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{'item': 'G312 2224872-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum21.01.2021 GeschäftszahlG312 2224872-1 SpruchG312 2224872-1/11E, G312 2224872-1/11E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht h

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde) vom XXXX wurde ausgesprochen, dass der Bezug der Notstandshilfe des XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF) in der Zeit vom XXXX bis XXXX gemäß § 10 iVm § 38 AlVG 1977 ausgeschlossen ist.Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle römisch 40 des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde) vom römisch 40 wurde ausgesprochen, dass der Bezug der Notstandshilfe des römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF) in der Zeit vom römisch 40 bis römisch 40 gemäß Paragraph 10, in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG 1977 ausgeschlossen ist. Dagegen richtete sich die mit XXXX datierte und an diesem Tag fristgerecht eingebrachte Beschwerde des BF.Dagegen richtete sich die mit römisch 40 datierte und an diesem Tag fristgerecht eingebrachte Beschwerde des BF. Mit Bescheid vom XXXX schloss die belangte Behörde die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG aus, dieser ist in Rechtskraft erwachsen. Mit Bescheid vom römisch 40 schloss die belangte Behörde die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG aus, dieser ist in Rechtskraft erwachsen. Die belangte Behörde wies die angeführte Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung, datiert mit XXXX , gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 idgF, ab. Die belangte Behörde wies die angeführte Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung, datiert mit römisch 40 , gemäß Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, idgF, ab. Mit Schriftsatz vom XXXX beantragte der BF die Vorlage an das BVwG. Mit Schriftsatz vom römisch 40 beantragte der BF die Vorlage an das BVwG. Der Vorlageantrag wurde samt Beschwerde und maßgeblichen Verwaltungsakt von der belangten Behörde am 29.10.2019 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. Am 02.09.2020 und 09.12.2020 fand vor dem BVwG eine öffentliche, mündliche Verhandlung statt, an der der BF (09.12.2020) sowie der geladene Zeuge (02.09.2020) und ein Vertreter der belangten Behörde teilgenommen haben. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: 1.
  2. Der BF steht wieder seit XXXX im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, zuletzt im Bezug der Notstandshilfe in der Höhe von € XXXX täglich. Das letzte länger andauernde Dienstverhältnis (länger als sechs Monate) bei der Firma XXXX endete am XXXX . 1.
  3. Der BF steht wieder seit römisch 40 im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, zuletzt im Bezug der Notstandshilfe in der Höhe von € römisch 40 täglich. Das letzte länger andauernde Dienstverhältnis (länger als sechs Monate) bei der Firma römisch 40 endete am römisch 40 . 1.
  4. Der BF absolvierte die Fachschule Elektroniktechniker, sowie diverse Ausbildung ua zum Konstrukteur für Gebäudetechnik, FH Studium Internettechniker (nach zwei Semester abgebrochen). Er verfügt über Berufserfahrung als Produktionsarbeiter, Schlosserhelfer, Werkzeugverkäufer, Stapler- und Kran(flurgest.)schein und besitzt Kenntnisse in ArchiCAD, AUTOCAD, Word und Excel und sucht mit Unterstützung der belangten Behörde eine Beschäftigung als Elektromonteur. Der BF äußerte der belangten Behörde gegenüber den Wunsch, sich im Bereich Tabaksubstitute selbständig zu machen. Er hat am UGP Beratungsgespräch teilgenommen, eine Aufnahme ins Unternehmensgründungsprogramm wurde bis dato (mangels Finanzierungsmöglichkeiten) nicht empfohlen. 1.
  5. Bisher verhängte § 10 AlVG Ausschlussfristen:1.
  6. Bisher verhängte Paragraph 10, AlVG Ausschlussfristen: XXXX bis XXXX römisch 40 bis römisch 40 XXXX bis XXXX römisch 40 bis römisch 40 XXXX bis XXXX römisch 40 bis römisch 40 1.
  7. Dem BF wurde am XXXX ein Vermittlungsvorschlag über die Stelle als Lagermitarbeiter bei der Firma XXXX mit kollektivvertraglicher Entlohnung (Bereitschaft zur Überzahlung) und möglichen Arbeitsbeginn am XXXX zugewiesen, die Bewerbung erfolgt im Rahmen einer Jobbörse am XXXX .1.
  8. Dem BF wurde am römisch 40 ein Vermittlungsvorschlag über die Stelle als Lagermitarbeiter bei der Firma römisch 40 mit kollektivvertraglicher Entlohnung (Bereitschaft zur Überzahlung) und möglichen Arbeitsbeginn am römisch 40 zugewiesen, die Bewerbung erfolgt im Rahmen einer Jobbörse am römisch 40 . Der BF hat an der Jobbörse teilgenommen, jedoch mit seinem Verhalten die Aufnahme einer zumutbaren Beschäftigung vereitelt. 1.
  9. Die verfahrensgegenständliche Beschäftigung als Lagerarbeiter bei der Firma XXXX stellt eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des § 9 AlVG dar. 1.
  10. Die verfahrensgegenständliche Beschäftigung als Lagerarbeiter bei der Firma römisch 40 stellt eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des Paragraph 9, AlVG dar. 1.
  11. Der BF hat bis dato keine andere, die Arbeitslosigkeit ausschließende nachhaltige Beschäftigung aufgenommen.
  12. Beweiswürdigung: Die oben getroffenen Feststellungen resultieren aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Die Feststellungen zur möglichen Arbeitsaufnahme als Elektrotechniker ergibt sich aus dem Akteninhalt (Vermittlungsvorschlag vom XXXX , sowie der Angabe in der Niederschrift und Beschwerde). Die Feststellungen zur möglichen Arbeitsaufnahme als Elektrotechniker ergibt sich aus dem Akteninhalt (Vermittlungsvorschlag vom römisch 40 , sowie der Angabe in der Niederschrift und Beschwerde). Die Feststellung über das Verhalten des BF (Bewerbung im Rahmen der Jobbörse) resultiert aus dem Akteninhalt und den eigenen Angaben des BF in der Beschwerde sowie in der mündlichen Verhandlung. 2.
  13. Die belangte Behörde wirft dem BF vor, die zumutbare Beschäftigung bei der Firma XXXX mit möglicher Arbeitsaufnahme am XXXX durch sein Verhalten vereitelt zu haben. Er habe in der Jobbörse falsche Angaben im Lebenslauf getätigt, sich gegenüber dem Personalverantwortlichen überheblich gegeben und sich vor ihm über die Art und Weise der Vermittlungsanbahnung aufgeregt, wodurch der Dienstgeber kein Interesse an einer Einstellung des BF gehabt habe.2.
  14. Die belangte Behörde wirft dem BF vor, die zumutbare Beschäftigung bei der Firma römisch 40 mit möglicher Arbeitsaufnahme am römisch 40 durch sein Verhalten vereitelt zu haben. Er habe in der Jobbörse falsche Angaben im Lebenslauf getätigt, sich gegenüber dem Personalverantwortlichen überheblich gegeben und sich vor ihm über die Art und Weise der Vermittlungsanbahnung aufgeregt, wodurch der Dienstgeber kein Interesse an einer Einstellung des BF gehabt habe. Der BF erklärt, dass er bei der Jobbörse mit vielen anderen Personen vorgesprochen habe. Bei diesem Termin sei auch neben Herrn XXXX (Verantwortliche XXXX ) Herr XXXX vom AMS XXXX anwesend gewesen. Ein jede arbeitslose Person hat sich einzeln vorstellen müssen. Er habe sich absolut korrekt verhalten, alle Fragen wahrheitsgemäß und korrekt beantwortet. Er habe weder eine Zusage noch eine Absage von Herrn XXXX erhalten und sei lediglich gefragt worden, warum er sich nicht als CAD Zeichner bewerbe, wo es doch so viele freie Stellen in diesem Bereich gebe. Dabei sei er von Herrn XXXX (AMS) „heruntergeputzt“ worden. Er habe keine Vereitelungshandlung gesetzt und ersuche um Aufhebung des Bescheides.Der BF erklärt, dass er bei der Jobbörse mit vielen anderen Personen vorgesprochen habe. Bei diesem Termin sei auch neben Herrn römisch 40 (Verantwortliche römisch 40 ) Herr römisch 40 vom AMS römisch 40 anwesend gewesen. Ein jede arbeitslose Person hat sich einzeln vorstellen müssen. Er habe sich absolut korrekt verhalten, alle Fragen wahrheitsgemäß und korrekt beantwortet. Er habe weder eine Zusage noch eine Absage von Herrn römisch 40 erhalten und sei lediglich gefragt worden, warum er sich nicht als CAD Zeichner bewerbe, wo es doch so viele freie Stellen in diesem Bereich gebe. Dabei sei er von Herrn römisch 40 (AMS) „heruntergeputzt“ worden. Er habe keine Vereitelungshandlung gesetzt und ersuche um Aufhebung des Bescheides. In der mündlichen Verhandlung brachte der BF vor, dass er nichts falsch gemacht habe, aber aus seiner Sicht von Herrn XXXX (AMS XXXX ), mit dem er eine negative Vorgeschichte habe, von oben herab behandelt worden sei. Er sei vor dem Personalverantwortlichen von Herrn XXXX angefahren worden, dies habe er ignoriert. Er habe seine Unterlagen dem Personalverantwortlichen gegeben, dieser habe sie durchgelesen und ihn gefragt, warum er nicht im CAD Bereich arbeite, wo so viele freie Stellen wären. Er habe daraufhin Herrn XXXX (AMS) gefragt, ob dies stimme. Dieser meinte in einer schnippischen Art, man müsse sich halt auch selbst bewerben. Das habe der BF als nicht sonderlich positiv in seine Richtung empfunden, da dieser damit suggeriert habe, dass er sich nicht selber bewerbe, was aber nicht stimme. Der Personalverantwortliche habe im Lebenslauf und in der Bewerbung weitergelesen und nicht wirklich auf die Äußerung reagiert. Nach der Bewerbung habe er sich darüber informiert, ob wirklich so viele Stellen im CAD Bereich offen sind, das konnte er nicht feststellen, er habe nur eine gefunden. Er würde gerne in diesem Bereich arbeiten und würde gerne in einem Betrieb bleiben, eine solche Tätigkeit sei sicher schöner, als in einem Lager zu arbeiten. Aber da er arbeitslos ist hätte er das gemacht, weil es nicht weit weg von meinem Wohnort sei. In der mündlichen Verhandlung brachte der BF vor, dass er nichts falsch gemacht habe, aber aus seiner Sicht von Herrn römisch 40 (AMS römisch 40 ), mit dem er eine negative Vorgeschichte habe, von oben herab behandelt worden sei. Er sei vor dem Personalverantwortlichen von Herrn römisch 40 angefahren worden, dies habe er ignoriert. Er habe seine Unterlagen dem Personalverantwortlichen gegeben, dieser habe sie durchgelesen und ihn gefragt, warum er nicht im CAD Bereich arbeite, wo so viele freie Stellen wären. Er habe daraufhin Herrn römisch 40 (AMS) gefragt, ob dies stimme. Dieser meinte in einer schnippischen Art, man müsse sich halt auch selbst bewerben. Das habe der BF als nicht sonderlich positiv in seine Richtung empfunden, da dieser damit suggeriert habe, dass er sich nicht selber bewerbe, was aber nicht stimme. Der Personalverantwortliche habe im Lebenslauf und in der Bewerbung weitergelesen und nicht wirklich auf die Äußerung reagiert. Nach der Bewerbung habe er sich darüber informiert, ob wirklich so viele Stellen im CAD Bereich offen sind, das konnte er nicht feststellen, er habe nur eine gefunden. Er würde gerne in diesem Bereich arbeiten und würde gerne in einem Betrieb bleiben, eine solche Tätigkeit sei sicher schöner, als in einem Lager zu arbeiten. Aber da er arbeitslos ist hätte er das gemacht, weil es nicht weit weg von meinem Wohnort sei. Der Beschwerdeführer will insgesamt darauf hinaus, dass sein Verhalten keine Vereitelung gewesen wäre. Aus dem Akt wie auch aus den eigenen Angaben des BF ergibt sich, dass seit längerer Zeit Kommunikationsprobleme zwischen ihm und der belangten Behörde vorliegen. So wird des Öfteren das Gespräch zwischen ihm und zB einem ServiceLine Mitarbeiter abgebrochen, da sich der BF provozierend, schimpfend, beleidigend und manchmal lautstark bzw. aggressiv gegenüber dem jeweiligen Mitarbeiter des AMS verhält, wodurch ein weiteres Gespräch nicht mehr möglich ist (AV XXXX , XXXX , XXXX , XXXX ; XXXX , XXXX , XXXX , XXXX ).Aus dem Akt wie auch aus den eigenen Angaben des BF ergibt sich, dass seit längerer Zeit Kommunikationsprobleme zwischen ihm und der belangten Behörde vorliegen. So wird des Öfteren das Gespräch zwischen ihm und zB einem ServiceLine Mitarbeiter abgebrochen, da sich der BF provozierend, schimpfend, beleidigend und manchmal lautstark bzw. aggressiv gegenüber dem jeweiligen Mitarbeiter des AMS verhält, wodurch ein weiteres Gespräch nicht mehr möglich ist (AV römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 ; römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 ). Dies räumte der BF auch ein, rechtfertigte sich jedoch damit, dass er sich immer nur im Anlassfall so verhalten habe, zB wenn er aufgrund einer Sperre seinen PKW verliert, ansonsten sei er schon freundlich zu den Mitarbeitern der belangten Behörde. Auf die Frage, warum es bis dato mit seiner Selbständigkeit nicht geklappt hat, erklärte er, dass er sich bei diesen Bemühungen durch die Sperren ausgebremst fühle. Er produziere nikotinfreies Tabaksubstitut zum Entwöhnen vom Rauchen, er sei mit der Markenanmeldung fertig und sei im UGP Programm, da aber noch Vorarbeiten zu leisten seien, wie die EU Anmeldung – dies dauere 1 – 2 Monate – sei er für diese Zeit aus dem UGP Programm herausgestellt worden, sei daher normal arbeitslos und die gegenständliche Bewerbung für XXXX sei in diese Zeit gefallen. Er habe den Eindruck, dass es sich um eine persönliche Geschichte von Herrn XXXX handle. Er sei auch bei der AK gewesen, habe sich erkundigt und um Rat gebeten, diese beratende Person sei auch hin und wieder in den Gremien beim AMS und habe erklärt, dass es auffällig sei, dass 12 Vereitelungen für nur zwei Stellen vorliegen würden. Auf die Frage, warum es bis dato mit seiner Selbständigkeit nicht geklappt hat, erklärte er, dass er sich bei diesen Bemühungen durch die Sperren ausgebremst fühle. Er produziere nikotinfreies Tabaksubstitut zum Entwöhnen vom Rauchen, er sei mit der Markenanmeldung fertig und sei im UGP Programm, da aber noch Vorarbeiten zu leisten seien, wie die EU Anmeldung – dies dauere 1 – 2 Monate – sei er für diese Zeit aus dem UGP Programm herausgestellt worden, sei daher normal arbeitslos und die gegenständliche Bewerbung für römisch 40 sei in diese Zeit gefallen. Er habe den Eindruck, dass es sich um eine persönliche Geschichte von Herrn römisch 40 handle. Er sei auch bei der AK gewesen, habe sich erkundigt und um Rat gebeten, diese beratende Person sei auch hin und wieder in den Gremien beim AMS und habe erklärt, dass es auffällig sei, dass 12 Vereitelungen für nur zwei Stellen vorliegen würden. Auf die Frage, ob die Selbständigkeit ihn ständig beschäftige, erklärte der BF, dass seine Selbständigkeit natürlich sein großes Ziel sei und er dieses vorantreiben wolle. Aber er sei arbeitslos, erhalte keine Förderung, bekomme keinen Kredit von der Bank und müsse eine andere Beschäftigung aufnehmen, um auch die Selbständigkeit voranzutreiben. Er stelle sich das so vor, dass er Montag bis Freitag arbeiten gehe und an den Wochenenden die Zeit für seine Selbständigkeit aufwende. Wenn diese dann größer geworden ist, würde er mit dem Arbeitgeber reden und die Arbeitszeit vielleicht auf vier Tage unter der Woche reduzieren, damit er mehr Zeit in die Selbständigkeit investieren könne. Aus diesem Grund sei es wichtig für ihn eine Stelle zu bekommen, er habe sich immer beworben und es ernst genommen. Auf die Frage, ob er sich erklären könne, warum er seit 2014 keiner Beschäftigung mehr nachgegangen sei, erklärte er, dass er in einem Vermessungsbüro gearbeitet habe, da habe es ihm gut gefallen, dies sei allerdings befristet gewesen. Die Sachen, die ihm gefallen, seien immer nur von kurzer Dauer, er möchte etwas arbeiten, wo er sich nicht hinschleppen müsse. Es sei ihm auch wichtig, etwas Neues zu lernen, vielleicht sich Kenntnisse als Unternehmer abzuschauen. Er hätte die Stelle bei XXXX angenommen und wäre am nächsten Tag hingegangen, vor allem, da die Stelle mit dem Rad in kurzer Zeit zu erreichen gewesen wäre. Auf die Frage, ob er sich erklären könne, warum er seit 2014 keiner Beschäftigung mehr nachgegangen sei, erklärte er, dass er in einem Vermessungsbüro gearbeitet habe, da habe es ihm gut gefallen, dies sei allerdings befristet gewesen. Die Sachen, die ihm gefallen, seien immer nur von kurzer Dauer, er möchte etwas arbeiten, wo er sich nicht hinschleppen müsse. Es sei ihm auch wichtig, etwas Neues zu lernen, vielleicht sich Kenntnisse als Unternehmer abzuschauen. Er hätte die Stelle bei römisch 40 angenommen und wäre am nächsten Tag hingegangen, vor allem, da die Stelle mit dem Rad in kurzer Zeit zu erreichen gewesen wäre. In Gesamtsicht gesehen ist es jedoch glaubhaft, dass der BF im Bewerbungsgespräch vor dem Personalverantwortlichen dem AMS Mitarbeiter gegenüber aufbrausend reagierte und sich aufgeregt hat. Dieses Verhalten vor dem Personalverantwortlichen eines potentiellen Dienstgebers stellt nach allgemeiner Lebenserfahrung ein Verhalten dar, welches geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung einer arbeitslosen Person abzubringen. Dieses Verhalten zeigt, wie sich die Person unter Stress bzw. in einer unangenehmen Situation verhält.
  15. Rechtliche Beurteilung: 3.
  16. Zu Spruchteil A): Gegenständlich ist strittig, ob der BF die Aufnahme einer zumutbaren Beschäftigung durch sein Verhalten beim Bewerbungsgespräch im Rahmen einer Jobbörse vereitelt hat und die belangten Behörde den Bezug der Notstandshilfe zu Recht für die Zeit vom XXXX bis XXXX gemäß § 10 iVm § 38 AlVG ausgeschlossen hat. Gegenständlich ist strittig, ob der BF die Aufnahme einer zumutbaren Beschäftigung durch sein Verhalten beim Bewerbungsgespräch im Rahmen einer Jobbörse vereitelt hat und die belangten Behörde den Bezug der Notstandshilfe zu Recht für die Zeit vom römisch 40 bis römisch 40 gemäß Paragraph 10, in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG ausgeschlossen hat. Anspruch auf Arbeitslosengeld hat gemäß § 7 Abs. 1 AlVG, werAnspruch auf Arbeitslosengeld hat gemäß Paragraph 7, Absatz eins, AlVG, wer
  17. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
  18. die Anwartschaft erfüllt und
  19. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat. Der Arbeitsvermittlung steht gemäß Abs. 2 leg. cit. zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.Der Arbeitsvermittlung steht gemäß Absatz 2, leg. cit. zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist. Arbeitswillig ist gemäß § 9 Abs. 1 AlVG, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.Arbeitswillig ist gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AlVG, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist. Soweit in diesem Abschnitt nichts Anderes bestimmt ist, sind gemäß § 38 AlVG auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.Soweit in diesem Abschnitt nichts Anderes bestimmt ist, sind gemäß Paragraph 38, AlVG auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden. Unstrittig ist, dass der BF sich für die Stelle als Lagerarbeiter/Reifenmonteur bei der Firma XXXX im Rahmen einer Jobbörse am XXXX beworben hat. Unstrittig ist, dass der BF sich für die Stelle als Lagerarbeiter/Reifenmonteur bei der Firma römisch 40 im Rahmen einer Jobbörse am römisch 40 beworben hat. Wenn eine arbeitslose Persons sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt so verliert sie gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.Wenn eine arbeitslose Persons sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt so verliert sie gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde. Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist gemäß Abs. 3 leg. cit. in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.Der Verlust des Anspruches gemäß Absatz eins, ist gemäß Absatz 3, leg. cit. in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein (Erkenntnis vom
  20. Oktober 1990, Zl. 89/08/0141, VwSlg 13286 A/1990, und die dort angeführte Vorjudikatur). Die Bestimmungen der Paragraphen 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein (Erkenntnis vom
  21. Oktober 1990, Zl. 89/08/0141, VwSlg 13286 A/1990, und die dort angeführte Vorjudikatur). Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtemacht. Der Beschwerdeführer will darauf hinaus, dass sein Verhalten keine Vereitelung gewesen wäre. Wie beweiswürdigend ausgeführt ist es glaubhaft und schlüssig, dass sich der BF im Bewerbungsgespräch vor dem Personalverantwortlichen dem AMS Mitarbeiter gegenüber aufbrausend und aufgeregt gezeigt hat. Dieses Verhalten vor dem Personalverantwortlichen eines potentiellen Dienstgebers stellt nach allgemeiner Lebenserfahrung ein Verhalten dar, welches geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung einer arbeitslosen Person abzubringen. So ein Verhalten zeigt, wie sich die Person unter Stress bzw. in unangenehmen Situationen verhält. Der BF hätte auch anders auf die Äußerung des AMS Mitarbeiter reagieren können, zB gelassen erklären, dass er sich laufend auf offene Stellen in diesem Bereich bewerbe, aber keine gefunden habe. Dies hätte mit hoher Wahrscheinlichkeit seine Chancen beim anwesenden Personalverantwortlichen in hohem Maße gesteigert. Jedoch war er aufbrausend und regte sich dann im weiterer Folge noch über die Art der Vermittlungsanbahnung auf. Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Es ist dabei nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (vgl das hg Erkenntnis vom
  22. Jänner 2012, 2008/08/0243).Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Es ist dabei nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden vergleiche das hg Erkenntnis vom
  23. Jänner 2012, 2008/08/0243). Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Es ist dabei nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (VwGH vom
  24. Jänner 2012, 2008/08/0243).Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Es ist dabei nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (VwGH vom
  25. Jänner 2012, 2008/08/0243). Unter "Vereitelung" im Sinn des § 10 Abs. 1 AlVG ist ein auf das zugewiesene Beschäftigungsverhältnis bezogenes Verhalten des Vermittelten zu verstehen, das - bei Zumutbarkeit der Beschäftigung - das Nichtzustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses herbeiführt (vgl. das hg. Erkenntnis vom
  26. September 2005, Zl. 2002/08/0193).Unter "Vereitelung" im Sinn des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG ist ein auf das zugewiesene Beschäftigungsverhältnis bezogenes Verhalten des Vermittelten zu verstehen, das - bei Zumutbarkeit der Beschäftigung - das Nichtzustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses herbeiführt vergleiche das hg. Erkenntnis vom
  27. September 2005, Zl. 2002/08/0193). Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinn des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (Hinweis E
  28. Oktober 1992, 92/08/0042, VwSlg 13722 A/1992; E
  29. September 1995, 94/08/0050; VwGH vom 19.10.2011, Zl. 2008/08/0251).Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinn des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (Hinweis E
  30. Oktober 1992, 92/08/0042, VwSlg 13722 A/1992; E
  31. September 1995, 94/08/0050; VwGH vom 19.10.2011, Zl. 2008/08/0251). Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (Erkenntnis vom
  32. Oktober 2006, 2005/08/0049). Das Verhalten des BF im Bewerbungsgespräch im Rahmen der Jobbörse war – wie oben ausgeführt - geeignet, den potentiellen Dienstgeber von einer Einstellung des BF abzuhalten. Dem Beschwerdeführer musste aber auch bewusst gewesen sein, dass seine Äußerungen bzw. sein Verhalten beim Vorstellungsgespräch nach allgemeiner Erfahrung geeignet waren, den potentiellen Dienstgeber von der Begründung eines Arbeitsverhältnisses mit ihm abzubringen. Es ist damit auch bedingter Vorsatz im Sinn der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gegeben (vgl. das hg. Erkenntnis vom
  33. April 2002, 2002/08/0051).Dem Beschwerdeführer musste aber auch bewusst gewesen sein, dass seine Äußerungen bzw. sein Verhalten beim Vorstellungsgespräch nach allgemeiner Erfahrung geeignet waren, den potentiellen Dienstgeber von der Begründung eines Arbeitsverhältnisses mit ihm abzubringen. Es ist damit auch bedingter Vorsatz im Sinn der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gegeben vergleiche das hg. Erkenntnis vom
  34. April 2002, 2002/08/0051). Die Rechtfertigung des BF, wonach er sich vom AMS Mitarbeiter von oben herab bzw. heruntergeputzt behandelt hat, kann sein Verhalten jedoch nicht sanieren. Ungeachtet dessen, ob er mit dem AMS Mitarbeiter ein Problem hat, hat der BF vor dem potentiellen Dienstgeber alles zu unterlassen, was diesen von einer Einstellung abbringt. Ein aufbrausendes Verhalten auf eine Äußerung eines Anwesenden in einem Bewerbungsgespräch sowie ein „aufregen“ über zB ein Vermittlungsprozedere vor dem Personalverantwortlichen eines potentiellen Dienstgebers ist nach allgemeiner Lebenserfahrung geeignet, diesen von der Aufnahme abzuhalten. Somit waren Kausalität und bedingter Vorsatz gegeben. Da der BF keine sonstige, die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung aufgenommen hat, liegen keine Nachsichtsgründe vor. Die Entscheidung der belangten Behörde erging zu Recht und es war spruchgemäß zu entscheiden. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133Abs.

4 B-VG im vorliegenden Fall nicht zulässig weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, abhängt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus uneinheitlich zu beurteilen und es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG im vorliegenden Fall nicht zulässig weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, abhängt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus uneinheitlich zu beurteilen und es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:G312.2224872.1.00

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