RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum21.01.2021 GeschäftszahlG311 2223860-1 SpruchG311 2223860-1/12E, G311 2223860-1/12E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. WENDLER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: Bundesrepublik Deutschland, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.09.2019, Zl. XXXX , betreffend Aufenthaltsverbot und Durchsetzungsaufschub zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. WENDLER als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Bundesrepublik Deutschland, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.09.2019, Zl. römisch 40 , betreffend Aufenthaltsverbot und Durchsetzungsaufschub zu Recht: A) Der Beschwerde wird insofern stattgegeben, als die Dauer des Aufenthaltsverbotes auf 6 (sechs) Jahre herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde mit der Maßgabe, dass sich das Aufenthaltsverbot auf § 67 Abs. 1 und Abs. 2 FPG stützt, als unbegründet abgewiesen.Der Beschwerde wird insofern stattgegeben, als die Dauer des Aufenthaltsverbotes auf 6 (sechs) Jahre herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde mit der Maßgabe, dass sich das Aufenthaltsverbot auf Paragraph 67, Absatz eins und Absatz 2, FPG stützt, als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.09.2019 wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 67 Abs. 1 und Abs. 3 FPG ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), dem Beschwerdeführer gemäß § 70 Abs. 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der staatsfeindlichen Verbindung nach § 246 Abs. 2 vierter Fall StGB, den Verbrechen der versuchten Bestimmung zum Missbrauch der Amtsgewalt gemäß §§ 15, 12 zweiter Fall, 302 Abs. 1 StGB sowie wegen des Vergehens der versuchten Nötigung nach §§ 15, 105 Abs. 1 StGB mit noch nicht rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX als Geschworenengericht vom XXXX .2019 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt worden sei. Weiters sei er während der diesbezüglichen Untersuchungshaft neuerlich mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX .2019 rechtskräftig wegen des Vergehens der versuchten Nötigung nach §§ 15, 105 Abs. 1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten rechtskräftig verurteilt worden. Auch wenn der Beschwerdeführer insbesondere wegen staatsfeindlicher Verbindung noch nicht rechtkräftig verurteilt worden sei, so stelle er durch sein, auch während des Verfahrens vor dem Bundesamt schriftlich zur Schau gestellten, Verhalten eine schwerwiegende Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich dar, sodass ein unbefristetes Aufenthaltsverbot gemäß § 67 Abs. 3 Z 3 FPG zu erlassen gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe zudem seine Mitwirkungspflichten im Verfahren trotz entsprechender Aufforderung verletzt und keinerlei Angaben zu allfälligen privaten- und familiären Bindungen oder sonstigen berücksichtigungswürdigen Umständen gemacht. Darüber hinaus weise der Beschwerdeführer eine hohe Zahl rechtkräftiger Verwaltungsstraferkenntnisse auf.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.09.2019 wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 67, Absatz eins und Absatz 3, FPG ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.) und einer Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der staatsfeindlichen Verbindung nach Paragraph 246, Absatz 2, vierter Fall StGB, den Verbrechen der versuchten Bestimmung zum Missbrauch der Amtsgewalt gemäß Paragraphen 15, 12, zweiter Fall, 302 Absatz eins, StGB sowie wegen des Vergehens der versuchten Nötigung nach Paragraphen 15, 105, Absatz eins, StGB mit noch nicht rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 als Geschworenengericht vom römisch 40 .2019 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt worden sei. Weiters sei er während der diesbezüglichen Untersuchungshaft neuerlich mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 .2019 rechtskräftig wegen des Vergehens der versuchten Nötigung nach Paragraphen 15, 105, Absatz eins, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten rechtskräftig verurteilt worden. Auch wenn der Beschwerdeführer insbesondere wegen staatsfeindlicher Verbindung noch nicht rechtkräftig verurteilt worden sei, so stelle er durch sein, auch während des Verfahrens vor dem Bundesamt schriftlich zur Schau gestellten, Verhalten eine schwerwiegende Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich dar, sodass ein unbefristetes Aufenthaltsverbot gemäß , Paragraph 67, Absatz 3, Ziffer 3, FPG zu erlassen gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe zudem seine Mitwirkungspflichten im Verfahren trotz entsprechender Aufforderung verletzt und keinerlei Angaben zu allfälligen privaten- und familiären Bindungen oder sonstigen berücksichtigungswürdigen Umständen gemacht. Darüber hinaus weise der Beschwerdeführer eine hohe Zahl rechtkräftiger Verwaltungsstraferkenntnisse auf. Mit dem als „Widerspruch“ bezeichneten Schreiben des Beschwerdeführers vom 12.09.2019 erhob dieser gegen den gegenständlichen Bescheid des Bundesamtes erkennbar das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht insoweit, als er im Wesentlichen angab, der angefochtene Bescheid habe für ihn keine Rechtsgültigkeit und darüber hinaus die Republik Österreich als „zionistische, faschistische, jesuitische, terroristische Vereinigung“ und „Freimaurergesellschaft“ bezeichnete und er zusammengefasst eine Entscheidung der Republik Österreich bzw. deren Organe und Organwalter nicht anerkenne. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom Bundesamt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt, wo diese am 01.10.2019 einlangten. Im Zuge der mit 25.09.2019 datierten Beschwerdevorlage führte das Bundesamt aus, dass seitens des Bundesamtes angemerkt werde, dass der Beschwerdeführer durch seine Beschwerde erneut unter Beweis stelle, dass von einer positiven Zukunftsprognose nicht ausgegangen werden könne. Der Vollständigkeit halber werde darauf hingewiesen, dass das Bundesamt ob der beleidigenden Schreibweise in der Beschwerde nicht mehr für die Verhängung einer weiteren Ordnungsstrafe zuständig sei. Inhaltlich werde auf die Ausführungen des angefochtenen Bescheides verwiesen. Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.10.2019, G311 2223860-1/4Z, wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX .2019 (rechtskräftig am XXXX .2019) wurde der Beschwerdeführer im Stande der Untersuchungshaft wegen gefährlicher Drohung gemäß § 107 Abs. 1 StGB neuerlich zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 .2019 (rechtskräftig am römisch 40 .2019) wurde der Beschwerdeführer im Stande der Untersuchungshaft wegen gefährlicher Drohung gemäß Paragraph 107, Absatz eins, StGB neuerlich zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX .2020 (rechtskräftig am XXXX .2020) wurde der Beschwerdeführer im Stande der Untersuchungshaft wegen versuchter Nötigung nach § 15, § 105 Abs. 1 StGB sowie der versuchten Bestimmung zum Missbrauch der Amtsgewalt gemäß §§ 15, 12 zweiter Fall, 302 Abs. 1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 .2020 (rechtskräftig am römisch 40 .2020) wurde der Beschwerdeführer im Stande der Untersuchungshaft wegen versuchter Nötigung nach Paragraph 15,, Paragraph 105, Absatz eins, StGB sowie der versuchten Bestimmung zum Missbrauch der Amtsgewalt gemäß Paragraphen 15, 12, zweiter Fall, 302 Absatz eins, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Unter Anrechnung diverser Vorhaft-Zeiten in Untersuchungshaft wurde der Beschwerdeführer am 22.12.2020 aus der Haft entlassen und am selben Tag auf dem Landweg nach Deutschland abgeschoben. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Bundesrepublik Deutschland (vgl. Fremdenregisterauszug vom 30.12.2020; Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 12.01.2021).Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Bundesrepublik Deutschland vergleiche Fremdenregisterauszug vom 30.12.2020; Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 12.01.2021). Der Beschwerdeführer zog im Jahr 2007 nach Österreich. Es liegen im Zentralen Melderegister nachfolgende Wohnsitzmeldungen im Bundesgebiet vor (vgl. Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 13.01.2021):Der Beschwerdeführer zog im Jahr 2007 nach Österreich. Es liegen im Zentralen Melderegister nachfolgende Wohnsitzmeldungen im Bundesgebiet vor vergleiche Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 13.01.2021): - 21.06.2007-20.01.2012 Nebenwohnsitz - 20.01.2012-14.03.2014 Hauptwohnsitz - 14.03.2014-01.07.2016 Hauptwohnsitz - 24.07.2014-25.07.2014 Nebenwohnsitz Polizeianhaltezentrum - 01.07.2016-09.05.2017 Hauptwohnsitz - 29.05.2018-22.12.2020 Hauptwohnsitz Justizanstalt Hinsichtlich des Beschwerdeführers liegen nachfolgende Sozialversicherungsdaten vor (vgl. Sozialversicherungsdatenauszug vom 12.01.2021):Hinsichtlich des Beschwerdeführers liegen nachfolgende Sozialversicherungsdaten vor vergleiche Sozialversicherungsdatenauszug vom 12.01.2021): - 01.01.2011-31.12.2011 Pflichtversicherung § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG- 01.01.2011-31.12.2011 Pflichtversicherung Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG - 14.05.2012-31.12.2017 gewerblich selbstständig Erwerbstätiger bzw. Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 GSVG- 14.05.2012-31.12.2017 gewerblich selbstständig Erwerbstätiger bzw. Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 GSVG Für den Zeitraum 01.08.2017 bis 31.12.2017 bezahlte der Beschwerdeführer offensichtlich keine Sozialversicherungsbeiträge (vgl. aktenkundiger Sozialversicherungsdatenauszug vom 05.09.2019, AS 691). Er verfügte bisher auch über keine Anmeldebescheinigung (vgl. Fremdenregisterauszug vom 12.01.2021).Für den Zeitraum 01.08.2017 bis 31.12.2017 bezahlte der Beschwerdeführer offensichtlich keine Sozialversicherungsbeiträge vergleiche aktenkundiger Sozialversicherungsdatenauszug vom 05.09.2019, AS 691). Er verfügte bisher auch über keine Anmeldebescheinigung vergleiche Fremdenregisterauszug vom 12.01.2021). Der Beschwerdeführer ist von Beruf Tätowierer und übte zuletzt seinen Beruf in einem Tattoo-Studio in XXXX aus. Er ist geschieden (vgl. ua. Anklageschrift Staatsanwaltschaft XXXX zur Zahl XXXX , AS 615 und AS 624 f; Feststellungen im angefochtenen Bescheid, AS 782 ff; darüber hinaus vom Beschwerdeführer nicht bestritten).Der Beschwerdeführer ist von Beruf Tätowierer und übte zuletzt seinen Beruf in einem Tattoo-Studio in römisch 40 aus. Er ist geschieden vergleiche ua. Anklageschrift Staatsanwaltschaft römisch 40 zur Zahl römisch 40 , AS 615 und AS 624 f; Feststellungen im angefochtenen Bescheid, AS 782 ff; darüber hinaus vom Beschwerdeführer nicht bestritten). Am 25.05.2018 wurde durch die Staatsanwaltschaft XXXX , Zahl XXXX , die Festnahme des Beschwerdeführers wegen des Verdachts des Verbrechens der staatsfeindlichen Verbindung gemäß § 246 Abs. 2 vierter Fall StGB, des Verdachts des Verbrechens der versuchten Bestimmung zum Missbrauch der Amtsgewalt gemäß §§ 15, 12 zweiter Fall und 302 Abs. 1 StGB sowie des Verdachts des Vergehens der versuchten Nötigung gemäß §§ 15, 105 Abs. 1 StGB angeordnet (vgl. Anordnung der Festnahme vom 25.05.2018, AS 365 ff).Am 25.05.2018 wurde durch die Staatsanwaltschaft römisch 40 , Zahl römisch 40 , die Festnahme des Beschwerdeführers wegen des Verdachts des Verbrechens der staatsfeindlichen Verbindung gemäß Paragraph 246, Absatz 2, vierter Fall StGB, des Verdachts des Verbrechens der versuchten Bestimmung zum Missbrauch der Amtsgewalt gemäß Paragraphen 15, 12, zweiter Fall und 302 Absatz eins, StGB sowie des Verdachts des Vergehens der versuchten Nötigung gemäß Paragraphen 15, 105, Absatz eins, StGB angeordnet vergleiche Anordnung der Festnahme vom 25.05.2018, AS 365 ff). Der Beschwerdeführer wurde sodann am 29.05.2018 festgenommen und in die Justizanstalt XXXX eingeliefert. In der Folge wurde über ihn mit Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX zur Zahl XXXX am 30.05.2018 die Untersuchungshaft verhängt (vgl. Haftmeldezettel vom 01.06.2018, AS 321; Vollzugsinformation vom 01.06.2018, AS 325; Verständigung der Behörde von der Verhängung der Untersuchungshaft vom 30.05.2018, AS 355 f).Der Beschwerdeführer wurde sodann am 29.05.2018 festgenommen und in die Justizanstalt römisch 40 eingeliefert. In der Folge wurde über ihn mit Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 zur Zahl römisch 40 am 30.05.2018 die Untersuchungshaft verhängt vergleiche Haftmeldezettel vom 01.06.2018, AS 321; Vollzugsinformation vom 01.06.2018, AS 325; Verständigung der Behörde von der Verhängung der Untersuchungshaft vom 30.05.2018, AS 355 f). Mit erstinstanzlichem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX als Geschworenengericht vom XXXX .2019 zur Zahl XXXX wurden der Beschwerdeführer und dreizehn Mitangeklagte nicht rechtskräftig wegen diverser Delikte, darunter insbesondere wegen des Verbrechens der staatsfeindlichen Verbindung gemäß § 246 StGB, verurteilt. Dem Beschwerdeführer wurde konkret vorgeworfen, dass er mit mehreren Mitangeklagten gemeinsam die staatsfeindliche Verbindung „Staatenbund Österreich“, sohin eine Verbindung, deren wenn auch nicht ausschließlicher Zweck es ist, auf gesetzwidrige Weise die Unabhängigkeit, die in der Verfassung festgelegte Staatsform oder eine verfassungsmäßige Einrichtung der Republik Österreich oder eines ihrer Bundesländer zu erschüttern, in erheblicher Weise unterstützt zu haben, indem er seit XXXX .2017 bis zu seiner Festnahme am XXXX .2018 an einer Vielzahl von Rekrutierungsveranstaltungen des „Staatenbundes Österreich“ teilgenommen habe, als dessen „Gerichtsdiener“ Anordnungen, „Haftbefehle“ und „Ladungen“ betreffend eine am XXXX .2017 geplante Verhandlung des „Staatlichen Völkerrecht-Gerichtes der allgemein gültigen Rechtsprechung für die Völkerrechtssubjekte Staat Steiermark und Staat Kärnten“ an näher genannte Persönlichkeiten als Opfer, insbesondere des österreichischen Bundesheeres, Bürgermeister und Gerichtsvollzieher zugestellt zu haben und auf Rekrutierungsveranstaltungen am XXXX .2017 durch Bericht über seine diesbezüglichen Erlebnisse den „Staatenbund Österreich“ gegenüber den Zuhörern beworben zu haben. Weiters wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der versuchten Bestimmung zum Missbrauch der Amtsgewalt nach §§ 15, 12 zweiter Fall, 302 Abs. 1 StGB sowie der versuchten Nötigung gemäß §§ 15, 105 Abs. 1 StGB verurteilt, weil er am XXXX .2018 und am XXXX .2018 näher genannte Personen, darunter insbesondere die Vorsteherin des näher genannten Bezirksgerichtes sowie den Präsidenten und Vizepräsidenten des zuständigen Oberlandesgerichtes und einen Amtsdirektor des Bezirksgericht bezüglich mehrerer gegen ihn in Vollziehung befindlicher Exekutionsverfahren zur Unterlassung weiterer Verfahrensschritte gegen ihn zu veranlassen versuchte, indem er ihnen in jeweiligen Schreiben mit der Geltendmachung und Klagsführung über unberechtigte Schadenersatzforderungen zwischen EUR 25.000,00 und EUR 25.000.000,0 und damit einhergehend mit drohenden Gerichts-/Anwaltskosten zur Abwendung dieser Forderungen drohte.Mit erstinstanzlichem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 als Geschworenengericht vom römisch 40 .2019 zur Zahl römisch 40 wurden der Beschwerdeführer und dreizehn Mitangeklagte nicht rechtskräftig wegen diverser Delikte, darunter insbesondere wegen des Verbrechens der staatsfeindlichen Verbindung gemäß Paragraph 246, StGB, verurteilt. Dem Beschwerdeführer wurde konkret vorgeworfen, dass er mit mehreren Mitangeklagten gemeinsam die staatsfeindliche Verbindung „Staatenbund Österreich“, sohin eine Verbindung, deren wenn auch nicht ausschließlicher Zweck es ist, auf gesetzwidrige Weise die Unabhängigkeit, die in der Verfassung festgelegte Staatsform oder eine verfassungsmäßige Einrichtung der Republik Österreich oder eines ihrer Bundesländer zu erschüttern, in erheblicher Weise unterstützt zu haben, indem er seit römisch 40 .2017 bis zu seiner Festnahme am römisch 40 .2018 an einer Vielzahl von Rekrutierungsveranstaltungen des „Staatenbundes Österreich“ teilgenommen habe, als dessen „Gerichtsdiener“ Anordnungen, „Haftbefehle“ und „Ladungen“ betreffend eine am römisch 40 .2017 geplante Verhandlung des „Staatlichen Völkerrecht-Gerichtes der allgemein gültigen Rechtsprechung für die Völkerrechtssubjekte Staat Steiermark und Staat Kärnten“ an näher genannte Persönlichkeiten als Opfer, insbesondere des österreichischen Bundesheeres, Bürgermeister und Gerichtsvollzieher zugestellt zu haben und auf Rekrutierungsveranstaltungen am römisch 40 .2017 durch Bericht über seine diesbezüglichen Erlebnisse den „Staatenbund Österreich“ gegenüber den Zuhörern beworben zu haben. Weiters wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der versuchten Bestimmung zum Missbrauch der Amtsgewalt nach Paragraphen 15, 12, zweiter Fall, 302 Absatz eins, StGB sowie der versuchten Nötigung gemäß Paragraphen 15, 105, Absatz eins, StGB verurteilt, weil er am römisch 40 .2018 und am römisch 40 .2018 näher genannte Personen, darunter insbesondere die Vorsteherin des näher genannten Bezirksgerichtes sowie den Präsidenten und Vizepräsidenten des zuständigen Oberlandesgerichtes und einen Amtsdirektor des Bezirksgericht bezüglich mehrerer gegen ihn in Vollziehung befindlicher Exekutionsverfahren zur Unterlassung weiterer Verfahrensschritte gegen ihn zu veranlassen versuchte, indem er ihnen in jeweiligen Schreiben mit der Geltendmachung und Klagsführung über unberechtigte Schadenersatzforderungen zwischen EUR 25.000,00 und EUR 25.000.000,0 und damit einhergehend mit drohenden Gerichts-/Anwaltskosten zur Abwendung dieser Forderungen drohte. Der Beschwerdeführer wurde daher nicht rechtkräftig wegen des Verbrechens der staatsfeindlichen Verbindung nach § 246 Abs. 2 vierter Fall StGB, der Verbrechen der versuchten Bestimmung zum Missbrauch der Amtsgewalt nach §§ 15, 12 zweiter Fall, 302 Abs. 1 StGB sowie der Vergehen der versuchten Nötigung nach §§ 15, 105 Abs. 1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt (vgl. aktenkundiges erstinstanzliches Strafurteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX .2019, AS 381 ff).Der Beschwerdeführer wurde daher nicht rechtkräftig wegen des Verbrechens der staatsfeindlichen Verbindung nach Paragraph 246, Absatz 2, vierter Fall StGB, der Verbrechen der versuchten Bestimmung zum Missbrauch der Amtsgewalt nach Paragraphen 15, 12, zweiter Fall, 302 Absatz eins, StGB sowie der Vergehen der versuchten Nötigung nach Paragraphen 15, 105, Absatz eins, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt vergleiche aktenkundiges erstinstanzliches Strafurteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 .2019, AS 381 ff). Gegen dieses erstinstanzliche Urteil wurden zahlreiche Rechtsmittel, darunter Nichtigkeitsbeschwerden an den Obersten Gerichtshof erhoben. Während aufrechter Untersuchungshaft zum damals noch anhängigen Strafverfahren zur Zahl XXXX wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX .2019, Zahl XXXX , rechtskräftig am XXXX .2019, wegen des Vergehens der versuchten Nötigung als Bestimmungstäter gemäß §§ 15, 12 zweiter Fall, 105 Abs. 1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer während aufrechter Untersuchungshaft zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt zwischen XXXX .2019 und XXXX .2019 in der Justizanstalt einen Mithäftling dazu bestimmte, ein Drohschreiben an einen Richter des Bezirksgerichtes G. zu verschicken, in welchem dieser durch gefährliche Drohung mit einer Verletzung am Vermögen, nämlich durch die Androhung einer unberechtigten Klagsführung in Höhe von EUR 2.000.000,00, wodurch der Richter infolge entstehender Anwalts- und Gerichtskosten am Vermögen geschädigt würde, zur Leistung einer Unterschrift mit vollem Vornamen, Nachnamen, zugehöriger Personalausweis- und Dienstnummer genötigt werden sollte, wobei es infolge der Weigerung und Anzeigenerstattung durch den Richter beim Versuch blieb. Bei der Strafbemessung wurde als mildernd die Unbescholtenheit in Verbindung mit dem „quasi noch anzunehmenden ordentlichen Lebenswandel“, als erschwerend die Tatbegehung innerhalb eines Gefängnisaufenthaltes während eines anhängigen Strafverfahrens berücksichtigt. Unter Bedachtnahme auf die Strafzumessungsgründe, die Täterpersönlichkeit und die Gesamtumstände erachtete das Landesgericht für Strafsachen ausschließlich eine unbedingte Freiheitsstrafe als ausreichend. Eine bedingte Strafnachsicht scheitere neben generalpräventiven Überlegungen insbesondere an der Spezialprävention, da der Beschwerdeführer weder schuldeinsichtig sei, noch die Verantwortung übernehme. Vielmehr müsse befürchtet werden, dass der Beschwerdeführer neuerliche diesbezügliche Aktionen setzen werde. Die Strafe verbüßte der Beschwerdeführer in der Justizanstalt XXXX von 12.06.2019 bis 12.09.
- Im Anschluss daran wurde seine Untersuchungshaft fortgesetzt (vgl. Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen vom XXXX .2019, AS 719 ff; Strafregisterauszug vom 12.01.2021; Verständigung vom Strafantritt eines Fremden vom 18.06.209, AS 695; Vollzugsinformation vom 05.08.2019, AS 711 ff).Während aufrechter Untersuchungshaft zum damals noch anhängigen Strafverfahren zur Zahl römisch 40 wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 .2019, Zahl römisch 40 , rechtskräftig am römisch 40 .2019, wegen des Vergehens der versuchten Nötigung als Bestimmungstäter gemäß Paragraphen 15, 12, zweiter Fall, 105 Absatz eins, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer während aufrechter Untersuchungshaft zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt zwischen römisch 40 .2019 und römisch 40 .2019 in der Justizanstalt einen Mithäftling dazu bestimmte, ein Drohschreiben an einen Richter des Bezirksgerichtes G. zu verschicken, in welchem dieser durch gefährliche Drohung mit einer Verletzung am Vermögen, nämlich durch die Androhung einer unberechtigten Klagsführung in Höhe von EUR 2.000.000,00, wodurch der Richter infolge entstehender Anwalts- und Gerichtskosten am Vermögen geschädigt würde, zur Leistung einer Unterschrift mit vollem Vornamen, Nachnamen, zugehöriger Personalausweis- und Dienstnummer genötigt werden sollte, wobei es infolge der Weigerung und Anzeigenerstattung durch den Richter beim Versuch blieb. Bei der Strafbemessung wurde als mildernd die Unbescholtenheit in Verbindung mit dem „quasi noch anzunehmenden ordentlichen Lebenswandel“, als erschwerend die Tatbegehung innerhalb eines Gefängnisaufenthaltes während eines anhängigen Strafverfahrens berücksichtigt. Unter Bedachtnahme auf die Strafzumessungsgründe, die Täterpersönlichkeit und die Gesamtumstände erachtete das Landesgericht für Strafsachen ausschließlich eine unbedingte Freiheitsstrafe als ausreichend. Eine bedingte Strafnachsicht scheitere neben generalpräventiven Überlegungen insbesondere an der Spezialprävention, da der Beschwerdeführer weder schuldeinsichtig sei, noch die Verantwortung übernehme. Vielmehr müsse befürchtet werden, dass der Beschwerdeführer neuerliche diesbezügliche Aktionen setzen werde. Die Strafe verbüßte der Beschwerdeführer in der Justizanstalt römisch 40 von 12.06.2019 bis 12.09.
- Im Anschluss daran wurde seine Untersuchungshaft fortgesetzt vergleiche Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen vom römisch 40 .2019, AS 719 ff; Strafregisterauszug vom 12.01.2021; Verständigung vom Strafantritt eines Fremden vom 18.06.209, AS 695; Vollzugsinformation vom 05.08.2019, AS 711 ff). Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX .2019, Zahl XXXX , rechtskräftig am XXXX .2019, wurde der Beschwerdeführer neuerlich während aufrechter Untersuchungshaft zum damals noch anhängigen Strafverfahren zur Zahl XXXX wegen der Vergehen der gefährlichen Drohung gemäß § 107 Abs. 1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer zwischen XXXX .2019 und XXXX .2019 fünf Personen, und zwar einen Richter des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX , einen Präsidenten eines Oberlandesgerichtes, einen leitenden Staatsanwalt, einen Amtsdirektor eines Bezirksgerichtes und die Vorsteherin desselben Bezirksgerichtes jeweils mit Schreiben, in welchen er jeweils mit einer unberechtigten Klagsführung über Beträge zwischen EUR 2.500.000,00 und EUR 25.000.000,00 bzw. USD 25.000.000,00 drohte, wodurch sie jeweils infolge entstehender Anwalts- und Gerichtskosten am Vermögen geschädigt würden, mit einer Verletzung am Vermögen bedrohte, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen. Bei der Strafbemessung wurde als mildernd das Geständnis, als erschwerend eine einschlägige Vorverurteilung und das Zusammentreffen mehrerer Vergehen gewertet (vgl. eingeholtes Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX .2019; Strafregisterauszug vom 12.01.2021).Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 .2019, Zahl römisch 40 , rechtskräftig am römisch 40 .2019, wurde der Beschwerdeführer neuerlich während aufrechter Untersuchungshaft zum damals noch anhängigen Strafverfahren zur Zahl römisch 40 wegen der Vergehen der gefährlichen Drohung gemäß Paragraph 107, Absatz eins, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer zwischen römisch 40 .2019 und römisch 40 .2019 fünf Personen, und zwar einen Richter des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 , einen Präsidenten eines Oberlandesgerichtes, einen leitenden Staatsanwalt, einen Amtsdirektor eines Bezirksgerichtes und die Vorsteherin desselben Bezirksgerichtes jeweils mit Schreiben, in welchen er jeweils mit einer unberechtigten Klagsführung über Beträge zwischen EUR 2.500.000,00 und EUR 25.000.000,00 bzw. USD 25.000.000,00 drohte, wodurch sie jeweils infolge entstehender Anwalts- und Gerichtskosten am Vermögen geschädigt würden, mit einer Verletzung am Vermögen bedrohte, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen. Bei der Strafbemessung wurde als mildernd das Geständnis, als erschwerend eine einschlägige Vorverurteilung und das Zusammentreffen mehrerer Vergehen gewertet vergleiche eingeholtes Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 .2019; Strafregisterauszug vom 12.01.2021). Mit Urteil des Obersten Gerichtshofes vom XXXX .2020, XXXX , wurde das erstinstanzliche Geschworenenurteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX .2019 zur Zahl XXXX in erheblichen Punkten, insbesondere in sämtlichen Strafaussprüchen in teilweiser Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerden aufgehoben und zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht für Strafsachen XXXX verwiesen (vgl. aktenkundiges Urteil des Obersten Gerichtshofes). Das Verfahren wird nunmehr zur Zahl XXXX vor dem Landesgericht für Strafsachen XXXX geführt und ist zum Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichtes noch nicht abgeschlossen (vgl. Aktenvermerk vom 02.12.2020 über die entsprechende Rückfrage bei der Staatsanwaltschaft XXXX ).Mit Urteil des Obersten Gerichtshofes vom römisch 40 .2020, römisch 40 , wurde das erstinstanzliche Geschworenenurteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 .2019 zur Zahl römisch 40 in erheblichen Punkten, insbesondere in sämtlichen Strafaussprüchen in teilweiser Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerden aufgehoben und zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht für Strafsachen römisch 40 verwiesen vergleiche aktenkundiges Urteil des Obersten Gerichtshofes). Das Verfahren wird nunmehr zur Zahl römisch 40 vor dem Landesgericht für Strafsachen römisch 40 geführt und ist zum Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichtes noch nicht abgeschlossen vergleiche Aktenvermerk vom 02.12.2020 über die entsprechende Rückfrage bei der Staatsanwaltschaft römisch 40 ). Zuletzt wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX .2020, Zahl XXXX , rechtskräftig am XXXX .2020, im Stande der Untersuchungshaft zum Verfahren XXXX wegen des Verbrechens der versuchten Bestimmung zum Missbrauch der Amtsgewalt nach §§ 15, 12 zweiter Fall, 302 Abs. 1 StGB sowie des Vergehens der versuchten Nötigung nach §§ 15, 105 Abs. 1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren verurteilt. Gegen den Beschwerdeführer (K.J.F.) erging nachfolgender Schuldspruch:Zuletzt wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 .2020, Zahl römisch 40 , rechtskräftig am römisch 40 .2020, im Stande der Untersuchungshaft zum Verfahren römisch 40 wegen des Verbrechens der versuchten Bestimmung zum Missbrauch der Amtsgewalt nach Paragraphen 15, 12, zweiter Fall, 302 Absatz eins, StGB sowie des Vergehens der versuchten Nötigung nach Paragraphen 15, 105, Absatz eins, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren verurteilt. Gegen den Beschwerdeführer (K.J.F.) erging nachfolgender Schuldspruch: „K.J.F. ist schuldig, er hat am XXXX .2019 in G. „K.J.F. ist schuldig, er hat am römisch 40 .2019 in G. I.) mit dem Vorsatz, dadurch den Staat an seinem Recht auf Strafverfolgung zu schädigen, Strafreferentin D.Z. der Sicherheits- und Verwaltungspolizeilichen Abteilung (SVA) der Landespolizeidirektion XXXX als für das gegen L.C.F. geführte Verwaltungsstrafverfahren […] der Sicherheits- und Verwaltungspolizeilichen Abteilung (SVA) der Landespolizeidirektion XXXX zuständige Beamtin wissentlich zu bestimmen versucht, ihre Befugnis, im Namen des Bundes als deren Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, durch die grundlose, gegen die anwendbaren Rechtsvorschriften verstoßende Belastung der Weiterführung zu missbrauchen, indem er den vorsatzlos handelnden L.C.F. dazu veranlasste, das von K.J.F. verfasste und adressierte Schreiben AS 2 bis 5 ON 2 an die Sicherheits- und Verwaltungspolizeilichen Abteilung (SVA) der Landespolizeidirektion Steiermark abzuschicken, indem er D.Z. unter Stellung einer unberechtigten Schadenersatzforderung in Höhe von EUR 45.000,00 und anschließender gerichtlicher Geltendmachung, wodurch D.Z. infolge entstehender Anwalts- und Gerichtskosten am Vermögen geschädigt würde, sinngemäß aufforderte, grundlos und gegen die anwendbaren Rechtsvorschriften das genannte Verwaltungsstrafverfahren umgehend einzustellen bzw. nicht mehr weiter zu verfolgen, wobei es infolge der Weigerung und Anzeigenerstattung durch D.Z. lediglich beim Versuch blieb;römisch eins.) mit dem Vorsatz, dadurch den Staat an seinem Recht auf Strafverfolgung zu schädigen, Strafreferentin D.Z. der Sicherheits- und Verwaltungspolizeilichen Abteilung (SVA) der Landespolizeidirektion römisch 40 als für das gegen L.C.F. geführte Verwaltungsstrafverfahren […] der Sicherheits- und Verwaltungspolizeilichen Abteilung (SVA) der Landespolizeidirektion römisch 40 zuständige Beamtin wissentlich zu bestimmen versucht, ihre Befugnis, im Namen des Bundes als deren Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, durch die grundlose, gegen die anwendbaren Rechtsvorschriften verstoßende Belastung der Weiterführung zu missbrauchen, indem er den vorsatzlos handelnden L.C.F. dazu veranlasste, das von K.J.F. verfasste und adressierte Schreiben AS 2 bis 5 ON 2 an die Sicherheits- und Verwaltungspolizeilichen Abteilung (SVA) der Landespolizeidirektion Steiermark abzuschicken, indem er D.Z. unter Stellung einer unberechtigten Schadenersatzforderung in Höhe von EUR 45.000,00 und anschließender gerichtlicher Geltendmachung, wodurch D.Z. infolge entstehender Anwalts- und Gerichtskosten am Vermögen geschädigt würde, sinngemäß aufforderte, grundlos und gegen die anwendbaren Rechtsvorschriften das genannte Verwaltungsstrafverfahren umgehend einzustellen bzw. nicht mehr weiter zu verfolgen, wobei es infolge der Weigerung und Anzeigenerstattung durch D.Z. lediglich beim Versuch blieb; II.) durch die zu Punkt I.) näher beschriebene Tat D.Z. durch gefährliche Drohung mit einer Verletzung am Vermögen zu einer Handlung zu nötigen versucht, indem er das in Punkt I.) genannte Schreiben verfasste und durch den vorsatzlos handelnden L.C.F. übermittelte, dessen Bedeutungsinhalt in der ernst gemeinten Ankündigung bestand, die behauptete unberechtigte Schadenersatzforderung gerichtlich geltend zu machen und damit bei D.Z. den Eindruck erweckte, Anwalts- und Gerichtskosten für derart unberechtigte Ansprüche aufbringen zu müssen, wobei es infolge der Weigerung und Anzeigenerstattung durch D.Z. lediglich beim Versuch blieb.“römisch zwei.) durch die zu Punkt römisch eins.) näher beschriebene Tat D.Z. durch gefährliche Drohung mit einer Verletzung am Vermögen zu einer Handlung zu nötigen versucht, indem er das in Punkt römisch eins.) genannte Schreiben verfasste und durch den vorsatzlos handelnden L.C.F. übermittelte, dessen Bedeutungsinhalt in der ernst gemeinten Ankündigung bestand, die behauptete unberechtigte Schadenersatzforderung gerichtlich geltend zu machen und damit bei D.Z. den Eindruck erweckte, Anwalts- und Gerichtskosten für derart unberechtigte Ansprüche aufbringen zu müssen, wobei es infolge der Weigerung und Anzeigenerstattung durch D.Z. lediglich beim Versuch blieb.“ Dem Beschwerdeführer wurden auf die zweijährige Freiheitsstrafe nachfolgende Vorhaftzeiten angerechnet: - 26.05.2018 bis 12.06.2019 - 12.09.2019 bis 06.11.2019 - 23.12.2019 bis 09.07.2020 Bei der Strafbemessung wertete das Landesgericht für Strafsachen als mildernd, dass es beim Versuch geblieben war sowie die Tatsachengeständigkeit, als erschwerend hingegen das Zusammentreffen eines Verbrechens und eines Vergehens, das zweifach einschlägig belastete Vorleben, die zweimalige Tatbegehung im raschen Rückfall, die Tatbegehung während eines anhängigen Strafverfahrens sowie die Tatbegehung während aufrechter Untersuchungshaft (vgl. eingeholtes Strafurteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX .2020).Bei der Strafbemessung wertete das Landesgericht für Strafsachen als mildernd, dass es beim Versuch geblieben war sowie die Tatsachengeständigkeit, als erschwerend hingegen das Zusammentreffen eines Verbrechens und eines Vergehens, das zweifach einschlägig belastete Vorleben, die zweimalige Tatbegehung im raschen Rückfall, die Tatbegehung während eines anhängigen Strafverfahrens sowie die Tatbegehung während aufrechter Untersuchungshaft vergleiche eingeholtes Strafurteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 .2020). Aufgrund der vorliegenden rechtskräftigen strafgerichtlichen Urteile wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer die den zitierten strafgerichtlichen zugrundliegenden Straftaten begangen und das je umschriebene Verhalten gesetzt hat. Zum Zeitpunkt 09.08.2019 wies der Beschwerdeführer in Österreich nachfolgende Verwaltungs-Vorstrafen auf (vgl. Vorstrafenausdruck vom 09.08.2019, AS 743 ff):Zum Zeitpunkt 09.08.2019 wies der Beschwerdeführer in Österreich nachfolgende Verwaltungs-Vorstrafen auf vergleiche Vorstrafenausdruck vom 09.08.2019, AS 743 ff): Bescheid-datum Geschäftszahl Art Rechtsvorschrift Geldstrafe Ersatzfreiheits-strafe 19.05.2015 XXXX römisch 40 Strafver-fügung § 23 Abs. 1 StVO (Behinderung anderer beim Parken)Paragraph 23, Absatz eins, StVO (Behinderung anderer beim Parken) EUR 40,00 18 Stunden 30.07.2015 XXXX römisch 40 Strafver-fügung § 4 Abs. 2 Kurzparkzonen-Überwachungs-VO (Uhrzeit auf der Parkscheibe)Paragraph 4, Absatz 2, Kurzparkzonen-Überwachungs-VO (Uhrzeit auf der Parkscheibe) EUR 40,00 18 Stunden 27.06.2016 XXXX römisch 40 Strafver-fügung § 2 Abs. 1 Z 1 Kurzparkzonen-Überwachungs-VO (kein Kurzparknachweis)Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, Kurzparkzonen-Überwachungs-VO (kein Kurzparknachweis) EUR 40,00 18 Stunden 27.06.2016 XXXX römisch 40 Strafver-fügung § 52 lit. a Z 10a StVO (Geschwindigkeitsüberschreitung 30 km/h)Paragraph 52, Litera a, Ziffer 10 a, StVO (Geschwindigkeitsüberschreitung 30 km/h) EUR 60,00 1 Tag 3 Stunden 25.08.2016 XXXX römisch 40 Strafver-fügung § 12 Abs. 5 Stmk. Parkgebührengesetz (keine Auskunfterteilung über Person die zur Park-Gebührenentrichtung des auf sie zugelassenen Fahrzeugs verpflichtet ist)Paragraph 12, Absatz 5, Stmk. Parkgebührengesetz (keine Auskunfterteilung über Person die zur Park-Gebührenentrichtung des auf sie zugelassenen Fahrzeugs verpflichtet ist) EUR 80,00 36 Stunden 08.09.2016 XXXX römisch 40 Strafver-fügung § 9 Abs. 7 StVO (Nichtbeachtung Bodenmarkierung beim Parken)Paragraph 9, Absatz 7, StVO (Nichtbeachtung Bodenmarkierung beim Parken) EUR 50,00 23 Stunden 11.10.2016 XXXX römisch 40 Strafver-fügung § 103 Abs. 2 KFG (Verweigerung Lenkerauskunft)Paragraph 103, Absatz 2, KFG (Verweigerung Lenkerauskunft) EUR 80,00 36 Stunden 11.10.2016 XXXX römisch 40 Strafver-fügung § 103 Abs. 2 KFG (Verweigerung Lenkerauskunft)Paragraph 103, Absatz 2, KFG (Verweigerung Lenkerauskunft) EUR 80,00 36 Stunden 11.10.2016 XXXX römisch 40 Strafver-fügung § 103 Abs. 2 KFG (Verweigerung Lenkerauskunft)Paragraph 103, Absatz 2, KFG (Verweigerung Lenkerauskunft) EUR 80,00 36 Stunden 22.08.2017 XXXX römisch 40 Strafver-fügung § 2 Abs. 1 Z 1 Kurzparkzonen-Überwachungs-VO (kein Kurzparknachweis)Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, Kurzparkzonen-Überwachungs-VO (kein Kurzparknachweis) EUR 40,00 18 Stunden 19.07.2018 XXXX römisch 40 Strafver-fügung § 2 Abs. 1 Z 1 Kurzparkzonen-Überwachungs-VO (kein Kurzparknachweis)Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, Kurzparkzonen-Überwachungs-VO (kein Kurzparknachweis) EUR 40,00 18 Stunden 19.07.2018 XXXX römisch 40 Strafver-fügung § 2 Abs. 1 Z 1 Kurzparkzonen-Überwachungs-VO (kein Kurzparknachweis)Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, Kurzparkzonen-Überwachungs-VO (kein Kurzparknachweis) EUR 40,00 18 Stunden 22.06.2018 XXXX römisch 40 Strafver-fügung § 367 Z 16 iVm § 46 Abs. 2 Z 2 GewO 1994 (Gewerbeausübung in weiterer Betriebsstätte ohne Anzeige des Standortes)Paragraph 367, Ziffer 16, in Verbindung mit Paragraph 46, Absatz 2, Ziffer 2, GewO 1994 (Gewerbeausübung in weiterer Betriebsstätte ohne Anzeige des Standortes) EUR 110,00 1 Tag § 54b VStGParagraph 54 b, VStG EUR 5,00 03.08.2018 XXXX römisch 40 Strafver-fügung § 367 Z 16 iVm § 46 Abs. 2 Z 2 GewO 1994 (Gewerbeausübung in weiterer Betriebsstätte ohne Anzeige des Standortes)Paragraph 367, Ziffer 16, in Verbindung mit Paragraph 46, Absatz 2, Ziffer 2, GewO 1994 (Gewerbeausübung in weiterer Betriebsstätte ohne Anzeige des Standortes) EUR 250,00 2 Tage 6 Stunden § 54b VStGParagraph 54 b, VStG EUR 5,00 02.10.2018 XXXX römisch 40 Strafer-kenntnis § 103 Abs. 2 KFG (Verweigerung Lenkerauskunft)Paragraph 103, Absatz 2, KFG (Verweigerung Lenkerauskunft) EUR 250,00 2 Tage 18 Stunden 02.10.2018 XXXX römisch 40 Strafer-kenntnis § 103 Abs. 2 KFG (Verweigerung Lenkerauskunft)Paragraph 103, Absatz 2, KFG (Verweigerung Lenkerauskunft) EUR 250,00 2 Tage 18 Stunden 02.10.2018 XXXX römisch 40 Strafer-kenntnis § 103 Abs. 2 KFG (Verweigerung Lenkerauskunft)Paragraph 103, Absatz 2, KFG (Verweigerung Lenkerauskunft) EUR 250,00 2 Tage 18 Stunden 29.11.2018 XXXX römisch 40 Strafer-kenntnis § 103 Abs. 2 KFG (Verweigerung Lenkerauskunft)Paragraph 103, Absatz 2, KFG (Verweigerung Lenkerauskunft) EUR 250,00 2 Tage 18 Stunden 08.10.2018 XXXX römisch 40 Strafer-kenntnis § 12 Abs. 5 Stmk. Parkgebührengesetz (keine Auskunfterteilung über Person die zur Park-Gebührenentrichtung des auf sie zugelassenen Fahrzeugs verpflichtet ist)Paragraph 12, Absatz 5, Stmk. Parkgebührengesetz (keine Auskunfterteilung über Person die zur Park-Gebührenentrichtung des auf sie zugelassenen Fahrzeugs verpflichtet ist) EUR 250,00 2 Tage 18 Stunden 22.08.2018 XXXX römisch 40 Strafver-fügung § 103 Abs. 2 KFG (Verweigerung Lenkerauskunft)Paragraph 103, Absatz 2, KFG (Verweigerung Lenkerauskunft) EUR 150,00 70 Stunden 29.11.2018 XXXX römisch 40 Strafer-kenntnis § 12 Abs. 5 Stmk. Parkgebührengesetz (keine Auskunfterteilung über Person die zur Park-Gebührenentrichtung des auf sie zugelassenen Fahrzeugs verpflichtet ist)Paragraph 12, Absatz 5, Stmk. Parkgebührengesetz (keine Auskunfterteilung über Person die zur Park-Gebührenentrichtung des auf sie zugelassenen Fahrzeugs verpflichtet ist) EUR 200,00 4 Tage Auch in Deutschland wurde der Beschwerdeführer zwischen 1989 und 2008 sieben Mal strafgerichtlich verurteilt, darunter wegen Fahren ohne Fahrerlaubnis oder Haftpflichtversicherung, wegen Betruges, Unterschlagung sowie vorsätzlicher und fahrlässiger Körperverletzung (vgl. Anklageschrift Staatsanwaltschaft XXXX vom XXXX .2018, AS 624 f).Auch in Deutschland wurde der Beschwerdeführer zwischen 1989 und 2008 sieben Mal strafgerichtlich verurteilt, darunter wegen Fahren ohne Fahrerlaubnis oder Haftpflichtversicherung, wegen Betruges, Unterschlagung sowie vorsätzlicher und fahrlässiger Körperverletzung vergleiche Anklageschrift Staatsanwaltschaft römisch 40 vom römisch 40 .2018, AS 624 f). Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.09.2019, Zahl: XXXX , wurde über den Beschwerdeführer wegen seiner schriftlichen Eingabe vom 15.07.2019 und der dort angeführten beleidigenden Schreibweise eine Ordnungsstrafe in Höhe von EUR 726,00 verhängt (vgl. aktenkundiger Bescheid, AS 805 ff).Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.09.2019, Zahl: römisch 40 , wurde über den Beschwerdeführer wegen seiner schriftlichen Eingabe vom 15.07.2019 und der dort angeführten beleidigenden Schreibweise eine Ordnungsstrafe in Höhe von EUR 726,00 verhängt vergleiche aktenkundiger Bescheid, AS 805 ff). Unter Anrechnung diverser Vorhaft-Zeiten in Untersuchungshaft wurde der Beschwerdeführer am 22.12.2020 aus der Strafhaft entlassen und am selben Tag auf dem Landweg nach Deutschland abgeschoben (vgl. Auszug aus dem Fremdenregister vom 30.12.2020 und dem Zentralen Melderegister vom 12.01.2021).Unter Anrechnung diverser Vorhaft-Zeiten in Untersuchungshaft wurde der Beschwerdeführer am 22.12.2020 aus der Strafhaft entlassen und am selben Tag auf dem Landweg nach Deutschland abgeschoben vergleiche Auszug aus dem Fremdenregister vom 30.12.2020 und dem Zentralen Melderegister vom 12.01.2021).
- Beweiswürdigung: Zum Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Zur Person der beschwerdeführenden Partei: Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Namen, Geburtsdatum, Geburtsort), Staatsangehörigkeit und Familienstand des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Das Bundesverwaltungsgericht nahm weiters Einsicht in das Fremdenregister, das Strafregister, das Zentrale Melderegister und die Sozialversicherungsdaten. Diesbezüglich wurden jeweils Auszüge am 30.12.2020 bzw. am 12.01.2021 eingeholt. Die rechtskräftigen strafgerichtlichen Urteile des Beschwerdeführers sowie das erstinstanzliche, inzwischen in wesentlichen Teilen behobene Strafurteil vom XXXX .2019, sind aktenkundig.Die rechtskräftigen strafgerichtlichen Urteile des Beschwerdeführers sowie das erstinstanzliche, inzwischen in wesentlichen Teilen behobene Strafurteil vom römisch 40 .2019, sind aktenkundig. Bereits im ursprünglichen Strafantrag wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer bisher jegliche Auskünfte zu seinen persönlichen Verhältnissen verweigerte. Auch auf das eingeräumte Parteiengehör reagierte der Beschwerdeführer mit einem die belangte Behörde beleidigenden Schreiben (was in weiterer Folge zur Verhängung der festgestellten Ordnungsstrafe führte), beantwortete aber keine einzige der an ihn gerichteten Fragen zu seinem Aufenthalt, seinen persönlichen und finanziellen Verhältnissen oder sonstigen berücksichtigungswürdigen Umständen.
- Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): Der mit „Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate“ betitelte § 51 NAG lautet:Der mit „Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate“ betitelte Paragraph 51, NAG lautet: „§ 51.
(1)Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie
- in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind;
- für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder
- als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Z 2 erfüllen.„§ 51.
(1)Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie,
- in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind;,
- für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder,
- als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Ziffer 2, erfüllen.
(2)Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger gemäß Abs. 1 Z 1 bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er
- wegen einer Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig ist;
- sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach mehr als einjähriger Beschäftigung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt;
- sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach Ablauf seines auf weniger als ein Jahr befristeten Arbeitsvertrages oder bei im Laufe der ersten zwölf Monate eintretender unfreiwilliger Arbeitslosigkeit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt, wobei in diesem Fall die Erwerbstätigeneigenschaft während mindestens sechs Monaten erhalten bleibt, oder
- eine Berufsausbildung beginnt, wobei die Aufrechterhaltung der Erwerbstätigeneigenschaft voraussetzt, dass zwischen dieser Ausbildung und der früheren beruflichen Tätigkeit ein Zusammenhang besteht, es sei denn, der Betroffene hat zuvor seinen Arbeitsplatz unfreiwillig verloren.
(2)Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger gemäß Absatz eins, Ziffer eins, bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er,
- wegen einer Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig ist;,
- sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach mehr als einjähriger Beschäftigung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt;,
- sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach Ablauf seines auf weniger als ein Jahr befristeten Arbeitsvertrages oder bei im Laufe der ersten zwölf Monate eintretender unfreiwilliger Arbeitslosigkeit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt, wobei in diesem Fall die Erwerbstätigeneigenschaft während mindestens sechs Monaten erhalten bleibt, oder,
- eine Berufsausbildung beginnt, wobei die Aufrechterhaltung der Erwerbstätigeneigenschaft voraussetzt, dass zwischen dieser Ausbildung und der früheren beruflichen Tätigkeit ein Zusammenhang besteht, es sei denn, der Betroffene hat zuvor seinen Arbeitsplatz unfreiwillig verloren.
(3)Der EWR-Bürger hat diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung gemäß Abs. 2 Z 2 und 3 mit Verordnung festzulegen.“
(3)Der EWR-Bürger hat diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung gemäß Absatz 2, Ziffer 2 und 3 mit Verordnung festzulegen.“ Der mit „Bescheinigung des Daueraufenthalts von EWR-Bürgern“ betitelte § 53a NAG lautet:Der mit „Bescheinigung des Daueraufenthalts von EWR-Bürgern“ betitelte Paragraph 53 a, NAG lautet: „§ 53a.
(1)EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß §§ 51 oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.„§ 53a.
(1)EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (Paragraphen 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Paragraphen 51, oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.
(2)Die Kontinuität des Aufenthalts im Bundesgebiet wird nicht unterbrochen von
- Abwesenheiten von bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr;
- Abwesenheiten zur Erfüllung militärischer Pflichten oder
- durch eine einmalige Abwesenheit von höchstens zwölf aufeinander folgenden Monaten aus wichtigen Gründen wie Schwangerschaft und Entbindung, schwerer Krankheit, eines Studiums, einer Berufsausbildung oder einer beruflichen Entsendung.
(3)Abweichend von Abs. 1 erwerben EWR-Bürger gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 vor Ablauf der Fünfjahresfrist das Recht auf Daueraufenthalt, wenn sie
(3)Abweichend von Absatz eins, erwerben EWR-Bürger gemäß Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, vor Ablauf der Fünfjahresfrist das Recht auf Daueraufenthalt, wenn sie
- zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Erwerbsleben das Regelpensionsalter erreicht haben, oder Arbeitnehmer sind, die ihre Erwerbstätigkeit im Rahmen einer Vorruhestandsregelung beenden, sofern sie diese Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet mindestens während der letzten zwölf Monate ausgeübt und sich seit mindestens drei Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten haben;
- sich seit mindestens zwei Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten haben und ihre Erwerbstätigkeit infolge einer dauernden Arbeitsunfähigkeit aufgeben, wobei die Voraussetzung der Aufenthaltsdauer entfällt, wenn die Arbeitsunfähigkeit durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit eingetreten ist, auf Grund derer ein Anspruch auf Pension besteht, die ganz oder teilweise zu Lasten eines österreichischen Pensionsversicherungsträgers geht, oder
- drei Jahre ununterbrochen im Bundesgebiet erwerbstätig und aufhältig waren und anschließend in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erwerbstätig sind, ihren Wohnsitz im Bundesgebiet beibehalten und in der Regel mindestens einmal in der Woche dorthin zurückkehren; Für den Erwerb des Rechts nach den Z 1 und 2 gelten die Zeiten der Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als Zeiten der Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet. Zeiten gemäß § 51 Abs. 2 sind bei der Berechnung der Fristen zu berücksichtigen. Soweit der Ehegatte oder eingetragene Partner des EWR-Bürgers die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder diese nach Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat, entfallen die Voraussetzungen der Aufenthaltsdauer und der Dauer der Erwerbstätigkeit in Z 1 und 2.Für den Erwerb des Rechts nach den Ziffer eins und 2 gelten die Zeiten der Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als Zeiten der Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet. Zeiten gemäß Paragraph 51, Absatz 2, sind bei der Berechnung der Fristen zu berücksichtigen. Soweit der Ehegatte oder eingetragene Partner des EWR-Bürgers die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder diese nach Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat, entfallen die Voraussetzungen der Aufenthaltsdauer und der Dauer der Erwerbstätigkeit in Ziffer eins und 2,
(4)EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 sind, erwerben ebenfalls das Daueraufenthaltsrecht, wenn der zusammenführende EWR-Bürger das Daueraufenthaltsrecht gemäß Abs. 3 vorzeitig erworben hat oder vor seinem Tod erworben hatte, sofern sie bereits bei Entstehung seines Daueraufenthaltsrechtes bei dem EWR-Bürger ihren ständigen Aufenthalt hatten.
(4)EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern gemäß Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, sind, erwerben ebenfalls das Daueraufenthaltsrecht, wenn der zusammenführende EWR-Bürger das Daueraufenthaltsrecht gemäß Absatz 3, vorzeitig erworben hat oder vor seinem Tod erworben hatte, sofern sie bereits bei Entstehung seines Daueraufenthaltsrechtes bei dem EWR-Bürger ihren ständigen Aufenthalt hatten.
(5)Ist der EWR-Bürger gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 im Laufe seines Erwerbslebens verstorben, bevor er gemäß Abs. 3 das Recht auf Daueraufenthalt erworben hat, so erwerben seine Angehörigen, die selbst EWR-Bürger sind und die zum Zeitpunkt seines Todes bei ihm ihren ständigen Aufenthalt hatten, das Daueraufenthaltsrecht, wenn
(5)Ist der EWR-Bürger gemäß Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, im Laufe seines Erwerbslebens verstorben, bevor er gemäß Absatz 3, das Recht auf Daueraufenthalt erworben hat, so erwerben seine Angehörigen, die selbst EWR-Bürger sind und die zum Zeitpunkt seines Todes bei ihm ihren ständigen Aufenthalt hatten, das Daueraufenthaltsrecht, wenn
- sich der EWR-Bürger zum Zeitpunkt seines Todes seit mindestens zwei Jahren im Bundesgebiet ununterbrochen aufgehalten hat;
- der EWR-Bürger infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit verstorben ist, oder
- der überlebende Ehegatte oder eingetragene Partner die österreichische Staatsangehörigkeit nach Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat.“ Der mit „Allgemeine Regel für Unionsbürger und ihre Familienangehörigen“ betitelte Art. 16 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 („Freizügigkeitsrichtlinie“ oder „Unionsbürgerrichtlinie“) lautet:Der mit „Allgemeine Regel für Unionsbürger und ihre Familienangehörigen“ betitelte Artikel 16, der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 („Freizügigkeitsrichtlinie“ oder „Unionsbürgerrichtlinie“) lautet: „
(1)Jeder Unionsbürger, der sich rechtmäßig fünf Jahre lang ununterbrochen im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten hat, hat das Recht, sich dort auf Dauer aufzuhalten. Dieses Recht ist nicht an die Voraussetzungen des Kapitels III geknüpft.„
(1)Jeder Unionsbürger, der sich rechtmäßig fünf Jahre lang ununterbrochen im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten hat, hat das Recht, sich dort auf Dauer aufzuhalten. Dieses Recht ist nicht an die Voraussetzungen des Kapitels römisch drei geknüpft.
(2)Absatz 1 gilt auch für Familienangehörige, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen und die sich rechtmäßig fünf Jahre lang ununterbrochen mit dem Unionsbürger im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten haben.
(3)Die Kontinuität des Aufenthalts wird weder durch vorübergehende Abwesenheiten von bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr, noch durch längere Abwesenheiten wegen der Erfüllung militärischer Pflichten, noch durch eine einzige Abwesenheit von höchstens zwölf aufeinander folgenden Monaten aus wichtigen Gründen wie Schwangerschaft und Niederkunft, schwere Krankheit, Studium oder Berufsausbildung oder berufliche Entsendung in einen anderen Mitgliedstaat oder einen Drittstaat berührt.
(4)Wenn das Recht auf Daueraufenthalt erworben wurde, führt nur die Abwesenheit vom Aufnahmemitgliedstaat, die zwei aufeinander folgende Jahre überschreitet, zu seinem Verlust.“ Artikel 27 („Allgemeine Grundsätze“) der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 („Freizügigkeitsrichtlinie“ oder „Unionsbürgerrichtlinie“) lautet: „
(1)Vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Kapitels dürfen die Mitgliedstaaten die Freizügigkeit und das Aufenthaltsrecht eines Unionsbürgers oder seiner Familienangehörigen, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit, aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit beschränken. Diese Gründe dürfen nicht zu wirtschaftlichen Zwecken geltend gemacht werden.
(2)Bei Maßnahmen aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren und darf ausschließlich das persönliche Verhalten des Betroffenen ausschlaggebend sein. Strafrechtliche Verurteilungen allein können ohne Weiteres diese Maßnahmen nicht begründen. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig.
(3)Um festzustellen, ob der Betroffene eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt, kann der Aufnahmemitgliedstaat bei der Ausstellung der Anmeldebescheinigung oder - wenn es kein Anmeldesystem gibt - spätestens drei Monate nach dem Zeitpunkt der Einreise des Betroffenen in das Hoheitsgebiet oder nach dem Zeitpunkt, zu dem der Betroffene seine Anwesenheit im Hoheitsgebiet gemäß Artikel 5 Absatz 5 gemeldet hat, oder bei Ausstellung der Aufenthaltskarte den Herkunftsmitgliedstaat und erforderlichenfalls andere Mitgliedstaaten um Auskünfte über das Vorleben des Betroffenen in strafrechtlicher Hinsicht ersuchen, wenn er dies für unerlässlich hält. Diese Anfragen dürfen nicht systematisch erfolgen. Der ersuchte Mitgliedstaat muss seine Antwort binnen zwei Monaten erteilen.
(4)Der Mitgliedstaat, der den Reisepass oder Personalausweis ausgestellt hat, lässt den Inhaber des Dokuments, der aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit aus einem anderen Mitgliedstaat ausgewiesen wurde, ohne jegliche Formalitäten wieder einreisen, selbst wenn der Personalausweis oder Reisepass ungültig geworden ist oder die Staatsangehörigkeit des Inhabers bestritten wird.“ Artikel 28 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38/EG („Freizügigkeitsrichtlinie“ oder „Unionsbürgerrichtlinie“) lautet:Artikel 28 Absatz 2, der Richtlinie 2004/38/EG („Freizügigkeitsrichtlinie“ oder „Unionsbürgerrichtlinie“) lautet: „
(2)Der Aufnahmemitgliedstaat darf gegen Unionsbürger oder ihre Familienangehörigen, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit, die das Recht auf Daueraufenthalt in seinem Hoheitsgebiet genießen, eine Ausweisung nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit verfügen.“ § 66 Abs. 1 FPG lautet:Paragraph 66, Absatz eins, FPG lautet: "§ 66.
(1)EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.""§ 66.
(1)EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des Paragraph 55, Absatz 3, NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (Paragraphen 53 a, 54 a, NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt." § 67 Abs. 1 FPG lautet:Paragraph 67, Absatz eins, FPG lautet: „§ 67.
(1)Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.“ Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG lautet:Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet: „§ 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„§ 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
- der Grad der Integration,
- die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,,
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,,
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,,
- der Grad der Integration,,
- die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,,
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,)
(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.“
(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt.“ Fallbezogen ergibt sich daraus: Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger und somit EWR-Bürger bzw. Unionsbürger. Er hielt sich seit 2007 bis zur seiner Abschiebung am 22.12.2020 soweit feststellbar durchgehend in Österreich auf. Es ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer die Voraussetzungen eines zehnjährigen Aufenthalts im Bundesgebiet iSd § 67 Abs. 1 fünfter Satz FPG iVm Art. 28 Abs. 3 lit. a der Freizügigkeitsrichtlinie erfüllt:Es ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer die Voraussetzungen eines zehnjährigen Aufenthalts im Bundesgebiet iSd Paragraph 67, Absatz eins, fünfter Satz FPG in Verbindung mit Artikel 28, Absatz 3, Litera a, der Freizügigkeitsrichtlinie erfüllt: In einem Verfahren betreffend Aufenthaltsverbot ist bei der Frage nach dem auf einen Fremden anzuwendenden Gefährdungsmaßstab das zu Art. 28 Abs. 3 lit. a der RL 2004/38/EG (Freizügigkeitsrichtlinie) ergangene Urteil des EuGH vom 16.01.2014, Rs C-400/12, zu berücksichtigen, weil § 67 Abs. 1 FPG insgesamt der Umsetzung von Art. 27 und 28 dieser RL - § 67 Abs. 1 fünfter Satz FPG im Speziellen der Umsetzung ihres Art. 28 Abs. 3 lit. a - dient. Der zum erhöhten Gefährdungsmaßstab nach Art. 28 Abs. 3 lit. a der genannten RL bzw. dem fünften Satz des § 67 Abs. 1 FPG führende zehnjährige Aufenthalt im Bundesgebiet muss demnach grundsätzlich ununterbrochen sein. Es können einzelne Abwesenheiten des Fremden unter Berücksichtigung von Gesamtdauer, Häufigkeit und der Gründe, die ihn dazu veranlasst haben, Österreich zu verlassen, auf eine Verlagerung seiner persönlichen, familiären oder beruflichen Interessen schließen lassen. Auch der Zeitraum der Verbüßung einer Freiheitsstrafe durch den Betroffenen ist grundsätzlich geeignet, die Kontinuität des Aufenthaltes iSd Art. 28 Abs. 3 lit. a der Freizügigkeitsrichtlinie zu unterbrechen und sich damit auf die Gewährung des dort vorgesehenen verstärkten Schutzes auch in dem Fall auszuwirken, dass sich der Fremde vor dem Freiheitsentzug mehrere Jahre lang (kontinuierlich) im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten hat. Dies ist - bei einer umfassenden Beurteilung - im Rahmen der Prüfung zu berücksichtigen, ob die zuvor mit dem Aufnahmemitgliedstaat geknüpften Integrationsverbindungen abgerissen sind (VwGH 24.03.2015, Ro 2014/21/0079, mwN).In einem Verfahren betreffend Aufenthaltsverbot ist bei der Frage nach dem auf einen Fremden anzuwendenden Gefährdungsmaßstab das zu Artikel 28, Absatz 3, Litera a, der RL 2004/38/EG (Freizügigkeitsrichtlinie) ergangene Urteil des EuGH vom 16.01.2014, Rs C-400/12, zu berücksichtigen, weil Paragraph 67, Absatz eins, FPG insgesamt der Umsetzung von Artikel 27 und 28 dieser RL - Paragraph 67, Absatz eins, fünfter Satz FPG im Speziellen der Umsetzung ihres Artikel 28, Absatz 3, Litera a, - dient. Der zum erhöhten Gefährdungsmaßstab nach Artikel 28, Absatz 3, Litera a, der genannten RL bzw. dem fünften Satz des Paragraph 67, Absatz eins, FPG führende zehnjährige Aufenthalt im Bundesgebiet muss demnach grundsätzlich ununterbrochen sein. Es können einzelne Abwesenheiten des Fremden unter Berücksichtigung von Gesamtdauer, Häufigkeit und der Gründe, die ihn dazu veranlasst haben, Österreich zu verlassen, auf eine Verlagerung seiner persönlichen, familiären oder beruflichen Interessen schließen lassen. Auch der Zeitraum der Verbüßung einer Freiheitsstrafe durch den Betroffenen ist grundsätzlich geeignet, die Kontinuität des Aufenthaltes iSd Artikel 28, Absatz 3, Litera a, der Freizügigkeitsrichtlinie zu unterbrechen und sich damit auf die Gewährung des dort vorgesehenen verstärkten Schutzes auch in dem Fall auszuwirken, dass sich der Fremde vor dem Freiheitsentzug mehrere Jahre lang (kontinuierlich) im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten hat. Dies ist - bei einer umfassenden Beurteilung - im Rahmen der Prüfung zu berücksichtigen, ob die zuvor mit dem Aufnahmemitgliedstaat geknüpften Integrationsverbindungen abgerissen sind (VwGH 24.03.2015, Ro 2014/21/0079, mwN). Der EuGH führt dazu im angesprochenen Erkenntnis vom 16.01.2014, Rs C-400/12 in den Rz 36 und 37 Folgendes aus: „36 Dabei können Zeiträume der Verbüßung einer Freiheitsstrafe, da sie grundsätzlich die Kontinuität des Aufenthalts im Sinne von Art. 28 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie 2004/38 unterbrechen, zusammen mit weiteren Anhaltspunkten, die die Gesamtheit der im Einzelfall relevanten Umstände darstellen, von den für die Anwendung von Art. 28 Abs. 3 dieser Richtlinie zuständigen nationalen Behörden bei der gebotenen umfassenden Beurteilung berücksichtigt werden, die für die Feststellung, ob die zuvor mit dem Aufnahmemitgliedstaat geknüpften Integrationsverbindungen abgerissen sind, und damit für die Feststellung, ob der verstärkte Schutz gemäß dieser Bestimmung gewährt wird, vorzunehmen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil Tsakouridis, Rn. 34).„36 Dabei können Zeiträume der Verbüßung einer Freiheitsstrafe, da sie grundsätzlich die Kontinuität des Aufenthalts im Sinne von Artikel 28, Absatz 3, Buchst. a der Richtlinie 2004/38 unterbrechen, zusammen mit weiteren Anhaltspunkten, die die Gesamtheit der im Einzelfall relevanten Umstände darstellen, von den für die Anwendung von Artikel 28, Absatz 3, dieser Richtlinie zuständigen nationalen Behörden bei der gebotenen umfassenden Beurteilung berücksichtigt werden, die für die Feststellung, ob die zuvor mit dem Aufnahmemitgliedstaat geknüpften Integrationsverbindungen abgerissen sind, und damit für die Feststellung, ob der verstärkte Schutz gemäß dieser Bestimmung gewährt wird, vorzunehmen ist vergleiche in diesem Sinne Urteil Tsakouridis, Rn. 34). 37 Schließlich ist zu den Auswirkungen des Umstands, dass die betroffene Person sich in den letzten zehn Jahren vor ihrer Freiheitsstrafe in dem Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten hat, darauf hinzuweisen, dass, auch wenn – wie in den Rn. 24 und 25 des vorliegenden Urteils ausgeführt – der für die Gewährung des verstärkten Schutzes vor Ausweisung gemäß Art. 28 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie 2004/38 erforderliche Aufenthalt von zehn Jahren vom Zeitpunkt der Verfügung der Ausweisung dieser Person an zurückzurechnen ist, die Tatsache, dass die Berechnung nach dieser Bestimmung sich von derjenigen unterscheidet, die für die Zwecke der Gewährung des Daueraufenthaltsrechts vorgenommen wird, bedeutet, dass ein solcher Umstand bei der in der vorstehenden Randnummer erwähnten umfassenden Beurteilung berücksichtigt werden kann.“37 Schließlich ist zu den Auswirkungen des Umstands, dass die betroffene Person sich in den letzten zehn Jahren vor ihrer Freiheitsstrafe in dem Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten hat, darauf hinzuweisen, dass, auch wenn – wie in den Rn. 24 und 25 des vorliegenden Urteils ausgeführt – der für die Gewährung des verstärkten Schutzes vor Ausweisung gemäß Artikel 28, Absatz 3, Buchst. a der Richtlinie 2004/38 erforderliche Aufenthalt von zehn Jahren vom Zeitpunkt der Verfügung der Ausweisung dieser Person an zurückzurechnen ist, die Tatsache, dass die Berechnung nach dieser Bestimmung sich von derjenigen unterscheidet, die für die Zwecke der Gewährung des Daueraufenthaltsrechts vorgenommen wird, bedeutet, dass ein solcher Umstand bei der in der vorstehenden Randnummer erwähnten umfassenden Beurteilung berücksichtigt werden kann.“ Der Beschwerdeführer befand sich in Österreich seit seiner Festnahme am 29.05.2018 bis 22.12.2020 durchgehend in sowohl Untersuchungs- als auch drei Mal in Strafhaft, somit insgesamt etwa zweieinhalb Jahre. Auch wenn der Beschwerdeführer seit 2007 in Österreich gelebt haben und hier wohl einer selbstständigen Erwerbstätigkeit als Tätowierer nachgegangen sein mag, so brachte er trotz Aufforderung keinerlei weitere berücksichtigungswürdige integrative Elemente und insbesondere kein Familienleben vor. Die vom Beschwerdeführer offen dargelegte Weltanschauung und Einstellung zum Staat Österreich und dessen Verfassung, auf welcher nicht zuletzt offensichtlich auch seine Straftaten und strafgerichtlichen Verurteilungen fußen, lassen das erkennende Gericht unabhängig von der Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet nicht daran zweifeln, dass eine nachhaltige Integration des Beschwerdeführers in die österreichische Gesellschaft überhaupt nicht stattgefunden hat und allfällige doch anzunehmende, schwache Integrationsbande aber jedenfalls durch die von ihm verübten Straftaten sowie Haftaufenthalte unterbrochen worden sind, zumal beim Beschwerdeführer hervorzuheben ist, dass er trotz Untersuchungshaft bzw. während zwischenzeitiger Strafhaften immer wieder, auf der gleichen schädlichen Neigung beruhende, Delikte beging und somit nicht ersichtlich ist, dass sich der Beschwerdeführer an die österreichische Rechtsordnung in irgendeiner Weise gebunden fühlt. Der verstärkte Schutz des § 67 Abs. 1 fünfter Satz FPG iVm Art. 28 Abs. 3 lit. a der Freizügigkeitsrichtlinie kommt ihm daher nicht zu.Der verstärkte Schutz des Paragraph 67, Absatz eins, fünfter Satz FPG in Verbindung mit Artikel 28, Absatz 3, Litera a, der Freizügigkeitsrichtlinie kommt ihm daher nicht zu. Es ist daher zu prüfen, ob der Beschwerdeführer ein unionsrechtliches Daueraufenthaltsrecht gemäß § 53a NAG erworben hat.Es ist daher zu prüfen, ob der Beschwerdeführer ein unionsrechtliches Daueraufenthaltsrecht gemäß Paragraph 53 a, NAG erworben hat. Der Beschwerdeführer verfügte bisher über keine Anmeldebescheinigung. Es geht zwar aus dem Sozialversicherungsdatenauszug hervor, dass er von 01.01.2011 bis 31.12.2011 nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG und von 14.05.2012 bis 31.12.2017 nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 GSVG in der Krankenversicherung pflichtversichert gewesen ist, jedoch lassen sich insbesondere hinsichtlich der mehrjährigen Versicherungszeiten nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 GSVG keinerlei Rückschlüsse darauf ziehen, ob der Beschwerdeführer tatsächlich erwerbstätig gewesen ist und damit ein ausreichendes Einkommen erwirtschaften konnte, oder ob er etwa nur wegen des Bestehens einer Gewerbeberechtigung ex lege gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG versichert gewesen ist. Außerdem ergibt sich aus früheren Sozialversicherungsdatenauszügen, dass er etwa im Zeitraum 01.08.2017 bis 31.12.2017 keine Sozialversicherungsbeiträge geleistet hat. Mangels Mitwirkung des Beschwerdeführers im Verfahren sind – wie bereits in der Beweiswürdigung ausgeführt – keine nähere Feststellungen zum Einkommen und der Vermögenslage des Beschwerdeführers, allfälliger nachhaltiger finanzieller Unterstützung oder einer sonstigen Krankenversicherung möglich gewesen.Der Beschwerdeführer verfügte bisher über keine Anmeldebescheinigung. Es geht zwar aus dem Sozialversicherungsdatenauszug hervor, dass er von 01.01.2011 bis 31.12.2011 nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG und von 14.05.2012 bis 31.12.2017 nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 GSVG in der Krankenversicherung pflichtversichert gewesen ist, jedoch lassen sich insbesondere hinsichtlich der mehrjährigen Versicherungszeiten nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 GSVG keinerlei Rückschlüsse darauf ziehen, ob der Beschwerdeführer tatsächlich erwerbstätig gewesen ist und damit ein ausreichendes Einkommen erwirtschaften konnte, oder ob er etwa nur wegen des Bestehens einer Gewerbeberechtigung ex lege gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG versichert gewesen ist. Außerdem ergibt sich aus früheren Sozialversicherungsdatenauszügen, dass er etwa im Zeitraum 01.08.2017 bis 31.12.2017 keine Sozialversicherungsbeiträge geleistet hat. Mangels Mitwirkung des Beschwerdeführers im Verfahren sind – wie bereits in der Beweiswürdigung ausgeführt – keine nähere Feststellungen zum Einkommen und der Vermögenslage des Beschwerdeführers, allfälliger nachhaltiger finanzieller Unterstützung oder einer sonstigen Krankenversicherung möglich gewesen. Insgesamt geht das erkennende Gericht unter den vorliegenden Umständen daher davon aus, dass der Beschwerdeführer in Österreich mangels des Nachweises des Vorliegens der Voraussetzungen der §§ 51 und 52 NAG in einem durchgehenden Zeitraum von fünf Jahren kein Daueraufenthaltsrecht gemäß § 53a NAG erworben hat.Insgesamt geht das erkennende Gericht unter den vorliegenden Umständen daher davon aus, dass der Beschwerdeführer in Österreich mangels des Nachweises des Vorliegens der Voraussetzungen der Paragraphen 51 und 52 NAG in einem durchgehenden Zeitraum von fünf Jahren kein Daueraufenthaltsrecht gemäß Paragraph 53 a, NAG erworben hat. Somit kommt dem Beschwerdeführer auch nicht der verstärkte Schutz gemäß § 66 Abs. 1 letzter Satzteil FPG iVm Art. 28 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38/EG zu. Das gegenständliche Aufenthaltsverbot ist daher am Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs. 1 und Abs. 2 FPG zu prüfen.Somit kommt dem Beschwerdeführer auch nicht der verstärkte Schutz gemäß Paragraph 66, Absatz eins, letzter Satzteil FPG in Verbindung mit Artikel 28, Absatz 2, der Richtlinie 2004/38/EG zu. Das gegenständliche Aufenthaltsverbot ist daher am Gefährdungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins und Absatz 2, FPG zu prüfen. Bei der Erstellung von Gefährdungsprognosen ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dessen Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafrechtliche Verurteilungen allein nicht ohne Weiteres die erforderliche Gefährdungsprognose begründen können (VwGH 27.04.2020, Ra 2019/21/0367 mwN).Bei der Erstellung von Gefährdungsprognosen ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dessen Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafrechtliche Verurteilungen allein nicht ohne Weiteres die erforderliche Gefährdungsprognose begründen können (VwGH 27.04.2020, Ra 2019/21/0367 mwN). Nun ist das persönliche Verhalten des Betroffenen zu beurteilen und insbesondere auf die durch die konkreten Straftaten bewirkten Eingriffe in die öffentliche Ordnung, die genauen Tatumstände und Begleitumstände der Taten und auch sonstige Besonderheiten Bedacht zu nehmen. Es ist in weiterer Folge abzuwägen, ob das Allgemeininteresse an der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes schwerer wiegt als andere relativierende Momente, wie etwa auch das Familien- und Privatleben des Betroffenen. Bei der vom Beschwerdeführer zu erstellenden Gefährdungsprognose stehen die strafgerichtlichen Verurteilungen im Mittelpunkt. Der Beschwerdeführer wurde in Österreich im Zeitraum zwischen XXXX .2019 und XXXX .2020 insgesamt drei Mal rechtskräftig und jedes Mal während anhaltender Untersuchungshaft zu einem anderen Strafverfahren, dabei einmal wegen des Vergehens der versuchten Nötigung als Bestimmungstäter zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten (Urteil vom XXXX .2019), einmal wegen der Vergehen der gefährlichen Drohung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von vier Monaten (Urteil vom XXXX .2019) und zuletzt mit Urteil vom XXXX .2020 wegen des Verbrechens der versuchten Bestimmung zum Missbrauch der Amtsgewalt sowie des Vergehens der versuchten Nötigung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Allen drei Verurteilungen lag im Wesentlichen zugrunde, dass der Beschwerdeführer entweder für sich oder im Namen anderer insbesondere Beamte, darunter Richter, Gerichtspräsidenten und Vorsteher, Amtsdirektoren, Staatsanwälte und weitere durch Drohschreiben, in welchen er jeweils unberechtigte Schadenersatzforderungen in Höhe von bis zu EUR 25.000.000,00 und die diesbezügliche Klagsführung androhte, sodass diese fürchteten, durch Anwalts- und Gerichtskosten zur Abwehr dieser unberechtigten Ansprüche am Vermögen geschädigt würden, zu Handlungen oder Unterlassungen zu bestimmen, zu nötigen oder ihnen zu drohen. Es blieb jeweils nur deswegen beim Versuch, weil sich die Bedrohten weigerten, den Aufforderungen des Beschwerdeführers nachzukommen und jeweils Anzeige erstatten.Der Beschwerdeführer wurde in Österreich im Zeitraum zwischen römisch 40 .2019 und römisch 40 .2020 insgesamt drei Mal rechtskräftig und jedes Mal während anhaltender Untersuchungshaft zu einem anderen Strafverfahren, dabei einmal wegen des Vergehens der versuchten Nötigung als Bestimmungstäter zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten (Urteil vom römisch 40 .2019), einmal wegen der Vergehen der gefährlichen Drohung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von vier Monaten (Urteil vom römisch 40 .2019) und zuletzt mit Urteil vom römisch 40 .2020 wegen des Verbrechens der versuchten Bestimmung zum Missbrauch der Amtsgewalt sowie des Vergehens der versuchten Nötigung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Allen drei Verurteilungen lag im Wesentlichen zugrunde, dass der Beschwerdeführer entweder für sich oder im Namen anderer insbesondere Beamte, darunter Richter, Gerichtspräsidenten und Vorsteher, Amtsdirektoren, Staatsanwälte und weitere durch Drohschreiben, in welchen er jeweils unberechtigte Schadenersatzforderungen in Höhe von bis zu EUR 25.000.000,00 und die diesbezügliche Klagsführung androhte, sodass diese fürchteten, durch Anwalts- und Gerichtskosten zur Abwehr dieser unberechtigten Ansprüche am Vermögen geschädigt würden, zu Handlungen oder Unterlassungen zu bestimmen, zu nötigen oder ihnen zu drohen. Es blieb jeweils nur deswegen beim Versuch, weil sich die Bedrohten weigerten, den Aufforderungen des Beschwerdeführers nachzukommen und jeweils Anzeige erstatten. Schon in der ersten rechtskräftigen Verurteilung vom XXXX .2019 wertete das zuständige Landesgericht für Strafsachen bei der Strafbemessung als mildernd die Unbescholtenheit in Verbindung mit dem „quasi noch anzunehmenden ordentlichen Lebenswandel“ (dies im Hinblick darauf, dass die die Verurteilung es Beschwerdeführers wegen insbesondere des Verbrechens der staatsfeindlichen Verbindung vom XXXX .2019 noch im Stadium des Rechtsmittelverfahrens anhängig war), als erschwerend die Tatbegehung innerhalb eines Gefängnisaufenthaltes während eines anhängigen Strafverfahrens berücksichtigt. Unter Bedachtnahme auf die Strafzumessungsgründe, die Täterpersönlichkeit und die Gesamtumstände erachtete das Landesgericht für Strafsachen ausschließlich eine unbedingte Freiheitsstrafe als ausreichend. Eine bedingte Strafnachsicht scheitere neben generalpräventiven Überlegungen insbesondere an der Spezialprävention, da der Beschwerdeführer weder schuldeinsichtig sei, noch die Verantwortung übernehme. Vielmehr müsse befürchtet werden, dass der Beschwerdeführer neuerliche diesbezügliche Aktionen setzen werde.Schon in der ersten rechtskräftigen Verurteilung vom römisch 40 .2019 wertete das zuständige Landesgericht für Strafsachen bei der Strafbemessung als mildernd die Unbescholtenheit in Verbindung mit dem „quasi noch anzunehmenden ordentlichen Lebenswandel“ (dies im Hinblick darauf, dass die die Verurteilung es Beschwerdeführers wegen insbesondere des Verbrechens der staatsfeindlichen Verbindung vom römisch 40 .2019 noch im Stadium des Rechtsmittelverfahrens anhängig war), als erschwerend die Tatbegehung innerhalb eines Gefängnisaufenthaltes während eines anhängigen Strafverfahrens berücksichtigt. Unter Bedachtnahme auf die Strafzumessungsgründe, die Täterpersönlichkeit und die Gesamtumstände erachtete das Landesgericht für Strafsachen ausschließlich eine unbedingte Freiheitsstrafe als ausreichend. Eine bedingte Strafnachsicht scheitere neben generalpräventiven Überlegungen insbesondere an der Spezialprävention, da der Beschwerdeführer weder schuldeinsichtig sei, noch die Verantwortung übernehme. Vielmehr müsse befürchtet werden, dass der Beschwerdeführer neuerliche diesbezügliche Aktionen setzen werde. Tatsächlich wurde der Beschwerdeführer schon im Oktober 2019 neuerlich während anhaltender Untersuchungshaft vom Landesgericht für Strafsachen wegen gefährlicher Drohung verurteilt. Bei der Strafbemessung wurde als mildernd das Geständnis, als erschwerend eine einschlägige Vorverurteilung und das Zusammentreffen mehrerer Vergehen gewertet. Im Zuge der bisher letzten rechtskräftigen Verurteilung des Beschwerdeführers zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren am XXXX .2020 wertete das Landesgericht für Strafsachen als mildernd, dass es beim Versuch geblieben war sowie die Tatsachengeständigkeit, als erschwerend hingegen das Zusammentreffen eines Verbrechens und eines Vergehens, das zweifach einschlägig belastete Vorleben, die zweimalige Tatbegehung im raschen Rückfall, die Tatbegehung während eines anhängigen Strafverfahrens sowie die Tatbegehung während aufrechter Untersuchungshaft.Im Zuge der bisher letzten rechtskräftigen Verurteilung des Beschwerdeführers zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren am römisch 40 .2020 wertete das Landesgericht für Strafsachen als mildernd, dass es beim Versuch geblieben war sowie die Tatsachengeständigkeit, als erschwerend hingegen das Zusammentreffen eines Verbrechens und eines Vergehens, das zweifach einschlägig belastete Vorleben, die zweimalige Tatbegehung im raschen Rückfall, die Tatbegehung während eines anhängigen Strafverfahrens sowie die Tatbegehung während aufrechter Untersuchungshaft. Darüber hinaus bestehen in Österreich noch die festgestellten Verwaltungsstrafen und wurde der Beschwerdeführer bereits in Deutschland mehrfach gerichtlich verurteilt. Auch bringt der Beschwerdeführer im Zuge seines Schriftverkehrs mit Behörden und Gerichten ganz offensichtlich zum Ausdruck, dass er nicht daran denkt, sich der österreichischen Rechtsordnung zu unterwerfen und ein rechtskonformes Leben zu führen. Das Verhalten des Beschwerdeführers stellte somit eine tatsächliche und erhebliche Gefahr dar. Zu beurteilen bleibt schließlich noch die Frage der Gegenwärtigkeit der Gefahr iSd § 67 FPG, welche kumulativ mit der Erheblichkeit und der Tatsächlichkeit vorliegen muss. Der Gesinnungswandel eines Straftäters ist grundsätzlich daran zu prüfen, ob und wie lange er sich in Freiheit wohlverhalten hat (VwGH 04.06.2009, 2006/18/0102; 24.02.2011, 2009/21/0387). Zu beurteilen bleibt schließlich noch die Frage der Gegenwärtigkeit der Gefahr iSd Paragraph 67, FPG, welche kumulativ mit der Erheblichkeit und der Tatsächlichkeit vorliegen muss. Der Gesinnungswandel eines Straftäters ist grundsätzlich daran zu prüfen, ob und wie lange er sich in Freiheit wohlverhalten hat (VwGH 04.06.2009, 2006/18/0102; 24.02.2011, 2009/21/0387). Der Wohlverhaltenszeitraum des Fremden in Freiheit ist üblicherweise umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden manifestiert hat (VwGH 28.01.2016, Ra 2016/21/0013). Der Beschwerdeführer wurde am 22.12.2020 wegen Anrechnung von Vorhaftzeiten aus der Strafhaft entlassen und am selben Tag auf dem Landweg nach Deutschland abgeschoben. Die zum Entscheidungszeitpunkt verstrichene Zeit von wenigen Wochen ist jedenfalls nicht geeignet, um von einer Verminderung der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefahr auszugehen, zumal er sich bisher nicht von seinem Verhalten distanziert hat, sich diesbezüglich gänzlich uneinsichtig zeigt und ein Gesinnungswandel des Beschwerdeführers – wie sich insbesondere aus seinen schriftlichen Eingaben ergibt – nicht angenommen werden kann. Bei Gesamtbetrachtung liegt daher eine tatsächliche, erhebliche Gefahr und auch gegenwärtige Gefahr vor, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, die Voraussetzungen des § 67 Abs. 1 Satz 2 FPG sind somit gegeben.Bei Gesamtbetrachtung liegt daher eine tatsächliche, erhebliche Gefahr und auch gegenwärtige Gefahr vor, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, die Voraussetzungen des Paragraph 67, Absatz eins, Satz 2 FPG sind somit gegeben. Auch die im Lichte des § 9 BFA-VG gebotene Abwägung der privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen konnte eine Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes nicht rechtfertigen, zumal der Beschwerdeführer zu keiner Zeit das Vorliegen von maßgeblichen privaten oder familiären Interessen im Bundesgebiet geltend gemacht hat. Mit der Erlassung des Aufenthaltsverbotes ist damit kein maßgeblicher Eingriff in die familiären und privaten Interessen des Beschwerdeführers verbunden.Auch die im Lichte des Paragraph 9, BFA-VG gebotene Abwägung der privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen konnte eine Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes nicht rechtfertigen, zumal der Beschwerdeführer zu keiner Zeit das Vorliegen von maßgeblichen privaten oder familiären Interessen im Bundesgebiet geltend gemacht hat. Mit der Erlassung des Aufenthaltsverbotes ist damit kein maßgeblicher Eingriff in die familiären und privaten Interessen des Beschwerdeführers verbunden. Angesichts des besagten wiederholten und in seiner Gesamtheit gravierenden Fehlverhaltens des Beschwerdeführers ist davon auszugehen, dass das gegen den Beschwerdeführer erlassene Aufenthaltsverbot gemäß § 9 BFA-VG zulässig ist, ist es doch zur Erreichung von in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, Verhinderung von weiteren strafbaren Handlungen durch den Beschwerdeführer, Schutz der Rechte Dritter) dringend geboten.Angesichts des besagten wiederholten und in seiner Gesamtheit gravierenden Fehlverhaltens des Beschwerdeführers ist davon auszugehen, dass das gegen den Beschwerdeführer erlassene Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 9, BFA-VG zulässig ist, ist es doch zur Erreichung von in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Zielen (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, Verhinderung von weiteren strafbaren Handlungen durch den Beschwerdeführer, Schutz der Rechte Dritter) dringend geboten. Die öffentlichen Interessen an der Erlassung des Aufenthaltsverbotes sind demnach höher zu gewichten als die (allenfalls vorliegenden) gegenläufigen privaten Interessen des Beschwerdeführers. Unter diesen Umständen ist die Erlassung des Aufenthaltsverbotes im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach § 9 BFA-VG als zulässig zu werten.Die öffentlichen Interessen an der Erlassung des Aufenthaltsverbotes sind demnach höher zu gewichten als die (allenfalls vorliegenden) gegenläufigen privaten Interessen des Beschwerdeführers. Unter diesen Umständen ist die Erlassung des Aufenthaltsverbotes im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach Paragraph 9, BFA-VG als zulässig zu werten. Die belangte Behörde stütze das Aufenthaltsverbot auf § 67 Abs. 1 und 3 (Z 3) FPG und sah die Erfüllung des erhöhten Gefährdungsmaßstabes gemäß § 67 Abs. 1 fünfter Satz FPG (nachhaltige und maßgebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit der Republik Österreich) als gegeben. Dies begründete sie insbesondere mit der zum Entscheidungszeitpunkt der belangten Behörde vorliegenden, nicht rechtskräftigen, strafgerichtlichen Verurteilung wegen des Verbrechens der staatsfeindlichen Verbindung sowie der Verbrechen der versuchten Bestimmung zum Missbrauch der Amtsgewalt sowie der Vergehen der versuchten Nötigung.Die belangte Behörde stütze das Aufenthaltsverbot auf Paragraph 67, Absatz eins und 3 (Ziffer 3,) FPG und sah die Erfüllung des erhöhten Gefährdungsmaßstabes gemäß Paragraph 67, Absatz eins, fünfter Satz FPG (nachhaltige und maßgebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit der Republik Österreich) als gegeben. Dies begründete sie insbesondere mit der zum Entscheidungszeitpunkt der belangten Behörde vorliegenden, nicht rechtskräftigen, strafgerichtlichen Verurteilung wegen des Verbrechens der staatsfeindlichen Verbindung sowie der Verbrechen der versuchten Bestimmung zum Missbrauch der Amtsgewalt sowie der Vergehen der versuchten Nötigung. Zum Entscheidungszeitpunkt des erkennenden Gerichtes ist dieses Urteil in weiten Teilen vom Obersten Gerichtshof (OGH) aufgehoben und zur neuerlichen Verhandlung an das zuständige Landesgericht für Strafsachen verwiesen worden. Insbesondere auch sämtliche Strafaussprüche wurden aufgehoben. Es liegt diesbezüglich keine rechtskräftige Verurteilung vor und ist eine solche in naher Zukunft noch nicht absehbar. Auch wenn der Beschwerdeführer in der Beschwerde seine Beteiligung nicht bestritten hat bzw. schon durch seine schriftlichen Ausführungen seine Nähe zu staatsfeindlichem Gedankengut zum Ausdruck gebracht hat, kann der Umfang seiner Mitwirkung oder die daraus ableitbare Gefahr zum derzeitigen Entscheidungszeitpunkt nicht abschließend durch das Bundesverwaltungsgericht beurteilt werden. Jedoch wird dieser Umstand bei der Dauer des Aufenthaltsverbotes berücksichtigt. Es bedarf im Hinblick auf die Vielzahl von Angriffen eines gewissen Zeitraumes der Beobachtung des Wohlverhaltens des Beschwerdeführers, um sicherzustellen, dass er nicht neuerlich das von ihm gezeigte Verhalten im Bundesgebiet setzen wird und damit weiters gewährleistet ist, dass er keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit in Österreich mehr hervorrufen wird. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet daher – auch vor dem Hintergrund der Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in Österreich – ein Aufenthaltsverbot in der Dauer von sechs Jahren als angemessen. Ergänzend ist festzuhalten, dass bei (allfälligem) Vorliegen einer weiteren rechtskräftigen Verurteilung ein neuer Sachverhalt vorliegen könnte, der erneut vor dem Hintergrund des FPG zu prüfen sein wird. Diesbezüglich wäre dann allenfalls ein anderer Maßstab (§ 67 Abs. 3 FPG) heranzuziehen.Ergänzend ist festzuhalten, dass bei (allfälligem) Vorliegen einer weiteren rechtskräftigen Verurteilung ein neuer Sachverhalt vorliegen könnte, der erneut vor dem Hintergrund des FPG zu prüfen sein wird. Diesbezüglich wäre dann allenfalls ein anderer Maßstab (Paragraph 67, Absatz 3, FPG) heranzuziehen. Zur Versagung des Durchsetzungsaufschubes: Gemäß § 70 Abs. 3 FPG ist EWR-Bürgern bei der Erlassung einer Ausweisung von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.Gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG ist EWR-Bürgern bei der Erlassung einer Ausweisung von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich. Im Hinblick auf die vom Beschwerdeführer verübten Straftaten und insbesondere den Umstand, dass er mehrmals während der Untersuchungshaft weiter delinquierte und insgesamt drei Mal rechtskräftig während anhängiger Strafverfahren in aufrechter Untersuchungshaft strafgerichtlich verurteilt wurde, sowie dem Umstand, dass sich eine Änderung der Einstellung des Beschwerdeführers offensichtlich – seinem Schriftverkehr mit Behörden und Gerichten nach – nicht eingestellt hat, von einer erheblichen Wiederholungsgefahr auszugehen. Abgesehen davon befand sich der Beschwerdeführer bereits über zwei Jahre vor seiner Abschiebung in (Untersuchungs-)Haft, sodass nicht davon auszugehen ist, dass dringend persönliche Dinge zu regeln gewesen wären. In Anbetracht dessen, dass das erkennende Gericht der gegenständlichen Beschwerde auch keine aufschiebende Wirkung zuerkannt hat, wurde der Beschwerdeführer bereits aus dem Bundesgebiet abgeschoben. Insgesamt hat die belangte Behörde zu Recht keinen Durchsetzungsaufschub gewährt. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung: Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt. Er hat im in den Strafverfahren und auch im Verfahren vor dem Bundesamt, wie entsprechend dokumentiert, jegliche Mitwirkung zur Feststellung seiner persönlichen Verhältnisse und Lebensumstände verweigert, sodass auch von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung keine weitere Klärung des Sachverhalts hinsichtlich der persönlichen Umstände des Beschwerdeführers zu erwarten war. Feststellungen zum Fehlverhalten und Straftaten basieren auf den aktenkundigen strafgerichtlichen und verwaltungsstrafrechtlichen Entscheidungen. Der Sachverhalt ist im Gegenstand aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt, weshalb gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte.Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt. Er hat im in den Strafverfahren und auch im Verfahren vor dem Bundesamt, wie entsprechend dokumentiert, jegliche Mitwirkung zur Feststellung seiner persönlichen Verhältnisse und Lebensumstände verweigert, sodass auch von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung keine weitere Klärung des Sachverhalts hinsichtlich der persönlichen Umstände des Beschwerdeführers zu erwarten war. Feststellungen zum Fehlverhalten und Straftaten basieren auf den aktenkundigen strafgerichtlichen und verwaltungsstrafrechtlichen Entscheidungen. Der Sachverhalt ist im Gegenstand aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt, weshalb gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Erlassung von Aufenthaltsverbotes und zur Interessensabwägung gemäß § 9 BFA-VG ab, noch ist diese Rechtsprechung als uneinheitlich zu bewerten. Vielmehr hat sich das Bundesverwaltungsgericht bei der Beurteilung des gegenständlichen Falles an der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes orientiert und diese – soweit erforderlich – auch in der Entscheidungsbegründung zitiert. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen liegen nicht vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Erlassung von Aufenthaltsverbotes und zur Interessensabwägung gemäß Paragraph 9, BFA-VG ab, noch ist diese Rechtsprechung als uneinheitlich zu bewerten. Vielmehr hat sich das Bundesverwaltungsgericht bei der Beurteilung des gegenständlichen Falles an der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes orientiert und diese – soweit erforderlich – auch in der Entscheidungsbegründung zitiert. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen liegen nicht vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:G311.2223860.1.00