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{'item': 'W280 2226788-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum20.01.2021 GeschäftszahlW280 2226788-1 SpruchW280 2226788-1/23Z, W280 2226788-1/23Z BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Wolfgang BONT in der Beschwerdesache des XXXX , geb. XXXX 1993, StA. Serbien, vertreten durch RA Mag. Thomas STÖGER, Ludwig Boltzmannstraße 2, 7100 Neusiedl am See, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX 11.2019, Zl. XXXX :Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Wolfgang BONT in der Beschwerdesache des römisch 40 , geb. römisch 40 1993, StA. Serbien, vertreten durch RA Mag. Thomas STÖGER, Ludwig Boltzmannstraße 2, 7100 Neusiedl am See, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 11.2019, Zl. römisch 40 : A) Das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes wird hinsichtlich der an die Parteien ergangenen Ausfertigungen dahingehend berichtigt, dass die GZ "W280 2226788-1/21E" zu lauten hat. B) Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gem. Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:

  1. Verfahrensgang und Feststellungen: Mit mündlich verkündetem Erkenntnis vom XXXX 11.2020 wurde der Beschwerde des XXXX gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX 11.2019, Zl. XXXX , Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.Mit mündlich verkündetem Erkenntnis vom römisch 40 11.2020 wurde der Beschwerde des römisch 40 gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 11.2019, Zl. römisch 40 , Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben. In der gekürzten Ausfertigung des Erkenntnisses vom 24.11.2020 wurde im Kopf aufgrund eines Versehens eine falsche Geschäftszahl angeführt.
  2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt sowie der elektronischen Verfahrensadministration.
  3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Die Rechtsgrundlage der Berichtigung eines verwaltungsgerichtlichen Erkenntnisses bildet der gemäß § 17 VwGVG auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG sinngemäß anzuwendende § 62 Abs. 4 AVG.Die Rechtsgrundlage der Berichtigung eines verwaltungsgerichtlichen Erkenntnisses bildet der gemäß Paragraph 17, VwGVG auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG sinngemäß anzuwendende Paragraph 62, Absatz 4, AVG. Gemäß § 62 Abs. 4 AVG kann die Behörde jederzeit von Amts wegen Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden berichtigen. Die Anwendung des § 62 Abs. 4 AVG setzt einen fehlerhaften Verwaltungsakt mit der Maßgabe voraus, dass eine auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit sowie die Offenkundigkeit gegeben ist (VwSlg 8545A/1974). Die Berichtigung ist auf jene Fälle ihrer Fehlerhaftigkeit eingeschränkt, in denen die Unrichtigkeit eine offenkundige ist, dh. dass die Unrichtigkeit des Bescheides von der Behörde - bei entsprechender Aufmerksamkeit - bei Erlassung hätte vermieden werden können (VwSlg 13.233A/1990; VwGH 27.02.2004, 2003/02/0144). Ein Versehen ist dann klar erkennbar, wenn zu dessen Erkennung kein längeres Nachdenken und keine Nachschau in Gesetzeswerken notwendig ist, wobei vom Maßstab eines mit der zu behandelten Materie vertrauten Durchschnittsbetrachters auszugehen ist (VwGH 13.09.1991, 90/18/0248; vgl. dazu Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, 2005, § 62 Rz 45 ff).Gemäß Paragraph 62, Absatz 4, AVG kann die Behörde jederzeit von Amts wegen Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden berichtigen. Die Anwendung des Paragraph 62, Absatz 4, AVG setzt einen fehlerhaften Verwaltungsakt mit der Maßgabe voraus, dass eine auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit sowie die Offenkundigkeit gegeben ist (VwSlg 8545A/1974). Die Berichtigung ist auf jene Fälle ihrer Fehlerhaftigkeit eingeschränkt, in denen die Unrichtigkeit eine offenkundige ist, dh. dass die Unrichtigkeit des Bescheides von der Behörde - bei entsprechender Aufmerksamkeit - bei Erlassung hätte vermieden werden können (VwSlg 13.233A/1990; VwGH 27.02.2004, 2003/02/0144). Ein Versehen ist dann klar erkennbar, wenn zu dessen Erkennung kein längeres Nachdenken und keine Nachschau in Gesetzeswerken notwendig ist, wobei vom Maßstab eines mit der zu behandelten Materie vertrauten Durchschnittsbetrachters auszugehen ist (VwGH 13.09.1991, 90/18/0248; vergleiche dazu Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, 2005, Paragraph 62, Rz 45 ff). Einem Berichtigungsbescheid (hier: Berichtigungsbeschluss) kommt nur feststellende, nicht jedoch rechtsgestaltende Wirkung zu. Seine Funktion erschöpft sich ausschließlich in der Feststellung des tatsächlichen Inhaltes des berichtigten Bescheides (Erkenntnisses) schon zum Zeitpunkt seiner in berichtigungsbedürftiger Form erfolgten Erlassung. Einem solchem Verständnis vom Wesen des Berichtigungsbescheides entspricht die ständige Rechtsprechung des VwGH des Inhaltes, dass ein Berichtigungsbescheid mit dem von ihm berichtigten Bescheid eine Einheit bildet, sodass der berichtigte Bescheid im Sinne des Berichtigungsbescheides in dem Zeitpunkt als geändert angesehen werden muss, in dem er in Rechtskraft erwachsen ist (VwGH 14.10.2003, 2001/05/0632). Zum gegenständlichen Verfahren: Im mündlich verkündetem Erkenntnis vom XXXX 11.2020 wurde der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX 11.2019, Zl. XXXX , Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben. Da innerhalb der zweiwöchigen Frist durch die hierzu Berechtigten kein Antrag auf Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses gestellt wurde, erging am 24.11.2020 eine gekürzte Ausfertigung gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG. In dieser gekürzten Ausfertigung wurde im Kopf des Erkenntnisses aufgrund eines Versehens eine falsche Geschäftszahl angeführt. Im mündlich verkündetem Erkenntnis vom römisch 40 11.2020 wurde der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 11.2019, Zl. römisch 40 , Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben. Da innerhalb der zweiwöchigen Frist durch die hierzu Berechtigten kein Antrag auf Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses gestellt wurde, erging am 24.11.2020 eine gekürzte Ausfertigung gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG. In dieser gekürzten Ausfertigung wurde im Kopf des Erkenntnisses aufgrund eines Versehens eine falsche Geschäftszahl angeführt. Bei der nunmehrigen Berichtigung wird ein offensichtlicher Schreibfehler beseitigt, welcher gemäß § 17 VwGVG iVm § 62 Abs. 4 AVG einer Berichtigung zugänglich ist.Bei der nunmehrigen Berichtigung wird ein offensichtlicher Schreibfehler beseitigt, welcher gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 62, Absatz 4, AVG einer Berichtigung zugänglich ist. Die Unrichtigkeit (der Schreibfehler) ist offenkundig und hätte daher bei entsprechender Aufmerksamkeit im Zuge der Erlassung des Erkenntnisses vermieden werden können, weshalb iSd oben zitierten Rechtsprechung spruchgemäß vorzugehen war. Das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes in der gegenständlichen Beschwerdesache war daher hinsichtlich der an die Parteien ergangenen Ausfertigungen spruchgemäß zu berichtigen. Zu B): Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiter ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiter ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W280.2226788.1.00

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