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{'item': 'W272 2229695-2'}

Obsah (7)§ 8§ 7§ 57§ 10§ 52§ 46§ 53

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum20.01.2021 GeschäftszahlW272 2229695-2 Spruch, W272 2229695-2/12E IM NAMEN DER RUPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den R

§ 8Abs. 1 Asyl

G als zulässig erklärt. Gem. § 8 Abs. 2 AsylG wurde der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen. Dagegen brachte der BF mit Schreiben vom 20.09.2005 Berufung ein. 7. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.09.2005 wurde dem Asylantrag vom 29.12.2004 gem. Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen. Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG als zulässig erklärt. Gem. Paragraph 8, Absatz 2, AsylG wurde der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen. Dagegen brachte der BF mit Schreiben vom 20.09.2005 Berufung ein.

  1. Am 24.06.2006 erfolgte eine mündliche Verhandlung vor dem unabhängigen Bundesasylsenat. Der BF gab im Wesentlichen an, dass er in Grosny geboren und aufgewachsen sei. Dort die Schule besucht und mit dem Studium 1996 begonnen habe. Er habe dieses jedoch nicht abgeschlossen und 1998 oder 1999 sein Studium der Bohr-Architektur abgebrochen. Parallel dazu sei er Chauffeur seines Vaters gewesen. Sein Vater sei Kommandeur einer Einheit gewesen, offiziell sei der BF nicht angestellt gewesen, er habe ihm nur geholfen. Dann sei er bei ihm bei der Steuerpolizei angestellt gewesen. Das sei 1997 bis 1999 gewesen. Als Fahrer sei der BF nicht angestellt gewesen, 1997 bis 1999 sei er bei der Einheit zur Steuereintreibung angestellt gewesen. Zunächst sei es inoffiziell gewesen, danach offiziell als Mitarbeiter der Einheit. Es sei eine mobile Einheit gewesen, so ähnlich wie OMON. Sein Vater sei Major gewesen, habe nach Moskau fahren sollen, um dort zum Oberst befördert zu werden. Aber er sei dann verschwunden. Der Krieg sei ausgebrochen. Sein Vater habe für die tschetschenische Regierung gearbeitet, sein Einsatzgebiet sei Grosny gewesen. Als der Krieg begonnen habe, sei sein Vater zu Hause gewesen. Seine Mutter habe sie aus Tschetschenien bringen, sein Vater habe jedoch das Haus nicht im Stich lassen wollen. Zur eigenen Verhaftung gab der BF an, dass sie auf das Land gezogen seien und dort fast alle Häuser aufgesucht worden seien. Der BF habe seinen Dienstausweis nicht rechtzeitig wegschmeißen können und sei daher als tschetschenischer Widerstandskämpfer eingestuft und weggebracht worden. Es seien maskierte FSB-Mitarbeiter gewesen. Er sei zwei Tage mit anderen in ein Erdloch geworfen und danach nach XXXX gebracht worden. Nach drei Tagen sei er nach XXXX in das Gefängnis XXXX gebracht worden. Dort sei er zwei Monate gewesen bis das Rote Kreuz gekommen sei, im April oder Juni
  2. Der Vater, welcher kurz nach ihm inhaftiert worden sei, sei zunächst im gleichen Gefängnis gewesen und danach in einem anderen. Die Mutter habe Kontakt aufgenommen mit den Freunden des Vaters und sie seien beide freigekauft worden. Bei der Entlassung habe er auf dem Polizeirevier unterschreiben müssen, dass er nicht gefoltert und geschlagen worden sei. Sein Vater sei zwei Stunden später entlassen worden. Die Hilfe sei von einem Bekannten gekommen, welcher bei der FSB arbeite, auch habe der Vater Personen in politischen Positionen gekannt. Seine Schwester, sein Bruder und seine Mutter seien nach Kabardino-Balkarien gefahren. Er sei ungefähr 1 ½ Jahre in Kabardino-Balkarien gewesen. Der BF sei mit der Familie in Karbadino-Balkarien geblieben, dort seien sie seit dem Ausbruch des Krieges gewesen, und der Vater habe immer wieder Ladungen bekommen und habe zur Kommandatur nach XXXX müssen. Dort haben die Großeltern gelebt. Beim
  3. oder 5 Mal als der Vater zur Kommandatur gegangen sei, sei er nicht mehr zurückgekommen. Später habe man die Leiche freigekauft. Dies sei im Jahr 2000 gewesen, genau könne sich der BF nicht daran erinnern, es sei im Herbst gewesen. Der BF habe gehört, dass sein Vater im Gefängnis in einen Gang geführt worden und gezwungen worden sei, Schweinfleisch zu essen. Dies habe er nicht gewollt, dem BF sei erzählt worden, dass sein Vater mit dem Messer erstochen worden sei. Bekannte haben dies dem BF erzählt, diese habe er in Deutschland getroffen. Seine Mutter sei nach Tschetschenien gefahren und habe zunächst keine Auskunft erhalten. Der Vater sei im Gefängnis in XXXX – Nord Ossetien – gewesen. Seine Mutter sei dort hingefahren. Dort habe sie erfahren, dass der Vater des BF ermordet worden sei. Erst zwei Wochen danach habe die Mutter die Leiche freikaufen können. Er sei auch in andere Gefängnisse gebracht und gefoltert worden. Dreimal pro Woche gehe er zum Psychologen und wenn er sich aufrege, gehe er zur Ärztin. Jetzt fühle er sich normal. Er nehme Einschlafmittel und andere Pillen.
  4. Am 24.06.2006 erfolgte eine mündliche Verhandlung vor dem unabhängigen Bundesasylsenat. Der BF gab im Wesentlichen an, dass er in Grosny geboren und aufgewachsen sei. Dort die Schule besucht und mit dem Studium 1996 begonnen habe. Er habe dieses jedoch nicht abgeschlossen und 1998 oder 1999 sein Studium der Bohr-Architektur abgebrochen. Parallel dazu sei er Chauffeur seines Vaters gewesen. Sein Vater sei Kommandeur einer Einheit gewesen, offiziell sei der BF nicht angestellt gewesen, er habe ihm nur geholfen. Dann sei er bei ihm bei der Steuerpolizei angestellt gewesen. Das sei 1997 bis 1999 gewesen. Als Fahrer sei der BF nicht angestellt gewesen, 1997 bis 1999 sei er bei der Einheit zur Steuereintreibung angestellt gewesen. Zunächst sei es inoffiziell gewesen, danach offiziell als Mitarbeiter der Einheit. Es sei eine mobile Einheit gewesen, so ähnlich wie OMON. Sein Vater sei Major gewesen, habe nach Moskau fahren sollen, um dort zum Oberst befördert zu werden. Aber er sei dann verschwunden. Der Krieg sei ausgebrochen. Sein Vater habe für die tschetschenische Regierung gearbeitet, sein Einsatzgebiet sei Grosny gewesen. Als der Krieg begonnen habe, sei sein Vater zu Hause gewesen. Seine Mutter habe sie aus Tschetschenien bringen, sein Vater habe jedoch das Haus nicht im Stich lassen wollen. Zur eigenen Verhaftung gab der BF an, dass sie auf das Land gezogen seien und dort fast alle Häuser aufgesucht worden seien. Der BF habe seinen Dienstausweis nicht rechtzeitig wegschmeißen können und sei daher als tschetschenischer Widerstandskämpfer eingestuft und weggebracht worden. Es seien maskierte FSB-Mitarbeiter gewesen. Er sei zwei Tage mit anderen in ein Erdloch geworfen und danach nach römisch 40 gebracht worden. Nach drei Tagen sei er nach römisch 40 in das Gefängnis römisch 40 gebracht worden. Dort sei er zwei Monate gewesen bis das Rote Kreuz gekommen sei, im April oder Juni
  5. Der Vater, welcher kurz nach ihm inhaftiert worden sei, sei zunächst im gleichen Gefängnis gewesen und danach in einem anderen. Die Mutter habe Kontakt aufgenommen mit den Freunden des Vaters und sie seien beide freigekauft worden. Bei der Entlassung habe er auf dem Polizeirevier unterschreiben müssen, dass er nicht gefoltert und geschlagen worden sei. Sein Vater sei zwei Stunden später entlassen worden. Die Hilfe sei von einem Bekannten gekommen, welcher bei der FSB arbeite, auch habe der Vater Personen in politischen Positionen gekannt. Seine Schwester, sein Bruder und seine Mutter seien nach Kabardino-Balkarien gefahren. Er sei ungefähr 1 ½ Jahre in Kabardino-Balkarien gewesen. Der BF sei mit der Familie in Karbadino-Balkarien geblieben, dort seien sie seit dem Ausbruch des Krieges gewesen, und der Vater habe immer wieder Ladungen bekommen und habe zur Kommandatur nach römisch 40 müssen. Dort haben die Großeltern gelebt. Beim
  6. oder 5 Mal als der Vater zur Kommandatur gegangen sei, sei er nicht mehr zurückgekommen. Später habe man die Leiche freigekauft. Dies sei im Jahr 2000 gewesen, genau könne sich der BF nicht daran erinnern, es sei im Herbst gewesen. Der BF habe gehört, dass sein Vater im Gefängnis in einen Gang geführt worden und gezwungen worden sei, Schweinfleisch zu essen. Dies habe er nicht gewollt, dem BF sei erzählt worden, dass sein Vater mit dem Messer erstochen worden sei. Bekannte haben dies dem BF erzählt, diese habe er in Deutschland getroffen. Seine Mutter sei nach Tschetschenien gefahren und habe zunächst keine Auskunft erhalten. Der Vater sei im Gefängnis in römisch 40 – Nord Ossetien – gewesen. Seine Mutter sei dort hingefahren. Dort habe sie erfahren, dass der Vater des BF ermordet worden sei. Erst zwei Wochen danach habe die Mutter die Leiche freikaufen können. Er sei auch in andere Gefängnisse gebracht und gefoltert worden. Dreimal pro Woche gehe er zum Psychologen und wenn er sich aufrege, gehe er zur Ärztin. Jetzt fühle er sich normal. Er nehme Einschlafmittel und andere Pillen.
  7. Mit schriftlicher Ausfertigung des am 24.05.2006 mündlich verkündeten Bescheides des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 28.05.2006, Zahl 264.254/0-XVIII/60/06 wurde der Berufung gegen den unter Pkt. 7 angegebenen Bescheid stattgegeben und dem BF gem. § 7 AsylG Asyl gewährt. Gem. § 12 leg cit. wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetztes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Begründet wurde die Entscheidung im Wesentlichen damit, dass der Vater des BF für die tschetschenische Regierung im Rahmen der Steuerpolizei als Steuerfahnder im Rang eines Offiziers tätig war. Der BF sei über längere Zeit seinem Vater bei dessen Tätigkeit als Fahrer behilflich und von 1997 bis 1999 ebenfalls bei dieser Behörde angestellt gewesen. Aufgrund von Säuberungsaktionen des russischen Militärs- und Sicherheitskräften zu Kriegsbeginn, wurden beim BF die Dokumente seiner Tätigkeit für die tschetschenische Regierung offenbart. Der BF sei festgenommen worden und kurze Zeit darauf sein Vater. Beide seien in Gefängnisse verbracht und gefoltert worden. Unter Vermittlung eines dem Vater bekannten Mitarbeiter des FSB seien beide gegen Bezahlung von Lösegeld freigelassen worden. Der BF sei mit seinen Geschwistern und der Mutter nach XXXX geflüchtet. Der Vater sei in seine Heimat zurückgekehrt und dort öfters von den Behörden vorgeladen worden und verschwand. Der BF und die Mutter haben erfahren, dass der BF in Haft verstorben sei. Danach sei der BF mit seinen Familienangehörigen nach Europa gereist. Der BF leide an psychischen Folgen der Haft und einer Traumatisierung, die derzeit noch medizinisch behandelt werden müsse. In Zusammenschau mit den Länderinformationen gehöre der BF zum Zeitpunkt seiner früheren Festnahme aus Sicht der russischen Sicherheitsorgane zum Personenkreis der möglichen Unterstützer des tschetschenischen Widerstandes bzw. der Gegnerschaft zu den russischen Sicherheitskräften und in Anbetracht dieser Ereignisse nun zu einem Personenkreis, dem weiterhin ein Naheverhältnis zu tschetschenischen Separatisten unterstellt werden würde und der deshalb von anti-separatistischen Aktionen gegen die Zivilbevölkerung in Tschetschenien besonders betroffen wäre. Aus diesem Grund war auch mit der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass dem Berufungswerber im Fall seiner Rückkehr besondere Aufmerksamkeit seitens der russischen Militärkräfte bzw. der Vertreter der pro-russischen tschetschenischen Behörden, insbesondere der sogenannten „Kadyrovsti“, gewidmet werden würde. Der BF liefe in Anbetracht dessen Gefahr, festgenommen, illegal festgehalten und im Zuge dieser Anhaltung misshandelt und eventuell auch gefoltert, schlimmstenfalls getötet zu werden. Rechtlich folgerte das Bundesasylsenat, dass dem BF in Tschetschenien konkrete Verfolgungsgefahr aus dem Grunde der (zumindest unterstellten) Unterstützung des bewaffneten tschetschenischen Widerstands ausgesetzt wäre, dessen Vorbringen unter den Verfolgungstatbestand der ethnischen Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Tschetschenen in Verbindung mit einer (zumindest unterstellten) politischen Gesinnung im Sinne der Unterstützung des bewaffneten tschetschenischen Widerstands gegen die Stellvertreter der russischen Regierung in Tschetschenien subsumierbar ist. Aufgrund allgemein bekannter Terroranschläge auf dem Gebiet der Russischen Föderation in jüngster Zeit, deren Urheberschaft dem tschetschenischen bewaffneten Widerstand zugeschrieben wurden, der angespannten und Tschetschenien-feindlichen Stimmung in der gesamten russischen Föderation in Verbindung mit der Ethnie des BF sei auch nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass der BF außerhalb Tschetscheniens keinerlei asylrelevanten Übergriffe ausgesetzt wäre oder dagegen effektiven behördlichen Schutz zu erwarten hätte. So müsste er auch hier mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen, dass er neuerlich in das Blickfeld russischer Sicherheitskräfte gerate und dies zu den bereits erlebten oder ähnlichen Folgen führen würde.
  8. Mit schriftlicher Ausfertigung des am 24.05.2006 mündlich verkündeten Bescheides des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 28.05.2006, Zahl 264.254/0-XVIII/60/06 wurde der Berufung gegen den unter Pkt. 7 angegebenen Bescheid stattgegeben und dem BF gem. Paragraph 7, AsylG Asyl gewährt. Gem. Paragraph 12, leg cit. wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetztes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Begründet wurde die Entscheidung im Wesentlichen damit, dass der Vater des BF für die tschetschenische Regierung im Rahmen der Steuerpolizei als Steuerfahnder im Rang eines Offiziers tätig war. Der BF sei über längere Zeit seinem Vater bei dessen Tätigkeit als Fahrer behilflich und von 1997 bis 1999 ebenfalls bei dieser Behörde angestellt gewesen. Aufgrund von Säuberungsaktionen des russischen Militärs- und Sicherheitskräften zu Kriegsbeginn, wurden beim BF die Dokumente seiner Tätigkeit für die tschetschenische Regierung offenbart. Der BF sei festgenommen worden und kurze Zeit darauf sein Vater. Beide seien in Gefängnisse verbracht und gefoltert worden. Unter Vermittlung eines dem Vater bekannten Mitarbeiter des FSB seien beide gegen Bezahlung von Lösegeld freigelassen worden. Der BF sei mit seinen Geschwistern und der Mutter nach römisch 40 geflüchtet. Der Vater sei in seine Heimat zurückgekehrt und dort öfters von den Behörden vorgeladen worden und verschwand. Der BF und die Mutter haben erfahren, dass der BF in Haft verstorben sei. Danach sei der BF mit seinen Familienangehörigen nach Europa gereist. Der BF leide an psychischen Folgen der Haft und einer Traumatisierung, die derzeit noch medizinisch behandelt werden müsse. In Zusammenschau mit den Länderinformationen gehöre der BF zum Zeitpunkt seiner früheren Festnahme aus Sicht der russischen Sicherheitsorgane zum Personenkreis der möglichen Unterstützer des tschetschenischen Widerstandes bzw. der Gegnerschaft zu den russischen Sicherheitskräften und in Anbetracht dieser Ereignisse nun zu einem Personenkreis, dem weiterhin ein Naheverhältnis zu tschetschenischen Separatisten unterstellt werden würde und der deshalb von anti-separatistischen Aktionen gegen die Zivilbevölkerung in Tschetschenien besonders betroffen wäre. Aus diesem Grund war auch mit der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass dem Berufungswerber im Fall seiner Rückkehr besondere Aufmerksamkeit seitens der russischen Militärkräfte bzw. der Vertreter der pro-russischen tschetschenischen Behörden, insbesondere der sogenannten „Kadyrovsti“, gewidmet werden würde. Der BF liefe in Anbetracht dessen Gefahr, festgenommen, illegal festgehalten und im Zuge dieser Anhaltung misshandelt und eventuell auch gefoltert, schlimmstenfalls getötet zu werden. Rechtlich folgerte das Bundesasylsenat, dass dem BF in Tschetschenien konkrete Verfolgungsgefahr aus dem Grunde der (zumindest unterstellten) Unterstützung des bewaffneten tschetschenischen Widerstands ausgesetzt wäre, dessen Vorbringen unter den Verfolgungstatbestand der ethnischen Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Tschetschenen in Verbindung mit einer (zumindest unterstellten) politischen Gesinnung im Sinne der Unterstützung des bewaffneten tschetschenischen Widerstands gegen die Stellvertreter der russischen Regierung in Tschetschenien subsumierbar ist. Aufgrund allgemein bekannter Terroranschläge auf dem Gebiet der Russischen Föderation in jüngster Zeit, deren Urheberschaft dem tschetschenischen bewaffneten Widerstand zugeschrieben wurden, der angespannten und Tschetschenien-feindlichen Stimmung in der gesamten russischen Föderation in Verbindung mit der Ethnie des BF sei auch nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass der BF außerhalb Tschetscheniens keinerlei asylrelevanten Übergriffe ausgesetzt wäre oder dagegen effektiven behördlichen Schutz zu erwarten hätte. So müsste er auch hier mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen, dass er neuerlich in das Blickfeld russischer Sicherheitskräfte gerate und dies zu den bereits erlebten oder ähnlichen Folgen führen würde.
  9. Mit Urteil des Bezirksgerichtes Favoriten, GZ. 32 U 116/2011D, vom 25.05.2011, rechtskräftig am 07.07.2011, wurde der BF wegen dem versuchten Diebstahl nach §§ 15, 127 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt. Die bedingte Nachsicht der Strafe wurde mit Beschluss des LG Wr. Neustadt 050 HV 43/2012v vom 29.10.2012 widerrufen.
  10. Mit Urteil des Bezirksgerichtes Favoriten, GZ. 32 U 116/2011D, vom 25.05.2011, rechtskräftig am 07.07.2011, wurde der BF wegen dem versuchten Diebstahl nach Paragraphen 15, 127, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt. Die bedingte Nachsicht der Strafe wurde mit Beschluss des LG Wr. Neustadt 050 HV 43/2012v vom 29.10.2012 widerrufen.
  11. Aufgrund einer Mitteilung der österreichischen Botschaft in Frankreich vom März 2009, wurde mitgeteilt, dass der BF sich in Frankreich aufhält. Bei einer polizeilichen Kontrolle wurde nicht nur die Asylkarte, österreichischer Führerschein und Konventionsreisepass aufgefunden, sondern auch ein russischer Reisepass. Dieser russische Reisepass wurde auf Herrn XXXX (Daten stimmen mit den ho. überein) am 24.10.2008 ausgestellt und ist laut diesem bis 24.10.2013 gültig (die Echtheit wurde nicht bezweifelt).
  12. Aufgrund einer Mitteilung der österreichischen Botschaft in Frankreich vom März 2009, wurde mitgeteilt, dass der BF sich in Frankreich aufhält. Bei einer polizeilichen Kontrolle wurde nicht nur die Asylkarte, österreichischer Führerschein und Konventionsreisepass aufgefunden, sondern auch ein russischer Reisepass. Dieser russische Reisepass wurde auf Herrn römisch 40 (Daten stimmen mit den ho. überein) am 24.10.2008 ausgestellt und ist laut diesem bis 24.10.2013 gültig (die Echtheit wurde nicht bezweifelt).
  13. Mit Schreiben des SPK-Salzburg vom 24.09.2010 wurde mitgeteilt, dass der BF Passagier des internationalen Zuges Brest-Terespol war. Der BF gab an, dass er Fahrzeuge in Minsk verkaufe und immer wieder mit dem Zug nach Österreich zurückkehre. Es wurden 6 Fahrzeuge im Zeitraum von Jänner bis September 2010 verkauft. Der BF befand sich im Besitz eines russischen Reisepasses. Ob der BF in die Russische Föderation reiste ist nicht bekannt, da zwischen der Russischen Föderation und der Republik Belarus keine Grenzkontrollen und damit keine Einträge im Reisepass erfolgen.
  14. Mit Kurzbrief vom 04.10.2010 wurde seitens des Polizeikommissariates Favoriten mitgeteilt, dass eine Zustellung nicht erfolgen konnte, da der Unterkunftsgeber angab, dass der BF zwar angemeldet wurde, jedoch ho. weder wohnhaft noch aufhältig ist. Der BF hole sich nur sporadisch die Post ab. Weitere Hinterlegungen, Zustellungen sowie eine hinterlegte Verständigung blieben unbeachtet. Der BF habe jedoch keinen anderen Wohnsitz.
  15. Am 05.12.2010 erfolgte eine weitere Meldung durch das Stadtpolizeikommando Schwechat bezüglich der Benutzung des russischen Reisepasses bei der Einreise in Richtung Polen durch den BF.
  16. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, GZ. XXXX , vom 19.01.2012, rechtskräftig am 24.01.2012, wurde der BF wegen dem Verbrechen des teils versuchten, teils vollendeten gewerbsmäßigen Diebstahl nach §§ 127, 130
  17. Satz, 15 StGB zu einer Freiheitstrafe von neun Monaten, sechs Monate bedingt verurteilt. Mit Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 25.11.2014 wurde die bedingte Nachsicht der Strafe widerrufen. Der BF hat mehrere Lebensmittel und Spirituosen zu unterschiedlichen Zeitpunkten weggenommen bzw. wegzunehmen versucht.
  18. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, GZ. römisch 40 , vom 19.01.2012, rechtskräftig am 24.01.2012, wurde der BF wegen dem Verbrechen des teils versuchten, teils vollendeten gewerbsmäßigen Diebstahl nach Paragraphen 127, 130,
  19. Satz, 15 StGB zu einer Freiheitstrafe von neun Monaten, sechs Monate bedingt verurteilt. Mit Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 25.11.2014 wurde die bedingte Nachsicht der Strafe widerrufen. Der BF hat mehrere Lebensmittel und Spirituosen zu unterschiedlichen Zeitpunkten weggenommen bzw. wegzunehmen versucht.
  20. Mit Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt, GZ. XXXX , vom 29.10.2012, rechtskräftig am 02.11.2012, wurde der BF wegen dem Verbrechen des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen, teils durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 129 Z 1 und 130
  21. Fall; 15 StGB sowie wegen dem Vergehen der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt. Der BF schlug die Fensterscheibe und brach die Hecktüre eines Fahrzeuges auf und nahm am 10.11.2011 einen Hilti-Flex-Winkelschleifer, eine Hilti-Taschenlampe und mehrere Bohrer im Wert von ca. 700,00 Euro weg. Weiters versuchte er ein Mobiltelefon im Wert von 129,00 Euro von der Verfügungsberechtigten der Firma Saturn zu stehlen und unterdrückte eine Urkunde, nämlich den Zulassungsschein zum Fahrzeug VW Caddy des XXXX .
  22. Mit Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt, GZ. römisch 40 , vom 29.10.2012, rechtskräftig am 02.11.2012, wurde der BF wegen dem Verbrechen des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen, teils durch Einbruch begangenen Diebstahls nach Paragraphen 127, 129, Ziffer eins und 130
  23. Fall; 15 StGB sowie wegen dem Vergehen der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt. Der BF schlug die Fensterscheibe und brach die Hecktüre eines Fahrzeuges auf und nahm am 10.11.2011 einen Hilti-Flex-Winkelschleifer, eine Hilti-Taschenlampe und mehrere Bohrer im Wert von ca. 700,00 Euro weg. Weiters versuchte er ein Mobiltelefon im Wert von 129,00 Euro von der Verfügungsberechtigten der Firma Saturn zu stehlen und unterdrückte eine Urkunde, nämlich den Zulassungsschein zum Fahrzeug VW Caddy des römisch 40 .
  24. Mit Aktenvermerk vom 15.11.2012 wurde ein Aberkennungsverfahren nicht eingeleitet.
  25. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, GZ. XXXX , vom 18.08.2014, rechtskräftig am 22.08.2014, wurde der BF wegen dem Verbrechen des versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 15, 127, 130 1 Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt. Der BF versuchte am 17.04.2014 in Wien 49 Stück Kaugummis im Gesamtwert von 130,72 Euro von der Verfügungsberechtigten der Lebensmittelhandelskette Zielpunkt zu stehlen. Es blieb beim Versuch, da die Tat vom Ladendetektiv beobachtet wurde.
  26. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, GZ. römisch 40 , vom 18.08.2014, rechtskräftig am 22.08.2014, wurde der BF wegen dem Verbrechen des versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls nach Paragraphen 15, 127, 130, 1 Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt. Der BF versuchte am 17.04.2014 in Wien 49 Stück Kaugummis im Gesamtwert von 130,72 Euro von der Verfügungsberechtigten der Lebensmittelhandelskette Zielpunkt zu stehlen. Es blieb beim Versuch, da die Tat vom Ladendetektiv beobachtet wurde.
  27. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, GZ XXXX vom 25.11.2014, rechtskräftig am 25.11.2014, wurde der BF wegen dem Verbrechen des versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 15, 127, 130 erster Satz 1 Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten verurteilt. Der BF versuchte 24 Tafeln Schokolade im Gesamtwert von 70,80 Euro von der Verfügungsberechtigten des Unternehmens Zielpunkt zu stehlen.
  28. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, GZ römisch 40 vom 25.11.2014, rechtskräftig am 25.11.2014, wurde der BF wegen dem Verbrechen des versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls nach Paragraphen 15, 127, 130, erster Satz 1 Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten verurteilt. Der BF versuchte 24 Tafeln Schokolade im Gesamtwert von 70,80 Euro von der Verfügungsberechtigten des Unternehmens Zielpunkt zu stehlen.
  29. Mit Straferkenntnis vom 08.10.2019, der LPD Wien, GZ XXXX wurde über den BF eine Verwaltungsstrafe in der Höhe von 1.600,00 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Tagen, verhängt. Der BF hat am 15.09.2019 in einem vermutlich durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug gelenkt. Nach Durchführung einer klinischen Untersuchung durch einen im öffentlichen Sanitätsdienst stehenden Arzt hat der BF sich nach Aufforderung geweigert, Blut abnehmen zu lassen, obwohl die klinische Untersuchung einen Verdacht der Suchtgiftbeeinträchtigung ergeben hatte.
  30. Mit Straferkenntnis vom 08.10.2019, der LPD Wien, GZ römisch 40 wurde über den BF eine Verwaltungsstrafe in der Höhe von 1.600,00 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Tagen, verhängt. Der BF hat am 15.09.2019 in einem vermutlich durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug gelenkt. Nach Durchführung einer klinischen Untersuchung durch einen im öffentlichen Sanitätsdienst stehenden Arzt hat der BF sich nach Aufforderung geweigert, Blut abnehmen zu lassen, obwohl die klinische Untersuchung einen Verdacht der Suchtgiftbeeinträchtigung ergeben hatte.
  31. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, GZ XXXX vom 22.10.2019, rechtskräftig am 22.10.2019, wurde der BF wegen dem Vergehen des versuchten Diebstahls durch Einbruch nach §§ 15, 127, 129 Abs. 1 Z 3 StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Der BF versuchte ein Fahrrad zu stehlen, wobei er das Fahrradschloss mit einem mitgebrachten Werkzeug aufzubrechen versuchte und bei der Tat betreten wurde.
  32. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, GZ römisch 40 vom 22.10.2019, rechtskräftig am 22.10.2019, wurde der BF wegen dem Vergehen des versuchten Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 15, 127, 129, Absatz eins, Ziffer 3, StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Der BF versuchte ein Fahrrad zu stehlen, wobei er das Fahrradschloss mit einem mitgebrachten Werkzeug aufzubrechen versuchte und bei der Tat betreten wurde.
  33. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, GZ XXXX vom 24.02.2020, rechtskräftig am 28.02.2020, wurde der BF wegen dem Vergehen des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Abs. 1 Z 3 StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt. Der BF hat ein Fahrrad der Marke „Calvin“ im Wert von 150,00 Euro mit dem Vorsatz sich durch dessen Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, weggenommen, indem er das Fahrradschloss, mit dem das Fahrrad gesichert war, aufbrach und das Fahrrad an sich nahm.
  34. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, GZ römisch 40 vom 24.02.2020, rechtskräftig am 28.02.2020, wurde der BF wegen dem Vergehen des Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 129, Absatz eins, Ziffer 3, StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt. Der BF hat ein Fahrrad der Marke „Calvin“ im Wert von 150,00 Euro mit dem Vorsatz sich durch dessen Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, weggenommen, indem er das Fahrradschloss, mit dem das Fahrrad gesichert war, aufbrach und das Fahrrad an sich nahm.
  35. Mit Aktenvermerk vom 17.06.2019 hielt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl fest, dass die Voraussetzungen für die Aberkennung des Asylstatus derzeit nicht vorliegen würden, da die begangenen Straftaten nicht als besonders schweres Verbrechen iSd § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG einzustufen seien.
  36. Mit Aktenvermerk vom 17.06.2019 hielt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl fest, dass die Voraussetzungen für die Aberkennung des Asylstatus derzeit nicht vorliegen würden, da die begangenen Straftaten nicht als besonders schweres Verbrechen iSd Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG einzustufen seien.
  37. Mit Schreiben vom 27.09.2019 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass aufgrund der wiederholten Straffälligkeit gem. § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG ein Verfahren auf Aberkennung des Status des Asylberechtigten eingeleitet werde. Dem Beschwerdeführer wurde die Gelegenheit gegeben, binnen einer Woche schriftlich Stellung zu nehmen.
  38. Mit Schreiben vom 27.09.2019 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass aufgrund der wiederholten Straffälligkeit gem. Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ein Verfahren auf Aberkennung des Status des Asylberechtigten eingeleitet werde. Dem Beschwerdeführer wurde die Gelegenheit gegeben, binnen einer Woche schriftlich Stellung zu nehmen.
  39. Am 14.10.2019 langte ein handschriftliches Schreiben des Beschwerdeführers ein. Darin führte er aus, dass er seit der Trennung von seiner Frau Alkohol- und Geldprobleme habe. Daher habe er versucht, Alkohol zu stehlen. Er sei kein Einbrecher oder Drogendealer. Er wolle sein altes Leben zurück und bitte um eine Chance. Er wolle seiner Familie und allen beweisen, dass er das könne. Österreich sei sein zu Hause.
  40. Am 15.11.2019 langte erneut eine handschriftliche Stellungnahme des Beschwerdeführers ein. In dieser gab er an, dass er im Bundesgebiet eine Tochter habe. Eine Abschiebung würde er nicht verkraften, da er seine Tochter dann nicht mehr sehen könne. Sie sei die einzige Familie, die er habe, er könne sich ein Leben ohne sie nicht mehr vorstellen. Österreich sei seine Heimat. Leider habe er aufgrund seiner Alkoholprobleme Fehler begangen, sei aber seit 4 Jahren trocken. Er bitte um eine letzte Chance.
  41. Mit Parteiengehör vom 07.01.2020 erging gegen den Beschwerdeführer die Aufforderung, binnen 14 Tagen zu den nachfolgenden Fragen eine Stellungnahme abzugeben. Die diesbezügliche, handschriftliche Stellungnahme langte am 28.01.2020 beim Bundesamt ein. Darin führte der Beschwerdeführer aus, dass ihm seit dem Jahr 2017 klar sei, dass er sein altes Leben zurückhaben wolle. 2011 habe er eine Leihfirma gehabt, sei jedoch von seinem Geschäftspartner betrogen worden. Daher habe er zu Alkohol und Drogen gegriffen. Um nicht mehr in kriminelle Machenschaften zu geraten, heirate er am 20.06.2020 seine Freundin und wolle ein Fahrradgeschäft öffnen. Er habe als KFZ-Mechaniker gearbeitet und eine diesbezügliche Ausbildung gemacht. Für seine Versorgung habe er gearbeitet, Geld zurückgelegt oder Arbeitslosengeld bezogen. Seine Mutter lebe in Polen, seine Schwester, XXXX , lebe in Wien. Seine geschiedene Gattin, XXXX , und seine Tochter, XXXX , würden in Graz leben, wo genau, könne er nicht sagen. Grundsätzlich habe er Kontakt zu seiner Tochter, nur wisse er derzeit aufgrund der Kontaktunterbrechung wegen seines Aufenthaltes in der JA-Simmering nicht, wo die neue Adresse sei. Einmal pro Woche komme ihm seine Mutter und Tochter in der Justizanstalt besuchen, seine Schwester komme je nach Zeit. In Tschetschenien habe er alles verloren, sein Vater sei von russischen Soldaten getötet worden. Da er damals mit seinem Vater unterwegs gewesen sei, würden die Soldaten ihn im Fall einer Rückkehr erkennen und ebenfalls umbringen. Er habe sich in Österreich integriert und sehe sich als stolzer Österreicher. Er bitte um Verständnis, er habe seine Probleme in Alkohol ertränkt und Fehler begangen.
  42. Mit Parteiengehör vom 07.01.2020 erging gegen den Beschwerdeführer die Aufforderung, binnen 14 Tagen zu den nachfolgenden Fragen eine Stellungnahme abzugeben. Die diesbezügliche, handschriftliche Stellungnahme langte am 28.01.2020 beim Bundesamt ein. Darin führte der Beschwerdeführer aus, dass ihm seit dem Jahr 2017 klar sei, dass er sein altes Leben zurückhaben wolle. 2011 habe er eine Leihfirma gehabt, sei jedoch von seinem Geschäftspartner betrogen worden. Daher habe er zu Alkohol und Drogen gegriffen. Um nicht mehr in kriminelle Machenschaften zu geraten, heirate er am 20.06.2020 seine Freundin und wolle ein Fahrradgeschäft öffnen. Er habe als KFZ-Mechaniker gearbeitet und eine diesbezügliche Ausbildung gemacht. Für seine Versorgung habe er gearbeitet, Geld zurückgelegt oder Arbeitslosengeld bezogen. Seine Mutter lebe in Polen, seine Schwester, römisch 40 , lebe in Wien. Seine geschiedene Gattin, römisch 40 , und seine Tochter, römisch 40 , würden in Graz leben, wo genau, könne er nicht sagen. Grundsätzlich habe er Kontakt zu seiner Tochter, nur wisse er derzeit aufgrund der Kontaktunterbrechung wegen seines Aufenthaltes in der JA-Simmering nicht, wo die neue Adresse sei. Einmal pro Woche komme ihm seine Mutter und Tochter in der Justizanstalt besuchen, seine Schwester komme je nach Zeit. In Tschetschenien habe er alles verloren, sein Vater sei von russischen Soldaten getötet worden. Da er damals mit seinem Vater unterwegs gewesen sei, würden die Soldaten ihn im Fall einer Rückkehr erkennen und ebenfalls umbringen. Er habe sich in Österreich integriert und sehe sich als stolzer Österreicher. Er bitte um Verständnis, er habe seine Probleme in Alkohol ertränkt und Fehler begangen.
  43. Mit dem Bescheid vom 05.03.2020 wurde dem Beschwerdeführer der am 28.05.2005 zuerkannte Status des Asylberechtigten gem. § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 (im Folgenden: AsylG) aberkannt und gem. § 7 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt I.). Der Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde dem Beschwerdeführer gem. § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gem. § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gegen den Beschwerdeführer wurde gem. § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen und gem. § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gem. § 46 FPG zulässig ist. Gem. § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 wurde ein Einreiseverbot für die Dauer von 7 Jahren erlassen.
  44. Mit dem Bescheid vom 05.03.2020 wurde dem Beschwerdeführer der am 28.05.2005 zuerkannte Status des Asylberechtigten gem. Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 (im Folgenden: AsylG) aberkannt und gem. Paragraph 7, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt römisch eins.). Der Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde dem Beschwerdeführer gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gem. Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gegen den Beschwerdeführer wurde gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen und gem. Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung gem. Paragraph 46, FPG zulässig ist. Gem. Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, wurde ein Einreiseverbot für die Dauer von 7 Jahren erlassen. Begründend führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer durch seine wiederholte Straffälligkeit und die daraus resultierenden, mehrfachen Verurteilungen durch Landesgerichte eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung in Österreich darstelle. Darüber hinaus habe sich der Beschwerdeführer in der Vergangenheit mindestens einmal unter den Schutz seines Heimatstaates gestellt, indem er sich 2010 einen russischen Reisepass habe ausstellen lassen. Der Beschwerdeführer habe gegenüber der SPK Salzburg angegeben, damit mehrere Fahrten nach Minsk durchgeführt zu haben, um Fahrzeuge zu verkaufen. Der Beschwerdeführer sei außerdem mehrmals wegen Diebstahl, Diebstahl durch Einbruch oder Waffen und gewerbsmäßigen Diebstahl rechtskräftig verurteilt worden. Diese Taten seien als besonders schweres Verbrechen einzustufen, zumal sie sich gegen besonders geschützte Rechtsgüter richten. Die Tathandlungen seien in Summe als gemeingefährlich zu qualifizieren, da sie geeignet seien, das ordentliche und sichere Zusammenleben der Gemeinschaft zu gefährden. Auch eine Interessenabwägung gehe gegen die Person des Beschwerdeführers aus. So bekam dieser im Jahr 2004 aufgrund der herrschenden Lage in Tschetschenien und der Bedrohung durch die russische Armee Asyl zuerkannt. Dem Länderinformationsmaterial sei jedoch nicht zu entnehmen, dass Personen, die Widerstand in den Jahren vor der letzten offiziellen Amnestie 2006 unterstützt oder selbst gekämpft haben oder mit solchen Personen verwandt sind, nicht nunmehr allein deshalb verfolgt werden würden. Betroffen seien hauptsächlich Unterstützer und Familienmitglieder aktiver Widerstandskämpfer. Daher seien die Gründe, die zur Gewährung des Asylstatus geführt hätte, durch die geänderte Lage im Herkunftsstaat nicht mehr gegeben.
  45. Mit Schriftsatz vom 16.03.2020 erhob der Beschwerdeführer vollumfänglich das Rechtsmittel der Beschwerde und führte aus, nie wegen eines Kapitalverbrechens verurteilt worden zu sei. Seine Heimatregion sei zudem instabil und unsicher. Immer wieder gebe es terroristische Angriffe und religiöse Konflikte. Die Lage im Herkunftsstaat habe sich seit der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten nicht geändert und er müsse befürchten, Opfer etwaiger gegen ihn persönlich gerichteter Verfolgungshandlungen zu werden. Außerdem habe der Beschwerdeführer keine sozialen Anknüpfungspunkte, von denen er finanzielle oder andere Unterstützung erhalten könnte. Darüber hinaus lebe der Beschwerdeführer seit 15 Jahren in Österreich und habe auch eine Tochter im Bundesgebiet. Er spreche perfekt Deutsch und sei hier sozialisiert.
  46. Am 26.03.2020 langte beim Bundesamt eine handschriftliche Stellungnahme des Beschwerdeführers ein. Er erklärte, dass er nicht verstehe, wie man ihm vorwerfen könne, kein Familienmensch zu sein. Er liebe seine Tochter und wolle für sie all das, was er nie gehabt habe. Er wolle für sie da sein, wenn sie ihn brauche. Er habe Fehler gemacht und büße jetzt dafür. Die Situation in Russland bzw. Tschetschenien sei nicht wie in den Länderberichten geschildert. Er habe in Tschetschenien keinerlei familiäre oder soziale Anknüpfungspunkte mehr. Wenn er russischen Boden betreten würde, würde er im Gefängnis landen. Lieber würde er sterben, als nach Tschetschenien zurückzukehren. Dort gebe es kein Leben für ihn. Er bitte um eine Chance und Zeit um zu beweisen, dass er sich geändert habe. Österreich sei seine Heimat.
  47. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.05.2020, GZ W272 2229695-1 wurde der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit gem. § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Im Wesentlichen wurde begründet, dass die Behörde im Spruch zunächst zwar eine Aberkennung aufgrund des § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 als Rechtsgrundlage herangezogen hat und versuchte diese auch in der Begründung darzulegen, wobei das Verwaltungsgericht nicht feststellen konnte, dass die Erfordernisse des schweren Verbrechens oder der Tatbestand der Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich nicht gegeben sind. Soweit sich die Behörde aber in der Begründung auch auf die Rechtsgrundlage des § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 iVm Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK (im Folgenden auch als „Wegfall der Umstände“ – Klausel bezeichnet) ansatzweise stütze, so ist sie dem Erfordernis der Durchführung von erforderlichen Ermittlungstätigkeiten in keinster Weise nachgekommen und hat damit gravierende Ermittlungsmängel in Kauf genommen, sodass das Verwaltungsgericht den Bescheid aufgehoben und zur neuerlichen Erlassung zurückverwiesen hat.
  48. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.05.2020, GZ W272 2229695-1 wurde der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit gem. Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Im Wesentlichen wurde begründet, dass die Behörde im Spruch zunächst zwar eine Aberkennung aufgrund des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 als Rechtsgrundlage herangezogen hat und versuchte diese auch in der Begründung darzulegen, wobei das Verwaltungsgericht nicht feststellen konnte, dass die Erfordernisse des schweren Verbrechens oder der Tatbestand der Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich nicht gegeben sind. Soweit sich die Behörde aber in der Begründung auch auf die Rechtsgrundlage des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK (im Folgenden auch als „Wegfall der Umstände“ – Klausel bezeichnet) ansatzweise stütze, so ist sie dem Erfordernis der Durchführung von erforderlichen Ermittlungstätigkeiten in keinster Weise nachgekommen und hat damit gravierende Ermittlungsmängel in Kauf genommen, sodass das Verwaltungsgericht den Bescheid aufgehoben und zur neuerlichen Erlassung zurückverwiesen hat.
  49. Am 08.09.2020 erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme vor dem BFA. Der BF gab im Wesentlichen an, dass er den russischen Reisepass vor zehn Jahren weggeschmissen habe. Er arbeite bei der Firma POOR für ca. 10 Stunden als Hilfsarbeiter. Seine Frau habe er nie standesamtlich geheiratet, er habe keinen Kontakt zu ihr. Seit ca. zehn Jahren lebe er getrennt. Er habe eine Tochter. Zu seiner Tochter habe er auch keinen Kontakt, der letzte sei vor ca. zwei Jahren gewesen. Seine Ex-Frau möchte mit seiner Tochter nach Tschetschenien zurückkehren. Er fühle sich gut, nehme keine Medikamente und benötige keinen Arzt. Er fühle sich normal. Er sei öfters 2- 4 Mal im Jahr 2010 in Weißrussland gewesen, er sei Autohändler gewesen. Zurzeit lebe seine Mutter bei ihm. Er arbeite Teilzeit. Er können nicht Vollzeit arbeiten, da er keinen Ausweis habe. Er habe viele Fehler gemacht. Bei Rückkehr würde er ins Gefängnis kommen. Er gehöre zu einer Familie, welche sich mit XXXX Regime nicht befreundet gemacht habe. Für die Beibringung der Beweismittel bezüglich der Verfolgung und Inhaftierung der Familienmitglieder in Tschetschenien wurde eine Frist bis zum 01.10.2020 vereinbart.
  50. Am 08.09.2020 erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme vor dem BFA. Der BF gab im Wesentlichen an, dass er den russischen Reisepass vor zehn Jahren weggeschmissen habe. Er arbeite bei der Firma POOR für ca. 10 Stunden als Hilfsarbeiter. Seine Frau habe er nie standesamtlich geheiratet, er habe keinen Kontakt zu ihr. Seit ca. zehn Jahren lebe er getrennt. Er habe eine Tochter. Zu seiner Tochter habe er auch keinen Kontakt, der letzte sei vor ca. zwei Jahren gewesen. Seine Ex-Frau möchte mit seiner Tochter nach Tschetschenien zurückkehren. Er fühle sich gut, nehme keine Medikamente und benötige keinen Arzt. Er fühle sich normal. Er sei öfters 2- 4 Mal im Jahr 2010 in Weißrussland gewesen, er sei Autohändler gewesen. Zurzeit lebe seine Mutter bei ihm. Er arbeite Teilzeit. Er können nicht Vollzeit arbeiten, da er keinen Ausweis habe. Er habe viele Fehler gemacht. Bei Rückkehr würde er ins Gefängnis kommen. Er gehöre zu einer Familie, welche sich mit römisch 40 Regime nicht befreundet gemacht habe. Für die Beibringung der Beweismittel bezüglich der Verfolgung und Inhaftierung der Familienmitglieder in Tschetschenien wurde eine Frist bis zum 01.10.2020 vereinbart.
  51. Am 09.10.2020 erfolgte eine handschriftliche Stellungnahme des BF. Der BF gab an, dass er die erforderlichen Beweismittel für die systematische Verfolgung seiner Familie und seiner Person nicht bekommen habe. Seine Bekannten und Verwandten hätten Angst ihm zu helfen, da ein Landsmann in Wien getötet worden sei. Dieser heiße XXXX und sei ein Nachbar von ihm in Tschetschenien gewesen. Man habe den BF beim Begräbnis XXXX gefilmt und deswegen habe man Angst ihm zu helfen, da dieser Film auch in Tschetschenien gezeigt worden sei. Er habe Fehler gemacht, alles verloren und Alkoholprobleme gehabt. Er habe sonst niemanden geschadet oder Drogen verkauft. Er hat sich nun geändert, eine Wohnung, eine Verlobte, welche er zu Silvester heiraten möchte. Er möchte sich nun mit seiner Tochter treffen und eine Chance bekommen. Er möchte nicht nach Tschetschenien und es tue ihm alles leid. Ein Freund namens XXXX habe Kadirov gedroht und deswegen haben sie alle, welche beim Begräbnis waren, Drohungen erhalten.
  52. Am 09.10.2020 erfolgte eine handschriftliche Stellungnahme des BF. Der BF gab an, dass er die erforderlichen Beweismittel für die systematische Verfolgung seiner Familie und seiner Person nicht bekommen habe. Seine Bekannten und Verwandten hätten Angst ihm zu helfen, da ein Landsmann in Wien getötet worden sei. Dieser heiße römisch 40 und sei ein Nachbar von ihm in Tschetschenien gewesen. Man habe den BF beim Begräbnis römisch 40 gefilmt und deswegen habe man Angst ihm zu helfen, da dieser Film auch in Tschetschenien gezeigt worden sei. Er habe Fehler gemacht, alles verloren und Alkoholprobleme gehabt. Er habe sonst niemanden geschadet oder Drogen verkauft. Er hat sich nun geändert, eine Wohnung, eine Verlobte, welche er zu Silvester heiraten möchte. Er möchte sich nun mit seiner Tochter treffen und eine Chance bekommen. Er möchte nicht nach Tschetschenien und es tue ihm alles leid. Ein Freund namens römisch 40 habe Kadirov gedroht und deswegen haben sie alle, welche beim Begräbnis waren, Drohungen erhalten.
  53. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.10.2020 wurde der dem Beschwerdeführer der mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 28.02.2005 zuerkannte Status des Asylberechtigten

§ 7Abs. 1 Z 2 Asyl

G aberkannt und festgestellt, dass dem BF

§ 7Abs. 4 Asyl

G die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme.

§ 8Abs. 1 Z 2 Asyl

G wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm

§ 57Asyl

G nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und

§ 10Abs. 1 Z 4 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 3 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.).

§ 52Abs.

9 FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung

§ 46

FPG zulässig ist (Spruchpunkt V.).

§ 53Absatz 1 i

Vm Abs. 3 Z. 1 FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 7 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.) und festgelegt, dass die Frist für seine freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt VI.). 34. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.10.2020 wurde der dem Beschwerdeführer der mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 28.02.2005 zuerkannte Status des Asylberechtigten

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aberkannt und festgestellt, dass dem BF

Paragraph 7, Absatz 4, AsylG die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme.

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.).

Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung

Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.).

Paragraph 53, Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 7 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.) und festgelegt, dass die Frist für seine freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt römisch sechs.). Dabei folgerte die Behörde, dass die Asylgewährung durch die geänderte Lage in seinem Heimatland nicht mehr gegeben ist. Der BF habe den Asylstatus aufgrund der 2004 herrschenden Lage in Tschetschenien und seiner angeblichen Bedrohung durch die russische Armee zuerkannt bekommen. Bezüglich der Angaben, dass er bei einer Rückkehr in seinem Herkunftsstaat eine politische Verfolgung befürchten müsse, wurde angeführt, dass der BF sich auf Vorkommnisse im ersten Tschetschenienkrieg berufen habe. Aus den Länderberichten sei ableitbar, dass derzeit Personen, die den Widerstand in den Jahren vor der letzten offiziellen Amnestie 2006 unterstützt oder selbst gekämpft haben und eine solche Amnestie in Anspruch genommen haben oder die mit einer solchen Person verwandt sind, nunmehr allein deshalb nicht mehr verfolgt werden würden. Zurzeit werden Unterstützer und Familienmitglieder gegenwärtig aktiver Widerstandskämpfer verfolgt, zu jener Personengruppe gehöre der BF nicht und daher sein keine Gefahr im Sinne der GFK aufgezählten Gründe bei Rückkehr in seinen Herkunftsstaat Russische Föderation gegeben. Auch habe sich der BF unter den Schutz des Heimatlandes gestellt, in dem er sich einen Russischen Reisepass habe ausstellen lassen, RP Nr. XXXX ausgestellt von der Passbehörde XXXX , gültig vom 24.10.2008 bis zum 24.10.

  1. Dabei folgerte die Behörde, dass die Asylgewährung durch die geänderte Lage in seinem Heimatland nicht mehr gegeben ist. Der BF habe den Asylstatus aufgrund der 2004 herrschenden Lage in Tschetschenien und seiner angeblichen Bedrohung durch die russische Armee zuerkannt bekommen. Bezüglich der Angaben, dass er bei einer Rückkehr in seinem Herkunftsstaat eine politische Verfolgung befürchten müsse, wurde angeführt, dass der BF sich auf Vorkommnisse im ersten Tschetschenienkrieg berufen habe. Aus den Länderberichten sei ableitbar, dass derzeit Personen, die den Widerstand in den Jahren vor der letzten offiziellen Amnestie 2006 unterstützt oder selbst gekämpft haben und eine solche Amnestie in Anspruch genommen haben oder die mit einer solchen Person verwandt sind, nunmehr allein deshalb nicht mehr verfolgt werden würden. Zurzeit werden Unterstützer und Familienmitglieder gegenwärtig aktiver Widerstandskämpfer verfolgt, zu jener Personengruppe gehöre der BF nicht und daher sein keine Gefahr im Sinne der GFK aufgezählten Gründe bei Rückkehr in seinen Herkunftsstaat Russische Föderation gegeben. Auch habe sich der BF unter den Schutz des Heimatlandes gestellt, in dem er sich einen Russischen Reisepass habe ausstellen lassen, RP Nr. römisch 40 ausgestellt von der Passbehörde römisch 40 , gültig vom 24.10.2008 bis zum 24.10.
  2. Der BF sei arbeitsfähig, verfüge über verwandtschaftliche Beziehungen im Heimatland, spreche seine Muttersprache, habe eine Tochter und sei sechsmal straffällig geworden in Österreich. Er kenne die tschetschenische Tradition. Es sei ihm zuzumuten in der Russischen Föderation selbsterhaltungsfähig zu leben. Es bestehe kein Kontakt zu der Ex-Frau noch ein Familienleben mit der Tochter, sodass die Rückkehr keinen Eingriff in das Familienleben darstellen würde. Aufgrund der zahlreichen Verurteilungen sei nicht davon auszugehen, dass der BF sich an die in Österreich geltende Rechtsordnung halten und diese akzeptieren werde. Der BF stelle eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar, sodass die Höhe des Einreisverbotes gerechtfertigt sei und im öffentlichen Interesse stehe.
  3. Mit Schreiben vom 05.11.2020 erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Darin wurde im Wesentlichen angeführt, dass der BF Asyl erhalten habe, da er aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung und mangels Fähigkeit seines Heimatlandes, ihn vor Übergriffen – sowohl von privater als auch von staatlicher Seite – zu schützen, verlassen habe. Die Gründe habe der BF ausführlich dargelegt. Die Lage habe sich seither in seinem Herkunftsstaat nicht geändert. Er sei bereit an der Entscheidungsfindung, wie bisher auch, mitzuwirken. Die Heimatregion des BF sei unsicher und instabil, es gebe dort terroristische Angriffe und religiöse Konflikte und eine Rückkehr sei daher nicht möglich. Außerdem habe der BF keine sozialen Anknüpfungspunkte oder sonstige finanzielle oder andere Unterstützungen. Er würde daher Gefahr laufen einer Verletzung von Art. 2, Art. 3 EMRK oder der ZP Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt zu sein. Der BF habe aber auch ein schützenswertes Privatleben in Österreich aufgebaut. Er hat die prägenden Jahre in Österreich verbracht, lebe nun seit 15 Jahren in Österreich, habe hier die Schule besucht, spreche perfekt Deutsch und wurde hier sozialisiert. Er habe hier Familienangehörige mit seiner Mutter, Schwester, Ex-Frau und einem Kind. Er habe viele österreichische Freunde mit denen er in Kontakt sei und führe ein selbstbestimmtes Leben. Der BF verfüge über keinerlei Bindungen und über keine Verwandte im Heimatstaat, da er mit neun Jahren nach Österreich gekommen sei. Der BF wurde nie wegen eines Kapitalverbrechens verurteilt, die ersten Taten seien als junger Erwachsener begangen worden, was die Verantwortlichkeit für das rechtswidrige Verhalten herabsetze. Er gelobe Besserung. Es sei eine Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG notwendig, da eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei.
  4. Mit Schreiben vom 05.11.2020 erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Darin wurde im Wesentlichen angeführt, dass der BF Asyl erhalten habe, da er aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung und mangels Fähigkeit seines Heimatlandes, ihn vor Übergriffen – sowohl von privater als auch von staatlicher Seite – zu schützen, verlassen habe. Die Gründe habe der BF ausführlich dargelegt. Die Lage habe sich seither in seinem Herkunftsstaat nicht geändert. Er sei bereit an der Entscheidungsfindung, wie bisher auch, mitzuwirken. Die Heimatregion des BF sei unsicher und instabil, es gebe dort terroristische Angriffe und religiöse Konflikte und eine Rückkehr sei daher nicht möglich. Außerdem habe der BF keine sozialen Anknüpfungspunkte oder sonstige finanzielle oder andere Unterstützungen. Er würde daher Gefahr laufen einer Verletzung von Artikel 2,, Artikel 3, EMRK oder der ZP Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt zu sein. Der BF habe aber auch ein schützenswertes Privatleben in Österreich aufgebaut. Er hat die prägenden Jahre in Österreich verbracht, lebe nun seit 15 Jahren in Österreich, habe hier die Schule besucht, spreche perfekt Deutsch und wurde hier sozialisiert. Er habe hier Familienangehörige mit seiner Mutter, Schwester, Ex-Frau und einem Kind. Er habe viele österreichische Freunde mit denen er in Kontakt sei und führe ein selbstbestimmtes Leben. Der BF verfüge über keinerlei Bindungen und über keine Verwandte im Heimatstaat, da er mit neun Jahren nach Österreich gekommen sei. Der BF wurde nie wegen eines Kapitalverbrechens verurteilt, die ersten Taten seien als junger Erwachsener begangen worden, was die Verantwortlichkeit für das rechtswidrige Verhalten herabsetze. Er gelobe Besserung. Es sei eine Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG notwendig, da eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei. Bezüglich des Einreiseverbotes werde darauf hingewiesen, dass der BF nicht wegen eines schweren Verbrechens verurteilt worden sei. Die älteren Verbrechen liegen schon über fünf Jahre zurück und diese waren im unteren Strafrahmen. Die Verurteilungen sind überwiegend solche wegen (verursachten) gewerbsmäßigen Diebstahl oder Diebstahl durch Aufbrechen einer Sperrvorrichtung, hingegen scheinen keine Verurteilungen wegen Raub, welche als besonders schwerwiegend zu qualifizieren wäre, im Strafregister auf. Er sei auch kein einziges Mal wegen eines Deliktes gegen Leib und Leben verurteilt worden, sämtliche Delikte seien gegen fremdes Vermögen. Daher könne man nicht davon ausgehen, dass der BF eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellen würde. Daher sei das Einreiseverbot, insbesondere auch in Hinblick auf die Höhe von sieben Jahren, nicht verhältnismäßig.
  5. Zur Ausschreibung der Verhandlung legte die vom BF bekanntgegebene Ex-Frau XXXX ein Schreiben vor, indem sie sich weigere an der Verhandlung als Zeugin teilzunehmen. Sie begründete dies damit, dass sie seit 13 Jahren mit dem BF nichts mehr zu tun habe. Der BF hab sie und ihre Tochter XXXX , physisch und psychisch geschadet auch sei der BF nicht als Kindesvater anerkannt. Er habe nie Alimente gezahlt und war nie interessiert als Vater Unterstützung zu bieten. Das letzte Mal, als sie sich begegneten, hatte die Polizei ihn nach ihrem Ruf vertrieben, nachdem er ihr Gewalt angedroht habe. Sie seien auch nie standesamtlich verheiratet gewesen. Im Anhang wurde übermittelt die Geburtsurkunde der Tochter, auf welcher kein Vater eingetragen wurde und eine eidesstaatliche Erklärung vor dem Amt für Jugend und Familie, dass der Vater ihrer Tochter nicht in der Geburtsurkunde vermerkt ist und somit nicht zur Unterhaltszahlung herangezogen werden kann. Nachfolgend legte sie zur Kontaktaufnahme eine erreichbare Telefonnummer vor.
  6. Zur Ausschreibung der Verhandlung legte die vom BF bekanntgegebene Ex-Frau römisch 40 ein Schreiben vor, indem sie sich weigere an der Verhandlung als Zeugin teilzunehmen. Sie begründete dies damit, dass sie seit 13 Jahren mit dem BF nichts mehr zu tun habe. Der BF hab sie und ihre Tochter römisch 40 , physisch und psychisch geschadet auch sei der BF nicht als Kindesvater anerkannt. Er habe nie Alimente gezahlt und war nie interessiert als Vater Unterstützung zu bieten. Das letzte Mal, als sie sich begegneten, hatte die Polizei ihn nach ihrem Ruf vertrieben, nachdem er ihr Gewalt angedroht habe. Sie seien auch nie standesamtlich verheiratet gewesen. Im Anhang wurde übermittelt die Geburtsurkunde der Tochter, auf welcher kein Vater eingetragen wurde und eine eidesstaatliche Erklärung vor dem Amt für Jugend und Familie, dass der Vater ihrer Tochter nicht in der Geburtsurkunde vermerkt ist und somit nicht zur Unterhaltszahlung herangezogen werden kann. Nachfolgend legte sie zur Kontaktaufnahme eine erreichbare Telefonnummer vor.
  7. Am 14.12.2020 erfolgte eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Der BF legte eine Arbeitsbestätigung für den Zeitraum vom 27.07 – 28.07 vor. Es wurde ihm seitens des Gerichtes das Vorbringen der Frau XXXX , verlesen und mitgeteilt. Der BF nahm dies zur Kenntnis bestätigte, dass es keine staatliche Ehe gab, sondern ausschließlich ein religiöse Verehelichung und beantragte weder die Frau XXXX noch ihre Tochter als Zeugin. Die Rechtsberatung legte mit 31.12.2020 ihre Vollmacht zurück.
  8. Am 14.12.2020 erfolgte eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Der BF legte eine Arbeitsbestätigung für den Zeitraum vom 27.07 – 28.07 vor. Es wurde ihm seitens des Gerichtes das Vorbringen der Frau römisch 40 , verlesen und mitgeteilt. Der BF nahm dies zur Kenntnis bestätigte, dass es keine staatliche Ehe gab, sondern ausschließlich ein religiöse Verehelichung und beantragte weder die Frau römisch 40 noch ihre Tochter als Zeugin. Die Rechtsberatung legte mit 31.12.2020 ihre Vollmacht zurück. Das Bundesverwaltungsgericht hat wie folgt erwogen:
  9. Feststellungen: Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage des Vorverfahrens zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, der im Verfahren vorgelegten Dokumente und Schriftstücke, der Einsichtnahme in den bezughabenden Verwaltungsakt sowie der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, das Zentrale Fremdenregister und Strafregister, sowie der mündlichen Verhandlung, werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt: 1.1 Zur Person des Beschwerdeführers: Der volljährige Beschwerdeführer führt den Namen XXXX , ist am XXXX geboren, Staatsangehöriger der Russischen Föderation sowie Zugehöriger der Volksgruppe der Tschetschenen. Der volljährige Beschwerdeführer führt den Namen römisch 40 , ist am römisch 40 geboren, Staatsangehöriger der Russischen Föderation sowie Zugehöriger der Volksgruppe der Tschetschenen. Der Beschwerdeführer reiste im Dezember 2004 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte einen Antrag auf Asyl, dem mit Bescheid des Bundesasylsenates vom 28.05.2006, Zahl 264.254/0-XVIII/60/06, stattgegeben wurde. Es wurde die Feststellung getroffen, dass diesem damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Der Stattgabe des Antrages auf Asyl und der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft lag zugrunde, dass der BF wie sein Vater bei der Steuerpolizei tätig war und aufgrund dieser Tätigkeit bei der tschetschenischen Regierung im Jahr 2000 inhaftiert wurde, da ihm unterstellt wurde, dass er zum Personenkreis der möglichen Unterstützter des tschetschenischen Widerstandes bzw. der Gegnerschaft zu den russischen Sicherheitskräften zähle. Er war daher aufgrund einer (zumindest unterstellten) politischen Gesinnung einer Verfolgung in der russischen Föderation ausgesetzt. Mit gegenständlichen Bescheid erkannte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Status eines Asylberechtigten im Rahmen eines Statusaberkennungsverfahren ab. Es stellte fest, dass es keine Hinweise auf eine treffende Gefährdungs- oder Bedrohungslage in seinem Herkunftsstaat gebe, zumal die Gründe, die zur Gewährung des Status geführt hätten, nicht mehr gegeben seien und der Beschwerdeführer sich freiwillig unter den Schutz seines Heimatstaates gestellt habe. Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig. Der Beschwerdeführer hat Arbeits- bzw. Berufserfahrung in Österreich. Der Beschwerdeführer weist folgende rechtskräftige Verurteilungen auf: - Urteil des Bezirksgerichts Favoriten vom 25.05.2011, XXXX , gem. §§ 15, 127 StGB, Freiheitsstrafe von 2 Monaten, bedingt, unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren; mit Urteil vom 19.01.2012 Verlängerung der Probezeit auf 5 Jahre; mit Urteil vom 29.10.2012 Widerruf der bedingten Strafnachsicht - Urteil des Bezirksgerichts Favoriten vom 25.05.2011, römisch 40 , gem. Paragraphen 15, 127, StGB, Freiheitsstrafe von 2 Monaten, bedingt, unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren; mit Urteil vom 19.01.2012 Verlängerung der Probezeit auf 5 Jahre; mit Urteil vom 29.10.2012 Widerruf der bedingten Strafnachsicht - Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 19.01.2012, XXXX , gem. §§ 127, 130
  10. Satz StGB § 15 StGB, Freiheitsstrafe von 9 Monaten, davon 6 Monate Freiheitsstrafe, bedingt, unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren; mit Urteil vom 29.10.2012 Verlängerung der Probezeit des bedingten Strafteils auf 5 Jahre; mit Urteil vom 25.11.2014 Widerruf der bedingten Strafnachsicht. Mildernd – Geständnis, dass es größtenteils beim Versuch geblieben ist und erschwerend die einschlägige Vorstrafe.- Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 19.01.2012, römisch 40 , gem. Paragraphen 127, 130,
  11. Satz StGB Paragraph 15, StGB, Freiheitsstrafe von 9 Monaten, davon 6 Monate Freiheitsstrafe, bedingt, unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren; mit Urteil vom 29.10.2012 Verlängerung der Probezeit des bedingten Strafteils auf 5 Jahre; mit Urteil vom 25.11.2014 Widerruf der bedingten Strafnachsicht. Mildernd – Geständnis, dass es größtenteils beim Versuch geblieben ist und erschwerend die einschlägige Vorstrafe. - Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 29.10.2012, XXXX , gem. §§ 127, 129 Z 1, 130
  12. Fall StGB § 15 StGB, § 229 Abs. 1 StGB, Freiheitsstrafe von 15 Monaten. Mildernd, der teilweise Versuch und das teilweise Geständnis, erschwerend, das Zusammentreffen eines Verbrechens und eines Vergehens, die mehrfache Tatbegehung, die Tatbegehung während zwei offener Probezeiten und den zweifachen raschen Rückfall.- Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 29.10.2012, römisch 40 , gem. Paragraphen 127, 129, Ziffer eins, 130,
  13. Fall StGB Paragraph 15, StGB, Paragraph 229, Absatz eins, StGB, Freiheitsstrafe von 15 Monaten. Mildernd, der teilweise Versuch und das teilweise Geständnis, erschwerend, das Zusammentreffen eines Verbrechens und eines Vergehens, die mehrfache Tatbegehung, die Tatbegehung während zwei offener Probezeiten und den zweifachen raschen Rückfall. - Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 18.08.2014, XXXX , gem. §§ 15, 127, 130
  14. Fall StGB, Freiheitsstrafe von 12 Monaten. Mildernd, das reumütig und umfassende Geständnis, dass es beim Versuch geblieben ist und die objektive Schadensgutmachung. - Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 18.08.2014, römisch 40 , gem. Paragraphen 15, 127, 130,
  15. Fall StGB, Freiheitsstrafe von 12 Monaten. Mildernd, das reumütig und umfassende Geständnis, dass es beim Versuch geblieben ist und die objektive Schadensgutmachung. - Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 25.11.2014 XXXX , gem. §§ 15, 127, 130
  16. Fall StGB, Freiheitsstrafe von 14 Monaten. Erschwerend, die massive einschlägige Vorstrafenbelastung, rascher Rückfall und mildernd das reumütige Geständnis, der bloße Versuch und dass kein Schaden entstanden ist.- Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 25.11.2014 römisch 40 , gem. Paragraphen 15, 127, 130,
  17. Fall StGB, Freiheitsstrafe von 14 Monaten. Erschwerend, die massive einschlägige Vorstrafenbelastung, rascher Rückfall und mildernd das reumütige Geständnis, der bloße Versuch und dass kein Schaden entstanden ist. - Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 22.10.2019, XXXX , gem. §§ 15, 127, 129 Abs. 1 Z 3 StGB, Freiheitsstrafe von 6 Monaten. Mildernd, dass kein Schaden am Rad bzw. Schloss entstanden ist und es beim Versuch geblieben, erschwerend die 5 einschlägigen Vorstrafen.- Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 22.10.2019, römisch 40 , gem. Paragraphen 15, 127, 129, Absatz eins, Ziffer 3, StGB, Freiheitsstrafe von 6 Monaten. Mildernd, dass kein Schaden am Rad bzw. Schloss entstanden ist und es beim Versuch geblieben, erschwerend die 5 einschlägigen Vorstrafen. - Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 24.02.2020, XXXX , gem. §§ 127, 129 Abs. 1 Z 3 StGB, Freiheitsstrafe von 3 Monaten. Mildernd, der teilweise Versuch und erschwerend die einschlägigen Vorstrafen. - Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 24.02.2020, römisch 40 , gem. Paragraphen 127, 129, Absatz eins, Ziffer 3, StGB, Freiheitsstrafe von 3 Monaten. Mildernd, der teilweise Versuch und erschwerend die einschlägigen Vorstrafen. Die begangenen Straftaten richteten sich ausschließlich gegen das Eigentum anderer, so beging der BF teilweise versuchten, teilweise vollendeten Diebstahl und entwendete Lebensmittel oder vollendete bzw. versuchte Diebstahlt durch Einbruch indem er die Sicherungseinrichtung von Fahrrädern aufbrach und dieses entwendete bzw. entwenden wollte. Der BF beging auch einen Diebstahl durch Einbruch, indem er bei einem Fahrzeug die Fensterscheibe einschlug und die Tür aufbrach und Gegenstände entwendete. Aufgrund der Besitznahme des Zulassungsscheines vollendete er auch den Tatbestand der Urkundenunterdrückung. Es wird auf die Ausführung im Verfahrensgang verwiesen. Der BF erhielt in den letzten acht Jahren durch seine Straftaten bedingte und unbedingte Haftstrafen und wurde insgesamt für 61 Monate – über fünf Jahre - Strafhaft verurteilt. Der BF beging immer wieder Straftaten mit der gleichen schädlichen Neigung. Der BF ist in Tschetschenien aufgewachsen und kennt die tschetschenische Kultur, sowie die kulturellen und sozialen Gegebenheiten in der Russischen Föderation. Der BF besuchte in seinem Herkunftsstaat die Schule und absolvierte für zumindest zwei Jahre ein Studium. Der BF hat Berufserfahrung in seinem Herkunftsstaat. Der BF war in seinem Herkunftsstaat inhaftiert. Der BF kämpfte nicht für den tschetschenischen Widerstand oder unterstützte diesen. Der Vater des BF, welcher als Offizier bei der Steuerpolizei tätig war, verstarb in Strafhaft. Die Mutter des BF lebt, bei seiner Schwester, in Wien. Der BF hat auch Brüder, es kann nicht festgestellt werden, wo diese wohnhaft sind. Der BF hat noch Verwandte in Tschetschenien. Der BF ist ledig und hat keine Obsorgeverpflichtungen. Er war mit einer tschetschenischen Frau nach religiöser Tradition verheiratet. Diese Frau lebt in Österreich. Es kann nicht festgestellt werden, ob die Tochter der Frau, seine Tochter ist. Der BF hat kaum bis keine Bindungen zu seiner Ex-Frau bzw. deren Tochter. Der BF hat eine kurze Beziehung zu einer tschetschenischen Frau namens XXXX , welche er heiraten will. Sie leben in keinen gemeinsamen Haushalt.Der BF hat eine kurze Beziehung zu einer tschetschenischen Frau namens römisch 40 , welche er heiraten will. Sie leben in keinen gemeinsamen Haushalt. Der BF spricht Tschetschenisch, Russisch, Polnisch, ein bisschen Arabisch und Deutsch. Der BF hat tschetschenische Freunde und wenig Kontakt mit österreichischen Staatsbürgern. Der BF lebte in Österreich in verschiedenen Unterkünfte und war teilweise obdachlos bzw. ohne bekannten Wohnort. Der BF arbeitete gelegentlich. Der BF spricht sich nicht gegen die politischen Umstände in Tschetschenien auf, er kritisiert nicht die Anhänger des derzeitigen Präsidenten XXXX und trat auch nicht gegen diesen auf.Der BF spricht sich nicht gegen die politischen Umstände in Tschetschenien auf, er kritisiert nicht die Anhänger des derzeitigen Präsidenten römisch 40 und trat auch nicht gegen diesen auf. Der BF möchte sich weiterbilden, einen Beruf ausüben, weiterhin in Österreich leben und Kontakt mit seiner Tochter haben. Vom BF geht eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit aus. Es kann keine positive Zukunftsprognose abgegeben werden. Ein Wegfall der von seiner Person ausgehenden Gefährdung kann zum Entscheidungszeitpunkt frühestens nach einem Ablauf von siebe Jahren prognostiziert werden. 1.2 zur Situation im Fall einer Rückkehr des BF in sein Herkunftsland: Die Umstände, aufgrund deren der BF als Flüchtling anerkannt worden ist, bestehen nicht mehr. Die Umstände für die Zuerkennung von Asyl und Zuerkennung der Flüchtling seigenschaft haben sich wesentlich geändert. Es wird festgestellt, dass der BF im Fall einer Rückkehr in die Russische Föderation aus Gründen der Volksgruppenzugehörigkeit, der Rasse, Religion, Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten von staatlicher Seite oder von Seiten Dritter keiner Gefährdung ausgesetzt ist. Weiters liegen keine stichhaltigen Gründe vor, dass er konkret Gefahr liefe, im Herkunftsstaat aktuell der Folter, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe bzw. der Todesstrafe unterworfen zu werden. Es wird festgestellt, dass der BF im Falle seiner Rückkehr in die Russische Föderation in keine existenzgefährdende Notlage geraten würde und ihm die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre. Die Verwandten des BF in der Russischen Föderation könnten ihn nach einer Rückkehr im Bedarfsfall anfänglich unterstützen. Zudem könnte er auch Unterstützung durch seine in Österreich lebenden Familienangehörigen erhalten. Es ist dem BF möglich und zumutbar, sich in der Russischen Föderation auch außerhalb der Teilrepublik Tschetschenien und des Föderationskreises Nordkaukasus niederzulassen und sich dort anzumelden. Die wirtschaftlich stärkeren Metropolen und Regionen in Russland bieten trotz der derzeitigen Wirtschaftskrise und vorhandener Coronapandemie bei vorhandener Arbeitswilligkeit entsprechende Chancen auch für russische Staatsangehörige aus den Kaukasusrepubliken (Tschetschenien). Es ist ihm möglich ohne Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft befrieden zu können, bzw. ohne in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten, zu leben. Der BF hat Zugang zu Sozialbeihilfen, Krankenversicherung und medizinischer Versorgung. Es ist dem Beschwerdeführer möglich nach anfänglichen Schwierigkeiten in seinem Herkunftsland Fuß zu fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härten zu führen, wie es auch andere Landsleute führen können. Da der BF keine gesundheitlichen Einschränkungen hat und keine Vorerkrankungen ist nicht davon auszugehen, dass der BF durch eine etwaige Erkrankung an das COVID-19 Virus eine schwere Erkrankung oder gar den Tod erleiden würde. Der BF hat keine individuellen gefahrenerhöhenden Umstände aufgezeigt, die unter Beachtung seiner persönlichen Situation innewohnenden Umstände eine Gewährung von subsidiären Schutz auch bei einem niedrigen Grad willkürlicher Gewalt angezeigt hätte. Nicht festgestellt werden kann, dass sich der BF freiwillig unter den Schutz seines Herkunftsstaates gestellt hat. Weiters kann nicht festgestellt werden, dass der BF seit seiner Asylgewährung bzw. Feststellung der Flüchtlingseigenschaft in seinen Herkunftsstaat zurückgekehrt ist. Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF bei den russischen Behörden im In- oder Ausland einen Reisepass beantragt hat. Der BF war im Besitz eines gültigen Reisepasses. 1.
  18. Zum Herkunftsstaat: Zur Situation im Herkunftsland wird von den vom Bundesverwaltungsgericht ins Verfahren eingeführten Länderinformationen zur Russischen Föderation bzw. Tschetschenien ausgegangen (Auszug Gesamtaktualisierung am 27.03.2020 letzte Information am 21.07.2020).
  19. Politische Lage Letzte Änderung 21.07.2020 Die Russische Föderation hat ca. 143 Millionen Einwohner (GIZ 7.2020c; vgl. CIA 28.2.2020). Russland ist eine Präsidialdemokratie mit föderativem Staatsaufbau. Der Präsident verfügt über weit reichende exekutive Vollmachten, insbesondere in der Außen- und Sicherheitspolitik (GIZ 7.2020a; vgl. EASO 3.2017). Er ernennt auf Vorschlag der Staatsduma den Vorsitzenden der Regierung, die stellvertretenden Vorsitzenden und die Minister, und entlässt sie (GIZ 7.2020a). Wladimir Putin ist im März 2018 bei der Präsidentschaftswahl mit 76,7% im Amt bestätigt worden (Standard.at 19.3.2018; vgl. FH 4.2.2019). Die Wahlbeteiligung lag der Nachrichtenagentur TASS zufolge bei knapp 67% und erfüllte damit nicht ganz die Erwartungen der Präsidialadministration (Standard.at 19.3.2018). Putins wohl stärkster Widersacher Alexej Nawalny durfte nicht bei der Wahl kandidieren. Er war zuvor in einem von vielen als politisch motiviert eingestuften Prozess verurteilt worden und rief daraufhin zum Boykott der Abstimmung auf, um die Wahlbeteiligung zu drücken (Presse.at 19.3.2018; vgl. FH 4.2.2019). Oppositionelle Politiker und die Wahlbeobachtergruppe Golos hatten mehr als 2.400 Verstöße gezählt, darunter mehrfach abgegebene Stimmen und die Behinderung von Wahlbeobachtern. Wähler waren demnach auch massiv unter Druck gesetzt worden, an der Wahl teilzunehmen. Auch die Wahlkommission wies auf mutmaßliche Manipulationen hin (Tagesschau.de 19.3.2018; vgl. FH 1.2018). Putin kann dem Ergebnis zufolge nach vielen Jahren an der Staatsspitze weitere sechs Jahre das Land führen (Tagesschau.de 19.3.2018; vgl. OSCE/ODIHR 18.3.2018).Die Russische Föderation hat ca. 143 Millionen Einwohner (GIZ 7.2020c; vergleiche CIA 28.2.2020). Russland ist eine Präsidialdemokratie mit föderativem Staatsaufbau. Der Präsident verfügt über weit reichende exekutive Vollmachten, insbesondere in der Außen- und Sicherheitspolitik (GIZ 7.2020a; vergleiche EASO 3.2017). Er ernennt auf Vorschlag der Staatsduma den Vorsitzenden der Regierung, die stellvertretenden Vorsitzenden und die Minister, und entlässt sie (GIZ 7.2020a). Wladimir Putin ist im März 2018 bei der Präsidentschaftswahl mit 76,7% im Amt bestätigt worden (Standard.at 19.3.2018; vergleiche FH 4.2.2019). Die Wahlbeteiligung lag der Nachrichtenagentur TASS zufolge bei knapp 67% und erfüllte damit nicht ganz die Erwartungen der Präsidialadministration (Standard.at 19.3.2018). Putins wohl stärkster Widersacher Alexej Nawalny durfte nicht bei der Wahl kandidieren. Er war zuvor in einem von vielen als politisch motiviert eingestuften Prozess verurteilt worden und rief daraufhin zum Boykott der Abstimmung auf, um die Wahlbeteiligung zu drücken (Presse.at 19.3.2018; vergleiche FH 4.2.2019). Oppositionelle Politiker und die Wahlbeobachtergruppe Golos hatten mehr als 2.400 Verstöße gezählt, darunter mehrfach abgegebene Stimmen und die Behinderung von Wahlbeobachtern. Wähler waren demnach auch massiv unter Druck gesetzt worden, an der Wahl teilzunehmen. Auch die Wahlkommission wies auf mutmaßliche Manipulationen hin (Tagesschau.de 19.3.2018; vergleiche FH 1.2018). Putin kann dem Ergebnis zufolge nach vielen Jahren an der Staatsspitze weitere sechs Jahre das Land führen (Tagesschau.de 19.3.2018; vergleiche OSCE/ODIHR 18.3.2018). Die Verfassung wurde per Referendum am 12.12.1993 mit 58,4% der Stimmen angenommen. Sie garantiert die Menschen- und Bürgerrechte. Das Prinzip der Gewaltenteilung ist zwar in der Verfassung verankert, jedoch verfügt der Präsident über eine Machtfülle, die ihn weitgehend unabhängig regieren lässt. Er ist Oberbefehlshaber der Streitkräfte, trägt die Verantwortung für die Innen- und Außenpolitik und kann die Gesetzesentwürfe des Parlaments blockieren. Die Regierung ist dem Präsidenten untergeordnet, der den Premierminister mit Zustimmung der Staatsduma ernennt. Das Zweikammerparlament, bestehend aus Staatsduma und Föderationsrat, ist in seinem Einfluss stark beschränkt. Am
  20. Januar 2020 hat Putin in seiner jährlichen Rede zur Lage der Nation eine Neuordnung des politischen Systems vorgeschlagen und eine Reihe von Verfassungsänderungen angekündigt. Dmitri Medwedjew hat den Rücktritt seiner Regierung erklärt. Sein Nachfolger ist der Leiter der russischen Steuerbehörde Michail Mischustin. In dem neuen Kabinett sind 15 von 31 Regierungsmitgliedern ausgewechselt worden. Die Verfassungsänderungen ermöglichen Wladimir Putin für zwei weitere Amtszeiten als Präsident zu kandidieren. Der Volksentscheid über eine umfassend geänderte Verfassung fand am
  21. Juli 2020 statt, nachdem er aufgrund der Corona Pandemie verschoben worden war. Bei einer Wahlbeteiligung von ca. 65% der Stimmberechtigten stimmten laut russischer Wahlkommission knapp 78% für und mehr als 21% gegen die Verfassungsänderungen. Neben der so genannten Nullsetzung der bisherigen Amtszeiten des Präsidenten, durch die der amtierende Präsident 2024 und theoretisch auch 2030 zwei weitere Male kandidieren darf, wird das staatliche Selbstverständnis der Russischen Föderation in vielen Bereichen neu definiert. Der neue Verfassungstext beinhaltet deutlich sozialere und konservativere Inhalte als die Ursprungsverfassung aus dem Jahre 1993 (GIZ 7.2020a). Nach dem Referendum kam es zu Protesten von einigen hundert Personen in Moskau. Bei dieser nicht genehmigten Demonstration wurden 140 Personen festgenommen. Auch in St. Petersburg gab es Proteste (MDR 16.7.2020). Der Föderationsrat ist als „obere Parlamentskammer“ das Verfassungsorgan, das die Föderationssubjekte auf föderaler Ebene vertritt. Er besteht aus 178 Abgeordneten: Jedes Föderationssubjekt entsendet je einen Vertreter aus Exekutive und Legislative in den Föderationsrat. Die Staatsduma mit 450 Sitzen wird für fünf Jahre gewählt. Es gibt eine Fünfprozentklausel (GIZ 7.2020a; vgl. AA 2.3.2020c).Der Föderationsrat ist als „obere Parlamentskammer“ das Verfassungsorgan, das die Föderationssubjekte auf föderaler Ebene vertritt. Er besteht aus 178 Abgeordneten: Jedes Föderationssubjekt entsendet je einen Vertreter aus Exekutive und Legislative in den Föderationsrat. Die Staatsduma mit 450 Sitzen wird für fünf Jahre gewählt. Es gibt eine Fünfprozentklausel (GIZ 7.2020a; vergleiche AA 2.3.2020c). Zu den wichtigen Parteien der Russischen Föderation gehören: die Regierungspartei Einiges Russland (Jedinaja Rossija) mit 1,9 Millionen Mitgliedern; Gerechtes Russland (Sprawedliwaja Rossija) mit 400.000 Mitgliedern; die Kommunistische Partei der Russischen Föderation (KPRF) mit 150.000 Mitgliedern, die die Nachfolgepartei der früheren KP ist; die Liberaldemokratische Partei (LDPR) mit 185.000 Mitgliedern, die populistisch und nationalistisch ausgerichtet ist; die Wachstumspartei (Partija Rosta), die sich zum Neoliberalismus bekennt; Jabloko, eine demokratisch-liberale Partei mit 55.000 Mitgliedern; die Patrioten Russlands (Patrioty Rossii), links-zentristisch mit 85.000 Mitgliedern; die Partei der Volksfreiheit (PARNAS) und die demokratisch-liberale Partei mit 58.000 Mitgliedern (GIZ 7.2020a). Die Zusammensetzung der Staatsduma nach Parteimitgliedschaft gliedert sich wie folgt: Einiges Russland (343 Sitze), Kommunistische Partei Russlands (42 Sitze), Liberaldemokratische Partei Russlands (39 Sitze), Gerechtes Russland (23 Sitze), Vaterland-Partei (1 Sitz), Bürgerplattform (1 Sitz) (RIA Nowosti 23.9.2016; vgl. Global Security 21.9.2016). Die sogenannte Systemopposition stellt die etablierten Machtverhältnisse nicht in Frage und übt nur moderate Kritik am Kreml (SWP 11.2018).Zu den wichtigen Parteien der Russischen Föderation gehören: die Regierungspartei Einiges Russland (Jedinaja Rossija) mit 1,9 Millionen Mitgliedern; Gerechtes Russland (Sprawedliwaja Rossija) mit 400.000 Mitgliedern; die Kommunistische Partei der Russischen Föderation (KPRF) mit 150.000 Mitgliedern, die die Nachfolgepartei der früheren KP ist; die Liberaldemokratische Partei (LDPR) mit 185.000 Mitgliedern, die populistisch und nationalistisch ausgerichtet ist; die Wachstumspartei (Partija Rosta), die sich zum Neoliberalismus bekennt; Jabloko, eine demokratisch-liberale Partei mit 55.000 Mitgliedern; die Patrioten Russlands (Patrioty Rossii), links-zentristisch mit 85.000 Mitgliedern; die Partei der Volksfreiheit (PARNAS) und die demokratisch-liberale Partei mit 58.000 Mitgliedern (GIZ 7.2020a). Die Zusammensetzung der Staatsduma nach Parteimitgliedschaft gliedert sich wie folgt: Einiges Russland (343 Sitze), Kommunistische Partei Russlands (42 Sitze), Liberaldemokratische Partei Russlands (39 Sitze), Gerechtes Russland (23 Sitze), Vaterland-Partei (1 Sitz), Bürgerplattform (1 Sitz) (RIA Nowosti 23.9.2016; vergleiche Global Security 21.9.2016). Die sogenannte Systemopposition stellt die etablierten Machtverhältnisse nicht in Frage und übt nur moderate Kritik am Kreml (SWP 11.2018). Russland ist eine Föderation, die (einschließlich der international nicht anerkannten Annexion der Republik Krim und der Stadt föderalen Ranges Sewastopol) aus 85 Föderationssubjekten mit unterschiedlichem Autonomiegrad besteht. Die Föderationssubjekte (Republiken, Autonome Gebiete, Autonome Kreise, Gebiete, Regionen und Föderale Städte) verfügen über jeweils eine eigene Legislative und Exekutive (GIZ 7.2020a; vgl. AA 2.3.2020c). Die Gouverneure der Föderationssubjekte werden auf Vorschlag der jeweils stärksten Fraktion der regionalen Parlamente vom Staatspräsidenten ernannt. Dabei wählt der Präsident aus einer Liste dreier vorgeschlagener Kandidaten den Gouverneur aus (GIZ 7.2020a).Russland ist eine Föderation, die (einschließlich der international nicht anerkannten Annexion der Republik Krim und der Stadt föderalen Ranges Sewastopol) aus 85 Föderationssubjekten mit unterschiedlichem Autonomiegrad besteht. Die Föderationssubjekte (Republiken, Autonome Gebiete, Autonome Kreise, Gebiete, Regionen und Föderale Städte) verfügen über jeweils eine eigene Legislative und Exekutive (GIZ 7.2020a; vergleiche AA 2.3.2020c). Die Gouverneure der Föderationssubjekte werden auf Vorschlag der jeweils stärksten Fraktion der regionalen Parlamente vom Staatspräsidenten ernannt. Dabei wählt der Präsident aus einer Liste dreier vorgeschlagener Kandidaten den Gouverneur aus (GIZ 7.2020a). Es gibt acht Föderationskreise (Nordwestrussland, Zentralrussland, Südrussland, Nordkaukasus, Wolga, Ural, Sibirien, Ferner Osten), denen jeweils ein Bevollmächtigter des Präsidenten vorsteht. Der Staatsrat der Gouverneure tagt unter Leitung des Präsidenten und gibt der Exekutive Empfehlungen zu aktuellen politischen Fragen und zu Gesetzesprojekten. Nach der Eingliederung der Republik Krim und der Stadt Sewastopol in die Russische Föderation wurde am 21.3.2014 der neunte Föderationskreis Krim gegründet. Die konsequente Rezentralisierung der Staatsverwaltung führt seit 2000 zu politischer und wirtschaftlicher Abhängigkeit der Regionen vom Zentrum. Diese Tendenzen wurden bei der Abschaffung der Direktwahl der Gouverneure in den Regionen und der erneuten Unterordnung der regionalen und kommunalen Machtorgane unter das föderale Zentrum („exekutive Machtvertikale“) deutlich (GIZ 7.2020a). Bei den in einigen Regionen stattgefundenen Regionalwahlen am 8.9.2019 hat die Regierungspartei Einiges Russland laut Angaben der Wahlleitung in den meisten Regionen ihre Mehrheit verteidigt. Im umkämpften Moskauer Stadtrat verlor sie allerdings viele Mandate (Zeit Online 9.9.2019). Hier stellt die Partei künftig nur noch 25 von 45 Vertretern, zuvor waren es
  22. Die Kommunisten, die bisher fünf Stadträte stellten, bekommen 13 Sitze. Die liberale Jabloko-Partei bekommt vier und die linksgerichtete Partei Gerechtes Russland drei Sitze (ORF 18.9.2019). Die beiden letzten waren bisher nicht im Moskauer Stadtrat vertreten. Zuvor sind zahlreiche Oppositionskandidaten von der Wahl ausgeschlossen worden, was zu den größten Protesten seit Jahren geführt hat (Zeit Online 9.9.2019), bei denen mehr als 1.000 Demonstranten festgenommen wurden (Kleine Zeitung 28.7.2019). Viele von den Oppositionskandidaten haben zu einer "smarten Abstimmung" aufgerufen. Die Bürgerinnen sollten jeden wählen – nur nicht die Kandidaten der Regierungspartei. Bei den für die russische Regierung besonders wichtigen Gouverneurswahlen gewannen die Kandidaten der Regierungspartei überall (Zeit Online 9.9.2019). 2.
  23. Tschetschenien Letzte Änderung: 27.03.2020 Die Einwohnerzahl Tschetscheniens liegt bei ca. 1,5 Millionen. Laut Aussagen des Republikoberhauptes Ramzan Kadyrow sollen rund 600.000 Tschetschenen außerhalb der Region leben – eine Hälfte davon in der Russischen Föderation, die andere Hälfte im Ausland. Experten zufolge hat die Hälfte von ihnen Tschetschenien während der Kriege nach dem Zerfall der Sowjetunion verlassen, bei der anderen Hälfte handelt es sich um Siedlungsgebiete außerhalb Tschetscheniens. Diese entstanden bereits vor über einem Jahrhundert, teilweise durch Migration aus dem Russischen in das Osmanische Reich, und zwar über Anatolien bis in den arabischen Raum. Was die Anzahl von Tschetschenen in anderen russischen Landesteilen anbelangt, so ist es aufgrund der öffentlichen Datenlage schwierig, verlässliche Aussagen zu treffen (ÖB Moskau 12.2019). In Tschetschenien gilt Ramzan Kadyrow als Garant Moskaus für Stabilität. Mit Duldung der russischen Staatsführung hat er in der Republik ein autoritäres Herrschaftssystem geschaffen, das vollkommen auf seine eigene Person ausgerichtet ist und weitgehend außerhalb des föderalen Rechtsrahmens funktioniert (ÖB Moskau 12.2019; vgl. AA 13.2.2019, FH 4.3.2020). Fraglich bleibt auch die föderale Kontrolle über die tschetschenischen Sicherheitskräfte, deren faktische Loyalität vorrangig dem Oberhaupt der Republik gilt. Im Juni 2016 beschloss das tschetschenische Parlament die vorzeitige Selbstauflösung, um vorgezogene Neuwahlen parallel zu den Wahlen zum Oberhaupt der Republik durchzuführen. Bei den russlandweiten Wahlen vom 18.9.2016 lag die Wahlbeteiligung in Tschetschenien weit über dem landesweiten Durchschnitt. Kadyrow wurde laut offiziellen Angaben bei hoher Wahlbeteiligung mit überwältigender Mehrheit für eine weitere Amtszeit von fünf Jahren gewählt. Unabhängige Medien berichteten über Unregelmäßigen bei den Wahlen. Auch im Vorfeld der Wahlen hatte Human Rights Watch über massive Druckausübung auf Kritiker des derzeitigen Machthabers berichtet. Das tschetschenische Oberhaupt bekundet immer wieder seine absolute Loyalität gegenüber dem Kreml. Gegen vermeintliche Extremisten und deren Angehörige, aber auch gegen politische Gegner, wird rigoros vorgegangen (ÖB Moskau 12.2019; vgl. AA 13.2.2019). Um die Kontrolle über die Republik zu behalten, wendet Kadyrow unterschiedliche Formen der Gewalt an, wie z.B. Entführungen, Folter und außergerichtliche Tötungen (FH 4.3.2020; vgl. AA 13.2.2019). Dies kann manchmal auch außerhalb Russlands stattfinden. Kadyrow wird verdächtigt, die Ermordung von unliebsamen Personen, die ins Ausland geflohen sind, angeordnet zu haben (FH 4.3.2020).In Tschetschenien gilt Ramzan Kadyrow als Garant Moskaus für Stabilität. Mit Duldung der russischen Staatsführung hat er in der Republik ein autoritäres Herrschaftssystem geschaffen, das vollkommen auf seine eigene Person ausgerichtet ist und weitgehend außerhalb des föderalen Rechtsrahmens funktioniert (ÖB Moskau 12.2019; vergleiche AA 13.2.2019, FH 4.3.2020). Fraglich bleibt auch die föderale Kontrolle über die tschetschenischen Sicherheitskräfte, deren faktische Loyalität vorrangig dem Oberhaupt der Republik gilt. Im Juni 2016 beschloss das tschetschenische Parlament die vorzeitige Selbstauflösung, um vorgezogene Neuwahlen parallel zu den Wahlen zum Oberhaupt der Republik durchzuführen. Bei den russlandweiten Wahlen vom 18.9.2016 lag die Wahlbeteiligung in Tschetschenien weit über dem landesweiten Durchschnitt. Kadyrow wurde laut offiziellen Angaben bei hoher Wahlbeteiligung mit überwältigender Mehrheit für eine weitere Amtszeit von fünf Jahren gewählt. Unabhängige Medien berichteten über Unregelmäßigen bei den Wahlen. Auch im Vorfeld der Wahlen hatte Human Rights Watch über massive Druckausübung auf Kritiker des derzeitigen Machthabers berichtet. Das tschetschenische Oberhaupt bekundet immer wieder seine absolute Loyalität gegenüber dem Kreml. Gegen vermeintliche Extremisten und deren Angehörige, aber auch gegen politische Gegner, wird rigoros vorgegangen (ÖB Moskau 12.2019; vergleiche AA 13.2.2019). Um die Kontrolle über die Republik zu behalten, wendet Kadyrow unterschiedliche Formen der Gewalt an, wie z.B. Entführungen, Folter und außergerichtliche Tötungen (FH 4.3.2020; vergleiche AA 13.2.2019). Dies kann manchmal auch außerhalb Russlands stattfinden. Kadyrow wird verdächtigt, die Ermordung von unliebsamen Personen, die ins Ausland geflohen sind, angeordnet zu haben (FH 4.3.2020). Während der mittlerweile über zehn Jahre dauernden Herrschaft des amtierenden Republikführers Ramzan Kadyrow gestaltete sich Tschetscheniens Verhältnis zur Russischen Föderation ambivalent. Einerseits ist Kadyrow bemüht, die Zugehörigkeit der Republik zu Russland mit Nachdruck zu bekunden, tschetschenischen Nationalismus mit russischem Patriotismus zu verbinden, Russlands Präsidenten in der tschetschenischen Hauptstadt Grozny als Staatsikone auszustellen und sich als „Fußsoldat Putins“ zu präsentieren. Andererseits hat er das Föderationssubjekt Tschetschenien so weit in einen Privatstaat verwandelt, dass in der Umgebung des russischen Präsidenten die Frage gestellt wird, inwieweit sich die von Wladimir Putin ausgebaute „föderale Machtvertikale“ dorthin erstreckt. Zu Kadyrows Eigenmächtigkeit gehört auch eine Außenpolitik, die sich vor allem an den Mittleren Osten und die gesamte islamische Welt richtet. Kein anderer regionaler Führer beansprucht eine vergleichbare, über sein eigenes Verwaltungsgebiet und die Grenzen Russlands hinausreichende Rolle. Kadyrow inszeniert Tschetschenien als Anwalt eines russländischen Vielvölker-Zusammenhalts, ist aber längst zum „inneren Ausland“ Russlands geworden. Deutlichster Ausdruck dieser Entwicklung ist ein eigener Rechtszustand, in dem islamische und gewohnheitsrechtliche Regelungssysteme sowie die Willkür des Republikführers in Widerspruch zur Gesetzgebung Russlands geraten (SWP 3.2018). Ein Abkommen von September 2018 über die Abtretung von umstrittenem Territorium von Inguschetien an Tschetschenien hatte politische Unruhen in Inguschetien zur Folge (ÖB Moskau 12.2019). Der Konflikt um die Grenzziehung flammt immer wieder auf. Im März 2019 wurden Proteste in Inguschetien gewaltsam aufgelöst, wobei manche Teilnehmer körperlich gegen die Polizei Widerstand leisteten. 33 Personen wurden festgenommen (HRW 14.1.2020). Die Proteste hatten außerdem den Rücktritt des inguschetischen Präsidenten Junus-bek Jewkurow im Juni 2019 zur Folge (ÖB Moskau 12.2019). Jewkurows Nachfolger ist Machmud-Ali Kalimatow (NZZ 29.6.2019).
  24. Sicherheitslage Letzte Änderung: 27.03.2020 Wie verschiedene Anschläge mit zahlreichen Todesopfern in den letzten Jahren gezeigt haben, kann es in Russland, auch außerhalb der Kaukasus-Region, zu Anschlägen kommen (AA 19.3.2020a; vgl. BMeiA 19.3.2020, GIZ 2.2020d, EDA 19.3.2020). Die russischen Behörden halten ihre Warnung vor Anschlägen aufrecht und rufen weiterhin zu besonderer Vorsicht auf (AA 19.3.2020a; vgl. BMeiA 19.3.2020, EDA 19.3.2020). Trotz verschärfter Sicherheitsmaßnahmen kann das Risiko von Terrorakten nicht ausgeschlossen werden. Die russischen Sicherheitsbehörden weisen vor allem auf eine erhöhte Gefährdung durch Anschläge gegen öffentliche Einrichtungen und größere Menschenansammlungen hin (Untergrundbahn, Bahnhöfe und Züge, Flughäfen etc.) (EDA 19.3.2020).Wie verschiedene Anschläge mit zahlreichen Todesopfern in den letzten Jahren gezeigt haben, kann es in Russland, auch außerhalb der Kaukasus-Region, zu Anschlägen kommen (AA 19.3.2020a; vergleiche BMeiA 19.3.2020, GIZ 2.2020d, EDA 19.3.2020). Die russischen Behörden halten ihre Warnung vor Anschlägen aufrecht und rufen weiterhin zu besonderer Vorsicht auf (AA 19.3.2020a; vergleiche BMeiA 19.3.2020, EDA 19.3.2020). Trotz verschärfter Sicherheitsmaßnahmen kann das Risiko von Terrorakten nicht ausgeschlossen werden. Die russischen Sicherheitsbehörden weisen vor allem auf eine erhöhte Gefährdung durch Anschläge gegen öffentliche Einrichtungen und größere Menschenansammlungen hin (Untergrundbahn, Bahnhöfe und Züge, Flughäfen etc.) (EDA 19.3.2020). Russland tritt als Protagonist internationaler Terrorismusbekämpfung auf und begründet damit seinen Militäreinsatz in Syrien. Vom Beginn des zweiten Tschetschenienkriegs 1999 bis ins Jahr 2013 sah es sich mit 75 größeren Terroranschlägen auf seinem Staatsgebiet konfrontiert, die Hunderten Zivilisten das Leben kosteten. Verantwortlich dafür war eine über Tschetschenien hinausgehende Aufstandsbewegung im Nordkaukasus. Die gewaltsamen Zwischenfälle am Südrand der Russischen Föderation gingen 2014 um 46% und 2015 um weitere 51% zurück. Auch im Global Terrorism Index, der die Einwirkung des Terrorismus je nach Land misst, spiegelt sich diese Entwicklung wider. Nach der Militärintervention in Syrien Ende September 2015 erklärte der sogenannte Islamische Staat (IS) Russland den Dschihad und übernahm die Verantwortung für den Abschuss eines russischen Passagierflugzeugs über dem ägyptischen Sinai mit 224 Todesopfern. Seitdem ist der Kampf gegen die Terrormiliz zu einer Parole russischer Außen- und Sicherheitspolitik geworden, auch wenn der russische Militäreinsatz in Syrien gewiss nicht nur von diesem Ziel bestimmt ist, sondern die Großmachtrolle Russlands im Mittleren Osten stärken soll. Moskau appelliert beim Thema Terrorbekämpfung an die internationale Kooperation (SWP 4.2017). Eine weitere Tätergruppe rückt in Russland ins Zentrum der Medienaufmerksamkeit, nämlich Islamisten aus Zentralasien. Die Zahl der Zentralasiaten, die beim sog. IS kämpfen, wird auf einige tausend geschätzt (Deutschlandfunk 28.6.2017). 3.
  25. Nordkaukasus Letzte Änderung: 27.03.2020 Die Menschenrechtsorganisation Memorial beschreibt in ihrem Bericht über den Nordkaukasus vom Sommer 2016 eindrücklich, dass die Sicherheitslage für gewöhnliche Bürger zwar stabil ist, Aufständische einerseits und Kritiker der bestehenden Systeme sowie Meinungs- und Menschenrechtsaktivisten andererseits weiterhin repressiven Maßnahmen und Gewalt bis hin zum Tod ausgesetzt sind (AA 13.2.2019). In internationalen sicherheitspolitischen Quellen wird die Lage im Nordkaukasus mit dem Begriff „low level insurgency“ umschrieben (SWP 4.2017). Das Kaukasus-Emirat, das seit 2007 den islamistischen Untergrundkampf im Nordkaukasus koordiniert, ist seit Ende 2014 durch das Überlaufen einiger Feldkommandeure zum sog. IS von Spaltungstendenzen erschüttert und geschwächt (SWP 10.2015; vgl. ÖB Moskau 12.2019). Der IS verstärkte 2015 seine russischsprachige Propaganda in Internet-Foren wie Furat Media, ohne dass die Behörden laut Nowaja Gazeta diesem Treiben große Aufmerksamkeit widmeten. Am
  26. Juni 2015 rief der IS-Sprecher Muhammad al-Adnani ein „Wilajat Kavkaz“, eine „Provinz Kaukasus“, als Teil des IS-Kalifats aus. Es war ein propagandistischer Akt, der nicht bedeutet, dass der IS in dieser Region militärisch präsent ist oder sie gar kontrolliert, der aber den zunehmenden Einfluss dieser Terrormiliz auf die islamistische Szene im Nordkaukasus symbolisiert. Zuvor hatten mehr und mehr ideologische und militärische Führer des Kaukasus-Emirats dem „Kalifen“ Abu Bakr al-Baghdadi die Treue geschworen und sich von al-Qaida abgewandt. Damit bestätigte sich im islamistischen Untergrund im Nordkaukasus ein Trend, dem zuvor schon Dschihad-Netzwerke in Nordafrika, Jemen, Pakistan und Afghanistan gefolgt waren (SWP 10.2015).Das Kaukasus-Emirat, das seit 2007 den islamistischen Untergrundkampf im Nordkaukasus koordiniert, ist seit Ende 2014 durch das Überlaufen einiger Feldkommandeure zum sog. IS von Spaltungstendenzen erschüttert und geschwächt (SWP 10.2015; vergleiche ÖB Moskau 12.2019). Der IS verstärkte 2015 seine russischsprachige Propaganda in Internet-Foren wie Furat Media, ohne dass die Behörden laut Nowaja Gazeta diesem Treiben große Aufmerksamkeit widmeten. Am
  27. Juni 2015 rief der IS-Sprecher Muhammad al-Adnani ein „Wilajat Kavkaz“, eine „Provinz Kaukasus“, als Teil des IS-Kalifats aus. Es war ein propagandistischer Akt, der nicht bedeutet, dass der IS in dieser Region militärisch präsent ist oder sie gar kontrolliert, der aber den zunehmenden Einfluss dieser Terrormiliz auf die islamistische Szene im Nordkaukasus symbolisiert. Zuvor hatten mehr und mehr ideologische und militärische Führer des Kaukasus-Emirats dem „Kalifen“ Abu Bakr al-Baghdadi die Treue geschworen und sich von al-Qaida abgewandt. Damit bestätigte sich im islamistischen Untergrund im Nordkaukasus ein Trend, dem zuvor schon Dschihad-Netzwerke in Nordafrika, Jemen, Pakistan und Afghanistan gefolgt waren (SWP 10.2015). Ein Risikomoment für die Stabilität in der Region ist die Verbreitung des radikalen Islamismus. Innerhalb der extremistischen Gruppierungen verschoben sich etwa ab 2014 die Sympathien zur regionalen Zweigstelle des sog. IS, die mittlerweile das Kaukasus-Emirat praktisch vollständig verdrängt haben soll. Dabei sorgt nicht nur Propaganda und Rekrutierung des IS im Nordkaukasus für Besorgnis der Sicherheitskräfte. So wurden Mitte Dezember 2017 im Nordkaukasus mehrere Kämpfer getötet, die laut Angaben des Anti-Terrorismuskomitees dem IS zuzurechnen waren. Das rigide Vorgehen der Sicherheitskräfte, aber auch die Abwanderung islamistischer Kämpfer in die Kampfgebiete in Syrien und in den Irak, haben dazu geführt, dass die Gewalt im Nordkaukasus in den vergangenen Jahren deutlich zurückgegangen ist (ÖB Moskau 12.2019). 2018 erzielten die Strafverfolgungsbehörden maßgebliche Erfolge, die Anzahl terroristisch motivierter Verbrechen wurde mehr als halbiert. Sechs Terroranschläge wurden verhindert und insgesamt 50 Terroristen getötet. In der ersten Hälfte des Jahres 2019 nahm die Anzahl bewaffneter Vorfälle im Vergleich zum Vorjahr weiter ab. Der größte Anteil an Gewalt im Nordkaukasus entfällt weiterhin auf Dagestan und Tschetschenien (ÖB Moskau 12.2019). Im Jahr 2018 sank die Gesamtzahl der Opfer des bewaffneten Konflikts im Nordkaukasus gegenüber 2017 um 38,3%, und zwar von 175 auf 108 Personen. Von allen Regionen des Föderationskreis Nordkaukasus hatte Dagestan die größte Zahl der Toten und Verwundeten zu verzeichnen; Tschetschenien belegte den zweiten Platz (Caucasian Knot 30.8.2019). Im Jahr 2019 liegt die Gesamtopferzahl des Konfliktes im Nordkaukasus [Anm.: durch Addieren aller Quartalsberichte von Caucasian Knot] bei 44 Personen, davon wurden 31 getötet (Caucasian Knot 9.9.2019, Caucasian Knot 14.9.2019, Caucasian Knot 18.12.2019, Caucasian Knot 11.3.2020). 3.
  28. Tschetschenien Letzte Änderung: 27.03.2020 Als Epizentrum der Gewalt im Kaukasus galt lange Zeit Tschetschenien. Die Republik ist in der Topographie des bewaffneten Aufstands mittlerweile aber zurückgetreten; angeblich sind dort nur noch kleinere Kampfverbände aktiv. Dafür kämpfen Tschetschenen in zunehmender Zahl an unterschiedlichen Fronten außerhalb ihrer Heimat – etwa in der Ostukraine sowohl auf Seiten pro-russischer Separatisten als auch auf der ukrainischen Gegenseite, sowie in Syrien und im Irak (SWP 4.2015). In Tschetschenien konnte der Kriegszustand überwunden und ein Wiederaufbau eingeleitet werden. In einem Prozess der „Tschetschenisierung“ wurde die Aufstandsbekämpfung im zweiten Tschetschenienkrieg an lokale Sicherheitskräfte delegiert, die sogenannten Kadyrowzy. Diese auf den ersten Blick erfolgreiche Strategie steht aber kaum für nachhaltige Befriedung (SWP 4.2017). Im Jahr 2018 wurden in Tschetschenien mindestens 35 Menschen Opfer des bewaffneten Konflikts, von denen mindestens 26 getötet und neun weitere verletzt wurden. Unter den Opfern befanden sich drei Zivilisten (zwei getötet, einer verletzt), elf Exekutivkräfte (drei getötet, acht verletzt) und 21 Aufständische (alle getötet). Im Vergleich zu 2017, als es 75 Opfer gab, sank die Gesamtopferzahl 2018 um 53,3% (Caucasian Knot 30.8.2019). 2019 wurden in Tschetschenien im Rahmen des bewaffneten Konflikts sechs Personen getötet und fünf verletzt [Anm.: durch Addieren aller Quartalsberichte von Caucasian Knot] (Caucasian Knot 9.9.2019, Caucasian Knot 14.9.2019, Caucasian Knot 18.12.2019, Caucasian Knot 11.3.2020).
  29. Rechtsschutz / Justizwesen Letzte Änderung: 21.7.2020 Es gibt in der Russischen Föderation Gerichte bezüglich Verfassungs-, Zivil-, Verwaltungs- und Strafrecht. Es gibt den Verfassungsgerichtshof, den Obersten Gerichtshof, föderale Gerichtshöfe und die Staatsanwaltschaft. Die Staatsanwaltschaft ist verantwortlich für Strafverfolgung und hat die Aufsicht über die Rechtmäßigkeit der Handlungen von Regierungsbeamten. Strafrechtliche Ermittlungen werden vom Ermittlungskomitee geleitet (EASO 3.2017). Die russischen Gerichte sind laut Verfassung unabhängig, allerdings kritisieren sowohl internationale Gremien (EGMR – Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, EuR – Europäischer Rat) als auch nationale Organisationen (Ombudsmann, Menschenrechtsrat) regelmäßig Missstände im russischen Justizwesen. Einerseits kommt es immer wieder zu politischen Einflussnahmen auf Prozesse, andererseits beklagen viele Bürger die schleppende Umsetzung von Urteilen bei zivilrechtlichen Prozessen (ÖB Moskau 12.2019). Der Judikative mangelt es auch an Unabhängigkeit von der Exekutive, und berufliches Weiterkommen in diesem Bereich ist an die Einhaltung der Präferenzen des Kremls gebunden (FH 4.3.2020). In Strafprozessen kommt es nur sehr selten zu Freisprüchen der Angeklagten. Am
  30. Oktober 2019 trat eine Reform des russischen Gerichtswesens in Kraft, mit der eigene Gerichte für Berufungs-und Kassationsverfahren geschaffen wurden, sowie die Möglichkeit von Sammelklagen eingeführt wurde. Wenngleich diese Reformen ein Schritt in die richtige Richtung sind, bleiben grundlegende Mängel des russischen Gerichtswesens bestehen (z.B. de facto „Schuldvermutung“ im Strafverfahren, informelle Einflussnahme auf die Richter, etc.). Laut einer Umfrage des Lewada-Zentrums über das Vertrauen der Bevölkerung in die staatlichen Institutionen Ende 2018 rangieren die Gerichte, die Staatsanwaltschaft und die Polizei eher im unteren Bereich. 33% der Befragten zweifeln daran, dass man den Gerichten vertrauen kann, 25% sind überzeugt, dass die Gerichte das Vertrauen der Bevölkerung nicht verdienen und nur 28% geben an, ihnen zu vertrauen (ÖB Moskau 12.2019). Der Kampf der Justiz gegen Korruption steht mitunter im Verdacht einer Instrumentalisierung aus wirtschaftlichen bzw. politischen Gründen (ÖB Moskau 12.2019; vgl. AA 13.2.2019). So wurde in einem aufsehenerregenden Fall der amtierende russische Wirtschaftsminister Alexej Uljukaew im November 2016 verhaftet und im Dezember 2017 wegen Korruptionsvorwürfen seitens des mächtigen Leiters des Rohstoffunternehmens Rosneft zu einer mehrjährigen Haftstrafe verurteilt (ÖB Moskau 12.2019).In Strafprozessen kommt es nur seh

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