Obsah (13)
Art 133§ 17§ 14§ 15§ 6§ 56§ 58Art. 130§ 16§ 46§ 12§ 18§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum21.01.2021 GeschäftszahlG308 2227347-1 Spruch, G308 2227347-1/13E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richt
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid, GZ SVNR vom 04.12.2019 sprach das AMS XXXX aus, dass XXXX (im Folgenden Beschwerdeführerin oder kurz BF), XXXX
§ 17Abs. 2 i
Vm §§ 46 und 50 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr.609/1977 idgF ab 03.12.2019 Arbeitslosengeld gebührt. Begründend wurde ausgeführt, dass die BF sich nach dem Krankengeldbezug bis 13.11.2019 erst wieder am 03.12.2019 beim AMS gemeldet hat.1. Mit Bescheid, GZ SVNR vom 04.12.2019 sprach das AMS römisch 40 aus, dass römisch 40 (im Folgenden Beschwerdeführerin oder kurz BF), römisch 40
Paragraph 17, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraphen 46 und 50 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr.609 aus 1977, idgF ab 03.12.2019 Arbeitslosengeld gebührt. Begründend wurde ausgeführt, dass die BF sich nach dem Krankengeldbezug bis 13.11.2019 erst wieder am 03.12.2019 beim AMS gemeldet hat. 2a. Mit Schreiben vom 04.12.2019 erhob die BF fristgerecht Beschwerde. In dieser führte sie aus, dass sie sich online bei der GKK gesund gemeldet habe und eine Bestätigung der Gesundmeldung an das AMS schicken habe lassen. Es war ihr nicht bekannt, dass sie sich dennoch selber auch melden müsse. Ihr wurde somit für den ganzen November ohne jegliche Benachrichtigung vom AMS das Geld gestrichen. Sie habe ein eineinhalbjähriges Kind und Fixausgaben. Sie wisse, dass sie sich in Zukunft selber melden müsse und könne sich nur entschuldigen es nicht gemacht zu haben. Aber sie dachte wirklich, dass die Bestätigung bei der GKK reiche. 2b. Mit Schreiben vom 05.12.2019 führte die BF ihre Beschwerde weiter aus. Begründend führte sie aus, der sie vom
- bis 13.
- im Krankenstand war. Sie habe gestern vergessen, dass sie sich am 13.
- online gesund gemeldet habe, indem sie einen Screenshot mit der Bestätigung über das eAMS-Konto um ca. 14.
- geschickt habe. Diese Bestätigung schickte sie anbei nochmals mit. Nachdem sie bei der online Gesundmeldung angegeben habe, dass sie eine Bestätigung an das AMS schicken sollen war für sie die Sache ordnungsgemäß erledigt und nachdem sie vom AMS keinen Brief oder sonstiges erhalten habe, dachte sie sich nichts dabei. Nachdem sie jetzt auch zwei Nachrichten an ihre Betreuerin gesendet habe und diese nicht auffindbar sind, stehe es für sie fest, dass es mit dem e-AMS Konto des Öfteren Probleme mit den Nachrichten geben müsse. Sie habe sich bis jetzt immer ordnungsgemäß verhalten.
- Mit Bescheid, GZ XXXX vom 10.12.2019 wies das AMS die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung
§ 14Vw
GVG iVm § 56 AlVG ab und bestätigte den angefochtenen Bescheid. Begründend wurde nach Wiedergabe des Verfahrensgangs und die gesetzlichen Grundlagen ausgeführt, dass eine nahtlos an einen Krankenstand anschließende Weitergewährung des Arbeitslosengeldes nur möglich ist, wenn sich der Betreffende innerhalb einer Woche nach Ende des Unterbrechungsgrundes neuerlich beim AMS gemeldet hat. Bei einer späteren Wiedermeldung gebührt das Arbeitslosengeld erst ab dem Tag der Wiedermeldung. Durch die Informationen auf dem Antrag auf Arbeitslosengeld und den Mitteilungsblättern über den Leistungsanspruch war die BF auch ausreichend darüber informiert, dass die Wiedermeldung nach Krankheit innerhalb einer Woche erforderlich ist. Die BF habe sich im Zeitraum 14.11.2019 bis 02.12.2019 definitiv weder telefonisch noch elektronisch oder persönlich im AMS gemeldet oder Unterlagen übermittelt.3. Mit Bescheid, GZ römisch 40 vom 10.12.2019 wies das AMS die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung
Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG ab und bestätigte den angefochtenen Bescheid. Begründend wurde nach Wiedergabe des Verfahrensgangs und die gesetzlichen Grundlagen ausgeführt, dass eine nahtlos an einen Krankenstand anschließende Weitergewährung des Arbeitslosengeldes nur möglich ist, wenn sich der Betreffende innerhalb einer Woche nach Ende des Unterbrechungsgrundes neuerlich beim AMS gemeldet hat. Bei einer späteren Wiedermeldung gebührt das Arbeitslosengeld erst ab dem Tag der Wiedermeldung. Durch die Informationen auf dem Antrag auf Arbeitslosengeld und den Mitteilungsblättern über den Leistungsanspruch war die BF auch ausreichend darüber informiert, dass die Wiedermeldung nach Krankheit innerhalb einer Woche erforderlich ist. Die BF habe sich im Zeitraum 14.11.2019 bis 02.12.2019 definitiv weder telefonisch noch elektronisch oder persönlich im AMS gemeldet oder Unterlagen übermittelt.
- Mit Schreiben vom 17.12.2019 stellte die BF fristgerecht einen Vorlageantrag. Begründend führte sie aus, sie habe zu 100 % am 13.
- um ca. 14.20 Uhr eine Bestätigung von ihrer Gesundschreibung übers e-AMS-Konto geschickt, d. h. sie habe sich sowohl persönlich am selben Tag und auch nicht später gemeldet. Sie habe mit Mitarbeitern des AMS telefoniert, die bestätigten, dass es beim e-AMS-Konto in letzter Zeit des Öfteren technische Probleme gab und mehrere E-Mails anscheinend nicht angekommen sind, sodass definitiv für sie feststehe keinen Fehler gemacht zu haben. Sie habe bis jetzt immer alles ordnungsgemäß erledigt was auch überprüfbar sei und habe keinen Grund etwas zu behaupten was nicht stimmen würde.
- Mit Schreiben vom 10.01.2020 legte das AMS den Vorlangeantrag mitsamt Verwaltungsakt dem BVwG zur Entscheidung vor, wo er am 13.01.2020 eingelangt ist.
- Am.15.09.2020 fand eine mündliche Verhandlung vor dem BVwG statt, an der die BF sowie ein Vertreter des AMS teilnahmen. In diese gab die BF an, dass das e-AMS Konto in der fraglichen Zeit nicht funktioniert habe und auch zu einem späteren Zeitpunkt nicht. Sie war vom 01.11.2019 bis 13.11.019 krank und habe sich wie immer krankgemeldet. Am 13.11.019 habe sie sich wieder gesund gemeldet über die Seite der GKK. Mit dem Handy habe sie einen Screenshot gemacht und diesen über das e-AMS-Konto eingereicht. Den Screenshot habe sie am 13.11.2019 per e-AMS-Konto geschickt. Es sei nichts angekommen, sie selber habe keine Leereaktion darauf erhalten, weder eine Fehlermeldung noch eine Eingangsbestätigung. Diese Nachricht sei jedoch nicht angekommen. Sie habe keinerlei Mitteilung vom AMS bekommen. Sie habe ihre Betreuerin angerufen und gefragt, was sie tun könne und da sie keine befriedigende Antwort erhalten habe eine Beschwerde geschrieben. Sie habe sich auf diese Art bereits mehrmals gesund gemeldet. Sie wisse, dass es nicht reicht sich über die GKK Seite gesund zu melden. Dies wurde ganz am Anfang von der Beraterin gesagt. Normalerweise bekomme sie eine Bestätigung welche Nachrichten sie über das e-AMS Konto verschicke. Dieses Mal kam jedoch keine Bestätigung und deshalb habe sie extra an die Betreuerin noch eine Nachricht an die persönliche Mailadresse geschickt. Dies sei noch einmal passiert. Im e-AMS Konto sei bis zum Beginn nachverfolgbar welche Nachrichten geschickt wurden. Sie könne die Gesundmeldungen nachreichen. Der Behördenvertreter bestätigte, solange nichts gelöscht werde, bis zum Beginn im System alles gespeichert sei. Die nunmehrige Behauptung der BF widerspreche dem Mail der BF vom 04.12.
- Der Behördenvertreter weist weiters darauf hin, dass es immer kurze Information gebe, wenn das e-AMS Konto Fehler haben. Er weist darauf hin, dass der Sachverhalt anfangs anders dargestellt wurde, insbesondere, dass vom Screenshot nichts geschrieben wurde. Die BF erwidert darauf, dass sie darauf vergessen habe, da sie fix und fertig war. Sie habe in der ersten Beschwerde vergessen es anzufügen. Die BF wird aufgefordert innerhalb von 14 Tagen alle Mails nachzureichen, die sie an das AMS und gegebenenfalls an andere Stellen geschickt habe und diese Vorgehensweise zur Gesundmeldung beim AMS funktioniert hat.
- Mit Schreiben, eingelangt am 29.09.2019, legte die BF Unterlagen vor, die teilweise jedoch vom Dezember 2019 waren, oder aus dem Jahr
- Ein Mail vom Oktober bezog sich auf eine Krankenstandsbestätigung und eine Bewerbung, wobei bezüglich der Krankenstandsbestätigung jedoch keine näheren Informationen zu entnehmen waren.
- Die BF wurde daher nochmals vom Bundesverwaltungsgericht aufgefordert, Auszüge aus dem e-AMS Konto betreffend Krankenständen, die vor dem in Beschwerde gezogenen Zeitraum lagen vorzulegen. Ausdrücklich wurde gefragt, ob es Nachweise für Gesundmeldungen beim AMS betreffend frühere Krankenstände gebe.
- Mit Schreiben vom 21.10.2020 teilte die BF mit, dass sie alle Krankenstände bzw. Nachrichten die in diesem e-AMS Konto sind, geschickt habe. Mehr sei beim e-AMS-Konto nicht zu sehen. Sie habe lediglich noch eine E-Mail an die damalige Betreuerin von der Krankmeldung ab 01.11.2019 die se übermittle.
- Am 16.01.2021 fand eine nicht-öffentliche Senatssitzung statt, in der die Abweisung der Beschwerde beschlossen wurde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die BF befand sich im Zeitraum vom 01.11.2019 bis 13.11.2019 im Krankenstand. Die BF meldete sich danach erstmalig am 03.12.2019 wieder bei dem für sie zuständigen AMS. Anlässlich des Krankenstandes erfolgte seitens des AMS die Ruhendstellung des Arbeitslosengeldes mit 03.11.2019 und wurde mit verfahrensgegenständlichen Bescheid dem BF mit 03.12.2019 erneut zuerkannt. Durch die Meldung bei der GKK erfolgte eine (automatische) Gesundmeldung, die aber dem AMS nicht angezeigt wird und damit nur nicht zur Kenntnis gelangt.
- Beweiswürdigung: Der oben angeführte Verfahrensgang und der festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten sowie des nunmehr dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Gerichtsakts. Die Feststellungen hinsichtlich des Bezuges des Krankengeldes ergeben sich aus dem im Akt befindlichen Versicherungsverlauf des BF. Die Feststellungen, dass die BF sich nach Beendigung ihres Krankenstandes erst wieder am 03.12.2019 beim AMS zurückgemeldet hat sowie über die Ruhendstellung des Arbeitslosengeldes und die erneute Zuerkennung beruht auf dem diesbezüglich unbestritten gebliebenen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und des nunmehr dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Gerichtsaktes sowie den Angaben in der mündlichen Verhandlung. Unbestrittenermaßen erfolgte eine Meldung durch den BF erst am 04.12.
- Rechtliche Beurteilung:
§ 15Vw
GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).
Paragraph 15, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).
§ 6BVw
GG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 56Abs. 2 Al
VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht gegen Bescheide einer Landesstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht gegen Bescheide einer Landesstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu Spruchteil A): Der mit Beginn des Bezuges betitelte § 17 AlVG sowie der mit Geltendmachung des Anspruches auf Arbeitslosengelt betitelte § 46 AlVG lauten wie folgt:Der mit Beginn des Bezuges betitelte Paragraph 17, AlVG sowie der mit Geltendmachung des Anspruches auf Arbeitslosengelt betitelte Paragraph 46, AlVG lauten wie folgt: „§17 (…)
(1)Sind sämtliche Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt und ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht
§ 16
, gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Geltendmachung, frühestens ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit. Der Anspruch gilt rückwirkend ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit
- wenn diese ab einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag besteht und die Geltendmachung am ersten darauffolgenden Werktag erfolgt oder
- wenn die Arbeitslosmeldung bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eingelangt ist und die Geltendmachung sowie eine
§ 46Abs.
1 erforderliche persönliche Vorsprache binnen 10 Tagen nach Eintritt der Arbeitslosigkeit erfolgt, soweit das Arbeitsmarktservice nicht hinsichtlich der persönlichen Vorsprache Abweichendes verfügt hat.
(1)Sind sämtliche Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt und ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht
Paragraph 16,, gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Geltendmachung, frühestens ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit. Der Anspruch gilt rückwirkend ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit,
- wenn diese ab einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag besteht und die Geltendmachung am ersten darauffolgenden Werktag erfolgt oder,
- wenn die Arbeitslosmeldung bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eingelangt ist und die Geltendmachung sowie eine
Paragraph 46, Absatz eins, erforderliche persönliche Vorsprache binnen 10 Tagen nach Eintritt der Arbeitslosigkeit erfolgt, soweit das Arbeitsmarktservice nicht hinsichtlich der persönlichen Vorsprache Abweichendes verfügt hat.
(2)Die Frist zur Geltendmachung verlängert sich um Zeiträume, während denen der Anspruch auf Arbeitslosengeld
§ 16Abs.
1 ruht, ausgenommen bei Auslandsaufenthalt
lit. g. Ruht der Anspruch oder ist der Bezug des Arbeitslosengeldes unterbrochen, so gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Wiedermeldung oder neuerlichen Geltendmachung nach Maßgabe des § 46 Abs. 5.
(2)Die Frist zur Geltendmachung verlängert sich um Zeiträume, während denen der Anspruch auf Arbeitslosengeld
Paragraph 16, Absatz eins, ruht, ausgenommen bei Auslandsaufenthalt
Litera g, Ruht der Anspruch oder ist der Bezug des Arbeitslosengeldes unterbrochen, so gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Wiedermeldung oder neuerlichen Geltendmachung nach Maßgabe des Paragraph 46, Absatz 5,
(3)Die Arbeitslosmeldung hat zumindest den Namen, die Sozialversicherungsnummer, die Anschrift, den erlernten Beruf, die zuletzt ausgeübte Beschäftigung und den Zeitpunkt der Auflösung des Arbeitsverhältnisses sowie die Angabe, auf welchem Weg eine rasche Kontaktaufnahme durch das Arbeitsmarktservice möglich ist (e-mail-Adresse, Faxnummer, Telefonnummer) zu enthalten. Für die Arbeitslosmeldung ist das bundeseinheitliche Meldeformular zu verwenden. Die Meldung gilt erst dann als erstattet, wenn das ausgefüllte Meldeformular bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt ist. Ist die Meldung aus Gründen, die nicht in der Verantwortung der Meldung erstattenden Person liegen, unvollständig, verspätet oder gar nicht eingelangt, so gilt die Meldung mit dem Zeitpunkt der nachweislichen Abgabe (Absendung) der Meldung als erstattet. Das Einlangen der Meldung ist zu bestätigen.
(4)Ist die Unterlassung einer rechtzeitigen Antragstellung auf einen Fehler der Behörde, der Amtshaftungsfolgen auslösen kann, wie zum Beispiel eine mangelnde oder unrichtige Auskunft, zurück zu führen, so kann die zuständige Landesgeschäftsstelle die regionale Geschäftsstelle amtswegig unter Berücksichtigung der Zweckmäßigkeit und der Erfolgsaussichten in einem Amtshaftungsverfahren zu einer Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab einem früheren Zeitpunkt, ab dem die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung der Leistung vorliegen, ermächtigen. § 46 (…)Paragraph 46, (…)
(1)Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ist bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen. Für die Geltendmachung des Anspruches ist das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden. Personen, die über ein sicheres elektronisches Konto beim Arbeitsmarktservice (eAMS-Konto) verfügen, können den Anspruch auf elektronischem Weg über dieses geltend machen, wenn die für die Arbeitsvermittlung erforderlichen Daten dem Arbeitsmarktservice bereits auf Grund einer Arbeitslosmeldung oder Vormerkung zur Arbeitsuche bekannt sind; sie müssen jedoch, soweit vom Arbeitsmarktservice keine längere Frist gesetzt wird, innerhalb von 10 Tagen nach elektronischer Übermittlung des Antrages persönlich bei der regionalen Geschäftsstelle vorsprechen. Das Arbeitsmarktservice kann die eigenhändige Unterzeichnung eines elektronisch eingebrachten Antrages binnen einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist verlangen, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Geltendmachung bestehen. Der Anspruch gilt erst dann als geltend gemacht, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen hat und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat. Das Arbeitsmarktservice kann vom Erfordernis der persönlichen Vorsprache absehen. Eine persönliche Vorsprache ist insbesondere nicht erforderlich, wenn die arbeitslose Person aus zwingenden Gründen, wie Arbeitsaufnahme oder Krankheit, verhindert ist, den Antrag persönlich abzugeben. Die Abgabe (das Einlangen) des Antrages ist der arbeitslosen Person zu bestätigen. Können die Anspruchsvoraussetzungen auf Grund des eingelangten Antrages nicht ohne weitere persönliche Vorsprache beurteilt werden, so ist die betroffene Person verpflichtet, auf Verlangen bei der regionalen Geschäftsstelle vorzusprechen. Hat die regionale Geschäftsstelle zur Klärung der Anspruchsvoraussetzungen, etwa zur Beibringung des ausgefüllten Antragsformulars oder von sonstigen Unterlagen, eine Frist bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gesetzt und wurde diese ohne triftigen Grund versäumt, so gilt der Anspruch erst ab dem Tag als geltend gemacht, ab dem die beizubringenden Unterlagen bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt sind.
(2)Die Landesgeschäftsstelle kann auch andere Stellen bezeichnen, bei denen der Arbeitslose den Anspruch geltend machen kann.
(3)Abweichend von Abs. 1 gilt:
- Hat der Arbeitslose zwecks Geltendmachung von Arbeitslosengeld bei einer regionalen Geschäftsstelle vorgesprochen und stellt sich später heraus, dass hiefür nicht diese, sondern eine andere regionale Geschäftsstelle zuständig ist, so gilt als Tag der Geltendmachung der Tag der Vorsprache bei der erstgenannten regionalen Geschäftsstelle, sofern der Arbeitslose seinen Antrag binnen angemessener Frist bei der an sich zuständigen regionalen Geschäftsstelle einbringt.
- Hat der Arbeitslose zwecks Geltendmachung von Arbeitslosengeld bei einem Amtstag der regionalen Geschäftsstelle vorgesprochen, so gebührt das Arbeitslosengeld bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen ab dem ersten Tag der Arbeitslosigkeit, sofern die Vorsprache an dem auf den Eintritt der Arbeitslosigkeit nächstfolgenden Amtstag erfolgt ist.
- Hat der Arbeitslose seinen Wohnsitz (Aufenthaltsort) nach Eintritt der Arbeitslosigkeit in den Zuständigkeitsbereich einer anderen regionalen Geschäftsstelle verlegt, so gebührt das Arbeitslosengeld bei Erfüllung, der sonstigen Voraussetzungen ab dem ersten Tag der Arbeitslosigkeit, sofern der Arbeitslose binnen angemessener Frist bei der nunmehr zuständigen regionalen Geschäftsstelle zwecks Geltendmachung des Arbeitslosengeldes vorspricht.
- Hat der Arbeitslose vom Umstand der Beendigung seines Lehrverhältnisses nach § 14 Abs. 2 lit. d des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), BGBl. Nr. 142/1969, oder § 132 Z 8 des Landarbeitsgesetzes 1984 (LAG), BGBl. Nr. 287, erst verspätet Kenntnis erlangt, so gebührt das Arbeitslosengeld bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen ab dem ersten Tag der Arbeitslosigkeit, sofern der Arbeitslose binnen einer Woche ab Kenntnis oder Rückkehr von der Berufsschule bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle zwecks Geltendmachung des Arbeitslosengeldes vorspricht.
(3)Abweichend von Absatz eins, gilt:,
- Hat der Arbeitslose zwecks Geltendmachung von Arbeitslosengeld bei einer regionalen Geschäftsstelle vorgesprochen und stellt sich später heraus, dass hiefür nicht diese, sondern eine andere regionale Geschäftsstelle zuständig ist, so gilt als Tag der Geltendmachung der Tag der Vorsprache bei der erstgenannten regionalen Geschäftsstelle, sofern der Arbeitslose seinen Antrag binnen angemessener Frist bei der an sich zuständigen regionalen Geschäftsstelle einbringt.,
- Hat der Arbeitslose zwecks Geltendmachung von Arbeitslosengeld bei einem Amtstag der regionalen Geschäftsstelle vorgesprochen, so gebührt das Arbeitslosengeld bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen ab dem ersten Tag der Arbeitslosigkeit, sofern die Vorsprache an dem auf den Eintritt der Arbeitslosigkeit nächstfolgenden Amtstag erfolgt ist.,
- Hat der Arbeitslose seinen Wohnsitz (Aufenthaltsort) nach Eintritt der Arbeitslosigkeit in den Zuständigkeitsbereich einer anderen regionalen Geschäftsstelle verlegt, so gebührt das Arbeitslosengeld bei Erfüllung, der sonstigen Voraussetzungen ab dem ersten Tag der Arbeitslosigkeit, sofern der Arbeitslose binnen angemessener Frist bei der nunmehr zuständigen regionalen Geschäftsstelle zwecks Geltendmachung des Arbeitslosengeldes vorspricht.,
- Hat der Arbeitslose vom Umstand der Beendigung seines Lehrverhältnisses nach Paragraph 14, Absatz 2, Litera d, des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, oder Paragraph 132, Ziffer 8, des Landarbeitsgesetzes 1984 (LAG), Bundesgesetzblatt Nr. 287, erst verspätet Kenntnis erlangt, so gebührt das Arbeitslosengeld bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen ab dem ersten Tag der Arbeitslosigkeit, sofern der Arbeitslose binnen einer Woche ab Kenntnis oder Rückkehr von der Berufsschule bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle zwecks Geltendmachung des Arbeitslosengeldes vorspricht.
(4)Der Arbeitslose hat seinen Anspruch bei der regionalen Geschäftsstelle nachzuweisen. Er hat eine Bestätigung des Dienstgebers über die Dauer und Art des Dienstverhältnisses, die Art der Lösung des Dienstverhältnisses und erforderlichenfalls über die Höhe des Entgeltes beizubringen. Die Bestätigung über die Höhe des Entgeltes ist über Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle beizubringen, wenn keine Jahresbemessungsgrundlage (§ 21 Abs. 1) vorliegt. Der Dienstgeber ist zur Ausstellung dieser Bestätigung verpflichtet. Die näheren Bestimmungen hierüber erlässt der Bundesminister für soziale Verwaltung durch Verordnung. Wenn die regionale Geschäftsstelle dem Arbeitslosen keine zumutbare Arbeit vermitteln kann, hat sie über den Anspruch zu entscheiden.
(4)Der Arbeitslose hat seinen Anspruch bei der regionalen Geschäftsstelle nachzuweisen. Er hat eine Bestätigung des Dienstgebers über die Dauer und Art des Dienstverhältnisses, die Art der Lösung des Dienstverhältnisses und erforderlichenfalls über die Höhe des Entgeltes beizubringen. Die Bestätigung über die Höhe des Entgeltes ist über Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle beizubringen, wenn keine Jahresbemessungsgrundlage (Paragraph 21, Absatz eins,) vorliegt. Der Dienstgeber ist zur Ausstellung dieser Bestätigung verpflichtet. Die näheren Bestimmungen hierüber erlässt der Bundesminister für soziale Verwaltung durch Verordnung. Wenn die regionale Geschäftsstelle dem Arbeitslosen keine zumutbare Arbeit vermitteln kann, hat sie über den Anspruch zu entscheiden.
(5)Wird der Bezug von Arbeitslosengeld unterbrochen oder ruht der Anspruch (§ 16), wobei der regionalen Geschäftsstelle das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes im Vorhinein nicht bekannt ist, so ist der Anspruch auf das Arbeitslosengeld oder auf den Fortbezug neuerlich geltend zu machen. Wenn der Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraum 62 Tage nicht übersteigt, so genügt für die Geltendmachung die Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle. Die Wiedermeldung kann telefonisch oder elektronisch erfolgen, soweit die regionale Geschäftsstelle nicht ausdrücklich eine persönliche Wiedermeldung vorschreibt. Die regionale Geschäftsstelle kann die persönliche Geltendmachung oder Wiedermeldung insbesondere vorschreiben, wenn Zweifel an der Verfügbarkeit zur Arbeitsvermittlung bestehen oder eine persönliche Abklärung zur Wahrung oder Verbesserung der Vermittlungschancen erforderlich ist. Erfolgt die Wiedermeldung nicht binnen einer Woche nach Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes, so gebührt das Arbeitslosengeld erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung.
(5)Wird der Bezug von Arbeitslosengeld unterbrochen oder ruht der Anspruch (Paragraph 16,), wobei der regionalen Geschäftsstelle das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes im Vorhinein nicht bekannt ist, so ist der Anspruch auf das Arbeitslosengeld oder auf den Fortbezug neuerlich geltend zu machen. Wenn der Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraum 62 Tage nicht übersteigt, so genügt für die Geltendmachung die Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle. Die Wiedermeldung kann telefonisch oder elektronisch erfolgen, soweit die regionale Geschäftsstelle nicht ausdrücklich eine persönliche Wiedermeldung vorschreibt. Die regionale Geschäftsstelle kann die persönliche Geltendmachung oder Wiedermeldung insbesondere vorschreiben, wenn Zweifel an der Verfügbarkeit zur Arbeitsvermittlung bestehen oder eine persönliche Abklärung zur Wahrung oder Verbesserung der Vermittlungschancen erforderlich ist. Erfolgt die Wiedermeldung nicht binnen einer Woche nach Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes, so gebührt das Arbeitslosengeld erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung.
(6)Hat die arbeitslose Person den Eintritt eines Unterbrechungs- oder Ruhenstatbestandes wie zB die bevorstehende Aufnahme eines Dienstverhältnisses ab einem bestimmten Tag mitgeteilt, so wird der Bezug von Arbeitslosengeld ab diesem Tag unterbrochen. Tritt der Unterbrechungs- oder Ruhenstatbestand nicht ein, so genügt für die Geltendmachung die Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle. Die Wiedermeldung kann telefonisch oder elektronisch erfolgen, soweit die regionale Geschäftsstelle nicht ausdrücklich eine persönliche Wiedermeldung vorschreibt. Die regionale Geschäftsstelle kann die persönliche Wiedermeldung insbesondere vorschreiben, wenn Zweifel an der Verfügbarkeit zur Arbeitsvermittlung bestehen oder eine persönliche Abklärung zur Wahrung oder Verbesserung der Vermittlungschancen erforderlich ist. Erfolgt die Wiedermeldung nicht binnen einer Woche nach der Unterbrechung, so gebührt das Arbeitslosengeld erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung.
(7)Ist der regionalen Geschäftsstelle das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes im Vorhinein bekannt und überschreitet die Unterbrechung oder das Ruhen den Zeitraum von 62 Tagen nicht, so ist von der regionalen Geschäftsstelle ohne gesonderte Geltendmachung und ohne Wiedermeldung über den Anspruch zu entscheiden. Die arbeitslose Person ist in diesem Fall im Sinne des § 50 Abs. 1 verpflichtet, den Eintritt in ein Arbeitsverhältnis oder sonstige maßgebende Änderungen, die im Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraum eintreten, der regionalen Geschäftsstelle zu melden. In allen übrigen Fällen ist der Anspruch neuerlich geltend zu machen.“
(7)Ist der regionalen Geschäftsstelle das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes im Vorhinein bekannt und überschreitet die Unterbrechung oder das Ruhen den Zeitraum von 62 Tagen nicht, so ist von der regionalen Geschäftsstelle ohne gesonderte Geltendmachung und ohne Wiedermeldung über den Anspruch zu entscheiden. Die arbeitslose Person ist in diesem Fall im Sinne des Paragraph 50, Absatz eins, verpflichtet, den Eintritt in ein Arbeitsverhältnis oder sonstige maßgebende Änderungen, die im Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraum eintreten, der regionalen Geschäftsstelle zu melden. In allen übrigen Fällen ist der Anspruch neuerlich geltend zu machen.“ Anzeigen § 50.
(1)Wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, ist verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit
§ 12Abs.
3 unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Bei Bezug von Arbeitslosengeld
§ 18Abs.
5 trifft die Anzeigepflicht auch den Träger der Einrichtung. Bei Bezug von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld trifft die Anzeigepflicht auch den Arbeitgeber.Paragraph 50,
(1)Wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, ist verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit
Paragraph 12, Absatz 3, unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Bei Bezug von Arbeitslosengeld
Paragraph 18, Absatz 5, trifft die Anzeigepflicht auch den Träger der Einrichtung. Bei Bezug von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld trifft die Anzeigepflicht auch den Arbeitgeber.
(2)Die regionale Geschäftsstelle ist berechtigt, das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen durch zweckdienliche Erhebungen zu überprüfen. Auf Grund der Bestimmung des § 16 Abs. 1 lit. a AlVG, ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld während des Bezuges von Kranken- oder Wochengeld.Auf Grund der Bestimmung des Paragraph 16, Absatz eins, Litera a, AlVG, ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld während des Bezuges von Kranken- oder Wochengeld. Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Beschwerde der BF nicht begründet ist: Dem Wortlaut des § 46 Abs. 5 AlVG folgend, wonach eine Wiedermeldung nach dem Ruhen des Anspruches nur unterbleiben kann, wenn das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes der regionalen Geschäftsstelle im Vorhinein bekannt ist, muss gegenständlich festgehalten werden, dass das Ende des Krankenstandes im Voraus nicht bekannt war bzw. bekannt gegeben wurde.Dem Wortlaut des Paragraph 46, Absatz 5, AlVG folgend, wonach eine Wiedermeldung nach dem Ruhen des Anspruches nur unterbleiben kann, wenn das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes der regionalen Geschäftsstelle im Vorhinein bekannt ist, muss gegenständlich festgehalten werden, dass das Ende des Krankenstandes im Voraus nicht bekannt war bzw. bekannt gegeben wurde. Demzufolge ist im gegenständlichen Fall festzuhalten, dass kein von der Wiedermeldungspflicht befreiender Sachverhalt vorgelegen ist, und die BF sich sohin
§ 46Abs. 5 Al
VG zum weiteren Bezug der Arbeitslosenunterstützung ab Krankenstandsende innerhalb der vorgesehenen einwöchigen Frist nach tatsächlichem Ende des Krankenstandes bzw. der Arbeitsunfähigkeit, beim AMS (regionale Geschäftsstelle) zu melden gehabt hätte, wobei die Meldung auch telefonisch oder elektronisch erfolgen kann, soweit nicht ausdrücklich eine persönliche Meldung vorgeschrieben wurde. Demzufolge ist im gegenständlichen Fall festzuhalten, dass kein von der Wiedermeldungspflicht befreiender Sachverhalt vorgelegen ist, und die BF sich sohin
Paragraph 46, Absatz 5, AlVG zum weiteren Bezug der Arbeitslosenunterstützung ab Krankenstandsende innerhalb der vorgesehenen einwöchigen Frist nach tatsächlichem Ende des Krankenstandes bzw. der Arbeitsunfähigkeit, beim AMS (regionale Geschäftsstelle) zu melden gehabt hätte, wobei die Meldung auch telefonisch oder elektronisch erfolgen kann, soweit nicht ausdrücklich eine persönliche Meldung vorgeschrieben wurde. Was die Frage der Schuld hinsichtlich des Unterlassens der rechtzeitigen Wiedermeldung seitens der BF betrifft, ist auf die Judikatur des VwGH zu verweisen, wonach dieser in seinem Erkenntnis vom 22.02.2012, Zl. 2010/08/0103, festhielt, dass § 46 AlVG eine umfassende Regelung der Rechtsfolgen fehlerhafter oder unterlassener fristgerechter Antragstellungen darstelle, und diese abschließende Normierung es – selbst im Fall des Fehlens eines Verschuldens des Arbeitslosen – nicht zulasse, die Folgen einer (irrtümlich) unterlassenen rechtzeitigen Antragstellung nachträglich zu sanieren, zumal selbst ein Arbeitsloser, der auf Grund einer von einem Organ des Arbeitsmarktservice oder der Gebietskrankenkasse schuldhaft erteilten unrichtigen Auskunft einen Schaden erleide, auf die Geltendmachung allfälliger Amtshaftungsansprüche zu verwiesen sei. Was die Frage der Schuld hinsichtlich des Unterlassens der rechtzeitigen Wiedermeldung seitens der BF betrifft, ist auf die Judikatur des VwGH zu verweisen, wonach dieser in seinem Erkenntnis vom 22.02.2012, Zl. 2010/08/0103, festhielt, dass Paragraph 46, AlVG eine umfassende Regelung der Rechtsfolgen fehlerhafter oder unterlassener fristgerechter Antragstellungen darstelle, und diese abschließende Normierung es – selbst im Fall des Fehlens eines Verschuldens des Arbeitslosen – nicht zulasse, die Folgen einer (irrtümlich) unterlassenen rechtzeitigen Antragstellung nachträglich zu sanieren, zumal selbst ein Arbeitsloser, der auf Grund einer von einem Organ des Arbeitsmarktservice oder der Gebietskrankenkasse schuldhaft erteilten unrichtigen Auskunft einen Schaden erleide, auf die Geltendmachung allfälliger Amtshaftungsansprüche zu verwiesen sei. Vor dem Hintergrund dieser Judikatur kann gegenständlich die Frage nach der Schuld hinsichtlich der Unterlassung der rechtzeitigen Wiedermeldung seitens des BF dahingestellt bleiben, und ist lediglich die Tatsache des Vorliegens einer unbestritten gebliebenen Versäumung der Wiedermeldung von Relevanz. Die BF führt in der Beschwerde aus, dass seitens der GKK eine Gesundmeldung erfolgt sei. Diese entbindet ihn jedoch nicht von einer persönlichen Meldung, wie ihm auch mehrmals seitens des AMS zur Kenntnis gebracht wurde, was er auch mit der Unterschrift bestätigte. Auch aus dem Erkenntnis des VwGH vom 29.04.2016, Z 2016/08/00075 ist für den BF nichts zu gewinnen, da darin ausdrücklich ausgesprochen wurde, dass gem. § 46 Abs 5 erster Satz ALVG auf die Kenntnis des AMS vom Ende des Unterbrechungs- bzw. Ruhenszeitraumes im Vorhinein abstellt, ohne danach zu unterscheiden ob dieses Wissen vom Versicherten oder von anderweitigen Quellen stammt. Demnach sei zwar auch eine Meldung durch die GKK zulässig, jedoch stellt die genannte Bestimmung „im Vorhinein“ darauf ab, dass jedenfalls vor Beendigung des Unterbrechungs- bzw. Ruhenszeitraumes deren Ende bekannt wird. Anders im vorliegenden Fall, wo das Ende des Unterbrechungszeitraumes erst nach Beendigung desselben durch die GKK gemeldet wurde. Auch aus dem Erkenntnis des VwGH vom 29.04.2016, , Ziffer 2016 /, 08 /, 00075, ist für den BF nichts zu gewinnen, da darin ausdrücklich ausgesprochen wurde, dass gem. Paragraph 46, Absatz 5, erster Satz ALVG auf die Kenntnis des AMS vom Ende des Unterbrechungs- bzw. Ruhenszeitraumes im Vorhinein abstellt, ohne danach zu unterscheiden ob dieses Wissen vom Versicherten oder von anderweitigen Quellen stammt. Demnach sei zwar auch eine Meldung durch die GKK zulässig, jedoch stellt die genannte Bestimmung „im Vorhinein“ darauf ab, dass jedenfalls vor Beendigung des Unterbrechungs- bzw. Ruhenszeitraumes deren Ende bekannt wird. Anders im vorliegenden Fall, wo das Ende des Unterbrechungszeitraumes erst nach Beendigung desselben durch die GKK gemeldet wurde. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:G308.2227347.1.00