Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 02.12.2020 zu Recht erkannt: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Birgit WALDNER-BEDITS als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Rumänien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.11.2019, Zl. römisch 40 ,
Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 02.12.2020 zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den/die Richter/Richterin Mag. Birgit WALDNER-BEDITS über die Beschwerde des/der Herman SUNA, geb. 10.10.1999, StA. Rumänien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.11.2019, Zl. 1251917308-191145585,
Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 02.12.2020, zu Recht erkannt: , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
geht und über keine Barmittel verfügt. Mit Schreiben des BFA vom 11.11.2019 wurde dem BF folglich die behördliche Beabsichtigung vorgehalten, gegen ihn eine Ausweisung zu erlassen. Diese Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme wurde dem BF am 11.11.2019 um 10:30 Uhr persönlich übergeben. Mit diesem Schreiben des BFA wurde dem BF die Möglichkeit eingeräumt, innerhalb einer Frist von 14 Tagen zum ihm vorgehaltenen Ergebnis der Beweisaufnahme und zu seinen persönlichen Verhältnissen eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Der BF hat dazu keine Stellungnahme abgegeben. 1.3. Der BF weist vom 16.07.2018 bis 30.01.2019, vom 18.11.2019 bis 17.09.2020 und nunmehr seit 17.09.2020 an verschiedenen Andressen Hauptwohnsitzmeldungen im Bundesgebiet auf. 1.4. Er hielt sich jedoch bereits rund zwei Jahre vor seiner Wohnsitzanmeldung im Juli 2018 – im Jahr 2016 – im Bundesgebiet auf und ging vom 03.10.2016 bis 18.10.2016 in Österreich einer Beschäftigung
. Darauf folgten geringfügige Beschäftigungen vom 19.10.2017 bis 10.11.2017 und vom 13.12.2017 bis 16.12.2017, Beschäftigungen vom 12.03.2018 bis 15.03.2018 und vom 23.03.2018 bis 04.04.2018, eine geringfügige Beschäftigung vom 24.08.2018 bis 25.08.2018, Beschäftigungen vom 15.11.2018 bis 16.11.2018, 07.03.2019 bis 28.05.2019, 02.07.2019 bis 30.08.2019 und vom 25.09.2019 bis 02.10.2019, geringfügige Beschäftigungen vom 21.11.2019 bis 29.11.2019, am 12.02.2020, 22.02.2020, 25.02.2020, vom 03.03.2020 bis 11.03.2020 und vom 14.07.2020 bis 31.07.2020 sowie ein Beschäftigungstag am 10.11.2020. Nunmehr geht der BF keiner Beschäftigung
. Der BF ist auch nicht sozialversichert. 1.
Erlassung der Ausweisung mit Bescheid des BFA vom 26.11.2019 im Februar 2020 die Führerscheinprüfung absolviert hat, hat der BF noch eine Tante und einen Onkel, zu diesen jedoch keinen Kontakt mehr. 1.
. Die Mutter des BF, welcher am 27.09.2018 eine Anmeldebescheinigung als Arbeitnehmerin erteilt wurde, bezieht nunmehr Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung – ihr letztes Beschäftigungsverhältnis endete Ende Juni 2019, und der Vater des BF, welcher in Österreich von Mai bis August 2016 und von März bis April 2017 erwerbstätig war und ab 2019, zuletzt im Oktober 2019, geringfügigen Beschäftigungen
gegangen ist, geht, um den familiären Lebensunterhalt bestreiten zu können, in Österreich „Schwarzarbeit“
. Regelmäßige Erwerbseinkünfte haben demnach weder der BF noch seine Eltern. 1.
geht und über keine Barmittel verfügt, ergab sich aus dem diesbezüglich glaubhaften Akteninhalt. Mit Schreiben des BFA vom 11.11.2019 wurde dem BF folglich die behördliche Beabsichtigung vorgehalten, gegen ihn eine Ausweisung zu erlassen. (AS 9ff). Diese Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme wurde dem BF durch Übergabe an ihn am 11.11.2019 um 10:30 Uhr ordnungsgemäß zugestellt (AS 11). Mit diesem Schreiben des BFA wurde dem BF die Möglichkeit eingeräumt, innerhalb einer Frist von 14 Tagen zum ihm vorgehaltenen Ergebnis der Beweisaufnahme und zu seinen persönlichen Verhältnissen eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Der BF hat dazu jedoch keine Stellungnahme abgegeben. Die Feststellungen zu den Wohnsitzmeldungen des BF im Bundesgebiet beruhen auf einem Zentralmelderegisterauszug. In der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG von der verhandelnden Richterin auf die im Zentralen Melderegister ersichtlichen Meldelücke angesprochen und befragt, wo sich der BF während der Meldelücke vom 30.01.2019 bis 18.11.2019 aufgehalten habe, gab dieser an: „Ich glaube, weil ich abgemeldet wurde.“ (VH-Niederschrift, S. 4) Darauf folgte folgender Wortwechsel des BF mit der verhandelnden Richterin (im Folgenden: „VR“): „VR: Von wem sind Sie abgemeldet worden? BF: Von meinem Bruder. VR: Warum? BF: Weil wir zu viele in der Wohnung waren. Erst später habe ich meine Wohnung gemietet.“ (VH-Niederschrift, S. 4) Da der BF während der besagten Meldelücke vom 30.01.2019 bis 18.11.2019 in den Zeiträumen vom 07.03.2019 bis 28.05.2019, vom 02.07.2019 bis 30.08.2019 und vom 25.09.2019 bis 02.10.2019 bei einem Dienstgeber in Österreich beschäftigt war, ist jedenfalls von sich mit diesen Beschäftigungszeiten deckenden Aufenthaltszeiten im österreichischen Bundesgebiet auszugehen. Dass der BF mit seinen Eltern und seinem Bruder in einer Wohnung in gemeinsamem Haushalt zusammenlebt, ergab sich aus der diesbezüglich glaubhaften Angabe des BF in der mündlichen Verhandlung (VH-Niederschrift, S. 7). Dass sich die monatlichen Mietkosten für ihre Wohnung auf EUR 550,- belaufen, konnte durch die diesbezüglich glaubhafte Angabe des BF in der mündlichen Verhandlung ebenso glaubhaft gemacht werden (VH-Niederschrift, S. 8). Dass der mit ihm und seinen Eltern in gemeinsamem Haushalt lebende Bruder des BF 14 Jahre alt ist und noch zur Schule geht, wurde durch seine diesbezüglich glaubhafte Angabe in der mündlichen Verhandlung glaubhaft gemacht (VH-Niederschrift, S. 8). Dass der BF abgesehen von seinem mit ihm und seinen Eltern in gemeinsamem Haushalt lebenden Bruder noch weitere Geschwister im Bundesgebiet hat, beruht auf seinen diesbezüglich glaubhaften Angaben in der mündlichen Verhandlung bzw. den vom BF im Zuge der mündlichen Verhandlung auf einem der VH-Niederschrift beigelegten Zettel aufgeschriebenen Namen seiner Geschwister (VH-Niederschrift, 7). Dass der BF zu seiner Tante und seinem Onkel in Rumänien keinen Kontakt mehr hat, beruht auf dem diesbezüglich glaubhaften Beschwerdevorbringen (AS 43). Dass der BF, der, obwohl er mit seiner Tante und seinem Onkel in Rumänien keinen Kontakt mehr hat, in seinem Herkunftsstaat den Großteil seines Lebens verbracht hat und
der mit Bescheid des BFA vom 26.11.2019 gegen ihn erlassenen Ausweisung am 17.02.2020 in Rumänien die Führerscheinprüfung absolviert hat, zeugt von noch vorhandenen gegenständlich berücksichtigungswürdigen Bindungen dorthin. Die Feststellungen zur ehemaligen Erwerbstätigkeit bzw. nunmehrigen Erwerbslosigkeit des BF und seiner Eltern beruhen auf dem diesbezüglich glaubhaften Akteninhalt bzw. den diesbezüglichen Ergebnissen aus entsprechenden Anfragen im AJ WEB Auskunftsverfahren. Dass der BF im Bundesgebiet teilweise geringfügigen und außer einer etwas über zwei Monate langen ununterbrochenen Beschäftigung nur ein- bis mehrtägigen Beschäftigungen
gegangen ist, ergab sich ebenso aus dem AJ WEB Auskunftsverfahren. Die Rechtsvertretung des BF gab in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG an, der BF sei seiner Ausreiseverpflichtung
gekommen. Die verhandelnde Richterin gab jedoch an, ein gegenständlicher
weis sei nicht erbracht worden, der BF sei
wie vor in Österreich gemeldet gewesen. Daraufhin verwies die Rechtsvertretung des BF auf die Führerscheinprüfung des BF am 17.02.2020 in Rumänien hin. (VH-Niederschrift, S. 8). Aus dem AJ WEB Auskunftsverfahren geht jedenfalls hervor, dass der BF
der mit Bescheid des BFA vom 26.11.2019 gegen ihn erlassenen Ausweisung zwecks einer geringfügigen Erwerbstätigkeit am 12.02.2020 im österreichischen Bundesgebiet aufhältig war und am 22.03.2020, 25.02.2020 und 10.11.2020 weiteren geringfügigen Beschäftigungen in Österreich
gegangen ist. Eine begründete Aussicht auf eine Einstellung konnte der BF nicht
weisen. Der BF gab in seiner Beschwerde an, mit seinen Eltern in gemeinsamem Haushalt zu leben und von ihnen auch finanziell unterstützt zu werden (AS 43). Folgender Wortwechsel des BF mit der verhandelnden Richterin in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 02.12.2020 wird im Folgenden wiedergegeben (dabei „VR“ für „verhandelnde Richterin“): „VR: Was machen Ihre Eltern beruflich? BF: Meine Mutter bezieht Leistungen aus dem AMS. Mein Vater hat gearbeitet und hat wegen Corona keine Arbeit. VR: Bezieht der Vater Arbeitslosengeld? BF: Das weiß ich nicht. Ich glaube eher nicht. VR: Wovon leben sie dann alle? BF: Meine Mutter und mein Vater helfen mir. VR: Inwiefern? BF: Ich wohne und esse bei ihnen. Ich lebe bei meinen Eltern. VR: Verfügen Sie über eine Unterstützungserklärung von Ihren Eltern? BF: Nein.“ (VH-Niederschrift, S. 6) Wie der BF in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG glaubhaft abgab, konnte der BF keine von seinen Eltern für ihn abgegebene Unterstützungserklärung vorlegen. Regelmäßige finanzielle Unterstützungsleistungen durch seine Eltern konnte der BF somit nicht glaubhaft machen. Dass der BF nicht Deutsch spricht, geht mangels gegenteiligen
weises aus dem vorliegenden Akteninhalt hervor bzw. hat die verhandelnde Richterin in der mündlichen Verhandlung am 02.12.2020 angesprochen (VH-Niederschrift, S. 7). Auch anderweitige Integrationsbemühungen des BF in Österreich gingen aus dem Akteninhalt nicht hervor.
weisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.„§ 66.
weisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (Paragraphen 53 a, 54 a, NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.
haltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, die Ausweisung wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.“ Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate „§ 51.
mehr als einjähriger Beschäftigung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt; 3. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit
Ablauf seines auf weniger als ein Jahr befristeten Arbeitsvertrages oder bei im Laufe der ersten zwölf Monate eintretender unfreiwilliger Arbeitslosigkeit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt, wobei in diesem Fall die Erwerbstätigeneigenschaft während mindestens sechs Monaten erhalten bleibt, oder 4. eine Berufsausbildung beginnt, wobei die Aufrechterhaltung der Erwerbstätigeneigenschaft voraussetzt, dass zwischen dieser Ausbildung und der früheren beruflichen Tätigkeit ein Zusammenhang besteht, es sei denn, der Betroffene hat zuvor seinen Arbeitsplatz unfreiwillig verloren.
weis des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts sind ein gültiger Personalausweis oder Reisepass sowie folgende
weise vorzulegen: 1.
1 Z 1: eine Bestätigung des Arbeitgebers oder ein
weis der Selbständigkeit;1.
Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins :, eine Bestätigung des Arbeitgebers oder ein
weis der Selbständigkeit; 2.
1 Z 2:
weise über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz;2.
Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 2 :,
weise über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz; 3.
1 Z 3:
weise über die Zulassung zu einer Schule oder Bildungseinrichtung und über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz sowie eine Erklärung oder sonstige
weise über ausreichende Existenzmittel;3.
Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 3 :,
weise über die Zulassung zu einer Schule oder Bildungseinrichtung und über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz sowie eine Erklärung oder sonstige
weise über ausreichende Existenzmittel; 4.
1 Z 1: ein urkundlicher
weis des Bestehens der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft;4.
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins :, ein urkundlicher
weis des Bestehens der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft; 5.
1 Z 2 und 3: ein urkundlicher
weis über das Bestehen einer familiären Beziehung sowie bei Kindern ab Vollendung des 21. Lebensjahres und Verwandten des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie ein
weis über die tatsächliche Unterhaltsgewährung;5.
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 : ein urkundlicher
weis über das Bestehen einer familiären Beziehung sowie bei Kindern ab Vollendung des 21. Lebensjahres und Verwandten des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie ein
weis über die tatsächliche Unterhaltsgewährung; 6.
1 Z 4: ein
weis des Bestehens einer dauerhaften Beziehung mit dem EWR-Bürger;6.
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 4 :, ein
weis des Bestehens einer dauerhaften Beziehung mit dem EWR-Bürger; 7.
1 Z 5: ein urkundlicher
weis einer zuständigen Behörde des Herkunftsstaates der Unterhaltsleistung des EWR-Bürgers oder des Lebens in häuslicher Gemeinschaft oder der
weis der schwerwiegenden gesundheitlichen Gründe, die die persönliche Pflege durch den EWR-Bürger zwingend erforderlich machen.“7.
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 5 :, ein urkundlicher
weis einer zuständigen Behörde des Herkunftsstaates der Unterhaltsleistung des EWR-Bürgers oder des Lebens in häuslicher Gemeinschaft oder der
weis der schwerwiegenden gesundheitlichen Gründe, die die persönliche Pflege durch den EWR-Bürger zwingend erforderlich machen.“ Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechts für mehr als drei Monate „§ 55.
weise
2 oder § 54 Abs. 2 nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall gemäß § 54 Abs. 7.
weise
Paragraph 53, Absatz 2, oder Paragraph 54, Absatz 2, nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall gemäß Paragraph 54, Absatz 7, (…).“ Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG idgF lautet wie folgt:Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte Paragraph 9, BFA-VG idgF lautet wie folgt: „§ 9.
einer Meldeunterbrechung vom 18.11.2019 bis 17.09.2020 und nunmehr seit 17.09.2020 an verschiedenen Andressen im Bundesgebiet Hauptwohnsitzmeldungen auf. Er hielt sich jedoch bereits rund zwei Jahre vor seiner Wohnsitzanmeldung im Juli 2018 – im Jahr 2016 – im Bundesgebiet auf und ging vom 03.10.2016 bis 18.10.2016 in Österreich einer Beschäftigung
. Darauf folgten geringfügige Beschäftigungen vom 19.10.2017 bis 10.11.2017 und vom 13.12.2017 bis 16.12.2017, Beschäftigungen vom 12.03.2018 bis 15.03.2018 und vom 23.03.2018 bis 04.04.2018, eine geringfügige Beschäftigung vom 24.08.2018 bis 25.08.2018, Beschäftigungen vom 15.11.2018 bis 16.11.2018, 07.03.2019 bis 28.05.2019, 02.07.2019 bis 30.08.2019 und vom 25.09.2019 bis 02.10.2019, geringfügige Beschäftigungen vom 21.11.2019 bis 29.11.2019, am 12.02.2020, 22.02.2020, 25.02.2020, vom 03.03.2020 bis 11.03.2020 und vom 14.07.2020 bis 31.07.2020 sowie ein Beschäftigungstag am 10.11.2020. Der BF gab in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG an, zur Arbeitssuche
Österreich gekommen zu sein, dann auch eine Arbeit gefunden und vier bis 5 Monate bei einer Firma gearbeitet zu haben. Eine so lange durchgehende Beschäftigung geht aus dem AJ Web Auskunftsverfahren jedoch nicht hervor. Die vom BF im Bundesgebiet bei verschiedenen Dienstgebern
gegangenen (geringfügigen) Beschäftigungen waren bloß kurzzeitig, ein- oder mehrtägig bzw. erstreckte sich die längste Beschäftigung etwas über zwei Monate. Der BF wohnt bei seinen Eltern. Er gab in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG an, seine Mutter und sein Vater würden ihn unterstützen. Diese würden für Kost und Unterkunft aufkommen. Eine Unterstützungserklärung seiner Eltern konnte der BF jedoch nicht vorlegen. Die Mietkosten für die Wohnung, in welcher der BF mit seinen Eltern und seinem Bruder in gemeinsamem Haushalt zusammenlebt, belaufen sich auf monatlich EUR 550,-. Die Eltern des BF gehen wie der BF keiner Beschäftigung
, die Mutter des BF bezieht Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, und der Vater des BF geht, um den familiären Lebensunterhalt bestreiten zu können, in Österreich „Schwarzarbeit“
. Fest steht, dass der BF und seine Eltern über kein regelmäßiges Erwerbseinkommen verfügen und der BF keine regelmäßigen finanziellen Unterstützungsleistungen von seinen Eltern erhält. Der BF konnte somit keinen
weis für ausreichende Existenzmittel zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes
Vm § 53 Abs. 2 Z. 2 NAG erbringen. Einen
weis dafür, dass er auf Arbeitssuche ist und begründete Aussicht hat, eingestellt zu werden, konnte er zudem ebenso nicht erbringen.Der BF konnte somit keinen
weis für ausreichende Existenzmittel zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes
Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 2, NAG in Verbindung mit Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 2, NAG erbringen. Einen
weis dafür, dass er auf Arbeitssuche ist und begründete Aussicht hat, eingestellt zu werden, konnte er zudem ebenso nicht erbringen. Da im gegenständlichen Fall die Voraussetzungen für ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht somit nicht erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden und die gegenständliche Beschwerde als unbegründet abzuweisen, zumal für den volljährigen BF auch keine entgegenstehende berücksichtigungswürdige familiäre oder private Bindung im Bundesgebiet iSv § 66 Abs. 2 FPG iVm § 9 Abs. 2 BFA-VG erkennbar war, der BF,
dem ihm von der belangten Behörde die Beabsichtigung, gegen ihn eine Ausweisung zu erlassen, zugestellt worden war, keine Stellungnahme zum Ergebnis der Beweisaufnahme und seinen persönlichen Verhältnissen abgegeben und dadurch keinen Bleibewillen gezeigt hat, den Kontakt zu seinen Familienangehörigen in Österreich auch aus seinem Herkunftsstaat über moderne Kommunikationsmittel und Besuche aufrecht halten können wird, und der BF, der den Großteil seines Lebens in Rumänien verbracht hat und nicht Deutsch spricht, trotz mangelnden Kontaktes zu seiner dort aufhältigen Tante und seinem Onkel noch gegenständlich berücksichtigungswürdige Bindungen zu seinem Herkunftsstaat hat, wofür auch der Umstand spricht, dass der BF
Erlassung der Ausweisung gegen ihn mit Bescheid des BFA vom 26.11.2019
Rumänien zurückgekehrt ist und am 17.02.2020 dort den Führerschein absolviert hat. Da im gegenständlichen Fall die Voraussetzungen für ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht somit nicht erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden und die gegenständliche Beschwerde als unbegründet abzuweisen, zumal für den volljährigen BF auch keine entgegenstehende berücksichtigungswürdige familiäre oder private Bindung im Bundesgebiet iSv Paragraph 66, Absatz 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG erkennbar war, der BF,
dem ihm von der belangten Behörde die Beabsichtigung, gegen ihn eine Ausweisung zu erlassen, zugestellt worden war, keine Stellungnahme zum Ergebnis der Beweisaufnahme und seinen persönlichen Verhältnissen abgegeben und dadurch keinen Bleibewillen gezeigt hat, den Kontakt zu seinen Familienangehörigen in Österreich auch aus seinem Herkunftsstaat über moderne Kommunikationsmittel und Besuche aufrecht halten können wird, und der BF, der den Großteil seines Lebens in Rumänien verbracht hat und nicht Deutsch spricht, trotz mangelnden Kontaktes zu seiner dort aufhältigen Tante und seinem Onkel noch gegenständlich berücksichtigungswürdige Bindungen zu seinem Herkunftsstaat hat, wofür auch der Umstand spricht, dass der BF
Erlassung der Ausweisung gegen ihn mit Bescheid des BFA vom 26.11.2019
Rumänien zurückgekehrt ist und am 17.02.2020 dort den Führerschein absolviert hat. Es war in Gesamtbetrachtung der individuellen Situation und aller persönlichen Verhältnisse des BF somit die gegenständliche Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen. Es war in Gesamtbetrachtung der individuellen Situation und aller persönlichen Verhältnisse des BF somit die gegenständliche Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen. 3.
Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:G313.2226787.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.