RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum20.01.2021 GeschäftszahlW201 2227922-1 SpruchW201 2227922-1/2Z, W201 2227922-1/2Z BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Ri
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang:
- Dr. XXXX , Univ. Prof. i.R. (in der Folge BF) beantragte am 07.06.2019 im Hinblick auf die Pensionsanpassung 2019 eine indexmäßige Anpassung seiner Pension zum 1.1.
- per Bescheid. Begründend führte er aus, dass das Pensionsanpassungsgesetz 2019 gem. § 41 Abs 5 PG 1965 iVm § 717a ASVG sowohl verfassungs- als auch europarechtswidrig und daher von den Verwaltungsbehörden nicht anzuwenden sei. Die Regelung verstoße gegen Art. 4 Abs 1 der RL 79/7 EWG des Rates vom 19, Dezember 1978 zur schrittweisen Verwirklichung der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit.
- Dr. römisch 40 , Univ. Prof. i.R. (in der Folge BF) beantragte am 07.06.2019 im Hinblick auf die Pensionsanpassung 2019 eine indexmäßige Anpassung seiner Pension zum 1.1.
- per Bescheid. Begründend führte er aus, dass das Pensionsanpassungsgesetz 2019 gem. Paragraph 41, Absatz 5, PG 1965 in Verbindung mit Paragraph 717 a, ASVG sowohl verfassungs- als auch europarechtswidrig und daher von den Verwaltungsbehörden nicht anzuwenden sei. Die Regelung verstoße gegen Artikel 4, Absatz eins, der RL 79/7 EWG des Rates vom 19, Dezember 1978 zur schrittweisen Verwirklichung der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit.
- Mit Bescheid vom 19.12.2019, Zl XXXX , wurde auf Grund des Antrags des BF vom 07.06.2019 festgestellt, dass dem BF vom 01.01.2019 an gemäß § 41 Abs.1 und 2 PG 1965 ein Ruhebezug in der Höhe von monatlich brutto € 5.781,22 gebühre. Begründend wurde ausgeführt, dass der Ruhebezug des BF im Dezember 2018 monatlich brutto € 5.713,22 betragen habe, weshalb sein Ruhebezug zum 01.01.2019 um € 68 zu erhöhen gewesen sei.
- Mit Bescheid vom 19.12.2019, Zl römisch 40 , wurde auf Grund des Antrags des BF vom 07.06.2019 festgestellt, dass dem BF vom 01.01.2019 an gemäß Paragraph 41, Absatz eins und 2 PG 1965 ein Ruhebezug in der Höhe von monatlich brutto € 5.781,22 gebühre. Begründend wurde ausgeführt, dass der Ruhebezug des BF im Dezember 2018 monatlich brutto € 5.713,22 betragen habe, weshalb sein Ruhebezug zum 01.01.2019 um € 68 zu erhöhen gewesen sei.
- Mit Schriftsatz vom 15.01.2020 erhob der BF Beschwerde gegen den Bescheid vom 19.12.
- Der Ruhebezug sei mit 01.01.2019 um € 68 und damit nicht mit dem für 2019 mit 1,020 festgesetzten Anpassungsfaktor erhöht worden. Bereits in seiner aktiven Dienstzeit sei es zu einer Reihe von Verschlechterungen des Beamten- Pensionsrechts gekommen, die bereits seinen Erstbezug im Jahr 2006 massiv gekürzt hätten. Das Pensionsharmonisierungsgesetz 2004 habe schließlich weitreichende Maßnahmen zur langfristigen Angleichung und Überführung aller Dienstnehmer-Pensionssysteme in ein einziges System getroffen. Die bis zur vollständigen Umsetzung des Pensionsharmonisierungsgesetzes bestehenden, auf einzelgesetzlicher Grundlage basierenden Pensionsansprüche seien zusammengefasst worden, so dass für sie zumindest eine einheitliche Regelung für die Pensionsanpassung zur Kaufkrafterhaltung quer über die einzelnen Pensionssysteme geschaffen worden sei. Danach seien die Pensionen aller Pensionsgesetze jährlich mittels eines an der Verbraucherpreisentwicklung orientierten und vom BMASK festzulegenden Anpassungsfaktors an die Kaufpreisentwicklung anzupassen gewesen. Diese Regelung des Pensionsharmonisierungsgesetzes sei auf Beamtenpensionen allerdings erst nach einer dreijährigen, die Pensionsanpassungen teilweise kürzender Übergangsfrist, voll in Kraft getreten und sollten nach Ablauf dieser Übergangsfrist auch für die Beamtenpensionen Dauerrecht werden. Gemäß den Erläuterungen sei mit dieser Lösung die Last der Pensionsfinanzierung unter Beachtung sozialer Gesichtspunkte möglichst gerecht verteilt worden und sollte die Wertsicherung aller Pensionen über den gesamten Pensionsbezugszeitraum garantiert sein. Im Widerspruch zu diesen Grundsätzen habe der einfache Gesetzgeber in den letzten 14 Jahren die Kaufkraftanpassung für höhere Beamtenpensionen mehrfach beschnitten bzw. für die über der Höchstbemessungsgrundlage nach Sozialversicherungsrecht liegenden Pensionen immer wieder überhaupt ausgesetzt. Gerade Bezieher von über der Höchstbemessungsgrundlage liegenden Pensionen gehörten auf diese Weise einer singulären Gruppe an, die systematisch vom System der Kaufkrafterhaltung Ihrer Pensionen ausgeschlossen werde. Die Versagung der Pensionsanpassung unter Berufung auf § 711 Abs. 1 idF PAG 2018 verstoße gegen die Richtlinie 79/7/EWG des Rates vom
- Dezember 1978 zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit. Die Bestimmung hätte daher von der Behörde nicht angewendet werden dürfen. Der Bescheid werde daher wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit zur Gänze angefochten und der Zuspruch der geltend gemachten Pensionserhöhung beantragt.Die Versagung der Pensionsanpassung unter Berufung auf Paragraph 711, Absatz eins, in der Fassung PAG 2018 verstoße gegen die Richtlinie 79/7/EWG des Rates vom
- Dezember 1978 zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit. Die Bestimmung hätte daher von der Behörde nicht angewendet werden dürfen. Der Bescheid werde daher wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit zur Gänze angefochten und der Zuspruch der geltend gemachten Pensionserhöhung beantragt.
- Am 24.01.2020 wurde die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Die gegenständliche Beschwerde wurde unter der Aktenzahl W201 2227922-1 protokolliert. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1.Feststellungen: 1.
- Beim Bundesverwaltungsgericht ist die gegenständliche Beschwerde W201 2227922-1 anhängig, mit der der Bescheid der belangten Behörde vom 19.12.2019, Zl XXXX bekämpft wird. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 19.12.2019 wurde der Antrag des BF auf Erhöhung seines Ruhebezuges (monatlich brutto € 5.713,22 im Dezember 2018) ab 01.01.2019 mit einem Anpassungsfaktor abgewiesen und ihm lediglich eine Erhöhung ab 01.01.2019 um den Fixbetrag von € 68 gewährt. In der dagegen erhobenen Beschwerde stützt sich der BF auf sein Recht auf Pensionserhöhung auf Basis der Verbraucherpreisindexinflationsrate. 1.
- Beim Bundesverwaltungsgericht ist die gegenständliche Beschwerde W201 2227922-1 anhängig, mit der der Bescheid der belangten Behörde vom 19.12.2019, Zl römisch 40 bekämpft wird. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 19.12.2019 wurde der Antrag des BF auf Erhöhung seines Ruhebezuges (monatlich brutto € 5.713,22 im Dezember 2018) ab 01.01.2019 mit einem Anpassungsfaktor abgewiesen und ihm lediglich eine Erhöhung ab 01.01.2019 um den Fixbetrag von € 68 gewährt. In der dagegen erhobenen Beschwerde stützt sich der BF auf sein Recht auf Pensionserhöhung auf Basis der Verbraucherpreisindexinflationsrate. 1.2.Derzeit sind beim Verwaltungsgerichtshof (VwGH) die oben genannten Revisionsverfahren (Ro 2019/12/0005, Ra 2019/12/0054) zur Frage anhängig, inwiefern Ruhebezüge von in einem öffentlich-rechtlichen Ruhestandverhältnis zum Bund stehenden Revisionswerber bei Überschreitung der Betragsobergrenze von monatlich € 4.980,-- im Dezember 2017 ab 1.1.2018 einer Anpassung in Form einer Erhöhung zugänglich sind. Die belangte Behörde stützte ihre Begründung in den beim Bundesverwaltungsgericht von den Revisionswerbern angefochtenen Bescheiden auf die Regelungen zur Pensionsanpassung 2018 mit dem Ausschluss einer Anpassung in Form einer Erhöhung bei Überschreiten der maßgeblichen Betragsobergrenze von monatlich € 4.980,--. Die Möglichkeit einer Anpassung mit einer prozentualen oder betragsmäßig festgelegten Erhöhung scheide nach Ansicht der belangten Behörde in solchen Sachverhaltskonstellationen aus. Die Revisionswerber sahen in einem solchen Ausschluss der Anpassung ihrer Ruhebezüge für das ganze Jahr 2018 im Hinblick auf die Höhe ihrer Pensionsbezüge (im Unterschied zu Beziehern geringerer Pensionen) einen Verstoß gegen Unionsrecht infolge ihrer unzulässigen mittelbaren Diskriminierung nach dem Geschlecht. Dazu bezogen sie sich auf statistische Auswertungen, in denen die Bezieher von dem PG 1965 unterliegenden Ruhebezügen und Versorgungsgenüssen nach dem Geschlecht und der Bezugshöhe aufgegliedert wurden. Das Bundesverwaltungsgericht erkannte mit den oben genannten Entscheidungen (W178 2205461-1/4E und W217 2206631-1/6E) keine unionsrechtswidrigen unzulässigen mittelbaren Diskriminierungen nach dem Geschlecht sowie sonstige Rechtswidrigkeiten und wies die Beschwerden der Revisionswerber ab. Eine Entscheidung in diesen Revisionsverfahren ist durch den Verwaltungsgerichtshof noch nicht getroffen worden. Vielmehr liegt derzeit im Hinblick auf die Frage der unionsrechtswidrigen Diskriminierung nach dem Geschlecht ein Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichtshofes an den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) gemäß Art. 267 AEUV vom 31.7.2020 vor (EU 2020/0003 bzw. EU 2020/0005-19). 1.2.Derzeit sind beim Verwaltungsgerichtshof (VwGH) die oben genannten Revisionsverfahren (Ro 2019/12/0005, Ra 2019/12/0054) zur Frage anhängig, inwiefern Ruhebezüge von in einem öffentlich-rechtlichen Ruhestandverhältnis zum Bund stehenden Revisionswerber bei Überschreitung der Betragsobergrenze von monatlich € 4.980,-- im Dezember 2017 ab 1.1.2018 einer Anpassung in Form einer Erhöhung zugänglich sind. Die belangte Behörde stützte ihre Begründung in den beim Bundesverwaltungsgericht von den Revisionswerbern angefochtenen Bescheiden auf die Regelungen zur Pensionsanpassung 2018 mit dem Ausschluss einer Anpassung in Form einer Erhöhung bei Überschreiten der maßgeblichen Betragsobergrenze von monatlich € 4.980,--. Die Möglichkeit einer Anpassung mit einer prozentualen oder betragsmäßig festgelegten Erhöhung scheide nach Ansicht der belangten Behörde in solchen Sachverhaltskonstellationen aus. Die Revisionswerber sahen in einem solchen Ausschluss der Anpassung ihrer Ruhebezüge für das ganze Jahr 2018 im Hinblick auf die Höhe ihrer Pensionsbezüge (im Unterschied zu Beziehern geringerer Pensionen) einen Verstoß gegen Unionsrecht infolge ihrer unzulässigen mittelbaren Diskriminierung nach dem Geschlecht. Dazu bezogen sie sich auf statistische Auswertungen, in denen die Bezieher von dem PG 1965 unterliegenden Ruhebezügen und Versorgungsgenüssen nach dem Geschlecht und der Bezugshöhe aufgegliedert wurden. Das Bundesverwaltungsgericht erkannte mit den oben genannten Entscheidungen (W178 2205461-1/4E und W217 2206631-1/6E) keine unionsrechtswidrigen unzulässigen mittelbaren Diskriminierungen nach dem Geschlecht sowie sonstige Rechtswidrigkeiten und wies die Beschwerden der Revisionswerber ab. Eine Entscheidung in diesen Revisionsverfahren ist durch den Verwaltungsgerichtshof noch nicht getroffen worden. Vielmehr liegt derzeit im Hinblick auf die Frage der unionsrechtswidrigen Diskriminierung nach dem Geschlecht ein Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichtshofes an den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) gemäß Artikel 267, AEUV vom 31.7.2020 vor (EU 2020/0003 bzw. EU 2020/0005-19). 1.
- Im einem unter der Aktenzahl W173 2199908-1 protokollierten Beschwerdeverfahren wurde vom Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid zur Abweisung des Antrags auf Erhöhung des monatlichen Ruhebezug (hier brutto € 7.702,63 im Dezember 2017) ab 1.1.2018 wegen Überschreitung der maßgeblichen Betragsobergrenze (im Dezember 2017 mit monatlich brutto € 4.980,--) als unbegründet abgewiesen und die Erhebung der Revision zugelassen. Nach Einbringung einer Revision wurde das ordentliche Revisionsverfahren beim Verwaltungsgerichtshof unter der Aktenzahl Ro 2020/12/0002 protokolliert. Mit Beschluss vom 13.10.2020, Ro 2020/12/0002-10, hat der Verwaltungsgerichtshof das Revisionsverfahren bis zur Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union über die mit Vorlageentscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 31.7.2020, EU 2020/0003-0005 (Ro 2019/12/005, Ra 2019/12/0006, Ra 2019/12/0054) vorgelegten Fragen ausgesetzt. 1.
- Ein weiteres beim Bundesverwaltungsgericht anhängiges Verfahren, das unter der Aktenzahl W173 2194128-1 protokolliert wurde, hat den abweisenden Bescheid zu einem Antrag auf Erhöhung des Ruhebezugs ab 1.1.2018 (monatlich brutto € 6.016,70 im Dezember 2017) wegen Überschreitens der für Dezember 2017 maßgeblichen Betragsgrenze von monatlich € 4.980,-- zum Gegenstand. Dieses Verfahren wurde mit Beschluss vom 2.9.2020, W173 20194128-1/2Z, bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über die ordentliche Revision, Ro 2019/12/0005, zum Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.11.2018, W178 2205461-1/4E, und über die außerordentliche Revision, Ra 2019/12/0054, zum Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.12.2018, W217 2206631-1/6E, ausgesetzt. Ebenso wurde vom Bundesverwaltungsgericht das anhängige, unter der Aktenzahl W173 2223009-1 protokollierte Verfahren bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über die außerordentliche Revision, Ra 2019/12/0006, zum Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.6.2018, W178 2187548-1/6E, mit Beschluss vom 14.9.2020, W173 2223009-1/2Z, ausgesetzt. Gegenstand dieses Verfahrens ist der angefochtene Bescheid zum Antrag auf Pensionsanpassung für das Jahr 2019 bei einem monatlichen Ruhebezug von brutto € 6.431,51 im Dezember 2018 und erfolgter Erhöhung in Form der Deckelung mit dem Betrag von € 68,-- zum 1.1.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt sowie aus den oben angeführten anhängigen Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht und beim Verwaltungsgerichtshof.
- Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 34 Abs. 3 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ein Verfahren über eine Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG mit Beschluss aussetzen, wennGemäß Paragraph 34, Absatz 3, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ein Verfahren über eine Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG mit Beschluss aussetzen, wenn
- vom Verwaltungsgericht in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartenden Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen ist und gleichzeitig beim Verwaltungsgerichtshof ein Verfahren über eine Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss eines Verwaltungsgerichtes anhängig ist, in welchem dieselbe Rechtsfrage zu lösen ist, und
- eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Lösung dieser Rechtsfrage fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Gleichzeitig hat das Verwaltungsgericht dem Verwaltungsgerichtshof das Aussetzen des Verfahrens unter Bezeichnung des beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Verfahrens mitzuteilen. Eine solche Mitteilung hat zu entfallen, wenn das Verwaltungsgericht in der Mitteilung ein Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zu bezeichnen hätte, das es in einer früheren Mitteilung schon einmal bezeichnet hat. Mit der Zustellung des Erkenntnisses oder Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofes an das Verwaltungsgericht gemäß § 44 Abs. 2 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10/1985, ist das Verfahren fortzusetzen. Das Verwaltungsgericht hat den Parteien die Fortsetzung des Verfahrens mitzuteilen.Gleichzeitig hat das Verwaltungsgericht dem Verwaltungsgerichtshof das Aussetzen des Verfahrens unter Bezeichnung des beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Verfahrens mitzuteilen. Eine solche Mitteilung hat zu entfallen, wenn das Verwaltungsgericht in der Mitteilung ein Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zu bezeichnen hätte, das es in einer früheren Mitteilung schon einmal bezeichnet hat. Mit der Zustellung des Erkenntnisses oder Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofes an das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 44, Absatz 2, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 - VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985,, ist das Verfahren fortzusetzen. Das Verwaltungsgericht hat den Parteien die Fortsetzung des Verfahrens mitzuteilen. Die Rechtsfrage, inwiefern eine unionsrechtswidrige Diskriminierung nach dem Geschlecht im Hinblick auf eine gesetzlich festgelegte massive Einschränkung bzw. völligen Ausschluss einer jährlichen Pensionsanpassung bei Überschreitung einer bestimmten Obergrenze des monatlichen Ruhegenusses für in einem öffentlich-rechtlichen Ruhestandverhältnis zum Bund stehenden Personen vorliegt, hatte das Bundesverwaltungsgericht bereits in den Verfahren W178 2205461-1/4E bzw. W 217 2206631-1/6E zu beantworten. Dagegen wurden die oben genannten Revisionen erhoben (Ro 2019/12/0005, Ra 2019/12/0054), welche derzeit beim Verwaltungsgerichtshof anhängig sind. Dazu fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weitere Verfahren zur Klärung der Rechtsfrage des Ausschlusses bzw. der gesetzlich festgelegten massiven Einschränkung der Erhöhung bei Erreichen einer bestimmten Betragsgrenze an monatlichen Ruhebezug brutto im Dezember des vorhergehenden Jahres wurden unter den oben genannten Aktenzahlen W173 2194128-1 bzw. W173 2223009-1 beim Bundesverwaltungsgericht protokolliert und mit Beschluss ausgesetzt. Da - wie oben dargestellt - die Voraussetzungen des § 34 Abs. 3 VwGVG gegeben sind, wird das gegenständliche Verfahren bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes in den im Spruch bezeichneten Rechtssachen ausgesetzt.Da - wie oben dargestellt - die Voraussetzungen des Paragraph 34, Absatz 3, VwGVG gegeben sind, wird das gegenständliche Verfahren bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes in den im Spruch bezeichneten Rechtssachen ausgesetzt. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W201.2227922.1.00