Abs 1 und 2 FPG wird gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.“ Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass es in Spruchpunkt römisch eins. zu lauten hat: „
Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG wird gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.“ B) Die Revision ist
Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer (BF) wurde am XXXX .2019 in Österreich festgenommen und wird seither in der Justizanstalt XXXX angehalten. Mit dem rechtskräftigen Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX , XXXX , wurde er zu einer fünfeinhalbjährigen Freiheitsstrafe verurteilt.Der Beschwerdeführer (BF) wurde am römisch 40 .2019 in Österreich festgenommen und wird seither in der Justizanstalt römisch 40 angehalten. Mit dem rechtskräftigen Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 , römisch 40 , wurde er zu einer fünfeinhalbjährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Mit dem Schreiben des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 09.12.2019 wurde der BF aufgefordert, sich zu beabsichtigten Erlassung eines Aufenthaltsverbots zu äußern und Fragen zu seinem Privat- und Familienleben und seinen Bindungen zu Österreich zu beantworten. Er erstattete eine entsprechende Stellungnahme. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde gegen den BF
Abs 1 und 3 FPG ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.),
Abs 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung
Das Aufenthaltsverbot wurde im Wesentlichen mit der strafgerichtlichen Verurteilung wegen Suchtgiftdelikten begründet. Der BF halte sich seit XXXX .2010 im Bundesgebiet auf und sei fast durchgehend erwerbstätig gewesen, sodass er das unionsrechtliche Recht auf Daueraufenthalt erworben habe. Der Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs 1 fünfter Satz FPG sei nicht anzuwenden, weil er sich bei seiner Verhaftung noch nicht zehn Jahre lang im Bundesgebiet aufgehalten habe. Seine Angehörigen seien in Deutschland ansässig, sodass kein unverhältnismäßiger Eingriff in sein Privat- und Familienleben vorliege. Angesichts des langen Tatzeitraums und des eigenen Suchtgiftkonsums sei die sofortige Ausreise des BF im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit geboten.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde gegen den BF
Paragraph 67, Absatz eins und 3 FPG ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.),
Paragraph 70, Absatz 3, FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.) und einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung
Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.). Das Aufenthaltsverbot wurde im Wesentlichen mit der strafgerichtlichen Verurteilung wegen Suchtgiftdelikten begründet. Der BF halte sich seit römisch 40 .2010 im Bundesgebiet auf und sei fast durchgehend erwerbstätig gewesen, sodass er das unionsrechtliche Recht auf Daueraufenthalt erworben habe. Der Gefährdungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, fünfter Satz FPG sei nicht anzuwenden, weil er sich bei seiner Verhaftung noch nicht zehn Jahre lang im Bundesgebiet aufgehalten habe. Seine Angehörigen seien in Deutschland ansässig, sodass kein unverhältnismäßiger Eingriff in sein Privat- und Familienleben vorliege. Angesichts des langen Tatzeitraums und des eigenen Suchtgiftkonsums sei die sofortige Ausreise des BF im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit geboten. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde mit den Anträgen auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung und auf Behebung des angefochtenen Bescheids, insbesondere des Aufenthaltsverbots, in eventu dessen Verkürzung. Ein unbefristetes Aufenthaltsverbot sei unverhältnismäßig, zumal der Strafrahmen bei weitem nicht ausgeschöpft worden sei. Für eine begründete Gefährdungsprognose wäre die persönliche Einvernahme des BF notwendig gewesen. Diese hätte gezeigt, dass von ihm nach der Haftentlassung keine Gefährdung für die öffentliche Ordnung und Sicherheit mehr ausgehen werde, weil er eingesehen habe, dass seine Tat besonders verwerflich und zur Verminderung seiner Schuldenlast ungeeignet sei. Das BFA legte die Beschwerde samt den Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit dem Antrag vor, sie als unbegründet abzuweisen. Feststellungen: Der BF ist deutscher Staatsangehöriger und kam am XXXX in XXXX zur Welt. Er spricht Deutsch. In Deutschland besuchte er zehn Jahre lang die Schule und absolvierte danach eine XXXX . Er hält sich seit XXXX 2010 im Wesentlichen kontinuierlich im Bundesgebiet auf; am XXXX .2012 wurde ihm eine Anmeldebescheinigung (Arbeitnehmer) ausgestellt.Der BF ist deutscher Staatsangehöriger und kam am römisch 40 in römisch 40 zur Welt. Er spricht Deutsch. In Deutschland besuchte er zehn Jahre lang die Schule und absolvierte danach eine römisch 40 . Er hält sich seit römisch 40 2010 im Wesentlichen kontinuierlich im Bundesgebiet auf; am römisch 40 .2012 wurde ihm eine Anmeldebescheinigung (Arbeitnehmer) ausgestellt. Der BF war im Bundesgebiet von XXXX .2010 bis XXXX .2012, von XXXX .2012 bis XXXX .2012, von XXXX .2013 bis XXXX .2014 und von 03.03.2014 bis 31.01.2020 als Arbeiter erwerbstätig, dazwischen bezog er mehrmals für kurze Zeit Arbeitslosengeld.Der BF war im Bundesgebiet von römisch 40 .2010 bis römisch 40 .2012, von römisch 40 .2012 bis römisch 40 .2012, von römisch 40 .2013 bis römisch 40 .2014 und von 03.03.2014 bis 31.01.2020 als Arbeiter erwerbstätig, dazwischen bezog er mehrmals für kurze Zeit Arbeitslosengeld. Der BF ist ledig. Er lebte in Österreich ab 2014 in einem gemeinsamen Haushalt mit der ungarischen Staatsangehörigen XXXX zusammen. Am XXXX kam die gemeinsame Tochter XXXX in XXXX zur Welt. Die weiteren Familienangehörigen des BF leben in Deutschland. Der BF ist ledig. Er lebte in Österreich ab 2014 in einem gemeinsamen Haushalt mit der ungarischen Staatsangehörigen römisch 40 zusammen. Am römisch 40 kam die gemeinsame Tochter römisch 40 in römisch 40 zur Welt. Die weiteren Familienangehörigen des BF leben in Deutschland. Der BF konsumierte seit seinem
Abs 1 FPG zulässig, wenn auf Grund des persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Dieses muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahme begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Gegen den BF als EWR-Bürger iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes
Paragraph 67, Absatz eins, FPG zulässig, wenn auf Grund des persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Dieses muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahme begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Da sich der BF bei Erlassung des Aufenthaltsverbotes bereits mehr zehn Jahre lang im Bundesgebiet aufhielt, setzt die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen ihn
Abs 1 fünfter Satz FPG voraus, dass auf Grund seines persönlichen Verhaltens davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde.Da sich der BF bei Erlassung des Aufenthaltsverbotes bereits mehr zehn Jahre lang im Bundesgebiet aufhielt, setzt die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen ihn
Paragraph 67, Absatz eins, fünfter Satz FPG voraus, dass auf Grund seines persönlichen Verhaltens davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Ein Aufenthaltsverbot kann
Bei einer besonders schwerwiegenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, z.B. bei einer rechtskräftigen Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren, kann
Abs 3 FPG auch ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen werden.Ein Aufenthaltsverbot kann
Paragraph 67, Absatz 2, FPG grundsätzlich für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. Bei einer besonders schwerwiegenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, z.B. bei einer rechtskräftigen Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren, kann
Paragraph 67, Absatz 3, FPG auch ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen werden. Bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung oder Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (siehe z.B. VwGH 19.02.2014, 2013/22/0309).Bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung oder Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (siehe z.B. VwGH 19.02.2014, 2013/22/0309). Der zum erhöhten Gefährdungsmaßstab nach § 67 Abs 1 fünfter Satz FPG (der Art 28 Abs 3 der Freizügigkeitsrichtlinie [RL 2004/38/EG; vgl § 2 Abs 4 Z 18 FPG] umsetzt) führende zehnjährige Aufenthalt im Bundesgebiet muss grundsätzlich ununterbrochen sein. Der Zeitraum der Verbüßung einer Freiheitsstrafe ist grundsätzlich geeignet, die Kontinuität des Aufenthalts zu unterbrechen (so VwGH 19.02.2014, 2013/22/0309 und 24.03.2015, Ro 2014/21/0079). Der zum erhöhten Gefährdungsmaßstab nach Paragraph 67, Absatz eins, fünfter Satz FPG (der Artikel 28, Absatz 3, der Freizügigkeitsrichtlinie [RL 2004/38/EG; vergleiche Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 18, FPG] umsetzt) führende zehnjährige Aufenthalt im Bundesgebiet muss grundsätzlich ununterbrochen sein. Der Zeitraum der Verbüßung einer Freiheitsstrafe ist grundsätzlich geeignet, die Kontinuität des Aufenthalts zu unterbrechen (so VwGH 19.02.2014, 2013/22/0309 und 24.03.2015, Ro 2014/21/0079). Auf § 67 Abs 1 fünfter Satz FPG gestützte Maßnahmen sollen nach der Rechtsprechung des EuGH auf "außergewöhnliche Umstände" begrenzt sein; es ist vorausgesetzt, dass die vom Betroffenen ausgehende Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit einen "besonders hohen Schweregrad" aufweist, was etwa bei bandenmäßigem Handeln mit Betäubungsmitteln der Fall sein kann (vgl. EuGH 23.11.2010, C-145/09 und 22.5.2012, C-348/09, wo überdies darauf hingewiesen wurde, dass es "besonders schwerwiegende(r) Merkmale" bedarf; siehe dazu auch VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0091). Auf Paragraph 67, Absatz eins, fünfter Satz FPG gestützte Maßnahmen sollen nach der Rechtsprechung des EuGH auf "außergewöhnliche Umstände" begrenzt sein; es ist vorausgesetzt, dass die vom Betroffenen ausgehende Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit einen "besonders hohen Schweregrad" aufweist, was etwa bei bandenmäßigem Handeln mit Betäubungsmitteln der Fall sein kann vergleiche EuGH 23.11.2010, C-145/09 und 22.5.2012, C-348/09, wo überdies darauf hingewiesen wurde, dass es "besonders schwerwiegende(r) Merkmale" bedarf; siehe dazu auch VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0091).
Abs 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Art 8 Abs 2 EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Artikel 8, Absatz 2, EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
BFA-VG ist (ua) die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes
FPG, das in das Privat- und Familienleben eingreift, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind
Abs 2 BFA-VG insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist, zu berücksichtigen.
Paragraph 9, BFA-VG ist (ua) die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes
Paragraph 67, FPG, das in das Privat- und Familienleben eingreift, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist, zu berücksichtigen. Bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes ist
Abs 4 FPG auf alle für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen, insbesondere auf die privaten und familiären Verhältnisse (VwGH 24.05.2016, Ra 2016/21/0075).Bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes ist
Paragraph 67, Absatz 4, FPG auf alle für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen, insbesondere auf die privaten und familiären Verhältnisse (VwGH 24.05.2016, Ra 2016/21/0075). Das Verhalten des BF (professioneller, grenzüberschreitender Handel mit übergroßen Suchtgiftmengen) erfüllt den Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs 1 fünfter Satz FPG, weil die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Nach der Rechtsprechung des VwGH handelt es sich bei Suchtgiftkriminalität um ein besonders verpöntes Fehlverhalten, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (vgl. VwGH 01.03.2018, Ra 2018/19/0014). Der BF wurde zwar zum ersten Mal wegen Suchtgifthandels verurteilt, verübte seine noch nicht lange zurückliegenden Taten aber über einen langen Zeitraum ohne Rücksicht auf die negativen Folgen von Suchtgiftkonsum, sodass trotz gewichtiger Milderungsgründe (bisherige Unbescholtenheit, Geständnis) eine fünf Jahre übersteigende Freiheitsstrafe verhängt werden musste. Die Einnahmen aus dem Suchtgifthandel dienten ihm vorwiegend der Finanzierung von Glücksspielverlusten, was ebenfalls auf eine erhebliche kriminelle Energie und eine geringe Hemmschwelle für besonders qualifizierte Suchtgiftdelinquenz hinweist. Da der BF überdies während der gesamten Dauer seines Inlandsaufenthalts vorschriftswidrig Suchtgift konsumierte, liegt eine überaus hohe Wiederholungsgefahr vor, sodass ein Aufenthaltsverbot aus zwingenden Gründen der öffentlichen Sicherheit notwendig ist, zumal der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug der Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat (siehe z.B. VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0233). Das Verhalten des BF (professioneller, grenzüberschreitender Handel mit übergroßen Suchtgiftmengen) erfüllt den Gefährdungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, fünfter Satz FPG, weil die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Nach der Rechtsprechung des VwGH handelt es sich bei Suchtgiftkriminalität um ein besonders verpöntes Fehlverhalten, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht vergleiche VwGH 01.03.2018, Ra 2018/19/0014). Der BF wurde zwar zum ersten Mal wegen Suchtgifthandels verurteilt, verübte seine noch nicht lange zurückliegenden Taten aber über einen langen Zeitraum ohne Rücksicht auf die negativen Folgen von Suchtgiftkonsum, sodass trotz gewichtiger Milderungsgründe (bisherige Unbescholtenheit, Geständnis) eine fünf Jahre übersteigende Freiheitsstrafe verhängt werden musste. Die Einnahmen aus dem Suchtgifthandel dienten ihm vorwiegend der Finanzierung von Glücksspielverlusten, was ebenfalls auf eine erhebliche kriminelle Energie und eine geringe Hemmschwelle für besonders qualifizierte Suchtgiftdelinquenz hinweist. Da der BF überdies während der gesamten Dauer seines Inlandsaufenthalts vorschriftswidrig Suchtgift konsumierte, liegt eine überaus hohe Wiederholungsgefahr vor, sodass ein Aufenthaltsverbot aus zwingenden Gründen der öffentlichen Sicherheit notwendig ist, zumal der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug der Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat (siehe z.B. VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0233). Die Verhinderung von strafbaren Handlungen, insbesondere von Suchtgiftdelikten, ist angesichts der massiven negativen Konsequenzen des Konsums illegaler Drogen ein Grundinteresse der Gesellschaft, insbesondere zum Schutz der Gesundheit der Bevölkerung. Mit dem missbräuchlichen Konsum von Suchtmitteln gehen schwerwiegende negative gesundheitliche und soziale Folgen einher. Dem BF kann zwar nicht angelastet werden, dass seine Hauptabnehmerin das von ihm in Verkehr gesetzte Suchtgift in der Folge auch an (teils zum Erstkonsum verleitete) Minderjährige überließ; dies belegt aber besondere eindrücklich die möglichen Konsequenzen des vom ihm zu verantwortenden Suchtgifthandels. Aufgrund des persönlichen Verhaltens des BF ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes zur Verwirklichung der in Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele (namentlich zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, zur Verhinderung von strafbaren Handlungen sowie zum Schutz der Gesundheit und der Rechte und Freiheiten anderer) dringend notwendig, zumal ihm die Gefährlichkeit von Suchtgift aufgrund des eigenen langjährigen Konsums seit langem bekannt sein muss. Die Verhinderung von strafbaren Handlungen, insbesondere von Suchtgiftdelikten, ist angesichts der massiven negativen Konsequenzen des Konsums illegaler Drogen ein Grundinteresse der Gesellschaft, insbesondere zum Schutz der Gesundheit der Bevölkerung. Mit dem missbräuchlichen Konsum von Suchtmitteln gehen schwerwiegende negative gesundheitliche und soziale Folgen einher. Dem BF kann zwar nicht angelastet werden, dass seine Hauptabnehmerin das von ihm in Verkehr gesetzte Suchtgift in der Folge auch an (teils zum Erstkonsum verleitete) Minderjährige überließ; dies belegt aber besondere eindrücklich die möglichen Konsequenzen des vom ihm zu verantwortenden Suchtgifthandels. Aufgrund des persönlichen Verhaltens des BF ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes zur Verwirklichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele (namentlich zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, zur Verhinderung von strafbaren Handlungen sowie zum Schutz der Gesundheit und der Rechte und Freiheiten anderer) dringend notwendig, zumal ihm die Gefährlichkeit von Suchtgift aufgrund des eigenen langjährigen Konsums seit langem bekannt sein muss. Die Mitglieder der Kernfamilie des BF halten sich nicht mehr in Österreich auf, sodass das Aufenthaltsverbot nicht in sein Familienleben eingreift. Da es aber einen Eingriff in sein Privatleben darstellt, ist abzuwägen, ob das Allgemeininteresse an der Aufenthaltsbeendigung schwerer wiegt als sein gegenläufiges persönliches Interesse. Bei der vorzunehmenden Interessenabwägung iSd § 9 BFA-VG sind sein langjähriger Inlandsaufenthalt, die Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet, Deutschkenntnisse und die hier geknüpften Sozialkontakte zu seinen Gunsten zu berücksichtigen. Seinem daraus resultierenden Interesse an einem Verbleib in Österreich stehen die schwerwiegende strafgerichtliche Verurteilung sowie das große öffentliche Interesse an der Verhinderung von (insbesondere grenzüberschreitend ausgeführter) Suchtgiftdelinquenz gegenüber. Der BF hat auch nach wie vor Bindungen zu seinem Herkunftsstaat, wo seine Familienangehörigen leben. Aufgrund der ähnlichen Gepflogenheiten sowie der räumlichen und kulturellen Nähe wird es ihm ohne unüberwindliche Probleme möglich sein, sich nach dem Strafvollzug wieder in die dortige Gesellschaft zu integrieren und für seinen Lebensunterhalt aufzukommen. Die Trennung des BF von in Österreich lebenden Freunden und anderen Bezugspersonen ist gerechtfertigt, weil dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme aufgrund der schwerwiegenden Suchtgiftkriminalität ein sehr großes Gewicht beizumessen ist (vgl. VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0271). Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass er die Kontakte auch durch diverse Kommunikationsmittel (Telefon, Internet) und durch wechselseitige Besuche außerhalb Österreichs pflegen kann. Der mit der Erlassung des Aufenthaltsverbots verbundene Eingriff in sein Privatleben ist daher grundsätzlich verhältnismäßig. Das vom BFA erlassene Aufenthaltsverbot erweist sich somit dem Grunde nach als zulässig; die Voraussetzungen für ein unbefristetes Aufenthaltsverbot sind grundsätzlich erfüllt.Die Mitglieder der Kernfamilie des BF halten sich nicht mehr in Österreich auf, sodass das Aufenthaltsverbot nicht in sein Familienleben eingreift. Da es aber einen Eingriff in sein Privatleben darstellt, ist abzuwägen, ob das Allgemeininteresse an der Aufenthaltsbeendigung schwerer wiegt als sein gegenläufiges persönliches Interesse. Bei der vorzunehmenden Interessenabwägung iSd Paragraph 9, BFA-VG sind sein langjähriger Inlandsaufenthalt, die Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet, Deutschkenntnisse und die hier geknüpften Sozialkontakte zu seinen Gunsten zu berücksichtigen. Seinem daraus resultierenden Interesse an einem Verbleib in Österreich stehen die schwerwiegende strafgerichtliche Verurteilung sowie das große öffentliche Interesse an der Verhinderung von (insbesondere grenzüberschreitend ausgeführter) Suchtgiftdelinquenz gegenüber. Der BF hat auch nach wie vor Bindungen zu seinem Herkunftsstaat, wo seine Familienangehörigen leben. Aufgrund der ähnlichen Gepflogenheiten sowie der räumlichen und kulturellen Nähe wird es ihm ohne unüberwindliche Probleme möglich sein, sich nach dem Strafvollzug wieder in die dortige Gesellschaft zu integrieren und für seinen Lebensunterhalt aufzukommen. Die Trennung des BF von in Österreich lebenden Freunden und anderen Bezugspersonen ist gerechtfertigt, weil dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme aufgrund der schwerwiegenden Suchtgiftkriminalität ein sehr großes Gewicht beizumessen ist vergleiche VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0271). Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass er die Kontakte auch durch diverse Kommunikationsmittel (Telefon, Internet) und durch wechselseitige Besuche außerhalb Österreichs pflegen kann. Der mit der Erlassung des Aufenthaltsverbots verbundene Eingriff in sein Privatleben ist daher grundsätzlich verhältnismäßig. Das vom BFA erlassene Aufenthaltsverbot erweist sich somit dem Grunde nach als zulässig; die Voraussetzungen für ein unbefristetes Aufenthaltsverbot sind grundsätzlich erfüllt. Ein Aufenthaltsverbot in der Maximaldauer des § 67 Abs 2 FPG ist hier aber ausreichend, um der vom BF ausgehenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit wirksam zu begegnen, zumal die gegen ihn verhängte Freiheitsstrafe die in § 67 Abs 3 FPG festgelegte Grenze nur knapp überschreitet und seine Straftaten nicht so schwer sind, dass sie ein unbefristetes Aufenthaltsverbot notwendig machen. Das Aufenthaltsverbot ist daher mit zehn Jahren zu befristen, auch, weil der mögliche Strafrahmen bei weitem nicht ausgeschöpft wurde, der BF im Strafverfahren ein Geständnis ablegte und dem Erstvollzug im Allgemeinen eine erhöhte spezialpräventive Wirkung zukommt. Während dieses Zeitraums wird es dem BF möglich sein, seine Lebenssituation nachhaltig zu stabilisieren und seine Abkehr vom Drogenmilieu durch die Vermeidung eines Rückfalls und durch kontinuierliche Drogenfreiheit zu untermauern. Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids ist somit in teilweiser Stattgebung der Beschwerde entsprechend abzuändern. Ein Aufenthaltsverbot in der Maximaldauer des Paragraph 67, Absatz 2, FPG ist hier aber ausreichend, um der vom BF ausgehenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit wirksam zu begegnen, zumal die gegen ihn verhängte Freiheitsstrafe die in Paragraph 67, Absatz 3, FPG festgelegte Grenze nur knapp überschreitet und seine Straftaten nicht so schwer sind, dass sie ein unbefristetes Aufenthaltsverbot notwendig machen. Das Aufenthaltsverbot ist daher mit zehn Jahren zu befristen, auch, weil der mögliche Strafrahmen bei weitem nicht ausgeschöpft wurde, der BF im Strafverfahren ein Geständnis ablegte und dem Erstvollzug im Allgemeinen eine erhöhte spezialpräventive Wirkung zukommt. Während dieses Zeitraums wird es dem BF möglich sein, seine Lebenssituation nachhaltig zu stabilisieren und seine Abkehr vom Drogenmilieu durch die Vermeidung eines Rückfalls und durch kontinuierliche Drogenfreiheit zu untermauern. Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids ist somit in teilweiser Stattgebung der Beschwerde entsprechend abzuändern. Zu den Spruchpunkten II. und III. des angefochtenen Bescheids:Zu den Spruchpunkten römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheids:
Abs 3 FPG ist EWR-Bürgern bei der Erlassung einer Ausweisung von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.
Abs 3 BFA-VG kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
Paragraph 70, Absatz 3, FPG ist EWR-Bürgern bei der Erlassung einer Ausweisung von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.
Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Da sich der BF während eines langen Zeitraums eine wesentliche Einnahmequelle durch Suchtgifthandel verschaffte und dieses Verhalten erst mit seiner Festnahme beendet wurde, besteht eine signifikante Wiederholungsgefahr. Dem BFA ist darin beizupflichten, dass seine sofortige Ausreise nach der Haftentlassung im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist. Daher ist weder die Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubes
Abs 3 FPG noch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung
Die Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheids sind rechtskonform.Da sich der BF während eines langen Zeitraums eine wesentliche Einnahmequelle durch Suchtgifthandel verschaffte und dieses Verhalten erst mit seiner Festnahme beendet wurde, besteht eine signifikante Wiederholungsgefahr. Dem BFA ist darin beizupflichten, dass seine sofortige Ausreise nach der Haftentlassung im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist. Daher ist weder die Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubes
Paragraph 70, Absatz 3, FPG noch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung
Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG zu beanstanden. Die Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheids sind rechtskonform. Da der relevante Sachverhalt aus der Aktenlage und dem Beschwerdevorbringen geklärt werden konnte und auch bei einem positiven Eindruck vom BF bei einer mündlichen Verhandlung keine weitere Herabsetzung oder gar ein Entfall des Aufenthaltsverbotes möglich wäre, liegt ein eindeutiger Fall vor, sodass eine Beschwerdeverhandlung, von deren Durchführung keine weitere Klärung der Angelegenheit zu erwarten ist,
Da der relevante Sachverhalt aus der Aktenlage und dem Beschwerdevorbringen geklärt werden konnte und auch bei einem positiven Eindruck vom BF bei einer mündlichen Verhandlung keine weitere Herabsetzung oder gar ein Entfall des Aufenthaltsverbotes möglich wäre, liegt ein eindeutiger Fall vor, sodass eine Beschwerdeverhandlung, von deren Durchführung keine weitere Klärung der Angelegenheit zu erwarten ist,
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleibt. Die einzelfallbezogene Erstellung einer Gefährdungsprognose, die Interessenabwägung
GH 20.10.2016, Ra 2016/21/0284, 01.03.2018, Ra 2018/19/0014 und 10.07.2019, Ra 2019/19/0186). Die Revision ist nicht zuzulassen, weil sich das BVwG an der zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung orientieren konnte und keine darüber hinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu lösen war.Die einzelfallbezogene Erstellung einer Gefährdungsprognose, die Interessenabwägung
Paragraph 9, BFA-VG und die Bemessung der Dauer eines Aufenthaltsverbots sind im Allgemeinen nicht revisibel (siehe VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0284, 01.03.2018, Ra 2018/19/0014 und 10.07.2019, Ra 2019/19/0186). Die Revision ist nicht zuzulassen, weil sich das BVwG an der zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung orientieren konnte und keine darüber hinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu lösen war. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:G314.2238527.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.