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{'item': 'W278 2237458-1'}

Obsah (21)§ 76§ 22a§ 35Art. 133§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 18§ 55§ 53§ 33§ 67§§ 52a§ 77Art. 130§ 13§ 72§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum20.01.2021 GeschäftszahlW278 2237458-1 Spruch, W278 2237458-1/26E Schriftliche Ausfertigung des am 09.12.2020 verkündeten Erkenntnisses:

§ 76Abs.

2 Z 2 FPG stattgegeben, der Schubhaftbescheid und die Anhaltung in Schubhaft seit 09.11.2020 für rechtswidrig erklärt. römisch eins. Der Beschwerde wird

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG stattgegeben, der Schubhaftbescheid und die Anhaltung in Schubhaft seit 09.11.2020 für rechtswidrig erklärt. II.

§ 22aAbs. 3 BFA-VG i

Vm § 76 Abs. 2 Z 1 FPG wird festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft vorliegen. römisch zwei.

Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG wird festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft vorliegen. III. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird

§ 35Abs. 3 Vw

GVG abgewiesen.römisch drei. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird

Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG abgewiesen. IV. Der Antrag des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl auf Kostenersatz wird

§ 35Abs. 3 Vw

GVG abgewiesen. römisch vier. Der Antrag des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl auf Kostenersatz wird

Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: 1. Verfahrensgang: Den Antrag des Beschwerdeführers (infolge: BF) auf internationalen Schutz vom 19.05.2015 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (infolge: BFA) mit Bescheid vom 05.01.2018, Zl. 1070153003/150529527, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) ab.

§ 57Asyl

G wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF

§ 46

FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt V.).

§ 18Abs.

1 Z 2 BFA-VG wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.). Unter Spruchpunkt VII. wurde ausgesprochen, dass

§ 55Abs.

1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe. Ferner wurde gegen den BF

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 2 Z 6 FPG ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VIII.). Den Antrag des Beschwerdeführers (infolge: BF) auf internationalen Schutz vom 19.05.2015 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (infolge: BFA) mit Bescheid vom 05.01.2018, Zl. 1070153003/150529527, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) ab.

Paragraph 57, AsylG wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF

Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.).

Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.). Unter Spruchpunkt römisch sieben. wurde ausgesprochen, dass

Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe. Ferner wurde gegen den BF

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch acht.). Mit Schriftsatz vom 14.03.2018 beantragte der BF die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Einbringung der Beschwerde gegen diesen Bescheid und holte die Beschwerde nach. Mit Beschluss vom 03.04.2018, GZ W107 2190522-1, wies das Bundesverwaltungsgericht (infolge: BVwG) die Beschwerde als verspätet zurück und leitete den Wiedereinsetzungsantrag zuständigkeitshalber an das BFA weiter. Diese Entscheidung ist in Rechtskraft erwachsen. Am 25.04.2020 stellte die afghanischen Botschaft in Wien für den BF ein Heimreisezertifikat aus. Mit Bescheid vom 14.05.2018, Zl. 1070153003/15052952, wies das BFA den Wiedereinsetzungsantrag des BF ab. Dagegen erhob er mit Schriftsatz vom 12.06.2018 Beschwerde. Daraufhin gab das BVwG dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit Erkenntnis vom 03.12.2020, GZ W107 2190522-2, statt. Am 13.11.2020 stellte der BF aus dem Stande der Schubhaft einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz. Mit mündlich verkündetem Bescheid vom 24.11.2020, Zl. 1070153003/201172856, hob das BFA den faktischen Abschiebeschutz des BF auf. Am 03.12.2020 langte beim BVwG die verfahrensgegenständliche Beschwerde ein, in der im Wesentliche vorgebracht wurde, dass im Falle des BF neue Gründe für die Folgeantragstellung vorlägen, der BF selbstverständlich kooperativ sei und keine Fluchtgefahr vorläge. Des Weiteren habe die Behörde während der Anhaltung des BF in Strafhaft keine ausreichenden Schritte zur Abschiebung des BF gesetzt. Es bestehe keine Fluchtgefahr, da Mittellosigkeit und fehlende soziale Integration bei noch nicht lange aufhältigen Asylwerbern, die Anspruch auf Grundversorgung haben, keine tragfähige Argumentation für das Bestehen von Sicherungsbedarf sei. Des Weiteren verfüge der BF über einen Bruder im Bundesgebiet. Eine allein auf die Straffälligkeit gestützte Anhaltung in Schubhaft sei jedenfalls rechtwidrig. Beantragt wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, den angefochtenen Bescheid zu beheben und festzustellen, dass die bisherige Anhaltung in rechtswidriger Weise erfolgt sei und auszusprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung nicht vorliegen, sowie die gesetzlich vorgesehenen Kosten dem Bundesamt aufzuerlegen. Das BVwG erklärte die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes mit Beschluss vom 03.12.2020, GZ W107 2190522-3, für rechtswidrig und begründete diese Entscheidung im Wesentlichen damit, dass aufgrund der Beschwerdestattgabe vom 03.12.2020, GZ: W107 2190522-2, betreffend die Abweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

§ 33Vw

GVG keine rechtskräftige Rückkehrentscheidung gegen den BF vorliege.Das BVwG erklärte die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes mit Beschluss vom 03.12.2020, GZ W107 2190522-3, für rechtswidrig und begründete diese Entscheidung im Wesentlichen damit, dass aufgrund der Beschwerdestattgabe vom 03.12.2020, GZ: W107 2190522-2, betreffend die Abweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Paragraph 33, VwGVG keine rechtskräftige Rückkehrentscheidung gegen den BF vorliege. Am 07.12.2020 übermittelte das BFA den gegenständlichen Verfahrensakt samt Stellungnahme vom 09.12.2020, in der im Wesentliche zusammengefasst ausgeführt wurde, dass die Behörde zu Recht davon ausgegangen sei, dass die Folgeantragstellung ausschließlich zur Verzögerung der Abschiebung gestellt worden sei und Abschiebevorbereitungen jedenfalls rechtzeitig erfolgt seien. Aufgrund der massiven Straffälligkeit des BF liege jedenfalls auch eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit vor und der BF sei nicht vertrauenswürdig. Der BF habe auch noch während seiner Anhaltung in Haft weitere Straftaten gesetzt und fortlaufend Ordnungswidrigkeiten begangen. Beantragt wurde die Beschwerdeabweisung, auszusprechen, dass die bisherige Anhaltung in Schubhaft rechtmäßig erfolgt sei sowie die gesetzlich vorgesehenen Kosten dem BF aufzuerlegen. Am 09.12.2020 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung statt. Dem BF wurde am 09.12.2020 eine Ladung für die am 19.01.2021 anberaumte Beschwerdeverhandlung am BVwG betreffend dem Asylverfahren W107 2190522-2 nachweislich durch persönliche Übernahme zugestellt.

  1. Feststellungen: 2.
  2. Zur Person des Beschwerdeführers und den Voraussetzungen der Schubhaft: Der BF ist afghanischer Staatangehöriger und reiste im Jahr 2015 unter Umgehung der Grenzkontrollen in Österreich ein und stellte am 19.05.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Er hält sich seither durchgehend in Österreich auf und befand sich insgesamt etwa zwei Jahre und zehn Monate, zuletzt von 13.04.2018 bis 09.11.2020, in verschiedenen Justizanstalten in Untersuchungs- bzw. Strafhaft. Seit seiner Haftentlassung am 09.11.2020 wird er in Schubhaft angehalten. Seit 24.05.2018 war der BF durchgehend ausschließlich in den Justizanstalten, in denen er seine Haft verbüßte, behördlich gemeldet. Seit 09.11.2020 ist er ausschließlich im Polizeianhaltezentrum behördlich gemeldet. Zwischen 25.11.2017 und 04.12.2017 sowie zwischen 11.10.2017 und 13.10.2017 war der BF nicht im Bundesgebiet gemeldet. Der BF wurde zwischen 15.11.2017 und 30.12.2019 insgesamt fünf Mal rechtskräftig verurteilt, wobei er die zugrundeliegenden Straftaten zwischen 28.12.2016 und 16.01.2019 beging: Die Verurteilung vom 15.11.2017 erfolgte, weil der BF am 28.12.2016, 06.01.2017 und 12.10.2017 durch Faustschläge und Schläge gegen den Kopf insgesamt drei Personen leicht verletzte, am 12.10.2017 einer weiteren Person einen Faustschlag versetzte, die dadurch nicht verletzt wurde, sich am selben Tag gegen die Verbringung in den Streifenwagen zur Durchführung einer Vernehmung wehrte, indem er mit beiden Beinen gegen zwei Beamte trat, die dabei nicht verletzt wurden und am 06.01.2017 die Heckscheibe eines Streifenwagens einschlug, wodurch er einen Schaden von EUR 859,04 verursachte. Die verhängte Freiheitsstrafe von neun Monaten wurde unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Am 06.02.2018 wurde der BF verurteilt, weil er zwischen 01.01.2017 und 12.10.2017 sowie 16.11.2017 und 27.12.2017 einmal monatlich im Bereich des XXXX -Parks mehreren Abnehmern gegen Entgelt Cannabiskraut mit dem Wirkstoff Delta-9-THC und THCA überließ bzw. 11,8 Gramm Cannabiskraut zu überlassen versuchte, indem er das Suchtgift zum Verkauf bereithielt. Sechs Monate der Freiheitsstrafe von insgesamt acht Monaten wurden unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen und die mit Urteil vom 15.11.2017 gewährte Probezeit auf fünf Jahre verlängert.Am 06.02.2018 wurde der BF verurteilt, weil er zwischen 01.01.2017 und 12.10.2017 sowie 16.11.2017 und 27.12.2017 einmal monatlich im Bereich des römisch 40 -Parks mehreren Abnehmern gegen Entgelt Cannabiskraut mit dem Wirkstoff Delta-9-THC und THCA überließ bzw. 11,8 Gramm Cannabiskraut zu überlassen versuchte, indem er das Suchtgift zum Verkauf bereithielt. Sechs Monate der Freiheitsstrafe von insgesamt acht Monaten wurden unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen und die mit Urteil vom 15.11.2017 gewährte Probezeit auf fünf Jahre verlängert. Der Verurteilung vom 13.02.2018 lag zugrunde, dass der BF am 04.09.2017 jemanden mit der Äußerung „Du Alte, du kommst hierher um Geld zu betteln. Du wirst nicht ewig hier sein, du wirst diesen Ort auch einmal verlassen. Dann wirst du sehen, was ich dir antun werde. Ich kann dir auch gleich hier eine Watsche geben“ bedrohte. Unter Bedachtnahme auf die Verurteilungen vom 15.11.2017 und 06.02.2018 sah das Gericht von der Verhängung einer Zusatzfreiheitsstrafe ab. Am 22.05.2018 wurde der BF zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten verurteilt, weil er am 12.04.2018 jemandem Schläge versetzte und dadurch leicht verletzte, einen Beamten anlässlich der Festnahme wegen der geschilderten Körperverletzung in die linke Hand biss und dadurch Rötungen sowie oberflächliche Abschürfungen verursachte und schließlich zwei weitere Beamte durch Schläge und Tritte an der Festnahme und anschließenden Verbringung in eine Polizeiinspektion zu hindern versuchte. Gleichzeitig widerrief das Gericht die mit Urteil vom 15.11.2017 und 06.02.2018 gewährte bedingte Strafnachsicht. Mit Beschluss vom 16.12.2019 wurde dem BF der Rest der mit Urteilen vom 15.11.2017, 06.02.2018 und 22.05.2018 verhängten Freiheitsstrafe von fünf Monaten bedingt nachgesehen und seine Entlassung am 09.01.2020 festgelegt. Die geplante Entlassung verzögerte sich allerdings, weil der BF mit Urteil vom 30.12.2019 erneut zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt wurde. Anlass dafür war, dass er in einer Justizanstalt am 04.11.2018 und 16.01.2019 insgesamt drei Mitinsassen Schläge versetzte, wodurch diese Verletzungen erlitten. Den Schlag gegen einen der Mitinsassen führte der BF mit einem Teller aus. Während der Anhaltung in Strafhaft wurden gegen den BF mehrere Ordnungsstrafverfahren wegen Raufhandel, Pflichtverletzung, Arbeitsverweigerung, ungebührlichen Benehmens und Beschädigung von Anstaltsgut geführt. In drei Fällen wurde eine Geldbuße verhängt. Während seiner Anhaltung im PAZ wurde der BF am 17.11.2020 wegen Körperverletzung zur Anzeige gebracht, sowie aufgrund der Nichtbefolgung einer Anordnung beanstandet. Der BF hat bei der im Zuge der Anordnung der Schubhaft durchgeführten Einvernahme vor dem BFA nicht mitgewirkt, sondern die Fragen des Organwalters mehrfach unbeantwortet gelassen. Der BF hat im Zuge der Einvernahme sowohl den Organwalter, als auch den Dolmetscher überaus derb beschimpft. Der BF verweigerte die Unterschrift am Übergabeprotokoll. Der BF ist exzeptionell nicht vertrauenswürdig und wird im Falle seiner Entlassung aus der Schubhaft untertauchen und am Verfahren nicht mitwirken. Der BF gefährdet die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Eine HRZ-Ausstellung ist bereits erfolgt. Mit der Abschiebung des BF –vorausgesetzt einer abweisenden Entscheidung des BVwG im Asylverfahren – ist im Frühjahr 2021 zu rechnen. Der BF leidet an keinen schweren oder lebensbedrohenden Krankheiten und ist haftfähig. Der BF hat in Österreich einen volljährigen Bruder, der ihn während seiner Anhaltung in Strafhaft einmal, am 22.05.2019, besuchte. Der Bruder des BF ist Asylwerber, geht aktuell keiner Beschäftigung nach und lebt von der Grundversorgung. Das erstbehördliche Asylverfahren des Bruders wurde negativ beschieden. Aktuell ist ein Beschwerdeverfahren am BVwG anhängig. Die Beziehung zwischen dem Bruder und dem BF wird den BF nicht vom Untertauchen abhalten. 2.
  3. Zum bisherigen Verfahren: Der Asylantrag des BF vom 19.05.2015 wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (infolge: BFA) vom 05.01.2018, Zl. 1070153003/150529527, zur Gänze abgewiesen. Mit Schriftsatz vom 14.03.2018 beantragte der BF die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Einbringung der Beschwerde gegen diesen Bescheid und holte die Beschwerde nach. Mit Beschluss vom 03.04.2018, GZ W107 2190522-1, wies das Bundesverwaltungsgericht (infolge: BVwG) die Beschwerde als verspätet zurück und leitete den Wiedereinsetzungsantrag zuständigkeitshalber an das BFA weiter. Diese Entscheidung ist in Rechtskraft erwachsen. Mit Bescheid vom 14.05.2018, Zl. 1070153003/15052952, wies das BFA den Wiedereinsetzungsantrag des BF ab. Dagegen erhob er mit Schriftsatz vom 12.06.2018 Beschwerde. Daraufhin gab das BVwG dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit Erkenntnis vom 03.12.2020, GZ W107 2190522-2, statt. Am 25.04.2020 stellte die afghanischen Botschaft in Wien für den BF ein Heimreisezertifikat aus. Am 13.11.2020 stellte der BF aus dem Stande der Schubhaft einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz. Mit mündlich verkündetem Bescheid vom 24.11.2020, Zl. 1070153003/201172856, hob das BFA den faktischen Abschiebeschutz des BF auf. Das BVwG erklärte die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes mit Beschluss vom 03.12.2020, GZ W107 2190522-3, für rechtswidrig. Dem BF wurde im Zuge der Beschwerdeverhandlung am 09.12.2020 eine Ladung zur mündlichen Verhandlung im Asylverfahren für 19.01.2021 durch persönliche Übergabe zugestellt. Es ist mit der Erledigung des Asylverfahrens am BVwG im Jänner 2021 zu rechnen.
  4. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem unstrittigen Inhalt des vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsaktes sowie der Einsichtnahme in die hiergerichtlichen Vorakten (vgl. W107 2190522-1, W107 2190522-2, W107 2190522-3), sowie Nachschau in ZMR, IZR, GVS, Strafregister und der Anhaltedatei des BMI sowie dem vom Richter in der mündlichen Verhandlung gewonnenen persönlichen Eindruck. Die Feststellungen ergeben sich aus dem unstrittigen Inhalt des vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsaktes sowie der Einsichtnahme in die hiergerichtlichen Vorakten vergleiche W107 2190522-1, W107 2190522-2, W107 2190522-3), sowie Nachschau in ZMR, IZR, GVS, Strafregister und der Anhaltedatei des BMI sowie dem vom Richter in der mündlichen Verhandlung gewonnenen persönlichen Eindruck. 3.
  5. Zur Person des Beschwerdeführers und den Voraussetzungen der Schubhaft: Die Staatangehörigkeit des BF steht aufgrund des Umstandes fest, dass bereits ein Heimreisezertifikat von den afghanischen Behörden ausgestellt wurde und in Kopie im Akt einliegt. Die Feststellungen zu seinem Aufenthalt im Bundesgebiet und in Justizanstalten sind einem rezenten ZMR-Auszug entnommen. Die strafrechtlichen Verurteilungen ergeben sich aus einem rezenten Strafregisterauszug und den in Kopie im Akt einliegenden Urteilen. Die Feststellungen zu den vom BF begangenen Ordnungswidrigkeiten während seiner Strafhaft ergeben sich aus der im Akt einliegenden „Infomaske Ordnungsstrafverfahren“. Die Feststellungen zu den Beanstandungen im PAZ ergeben sich aus der Anhaltedatei. Dass der BF die Organwalter und den Dolmetscher im Zuge seiner Einvernahme vom 28.10.2020 wüst beschimpft hat und keine Mitwirkung zeigte, sondern die Fragen des Organwalters mehrfach unbeantwortet ließ und lediglich „was geht Ihnen das an“ entgegnete ist im Protokoll der Einvernahme, S 5ff, unzweifelhaft dokumentiert. Der BF verweigerte auch die Unterschrift des Protokolls, was durch den Vermerk am Übernahmeprotokoll belegt ist. Im Zuge der mündlichen Verhandlung behauptete der BF des Weiteren, dass eine Person die bei der Einvernahme anwesend war, ein „Junkie“ gewesen sei, er nicht kooperativ gewesen sei und ihn die Polizei fast geschlagen hätte. Der BF wurde konkret vom Richter zu den einzelnen Fragen, die er im Zuge seiner Einvernahme vor dem Bundesamt nicht beantwortet hatte, befragt (VHS S 7ff). Der BF konnte nicht nachvollziehbar erklären, warum er die Anfragebeantwortung verweigerte und den Organwalter und Dolmetscher beschimpfte. In Zusammenschau mit dem unstrittigen strafrechtlichen Vorverhalten des BF und dem gewonnenen persönlichen Eindruck des Richters im Rahmen der mündlichen Verhandlung gelangt das Gericht zur Überzeugung, dass der BF exzeptionell nicht vertrauenswürdig ist. Dass vom BF eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausgeht ergibt sich daraus, dass der BF innerhalb eines Zeitraumes von knapp zwei Jahren insgesamt fünf Mal rechtskräftig verurteilt wurde, wiederholt während aufrechter Probezeit rückfällig wurde und konnten ihn weder die Verlängerung der Probezeit noch die mit Beschluss vom 16.12.2019 ausgesprochene bedingte Entlassung, die sich aufgrund einer neuerlichen Verurteilung des BF um zehn Monate verzögerte, von weiteren Straftaten bzw. Ordnungswidrigkeiten abhalten. Zudem ergibt sich aus den Verurteilungen des BF, dass er wiederholt gewalttätig wurde und anderen Personen Schläge ins Gesicht oder Tritte versetzte, wodurch diese mehrfach verletzt wurden und auch nicht davor zurückschreckte, Exekutivbeamte mit Gewalt an Amtshandlungen zu hindern. Selbst die verbüßte Strafhaft konnte den BF nicht von weiteren Gewaltdelikten abhalten. Vielmehr wurde der BF auch gegenüber seinen Mitinsassen handgreiflich und verletzte diese am Körper. Hinzu kommt, dass der BF knapp ein Jahr lang wiederholt gegen das Suchtmittelgesetz verstieß, durch das Einschlagen der Heckscheibe eines Einsatzfahrzeuges einen nicht unbeträchtlichen Schaden in Höhe von EUR 859,04 verursachte und zumindest einer Person mit einer Körperverletzung drohte. Im Zuge der Einvernahme in der mündlichen Verhandlung wurde der BF zu den von ihm begangenen Gewaltdelikten befragt. Auch vor dem BVwG zeigte sich der BF weder tateinsichtig oder reumütig, sondern stritt die Straftaten großenteils ab. Auch führte er, befragt zu den im Akt einliegenden Ordnungsstrafverfügungen aus: „Ich habe Angst, ich sage die Wahrheit. Ich hätte auch keine Angst, jemanden vor Ihnen zu schlagen. Er hat mich zuerst angegriffen, ich habe mich gewehrt. Aber er hat dann das Gegenteil behauptet.“ Die vom BF begangenen Straftaten stellen insgesamt betrachtet ein besonders verpöntes Verhalten dar, zumal darin insbesondere sein hohes Aggressionspotenzial zum Ausdruck kommt. Dass mit einer Abschiebung des BF – vorausgesetzt einer abweisenden Entscheidung des BVwG – im Frühjahr zu rechnen ist, beruht auf dem Umstand, dass nach der pandemiebedingten Pause wieder Charterabschiebungen durchgeführt werden. Im Dezember 2020 wurde eine erfolgreiche Charterabschiebung nach Afghanistan durchgeführt, für Ende Februar ist der nächste Charter geplant. Aufgrund des Umstandes, dass für den BF bereits 2018 ein HRZ ausgestellt wurde, ist mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit mit der abermaligen HRZ Ausstellung zu rechnen und eine Rückführung somit im Frühjahr 2021 realistisch möglich. Dass der BF an keinen schweren Krankheiten leidet und uneingeschränkt haftfähig ist ergibt sich aus den im Akt einliegenden Auszügen der Krankendatei und amtsärztlichen Gesundheitsbefragung vom 09.11.
  6. Der in der mündlichen Verhandlung vorgelegte psychiatrische Befund stammt vom 27.03.2018 und ist somit nicht aktuell. Dem BF steht im PAZ ein engmaschiges Netz der medizinischen – sowohl physisch als auch psychischen - Versorgung zur Verfügung und hatte – wie sich aus einem im Akt erliegenden Auszug aus der Krankenkartei ergibt – zuletzt am 01.12.2020 Gelegenheit, sich einer ärztlichen Kontrolle zu unterziehen, die er jedoch verweigerte. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass der BF an einer derart schwerwiegenden physischen oder psychischen Beeinträchtigung leidet, die seiner Haftfähigkeit entgegenstehen würde. Die Feststellungen zu dem im Bundesgebiet lebenden Bruder des BF ergeben sich aus der zeugenschaftlichen Einvernahme im Zuge der mündlichen Beschwerdeverhandlung und aus einem rezenten IZR Auszug. Die Feststellung, dass die Beziehung zu seinem Bruder den BF nicht vom Untertauchen abhalten würde, ergibt sich aus der fehlenden Vertrauenswürdigkeit des BF, in Zusammenschau mit dem Umstand, dass dieser ihn schon vor seiner Inhaftierung nicht zu einem rechtskonformen Verhalten bewegen konnte. Während der Haft besuchte der Bruder des BF ihn zuletzt am 22.05.2019 (siehe Auszug der Besuchsliste der JA und Einvernahme des Bruders als Zeuge). 3.
  7. Zum bisherigen Verfahren: Die Feststellungen zum bisherigen Verfahren ergeben sich aus der Einsichtnahme in die hiergerichtlichen Vorakten (vgl. W107 2190522-1, W107 2190522-2, W107 2190522-3).Die Feststellungen zum bisherigen Verfahren ergeben sich aus der Einsichtnahme in die hiergerichtlichen Vorakten vergleiche W107 2190522-1, W107 2190522-2, W107 2190522-3). Dass mit der Erledigung des Asylverfahrens bereits im Jänner zu rechnen ist, stützt sich auf den Umstand, dass das Asylverfahren bereits vor dem BVwG anhängig ist und im Zuge der mündlichen Verhandlung am 09.12.2020 dem BF die Ladung zur anberaumten mündlichen Verhandlung im Asylverfahren für 19.01.2021 zugestellt wurde. Der Abschluss des Asylverfahrens und – vorbehaltlich einer abweisenden Entscheidung des BVwG – die Abschiebung des BF ist somit innerhalb der höchstzulässigen Anhaltedauer realistisch möglich.
  8. Rechtliche Beurteilung: 4.
  9. Zu A) 4.1.
  10. Zu den gesetzlichen Grundlagen: Der mit „Schubhaft“ betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:Der mit „Schubhaft“ betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, lautet: „§ 76.

(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.„§ 76.
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn 1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit

§ 67gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,1.

dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit

Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,

  1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
  2. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
  3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
  4. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.

(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, 1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert; 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung

§ 46Abs.

2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid

§ 46Abs.

2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung

Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid

Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;

  1. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
  2. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
  3. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  6. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  7. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder c.es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
  8. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
  9. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme

§§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b Asyl

G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme

Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme; 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

§ 57

AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer eins, oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.“ § 77 Gelinderes MittelParagraph 77, Gelinderes Mittel

§ 77Abs.

1 FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1 FPG.

Paragraph 77, Absatz eins, FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins, FPG.

§ 77Abs.

2 FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.

Paragraph 77, Absatz 2, FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.

§ 77Abs.

3 FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Z 1) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Z 2) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Z 3) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.

Paragraph 77, Absatz 3, FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Ziffer eins,) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Ziffer 2,) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Ziffer 3,) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen. Kommt der Fremde

§ 77Abs.

4 FPG seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.Kommt der Fremde

Paragraph 77, Absatz 4, FPG seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.

§ 77Abs.

5 FPG steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.

Paragraph 77, Absatz 5, FPG steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.

§ 77Abs.

6 FPG hat sich zur Erfüllung der Meldeverpflichtung

Abs. 3 Z 2 der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

Paragraph 77, Absatz 6, FPG hat sich zur Erfüllung der Meldeverpflichtung

Absatz 3, Ziffer 2, der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

§ 77Abs.

7 FPG können die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit

Abs. 3 Z 3 regeln, der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

Paragraph 77, Absatz 7, FPG können die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit

Absatz 3, Ziffer 3, regeln, der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

§ 77Abs.

8 FPG ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

§ 57

AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide

§ 57

AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

Paragraph 77, Absatz 8, FPG ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide

Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

§ 77Abs.

9 FPG können die Landespolizeidirektionen betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme

Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.

Paragraph 77, Absatz 9, FPG können die Landespolizeidirektionen betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme

Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen. Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ überschriebene § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes lautet:Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ überschriebene Paragraph 22 a, des BFA-Verfahrensgesetzes lautet: „§ 22a.

(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
  1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
  2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
  3. gegen ihn Schubhaft

dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(1a)Für Beschwerden

Abs. 1 gelten die für Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(1a)Für Beschwerden

Absatz eins, gelten die für Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer

§ 13Abs.

3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer

Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(3)Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde

Abs. 1 bereits eingebracht wurde.

(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde

Absatz eins, bereits eingebracht wurde.

(5)Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig.“ § 67 FPGParagraph 67, FPG
(1)Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2)Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(2)Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(3)Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere
  1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
  2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);
  3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB); 3.auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder 4.der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4)Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise. 4.1.
  1. Zur Judikatur: Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 Bundesverfassungsgesetz vom
  2. November 1988 über den Schutz der persönlichen Freiheit und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, Bundesverfassungsgesetz vom
  3. November 1988 über den Schutz der persönlichen Freiheit und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138). Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der – aktuelle – Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280). Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs 1 FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vgl. auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008). Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd Paragraph 77, Absatz eins, FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vergleiche auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008). Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen vergleiche etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008). 4.1.
  4. Zu Spruchpunkt I. (Schubhaftbescheid und Anhaltung seit 09.11.2020): 4.1.
  5. Zu Spruchpunkt römisch eins. (Schubhaftbescheid und Anhaltung seit 09.11.2020):

§ 76Abs.

1 FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann.

Paragraph 76, Absatz eins, FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann.

§ 76Abs.

2 Z 2 FPG darf die Schubhaft nur angeordnet werden, wenn dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist.

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG darf die Schubhaft nur angeordnet werden, wenn dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist. Durch die rechtskräftige Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand tritt

§ 72Abs. 1 AVG bzw. § 33 Abs. 5 Vw

GVG das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat. Das bedeutet, dass alle nach dem Eintritt der Säumnis, d.h. nach Ablauf der versäumten Frist bzw. nach Beginn der versäumten Verhandlung im betroffenen Verfahren gesetzten behördlichen (gerichtlichen) Verfahrensakte (zB mündliche Verhandlung, Verfahrensanordnungen, erlassene Bescheide oder Entscheidungen der VwG) rückwirkend von Gesetzes wegen ihre Gültigkeit verlieren, also ex lege außer Kraft treten bzw. als nicht (mehr) existent anzusehen sind. Es wird fingiert, dass sie mit Rückwirkung auf den Zeitpunkt, in dem sie erlassen bzw. gesetzt wurden, vernichtet werden. Wird die Bewilligung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist durch die Behörde, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat, bzw. durch die Behörde, von welcher der Bescheid mit der fehlenden oder fehlerhaften Rechtsmittelbelehrung stammt, rechtskräftig, tritt ein inzwischen von der Berufungsbehörde erlassener Bescheid, mit dem die verspätete Berufung zurückgewiesen wurde, außer Kraft. Das Gleiche gilt – auf Basis der hier vertretenen Auffassung

§ 72Abs. 1 AVG, auf Basis der Rsp des Vw

GH

§ 33Abs. 5 Vw

GVG sinngemäß im Fall der rechtswirksamen Bewilligung der Wiedereinsetzung in die versäumte Frist für die Bescheidbeschwerde, wenn diese inzwischen durch Beschluss des VwG zurückgewiesen wurde (Hengstschläger/Leeb, § 72 AVG Rz 148, mwN).Durch die rechtskräftige Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand tritt

Paragraph 72, Absatz eins, AVG bzw. Paragraph 33, Absatz 5, VwGVG das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat. Das bedeutet, dass alle nach dem Eintritt der Säumnis, d.h. nach Ablauf der versäumten Frist bzw. nach Beginn der versäumten Verhandlung im betroffenen Verfahren gesetzten behördlichen (gerichtlichen) Verfahrensakte (zB mündliche Verhandlung, Verfahrensanordnungen, erlassene Bescheide oder Entscheidungen der VwG) rückwirkend von Gesetzes wegen ihre Gültigkeit verlieren, also ex lege außer Kraft treten bzw. als nicht (mehr) existent anzusehen sind. Es wird fingiert, dass sie mit Rückwirkung auf den Zeitpunkt, in dem sie erlassen bzw. gesetzt wurden, vernichtet werden. Wird die Bewilligung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist durch die Behörde, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat, bzw. durch die Behörde, von welcher der Bescheid mit der fehlenden oder fehlerhaften Rechtsmittelbelehrung stammt, rechtskräftig, tritt ein inzwischen von der Berufungsbehörde erlassener Bescheid, mit dem die verspätete Berufung zurückgewiesen wurde, außer Kraft. Das Gleiche gilt – auf Basis der hier vertretenen Auffassung

Paragraph 72, Absatz eins, AVG, auf Basis der Rsp des VwGH

Paragraph 33, Absatz 5, VwGVG sinngemäß im Fall der rechtswirksamen Bewilligung der Wiedereinsetzung in die versäumte Frist für die Bescheidbeschwerde, wenn diese inzwischen durch Beschluss des VwG zurückgewiesen wurde (Hengstschläger/Leeb, Paragraph 72, AVG Rz 148, mwN). Im vorliegenden Fall wurde die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Das BFA stützte sich bei der Begründung des Schubhaftbescheides auf das Vorliegen einer durchsetzbaren Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot und ging auf Grund der Kriterien des § 76 Abs. 3 Z 3 und 9 FPG vom Vorliegen der Fluchtgefahr aus. Das BFA stützte sich bei der Begründung des Schubhaftbescheides auf das Vorliegen einer durchsetzbaren Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot und ging auf Grund der Kriterien des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3 und 9 FPG vom Vorliegen der Fluchtgefahr aus. Die Annahme der Fluchtgefahr begründete das BFA damit, dass der BF – abgesehen von seinem Bruder, dessen Asylverfahren beim BVwG anhängig sei – keine sozialen Anknüpfungspunkte in Österreich habe, noch nie einer legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen und daher noch nie Einkommen erzielt habe und ausschließlich in Justizanstalten, Polizeianhaltezentren sowie in durch die Grundversorgung finanzierten Unterkünften gemeldet gewesen sei. Zudem sei der BF wiederholt wegen Straftaten verurteilt worden, die durch besondere Brutalität, nämlich Schläge gegen den Kopf und Tritte, gekennzeichnet gewesen seien, wobei er wiederholt gegenüber Exekutivbeamten handgreiflich geworden sei. Zwar erkennt auch das BVwG das Vorliegen eines Sicherungsbedarfs, da der BF über keinen gesicherten Wohnsitz verfügt, weder beruflich noch sozial in Österreich verankert ist und nicht gewillt ist, die österreichische Rechtsordnung einzuhalten. Das BVwG gab jedoch dem Wiedereinsetzungsantrag des BF zur Einbringung der Beschwerde gegen den Bescheid vom 05.01.2018, Zl. 1070153003-150529527, mit dem das BFA seinen am 19.05.2015 gestellten Antrag auf internationalen Schutz vollinhaltlich abwies und eine Rückkehrentscheidung samt fünfjährigem Einreiseverbot erließ, mit Erkenntnis vom 03.12.2020, GZ W107 2190522-2, statt. Damit tritt die mit Beschluss des BVwG vom 03.04.2018, GZ W107 2190522-1, erfolgte Zurückweisung der Beschwerde als verspätet rückwirkend außer Kraft, weshalb das Asylverfahren des BF wieder offen ist und das BVwG erneut über die mit Schriftsatz vom 14.03.2018 erhobene Beschwerde abzusprechen hat. Eine rechtskräftige und durchsetzbare Rückkehrentscheidung liegt damit gegen den BF nicht vor, sodass § 76 Abs. 2 Z 2 FPG der Sicherungszweck der Abschiebung nicht erreicht werden kann. Der Beschwerde ist daher stattzugeben und der Schubhaftbescheid vom 28.10.2020 als rechtswidrig aufzuheben. Eine rechtskräftige und durchsetzbare Rückkehrentscheidung liegt damit gegen den BF nicht vor, sodass Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG der Sicherungszweck der Abschiebung nicht erreicht werden kann. Der Beschwerde ist daher stattzugeben und der Schubhaftbescheid vom 28.10.2020 als rechtswidrig aufzuheben. Die Anhaltung auf Grundlage des § 76 Abs. 6 FPG nach der Folgeantragstellung des BF stellt zwar laut höchstgerichtlicher Judikatur eine neue Rechtsgrundlage dar, bedarf jedoch einer rechtskräftigen Basis, die aufgrund der Stattgabe der Beschwerde gegen den Wiedereinsetzungsantrag ex lege weggefallen ist und somit im gegenständlichen Fall keine tragfähige Grundlage für eine Anhaltung in Schubhaft darstellt. War der Schubhaftbescheid rechtswidrig, so muss das auch für die auf den Schubhaftbescheid gestützte Anhaltung gelten (VwGH 11.06.2013, 2012/21/0114). Die Anhaltung des BF in Schubhaft von 09.11. bis 09.12.2020 ist daher rechtswidrig.Die Anhaltung auf Grundlage des Paragraph 76, Absatz 6, FPG nach der Folgeantragstellung des BF stellt zwar laut höchstgerichtlicher Judikatur eine neue Rechtsgrundlage dar, bedarf jedoch einer rechtskräftigen Basis, die aufgrund der Stattgabe der Beschwerde gegen den Wiedereinsetzungsantrag ex lege weggefallen ist und somit im gegenständlichen Fall keine tragfähige Grundlage für eine Anhaltung in Schubhaft darstellt. War der Schubhaftbescheid rechtswidrig, so muss das auch für die auf den Schubhaftbescheid gestützte Anhaltung gelten (VwGH 11.06.2013, 2012/21/0114). Die Anhaltung des BF in Schubhaft von 09.11. bis 09.12.2020 ist daher rechtswidrig. 4.1.4. Zu Spruchpunkt II. (Fortsetzung der Anhaltung):4.1.4. Zu Spruchpunkt römisch zwei. (Fortsetzung der Anhaltung):

§ 22aAbs. 3 BFA-VG hat das BVw

G, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG hat das BVwG, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

§ 76Abs.

2 Z 1 FPG darf die Schubhaft angeordnet werden, wenn dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit

§ 67

gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist.

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG darf die Schubhaft angeordnet werden, wenn dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit

Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 Bundesverfassungsgesetz vom

  1. November 1988 über den Schutz der persönlichen Freiheit und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, Bundesverfassungsgesetz vom
  2. November 1988 über den Schutz der persönlichen Freiheit und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138). Bei Schubhaftbeschwerden ist die Entscheidung in der Sache selbst im Fortsetzungsausspruch nach § 22a Abs. 3 BFA-VG 2014 zu erblicken, wobei Änderungen der Sach- und Rechtslage zu berücksichtigen sind (vgl. VfGH 12.3.2015, G 151/2014 ua, VfSlg. 19970/2015). In Gestalt dieses Fortsetzungsausspruches schafft das VwG - wenn er "positiv" auszufallen hat - einen neuen Schubhafttitel (vgl. VwGH 5.10.2017, Ra 2017/21/0161, 0162). Von daher besteht auch kein Erfordernis, den vorangegangenen Schubhaftbescheid zu "sanieren". In Bezug auf die Überprüfung des Schubhaftbescheides ist das VwG daher, zumal dem Gesetz keine Verpflichtung zu einer zweiten "Entscheidung in der Sache" zu entnehmen ist, auf eine reine Kontrolltätigkeit beschränkt, was letztlich darin seinen Ausdruck findet, dass durch § 22a Abs. 1a BFA-VG 2014 für Schubhaftbeschwerden das für Maßnahmenbeschwerden geltende Verfahrensrecht für anwendbar erklärt wird. Im Maßnahmenbeschwerdeverfahren stellt sich die Frage einer Sanierung des zu beurteilenden Aktes nämlich regelmäßig nicht (vgl. auch § 28 Abs. 6 VwGVG 2014; VwGH vom 05.10.2017, Ro 2017/21/0007).Bei Schubhaftbeschwerden ist die Entscheidung in der Sache selbst im Fortsetzungsausspruch nach Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG 2014 zu erblicken, wobei Änderungen der Sach- und Rechtslage zu berücksichtigen sind vergleiche VfGH 12.3.2015, G 151 aus 2014, ua, VfSlg. 19970 aus 2015,). In Gestalt dieses Fortsetzungsausspruches schafft das VwG - wenn er "positiv" auszufallen hat - einen neuen Schubhafttitel vergleiche VwGH 5.10.2017, Ra 2017/21/0161, 0162). Von daher besteht auch kein Erfordernis, den vorangegangenen Schubhaftbescheid zu "sanieren". In Bezug auf die Überprüfung des Schubhaftbescheides ist das VwG daher, zumal dem Gesetz keine Verpflichtung zu einer zweiten "Entscheidung in der Sache" zu entnehmen ist, auf eine reine Kontrolltätigkeit beschränkt, was letztlich darin seinen Ausdruck findet, dass durch Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG 2014 für Schubhaftbeschwerden das für Maßnahmenbeschwerden geltende Verfahrensrecht für anwendbar erklärt wird. Im Maßnahmenbeschwerdeverfahren stellt sich die Frage einer Sanierung des zu beurteilenden Aktes nämlich regelmäßig nicht vergleiche auch Paragraph 28, Absatz 6, VwGVG 2014; VwGH vom 05.10.2017, Ro 2017/21/0007). § 76 Abs. 2 Z 1 FPG in der durch das FrÄG 2018 geänderten Fassung stellt sich als Umsetzung des Haftgrundes des Art. 8 Abs. 3 lit. e der Aufnahme-RL (Richtlinie 2013/33/EU) in seiner Ausprägung Erfordernis der Haft aus Gründen der öffentlichen Ordnung dar, sodass in dessen Rahmen nunmehr (auch außerhalb von durch die Z 3 des § 76 Abs. 2 FPG erfassten „Dublin-Konstellationen“) Schubhaft grundsätzlich auch gegen Asylwerber mit „Bleiberecht“ in Betracht kommt. Der genannte Schubhaftgrund verlangt als Tatbestandsvoraussetzung nicht nur die Annahme von Fluchtgefahr, sondern auch das Vorliegen einer vom Aufenthalt des Fremden ausgehenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit

§ 67

FPG, somit eine „tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt“ (vgl. VwGH 27.04.2020, Ra 2019/21/0367, mwN).Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG in der durch das FrÄG 2018 geänderten Fassung stellt sich als Umsetzung des Haftgrundes des Artikel 8, Absatz 3, Litera e, der Aufnahme-RL (Richtlinie 2013/33/EU) in seiner Ausprägung Erfordernis der Haft aus Gründen der öffentlichen Ordnung dar, sodass in dessen Rahmen nunmehr (auch außerhalb von durch die Ziffer 3, des Paragraph 76, Absatz 2, FPG erfassten „Dublin-Konstellationen“) Schubhaft grundsätzlich auch gegen Asylwerber mit „Bleiberecht“ in Betracht kommt. Der genannte Schubhaftgrund verlangt als Tatbestandsvoraussetzung nicht nur die Annahme von Fluchtgefahr, sondern auch das Vorliegen einer vom Aufenthalt des Fremden ausgehenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit

Paragraph 67, FPG, somit eine „tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt“ vergleiche VwGH 27.04.2020, Ra 2019/21/0367, mwN). In Bezug auf Gefährdungsprognosen ist es ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass bei deren Erstellung das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen ist, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dessen Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das „persönliche Verhalten“ des Fremden abzustellen ist und strafrechtliche Verurteilungen allein nicht ohne Weiteres die erforderliche Gefährdungsprognose begründen können (VwGH 27.04.2020, Ra 2019/21/0367, mwN).In Bezug auf Gefährdungsprognosen ist es ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass bei deren Erstellung das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen ist, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dessen Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das „persönliche Verhalten“ des Fremden abzustellen ist und strafrechtliche Verurteilungen allein nicht ohne Weiteres die erforderliche Gefährdungsprognose begründen können (VwGH 27.04.2020, Ra 2019/21/0367, mwN). In seiner Judikatur hat der Verwaltungsgerichtshof regelmäßig betont, dass der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen ist, ob und wie lange er sich – nach dem Vollzug einer Haftstrafe – in Freiheit wohlverhalten hat. Dieser Zeitraum ist nach den Grundsätzen der Judikatur umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden – etwa in Hinblick auf das der strafgerichtlichen Verurteilung zu Grunde liegende Verhalten oder einen raschen Rückfall – manifestiert hat (vgl. zum Ganzen VwGH 26.4.2018, Ra 2018/21/0027, mwN). In seiner Judikatur hat der Verwaltungsgerichtshof regelmäßig betont, dass der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen ist, ob und wie lange er sich – nach dem Vollzug einer Haftstrafe – in Freiheit wohlverhalten hat. Dieser Zeitraum ist nach den Grundsätzen der Judikatur umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden – etwa in Hinblick auf das der strafgerichtlichen Verurteilung zu Grunde liegende Verhalten oder einen raschen Rückfall – manifestiert hat vergleiche zum Ganzen VwGH 26.4.2018, Ra 2018/21/0027, mwN). Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH lässt sich auch nichts aus einer etwaigen vorzeitigen Entlassung aus der Strafhaft gewinnen, da das Fehlverhalten eines Fremden und die daraus abzuleitende Gefährlichkeit ausschließlich aus dem Blickwinkel des Fremdenrechts, also unabhängig von gerichtlichen Erwägungen über bedingte Strafnachsichten oder eine bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug, zu beurteilen ist (vgl. etwa VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0118, mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH lässt sich auch nichts aus einer etwaigen vorzeitigen Entlassung aus der Strafhaft gewinnen, da das Fehlverhalten eines Fremden und die daraus abzuleitende Gefährlichkeit ausschließlich aus dem Blickwinkel des Fremdenrechts, also unabhängig von gerichtlichen Erwägungen über bedingte Strafnachsichten oder eine bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug, zu beurteilen ist vergleiche etwa VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0118, mwN). Wie festgestellt, wurde der BF innerhalb eines Zeitraumes von knapp zwei Jahren insgesamt fünf Mal rechtskräftig verurteilt, wurde wiederholt während aufrechter Probezeit rückfällig und konnten ihn weder die Verlängerung der Probezeit noch die mit Beschluss vom 16.12.2019 ausgesprochene bedingte Entlassung, die sich aufgrund einer neuerlichen Verurteilung des BF um zehn Monate verzögerte, von weiteren Straftaten abhalten. Zudem ergibt sich aus den Verurteilungen des BF, dass er wiederholt gewalttätig wurde und anderen Personen Schläge ins Gesicht oder Tritte versetzte, wodurch diese mehrfach verletzt wurden und auch nicht davor zurückschreckte, Exekutivbeamte mit Gewalt an Amtshandlungen zu hindern. Selbst die verbüßte Strafhaft konnte den BF nicht von weiteren Gewaltdelikten abhalten. Vielmehr wurde der BF auch gegenüber seinen Mitinsassen handgreiflich und verletzte diese am Körper. Hinzu kommt, dass der BF knapp ein Jahr lang wiederholt gegen das Suchtmittelgesetz verstieß, durch das Einschlagen der Heckscheibe eines Einsatzfahrzeuges einen nicht unbeträchtlichen Schaden in Höhe von EUR 859,04 verursachte und zumindest einer Person mit einer Körperverletzung drohte. Die vom BF begangenen Straftaten stellen daher insgesamt betrachtet ein besonders verpöntes Verhalten dar, zumal darin insbesondere sein hohes Aggressionspotenzial zum Ausdruck kommt. Weiters ist festzuhalten, dass sich der BF bei der im Zuge der Anordnung der Schubhaft durchgeführten Einvernahme vor dem BFA keine Mitwirkung zeigte, sondern die Fragen des Organwalters mehrfach unbeantwortet ließ und lediglich „was geht Ihnen das an“ entgegnete sowie den Organwalter selbst und den anwesenden Dolmetscher auf besonders derbe Weise beleidigte und beschimpfte. Da der BF durch das geschilderte Verhalten gezeigt hat, dass er nicht gewillt ist, sich an die österreichische Rechtsordnung zu halten, ihn selbst die gewährten Rechtswohltaten der bedingten Strafnachsicht und der Verlängerung der Probezeit wie auch die verbüßte Strafhaft nicht von weiteren strafbaren Handlungen abhalten konnte, aus den seinen Verurteilungen zugrunde liegenden Straftaten abzuleiten ist, dass von ihm ein besonderes Gewaltpotenzial ausgeht, seine Einvernahme vor dem BFA durch respektloses Verhalten gegenüber den anwesenden Personen gekennzeichnet war, während aufrechter Strafhaft mehrere Ordnungsstrafen gegen ihn geführt werden mussten, die wiederholt zur Verhängung von Geldbußen führten, zuletzt am 17.11.2020 während seiner Anhaltung im Polizeianhaltentrum erneut Anzeige wegen Körperverletzung gegen ihn erstattet wurde und sich der BF zu seinen bisherigen Straftaten in der mündlichen Verhandlung – wie beweiswürdigend näher ausgeführt – nicht einsichtig zeigte, ist nicht davon auszugehen, dass er sich in Zukunft wohlverhalten wird. Vom BF geht daher jedenfalls eine tatsächliche, gegenwärtige, erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit aus, zumal ein Grundinteresse der Gesellschaft an der Verhinderung von Straftaten der geschilderten Art besteht. Der BF hat keinen gesicherten Wohnsitz, sondern hielt sich zumindest seit 13.04.2018 durchgehend in Justizanstalten auf und verfügte von 24.05.2018 bis 31.10.2018 lediglich über einen Nebenwohnsitz in Österreich, der ebenfalls in einer Justizanstalt war. Zwischen 25.11.2017 und 04.12.2017 sowie zwischen 11.10.2017 und 13.10.2017 war der BF nicht im Bundesgebiet gemeldet. Da er sich die letzten zweieinhalb Jahre durchgehend in Haft befand und ihn sein Bruder währenddessen nur einmal besucht hat, wobei auch dieser Besuch knapp eineinhalb Jahre zurückliegt, ist auch eine ausreichende familiäre Verankerung des BF im Bundesgebiet, die den BF vom Untertauchen abhalten würde, nicht gegeben. Der Bruder des BF wurde im Zuge der Verhandlung am 12.09.2020 von der Beschwerdeführervertreterin (infolge: BFV) stellig gemacht und als Zeuge einvernommen. Der Bruder des BF ist Asylwerber, sein erstbehördliches Verfahren wurde vollinhaltlich abgewiesen. Er lebt von Grundversorgung und bewohnt ein kleines Appartement mit 20 m² gemeinsam mit einer zweiten Person. Der BF hatte mit seinem Bruder während seiner Inhaftierung sporadisch telefonisch Kontakt und ihn ein einziges Mal in Strafhaft besucht. Im Jahre 2020 hatte der BF erst anlässlich des gegenständlichen Schubhaftverfahrens Kontakt mit seinem Bruder. Der Bruder des BF kann diesen aufgrund seiner persönlichen Situation weder finanziell, noch mit der zur Verfügung Stellung einer gesicherten Unterkunft unterstützen. Im Zuge der mündlichen Verhandlung wurde vorgebracht, dass der BF abermals bei der Diakonie im Rahmen der Grundversorgung wiederaufgenommen werden könne. Der BF ging während seines gesamten Aufenthaltes in Österreich keiner Erwerbstätigkeit nach und ergaben sich auch sonst keine Anhaltspunkte für eine soziale Verankerung im Bundesgebiet, die ihn von einem Untertauchen abhalten würden. Zudem hat der BF im Verfahren seine Mitwirkungspflichten verletzt, indem er während der Einvernahme vor dem BFA die ihm gestellten Fragen überwiegend unbeantwortet ließ. Aus Sicht des erkennenden Gerichtes besteht sohin kein Zweifel, dass im gegenständlichen Fall auf Grund der Kriterien des § 76 Abs. 3 Z 1, 8 und 9 FPG Fluchtgefahr vorliegt.Der BF ging während seines gesamten Aufenthaltes in Österreich keiner Erwerbstätigkeit nach und ergaben sich auch sonst keine Anhaltspunkte für eine soziale Verankerung im Bundesgebiet, die ihn von einem Untertauchen abhalten würden. Zudem hat der BF im Verfahren seine Mitwirkungspflichten verletzt, indem er während der Einvernahme vor dem BFA die ihm gestellten Fragen überwiegend unbeantwortet ließ. Aus Sicht des erkennenden Gerichtes besteht sohin kein Zweifel, dass im gegenständlichen Fall auf Grund der Kriterien des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, 8 und 9 FPG Fluchtgefahr vorliegt. § 22 Abs. 6 AsylG 2005 lautet: Paragraph 22, Absatz 6, AsylG 2005 lautet: Verfahren über Anträge auf internationalen Schutz sind, wenn sich der Asylwerber in Schubhaft befindet, je nach Stand des Verfahrens vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht vordringlich zu behandeln. Diese Fälle sind schnellstmöglich, längstens jedoch binnen je drei Monaten zu entscheiden. Wird der Asylwerber während des Verfahrens, aber vor Ablauf der jeweiligen Entscheidungsfrist, aus der Schubhaft entlassen, sind die Verfahren nach der Frist des § 73 Abs. 1 AVG zu Ende zu führen; § 27 bleibt unberührt.Verfahren über Anträge auf internationalen Schutz sind, wenn sich der Asylwerber in Schubhaft befindet, je nach Stand des Verfahrens vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht vordringlich zu behandeln. Diese Fälle sind schnellstmöglich, längstens jedoch binnen je drei Monaten zu entscheiden. Wird der Asylwerber während des Verfahrens, aber vor Ablauf der jeweiligen Entscheidungsfrist, aus der Schubhaft entlassen, sind die Verfahren nach der Frist des Paragraph 73, Absatz eins, AVG zu Ende zu führen; Paragraph 27, bleibt unberührt. Auch die Dauer der voraussichtlichen weiteren Anhaltung in Schubhaft ist nicht unverhältnismäßig, zumal das Verfahren über den Asylantrag des BF vom 19.05.2015 bereits beim BVwG anhängig ist, das darüber aufgrund - der Anhaltung des BF in Schubhaft - schnellstmöglich längstens binnen drei Monaten zu entscheiden hat (vgl. § 22 Abs. 6 AsylG). Im gegenständlich Asylverfahren wurde dem BF in der mündlichen Verhandlung am 09.12.2020 durch persönliche Übergabe eine Ladung für die mündliche Beschwerdeverhandlung am 19.01.2021 übergeben. Mit einer Entscheidung im Asylverfahren ist somit im Jänner 2021 zu rechnen, längstens binnen der gesetzlichen Frist von drei Monaten.Auch die Dauer der voraussichtlichen weiteren Anhaltung in Schubhaft ist nicht unverhältnismäßig, zumal das Verfahren über den Asylantrag des BF vom 19.05.2015 bereits beim BVwG anhängig ist, das darüber aufgrund - der Anhaltung des BF in Schubhaft - schnellstmöglich längstens binnen drei Monaten zu entscheiden hat vergleiche Paragraph 22, Absatz 6, AsylG). Im gegenständlich Asylverfahren wurde dem BF in der mündlichen Verhandlung am 09.12.2020 durch persönliche Übergabe eine Ladung für die mündliche Beschwerdeverhandlung am 19.01.2021 übergeben. Mit einer Entscheidung im Asylverfahren ist somit im Jänner 2021 zu rechnen, längstens binnen der gesetzlichen Frist von drei Monaten. Die derzeit vorliegende Pandemielage ändert nichts an der Verhältnismäßigkeit der Anhaltung, da für den BF bereits einmal ein Heimreisezertifikat ausgestellt wurde und somit davon auszugehen ist, dass die afghanischen Behörden abermals ein HRZ ausstellen werden. Die letzte Charterabschiebung nach Afghanistan wurde im Dezember 2020 erfolgreich durchgeführt und auch im Frühjahr sind weitere Charter geplant. Somit ist von einer baldigen Abschiebung des BF – vorausgesetzt einer abweisenden oder zurückweisenden Entscheidung betreffend das Asylverfahren und seiner Kooperation - auszugehen. Eine Abschiebung des BF ist somit bereits im Frühjahr 2021 realistisch und jedenfalls innerhalb der höchstzulässigen Schubhaftdauer von 10 Monaten gem. § 80 Abs. 5 FPG möglich. Es liegen daher die Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung der Schubhaft

§ 76Abs.

2 Z 1 FPG vor. Die derzeit vorliegende Pandemielage ändert nichts an der Verhältnismäßigkeit der Anhaltung, da für den BF bereits einmal ein Heimreisezertifikat ausgestellt wurde und somit davon auszugehen ist, dass die afghanischen Behörden abermals ein HRZ ausstellen werden. Die letzte Charterabschiebung nach Afghanistan wurde im Dezember 2020 erfolgreich durchgeführt und auch im Frühjahr sind weitere Charter geplant. Somit ist von einer baldigen Abschiebung des BF – vorausgesetzt einer abweisenden oder zurückweisenden Entscheidung betreffend das Asylverfahren und seiner Kooperation - auszugehen. Eine Abschiebung des BF ist somit bereits im Frühjahr 2021 realistisch und jedenfalls innerhalb der höchstzulässigen Schubhaftdauer von 10 Monaten gem. Paragraph 80, Absatz 5, FPG möglich. Es liegen daher die Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung der Schubhaft

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG vor. Als weitere Voraussetzung ist die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft zu prüfen. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Dabei ist auch ein strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt (vgl. § 76 Abs. 2a FPG). In Österreich verfügt der BF, abgesehen von seinem Bruder (zu dem kein besonders enges Verhältnis besteht), über keine familiäre Beziehung und geht keiner legalen Beschäftigung nach. Der Bruder des BF konnte schon in der Vergangenheit nicht positiv auf ihn einwirken und ihn von der Begehung von Straftaten abhalten. Auch konnte im Zuge der mündlichen Beschwerdeverhandlung festgestellt werden, dass der BF kaum Auskunft über die Straftaten seines Bruders geben konnte und teilweise widersprüchliche Angaben zu den Versuchen des Besuches seines Bruders in Haft machte. Als weitere Voraussetzung ist die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft zu prüfen. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Dabei ist auch ein strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt vergleiche Paragraph 76, Absatz 2 a, FPG). In Österreich verfügt der BF, abgesehen von seinem Bruder (zu dem kein besonders enges Verhältnis besteht), über keine familiäre Beziehung und geht keiner legalen Beschäftigung nach. Der Bruder des BF konnte schon in der Vergangenheit nicht positiv auf ihn einwirken und ihn von der Begehung von Straftaten abhalten. Auch konnte im Zuge der mündlichen Beschwerdeverhandlung festgestellt werden, dass der BF kaum Auskunft über die Straftaten seines Bruders geben konnte und teilweise widersprüchliche Angaben zu den Versuchen des Besuches seines Bruders in Haft machte. Der BF ist in Österreich nicht integriert, spricht kaum Deutsch und verfügt über keine hinreichenden sozialen Kontakte. Der Umstand, dass der BF fast durchgehend über eine Meldeadresse verfügte wird dadurch relativiert, dass diese Meldeadresse seit 24.05.2018 durchgehend eine Justizanstalt bzw. seit 09.11.2020 ein Polizeianhaltezentrum ist, es sich daher nicht um eine vom BF selbst gewählte Meldeadresse handelt und er von 24.05.2018 bis 31.10.2018 ausschließlich über einen Nebenwohnsitz in Österreich verfügte, der sich ebenfalls in einer Justizanstalt befand. Hinzu kommt, dass der BF – wie oben dargestellt – beharrlich gegen die österreichische Rechtsordnung verstieß und weder die verhängten Freiheitsstrafen noch die Rechtswohltaten der bedingten Strafnachsicht und Verlängerung der Probezeiten zu einer Läuterung führen konnten. In Zusammenschau mit den – wenn auch nicht lange andauernden Verstößen - gegen das Meldegesetz, der Weigerung an der Mitwirkung des Verfahrens bei der Einvernahme vor dem BFA am 28.10.2020 sowie das wiederholte strafrechtswidrige Verhalten des BF, in dem sein besonderes Aggressionspotenzial zum Ausdruck kommt, ist die Schubhaft – während der er abermals aufgrund des Verdachts der Körperverletzung angezeigt wurde und Anordnungen nicht befolgt hat - jedenfalls als verhältnismäßig anzusehen. Auch der Gesundheitszustand des BF lässt die Anordnung der Schubhaft nicht unverhältnismäßig erscheinen. Auch wurde in der Beschwerde kein Vorbringen zum Gesundheitszustand erstattet. Erst im Zuge der Beschwerdeverhandlung legte die BFV einen Psychiatrischen Befund vom 27.03.2018 vor und brachte vor, dass eine weitere Anhaltung in Schubhaft aufgrund der zu erwartenden Verfahrensdauer im Asylverfahren jedenfalls unverhältnismäßig sei. Demgegenüber führte der BF im Zuge seiner Befragung aus, gesund zu sein. Auch ergeben sich aus den vom Richter eingebrachten medizinischen Unterlagen des PAZ sowie der polizeiamtsärztlichen Untersuchung vom 09.11.2020 keine Hinweise, die auf eine Haftunfähigkeit bzw. auf eine Unverhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft aufgrund des Gesundheitszustandes des BF hindeuten. Der BF befand sich davor auch fast drei Jahre ununterbrochen in Strafhaft. Im PAZ besteht die Möglichkeit einer engmaschigen und fachgerechten umfassenden medizinischen Betreuung, sowohl in psychischer als auch in physischer Hinsicht und hatte der BF zuletzt am 01.12.2020 die Gelegenheit eines Arztbesuches. Der BF befindet sich seit 09.11.2020, somit zum Entscheidungszeitpunkt erst seit einem Monat in Schubhaft und ist daher die Verhältnismäßigkeit auch im Hinblick auf die Anhaltedauer gegeben. Die Prüfung, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des § 77 FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt, führt zu dem Ergebnis, dass ein solches nicht zur Anwendung kommen kann. Auf Grund des bisherigen Verhaltens des BF aus dem sich eine exzeptionelle mangelnde Vertrauenswürdigkeit ergibt – beharrliche Missachtung der österreichischen Rechtsordnung trotz mehrfach verhängter unbedingter Freiheitsstrafen und mangelnde Mitwirkung am (erstinstanzlichen) Verfahren - ist nicht damit zu rechnen, dass er diesem nachkommen werde. Seine mangelnde Vertrauenswürdigkeit widerspiegelt sich auch in dem Verhalten des BF während seiner Anhaltung in Schubhaft, wo er am 17.11.2020 aufgrund des Verdachts der Körperverletzung zum Nachteil eines Mitinsassen angezeigt wurde und wegen des Nichtbefolgens einer Anordnung beanstandet wurde. Dieser Eindruck wird auch durch die Aussagen des BF in der heutigen Beschwerdeverhandlung verstärkt. Die Prüfung, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des Paragraph 77, FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt, führt zu dem Ergebnis, dass ein solches nicht zur Anwendung kommen kann. Auf Grund des bisherigen Verhaltens des BF aus dem sich eine exzeptionelle mangelnde Vertrauenswürdigkeit ergibt – beharrliche Missachtung der österreichischen Rechtsordnung trotz mehrfach verhängter unbedingter Freiheitsstrafen und mangelnde Mitwirkung am (erstinstanzlichen) Verfahren - ist nicht damit zu rechnen, dass er diesem nachkommen werde. Seine mangelnde Vertrauenswürdigkeit widerspiegelt sich auch in dem Verhalten des BF während seiner Anhaltung in Schubhaft, wo er am 17.11.2020 aufgrund des Verdachts der Körperverletzung zum Nachteil eines Mitinsassen angezeigt wurde und wegen des Nichtbefolgens einer Anordnung beanstandet wurde. Dieser Eindruck wird auch durch die Aussagen des BF in der heutigen Beschwerdeverhandlung verstärkt. Die Schubhaft stellt eine „ultima ratio“ dar, da sowohl ein Sicherungsbedarf als auch Verhältnismäßigkeit vorliegen und ein gelinderes Mittel nicht den Zweck der Schubhaft erfüllt. Das Verfahren hat keine andere Möglichkeit ergeben, im Falle eines negativen Verfahrensausgangs eine gesicherte Außerlandesbringung des BF zu gewährleisten. 4.1.5. Zu Spruchpunkt III. und IV. (Kosten) 4.1.5. Zu Spruchpunkt römisch drei. und römisch vier. (Kosten)

§ 22aAbs.

1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).

Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).

§ 35Abs. 1 Vw

GVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist

Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist

Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind

Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist

Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist

Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind

Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Absatz eins, sinngemäß anzuwenden. Beide Parteien haben teilweise obsiegt, somit entfallen beide Kostenzusprüche. 4.2. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. In der Beschwerde findet sich kein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Revision war daher nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W278.2237458.1.00

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