2 Z 2 FPG stattgegeben, der Schubhaftbescheid und die Anhaltung in Schubhaft seit 09.11.2020 für rechtswidrig erklärt. römisch eins. Der Beschwerde wird
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG stattgegeben, der Schubhaftbescheid und die Anhaltung in Schubhaft seit 09.11.2020 für rechtswidrig erklärt. II.
Vm § 76 Abs. 2 Z 1 FPG wird festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft vorliegen. römisch zwei.
Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG wird festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft vorliegen. III. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird
GVG abgewiesen.römisch drei. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird
Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG abgewiesen. IV. Der Antrag des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl auf Kostenersatz wird
GVG abgewiesen. römisch vier. Der Antrag des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl auf Kostenersatz wird
Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: 1. Verfahrensgang: Den Antrag des Beschwerdeführers (infolge: BF) auf internationalen Schutz vom 19.05.2015 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (infolge: BFA) mit Bescheid vom 05.01.2018, Zl. 1070153003/150529527, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) ab.
G wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und
G iVm § 9 BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF
FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt V.).
1 Z 2 BFA-VG wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.). Unter Spruchpunkt VII. wurde ausgesprochen, dass
1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe. Ferner wurde gegen den BF
Vm Abs. 2 Z 6 FPG ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VIII.). Den Antrag des Beschwerdeführers (infolge: BF) auf internationalen Schutz vom 19.05.2015 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (infolge: BFA) mit Bescheid vom 05.01.2018, Zl. 1070153003/150529527, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) ab.
Paragraph 57, AsylG wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF
Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.).
Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.). Unter Spruchpunkt römisch sieben. wurde ausgesprochen, dass
Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe. Ferner wurde gegen den BF
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch acht.). Mit Schriftsatz vom 14.03.2018 beantragte der BF die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Einbringung der Beschwerde gegen diesen Bescheid und holte die Beschwerde nach. Mit Beschluss vom 03.04.2018, GZ W107 2190522-1, wies das Bundesverwaltungsgericht (infolge: BVwG) die Beschwerde als verspätet zurück und leitete den Wiedereinsetzungsantrag zuständigkeitshalber an das BFA weiter. Diese Entscheidung ist in Rechtskraft erwachsen. Am 25.04.2020 stellte die afghanischen Botschaft in Wien für den BF ein Heimreisezertifikat aus. Mit Bescheid vom 14.05.2018, Zl. 1070153003/15052952, wies das BFA den Wiedereinsetzungsantrag des BF ab. Dagegen erhob er mit Schriftsatz vom 12.06.2018 Beschwerde. Daraufhin gab das BVwG dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit Erkenntnis vom 03.12.2020, GZ W107 2190522-2, statt. Am 13.11.2020 stellte der BF aus dem Stande der Schubhaft einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz. Mit mündlich verkündetem Bescheid vom 24.11.2020, Zl. 1070153003/201172856, hob das BFA den faktischen Abschiebeschutz des BF auf. Am 03.12.2020 langte beim BVwG die verfahrensgegenständliche Beschwerde ein, in der im Wesentliche vorgebracht wurde, dass im Falle des BF neue Gründe für die Folgeantragstellung vorlägen, der BF selbstverständlich kooperativ sei und keine Fluchtgefahr vorläge. Des Weiteren habe die Behörde während der Anhaltung des BF in Strafhaft keine ausreichenden Schritte zur Abschiebung des BF gesetzt. Es bestehe keine Fluchtgefahr, da Mittellosigkeit und fehlende soziale Integration bei noch nicht lange aufhältigen Asylwerbern, die Anspruch auf Grundversorgung haben, keine tragfähige Argumentation für das Bestehen von Sicherungsbedarf sei. Des Weiteren verfüge der BF über einen Bruder im Bundesgebiet. Eine allein auf die Straffälligkeit gestützte Anhaltung in Schubhaft sei jedenfalls rechtwidrig. Beantragt wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, den angefochtenen Bescheid zu beheben und festzustellen, dass die bisherige Anhaltung in rechtswidriger Weise erfolgt sei und auszusprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung nicht vorliegen, sowie die gesetzlich vorgesehenen Kosten dem Bundesamt aufzuerlegen. Das BVwG erklärte die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes mit Beschluss vom 03.12.2020, GZ W107 2190522-3, für rechtswidrig und begründete diese Entscheidung im Wesentlichen damit, dass aufgrund der Beschwerdestattgabe vom 03.12.2020, GZ: W107 2190522-2, betreffend die Abweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
GVG keine rechtskräftige Rückkehrentscheidung gegen den BF vorliege.Das BVwG erklärte die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes mit Beschluss vom 03.12.2020, GZ W107 2190522-3, für rechtswidrig und begründete diese Entscheidung im Wesentlichen damit, dass aufgrund der Beschwerdestattgabe vom 03.12.2020, GZ: W107 2190522-2, betreffend die Abweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Paragraph 33, VwGVG keine rechtskräftige Rückkehrentscheidung gegen den BF vorliege. Am 07.12.2020 übermittelte das BFA den gegenständlichen Verfahrensakt samt Stellungnahme vom 09.12.2020, in der im Wesentliche zusammengefasst ausgeführt wurde, dass die Behörde zu Recht davon ausgegangen sei, dass die Folgeantragstellung ausschließlich zur Verzögerung der Abschiebung gestellt worden sei und Abschiebevorbereitungen jedenfalls rechtzeitig erfolgt seien. Aufgrund der massiven Straffälligkeit des BF liege jedenfalls auch eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit vor und der BF sei nicht vertrauenswürdig. Der BF habe auch noch während seiner Anhaltung in Haft weitere Straftaten gesetzt und fortlaufend Ordnungswidrigkeiten begangen. Beantragt wurde die Beschwerdeabweisung, auszusprechen, dass die bisherige Anhaltung in Schubhaft rechtmäßig erfolgt sei sowie die gesetzlich vorgesehenen Kosten dem BF aufzuerlegen. Am 09.12.2020 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung statt. Dem BF wurde am 09.12.2020 eine Ladung für die am 19.01.2021 anberaumte Beschwerdeverhandlung am BVwG betreffend dem Asylverfahren W107 2190522-2 nachweislich durch persönliche Übernahme zugestellt.
dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit
Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid
2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung
Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid
Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;
G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme
Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme; 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
1 FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1 FPG.
Paragraph 77, Absatz eins, FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins, FPG.
2 FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
Paragraph 77, Absatz 2, FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
3 FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Z 1) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Z 2) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Z 3) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.
Paragraph 77, Absatz 3, FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Ziffer eins,) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Ziffer 2,) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Ziffer 3,) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen. Kommt der Fremde
4 FPG seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.Kommt der Fremde
Paragraph 77, Absatz 4, FPG seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.
5 FPG steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
Paragraph 77, Absatz 5, FPG steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
6 FPG hat sich zur Erfüllung der Meldeverpflichtung
Abs. 3 Z 2 der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
Paragraph 77, Absatz 6, FPG hat sich zur Erfüllung der Meldeverpflichtung
Absatz 3, Ziffer 2, der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
7 FPG können die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit
Abs. 3 Z 3 regeln, der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
Paragraph 77, Absatz 7, FPG können die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit
Absatz 3, Ziffer 3, regeln, der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
8 FPG ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide
AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
Paragraph 77, Absatz 8, FPG ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide
Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
9 FPG können die Landespolizeidirektionen betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme
Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.
Paragraph 77, Absatz 9, FPG können die Landespolizeidirektionen betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme
Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen. Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ überschriebene § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes lautet:Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ überschriebene Paragraph 22 a, des BFA-Verfahrensgesetzes lautet: „§ 22a.
dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
Abs. 1 gelten die für Beschwerden
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
Absatz eins, gelten die für Beschwerden
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
Abs. 1 bereits eingebracht wurde.
Absatz eins, bereits eingebracht wurde.
1 FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann.
Paragraph 76, Absatz eins, FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann.
2 Z 2 FPG darf die Schubhaft nur angeordnet werden, wenn dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist.
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG darf die Schubhaft nur angeordnet werden, wenn dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist. Durch die rechtskräftige Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand tritt
GVG das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat. Das bedeutet, dass alle nach dem Eintritt der Säumnis, d.h. nach Ablauf der versäumten Frist bzw. nach Beginn der versäumten Verhandlung im betroffenen Verfahren gesetzten behördlichen (gerichtlichen) Verfahrensakte (zB mündliche Verhandlung, Verfahrensanordnungen, erlassene Bescheide oder Entscheidungen der VwG) rückwirkend von Gesetzes wegen ihre Gültigkeit verlieren, also ex lege außer Kraft treten bzw. als nicht (mehr) existent anzusehen sind. Es wird fingiert, dass sie mit Rückwirkung auf den Zeitpunkt, in dem sie erlassen bzw. gesetzt wurden, vernichtet werden. Wird die Bewilligung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist durch die Behörde, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat, bzw. durch die Behörde, von welcher der Bescheid mit der fehlenden oder fehlerhaften Rechtsmittelbelehrung stammt, rechtskräftig, tritt ein inzwischen von der Berufungsbehörde erlassener Bescheid, mit dem die verspätete Berufung zurückgewiesen wurde, außer Kraft. Das Gleiche gilt – auf Basis der hier vertretenen Auffassung
GH
GVG sinngemäß im Fall der rechtswirksamen Bewilligung der Wiedereinsetzung in die versäumte Frist für die Bescheidbeschwerde, wenn diese inzwischen durch Beschluss des VwG zurückgewiesen wurde (Hengstschläger/Leeb, § 72 AVG Rz 148, mwN).Durch die rechtskräftige Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand tritt
Paragraph 72, Absatz eins, AVG bzw. Paragraph 33, Absatz 5, VwGVG das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat. Das bedeutet, dass alle nach dem Eintritt der Säumnis, d.h. nach Ablauf der versäumten Frist bzw. nach Beginn der versäumten Verhandlung im betroffenen Verfahren gesetzten behördlichen (gerichtlichen) Verfahrensakte (zB mündliche Verhandlung, Verfahrensanordnungen, erlassene Bescheide oder Entscheidungen der VwG) rückwirkend von Gesetzes wegen ihre Gültigkeit verlieren, also ex lege außer Kraft treten bzw. als nicht (mehr) existent anzusehen sind. Es wird fingiert, dass sie mit Rückwirkung auf den Zeitpunkt, in dem sie erlassen bzw. gesetzt wurden, vernichtet werden. Wird die Bewilligung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist durch die Behörde, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat, bzw. durch die Behörde, von welcher der Bescheid mit der fehlenden oder fehlerhaften Rechtsmittelbelehrung stammt, rechtskräftig, tritt ein inzwischen von der Berufungsbehörde erlassener Bescheid, mit dem die verspätete Berufung zurückgewiesen wurde, außer Kraft. Das Gleiche gilt – auf Basis der hier vertretenen Auffassung
Paragraph 72, Absatz eins, AVG, auf Basis der Rsp des VwGH
Paragraph 33, Absatz 5, VwGVG sinngemäß im Fall der rechtswirksamen Bewilligung der Wiedereinsetzung in die versäumte Frist für die Bescheidbeschwerde, wenn diese inzwischen durch Beschluss des VwG zurückgewiesen wurde (Hengstschläger/Leeb, Paragraph 72, AVG Rz 148, mwN). Im vorliegenden Fall wurde die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Das BFA stützte sich bei der Begründung des Schubhaftbescheides auf das Vorliegen einer durchsetzbaren Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot und ging auf Grund der Kriterien des § 76 Abs. 3 Z 3 und 9 FPG vom Vorliegen der Fluchtgefahr aus. Das BFA stützte sich bei der Begründung des Schubhaftbescheides auf das Vorliegen einer durchsetzbaren Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot und ging auf Grund der Kriterien des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3 und 9 FPG vom Vorliegen der Fluchtgefahr aus. Die Annahme der Fluchtgefahr begründete das BFA damit, dass der BF – abgesehen von seinem Bruder, dessen Asylverfahren beim BVwG anhängig sei – keine sozialen Anknüpfungspunkte in Österreich habe, noch nie einer legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen und daher noch nie Einkommen erzielt habe und ausschließlich in Justizanstalten, Polizeianhaltezentren sowie in durch die Grundversorgung finanzierten Unterkünften gemeldet gewesen sei. Zudem sei der BF wiederholt wegen Straftaten verurteilt worden, die durch besondere Brutalität, nämlich Schläge gegen den Kopf und Tritte, gekennzeichnet gewesen seien, wobei er wiederholt gegenüber Exekutivbeamten handgreiflich geworden sei. Zwar erkennt auch das BVwG das Vorliegen eines Sicherungsbedarfs, da der BF über keinen gesicherten Wohnsitz verfügt, weder beruflich noch sozial in Österreich verankert ist und nicht gewillt ist, die österreichische Rechtsordnung einzuhalten. Das BVwG gab jedoch dem Wiedereinsetzungsantrag des BF zur Einbringung der Beschwerde gegen den Bescheid vom 05.01.2018, Zl. 1070153003-150529527, mit dem das BFA seinen am 19.05.2015 gestellten Antrag auf internationalen Schutz vollinhaltlich abwies und eine Rückkehrentscheidung samt fünfjährigem Einreiseverbot erließ, mit Erkenntnis vom 03.12.2020, GZ W107 2190522-2, statt. Damit tritt die mit Beschluss des BVwG vom 03.04.2018, GZ W107 2190522-1, erfolgte Zurückweisung der Beschwerde als verspätet rückwirkend außer Kraft, weshalb das Asylverfahren des BF wieder offen ist und das BVwG erneut über die mit Schriftsatz vom 14.03.2018 erhobene Beschwerde abzusprechen hat. Eine rechtskräftige und durchsetzbare Rückkehrentscheidung liegt damit gegen den BF nicht vor, sodass § 76 Abs. 2 Z 2 FPG der Sicherungszweck der Abschiebung nicht erreicht werden kann. Der Beschwerde ist daher stattzugeben und der Schubhaftbescheid vom 28.10.2020 als rechtswidrig aufzuheben. Eine rechtskräftige und durchsetzbare Rückkehrentscheidung liegt damit gegen den BF nicht vor, sodass Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG der Sicherungszweck der Abschiebung nicht erreicht werden kann. Der Beschwerde ist daher stattzugeben und der Schubhaftbescheid vom 28.10.2020 als rechtswidrig aufzuheben. Die Anhaltung auf Grundlage des § 76 Abs. 6 FPG nach der Folgeantragstellung des BF stellt zwar laut höchstgerichtlicher Judikatur eine neue Rechtsgrundlage dar, bedarf jedoch einer rechtskräftigen Basis, die aufgrund der Stattgabe der Beschwerde gegen den Wiedereinsetzungsantrag ex lege weggefallen ist und somit im gegenständlichen Fall keine tragfähige Grundlage für eine Anhaltung in Schubhaft darstellt. War der Schubhaftbescheid rechtswidrig, so muss das auch für die auf den Schubhaftbescheid gestützte Anhaltung gelten (VwGH 11.06.2013, 2012/21/0114). Die Anhaltung des BF in Schubhaft von 09.11. bis 09.12.2020 ist daher rechtswidrig.Die Anhaltung auf Grundlage des Paragraph 76, Absatz 6, FPG nach der Folgeantragstellung des BF stellt zwar laut höchstgerichtlicher Judikatur eine neue Rechtsgrundlage dar, bedarf jedoch einer rechtskräftigen Basis, die aufgrund der Stattgabe der Beschwerde gegen den Wiedereinsetzungsantrag ex lege weggefallen ist und somit im gegenständlichen Fall keine tragfähige Grundlage für eine Anhaltung in Schubhaft darstellt. War der Schubhaftbescheid rechtswidrig, so muss das auch für die auf den Schubhaftbescheid gestützte Anhaltung gelten (VwGH 11.06.2013, 2012/21/0114). Die Anhaltung des BF in Schubhaft von 09.11. bis 09.12.2020 ist daher rechtswidrig. 4.1.4. Zu Spruchpunkt II. (Fortsetzung der Anhaltung):4.1.4. Zu Spruchpunkt römisch zwei. (Fortsetzung der Anhaltung):
G, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG hat das BVwG, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
2 Z 1 FPG darf die Schubhaft angeordnet werden, wenn dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit
gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist.
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG darf die Schubhaft angeordnet werden, wenn dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit
Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 Bundesverfassungsgesetz vom
FPG, somit eine „tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt“ (vgl. VwGH 27.04.2020, Ra 2019/21/0367, mwN).Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG in der durch das FrÄG 2018 geänderten Fassung stellt sich als Umsetzung des Haftgrundes des Artikel 8, Absatz 3, Litera e, der Aufnahme-RL (Richtlinie 2013/33/EU) in seiner Ausprägung Erfordernis der Haft aus Gründen der öffentlichen Ordnung dar, sodass in dessen Rahmen nunmehr (auch außerhalb von durch die Ziffer 3, des Paragraph 76, Absatz 2, FPG erfassten „Dublin-Konstellationen“) Schubhaft grundsätzlich auch gegen Asylwerber mit „Bleiberecht“ in Betracht kommt. Der genannte Schubhaftgrund verlangt als Tatbestandsvoraussetzung nicht nur die Annahme von Fluchtgefahr, sondern auch das Vorliegen einer vom Aufenthalt des Fremden ausgehenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit
Paragraph 67, FPG, somit eine „tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt“ vergleiche VwGH 27.04.2020, Ra 2019/21/0367, mwN). In Bezug auf Gefährdungsprognosen ist es ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass bei deren Erstellung das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen ist, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dessen Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das „persönliche Verhalten“ des Fremden abzustellen ist und strafrechtliche Verurteilungen allein nicht ohne Weiteres die erforderliche Gefährdungsprognose begründen können (VwGH 27.04.2020, Ra 2019/21/0367, mwN).In Bezug auf Gefährdungsprognosen ist es ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass bei deren Erstellung das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen ist, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dessen Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das „persönliche Verhalten“ des Fremden abzustellen ist und strafrechtliche Verurteilungen allein nicht ohne Weiteres die erforderliche Gefährdungsprognose begründen können (VwGH 27.04.2020, Ra 2019/21/0367, mwN). In seiner Judikatur hat der Verwaltungsgerichtshof regelmäßig betont, dass der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen ist, ob und wie lange er sich – nach dem Vollzug einer Haftstrafe – in Freiheit wohlverhalten hat. Dieser Zeitraum ist nach den Grundsätzen der Judikatur umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden – etwa in Hinblick auf das der strafgerichtlichen Verurteilung zu Grunde liegende Verhalten oder einen raschen Rückfall – manifestiert hat (vgl. zum Ganzen VwGH 26.4.2018, Ra 2018/21/0027, mwN). In seiner Judikatur hat der Verwaltungsgerichtshof regelmäßig betont, dass der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen ist, ob und wie lange er sich – nach dem Vollzug einer Haftstrafe – in Freiheit wohlverhalten hat. Dieser Zeitraum ist nach den Grundsätzen der Judikatur umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden – etwa in Hinblick auf das der strafgerichtlichen Verurteilung zu Grunde liegende Verhalten oder einen raschen Rückfall – manifestiert hat vergleiche zum Ganzen VwGH 26.4.2018, Ra 2018/21/0027, mwN). Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH lässt sich auch nichts aus einer etwaigen vorzeitigen Entlassung aus der Strafhaft gewinnen, da das Fehlverhalten eines Fremden und die daraus abzuleitende Gefährlichkeit ausschließlich aus dem Blickwinkel des Fremdenrechts, also unabhängig von gerichtlichen Erwägungen über bedingte Strafnachsichten oder eine bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug, zu beurteilen ist (vgl. etwa VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0118, mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH lässt sich auch nichts aus einer etwaigen vorzeitigen Entlassung aus der Strafhaft gewinnen, da das Fehlverhalten eines Fremden und die daraus abzuleitende Gefährlichkeit ausschließlich aus dem Blickwinkel des Fremdenrechts, also unabhängig von gerichtlichen Erwägungen über bedingte Strafnachsichten oder eine bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug, zu beurteilen ist vergleiche etwa VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0118, mwN). Wie festgestellt, wurde der BF innerhalb eines Zeitraumes von knapp zwei Jahren insgesamt fünf Mal rechtskräftig verurteilt, wurde wiederholt während aufrechter Probezeit rückfällig und konnten ihn weder die Verlängerung der Probezeit noch die mit Beschluss vom 16.12.2019 ausgesprochene bedingte Entlassung, die sich aufgrund einer neuerlichen Verurteilung des BF um zehn Monate verzögerte, von weiteren Straftaten abhalten. Zudem ergibt sich aus den Verurteilungen des BF, dass er wiederholt gewalttätig wurde und anderen Personen Schläge ins Gesicht oder Tritte versetzte, wodurch diese mehrfach verletzt wurden und auch nicht davor zurückschreckte, Exekutivbeamte mit Gewalt an Amtshandlungen zu hindern. Selbst die verbüßte Strafhaft konnte den BF nicht von weiteren Gewaltdelikten abhalten. Vielmehr wurde der BF auch gegenüber seinen Mitinsassen handgreiflich und verletzte diese am Körper. Hinzu kommt, dass der BF knapp ein Jahr lang wiederholt gegen das Suchtmittelgesetz verstieß, durch das Einschlagen der Heckscheibe eines Einsatzfahrzeuges einen nicht unbeträchtlichen Schaden in Höhe von EUR 859,04 verursachte und zumindest einer Person mit einer Körperverletzung drohte. Die vom BF begangenen Straftaten stellen daher insgesamt betrachtet ein besonders verpöntes Verhalten dar, zumal darin insbesondere sein hohes Aggressionspotenzial zum Ausdruck kommt. Weiters ist festzuhalten, dass sich der BF bei der im Zuge der Anordnung der Schubhaft durchgeführten Einvernahme vor dem BFA keine Mitwirkung zeigte, sondern die Fragen des Organwalters mehrfach unbeantwortet ließ und lediglich „was geht Ihnen das an“ entgegnete sowie den Organwalter selbst und den anwesenden Dolmetscher auf besonders derbe Weise beleidigte und beschimpfte. Da der BF durch das geschilderte Verhalten gezeigt hat, dass er nicht gewillt ist, sich an die österreichische Rechtsordnung zu halten, ihn selbst die gewährten Rechtswohltaten der bedingten Strafnachsicht und der Verlängerung der Probezeit wie auch die verbüßte Strafhaft nicht von weiteren strafbaren Handlungen abhalten konnte, aus den seinen Verurteilungen zugrunde liegenden Straftaten abzuleiten ist, dass von ihm ein besonderes Gewaltpotenzial ausgeht, seine Einvernahme vor dem BFA durch respektloses Verhalten gegenüber den anwesenden Personen gekennzeichnet war, während aufrechter Strafhaft mehrere Ordnungsstrafen gegen ihn geführt werden mussten, die wiederholt zur Verhängung von Geldbußen führten, zuletzt am 17.11.2020 während seiner Anhaltung im Polizeianhaltentrum erneut Anzeige wegen Körperverletzung gegen ihn erstattet wurde und sich der BF zu seinen bisherigen Straftaten in der mündlichen Verhandlung – wie beweiswürdigend näher ausgeführt – nicht einsichtig zeigte, ist nicht davon auszugehen, dass er sich in Zukunft wohlverhalten wird. Vom BF geht daher jedenfalls eine tatsächliche, gegenwärtige, erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit aus, zumal ein Grundinteresse der Gesellschaft an der Verhinderung von Straftaten der geschilderten Art besteht. Der BF hat keinen gesicherten Wohnsitz, sondern hielt sich zumindest seit 13.04.2018 durchgehend in Justizanstalten auf und verfügte von 24.05.2018 bis 31.10.2018 lediglich über einen Nebenwohnsitz in Österreich, der ebenfalls in einer Justizanstalt war. Zwischen 25.11.2017 und 04.12.2017 sowie zwischen 11.10.2017 und 13.10.2017 war der BF nicht im Bundesgebiet gemeldet. Da er sich die letzten zweieinhalb Jahre durchgehend in Haft befand und ihn sein Bruder währenddessen nur einmal besucht hat, wobei auch dieser Besuch knapp eineinhalb Jahre zurückliegt, ist auch eine ausreichende familiäre Verankerung des BF im Bundesgebiet, die den BF vom Untertauchen abhalten würde, nicht gegeben. Der Bruder des BF wurde im Zuge der Verhandlung am 12.09.2020 von der Beschwerdeführervertreterin (infolge: BFV) stellig gemacht und als Zeuge einvernommen. Der Bruder des BF ist Asylwerber, sein erstbehördliches Verfahren wurde vollinhaltlich abgewiesen. Er lebt von Grundversorgung und bewohnt ein kleines Appartement mit 20 m² gemeinsam mit einer zweiten Person. Der BF hatte mit seinem Bruder während seiner Inhaftierung sporadisch telefonisch Kontakt und ihn ein einziges Mal in Strafhaft besucht. Im Jahre 2020 hatte der BF erst anlässlich des gegenständlichen Schubhaftverfahrens Kontakt mit seinem Bruder. Der Bruder des BF kann diesen aufgrund seiner persönlichen Situation weder finanziell, noch mit der zur Verfügung Stellung einer gesicherten Unterkunft unterstützen. Im Zuge der mündlichen Verhandlung wurde vorgebracht, dass der BF abermals bei der Diakonie im Rahmen der Grundversorgung wiederaufgenommen werden könne. Der BF ging während seines gesamten Aufenthaltes in Österreich keiner Erwerbstätigkeit nach und ergaben sich auch sonst keine Anhaltspunkte für eine soziale Verankerung im Bundesgebiet, die ihn von einem Untertauchen abhalten würden. Zudem hat der BF im Verfahren seine Mitwirkungspflichten verletzt, indem er während der Einvernahme vor dem BFA die ihm gestellten Fragen überwiegend unbeantwortet ließ. Aus Sicht des erkennenden Gerichtes besteht sohin kein Zweifel, dass im gegenständlichen Fall auf Grund der Kriterien des § 76 Abs. 3 Z 1, 8 und 9 FPG Fluchtgefahr vorliegt.Der BF ging während seines gesamten Aufenthaltes in Österreich keiner Erwerbstätigkeit nach und ergaben sich auch sonst keine Anhaltspunkte für eine soziale Verankerung im Bundesgebiet, die ihn von einem Untertauchen abhalten würden. Zudem hat der BF im Verfahren seine Mitwirkungspflichten verletzt, indem er während der Einvernahme vor dem BFA die ihm gestellten Fragen überwiegend unbeantwortet ließ. Aus Sicht des erkennenden Gerichtes besteht sohin kein Zweifel, dass im gegenständlichen Fall auf Grund der Kriterien des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, 8 und 9 FPG Fluchtgefahr vorliegt. § 22 Abs. 6 AsylG 2005 lautet: Paragraph 22, Absatz 6, AsylG 2005 lautet: Verfahren über Anträge auf internationalen Schutz sind, wenn sich der Asylwerber in Schubhaft befindet, je nach Stand des Verfahrens vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht vordringlich zu behandeln. Diese Fälle sind schnellstmöglich, längstens jedoch binnen je drei Monaten zu entscheiden. Wird der Asylwerber während des Verfahrens, aber vor Ablauf der jeweiligen Entscheidungsfrist, aus der Schubhaft entlassen, sind die Verfahren nach der Frist des § 73 Abs. 1 AVG zu Ende zu führen; § 27 bleibt unberührt.Verfahren über Anträge auf internationalen Schutz sind, wenn sich der Asylwerber in Schubhaft befindet, je nach Stand des Verfahrens vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht vordringlich zu behandeln. Diese Fälle sind schnellstmöglich, längstens jedoch binnen je drei Monaten zu entscheiden. Wird der Asylwerber während des Verfahrens, aber vor Ablauf der jeweiligen Entscheidungsfrist, aus der Schubhaft entlassen, sind die Verfahren nach der Frist des Paragraph 73, Absatz eins, AVG zu Ende zu führen; Paragraph 27, bleibt unberührt. Auch die Dauer der voraussichtlichen weiteren Anhaltung in Schubhaft ist nicht unverhältnismäßig, zumal das Verfahren über den Asylantrag des BF vom 19.05.2015 bereits beim BVwG anhängig ist, das darüber aufgrund - der Anhaltung des BF in Schubhaft - schnellstmöglich längstens binnen drei Monaten zu entscheiden hat (vgl. § 22 Abs. 6 AsylG). Im gegenständlich Asylverfahren wurde dem BF in der mündlichen Verhandlung am 09.12.2020 durch persönliche Übergabe eine Ladung für die mündliche Beschwerdeverhandlung am 19.01.2021 übergeben. Mit einer Entscheidung im Asylverfahren ist somit im Jänner 2021 zu rechnen, längstens binnen der gesetzlichen Frist von drei Monaten.Auch die Dauer der voraussichtlichen weiteren Anhaltung in Schubhaft ist nicht unverhältnismäßig, zumal das Verfahren über den Asylantrag des BF vom 19.05.2015 bereits beim BVwG anhängig ist, das darüber aufgrund - der Anhaltung des BF in Schubhaft - schnellstmöglich längstens binnen drei Monaten zu entscheiden hat vergleiche Paragraph 22, Absatz 6, AsylG). Im gegenständlich Asylverfahren wurde dem BF in der mündlichen Verhandlung am 09.12.2020 durch persönliche Übergabe eine Ladung für die mündliche Beschwerdeverhandlung am 19.01.2021 übergeben. Mit einer Entscheidung im Asylverfahren ist somit im Jänner 2021 zu rechnen, längstens binnen der gesetzlichen Frist von drei Monaten. Die derzeit vorliegende Pandemielage ändert nichts an der Verhältnismäßigkeit der Anhaltung, da für den BF bereits einmal ein Heimreisezertifikat ausgestellt wurde und somit davon auszugehen ist, dass die afghanischen Behörden abermals ein HRZ ausstellen werden. Die letzte Charterabschiebung nach Afghanistan wurde im Dezember 2020 erfolgreich durchgeführt und auch im Frühjahr sind weitere Charter geplant. Somit ist von einer baldigen Abschiebung des BF – vorausgesetzt einer abweisenden oder zurückweisenden Entscheidung betreffend das Asylverfahren und seiner Kooperation - auszugehen. Eine Abschiebung des BF ist somit bereits im Frühjahr 2021 realistisch und jedenfalls innerhalb der höchstzulässigen Schubhaftdauer von 10 Monaten gem. § 80 Abs. 5 FPG möglich. Es liegen daher die Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung der Schubhaft
2 Z 1 FPG vor. Die derzeit vorliegende Pandemielage ändert nichts an der Verhältnismäßigkeit der Anhaltung, da für den BF bereits einmal ein Heimreisezertifikat ausgestellt wurde und somit davon auszugehen ist, dass die afghanischen Behörden abermals ein HRZ ausstellen werden. Die letzte Charterabschiebung nach Afghanistan wurde im Dezember 2020 erfolgreich durchgeführt und auch im Frühjahr sind weitere Charter geplant. Somit ist von einer baldigen Abschiebung des BF – vorausgesetzt einer abweisenden oder zurückweisenden Entscheidung betreffend das Asylverfahren und seiner Kooperation - auszugehen. Eine Abschiebung des BF ist somit bereits im Frühjahr 2021 realistisch und jedenfalls innerhalb der höchstzulässigen Schubhaftdauer von 10 Monaten gem. Paragraph 80, Absatz 5, FPG möglich. Es liegen daher die Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung der Schubhaft
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG vor. Als weitere Voraussetzung ist die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft zu prüfen. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Dabei ist auch ein strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt (vgl. § 76 Abs. 2a FPG). In Österreich verfügt der BF, abgesehen von seinem Bruder (zu dem kein besonders enges Verhältnis besteht), über keine familiäre Beziehung und geht keiner legalen Beschäftigung nach. Der Bruder des BF konnte schon in der Vergangenheit nicht positiv auf ihn einwirken und ihn von der Begehung von Straftaten abhalten. Auch konnte im Zuge der mündlichen Beschwerdeverhandlung festgestellt werden, dass der BF kaum Auskunft über die Straftaten seines Bruders geben konnte und teilweise widersprüchliche Angaben zu den Versuchen des Besuches seines Bruders in Haft machte. Als weitere Voraussetzung ist die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft zu prüfen. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Dabei ist auch ein strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt vergleiche Paragraph 76, Absatz 2 a, FPG). In Österreich verfügt der BF, abgesehen von seinem Bruder (zu dem kein besonders enges Verhältnis besteht), über keine familiäre Beziehung und geht keiner legalen Beschäftigung nach. Der Bruder des BF konnte schon in der Vergangenheit nicht positiv auf ihn einwirken und ihn von der Begehung von Straftaten abhalten. Auch konnte im Zuge der mündlichen Beschwerdeverhandlung festgestellt werden, dass der BF kaum Auskunft über die Straftaten seines Bruders geben konnte und teilweise widersprüchliche Angaben zu den Versuchen des Besuches seines Bruders in Haft machte. Der BF ist in Österreich nicht integriert, spricht kaum Deutsch und verfügt über keine hinreichenden sozialen Kontakte. Der Umstand, dass der BF fast durchgehend über eine Meldeadresse verfügte wird dadurch relativiert, dass diese Meldeadresse seit 24.05.2018 durchgehend eine Justizanstalt bzw. seit 09.11.2020 ein Polizeianhaltezentrum ist, es sich daher nicht um eine vom BF selbst gewählte Meldeadresse handelt und er von 24.05.2018 bis 31.10.2018 ausschließlich über einen Nebenwohnsitz in Österreich verfügte, der sich ebenfalls in einer Justizanstalt befand. Hinzu kommt, dass der BF – wie oben dargestellt – beharrlich gegen die österreichische Rechtsordnung verstieß und weder die verhängten Freiheitsstrafen noch die Rechtswohltaten der bedingten Strafnachsicht und Verlängerung der Probezeiten zu einer Läuterung führen konnten. In Zusammenschau mit den – wenn auch nicht lange andauernden Verstößen - gegen das Meldegesetz, der Weigerung an der Mitwirkung des Verfahrens bei der Einvernahme vor dem BFA am 28.10.2020 sowie das wiederholte strafrechtswidrige Verhalten des BF, in dem sein besonderes Aggressionspotenzial zum Ausdruck kommt, ist die Schubhaft – während der er abermals aufgrund des Verdachts der Körperverletzung angezeigt wurde und Anordnungen nicht befolgt hat - jedenfalls als verhältnismäßig anzusehen. Auch der Gesundheitszustand des BF lässt die Anordnung der Schubhaft nicht unverhältnismäßig erscheinen. Auch wurde in der Beschwerde kein Vorbringen zum Gesundheitszustand erstattet. Erst im Zuge der Beschwerdeverhandlung legte die BFV einen Psychiatrischen Befund vom 27.03.2018 vor und brachte vor, dass eine weitere Anhaltung in Schubhaft aufgrund der zu erwartenden Verfahrensdauer im Asylverfahren jedenfalls unverhältnismäßig sei. Demgegenüber führte der BF im Zuge seiner Befragung aus, gesund zu sein. Auch ergeben sich aus den vom Richter eingebrachten medizinischen Unterlagen des PAZ sowie der polizeiamtsärztlichen Untersuchung vom 09.11.2020 keine Hinweise, die auf eine Haftunfähigkeit bzw. auf eine Unverhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft aufgrund des Gesundheitszustandes des BF hindeuten. Der BF befand sich davor auch fast drei Jahre ununterbrochen in Strafhaft. Im PAZ besteht die Möglichkeit einer engmaschigen und fachgerechten umfassenden medizinischen Betreuung, sowohl in psychischer als auch in physischer Hinsicht und hatte der BF zuletzt am 01.12.2020 die Gelegenheit eines Arztbesuches. Der BF befindet sich seit 09.11.2020, somit zum Entscheidungszeitpunkt erst seit einem Monat in Schubhaft und ist daher die Verhältnismäßigkeit auch im Hinblick auf die Anhaltedauer gegeben. Die Prüfung, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des § 77 FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt, führt zu dem Ergebnis, dass ein solches nicht zur Anwendung kommen kann. Auf Grund des bisherigen Verhaltens des BF aus dem sich eine exzeptionelle mangelnde Vertrauenswürdigkeit ergibt – beharrliche Missachtung der österreichischen Rechtsordnung trotz mehrfach verhängter unbedingter Freiheitsstrafen und mangelnde Mitwirkung am (erstinstanzlichen) Verfahren - ist nicht damit zu rechnen, dass er diesem nachkommen werde. Seine mangelnde Vertrauenswürdigkeit widerspiegelt sich auch in dem Verhalten des BF während seiner Anhaltung in Schubhaft, wo er am 17.11.2020 aufgrund des Verdachts der Körperverletzung zum Nachteil eines Mitinsassen angezeigt wurde und wegen des Nichtbefolgens einer Anordnung beanstandet wurde. Dieser Eindruck wird auch durch die Aussagen des BF in der heutigen Beschwerdeverhandlung verstärkt. Die Prüfung, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des Paragraph 77, FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt, führt zu dem Ergebnis, dass ein solches nicht zur Anwendung kommen kann. Auf Grund des bisherigen Verhaltens des BF aus dem sich eine exzeptionelle mangelnde Vertrauenswürdigkeit ergibt – beharrliche Missachtung der österreichischen Rechtsordnung trotz mehrfach verhängter unbedingter Freiheitsstrafen und mangelnde Mitwirkung am (erstinstanzlichen) Verfahren - ist nicht damit zu rechnen, dass er diesem nachkommen werde. Seine mangelnde Vertrauenswürdigkeit widerspiegelt sich auch in dem Verhalten des BF während seiner Anhaltung in Schubhaft, wo er am 17.11.2020 aufgrund des Verdachts der Körperverletzung zum Nachteil eines Mitinsassen angezeigt wurde und wegen des Nichtbefolgens einer Anordnung beanstandet wurde. Dieser Eindruck wird auch durch die Aussagen des BF in der heutigen Beschwerdeverhandlung verstärkt. Die Schubhaft stellt eine „ultima ratio“ dar, da sowohl ein Sicherungsbedarf als auch Verhältnismäßigkeit vorliegen und ein gelinderes Mittel nicht den Zweck der Schubhaft erfüllt. Das Verfahren hat keine andere Möglichkeit ergeben, im Falle eines negativen Verfahrensausgangs eine gesicherte Außerlandesbringung des BF zu gewährleisten. 4.1.5. Zu Spruchpunkt III. und IV. (Kosten) 4.1.5. Zu Spruchpunkt römisch drei. und römisch vier. (Kosten)
1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).
Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).
GVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist
Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist
Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind
Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz
Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist
Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist
Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind
Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz
Absatz eins, sinngemäß anzuwenden. Beide Parteien haben teilweise obsiegt, somit entfallen beide Kostenzusprüche. 4.2. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. In der Beschwerde findet sich kein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Revision war daher nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W278.2237458.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.