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{'item': 'G311 2234010-2'}

Obsah (7)Art 133§ 67§ 70§ 18§ 15§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum21.01.2021 GeschäftszahlG311 2234010-2 Spruch, G311 2234010-2/8E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Dr

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, vom 04.08.2020 wurde gegen den Beschwerdeführer

§ 67Abs.

1 und Abs. 2 FPG ein auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), ihm

§ 70Abs.

3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde

§ 18Abs.

3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.). Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer im Stande der Strafhaft nachweislich am 06.08.2020 zugestellt.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, vom 04.08.2020 wurde gegen den Beschwerdeführer

Paragraph 67, Absatz eins und Absatz 2, FPG ein auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), ihm

Paragraph 70, Absatz 3, FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.) und einer Beschwerde

Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.). Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer im Stande der Strafhaft nachweislich am 06.08.2020 zugestellt. Der Beschwerdeführer erhob daraufhin mit Schriftsatz seiner bevollmächtigten Rechtsvertretung vom 13.08.2020 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Mit der gegenständlichen Beschwerdevorentscheidung des Bundesamtes vom 08.09.2020 wurde die Beschwerde des Beschwerdeführers abgewiesen. Die Beschwerdevorentscheidung wurde der bevollmächtigten Rechtsvertretung des Beschwerdeführers nachweislich mittels RSb-Schreibens am 10.09.2020 zugestellt. Mit Schriftsatz der bevollmächtigten Rechtsvertretung vom 15.09.2020, beim Bundesamt allerdings erst am 25.09.2020 eingelangt, stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Vorlageantrag an das Bundesverwaltungsgericht. Das Bundesamt legte die Beschwerde, die Beschwerdevorentscheidung und den Vorlageantrag samt zugehörigem Verwaltungsakt mit dem Hinweis auf eine Verspätung des Vorlageantrages dem Bundesverwaltungsgericht vor, wo diese am 30.09.2020 einlangten. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.10.2020, der Rechtsvertretung im elektronischen Rechtsverkehr am 30.10.2020 zugestellt, wurde dem Beschwerdeführer die Verspätung des Vorlageantrages vorgehalten (Fristende ausgehend von einer Zustellung am 10.09.2020 war mit Ablauf des 24.09.2020) und ihm dazu binnen einer Frist von zwei Wochen die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt. Mit Schriftsatz der Rechtsvertretung vom 30.10.2020, am selben Tag per Fax beim Bundesverwaltungsgericht einlangend, nahm der Beschwerdeführer zum Verspätungsvorhalt insofern Stellung, als die Beschwerdevorentscheidung laut Eingangsstempel der Rechtsvertretung am 14.09.2020 und nicht am 10.09.2020 zugestellt worden sei, sodass die zweiwöchige Frist zur Erhebung eines Vorlageantrages tatsächlich erst am 28.09.2020 geendet und der am 25.09.2020 per Fax erhobene Vorlageantrag somit tatsächlich rechtzeitig sei. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.11.2020 wurde der Rechtsvertretung eine Kopie des Rückscheines über die nachweisliche Zustellung der Beschwerdevorentscheidung am 10.09.2020 zur Stellungnahme binnen zwei Wochen übermittelt. Mit am selben Tag per Fax einlangender Stellungnahme vom 17.11.2020 wurde seitens der Rechtsvertretung die Übernahme der Beschwerdevorentscheidung am 10.09.2020 bestätigt. Aufgrund eines internen Kanzleifehlers sei der Eingang jedoch erst mit 14.09.2020 festgehalten worden, sodass die Frist für den Vorlageantrag falsch berechnet worden sei. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Gegen die Beschwerdevorentscheidung des Bundesamtes vom 08.09.2020, welche dem Beschwerdeführer bzw. seiner bevollmächtigten Rechtsvertretung nachweislich am 10.09.2020 zugestellt wurde, stellte der Beschwerdeführer mit Schriftsatz seiner bevollmächtigten Rechtsvertretung vom „15.09.2020“ einen am 25.09.2020 beim Bundesamt einlangenden Vorlageantrag. Die Beschwerdevorentscheidung enthält folgende Rechtsmittelbelehrung: „Gegen diesen Bescheid kann Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Vorlageantrag) erhoben werden. Die Beschwerde ist innerhalb von 2 Wochen nach Zustellung dieses Bescheides schriftlich bei uns einzubringen. Die Beschwerde (der Vorlageantrag) hat den Bescheid, gegen den sie sich richtet, und die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, zu bezeichnen. Weiters hat die Beschwerde die Gründe auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, das Begehren und die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, zu enthalten. Die Beschwerde kann in jeder technisch möglichen Form übermittelt werden, mit E-Mail jedoch nur insoweit, als für den elektronischen Verkehr nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind. Technische Voraussetzungen […]“ Ausgehend von einer gültigen Zustellung der Beschwerdevorentscheidung am 10.09.2020 endete die zweiwöchige Frist zur Stellung eines Vorlageantrages daher mit Ablauf des 24.09.2020. Der gegenständliche, am 25.09.2020 eingebrachte, Vorlageantrag erweist sich daher als verspätet. Seitens der belangten Behörde erfolgte keine Zurückweisung des verspäteten Vorlageantrages

§ 15Abs. 3 Vw

GVG.Seitens der belangten Behörde erfolgte keine Zurückweisung des verspäteten Vorlageantrages

Paragraph 15, Absatz 3, VwGVG.

  1. Beweiswürdigung: Der oben angeführte Verfahrensgang und dargestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Der Sachverhalt ist darüber hinaus unstrittig.
  2. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A):

§ 15Abs. 1 Vw

GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).

Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).

§ 15Abs. 3 Vw

GVG sind verspätete und unzulässige Vorlageanträge von der Behörde mit Bescheid zurückzuweisen.

Paragraph 15, Absatz 3, VwGVG sind verspätete und unzulässige Vorlageanträge von der Behörde mit Bescheid zurückzuweisen. Unklar ist, wie das Verwaltungsgericht vorzugehen hat, wenn ihm von der belangten Behörde ein verspäteter oder unzulässiger Vorlageantrag zur Entscheidung vorgelegt wird. In § 15 Abs. 3 VwGVG ist – ebenso wie in § 64a Abs. 3 AVG (vgl. dazu Hengstschläger/Leeb, AVG § 64a Rz 36) – lediglich von einer Zurückweisung durch die Behörde, die die Vorentscheidung erlassen hat, die Rede. Zu § 15 Abs. 3 VwGVG wird demgegenüber aber auch vertreten, dass nach Vorlage eines Vorlageantrages das Verwaltungsgericht über dessen Unzulässigkeit bzw. Verspätung absprechen kann (vgl. Eder ua, § 15 Anm K 7, 13 [Zurückweisung]; Müllner, ZfV 2013, 887; Schmied/Schweiger, Verfahren 64 [Zurückweisung]; Wessely, Administrativverfahren 217 [Zurückweisung]; aA Leeb/Zeinhofer, Verwaltungsgerichtsbarkeit 58 Fn 157; vgl. auch Gruber, § 15 Rz 12 [Einstellung des Verfahrens]) (vgl. Goldstein/Neudorfer in Raschauer/Wessely (Hrsg), VwGVG § 15 Rz 7 (Stand 31.03.2018, rdb.at)).Unklar ist, wie das Verwaltungsgericht vorzugehen hat, wenn ihm von der belangten Behörde ein verspäteter oder unzulässiger Vorlageantrag zur Entscheidung vorgelegt wird. In Paragraph 15, Absatz 3, VwGVG ist – ebenso wie in Paragraph 64 a, Absatz 3, AVG vergleiche dazu Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 64 a, Rz 36) – lediglich von einer Zurückweisung durch die Behörde, die die Vorentscheidung erlassen hat, die Rede. Zu Paragraph 15, Absatz 3, VwGVG wird demgegenüber aber auch vertreten, dass nach Vorlage eines Vorlageantrages das Verwaltungsgericht über dessen Unzulässigkeit bzw. Verspätung absprechen kann vergleiche Eder ua, Paragraph 15, Anmerkung K 7, 13 [Zurückweisung]; Müllner, ZfV 2013, 887; Schmied/Schweiger, Verfahren 64 [Zurückweisung]; Wessely, Administrativverfahren 217 [Zurückweisung]; aA Leeb/Zeinhofer, Verwaltungsgerichtsbarkeit 58 Fn 157; vergleiche auch Gruber, Paragraph 15, Rz 12 [Einstellung des Verfahrens]) vergleiche Goldstein/Neudorfer in Raschauer/Wessely (Hrsg), VwGVG Paragraph 15, Rz 7 (Stand 31.03.2018, rdb.at)). Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes ist dem VwGVG, insbesondere § 28 VwGVG, allgemein der Grundsatz zu entnehmen, dass das Verwaltungsgericht Prozessvoraussetzungen selbst zu prüfen hat (vgl. Gruber in Götzl, Gruber, Reisner, Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte § 15 Rz 12 f), weshalb im Fall, in dem die Behörde dem Verwaltungsgericht einen verspäteten Vorlageantrag vorgelegt hat, die Zurückweisung durch das Verwaltungsgericht zu erfolgen hat, zumal mit der Vorlage des Vorlageantrages, der Beschwerde und des Verwaltungsaktes die Zuständigkeit zur Führung des Verfahrens auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen und die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde erloschen ist (vgl. dazu auch BVwG vom 13.03.2020, W212 2225880-1/8E).Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes ist dem VwGVG, insbesondere Paragraph 28, VwGVG, allgemein der Grundsatz zu entnehmen, dass das Verwaltungsgericht Prozessvoraussetzungen selbst zu prüfen hat vergleiche Gruber in Götzl, Gruber, Reisner, Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte Paragraph 15, Rz 12 f), weshalb im Fall, in dem die Behörde dem Verwaltungsgericht einen verspäteten Vorlageantrag vorgelegt hat, die Zurückweisung durch das Verwaltungsgericht zu erfolgen hat, zumal mit der Vorlage des Vorlageantrages, der Beschwerde und des Verwaltungsaktes die Zuständigkeit zur Führung des Verfahrens auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen und die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde erloschen ist vergleiche dazu auch BVwG vom 13.03.2020, W212 2225880-1/8E). Gegen die Beschwerdevorentscheidung des Bundesamtes vom 08.09.2020, welche der Rechtsvertretung nachweislich am 10.09.2020 zugestellt wurde, stellte der Beschwerdeführer mit Schriftsatz seiner Rechtsvertretung vom 15.09.2020, beim Bundesamt jedoch erst am 25.09.2020 einlangend, den gegenständlichen Vorlageantrag. Die zweiwöchige Frist endete mit Ablauf des 24.09.2020. Der Vorlageantrag erweist sich daher schlussendlich unstrittig als verspätet. Selbst für den Fall, dass eine Zurückweisung des Vorlageantrages als verspätet durch das Bundesverwaltungsgericht selbst nicht in Betracht käme, wäre diesfalls mit einer Einstellung des Verfahrens (vgl. Goldstein/Neudorfer in Raschauer/Wessely (Hrsg), VwGVG § 15 Rz 7; allenfalls andeutend: VwGH vom 19.12.2018, Ro 2016/06/0019) zu verfügen gewesen.Selbst für den Fall, dass eine Zurückweisung des Vorlageantrages als verspätet durch das Bundesverwaltungsgericht selbst nicht in Betracht käme, wäre diesfalls mit einer Einstellung des Verfahrens vergleiche Goldstein/Neudorfer in Raschauer/Wessely (Hrsg), VwGVG Paragraph 15, Rz 7; allenfalls andeutend: VwGH vom 19.12.2018, Ro 2016/06/0019) zu verfügen gewesen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG konnte das Gericht von der Verhandlung absehen, weil der maßgebliche Sachverhalt ausreichend ermittelt wurde. Die Schriftsätze der Parteien und die Akten des Verfahrens lassen erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und dem auch Art 6 Abs. 1 EMRK nicht entgegensteht (vgl. die Entscheidung des EGMR vom 2. September 2004, 68.087/01 [Hofbauer/Österreich ], wo der Gerichtshof unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt hat, dass die Anforderungen von Art 6 EMRK auch bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung oder überhaupt jegliche Anhörung [im Originaltext "any hearing at all"] erfüllt sind, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "technische" Fragen betrifft und in diesem Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise verwiesen hat, vgl. dazu auch das zuletzt das Erkenntnis des VwGH vom 29.April 2015, Zl. Ro 20015/08/0005.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG konnte das Gericht von der Verhandlung absehen, weil der maßgebliche Sachverhalt ausreichend ermittelt wurde. Die Schriftsätze der Parteien und die Akten des Verfahrens lassen erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und dem auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK nicht entgegensteht vergleiche die Entscheidung des EGMR vom

  1. September 2004, 68.087/01 [Hofbauer/Österreich ], wo der Gerichtshof unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt hat, dass die Anforderungen von Artikel 6, EMRK auch bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung oder überhaupt jegliche Anhörung [im Originaltext "any hearing at all"] erfüllt sind, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "technische" Fragen betrifft und in diesem Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise verwiesen hat, vergleiche dazu auch das zuletzt das Erkenntnis des VwGH vom 29.April 2015, Zl. Ro 20015/08/
  2. Da eine Rechtsfrage zu klären war, waren von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung keine weiteren Erkenntnisse zu erwarten. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:G311.2234010.2.00

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