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{'item': 'I401 2225449-2'}

Obsah (14)Art 133§ 68§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 53§ 28Art. 8§ 9§ 21§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum21.01.2021 GeschäftszahlI401 2225449-2 Spruch, I401 2225449-2/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer stellte am 12.10.2020 einen Folgeantrag auf internationalen Schutz, den er damit begründete, dass die alten Asylgründe noch immer gälten. Einer seiner „Streitgegner“ sei im Februar 2020 erhängt aufgefunden worden. Es habe Fremdverschulden vorgelegen. Daraufhin habe seine Mutter ihn angerufen und ihm die Vorfälle geschildert. Aus Angst habe seine Mutter ihren Wohnort gewechselt. Sie habe zu ihm gesagt, dass er nicht nach Hause kommen solle, da sein Leben in Gefahr wäre. Bei seiner am 26.11.2020 erfolgten niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden als Bundesamt bezeichnet) wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen seine Fluchtgründe. Den anderen, den die Bande gesucht habe, habe man in der Heimatstadt des Beschwerdeführers A erhängt aufgefunden. Am 09.12.2020 wurde der Beschwerdeführer erneut niederschriftlich einvernommen, wobei er angab, dass alle Beweise auf seinem Handy gewesen wären, diese aber von seinen Bedrohern kaputt gemacht worden seien. Mit Bescheid vom 19.12.2020 wies das Bundesamt diesen zweiten Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 68Abs.

1 AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt I. und II.), erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G (Spruchpunkt III.), erließ

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G in Verbindung mit § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BGA-VG) gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz (FPG) (Spruchpunkt IV.), stellte

§ 52abs.

9 FPG fest, dass seine Abschiebung

§ 46

FPG nach Marokko zulässig ist (Spruchpunkt V.), gewährte

§ 55Abs.

1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI.) und erließ

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 2 FPG gegen ihn ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt VII.). Mit Bescheid vom 19.12.2020 wies das Bundesamt diesen zweiten Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei.), erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG (Spruchpunkt römisch drei.), erließ

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz (BGA-VG) gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz (FPG) (Spruchpunkt römisch vier.), stellte

Paragraph 52, abs. 9 FPG fest, dass seine Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Marokko zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.), gewährte

Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch sechs.) und erließ

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG gegen ihn ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch sieben.). Gegen diesen Bescheid richtet sich die vom rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführer erhobene Beschwerde vom 05.01.

  1. Mit Schriftsatz vom 07.01.2021, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 11.01.2021, legte das Bundesamt dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: 1.
  3. Zur Person des Beschwerdeführers: Der volljährige Beschwerdeführer ist ledig, kinderlos und Staatsangehöriger von Marokko. Er bekennt sich zum Islam und gehört der Glaubensrichtung der Sunniten und der Volksgruppe der Araber an. Seine Identität steht nicht fest. Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig. Er gehört keiner Covid-19-Risikogruppe an. Er ging zwölf Jahre in Marokko in die Schule. Zuletzt übte er den Beruf eines Elektrikers aus. Nach wie vor leben seine Eltern, seine drei Brüder und eine seiner Schwestern in Marokko. Seit 27.10.2020 wohnt er bei der, seit über sechs Jahren in Österreich lebenden Schwester, die für seine Verpflegung sorgt und ihn finanziell unterstützt. Bevor er zu seiner Schwester nach XXXX zog, lebte er in Wien und stand mit ihr regelmäßig fernmündlich in Kontakt; sie besuchte ihn einmal in Wien. Dass seine Schwester in XXXX lebt, erwähnte er im ersten Asylverfahren nicht. Er führt in Österreich kein im Sinn der EMRK schützenswertes Familienleben. Er legte ein Empfehlungsschreiben vor. Er ging zwölf Jahre in Marokko in die Schule. Zuletzt übte er den Beruf eines Elektrikers aus. Nach wie vor leben seine Eltern, seine drei Brüder und eine seiner Schwestern in Marokko. Seit 27.10.2020 wohnt er bei der, seit über sechs Jahren in Österreich lebenden Schwester, die für seine Verpflegung sorgt und ihn finanziell unterstützt. Bevor er zu seiner Schwester nach römisch 40 zog, lebte er in Wien und stand mit ihr regelmäßig fernmündlich in Kontakt; sie besuchte ihn einmal in Wien. Dass seine Schwester in römisch 40 lebt, erwähnte er im ersten Asylverfahren nicht. Er führt in Österreich kein im Sinn der EMRK schützenswertes Familienleben. Er legte ein Empfehlungsschreiben vor. Er ging und geht in Österreich keiner Beschäftigung nach und bezog bis 21.10.2020 Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Der Beschwerdeführer nahm in der Zeit vom 06.10.2019 bis 07.09.2020 erfolgreich an einem Beschäftigungsprogramm der XXXX , bei dem ihm Kompetenzen zur Einhaltung von Pünktlichkeit und von geregelten Beschäftigungszeiten und zur gewissenhaften Umsetzung der gestellten Aufgaben sowie beim Assistieren bei interkultureller Kommunikation vermittelt wurden, teil. Es kann eine maßgebliche und tiefgreifende sprachliche, soziale oder integrative Verfestigung des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden.Er ging und geht in Österreich keiner Beschäftigung nach und bezog bis 21.10.2020 Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Der Beschwerdeführer nahm in der Zeit vom 06.10.2019 bis 07.09.2020 erfolgreich an einem Beschäftigungsprogramm der römisch 40 , bei dem ihm Kompetenzen zur Einhaltung von Pünktlichkeit und von geregelten Beschäftigungszeiten und zur gewissenhaften Umsetzung der gestellten Aufgaben sowie beim Assistieren bei interkultureller Kommunikation vermittelt wurden, teil. Es kann eine maßgebliche und tiefgreifende sprachliche, soziale oder integrative Verfestigung des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer ist in Österreich nicht vorbestraft. Er stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 02.10.2019 erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz, den er im Wesentlichen damit begründete, Marokko aus Angst vor einer Verfolgung durch eine Drogenbande, welche er beim Verladen von Suchtgift beobachtet habe und ihn deswegen zur Mitarbeit habe zwingen wollen, verlassen zu haben. Mit Bescheid vom 18.10.2019 wies das Bundesamt diesen Antrag als unbegründet ab. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 21.11.2019, I414 2225449-1/3E, als unbegründet ab. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer eine konkret gegen ihn gerichtete Verfolgung bzw. Verfolgungsgefahr nicht glaubhaft habe machen können. Der Beschwerdeführer verblieb nach Abschluss des ersten Asylverfahrens im Bundesgebiet. 1.
  4. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer machte im gegenständlichen Asylverfahren keine neuen Fluchtgründe, welche nach dem rechtskräftigen Abschluss des vorangegangenen Verfahrens entstanden sind, geltend. Auch in Bezug auf die Situation in Marokko war zwischen dem Erkenntnis vom 21.11.2019 und der Erlassung (bzw. Hinterlegung) des gegenständlichen Bescheides am 28.12.2020 keine wesentliche Änderung festzustellen. Ebenso wenig liegt eine entscheidungswesentliche Änderung in Bezug auf die Person des Beschwerdeführers und der Rechtslage vor. 1.
  5. Zu den Feststellungen zur Lage in Marokko: Hinsichtlich der aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers sind gegenüber den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen eingetreten. Im angefochtenen Bescheid wurde das aktuelle „Länderinformationsblatt der Staatendokumentation“ zu Marokko (Stand 08.11.2019 mit letzter Kurzinformation vom 09.07.2020) vollständig zitiert. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens sind keine Änderungen bekannt geworden, sodass das Bundesverwaltungsgericht sich diesen Ausführungen anschließt und auch zu den seinen erhebt. Marokko ist ein sicherer Herkunftsstaat. Fallbezogen werden zur (auszugsweise wiedergegebenen) Lage im Herkunftsstaat (mit Angabe der Quellen) festgestellt: „
  6. Rechtsschutz / Justizwesen Die Justiz ist laut Verfassung unabhängig (USDOS 11.3.2020). In der Praxis wird diese Unabhängigkeit jedoch durch Korruption (USDOS 11.3.2020; vgl. ÖB 5.2019, AA 14.2.2018) und außergerichtliche Einflüsse unterlaufen. Behörden setzen manchmal gerichtliche Anordnungen nicht zeitnah durch (USDOS 11.3.2020). Das Gerichtssystem ist nicht unabhängig vom Monarchen, der dem Obersten Justizrat vorsitzt (FH 4.3.2020). Rechtsstaatlichkeit ist vorhanden, aber noch nicht ausreichend entwickelt. Unabhängigkeit der Justiz, Verfassungsgerichtsbarkeit, Transparenz durch Digitalisierung, Modernisierung der Justizverwaltung befinden sich noch im Entwicklungsprozess, der, teils von der Verfassung gefordert, teils von der Justizverwaltung angestoßen wurde. Mit dem in der Verfassung vorgesehenen und im April 2017 eingesetzten Conseil supérieur du pouvoir judiciaire (Oberster Rat der Rechtssprechenden Gewalt) wurden Richter- und Staatsanwaltschaft aus dem Verantwortungsbereich des Justizministeriums herausgelöst und verwalten sich nun selbst. Der Rat agiert als unabhängige Behörde. Mit der Herauslösung der Staatsanwaltschaft wurde formal die Unabhängigkeit der Ermittlungsbehörden von der Politik gestärkt. Es gibt jedoch Stimmen, die eine direkte Einflussnahme des Palastes befürchten, da sich Richterschaft und Staatsanwaltschaft nunmehr jeder demokratisch legitimierten Kontrolle entziehen (AA 14.2.2018). In der Praxis werden die Gerichte regelmäßig dazu benutzt, vermeintliche Gegner der Regierung zu bestrafen, darunter andersdenkende Islamisten, Menschenrechts- und Antikorruptionsaktivisten sowie Kritiker der marokkanischen Herrschaft in der Westsahara (FH 4.3.2020).Die Justiz ist laut Verfassung unabhängig (USDOS 11.3.2020). In der Praxis wird diese Unabhängigkeit jedoch durch Korruption (USDOS 11.3.2020; vergleiche ÖB 5.2019, AA 14.2.2018) und außergerichtliche Einflüsse unterlaufen. Behörden setzen manchmal gerichtliche Anordnungen nicht zeitnah durch (USDOS 11.3.2020). Das Gerichtssystem ist nicht unabhängig vom Monarchen, der dem Obersten Justizrat vorsitzt (FH 4.3.2020). Rechtsstaatlichkeit ist vorhanden, aber noch nicht ausreichend entwickelt. Unabhängigkeit der Justiz, Verfassungsgerichtsbarkeit, Transparenz durch Digitalisierung, Modernisierung der Justizverwaltung befinden sich noch im Entwicklungsprozess, der, teils von der Verfassung gefordert, teils von der Justizverwaltung angestoßen wurde. Mit dem in der Verfassung vorgesehenen und im April 2017 eingesetzten Conseil supérieur du pouvoir judiciaire (Oberster Rat der Rechtssprechenden Gewalt) wurden Richter- und Staatsanwaltschaft aus dem Verantwortungsbereich des Justizministeriums herausgelöst und verwalten sich nun selbst. Der Rat agiert als unabhängige Behörde. Mit der Herauslösung der Staatsanwaltschaft wurde formal die Unabhängigkeit der Ermittlungsbehörden von der Politik gestärkt. Es gibt jedoch Stimmen, die eine direkte Einflussnahme des Palastes befürchten, da sich Richterschaft und Staatsanwaltschaft nunmehr jeder demokratisch legitimierten Kontrolle entziehen (AA 14.2.2018). In der Praxis werden die Gerichte regelmäßig dazu benutzt, vermeintliche Gegner der Regierung zu bestrafen, darunter andersdenkende Islamisten, Menschenrechts- und Antikorruptionsaktivisten sowie Kritiker der marokkanischen Herrschaft in der Westsahara (FH 4.3.2020). Formal besteht Gleichheit vor dem Gesetz. Das extreme Gefälle in Bildung und Einkommen, die materielle Unterentwicklung ländlicher Gebiete und der allgegenwärtige gesellschaftliche Klientelismus behindern allerdings die Umsetzung des Gleichheitsgrundsatzes (AA 14.2.2018). Gesetzlich gilt die Unschuldsvermutung. Der Rechtsweg ist formal sichergestellt. Angeklagte haben das Recht auf ein faires Gerichtsverfahren, auf rechtzeitigen Zugang zu ihrem Anwalt und das Recht, Berufung einzulegen. Das marokkanische Recht sieht Pflichtverteidiger für mittellose Angeklagte vor. Der Zugang zu juristischem Beistand ist in der Praxis noch immer unzulänglich (AA 14.2.2018; vgl. USDOS 11.3.2020). NGOs kritisieren, dass die Beschuldigten zu Geständnissen gedrängt werden (FH 4.3.2020; vgl. AA 14.2.2018). Das Strafprozessrecht erlaubt der Polizei, einen Verdächtigen bis zu 48 Stunden in Gewahrsam („garde à vue“) zu nehmen. Der Staatsanwalt kann diese Frist zweimal verlängern. Der Entwurf für ein neues Strafprozessgesetz sieht verbesserten Zugang zu Anwälten bereits im Gewahrsam vor. Das Gesetz ist noch nicht verabschiedet (AA 14.2.2018). Berichten zufolge werden Untersuchungshäftlinge in der Praxis länger als ein Jahr festgehalten, und das Gesetz enthält keine Bestimmungen, die es Untersuchungshäftlingen erlauben, ihre Inhaftierung vor Gericht anzufechten. Einige Verdächtige, insbesondere diejenigen, die des Terrorismus beschuldigt werden, werden tage- oder wochenlang in geheimer Haft gehalten, bevor eine formelle Anklage erhoben wird. Zudem wird Angeklagten nach ihrer Verhaftung der sofortige Zugang zu Anwälten verwehrt und Verteidigern stoßen beim Zugang bei der Vorlage von Prozessbeweisen zu Hindernissen (FH 4.3.2020).Formal besteht Gleichheit vor dem Gesetz. Das extreme Gefälle in Bildung und Einkommen, die materielle Unterentwicklung ländlicher Gebiete und der allgegenwärtige gesellschaftliche Klientelismus behindern allerdings die Umsetzung des Gleichheitsgrundsatzes (AA 14.2.2018). Gesetzlich gilt die Unschuldsvermutung. Der Rechtsweg ist formal sichergestellt. Angeklagte haben das Recht auf ein faires Gerichtsverfahren, auf rechtzeitigen Zugang zu ihrem Anwalt und das Recht, Berufung einzulegen. Das marokkanische Recht sieht Pflichtverteidiger für mittellose Angeklagte vor. Der Zugang zu juristischem Beistand ist in der Praxis noch immer unzulänglich (AA 14.2.2018; vergleiche USDOS 11.3.2020). NGOs kritisieren, dass die Beschuldigten zu Geständnissen gedrängt werden (FH 4.3.2020; vergleiche AA 14.2.2018). Das Strafprozessrecht erlaubt der Polizei, einen Verdächtigen bis zu 48 Stunden in Gewahrsam („garde à vue“) zu nehmen. Der Staatsanwalt kann diese Frist zweimal verlängern. Der Entwurf für ein neues Strafprozessgesetz sieht verbesserten Zugang zu Anwälten bereits im Gewahrsam vor. Das Gesetz ist noch nicht verabschiedet (AA 14.2.2018). Berichten zufolge werden Untersuchungshäftlinge in der Praxis länger als ein Jahr festgehalten, und das Gesetz enthält keine Bestimmungen, die es Untersuchungshäftlingen erlauben, ihre Inhaftierung vor Gericht anzufechten. Einige Verdächtige, insbesondere diejenigen, die des Terrorismus beschuldigt werden, werden tage- oder wochenlang in geheimer Haft gehalten, bevor eine formelle Anklage erhoben wird. Zudem wird Angeklagten nach ihrer Verhaftung der sofortige Zugang zu Anwälten verwehrt und Verteidigern stoßen beim Zugang bei der Vorlage von Prozessbeweisen zu Hindernissen (FH 4.3.2020). Im Bereich der Strafzumessung wird häufig kritisiert, dass bestehende Möglichkeiten zur Vermeidung von Haft bei minder schweren Delikten (z.B. Geldstrafen, Sozialstunden) nicht genutzt werden. Auch die Möglichkeit der Entlassung auf Bewährung (libération conditionnelle) wird kaum genutzt (AA 14.2.2018). Seit Juli 2015 ist die Militärgerichtsbarkeit in Verfahren gegen Zivilisten nicht mehr zuständig. Im Juli 2016 wurden durch das Revisionsgericht die Urteile eines Militärgerichts gegen 23 sahrauische Aktivisten im Zusammenhang mit dem Tod von Sicherheitskräften bei der Räumung des Protestlagers Gdim Izik aufgehoben. Von der ordentlichen Gerichtsbarkeit wurden die Angeklagten 2017 zu Haftstrafen zwischen zwei Jahren und lebenslänglich verurteilt (AA 14.2.2018). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (14.2.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Königreich Marokko, https://www.ecoi.net/en/file/local/1424844/4598_1519120123_auswaertiges-amt-bericht-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-im-koenigreich-marokko-stand-november-2017-14-02-2018.pdf, Zugriff 5.9.2019 - FH - Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 - Morocco, https://www.ecoi.net/de/dokument/2030898.html, Zugriff 6.7.2020 - ÖB - Österreichische Botschaft in Rabat (5.2019): Asylländerbericht Marokko - USDOS - United States Department of State (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: Morocco, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2020/02/MOROCCO-2019-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf, Zugriff 2.4.2020
  7. Sicherheitsbehörden Der Sicherheitsapparat verfügt über einige Polizei- und paramilitärische Organisationen, deren Zuständigkeitsbereiche sich teilweise überlappen. Die DGSN „Direction Générale de la Sûreté Nationale“ (Nationalpolizei) ist für die Umsetzung der Gesetze zuständig und untersteht dem Innenministerium. Bei den „Forces auxiliaires“ handelt es sich um paramilitärische Hilfskräfte, die dem Innenministerium unterstellt sind und die Arbeit der regulären Sicherheitskräfte unterstützen. Die Gendarmerie Royale ist zuständig für die Sicherheit in ländlichen Gegenden und patrouilliert auf Nationalstraßen. Sie untersteht dem Verteidigungsministerium (USDOS 11.3.2020; vgl. AA 14.2.2018). Es gibt zwei Nachrichtendienste: den Auslandsdienst DGED („Direction Générale des Etudes et de Documentation“) und den Inlandsdienst DGST („Direction Générale de la Surveillance du Territoire“) (AA 14.2.2018; vgl. ÖB 5.2019). Im April 2015 wurde zusätzlich das „Bureau central d'investigations judiciaires“ (BCIJ) geschaffen. Es untersteht dem Inlandsdienst DGST. Von der Funktion entspricht es etwa dem deutschen Bundeskriminalamt mit originären Zuständigkeiten und Ermittlungskompetenzen im Bereich von Staatsschutzdelikten sowie Rauschgift- und Finanzdelikten im Rahmen von Verfahren der Organisierten Kriminalität (AA 14.2.2018).Der Sicherheitsapparat verfügt über einige Polizei- und paramilitärische Organisationen, deren Zuständigkeitsbereiche sich teilweise überlappen. Die DGSN „Direction Générale de la Sûreté Nationale“ (Nationalpolizei) ist für die Umsetzung der Gesetze zuständig und untersteht dem Innenministerium. Bei den „Forces auxiliaires“ handelt es sich um paramilitärische Hilfskräfte, die dem Innenministerium unterstellt sind und die Arbeit der regulären Sicherheitskräfte unterstützen. Die Gendarmerie Royale ist zuständig für die Sicherheit in ländlichen Gegenden und patrouilliert auf Nationalstraßen. Sie untersteht dem Verteidigungsministerium (USDOS 11.3.2020; vergleiche AA 14.2.2018). Es gibt zwei Nachrichtendienste: den Auslandsdienst DGED („Direction Générale des Etudes et de Documentation“) und den Inlandsdienst DGST („Direction Générale de la Surveillance du Territoire“) (AA 14.2.2018; vergleiche ÖB 5.2019). Im April 2015 wurde zusätzlich das „Bureau central d'investigations judiciaires“ (BCIJ) geschaffen. Es untersteht dem Inlandsdienst DGST. Von der Funktion entspricht es etwa dem deutschen Bundeskriminalamt mit originären Zuständigkeiten und Ermittlungskompetenzen im Bereich von Staatsschutzdelikten sowie Rauschgift- und Finanzdelikten im Rahmen von Verfahren der Organisierten Kriminalität (AA 14.2.2018). Die zivile Kontrolle über die Sicherheitskräfte ist

USDOS wirksam (USDOS 11.3.2020),

auswärtigem Amt hingegen sind die Sicherheitskräfte weitgehend der zivilen Kontrolle durch Parlament und Öffentlichkeit entzogen (AA 14.2.2018). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (14.2.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Königreich Marokko, https://www.ecoi.net/en/file/local/1424844/4598_1519120123_auswaertiges-amt-bericht-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-im-koenigreich-marokko-stand-november-2017-14-02-2018.pdf, Zugriff 9.10.2019 - ÖB - Österreichische Botschaft Rabat (5.2019): Asylländerbericht Marokko - USDOS - United States Department of State (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: Morocco, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2020/02/MOROCCO-2019-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf, Zugriff 2.4.2020

  1. Grundversorgung Die Grundversorgung der Bevölkerung ist gewährleistet, Brot, Zucker und Gas werden subventioniert. Staatliche soziale Unterstützung ist kaum vorhanden, vielfach sind religiös-karitative Organisationen tätig. Die entscheidende Rolle bei der Betreuung Bedürftiger spielt nach wie vor die Familie. Staatliche und sonstige Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrer gibt es nicht (AA 14.2.2018). König Mohammed VI. und die bisherige Regierung streben eine durchgreifende Modernisierung und Diversifizierung des Landes an, das seine Chancen neben dem Hauptpartner EU verstärkt in Afrika sucht. Gebergemeinschaft, OECD und IWF unterstützen diesen Modernisierungskurs (AA 6.5.2019c). Formal ist Marokko eine freie Marktwirtschaft. Bedingt durch die starke Stellung der Königsfamilie und alteingesessener Eliten ist der Wettbewerb jedoch verzerrt. Seit dem Machtantritt von König Mohammed VI. hat die Vormachtstellung der Königsfamilie in Schlüsselsektoren wie Landwirtschaft, Bergbau, Einzelhandel, Transport, Telekommunikation und erneuerbaren Energien weiter zugenommen. Gleichzeitig sind immer mehr Marokkaner auf Überweisungen aus dem Ausland angewiesen, um zu überleben (GIZ 5.2020c).König Mohammed römisch sechs. und die bisherige Regierung streben eine durchgreifende Modernisierung und Diversifizierung des Landes an, das seine Chancen neben dem Hauptpartner EU verstärkt in Afrika sucht. Gebergemeinschaft, OECD und IWF unterstützen diesen Modernisierungskurs (AA 6.5.2019c). Formal ist Marokko eine freie Marktwirtschaft. Bedingt durch die starke Stellung der Königsfamilie und alteingesessener Eliten ist der Wettbewerb jedoch verzerrt. Seit dem Machtantritt von König Mohammed römisch sechs. hat die Vormachtstellung der Königsfamilie in Schlüsselsektoren wie Landwirtschaft, Bergbau, Einzelhandel, Transport, Telekommunikation und erneuerbaren Energien weiter zugenommen. Gleichzeitig sind immer mehr Marokkaner auf Überweisungen aus dem Ausland angewiesen, um zu überleben (GIZ 5.2020c). Ein gravierendes Problem bildet nach wie vor die Arbeitslosigkeit 2018 (laut IMF bei 9,8%, Dunkelziffer liegt wesentlich höher), vor allem unter der Jugend (ÖB 5.2019). Der Bevölkerungszuwachs in den aktiven Altersgruppen liegt deutlich höher als die Schaffung neuer Arbeitsplätze. Die reale Arbeitslosenquote, insbesondere bei Jugendlichen, liegt deutlich über den offiziell angegebenen ca. 10% (AA 6.5.2019c). Laut Informationen der Weltbank steht Marokko in der MENA-Region bei der Höhe der Auslandsüberweisungen von Migranten (Remittances) an zweiter Stelle. Zur Sicherung des sozialen und politischen Friedens verteilt der Staat Subventionen: Diese wurden in den letzten Jahren allerdings gekürzt, von 5 Mrd. Euro auf voraussichtlich umgerechnet 1,2 Mrd. Euro in
  2. Für das Jahr 2019 wurde eine Erhöhung um 30% auf 1,6 Mrd. Euro angekündigt. Trotz Subventionskürzungen und Privatisierungen hat die Staatsverschuldung in den vergangenen Jahren zugenommen (GIZ 5.2020c). Der informelle Bereich der Wirtschaft wird statistisch nicht erfasst, entfaltet aber erhebliche Absorptionskraft für den Arbeitsmarkt. Fremdsprachenkenntnisse - wie sie z.B. Heimkehrer aufweisen - sind insbesondere in der Tourismusbranche und deren Umfeld nützlich. Arbeitssuchenden steht die Internet-Plattform des nationalen Arbeitsmarktservices ANAPEC zur Verfügung (www.anapec.org), die neben aktueller Beschäftigungssuche auch Zugang zu Fortbildungsmöglichkeiten vermittelt. Unter 30-Jährige, die bestimmte Bildungsebenen erreicht haben, können mit Hilfe des OFPPT (www.ofppt.ma/) eine weiterführende Berufsausbildung einschlagen. Die marokkanische Regierung führt Programme der Armutsbekämpfung (INDH) und des sozialen Wohnbaus. Eine staatlich garantierte Grundversorgung/arbeitsloses Basiseinkommen existiert allerdings nicht. Der Mindestlohn (SMIG) liegt bei 2.570 Dirham (ca. EUR 234). Ein Monatslohn von etwa dem Doppelten dieses Betrags gilt als durchaus bürgerliches Einkommen. Statistisch beträgt der durchschnittliche Monatslohn eines Gehaltsempfängers 4.711 Dirham, wobei allerdings die Hälfte der - zur Sozialversicherung angemeldeten - Lohnempfänger nur den Mindestlohn empfängt. Ein ungelernter Hilfsarbeiter erhält für einen Arbeitstag (10 Std.) ca. 100 Dirham, Illegale aus der Subsahara erhalten weniger (ÖB 5.2019). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (14.2.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Königreich Marokko, https://www.ecoi.net/en/file/local/1424844/4598_1519120123_auswaertiges-amt-bericht-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-im-koenigreich-marokko-stand-november-2017-14-02-2018.pdf, Zugriff 14.10.2019 - AA - Auswärtiges Amt (6.5.2019c): Marokko - Wirtschaft, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/marokko-node/wirtschaft/224082, Zugriff 5.9.2019 - GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (5.2020c): LIPortal - Marokko – Wirtschaft & Entwicklung, https://www.liportal.de/marokko/wirtschaft-entwicklung/, Zugriff 6.7.2020 - ÖB - Österreichische Botschaft in Rabat (5.2019): Asylländerbericht Marokko
  3. Rückkehr Das Stellen eines Asylantrags im Ausland ist nicht strafbar und wird nach Erkenntnissen des Auswärtigen Amts von den Behörden nicht als Ausdruck oppositioneller Gesinnung gewertet. Aus den letzten Jahren sind keine Fälle bekannt, in denen es zu einem Gerichtsurteil wegen der Stellung eines Asylantrags oder wegen des in einem Asylantrag enthaltenen Vorbringens gekommen wäre (AA 14.2.2018). Auf institutioneller Basis wird Rückkehrhilfe von IOM organisiert, sofern der abschiebende Staat mit IOM eine diesbezügliche Vereinbarung (mit Kostenkomponente) eingeht; Österreich hat keine solche Abmachung getroffen. Rückkehrer ohne eigene finanzielle Mittel dürften primär den Beistand ihrer Familie ansprechen; gelegentlich bieten auch NGOs Unterstützung. Der Verband der Familie und Großfamilie ist primärer sozialer Ankerpunkt der Marokkaner. Dies gilt mehr noch für den ländlichen Raum, in welchem über 40% der Bevölkerung angesiedelt und beschäftigt sind. Rückkehrer würden in aller Regel im eigenen Familienverband Zuflucht suchen. Der Wohnungsmarkt ist über lokale Printmedien und das Internet in mit Europa vergleichbarer Weise zugänglich, jedenfalls für den städtischen Bereich (ÖB 5.2019). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (14.2.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Königreich Marokko, https://www.ecoi.net/en/file/local/1424844/4598_1519120123_auswaertiges-amt-bericht-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-im-koenigreich-marokko-stand-november-2017-14-02-2018.pdf, Zugriff 6.9.2019 - ÖB - Österreichische Botschaft in Rabat (5.2019): Asylländerbericht Marokko“ 1.
  4. Zur aktuell vorliegenden Covid-19 Pandemie: COVID-19 ist eine durch das Corona-Virus SARS-CoV-2 verursachte Viruserkrankung, die erstmals im Jahr 2019 in Wuhan/China festgestellt wurde und sich seither weltweit verbreitet (https://www.who.int/emergencies/diseases/novel-coronavirus-2019/question-and-answers-hub/q-a-detail/q-a-coronaviruses). Nach dem aktuellen Stand verläuft die Viruserkrankung bei etwa 80% der Betroffenen leicht bzw. symptomlos und bei ca. 20% der Betroffenen schwerer, wenn auch nicht lebensbedrohlich. Sehr schwere oder tödliche Krankheitsverläufe treten am häufigsten bei Risikogruppen auf, zum Beispiel bei älteren Personen und Personen mit medizinischen Problemen oder Vorerkrankungen wie Diabetes, Herzkrankheiten und Bluthochdruck) (https://www.who.int/emergencies/diseases/novel-coronavirus-2019/question-and-answers-hub/q-a-detail/q-a-coronaviruses). Die COVID-19-Risikogruppe-Verordnung listet die medizinischen Gründe (Indikationen) für die Zugehörigkeit einer Person zur COVID-19-Risikogruppe. Auf Grundlage dieser Indikationen darf eine Ärztin/ein Arzt ein COVID-19-Risiko-Attest ausstellen. Diese medizinischen Hauptindikationen werden in der Verordnung weiter unterteilt und genau beschrieben (https://www.sozialministerium.at/Informationen-zum-Coronavirus/Coronavirus-Haeufig-gestellte-Fragen/FAQ--Risikogruppen.html). In Österreich gibt es mit Stand 21.01.2021 00:00 Uhr aktuell 24.473 aktive Fälle und 7.222 gemeldete Todesfälle (https://info.gesundheitsministerium.at/dashboard_Epidem.html?l=de; Zugriff 22.01.2021). Marokko hat mit Stand 22.01.2021 aktuell insgesamt 462.542 bestätigte Fälle und 8.043 Todesfälle zu verzeichnen (https://covid19.who.int/region/afro/country/mar; Zugriff 22.01.2021).
  5. Beweiswürdigung: 2.
  6. Zum Sachverhalt: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt des Bundesamts unter zentraler Berücksichtigung der bei den niederschriftlichen Einvernahmen getätigten Angaben des Beschwerdeführers, in den bekämpften Bescheid, in den Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichts zu I414 2225449-1, insbesondere in das Erkenntnis vom 21.11.2019, in den Beschwerdeschriftsatz sowie in das aktuelle (oben auszugsweise zitierte) „Länderinformationsblatt der Staatendokumentation“ zu Marokko. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (auch die Schwester des Beschwerdeführers und deren Ehemann betreffend) und der Grundversorgung sowie Versicherungsdatenauszüge des Beschwerdeführers und seiner Schwester wurden ergänzend eingeholt. 2.
  7. Zur Person des Beschwerdeführers: Da der Beschwerdeführer keine identitätsbezeugenden Dokumente vorlegen konnte oder wollte, steht seine Identität nicht zweifelsfrei fest. Es liegt sohin eine bloße Verfahrensidentität vor. Die sonstigen Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, zu seinen persönlichen Verhältnissen in Marokko, insbesondere zur in Marokko lebenden Familie, wie auch in Österreich ergeben sich aus seinen entsprechenden Äußerungen gegenüber dem Bundesamt und den Sicherheitsorganen sowie den im ersten Asylverfahren getroffenen Feststellungen. Die entsprechenden Feststellungen im angefochtenen Bescheid blieben von ihm unwidersprochen. Dass der Beschwerdeführer erst seit 27.10.2020 bei seiner Schwester in XXXX wohnt, er zuvor zu ihr nur fernmündlichen Kontakt hatte, sie für ihn sorgt und ihn finanziell und emotional unterstützt, ergibt sich aus den Auszügen aus dem zentralen Melderegister vom 12.01.2021, seinen Angaben anlässlich seiner Einvernahme durch das Bundesamt am 26.11.2020 (AS 203), dem Beschwerdeschriftsatz und der vor der Übersiedlung des Beschwerdeführers abgegebenen Bestätigung der Schwester vom 09.10.2020, dass er bei ihr wohnen könne und sie für seine Verpflegung sorgen werde. Aus seinen bei der niederschriftlichen Einvernahme am 26.11.2020 getätigten Angaben (AS 199), er wohne bei seiner Schwester, sie komme für sein Essen auf und sie gebe ihm Taschengeld (in bestimmter Höhe) und der Bestätigung der Schwester vom 09.10.2020, dass er bei ihr wohnen könne und sie für ihn sorgen werde, sowie dem Umstand, dass der Beschwerdeführer während des ersten Asylverfahrens seine Schwester nicht erwähnte, ergibt sich, dass kein schutzwürdiges Familienleben vorliegt. Dass sie ihn - wie der Beschwerdeführer in der Beschwerde vorbringt - emotional unterstütze, kann daran nichts ändern.Dass der Beschwerdeführer erst seit 27.10.2020 bei seiner Schwester in römisch 40 wohnt, er zuvor zu ihr nur fernmündlichen Kontakt hatte, sie für ihn sorgt und ihn finanziell und emotional unterstützt, ergibt sich aus den Auszügen aus dem zentralen Melderegister vom 12.01.2021, seinen Angaben anlässlich seiner Einvernahme durch das Bundesamt am 26.11.2020 (AS 203), dem Beschwerdeschriftsatz und der vor der Übersiedlung des Beschwerdeführers abgegebenen Bestätigung der Schwester vom 09.10.2020, dass er bei ihr wohnen könne und sie für seine Verpflegung sorgen werde. Aus seinen bei der niederschriftlichen Einvernahme am 26.11.2020 getätigten Angaben (AS 199), er wohne bei seiner Schwester, sie komme für sein Essen auf und sie gebe ihm Taschengeld (in bestimmter Höhe) und der Bestätigung der Schwester vom 09.10.2020, dass er bei ihr wohnen könne und sie für ihn sorgen werde, sowie dem Umstand, dass der Beschwerdeführer während des ersten Asylverfahrens seine Schwester nicht erwähnte, ergibt sich, dass kein schutzwürdiges Familienleben vorliegt. Dass sie ihn - wie der Beschwerdeführer in der Beschwerde vorbringt - emotional unterstütze, kann daran nichts ändern. Das Zertifikat der XXXX vom 08.10.2020 bestätigt die erfolgreiche Absolvierung der Remunerantentätigkeit des Beschwerdeführers und des Erwerbs der während des angeführten Zeitraumes erworbenen Kompetenzen. Das Zertifikat der römisch 40 vom 08.10.2020 bestätigt die erfolgreiche Absolvierung der Remunerantentätigkeit des Beschwerdeführers und des Erwerbs der während des angeführten Zeitraumes erworbenen Kompetenzen. Mit der Vorlage eines Empfehlungsschreibens einer Bekannten vom 09.10.2020 konnte der Beschwerdeführer eine soziale Integration und integrative Verfestigung in Österreich nicht dokumentieren. 2.
  8. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer hatte im Verfahren zu seinem ersten Antrag auf internationalen Schutz erklärt, Marokko wegen der Bedrohung durch eine Drogenbande verlassen zu haben. Im abweisenden Erkenntnis vom 21.11.2019 erachtete das Bundesverwaltungsgericht die von ihm vorgebrachten Fluchtgründen als zu vage, nicht plausibel und widersprüchlich. Der Beschwerdeführer habe eine gegen ihn gerichtete konkrete Verfolgung bzw. Verfolgungsgefahr, der Asylrelevanz zukommen könnte, nicht glaubhaft machen können. Im gegenständlichen zweiten Asylverfahren brachte der Beschwerdeführe keine neuen entscheidungswesentlichen Fluchtgründe vor, wie den Niederschriften zur Erstbefragung und Einvernahmen durch das Bundesamt sowie dem Beschwerdeschriftsatz zu entnehmen ist. Bei seiner Erstbefragung am 12.10.2020 gab er an, dass die alten Fluchtgründe noch immer gälten. Einer seiner „Streitgegner“ sei im Februar 2020 erhängt aufgefunden worden. Es sei Fremdverschulden vorgelegen. Seine Mutter habe ihn angerufen und habe ihm diesen Vorfall geschildert. Aus Angst habe seine Mutter den Wohnort gewechselt. Bei seiner Einvernahme durch das Bundesamt am 26.11.2020 äußerte der Beschwerdeführer, befragt zu seinen Fluchtgründen, die Bande, über die er im Vorverfahren gesprochen habe, verfolge ihn nach wie vor. Sie seien von Tanger in seine Heimatstadt XXXX gekommen, um ihn zu suchen. Sie seien drei Mal bei seinen Eltern gewesen, zuletzt im Februar
  9. Deshalb seien seine Eltern umgezogen und würden in einer anderen Stadt wohnen. Den anderen, den die Bande gesucht habe, habe man in (seiner Heimatstadt) XXXX erhängt aufgefunden. Ein Freund, mit dem der Beschwerdeführer in Tanger gearbeitet habe, habe ihm über den Vorfall erzählt. Unterlagen gebe es keine.Bei seiner Einvernahme durch das Bundesamt am 26.11.2020 äußerte der Beschwerdeführer, befragt zu seinen Fluchtgründen, die Bande, über die er im Vorverfahren gesprochen habe, verfolge ihn nach wie vor. Sie seien von Tanger in seine Heimatstadt römisch 40 gekommen, um ihn zu suchen. Sie seien drei Mal bei seinen Eltern gewesen, zuletzt im Februar
  10. Deshalb seien seine Eltern umgezogen und würden in einer anderen Stadt wohnen. Den anderen, den die Bande gesucht habe, habe man in (seiner Heimatstadt) römisch 40 erhängt aufgefunden. Ein Freund, mit dem der Beschwerdeführer in Tanger gearbeitet habe, habe ihm über den Vorfall erzählt. Unterlagen gebe es keine. In der Beschwerde wiederholte der Beschwerdeführer sein zuvor getätigtes Fluchtvorbringen. Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer seine alten Fluchtgründe aufrechterhielt (vgl. Erstbefragung vom 12.10.2020, AS 44) und ihn die Bande, über welche er im ersten Verfahren gesprochen habe, nach wie vor verfolge (vgl. niederschriftliche Einvernahme durch das Bundesamt vom 26.11.2020, AS 201), mangelt es seinem neuen Fluchtvorbringen an einem „glaubwürdigen Kern“. Seine Aussagen, wer ihn über den Vorfall, dass eine Person in seiner Heimatstadt erhängt aufgefunden worden sei, fernmündlich informiert habe, blieben widersprüchlich. So erwähnte er bei seiner Ersteinvernahme zunächst, seine Mutter habe ihm diesen Vorfall geschildert, später bei der Einvernahme durch das Bundesamt sagte er aus, ein Freund, mit dem er in Tanger gearbeitet habe, habe ihm von diesem Vorfall erzählt. Zudem divergierten seine Aussage, seine Mutter habe wegen dieses Vorfalls aus Angst den Wohnort gewechselt, von jener Aussage, dass seine Eltern, nachdem die Bande drei Mal bei ihnen gewesen sei, zuletzt im Februar 2020, umgezogen seien. Auch hinsichtlich der erhängten Person liegen einander widersprechende Aussagen vor. Bei seiner Erstbefragung äußerte er, einer seiner „Streitgegner“ sei (durch die Bande) gehängt worden. Bei der Einvernahme durch das Bundesamt gab er an, „den anderen, den die Bande gesucht habe“, habe man in der Heimatstadt des Beschwerdeführers erhängt aufgefunden. Bei verständiger Betrachtung ist - aus der Sicht des Beschwerdeführers - unter einem „Streitgegner“ eine Person zu verstehen, die ein Mitglied der (Drogen-) Bande war. Worin in diesem Fall eine Bedrohung des Beschwerdeführers zu erblicken ist, erschließt sich nicht. Wollte der Beschwerdeführer hingegen sein (späteres) Vorbringen, wovon eher auszugehen ist, darauf stützen, dass die (Drogen-) Bande, „den anderen, den [sie] gesucht habe“, in der Heimatstadt des Beschwerdeführers erhängt habe, ist auch diesem Vorbringen keine Glaubwürdigkeit beizumessen. Denn im ersten Asylverfahren erwähnte er mit keinem Wort, dass nicht nur er, sondern eine weitere Person bzw. „der andere“ die Bande ebenfalls beim Verladen von Suchtgift beobachtet haben soll. Eine neue Gefahr der Verfolgung des Beschwerdeführers durch die Bande lässt sich somit nicht ableiten. Es gilt noch einmal darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht in der Entscheidung vom 21.11.2019 das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers betreffend die Verfolgung durch eine Drogenbande als nicht glaubwürdig qualifiziert hat. Die vorgebrachten „neuen“ Fluchtgründe sind daher nicht geeignet, eine wesentliche Änderung des Sachverhalts aufzuzeigen, sondern lassen vielmehr den Schluss zu, dass der Beschwerdeführer damit erreichen wollte, seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen zu müssen und einen positiven Ausgang seines zweiten Antrages auf Gewährung internationalen Schutzes herbeiführen zu wollen. Es liegt daher keine Änderung der Sachlage zwischen der Rechtskraft des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.11.2019 und der Erlassung des gegenständlich angefochtenen Bescheides vor. Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer seine alten Fluchtgründe aufrechterhielt vergleiche Erstbefragung vom 12.10.2020, AS 44) und ihn die Bande, über welche er im ersten Verfahren gesprochen habe, nach wie vor verfolge vergleiche niederschriftliche Einvernahme durch das Bundesamt vom 26.11.2020, AS 201), mangelt es seinem neuen Fluchtvorbringen an einem „glaubwürdigen Kern“. Seine Aussagen, wer ihn über den Vorfall, dass eine Person in seiner Heimatstadt erhängt aufgefunden worden sei, fernmündlich informiert habe, blieben widersprüchlich. So erwähnte er bei seiner Ersteinvernahme zunächst, seine Mutter habe ihm diesen Vorfall geschildert, später bei der Einvernahme durch das Bundesamt sagte er aus, ein Freund, mit dem er in Tanger gearbeitet habe, habe ihm von diesem Vorfall erzählt. Zudem divergierten seine Aussage, seine Mutter habe wegen dieses Vorfalls aus Angst den Wohnort gewechselt, von jener Aussage, dass seine Eltern, nachdem die Bande drei Mal bei ihnen gewesen sei, zuletzt im Februar 2020, umgezogen seien. Auch hinsichtlich der erhängten Person liegen einander widersprechende Aussagen vor. Bei seiner Erstbefragung äußerte er, einer seiner „Streitgegner“ sei (durch die Bande) gehängt worden. Bei der Einvernahme durch das Bundesamt gab er an, „den anderen, den die Bande gesucht habe“, habe man in der Heimatstadt des Beschwerdeführers erhängt aufgefunden. Bei verständiger Betrachtung ist - aus der Sicht des Beschwerdeführers - unter einem „Streitgegner“ eine Person zu verstehen, die ein Mitglied der (Drogen-) Bande war. Worin in diesem Fall eine Bedrohung des Beschwerdeführers zu erblicken ist, erschließt sich nicht. Wollte der Beschwerdeführer hingegen sein (späteres) Vorbringen, wovon eher auszugehen ist, darauf stützen, dass die (Drogen-) Bande, „den anderen, den [sie] gesucht habe“, in der Heimatstadt des Beschwerdeführers erhängt habe, ist auch diesem Vorbringen keine Glaubwürdigkeit beizumessen. Denn im ersten Asylverfahren erwähnte er mit keinem Wort, dass nicht nur er, sondern eine weitere Person bzw. „der andere“ die Bande ebenfalls beim Verladen von Suchtgift beobachtet haben soll. Eine neue Gefahr der Verfolgung des Beschwerdeführers durch die Bande lässt sich somit nicht ableiten. Es gilt noch einmal darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht in der Entscheidung vom 21.11.2019 das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers betreffend die Verfolgung durch eine Drogenbande als nicht glaubwürdig qualifiziert hat. Die vorgebrachten „neuen“ Fluchtgründe sind daher nicht geeignet, eine wesentliche Änderung des Sachverhalts aufzuzeigen, sondern lassen vielmehr den Schluss zu, dass der Beschwerdeführer damit erreichen wollte, seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen zu müssen und einen positiven Ausgang seines zweiten Antrages auf Gewährung internationalen Schutzes herbeiführen zu wollen. Es liegt daher keine Änderung der Sachlage zwischen der Rechtskraft des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.11.2019 und der Erlassung des gegenständlich angefochtenen Bescheides vor. Bei Folgeanträgen sind die Asylbehörden auch dafür zuständig, mögliche Sachverhaltsänderungen in Bezug auf den subsidiären Schutzstatus des Antragstellers einer Prüfung zu unterziehen (vgl. VwGH 15.05.2012, Zl. 2012/18/0041). Eine wesentliche Verschlechterung der Sicherheitslage in Marokko, welche den Beschwerdeführer seit der rechtskräftigen Entscheidung vom 21.11.2019 individuell und konkret betreffen würde, kann nicht festgestellt werden. Aus seiner, im ersten Asylverfahren getätigten Behauptung (AS 103), er habe sich nicht an die Polizei gewandt, weil solche Banden gute Verbindungen zur Polizei hätten und es in seinem Ort keine Polizei gebe, sondern nur die „Königsgarde“, zu denen sie auch gute Beziehungen hätten, ergibt sich keine Schutzunwilligkeit und -unfähigkeit der marokkanischen Behörden. Auch aus seinem unkonkreten Vorbringen in der gegenständlich erhobenen Beschwerde, die allgemeine Situation in seiner Heimat lasse weiterhin eine Rückkehr nicht zu und er sei immer noch einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt, zumal die heimatlichen Sicherheitsbehörden schutzunwillig und schutzunfähig seien, sowie aus den Länderberichten gehe hervor, dass gravierende Veränderungen seit der Entscheidung des ersten Asylverfahrens beim Beschwerdeführer vorlägen, lässt sich nicht ableiten, dass die marokkanischen Behörden generell bei Übergriffen und Bedrohungen durch Privatpersonen bzw. die Drogenbande, schutzunfähig oder schutzunwillig wären. Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht schon dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Bloß allgemein gehaltene Behauptungen reichen jedenfalls nicht aus, um eine Änderung der Sachlage in Marokko zu bescheinigen.Bei Folgeanträgen sind die Asylbehörden auch dafür zuständig, mögliche Sachverhaltsänderungen in Bezug auf den subsidiären Schutzstatus des Antragstellers einer Prüfung zu unterziehen vergleiche VwGH 15.05.2012, Zl. 2012/18/0041). Eine wesentliche Verschlechterung der Sicherheitslage in Marokko, welche den Beschwerdeführer seit der rechtskräftigen Entscheidung vom 21.11.2019 individuell und konkret betreffen würde, kann nicht festgestellt werden. Aus seiner, im ersten Asylverfahren getätigten Behauptung (AS 103), er habe sich nicht an die Polizei gewandt, weil solche Banden gute Verbindungen zur Polizei hätten und es in seinem Ort keine Polizei gebe, sondern nur die „Königsgarde“, zu denen sie auch gute Beziehungen hätten, ergibt sich keine Schutzunwilligkeit und -unfähigkeit der marokkanischen Behörden. Auch aus seinem unkonkreten Vorbringen in der gegenständlich erhobenen Beschwerde, die allgemeine Situation in seiner Heimat lasse weiterhin eine Rückkehr nicht zu und er sei immer noch einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt, zumal die heimatlichen Sicherheitsbehörden schutzunwillig und schutzunfähig seien, sowie aus den Länderberichten gehe hervor, dass gravierende Veränderungen seit der Entscheidung des ersten Asylverfahrens beim Beschwerdeführer vorlägen, lässt sich nicht ableiten, dass die marokkanischen Behörden generell bei Übergriffen und Bedrohungen durch Privatpersonen bzw. die Drogenbande, schutzunfähig oder schutzunwillig wären. Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht schon dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Bloß allgemein gehaltene Behauptungen reichen jedenfalls nicht aus, um eine Änderung der Sachlage in Marokko zu bescheinigen. Ebenso tritt der Beschwerdeführer mit dem Beschwerdevorbringen, aufgrund der Verschlechterungen der Lage in Marokko (und seiner Verwurzelung in Österreich) habe er daher einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz stellen müssen, den Feststellungen im angefochtenen Bescheid, die (Sicherheits-) Lage habe sich nicht geändert, nicht substantiiert entgegen und zeigt er damit nicht auf, in welchen Bereichen entscheidungswesentliche Änderungen in seinem Herkunftsstaat eingetreten sind. Dem Beschwerdeführer ist es damit im Ergebnis nicht gelungen, substantiiert darzulegen, dass ihm der marokkanische Staat keinen wirksamen Schutz vor der von ihm behaupteten Verfolgung durch eine Drogenbande gewähren würde. Es ist auch darauf hinzuweisen, dass Marokko als „sicherer Herkunftsstaat" im Sinn des § 19 Abs. 5 Z 2 BFA-VG in Verbindung mit § 1 Z 9 der Herkunftsstaaten-Verordnung gilt.Dem Beschwerdeführer ist es damit im Ergebnis nicht gelungen, substantiiert darzulegen, dass ihm der marokkanische Staat keinen wirksamen Schutz vor der von ihm behaupteten Verfolgung durch eine Drogenbande gewähren würde. Es ist auch darauf hinzuweisen, dass Marokko als „sicherer Herkunftsstaat" im Sinn des Paragraph 19, Absatz 5, Ziffer 2, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 9, der Herkunftsstaaten-Verordnung gilt. Zudem sind auch keine wesentlichen in der Person des Beschwerdeführers liegenden neuen Sachverhaltselemente bekannt geworden, etwa eine schwere Erkrankung oder ein sonstiger auf seine Person bezogener außergewöhnlicher Umstand, welcher eine neuerliche umfassende Refoulementprüfung notwendig erscheinen ließe. Der Beschwerdeführer gab im gegenständlichen Verfahren an, gesund zu sein. Im Hinblick auf die COVID-19-Pandemie ist darauf hinzuweisen, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen und gesunden Mann handelt, der keiner Risikogruppe angehört. Die medizinische Grundversorgung in Marokko ist vor allem im städtischen Raum weitgehend gesichert. Im Vergleich zum Vorverfahren hat sich zwar insoweit eine Änderung ergeben, als der Beschwerdeführer seit ca. drei Monaten bei seiner Schwester wohnt und sie für seine Verpflegung sorgt und ihn finanziell unterstützt, jedoch lässt sich daraus ein beachtenswertes, zwischen Geschwistern bestehendes Abhängigkeitsverhältnis nicht ableiten. Ein schützenswertes Privat- oder Familienleben wurde seit Beendigung des Vorverfahrens damit nicht begründet. Es kann auch nicht von einer entscheidungswesentlichen Änderung des Sachverhaltes im Sinne einer nachhaltigen Aufenthaltsverfestigung ausgegangen werden. Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher zum Schluss, dass der Beschwerdeführer im gegenständlichen Asylverfahren keine entscheidungsrelevanten neuen Fluchtgründe vorbrachte und sich die Situation in Marokko seit der rechtskräftigen Vorentscheidung nicht maßgeblich geändert hat. Es ist daher insgesamt weder eine Änderung der Rechts- noch der Sachlage erkennbar. 2.
  11. Zum Herkunftsstaat und zur aktuell vorliegenden Covid-19 Pandemie: Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat beruhen auf dem aktuellen (oben auszugsweise wiedergegebenen) Länderinformationsbericht der Staatendokumentation für Marokko vom 08.11.2019 mit letzter Kurzinformation vom 09.07.2020 samt den dort publizierten Quellen und Nachweisen. Dieser Länderinformationsbericht stützt sich auf Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von Nichtregierungsorganisationen, wie bspw. Open Doors, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Der Beschwerdeführer trat diesen Quellen und deren Kernaussagen zur Situation im Herkunftsland nicht substantiiert entgegen. Zwischen der Erlassung des bekämpften Bescheides und der vorliegenden Entscheidung ergaben sich keine Änderungen zu den im bekämpften Bescheid getroffenen Länderfeststellungen. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich daher diesen Feststellungen vollinhaltlich an. Die Feststellung, dass Marokko als sicherer Herkunftsstaat gilt, beruht auf § 1 Z 9 der Herkunftsstaaten-Verordnung (in der Fassung BGBl II Nr. 145/2019).Die Feststellung, dass Marokko als sicherer Herkunftsstaat gilt, beruht auf Paragraph eins, Ziffer 9, der Herkunftsstaaten-Verordnung (in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 145 aus 2019,). Die Feststellungen zur Covid-19-Pandemie in Marokko beruhen auf den zitierten Quellen.
  12. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchpunkt A): 3.
  13. Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz: Da das Bundesamt mit dem angefochtenen Bescheid den Folgeantrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz zurückgewiesen hat, ist Prozessgegenstand der vorliegenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes nur die Beurteilung der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung, nicht aber der zurückgewiesene Antrag selbst. Entschiedene Sache liegt vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert haben (VwGH
  14. 1985, 83/06/0023, u.a.). Es ist Sache der Partei, die in einer rechtskräftig entschiedenen Angelegenheit eine neuerliche Sachentscheidung begehrt, dieses Begehren zu begründen (VwGH
  15. 1977, 2609/76). Von verschiedenen "Sachen" im Sinn des § 68 Abs. 1 AVG ist auszugehen, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern (vgl. VwGH 24.02.2005, 2004/20/0010).Von verschiedenen "Sachen" im Sinn des Paragraph 68, Absatz eins, AVG ist auszugehen, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern vergleiche VwGH 24.02.2005, 2004/20/0010). Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen. Die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (VwGH 25.04.2002, 2000/07/0235). Ist davon auszugehen, dass ein Asylwerber einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz auf behauptete Tatsachen stützt, die bereits zum Zeitpunkt des ersten Asylverfahrens bestanden haben, die dieser jedoch nicht bereits im ersten Verfahren vorgebracht hat, liegt schon aus diesem Grund keine Sachverhaltsänderung vor und ist der weitere Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen (VwGH 04.11.2004, Zl. 2002/20/0391). Für das Bundesverwaltungsgericht ist daher Sache des gegenständlichen Verfahrens die Frage, ob das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers zu Recht

§ 68Abs.

1 AVG zurückgewiesen hat.Für das Bundesverwaltungsgericht ist daher Sache des gegenständlichen Verfahrens die Frage, ob das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers zu Recht

Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat. Die Anwendbarkeit des § 68 AVG setzt

Abs. 1 das Vorliegen eines der „Berufung“ nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides, dh eines Bescheides, der mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht (mehr) bekämpft werden kann, voraus. Diese Voraussetzung ist hier gegeben, weil das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.11.2019, I414 2225449-1/3E, mit dem der abweisende Bescheid des Bundesamtes vom 18.10.2019 bestätigt wurde, in formelle Rechtskraft erwuchs.Die Anwendbarkeit des Paragraph 68, AVG setzt

Absatz eins, das Vorliegen eines der „Berufung“ nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides, dh eines Bescheides, der mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht (mehr) bekämpft werden kann, voraus. Diese Voraussetzung ist hier gegeben, weil das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.11.2019, I414 2225449-1/3E, mit dem der abweisende Bescheid des Bundesamtes vom 18.10.2019 bestätigt wurde, in formelle Rechtskraft erwuchs. Das Bundesamt hat - wie sich aus dem (oben) festgestellten Sachverhalt und der dargelegten Beweiswürdigung ergibt - zu Recht darauf hingewiesen, dass entschiedene Sache vorliegt. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich der Auffassung des Bundesamtes an, dass die Angaben des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren nicht dazu geeignet sind, eine neue inhaltliche Entscheidung zu bewirken. Dies insbesondere deswegen, weil der Beschwerdeführer den „neuen“ Fluchtgrund der Verfolgung durch die (Drogen-) Bande bereits im Vorverfahren geltend machte und seinem nunmehrigen Vorbringen, die Bande habe einen „Streitgegner“ bzw. eine „andere“ Person aufhängen lassen, keine Glaubwürdigkeit beizumessen war. Das Bundesamt begründete den angefochtenen Bescheid zu Recht damit, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers keinen „glaubhaften Kern“ aufweist. Wesentliche in der Person des Beschwerdeführers gelegene Änderungen bzw. in der Lage in Marokko wurden auch nicht behauptet, so dass auch unter dem Blickwinkel des subsidiären Schutzes keine neue inhaltliche Prüfung notwendig war. Das Bundesamt hat daher völlig zu Recht darauf hingewiesen, dass entschiedene Sache vorliegt. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich der Auffassung des Bundesamtes an, dass die Angaben des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren nicht geeignet sind, eine neue inhaltliche Entscheidung zu bewirken. Da weder in der maßgeblichen Sachlage, und zwar im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre des Beschwerdeführers gelegen ist, noch auf jenen, welcher von Amts wegen aufzugreifen ist, noch in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten ist, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Anliegens nicht von vornherein als ausgeschlossen scheinen ließe, liegt entschiedene Sache vor, über welche nicht neuerlich meritorisch entschieden werden kann. Die Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache war rechtmäßig, weshalb die Beschwerde hinsichtlich die Spruchpunkt I. und II. abzuweisen war.Die Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache war rechtmäßig, weshalb die Beschwerde hinsichtlich die Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. abzuweisen war. 3.2. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen: Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen (offenbar gemeint: einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz")

§ 57Asyl

G wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet und auch aus dem Verwaltungsakt ergeben sich keinerlei Hinweise, die es nahelegen, dass die Erteilung einer solchen Aufenthaltsberechtigung in Betracht kommt.Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen (offenbar gemeint: einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz")

Paragraph 57, AsylG wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet und auch aus dem Verwaltungsakt ergeben sich keinerlei Hinweise, die es nahelegen, dass die Erteilung einer solchen Aufenthaltsberechtigung in Betracht kommt. Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG nicht gegeben sind, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides

§ 28Abs. 2 Vw

GVG iVm § 57 AsylG als unbegründet abzuweisen.Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, AsylG nicht gegeben sind, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 57, AsylG als unbegründet abzuweisen. 3.

  1. Zur Rückkehrentscheidung: 3.3.
  2. Rechtslage: Das Bundesamt hat sich bei seiner Rückkehrentscheidung auf § 52 Abs. 2 Z 2 FPG gestützt, wonach gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen ist, dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Diese Bestimmung bildet in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG auch die Rechtsgrundlage für die Rückkehrentscheidung nach einer Zurückweisung wegen entschiedener Sache (VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0082).Das Bundesamt hat sich bei seiner Rückkehrentscheidung auf Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG gestützt, wonach gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen ist, dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Diese Bestimmung bildet in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG auch die Rechtsgrundlage für die Rückkehrentscheidung nach einer Zurückweisung wegen entschiedener Sache (VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0082).

Art. 8Abs.

1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Art. 8Abs.

2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Artikel 8

, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Artikel 8

, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

§ 9Abs.

1 BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinn des Art 8 EMRK sind insbesondere die in § 9 Abs. 2 Z 1 bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).

Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinn des Artikel 8, EMRK sind insbesondere die in Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist). 3.4.2. Anwendung der Rechtslage auf den Beschwerdefall: Im konkreten Fall ist prüfen, ob die vom Bundesamt verfügte Rückkehrentscheidung mit Art. 8 EMRK vereinbar ist, weil sie nur dann zulässig wäre und nur im verneinenden Fall ein Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG überhaupt in Betracht käme. Die Vereinbarkeit mit Art. 8 EMRK ist aus folgenden Gründen gegeben:Im konkreten Fall ist prüfen, ob die vom Bundesamt verfügte Rückkehrentscheidung mit Artikel 8, EMRK vereinbar ist, weil sie nur dann zulässig wäre und nur im verneinenden Fall ein Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, AsylG überhaupt in Betracht käme. Die Vereinbarkeit mit Artikel 8, EMRK ist aus folgenden Gründen gegeben: In der Beschwerde führte der Beschwerdeführer aus, dass seine Schwester seit sechs Jahren in Österreich lebe, er mit ihr im gleichen Haushalt aufhältig sei und sie ihn nicht nur finanziell, sondern auch emotional unterstütze. Es liege daher ein schützenswertes Familienleben des Beschwerdeführers im Sinn des Art. 8 EMRK vor.In der Beschwerde führte der Beschwerdeführer aus, dass seine Schwester seit sechs Jahren in Österreich lebe, er mit ihr im gleichen Haushalt aufhältig sei und sie ihn nicht nur finanziell, sondern auch emotional unterstütze. Es liege daher ein schützenswertes Familienleben des Beschwerdeführers im Sinn des Artikel 8, EMRK vor. Der Begriff des 'Familienlebens' in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311), zwischen Eltern und erwachsenen Kindern und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494

(518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen fällt nur dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen. (VwGH vom 17.11.2009, 2007/20/0955). Der Begriff des 'Familienlebens' in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311), zwischen Eltern und erwachsenen Kindern und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494
(518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen fällt nur dann unter den Schutz des Artikel 8, Absatz eins, EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen. (VwGH vom 17.11.2009, 2007/20/0955). Auch wenn zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Schwester, zu der er während des ersten Asylverfahrens lediglich fernmündlichen Kontakte pflegte und die ihn einmal in Wien besuchte und zu der er (erst) nach der zweiten Antragstellung auf Asyl übersiedelte, er somit erst seit ca. drei Monaten an derselben Adresse wie die Schwester mit Hauptwohnsitz gemeldet ist, eine Beziehung unter Geschwistern anzunehmen wäre, kann aus dem allgemein gehaltenen Beschwerdevorbringen auf eine erhebliche Beziehungsintensität nicht geschlossen werden. Eine besondere Abhängigkeit (etwa im Sinn einer durch den Beschwerdeführer erbrachten intensiven Betreuung seiner [verheirateten] Schwester infolge ihrer Pflegebedürftigkeit) machte er nicht geltend. Dass die Schwester den Bruder (bzw. den Beschwerdeführer) finanziell und emotional unterstützt, ist in dem in der Regel zwischen Geschwistern bestehenden Vertrauens- bzw. verwandtschaftlichen Verhältnis begründet, mag dieses in der Fremde auch verstärkt werden. In der finanziellen und emotionalen Unterstützung des Beschwerdeführers durch die Schwester kann ein im Sinn des Art. 8 EMRK zu beachtendes Abhängigkeitsverhältnis bzw. ein besonders schützenswertes Familienleben daher nicht erblickt werden. Auch wenn zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Schwester, zu der er während des ersten Asylverfahrens lediglich fernmündlichen Kontakte pflegte und die ihn einmal in Wien besuchte und zu der er (erst) nach der zweiten Antragstellung auf Asyl übersiedelte, er somit erst seit ca. drei Monaten an derselben Adresse wie die Schwester mit Hauptwohnsitz gemeldet ist, eine Beziehung unter Geschwistern anzunehmen wäre, kann aus dem allgemein gehaltenen Beschwerdevorbringen auf eine erhebliche Beziehungsintensität nicht geschlossen werden. Eine besondere Abhängigkeit (etwa im Sinn einer durch den Beschwerdeführer erbrachten intensiven Betreuung seiner [verheirateten] Schwester infolge ihrer Pflegebedürftigkeit) machte er nicht geltend. Dass die Schwester den Bruder (bzw. den Beschwerdeführer) finanziell und emotional unterstützt, ist in dem in der Regel zwischen Geschwistern bestehenden Vertrauens- bzw. verwandtschaftlichen Verhältnis begründet, mag dieses in der Fremde auch verstärkt werden. In der finanziellen und emotionalen Unterstützung des Beschwerdeführers durch die Schwester kann ein im Sinn des Artikel 8, EMRK zu beachtendes Abhängigkeitsverhältnis bzw. ein besonders schützenswertes Familienleben daher nicht erblickt werden. Zu prüfen ist auch ein etwaiger Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers. Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt. Unter Berücksichtigung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/01/0479 zu einem dreijährigen Aufenthalt im Bundesgebiet oder auch Erkenntnis vom 15.12.2015, Ra 2015/19/0247 zu einem zweijährigem Aufenthalt in Verbindung mit dem Umstand, dass der Beschwerdeführer mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet war), des Verfassungsgerichtshofes (29.11.2007, B 1958/07-9, wonach im Fall eines sich seit zwei Jahren im Bundesgebiet aufhältigen Berufungswerbers die Behandlung der Beschwerde wegen Verletzung des Art. 8 EMRK abgelehnt wurde; ebenso 26.04.2010, U 493/10-5 im Falle eines fünfjährigen Aufenthaltes) und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (siehe etwa EGMR, 08.04.2008, Nnyanzi v. UK, 21878/06) muss angesichts der (sehr) kurzen Dauer des Inlandsaufenthaltes seit ca. einem Jahr und vier Monaten davon ausgegangen werden, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes des Beschwerdeführers das Interesse an der Achtung seines Privatlebens überwiegt. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass sein Aufenthalt seit dem in Rechtskraft erwachsenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.11.2019 nicht mehr rechtmäßig war. Er kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach, sondern stellte am 12.10.2020 neuerlich einen auf nicht asylrelevante Fluchtgründe gestützten Asyl(Folge)antrag. Zu prüfen ist auch ein etwaiger Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers. Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt. Unter Berücksichtigung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche etwa Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/01/0479 zu einem dreijährigen Aufenthalt im Bundesgebiet oder auch Erkenntnis vom 15.12.2015, Ra 2015/19/0247 zu einem zweijährigem Aufenthalt in Verbindung mit dem Umstand, dass der Beschwerdeführer mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet war), des Verfassungsgerichtshofes (29.11.2007, B 1958/07-9, wonach im Fall eines sich seit zwei Jahren im Bundesgebiet aufhältigen Berufungswerbers die Behandlung der Beschwerde wegen Verletzung des Artikel 8, EMRK abgelehnt wurde; ebenso 26.04.2010, U 493/10-5 im Falle eines fünfjährigen Aufenthaltes) und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (siehe etwa EGMR, 08.04.2008, Nnyanzi v. UK, 21878/06) muss angesichts der (sehr) kurzen Dauer des Inlandsaufenthaltes seit ca. einem Jahr und vier Monaten davon ausgegangen werden, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes des Beschwerdeführers das Interesse an der Achtung seines Privatlebens überwiegt. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass sein Aufenthalt seit dem in Rechtskraft erwachsenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.11.2019 nicht mehr rechtmäßig war. Er kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach, sondern stellte am 12.10.2020 neuerlich einen auf nicht asylrelevante Fluchtgründe gestützten Asyl(Folge)antrag. Angesichts des kurzen, zum überwiegenden Teil unrechtmäßigen Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet kann gegenständlich von keiner solchen Verdichtung seiner persönlichen Interessen ausgegangen werden, dass von „außergewöhnlichen Umständen" im Sinn der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gesprochen werden könnte und ihm schon deshalb unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK ein dauernder Aufenthalt in Österreich ermöglicht werden müsste (VwGH 27.02.2020, Ra 2019/01/0471, mwN). Es gibt keine Hinweise, dass der Beschwerdeführer einen maßgeblichen und überdurchschnittlichen Grad an Integration, der sich in der Ausübung einer Erwerbstätigkeit, der Teilnahme am sozialen Leben, der Selbsterhaltungsfähigkeit, dem Erwerb von nachweisbaren Sprachkenntnissen manifestiert, erlangt hätte, der seinen persönlichen Interessen ein entscheidendes Gewicht verleihen könnte. Hinzu kommt, dass er über keine hinreichenden Deutschkenntnisse verfügt und er bis Oktober 2020 von der staatlichen Grundversorgung gelebt hat. Darüber hinaus ist noch einmal darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkam und einen - letztlich unbegründeten - zweiten Antrag auf internationalen Schutz stellte.Angesichts des kurzen, zum überwiegenden Teil unrechtmäßigen Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet kann gegenständlich von keiner solchen Verdichtung seiner persönlichen Interessen ausgegangen werden, dass von „außergewöhnlichen Umständen" im Sinn der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gesprochen werden könnte und ihm schon deshalb unter dem Gesichtspunkt des Artikel 8, EMRK ein dauernder Aufenthalt in Österreich ermöglicht werden müsste (VwGH 27.02.2020, Ra 2019/01/0471, mwN). Es gibt keine Hinweise, dass der Beschwerdeführer einen maßgeblichen und überdurchschnittlichen Grad an Integration, der sich in der Ausübung einer Erwerbstätigkeit, der Teilnahme am sozialen Leben, der Selbsterhaltungsfähigkeit, dem Erwerb von nachweisbaren Sprachkenntnissen manifestiert, erlangt hätte, der seinen persönlichen Interessen ein entscheidendes Gewicht verleihen könnte. Hinzu kommt, dass er über keine hinreichenden Deutschkenntnisse verfügt und er bis Oktober 2020 von der staatlichen Grundversorgung gelebt hat. Darüber hinaus ist noch einmal darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkam und einen - letztlich unbegründeten - zweiten Antrag auf internationalen Schutz stellte. Außerdem hat der Beschwerdeführer den überwiegenden Teil seines Lebens in Marokko verbracht und wurde er dort hauptsozialisiert; er spricht die Landessprache und ist mit den regionalen Sitten und Gebräuchen der Kultur seines Herkunftslandes vertraut. Von einer vollkommenen Entwurzelung, wie es der Beschwerdeführer in der erhobenen Beschwerde vorbringt, kann nicht ausgegangen werden und ist eine rasche Reintegration daher möglich, zumal seine Eltern und die anderen Geschwister des Beschwerdeführers in Marokko leben, die ihn - zumindest vorübergehend - unterstützen können. Bei einer Rückkehr ist es ihm möglich, durch die Aufnahme von (Hilfs-) Tätigkeiten, wieder für seinen Lebensunterhalt zu sorgen. Er ist jung, gesund und gehört keiner „Covid-19-Risikogruppe“ an. Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie der Beschwerdeführer, der sich seit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.11.2019 unrechtmäßig in Österreich aufhält und seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkam, erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen. Überdies würde dies dazu führen, dass Fremde, die die fremdenrechtlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen beachten, letztlich schlechter gestellt wären, als ein Fremder, der seinen Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich durch seine Einreise und durch die Stellung letztlich unbegründeter Asylanträge erzwingt. Dies würde in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen (zum allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen (VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007; vgl. auch VfSlg 19.086/2010, in dem der Verfassungsgerichtshof auf dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Bezug nimmt und in diesem Zusammenhang explizit erklärt, dass "eine andere Auffassung sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen würde.").Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie der Beschwerdeführer, der sich seit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.11.2019 unrechtmäßig in Österreich aufhält und seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkam, erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen. Überdies würde dies dazu führen, dass Fremde, die die fremdenrechtlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen beachten, letztlich schlechter gestellt wären, als ein Fremder, der seinen Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich durch seine Einreise und durch die Stellung letztlich unbegründeter Asylanträge erzwingt. Dies würde in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen (zum allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen (VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007; vergleiche auch VfSlg 19.086 aus 2010,, in dem der Verfassungsgerichtshof auf dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Bezug nimmt und in diesem Zusammenhang explizit erklärt, dass "eine andere Auffassung sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen würde."). Dem allenfalls bestehenden Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich (bzw. Europa) stehen öffentliche Interessen gegenüber. Ihm steht das öffentliche Interesse daran gegenüber, dass das geltende Migrationsrecht auch vollzogen wird, in dem Personen, die ohne Aufenthaltstitel aufhältig sind - gegebenenfalls nach Abschluss eines allfälligen Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz - auch zur tatsächlichen Ausreise verhalten werden. Bei einer Gesamtbetrachtung wiegt unter diesen Umständen das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der Durchsetzung der geltenden Bedingungen des Einwanderungsrechts und an der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, denen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechthaltung der öffentlichen Ordnung - und damit eines von Art. 8 Abs. 2 EMRK erfassten Interesses - ein hoher Stellenwert zukommt (VwGH 30.04.2009, 2009/21/0086), schwerer als die schwach ausgebildeten privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich. Dem allenfalls bestehenden Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich (bzw. Europa) stehen öffentliche Interessen gegenüber. Ihm steht das öffentliche Interesse daran gegenüber, dass das geltende Migrationsrecht auch vollzogen wird, in dem Personen, die ohne Aufenthaltstitel aufhältig sind - gegebenenfalls nach Abschluss eines allfälligen Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz - auch zur tatsächlichen Ausreise verhalten werden. Bei einer Gesamtbetrachtung wiegt unter diesen Umständen das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der Durchsetzung der geltenden Bedingungen des Einwanderungsrechts und an der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, denen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechthaltung der öffentlichen Ordnung - und damit eines von Artikel 8, Absatz 2, EMRK erfassten Interesses - ein hoher Stellenwert zukommt (VwGH 30.04.2009, 2009/21/0086), schwerer als die schwach ausgebildeten privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich. Vor diesem Hintergrund überwiegen die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet, sodass der damit verbundene Eingriff in sein Familien- und Privatleben nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes als verhältnismäßig qualifiziert werden kann. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich daher, dass die im angefochtenen Bescheid angeordnete Rückkehrentscheidung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat Marokko keinen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellte.Vor diesem Hintergrund überwiegen die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet, sodass der damit verbundene Eingriff in sein Familien- und Privatleben nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes als verhältnismäßig qualifiziert werden kann. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich daher, dass die im angefochtenen Bescheid angeordnete Rückkehrentscheidung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat Marokko keinen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellte. Dass der Beschwerdeführer unbescholten ist, führt zu keiner relevanten Verstärkung seiner persönlichen Interessen am Verbleib im Bundesgebiet (VwGH vom 25.02.2010, Zl. 2010/18/0029). Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung kann daher nicht im Sinn des § 9 Abs. 2 BFA-VG als unzulässig angesehen werden, weshalb auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG nicht in Betracht kommt.Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung kann daher nicht im Sinn des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG als unzulässig angesehen werden, weshalb auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG nicht in Betracht kommt. Die sonstigen Voraussetzungen einer Rückkehrentscheidung nach § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG und § 52 Abs. 2 Z 2 FPG sind erfüllt. Sie ist auch sonst nicht (zB vorübergehend nach Art. 8 EMRK, vgl § 9 Abs. 3 BFA-VG und VwGH 28.04.2015, Ra 2014/18/0146) unzulässig. Der Beschwerdeführer verfügt auch über kein sonstiges Aufenthaltsrecht.Die sonstigen Voraussetzungen einer Rückkehrentscheidung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG und Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG sind erfüllt. Sie ist auch sonst nicht (zB vorübergehend nach Artikel 8, EMRK, vergleiche Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG und VwGH 28.04.2015, Ra 2014/18/0146) unzulässig. Der Beschwerdeführer verfügt auch über kein sonstiges Aufenthaltsrecht. Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des Spruchpunktes IV. des angefochtenen Bescheides

§ 28Abs. 2 Vw

GVG iVm § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG und § 52 Abs. 2 Z 2 FPG abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des Spruchpunktes römisch vier. des angefochtenen Bescheides

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG und Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG abzuweisen war. 3.4. Zur Zulässigkeit der Abschiebung: Im angefochtenen Bescheid wurde

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Marokko zulässig ist.Im angefochtenen Bescheid wurde

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Marokko zulässig ist. Diesbezüglich ist darauf zu verweisen, dass ein inhaltliches Auseinanderfallen der Entscheidungen nach § 8 Abs. 1 AsylG (zur Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz) und nach § 52 Abs. 9 FPG (zur Frage der Zulässigkeit der Abschiebung) ausgeschlossen ist, was es verunmöglicht, die Frage der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Rahmen der von Amts wegen zu treffenden Feststellung nach § 52 Abs. 9 FPG neu aufzurollen und entgegen der getroffenen Entscheidung über die Versagung von Asyl und subsidiärem Schutz anders zu beurteilen (VwGH, 16.12.2015, Ra 2015/21/0119 und auch die Beschlüsse vom 19.02.2015, Ra 2015/21/0005 und vom 30.06.2015, Ra 2015/21/0059).Diesbezüglich ist darauf zu verweisen, dass ein inhaltliches Auseinanderfallen der Entscheidungen nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG (zur Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz) und nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG (zur Frage der Zulässigkeit der Abschiebung) ausgeschlossen ist, was es verunmöglicht, die Frage der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Rahmen der von Amts wegen zu treffenden Feststellung nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG neu aufzurollen und entgegen der getroffenen Entscheidung über die Versagung von Asyl und subsidiärem Schutz anders zu beurteilen (VwGH, 16.12.2015, Ra 2015/21/0119 und auch die Beschlüsse vom 19.02.2015, Ra 2015/21/0005 und vom 30.06.2015, Ra 2015/21/0059). Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich des Spruchpunktes V. des angefochtenen Bescheides

§ 28Abs. 2 Vw

GVG abzuweisen. Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich des Spruchpunktes römisch fünf. des angefochtenen Bescheides

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen. 3.5. Zur Frist für die freiwillige Ausreise:

§ 55

Abs 1a FPG besteht eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung

§ 68

AVG.

Paragraph 55, Absatz eins a, FPG besteht eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung

Paragraph 68, AVG. Infolge der zu Recht erfolgten Zurückweisung des Folgeantrags des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz war die Beschwerde somit auch hinsichtlich des Spruchpunktes VI. des angefochtenen Bescheides

§ 28Abs. 2 Vw

GVG abzuweisen. Infolge der zu Recht erfolgten Zurückweisung des Folgeantrags des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz war die Beschwerde somit auch hinsichtlich des Spruchpunktes römisch sechs. des angefochtenen Bescheides

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen. 3.6. Zum Einreiseverbot:

§ 52Abs.

1 FPG kann vom Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

Paragraph 52, Absatz eins, FPG kann vom Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

Abs. 2 leg. cit. ist vorbehaltlich des Abs. 3 ein Einreiseverbot für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Die demonstrative Aufzählung der Z 1 bis 9 nimmt dies insbesondere dann an, wenn der Besitz der Mittel zum Unterhalt nicht nachgewiesen werden kann (Z 6).

Absatz 2, leg. cit. ist vorbehaltlich des Absatz 3, ein Einreiseverbot für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Die demonstrative Aufzählung der Ziffer eins bis 9 nimmt dies insbesondere dann an, wenn der Besitz der Mittel zum Unterhalt nicht nachgewiesen werden kann (Ziffer 6,). Das Bundesamt erließ

§ 53Abs. 1 i

Vm 2 FPG ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot.Das Bundesamt erließ

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit 2 FPG ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot. Angesichts der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach der bloße unrechtmäßige Aufenthalt eines Fremden nach dem System der Rückführungsrichtlinie noch keine derartige Störung der öffentlichen Ordnung darstellt, dass dies immer die Erlassung eines Einreiseverbotes gebieten würde, dieses jedoch bei Hinzutreten weiterer Faktoren, wie dem Nichtnachkommen einer Ausreiseverpflichtung oder Mittellosigkeit des Fremden durchaus geboten sein kann, ist die Verhängung eines Einreiseverbots gegen den Beschwerdeführer im vorliegenden Fall zu Recht erfolgt (VwGH 24.05.2018, Ra 2018/19/0125). Das Bundesamt begründete seine Entscheidung damit, dass der Beschwerdeführer bislang aus Mitteln der staatlichen Grundversorgung lebte und aus Eigenem keine Mittel für den notwendigen Unterhalt nachzuweisen vermochte. Dieser Ansicht ist auch vor dem Hintergrund der höchstgerichtlichen Judikatur beizutreten: Der Verwaltungsgerichtshof vertritt zur Frage der Verhängung eines Einreiseverbotes wegen Mittellosigkeit in seinem Erkenntnis vom 19.12.2018, Ra 2018/20/0309, und seinem Beschluss vom 09.07.2020, Ra 2020/21/0257, die Rechtsansicht, dass ein Fremder initiativ, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel, nachzuweisen habe, dass er nicht bloß über Mittel zur kurzfristigen Bestreitung seines Unterhalts verfüge, sondern sein Unterhalt für die beabsichtigte Dauer seines Aufenthalts gesichert erscheine. Die Verpflichtung, die Herkunft der für den Unterhalt zur Verfügung stehenden Mittel nachzuweisen, bestehe insoweit, als für die Behörde ersichtlich sein müsse, dass der Fremde einen Rechtsanspruch darauf habe und die Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen würden. Im gegenständlichen Fall mag der Beschwerdeführer zwar seit November 2020 keine Leistungen mehr aus der staatlichen Grundversorgung beziehen, den Nachweis, wie er seinen Unterhalt aus Eigenem finanziert, konnte er aber nicht erbringen. Er betonte vielmehr, dass seine Schwester, wobei darauf hinzuweisen ist, dass sie ihm gegenüber nicht zum Unterhalt verpflichtet ist, ihn finanziell unterstütze. Dabei ist auch darauf Bedacht zu nehmen, dass er über keine Krankenversicherung mehr verfügt und keiner der Pflichtversicherung unterliegenden Erwerbstätigkeit nachging bzw. nachgeht. Eine Selbsterhaltungsfähigkeit ist bei ihm daher nicht gegeben. Das Bundesamt stützte das Einreiseverbot nicht ausschließlich auf die Mittellosigkeit, sondern führte auch aus, dass der Beschwerdeführer durch Missachtung seiner Ausreiseverpflichtung gezeigt hat, dass er nicht gewillt ist, sich an die österreichischen Rechtsvorschriften zu halten und

dem geltenden Migrationsrecht nach einer abweisenden Entscheidung seiner Ausreiseverpflichtung nachzukommen. Diesen Rechtsgütern kommt aus Sicht der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ein öffentliches Interesse

Art. 8

EMRK zu und läuft das Verhalten des Beschwerdeführers diesem zuwider.Das Bundesamt stützte das Einreiseverbot nicht ausschließlich auf die Mittellosigkeit, sondern führte auch aus, dass der Beschwerdeführer durch Missachtung seiner Ausreiseverpflichtung gezeigt hat, dass er nicht gewillt ist, sich an die österreichischen Rechtsvorschriften zu halten und

dem geltenden Migrationsrecht nach einer abweisenden Entscheidung seiner Ausreiseverpflichtung nachzukommen. Diesen Rechtsgütern kommt aus Sicht der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ein öffentliches Interesse

Artikel 8, EMRK zu und läuft das Verhalten des Beschwerdeführers diesem zuwider.

Aus der Formulierung des § 53 Abs. 2 FPG ergibt sich, dass die dortige Aufzählung nicht als taxativ, sondern als demonstrativ bzw. enumerativ zu sehen ist („Dies ist insbesondere dann anzunehmen, ..."), weshalb das Bundesamt in mit den in den Z 1 bis 9 leg. cit expressis verbis nicht genannten Fällen, welche jedoch in ihrer Interessenslage mit diesen vergleichbar sind, ebenso ein Einreisverbot erlassen kann. Das Bundesamt hat daher zu Recht darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer, nachdem die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.11.2019 über seinen ersten unbegründeten Asylantrag in Rechtskraft erwachsen ist, seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkam. Auch der mit der Abweisung seines Folgeantrages verbundenen Rückkehrentscheidung kam der Beschwerdeführer nicht nach, so dass in seinem Fall von einem beharrlichen illegalen Verbleib im Bundesgebiet auszugehen ist. Die von ihm an sich unbekämpft gebliebene Erlassung des Einreiseverbotes im Sinn des § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG erfolgte daher vom Bundesamt zu Recht. Aus der Formulierung des Paragraph 53, Absatz 2, FPG ergibt sich, dass die dortige Aufzählung nicht als taxativ, sondern als demonstrativ bzw. enumerativ zu sehen ist („Dies ist insbesondere dann anzunehmen, ..."), weshalb das Bundesamt in mit den in den Ziffer eins bis 9 leg. cit expressis verbis nicht genannten Fällen, welche jedoch in ihrer Interessenslage mit diesen vergleichbar sind, ebenso ein Einreisverbot erlassen kann. Das Bundesamt hat daher zu Recht darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer, nachdem die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.11.2019 über seinen ersten unbegründeten Asylantrag in Rechtskraft erwachsen ist, seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkam. Auch der mit der Abweisung seines Folgeantrages verbundenen Rückkehrentscheidung kam der Beschwerdeführer nicht nach, so dass in seinem Fall von einem beharrlichen illegalen Verbleib im Bundesgebiet auszugehen ist. Die von ihm an sich unbekämpft gebliebene Erlassung des Einreiseverbotes im Sinn des Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG erfolgte daher vom Bundesamt zu Recht. Die Verhängung des Einreiseverbotes in der vom Bundesasylamt ausgesprochenen Dauer ist nicht zu beanstanden und kann als angemessen, erforderlich und darüber hinaus auch als verhältnismäßig angesehen werden. Der Beschwerdeführer erachtete (nur) die Dauer von zwei Jahren des befristeten Einreiseverbotes als unverhältnismäßig. Diesen Ausführungen mangelt es aber an einer Begründung, woraus sich allenfalls die Unverhältnismäßigkeit der Dauer des Einreiseverbots ergeben könnte. Wie bereits dargelegt, verfügt der Beschwerdeführer über kein besonders schützenswertes Privat- und Familienleben in Österreich bzw. machte er ein solches auch nicht für die anderen Mitgliedsstaaten geltend. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Sinn des § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 (Z 6) FPG durch die Verhängung eines zweijährigen Einreiseverbots effektiv begegnet werden kann und die Beschwerde gegen Spruchpunkt VII. abzuweisen war.Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Sinn des Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, (Ziffer 6,) FPG durch die Verhängung eines zweijährigen Einreiseverbots effektiv begegnet werden kann und die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sieben. abzuweisen war. Da somit im vorliegenden Beschwerdefall die Voraussetzungen für die Erlassung eines auf die Dauer von zwei Jahren befristeten Einreiseverbotes erfüllt sind, war die Beschwerde gegen den Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheides

§ 28Abs. 2 Vw

GVG ebenfalls abzuweisen.Da somit im vorliegenden Beschwerdefall die Voraussetzungen für die Erlassung eines auf die Dauer von zwei Jahren befristeten Einreiseverbotes erfüllt sind, war die Beschwerde gegen den Spruchpunkt römisch sieben. des angefochtenen Bescheides

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG ebenfalls abzuweisen. 4. Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung: Der Beschwerdeführer stellte den Antrag, eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen. Eine mündliche Verhandlung kann

§ 21Abs.

7 BFA-VG unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Eine mündliche Verhandlung kann

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Verhandlung kann nach Abs. 2 entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (Z 1) oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (Z 2).

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Verhandlung kann nach Absatz 2, entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (Ziffer eins,) oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (Ziffer 2,). Da der verfahrenseinleitende Antrag zurückzuweisen war, konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung

§ 24Abs. 2 Vw

GVG unterbleiben. Der maßgebliche Sachverhalt war zudem auf Grund der Aktenlage klar.Da der verfahrenseinleitende Antrag zurückzuweisen war, konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung

Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG unterbleiben. Der maßgebliche Sachverhalt war zudem auf Grund der Aktenlage klar. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin

§ 21Abs. 7 BFA-VG i

Vm § 24 VwGVG unterbleiben.Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben. Zu Spruchpunkt B) - Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung betreffend die Zurückweisung eines Folgeantrages auf internationalen Schutz

§ 68

AVG und den darauf aufbauenden Spruchpunkten, noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung betreffend die Zurückweisung eines Folgeantrages auf internationalen Schutz

Paragraph 68, AVG und den darauf aufbauenden Spruchpunkten, noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:I401.2225449.2.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.