-1 Spruch, W201 2222262-1/ 2E IM NAMEN DE R REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

  1. Frau XXXX (in weiterer Folge: Beschwerdeführerin) stellte einlangend am 11.06.2019 beim Sozialministeriumservice (in weiterer Folge: belangte Behörde) einen Antrag auf Zuerkennung von Pflegekarenzgeld.
  2. Frau römisch 40 (in weiterer Folge: Beschwerdeführerin) stellte einlangend am 11.06.2019 beim Sozialministeriumservice (in weiterer Folge: belangte Behörde) einen Antrag auf Zuerkennung von Pflegekarenzgeld.
  3. Am 25.07.2019.2019 erließ das Sozialministeriumservice einen Bescheid, in welchem der Antrag der Beschwerdeführerin abgelehnt wurde. Begründend führte die belangte Behörde aus, eine Prüfung des ärztlichen Dienstes habe ergeben, dass bei der Tochter der Beschwerdeführerin eine schwere Behinderung mit zahlreichen Folgeerkrankungen bestehe. Aufgrund der Zunahme der neurologischen und orthopädischen Symptomatik hätten im Jahr 2019 zwei neurochirurgische Operationen vorgenommen werden müssen, zwei weitere Operationen seien im Jahr 2019 noch geplant. Es sei kein neues Krankheitsbild aufgetreten, bei schweren Behinderungen sei ständig eine Therapie notwendig. Da die Beschwerdeführerin aufgrund der schweren Behinderung ihrer Tochter bereits Familienhospizkarenz vom XXXX , vom XXXX sowie vom XXXX in Anspruch genommen habe und kein neues Krankheitsbild dazugekommen sei, seien die Voraussetzungen für die nochmalige Inanspruchnahme einer Familienhospizkarenz nicht gegeben. Dazu komme der Umstand, dass keine Bestätigung über das Zustandekommen einer Familienhospizkarenz mit dem Dienstgeber vorgelegt worden sei. Vielmehr sei vom Dienstgeber ein Karenzurlaub gegen Entfall der Bezüge vom 10.07.2018 bis 09.07.2020 gewährt worden.Da die Beschwerdeführerin aufgrund der schweren Behinderung ihrer Tochter bereits Familienhospizkarenz vom römisch 40 , vom römisch 40 sowie vom römisch 40 in Anspruch genommen habe und kein neues Krankheitsbild dazugekommen sei, seien die Voraussetzungen für die nochmalige Inanspruchnahme einer Familienhospizkarenz nicht gegeben. Dazu komme der Umstand, dass keine Bestätigung über das Zustandekommen einer Familienhospizkarenz mit dem Dienstgeber vorgelegt worden sei. Vielmehr sei vom Dienstgeber ein Karenzurlaub gegen Entfall der Bezüge vom 10.07.2018 bis 09.07.2020 gewährt worden.
  4. Die Beschwerdeführerin brachte mit Schreiben vom 01.08.2020 fristgerecht Beschwerde ein. Sie führte aus, die Begründung des Bescheides sei falsch. Die Prüfung vom ärztlichen Dienst sei nur am Papier erfolgt, kein entscheidender Arzt habe ihre Tochter gesehen. Seit Jänner 2019 sei eine Störung der Harnblase neu aufgetreten. Auch bei der Hüfte und den Beinen sei es zu Verschlechterungen des Zustandes gekommen. Darüber hinaus läge bei ihrer Tochter eine massive Störung der Augen vor, was aber noch geprüft werde. Die Beschwerdeführerin sei von ihrem Dienstgeber bis zum
  5. Lebensjahr des Kindes freigestellt. Ihre Tochter besuche derzeit nur sporadisch die Nachmittagsbetreuung, da sie im Jahr 2019 beinahe durchgehend im Krankenhaus gewesen sei.
  6. Der Beschwerdeakt wurde am 06.08.2019 dem BVwG übermittelt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  7. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin ist Bedienstete im öffentlichen Dienst in einem Vertragsbedienstetenverhältnis. Die Tochter der Beschwerdeführerin wurde im Jahr XXXX geboren und leidet seit Geburt an schweren Behinderungen mit zahlreichen Folgeerkrankungen. Für die Tochter wird aktuell ein Pflegegeld der Stufe 5 bezogen.Die Tochter der Beschwerdeführerin wurde im Jahr römisch 40 geboren und leidet seit Geburt an schweren Behinderungen mit zahlreichen Folgeerkrankungen. Für die Tochter wird aktuell ein Pflegegeld der Stufe 5 bezogen. Für folgende Zeiträume wurde der Beschwerdeführerin eine Familienhospizkarenz gewährt: XXXX (9 Monate) römisch 40 (9 Monate) XXXX (9 Monate) römisch 40 (9 Monate) XXXX (9 Monate) römisch 40 (9 Monate) Am 05.06.2019 stellte die Beschwerdeführerin neuerlich einen Antrag auf Gewährung einer Familienhospizkarenz. Der Dienstgeber stellte eine Dienstgebermitteilung aus, nach welcher der Beschwerdeführerin für die Zeit vom 10.07.2018 bis 09.07.2020 ein Urlaub gegen Entfall der Bezüge (Karenzurlaub) gewährt wurde. Eine tatsächliche Karenz bis zum
  8. Lebensjahr des Kindes ergibt sich aus diesem Schreiben nicht, es wurde lediglich auf die Bestimmung des § 29e Abs 1 VBG hingewiesen, wonach ein Karenzurlaub längstens bis zur Vollendung des
  9. Lebensjahres des Kindes möglich sei.Der Dienstgeber stellte eine Dienstgebermitteilung aus, nach welcher der Beschwerdeführerin für die Zeit vom 10.07.2018 bis 09.07.2020 ein Urlaub gegen Entfall der Bezüge (Karenzurlaub) gewährt wurde. Eine tatsächliche Karenz bis zum
  10. Lebensjahr des Kindes ergibt sich aus diesem Schreiben nicht, es wurde lediglich auf die Bestimmung des Paragraph 29 e, Absatz eins, VBG hingewiesen, wonach ein Karenzurlaub längstens bis zur Vollendung des
  11. Lebensjahres des Kindes möglich sei. Eine aktenmäßige Beurteilung anhand der vorgelegten aktuellen Befunde durch den ärztlichen Dienst am 14.06.2019 hat ergeben, dass kein neues Krankheitsbild aufgetreten ist, sondern bei schweren Behinderungen ständig weitere Therapien notwendig seien.
  12. Beweiswürdigung: Die Ausführungen zum Verfahrensgang und zu den Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Das Beschäftigungsverhältnis der Beschwerdeführerin zum Bund als Vertragsbedienstete ergibt sich aus dem Akteninhalt. Die Erkrankungen der Tochter der Beschwerdeführerin ergeben sich aus den im Akt einliegenden ärztlichen Befunden. Dass der Beschwerdeführerin für die oben angeführten Zeiträume Familienhospizkarenz gewährt wurde, ergibt sich ebenfalls aus dem Beschwerdeakt, ebenso die neuerliche Antragstellung. Die Beschwerdeführerin hat die oben aufgeführten Zeiträume, in denen sie sich in Familienhospizkarenz befand auch nie bestritten. Die Pflegestufe ergibt sich aus dem Bescheid der PVA vom 28.03.2019 (AS 329). Zu den Feststellungen des ärztlichen Dienstes: Die belangte Behörde übermittelte am 11.06.2019 ein Ersuchen an den ärztlichen Dienst unter Beifügung der durch die Beschwerdeführerin vorgelegten Befunde (AS 331 bis 333). Mit Schreiben vom 14.06.2019 gab der ärztliche Dienst eine Stellungnahme ab. Aus dieser ist ersichtlich, dass sämtliche von der Beschwerdeführerin vorgelegten Befunde bei der Beurteilung durch den ärztlichen Dienst berücksichtigt wurden. Auch der Pflegebericht der mobilen Kinderkrankenpflege, der die aufwendige Pflegesituation darstellt, wurde in diese Einschätzung miteinbezogen. In der abschließenden Beurteilung gelangt der ärztliche Dienst zum Ergebnis, dass sich keine Änderung der gesundheitlichen Situation ergeben hat und eine neuerliche Erkrankung nicht aufgetreten ist. Mit 17.07.2019 wurde eine weitere Stellungnahme des ärztlichen Dienstes abgegeben. In dieser wurde noch detaillierter auf die Erkrankungen der Tochter der Beschwerdeführerin eingegangen. Durch die Fehlbildung des Rückenmarks und der Wirbelsäule sind das zentrale Nervensystem, das Muskel-Skelettsystem, die Harnwege und der Darm in ihrer Funktion in verschiedenem Ausmaß beeinträchtigt.
  13. Rechtliche Beurteilung:
  14. Rechtliche Beurteilung: , 3.
  15. Zu A) Abweisung der Beschwerde § 21c Abs 3 des Bundesgesetzes, mit dem ein Pflegegeld eingeführt wird (Bundespflegegeldgesetz-BPGG) lautet:Paragraph 21 c, Absatz 3, des Bundesgesetzes, mit dem ein Pflegegeld eingeführt wird (Bundespflegegeldgesetz-BPGG) lautet: Personen, die zum Zwecke der Sterbebegleitung eines nahen Angehörigen oder der Begleitung von schwerst erkrankten Kindern eine Familienhospizkarenz
  16. gemäß §§ 14a oder 14b AVRAG odergemäß Paragraphen 14 a, oder 14b AVRAG oder
  17. gemäß § 32 Abs. 1 Z 1 oder 2 AlVG odergemäß Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 AlVG oder
  18. nach gleichartigen landesgesetzlichen Regelungen in Ausführung des Landarbeitsgesetzes 1984 oder
  19. nach gleichartigen bundes- oder landesgesetzlichen Regelungen in Anspruch nehmen, gebührt für die Dauer der Familienhospizkarenz ein Pflegekarenzgeld nach den Bestimmungen dieses Abschnittes. ………. § 14a Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz-AVRAG lautet:Paragraph 14 a, Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz-AVRAG lautet:

(1)Der Arbeitnehmer kann schriftlich eine Herabsetzung, eine Änderung der Lage der Normalarbeitszeit oder eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgelts zum Zwecke der Sterbebegleitung eines nahen Angehörigen im Sinne des § 16 Abs. 1 letzter Satz UrlG für einen bestimmten, drei Monate nicht übersteigenden Zeitraum unter Bekanntgabe von Beginn und Dauer verlangen, auch wenn kein gemeinsamer Haushalt mit dem nahen Angehörigen gegeben ist. Eine solche Maßnahme kann auch für die Sterbebegleitung von Geschwistern, Schwiegereltern, Schwiegerkindern, Wahl- und Pflegeeltern und von leiblichen Kindern des anderen Ehegatten oder Lebensgefährten verlangt werden. Der Arbeitnehmer kann eine Verlängerung der Maßnahme schriftlich verlangen, wobei die Gesamtdauer der Maßnahme sechs Monate nicht überschreiten darf.
(1)Der Arbeitnehmer kann schriftlich eine Herabsetzung, eine Änderung der Lage der Normalarbeitszeit oder eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgelts zum Zwecke der Sterbebegleitung eines nahen Angehörigen im Sinne des Paragraph 16, Absatz eins, letzter Satz UrlG für einen bestimmten, drei Monate nicht übersteigenden Zeitraum unter Bekanntgabe von Beginn und Dauer verlangen, auch wenn kein gemeinsamer Haushalt mit dem nahen Angehörigen gegeben ist. Eine solche Maßnahme kann auch für die Sterbebegleitung von Geschwistern, Schwiegereltern, Schwiegerkindern, Wahl- und Pflegeeltern und von leiblichen Kindern des anderen Ehegatten oder Lebensgefährten verlangt werden. Der Arbeitnehmer kann eine Verlängerung der Maßnahme schriftlich verlangen, wobei die Gesamtdauer der Maßnahme sechs Monate nicht überschreiten darf.
(2)Der Arbeitnehmer hat den Grund für die Maßnahme und deren Verlängerung als auch das Verwandtschaftsverhältnis glaubhaft zu machen. Auf Verlangen des Arbeitgebers ist eine schriftliche Bescheinigung über das Verwandtschaftsverhältnis vorzulegen.
(3)Der Arbeitnehmer kann die von ihm nach Abs. 1 verlangte Maßnahme frühestens fünf Arbeitstage, die Verlängerung frühestens zehn Arbeitstage nach Zugang der schriftlichen Bekanntgabe vornehmen. Die Maßnahme wird wirksam, sofern nicht der Arbeitgeber binnen fünf Arbeitstagen - bei einer Verlängerung binnen zehn Arbeitstagen - ab Zugang der schriftlichen Bekanntgabe Klage gegen die Wirksamkeit der Maßnahme sowie deren Verlängerung beim zuständigen Arbeits- und Sozialgericht erhebt. Das Arbeits- und Sozialgericht hat unter Berücksichtigung der betrieblichen Erfordernisse und der Interessen des Arbeitnehmers zu entscheiden. In solchen Rechtsstreitigkeiten steht keiner Partei ein Kostenersatzanspruch an die andere zu, ist gegen ein Urteil des Gerichtes erster Instanz eine Berufung nicht zulässig und sind - unabhängig vom Wert des Streitgegenstandes - Beschlüsse des Gerichtes erster Instanz nur aus den Gründen des § 517 Abs. 1 Z 1, 4 und 6 der Zivilprozessordnung anfechtbar. Bis zur Entscheidung des Arbeits- und Sozialgerichts kann der Arbeitnehmer die von ihm verlangte Maßnahme sowie deren Verlängerung vornehmen, es sei denn, das Arbeits- und Sozialgericht untersagt auf Antrag des Arbeitgebers dem Arbeitnehmer mit einstweiliger Verfügung nach § 381 Z 2 Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896, die Vornahme dieser Änderung. Im Übrigen sind die für einstweilige Verfügungen geltenden gesetzlichen Bestimmungen anzuwenden.
(3)Der Arbeitnehmer kann die von ihm nach Absatz eins, verlangte Maßnahme frühestens fünf Arbeitstage, die Verlängerung frühestens zehn Arbeitstage nach Zugang der schriftlichen Bekanntgabe vornehmen. Die Maßnahme wird wirksam, sofern nicht der Arbeitgeber binnen fünf Arbeitstagen - bei einer Verlängerung binnen zehn Arbeitstagen - ab Zugang der schriftlichen Bekanntgabe Klage gegen die Wirksamkeit der Maßnahme sowie deren Verlängerung beim zuständigen Arbeits- und Sozialgericht erhebt. Das Arbeits- und Sozialgericht hat unter Berücksichtigung der betrieblichen Erfordernisse und der Interessen des Arbeitnehmers zu entscheiden. In solchen Rechtsstreitigkeiten steht keiner Partei ein Kostenersatzanspruch an die andere zu, ist gegen ein Urteil des Gerichtes erster Instanz eine Berufung nicht zulässig und sind - unabhängig vom Wert des Streitgegenstandes - Beschlüsse des Gerichtes erster Instanz nur aus den Gründen des Paragraph 517, Absatz eins, Ziffer eins, 4 und 6 der Zivilprozessordnung anfechtbar. Bis zur Entscheidung des Arbeits- und Sozialgerichts kann der Arbeitnehmer die von ihm verlangte Maßnahme sowie deren Verlängerung vornehmen, es sei denn, das Arbeits- und Sozialgericht untersagt auf Antrag des Arbeitgebers dem Arbeitnehmer mit einstweiliger Verfügung nach Paragraph 381, Ziffer 2, Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, die Vornahme dieser Änderung. Im Übrigen sind die für einstweilige Verfügungen geltenden gesetzlichen Bestimmungen anzuwenden.
(4)Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber den Wegfall der Sterbebegleitung unverzüglich bekannt zu geben. Er kann die vorzeitige Rückkehr zu der ursprünglichen Normalarbeitszeit nach zwei Wochen nach Wegfall der Sterbebegleitung verlangen. Ebenso kann der Arbeitgeber bei Wegfall der Sterbebegleitung die vorzeitige Rückkehr des Arbeitnehmers verlangen, sofern nicht berechtigte Interessen des Arbeitnehmers dem entgegen stehen.
(5)Fallen in das jeweilige Arbeitsjahr Zeiten einer Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgelts, so gebührt ein Urlaub, soweit dieser noch nicht verbraucht worden ist, in dem Ausmaß, das dem um die Dauer der Freistellung von der Arbeitsleistung verkürzten Arbeitsjahr entspricht. Ergeben sich bei der Berechnung des Urlaubsausmaßes Teile von Werktagen, so sind diese auf ganze Werktage aufzurunden.
(6)Der Arbeitnehmer behält den Anspruch auf sonstige, insbesondere einmalige Bezüge im Sinne des § 67 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes 1988 in den Kalenderjahren, in die Zeiten einer Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgelts fallen, in dem Ausmaß, das dem Teil des Kalenderjahres entspricht, in den keine derartigen Zeiten fallen. Für den Arbeitnehmer günstigere Regelungen werden dadurch nicht berührt.
(6)Der Arbeitnehmer behält den Anspruch auf sonstige, insbesondere einmalige Bezüge im Sinne des Paragraph 67, Absatz eins, des Einkommensteuergesetzes 1988 in den Kalenderjahren, in die Zeiten einer Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgelts fallen, in dem Ausmaß, das dem Teil des Kalenderjahres entspricht, in den keine derartigen Zeiten fallen. Für den Arbeitnehmer günstigere Regelungen werden dadurch nicht berührt.
(7)Wird das Arbeitsverhältnis während der Inanspruchnahme der Maßnahme oder der Verlängerung beendet, ist bei der Berechnung einer gesetzlich zustehenden Abfertigung die frühere Arbeitszeit des Arbeitnehmers vor dem Wirksamwerden der Maßnahme zugrunde zu legen. Bei der Berechnung der Abfertigung nach dem BUAG ist bei der Berechnung der Stundenzahl nach § 13d Abs. 3 BUAG vorzugehen. Erfolgt die Beendigung des Arbeitsverhältnisses während einer Freistellung von der Arbeitsleistung, ist bei der Berechnung der Ersatzleistung gemäß § 10 UrlG das für den letzten Monat vor Antritt der Freistellung von der Arbeitsleistung gebührende Entgelt zugrunde zu legen.
(7)Wird das Arbeitsverhältnis während der Inanspruchnahme der Maßnahme oder der Verlängerung beendet, ist bei der Berechnung einer gesetzlich zustehenden Abfertigung die frühere Arbeitszeit des Arbeitnehmers vor dem Wirksamwerden der Maßnahme zugrunde zu legen. Bei der Berechnung der Abfertigung nach dem BUAG ist bei der Berechnung der Stundenzahl nach Paragraph 13 d, Absatz 3, BUAG vorzugehen. Erfolgt die Beendigung des Arbeitsverhältnisses während einer Freistellung von der Arbeitsleistung, ist bei der Berechnung der Ersatzleistung gemäß Paragraph 10, UrlG das für den letzten Monat vor Antritt der Freistellung von der Arbeitsleistung gebührende Entgelt zugrunde zu legen. § 14b AVRAG lautet:Paragraph 14 b, AVRAG lautet: § 14a ist auch bei der Begleitung von im gemeinsamen Haushalt lebenden, schwersterkrankten Kindern (Wahl-, Pflegekindern oder leiblichen Kindern des anderen Ehegatten, des eingetragenen Partners oder Lebensgefährten) des Arbeitnehmers anzuwenden. Abweichend von § 14a Abs. 1 kann die Maßnahme zunächst für einen bestimmten, fünf Monate nicht übersteigenden Zeitraum verlangt werden; bei einer Verlängerung der Maßnahme darf die Gesamtdauer der Maßnahme neun Monate nicht überschreiten. Wurde die Maßnahme bereits voll ausgeschöpft, kann diese höchstens zweimal in der Dauer von jeweils höchstens neun Monaten verlangt werden, wenn die Maßnahme anlässlich einer weiteren medizinisch notwendigen Therapie für das schwersterkrankte Kind erfolgen soll.Paragraph 14 a, ist auch bei der Begleitung von im gemeinsamen Haushalt lebenden, schwersterkrankten Kindern (Wahl-, Pflegekindern oder leiblichen Kindern des anderen Ehegatten, des eingetragenen Partners oder Lebensgefährten) des Arbeitnehmers anzuwenden. Abweichend von Paragraph 14 a, Absatz eins, kann die Maßnahme zunächst für einen bestimmten, fünf Monate nicht übersteigenden Zeitraum verlangt werden; bei einer Verlängerung der Maßnahme darf die Gesamtdauer der Maßnahme neun Monate nicht überschreiten. Wurde die Maßnahme bereits voll ausgeschöpft, kann diese höchstens zweimal in der Dauer von jeweils höchstens neun Monaten verlangt werden, wenn die Maßnahme anlässlich einer weiteren medizinisch notwendigen Therapie für das schwersterkrankte Kind erfolgen soll. Auf den gegenständlichen Fall bezogen bedeutet dies: Aus § 14b AVRAG geht eindeutig hervor, dass eine Familienhospizkarenz lediglich insgesamt drei Mal für jeweils höchstens neun Monate in Anspruch genommen werden kann. Diesen gesetzlich festgelegten Zeitraum hat die Beschwerdeführerin nachweislich ausgeschöpft. Die ihr von der belangten Behörde genehmigten Zeiträume der Familienhospizkarenz wurden von der Beschwerdeführerin auch nie bestritten.Aus Paragraph 14 b, AVRAG geht eindeutig hervor, dass eine Familienhospizkarenz lediglich insgesamt drei Mal für jeweils höchstens neun Monate in Anspruch genommen werden kann. Diesen gesetzlich festgelegten Zeitraum hat die Beschwerdeführerin nachweislich ausgeschöpft. Die ihr von der belangten Behörde genehmigten Zeiträume der Familienhospizkarenz wurden von der Beschwerdeführerin auch nie bestritten. Nach dem Gesetzeswortlaut kann die Maßnahme, nach Ausschöpfen der ersten neun Monate, höchstens zweimal in der Dauer von jeweils höchstens neun Monaten verlangt werden, dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass die Maßnahme anlässlich einer weiteren medizinisch notwendigen Therapie für das schwersterkrankte Kind erfolgen soll. Das bedeutet, dass, selbst wenn sich eine neuerliche medizinische Notwendigkeit ergibt, eine weitere Verlängerung der Familienhospizkarenz nach dem Ausschöpfen der dreimal neun Monate, im Gesetz nicht mehr vorgesehen ist. Der Beschwerdeführerin wurde bereits dreimal aufgrund der schweren Behinderung der Tochter eine Familienhospizkarenz gewährt. Damit hat die Beschwerdeführerin den gesetzlich vorgesehenen Rahmen zur Gänze ausgeschöpft, eine neuerliche Gewährung war daher durch die belangte Behörde abzuweisen. Die Beschwerde gegen den Bescheid war daher als unbegründet abzuweisen. Zum Absehen von der mündlichen VerhandlungZum Absehen von der mündlichen Verhandlung, Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG konnte das Gericht von der Verhandlung absehen, weil der maßgebliche Sachverhalt ausreichend ermittelt wurde. Die Schriftsätze der Parteien und die Akten des Verfahrens lassen erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Vielmehr erschien der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage geklärt. Dem steht auch Art 6 Abs. 1 EMRK nicht entgegensteht, vgl. dazu auch das zuletzt das Erkenntnis des VwGH vom 21.02.2019, Ra 2019/08/0027. Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG konnte das Gericht von der Verhandlung absehen, weil der maßgebliche Sachverhalt ausreichend ermittelt wurde. Die Schriftsätze der Parteien und die Akten des Verfahrens lassen erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Vielmehr erschien der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage geklärt. Dem steht auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK nicht entgegensteht, vergleiche dazu auch das zuletzt das Erkenntnis des VwGH vom 21.02.2019, Ra 2019/08/0027. 4. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: 4. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: , Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W201.2222262.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.