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{'item': 'W203 2236612-1'}

Obsah (13)Art. 133§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 28§ 1§ 2§ 3§ 5§ 11§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum20.01.2021 GeschäftszahlW203 2236612-1 SpruchW203 2236612-1/2E, W203 2236612-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erk

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die Erstbeschwerdeführerin erfüllte ihre allgemeine Schulpflicht im Schuljahr 2019/20 durch die Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht.
  2. Am 08.06.2020 trat die Erstbeschwerdeführerin Zur Externistenprüfung an und wurde dabei in zwei Pflichtgegenständen mit „Nicht genügend“ beurteilt, woraufhin die Prüfungskommission entschied, dass sie die Externistenprüfung nicht bestanden habe. Gegen diese Entscheidung brachte der Zweitbeschwerdeführer einen Widerspruch ein. In weiterer Folge wurde die Entscheidung, dass die Erstbeschwerdeführerin die Externistenprüfung nicht bestanden habe, sowohl mit Bescheid der Bildungsdirektion für Wien (im Folgenden: belangte Behörde) vom 20.07.2020 als auch mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.09.2020 bestätigt.
  3. Am 03.09.2020 zeigte der Zweitbeschwerdeführer die Teilnahem der Erstbeschwerdeführerin an häuslichem Unterricht im Schuljahr 2020/21 an.
  4. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 09.09.2020, GZ. 9131.103/0068-Präs3a1/2020 (im Folgenden: angefochtener Bescheid) wurde die Teilnahme der Erstbeschwerdeführerin an häuslichem Unterricht im Schuljahr 2020/21 untersagt (Spruchpunkt 1.), angeordnet, dass diese ihre Schulpflicht fortan an einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule zu erfüllen habe (Spruchpunkt 2.) und einer rechtzeitig eingebrachten Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt 3.). Begründend wurde ausgeführt, dass – wenn ein Nachweis iSd § 11 Abs. 4 SchPflG nicht rechtzeitig erbracht wird – anzuordnen sei, dass das Kind seine Schulpflicht in einer der im Spruchpunkt
  5. genannten Schulen zu erfüllen hat.Begründend wurde ausgeführt, dass – wenn ein Nachweis iSd Paragraph 11, Absatz 4, SchPflG nicht rechtzeitig erbracht wird – anzuordnen sei, dass das Kind seine Schulpflicht in einer der im Spruchpunkt
  6. genannten Schulen zu erfüllen hat. Der Bescheid wurde am 15.09.2020 zugestellt.
  7. Mit Schreiben vom 01.10.2020 – eingelangt bei der belangten Behörde am 12.10.2020 – brachte der Zweitbeschwerdeführer Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid ein und begründete diesen im Wesentlichen damit, dass er gleich am Tag der Abholung des (negativen) Externistenprüfungszeugnisses bei der Vorsitzenden der Prüfungskommission darauf gedrängt habe, dass die Erstbeschwerdeführerin die Prüfung wiederholen dürfe, was aber de facto verweigert worden wäre. Erst mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.09.2020 sei geklärt worden, dass eine Wiederholung der Externistenprüfung nicht verwehrt werden dürfe. Die Beschwerdeführerin habe schließlich die Externistenprüfung am 30.09.2020 erfolgreich wiederholt.
  8. Einlangend am 05.11.2020 wurde die Beschwerde von der belangten Behörde – ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen - samt zugehörigem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  9. Feststellungen: Die am XXXX geborene Erstbeschwerdeführerin erfüllte im Schuljahr 2019/20 ihre allgemeine Schulpflicht durch die Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht.Die am römisch 40 geborene Erstbeschwerdeführerin erfüllte im Schuljahr 2019/20 ihre allgemeine Schulpflicht durch die Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht. Ein Nachweis über den zureichenden Erfolg des Unterrichts der Erstbeschwerdeführerin im Schuljahr 2019/20 in Form eines positiven Externistenprüfungszeugnisses wurde bis vor Schulschluss nicht vorgelegt.
  10. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und der Beschwerde. Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen.
  11. Rechtliche Beurteilung: 3.
  12. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVw

GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122 (im Folgenden: VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122 (im Folgenden: VwGVG), geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.2. Zu Spruchpunkt A) (Abweisung der Beschwerde) 3.2.1. Die im gegenständlichen Fall maßgeblichen Bestimmungen lauten wie folgt:

§ 1Abs.

1 Schulpflichtgesetz 1985 besteht für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, allgemeine Schulpflicht nach Maßgabe dieses Abschnittes.

Paragraph eins, Absatz eins, Schulpflichtgesetz 1985 besteht für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, allgemeine Schulpflicht nach Maßgabe dieses Abschnittes.

§ 2

Schulpflichtgesetz 1985 beginnt die allgemeine Schulpflicht mit dem auf die Vollendung des sechsten Lebensjahres folgenden 1. September.

Paragraph 2, Schulpflichtgesetz 1985 beginnt die allgemeine Schulpflicht mit dem auf die Vollendung des sechsten Lebensjahres folgenden 1. September.

§ 3

Schulpflichtgesetz 1985 dauert die allgemeine Schulpflicht neun Jahre.

Paragraph 3, Schulpflichtgesetz 1985 dauert die allgemeine Schulpflicht neun Jahre.

§ 5Abs.

1 Schulpflichtgesetz 1985 ist die allgemeine Schulpflicht durch den Besuch von allgemein bildenden Pflichtschulen sowie von mittleren oder höheren Schulen zu erfüllen.

Paragraph 5, Absatz eins, Schulpflichtgesetz 1985 ist die allgemeine Schulpflicht durch den Besuch von allgemein bildenden Pflichtschulen sowie von mittleren oder höheren Schulen zu erfüllen.

§ 11Abs.

1 Schulpflichtgesetz 1985 kann die allgemeine Schulpflicht – unbeschadet des § 12 – auch durch die Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im § 5 genannten Schule mindestens gleichwertig ist.

Paragraph 11, Absatz eins, Schulpflichtgesetz 1985 kann die allgemeine Schulpflicht – unbeschadet des Paragraph 12, – auch durch die Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im Paragraph 5, genannten Schule mindestens gleichwertig ist.

Abs. 2 leg. cit. kann die allgemeine Schulpflicht ferner durch die Teilnahme an häuslichem Unterricht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im § 5 genannten Schule mindestens gleichwertig ist.

Absatz 2, leg. cit. kann die allgemeine Schulpflicht ferner durch die Teilnahme an häuslichem Unterricht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im Paragraph 5, genannten Schule mindestens gleichwertig ist.

§ 11Abs.

4 Schulpflichtgesetz 1985 ist der zureichende Erfolg eines im Abs. 1 oder 2 genannten Unterrichtes jährlich vor Schulschluss durch eine Prüfung an einer im § 5 genannten entsprechenden Schule nachzuweisen, soweit auch die Schüler dieser Schulen am Ende des Schuljahres beurteilt werden. Wird ein solcher Nachweis nicht erbracht, so hat die Bildungsdirektion anzuordnen, dass das Kind seine Schulpflicht im Sinne des § 5 zu erfüllen hat.

Paragraph 11, Absatz 4, Schulpflichtgesetz 1985 ist der zureichende Erfolg eines im Absatz eins, oder 2 genannten Unterrichtes jährlich vor Schulschluss durch eine Prüfung an einer im Paragraph 5, genannten entsprechenden Schule nachzuweisen, soweit auch die Schüler dieser Schulen am Ende des Schuljahres beurteilt werden. Wird ein solcher Nachweis nicht erbracht, so hat die Bildungsdirektion anzuordnen, dass das Kind seine Schulpflicht im Sinne des Paragraph 5, zu erfüllen hat.

§ 2Abs.

2 Schulzeitgesetz 1985 besteht das Schuljahr aus dem Unterrichtsjahr (Z 1) und den Hauptferien (Z 2).

Paragraph 2, Absatz 2, Schulzeitgesetz 1985 besteht das Schuljahr aus dem Unterrichtsjahr (Ziffer eins,) und den Hauptferien (Ziffer 2,). 1. Das Unterrichtsjahr umfasst

  1. a)das erste Semester […];
  2. b)die Semesterferien […];
  3. c)das zweite Semester, welches an dem den Semesterferien felgenden Montag beginnt und mit Beginn der Hauptferien endet; […]; 2. Die Hauptferien beginnen in den Bundesländern Burgenland, Niederösterreich und Wien an dem Samstag, der frühestens auf den 28. Juni und spätestens auf den 4. Juli fällt […]. 3.2.2. Im gegenständlichen Fall ist unstrittig, dass der „Nachweis des zureichenden Erfolges am Unterricht“ im Sinne des § 11 Abs. 4 Schulpflichtgesetz 1985 durch eine entsprechend den Bestimmungen über die Externistenprüfung abgelegte Prüfung vor Schulschluss nicht erbracht worden ist, wobei unter „Schulschluss“ das Ende des Unterrichtsjahres zu verstehen ist (vgl. Jonak – Kövesi, Das österreichische Schulrecht, 14. Auflage, FN 10 zu § 11 SchPflG [S. 507]). Demzufolge fiel der „Schulschluss“ also im Schuljahr 2019/20

den Bestimmungen des Schulzeitgesetzes auf den 03.07.2020.3.2.

  1. Im gegenständlichen Fall ist unstrittig, dass der „Nachweis des zureichenden Erfolges am Unterricht“ im Sinne des Paragraph 11, Absatz 4, Schulpflichtgesetz 1985 durch eine entsprechend den Bestimmungen über die Externistenprüfung abgelegte Prüfung vor Schulschluss nicht erbracht worden ist, wobei unter „Schulschluss“ das Ende des Unterrichtsjahres zu verstehen ist vergleiche Jonak – Kövesi, Das österreichische Schulrecht,
  2. Auflage, FN 10 zu Paragraph 11, SchPflG [S. 507]). Demzufolge fiel der „Schulschluss“ also im Schuljahr 2019/20

den Bestimmungen des Schulzeitgesetzes auf den 03.07.2020.

den hier anzuwendenden gesetzlichen Regelungen ist die zuständige Schulbehörde verpflichtet, die Erfüllung der Schulpflicht im Sinne des § 5 Schulpflichtgesetz 1985 anzuordnen, wenn kein rechtzeitiger Nachweis im Sinne des § 11 Abs. 4 Schulpflichtgesetz 1985 erbracht wird. Aus der Formulierung „hat zu“ ergibt sich zweifelsfrei, dass es sich dabei um zwingendes Recht handelt, sodass der Behörde keinerlei Ermessen zukommt, im Einzelfall von dieser Rechtsfolge abzusehen (vgl. auch VwGH vom 27.03.2014, 2012/10/0154).

den hier anzuwendenden gesetzlichen Regelungen ist die zuständige Schulbehörde verpflichtet, die Erfüllung der Schulpflicht im Sinne des Paragraph 5, Schulpflichtgesetz 1985 anzuordnen, wenn kein rechtzeitiger Nachweis im Sinne des Paragraph 11, Absatz 4, Schulpflichtgesetz 1985 erbracht wird. Aus der Formulierung „hat zu“ ergibt sich zweifelsfrei, dass es sich dabei um zwingendes Recht handelt, sodass der Behörde keinerlei Ermessen zukommt, im Einzelfall von dieser Rechtsfolge abzusehen vergleiche auch VwGH vom 27.03.2014, 2012/10/0154). Eine Überprüfung des Unterrichtserfolges durch andere Methoden als die der Durchführung einer Externistenprüfung an einer entsprechenden Schule ist nicht vorgesehen. Vom rechtzeitigen Nachweis des zureichenden Erfolges im Sinne des § 11 Abs. 4 Schulpflichtgesetz 1985 kann nur dann gesprochen werden, wenn die Externistenprüfung bestanden wurde (VwGH vom 27.03.2014, 2012/10/0154).Eine Überprüfung des Unterrichtserfolges durch andere Methoden als die der Durchführung einer Externistenprüfung an einer entsprechenden Schule ist nicht vorgesehen. Vom rechtzeitigen Nachweis des zureichenden Erfolges im Sinne des Paragraph 11, Absatz 4, Schulpflichtgesetz 1985 kann nur dann gesprochen werden, wenn die Externistenprüfung bestanden wurde (VwGH vom 27.03.2014, 2012/10/0154). Festzuhalten ist auch, dass es nicht maßgeblich ist, aus welchem Grund eine – gesetzlich vorgesehene – Externistenprüfung nicht rechtzeitig absolviert wurde. Der Umstand, dass die Erstbeschwerdeführerin die Externistenprüfung am 03.09.2020 wiederholt und bestanden hat, vermag nichts daran zu ändern. Eine – erstmals oder im Wiederholungsfall – nach Schulschluss als dem maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt erfolgreich abgelegte Externistenprüfung stellt somit keinen tauglichen Nachweis iSd § 11 Abs. 4 SchPflG dar (vgl. dazu auch VwGH vom 25.04.2001, 2000/10/0187). Es kann daher auch dahingestellt bleiben, ob bzw. unter welchen Voraussetzungen eine Wiederholung einer Prüfung

§ 11Abs. 4 Sch

PflG überhaupt zulässig ist. Festzuhalten ist auch, dass es nicht maßgeblich ist, aus welchem Grund eine – gesetzlich vorgesehene – Externistenprüfung nicht rechtzeitig absolviert wurde. Der Umstand, dass die Erstbeschwerdeführerin die Externistenprüfung am 03.09.2020 wiederholt und bestanden hat, vermag nichts daran zu ändern. Eine – erstmals oder im Wiederholungsfall – nach Schulschluss als dem maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt erfolgreich abgelegte Externistenprüfung stellt somit keinen tauglichen Nachweis iSd Paragraph 11, Absatz 4, SchPflG dar vergleiche dazu auch VwGH vom 25.04.2001, 2000/10/0187). Es kann daher auch dahingestellt bleiben, ob bzw. unter welchen Voraussetzungen eine Wiederholung einer Prüfung

Paragraph 11, Absatz 4, SchPflG überhaupt zulässig ist. 3.2.

  1. Da – unstrittig – kein Nachweis über den zureichenden Erfolg des Unterrichts vor Schulschluss vorgelegt wurde, hat die belangte Behörde zurecht die Teilnahme der Erstbeschwerdeführerin an häuslichem Unterricht untersagt und angeordnet, dass diese im Schuljahr 2020/21 ihre Schulpflicht durch den Besuch einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule zu erfüllen hat. 3.2.
  2. Durch die erfolgte Sachentscheidung erübrigt sich ein gesonderter Abspruch über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. 3.2.
  3. Zur Unterlassung einer mündlichen Verhandlung

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien, weil der Sachverhalt nach einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde festgestellt wurde. Dieser Sachverhaltsfeststellung wurde in der Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34 ff). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen vergleiche EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34 ff). 3.2.6. Es war daher ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung

Spruchpunkt A) zu entscheiden. 3.3. Zu Spruchpunkt B) (Unzulässigkeit der Revision)

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die gegenständlich anzuwendenden gesetzlichen Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die gegenständlich anzuwendenden gesetzlichen Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W203.2236612.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.