RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum20.01.2021 GeschäftszahlW205 2131171-1 SpruchW205 2124699-1/18E, W205 2124699-1/18E W205 2131171-1/13E W205 2131174-1/13E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. SCHNIZER-BLASCHKA nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Damaskus vom 01.04.2016, Zl. Damaskus-OB/KONS/0580/2016 (zu 1.) bzw. vom 01.06.2016, Zl. Damaskus-OB/KONS/0827/2016 (zu
- und 3.), aufgrund des Vorlageantrags vom 07.04.2016 von 1.) XXXX , geb. XXXX 1980, StA: staatenlos, Palästinenserin aus Syrien, sowie vom 15.06.2016 von 2.) mj. XXXX , geb. XXXX 2009 , und 3.) mj. XXXX , geb. XXXX 2014, beide StA. Syrien, über die Beschwerden gegen die Bescheide der Österreichischen Botschaft Damaskus vom 13.01.2016, Damaskus-ÖB/KONS/0033/2016 (zu 1.) bzw. vom 22.03.2016, Damaskus-ÖB/KONS/0529/2016 (zu
- und 3.), beschlossen: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. SCHNIZER-BLASCHKA nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Damaskus vom 01.04.2016, Zl. Damaskus-OB/KONS/0580/2016 (zu 1.) bzw. vom 01.06.2016, Zl. Damaskus-OB/KONS/0827/2016 (zu
- und 3.), aufgrund des Vorlageantrags vom 07.04.2016 von 1.) römisch 40 , geb. römisch 40 1980, StA: staatenlos, Palästinenserin aus Syrien, sowie vom 15.06.2016 von 2.) mj. römisch 40 , geb. römisch 40 2009 , und 3.) mj. römisch 40 , geb. römisch 40 2014, beide StA. Syrien, über die Beschwerden gegen die Bescheide der Österreichischen Botschaft Damaskus vom 13.01.2016, Damaskus-ÖB/KONS/0033/2016 (zu 1.) bzw. vom 22.03.2016, Damaskus-ÖB/KONS/0529/2016 (zu
- und 3.), beschlossen: A) In Erledigung der Beschwerden werden die bekämpften Bescheide und die Beschwerdevorentscheidungen behoben. Die beantragten Visa sind zu erteilen. B) Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Vorausgeschickt wird, dass die gegenständliche Entscheidung im zweiten Rechtsgang nach Behebung der hg. Beschlüsse vom 25.03.2019, OZ 6 (1.-BF), OZ 2 (
- - und 3.-Bf) durch den Verwaltungsgerichtshof aufgrund einer Amtsrevision mit dg. Erkenntnis vom 29.04.2020, Ro 2019/20/0004-5, erlassen wird. Die Beschwerdeführer, eine staatenlose Palästinenserin aus Syrien (Erstbeschwerdeführerin) sowie syrische Staatsangehörige (Zweit- und Drittbeschwerdeführer), stellten am 01.09.2015 bei der Österreichischen Botschaft Damaskus (künftig: „ÖB“) Anträge auf Erteilung von Visa zur Einreise nach Österreich gemäß § 35 AsylG 2005, um das Familienleben mit einer namentlich genannten Bezugsperson (im Folgenden „A“) in Österreich fortzusetzen. Die Erstbeschwerdeführerin ist die zweite Ehefrau der Bezugsperson, die Zweit- und Drittbeschwerdeführer sind deren gemeinsame minderjährige Kinder. Zweit- und Drittbeschwerdeführer werden im Einreiseverfahren von der Erstbeschwerdeführerin vertreten. Die Beschwerdeführer, eine staatenlose Palästinenserin aus Syrien (Erstbeschwerdeführerin) sowie syrische Staatsangehörige (Zweit- und Drittbeschwerdeführer), stellten am 01.09.2015 bei der Österreichischen Botschaft Damaskus (künftig: „ÖB“) Anträge auf Erteilung von Visa zur Einreise nach Österreich gemäß Paragraph 35, AsylG 2005, um das Familienleben mit einer namentlich genannten Bezugsperson (im Folgenden „A“) in Österreich fortzusetzen. Die Erstbeschwerdeführerin ist die zweite Ehefrau der Bezugsperson, die Zweit- und Drittbeschwerdeführer sind deren gemeinsame minderjährige Kinder. Zweit- und Drittbeschwerdeführer werden im Einreiseverfahren von der Erstbeschwerdeführerin vertreten. Der Bezugsperson wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 23.06.2015, Zl. 1046633806-140221155/BMI-BFA_STM_RD, gemäß § 3 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.Der Bezugsperson wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 23.06.2015, Zl. 1046633806-140221155/BMI-BFA_STM_RD, gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Mit Schriftsatz vom 03.12.2015 (übernommen am 29.12.2015) wurde die Erstbeschwerdeführerin zur Stellungnahme bezüglich ihres Einreiseantrages aufgefordert. Darin wurde ihr vorgehalten, das BFA habe nach Prüfung ihres Einreiseantrages mitgeteilt, dass die Stattgebung ihres Antrags auf internationalen Schutz nicht wahrscheinlich sei, da Doppel- oder Mehrfachehen mit den Grundwerten der österreichischen Rechtsordnung nicht vereinbar und daher nicht gültig seien. Hier sei lediglich die zeitlich erste erfolgte Eheschließung als gültig anzusehen. Eine Wahlmöglichkeit, welche Ehefrau nach Österreich kommen solle, bestehe nicht. Am selben Tag wurde der Erstbeschwerdeführerin telefonisch mitgeteilt, dass bezüglich der Einreise der Zweit- und Drittbeschwerdeführer eine schriftliche Einverständniserklärung für deren alleinige Einreise nach Österreich sowie eine Übertragung der alleinigen Obsorge an den Kindesvater benötigt werde. Die Erstbeschwerdeführerin gab in der Folge keine Stellungnahme ab. Mit dem erstangefochtenen Bescheid vom 13.01.2016, zugestellt am 01.02.2016, wurde der Antrag der Erstbeschwerdeführerin abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass die Stattgebung eines Antrags auf internationalen Schutz nicht wahrscheinlich sei, da Doppel- oder Mehrfachehen mit den Grundwerten der österreichischen Rechtsordnung nicht vereinbar und daher nicht gültig seien. Hier sei lediglich die zeitlich erste erfolgte Eheschließung als gültig anzusehen. Eine Wahlmöglichkeit, welche Ehefrau nach Österreich kommen solle, bestehe nicht. Zu dem diesbezüglichen Vorhalt habe die Erstbeschwerdeführerin keine Stellungnahme abgegeben. Daraus ergebe sich, dass ihr Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 26 FPG iVm § 35 Abs. 4 AsylG abzulehnen sei. Es werde darauf hingewiesen, dass jederzeit eine Neuantragstellung gemäß § 35 AsylG möglich sei.Mit dem erstangefochtenen Bescheid vom 13.01.2016, zugestellt am 01.02.2016, wurde der Antrag der Erstbeschwerdeführerin abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass die Stattgebung eines Antrags auf internationalen Schutz nicht wahrscheinlich sei, da Doppel- oder Mehrfachehen mit den Grundwerten der österreichischen Rechtsordnung nicht vereinbar und daher nicht gültig seien. Hier sei lediglich die zeitlich erste erfolgte Eheschließung als gültig anzusehen. Eine Wahlmöglichkeit, welche Ehefrau nach Österreich kommen solle, bestehe nicht. Zu dem diesbezüglichen Vorhalt habe die Erstbeschwerdeführerin keine Stellungnahme abgegeben. Daraus ergebe sich, dass ihr Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, Absatz 4, AsylG abzulehnen sei. Es werde darauf hingewiesen, dass jederzeit eine Neuantragstellung gemäß Paragraph 35, AsylG möglich sei.
- Im Verfahren zu den Einreiseanträgen der Kinder teilte die Erstbeschwerdeführerin am 21.01.2016 telefonisch mit, dass sie die schriftliche Einverständniserklärung für die alleinige Einreise der Zweit- und Drittbeschwerdeführer nach Österreich sowie eine Übertragung der alleinigen Obsorge an den (in Österreich befindlichen) Kindesvater nicht vorlegen werde. Mit Schreiben der ÖB vom 22.01.2016, übernommen am 09.03.2016, wurden Zweit- und Drittbeschwerdeführer zur Stellungnahme aufgefordert. Darin wurde ihnen vorgehalten, das BFA habe nach Prüfung ihrer Einreiseanträge mitgeteilt, dass die Stattgebung eines Antrags auf internationalen Schutz nicht wahrscheinlich sei, da „die Vorlage von Unterlagen und /oder Dokumenten verweigert“ worden sei.
- Gegen den die Erstbeschwerdeführerin betreffenden Bescheid vom 13.01.2016 wurde mit Schriftsatz vom 26.02.2016 fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Einreiseverfahren den Bestimmungen der Richtlinie 2003/86/EG betreffend das Recht auf Familienzusammenführung folge. Art. 4 Abs. 4 regle das Verfahren von Mehrehen. Laut diesem Artikel dürfe ein Mitgliedstaat keinem weiteren Ehegatten die Familienzusammenführung gestatten, wenn bereits ein Ehegatte mit dem Zusammenführenden im Hoheitsgebiet lebe. Art. 17 verpflichte die Mitgliedstaaten im Fall der Ablehnung eines Antrags dazu, die Art und Stärke der familiären Bindungen sowie das Vorliegen familiärer, kultureller und sozialer Bindungen in ihrem Herkunftsland in gebührender Weise zu berücksichtigen. Diesen Anforderungen sei im vorliegenden Verfahren nicht genüge getan worden. Derzeit lebe keine der beiden Ehefrauen der Bezugsperson in Österreich. Art. 4 Abs. 4 beziehe sich nur auf die Reihenfolge der Einreise, nicht auf den Zeitpunkt der Eheschließung. Dies impliziere, dass beide Ehen als gültige Ehen angesehen würden, aber nur einem Ehepartner die Familienzusammenführung ermöglicht werde. Es sei somit tatsächlich von einer Wahlmöglichkeit auszugehen. Die erste Ehefrau wolle ihrem Mann nicht nachziehen. Somit hätte die (einreiseantragstellende) Beschwerdeführerin das Recht auf Einreise. Hätte die Behörde am Willen der ersten Ehefrau gezweifelt, hätte sie dies im Rahmen der amtswegigen Ermittlungspflicht, etwa durch Einvernahme oder durch Einholung einer notariell beglaubigten Bestätigung, ermitteln müssen.
- Gegen den die Erstbeschwerdeführerin betreffenden Bescheid vom 13.01.2016 wurde mit Schriftsatz vom 26.02.2016 fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Einreiseverfahren den Bestimmungen der Richtlinie 2003/86/EG betreffend das Recht auf Familienzusammenführung folge. Artikel 4, Absatz 4, regle das Verfahren von Mehrehen. Laut diesem Artikel dürfe ein Mitgliedstaat keinem weiteren Ehegatten die Familienzusammenführung gestatten, wenn bereits ein Ehegatte mit dem Zusammenführenden im Hoheitsgebiet lebe. Artikel 17, verpflichte die Mitgliedstaaten im Fall der Ablehnung eines Antrags dazu, die Art und Stärke der familiären Bindungen sowie das Vorliegen familiärer, kultureller und sozialer Bindungen in ihrem Herkunftsland in gebührender Weise zu berücksichtigen. Diesen Anforderungen sei im vorliegenden Verfahren nicht genüge getan worden. Derzeit lebe keine der beiden Ehefrauen der Bezugsperson in Österreich. Artikel 4, Absatz 4, beziehe sich nur auf die Reihenfolge der Einreise, nicht auf den Zeitpunkt der Eheschließung. Dies impliziere, dass beide Ehen als gültige Ehen angesehen würden, aber nur einem Ehepartner die Familienzusammenführung ermöglicht werde. Es sei somit tatsächlich von einer Wahlmöglichkeit auszugehen. Die erste Ehefrau wolle ihrem Mann nicht nachziehen. Somit hätte die (einreiseantragstellende) Beschwerdeführerin das Recht auf Einreise. Hätte die Behörde am Willen der ersten Ehefrau gezweifelt, hätte sie dies im Rahmen der amtswegigen Ermittlungspflicht, etwa durch Einvernahme oder durch Einholung einer notariell beglaubigten Bestätigung, ermitteln müssen. Im vorliegenden Fall sei der Erstbeschwerdeführerin das Visum verweigert worden, den minderjährigen Kindern sei aber mitgeteilt worden, dass das Einreisevisum erteilt werden könne. Der VfGH habe in einem derartigen Fall ausgesprochen, dass bei einer möglichen Trennung der Familie die Auswirkungen auf das Recht auf Privat- und Familienleben zu berücksichtigen seien. Bei einem unverhältnismäßigen Eingriff müsse auch trotz fehlender Angehörigeneigenschaft womöglich ein Einreisetitel erteilt werden. Seitens der Behörden seien aber keine dahingehenden Erhebungen getätigt worden.
- Am 14.03.2016 wurde eine Stellungnahme der Zweit- und Drittbeschwerdeführer übermittelt. Darin wird vorgebracht, dass die Beschwerdeführer nicht aufgefordert worden seien, Dokumente vorzulegen. Somit hätten sie die Vorlage auch nicht verweigern können. Sofern die Botschaft konkretisiere, welche Dokumente vorgelegt werden sollten, werde dies selbstverständlich geschehen. Angefügt werde, dass es den Beschwerdeführern aufgrund ihres Alters und infolge der Abweisung des Antrages der Kindesmutter nicht möglich sei, ihrem Vater nachzuziehen, da sie den Flug nicht alleine antreten könnten. Dies mindere aber auf keinen Fall den Rechtsanspruch auf Erteilung eines Einreisetitels und sei ebenso wenig als Grund der Abweisung des Antrags tauglich. Es werde daher der Antrag gestellt, die ÖB möge konkret benennen, welche Unterlagen nachgereicht werden sollten, und eine angemessene Frist zur Nachreichung setzen. Diese Stellungnahme wurde an das BFA übermittelt, welches mitteilte, dass die negative Wahrscheinlichkeitsprognose aufrecht bleibe, da die Kindesmutter die schriftliche Einwilligung der Einreise (der Kinder) ohne sie verweigert habe und den Kindern daher nicht gegen den offensichtlich ausdrücklichen Willen der Mutter die Einreise gestattet werden könne. Mit Bescheiden vom 22.03.2016 wurden die Einreiseanträge der Zweit- und Drittbeschwerdeführer abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass die Vorlage von Dokumenten verweigert worden sei. Der Erstbeschwerdeführerin sei am 03.12.2015 telefonisch mitgeteilt worden, dass bezüglich der Zweit- und Drittbeschwerdeführer eine schriftliche Einverständniserklärung zur Einreise sowie eine Übertragung der alleinigen Obsorge auf den Kindesvater benötigt werde. Es sei eine Frist bis 30.12.2015 gesetzt worden. Am 21.01.2016 habe sie telefonisch mitgeteilt, dass sie diese Dokumente nicht vorlegen werde. Da die Kindesmutter die schriftliche Einwilligung zur Einreise verweigert habe, könne den Kindern nicht gegen den offensichtlich ausdrücklichen Willen der Mutter die Einreise gestattet werden.
- Mit Beschwerdevorentscheidung vom 01.04.2016, zugestellt am selben Tag, wies die ÖB die Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG ab. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH – so die Begründung - seien österreichische Vertretungsbehörden im Ausland bezüglich der Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG an die Mitteilung des BFA hinsichtlich der Prognose einer Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten gebunden. Eine Nachprüfung dieser Wahrscheinlichkeitsprognose nach negativer Mitteilung des Bundesamtes komme daher nicht in Betracht. Auch die Einführung der zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit habe daran nichts geändert. Auch nach dem Beschwerdevorbringen sei unstrittig, dass die Beschwerdeführer einen Antrag nach § 35 Abs. 1 AsylG 2005 gestellt hätten und dass eine negative Wahrscheinlichkeitsprognose des BFA ergangen sei. Auch sei die Stellungnahme der Beschwerdeführer ordnungsgemäß dem BFA zur neuerlichen Beurteilung der Prognoseentscheidung vorgelegt und erst in der Folge bescheidmäßig abgesprochen worden. Als alleintragender Grund für die Abweisung des von den Beschwerdeführern gestellten Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels gem. §35 Abs. 1 AsylG 2005 komme somit (nur) in Betracht, dass nach der Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl die Erfolgsaussichten eines Antrags der Beschwerdeführer auf Gewährung desselben Schutzes (wie der Bezugsperson) als nicht wahrscheinlich einzustufen seien. Darauf sei im angefochtenen Bescheid auch ausschließlich Bezug genommen worden.
- Mit Beschwerdevorentscheidung vom 01.04.2016, zugestellt am selben Tag, wies die ÖB die Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin gemäß Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG ab. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH – so die Begründung - seien österreichische Vertretungsbehörden im Ausland bezüglich der Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, AsylG an die Mitteilung des BFA hinsichtlich der Prognose einer Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten gebunden. Eine Nachprüfung dieser Wahrscheinlichkeitsprognose nach negativer Mitteilung des Bundesamtes komme daher nicht in Betracht. Auch die Einführung der zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit habe daran nichts geändert. Auch nach dem Beschwerdevorbringen sei unstrittig, dass die Beschwerdeführer einen Antrag nach Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005 gestellt hätten und dass eine negative Wahrscheinlichkeitsprognose des BFA ergangen sei. Auch sei die Stellungnahme der Beschwerdeführer ordnungsgemäß dem BFA zur neuerlichen Beurteilung der Prognoseentscheidung vorgelegt und erst in der Folge bescheidmäßig abgesprochen worden. Als alleintragender Grund für die Abweisung des von den Beschwerdeführern gestellten Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels gem. §35 Absatz eins, AsylG 2005 komme somit (nur) in Betracht, dass nach der Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl die Erfolgsaussichten eines Antrags der Beschwerdeführer auf Gewährung desselben Schutzes (wie der Bezugsperson) als nicht wahrscheinlich einzustufen seien. Darauf sei im angefochtenen Bescheid auch ausschließlich Bezug genommen worden. Im Hinblick auf diese Bindung der Vertretungsbehörde sei daher auf die Ausführungen in der Beschwerde hinsichtlich inhaltlicher Rechtswidrigkeit nicht einzugehen. Mit Schriftsatz vom 07.04.2016 wurde die Vorlage der Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin an das Bundesverwaltungsgericht beantragt.
- Gegen die die Zweit- und Drittbeschwerdeführer betreffenden Bescheide vom 22.03.2016 wurde am 28.04.2016 Beschwerde erhoben. Darin wurde ausgeführt, dass die Konkretisierung der Behörde, welche Dokumente vorzulegen seien, erst mit dem angefochtenen Bescheid erfolgt sei. Somit sei es der Erstbeschwerdeführerin aufgrund des Neuerungsverbotes des § 11a FPG nicht mehr möglich, dazu Stellung zu nehmen, was eine Verletzung des Parteiengehörs darstelle.
- Gegen die die Zweit- und Drittbeschwerdeführer betreffenden Bescheide vom 22.03.2016 wurde am 28.04.2016 Beschwerde erhoben. Darin wurde ausgeführt, dass die Konkretisierung der Behörde, welche Dokumente vorzulegen seien, erst mit dem angefochtenen Bescheid erfolgt sei. Somit sei es der Erstbeschwerdeführerin aufgrund des Neuerungsverbotes des Paragraph 11 a, FPG nicht mehr möglich, dazu Stellung zu nehmen, was eine Verletzung des Parteiengehörs darstelle. Die Erstbeschwerdeführerin verweigere nicht die Ausreise ihrer Kinder. Diese sei allerdings aufgrund der Ablehnung ihres Einreiseantrags tatsächlich nicht möglich, da es den Zweit- und Drittbeschwerdeführern aufgrund ihres Alters momentan nicht möglich sei, ihrem Vater nachzuziehen, da sie den Flug nicht alleine antreten könnten. Die Erstbeschwerdeführerin müsse daher die Entscheidung über ihren eigenen Antrag abwarten, bevor eine etwaige Ausreise der Zweit- und Drittbeschwerdeführer organisiert werden könne. Darüber hinaus müsse gerügt werden, dass im Verfahren an keinem Punkt eine allfällige Verletzung des Art. 8 EMRK durch die beabsichtigte Trennung der Mutter von den Zweit- und Drittbeschwerdeführern geprüft worden sei.Die Erstbeschwerdeführerin müsse daher die Entscheidung über ihren eigenen Antrag abwarten, bevor eine etwaige Ausreise der Zweit- und Drittbeschwerdeführer organisiert werden könne. Darüber hinaus müsse gerügt werden, dass im Verfahren an keinem Punkt eine allfällige Verletzung des Artikel 8, EMRK durch die beabsichtigte Trennung der Mutter von den Zweit- und Drittbeschwerdeführern geprüft worden sei.
- Mit Beschwerdevorentscheidung vom 01.06.2016 wies die ÖB die Beschwerden der Zweit- und Drittbeschwerdeführer gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG ab. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH seien österreichische Vertretungsbehörden im Ausland bezüglich der Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG an die Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich der Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten gebunden. Eine Nachprüfung dieser Wahrscheinlichkeitsprognose nach negativer Mitteilung des Bundesamtes komme daher nicht in Betracht. Auch die Einführung der zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit habe daran nichts geändert. Auch nach dem Beschwerdevorbringen sei unstrittig, dass die Beschwerdeführer einen Antrag nach § 35 Abs. 1 AsylG 2005 gestellt hätten und dass eine negative Wahrscheinlichkeitsprognose des BFA ergangen sei. Auch sei die Stellungnahme der Beschwerdeführer ordnungsgemäß dem BFA zur neuerlichen Beurteilung der Prognoseentscheidung vorgelegt und erst in der Folge bescheidmäßig abgesprochen worden. Als alleintragender Grund für die Abweisung des von den Beschwerdeführern gestellten Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels gem. § 35 Abs. 1 AsylG 2005 komme somit (nur) in Betracht, dass nach der Mitteilung des BFA die Erfolgsaussichten eines Antrags der Beschwerdeführer auf Gewährung desselben Schutzes (wie der Bezugsperson) als nicht wahrscheinlich einzustufen seien. Darauf sei im angefochtenen Bescheid auch ausschließlich Bezug genommen worden.
- Mit Beschwerdevorentscheidung vom 01.06.2016 wies die ÖB die Beschwerden der Zweit- und Drittbeschwerdeführer gemäß Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG ab. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH seien österreichische Vertretungsbehörden im Ausland bezüglich der Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, AsylG an die Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich der Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten gebunden. Eine Nachprüfung dieser Wahrscheinlichkeitsprognose nach negativer Mitteilung des Bundesamtes komme daher nicht in Betracht. Auch die Einführung der zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit habe daran nichts geändert. Auch nach dem Beschwerdevorbringen sei unstrittig, dass die Beschwerdeführer einen Antrag nach Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005 gestellt hätten und dass eine negative Wahrscheinlichkeitsprognose des BFA ergangen sei. Auch sei die Stellungnahme der Beschwerdeführer ordnungsgemäß dem BFA zur neuerlichen Beurteilung der Prognoseentscheidung vorgelegt und erst in der Folge bescheidmäßig abgesprochen worden. Als alleintragender Grund für die Abweisung des von den Beschwerdeführern gestellten Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels gem. Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005 komme somit (nur) in Betracht, dass nach der Mitteilung des BFA die Erfolgsaussichten eines Antrags der Beschwerdeführer auf Gewährung desselben Schutzes (wie der Bezugsperson) als nicht wahrscheinlich einzustufen seien. Darauf sei im angefochtenen Bescheid auch ausschließlich Bezug genommen worden. Zum Vorbringen in der Beschwerde, dass in der Aufforderung zur Stellungnahme nicht darauf eingegangen worden sei, welche Unterlagen verweigert worden seien, sei den Beschwerdeführern beizupflichten, dass eine genauere Konkretisierung zur Abgabe einer entsprechenden Stellungnahme hilfreich gewesen wäre. In den Ablehnungsbescheiden sei jedoch sehr wohl konkretisiert worden, um welche Unterlagen es sich handle. Es sei ständige Rechtsprechung des VwGH, dass ein allfälliger Verfahrensmangel des Verfahrens in erster Instanz saniert werde, wenn der Einschreiter Gelegenheit gehabt habe, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens in der Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid Stellung zu nehmen und davon, wie im vorliegenden Fall, Gebrauch gemacht habe. Ebenso habe der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass die entsprechenden Feststellungen in der Beschwerdevorentscheidung als Vorhalt anzusehen seien, durch den das Parteiengehör gewahrt sei. Unabhängig von der dargestellten Bindungswirkung sei nochmals anzumerken, dass die Mutter der minderjährigen Beschwerdeführer die Zweitfrau der Bezugsperson sei, die Einreise nach Österreich aufgrund der negativen Wahrscheinlichkeitsprognose des BFA verweigert worden sei und sie die von ihr geforderten Bestätigungen iZm der Einreise ihrer Kinder nicht erbracht habe. Es müsse daher davon ausgegangen werden, dass eine alleinige Einreise der Kinder nach Österreich gegen den Willen der Kindesmutter sei. Mit Schriftsatz vom 15.06.2016 wurde die Vorlage der Beschwerden der Zweit- und Drittbeschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht beantragt.
- Mit den am 13.04.2016 und am 26.07.2016 eingelangten Schreiben des Bundesministeriums für Europa, Integration und Äußeres wurden dem Bundesverwaltungsgericht diese Vorlageanträge samt Verwaltungsakten übermittelt.
- Neben mehreren Ersuchen der Beschwerdeführer um rasche Entscheidung teilte A (die Bezugsperson der Beschwerdeführer) im Beschwerdeverfahren mit Schriftsatz 19.02.2018 mit, er habe sich von seiner Erstfrau scheiden lassen (OZ 2). Zum Beweis dafür legte er unter einem einen syrischen Gerichtsbeschluss eines islamischen Gerichts vom 24.04.2016 über die Legalisierung der Auflösung dieser (Erst)ehe im gegenseitigen Einvernehmen beider Ehegatten sowie einen staatlichen Auszug aus dem Familieneintrag vom 25.04.2016 vor, bei dem in der Spalte des Namens der Erstfrau in der Rubrik „Familienstand“ „geschieden“ vermerkt ist. II.
- Im ersten Rechtsgang behob das BVwG mit Beschluss vom 25.03.2019, OZ 6 (1.-BF) bzw. OZ 2 (
- - und 3.-Bf), in Erledigung der Beschwerden die bekämpften Bescheide und die Beschwerdevorentscheidungen, verwies – im Hinblick auf die durch § 11a FPG eingeschränkten Ermittlungsmöglichkeiten - die jeweilige Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Österreichische Botschaft Damaskus zurück und erklärte die ordentliche Revision im Hinblick darauf, dass die Anwendbarkeit von Art. 8 MRK in Visaverfahren nach § 35 AsylG in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet worden zu sein schien, für zulässig. römisch zwei.
- Im ersten Rechtsgang behob das BVwG mit Beschluss vom 25.03.2019, OZ 6 (1.-BF) bzw. OZ 2 (
- - und 3.-Bf), in Erledigung der Beschwerden die bekämpften Bescheide und die Beschwerdevorentscheidungen, verwies – im Hinblick auf die durch Paragraph 11 a, FPG eingeschränkten Ermittlungsmöglichkeiten - die jeweilige Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Österreichische Botschaft Damaskus zurück und erklärte die ordentliche Revision im Hinblick darauf, dass die Anwendbarkeit von Artikel 8, MRK in Visaverfahren nach Paragraph 35, AsylG in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet worden zu sein schien, für zulässig. Aufgrund der gegen den Beschluss gerichteten Amtsrevision wurde dieser Beschluss mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29.04.2020, Ro 2019/20/0004-5, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Begründend führte der Verwaltungsgerichtshof – nach Anführung des § 28 VwGVG - folgendes aus:Aufgrund der gegen den Beschluss gerichteten Amtsrevision wurde dieser Beschluss mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29.04.2020, Ro 2019/20/0004-5, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Begründend führte der Verwaltungsgerichtshof – nach Anführung des Paragraph 28, VwGVG - folgendes aus: „14 Nach der ständigen Rechtsprechung ist in § 28 VwGVG ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte normiert, weswegen die in § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG vorgesehene Möglichkeit der Kassation eines verwaltungsbehördlichen Bescheides streng auf ihren gesetzlich zugewiesenen Raum zu beschränken ist.„14 Nach der ständigen Rechtsprechung ist in Paragraph 28, VwGVG ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte normiert, weswegen die in Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG vorgesehene Möglichkeit der Kassation eines verwaltungsbehördlichen Bescheides streng auf ihren gesetzlich zugewiesenen Raum zu beschränken ist. 15 Von der Möglichkeit der Zurückverweisung kann nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden; eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher nur dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterlassen hat, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden.15 Von der Möglichkeit der Zurückverweisung kann nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden; eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher nur dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterlassen hat, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. 16 Sind (lediglich) ergänzende Ermittlungen vorzunehmen, liegt die (ergänzende) Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht im Interesse der Raschheit im Sinn des § 28 Abs. 2 Z 2 erster Fall VwGVG, zumal diesbezüglich nicht bloß auf die voraussichtliche Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens alleine, sondern auf die Dauer des bis zur meritorischen Entscheidung insgesamt erforderlichen Verfahrens abzustellen ist. Nur mit dieser Sichtweise kann ein dem Ausbau des Rechtsschutzes im Sinn einer Verfahrensbeschleunigung Rechnung tragendes Ergebnis erzielt werden, führt doch die mit der verwaltungsgerichtlichen Kassation einer verwaltungsbehördlichen Entscheidung verbundene Eröffnung eines neuerlichen Rechtszugs gegen die abermalige verwaltungsbehördliche Entscheidung an ein Verwaltungsgericht insgesamt zu einer Verfahrensverlängerung (vgl. zum Ganzen etwa VwGH 31.10.2019, Ra 2019/20/0029, mwN).16 Sind (lediglich) ergänzende Ermittlungen vorzunehmen, liegt die (ergänzende) Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht im Interesse der Raschheit im Sinn des Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer 2, erster Fall VwGVG, zumal diesbezüglich nicht bloß auf die voraussichtliche Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens alleine, sondern auf die Dauer des bis zur meritorischen Entscheidung insgesamt erforderlichen Verfahrens abzustellen ist. Nur mit dieser Sichtweise kann ein dem Ausbau des Rechtsschutzes im Sinn einer Verfahrensbeschleunigung Rechnung tragendes Ergebnis erzielt werden, führt doch die mit der verwaltungsgerichtlichen Kassation einer verwaltungsbehördlichen Entscheidung verbundene Eröffnung eines neuerlichen Rechtszugs gegen die abermalige verwaltungsbehördliche Entscheidung an ein Verwaltungsgericht insgesamt zu einer Verfahrensverlängerung vergleiche zum Ganzen etwa VwGH 31.10.2019, Ra 2019/20/0029, mwN). 17 Soweit es die von der Zweit- und Drittmitbeteiligten gestellten Anträge betrifft, ist der Begründung des BVwG zu entnehmen, dass es davon ausgeht, dass die beantragten Visa zu erteilen seien. Weshalb dann im Sinn der oben dargestellten Rechtsprechung noch weitere Ermittlungen zu tätigen wären, ist nicht zu sehen. Schon deshalb war es verfehlt, in Bezug auf die Verfahren der Zweit- und Drittmitbeteiligten mit einer Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3 VwGVG vorzugehen. 17 Soweit es die von der Zweit- und Drittmitbeteiligten gestellten Anträge betrifft, ist der Begründung des BVwG zu entnehmen, dass es davon ausgeht, dass die beantragten Visa zu erteilen seien. Weshalb dann im Sinn der oben dargestellten Rechtsprechung noch weitere Ermittlungen zu tätigen wären, ist nicht zu sehen. Schon deshalb war es verfehlt, in Bezug auf die Verfahren der Zweit- und Drittmitbeteiligten mit einer Zurückverweisung nach Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG vorzugehen. 18 Hinsichtlich der Erstmitbeteiligten wiederum erachtet das BVwG noch weitergehende Ermittlungen für geboten, um beurteilen zu können, ob es unter dem Aspekt des Art. 8 EMRK geboten sei, der Erstmitbeteiligten selbst dann ein Visum nach § 26 FPG iVm § 35 AsylG 2005 zu erteilen, wenn ihr im Weg des § 34 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten nicht zuerkannt werden könnte (vgl. dazu VwGH 28.1.2020, Ra 2018/20/0464 bis 0466, mwN). Das BVwG zeigt aber nicht auf, dass die oben dargestellten Kriterien für eine Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3 VwGVG erfüllt gewesen wären. Im vorliegenden Fall wären nämlich (die Erforderlichkeit solcher Erhebungen vorausgesetzt) schon ausgehend von den Erwägungen des Verwaltungsgerichts nur ergänzende Ermittlungen zu einem eng begrenzten Thema vorzunehmen. Daher ist (auch) in Bezug auf die Erstmitbeteiligte fallbezogen nicht zu sehen, dass die Voraussetzungen für eine Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3 VwGVG vorgelegen wären.18 Hinsichtlich der Erstmitbeteiligten wiederum erachtet das BVwG noch weitergehende Ermittlungen für geboten, um beurteilen zu können, ob es unter dem Aspekt des Artikel 8, EMRK geboten sei, der Erstmitbeteiligten selbst dann ein Visum nach Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, AsylG 2005 zu erteilen, wenn ihr im Weg des Paragraph 34, AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten nicht zuerkannt werden könnte vergleiche dazu VwGH 28.1.2020, Ra 2018/20/0464 bis 0466, mwN). Das BVwG zeigt aber nicht auf, dass die oben dargestellten Kriterien für eine Zurückverweisung nach Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG erfüllt gewesen wären. Im vorliegenden Fall wären nämlich (die Erforderlichkeit solcher Erhebungen vorausgesetzt) schon ausgehend von den Erwägungen des Verwaltungsgerichts nur ergänzende Ermittlungen zu einem eng begrenzten Thema vorzunehmen. Daher ist (auch) in Bezug auf die Erstmitbeteiligte fallbezogen nicht zu sehen, dass die Voraussetzungen für eine Zurückverweisung nach Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG vorgelegen wären. 19 Somit hat das BVwG schon aus diesen Gründen den angefochtenen Beschluss mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet. 20 Hingegen hängt die Revision vor diesem Hintergrund von den sonst in ihr und vom BVwG aufgeworfenen Fragen nicht ab, weshalb darauf an dieser Stelle nicht weiter einzugehen war. 21 Lediglich der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass es zudem Aufgabe des BVwG sein wird, sich im fortzusetzenden Verfahren auch des Näheren anhand der in der Rechtsprechung aufgestellten Kriterien ausführlich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob die hier in Rede stehende Ehe wegen eines Verstoßes gegen den ordre public nicht anzuerkennen sei, und - unter Berücksichtigung des Vorbringens der Erstmitbeteiligten zum entscheidungsmaßgeblichen Sachverhalt - die dafür erforderlichen Feststellungen zu treffen, um die Beurteilung im konkreten Einzelfall zu ermöglichen (vgl. VwGH 19.9.2017, Ra 2016/20/0068, mwN, wonach wesentliche Voraussetzung für das Eingreifen der Vorbehaltsklausel ist, dass das Ergebnis der Anwendung fremden Sachrechts und nicht bloß dieses selbst anstößig ist; vgl. auch VfGH 10.10.2018, E 1805/2018 ua, wonach die "Unerträglichkeit des konkreten Ergebnisses im Einzelfall" vorliegen muss). 21 Lediglich der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass es zudem Aufgabe des BVwG sein wird, sich im fortzusetzenden Verfahren auch des Näheren anhand der in der Rechtsprechung aufgestellten Kriterien ausführlich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob die hier in Rede stehende Ehe wegen eines Verstoßes gegen den ordre public nicht anzuerkennen sei, und - unter Berücksichtigung des Vorbringens der Erstmitbeteiligten zum entscheidungsmaßgeblichen Sachverhalt - die dafür erforderlichen Feststellungen zu treffen, um die Beurteilung im konkreten Einzelfall zu ermöglichen vergleiche VwGH 19.9.2017, Ra 2016/20/0068, mwN, wonach wesentliche Voraussetzung für das Eingreifen der Vorbehaltsklausel ist, dass das Ergebnis der Anwendung fremden Sachrechts und nicht bloß dieses selbst anstößig ist; vergleiche auch VfGH 10.10.2018, E 1805 aus 2018, ua, wonach die "Unerträglichkeit des konkreten Ergebnisses im Einzelfall" vorliegen muss). 22 Nach dem Gesagten war der angefochtene Beschluss wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.“22 Nach dem Gesagten war der angefochtene Beschluss wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.“ III. Das Bundesverwaltungsgericht hat – unter Bindung an die im behebenden Erkenntnis dargelegte Rechtsauffassung - erwogen:römisch drei. Das Bundesverwaltungsgericht hat – unter Bindung an die im behebenden Erkenntnis dargelegte Rechtsauffassung - erwogen:
- Feststellungen: Die Erstbeschwerdeführerin ist staatenlose Palästinenserin aus Syrien und die Mutter der minderjährigen Zweit- und Drittbeschwerdeführer, die syrische Staatsangehörige sind. Sie stellten am 01.09.2015 bei der ÖB Damaskus Anträge auf Erteilung von Visa zur Einreise nach Österreich gemäß § 35 AsylG 2005, um das Familienleben mit ihrer als Ehegatten bzw. Vater bezeichneten Bezugsperson A in Österreich fortzusetzen. Die Erstbeschwerdeführerin ist staatenlose Palästinenserin aus Syrien und die Mutter der minderjährigen Zweit- und Drittbeschwerdeführer, die syrische Staatsangehörige sind. Sie stellten am 01.09.2015 bei der ÖB Damaskus Anträge auf Erteilung von Visa zur Einreise nach Österreich gemäß Paragraph 35, AsylG 2005, um das Familienleben mit ihrer als Ehegatten bzw. Vater bezeichneten Bezugsperson A in Österreich fortzusetzen. Die Erstbeschwerdeführerin ist (bei Beschwerdeerhebung) die zweite Ehefrau der Bezugsperson, die Zweit- und Drittbeschwerdeführer sind deren gemeinsame minderjährige ledige Kinder. In der Zwischenzeit ist die erste Ehe zwischen Bezugsperson und dessen erster Ehefrau geschieden. Der Bezugsperson wurde mit Bescheid des BFA vom 23.06.2015, Zl. 1046633806-140221155/BMI-BFA_STM_RD, gemäß § 3 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt, es ist kein Aberkennungsverfahren anhängig. Der Bezugsperson wurde mit Bescheid des BFA vom 23.06.2015, Zl. 1046633806-140221155/BMI-BFA_STM_RD, gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt, es ist kein Aberkennungsverfahren anhängig.
- Beweiswürdigung: Die festgestellten Tatsachen ergeben sich aus dem eigenen Vorbringen der Beschwerdeführer im Zusammenhalt mit den von ihnen vorgelegten Urkunden und dem Akt der Österreichischen Botschaft Damaskus.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Stattgebung der Beschwerde:
- Zur anzuwendenden Rechtslage: Im gegenständlichen Fall stellten die Beschwerdeführer ihre Einreiseanträge nach § 35 AsylG 2005 am 01.09.
- Das Verfahren über diese Anträge war somit bereits vor dem
- Juni 2016 anhängig, sodass im Beschwerdefall § 35 Abs. 1 bis 4 AsylG 2005 in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 anzuwenden ist. Im gegenständlichen Fall stellten die Beschwerdeführer ihre Einreiseanträge nach Paragraph 35, AsylG 2005 am 01.09.
- Das Verfahren über diese Anträge war somit bereits vor dem
- Juni 2016 anhängig, sodass im Beschwerdefall Paragraph 35, Absatz eins bis 4 AsylG 2005 in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, anzuwenden ist. Mit dem FrÄG 2017 (BGBl. I Nr. 145/2017) entfiel vor dem Hintergrund der Bestimmungen der Richtlinie 2011/95/EU - „StatusRL“ (vgl. EBzRV 1523 der Beilagen XXV. GP) mit Inkrafttretensdatum 01.11.2017 ohne Übergangsbestimmung (vgl. § 73 Abs. 18 AsylG 2005) unter anderem in § 34 Abs. 2 und Abs. 3 AsylG 2005 jeweils die Z. 2, in § 35 Abs. 5 leg.cit. wurden die Wendungen „im Herkunftsstaat“ jeweils durch die Wortfolge „vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten“ ersetzt, mit dem FrÄG 2018 (BGBl. I Nr. 56/2018) erfolgte mit Inkrafttretensdatum 01.09.2018 ohne Übergangsbestimmungen (vgl. § 73 Abs. 20 AsylG 2005) ua eine Adaptierung in § 35 Abs. 1 AsylG
- Mit BGBl. I Nr. 145/2020 wurde mit Inkrafttretensdatum 24.12.2020 (nach Entscheidung des VfGH vom 26.06.2020, GZ G298/2019 ua) ua § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 ohne Übergangsbestimmungen neu geregelt. Bei verständiger Interpretation der genannten Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen sind im Beschwerdefall daher § 35 Abs. 1 bis 4 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 24/2016 in der durch das FrÄG 2018 modifizierten Fassung, die übrigen Bestimmungen in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Mit dem FrÄG 2017 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,) entfiel vor dem Hintergrund der Bestimmungen der Richtlinie 2011/95/EU - „StatusRL“ vergleiche EBzRV 1523 der Beilagen römisch 25 . Gesetzgebungsperiode mit Inkrafttretensdatum 01.11.2017 ohne Übergangsbestimmung vergleiche Paragraph 73, Absatz 18, AsylG 2005) unter anderem in Paragraph 34, Absatz 2 und Absatz 3, AsylG 2005 jeweils die Ziffer 2,, in Paragraph 35, Absatz 5, leg.cit. wurden die Wendungen „im Herkunftsstaat“ jeweils durch die Wortfolge „vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten“ ersetzt, mit dem FrÄG 2018 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,) erfolgte mit Inkrafttretensdatum 01.09.2018 ohne Übergangsbestimmungen vergleiche Paragraph 73, Absatz 20, AsylG 2005) ua eine Adaptierung in Paragraph 35, Absatz eins, AsylG
- Mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2020, wurde mit Inkrafttretensdatum 24.12.2020 (nach Entscheidung des VfGH vom 26.06.2020, GZ G298/2019 ua) ua Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 ohne Übergangsbestimmungen neu geregelt. Bei verständiger Interpretation der genannten Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen sind im Beschwerdefall daher Paragraph 35, Absatz eins bis 4 AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, in der durch das FrÄG 2018 modifizierten Fassung, die übrigen Bestimmungen in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Der mit „Begriffsbestimmungen“ übertitelte § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 idgF lautet:Der mit „Begriffsbestimmungen“ übertitelte Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 idgF lautet: § 2.
(1)Im Sinne dieses Bundesgesetzes istParagraph 2,
(1)Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist [….]
- Familienangehöriger:a. der Elternteil eines minderjährigen Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten;b. der Ehegatte oder eingetragene Partner eines Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten, sofern die Ehe oder eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise bestanden hat; c. ein zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten und d. der gesetzliche Vertreter eines minderjährigen ledigen Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten sowie ein zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind, für das einem Asylwerber, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten die gesetzliche Vertretung zukommt, sofern die gesetzliche Vertretung jeweils bereits vor der Einreise bestanden hat.
- Familienangehöriger:, a. der Elternteil eines minderjährigen Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten;, b. der Ehegatte oder eingetragene Partner eines Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten, sofern die Ehe oder eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise bestanden hat; , c. ein zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten und , d. der gesetzliche Vertreter eines minderjährigen ledigen Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten sowie ein zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind, für das einem Asylwerber, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten die gesetzliche Vertretung zukommt, sofern die gesetzliche Vertretung jeweils bereits vor der Einreise bestanden hat. [….] Der mit „Familienverfahren im Inland“ übertitelte § 34 AsylG 2005 idgF lautet: Der mit „Familienverfahren im Inland“ übertitelte Paragraph 34, AsylG 2005 idgF lautet: § 34.
(1)Stellt ein Familienangehöriger von
- einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
- einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder
- einem AsylwerberParagraph 34,
(1)Stellt ein Familienangehöriger von,
- einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;,
- einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder,
- einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
(2)Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn1. dieser nicht straffällig geworden ist und
(2)Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn,
- dieser nicht straffällig geworden ist und (Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)
- gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017,),
- gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,).
(3)Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn1. dieser nicht straffällig geworden ist;
(3)Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn,
- dieser nicht straffällig geworden ist; (Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)
- gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und
- dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017,),
- gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 9,) und,
- dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
(4)Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
(4)Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
(5)Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(5)Die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(6)Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:
- auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;
- auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind;
- im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 NAG).
(6)Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:,
- auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;,
- auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind;,
- im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30, NAG). § 35 AsylG 2005 in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung lautet: Paragraph 35, AsylG 2005 in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung lautet: „Anträge auf Einreise bei Vertretungsbehörden § 35.
(1)Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen.Paragraph 35,
(1)Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen.
(2)Befindet sich der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, im Ausland, ist diesem über Antrag nach der ersten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung des Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten bereits zuerkannt wurde, die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.
(2)Befindet sich der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, im Ausland, ist diesem über Antrag nach der ersten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung des Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten bereits zuerkannt wurde, die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Absatz 4,
(3)Wird ein Antrag nach Abs. 1 und Abs. 2 gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
(3)Wird ein Antrag nach Absatz eins und Absatz 2, gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (Paragraph 63,) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
(4)Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden nach Abs. 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
(4)Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden nach Absatz eins, oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (Paragraph 26, FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
- gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§§ 7 und 9) und
- gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraphen 7 und 9) und
- das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht widerspricht.
- das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK nicht widerspricht. Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß § 11 Abs. 5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß § 17 Abs. 1 und 2 zu informieren.Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß Paragraph 11, Absatz 5, FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß Paragraph 17, Absatz eins und 2 zu informieren.
(5)Nach dieser Bestimmung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat.“ § 11, § 11a und § 26 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF lauten:Paragraph 11,, Paragraph 11 a und Paragraph 26, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF lauten: „Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten § 11.
(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. In Verfahren zur Erteilung eines Visums gemäß § 20 Abs. 1 Z 9 sind Art. 9 Abs. 1 erster Satz und Art. 14 Abs. 6 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.Paragraph 11,
(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Artikel 19, Visakodex sinngemäß anzuwenden. In Verfahren zur Erteilung eines Visums gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 9, sind Artikel 9, Absatz eins, erster Satz und Artikel 14, Absatz 6, Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (Paragraph 39 a, AVG). Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.
(2)Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.
(3)Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen. [….] Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten § 11a
(1)Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.Paragraph 11 a,
(1)Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
(2)Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des Paragraph 76, AVG.
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. Paragraph 11, Absatz 3, gilt. [….] Visa zur Einbeziehung in das Familienverfahren nach dem AsylG 2005 § 26 Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Familienangehörigen gemäß § 35 Abs. 5 AsylG 2005 ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen.“Paragraph 26, Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Familienangehörigen gemäß Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005 ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen.“ Die maßgeblichen Bestimmungen (§§ 6 und 17) des Bundesgesetzes vom 15. Juni 1978 über das internationale Privatrecht (IPR-Gesetz) idgF lauten: Die maßgeblichen Bestimmungen (Paragraphen 6 und 17) des Bundesgesetzes vom 15. Juni 1978 über das internationale Privatrecht (IPR-Gesetz) idgF lauten: „Form der Eheschließung § 16
(1)Die Form einer Eheschließung im Inland ist nach den inländischen Formvorschriften zu beurteilen. Paragraph 16,
(1)Die Form einer Eheschließung im Inland ist nach den inländischen Formvorschriften zu beurteilen.
(2)Die Form einer Eheschließung im Ausland ist nach dem Personalstatus jedes der Verlobten zu beurteilen; es genügt jedoch die Einhaltung der Formvorschriften des Ortes der Eheschließung. Vorbehaltsklausel (ordre public) § 6 Eine Bestimmung des fremden Rechtes ist nicht anzuwenden, wenn ihre Anwendung zu einem Ergebnis führen würde, das mit den Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung unvereinbar ist. An ihrer Stelle ist erforderlichenfalls die entsprechende Bestimmung des österreichischen Rechtes anzuwenden.“ Paragraph 6, Eine Bestimmung des fremden Rechtes ist nicht anzuwenden, wenn ihre Anwendung zu einem Ergebnis führen würde, das mit den Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung unvereinbar ist. An ihrer Stelle ist erforderlichenfalls die entsprechende Bestimmung des österreichischen Rechtes anzuwenden.“ 2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG 2005 an die Mitteilung des BFA über die Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung subsidiären Schutzes gebunden, und zwar auch an eine negative Mitteilung, und es kommt ihr diesbezüglich keine eigene Prüfungskompetenz zu (vgl. VwGH 16.12.2014, Ro 2014/22/0034; VwGH 01.03.2016, Ro 2015/18/0002). 2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, AsylG 2005 an die Mitteilung des BFA über die Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung subsidiären Schutzes gebunden, und zwar auch an eine negative Mitteilung, und es kommt ihr diesbezüglich keine eigene Prüfungskompetenz zu vergleiche VwGH 16.12.2014, Ro 2014/22/0034; VwGH 01.03.2016, Ro 2015/18/0002). Innerhalb des mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz – FNG, BGBl. I Nr. 87/2012, geschaffenen geschlossenen Rechtsschutzsystems steht es dem Bundesverwaltungsgericht nunmehr allerdings offen, auch die Einschätzung des BFA über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit zu überprüfen (VwGH 01.03.2016, Ro 2015/18/0002).Innerhalb des mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz – FNG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, geschaffenen geschlossenen Rechtsschutzsystems steht es dem Bundesverwaltungsgericht nunmehr allerdings offen, auch die Einschätzung des BFA über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit zu überprüfen (VwGH 01.03.2016, Ro 2015/18/0002). 3. Diese Überprüfung führt im Beschwerdefall zu dem Ergebnis, dass hinsichtlich der Beschwerdeführer in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG im Ergebnis eine positive Prognoseentscheidung im Hinblick auf eine Asylgewährung nach § 34 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 zu treffen ist:3. Diese Überprüfung führt im Beschwerdefall zu dem Ergebnis, dass hinsichtlich der Beschwerdeführer in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, AsylG im Ergebnis eine positive Prognoseentscheidung im Hinblick auf eine Asylgewährung nach Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 zu treffen ist:
- a)Zu Zweit- und Drittbeschwerdeführer: Bei den mj. Zweit- und Drittbeschwerdeführern handelt es sich unbestrittenermaßen um die leiblichen minderjährigen ledigen Kinder der Bezugsperson, dieser Bezugsperson wurde mit Bescheid des BFA vom 23.06.2015, Zl. 1046633806-140221155/BMI-BFA_STM_RD, gemäß § 3 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt, es ist kein Aberkennungsverfahren abhängig. Bei den mj. Zweit- und Drittbeschwerdeführern handelt es sich unbestrittenermaßen um die leiblichen minderjährigen ledigen Kinder der Bezugsperson, dieser Bezugsperson wurde mit Bescheid des BFA vom 23.06.2015, Zl. 1046633806-140221155/BMI-BFA_STM_RD, gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt, es ist kein Aberkennungsverfahren abhängig. Somit handelt es sich bei diesen minderjährigen Kindern der Bezugsperson um Familienangehörige iSd § 35 Abs. 5 AsylG 2005, bei denen die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten wahrscheinlich ist, sie erfüllen daher die Voraussetzungen für die Erteilung eines Einreisevisums nach Österreich. Im Hinblick darauf, dass die obsorgeberechtigte Erstbeschwerdeführerin den Einreiseantrag für die Kinder selbst gestellt hat, sind auch keine weiteren Zustimmungserklärungen/Obsorgeübertragungen seitens der Mutter erforderlich (vgl. VfGH 27.11.2017, E 1001/2017ua, Punkt III.4.3.). Dementsprechend hat die ÖB die beantragten Visa zu erteilen.Somit handelt es sich bei diesen minderjährigen Kindern der Bezugsperson um Familienangehörige iSd Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005, bei denen die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten wahrscheinlich ist, sie erfüllen daher die Voraussetzungen für die Erteilung eines Einreisevisums nach Österreich. Im Hinblick darauf, dass die obsorgeberechtigte Erstbeschwerdeführerin den Einreiseantrag für die Kinder selbst gestellt hat, sind auch keine weiteren Zustimmungserklärungen/Obsorgeübertragungen seitens der Mutter erforderlich vergleiche VfGH 27.11.2017, E 1001/2017ua, Punkt römisch drei.4.3.). Dementsprechend hat die ÖB die beantragten Visa zu erteilen.
- b)Zur Erstbeschwerdeführerin: In der Begründung des oben wiedergegebenen behebenden Vorerkenntnisses hat der Verwaltungsgerichtshof ua dargelegt (s. Rn. 21), das BVwG habe sich im nun fortgesetzten Verfahren auch des Näheren anhand der in der Rechtsprechung aufgestellten Kriterien ausführlich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob die hier in Rede stehende Ehe der Erstbeschwerdeführerin wegen eines Verstoßes gegen den ordre public nicht anzuerkennen sei, und - unter Berücksichtigung des Vorbringens der Erstbeschwerdeführerin zum entscheidungsmaßgeblichen Sachverhalt - die dafür erforderlichen Feststellungen zu treffen, um die Beurteilung im konkreten Einzelfall zu ermöglichen (vgl. VwGH 19.9.2017, Ra 2016/20/0068, mwN, wonach wesentliche Voraussetzung für das Eingreifen der Vorbehaltsklausel ist, dass das Ergebnis der Anwendung fremden Sachrechts und nicht bloß dieses selbst anstößig ist; vgl. auch VfGH 10.10.2018, E 1805/2018 ua, wonach die "Unerträglichkeit des konkreten Ergebnisses im Einzelfall" vorliegen muss). In der Begründung des oben wiedergegebenen behebenden Vorerkenntnisses hat der Verwaltungsgerichtshof ua dargelegt (s. Rn. 21), das BVwG habe sich im nun fortgesetzten Verfahren auch des Näheren anhand der in der Rechtsprechung aufgestellten Kriterien ausführlich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob die hier in Rede stehende Ehe der Erstbeschwerdeführerin wegen eines Verstoßes gegen den ordre public nicht anzuerkennen sei, und - unter Berücksichtigung des Vorbringens der Erstbeschwerdeführerin zum entscheidungsmaßgeblichen Sachverhalt - die dafür erforderlichen Feststellungen zu treffen, um die Beurteilung im konkreten Einzelfall zu ermöglichen vergleiche VwGH 19.9.2017, Ra 2016/20/0068, mwN, wonach wesentliche Voraussetzung für das Eingreifen der Vorbehaltsklausel ist, dass das Ergebnis der Anwendung fremden Sachrechts und nicht bloß dieses selbst anstößig ist; vergleiche auch VfGH 10.10.2018, E 1805 aus 2018, ua, wonach die "Unerträglichkeit des konkreten Ergebnisses im Einzelfall" vorliegen muss). Im Beschwerdefall wurde festgestellt, dass die Ehe der Erstbeschwerdeführerin im Zeitpunkt der Eheschließung zwar die Zweitehe der Bezugsperson (bei noch aufrechter erster Ehe) war, diese Erstehe der Bezugsperson zur Erstehefrau aber in der Zwischenzeit geschieden wurde. Eine Doppelehe (Mehrfachehe) liegt sohin nicht (mehr) vor. Damit strebt die Erstbeschwerdeführerin als im nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt einzige Ehefrau der Bezugsperson den Nachzug zur Fortsetzung des gemeinsamen Familienlebens mit ihrem Ehegatten und den gemeinsamen Kindern an. Da nach der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts (im Einklang mit der Judikatur des OGH) wesentliche Voraussetzung für das Eingreifen der Vorbehaltsklausel des § 6 IPRG ist, dass das Ergebnis der Anwendung fremden Sachrechts und nicht bloß dieses selbst anstößig ist, spricht die konkret vorliegende Konstellation (hier im Ergebnis des Zusammenlebens der Erstbeschwerdeführerin mit einem nicht mehr doppelt/mehrfach verheirateten Ehemann) in keiner Weise dafür, dass durch die Anerkennung dieser Ehe der Erstbeschwerdeführerin zur Bezugsperson die der österreichischen Rechtsordnung zu entnehmenden Grundwertungen unterlaufen würden. Bei diesem Ergebnis erübrigt sich auch eine weitergehende Erörterung darüber, dass der österreichische Gesetzgeber selbst im Ausland eingegangene Mehrfachehen nicht an sich für unzulässig hält bzw. nur die als erstes geschlossene Ehe für gültig hält, was sich beispielsweise aus der Definition des Familienangehörigen in § 2 Abs. 1 Z 9 NAG zeigt: Danach sieht nämlich der letzte Halbsatz dieser Bestimmung iZm dem Nachzug von Ehepartnern folgendes vor: „..; lebt im Fall einer Mehrfachehe bereits ein Ehegatte gemeinsam mit dem Zusammenführenden im Bundesgebiet, so sind die weiteren Ehegatten keine anspruchsberechtigten Familienangehörigen zur Erlangung eines Aufenthaltstitels;“. Da nach der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts (im Einklang mit der Judikatur des OGH) wesentliche Voraussetzung für das Eingreifen der Vorbehaltsklausel des Paragraph 6, IPRG ist, dass das Ergebnis der Anwendung fremden Sachrechts und nicht bloß dieses selbst anstößig ist, spricht die konkret vorliegende Konstellation (hier im Ergebnis des Zusammenlebens der Erstbeschwerdeführerin mit einem nicht mehr doppelt/mehrfach verheirateten Ehemann) in keiner Weise dafür, dass durch die Anerkennung dieser Ehe der Erstbeschwerdeführerin zur Bezugsperson die der österreichischen Rechtsordnung zu entnehmenden Grundwertungen unterlaufen würden. Bei diesem Ergebnis erübrigt sich auch eine weitergehende Erörterung darüber, dass der österreichische Gesetzgeber selbst im Ausland eingegangene Mehrfachehen nicht an sich für unzulässig hält bzw. nur die als erstes geschlossene Ehe für gültig hält, was sich beispielsweise aus der Definition des Familienangehörigen in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, NAG zeigt: Danach sieht nämlich der letzte Halbsatz dieser Bestimmung iZm dem Nachzug von Ehepartnern folgendes vor: „..; lebt im Fall einer Mehrfachehe bereits ein Ehegatte gemeinsam mit dem Zusammenführenden im Bundesgebiet, so sind die weiteren Ehegatten keine anspruchsberechtigten Familienangehörigen zur Erlangung eines Aufenthaltstitels;“. Da sohin auch die Erstbeschwerdeführerin als Ehegattin der Bezugsperson und damit - da deren Ehe bereits vor der Einreise des Asylberechtigten bestanden hat - als Familienangehörige iSd § 35 Abs. 5 AsylG 2005 zu qualifizieren ist, bei der die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten wahrscheinlich ist, erfüllt auch sie die Voraussetzungen für die Erteilung eines Einreisevisums nach Österreich iS des § 35 AsylG (iVm § 26 FPG). Somit ist auch der Erstbeschwerdeführerin das beantragte Visum zu erteilen. Da sohin auch die Erstbeschwerdeführerin als Ehegattin der Bezugsperson und damit - da deren Ehe bereits vor der Einreise des Asylberechtigten bestanden hat - als Familienangehörige iSd Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005 zu qualifizieren ist, bei der die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten wahrscheinlich ist, erfüllt auch sie die Voraussetzungen für die Erteilung eines Einreisevisums nach Österreich iS des Paragraph 35, AsylG in Verbindung mit Paragraph 26, FPG). Somit ist auch der Erstbeschwerdeführerin das beantragte Visum zu erteilen. 4. Gemäß § 11a Abs. 2 FPG war dieses Erkenntnis ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu treffen. 4. Gemäß Paragraph 11 a, Absatz 2, FPG war dieses Erkenntnis ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu treffen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich nämlich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes, insbesondere auch auf die im behebenden Erkenntnis überbundene Rechtsauffassung bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen, die Frage, ob in einem konkreten Fall eine Ordre-public-Widrigkeit vorliegt, ist eine vom individuellen Einzelfall abhängige Wertungsentscheidung, die maßgebliche Rechtsprechung zu dieser Bewertung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben. Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich nämlich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes, insbesondere auch auf die im behebenden Erkenntnis überbundene Rechtsauffassung bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen, die Frage, ob in einem konkreten Fall eine Ordre-public-Widrigkeit vorliegt, ist eine vom individuellen Einzelfall abhängige Wertungsentscheidung, die maßgebliche Rechtsprechung zu dieser Bewertung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W205.2131171.1.00