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{'item': 'W252 2181618-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum20.01.2021 GeschäftszahlW252 2181618-1 Spruch, W252 2181618-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richt

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein männlicher Staatsangehöriger Afghanistans, stellte am 09.11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Am 11.11.2015 fand durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die Erstbefragung des BF statt. Dabei gab der BF zu seinen Fluchtgründen befragt an, dass sein Bruder sehr schwer krank sei und die Familie die Behandlung in Iran sich nicht mehr leisten könne. Er möchte seinen Bruder nach Österreich holen, damit er hier behandelt werden könnte.
  2. Der BF wurde am 19.10.2016 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) einvernommen. Dabei führte er ergänzend aus, dass er mit seiner Familie im Alter von vier Jahren in den Iran gezogen sei. Er habe in Iran die Schule besucht und nebenbei ab dem
  3. Lebensjahr als Hilfsarbeiter gearbeitet. Sein Vater sei bereits verstorben und ein Bruder sei an Lupus erkrankt. Aufgrund von Krankenhausschulden durch die hohen Behandlungskosten, habe man ihnen die ID-Karten abgenommen, wodurch er nunmehr illegal in Iran aufhältig gewesen sei. Sein anderer Bruder sei gezwungen worden im Syrienkrieg zu kämpfen. Dem BF sei als illegaler Afghane in Iran mit der Zurückschiebung nach Afghanistan gedroht worden oder er müsse nach Syrien in den Krieg ziehen. Der BF legte unter anderem zwei Empfehlungsschreiben, ein Konvolut an medizinischen iranischen Unterlagen vom Bruder, eine Sterbeurkunde des Vaters, verschiedene Abbildungen des anderen Bruders als Soldat und zwei Kursteilnahmebestätigungen vor.
  4. Am 25.10.2017 wurde der BF erneut vor dem Bundesamt einvernommen. Dabei verwies er auf die bereits getätigten Angaben zu seinen Fluchtgründen und bestätigte deren Aktualität. Ergänzend befragt zu Rückkehrbefürchtungen gab der BF zusammengefasst an, dass er kaum in Afghanistan gelebt habe und seine Familie damals aufgrund von Grundstückstreitigkeiten geflohen sei. Diese privaten Feinde würden ihn auch heut noch umbringen. Außerdem gehöre er der Volksgruppe der Hazara an und diese haben keine Sicherheit in Afghanistan und viele werden ermordet. Der BF bringt ein Konvolut an Integrationsunterlagen in Vorlage.
  5. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesamt den Antrag des BF auf internationalen Schutz zur Gänze ab (Spruchpunkt I. und II.) und erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.). Gegen den BF wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.) und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt V). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tage ab Rechtskraft der Entscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.).
  6. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesamt den Antrag des BF auf internationalen Schutz zur Gänze ab (Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei.) und erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch drei.). Gegen den BF wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tage ab Rechtskraft der Entscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch sechs.). Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der BF seine Fluchtgründe, wonach er aufgrund seines illegalen Aufenthalts in Iran, seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit und den privaten Grundstücksstreitigkeiten des Vaters vor 40 Jahren mit privaten Personen eine asylrelevante Verfolgung zu befürchten hätte, nicht habe glaubhaft machen können. Es drohe dem BF auch keine Gefahr, die die Erteilung eines subsidiären Schutzes rechtfertigen würde. Er könne eine innerstaatliche Fluchtalternative in Kabul in Anspruch nehmen. Der BF verfüge in Österreich zudem über kein schützenswertes Privat- und Familienleben, welches einer Rückkehrentscheidung entgegenstehen würde.
  7. Der BF erhob gegen den Bescheid fristgerecht Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften. Er brachte im Wesentlichen vor, dass er sich fürchte im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan aufgrund seiner Sprache, welche durch sein Leben in Iran verändert worden sei und wegen seiner Zugehörigkeit zur Gruppe der schiitischen Hazara, Diskriminierungen und Verfolgungen ausgesetzt zu sein. Außerdem habe er keine Familie in Afghanistan, welche ihn unterstützen würde und er habe keinen Bezug zu der afghanischen Kultur sowie verfüge er über keinerlei Anknüpfungspunkte. Zudem habe er in Iran und Österreich eine äußerst liberale Einstellung angenommen. Er übe seine Religion nicht mehr aktiv aus und anerkenne westliche Werte. Die belangte Behörde habe es unterlassen sich mit dem Thema Rückkehr nach Afghanistan auseinanderzusetzen und es wurden diesbezüglich weiterführende Länderberichte und ein Gutachten eingebracht. Des Weiteren wurden ausführliche Herkunftslandinformationen zur Volksgruppe der Hazara und die Risikoprofile der UNHCR in Bezug auf Blutfehden angeführt. Der BF befinde sich aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung aus Gründen seiner Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe Familie (Bedrohung durch Blutrache und Grundstückstreit) außerhalb Afghanistans. Die Sicherheitsbehörden in Afghanistan seien nicht gewillt, bzw. im Stande, dem BF den notwendigen Schutz zu bieten. Außerdem bestehe im Fall des BF aufgrund dessen, dass er als Kleinkind Afghanistan verlassen habe, in Iran sozialisiert worden sei und nur mit iranischen Akzent spreche und über keinerlei unterstützungsfähige bzw. – willige Netzwerke in Afghanistan verfüge, ein besonderer Schutzbedarf.
  8. Das Bundesamt legte die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 29.12.2017 (eingelangt am 03.01.2018) vor.
  9. Mit Eingabe vom 08.05.2019 (OZ 5) legte die rechtsfreundliche Vertretung des BF integrationsbezeugende Unterlagen (insbesondere Zeugnis zur Integrationsprüfung A2 und B1) sowie ein iranisches Schulzeugnis des BF vor und gab seine neue Adresse inklusive Meldezettel bekannt. Mit Eingaben vom 12.11.2020 (OZ 7) legte die Rechtsvertretung des BF erneut Dokumente des BF bezüglich seiner Integration in Österreich sowie eine ergänzende Erklärung in Vorbereitung der Verhandlung des Bundesverwaltungsgerichtes vor. Der BF erklärte darin, dass er sich vom Islam abgewendet habe und sich selbst mittlerweile als Atheist begreife.
  10. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 15.12.2020 in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Farsi, der Rechtsvertreterin des BF, sowie einer Zeugin eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher der BF u.a. ausführlich zu seinen persönlichen Umständen im Herkunftsstaat, seinen Fluchtgründen und seiner Integration in Österreich befragt wurde. Der BF brachte eine Religionsaustrittsbescheinigung vom 19.11.2020 und ein Konvolut an Integrationsunterlagen als weitere Bescheinigungsmittel in Vorlage. Dem BF wurden das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Afghanistan vom 13.11.2019, die UNHCR-Richtlinien vom 30.08.2018, die EASO „Country Guidance“ vom Juni 2019, der ACCORD Bericht: Apostasie, Blasphemie, Konversion, Verstoß gegen islamische Verhaltensregeln, gesellschaftliche Wahrnehmung von RückkehrerInnen aus Europa vom 15.06.2020 sowie ein Update der SFH- Länderanalyse zu Afghanistan: Gefährdungsprofile vom 30.09.2020 zur Stellungnahme vorgehalten und ihm die Möglichkeit der Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme binnen einer Frist von zwei Wochen eingeräumt.
  11. Mit Eingabe vom 29.12.2020 legte die rechtsfreundliche Vertretung des BF fristgerecht eine Stellungnahme zur Verhandlung vor. Darin wurde die drohende persönliche Verfolgung aufgrund des Abfalls vom islamischen Glauben moniert sowie diesbezüglich relevante rechtliche Grundlagen und Judikatur in Vorlage gebracht und Ausführungen zu den Länderberichten gemacht. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  12. Feststellungen: 1.
  13. Zur Person des BF Der zum Zeitpunkt der Antragsstellung volljährige BF führt den im Spruch angeführten Namen und das oben angeführte Geburtsdatum. Er ist afghanischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Hazara an und gehört keiner Religionsgemeinschaft an. Er ist ledig und kinderlos (AS 41 f; OZ 8, S. 6 f). Der BF spricht Farsi und Dari auf Muttersprachenniveau (AS 9, 39; OZ 8, S. 3) sowie Deutsch (Prüfung auf Niveau B1 positiv abgelegt). Der BF wurde in Ghazni, Distrikt XXXX geboren und lebte dort bis zum
  14. Lebensjahr. Im Kleinkindalter hat der BF gemeinsam mit seiner Familie Afghanistan verlassen und war bis zu seiner Reise nach Europa im Jahr 2015 in Iran aufhältig. Er besuchte in Iran bis zur
  15. Klasse die Schule und arbeitete nebenbei seit seinem
  16. Lebensjahr als Hilfsarbeiter (AS 41 f; OZ 8, S. 6 f). Der BF wurde in Ghazni, Distrikt römisch 40 geboren und lebte dort bis zum
  17. Lebensjahr. Im Kleinkindalter hat der BF gemeinsam mit seiner Familie Afghanistan verlassen und war bis zu seiner Reise nach Europa im Jahr 2015 in Iran aufhältig. Er besuchte in Iran bis zur
  18. Klasse die Schule und arbeitete nebenbei seit seinem
  19. Lebensjahr als Hilfsarbeiter (AS 41 f; OZ 8, S. 6 f). Seine Familie, bestehend aus der Mutter, einer Schwester und zwei Brüder lebt in Iran. Der Vater des BF ist bereits verstorben, ein Bruder des BF leidet an einer Erkrankung und der andere Bruder kämpfte im Syrienkrieg mit. In Afghanistan sind allenfalls noch weitschichtige Verwandte aufhältig zu denen der BF keinen Kontakt pflegt. Die finanzielle Situation der Familie in Iran ist mittelmäßig (AS 43; OZ 8, S.7 f). Der BF steht in weinigen telefonischen Kontakt zu seiner Familie in Iran (AS 43; OZ 8, S. 15). Der BF ist gesund und arbeitsfähig (OZ 8, S. 5). 1.
  20. Zum Leben des BF in Österreich Der BF hält sich seit seiner Antragstellung am 09.11.2015 aufgrund der vorübergehenden Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG 2005 durchgehend rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Er besuchte im Bundesgebiet Deutschkurse und konnte sich in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sehr gut auf Deutsch ausdrücken. Ebenso verstand er die ihm auf Deutsch gestellten Fragen (OZ 8, S. 8). Er absolvierte zudem das ÖSD Zeugnis zur Integrationsprüfung der sprachlichen Niveaustufe B1 (OZ 5). Darüber hinaus absolviert er den Pflichtschulabschlusslehrgang von Februar 2020 bis Ende Jänner dieses Jahres. In seiner Freizeit besucht er ein Fitnessstudio, spielt Fußball, geht mit einer Wandergruppe wandern sowie mit FreundenInnen spazieren (OZ 8, S. 8 f; OZ 10). Der BF verfügt über mehrere freundschaftliche Beziehungen im Bundesgebiet, die ihn in vielen Empfehlungsschreiben unter anderen als aufgeschlossenen, respektvollen, interessierten, kontaktfreudigen, dankbaren und motivierten Menschen mit rascher Auffassungsgabe beschreiben. Der BF hat keine engen Verwandte im Bundesgebiet, geht keiner Erwerbstätigkeit nach und lebt von der Grundversorgung. Er ist nicht selbsterhaltungsfähig. (OZ 8, S. 8 f; OZ 10). Er verübte ehrenamtliche Tätigkeiten im Rahmen des Reinigungs-Remunerationsprogramms in seiner Unterkunft (OZ 7). Der BF ist strafgerichtlich unbescholten. 1.
  21. Zum Fluchtvorbringen des BF 1.3.
  22. Dem BF droht wegen der über 40 Jahren zurückgelegenen Grundstücksstreitigkeiten des Vaters in seinem Heimatland keine Verfolgung oder physische wie psychische Gewalt. 1.3.
  23. Der BF wuchs als Angehöriger der muslimischen Religion auf und stammt aus einer mäßig religiösen Familie. Während der Schulzeit und auch aufgrund gesellschaftlichen Druck musste der BF in Iran den muslimischen Glauben praktizieren. Im Bundesgebiet übt der BF keine religiösen Riten mehr aus, wie fasten, beten oder den Besuch einer Moschee. Der BF isst jegliche Speisen und trinkt auch ab und an Alkohol. Er praktiziert seinen muslimischen Glauben nicht mehr, trat nunmehr aus der islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich aus und erachtet sich keiner Religionsgemeinschaft zugehörig. Er zeigt eine starke Zuwendung für eine Gesellschaft, wo man friedlich mit allen Religionen zusammenleben kann und schätzt die Rolle des persönlichen Gewissens und des eigenen Verstandes höher als die von einer durch die Religion (dem Islam) vorgegebenen Regeln und Gebote. Der hat liberale Werte, wie die Religions- und Meinungsfreiheit sowie Gleichbehandlung verinnerlicht und er respektiert gleichzeitig den Glauben anderer Menschen. Er hat aus freier Überzeugung den ernsthaften sowie von Nachhaltigkeit getragenen Entschluss gefasst, als Atheist zu leben. Seine atheistische Lebensform lebt er auch in der Öffentlichkeit aus, indem er an verschiedenen Diskussionsforen zu Glaubensfragen teilnimmt, darüber mit seinen Freunden spricht und auch seiner Familie in Iran von seiner liberalen Lebenseinstellung ohne Religionszugehörigkeit berichtete. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan würde der BF seiner atheistischen Lebensweise weiterhin nachkommen und insofern auch nach außen zur Schau tragen, wenn er religiöse Rituale wie beten oder fasten nicht praktiziert oder an islamischen Festen nicht teilnimmt. Er lehnt religiöse insbesondere spezifisch islamische, konservative Normen und Werte ab und tritt für eine Religions- und Meinungsfreiheit ein. Die Familie des BF hat Kenntnis vom Glaubensabfall. Es kann nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden, dass dem BF im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan wegen seiner Abwendung vom Islam und als bekennender Atheist Verfolgung droht und Belästigungen, Bedrohungen, körperlichen Misshandlungen, langjährigen Inhaftierungen ausgesetzt sein wird oder sogar mit dem Tod bestraft werden wird. Der BF wäre im Falle der Rückkehr nach Afghanistan im gesamten Staatsgebiet aufgrund seiner Religion (konkret seinem Abfall vom islamischen Glauben und als Atheist) einer Verfolgung ausgesetzt, die vom Staat und Privaten ausgeht. 1.
  24. Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan Die Länderfeststellungen zur Lage in Afghanistan basieren auf nachstehenden Quellen: - Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Afghanistan vom 16.12.2020 (LIB), - UNHCR-Richtlinie zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 30.08.2018 (UNHCR) und - EASO Country Guidance: Afghanistan vom Juni 2019 (EASO), - ACCORD Afghanistan: Apostasie, Blasphemie, Konversion, Verstoß gegen islamische Verhaltensregeln, gesellschaftliche Wahrnehmung von RückkehrerInnen aus Europa vom Juni 2020 (ACCORD) und - SFH Afghanistan: Gefährdungsprofile vom 30.09.2020 1.4.
  25. Politische Lage Afghanistan ist ein Zentralstaat mit 34 Provinzen, die in Distrikte gegliedert sind. Auf einer Fläche von 652.860 Quadratkilometern leben ca. 32,9 Millionen bis 39 Millionen Menschen (LIB, Kapitel 4). Die Präsidentschaftswahlen und Parlamentswahlen finden gemäß Verfassung alle fünf Jahre statt. Mit dreijähriger Verzögerung fanden zuletzt am
  26. und 21.10.2018 - mit Ausnahme der Provinz Ghazni - Parlamentswahlen statt. Die letzten Präsidentschaftswahlen fanden am 28.09.2019 statt. Die unabhängige afghanische Wahlkommission (Afghanistan’s Independent Election Commission) hat mehr als vier Monate nach der Präsidentschaftswahl in Afghanistan Mohammed Ashraf Ghani zum Sieger erklärt. Der amtierende Präsident erhielt 50,64% der Stimmen, wie die Kommission verlautbarte. […] Nach monatelangem erbittertem Streit um die Richtigkeit von Hunderttausenden von Stimmen waren nur noch 1,8 Millionen Wahlzettel berücksichtigt worden. Hingegen lag die Zahl der registrierten Wähler bei 9,6 Millionen (LIB, Kapitel 4). In Afghanistan herrscht fast zwei Jahrzehnte nach dem Sturz des Taliban-Regimes durch die USA eine Pattsituation. Das lang erwartete Abkommen zwischen den Vereinigten Staaten und den Taliban wurde Ende Februar 2020 unterzeichnet - die afghanische Regierung war an dem Abkommen weder beteiligt, noch unterzeichnete sie dieses. Im September starteten die Friedensgespräche zwischen der afghanischen Regierung und den Taliban in Katar. Die Gewalt hat jedoch nicht nachgelassen, selbst als afghanische Unterhändler zum ersten Mal in direkte Gespräche verwickelt wurden. Ein Waffenstillstand steht ganz oben auf der Liste der Regierung und der afghanischen Bevölkerung wobei einige Analysten sagen, dass die Taliban wahrscheinlich noch keinen umfassenden Waffenstillstand vereinbaren werden, da Gewalt und Zusammenstöße mit den afghanischen Streitkräften den Aufständischen ein Druckmittel am Verhandlungstisch geben (LIB, Kapitel 4). 1.4.
  27. Allgemeine Sicherheitslage Die Sicherheitslage in Afghanistan ist nach wie vor volatil. Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, die Provinzhauptstädte, die meisten Distriktzentren und die meisten Teile der wichtigsten Transitrouten. Mehrere Teile der wichtigsten Transitrouten sind umkämpft, wodurch Distriktzentren bedroht sind. Seit Februar 2020 haben die Taliban ein hohes Maß an Gewalt gegen die ANDSF (Afghan National Defense Security Forces) aufrechterhalten, vermeiden aber gleichzeitig Angriffe gegen um Provinzhauptstädte herum stationierte Koalitionstruppen - wahrscheinlich um das US-Taliban-Abkommen nicht zu gefährden. Unabhängig davon begann IS/ISKP im Februar 2020 (zum ersten Mal seit dem Verlust seiner Hauptfestung in der Provinz Nangarhar im November 2019), Terroranschläge gegen die ANDSF und die Koalitionstruppen durchzuführen. Die Zahl der Angriffe der Taliban auf staatliche Sicherheitskräfte entsprach dem Niveau der Frühjahrsoffensiven der vergangenen Jahre, auch wenn die Offensive dieses Jahr bisher nicht offiziell erklärt wurde (LIB, Kapitel 5). Die höchste Anzahl sicherheitsrelevanter Vorfälle wurde in der südlichen Region, gefolgt von den nördlichen und östlichen Regionen, registriert, die allesamt 68% der Zwischenfälle ausmachten. Die aktivsten Konfliktregionen sind in den Provinzen Kandahar, Helmand, Nangarhar und Balkh zu finden (LIB, Kapitel 5). 1.4.
  28. Regierungsfeindliche Gruppierungen In Afghanistan sind unterschiedliche regierungsfeindliche Gruppierungen aktiv - insbesondere die Grenzregion zu Pakistan bleibt eine Zufluchtsstätte für unterschiedliche Gruppierungen, wie Taliban, Islamischer Staat, al-Qaida, Haqqani-Netzwerk, Lashkar-e Tayyiba, Tehrik-e Taliban Pakistan, sowie Islamic Movement of Uzbekistan und stellt nicht nur für die beiden Länder eine Sicherheitsherausforderung dar, sondern eine Bedrohung für die gesamte regionale Sicherheit und Stabilität: Die Taliban sind zu einer organisierten politischen Bewegung geworden, die in weiten Teilen Afghanistans eine Parallelverwaltung betreibt, und haben sich zu einem lokalen Regierungsakteur im Land entwickelt, indem sie Territorium halten und damit eine gewisse Verantwortung für das Wohlergehen der lokalen Gemeinschaften übernehmen. Was militärische Operationen betrifft, so handelt es sich um einen vernetzten Aufstand mit einer starken Führung an der Spitze und dezentralisierten lokalen Befehlshabern, die Ressourcen auf Distriktebene mobilisieren können. Schätzungen der aktiven Kämpfer der Taliban reichen von 40.000 bis 80.000 oder 55.000 bis 85.000, wobei diese Zahl durch zusätzliche Vermittler und Nicht-Kämpfer auf bis zu 100.000 ansteigt (LIB, Kapitel 5). Das seit 2012 bestehende Haqqani-Netzwerk ist eine teilautonome Organisation, Bestandteil der afghanischen Taliban, Verbündeter von al-Qaida und verfügt über Kontakte zu IS. Als gefährlichster Arm der Taliban hat das Haqqani-Netzwerk seit Jahren Angriffe in den städtischen Bereichen ausgeführt und wird für einige der tödlichsten Angriffe in Afghanistan verantwortlich gemacht. Das Netzwerk ist vor allem in den südlichen und östlichen Teilen des Landes und in den Provinzen Paktika und Khost aktiv. Sie verfügen jetzt über mehr Macht als in den Vorjahren und führen mehr Operationen durch. Es gibt keine größeren Gegenmaßnahmen der afghanischen Regierung oder der Sicherheitskräfte gegen das Netzwerk. Die afghanische Regierung entließ drei führende Mitglieder des Netzwerks im Zuge des Gefangenenaustausches im November
  29. Das Haqqani-Netzwerk ist an den aktuellen Friedensverhandlungen beteiligt (LIB, Kapitel 5). Erste Berichte über den Islamischen Staat (IS, auch ISIS, ISIL oder Daesh genannt) in Afghanistan gehen auf den Sommer 2014 zurück. Im November 2019 ist die wichtigste Hochburg des islamischen Staates in Ostafghanistan zusammengebrochen, wobei über 1.400 Kämpfer und Anhänger des ISKP, darunter auch Frauen und Kinder, kapitulierten. Der islamische Staat soll jedoch weiterhin in den westlichen Gebieten der Provinz Kunar präsent sein. Die landesweite Mannstärke des ISKP hat sich seit Anfang 2019 von 3.000 Kämpfern auf zwischen 200 und 300 Kämpfer reduziert. Die Macht des ISKP in Afghanistan ist kleiner als jene der Taliban; auch hat er viel Territorium verloren. Der ISKP war bzw. ist nicht Teil der Friedensverhandlungen mit den USA und ist weiterhin in der Lage, tödliche Angriffe durchzuführen. Der ISKP verurteilt die Taliban als „Abtrünnige“, die nur ethnische und/oder nationale Interessen verfolgen. Die Taliban und der Islamische Staat sind verfeindet. In Afghanistan kämpfen die Taliban seit Jahren gegen den IS, dessen Ideologien und Taktiken weitaus extremer sind als jene der Taliban. Während die Taliban ihre Angriffe weitgehend auf Regierungsziele und afghanische und internationale Sicherheitskräfte beschränken, zielt der ISKP darauf ab, konfessionelle Gewalt in Afghanistan zu fördern, indem sich Angriffe gegen Schiiten richten (LIB, Kapitel 5). Al-Qaida sieht Afghanistan auch weiterhin als sichere Zufluchtsstätte für ihre Führung, basierend auf langjährigen und engen Beziehungen zu den Taliban. Beide Gruppierungen haben immer wieder öffentlich die Bedeutung ihres Bündnisses betont. Unter der Schirmherrschaft der Taliban ist al-Qaida in den letzten Jahren stärker geworden; dabei wird die Zahl der Mitglieder auf 240 geschätzt, wobei sich die meisten in den Provinzen Badakhshan, Kunar und Zabul befinden (LIB, Kapitel 5). 1.4.
  30. Ghazni Die Provinz Ghazni liegt im Südosten Afghanistans und grenzt an die Provinzen Bamyan und Wardak im Norden, Logar, Paktya und Paktika im Osten, Zabul im Süden und Uruzgan und Daykundi im Westen. Ghazni liegt an keiner internationalen Grenze. Die Provinz ist in 19 Distrikte unterteilt und die Provinzhauptstadt ist Ghazni-Stadt (LIB, Kapitel 5.10). Fast die Hälfte der Bevölkerung von Ghazni sind Paschtunen, etwas weniger als die Hälfte Hazara und rund 5% Tadschiken, weiters gibt es kleinere Gruppen wie die Bayats und Sadats. In der Vergangenheit lebten mehrere hundert Sikh-Familien in der Stadt Ghazni. Inzwischen haben sie Ghazni weitgehend verlassen, wobei ein letzter Sikh-Bewohner der Stadt betonte, dass seine Gemeinde von den paschtunischen, ta dschikischen oder Hazara-Bewohnern von Ghazni nicht verfolgt worden sei, aber die Angst, Ziel von Angriffen militanter Islamisten zu werden oder von Kriminellen entführt zu werden, sie zum Verlassen des Landes veranlasst habe (LIB, Kapitel 5.10). Die Stadt Ghazni liegt an der Ring Road, welche die Hauptstadt Kabul mit dem großen Ballungszentrum Kandahar im Süden verbindet und auch die Straße zu Paktikas Hauptstadt Sharan zweigt in der Stadt Ghazni von der Ring Road ab, die Straße nach Paktyas Hauptstadt Gardez dagegen etwas nördlich der Stadt. Die Kontrolle über Ghazni ist daher von strategischer Bedeutung. Im September 2020 waren die Hauptstraßen, die Kabul mit Ghazni, Kabul mit Bamyan, Ghazni mit Kandahar und Ghazni mit Paktika verbinden, nach wie vor unsicher, da die Zusammenstöße zwischen den Regierungskräften und Aufständischen andauerten, was die zivilen Bewegungen weiterhin beeinträchtigte. Die Taliban unterhalten entlang der Ring Road in Ghazni Berichten zufolge Straßenkontrollen (LIB, Kapitel 5.10). Ghazni gehörte im August 2020 zu den relativ volatilen Provinzen im Südosten Afghanistans. Taliban-Kämpfer sind in einigen der unruhigen Distrikte der Provinz aktiv, wo sie oft versuchen, terroristische Aktivitäten gegen die Regierung und Sicherheitseinrichtungen durchzuführen. Im Juli 2020 gaben Bewohner von Ghazni an, dass Taliban-Kämpfer bis in die Nähe des Sicherheitsgürtels um die Stadt Ghazni vorgedrungen seien und die Straßen zur Provinzhauptstadt blockiert hätten. Das Long War Journal schätzte im Oktober 2020 die Distrikte Ajristan, Andar, Deh Yak, Giro, Jaghatu, Nawa, Nawur, Rashidan, Waghaz, Wali M. Shahid, und Zanakhan als unter Talibankontrolle stehend ein, während Ab Band, Gelan, Ghazni-Stadt, Jaghuri, Khwaja Omari, Malistan, Muqur und Qara Bagh als umkämpft galten (LWJo.D.). Eine andere Quelle gab im August 2020 an, dass Andar, Deh Yak, Muqur und Qara Bagh stark umkämpft oder von den Taliban kontrolliert seien. Einem UN-Bericht zufolge ist Al-Qaida in 12 afghanischen Provinzen verdeckt aktiv, darunter auch in Ghazni (LIB, Kapitel 5.10). Im Jahr 2019 dokumentierte UNAMA 673 zivile Opfer (213 Tote und 460 Verletzte) in der Provinz Ghazni. Dies entspricht einer Steigerung von 3% gegenüber
  31. Die Hauptursache für die Opfer waren Selbstmordattentate, gefolgt von improvisierten Sprengkörpern (improvised explosive devices, lEDs; ohne Selbstmordattentate) und Kämpfen am Boden (LIB, Kapitel 5.10). 1.4.
  32. Allgemeine Menschenrechtslage Im Bereich der Menschenrechte hat Afghanistan unter schwierigen Umständen Fortschritte gemacht. Inzwischen ist eine selbstbewusste neue Generation von Afghaninnen und Afghanen herangewachsen, die sich politisch, kulturell und sozial engagiert und der Zivilgesellschaft eine stärkere Stimme verleiht. Diese Fortschritte erreichen aber nach wie vor nicht alle Landesteile und sind außerhalb der Städte auch gegen willkürliche Entscheidungen von Amtsträgern und Richtern sowie Einflussnahme örtlicher Machteliten nur schwer durchzusetzen. Außerdem wurde Afghanistan für den Zeitraum 2018-2020 erstmals zum Mitglied des Menschenrechtsrats der Vereinten Nationen gewählt. Die Menschenrechte haben in Afghanistan eine klare gesetzliche Grundlage. Die 2004 verabschiedete afghanische Verfassung enthält einen umfassenden Grundrechtekatalog. Darüber hinaus hat Afghanistan die meisten der einschlägigen völkerrechtlichen Verträge – zum Teil mit Vorbehalten – unterzeichnet und/oder ratifiziert. Die afghanische Regierung ist jedoch nicht in der Lage, die Menschenrechte vollumfänglich umzusetzen und zu gewährleisten (LIB, Kapitel 12). Korruption und begrenzte Kapazitäten schränken den Zugang der Bürger zu Justiz in Bezug auf Verfassungs- und Menschenrechtsverletzungen ein. In der Praxis werden politische Rechte und Bürgerrechte durch Gewalt, Korruption, Nepotismus und fehlerbehaftete Wahlen eingeschränkt. Beschwerden gegen Menschenrechtsverletzungen können an die Afghan Independent Human Rights Commission (AIHRC) gemeldet werden, welche die Fälle nach einer Sichtung zur weiteren Bearbeitung an die Staatsanwaltschaft übermittelt. Einige Bürgerinnen berichten von Regierungsbeamten, die sexuelle Gefälligkeiten als Gegenleistung verlangen, wenn Frauen sich mit der Bitte um Dienstleistungen an Regierungseinrichtungen wenden. Die gemäß Verfassung eingesetzte AIHRC bekämpft Menschenrechtsverletzungen. Sie erhält nur minimale staatliche Mittel und stützt sich fast ausschließlich auf internationale Geldgeber (LIB, Kapitel 12) 1.4.5.
  33. Folter und unmenschliche Behandlung Laut der afghanischen Verfassung (Artikel 29) sowie dem Strafgesetzbuch (Penal Code) und dem afghanischen Strafverfahrensrecht (Criminal Procedure Code) ist Folter verboten. Auch ist Afghanistan Vertragsstaat der vier Genfer Abkommen von 1949, des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte (ICCPR) sowie des römischen Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs (ICC). Die Regierung erzielt Fortschritte bei der Verringerung der Folter in einigen Haftanstalten, versäumt es jedoch, Mitglieder der Sicherheitskräfte und prominente politische Persönlichkeiten für Misshandlungen, einschließlich sexueller Übergriffe, zur Rechenschaft zu ziehen (LIB, Kapitel 6). Die Verfassung und das Gesetz verbieten solche Praktiken, dennoch gibt es zahlreiche Berichte über Misshandlung durch Regierungsbeamte, Sicherheitskräfte, Mitarbeiter von Haftanstalten und Polizisten. Berichten von NGOs zufolge wenden die Sicherheitskräfte auch weiterhin übermäßige Gewalt an; dazu zählen unter anderem auch Folter und Misshandlung von Zivilisten. Obwohl es Fortschritte gab, ist Folter in afghanischen Haftanstalten weiterhin verbreitet. Rund ein Drittel der Personen, die im Zusammenhang mit dem bewaffneten Konflikt in Afghanistan festgenommen wurden, sind gemäß einem Bericht der UNAMA von Folter betroffen. Es gibt dagegen keine Berichte über Folter in Haftanstalten, die der Kontrolle des General Directorate for Prison and Detention Centres des afghanischen Innenministeriums unterliegen. Trotz gesetzlicher Regelung erhalten Inhaftierte nur selten rechtlichen Beistand durch einen Strafverteidiger (LIB, Kapitel 6). 1.4.5.
  34. Todesstrafe Die Todesstrafe ist in der Verfassung und im Strafgesetzbuch für besonders schwerwiegende Delikte vorgesehen. Das neue Strafgesetzbuch, das am 15.02.2018 in Kraft getreten ist, hat die Anzahl der mit Todesstrafe bedrohten Verbrechen von 54 auf 14 Delikte reduziert. Vorgesehen ist die Todesstrafe für Delikte wie Genozid, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen, Angriff gegen den Staat, Mord und Zündung von Sprengladungen, Entführungen bzw. Straßenraub mit tödlicher Folge, Gruppenvergewaltigung von Frauen u.a.. Die Todesstrafe wird vom zuständigen Gericht ausgesprochen und vom Präsidenten genehmigt. Sie wird durch Erhängen ausgeführt. Unter dem Einfluss der Scharia hingegen droht die Todesstrafe auch bei anderen Delikten (z.B. Blasphemie, Apostasie, Ehebruch sog. „Zina“, Straßenraub). In der afghanischen Bevölkerung trifft diese Form der Bestrafung und Abschreckung auf eine tief verwurzelte Unterstützung. Dies liegt nicht zuletzt auch an einem als korrupt und unzuverlässig geltenden Gefängnissystem und der Tatsache, dass Verurteilte durch Zahlungen freikommen können. Obwohl Präsident Ghani sich zwischenzeitlich positiv zu einem möglichen Moratorium zur Todesstrafe geäußert hat und Gesetzesvorhaben auf dem Weg sind, welche eine Umwandlung der Todesstrafe in eine lebenslange Freiheitsstrafe vorsehen, ist davon auszugehen, dass weiterhin Todesurteile vollstreckt werden, wobei tatsächliche Hinrichtungen seit 2001 selten geworden sind. Im Jahr 2019 wurden 14 Personen in Afghanistan zum Tode verurteilt, jedoch niemand hingerichtet. Zu Jahresende 2019 sollen sich jedoch etwa 700 Menschen in der Todeszelle befinden, darunter etwa 100, die wegen Verbrechen gegen die innere und äußere Sicherheit verurteilt wurden. Im Laufe des Jahres 2018 setzte ein innerhalb des Büros des Generalstaatsanwalts eingerichteter Sonderausschuss die Überwachung von Todesstraffällen fort. Von den insgesamt 102 Fällen, die er prüfte, führten 25 zur Bestätigung der Todesstrafe, 26 zu Empfehlungen für eine Umwandlung und 51 zur Aufhebung der Verurteilungen. Mit Stand Juli 2020 sind in Afghanistan ca. 700 Menschen zum Tode verurteilt (LIB, Kapitel 16) 1.4.5.
  35. Gefährdungsprofile Parallelstaatliche Justiz. Die Taliban-Gerichte sind inzwischen relativ weit verbreitet und gehen über die von den Taliban kontrollierten Gebiete hinaus. Die Taliban betreiben im ganzen Land eigene Gefängnisse. Eine steigende Zahl von Menschen außerhalb der von ihnen kontrollierten Gebiete betrachten die Taliban-Gerichte als gangbare Alternative zum als korrupt und langsam geltenden staatlichen Justizsystem. Die Taliban-Justiz gilt als erreichbar, schnell und weniger korrupt. Personen, welche in von den Taliban kontrollierten Gebieten leben, haben nur einen sehr eingeschränkten Zugang zu formalen Justizmechanismen. Die Bestrafungen umfassen Schläge, Amputationen sowie Hinrichtungen, auch für moralische «Verstöße». UNAMA dokumentierte 2019 neun grausame und unmenschliche Vorfälle von Gewalt im Rahmen parallelstaatlicher Justizstrukturen, einschließlich Hinrichtungen. Im ersten Halbjahr 2020 registrierte UNAMA fünf solche Bestrafungen. Am
  36. Juni 2020 wurden in den Distrikten Qaysar und Pashtun Kot, Provinz Faryab, zwei Männer öffentlich durch Erhängen hingerichtet. Gemäß UNAMA sind solche öffentlichen Hinrichtungen vor Publikum zu demonstrativen Zwecken selten. Die letzte davor fand im Juni 2019 in der Provinz Farah statt (SHF, S. 5). Die Haftbedingungen liegen aufgrund der schlechten hygienischen Bedingungen, dem beschränkten Zugang zu medizinischer Betreuung und der prekären Platzverhältnisse weiterhin unter den internationalen Standards. Auch 2019 waren 28 von 34 Provinzgefängnisse für Männer massiv überbelegt. In zahlreichen Fällen fehlten die Kapazitäten, um Gefangene in Untersuchungshaft getrennt von verurteilten Personen sowie Jugendliche getrennt von Erwachsenen unterzubringen. Die Versorgung mit Lebensmitteln und Wasser, die sanitären Einrichtungen, die medizinische Betreuung, Heizungen und Ventilatoren sowie Licht sind nicht adäquat. Gemäß glaubhaften Berichten betreiben Angehörige der ANDSF private Gefängnisse, in denen Gefangene festgehalten und missbraucht werden (SFH, S. 6). 1.4.
  37. Religionsfreiheit Etwa 99% der afghanischen Bevölkerung sind Muslime. Die Sunniten werden auf 80 bis 89,7% und die Schiiten auf 10 bis 19% der Gesamtbevölkerung geschätzt. Andere Glaubensgemeinschaften wie die der Sikhs, Hindus, Baha'i und Christen machen weniger als 1% der Bevölkerung aus (LIB, Kapitel 17). Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Anhänger anderer Religionen sind frei, ihren Glauben im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften auszuüben. Ausländische Christen und einige wenige Afghanen, die originäre Christen und nicht vom Islam konvertiert sind, werden normal und fair behandelt (LIB, Kapitel 17). Die Abkehr vom Islam gilt als Apostasie, die nach der Scharia strafbewehrt ist. Wie in den vergangenen fünf Jahren gab es keine Berichte über staatliche Verfolgungen wegen Blasphemie oder Apostasie; jedoch berichten Personen, die vom Islam konvertieren, dass sie weiterhin die Annullierung ihrer Ehen, die Ablehnung durch ihre Familien und Gemeinschaften, den Verlust ihres Arbeitsplatzes und möglicherweise die Todesstrafe riskieren. Das Gesetz verbietet die Produktion und Veröffentlichung von Werken, die gegen die Prinzipien des Islam oder gegen andere Religionen verstoßen. Das neue Strafgesetzbuch 2017, welches im Februar 2018 in Kraft getreten ist, sieht Strafen für verbale und körperliche Angriffe auf Anhänger jedweder Religion und Strafen für Beleidigungen oder Verzerrungen gegen den Islam vor (LIB, Kapitel 17). Das Zivil- und Strafrecht basiert auf der Verfassung; laut dieser müssen Gerichte die verfassungsrechtlichen Bestimmungen sowie das Gesetz bei ihren Entscheidungen berücksichtigen. In Fällen, in denen weder die Verfassung noch das Straf- oder Zivilgesetzbuch einen bestimmten Rahmen vorgeben, können Gerichte laut Verfassung die sunnitische Rechtsprechung der hanafitischen Rechtsschule innerhalb des durch die Verfassung vorgegeben Rahmens anwenden, um Recht zu sprechen. Die Verfassung erlaubt es den Gerichten auch, das schiitische Recht in jenen Fällen anzuwenden, in denen schiitische Personen beteiligt sind. Nicht-Muslime dürfen in Angelegenheiten, die die Scharia-Rechtsprechung erfordern, nicht aussagen. Die Verfassung erwähnt keine eigenen Gesetze für Nicht-Muslime. Vertreter nicht-muslimischer religiöser Minderheiten, darunter Sikhs und Hindus, berichten über ein Muster der Diskriminierung auf allen Ebenen des Justizsystems (LIB, Kapitel 17) Die Religionsfreiheit hat sich seit 2001 zwar verbessert, jedoch wird diese noch immer durch Gewalt und Drangsalierung gegenüber religiösen Minderheiten und reformerischen Muslimen behindert (LIB, Kapitel 17) Wegen konservativer sozialer Einstellungen und Intoleranz sowie der Unfähigkeit oder Unwilligkeit der Sicherheitskräfte, individuelle Freiheiten zu verteidigen, sind Personen, die mutmaßlich gegen religiöse und soziale Normen verstoßen, vulnerabel für Misshandlung. Mitglieder der Taliban und des Islamischen Staates (IS) töten und verfolgen weiterhin Mitglieder religiöser Minderheiten aufgrund ihres Glaubens oder ihrer Beziehungen zur Regierung (LIB, Kapitel 17) Die nationalen Identitätsausweise beinhalten Informationen über das Religionsbekenntnis. Das Bekenntnis zum Islam wird für den Erwerb der Staatsbürgerschaft nicht benötigt. Religiöse Gemeinschaften sind gesetzlich nicht dazu verpflichtet, sich registrieren zu lassen (LIB, Kapitel 17). 1.4.6.
  38. Apostasie, Blasphemie, Konversion Glaubensfreiheit, die auch eine freie Religionswahl beinhaltet, gilt in Afghanistan de facto nur eingeschränkt. Die Abkehr vom Islam (Apostasie) wird nach der Scharia als Verbrechen betrachtet, auf das die Todesstrafe steht (LIB, Kapitel 17.4). Das norwegische Herkunftsländerinformationszentrum Landinfo schreibt in einem Bericht vom September 2013, dass Apostasie (Arabisch: ridda) in der klassischen Scharia als „Weggehen“ vom Islam verstanden werde und ein Apostat (Arabisch: murtadd) ein Muslim sei, der den Islam verleugne. Apostasie müsse nicht unbedingt bedeuten, dass sich der Apostat einer anderen Glaubensrichtung anschließe (ACCORD, S. 4). Artikel 130 der Verfassung schreibt vor, dass die Gerichte bei der Beurteilung von Fällen die Bestimmungen der Verfassung und anderer Gesetze zu berücksichtigen haben. Wenn es jedoch zu einem Fall keine Bestimmungen in der Verfassung oder anderen Gesetzen gibt, so haben die Gerichte entsprechend der (sunnitischen) hanafitischen Rechtssprechungstradition innerhalb der Grenzen der Verfassung auf eine Art und Weise zu entscheiden, welche am besten geeignet ist, Gerechtigkeit zu gewährleisten. Auch im USCIRF-Bericht vom April 2020 findet sich die Information, dass die afghanische Verfassung den Gerichten abverlange, sich auf die Rechtsprechung der hanafitischen Scharia zu stützen, wenn zu einem juristischen Sachverhalt keine geltenden verfassungsrechtlichen oder gesetzlichen Bestimmungen vorliegen würden. Dies habe zur Folge, dass Blasphemie, Abfall vom Glauben und Missionieren durch Nicht-Muslime unter Strafe gestellt sei (ACCORD, S. 4). Laut USDOS-Bericht vom Juni 2020 sei der Straftatbestand Apostasie im Strafgesetzbuch nicht ausdrücklich vorgesehen. Vielmehr falle er unter die sieben Straftatbestände, die in der Scharia Hudud (Arabisch für „Grenzen) genannt würden. Nach dem Strafgesetzbuch würden Personen, die sich Hudud-Verbrechen schuldig gemacht hätten, nach der sunnitisch-hanafitischen Rechtsprechung bestraft. Gemäß dieser sei für männliche Apostaten Enthauptung die angemessene Bestrafung, während für weibliche lebenslange Haft das angemessene Strafmaß sei. Es sei denn, die Person tue Buße. Einem Richter stehe es auch frei, mildere Strafen zu verhängen, wie etwa kurzfristige Haftstrafen oder Peitschenhiebe, wenn Zweifel am tatsächlichen Vorliegen eines Abfalls vom Glauben bestehen würden. Nach der hanafitischen Rechtsprechung könne die Regierung auch das Eigentum von ApostatInnen konfiszieren oder Abtrünnige daran hindern, Eigentum zu erben (ACCORD, S. 4 f). Das USDOS schreibt weiters, dass Personen, die der Blasphemie oder der Apostasie beschuldigt würden, drei Tage Zeit hätten zu wiederrufen, andernfalls sei die Todesstrafe vorgesehen. Allerdings gebe es keinen klaren von der Scharia festgelegten Prozess, wie das Widerrufen auszusehen habe. In einigen Hadithe (Sprüche bzw. Traditionen, die als rechtliche Leitlinien im Islam fungieren) würden Diskussionen und Verhandlungen mit der vom Glauben abgefallenen Person vorgeschlagen, im Zuge derer das Wiederrufen angeregt werden solle (ACCORD, S. 5). Wie in den vergangenen fünf Jahren gab es keine Berichte über staatliche Verfolgungen wegen Blasphemie oder Apostasie; jedoch berichten Personen, die vom Islam konvertierten, dass sie weiterhin die Annullierung ihrer Ehen, die Ablehnung durch ihre Familien und Gemeinschaften, den Verlust ihres Arbeitsplatzes und möglicherweise die Todesstrafe riskieren. Die afghanische Regierung scheint kein Interesse daran zu haben, negative Reaktionen oder Druck hervorzurufen - weder vom konservativen Teil der afghanischen Gesellschaft, noch von den liberalen internationalen Kräften, die solche Fälle verfolgt haben. Es kann jedoch einzelne Lokalpolitiker geben, die streng gegen mutmaßliche Apostaten Vorgehen und es kann auch im Interesse einzelner Politiker sein, Fälle von Konversion oder Blasphemie für ihre eigenen Ziele auszunutzen (LIB, Kapitel 17.4). Auch wenn es keine Anzeichen dafür gebe, dass die afghanische Regierung an einer aktiven Suche nach ApostatInnen interessiert sei, so wäre sie dennoch wahrscheinlich gezwungen, Maßnahmen zu ergreifen, wenn ein Fall bekannt würde (ACCORD, S. 6). Die afghanische Gesellschaft hat generell eine sehr geringe Toleranz gegenüber Menschen, die als den Islam beleidigend oder zurückweisend wahrgenommen werden. Obwohl es auch säkulare Bevölkerungsgruppen gibt, sind Personen, die der Apostasie beschuldigt werden, Reaktionen von Familie, Gemeinschaften oder in einzelnen Gebieten von Aufständischen ausgesetzt, aber eher nicht von staatlichen Akteuren. Wegen konservativer sozialer Einstellungen und Intoleranz sowie der Unfähigkeit oder Unwilligkeit der Sicherheitskräfte, individuelle Freiheiten zu verteidigen, sind Personen, die mutmaßlich gegen religiöse und soziale Normen verstoßen, vulnerabel für Misshandlung (LIB, Kapitel 17.4). Coburn gehe davon aus, dass die meisten KonvertiInennen versuchen würden, außerhalb ihres Hauses als Muslime durchzugehen, um dies zu vermeiden. Wenn aber ihre Konversion bekannt werde, könnten sie Übergriffe ausgesetzt sein und würden potentiell Gefahr laufen, getötet zu werden. Das DFAT hält in seinem Bericht vom Juni 2019 fest, dass jene, denen Blasphemie oder Apostasie vorgeworfen werde, äußerst vulnerabel in Bezug auf gesellschaftliche Diskriminierung seien, die auch die Form von extremer Gewalt annehmen könne. In einem sehr bekannten Fall vom März 2015 habe eine große Gruppe von Menschen im Zentrum Kabuls eine Frau zu Tode geprügelt, ihre Leiche in Brand gesteckt und sie an einem Flussufer abgeladen, nachdem ein Mullah sie (fälschlicherweise) beschuldigt habe, eine Kopie des Korans verbrannt zu haben (ACCORD, S. 7). Die Anthropologin Melissa Kerr Chiovenda schreibt in ihrer E-Mail-Auskunft vom Juni 2020, dass im Falle einer bekannt gewordenen Konversion die afghanische Gesellschaft oder zumindest die Menschen in der Umgebung der konvertierten Person mit Sicherheit stark auf diesen Umstand reagieren würden. Es bestehe eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass die Person getötet würde. Wenn nicht, dann würde sie zumindest schikaniert und stark eingeschüchtert. Wahrscheinlich würde sie aus ihrer Gemeinschaft vertrieben. Kerr Chiovenda habe persönlich eine afghanische Person gekannt, die verdächtigt worden sei, konvertiert zu sein. Der Verdacht sei aufgrund ihrer Interaktionen mit einem kanadischen Mitarbeiter einer Nichtregierungsorganisation aufgekommen, der tatsächlich versucht habe, AfghanInnen zu konvertieren. Die verdächtigte Person sei öffentlich denunziert worden, ein Denunziationsbrief sei am Eingang der Universität aufgehängt worden, an der der Afghane in Dschalalabad studiert habe. Er habe nach Kabul umziehen müssen und seine gesamte Familie sei ebenfalls nach Kabul gezogen, da auch sie von der Gesellschaft bedroht worden sei. Schlussendlich sei er dann in die USA umgezogen. Die hier beschriebene Reaktion der Gesellschaft sei genau das, was Kerr Chiovenda in einem solchen Fall erwarte. Sie weist weiters darauf hin, dass sich diese Geschichte zwar in Dschalalabad ereignet habe, dass jedoch die Gesellschaft überall in Afghanistan auf solche Weise reagieren würde. Der erwähnte Afghane habe das Land letztlich verlassen, aber Kerr Chiovenda vermutet, dass für ihn selbst ein Leben in Kabul schwierig gewesen wäre. Die Angelegenheit hätte ihn wahrscheinlich verfolgt, und er wäre in Gefahr gewesen (ACCORD, S. 8). Migrationsverket geht in seinem Bericht vom Dezember 2017 unter Verweis auf verschiedene Quellen ebenfalls auf die möglichen Konsequenzen von Apostasie ein und schreibt, dass mehrere Quellen angegeben hätten, dass es kein Mitgefühl für Muslime gebe, die "ihren Glauben verraten“ würden. ApostatInnen würden riskieren, von ihren Familien vertrieben zu werden. Darüber hinaus könne es in einigen Fällen vorkommen, dass Menschen in der Umgebung der abtrünnigen Person die Sache selbst in die Hand nehmen und die Person töten würden, ohne dass der Fall vor Gericht komme. Auch Desinteresse an Religion könne laut Stahlmann als Apostasie gewertet werden. So könne es in Afghanistan als Hinweis auf bzw. Merkmal von Apostasie wahrgenommen werden, wenn jemand die religiösen Rituale nicht pflege. Und in vielen der von RückkehrerInnen in Anspruch genommenen Unterkünfte werde man sehr stark sozial überwacht, ob und wie häufig man zum Beispiel bete. Also gerade an solchen halb-öffentlichen Orten, oder an Orten, an denen es Zeugen gebe, die man nicht gut kenne, brauche es ein überzeugendes Bekenntnis zum Islam und das Einhalten der damit verbundenen Rituale. Praktisch würden jedoch auch Alltagsregeln religiös legitimiert und damit sei auch deren Einhaltung zentral, um den Vorwurf der Apostasie zu vermeiden. Dies seien Dinge, die gerade zurückkehrende Flüchtlinge, die Afghanistan jung verlassen hätten oder Afghanistan nicht kennen würden, häufig falsch machen würden. Für den Vorwurf würden mitunter Kleinigkeiten ausreichen. Ihr sei der Fall eines Afghanen bekannt, der Mitte der 2000er nach Kabul zurückgekehrt sei und der genügend Geld gehabt habe, um sich eine Wohnung zu mieten. Er habe sich eine westliche Toilettenschüssel eingebaut, worauf ihn der Vermieter verprügelt und hinausgeworfen habe, weil die Toilettenschüssel aus Versehen nach Mekka ausgerichtet gewesen sei. Auch dies sei vom Vermieter als Apostasie gewertet worden (ACCORD, S. 8 f). Humanists International erwähnt, dass in Bezug auf Ungläubige und ApostatInnen nur sehr wenige Vorfälle dokumentiert seien. Allerdings geht die Organisation davon aus, dass dies vermutlich eher daran liege, dass viele KonvertitInnen und vom Islam Abgefallene einfach zu viel Angst davor hätten, offen über ihre Geisteshaltung zu (ACCORD, S. 10). 1.4.6.
  39. Öffentliche Kritik am Islam und Verstoß gegen islamische Verhaltensregeln DFAT gibt in seinem Bericht vom Juni 2019 an, dass die Artikel 323-325 des afghanischen Strafgesetzbuches von 2017 das Beleidigen von Religionen, die Störung von Riten oder Zeremonien und den Angriff auf Anhänger einer Religion durch Worte oder Handlungen verbiete. Das Beleidigen oder Entstellen des Glaubens oder der Bestimmungen des Islam werde mit einer Freiheitsstrafe zwischen einem und fünf Jahren geahndet (ACCORD, S.12). Die Organisation Humanists International schreibt in ihrem Bericht vom November 2019, dass das Strafgesetz sich nicht konkret auf Blasphemie beziehe, weshalb Gerichte in Bezug auf dieses Thema das islamische Recht heranziehen würden. Blasphemie - wozu auch anti-islamische Schriften oder Reden gehören könnten - sei nach einigen Auslegungen des islamischen Rechts ein Kapitalverbrechen. Infolgedessen seien Atheisten und Freidenker gezwungen, ihre Überzeugungen zu verbergen. Die einzige Möglichkeit, ihre Gedanken auszudrücken, sei die anonyme Nutzung sozialer Medien. Für Männer ab 18 und Frauen ab 16 Jahren, die bei klarem Verstand seien, könne ein islamischer Richter ein Todesurteil wegen Blasphemie verhängen. Ähnlich wie Abtrünnige hätten die der Blasphemie Beschuldigten drei Tage Zeit, um zu widerrufen oder aber die Todesstrafe zu erhalten. Wenn Anschuldigungen der Blasphemie oder der Verleumdung der Religion erhoben würden, könne es passieren, dass Menschen gewalttätig angegriffen würden. Kerr Chiovenda schreibt in ihrer E-Mail-Auskunft vom Juni 2020, dass den Islam zu kritisieren oder nicht nach dessen Regeln zu leben Auswirkungen haben könne. Erstens gebe es ein Blasphemie-Gesetz (damit sei die Anwendung der Scharia in Fällen von Blasphemie gemeint), das Gefängnis- oder Todesstrafen vorsehe und das gegen JournalistInnen und andere Personen angewandt worden sei, die den Islam, wie er in Afghanistan praktiziert werde, in Frage gestellt hätten. AfghanInnen, die säkularer seien, seien in der Regel sehr darauf bedacht, in der Öffentlichkeit den Anschein der Frömmigkeit aufrechtzuerhalten, und seien sehr vorsichtig mit dem, was sie sagen würden. Die öffentliche Zurschaustellung der Frömmigkeit sei für Menschen in Machtpositionen notwendig. Gegen Menschen, die den Islam kritisieren würden, könne das Blasphemie-Gesetz angewendet werden. Aber vergleichbar mit dem Thema Apostasie sei es auch hier so, dass es wahrscheinlicher sei, dass Personen eher gesellschaftliche Auswirkungen zu spüren bekommen würden, es sei denn, es handle sich um jemanden, der eine öffentliche Rolle in der Gesellschaft einnehme. Friederike Stahlmann antwortet im Rahmen der im Mai 2020 von ACCORD organisierten Online-Veranstaltung wie folgt auf die Frage, inwieweit Aktivitäten in sozialen Netzwerken wie etwa islamkritische Facebook-Beiträge für die Urheber der Beiträge problematisch seien: Gemäß ihren Erhebungen müsse man davon ausgehen, dass alles, was man im Exil oder Online gesagt und getan habe, bekannt würde. Wenn man sich in sozialen Medien islamkritisch geäußert habe, stelle dies dann ein akutes Risiko dar. Die Tabuisierung von Blasphemie und Apostasie bestehe auch in der Exilcommunity und islamkritische Einträge würden großes Aufsehen erregen. Außerdem würden Geflüchtete auch von Afghanistan aus beobachtet und deren Verhalten im Exil sozial kontrolliert. Man erlebe das hier in Europa, dass viele Mädchen oder junge Frauen sich viel weniger frei bewegen würden, als sie dies eigentlich wollen würden, weil sie Sorge hätten, dass dann Fotos von ihnen im Netz landen würden, die dann in Afghanistan gesehen werden könnten. Wenn man als Flüchtling zu einer Gemeinschaft wie der Familiengemeinschaft zurückkehren wolle, dann müsse man davon ausgehen, dass Einträge schon bekannt seien. Wenn man in einem fremden Ort nur eine Nacht in einem Teehaus verbringe und dann schon wieder weiterreise, dann sei aufgrund des kurzen Aufenthalts das Interesse meist noch nicht so groß. Aber wenn man so etwas wie eine Ansiedlung anstrebe oder wenn man arbeiten wolle, dann werde relevant, wer man sei und ob man vertrauenswürdig sei, und dies werde dann überprüft. Dabei werde entweder in der Herkunftsgemeinschaft nachgefragt, oder man sei eben auch gezwungen, Facebook-Accounts offen zu legen. Insofern sei egal, ob in Social-Media-Accounts der Klarname aufscheine oder nicht. Coburn schreibt in seiner E-Mail-Auskunft vom Juni 2020 , dass Personen, die sich nicht an die Regeln des Islam halten würden oder den Islam kritisieren würden, in manchen ländlichen Regionen des Landes dafür getötet werden könnten. In anderen Regionen könne ein derartiges Verhalten etwa zu einer Verhaftung oder zu Übergriffen führen. Dass eine Person in Afghanistan öffentlich den Islam kritisiere, sei allerdings äußerst selten und Coburn vermutet, dass es in solchen Fällen dann oft so sei, dass die Mitmenschen diese Person für geisteskrank halten würden. Tolo News berichtet im Dezember 2019 über den Fall Zaman Ahmadi. Dieser sei im Jahr 2012 verhaftet und für schuldig befunden worden, Blasphemie begangen zu. Grund sei gewesen, dass der Schriftsteller einen Artikel über die Zerstörung einer Buddha-Statue in der Provinz Bamyan verfasst habe, wie Tolo News im Jänner 2020 schreibt. Zaman sei daraufhin von einem erstinstanzlichen Gericht zu 20 Jahren Haft verurteilt worden. Der Oberste Gerichtshof Afghanistans habe nun im Dezember 2019 die 20-jährige Gefängnisstrafe aufgehoben (ACCORD, S. 12-13). 1.4.6.
  40. Gefährdungsprofil Konvertitinnen und Konvertiten und Personen, die der Blasphemie oder Apostasie bezichtigt werden. Personen, die vom Islam zu einer anderen Religion konvertieren oder die der Gotteslästerung oder Apostasie bezichtigt werden, können mit dem Tode oder bis zu 20 Jahren Gefängnis bestraft werden, wenn sie ihr Verhalten nicht innerhalb von drei Tagen rückgängig machen. Dazu gehören auch Atheist_innen und säkulare Personen, oder Personen, die Berichte oder Materialien veröffentlichen, die als beleidigend für den Islam angesehen werden. Da in Afghanistan nur eine geringe gesellschaftliche Toleranz gegenüber Kritik am Islam vorhanden ist, ist die afghanische Gesellschaft diesen Personen gegenüber äußerst feindlich gesinnt. Sie müssen mit Übergriffen bis hin zur Ermordung seitens der Familie, der Gesellschaft und regierungsfeindlicher Gruppierungen rechnen. Die afghanische Regierung versucht, konvertierte Personen zur Widerrufung zu bewegen, und verweist sie bei Weigerung des Landes (SFH, S. 13). Personen, von denen angenommen wird, dass sie Blasphemie und/oder Apostasie begangen haben: Dieses Profil umfasst Personen, von denen angenommen wird, dass sie den religiösen Glauben oder Prinzipien des Islams aufgegeben oder sich von ihnen losgesagt haben (Apostasie), sowie Personen, von denen angenommen wird, dass sie sich frevelhaft über Gott oder heilige Dinge (Blasphemie) geäußert haben. Sie schließt Personen ein, die zu einem neuen Glauben konvertiert sind (Konvertiten), aber auch solche, die nicht an die Existenz Gottes glauben (Atheisten). Der Abfall vom Glauben werde mit Tod, Inhaftierung oder der Beschlagnahme von Eigentum bestraft. Apostasie sei eine schwerwiegende Straftat, die zwar selten strafrechtlich verfolgt werde, aber auch das komme immer wieder vor. Personen, die als Abtrünnige wahrgenommen werden, seien zudem dem Risiko gewalttätiger Angriffe ausgesetzt, die zum Tod führen können, ohne vor Gericht gestellt zu werden. Personen wie Konvertiten, Atheisten und säkulare Personen können ihre Ansichten zum Islam ohne Gefährdung nicht offen zum Ausdruck bringen. Die gesellschaftliche Toleranz in Afghanistan ist gering. Kritik am Islam wird in Afghanistan wenig toleriert, sie gilt als religionsfeindlich und kann auch als Blasphemie verfolgt werden (EASO, S. 68 ff). Risikoanalyse: Die Handlungen, denen Personen unter diesem Profil ausgesetzt sein könnten, sind von so schwerwiegender Natur, dass sie einer Verfolgung gleichkämen (z. B. Todesstrafe, Tötung, gewaltsame Übergriffe). Bei der Prüfung solcher Anträge sollte der Sachbearbeiter berücksichtigen, dass vernünftigerweise nicht erwartet werden kann, dass ein Antragsteller auf seine oder ihre religiösen Praktiken verzichtet. Es sollte beachtet werden, dass der Begriff der Religion insbesondere das Halten von theistischen, nicht-theistischen und atheistischen Glaubensbekenntnissen umfasst (Artikel 10

(1)(b) QD). Bei Personen, die als Abtrünnige oder Gotteslästerer gelten, wird im Allgemeinen eine begründete Furcht vor Verfolgung begründet werden (EASO, S. 68 ff). 1.4.
  1. Relevante ethnische Minderheiten: Hazara Die schiitische Minderheit der Hazara macht etwa 9 bis 10% der Bevölkerung aus. Die Hazara besiedelten traditionell das Bergland in Zentralafghanistan, das sich zwischen Kabul im Osten und Herat im Westen erstreckt; der Hazaradjat [zentrales Hochland] umfasst die Provinzen Bamyan, Ghazni, Daikundi und den Westen der Provinz (Maidan) Wardak sowie Teile der Provinzen Ghor, Uruzgan, Parwan, Samangan, Baghlan, Balkh, Badghis, und Sar-e Pul. Jahrzehntelange Kriege und schwierige Lebensbedingungen haben viele Hazara aus ihrer Heimatregion in die afghanischen Städte, insbesondere nach Kabul, getrieben […] (LIB, Kapitel 18.1). Wichtige Merkmale der ethnischen Identität der Hazara sind ihr ethnisch-asiatisches Erscheinungsbild. Ethnische Hazara sind mehrheitlich Zwölfer-Schiiten, auch bekannt als Jafari Schiiten. Eine Minderheit der Hazara, die vor allem im nordöstlichen Teil des Hazaradjat lebt, ist ismailitisch. Ismailitische Muslime, die vor allem, aber nicht ausschließlich, Hazara sind, leben hauptsächlich in Kabul sowie den zentralen und nördlichen Provinzen Afghanistans (LIB, Kapitel 18.1). Die Lage der Hazara, die während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgt waren, hat sich grundsätzlich verbessert und Hazara bekleiden inzwischen auch prominente Stellen in der Regierung und im öffentlichen Leben, sind jedoch in der öffentlichen Verwaltung nach wie vor unterrepräsentiert. Hazara werden am Arbeitsmarkt diskriminiert. Soziale Diskriminierung gegen schiitische Hazara, basierend auf Klasse, Ethnie oder religiösen Ansichten, finden ihre Fortsetzung in Erpressung (illegale Steuern), Zwangsrekrutierung, Zwangsarbeit, physischer Misshandlung und Inhaftierung. Nichtsdestotrotz, genießt die traditionell marginalisierte schiitische muslimische Minderheit, zu der die meisten ethnischen Hazara gehören, seit 2001 eine zunehmende politische Repräsentation und Beteiligung an nationalen Institutionen (LIB, Kapitel 18.1). Die Hazara-Gemeinschaft/Gesellschaft ist traditionell strukturiert und basiert auf der Kernfamilie bzw. dem Klan. Sollte der dem Haushalt vorstehende Mann versterben, wird die Witwe Haushaltsvorständin, bis der älteste Sohn volljährig ist (MRG o.D.c). Es bestehen keine sozialen und politischen Stammesstrukturen. Hazara neigen sowohl in ihren sozialen, als auch politischen Ansichten dazu, liberal zu sein, was im Gegensatz zu den Ansichten sunnitischer Militanter steht (LIB, Kapitel 18). Berichten zufolge halten Angriffe durch den ISKP (Islamischer Staat Khorasan Provinz) und andere aufständische Gruppierungen auf spezifische religiöse und ethno-religiöse Gruppen - inklusive der schiitischen Hazara – an. Das von schiitischen Hazara bewohnte Gebiet Dasht-e Barchi in Westkabul ist immer wieder Ziel von Angriffen. Die Regierung hat Pläne zur Verstärkung der Präsenz der afghanischen Sicherheitskräfte verlautbart. Nach Angaben der schiitischen Gemeinschaft gab es trotz der Pläne keine Aufstockung der ANDSF-Kräfte; sie sagten jedoch, dass die Regierung Waffen direkt an die Wächter der schiitischen Moscheen in Gebieten verteilte. Angriffe werden auch als Vergeltung gegen mutmaßliche schiitische Unterstützung der iranischen Aktivitäten in Syrien durchgeführt. In Randgebieten des Hazaradjat kommt es immer wieder zu Spannungen und teilweise gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen Nomaden und sesshaften Landwirten, oftmals Hazara (LIB, Kapitel 18.1). 1.4.
  2. Rückkehrer In den letzten zehn Jahren sind Millionen von Migranten und Flüchtlingen nach Afghanistan zurückgekehrt. Während der Großteil der Rückkehrer aus den Nachbarländern Iran und Pakistan kommt, sinken die Anerkennungsquoten für Afghanen im Asylbereich in der Europäischen Union und die Zahl derer die freiwillig, unterstützt und zwangsweise nach Afghanistan zurückkehren nimmt zu. Die schnelle Ausbreitung des COVID-19 Virus in Afghanistan hat starke Auswirkungen auf die Vulnerablen unter der afghanischen Bevölkerung, einschließlich der Rückkehrer, da sie nur begrenzten Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen, insbesondere zur Gesundheitsversorgung, haben und zudem aufgrund der landesweiten Abriegelung Einkommens- und Existenzverluste hinnehmen müssen (LIB, Kapitel 24). Von 1.1.2020 bis 12.9.2020 sind 527.546 undokumentierter Afghanen aus Iran (523.196) und Pakistan (4.350) nach Afghanistan zurückgekehrt - in der Woche vom 6.9.2020 bis 12.9.2020 waren es ca. 21.500 undokumentierte Rückkehrer. Im gesamten Jahr 2018 kehrten, im Vergleich dazu, aus den beiden Ländern insgesamt 805.850 nach Afghanistan zurück: 773.125 aus Iran und 32.725 aus Pakistan. Die Anzahl der seit 1.1.2020 bis 31.7.2020 von IOM unterstützten Rückkehrer aus Iran (53.595) und Pakistan (1.731) beläuft sich auf 55.326 (LIB, Kapitel 24). Rückkehrer aus dem Iran und aus Pakistan, die oft über Jahrzehnte in den Nachbarländern gelebt haben und zum Teil dort geboren wurden, sind in der Regel als solche erkennbar. Offensichtlich sind sprachliche Barrieren, von denen vor allem Rückkehrer aus dem Iran betroffen sind, weil sie Farsi (die iranische Landessprache) oder Dari (die afghanische Landessprache) mit iranischem Akzent sprechen. Zudem können fehlende Vertrautheit mit kulturellen Besonderheiten und sozialen Normen die Integration und Existenzgründung erschweren. Das Bestehen sozialer und familiärer Netzwerke am Ankunftsort nimmt auch hierbei eine zentrale Rolle ein. Über diese können die genannten Integrationshemmnisse abgefedert werden, indem die erforderlichen Fähigkeiten etwa im Umgang mit lokalen Behörden sowie sozial erwünschtes Verhalten vermittelt werden und für die Vertrauenswürdigkeit der Rückkehrer gebürgt wird. UNHCR verzeichnete jedoch nicht viele Fälle von Diskriminierung afghanischer Rückkehrer aus dem Iran und Pakistan aufgrund ihres Status als Rückkehrer. Fast ein Viertel der afghanischen Bevölkerung besteht aus Rückkehrern. Diskriminierung beruht in Afghanistan großteils auf ethnischen und religiösen Faktoren sowie auf dem Konflikt. Rückkehrer aus Europa oder dem westlichen Ausland werden von der afghanischen Gesellschaft häufig misstrauisch wahrgenommen. Dem deutschen Auswärtigen Amt sind jedoch keine Fälle bekannt, in denen Rückkehrer nachweislich aufgrund ihres Aufenthalts in Europa Opfer von Gewalttaten wurden und auch IOM Kabul sind keine solche Vorkommnisse bekannt. UNHCR berichtet von Fällen zwangsrückgeführter Personen aus Europa, die von religiösen Extremisten bezichtigt werden, verwestlicht zu sein; viele werden der Spionage verdächtigt. Auch glaubt man, Rückkehrer aus Europa wären reich und sie würden die Gastgebergemeinschaft ausnutzen. Wenn ein Rückkehrer mit im Ausland erlangten Fähigkeiten und Kenntnissen zurückkommt, stehen ihm mehr Arbeitsmöglichkeiten zur Verfügung als den übrigen Afghanen, was bei der hohen Arbeitslosigkeit zu Spannungen innerhalb der Gemeinschaft führen kann (LIB, Kapitel 24). Die Fähigkeit der afghanischen Regierung, vulnerable Personen einschließlich Rückkehrer aus Pakistan und dem Iran zu unterstützen, bleibt begrenzt und ist weiterhin von der Hilfe der internationalen Gemeinschaft abhängig. Moscheen unterstützen in der Regel nur besonders vulnerable Personen und für eine begrenzte Zeit (LIB, Kapitel 24). 1.4.8.
  3. Gefährdungsprofil Personen, die den Werten regierungsfeindlicher Gruppierungen oder den sozialen Normen widersprechen, und wohlhabende Personen; Personen, die aus dem Westen zurückkehren. Sie müssen mit Verfolgung seitens der Familie, der Gesellschaft, aber auch regierungsfeindlicher Gruppierungen und staatlicher Akteure rechnen. Auch Personen, die aufgrund ihres Verhaltens, Erscheinungsbildes oder ihrer Einstellung von der Gesellschaft als «verwestlicht» betrachtet werden, sowie Rückkehrende können Gewaltopfer seitens der Familie, konservativer Elemente und regierungsfeindlicher Gruppierungen werden. Rückkehrende aus dem Westen sind aufgrund ihrer Flucht mit Problemen konfrontiert und werden von verschiedenen Akteuren bedroht. Einerseits fürchten sich Teile der lokalen Bevölkerung vor Rückkehrenden, andererseits halten sie Rückkehrende für vermögend, was sie zum Ziel krimineller Übergriffe macht. Regierungsfeindliche Gruppierungen verfolgen Rückkehrende aufgrund ihrer angeblich «verwestlichten» Lebensweise. Da Rückkehrende aus dem Westen, anders als Rückkehrende aus Iran und Pakistan, nicht in Gruppen zurückkehren, sind sie auf sich gestellt und damit verletzlicher. Gemäß Afghanistan-Expertin Friedericke Stahlmann haben über 50 Prozent der Rückkehrenden Gewalt an sich oder ihren Familien erfahren, was zu einer generellen Zurückhaltung der Familien führt, Rückkehrende aufzunehmen (SHF, S. 12).
  4. Beweiswürdigung: Beweise wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt, den Gerichtsakt, den zitierten Berichten zur Situation im Herkunftsland sowie Einvernahme des BF und einer Zeugin in der mündlichen Verhandlung. 2.
  5. Feststellungen zur Person des BF und zur Situation des BF in Österreich Die Feststellungen zur Identität des BF ergeben sich aus seinen dahingehend übereinstimmenden Angaben vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, vor dem Bundesamt, in der Beschwerde und vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die getroffenen Feststellungen zum Namen und zum Geburtsdatum des BF gelten ausschließlich zur Identifizierung der Person des BF im Asylverfahren (OZ 8, S.6). Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des BF, seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, seinem Familienstand, seinen Sprachkenntnissen, seinem Lebenslauf (sein Geburtsort, sein Aufwachsen in Iran sowie seine familiäre Situation, Schulbildung und Berufsausübung) und den Verbleib sowie die finanzielle Situation seiner Familie gründen sich auf seinen diesbezüglich schlüssigen und stringenten Angaben (AS 9, 39-43; OZ 8, S. 6-8). Gleichbleibend gab der BF auch an, dass er wenigen telefonischen Kontakt zu seinen Familienangehörigen in Iran hat. Dass sein Vater bereits verstorben ist und der Gesundheitszustand und die Tätigkeit seiner zwei Brüder stützen sich insbesondere auf die vorgelegten Unterlagen (AS 63: iranische Sterbeurkunde des Vaters, AS 67 ff: Konvolut an medizinischen Unterlagen des Bruders und AS 205-247: diverse Fotografien des anderen Bruders im Kriegseinsatz) sowie den Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung (OZ 8, S. 7). Das Bundesverwaltungsgericht hat keine Veranlassung, an diesen im gesamten Verfahren im Wesentlichen gleich gebliebenen Aussagen des BF zu zweifeln. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des BF gründen auf den diesbezüglich glaubhaften Aussagen des BF beim Bundesamt und in der mündlichen Verhandlung wonach er angab jetzt gesund zu sein. (AS 39, 266; OZ 8, S. 5). Dass der BF arbeitsfähig ist, beruht auf seinen mit 26 Jahren jungen Alter, auf seine berufliche Erfahrung als Hilfsarbeiter in Iran und dem Engagement im Rahmen des Reinigungs-Remunerationsprogramms in seiner Unterkunft (OZ 7) Das Datum der Antragstellung ergibt sich aus dem Akteninhalt. Die Feststellungen zum Leben des BF in Österreich (insbesondere zur Aufenthaltsdauer, seinen Deutschkenntnissen, seinen fehlenden familiären Anknüpfungspunkten in Österreich und seiner Integration in Österreich) stützen sich auf die Aktenlage, auf die vorgelegten Unterlagen (OZ 5,7; OZ 8, Beilagen), sowie auf die Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung (OZ 8, S. 8-9). Die Feststellungen zu den Deutschkenntnissen fußen auf der vom BF vorgelegten Kursbestätigungen und Integrationszertifikaten (siehe OZ 5 – zuletzt Zeugnis zur Integrationsprüfung B1 vom 17.01.2019) und seiner teilweisen Einvernahme in deutscher Sprache in der mündlichen Verhandlung (OZ 8, S. 8). Dass der BF zurzeit einen Pflichtschulabschlusslehrgang bis Ende Jänner dieses Jahres absolviert, ergibt sich aus der Vorlage in der mündlichen Verhandlung einer Teilnahmebestätigung inklusive Lehrgangsbeschreibung sowie Auflistung der Lehrmodule von der Volkshochschule vom 09.12.
  6. Die Feststellungen zur Freizeitgestaltung und der sozialen Integration des BF basieren auf den Angaben der mündlichen Verhandlung (OZ 8, S. 9) und den zahlreichen vorgelegten Unterstützungsschreiben sowie Stellungnahmen von DeutschtrainerInnen oder FreundInnen, die sehr ausführlich ihre persönlichen Erfahrungen sei es beim gemeinsamen Lernen oder Wandern schildern (Beilagen zur Verhandlung: fünf Referenzschreiben, Stellungnahme Interface Wien vom 09.12.2020). Die Angaben zur mangelnden Selbsterhaltungsfähigkeit und zum Bezug von Leistungen aus der Grundversorgung resultieren aus den diesbezüglichen Angaben des BF (OZ 8, S. 8), sowie aus einem aktuellen Auszug aus dem GVS. Das Engagement im Rahmen des Reinigungs-Remunerationsprogramms in seiner Unterkunft ergibt sich aus dem Sozialbericht des Unterkunftsgebers vom 09.11.2020 (OZ 7). Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister (Strafregisterauszug vom 14.12.2020). 2.
  7. Feststellungen zum Fluchtvorbringen des BF 2.2.
  8. Zum Fluchtvorbringen, dass ihm durch vergangenen Grundstückstreitigkeiten des Vaters vor ca. 40 Jahren Verfolgung von privater Seite drohe und im Falle der Rückkehr physischer oder psychischer Gefahr ausgesetzt sei war für das erkennende Gericht aufgrund folgender Überlegungen nicht glaubwürdig: Der BF übersiedelte im Kleinkindesalter gemeinsam mit seiner Familie in den Iran und wuchs dort auf. Es ist nicht nachvollziehbar, weswegen er im Falle der Rückkehr wegen Grundstücksstreitigkeiten des Vaters (die für sich genommen auch nicht bewiesen wurden), die mehr als 40 Jahre zurückliegen einer Gefahr ausgesetzt sein soll. Zudem ist der Vater bereits vor mehreren Jahren verstorben und der BF kennt seine in den Streit verwickelten weitschichtigen Verwandten nicht und hat auch keinen Kontakt zu ihnen. Der BF berichtete lediglich über wage Erzählungen des Vaters und sollen diese Streitigkeiten auch der Grund für die Übersiedlung in den Iran gewesen sein. Es bleibt bei bloß vagen Vermutungen, die der BF weder plausibel noch detailreich vorbringen konnte. Dieser Teil des Fluchtvorbringen war insofern nicht glaubwürdig und aus diesem Grund wurde die Feststellung getroffen, dass dem BF wegen den Grundstückstreitigkeiten des Vaters in seinem Heimatland keine Verfolgung oder physische wie psychische Gewalt droht. 3.2.
  9. Zum Fluchtgrund aufgrund seines Abfalls vom Glauben: In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht hat der BF glaubwürdig dargelegt, dass er seinen muslimischen Glauben nicht mehr praktiziert, sich vom Islam distanziert hat und nunmehr keiner Religion folgt. Das Gericht verkennt nicht, dass der Abfall vom Glauben erst sehr spät, nach dem negativen Bescheid, vorgebracht wurde und dadurch der Verdacht bestehen könnte, dass er sich nachträglichen einen anderen glaubhaften Asylgrund „bediente“. Dieser Anfangsverdacht wurde aber durch den persönlichen Eindruck bei der mündlichen Verhandlung und einer ausführlichen Befragung des BF über die Beweggründe und Motivation für seinen Glaubensabfall entkräftet. Der BF vermochte durchaus seine ersten Glaubensfragen und sein Aufwachsen mit dem Islam augenscheinlich und fassbar darzulegen. So berichtete er nachvollziehbar in einer vom Islam geprägten Gesellschaft und Familie aufgewachsen zu sein und dadurch keine Möglichkeiten gehabt zu haben bereits im Kindes- und Jugendalter aufkommende Glaubensfragen – seien es auch bloße Verständnisfragen gewesen – zu stellen. Vielmehr musste er als Schüler beten und die zum Teil für den BF nicht akzeptablen Predigen/Geschichten waren ohne sie zu hinterfragen so zu glauben (OZ 8, S. 11). Seine Familie war zwar nicht streng religiös, aber insbesondere seine Mutter habe den Islam praktiziert und daran geglaubt, ohne jegliche Fragen zu stellen. Unter anderem sei der Grund dafür, dass sie, wie auch sein Bruder Analphabeten seien. Im Unterschied dazu erklärte der BF, dass er zunehmend im Alltag an seine Glaubensgrenzen gestoßen sei, er die islamischen Normen und Werte immer mehr hinterfragt habe und sie nicht in sein Lebensbild gepasst haben (OZ 8, S. 12: BF: „Mein älterer Bruder ist Analphabet, meine Mutter ebenfalls. Sie beten. Sie wissen nicht, was es bedeutet, weil alles auf Arabisch ist. Sie wissen nicht, was Gott überhaupt bedeutet, was das ist und wo Gott ist. Meine Mutter ist sehr naiv. […] Wenn jemand als Mullah oder Akhond kommt, reicht es ihr. Sie glaubt daran. Z.B. wenn ihr gesagt wird, dass das Wasser schmutzig ist, glaubt sie daran, weil es ein Mullah sagt. Leute glauben an alles, was von Mullahs gesagt wird. Dahinter stehen die Mullahs. Sie haben es geschafft, dass die Leute an alles glauben, was von Mullahs gesagt wird. Wenn gesagt wird, dass Frauen keine Politikerinnen werden dürfen oder keine Richterinnen werden dürfen. Als ich groß geworden bin, habe ich mitbekommen, dass eine Frau Außenministerin der USA wurde. Rice. Als ich das alles gesehen habe, bemerkt habe, habe ich immer wieder mehre Fragen gehabt, für mich ist das fraglich geworden. Als ich die Mullahs und Akhonds gefragt habe, haben sie gesagt, dass sie Ungläubige sind und alles falsch ist, was sie machen.“). Der BF erzählte auch sehr lebensnah, von Emotionen getragen und authentisch von negativen Glaubenserfahrungen in der Kindheit, die sich womöglich heute in einer glaubwürdigen Abneigung zum Islam manifestieren. Ihm sei zum Beispiel unter anderen auch durch seine Religion Angst gemacht bzw. eingeschüchtert worden (OZ 8, S.12: „BF: Als ich noch die Schule besucht habe, musste ich beten, zwangsweise. Derjenige, der das abgelehnt hat, hat schlechte Noten bekommen. Die Schiiten glauben, dass ein Stück der Frauenhaare nicht gesehen werden darf, wenn es passiert, landet die Frau in der Hölle. Ich wusste, dass meine Schwester und meine Mutter sehr gut und sehr nett sind. Als ich die Haare der Schwester gesehen habe, hatte ich Angst, dass sie auch in der Hölle landen können, weil mir so etwas gesagt wurde. Ich hatte viele Fragen diesbezüglich, aber in der Gesellschaft, wo ich gelebt habe, durfte ich nicht so viele Fragen stellen. Die Moslems behaupten, dass nur die Moslems im Paradies landen. Es war für mich immer eine große Frage, warum die anderen Menschen, die sehr viel für diese Welt getan haben, in der Hölle landen sollen. Z.B. Edison. Leute, die Telefon, Flugzeug und Strom erfunden haben, warum sie in der Hölle landen sollen.“). Damit geht nachvollziehbar und glaubhaft ein längerer Reflexionsprozess einher, der durch das Leben in Österreich und die Integration vorangeschritten ist. Das Gericht verkennt nicht, dass diese innere Haltung für den BF schwer zu beweisen ist. Ebenso ist jedoch das Gegenteil der Fall, indem es ebenso schwer zu beweisen ist, dass er vom Glauben nicht abgefallen ist. Seine innere Haltung zur „Weltoffenheit“, einen „Miteinander“ bzw. zur Philanthropie wird in seinem Fall auch noch dadurch gekennzeichnet, als dass er sich in einer europäischen Gesellschaft äußerst stark integriert hat und bereits viele freundschaftliche Beziehungen aufbauen konnte. Die innere Reflexion zum Ausdruck zu bringen, bedarf nicht nur das Auseinandersetzen mit dem Abfall selbst, sondern auch die Fähigkeit sich nach außen zu artikulieren. Dies tat der BF vor dem Hintergrund seiner Bildung altersentsprechend. Ferner stütz sich die Glaubwürdigkeit des Vorbringens insbesondere auf seinen „religionsfreien“ Alltag in Österreich, wonach der BF angab, jegliche Speisen zu essen, also nicht auf „halal“ zu achten und ab und an auch Alkohol zu trinken. Ferner besucht er keine Moschee, betet und fastet (auch im Ramadan) nicht. Er führte weites glaubhaft aus, dass er über ein Menschen- bzw. Frauenbild verfügt, dass selbstbestimmt und liberal ist, er andere Menschen respektiert, egal welcher Religionsbekenntnis sie angehören und wies darauf hin, dass er an keinen Gott glaubt (OZ 8, S. 13: „BF: [..] Manche Leute glauben z.B. an Kühe, z.B. in Indien oder an Statuen oder Denkmäler. Wenn jemand glauben möchte, ist es OK. Andere Menschen dürfen dadurch nicht belästigt werden. Ich habe gesagt, dass ich den Islam hasse. Ich habe nicht gesagt, dass ich Moslems hasse. Wenn die Leute – Moslems – an ihren Gott glauben wollen, sollen sie das machen. Sie dürfen nicht mich dazu zwingen. […]“). Dass dem BF liberale Werte, wie auch die Religions-und Meinungsfreiheit sehr wichtig sind und er den ernsthaften sowie von Nachhaltigkeit getragenen Entschluss gefasst hat, als Atheist zu leben, gibt er auch in der Öffentlichkeit preis. So schilderte er authentisch wie er seiner Mutter gesagt habe, an keinen Gott mehr zu glauben und diese folglich weinte und nunmehr denke, ihr Sohn würde in der Hölle landen. Zudem wissen auch seine Freunde über den Glaubensfall Bescheid (OZ 8, S. 13-15). Darüber hinaus berichtete der BF über eine App namens „IMO“ an öffentlichen LIVE-Diskussionen mit mehr als 10 Leuten zum Thema Religion teilgenommen zu haben und damit mit seiner atheistische Lebensweise auch in die Öffentlichkeit getreten ist. Er berichtete zu den sonst als frei beschriebenen Lebensgefühl auch von negativen Alltagssituationen mit afghanischen Staatsangehörigen in seiner Unterkunft, die ihm aufgrund seiner liberalen Lebensweise feindselig entgegentreten und er mitunter Angst bekommen hat (OZ 8, S. 13: „BF: Ich fühle mich sehr wohl und frei. Ich glaube an keinen Gott. Ich muss sagen, dass ich unter Angst lebe. Ich lebe in einem Flüchtlingsheim. Manche Leute sind dort streng religiös. Mir wurde vorgeworfen, warum ich Fleisch bei BILLA kaufe, sie sagen, dass Fleisch bei BILLA nicht halal ist. Ich wurde sehr schlecht behandelt, als sie bemerkt haben, dass ich nicht faste.“). Dass sich der BF ernsthaft vom islamischen Glauben abgewendet hat, bestätigte auch die in er mündlichen Verhandlung einvernommene Zeugin. Diese lernte den BF über einen Bekannten kennen, half den BF beim Lernen für den Abschluss des Basisbildungskurses oder bei späteren Kursen und sie gehen gemeinsam wandern. Die Zeugin berichtete, dass sie mit dem BF immer wieder lange und intensive Gespräche über Religion, Atheismus und weltanschauliche Dinge geführt habe. Auch sei ihr ziemlich zeitnah aufgefallen, dass er im Gegensatz zu anderen nicht Ramadan einhält und alle Speisen essen würde. Über den Glaubensabfall zu sprechen sei für den BF ein großer Vertrauensschritt und ein sehr wohlüberlegtes Thema gewesen. Weiters erzählte sie authentisch, dass für den BF nur der Atheismus in Frage kommt, weil er den Islam stark mit den Gewaltstaten in Verbindung bringt. Sie sei von der starken Zuwendung des BF in dieser Gesellschaft beeindruckt, wo man friedlich mit allen Religionen zusammen sein kann (OZ 8, S. 9-10). Insgesamt äußerte die Zeugin nur persönliche Wahrnehmungen und Erlebnisse mit dem BF und deshalb besteht für das erkennende Gericht kein Grund an der Glaubwürdigkeit der Zeugin zu zweifeln. Die Glaubwürdigkeit des Vorbringens konnte schließlich auch durch die Vorlage der Bescheinigung vom 19.11.2020 über den gemeldeten Austritt aus der Islamischen-Schiitischen Glaubensgemeinschaft in Österreich untermauert werden. Dass dem BF bei einer Rückkehr nach Afghanistan auf Grund seiner vollständigen Abwendung vom Islam (Apostasie) physische und/oder psychische Gewalt drohen würde, ergibt sich aus den in das Verfahren eingeführten Länderberichten. Den Länderberichten zufolge besteht in Afghanistan innerhalb der Bevölkerung eine starke Intoleranz gegenüber Menschen, die vom Islam zu einer anderen Religion konvertiert sind. Apostasie ist nach dem islamischen Recht Afghanistans ein Verbrechen und wird mit dem Tode bestraft. Folglich müssen Apostaten Verfolgung durch afghanische Behörden und Privatpersonen fürchten, wenn ihr Abfall vom Islam bekannt wird. Apostaten haben in Afghanistan mit sozialer Ausgrenzung und Gewalt (insbesondere) durch Familien- und Gemeinschaftsangehörige und durch die Taliban sowie mit strafrechtlicher Verfolgung bis hin zur Todesstrafe zu rechnen. All dies kann nach den Länderberichten an keinem Ort Afghanistans ausgeschlossen werden, sodass dem BF keine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung steht. Das Vorbringen des BF in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich seiner Furcht vor Verfolgung im Fall der Rückkehr nach Afghanistan auf Grund seiner Ablehnung des Islam bzw. atheistischen Lebensweise ist in ganzheitlicher Würdigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, insbesondere unter Berücksichtigung der diesbezüglich vorliegenden herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen zur Religionsfreiheit und Apostasie in Afghanistan, als glaubhaft zu beurteilen. Für das Bundesverwaltungsgericht steht damit insgesamt fest, dass die Abwendung des BF vom Islam und der Entschluss nunmehr an als Atheist zu leben ernsthaft, nachhaltig und nach außen hin erkennbar erfolgt ist. 2.
  10. Zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat 2.3.
  11. Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Quellen. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben. Die Lage in Afghanistan stellt sich im Hinblick auf die aktuellsten Länderberichte diesbezüglich im Wesentlichen unverändert dar, wie sich das erkennende Gericht durch ständige Beachtung der aktuellen Quellenlage (u.a. durch Einsicht in aktuelle Berichte, wie in das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation in seiner aktuellen Fassung) versichert hat. Das in den Feststellungen zur Sicherheits- und teilweise menschenrechtlichen Lage zitierte und aktualisierte Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 16.12.2020 liegt zum Entscheidungszeitpunkt in dieser Version vor und ist amtsbekannt. Die weiteren wiedergegebenen Länderberichte insbesondere zur Religionsfreiheit wurden dem BF in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Kenntnis gebracht. Dem BF wurde Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt.
  12. Rechtliche Beurteilung: 3.
  13. Zu A) Stattgabe der Beschwerde und Asylzuerkennung: 3.1.
  14. § 3 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, idgF, (AsylG) lautet auszugsweise:3.1.
  15. Paragraph 3, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, idgF, (AsylG) lautet auszugsweise: Status des Asylberechtigten § 3.
(1)Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Paragraph 3,
(1)Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.
(2)Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
(2)Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
(3)Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn
  1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder
  2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.
(3)Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn,
  1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht oder,
  2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6,) gesetzt hat. … Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder der staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder der staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG liegt es am BF, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat eine Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG liegt es am BF, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat eine Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht. Relevant kann nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein, diese muss im Entscheidungszeitpunkt vorliegen. Auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).Relevant kann nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein, diese muss im Entscheidungszeitpunkt vorliegen. Auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233). Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgeführt hat, können neue – während des Aufenthaltes in Österreich eingetretene – Umstände, mit denen ein Asylwerber seine Furcht vor Verfolgung (nunmehr) begründet (sogenannte „Nachfluchtgründe“), grundsätzlich zur Asylgewährung führen. Diese sind daher zu überprüfen, wenn sie geeignet sind, die Annahme einer „wohlbegründeten Furcht vor Verfolgung“ zu rechtfertigen (VwGH 18.09.1997, 96/20/0923). 3.1.
  3. Dem BF ist es nicht gelungen eine Verfolgung oder Gefährdung im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan aufgrund der Grundstücksstreitigkeiten des Vaters vor über 40 Jahren glaubhaft zu machen. 3.1.
  4. Wie im Rahmen der Beweiswürdigung ausführlich dargelegt, ist es dem BF jedoch gelungen, glaubhaft zu machen, sich vom Islam abgewendet zu haben und sich nunmehr keiner Religionsgemeinschaft zugehörig zu fühlen. Er müsste im Falle der Rückkehr nach Afghanistan gänzlich aufhören seine atheistische Lebensweise zu führen und zum Anschein nach Außen wieder nach den Vorschriften bzw. Gepflogenheiten des schiitischen Islam leben, um nicht Gefahr zu laufen, ernsthafter physischer Übergriffe ausgesetzt zu sein. In Bezug auf die asylrechtliche Relevanz einer Konversion ist nicht entscheidend, ob der Religionswechsel bereits erfolgte oder bloß beabsichtigt ist (Hinweis E vom
  5. Juni 2015, Ra 2014/01/0210, mwN). Wesentlich ist vielmehr, ob der Fremde bei weiterer Ausübung seines (behaupteten) inneren Entschlusses, nach dem neuen Glauben zu leben, im Falle seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen müsste, aus diesem Grund mit die Intensität von Verfolgung erreichenden Sanktionen belegt zu werden (Hinweis E vom
  6. Juni 2015, Ra 2014/01/0117, mwN). Der VwGH hat im Zusammenhang mit dem Gesichtspunkt einer Verfolgung aus "Gründen der Religion" zusammengefasst bereits ausgesprochen, dass die allgemeine Erklärung der Menschenrechte und die Menschenrechtspakte das Recht auf Gedanken-, Gewissens-, und Religionsfreiheit verkünden. Dies beinhaltet die Freiheit des Menschen seine Religion zu wechseln und die Freiheit, ihr öffentlich oder privat Ausdruck zu verleihen. Nach Kälin betrifft religiöse Verfolgung Maßnahmen, welche eine Organisation gegen ihre Gegner bei Konflikten über die richtige Anschauung in Fragen des Verhältnisses des Menschen zu (einem) Gott ergreift. Im Gemeinsamen Standpunkt des Rates der Europäischen Union vom
  7. März 1996 betreffend die harmonisierte Anwendung der Definition des Begriffs Flüchtling in Art. 1 der FlKonv ist der Begriff der "Religion" in einem weiten Sinn aufzufassen und umfasst theistische, nichttheistische oder atheistische Glaubensüberzeugungen. Eine Verfolgung aus religiösen Gründen kann danach auch dann vorliegen, wenn maßgebliche Eingriffe eine Person betreffen, die keinerlei religiöse Überzeugung hat, sich keiner bestimmten Religion anschließt oder sich weigert, sich den mit einer Religion verbundenen Riten und Gebräuchen ganz oder teilweise zu unterwerfen. In diesem Sinn gilt auch nach der Rechtsprechung in der Schweiz als religiöse Verfolgung das Vorgehen des Staates gegen Atheisten, Ungläubige etc., um sie für ihre Ungläubigkeit zu bestrafen oder zu einem bestimmten Glauben zu zwingen (vgl. VwGH vom 21.09.2000, 98/20/0557 mwN).Der VwGH hat im Zusammenhang mit dem Gesichtspunkt einer Verfolgung aus "Gründen der Religion" zusammengefasst bereits ausgesprochen, dass die allgemeine Erklärung der Menschenrechte und die Menschenrechtspakte das Recht auf Gedanken-, Gewissens-, und Religionsfreiheit verkünden. Dies beinhaltet die Freiheit des Menschen seine Religion zu wechseln und die Freiheit, ihr öffentlich oder privat Ausdruck zu verleihen. Nach Kälin betrifft religiöse Verfolgung Maßnahmen, welche eine Organisation gegen ihre Gegner bei Konflikten über die richtige Anschauung in Fragen des Verhältnisses des Menschen zu (einem) Gott ergreift. Im Gemeinsamen Standpunkt des Rates der Europäischen Union vom
  8. März 1996 betreffend die harmonisierte Anwendung der Definition des Begriffs Flüchtling in Artikel eins, der FlKonv ist der Begriff der "Religion" in einem weiten Sinn aufzufassen und umfasst theistische, nichttheistische oder atheistische Glaubensüberzeugungen. Eine Verfolgung aus religiösen Gründen kann danach auch dann vorliegen, wenn maßgebliche Eingriffe eine Person betreffen, die keinerlei religiöse Überzeugung hat, sich keiner bestimmten Religion anschließt oder sich weigert, sich den mit einer Religion verbundenen Riten und Gebräuchen ganz oder teilweise zu unterwerfen. In diesem Sinn gilt auch nach der Rechtsprechung in der Schweiz als religiöse Verfolgung das Vorgehen des Staates gegen Atheisten, Ungläubige etc., um sie für ihre Ungläubigkeit zu bestrafen oder zu einem bestimmten Glauben zu zwingen vergleiche VwGH vom 21.09.2000, 98/20/0557 mwN). Der Konventionsgrund der Religion umfasst daher auch die Verfolgung wegen einer nicht-religiösen Weltanschauung oder wegen atheistischer Überzeugungen, wie sie im Falle des BF vorliegt. Es ist daher auch die Judikatur zur Religionsausübung auf die Praktizierung einer atheistischen Weltanschauung zu übertragen. In diesem Sinne kann einem Flüchtling nicht zugesonnen werden, seine atheistische Weltanschauung nur auf sein Innerstes zu beschränken, sondern muss auch eine öffentliche Ausübung möglich sein (siehe auch Asylgerichtshof vom 14.05.2012, E1 406206-2/2009). Bei der individuellen Prüfung eines Antrags auf Anerkennung als Flüchtling ist dem Antragsteller weiter nicht zuzumuten, auf religiöse bzw. areligiöse Betätigungen zu verzichten (Asylgerichtshof vom 19.04.2013, B9 431634-1/2013). Der BF konnte in Übereinstimmung mit der Aussage einer Zeugin glaubhaft darlegen, sich aus innerer Überzeugung dem Islam abgewendet zu haben und nunmehr an keinen Gott mehr zu glauben. Er praktiziert den muslimischen Glauben nicht mehr, weder fastet er, noch betete er oder besucht seine Moschee und zeigt eine starke Zuwendung für eine Gesellschaft, wo man friedlich mit allen Religionen zusammenleben kann. Er schätzt die Rolle des persönlichen Gewissens und des eigenen Verstandes höher als die von einer durch die Religion (dem Islam) vorgegebenen Regeln und Gebote. Er hat liberale Werte, wie Religions- und Meinungsfreiheit, Gleichbehandlung verinnerlicht und er respektiert gleichzeitig den Glauben anderer Menschen. Dass sich der BF nicht mehr zum Islam bekennt und die areligiöse Haltung des BF, was auch nach außen hin - insbesondere durch die Nichtbefolgung religiöser (islamischer) Vorschriften - erkennbar ist, steht im völligen Gegensatz zu den in Afghanistan vorherrschenden religiösen Zwängen. Es besteht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit die Möglichkeit, dass er bei einer Rückkehr nach Afghanistan seine atheistische (nicht religiöse) und liberale Überzeugung nach außen trägt bzw. kann ihm auch nicht im Sinne der obigen Judikatur zugesonnen werden, diese immer für sich zu behalten und seine innere Einstellung dauerhaft zu verleugnen. Das Bundesverwaltungsgericht kann folglich nicht mit hinreichender Sicherheit ausschließen, dass dem BF im Falle der Rückkehr nach Afghanistan, im gesamten Staatsgebiet aufgrund seiner Religion (konkret seiner Abkehr vom islamischen Glauben) eine Verfolgung droht, die vom Staat und Privaten ausgeht und Belästigungen, Bedrohungen, körperliche Misshandlungen, langjährigen Inhaftierungen ausgesetzt sein wird oder sogar mit dem Tod bestraft werden wird. Die Gefahr einer Verfolgung des BF ist daher im vorliegenden Fall auf mehrfache Weise gegeben. Einerseits durch den afghanischen Staat und andererseits auch durch die einfache Bevölkerung, die von traditionell islamischen Vorstellungen geprägt ist; wobei insgesamt vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen davon ausgegangen werden kann, dass der afghanische Staat nicht willens und in der Lage ist, den BF entsprechend zu schützen. Darüber hinaus wäre auch eine Verfolgung durch islamistische Gruppierungen möglich. Aus den damit in Einklang stehenden in das Verfahren einbezogenen Länderfeststellungen, ergibt sich, dass die Glaubensfreiheit, die auch die Religionslosigkeit beinhaltet, in Afghanistan für Muslime nicht gilt. Darüber hinaus ist die Abkehr vom Islam (Apostasie) nach Scharia-Recht auch strafbewehrt. Blasphemie und Abtrünnigkeit werden als Kapitalverbrechen angesehen. Im Strafgesetzbuch gibt es keine Definition für Apostasie. Laut der sunnitisch-hanafitischen Rechtsprechung gilt Enthauptung als angemessene Strafe für Männer, für Frauen lebenslange Haft, sofern sie die Apostasie nicht bereuen. In Anbetracht der dargestellten Umstände ist im Beschwerdefall insgesamt davon auszugehen, dass der BF in ganz Afghanistan den Eintritt eines - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteiles aus der befürchteten Verfolgung aufgrund religiöser Gründe mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat; sich sohin aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung im Sinne der GFK außerhalb Afghanistans befindet und im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, nach Afghanistan zurückzukehren. Da sich diese asylrelevante Verfolgung auf ganz Afghanistan bezieht ist eine interne Fluchtalternative nicht zu prüfen. 3.1.
  9. Da gegenständlich weder einer der in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorgebracht wurde noch sonst aus dem Akteninhalt ersichtlich ist, und zudem eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht gegeben ist, ist der Beschwerde daher statt zu geben und dem BF gemäß § 3 Abs. 1 AsylG der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen.3.1.
  10. Da gegenständlich weder einer der in Artikel eins, Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorgebracht wurde noch sonst aus dem Akteninhalt ersichtlich ist, und zudem eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht gegeben ist, ist der Beschwerde daher statt zu geben und dem BF gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass dem BF kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass dem BF kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Aufgrund der Zuerkennung von Asyl (Spruchpunkt I.) sind die Spruchpunkte II.-VI., des angefochtenen Bescheides gegenstandslos geworden.Aufgrund der Zuerkennung von Asyl (Spruchpunkt römisch eins.) sind die Spruchpunkte römisch zwei.-VI., des angefochtenen Bescheides gegenstandslos geworden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. In der Beschwerde findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W252.2181618.1.00

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