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W233 2171851-1

Obsah (10)§ 3Art. 133§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 75§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum20.01.2021 GeschäftszahlW233 2171851-1 SpruchW233 2171851-1/23E, W233 2171851-1/23E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht e

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. A) römisch eins. Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. II.

§ 3Abs. 5 Asyl

G 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. römisch zwei.

Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig. B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.

  1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Afghanistan, stellte nach Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 13.07.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. römisch eins.
  2. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Afghanistan, stellte nach Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 13.07.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. I.
  3. In seiner Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 15.07.2015 führte er zu seinem Fluchtgrund im Wesentlichen aus, dass er sich in Afghanistan in eine verheiratete Frau verliebt habe. Als ihr Ehemann von ihrem Verhältnis erfahren habe, habe der Beschwerdeführer den Herkunftsstaat verlassen, da er gefürchtet habe, vom Ehemann seiner Geliebten ermordet zu werden. römisch eins.
  4. In seiner Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 15.07.2015 führte er zu seinem Fluchtgrund im Wesentlichen aus, dass er sich in Afghanistan in eine verheiratete Frau verliebt habe. Als ihr Ehemann von ihrem Verhältnis erfahren habe, habe der Beschwerdeführer den Herkunftsstaat verlassen, da er gefürchtet habe, vom Ehemann seiner Geliebten ermordet zu werden. I.
  5. In der Folge wurde der Beschwerdeführer am 24.05.2017 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich zu seinen Lebensumständen im Herkunftsstaat, zu seinen Fluchtbewegungen, zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates sowie zu seinem Leben in Österreich einvernommen. römisch eins.
  6. In der Folge wurde der Beschwerdeführer am 24.05.2017 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich zu seinen Lebensumständen im Herkunftsstaat, zu seinen Fluchtbewegungen, zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates sowie zu seinem Leben in Österreich einvernommen. Sein Fluchtvorbringen ergänzte er dahingehend, dass er in Österreich zum Christentum konvertiert sei und ihm auch aus diesem Grund eine Rückkehr nach Afghanistan nicht mehr möglich sei. I.
  7. Mit gegenständlichem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.09.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer

§ 57Asyl

G 2005 nicht erteilt.

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 FPG erlassen und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers

§ 46FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt III.).

Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV.). römisch eins.4. Mit gegenständlichem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.09.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer

Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, FPG erlassen und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers

Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch vier.). I.

  1. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 25.09.2017 im Wege seiner Vertretung fristgerecht Beschwerde. römisch eins.
  2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 25.09.2017 im Wege seiner Vertretung fristgerecht Beschwerde. I.
  3. Am 28.09.2017 wurden die Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakte dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt und mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 28.09.2020 der Gerichtsabteilung W233 zugewiesen. römisch eins.
  4. Am 28.09.2017 wurden die Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakte dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt und mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 28.09.2020 der Gerichtsabteilung W233 zugewiesen. I.
  5. Mit Eingabe vom 13.10.2017 brachte der BF im Wege seiner Vertretung seinen Taufschein, ausgestellt am 11.10.2017 von der römisch-katholischen Pfarre XXXX in Vorlage. In der Folge wurde mit Eingabe vom 12.04.2018 ein am 29.11.2017 ausgestellter Taufschein vorgelegt, in welchem das Geburtsdatum sowie der Name des Vaters des Beschwerdeführers berichtigt wurden. römisch eins.
  6. Mit Eingabe vom 13.10.2017 brachte der BF im Wege seiner Vertretung seinen Taufschein, ausgestellt am 11.10.2017 von der römisch-katholischen Pfarre römisch 40 in Vorlage. In der Folge wurde mit Eingabe vom 12.04.2018 ein am 29.11.2017 ausgestellter Taufschein vorgelegt, in welchem das Geburtsdatum sowie der Name des Vaters des Beschwerdeführers berichtigt wurden. I.
  7. Mit Verfahrensanordnung vom 13.10.2020 wurden dem Beschwerdeführer das Länderinformationsblatt Afghanistan vom 13.11.2019 mit letzter Kurzinformation vom 21.07.2020, die UNHCR-Richtlinien vom 30.08.2018 sowie der Bericht des European Asylum Support Office vom 20.04.2019 zur Stellungnahme binnen zwei Wochen übermittelt. römisch eins.
  8. Mit Verfahrensanordnung vom 13.10.2020 wurden dem Beschwerdeführer das Länderinformationsblatt Afghanistan vom 13.11.2019 mit letzter Kurzinformation vom 21.07.2020, die UNHCR-Richtlinien vom 30.08.2018 sowie der Bericht des European Asylum Support Office vom 20.04.2019 zur Stellungnahme binnen zwei Wochen übermittelt. I.
  9. Mit Schriftsatz vom 27.10.2020 bezog der Beschwerdeführer im Wege seiner Vertretung zu den ihm übermittelten Länderberichten Stellung. römisch eins.
  10. Mit Schriftsatz vom 27.10.2020 bezog der Beschwerdeführer im Wege seiner Vertretung zu den ihm übermittelten Länderberichten Stellung. I.
  11. Mit Schreiben vom 02.12.2020 übermittelte der Beschwerdeführer im Wege seiner Vertretung unter anderem eine Bestätigung der Diözese XXXX über die Teilnahme am einjährigen katholischen Glaubenskurs und eine Bestätigung vom 20.09.2020 über die regelmäßige Teilnahme am Sonntagsgottesdienst sowie am Leben in der Pfarrgemeinde XXXX , ausgestellt von XXXX .römisch eins.
  12. Mit Schreiben vom 02.12.2020 übermittelte der Beschwerdeführer im Wege seiner Vertretung unter anderem eine Bestätigung der Diözese römisch 40 über die Teilnahme am einjährigen katholischen Glaubenskurs und eine Bestätigung vom 20.09.2020 über die regelmäßige Teilnahme am Sonntagsgottesdienst sowie am Leben in der Pfarrgemeinde römisch 40 , ausgestellt von römisch 40 . I.
  13. Zur Ermittlung des entscheidungserheblichen Sachverhalts fand am 09.12.2020 vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung statt, in welcher der Beschwerdeführer ausführlich zu seinen Fluchtgründen, seinen persönlichen Umständen im Herkunftsstaat sowie zu seinem Leben in Österreich befragt wurde. Ferner wurde XXXX , den für Erwachsenentaufen der Diözese XXXX Zuständigen, als Zeuge zur Konversion des Beschwerdeführers befragt. Das Bundesamt hat sich mit Schreiben vom 15.10.2020 für die Teilnahme an der mündlichen Beschwerdeverhandlung entschuldigt. römisch eins.
  14. Zur Ermittlung des entscheidungserheblichen Sachverhalts fand am 09.12.2020 vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung statt, in welcher der Beschwerdeführer ausführlich zu seinen Fluchtgründen, seinen persönlichen Umständen im Herkunftsstaat sowie zu seinem Leben in Österreich befragt wurde. Ferner wurde römisch 40 , den für Erwachsenentaufen der Diözese römisch 40 Zuständigen, als Zeuge zur Konversion des Beschwerdeführers befragt. Das Bundesamt hat sich mit Schreiben vom 15.10.2020 für die Teilnahme an der mündlichen Beschwerdeverhandlung entschuldigt. I.
  15. Mit Eingabe vom 10.12.2020 übermittelte der BF im Wege seiner Vertretung unter anderem eine weitere Bestätigung von XXXX , ausgestellt am 09.12.
  16. römisch eins.
  17. Mit Eingabe vom 10.12.2020 übermittelte der BF im Wege seiner Vertretung unter anderem eine weitere Bestätigung von römisch 40 , ausgestellt am 09.12.
  18. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: II.
  19. Feststellungenrömisch zwei.
  20. Feststellungen II.1.
  21. Zur Person des Beschwerdeführers römisch zwei.1.
  22. Zur Person des Beschwerdeführers Der Beschwerdeführer ist ein Staatsangehöriger Afghanistans und Angehöriger der Volksgruppe der Hazara. Er ist als schiitischer Moslem geboren und aufgewachsen. Bis zum Jahr 2007 hat der Beschwerdeführer gemeinsam mit seiner Familie in Iran gelebt. Anschließend hat er sich mit seiner Familie in der afghanischen Provinz Herat niedergelassen. Im Jahr 2014 hat der Beschwerdeführer den Herkunftsstaat endgültig verlassen. Nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet hat er am 13.07.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten. II.1.
  23. Zur Konversion in Österreichrömisch zwei.1.
  24. Zur Konversion in Österreich Der Beschwerdeführer ist während seines Aufenthalts in Österreich zum christlichen Glauben konvertiert und ist praktizierender Christ. Zunächst hat sich der Beschwerdeführer nach Gesprächen mit einem Freund, welcher ihm das Christentum nähergebracht hat, am christlichen Leben in der römisch-katholischen Pfarre XXXX in XXXX beteiligt. Von 07.10.2016 bis 02.10.2017 hat der Beschwerdeführer am einjährigen katholischen Glaubenskurs in XXXX teilgenommen. In diesem Zeitraum hat er sich auch beim monatlichen Sonntagsgottesdienst für die iranische Gemeinschaft in der Pfarre XXXX sowie am jährlich „Sonntag der Völker“ im XXXX beteiligt. Nach Abschluss des Glaubenskurses sowie der Vollziehung aller hierfür erforderlichen Riten ist er am 12.10.2017 in der Pfarre XXXX getauft sowie gefirmt worden. Zunächst hat sich der Beschwerdeführer nach Gesprächen mit einem Freund, welcher ihm das Christentum nähergebracht hat, am christlichen Leben in der römisch-katholischen Pfarre römisch 40 in römisch 40 beteiligt. Von 07.10.2016 bis 02.10.2017 hat der Beschwerdeführer am einjährigen katholischen Glaubenskurs in römisch 40 teilgenommen. In diesem Zeitraum hat er sich auch beim monatlichen Sonntagsgottesdienst für die iranische Gemeinschaft in der Pfarre römisch 40 sowie am jährlich „Sonntag der Völker“ im römisch 40 beteiligt. Nach Abschluss des Glaubenskurses sowie der Vollziehung aller hierfür erforderlichen Riten ist er am 12.10.2017 in der Pfarre römisch 40 getauft sowie gefirmt worden. Seit seinem Umzug in den Seelsorgeraum XXXX besucht der Beschwerdeführer regelmäßig Sonntagsgottesdienste und nimmt am Leben der Pfarrgemeinde XXXX teil. Seit seinem Umzug in den Seelsorgeraum römisch 40 besucht der Beschwerdeführer regelmäßig Sonntagsgottesdienste und nimmt am Leben der Pfarrgemeinde römisch 40 teil. Somit wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer praktizierender Christ ist und sich aktiv am christlichen Leben in der Pfarre XXXX in der Erzdiözese XXXX beteiligt. Der christliche Glaube bildet ein zentrales Element seiner religiösen Identität. Somit wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer praktizierender Christ ist und sich aktiv am christlichen Leben in der Pfarre römisch 40 in der Erzdiözese römisch 40 beteiligt. Der christliche Glaube bildet ein zentrales Element seiner religiösen Identität. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan würde der Beschwerdeführer Christ bleiben und nicht zum Islam zurückkehren. II.1.
  25. Zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistanrömisch zwei.1.
  26. Zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan Der Beschwerdeführer läuft im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan Gefahr, auf Grund seiner Zuwendung zum Christentum von anderen Personen getötet zu werden, weil er nach der dort allgemein vorherrschenden Ansicht als Moslem nicht die Religion wechseln hätte dürfen. Dem Beschwerdeführer steht als vom Islam Abgefallener keine innerstaatliche Fluchtalternative offen. II.1.
  27. Zur Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers römisch zwei.1.
  28. Zur Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers II.1.4.
  29. Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Afghanistan, Stand 13.11.2019 mit letzter Kurzinformation vom 21.07.2020: römisch zwei.1.4.
  30. Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Afghanistan, Stand 13.11.2019 mit letzter Kurzinformation vom 21.07.2020: Christentum und Konversion zum Christentum Nichtmuslimische Gruppierungen wie Sikhs, Baha‘i, Hindus und Christen machen ca. 0,3% der Bevölkerung aus. Genaue Angaben zur Größe der christlichen Gemeinschaft sind nicht vorhanden (USDOS 21.6.2019). USDOS schätzte im Jahresbericht zur Religionsfreiheit 2009 die Größe der geheimen christlichen Gemeinschaft auf 500 bis 8.000 Personen (USDOS 26.10.2009). Religiöse Freiheit für Christen in Afghanistan existiert;

der afghanischen Verfassung ist es Gläubigen erlaubt, ihre Religion in Afghanistan im Rahmen der Gesetze frei auszuüben. Dennoch gibt es unterschiedliche Interpretationen zu religiöser Freiheit, da konvertierte Christen im Gegensatz zu originären Christen vielen Einschränkungen ausgesetzt sind. Religiöse Freiheit beinhaltet nicht die Konversion (RA KBL 1.6.2017). Tausende ausländische Christen und einige wenige Afghanen, die originäre Christen und nicht vom Islam konvertiert sind, werden normal und fair behandelt. Es gibt kleine Unterschiede zwischen Stadt und Land. In den ländlichen Gesellschaften ist man tendenziell feindseliger (RA KBL 1.6.2017). Afghanische Christen sind in den meisten Fällen vom Islam zum Christentum konvertiert. Neben der drohenden strafrechtlichen Verfolgung werden Konvertiten in der Gesellschaft ausgegrenzt und zum Teil angegriffen (AA 2.9.2019). Bei der Konversion vom Islam zum Christentum wird in erster Linie nicht das Christentum als problematisch gesehen, sondern die Abkehr vom und der Austritt aus dem Islam (LIFOS 21.12.2017). Laut islamischer Rechtsprechung soll jeder Konvertit drei Tage Zeit bekommen, um seinen Konfessionswechsel zu widerrufen. Sollte es zu keinem Widerruf kommen, gilt Enthauptung als angemessene Strafe für Männer, während Frauen mit lebenslanger Haft bedroht werden. Ein Richter kann eine mildere Strafe verhängen, wenn Zweifel an der Apostasie bestehen. Auch kann die Regierung das Eigentum des/der Abtrünnigen konfiszieren und dessen/deren Erbrecht einschränken (USDOS 21.6.2019). Konvertiten vom Islam zum Christentum werden von der Gesellschaft nicht gut behandelt, weswegen sie sich meist nicht öffentlich bekennen. Zur Zahl der Konvertiten gibt es keine Statistik. In den meisten Fällen versuchen die Behörden Konvertiten gegen die schlechte Behandlung durch die Gesellschaft zu unterstützen, zumindest um potenzielles Chaos und Misshandlung zu vermeiden (RA KBL 1.6.2019). Für christliche Afghanen gibt es keine Möglichkeit der Religionsausübung außerhalb des häuslichen Rahmens (AA 2.9.2019; vgl. USCIRF 4.2018, USDOS 21.6.2019), da es keine öffentlich zugänglichen Kirchen im Land gibt (USDOS 21.6.2019; vgl. AA 2.9.2019). Einzelne christliche Andachtsstätten befinden sich in ausländischen Militärbasen. Die einzige legale christliche Kirche im Land befindet sich am Gelände der italienischen Botschaft in Kabul (WA 11.12.2018; vgl. AA 2.9.2019). Die afghanischen Behörden erlaubten die Errichtung dieser katholischen Kapelle unter der Bedingung, dass sie ausschließlich ausländischen Christen diene und jegliche Missionierung vermieden werde (KatM KBL 8.11.2017).Für christliche Afghanen gibt es keine Möglichkeit der Religionsausübung außerhalb des häuslichen Rahmens (AA 2.9.2019; vergleiche USCIRF 4.2018, USDOS 21.6.2019), da es keine öffentlich zugänglichen Kirchen im Land gibt (USDOS 21.6.2019; vergleiche AA 2.9.2019). Einzelne christliche Andachtsstätten befinden sich in ausländischen Militärbasen. Die einzige legale christliche Kirche im Land befindet sich am Gelände der italienischen Botschaft in Kabul (WA 11.12.2018; vergleiche AA 2.9.2019). Die afghanischen Behörden erlaubten die Errichtung dieser katholischen Kapelle unter der Bedingung, dass sie ausschließlich ausländischen Christen diene und jegliche Missionierung vermieden werde (KatM KBL 8.11.2017).

hanafitischer Rechtsprechung ist Missionierung illegal; Christen berichten, die öffentliche Meinung stehe ihnen und der Missionierung weiterhin feindselig gegenüber. Es gibt keine Berichte zu staatlicher Verfolgung aufgrund von Apostasie oder Blasphemie (USDOS 21.6.2019). Beobachtern zufolge hegen muslimische Ortsansässige den Verdacht, Entwicklungsprojekte würden das Christentum verbreiten und missionieren (USDOS 21.6.2019). Ein christliches Krankenhaus ist seit 2005 in Kabul aktiv (CURE 8.2018); bei einem Angriff durch einen Mitarbeiter des eigenen Wachdienstes wurden im Jahr 2014 drei ausländische Ärzte dieses Krankenhauses getötet (NYP 24.4.2014). Auch gibt es in Kabul den Verein „Pro Bambini di Kabul“, der aus Mitgliedern verschiedener christlicher Orden besteht. Dieser betreibt eine Schule für Kinder mit Behinderung (PBdK o.D.; vgl. AF 4.1.2019).Beobachtern zufolge hegen muslimische Ortsansässige den Verdacht, Entwicklungsprojekte würden das Christentum verbreiten und missionieren (USDOS 21.6.2019). Ein christliches Krankenhaus ist seit 2005 in Kabul aktiv (CURE 8.2018); bei einem Angriff durch einen Mitarbeiter des eigenen Wachdienstes wurden im Jahr 2014 drei ausländische Ärzte dieses Krankenhauses getötet (NYP 24.4.2014). Auch gibt es in Kabul den Verein „Pro Bambini di Kabul“, der aus Mitgliedern verschiedener christlicher Orden besteht. Dieser betreibt eine Schule für Kinder mit Behinderung (PBdK o.D.; vergleiche AF 4.1.2019). […] Apostasie, Blasphemie, Konversion Glaubensfreiheit, die auch eine freie Religionswahl beinhaltet, gilt in Afghanistan de facto nur eingeschränkt. Die Abkehr vom Islam (Apostasie) wird nach der Scharia als Verbrechen betrachtet, auf das die Todesstrafe steht (AA 2.9.2019). Jeder Konvertit soll laut islamischer Rechtsprechung drei Tage Zeit bekommen, um seinen Konfessionswechsel zu widerrufen. Sollte es zu keinem Widerruf kommen, gilt Enthauptung als angemessene Strafe für Männer, während Frauen mit lebenslanger Haft bedroht werden. Ein Richter kann eine mildere Strafe verhängen, wenn Zweifel an der Apostasie bestehen. Auch kann die Regierung das Eigentum des/der Abtrünnigen konfiszieren und dessen/deren Erbrecht einschränken. Des Weiteren ist

hanafitischer Rechtsprechung Missionierung illegal. Dasselbe gilt für Blasphemie, die in der hanafitischen Rechtsprechung unter die Kapitalverbrechen fällt (USDOS 21.6.2019) und auch nach dem neuen Strafgesetzbuch unter der Bezeichnung „religionsbeleidigende Verbrechen“ verboten ist (MoJ 15.5.2017: Art. 323).Jeder Konvertit soll laut islamischer Rechtsprechung drei Tage Zeit bekommen, um seinen Konfessionswechsel zu widerrufen. Sollte es zu keinem Widerruf kommen, gilt Enthauptung als angemessene Strafe für Männer, während Frauen mit lebenslanger Haft bedroht werden. Ein Richter kann eine mildere Strafe verhängen, wenn Zweifel an der Apostasie bestehen. Auch kann die Regierung das Eigentum des/der Abtrünnigen konfiszieren und dessen/deren Erbrecht einschränken. Des Weiteren ist

hanafitischer Rechtsprechung Missionierung illegal. Dasselbe gilt für Blasphemie, die in der hanafitischen Rechtsprechung unter die Kapitalverbrechen fällt (USDOS 21.6.2019) und auch nach dem neuen Strafgesetzbuch unter der Bezeichnung „religionsbeleidigende Verbrechen“ verboten ist (MoJ 15.5.2017: Artikel 323,). Es gibt keine Berichte über die Verhängung der Todesstrafe aufgrund von Apostasie (AA 2.9.2019); auch auf höchster Ebene scheint die afghanische Regierung kein Interesse zu haben, negative Reaktionen oder Druck hervorzurufen – weder vom konservativen Teil der afghanischen Gesellschaft, noch von den liberalen internationalen Kräften, die solche Fälle verfolgt haben (LIFOS 21.12.2017; vgl. USDOS 21.6.2019) und auch zur Strafverfolgung von Blasphemie existieren keine Berichte (USDOS 21.6.2019).Es gibt keine Berichte über die Verhängung der Todesstrafe aufgrund von Apostasie (AA 2.9.2019); auch auf höchster Ebene scheint die afghanische Regierung kein Interesse zu haben, negative Reaktionen oder Druck hervorzurufen – weder vom konservativen Teil der afghanischen Gesellschaft, noch von den liberalen internationalen Kräften, die solche Fälle verfolgt haben (LIFOS 21.12.2017; vergleiche USDOS 21.6.2019) und auch zur Strafverfolgung von Blasphemie existieren keine Berichte (USDOS 21.6.2019). Es kann jedoch einzelne Lokalpolitiker geben, die streng gegen mutmaßliche Apostaten vorgehen und es kann auch im Interesse einzelner Politiker sein, Fälle von Konversion oder Blasphemie für ihre eigenen Ziele auszunutzen (LIFOS 21.12.2017). Gefahr bis hin zur Ermordung droht Konvertiten hingegen oft aus dem familiären oder nachbarschaftlichen Umfeld (AA 2.9.2019). Die afghanische Gesellschaft hat generell eine sehr geringe Toleranz gegenüber Menschen, die als den Islam beleidigend oder zurückweisend wahrgenommen werden (LIFOS 21.12.2017; vgl. FH 4.2.2019). Obwohl es auch säkulare Bevölkerungsgruppen gibt, sind Personen, die der Apostasie beschuldigt werden, Reaktionen von Familie, Gemeinschaften oder in einzelnen Gebieten von Aufständischen ausgesetzt, aber eher nicht von staatlichen Akteuren (LIFOS 21.12.2017). Wegen konservativer sozialer Einstellungen und Intoleranz sowie der Unfähigkeit oder Unwilligkeit der Sicherheitskräfte, individuelle Freiheiten zu verteidigen, sind Personen, die mutmaßlich gegen religiöse und soziale Normen verstoßen, vulnerabel für Misshandlung (FH 4.2.2019).Gefahr bis hin zur Ermordung droht Konvertiten hingegen oft aus dem familiären oder nachbarschaftlichen Umfeld (AA 2.9.2019). Die afghanische Gesellschaft hat generell eine sehr geringe Toleranz gegenüber Menschen, die als den Islam beleidigend oder zurückweisend wahrgenommen werden (LIFOS 21.12.2017; vergleiche FH 4.2.2019). Obwohl es auch säkulare Bevölkerungsgruppen gibt, sind Personen, die der Apostasie beschuldigt werden, Reaktionen von Familie, Gemeinschaften oder in einzelnen Gebieten von Aufständischen ausgesetzt, aber eher nicht von staatlichen Akteuren (LIFOS 21.12.2017). Wegen konservativer sozialer Einstellungen und Intoleranz sowie der Unfähigkeit oder Unwilligkeit der Sicherheitskräfte, individuelle Freiheiten zu verteidigen, sind Personen, die mutmaßlich gegen religiöse und soziale Normen verstoßen, vulnerabel für Misshandlung (FH 4.2.2019). Abtrünnige haben Zugang zu staatlichen Leistungen; es existiert kein Gesetz, Präzedenzfall oder Gewohnheiten, die Leistungen für Abtrünnige durch den Staat aufheben oder einschränken. Sofern sie nicht verurteilt und frei sind, können sie Leistungen der Behörden in Anspruch nehmen (RA KBL 1.6.2017). […] II.1.4.2. UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 30.08.2018, S. 72: römisch zwei.1.4.2. UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 30.08.2018, S. 72: „b) Konversion vom Islam Eine Konversion vom Islam wird als Apostasie, also als Glaubensabfall betrachtet und

den Auslegungen des islamischen Rechts durch die Gerichte mit dem Tode bestraft.408 Zwar wird Apostasie im afghanischen Strafgesetzbuch nicht ausdrücklich als Straftat definiert, sie fällt jedoch nach allgemeiner afghanischer Rechtsauffassung unter die nicht weiter definierten „ungeheuerlichen Straftaten“, die laut Strafgesetzbuch nach der islamischen Hanafi-Rechtslehre bestraft werden und in den Zuständigkeitsbereich der Generalstaatsanwaltschaft fallen. Damit wird Apostasie als Straftat behandelt, obwohl nach der afghanischen Verfassung keine Handlung als Straftat eingestuft werden darf, sofern sie nicht als solche gesetzlich definiert ist. Geistig zurechnungsfähige männliche Bürger über 18 Jahren und weibliche Bürger über 16 Jahren, die vom Islam konvertieren und ihre Konversion nicht innerhalb von drei Tagen widerrufen, riskieren die Annullierung ihrer Ehe und eine Enteignung ihres gesamten Grundes und sonstigen Eigentums. Außerdem können sie von ihren Familien und Gemeinschaften zurückgewiesen werden und ihre Arbeit verlieren. Personen, die vom Islam zu einer anderen Religion übertreten, müssen Berichten zufolge um ihre persönliche Sicherheit fürchten. Bekehrungsversuche, um Personen zum Übertritt vom Islam zu einer anderen Religion zu bewegen, sind Berichten zufolge laut der Hanafi Rechtslehre ebenfalls rechtswidrig und es stehen darauf dieselben Strafen wie für Apostasie. Berichten zufolge herrscht in der öffentlichen Meinung eine feindliche Einstellung gegenüber missionarisch tätigen Personen und Einrichtungen. Rechtsanwälte, die Angeklagte vertreten, denen Apostasie zur Last gelegt wird, können, so wird berichtet, selbst der Apostasie bezichtigt und mit dem Tod bedroht werden. In der Regel haben Beschuldigte laut Berichten indes keinen Zugang zu einem Verteidiger oder zu anderen Verfahrensgarantien.“ II.

  1. Beweiswürdigungrömisch zwei.
  2. Beweiswürdigung II.2.
  3. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, zur Volksgruppenzugehörigkeit, zur Herkunft sowie zur Ausreise des Beschwerdeführers aus dem Herkunftsstaat ergeben sich aufgrund seiner diesbezüglich glaubhaften, gleichbleibenden Angaben. römisch zwei.2.
  4. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, zur Volksgruppenzugehörigkeit, zur Herkunft sowie zur Ausreise des Beschwerdeführers aus dem Herkunftsstaat ergeben sich aufgrund seiner diesbezüglich glaubhaften, gleichbleibenden Angaben. Ferner stützt sich die Feststellung zur Einreise und zur Stellung des verfahrensgegenständlichen Antrags auf den unbestrittenen Akteninhalt. Die Feststellung zur Unbescholtenheit beruht auf einem aktuellen Auszug aus dem Strafregister. II.2.
  5. Die Feststellungen hinsichtlich der Hinwendung des Beschwerdeführers zum Christentum in Österreich stützen sich auf seine diesbezüglich glaubhaften Angaben, dass er an einem einjährigen Glaubenskurs teilgenommen und die Gottesdienste in der römisch-katholischen Pfarre XXXX besucht hat, wo er auch getauft und gefirmt worden ist. Diese Angaben werden auch durch den (korrigierten) Taufschein, welcher am 29.11.2017 von der römisch-katholischen Pfarre XXXX ausgestellt wurde, sowie durch das Schreiben der Diözese XXXX , ausgestellt am 24.10.2020 von XXXX , bestätigt. Aus dem letztgenannten Schreiben geht weiter hervor, dass der Beschwerdeführer neben dem Glaubenskurs vor der Taufe auch alle hierfür erforderlichen Riten vollzogen hat und darüber hinaus beim monatlichen Sonntagsgottesdienst für die iranische Gemeinschaft sowie am jährlich stattfindenden „Sonntag der Völker“ im XXXX teilgenommen hat. römisch zwei.2.
  6. Die Feststellungen hinsichtlich der Hinwendung des Beschwerdeführers zum Christentum in Österreich stützen sich auf seine diesbezüglich glaubhaften Angaben, dass er an einem einjährigen Glaubenskurs teilgenommen und die Gottesdienste in der römisch-katholischen Pfarre römisch 40 besucht hat, wo er auch getauft und gefirmt worden ist. Diese Angaben werden auch durch den (korrigierten) Taufschein, welcher am 29.11.2017 von der römisch-katholischen Pfarre römisch 40 ausgestellt wurde, sowie durch das Schreiben der Diözese römisch 40 , ausgestellt am 24.10.2020 von römisch 40 , bestätigt. Aus dem letztgenannten Schreiben geht weiter hervor, dass der Beschwerdeführer neben dem Glaubenskurs vor der Taufe auch alle hierfür erforderlichen Riten vollzogen hat und darüber hinaus beim monatlichen Sonntagsgottesdienst für die iranische Gemeinschaft sowie am jährlich stattfindenden „Sonntag der Völker“ im römisch 40 teilgenommen hat. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er sich aktiv am christlichen Leben der römisch-katholischen Pfarre XXXX beteiligt und die Sonntagsgottesdienste besucht hat, wird durch das Schreiben von XXXX . vom 20.09.2020 bescheinigt. Es wird nicht verkannt, dass in dieser Bestätigung die Aktivitäten des Beschwerdeführers, dessen Taufname XXXX ist, in der Vergangenheit beschrieben werden und neben dem Taufnamen des Beschwerdeführers auch der Namen „ XXXX “ angeführt wird. Der Beschwerdeführer konnte jedoch glaubhaft machen, dass es sich lediglich um ein Missverständnis handelt, indem er ein weiteres Schreiben von XXXX vom 09.12.2020 vorlegte, welchem schlüssig zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer in der Zeit, in welcher er im Seelsorgeraum XXXX gelebt hat, die Sonntagsgottesdienste mitgefeiert habe, in weiterer Folge in einen anderen Stadtteil bzw. in ein anderes Pfarrgebiet verzogen sei, jedoch auch vor Ausstellung dieser Bestätigung den Gottesdienst in der Pfarrgemeinde XXXX gefeiert hat. Insgesamt ergibt sich aus diesem Schreiben in Verbindung mit den Angaben des Beschwerdeführers sohin zweifelsfrei, dass er praktizierender Christ ist und nach wie vor Sonntagsgottesdienste besucht. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er sich aktiv am christlichen Leben der römisch-katholischen Pfarre römisch 40 beteiligt und die Sonntagsgottesdienste besucht hat, wird durch das Schreiben von römisch 40 . vom 20.09.2020 bescheinigt. Es wird nicht verkannt, dass in dieser Bestätigung die Aktivitäten des Beschwerdeführers, dessen Taufname römisch 40 ist, in der Vergangenheit beschrieben werden und neben dem Taufnamen des Beschwerdeführers auch der Namen „ römisch 40 “ angeführt wird. Der Beschwerdeführer konnte jedoch glaubhaft machen, dass es sich lediglich um ein Missverständnis handelt, indem er ein weiteres Schreiben von römisch 40 vom 09.12.2020 vorlegte, welchem schlüssig zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer in der Zeit, in welcher er im Seelsorgeraum römisch 40 gelebt hat, die Sonntagsgottesdienste mitgefeiert habe, in weiterer Folge in einen anderen Stadtteil bzw. in ein anderes Pfarrgebiet verzogen sei, jedoch auch vor Ausstellung dieser Bestätigung den Gottesdienst in der Pfarrgemeinde römisch 40 gefeiert hat. Insgesamt ergibt sich aus diesem Schreiben in Verbindung mit den Angaben des Beschwerdeführers sohin zweifelsfrei, dass er praktizierender Christ ist und nach wie vor Sonntagsgottesdienste besucht. Ferner konnte der Beschwerdeführer glaubhaft darlegen, dass er seinen Glauben auch – abgesehen von den Gottesdienstbesuchen – im Alltag praktiziert, indem er täglich betet (Verhandlung 09.12.2020, S. 12). Der Beschwerdeführer konnte ferner überzeugend schildern, aus welchen inneren Beweggründen er begonnen hat, sich für das Christentum zu interessieren und warum er sich schließlich zu einer Konversion zum Christentum entschieden hat. So gab der Beschwerdeführer sowohl vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als auch in der mündlichen Beschwerdeverhandlung überzeugend zu dem Schlüsselerlebnis, aufgrund welchen er sich für das Christentum entschieden habe, an, dass es ihm damals schlecht gegangen sei, da seine Mutter schwerkrank gewesen sei, woraufhin ein Freund, welcher selbst Christ sei, ihm vorgeschlagen habe, mit ihm in die Kirche zu gehen. In weiterer Folge sei es ihm bessergegangen und er sei ruhiger geworden (Einvernahme 24.05.2017, AS 123; Verhandlung 09.12.2020, S. 8). Weiters brachte er vor, am Christentum habe ihn vor allem die Vergebung und die Warmherzigkeit überzeugt. Die Taufe sei für ihn wie ein Neuanfang (Einvernahme 24.05.2017, AS 123). Auch der Zeuge XXXX , der Zuständige für alle Erwachsenentaufen der Diözese XXXX , bestätigte, dass für den Beschwerdeführer die Vergebung sowie der Neuanfang des Lebens die Beweggründe für seine Auseinandersetzung mit dem Christentum gewesen seien und er aus innerer Überzeugung konvertiert sei (Verhandlung 09.12.2020, S. 14). Der Beschwerdeführer konnte ferner überzeugend schildern, aus welchen inneren Beweggründen er begonnen hat, sich für das Christentum zu interessieren und warum er sich schließlich zu einer Konversion zum Christentum entschieden hat. So gab der Beschwerdeführer sowohl vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als auch in der mündlichen Beschwerdeverhandlung überzeugend zu dem Schlüsselerlebnis, aufgrund welchen er sich für das Christentum entschieden habe, an, dass es ihm damals schlecht gegangen sei, da seine Mutter schwerkrank gewesen sei, woraufhin ein Freund, welcher selbst Christ sei, ihm vorgeschlagen habe, mit ihm in die Kirche zu gehen. In weiterer Folge sei es ihm bessergegangen und er sei ruhiger geworden (Einvernahme 24.05.2017, AS 123; Verhandlung 09.12.2020, S. 8). Weiters brachte er vor, am Christentum habe ihn vor allem die Vergebung und die Warmherzigkeit überzeugt. Die Taufe sei für ihn wie ein Neuanfang (Einvernahme 24.05.2017, AS 123). Auch der Zeuge römisch 40 , der Zuständige für alle Erwachsenentaufen der Diözese römisch 40 , bestätigte, dass für den Beschwerdeführer die Vergebung sowie der Neuanfang des Lebens die Beweggründe für seine Auseinandersetzung mit dem Christentum gewesen seien und er aus innerer Überzeugung konvertiert sei (Verhandlung 09.12.2020, S. 14). Festzuhalten ist weiter, dass sich der Beschwerdeführer zumindest einfaches Wissen über das Christentum, wie beispielsweise die 10 Gebote, angeeignet hat. Es wird in diesem Zusammenhang nicht verkannt, dass er weitere Wissensfragen zum Christentum, wie beispielsweise zum Aufbau der Bibel oder zum Begriff der Dreifaltigkeit, teilweise nicht oder nur lückenhaft beantworten konnte (Verhandlung 09.12.2020, S. 11f.) und auch seine Angaben zum Ablauf des Gottesdienstes sowie zur Auswahl seines Taufnamens als oberflächlich zu qualifizieren sind (vgl. Verhandlung 09.12.2020, S. 9f.). Zu berücksichtigen ist jedoch, dass der Beschwerdeführer lediglich drei Jahre die Schule besucht hat (vgl. Verhandlung 09.12.2020, S. 6), weshalb davon auszugehen ist, dass ihm die theoretische Auseinandersetzung mit Glaubensinhalten sowie die Aneignung von Wissen über das Christentum schwerfällt. Hinzuweisen ist weiter darauf, dass sich die Verinnerlichung einer Religion nicht nur in der theoretischen Auseinandersetzung mit der Religionslehre zeigt, sondern vor allem auch in der aktiven Praktizierung des Glaubens, welche im Fall des Beschwerdeführers – wie oben dargelegt - jedenfalls vorliegt, besucht er doch bereits seit Oktober 2016 regelmäßig Gottesdienste. Durch die Praktizierung seines Glaubens über einen derart langen Zeitraum wird die Ernsthaftigkeit seiner Konversion weiter verdeutlicht. Festzuhalten ist weiter, dass sich der Beschwerdeführer zumindest einfaches Wissen über das Christentum, wie beispielsweise die 10 Gebote, angeeignet hat. Es wird in diesem Zusammenhang nicht verkannt, dass er weitere Wissensfragen zum Christentum, wie beispielsweise zum Aufbau der Bibel oder zum Begriff der Dreifaltigkeit, teilweise nicht oder nur lückenhaft beantworten konnte (Verhandlung 09.12.2020, S. 11f.) und auch seine Angaben zum Ablauf des Gottesdienstes sowie zur Auswahl seines Taufnamens als oberflächlich zu qualifizieren sind vergleiche Verhandlung 09.12.2020, S. 9f.). Zu berücksichtigen ist jedoch, dass der Beschwerdeführer lediglich drei Jahre die Schule besucht hat vergleiche Verhandlung 09.12.2020, S. 6), weshalb davon auszugehen ist, dass ihm die theoretische Auseinandersetzung mit Glaubensinhalten sowie die Aneignung von Wissen über das Christentum schwerfällt. Hinzuweisen ist weiter darauf, dass sich die Verinnerlichung einer Religion nicht nur in der theoretischen Auseinandersetzung mit der Religionslehre zeigt, sondern vor allem auch in der aktiven Praktizierung des Glaubens, welche im Fall des Beschwerdeführers – wie oben dargelegt - jedenfalls vorliegt, besucht er doch bereits seit Oktober 2016 regelmäßig Gottesdienste. Durch die Praktizierung seines Glaubens über einen derart langen Zeitraum wird die Ernsthaftigkeit seiner Konversion weiter verdeutlicht. Die Argumentation des Bundesamtes, wonach von einer Scheinkonversion auszugehen sei, da der Beschwerdeführer erstmalig in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt am 24.05.2017 vorbrachte, zum Christentum konvertiert zu sein und das Bundesamt nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt darüber informierte, ist im Übrigen nicht schlüssig, da der Beschwerdeführer zum damaligen Zeitpunkt nicht vertreten war und für ihn die mündliche Einvernahme die erste Gelegenheit darstellte, dieses Vorbringen persönlich in Anwesenheit eines Dolmetschers zu erstatten. Somit kam in der mündlichen Beschwerdeverhandlung eindeutig zu Tage, dass, insbesondere aufgrund äußerer Anhaltspunkte wie die vollzogenen Taufe und die Regelmäßigkeit der Gottesdienstbesuche kein Zweifel daran besteht, dass er aus innerer Überzeugung die Konversion vollzogen hat und dem christlichen Glauben angehört. Sein Glaubenswechsel ist als ernsthaft einzustufen. Eine Konversion zum Schein kann in seinem konkreten Fällen ausgeschlossen werden. Der Umstand, dass der Besuch von öffentlichen Gottesdiensten zurzeit wegen der „Corona-Beschränkungen“ derzeit allgemein nicht zulässig ist, vermag daran nichts zu ändern. Aus den Länderfeststellungen geht hervor, dass die Glaubensfreiheit, die auch die freie Religionsauswahl beinhaltet, in Afghanistan für Muslime nicht gilt. Bei der Konversion vom Islam zum Christentum wird in erster Linie nicht das Christentum als problematisch gesehen, sondern die Abkehr vom und der Austritt aus dem Islam, welche nach Scharia-Recht strafbewehrt ist. Es droht die Todesstrafe. Es gibt keine verlässliche Auskunft über die Zahl der Konvertiten, da diese sich nicht öffentlich bekennen. Die gesellschaftliche Einstellung gegenüber konvertierten Christen ist ablehnend. Afghanische Christen bekennen sich nicht offen zu ihrem Glauben und es gibt für sie keine Möglichkeit der Religionsausübung außerhalb des häuslichen Rahmens. Das Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Furcht vor Verfolgung im Fall der Rückkehr nach Afghanistan auf Grund der Konversion war in ganzheitlicher Würdigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, insbesondere unter Berücksichtigung der vorliegenden Länderberichte zur allgemeinen Lage von Christen und Konvertiten in Afghanistan, als glaubhaft zu beurteilen. Es ist demnach in einer Gesamtschau insgesamt davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Konversion im Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus asylrelevanten Gründen drohen würde und die staatlichen Einrichtungen Afghanistan nicht Willens und in der Lage sein würden, dem Beschwerdeführer vor dieser Verfolgung im ausreichenden Maß Schutz zu bieten. Es ist im Beschwerdeverfahren nicht hervorgekommen, dass die Konversion des Beschwerdeführers zum christlichen Glauben bloß asylzweckbezogen zum Schein erfolgt wäre, sondern vielmehr, dass der Beschwerdeführer aus innerer Überzeugung konvertiert ist. Im Übrigen kann in der gegenständlichen Entscheidung eine detaillierte Feststellung und beweiswürdigende Erwägungen betreffend eine allfällige Gefährdung des Beschwerdeführers aufgrund der Beziehung zu einer verheirateten Frau entfallen, da bereits die Tatsache, dass der Beschwerdeführer aus innerer Überzeugung zum Christentum konvertiert ist, eine reale Verfolgungsgefahr begründet. II.2.
  7. Die oben getroffenen Feststellungen zur Situation von Christen und Konvertiten im Herkunftsstaat ergeben sich aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Afghanistan vom 13.11.2019 mit letzter Kurzinformation vom 21.07.2020 und den UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 30.08.
  8. Die Feststellungen gründen sich auf Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Institutionen und Personen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes und schlüssiges Gesamtbild der Situation in Afghanistan ergeben. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der überwiegend übereinstimmenden Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem BVwG von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation fallrelevant nicht wesentlich geändert haben. römisch zwei.2.
  9. Die oben getroffenen Feststellungen zur Situation von Christen und Konvertiten im Herkunftsstaat ergeben sich aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Afghanistan vom 13.11.2019 mit letzter Kurzinformation vom 21.07.2020 und den UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 30.08.
  10. Die Feststellungen gründen sich auf Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Institutionen und Personen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes und schlüssiges Gesamtbild der Situation in Afghanistan ergeben. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der überwiegend übereinstimmenden Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem BVwG von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation fallrelevant nicht wesentlich geändert haben. II.
  11. Rechtliche Beurteilungrömisch zwei.
  12. Rechtliche Beurteilung 3.
  13. Zuständigkeit Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des BVwG zuständigen Einzelrichter. Die gegenständliche, zulässige und rechtzeitige Beschwerde wurde am 25.09.2017 beim Bundesamt eingebracht, ist nach Vorlage am 28.09.2017 beim BVwG eingegangen und wurde aufgrund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 28.09.2020 neu der Gerichtsabteilung W233 zugewiesen. II.3.
  14. Zu A)römisch zwei.3.
  15. Zu A) II.3.2.1.

§ 3Abs. 1 Asylgesetz 2005 (Asyl

G 2005) ist einem Fremden, der in Österreich einen (zulässigen) Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinn des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EU) verweist).

§ 3Abs. 3 Asyl

G 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offensteht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.römisch zwei.3.2.1.

Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist einem Fremden, der in Österreich einen (zulässigen) Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinn des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der Statusrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EU) verweist).

Paragraph 3, Absatz 3, AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005) offensteht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG 2005) gesetzt hat. Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren (VwGH 08.09.2015, Ra 2015/18/0080, mwN).Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren (VwGH 08.09.2015, Ra 2015/18/0080, mwN). Voraussetzung für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ist im Übrigen, dass die begründete Furcht einer Person vor Verfolgung in kausalem Zusammenhang mit einem oder mehreren Konventionsgründen steht. Sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet (vgl. VwGH 23.02.2016, Ra 2015/20/0113).Voraussetzung für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ist im Übrigen, dass die begründete Furcht einer Person vor Verfolgung in kausalem Zusammenhang mit einem oder mehreren Konventionsgründen steht. Sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet vergleiche VwGH 23.02.2016, Ra 2015/20/0113). Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (vgl. VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074 uva.). Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde vergleiche VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074 uva.). Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr (vgl. VwGH 10.06.1998, 96/20/0287). Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr vergleiche VwGH 10.06.1998, 96/20/0287). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten (VwGH 24.02.2015, Ra 2014/18/0063); auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (vgl. VwGH 28.01.2015, Ra 2014/18/0112 mwN). Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten (VwGH 24.02.2015, Ra 2014/18/0063); auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren vergleiche VwGH 28.01.2015, Ra 2014/18/0112 mwN). Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann vergleiche VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN). Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl (vgl. VwGH 15.03.2001, 99/20/0036). Eine inländische Fluchtalternative ist nur dann gegeben, wenn sie vom Asylwerber in zumutbarer Weise in Anspruch genommen werden kann. Herrschen am Ort der ins Auge gefassten Fluchtalternative - nicht notwendigerweise auf Konventionsgründen beruhende - Bedingungen, die eine Verbringung des Betroffenen dorthin als Verstoß gegen Art. 3 EMRK erscheinen lassen würden, so ist die Zumutbarkeit jedenfalls zu verneinen (vgl. VwGH 16.12.2010, 2007/20/0913). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "internen Flucht- oder Schutzalternative" innewohnt, setzt voraus, dass nähere Feststellungen über die zu erwartende konkrete Lage des Betroffenen in dem in Frage kommenden Gebiet getroffen werden (vgl. VwGH 29.04.2015, Ra 2014/20/0151, mwN).Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl vergleiche VwGH 15.03.2001, 99/20/0036). Eine inländische Fluchtalternative ist nur dann gegeben, wenn sie vom Asylwerber in zumutbarer Weise in Anspruch genommen werden kann. Herrschen am Ort der ins Auge gefassten Fluchtalternative - nicht notwendigerweise auf Konventionsgründen beruhende - Bedingungen, die eine Verbringung des Betroffenen dorthin als Verstoß gegen Artikel 3, EMRK erscheinen lassen würden, so ist die Zumutbarkeit jedenfalls zu verneinen vergleiche VwGH 16.12.2010, 2007/20/0913). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "internen Flucht- oder Schutzalternative" innewohnt, setzt voraus, dass nähere Feststellungen über die zu erwartende konkrete Lage des Betroffenen in dem in Frage kommenden Gebiet getroffen werden vergleiche VwGH 29.04.2015, Ra 2014/20/0151, mwN). Um die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu erreichen, müssen konkrete, gegen den Asylwerber selbst gerichtete Verfolgungshandlungen glaubhaft gemacht werden (VwGH 10.03.1994, 94/19/0056). In diesem Zusammenhang hat der Betroffene die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr schlüssig darzustellen (EGMR 07.07.1987, Nr. 12877/87, Kalema/Frankreich). Dazu ist zunächst der rechtliche Rahmen, nämlich unter welchen Voraussetzungen eine Konversion überhaupt einen asylrelevanten Verfolgungsgrund darstellen kann, näher zu beleuchten: Die drei dafür essentiellen Komponenten sind zum einen die Verfolgungsrelevanz im Herkunftsstaat, ferner die Praktizierung des neuen Glaubens im Herkunftsland sowie die ernsthafte Zuwendung zum neuen Glauben, dh. der Religionswechsel muss aus innerer Überzeugung erfolgt sein. Was das Erfordernis der Verfolgungsrelevanz im Herkunftsstaat betrifft, so bedeutet dies, dass für die Konversion im Heimatland ein entsprechendes Verbot bestehen muss; jedoch sind auch schwere Diskriminierungen denkbar und kann auch einer nichtstaatlichen Verfolgung Relevanz zukommen. In diesem Zusammenhang ist es sinnvoll, sich den Verfolgungsbegriff der Status-RL näher anzusehen:

diesem (Artikel 9 Absatz 2 Status-RL) ist eine (drohende) Strafverfolgung aufgrund der Konversion nur dann als eine Verfolgungshandlung von ausreichender Schwere zu beurteilen, wenn sie unverhältnismäßig oder diskriminierend ist. Dabei genügt es nicht, dass die Apostasie oder die Konversion im Herkunftsstaat generell unter Strafe gestellt ist, sondern muss diese auch vom Staat in unverhältnismäßiger oder diskriminierender Weise exekutiert respektive vollzogen werden. Ein ähnlicher Tenor findet sich auch im Urteil des EuGH vom 04.10.2018, Fathi, C-56/17 wieder, wo es wie folgt heißt: Der Umstand, dass Verhaltensweisen im Zusammenhang mit der Ausübung der Religionsfreiheit nach dem Recht des Herkunftslandes mit unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Sanktionen geahndet werden, reicht für die Annahme des Vorliegens einer Verfolgung im Sinne des Artikel 9 Status-RL aus, wenn erwiesen ist, dass solche Sanktionen tatsächlich angewandt werden und der Antragsteller nachweislich Gefahr läuft, ihnen bei Rückkehr in das Herkunftsland ausgesetzt zu sein. Der Verfassungsgerichtshof hat überdies ausgesprochen, dass asylrelevante Verfolgung

§ 3Abs. 2 Asyl

G 2005 auch auf Aktivitäten beruhen kann, die der Fremde seit dem Verlassen des Herkunftsstaats gesetzt hat (VfGH 12.12.2013, U 2272/2012).Der Verfassungsgerichtshof hat überdies ausgesprochen, dass asylrelevante Verfolgung

Paragraph 3, Absatz 2, AsylG 2005 auch auf Aktivitäten beruhen kann, die der Fremde seit dem Verlassen des Herkunftsstaats gesetzt hat (VfGH 12.12.2013, U 2272 aus 2012,). II.3.2.

  1. Nachdem alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union bindenden normativen Vorgaben des Artikel 10 Abs. 1 b RL 2011/95/EG, kann einem Flüchtling nicht mehr angesonnen werden, sich bei der Religionsausübung auf das sogenannte "forum internum" zu beschränken.römisch zwei.3.2.
  2. Nachdem alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union bindenden normativen Vorgaben des Artikel 10 Absatz eins, b RL 2011/95/EG, kann einem Flüchtling nicht mehr angesonnen werden, sich bei der Religionsausübung auf das sogenannte "forum internum" zu beschränken. Asylbegehren, die auf Verfolgung mit religiösem Hintergrund gestützt werden, müssen so hin unter Berücksichtigung der unmittelbar anwendbaren Vorgaben des Artikel 10 Abs. 1 b RL 2011/95/EG geprüft werden.

dieser Richtlinie muss so hin die öffentliche Ausübung ("forum externum") des christlichen Glaubens in Lehre, Gottesdienst und Sakramentsverwaltung möglich sein (siehe auch VwGH 23.06.2015, Ra 2014/01/0210 mit Verweis auf EuGH 05.09.2012, C-71/11 und C-99/11, BRD gg. Y Z, ua.).Asylbegehren, die auf Verfolgung mit religiösem Hintergrund gestützt werden, müssen so hin unter Berücksichtigung der unmittelbar anwendbaren Vorgaben des Artikel 10 Absatz eins, b RL 2011/95/EG geprüft werden.

dieser Richtlinie muss so hin die öffentliche Ausübung ("forum externum") des christlichen Glaubens in Lehre, Gottesdienst und Sakramentsverwaltung möglich sein (siehe auch VwGH 23.06.2015, Ra 2014/01/0210 mit Verweis auf EuGH 05.09.2012, C-71/11 und C-99/11, BRD gg. Y Z, ua.). Der Verwaltungsgerichtshof hat unter Hinweis auf das Urteil des EuGH vom

  1. September 2012, Y und Z, C-71/11 und C-99/11, erkannt, dass eine begründete Furcht des Antragstellers vor asylrelevanter Verfolgung vorliegt, sobald nach Auffassung der zuständigen Behörden im Hinblick auf die persönlichen Umstände des Antragstellers vernünftigerweise anzunehmen ist, dass er nach Rückkehr in sein Herkunftsland religiöse Betätigungen vornehmen wird, die ihn der tatsächlichen Gefahr einer Verfolgung aussetzen. Die Tatsache, dass einem Asylwerber im Herkunftsstaat etwa aufgrund eines Gesetzes über Apostasie eine Todes- oder Freiheitsstrafe droht, kann für sich genommen - wie der EuGH in seinem Urteil vom
  2. Oktober 2018, Bahtiyaar Fathi, C-56/17, Rn. 94 bis 96, präzisiert hat - eine „Verfolgung“ im Sinne von Art. 9 Abs. 1 der Statusrichtlinie darstellen, sofern eine solche Strafe in dem Herkunftsland, das eine solche Regelung erlassen hat, tatsächlich verhängt wird (vgl. VwGH 06.08.2020, Ra 2020/18/0017; mH auf VwGH 17.12.2019, Ra 2019/18/0350, mwN).Der Verwaltungsgerichtshof hat unter Hinweis auf das Urteil des EuGH vom
  3. September 2012, Y und Z, C-71/11 und C-99/11, erkannt, dass eine begründete Furcht des Antragstellers vor asylrelevanter Verfolgung vorliegt, sobald nach Auffassung der zuständigen Behörden im Hinblick auf die persönlichen Umstände des Antragstellers vernünftigerweise anzunehmen ist, dass er nach Rückkehr in sein Herkunftsland religiöse Betätigungen vornehmen wird, die ihn der tatsächlichen Gefahr einer Verfolgung aussetzen. Die Tatsache, dass einem Asylwerber im Herkunftsstaat etwa aufgrund eines Gesetzes über Apostasie eine Todes- oder Freiheitsstrafe droht, kann für sich genommen - wie der EuGH in seinem Urteil vom
  4. Oktober 2018, Bahtiyaar Fathi, C-56/17, Rn. 94 bis 96, präzisiert hat - eine „Verfolgung“ im Sinne von Artikel 9, Absatz eins, der Statusrichtlinie darstellen, sofern eine solche Strafe in dem Herkunftsland, das eine solche Regelung erlassen hat, tatsächlich verhängt wird vergleiche VwGH 06.08.2020, Ra 2020/18/0017; mH auf VwGH 17.12.2019, Ra 2019/18/0350, mwN). Der EuGH hat in der zitierten Entscheidung in den Rechtssachen Y und Z auch ausdrücklich hervorgehoben, dass die Behörden bei der individuellen Prüfung eines Antrags auf Anerkennung als Flüchtling dem Antragsteller nicht zumuten können, auf diese religiöse Betätigung zu verzichten, um eine Verfolgung zu vermeiden (Rn. 78 f). Das setzt freilich voraus, dass die Konversion nicht bloß - aus opportunistischen Gründen - zum Schein erfolgt ist. Läge nämlich eine sogenannte Scheinkonversion vor, wäre im Allgemeinen nicht zu erwarten, dass der Revisionswerber bei Rückkehr in den Herkunftsstaat ihn gefährdende religiöse Betätigungen vornehmen würde und könnte auch nicht davon ausgegangen werden, dass ihn der Verzicht auf das Bekenntnis zu der neuen Glaubensgemeinschaft bzw. zu (weiteren) religiösen Betätigungen unzumutbar belasten würde (vgl. VwGH 06.08.2020, Ra 2020/18/0017; mH auf VwGH 12.6.2020, Ra 2019/18/0440, Rn. 27).Der EuGH hat in der zitierten Entscheidung in den Rechtssachen Y und Z auch ausdrücklich hervorgehoben, dass die Behörden bei der individuellen Prüfung eines Antrags auf Anerkennung als Flüchtling dem Antragsteller nicht zumuten können, auf diese religiöse Betätigung zu verzichten, um eine Verfolgung zu vermeiden (Rn. 78 f). Das setzt freilich voraus, dass die Konversion nicht bloß - aus opportunistischen Gründen - zum Schein erfolgt ist. Läge nämlich eine sogenannte Scheinkonversion vor, wäre im Allgemeinen nicht zu erwarten, dass der Revisionswerber bei Rückkehr in den Herkunftsstaat ihn gefährdende religiöse Betätigungen vornehmen würde und könnte auch nicht davon ausgegangen werden, dass ihn der Verzicht auf das Bekenntnis zu der neuen Glaubensgemeinschaft bzw. zu (weiteren) religiösen Betätigungen unzumutbar belasten würde vergleiche VwGH 06.08.2020, Ra 2020/18/0017; mH auf VwGH 12.6.2020, Ra 2019/18/0440, Rn. 27). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. z.B. VwGH Ra 2020/14/030, vom 25.03.2020) kommt es bei der Beurteilung eines behaupteten Religionswechsels und der Prüfung einer Scheinkonversion auf die aktuell bestehende Glaubensüberzeugung des Konvertiten an, die im Rahmen einer Gesamtbetrachtung anhand einer näheren Beurteilung der vorliegenden Beweismittel, etwa von Zeugenaussagen und einer konkreten Befragung des Asylwerbers zu seinen religiösen Aktivitäten, zu ermitteln ist. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche z.B. VwGH Ra 2020/14/030, vom 25.03.2020) kommt es bei der Beurteilung eines behaupteten Religionswechsels und der Prüfung einer Scheinkonversion auf die aktuell bestehende Glaubensüberzeugung des Konvertiten an, die im Rahmen einer Gesamtbetrachtung anhand einer näheren Beurteilung der vorliegenden Beweismittel, etwa von Zeugenaussagen und einer konkreten Befragung des Asylwerbers zu seinen religiösen Aktivitäten, zu ermitteln ist. Maßgebliche Indizien für einen aus innerer Überzeugung vollzogenen Religionswechsel sind beispielsweise das Wissen über die neue Religion, die Ernsthaftigkeit der Religionsausübung, welche sich etwa in regelmäßigen Gottesdienstbesuchen oder sonstigen religiösen Aktivitäten manifestiert, eine mit dem Religionswechsel einhergegangene Verhaltens- bzw. Einstellungsänderung des Konvertiten sowie eine schlüssige Darlegung der Motivation bzw. des auslösenden Moments für den Glaubenswechsel (vgl. VwGH 29.1.2020, Ra 2019/18/0258, mwN). Allerdings dürfen bei “theologischen Wissenslücken“ keine überzogenen Erwartungshaltungen an das diesbezügliche Wissen des Asylwerbers angelegt werden (vgl. VwGH 14.03.2019, Ra 2018/18/0441). Bei der Beurteilung, welches Wissen konkret von einem Asylwerber erwartet werden kann, handelt es sich letztlich immer um eine Beurteilung im Einzelfall, bei der auch sonstige nach der konkreten Sachlage maßgebliche Umstände zu berücksichtigen sind (etwa, wenn es um Wissen geht, von dem angenommen werden kann, dass es eine die Konvertierung ernsthaft anstrebende Person jedenfalls erworben hat, umso mehr wenn sie angibt, an bestimmen kirchlichen Unterrichtseinheiten teilgenommen zu haben (VwGH, Ra 2020/14/0130, 25.03.2020). Maßgebliche Indizien für einen aus innerer Überzeugung vollzogenen Religionswechsel sind beispielsweise das Wissen über die neue Religion, die Ernsthaftigkeit der Religionsausübung, welche sich etwa in regelmäßigen Gottesdienstbesuchen oder sonstigen religiösen Aktivitäten manifestiert, eine mit dem Religionswechsel einhergegangene Verhaltens- bzw. Einstellungsänderung des Konvertiten sowie eine schlüssige Darlegung der Motivation bzw. des auslösenden Moments für den Glaubenswechsel vergleiche VwGH 29.1.2020, Ra 2019/18/0258, mwN). Allerdings dürfen bei “theologischen Wissenslücken“ keine überzogenen Erwartungshaltungen an das diesbezügliche Wissen des Asylwerbers angelegt werden vergleiche VwGH 14.03.2019, Ra 2018/18/0441). Bei der Beurteilung, welches Wissen konkret von einem Asylwerber erwartet werden kann, handelt es sich letztlich immer um eine Beurteilung im Einzelfall, bei der auch sonstige nach der konkreten Sachlage maßgebliche Umstände zu berücksichtigen sind (etwa, wenn es um Wissen geht, von dem angenommen werden kann, dass es eine die Konvertierung ernsthaft anstrebende Person jedenfalls erworben hat, umso mehr wenn sie angibt, an bestimmen kirchlichen Unterrichtseinheiten teilgenommen zu haben (VwGH, Ra 2020/14/0130, 25.03.2020). II.3.2.
  5. Im vorliegenden Fall ergibt sich daher bei Zugrundelegung der Angaben des Beschwerdeführers und obiger Sachverhaltsdarstellung, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner ernsthaften inneren Konversion zum Christentum bei seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat Gefahr läuft, asylrelevant verfolgt zu werden.römisch zwei.3.2.
  6. Im vorliegenden Fall ergibt sich daher bei Zugrundelegung der Angaben des Beschwerdeführers und obiger Sachverhaltsdarstellung, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner ernsthaften inneren Konversion zum Christentum bei seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat Gefahr läuft, asylrelevant verfolgt zu werden. Wie bereits ausgeführt, wird in Afghanistan bei der Konversion vom Islam zum Christentum in erster Linie nicht das Christentum, sondern die Abkehr vom und der Austritt aus dem Islam als problematisch gesehen. Der Abfall vom islamischen Glauben ist mit der Todesstrafe bedroht. Zwar gibt es keine Berichte über die Verhängung der Todesstrafe im Fall der Apostasie. Allerdings besteht nicht nur die Gefahr, einer staatlichen Strafverfolgung, sondern laufen Konvertiten auch Gefahr, von der Familie, Gemeinschaften oder Aufständischen verfolgt und ermordet zu werden. Die afghanischen Sicherheitskräfte sind weder in der Lage noch gewillt, Konvertiten zu schützen. Nach den getroffenen Feststellungen ist sohin von Verfolgung in asylrelevanter Intensität im Sinne der GFK, und zwar aus Gründen der Religion auszugehen. Infolge des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich das Vorliegen einer zum Entscheidungszeitpunkt aktuellen Verfolgungsgefahr aufgrund religiöser Elemente. Eine innerstaatliche Fluchtalternative ist im Falle des Beschwerdeführers aufgrund der Tatsache, dass die Verfolgung von christlichen Konvertiten im gesamten Staatsgebiet Afghanistans erfolgt, auszuschließen. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass der Beschwerdeführer den Flüchtlingsbegriff des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK erfüllt, da er sich aus wohlbegründeter Furcht, aus religiösen Gründen verfolgt zu werden, außerhalb des Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass der Beschwerdeführer den Flüchtlingsbegriff des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK erfüllt, da er sich aus wohlbegründeter Furcht, aus religiösen Gründen verfolgt zu werden, außerhalb des Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Da auch keiner der in Artikel 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- und Ausschlussgründe vorliegt, war Asyl zu gewähren. Ergänzend ist anzuführen, dass sich aus dem Akteninhalt auch keine Anhaltspunkte für die Anwendbarkeit eines Ausschlussgrundes nach § 6 AsylG 2005 ergeben.Ergänzend ist anzuführen, dass sich aus dem Akteninhalt auch keine Anhaltspunkte für die Anwendbarkeit eines Ausschlussgrundes nach Paragraph 6, AsylG 2005 ergeben. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz am 13.07.2015 – und somit vor dem 15.11.2015 – gestellt wurde, wodurch insbesondere die §§ 2 Abs. 1 Z 15 und 3 Abs. 4 AsylG idF BGBl. I 24/2016 („Asyl auf Zeit“)

§ 75Abs. 24 Asyl

G im konkreten Fall keine Anwendung finden.Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz am 13.07.2015 – und somit vor dem 15.11.2015 – gestellt wurde, wodurch insbesondere die Paragraphen 2, Absatz eins, Ziffer 15 und 3 Absatz 4, AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 24 aus 2016, („Asyl auf Zeit“)

Paragraph 75, Absatz 24, AsylG im konkreten Fall keine Anwendung finden. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. II.3.

  1. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: römisch zwei.3.
  2. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Aus-spruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG id

F BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Aus-spruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die unter Punkt II.3.2. angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen, die bei den jeweiligen Erwägungen wiedergegeben wurde. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche die unter Punkt römisch zwei.3.

  1. angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen, die bei den jeweiligen Erwägungen wiedergegeben wurde. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. II.
  2. Daher war spruchgemäß zu entscheiden.römisch zwei.
  3. Daher war spruchgemäß zu entscheiden. , European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W233.2171851.1.00

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