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{'item': 'W250 2231810-2'}

Obsah (14)§ 76§ 35Art. 133§ 67§ 46§§ 52a§ 57§ 77Art. 130§ 13§ 21§ 24§ 22a§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum20.01.2021 GeschäftszahlW250 2231810-2 SpruchW250 2231810-2/12E, W250 2231810-2/12E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht e

§ 76Abs. 2 Z. 2 FPG i

Vm § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG als unbegründet abgewiesen. II. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird

§ 35Abs. 3 Vw

GVG abgewiesen.römisch zwei. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird

Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG abgewiesen. III.

§ 35Abs. 1 und 3 Vw

GVG iVm § 1 Z. 3 und Z. 4 VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch drei.

Paragraph 35, Absatz eins und 3 VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge als BF bezeichnet), ein Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina, hielt sich laut seinen Angaben seit dem Jahr 2017 unter verschiedenen Alias-Identitäten im Bundesgebiet auf, ehe er am 05.05.2020 im Zuge von Suchtgiftermittlungen von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes aufgegriffen wurde. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge als Bundesamt bezeichnet) vom 06.05.2020 wurde über den BF Schubhaft angeordnet. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX abgewiesen und festgestellt, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung des BF in Schubhaft vorliegen.
  2. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge als BF bezeichnet), ein Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina, hielt sich laut seinen Angaben seit dem Jahr 2017 unter verschiedenen Alias-Identitäten im Bundesgebiet auf, ehe er am 05.05.2020 im Zuge von Suchtgiftermittlungen von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes aufgegriffen wurde. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge als Bundesamt bezeichnet) vom 06.05.2020 wurde über den BF Schubhaft angeordnet. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 abgewiesen und festgestellt, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung des BF in Schubhaft vorliegen.
  3. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 13.05.2020 wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Bosnien und Herzegowina zulässig ist. Gleichzeitig wurde gegen den BF ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt. Gegen diesen Bescheid erhob der BF Beschwerde. Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.06.2020 wurde der Beschwerde gegen Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und der Beschwerde damit die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
  4. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 13.05.2020 wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Bosnien und Herzegowina zulässig ist. Gleichzeitig wurde gegen den BF ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt. Gegen diesen Bescheid erhob der BF Beschwerde. Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.06.2020 wurde der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und der Beschwerde damit die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
  5. Am 24.06.2020 wurde der BF aus der Schubhaft entlassen. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 24.06.2020 wurde über den BF das gelindere Mittel zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der BF hatte sich beginnend mit 25.06.2020 jeden
  6. Tag bei einer bestimmten Polizeiinspektion regelmäßig zu melden. Dieser Bescheid wurde dem BF am 24.06.2020 durch persönliche Übernahme zugestellt.
  7. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.10.2020 wurde die Beschwerde des BF gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 13.05.2020 mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als die Dauer des Einreiseverbotes auf ein Jahr herabgesetzt wurde und als Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt wurden.
  8. Seit 15.10.2020 kam der BF dem gelinderen Mittel der periodischen Meldeverpflichtung auf Grund des Bescheides vom 24.06.2020 nicht mehr nach. Am 05.11.2020 wurde das Intervall der Meldeverpflichtung auf eine tägliche Meldeverpflichtung abgeändert und die Polizeiinspektion, bei der sich der BF zu melden hat, auf die für den nunmehrigen Wohnort des BF zuständige abgeändert. Darüber hinaus wurde dem BF mitgeteilt, dass er bis spätestens 12.11.2020 den Schengenraum zu verlassen hat.
  9. Am 17.11.2020 überprüften Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes an der Meldeadresse des BF, ob sich dieser noch in Österreich aufhält. Obwohl in der Wohnung Schritte wahrgenommen werden konnten, wurde den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes die Wohnung nicht geöffnet.
  10. Spätestens am 25.11.2020 reiste der BF nach Deutschland aus, wurde dort erkennungsdienstlich behandelt und kehrte anschließend wieder nach Österreich zurück.
  11. Am XXXX wurde das gemeinsame Kind des BF und seiner Lebensgefährtin von der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde wegen Gefahr im Verzug abgenommen. Dabei wurde die Bezirksverwaltungsbehörde von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterstützt. Der BF versuchte sich in einem Kasten in der Küche der Wohnung vor den einschreitenden Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu verstecken. Nachdem er von diesen entdeckt wurde gab er sowohl einen falschen Namen als auch eine falsche Wohnadresse an.
  12. Am römisch 40 wurde das gemeinsame Kind des BF und seiner Lebensgefährtin von der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde wegen Gefahr im Verzug abgenommen. Dabei wurde die Bezirksverwaltungsbehörde von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterstützt. Der BF versuchte sich in einem Kasten in der Küche der Wohnung vor den einschreitenden Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu verstecken. Nachdem er von diesen entdeckt wurde gab er sowohl einen falschen Namen als auch eine falsche Wohnadresse an.
  13. Am 16.12.2020 wurde der BF an seiner Meldeadresse von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes festgenommen.
  14. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 17.12.2020 wurde

§ 76Abs. 2 Z. 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG i

Vm § 57 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG über den BF Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass auf Grund der Kriterien des § 76 Abs. 3 Z. 1, 2, 3 und 9 FPG Fluchtgefahr bestehe. Der BF sei verpflichtet gewesen aus dem Bundesgebiet und dem Schengenraum auszureisen und habe gegenüber Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes angegeben, am 09.11.2020 in seinen Herkunftsstaat auszureisen. Tatsächlich habe der BF jedoch beabsichtigt, sich durch diese Behauptung seiner Abschiebung zu entziehen. Der BF sei zu einem unbekannten Zeitpunkt zwischen dem 09.11.2020 und dem 25.11.2020 nach Deutschland ausgereist und anschließend wieder in das österreichische Bundesgebiet eingereist, obwohl ein Einreiseverbot gegen ihn erlassen worden sei. Gegen den BF liege eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung vor, seiner Ausreiseverpflichtung sei er jedoch bisher nicht nachgekommen. Der BF habe zwar mit seiner Lebensgefährtin und dem gemeinsamen 2-jährigen Sohn zusammengelebt, jedoch könne diese familienähnliche Situation nicht als sichere Verankerung gesehen werden, da die Lebensgefährtin des BF auf Grund einer Selbstmorddrohung am XXXX nach dem Unterbringungsgesetz – UbG untergebracht worden sei und der Jugendwohlfahrtsträger die Obsorge über das Kind übernommen habe. Der Obsorgebeschluss habe bereits vor Unterbringung der Kindsmutter bestanden. Darüber hinaus sei der BF von seiner Lebensgefährtin wissentlich und aktiv dabei unterstützt worden, sich den Behörden zu entziehen. 10. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 17.12.2020 wurde

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG über den BF Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass auf Grund der Kriterien des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, 2, 3 und 9 FPG Fluchtgefahr bestehe. Der BF sei verpflichtet gewesen aus dem Bundesgebiet und dem Schengenraum auszureisen und habe gegenüber Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes angegeben, am 09.11.2020 in seinen Herkunftsstaat auszureisen. Tatsächlich habe der BF jedoch beabsichtigt, sich durch diese Behauptung seiner Abschiebung zu entziehen. Der BF sei zu einem unbekannten Zeitpunkt zwischen dem 09.11.2020 und dem 25.11.2020 nach Deutschland ausgereist und anschließend wieder in das österreichische Bundesgebiet eingereist, obwohl ein Einreiseverbot gegen ihn erlassen worden sei. Gegen den BF liege eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung vor, seiner Ausreiseverpflichtung sei er jedoch bisher nicht nachgekommen. Der BF habe zwar mit seiner Lebensgefährtin und dem gemeinsamen 2-jährigen Sohn zusammengelebt, jedoch könne diese familienähnliche Situation nicht als sichere Verankerung gesehen werden, da die Lebensgefährtin des BF auf Grund einer Selbstmorddrohung am römisch 40 nach dem Unterbringungsgesetz – UbG untergebracht worden sei und der Jugendwohlfahrtsträger die Obsorge über das Kind übernommen habe. Der Obsorgebeschluss habe bereits vor Unterbringung der Kindsmutter bestanden. Darüber hinaus sei der BF von seiner Lebensgefährtin wissentlich und aktiv dabei unterstützt worden, sich den Behörden zu entziehen. Die Anordnung der Schubhaft sei auch verhältnismäßig, da der BF alle möglichen Mittel anwende, um sich den Behörden zu entziehen. Da der BF in der Lage sei, sich gefälschte Dokumente zu besorgen und da seine Lebensgefährtin für ihn lüge, damit sich der BF vor den Behörden verbergen könne, könne mit einem gelinderen Mittel nicht das Auslangen gefunden werden. Auch auf Grund der Tatsache, dass sich der BF bei einer Amtshandlung der Polizei in einem Kasten versteckt habe und er sich durch die Angabe einer falschen Identität der Abschiebung habe entziehen wollen, könne festgestellt werden, dass mit der Verhängung eines gelinderen Mittels nicht das Auslangen gefunden werden könne. Es liege daher eine ultima-ratio-Situation vor, die die Anordnung der Schubhaft unabdingbar erfordere. Dieser Bescheid wurde dem BF am 17.12.2020 durch persönliche Übernahme zugestellt. 11. Am 12.01.2021 erhob der BF durch seine ausgewiesene Rechtsvertreterin Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid vom 17.12.2020 und brachte im Wesentlichen vor, dass der BF kooperativ und auch bereit sei, an einem von der Behörde festgesetzten Tag aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Bosnien auszureisen. Zudem würde er einem gelinderen Mittel jedenfalls Folge leisten. Der BF habe zuletzt bei seiner Lebensgefährtin gelebt und sei auch nur zur Erhaltung des gemeinsamen Familienlebens weiter in Österreich aufhältig. Es liege daher im Fall des BF keine Fluchtgefahr vor. Darüber hinaus habe die belangte Behörde die Anwendbarkeit eines gelinderen Mittels nicht geprüft und den BF dazu auch nicht befragt. Zuletzt sei der BF im Juni 2020 befragt worden, vor der aktuellen Anordnung der Schubhaft sei der BF gar nicht einvernommen worden, weshalb das Bundesamt seiner amtswegigen Ermittlungspflicht nicht in ausreichendem Maß nachgekommen sei. So sei etwa die Schwangerschaft der Lebensgefährtin des BF nicht ermittelt und auch in die Verhältnismäßigkeitsprüfung nicht aufgenommen worden. Insbesondere komme im Fall des BF das gelindere Mittel der periodischen Meldeverpflichtung oder die Anordnung der Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten in Betracht. Der BF sei jederzeit an seiner Meldeadresse für die Behörde greifbar gewesen. Dass er bei der Polizeikontrolle einen falschen Namen angegeben habe resultiere nur aus der rational nachvollziehbaren Angst, von seiner schwangeren Freundin getrennt zu werden. Zu bemerken sei auch, dass seine Rückkehr in das Bundegebiet ebenfalls lediglich dem verständlichen Wunsch geschuldet gewesen sei, sein Familienleben in Österreich aufrecht zu erhalten. Der BF verfüge im Bundesgebiet über eine schwangere Lebensgefährtin und den gemeinsamen Sohn. Die von der belangten Behörde dargelegten Umstände seien nicht ausreichend, um im Fall des BF Fluchtgefahr zu begründen. Eine Begründung, weshalb ein gelinderes Mittel an Stelle der Schubhaft nicht in Frage gekommen sei, enthalte der angefochtene Bescheid nicht. Es fänden sich dazu nur einige allgemein gehaltene Sätze. Insbesondere sei der BF bereit mit der Behörde zu kooperieren und einem gelinderen Mittel Folge zu leisten. Der BF beantragte eine mündliche Verhandlung durchzuführen, den angefochtenen Bescheid zu beheben und auszusprechen, dass die Anordnung von Schubhaft und die bisherige Anhaltung in Schubhaft in rechtswidriger Weise erfolgt sei, auszusprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des BF nicht vorliegen und der belangten Behörde den Ersatz der Aufwendungen des BF

der Verwaltungsgerichts-Aufwandersatzverordnung, der Kommissionsgebühren und Barauslagen, für die der BF aufzukommen hat, sowie der Eingabengebühr aufzuerlegen.

  1. Das Bundesamt legte am 13.01.2021 den Verwaltungsakt vor und gab dazu eine Stellungnahme ab. Das Bundesamt beantragte die Beschwerde als unbegründet abzuweisen, festzustellen, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und den BF zum Ersatz für den Vorlage- und Schriftsatzaufwand der belangten Behörde zu verpflichten.
  2. Die Stellungnahme des Bundesamtes wurde im Rahmen des Parteiengehörs dem BF übermittelt, der im Wege seiner ausgewiesenen Rechtsvertreterin dazu ausführte, dass das Bundesamt nunmehr erstmals ausführlich begründe, weshalb ein gelinderes Mittel nicht verhängt worden sei. Da die Schwangerschaft der Lebensgefährtin des BF im angefochtenen Bescheid nicht berücksichtigt worden sei, liege ein Ermittlungsmangel vor, der sich auch in der rechtlichen Beurteilung niederschlage. Der BF sei von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes zwei Mal an seiner Meldeadresse angetroffen worden, sei der örtlichen Polizeiinspektion damit auch persönlich bekannt und könne sich daher nicht mehr durch die Angabe falscher Identitätsdaten seiner Abschiebung entziehen. Es sei anzunehmen, dass sich der BF bei einer Entlassung in ein gelinderes Mittel weiter bei seiner Lebensgefährtin aufhalten werde, da er sich ausschließlich wegen seiner starken Bindung zu seiner Familie noch in Österreich aufhalte. Der BF habe sich auch mit der bevorstehenden Abschiebung nach Bosnien abgefunden und werde mit den Behörden kooperieren.
  3. Am 17.01.2021 wurde der BF auf dem Luftweg in seinen Herkunftsstaat abgeschoben. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen:
  5. Zum Verfahrensgang Der unter I.
  6. bis I.
  7. geschilderte Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.Der unter römisch eins.
  8. bis römisch eins.
  9. geschilderte Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.
  10. Zur Person des BF und den Voraussetzungen der Schubhaft 2.
  11. Der BF ist ein volljähriger Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina, die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt er nicht. Der BF war während seiner Anhaltung in Schubhaft weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. 2.
  12. Der BF weist in Österreich folgende Verurteilung auf: Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 05.10.2020 wurde der BF wegen des Vergehens der Fälschung einer besonders geschützten Urkunde nach § 224 Strafgesetzbuch – StGB, wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 2 Suchtmittelgesetz – SMG sowie wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr, die unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, verurteilt.Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 05.10.2020 wurde der BF wegen des Vergehens der Fälschung einer besonders geschützten Urkunde nach Paragraph 224, Strafgesetzbuch – StGB, wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz 2, Suchtmittelgesetz – SMG sowie wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr, die unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, verurteilt. 2.
  13. Der BF nahm Medikamente auf Grund seiner Suchterkrankung ein, an weiteren Erkrankungen litt der BF nicht. Er war haftfähig. 2.
  14. Der BF wurde von 17.12.2020 bis 17.01.2021 in Schubhaft angehalten. Seit XXXX lag die Zustimmung der Vertretungsbehörde von Bosnien und Herzegowina für die Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den BF vor. Am 17.01.2021 wurde der BF in seinen Herkunftsstaat abgeschoben.2.
  15. Der BF wurde von 17.12.2020 bis 17.01.2021 in Schubhaft angehalten. Seit römisch 40 lag die Zustimmung der Vertretungsbehörde von Bosnien und Herzegowina für die Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den BF vor. Am 17.01.2021 wurde der BF in seinen Herkunftsstaat abgeschoben.
  16. Zur Fluchtgefahr, zum Sicherungsbedarf und zur Verhältnismäßigkeit der Schubhaft 3.
  17. Der BF reiste im Jahr 2017 nach Österreich ein und hielt sich unter den Identitätsdaten XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Bosnien und Herzegowina, in Österreich auf. Er verwendete dazu einen gefälschten bosnischen Reisepass. Seiner Meldeverpflichtung kam er nicht nach.3.
  18. Der BF reiste im Jahr 2017 nach Österreich ein und hielt sich unter den Identitätsdaten römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Bosnien und Herzegowina, in Österreich auf. Er verwendete dazu einen gefälschten bosnischen Reisepass. Seiner Meldeverpflichtung kam er nicht nach. 3.
  19. Der BF hielt sich auch unter Verwendung einer gefälschten slowenischen Identitätskarte und eines gefälschten slowenischen Führerscheines in Österreich auf. Dabei gab er vor, den Namen XXXX zu führen, am XXXX geboren und slowenischer Staatsangehöriger zu sein. Unter diesen Identitätsdaten erlangte er eine Meldeadresse in Österreich, war vom 15.11.2019 bis 14.05.2020 mit einem Nebenwohnsitz gemeldet und ging einer beruflichen Tätigkeit nach.3.
  20. Der BF hielt sich auch unter Verwendung einer gefälschten slowenischen Identitätskarte und eines gefälschten slowenischen Führerscheines in Österreich auf. Dabei gab er vor, den Namen römisch 40 zu führen, am römisch 40 geboren und slowenischer Staatsangehöriger zu sein. Unter diesen Identitätsdaten erlangte er eine Meldeadresse in Österreich, war vom 15.11.2019 bis 14.05.2020 mit einem Nebenwohnsitz gemeldet und ging einer beruflichen Tätigkeit nach. 3.
  21. Der BF entzog sich durch Untertauchen sowie durch die Angabe falscher Identitätsdaten einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme. 3.
  22. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 13.05.2020 wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen, die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.10.2020 abgewiesen. Im Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft mit Bescheid des Bundesamtes vom 17.12.2020 lag eine rechtskräftige, durchsetzbare und durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor. 3.
  23. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 24.06.2020 wurde über den BF das gelindere Mittel der periodischen Meldeverpflichtung angeordnet. Diesem kam er ab 15.10.2020 nicht mehr nach. Am 05.11.2020 wurde die Meldeverpflichtung angepasst, seit 09.11.2020 kam der BF jedoch dem gelinderen Mittel wiederum nicht nach. Insgesamt wurde der Zweck des gelinderen Mittels nicht erreicht. 3.
  24. Am 05.11.2020 gab der BF vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes an, dass er am 09.11.2020 freiwillig in seinen Herkunftsstaat ausreisen werde. Seiner Ausreiseverpflichtung kam der BF nicht nach, er reiste vielmehr nach Deutschland aus und wurde dort am 25.11.2020 wegen eines Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz erkennungsdienstlich behandelt. 3.
  25. Der BF reiste nach dem 25.11.2020 entgegen dem mit Bescheid des Bundesamtes vom 13.05.2020 erlassenen Einreiseverbotes neuerlich nach Österreich ein. 3.
  26. Der BF versteckte sich am XXXX in einem Kasten in der Küche der Wohnung seiner Lebensgefährtin vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes. Nachdem er von diesen entdeckt wurde, gab er falsche Identitätsdaten an, um seiner Abschiebung zu entgehen.3.
  27. Der BF versteckte sich am römisch 40 in einem Kasten in der Küche der Wohnung seiner Lebensgefährtin vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes. Nachdem er von diesen entdeckt wurde, gab er falsche Identitätsdaten an, um seiner Abschiebung zu entgehen. 3.
  28. Am 16.12.2020 konnte der BF von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes an seiner Meldeadresse angetroffen und festgenommen werden. 3.
  29. Am 24.12.2020 wurde der BF von seiner Lebensgefährtin in der Schubhaft besucht. Dabei wurde versucht in der Kleidung versteckte Drogen in die Zelle des BF zu schmuggeln. 3.
  30. In Österreich leben die vom BF schwangere Lebensgefährtin des BF sowie der ca. zwei Jahre alte, gemeinsame Sohn. Die Obsorge über den gemeinsamen Sohn kommt dem Jugendwohlfahrtsträger zu, das Kind hielt sich seit XXXX bei einer Pflegefamilie auf. Die Lebensgefährtin des BF macht vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes mehrfach falsche Angaben zur Identität des BF.3.
  31. In Österreich leben die vom BF schwangere Lebensgefährtin des BF sowie der ca. zwei Jahre alte, gemeinsame Sohn. Die Obsorge über den gemeinsamen Sohn kommt dem Jugendwohlfahrtsträger zu, das Kind hielt sich seit römisch 40 bei einer Pflegefamilie auf. Die Lebensgefährtin des BF macht vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes mehrfach falsche Angaben zur Identität des BF. 3.
  32. Über weitere Familienangehörige verfügte der BF in Österreich ebensowenig wie über ein nennenswertes soziales Netz. Der BF ging in Österreich zuletzt keiner Erwerbstätigkeit nach, verfügte über kein Vermögen und keinen eigenen gesicherten Wohnsitz. Der BF bewohnte die Wohnung seiner Lebensgefährtin.
  33. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den vorliegenden Akt des Bundesamtes und in den vorliegenden Akt des Bundesverwaltungsgerichtes, in den Akt des Bundesverwaltungsgerichtes die Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid vom 06.05.2020 betreffend sowie in den Akt des Bundesverwaltungsgerichtes die Beschwerde gegen den Bescheid vom 13.05.2020 betreffend. Einsicht genommen wurde in das Strafregister, in das Zentrale Fremdenregister, in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres sowie in das Zentrale Melderegister.
  34. Zum Verfahrensgang Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus dem Verfahrensakt des Bundesamtes, dem vorliegenden Akt des Bundesverwaltungsgerichtes, aus dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes die Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid vom 06.05.2020 betreffend sowie aus dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 13.05.2020 betreffend. Diesen Feststellungen wurde in der Beschwerde nicht entgegengetreten.
  35. Zur Person des BF und den Voraussetzungen der Schubhaft 2.
  36. Dass der BF ein volljähriger Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina ist ergibt sich zum einen aus den zuletzt vom BF zu seiner Identität gemachten Angaben sowie daraus, dass die bosnische Vertretungsbehörde unter den im Spruch dieses Erkenntnisses genannten Identitätsdaten des BF ein Heimreisezertifikat für ihn ausgestellt hat. Anhaltspunkte dafür, dass der BF die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Da der BF in Österreich keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, handelte es sich beim BF weder um einen Asylberechtigten noch um einen subsidiär Schutzberechtigten. 2.
  37. Die Feststellungen zur strafgerichtlichen Verurteilung des BF beruhen auf den diesbezüglichen Eintragungen im Strafregister. 2.
  38. Dass der BF während seiner Anhaltung in Schubhaft bis auf seine Suchterkrankung an keinen weiteren Krankheiten litt ergibt sich insbesondere aus seiner Einvernahme durch das Bundesamt am 06.05.2020 sowie aus seiner Befragung durch das Bundesverwaltungsgericht am 08.10.
  39. Darin gab er jeweils an, dass er gesund sei und Medikamente auf Grund seiner Suchterkrankung einnehme. Anhaltspunkte für weitere gesundheitliche Beeinträchtigungen des BF ergeben sich auch aus den Eintragungen in Anhaltedatei nicht und wurden vom BF in seiner Beschwerde auch nicht vorgebracht. 2.
  40. Der Zeitraum, in dem der BF in Schubhaft angehalten wurde, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und den damit übereinstimmenden Eintragungen in der Anhaltedatei. Aus der Anhaltedatei sowie dem diesbezüglichen Bericht einer Landespolizeidirektion ergibt sich auch, dass der BF am 17.01.2021 auf dem Luftweg in seinen Herkunftsstaat abgeschoben wurde. Dass die Vertretungsbehörde von Bosnien und Herzegowina am XXXX die Zustimmung für die Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den BF erteilt hat, ergibt sich aus den diesbezüglichen Eintragungen im Zentralen Fremdenregister.2.
  41. Der Zeitraum, in dem der BF in Schubhaft angehalten wurde, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und den damit übereinstimmenden Eintragungen in der Anhaltedatei. Aus der Anhaltedatei sowie dem diesbezüglichen Bericht einer Landespolizeidirektion ergibt sich auch, dass der BF am 17.01.2021 auf dem Luftweg in seinen Herkunftsstaat abgeschoben wurde. Dass die Vertretungsbehörde von Bosnien und Herzegowina am römisch 40 die Zustimmung für die Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den BF erteilt hat, ergibt sich aus den diesbezüglichen Eintragungen im Zentralen Fremdenregister.
  42. Zur Fluchtgefahr, zum Sicherungsbedarf und zur Verhältnismäßigkeit der Schubhaft 3.
  43. Dass der BF bereits bei seiner Einreise nach Österreich einen gefälschten Reisepass besaß und diesen zu verwenden beabsichtigte, gab er selbst in seiner Einvernahme durch das Bundesamt am 06.05.2020 an. In der Beschuldigtenvernehmung durch eine Landespolizeidirektion am 05.05.2000 gab der BF an, dass er den gefälschten bosnischen Reisepass verwendete und er sich unter den falschen Identitätsdaten in Österreich aufhielt. Aus dem Zentralen Melderegister ergibt sich, dass der BF vor dem 15.11.2019 über keine Meldeadresse in Österreich verfügte. 3.
  44. Dass sich der BF unter Verwendung eines gefälschten slowenischen Personalausweises sowie eines gefälschten slowenischen Führerscheines in Österreich aufhielt, gab er selbst in seiner Einvernahme durch das Bundesamt am 06.05.2020 an. Dass er unter diesen Identitätsdaten einen Nebenwohnsitz anmeldete und einer beruflichen Tätigkeit nachging, gab der BF in seiner Befragung durch das Bundesverwaltungsgericht am 08.10.2020 an. Im Zentralen Melderegister scheinen die falschen slowenischen Identitätsdaten des BF von 15.11.2019 bis 14.05.2020 auf. 3.
  45. Da sich der BF unangemeldet in Österreich aufhielt – weder unter seinen tatsächlichen Identitätsdaten noch unter den Identitätsdaten XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Bosnien und Herzegowina, scheinen vor dem Jahr 2020 Eintragungen im Zentralen Melderegister auf – konnte die Feststellung getroffen werden, dass der BF nach seiner Einreise nach Österreich im Jahr 2017 untergetaucht ist. Unter den Identitätsdaten XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Slowenien, erlangte der BF im Jahr 2019 einen Nebenwohnsitz in Österreich. Da es sich dabei jedoch um falsche Identitätsdaten handelte und der BF damit vorgab Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates des Schengener Übereinkommens zu sein, konnte die Feststellung getroffen werden, dass sich der BF einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme entzogen hat.3.
  46. Da sich der BF unangemeldet in Österreich aufhielt – weder unter seinen tatsächlichen Identitätsdaten noch unter den Identitätsdaten römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Bosnien und Herzegowina, scheinen vor dem Jahr 2020 Eintragungen im Zentralen Melderegister auf – konnte die Feststellung getroffen werden, dass der BF nach seiner Einreise nach Österreich im Jahr 2017 untergetaucht ist. Unter den Identitätsdaten römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Slowenien, erlangte der BF im Jahr 2019 einen Nebenwohnsitz in Österreich. Da es sich dabei jedoch um falsche Identitätsdaten handelte und der BF damit vorgab Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates des Schengener Übereinkommens zu sein, konnte die Feststellung getroffen werden, dass sich der BF einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme entzogen hat. 3.
  47. Die Feststellungen zu der mit Bescheid des Bundesamtes vom 13.05.2020 gegen den BF erlassenen Rückkehrentscheidung beruhen auf dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes die Beschwerde gegen diesen Bescheid betreffend. 3.
  48. Die Feststellungen zu dem mit Bescheid des Bundesamtes vom 24.06.2020 angeordneten gelinderen Mittel und dessen mangelnder Befolgung durch den BF beruhen auf dem Verfahrensakt des Bundesamtes. 3.
  49. Dass der BF am 05.11.2020 gegenüber Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes angab, am 09.11.2020 freiwillig in seinen Herkunftsstaat auszureisen, ergibt sich aus dem diesbezüglichen Einvernahmeprotokoll vom 05.11.
  50. Dass der BF nach Deutschland ausreiste und dort am 25.11.2020 wegen Übertretung nach dem Betäubunsgmittelgesetz erkennungsdienstlich behandelt wurde, steht insofern fest, als die diesbezüglichen Informationen von der deutschen Polizei dem Bundesamt bekannt gegeben wurden. Der BF räumte in der verfahrensgegenständlichen Beschwerde überdies selbst ein, dass er nach Deutschland ausgereist und nach Österreich zurückgekehrt ist. Dass zum Zeitpunkt der Rückkehr des BF aus Deutschland nach dem 25.11.2020 ein rechtskräftiges Einreiseverbot vorlag ergibt sich aus dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 13.05.2020 betreffend. 3.
  51. Dass sich der BF am XXXX im Zuge einer Amtshandlung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes in der Wohnung seiner Lebensgefährtin versteckte und nach seinem Aufgriff falsche Identitätsdaten angab, steht auf Grund des diesbezüglichen Polizeiberichtes fest und wird im übrigen vom BF in seiner Beschwerde außer Streit gestellt.3.
  52. Dass sich der BF am römisch 40 im Zuge einer Amtshandlung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes in der Wohnung seiner Lebensgefährtin versteckte und nach seinem Aufgriff falsche Identitätsdaten angab, steht auf Grund des diesbezüglichen Polizeiberichtes fest und wird im übrigen vom BF in seiner Beschwerde außer Streit gestellt. 3.
  53. Dass der BF am 16.12.2020 an seiner Meldeadresse von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes angetroffen und festgenommen werden konnte ergibt sich aus dem diesbezüglichen Anhalteprotokoll. 3.
  54. Die Feststellung, wonach der BF und seine Lebensgefährtin versuchten, am 24.12.2020 Drogen in die Zelle des BF zu schmuggeln, ergibt sich aus den Eintragungen in der Anhaltedatei. Diesen ist zu entnehmen, dass der BF am 24.12.2020 – ausschließlich – von seiner Lebensgefährtin Besuch erhielt und anschließend in der vom Besuch übergebenen Kleidung Drogen vorgefunden wurden. 3.
  55. Dass in Österreich die Lebensgefährtin sowie der gemeinsame zweijährige Sohn des BF leben, ergibt sich aus dem bisherigen Vorbringen des BF. Dass die Obsorge über den gemeinsamen Sohn dem Jugendwohlfahrtsträger zukommt und dass sich das Kind in der Obhut von Pflegeeltern befindet, ergibt sich aus der diesbezüglichen Stellungnahme der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde vom 13.01.
  56. Dieser Stellungnahme lässt sich insbesondere entnehmen, dass innerhalb des familiären Rahmens mehrere Gefahrenquellen für das Kind bestanden hätten, sodass das Kind unter polizeilicher Assistenz der Kindesmutter habe abgenommen werden müssen. Dass die Lebensgefährtin des BF falsche Angaben zur Identität des BF machte ergibt sich aus ihrer Einvernahme durch eine Landespolizeidirektion am 12.03.2020 sowie aus dem Abschluss-Bericht einer Landespolizeidirektion vom 05.07.
  57. So hat die BF am 31.10.2017 angegeben, dass sie XXXX fälschlicherweise als XXXX bezeichnet“ habe. Am 12.03.2020 gab sie an, dass der Vater ihres Kindes XXXX sei, sie derzeit aber mit XXXX zusammenwohne. Damit gab sie die falschen bosnischen Identitätsdaten des BF als seine richtigen an, während sie seine tatsächlichen Identitätsdaten als falsche Daten darstellte und behauptete, dass es sich bei XXXX und XXXX um zwei verschiedene Personen handle, obwohl beides falsche Identitätsdaten, die der BF verwendete, waren.Dass die Lebensgefährtin des BF falsche Angaben zur Identität des BF machte ergibt sich aus ihrer Einvernahme durch eine Landespolizeidirektion am 12.03.2020 sowie aus dem Abschluss-Bericht einer Landespolizeidirektion vom 05.07.
  58. So hat die BF am 31.10.2017 angegeben, dass sie römisch 40 fälschlicherweise als römisch 40 bezeichnet“ habe. Am 12.03.2020 gab sie an, dass der Vater ihres Kindes römisch 40 sei, sie derzeit aber mit römisch 40 zusammenwohne. Damit gab sie die falschen bosnischen Identitätsdaten des BF als seine richtigen an, während sie seine tatsächlichen Identitätsdaten als falsche Daten darstellte und behauptete, dass es sich bei römisch 40 und römisch 40 um zwei verschiedene Personen handle, obwohl beides falsche Identitätsdaten, die der BF verwendete, waren. 3.
  59. Die Feststellungen zu den übrigen – mangelnden – familiären und sozialen Anknüpfungspunkten ergeben sich aus den Angaben des BF vor dem Bundesamt am 06.05.2020 sowie vor dem Bundesverwaltungsgericht am 08.10.
  60. Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht aufzunehmen.
  61. Rechtliche Beurteilung: 3.
  62. Zu Spruchteil A. – Spruchpunkt I. – Anhaltung in Schubhaft3.
  63. Zu Spruchteil A. – Spruchpunkt römisch eins. – Anhaltung in Schubhaft 3.1.
  64. Gesetzliche Grundlagen Der mit „Schubhaft“ betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:Der mit „Schubhaft“ betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, lautet: „§ 76.

(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.„§ 76.
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn 1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit

§ 67gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,1.

dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit

Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,

  1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
  2. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
  3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
  4. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.

(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, 1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert; 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung

§ 46Abs.

2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid

§ 46Abs.

2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung

Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid

Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;

  1. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
  2. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
  3. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  6. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  7. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder c.es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
  8. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
  9. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme

§§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b Asyl

G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme

Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme; 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

§ 57

AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer eins, oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.“ § 77 Gelinderes MittelParagraph 77, Gelinderes Mittel

§ 77Abs.

1 FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1 FPG.

Paragraph 77, Absatz eins, FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins, FPG.

§ 77Abs.

2 FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.

Paragraph 77, Absatz 2, FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.

§ 77Abs.

3 FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Z 1) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Z 2) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Z 3) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.

Paragraph 77, Absatz 3, FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Ziffer eins,) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Ziffer 2,) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Ziffer 3,) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen. Kommt der Fremde

§ 77Abs.

4 FPG seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.Kommt der Fremde

Paragraph 77, Absatz 4, FPG seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.

§ 77Abs.

5 FPG steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.

Paragraph 77, Absatz 5, FPG steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.

§ 77Abs.

6 FPG hat sich zur Erfüllung der Meldeverpflichtung

Abs. 3 Z 2 der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

Paragraph 77, Absatz 6, FPG hat sich zur Erfüllung der Meldeverpflichtung

Absatz 3, Ziffer 2, der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

§ 77Abs.

7 FPG können die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit

Abs. 3 Z 3 regeln, der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

Paragraph 77, Absatz 7, FPG können die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit

Absatz 3, Ziffer 3, regeln, der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

§ 77Abs.

8 FPG ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

§ 57

AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide

§ 57

AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

Paragraph 77, Absatz 8, FPG ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide

Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

§ 77Abs.

9 FPG können die Landespolizeidirektionen betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme

Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.

Paragraph 77, Absatz 9, FPG können die Landespolizeidirektionen betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme

Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen. Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ überschriebene § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes lautet:Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ überschriebene Paragraph 22 a, des BFA-Verfahrensgesetzes lautet: „§ 22a.

(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
  1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
  2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
  3. gegen ihn Schubhaft

dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(1a)Für Beschwerden

Abs. 1 gelten die für Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(1a)Für Beschwerden

Absatz eins, gelten die für Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer

§ 13Abs.

3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer

Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(3)Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde

Abs. 1 bereits eingebracht wurde.

(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde

Absatz eins, bereits eingebracht wurde.

(5)Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig.“ 3.1.
  1. Zur Judikatur: Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138). Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der – aktuelle – Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280). „Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs 1 FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde“ (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vgl. auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008). „Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd Paragraph 77, Absatz eins, FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde“ (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vergleiche auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008). „Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird“ (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).„Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen vergleiche etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird“ (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008). 3.1.
  2. Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft, er ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Ziff. 1 FPG. Er war während seiner Anhaltung in Schubhaft weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb seine Anhaltung in Schubhaft grundsätzlich möglich war. 3.1.
  3. Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft, er ist daher Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziff. 1 FPG. Er war während seiner Anhaltung in Schubhaft weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb seine Anhaltung in Schubhaft grundsätzlich möglich war. 3.1.
  4. Im vorliegenden Fall wurde der BF zur Sicherung der Abschiebung in Schubhaft angehalten. Mit der Abschiebung des BF war bereits bei Anordnung der Schubhaft zu rechnen, als eine rechtskräftige, durchsetzbare und durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vorlag und die Vertretungsbehörde von Bosnien und Herzegowina bereits am XXXX der Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den BF zugestimmt hatte. 3.1.
  5. Im vorliegenden Fall wurde der BF zur Sicherung der Abschiebung in Schubhaft angehalten. Mit der Abschiebung des BF war bereits bei Anordnung der Schubhaft zu rechnen, als eine rechtskräftige, durchsetzbare und durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vorlag und die Vertretungsbehörde von Bosnien und Herzegowina bereits am römisch 40 der Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den BF zugestimmt hatte. 3.1.
  6. Das Bundesamt ging auf Grund der Kriterien des § 76 Abs. 3 Z. 1, 2, 3 und 9 FPG von Fluchtgefahr aus.3.1.
  7. Das Bundesamt ging auf Grund der Kriterien des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, 2, 3 und 9 FPG von Fluchtgefahr aus.

§ 76Abs.

3 Z. 1 FPG ist bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigen, ob sich der Fremde einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits entzogen hat oder seine Abschiebung umgeht oder behindert. Der BF tauchte unmittelbar nach seiner Einreise nach Österreich im Jahr 2017 unter und hielt sich mit einem gefälschten bosnischen Reisepass unter Angabe von falschen Identitätsdaten im Bundesgebiet auf. Im Jahr 2019 erlangte der BF zwar eine Meldeadresse im Bundesgebiet – er meldete einen Nebenwohnsitz an – nahm diese Meldung jedoch mit gefälschten slowenischen Dokumenten unter Angabe einer falschen Identität, bei der er überdies behauptete, Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates des Schengener Übereinkommens zu sein, vor. Dadurch entzog sich der BF mehrfach einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme.

Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG ist bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigen, ob sich der Fremde einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits entzogen hat oder seine Abschiebung umgeht oder behindert. Der BF tauchte unmittelbar nach seiner Einreise nach Österreich im Jahr 2017 unter und hielt sich mit einem gefälschten bosnischen Reisepass unter Angabe von falschen Identitätsdaten im Bundesgebiet auf. Im Jahr 2019 erlangte der BF zwar eine Meldeadresse im Bundesgebiet – er meldete einen Nebenwohnsitz an – nahm diese Meldung jedoch mit gefälschten slowenischen Dokumenten unter Angabe einer falschen Identität, bei der er überdies behauptete, Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates des Schengener Übereinkommens zu sein, vor. Dadurch entzog sich der BF mehrfach einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme. Noch am 05.11.2020 gab der BF vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes an, dass er am 09.11.2020 freiwillig in seinen Herkunftsstaat zurückkehren werde. Tatsächlich reiste der BF jedoch nicht nach Bosnien und Herzegowina sondern nach Deutschland aus. Am XXXX versteckte sich der BF zuerst in der Wohnung seiner Lebensgefährtin in einem Kasten vor – aus einem anderen Grund anwesenden – Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und gab vor diesen, nachdem er entdeckt wurde, falsche Identitäsdaten an.Am römisch 40 versteckte sich der BF zuerst in der Wohnung seiner Lebensgefährtin in einem Kasten vor – aus einem anderen Grund anwesenden – Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und gab vor diesen, nachdem er entdeckt wurde, falsche Identitäsdaten an. Durch seine Ausreise nach Deutschland sowie durch die Angabe falscher Identitätsdaten am XXXX hat sich der BF seiner Abschiebung aus Österreich zu entziehen versucht.Durch seine Ausreise nach Deutschland sowie durch die Angabe falscher Identitätsdaten am römisch 40 hat sich der BF seiner Abschiebung aus Österreich zu entziehen versucht. Insgesamt hat der BF daher durch sein Verhalten den Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z. 1 FPG erfüllt.Insgesamt hat der BF daher durch sein Verhalten den Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG erfüllt. Bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt, ist

§ 76Abs.

3 Z. 2 FPG zu berücksichtigen, ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 13.05.2020 in Verbindung mit dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.10.2020 wurde gegen den BF ein auf die Dauer von einem Jahr befristetes Einreiseverbot erlassen. Der BF hielt sich zumindest am 25.11.2020 in Deutschland auf und kehrte anschließend entgegen dem aufrechten Einreiseverbot nach Österreich zurück. Im Fall des BF ist daher auch der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z. 2 FPG erfüllt.Bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt, ist

Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 2, FPG zu berücksichtigen, ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 13.05.2020 in Verbindung mit dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.10.2020 wurde gegen den BF ein auf die Dauer von einem Jahr befristetes Einreiseverbot erlassen. Der BF hielt sich zumindest am 25.11.2020 in Deutschland auf und kehrte anschließend entgegen dem aufrechten Einreiseverbot nach Österreich zurück. Im Fall des BF ist daher auch der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 2, FPG erfüllt. Bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt, ist

§ 76Abs.

3 Z. 3 FPG zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu (vgl. VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Da bereits im Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vorlag und der sich der BF mehrfach einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme entzogen hat war auch der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z. 3 FPG erfüllt.Bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt, ist

Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des Paragraph 76, Absatz 3, FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu vergleiche VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Da bereits im Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vorlag und der sich der BF mehrfach einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme entzogen hat war auch der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG erfüllt.

§ 76Abs.

3 Z. 7 FPG ist bei der Beurteilung der Fluchtgefahr zu berücksichtigen, ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 24.06.2020 wurde über den BF das gelindere Mittel der periodischen Meldeverpflichtung bei einer bestimmten Polizeiinspektion angeordnet. Dieser Meldeverpflichtung kam er ab 15.10.2020 nicht mehr nach. Nachdem mit Verfahrensanordnung vom 05.11.2020 eine andere Polizeiinspektion als Ort der periodischen Meldeverpflichtung festgelegt wurde, kam der BF dieser Verpflichtung ab dem 09.11.2020 nicht mehr nach. Der BF hat daher auch den Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z. 7 FPG erfüllt.

Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 7, FPG ist bei der Beurteilung der Fluchtgefahr zu berücksichtigen, ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 24.06.2020 wurde über den BF das gelindere Mittel der periodischen Meldeverpflichtung bei einer bestimmten Polizeiinspektion angeordnet. Dieser Meldeverpflichtung kam er ab 15.10.2020 nicht mehr nach. Nachdem mit Verfahrensanordnung vom 05.11.2020 eine andere Polizeiinspektion als Ort der periodischen Meldeverpflichtung festgelegt wurde, kam der BF dieser Verpflichtung ab dem 09.11.2020 nicht mehr nach. Der BF hat daher auch den Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 7, FPG erfüllt. Bei der Beurteilung der Fluchtgefahr ist

§ 76Abs.

3 Z. 9 FPG auch der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. In Österreich leben die vom BF schwangere Lebensgefährtin sowie der gemeinsame Sohn des BF. Über weitere familiäre oder soziale Anknüpfungspunkte verfügte der BF in Österreich nicht. Er ging zuletzt in Österreich keiner Erwerbstätigkeit nach und verfügte über kein Vermögen. Der BF wohnte in der Wohnung seiner Lebensgefährtin und war dort auch nach den Bestimmungen des Meldegesetzes gemeldet. Bei der Beurteilung der Fluchtgefahr ist

Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG auch der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. In Österreich leben die vom BF schwangere Lebensgefährtin sowie der gemeinsame Sohn des BF. Über weitere familiäre oder soziale Anknüpfungspunkte verfügte der BF in Österreich nicht. Er ging zuletzt in Österreich keiner Erwerbstätigkeit nach und verfügte über kein Vermögen. Der BF wohnte in der Wohnung seiner Lebensgefährtin und war dort auch nach den Bestimmungen des Meldegesetzes gemeldet. Durch die familiären bzw. sozialen Anknüpfungspunkte des BF wurde die Fluchtgefahr jedoch weder ausgeschlossen noch verringert. So gab der BF selbst in seiner Beschwerde an, dass der Hauptgrund für seinen Verbleib im Bundesgebiet seine Lebensgefährtin sowie der gemeinsame Sohn seien. Zu berücksichtigen ist dabei aber, dass der Sohn des BF seit XXXX bei einer Pflegefamilie untergebracht war, da es im familiären Umfeld aus mehreren Gründen zu einer Gefährdung des Kindeswohles gekommen ist. Die Lebensgefährtin des BF musste am XXXX nach Selbstmordankündigungen nach den Bestimmungen des Unterbringungsgesetzes untergebracht werden. Doch auch vor diesem Zeitpunkt kam der BF trotz der vorliegenden Bindungen seinen fremdenrechtlichen Verpflichtungen nicht nach. So wusste seine Lebensgefährtin, dass er sich unter falschen Identitätsdaten in Österreich aufhielt, ermöglichte ihm diesen Aufenthalt und machte vor der Polizei falsche Angaben zur Identität des BF. Seiner Verpflichtung aus einem gelinderen Mittel kam der BF ab 15.10.2020 – eine Woche nachdem seine Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes, mit dem eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot erlassen worden ist, abgewiesen wurde – nicht mehr nach und reiste unrechtmäßig nach Deutschland aus. Noch am XXXX versuchte sich der BF in der Wohnung seiner Lebensgefährtin vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu verstecken und gab nach seiner Entdeckung diesen gegenüber falsche Identitätsdaten an. Insgesamt lagen daher keine Umstände vor, die auf Grund der familiären Anknüpfungspunkte des BF in Österreich Fluchtgefahr ausgeschlossen hätten. Es war daher auch unter Berücksichtigung der Kriterien im Sinne des § 76 Abs. 3 Z. 9 FPG von Fluchtgefahr auszugehen.Durch die familiären bzw. sozialen Anknüpfungspunkte des BF wurde die Fluchtgefahr jedoch weder ausgeschlossen noch verringert. So gab der BF selbst in seiner Beschwerde an, dass der Hauptgrund für seinen Verbleib im Bundesgebiet seine Lebensgefährtin sowie der gemeinsame Sohn seien. Zu berücksichtigen ist dabei aber, dass der Sohn des BF seit römisch 40 bei einer Pflegefamilie untergebracht war, da es im familiären Umfeld aus mehreren Gründen zu einer Gefährdung des Kindeswohles gekommen ist. Die Lebensgefährtin des BF musste am römisch 40 nach Selbstmordankündigungen nach den Bestimmungen des Unterbringungsgesetzes untergebracht werden. Doch auch vor diesem Zeitpunkt kam der BF trotz der vorliegenden Bindungen seinen fremdenrechtlichen Verpflichtungen nicht nach. So wusste seine Lebensgefährtin, dass er sich unter falschen Identitätsdaten in Österreich aufhielt, ermöglichte ihm diesen Aufenthalt und machte vor der Polizei falsche Angaben zur Identität des BF. Seiner Verpflichtung aus einem gelinderen Mittel kam der BF ab 15.10.2020 – eine Woche nachdem seine Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes, mit dem eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot erlassen worden ist, abgewiesen wurde – nicht mehr nach und reiste unrechtmäßig nach Deutschland aus. Noch am römisch 40 versuchte sich der BF in der Wohnung seiner Lebensgefährtin vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu verstecken und gab nach seiner Entdeckung diesen gegenüber falsche Identitätsdaten an. Insgesamt lagen daher keine Umstände vor, die auf Grund der familiären Anknüpfungspunkte des BF in Österreich Fluchtgefahr ausgeschlossen hätten. Es war daher auch unter Berücksichtigung der Kriterien im Sinne des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG von Fluchtgefahr auszugehen. Das Bundesamt ist daher insgesamt zu Recht vom Vorliegen einer Fluchtgefahr ausgegangen, wobei sich aus den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellung ergibt, dass der BF auch den Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z. 7 FPG erfüllt hat.Das Bundesamt ist daher insgesamt zu Recht vom Vorliegen einer Fluchtgefahr ausgegangen, wobei sich aus den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellung ergibt, dass der BF auch den Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 7, FPG erfüllt hat. Dem Vorbringen des BF in seiner Beschwerde, es liege keine Fluchtgefahr vor, war nicht zu folgen, da der BF durch sein bisheriges Verhalten eine Reihe von Tatbeständen des § 76 Abs. 3 FPG erfüllt hat und seine familiäre Verankerung im Bundesgebiet nicht so tiefgreifend ist, dass dadurch das Vorliegen vorn Fluchtgefahr ausgeschlossen oder auch nur verringert wäre. Dem Umstand, dass die Lebensgefährtin schwanger und der BF der Vater des ungeborenen Kindes ist, kommt dabei keine wesentliche Bedeutung zu, zumal seine Lebensgefährtin dem BF den unrechtmäßigen Aufenthalt in Österreich erst ermöglicht hat, ebenfalls falsche Angaben zu seiner Identität gemacht hat, der BF trotz seiner Lebensgefährtin und seines Kindes seinen Verpflichtungen aus einem gelinderen Mittel nicht nachgekommen ist, er unrechtmäßig nach Deutschland ausgereist ist und er noch im Dezember 2020 durch die Angabe falscher Identitätsdaten seiner Abschiebung zu entgehen versucht hat. Der vom BF in seiner Beschwerde monierte wesentliche Begründungsmangel liegt daher nicht vor.Dem Vorbringen des BF in seiner Beschwerde, es liege keine Fluchtgefahr vor, war nicht zu folgen, da der BF durch sein bisheriges Verhalten eine Reihe von Tatbeständen des Paragraph 76, Absatz 3, FPG erfüllt hat und seine familiäre Verankerung im Bundesgebiet nicht so tiefgreifend ist, dass dadurch das Vorliegen vorn Fluchtgefahr ausgeschlossen oder auch nur verringert wäre. Dem Umstand, dass die Lebensgefährtin schwanger und der BF der Vater des ungeborenen Kindes ist, kommt dabei keine wesentliche Bedeutung zu, zumal seine Lebensgefährtin dem BF den unrechtmäßigen Aufenthalt in Österreich erst ermöglicht hat, ebenfalls falsche Angaben zu seiner Identität gemacht hat, der BF trotz seiner Lebensgefährtin und seines Kindes seinen Verpflichtungen aus einem gelinderen Mittel nicht nachgekommen ist, er unrechtmäßig nach Deutschland ausgereist ist und er noch im Dezember 2020 durch die Angabe falscher Identitätsdaten seiner Abschiebung zu entgehen versucht hat. Der vom BF in seiner Beschwerde monierte wesentliche Begründungsmangel liegt daher nicht vor. 3.1.6. Das Bundesamt ist auch zu Recht von Sicherungsbedarf ausgegangen. Bei der Beurteilung des Sicherungsbedarfes ist das gesamte Verhalten des BF vor Anordnung der Schubhaft sowie seine familiäre, soziale und berufliche Verankerung im Inland in einer Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen. Der BF hat sich mit Hilfe von gefälschten Dokumenten unter Angaben von falschen Identitätsdaten in Österreich aufgehalten, er wurde wegen Delikten nach dem Suchtmittelgesetz – unter anderem wegen Suchtgifthandel – rechtskräftig verurteilt, er ist seinen Verpflichtungen aus einem gelinderen Mittel nicht nachgekommen, er ist nicht in seinen Herkunftsstaat sondern stattdessen nach Deutschland ausgereist, wo er wiederum wegen eines Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz erkennungsdienstlich behandelt wurde. Er kehrte anschließend trotz eines rechtskräftigen Einreiseverbotes nach Österreich zurück und versuchte wiederum durch Angabe falscher Identitätsdaten seine Abschiebung zu verhindern. In Österreich leben zwar die Lebensgefährtin sowie der gemeinsame Sohn des BF, doch konnten auch diese familiären Bindungen den BF nicht zu rechtskonformem Verhalten bewegen, sondern unterstützte die Lebensgefährtin im Gegenteil den BF bei seinem unrechtmäßigen Aufenthalt. Das Bundesamt ist daher zu Recht von Sicherungsbedarf ausgegangen. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass der BF über eine Meldeadresse in Österreich verfügte und am 16.12.2020 an dieser von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes festgenommen werden konnte. Bereits am 05.11.2020 wurde der BF von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes befragt und ihm ermöglicht, bis 12.11.2020 aus dem Bundesgebiet in seinen Herkunftsstaat auszureisen. Dabei gab der BF an, dass er am 09.11.2020 freiwillig nach Bosnien und Herzegowina ausreisen werde. Der BF reiste jedoch nicht in seinen Herkunftsstaat aus, sondern verließ Österreich in Richtung Deutschland und kehrte von dort trotz aufrechtem Einreiseverbot zurück. Seiner Verpflichtung aus einem gelinderen Mittel kam er nicht mehr nach sondern versuchte sich vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu verstecken und durch die Angabe falscher Identitätsdaten seine Abschiebung zu vereiteln. Da sich der BF auch bereits in der Vergangenheit durch Untertauchen und durch die Angaben falscher Identitäten seinen Verfahren bzw. seiner Abschiebung entzogen hat, ist das Bundesamt zu Recht von Sicherungsbedarf ausgegangen. 3.1.7. Als weitere Voraussetzung ist die Verhältnismäßigkeit der Schubhaft zu prüfen. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Der Sohn des BF befand sich bereits vor der Anhaltung des BF in Schubhaft in der Obhut von Pflegeeltern, da es aus mehrfachen Gründen zu einer Gefährdung des Kindeswohles gekommen war. Die Lebensgefährtin des BF ermöglichte dem BF seinen unrechtmäßigen Aufenthalt in Österreich und unterstützte auch, dass sich der BF unter falschen Identitätsdaten in Österreich aufhielt. Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung ist

§ 76Abs.

2a FPG auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt. Der BF wurde wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden, wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften sowie wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels rechtskräftig verurteilt. Dass diese Verurteilungen den BF nicht von der Begehung weiterer Straftaten abhalten konnten zeigt sich insbesondere an dem Umstand, dass er am 25.11.2020 in Deutschland wegen Straftaten nach dem Betäubungsmittelgesetz erkennungsdienstlich behandelt wurde und er am 24.12.2020 versuchte, Drogen in seine Zelle im Polizeianhaltezentrum zu schmuggeln. Da beim BF daher die Gefahr bestand, dass er neuerlich Straftaten nach dem Suchmittelgesetz begehen werde, lag ein besonders hohes öffentliches Interesse an seiner Außerlandesbringung vor.Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung ist

Paragraph 76, Absatz 2 a, FPG auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt. Der BF wurde wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden, wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften sowie wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels rechtskräftig verurteilt. Dass diese Verurteilungen den BF nicht von der Begehung weiterer Straftaten abhalten konnten zeigt sich insbesondere an dem Umstand, dass er am 25.11.2020 in Deutschland wegen Straftaten nach dem Betäubungsmittelgesetz erkennungsdienstlich behandelt wurde und er am 24.12.2020 versuchte, Drogen in seine Zelle im Polizeianhaltezentrum zu schmuggeln. Da beim BF daher die Gefahr bestand, dass er neuerlich Straftaten nach dem Suchmittelgesetz begehen werde, lag ein besonders hohes öffentliches Interesse an seiner Außerlandesbringung vor. Das Bundesamt hat auch seiner Verpflichtung, die Anhaltung in Schubhaft so kurz als möglich aufrecht zu erhalten entsprochen, da bereits einen Monat nach Anordnung der Schubhaft die Abschiebung des BF – der über kein gültiges Reisedokument verfügte – in seinen Herkunftsstaat erfolgt ist. Auch der Gesundheitszustand des BF ließ seine Anhaltung in Schubhaft nicht unverhältnismäßig erscheinen, da er zwar Medikamente auf Grund seiner Suchmittelerkrankung einnahm, er davon abgesehen jedoch an keinen Krankheiten litt. Die Anhaltung des BF in Schubhaft war insgesamt verhältnismäßig, da den persönlichen Interessen des BF ein geringerer Stellenwert zukam als dem öffentlichen Interesse an der Sicherung seiner Aufenthaltsbeendigung. 3.1.

  1. Die Prüfung, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des § 77 FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt hätte, führt zu dem Ergebnis, dass ein gelinderes Mittel zu Recht nicht zur Anwendung kam. Auf Grund des bisherigen Verhaltens des BF war nicht damit zu rechnen, dass er diesem nachkommen werde, zumal der BF bereits mehrfach seine Verpflichtungen aus einem gelinderen Mittel nicht erfüllt hat. Im Gegenteil ist der BF trotz angeordnetem gelinderen Mittel nach Deutschland ausgereist, hat sich vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes versteckt und diesen gegenüber schlussendlich falsche Identitätsdaten angegeben, um seiner Abschiebung zu entgehen.3.1.
  2. Die Prüfung, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des Paragraph 77, FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt hätte, führt zu dem Ergebnis, dass ein gelinderes Mittel zu Recht nicht zur Anwendung kam. Auf Grund des bisherigen Verhaltens des BF war nicht damit zu rechnen, dass er diesem nachkommen werde, zumal der BF bereits mehrfach seine Verpflichtungen aus einem gelinderen Mittel nicht erfüllt hat. Im Gegenteil ist der BF trotz angeordnetem gelinderen Mittel nach Deutschland ausgereist, hat sich vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes versteckt und diesen gegenüber schlussendlich falsche Identitätsdaten angegeben, um seiner Abschiebung zu entgehen. Das Bundesamt ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass mit der Anordnung eines gelinderen Mittels nicht das Auslagen gefunden werden konnte. Diese Annahme wurde im angefochtenen Bescheid ausführlich, schlüssig und nachvollziehbar argumentiert, sodass das Vorbringen des BF in seiner Beschwerde, die diesbezügliche Begründung bestehe nur aus allgemein gehaltenen Sätzen Ins Leere geht. Da der BF noch während seiner Anhaltung in Schubhaft unter Beihilfe seiner Lebensgefährtin versuchte Drogen in seine Zelle zu schmuggeln zeigt sich insgesamt, dass weder der BF noch seine Lebensgefährtin an einer Kooperation mit der Fremdenbehörde interessiert waren. 3.1.
  3. Die hier zu prüfende Schubhaft stellte eine „ultima ratio“ dar, da sowohl ein Sicherungsbedarf als auch Verhältnismäßigkeit vorlagen und ein gelinderes Mittel nicht den Zweck der Schubhaft erfüllt hätte. Das Verfahren hat keine andere Möglichkeit ergeben, eine gesicherte Außerlandesbringung des BF zu gewährleisten. Die Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid und die Anhaltung in Schubhaft war daher

§ 76Abs. 2 Z. 2 FPG i

Vm § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid und die Anhaltung in Schubhaft war daher

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG als unbegründet abzuweisen. 3.2. Entfall einer mündlichen Verhandlung

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht

§ 24Abs. 4 Vw

GVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann

§ 24Abs. 5 Vw

GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann

Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte

§ 21Abs. 7 BFA-VG i

Vm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. 3.3. Zu Spruchteil A. – Spruchpunkte II. und III. – Kostenersatz3.3. Zu Spruchteil A. – Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. – Kostenersatz 3.3.1.

§ 22aAbs.

1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).3.3.1.

Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077). 3.3.2.

§ 35Abs. 1 Vw

GVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist

Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist

Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind

Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Abs. 1 sinngemäß anzuwenden. 3.3.2.

Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist

Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist

Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind

Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Absatz eins, sinngemäß anzuwenden. Im gegenständlichen Verfahren wurde gegen den Schubhaftbescheid sowie die Anhaltung des BF in Schubhaft Beschwerde erhoben. Der BF beantragte auszusprechen, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft nicht vorliegen, das Bundesamt beantragte den Ausspruch, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung des BF in Schubhaft vorliegen. Sowohl der BF als auch das Bundesamt haben einen Antrag auf Kostenersatz im Sinne des § 35 VwGVG gestellt.Im gegenständlichen Verfahren wurde gegen den Schubhaftbescheid sowie die Anhaltung des BF in Schubhaft Beschwerde erhoben. Der BF beantragte auszusprechen, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft nicht vorliegen, das Bundesamt beantragte den Ausspruch, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung des BF in Schubhaft vorliegen. Sowohl der BF als auch das Bundesamt haben einen Antrag auf Kostenersatz im Sinne des Paragraph 35, VwGVG gestellt. 3.3.3. Die belangte Behörde ist auf Grund der Abweisung der Beschwerde obsiegende Partei, weshalb sie Anspruch auf Kostenersatz im beantragten Umfang hat. Dem BF gebührt als unterlegener Partei kein Kostenersatz. Über die Zulässigkeit der weiteren Anhaltung des BF in Schubhaft war wegen der Beendigung der Schubhaft durch die Abschiebung des BF nicht abzusprechen. 3.4. Zu Spruchteil B. - Revision

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. In der Beschwerde findet sich kein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Revision war daher nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W250.2231810.2.00

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