RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum21.01.2021 GeschäftszahlI410 2231846-1 Spruch, I410 2231846-1/11E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richt
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 29.11.2016 unter Angabe falscher Identitätsdaten einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 15.02.2018, rechtskräftig mit 15.02.2018, Zl. XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall SMG sowie § 27 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall, Abs. 2 SMG zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von drei Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 15.02.2018, rechtskräftig mit 15.02.2018, Zl. römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall SMG sowie Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall, Absatz 2, SMG zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von drei Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA / belangte Behörde) vom 09.05.2018, Zl. XXXX , wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Zugleich wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem auf die Dauer von einem Jahr befristeten Einreiseverbot erlassen sowie festgestellt, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist. Einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt und keine Frist für eine freiwillige Ausreise gewährt. Dieser Bescheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA / belangte Behörde) vom 09.05.2018, Zl. römisch 40 , wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Zugleich wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem auf die Dauer von einem Jahr befristeten Einreiseverbot erlassen sowie festgestellt, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist. Einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt und keine Frist für eine freiwillige Ausreise gewährt. Dieser Bescheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Am 16.08.2018 wurde der Beschwerdeführer auf dem Luftweg nach Nigeria abgeschoben. Zu einem unbekannten Zeitpunkt reiste der Beschwerdeführer erneut in das Bundesgebiet ein und wurde am 11.02.2020 von Exekutivbeamten der LPD XXXX aufgrund des Verdachts von Verstößen gegen das Suchtmittelgesetz festgenommen. Am 14.02.2020 wurde über ihn seitens des Landesgerichts XXXX die Untersuchungshaft verhängt.Zu einem unbekannten Zeitpunkt reiste der Beschwerdeführer erneut in das Bundesgebiet ein und wurde am 11.02.2020 von Exekutivbeamten der LPD römisch 40 aufgrund des Verdachts von Verstößen gegen das Suchtmittelgesetz festgenommen. Am 14.02.2020 wurde über ihn seitens des Landesgerichts römisch 40 die Untersuchungshaft verhängt. Mit Schriftsatz der belangten Behörde vom 25.02.2020 („Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme“), zugestellt am 02.03.2020, wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht, dass gegen ihn die Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot sowie die Verhängung von Schubhaft erwogen werde und ihm die Möglichkeit eingeräumt, dazu sowie zu einem umfassenden Fragenkatalog hinsichtlich seiner persönlichen Verhältnisse binnen zehn Tagen schriftlich Stellung zu beziehen. Von dieser Möglichkeit machte der Beschwerdeführer keinen Gebrauch. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 17.03.2020, rechtskräftig mit 17.03.2020, Zl. XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen gewerbsmäßigen unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall, Abs. 3 SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt. Die im Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 15.02.2018, Zl. XXXX , ausgesprochene Probezeit wurde zugleich auf insgesamt fünf Jahre verlängert.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 17.03.2020, rechtskräftig mit 17.03.2020, Zl. römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen gewerbsmäßigen unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, achter Fall, Absatz 3, SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt. Die im Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 15.02.2018, Zl. römisch 40 , ausgesprochene Probezeit wurde zugleich auf insgesamt fünf Jahre verlängert. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 02.05.2020 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß „§ 57 AsylG“ nicht erteilt (Spruchpunkt I). Gemäß „§ 10 Absatz 2 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF“ wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß „§ 52 Absatz 1 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF“ erlassen (Spruchpunkt II). Weiters wurde gemäß „§ 52 Absatz 9 FPG“ festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt III) und dass gemäß „§ 55 Absatz 4 FPG“ eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt wird (Spruchpunkt IV). Darüber hinaus wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung gemäß „§ 18 Absatz 2 Ziffer 1 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF“ die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V). Weiters wurde gemäß „§ 53 Absatz 1 iVm Absatz 3 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF“ gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI).Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 02.05.2020 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß „§ 57 AsylG“ nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins). Gemäß „§ 10 Absatz 2 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF“ wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß „§ 52 Absatz 1 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF“ erlassen (Spruchpunkt römisch zwei). Weiters wurde gemäß „§ 52 Absatz 9 FPG“ festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei) und dass gemäß „§ 55 Absatz 4 FPG“ eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt wird (Spruchpunkt römisch vier). Darüber hinaus wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung gemäß „§ 18 Absatz 2 Ziffer 1 BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF“ die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf). Weiters wurde gemäß „§ 53 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF“ gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sechs). Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht mit Schriftsatz vom 28.05.2020 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.06.2020, Zl. I410 2231846-1/4Z, wurde die Beschwerde gegen Spruchpunkt V des angefochtenen Bescheides, mit dem der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt worden war, als unbegründet abgewiesen.Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.06.2020, Zl. I410 2231846-1/4Z, wurde die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch fünf des angefochtenen Bescheides, mit dem der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt worden war, als unbegründet abgewiesen. Seit dem 10.09.2020 hält sich der Beschwerdeführer nicht mehr im Bundesgebiet auf. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Zu A) Entscheidung über die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid A)
- Feststellungen Die unter Punkt I. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen:Die unter Punkt römisch eins. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen: Der volljährige Beschwerdeführer ist ledig und kinderlos, Staatsangehöriger von Nigeria, Angehöriger der Volksgruppe der Igbo und bekennt sich zum christlichen Glauben. Er ist gesund und erwerbsfähig. Seine Identität steht fest. Der Beschwerdeführer hat in Nigeria vier Jahre die Grundschule besucht und Berufserfahrung als Schweißer gesammelt. Nach seinem in Österreich rechtskräftig negativ entschiedenen Asylverfahren wurde er am 16.08.2018 auf dem Luftweg nach Nigeria abgeschoben. Zuvor war er bereits 2014 von den Schweizer Behörden und 2016 von den norwegischen Behörden, jeweils nach negativen Asylentscheidungen, nach Nigeria abgeschoben worden. Der Beschwerdeführer hielt sich zuletzt (spätestens) ab dem 17.01.2020 wieder im Bundesgebiet auf. Er befand sich bis zum 14.08.2020 in Strafhaft. Im Anschluss wurde über ihn die Schubhaft verhängt. Am 10.09.2020 reiste er im Rahmen der unterstützten freiwilligen Rückkehr aus dem Bundesgebiet nach Spanien aus. Der Beschwerdeführer ist im Besitz eines Aufenthaltstitels für Spanien, gültig bis zum 27.11.
- Der Beschwerdeführer verfügt weder in Österreich noch in Spanien über maßgebliche private oder familiäre Anknüpfungspunkte. Der Beschwerdeführer ging in Österreich zu keinem Zeitpunkt einer legalen Erwerbstätigkeit nach und weist keine maßgeblichen Integrationsmerkmale in sprachlicher, gesellschaftlicher oder kultureller Hinsicht auf. Er war nach seiner neuerlichen Einreise – abgesehen von seiner Haftmeldung – zu keinem Zeitpunkt aufrecht im Bundesgebiet gemeldet. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 15.02.2018, rechtskräftig mit 15.02.2018, Zl. XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall SMG sowie § 27 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall, Abs. 2 SMG zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von drei Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass er am 27.11.2017 vorschriftswidrig drei Kugeln Kokain mit einem konkret nicht mehr feststellbaren Gewicht in zumindest durchschnittlicher Straßenqualität mit dem Vorsatz besessen hatte, dass es in Verkehr gesetzt werde, indem er diese an einer szenetypischen Örtlichkeit bei sich führte und die Kugeln verschluckte, nachdem er Polizeikräfte wahrgenommen hatte. Darüber hinaus hatte er ab einem konkret nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt bis zum 27.11.2017 0,7 Gramm Kokain sowie 0,7 Gramm Cannabiskraut in jeweils zumindest durchschnittlicher Straßenqualität ausschließlich zum persönlichen Gebraucht besessen. Als mildernd wurden im Rahmen der Strafbemessung der bisher ordentliche Lebenswandel, das teilweise Geständnis sowie die Sicherstellung des Suchtgiftes gewertet, als erschwerend hingegen das Zusammentreffen zweier Vergehen.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 15.02.2018, rechtskräftig mit 15.02.2018, Zl. römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall SMG sowie Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall, Absatz 2, SMG zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von drei Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass er am 27.11.2017 vorschriftswidrig drei Kugeln Kokain mit einem konkret nicht mehr feststellbaren Gewicht in zumindest durchschnittlicher Straßenqualität mit dem Vorsatz besessen hatte, dass es in Verkehr gesetzt werde, indem er diese an einer szenetypischen Örtlichkeit bei sich führte und die Kugeln verschluckte, nachdem er Polizeikräfte wahrgenommen hatte. Darüber hinaus hatte er ab einem konkret nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt bis zum 27.11.2017 0,7 Gramm Kokain sowie 0,7 Gramm Cannabiskraut in jeweils zumindest durchschnittlicher Straßenqualität ausschließlich zum persönlichen Gebraucht besessen. Als mildernd wurden im Rahmen der Strafbemessung der bisher ordentliche Lebenswandel, das teilweise Geständnis sowie die Sicherstellung des Suchtgiftes gewertet, als erschwerend hingegen das Zusammentreffen zweier Vergehen. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 17.03.2020, rechtskräftig mit 17.03.2020, Zl. XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen gewerbsmäßigen unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall, Abs. 3 SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt. Die im Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 15.02.2018, Zl. XXXX ausgesprochene Probezeit wurde zugleich auf insgesamt fünf Jahre verlängert. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer im Rahmen von zumindest zehn Angriffen vom 17.01.2020 bis zum 11.02.2020 insgesamt zumindest fünf Gramm Kokain in Straßenqualität gewerbsmäßig anderen gegen Entgelt gewinnbringend überlassen hatte. Als erschwerend wurden im Rahmen der Strafbemessung die mehrfache Tatbegehung im Rahmen der Gewerbsmäßigkeit, die einschlägige Vorverurteilung des Beschwerdeführers sowie die Begehung der Straftaten während offener Probezeit gewertet. Mildernde Umstände kamen hingegen keine hervor.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 17.03.2020, rechtskräftig mit 17.03.2020, Zl. römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen gewerbsmäßigen unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, achter Fall, Absatz 3, SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt. Die im Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 15.02.2018, Zl. römisch 40 ausgesprochene Probezeit wurde zugleich auf insgesamt fünf Jahre verlängert. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer im Rahmen von zumindest zehn Angriffen vom 17.01.2020 bis zum 11.02.2020 insgesamt zumindest fünf Gramm Kokain in Straßenqualität gewerbsmäßig anderen gegen Entgelt gewinnbringend überlassen hatte. Als erschwerend wurden im Rahmen der Strafbemessung die mehrfache Tatbegehung im Rahmen der Gewerbsmäßigkeit, die einschlägige Vorverurteilung des Beschwerdeführers sowie die Begehung der Straftaten während offener Probezeit gewertet. Mildernde Umstände kamen hingegen keine hervor.
- Beweiswürdigung: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens durch die Einsichtnahme in die Akten der belangten Behörde, insbesondere in den rechtskräftigen Bescheid der belangten Behörde vom 09.05.2018, Zl. XXXX , mit dem der Asylantrag des Beschwerdeführers vollinhaltlich abgewiesen sowie u.a. eine Rückkehrentscheidung und ein einjähriges Einreiseverbot erlassen wurde, sowie in den Beschwerdeschriftsatz Beweis erhoben.Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens durch die Einsichtnahme in die Akten der belangten Behörde, insbesondere in den rechtskräftigen Bescheid der belangten Behörde vom 09.05.2018, Zl. römisch 40 , mit dem der Asylantrag des Beschwerdeführers vollinhaltlich abgewiesen sowie u.a. eine Rückkehrentscheidung und ein einjähriges Einreiseverbot erlassen wurde, sowie in den Beschwerdeschriftsatz Beweis erhoben. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Die Identität des Beschwerdeführers steht aufgrund seines im Rahmen seiner Festnahme durch Beamte der LPD XXXX sichergestellten (und sich in Kopie im Akt befindlichen) nigerianischen Reisepasses Nr. XXXX fest.Die Identität des Beschwerdeführers steht aufgrund seines im Rahmen seiner Festnahme durch Beamte der LPD römisch 40 sichergestellten (und sich in Kopie im Akt befindlichen) nigerianischen Reisepasses Nr. römisch 40 fest. Die Feststellungen zu seinen Lebensumständen, seinen Familienverhältnissen in Österreich, seinem Gesundheitszustand, seiner Erwerbsfähigkeit, seiner Herkunft, seiner Schulbildung und Berufserfahrung, seiner Volksgruppenzugehörigkeit sowie zu seiner Konfession ergeben sich aus den diesbezüglichen glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers in seinem rechtskräftig negativ entschiedenen Asylverfahren sowie den insoweit getroffenen Feststellungen im angefochtenen Bescheid, welchen auch im Beschwerdeverfahren nicht entgegengetreten wurde. Dass der Beschwerdeführer bereits 2014 von den Schweizer Behörden und 2016 von den norwegischen Behörden, jeweils nach negativen Asylentscheidungen, nach Nigeria abgeschoben wurde, ergibt sich aus dem unbestrittenen Akteninhalt. Der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer nach seiner Abschiebung nach Nigeria am 16.08.2018 spätestens ab dem 17.01.2020 wieder im Bundesgebiet aufhielt, ergibt sich aus dem im Akt enthaltenen Strafurteil des Landesgerichts XXXX zur Zl. XXXX , wonach er zumindest ab dem 17.01.2020 wieder in Österreich Suchtgift verkauft hatte.Der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer nach seiner Abschiebung nach Nigeria am 16.08.2018 spätestens ab dem 17.01.2020 wieder im Bundesgebiet aufhielt, ergibt sich aus dem im Akt enthaltenen Strafurteil des Landesgerichts römisch 40 zur Zl. römisch 40 , wonach er zumindest ab dem 17.01.2020 wieder in Österreich Suchtgift verkauft hatte. Die Ausreise des Beschwerdeführers nach Spanien am 10.09.2020 im Rahmen der unterstützten freiwilligen Rückkehr ergibt sich aus einem diesbezüglichen Verständigungsschreiben der Internationalen Organisation für Migration (IOM) an die belangte Behörde vom 14.09.
- Dass der Beschwerdeführer im Besitz eines (sich in Kopie im Akt befindlichen) Aufenthaltstitels für Spanien (Nr. XXXX ), gültig bis zum 27.11.2028, ist, ergibt sich aus dessen Sicherstellung durch Beamte der LPD XXXX im Rahmen seiner Festnahme.Dass der Beschwerdeführer im Besitz eines (sich in Kopie im Akt befindlichen) Aufenthaltstitels für Spanien (Nr. römisch 40 ), gültig bis zum 27.11.2028, ist, ergibt sich aus dessen Sicherstellung durch Beamte der LPD römisch 40 im Rahmen seiner Festnahme. Dass der ledige und kinderlose Beschwerdeführer über kein maßgebliches Privat- und Familienlebens in Spanien verfügt, ergibt sich aus dem Umstand, dass er, obwohl ihm seitens der belangten Behörde im Administrativverfahren Parteiengehör hinsichtlich seiner persönlichen Verhältnisse gewährt wurde, es unterlassen hat, diesbezüglich eine Stellungnahme abzugeben. Darüber hinaus wurde diesbezüglich in der – durch seine Rechtsvertretung eingebrachten – Beschwerde lediglich vorgebracht, dass der Beschwerdeführer in Spanien einer (nicht näher bezeichneten) „Erwerbstätigkeit“ nachgegangen sei (AS 527). Dieses Vorbringen war jedoch gänzlich unsubstantiiert. Konkrete Anhaltspunkte für das Bestehen eines schützenswerten Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers in Spanien wurden damit nicht aufgezeigt. Schließlich ist dem Verfahrensgang sowie dem rechtskräftigen Bescheid der belangten Behörde vom 09.05.2018, mit dem u.a. der Asylantrag des Beschwerdeführers abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung samt einem einjähriges Einreiseverbot verhängt wurde, zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer vom 29.11.2016 bis zu seiner Abschiebung nach Nigeria am 16.08.2018, sowie neuerlich seit spätestens 17.01.2020 bis zu seiner Ausreise am 10.09.2020 in Österreich und zuvor in Norwegen und in der Schweiz aufgehalten hat. Eine (längerer) Aufenthalt des Beschwerdeführers in Spanien liegt demnach ebenfalls nicht vor. Dass der Beschwerdeführer in Österreich zu keinem Zeitpunkt einer legalen Erwerbstätigkeit nachging, ergibt sich aus einem im Akt enthaltenen Speicherauszug aus dem Hauptverband österreichischer Sozialversicherungsträger. Dass er nach seiner neuerlichen Einreise (spätestens am 17.01.2020) – abgesehen von seiner Haftmeldung – zu keinem Zeitpunkt aufrecht im Bundesgebiet gemeldet war, ergibt sich aus einer Abfrage im zentralen Melderegister der Republik. Die rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers entsprechen dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich. Die Feststellungen zu den seinen beiden Verurteilungen zugrundeliegenden strafbaren Handlungen sowie den gerichtlichen Erwägungen hinsichtlich der jeweiligen Strafbemessung ergeben sich aus den im Verwaltungsakt enthaltenen Urteilsausfertigungen des Landesgerichts XXXX zu den Zl.en XXXX sowie XXXX .Die rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers entsprechen dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich. Die Feststellungen zu den seinen beiden Verurteilungen zugrundeliegenden strafbaren Handlungen sowie den gerichtlichen Erwägungen hinsichtlich der jeweiligen Strafbemessung ergeben sich aus den im Verwaltungsakt enthaltenen Urteilsausfertigungen des Landesgerichts römisch 40 zu den Zl.en römisch 40 sowie römisch 40 . Dass sich der Beschwerdeführer bis zum 14.08.2020 in Strafhaft befand, ergibt sich aus einer im Akt enthaltenen Haftbestätigung sowie Vollzugsinformation der Justizanstalt XXXX in Zusammenschau mit einer Abfrage im zentralen Melderegister der Republik. Dass sogleich im Anschluss an seine Entlassung aus der Strafhaft über ihn die Schubhaft verhängt wurde, ergibt sich aus einem im Akt enthaltenen Festnahmeauftrag der belangten Behörde vom 13.02.2020 in Zusammenschau mit einer Abfrage im zentralen Melderegister der Republik, wonach der Beschwerdeführer zuletzt noch vom 14.08.2020 bis zum 07.09.2020 in einem Polizeianhaltezentrum gemeldet war.Dass sich der Beschwerdeführer bis zum 14.08.2020 in Strafhaft befand, ergibt sich aus einer im Akt enthaltenen Haftbestätigung sowie Vollzugsinformation der Justizanstalt römisch 40 in Zusammenschau mit einer Abfrage im zentralen Melderegister der Republik. Dass sogleich im Anschluss an seine Entlassung aus der Strafhaft über ihn die Schubhaft verhängt wurde, ergibt sich aus einem im Akt enthaltenen Festnahmeauftrag der belangten Behörde vom 13.02.2020 in Zusammenschau mit einer Abfrage im zentralen Melderegister der Republik, wonach der Beschwerdeführer zuletzt noch vom 14.08.2020 bis zum 07.09.2020 in einem Polizeianhaltezentrum gemeldet war. A)
- Rechtliche Beurteilung A) 3.
- Zur anzuwendenden Rechtslage:
- § 10 Abs. 2 sowie § 57 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 146/2020, lauten:
- Paragraph 10, Absatz 2, sowie Paragraph 57, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 2020,, lauten: „Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme § 10.
(1)...Paragraph 10,
(1)...
(2)Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des
- Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem
- Hauptstück des FPG zu verbinden.
(2)Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des
- Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem
- Hauptstück des FPG zu verbinden.
(3)… Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz § 57.
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:Paragraph 57,
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:
- Wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
- Wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,
- zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
- wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
- wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
(2)… “.
- § 50, § 52 Abs. 1 Z 1 und 2 sowie Abs. 6 und Abs. 9, § 53 Abs. 1 sowie Abs. 2 Z 3, § 55 Abs. 4 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 146/2020, lauten:
- Paragraph 50,, Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins und 2 sowie Absatz 6 und Absatz 9,, Paragraph 53, Absatz eins, sowie Absatz 2, Ziffer 3,, Paragraph 55, Absatz 4, Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 2020,, lauten: „Verbot der Abschiebung § 50.
(1)Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.Paragraph 50,
(1)Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
(2)Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
(2)Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005).
(3)Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
(4)… Rückkehrentscheidung § 52.
(1)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sichParagraph 52,
(1)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
- nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
- nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde. …
(6)Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 zu erlassen.
(6)Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Absatz eins, zu erlassen. …
(9)Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
(9)Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
(10)… Einreiseverbot § 53.
(1)Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.Paragraph 53,
(1)Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
(1a)…
(2)Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige
(2)Ein Einreiseverbot gemäß Absatz eins, ist, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige
- ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
- … Frist für die freiwillige Ausreise § 55.
(4)Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.Paragraph 55,
(4)Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG aberkannt wurde.
(5)…“ A) 3.
- Zur Behebung von Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides (Nichterteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach § 57 Asylgesetz 2005):A) 3.
- Zur Behebung von Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheides (Nichterteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach Paragraph 57, Asylgesetz 2005): Der Ausspruch in Bezug auf § 57 AsylG hatte seine Grundlage in § 58 Abs. 1 Z 5 AsylG, wonach die belangte Behörde die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG von Amts wegen zu prüfen hat, wenn sich ein Fremder nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des sechsten Hauptstückes des FPG fällt. Im maßgeblichen Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung (vgl. unten Punkt 3.3.) befindet sich der Beschwerdeführer allerdings nicht mehr im Bundesgebiet. Damit ist die Voraussetzung für die amtswegige Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG weggefallen, weshalb dieser Spruchpunkt des bekämpften Bescheides ersatzlos zu beheben war (vgl. VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0234, Rn. 23).Der Ausspruch in Bezug auf Paragraph 57, AsylG hatte seine Grundlage in Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG, wonach die belangte Behörde die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG von Amts wegen zu prüfen hat, wenn sich ein Fremder nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des sechsten Hauptstückes des FPG fällt. Im maßgeblichen Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung vergleiche unten Punkt 3.3.) befindet sich der Beschwerdeführer allerdings nicht mehr im Bundesgebiet. Damit ist die Voraussetzung für die amtswegige Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, AsylG weggefallen, weshalb dieser Spruchpunkt des bekämpften Bescheides ersatzlos zu beheben war vergleiche VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0234, Rn. 23). A) 3.
- Zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung und zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkte II und III des angefochtenen Bescheides):A) 3.
- Zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung und zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkte römisch zwei und römisch drei des angefochtenen Bescheides):
- Die belangte Behörde hat die Rückkehrentscheidung im bekämpften Bescheid auf den Tatbestand von § 52 Abs. 1 Z 1 FPG gestützt. Dabei ging sie zu Recht davon aus, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Erlassung des bekämpften Bescheides – nach Ablauf von drei Monaten nach seiner Einreise und auf Grund seines gewerbsmäßigen Suchtgifthandels während seines Aufenthalts – unrechtmäßig war (vgl. § 31 Abs. 1 Z 3 FPG).
- Die belangte Behörde hat die Rückkehrentscheidung im bekämpften Bescheid auf den Tatbestand von Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG gestützt. Dabei ging sie zu Recht davon aus, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Erlassung des bekämpften Bescheides – nach Ablauf von drei Monaten nach seiner Einreise und auf Grund seines gewerbsmäßigen Suchtgifthandels während seines Aufenthalts – unrechtmäßig war vergleiche Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 3, FPG). Dem Vorbringen in der Beschwerde, eine Rückkehrentscheidung hätte gegen den Beschwerdeführer als Drittstaatsangehörigen, der im Besitz eines spanischen Aufenthaltstitels ist, gemäß § 52 Abs. 6 FPG nicht erlassen werden dürfen, ist Folgendes entgegen zu halten: § 52 Abs. 6 FPG bestimmt, dass sich ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger, der im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates ist, unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben hat. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 FPG zu erlassen. Die Erlassung einer auf den unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet gegründeten Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 FPG (und damit auch eines Einreiseverbotes) hätte nach der genannten, im vorliegenden Fall anzuwendenden Bestimmung in seiner ersten Alternative somit vorausgesetzt, dass der Beschwerdeführer (erfolglos) aufgefordert worden wäre, sich – nach seiner Entlassung aus der Strafhaft – unverzüglich nach Spanien zu begeben. Dass der Beschwerdeführer eine derartige Aufforderung erhalten sowie abgelehnt hätte, ist nach der Aktenlage – in der Beschwerde hatte er ein ausdrücklich gegenteiliges Vorbringen erstattet – nicht ersichtlich. Vielmehr wurde dem Beschwerdeführer von der belangten Behörde die Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot angekündigt (AS 402). Unzweifelhaft ist die belangte Behörde im vorliegendem Fall daher von der zweiten Alternative des § 52 Abs. 6 FPG ausgegangen, wonach eine Rückkehrentscheidung nach dessen Abs. 1 (und darauf aufbauend ein Einreiseverbot) erlassen werden kann, wenn eine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Dass die belangte Behörde zurecht davon ausgegangen ist, dass die sofortige Ausreise des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist, wurde bereits im rechtskräftigen Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.06.2020, I410 2231846-1/4Z, bei der Beurteilung der (inhaltsgleichen) Voraussetzung für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG, bestätigt. Obwohl der Beschwerdeführer in Österreich über keine familiären, beruflichen oder sonstigen maßgeblichen privaten Anknüpfungspunkte verfügt und die Gesamtdauer seines Aufenthalts in Österreich von rund eineinhalb Jahren vor seiner Abschiebung am 16.08.2018 sehr kurz war, reiste er abermals in das Bundesgebiet ein. Nur 17 Monate nach seiner Abschiebung nach Nigeria und während offener Probezeit wurde er im Bundesgebiet erneut im Bereich der Suchtgiftkriminalität straffällig, indem er anderen Kokain in gewebsmäßiger Weise gegen Entgelt gewinnbringend überlassen hat. Die Straftaten beging der Beschwerdeführer zur Finanzierung seines Lebensunterhaltes. Im Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 17.03.2020 wurde ausgeführt, dass es dem Beschwerdeführer „bei jeder Tat darauf an[kam], sich durch wiederkehrende Begehung dieser Straftaten ein nicht bloß geringfügiges Einkommen über zumindest einige Wochen zu verschaffen, das nach einer jährlichen Durchschnittsbetrachtung monatlich den Betrag von € 400,-- übersteigt“. Im Hinblick auf dieses Verhalten und den Umstand, dass der Beschwerdeführer im Bundesgebiet über keine feste Unterkunft und keine Beschäftigung verfügt, seine letzte Verurteilung erst wenige Monate zurückliegt, eine Phase des Wohlverhaltens seit der letzten Tat nicht vorliegt, da der Beschwerdeführer erst vor Kurzem aus der Strafhaft bzw. Schubhaft entlassen wurde, und der Beschwerdeführer selbst während seines anhängigen Asylverfahrens straffällig wurde, ist der Prognose der belangten Behörde, wonach die sofortige Ausreise des Beschwerdeführers aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist, nicht entgegenzutreten. Demzufolge hat die belangte Behörde richtigerweise eine Rückkehrentscheidung gestützt auf § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen.Dem Vorbringen in der Beschwerde, eine Rückkehrentscheidung hätte gegen den Beschwerdeführer als Drittstaatsangehörigen, der im Besitz eines spanischen Aufenthaltstitels ist, gemäß Paragraph 52, Absatz 6, FPG nicht erlassen werden dürfen, ist Folgendes entgegen zu halten: Paragraph 52, Absatz 6, FPG bestimmt, dass sich ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger, der im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates ist, unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben hat. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, FPG zu erlassen. Die Erlassung einer auf den unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet gegründeten Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, FPG (und damit auch eines Einreiseverbotes) hätte nach der genannten, im vorliegenden Fall anzuwendenden Bestimmung in seiner ersten Alternative somit vorausgesetzt, dass der Beschwerdeführer (erfolglos) aufgefordert worden wäre, sich – nach seiner Entlassung aus der Strafhaft – unverzüglich nach Spanien zu begeben. Dass der Beschwerdeführer eine derartige Aufforderung erhalten sowie abgelehnt hätte, ist nach der Aktenlage – in der Beschwerde hatte er ein ausdrücklich gegenteiliges Vorbringen erstattet – nicht ersichtlich. Vielmehr wurde dem Beschwerdeführer von der belangten Behörde die Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot angekündigt (AS 402). Unzweifelhaft ist die belangte Behörde im vorliegendem Fall daher von der zweiten Alternative des Paragraph 52, Absatz 6, FPG ausgegangen, wonach eine Rückkehrentscheidung nach dessen Absatz eins, (und darauf aufbauend ein Einreiseverbot) erlassen werden kann, wenn eine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Dass die belangte Behörde zurecht davon ausgegangen ist, dass die sofortige Ausreise des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist, wurde bereits im rechtskräftigen Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.06.2020, I410 2231846-1/4Z, bei der Beurteilung der (inhaltsgleichen) Voraussetzung für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG, bestätigt. Obwohl der Beschwerdeführer in Österreich über keine familiären, beruflichen oder sonstigen maßgeblichen privaten Anknüpfungspunkte verfügt und die Gesamtdauer seines Aufenthalts in Österreich von rund eineinhalb Jahren vor seiner Abschiebung am 16.08.2018 sehr kurz war, reiste er abermals in das Bundesgebiet ein. Nur 17 Monate nach seiner Abschiebung nach Nigeria und während offener Probezeit wurde er im Bundesgebiet erneut im Bereich der Suchtgiftkriminalität straffällig, indem er anderen Kokain in gewebsmäßiger Weise gegen Entgelt gewinnbringend überlassen hat. Die Straftaten beging der Beschwerdeführer zur Finanzierung seines Lebensunterhaltes. Im Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 17.03.2020 wurde ausgeführt, dass es dem Beschwerdeführer „bei jeder Tat darauf an[kam], sich durch wiederkehrende Begehung dieser Straftaten ein nicht bloß geringfügiges Einkommen über zumindest einige Wochen zu verschaffen, das nach einer jährlichen Durchschnittsbetrachtung monatlich den Betrag von € 400,-- übersteigt“. Im Hinblick auf dieses Verhalten und den Umstand, dass der Beschwerdeführer im Bundesgebiet über keine feste Unterkunft und keine Beschäftigung verfügt, seine letzte Verurteilung erst wenige Monate zurückliegt, eine Phase des Wohlverhaltens seit der letzten Tat nicht vorliegt, da der Beschwerdeführer erst vor Kurzem aus der Strafhaft bzw. Schubhaft entlassen wurde, und der Beschwerdeführer selbst während seines anhängigen Asylverfahrens straffällig wurde, ist der Prognose der belangten Behörde, wonach die sofortige Ausreise des Beschwerdeführers aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist, nicht entgegenzutreten. Demzufolge hat die belangte Behörde richtigerweise eine Rückkehrentscheidung gestützt auf Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen. Aufgrund der während des Beschwerdeverfahrens erfolgten Ausreise des Beschwerdeführers (er hält sich seit dem 10.09.2020 nicht mehr im Bundesgebiet auf) hat das Bundesverwaltungsgericht nunmehr jedoch die Rückkehrentscheidung am Tatbestand von § 52 Abs. 1 Z 2 FPG (erstmals) zu beurteilen und allenfalls die Beschwerde mit Bezugnahme auf diese Bestimmung abzuweisen, zumal eine Erstreckung der Anordnung des § 21 Abs. 5 BFA-VG auf Entscheidungen über Beschwerden gegen eine Rückkehrentscheidung (jedenfalls nach § 52 Abs. 1 FPG) nicht in Frage kommt (vgl. VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0234, Rn. 12 und 21).Aufgrund der während des Beschwerdeverfahrens erfolgten Ausreise des Beschwerdeführers (er hält sich seit dem 10.09.2020 nicht mehr im Bundesgebiet auf) hat das Bundesverwaltungsgericht nunmehr jedoch die Rückkehrentscheidung am Tatbestand von Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, FPG (erstmals) zu beurteilen und allenfalls die Beschwerde mit Bezugnahme auf diese Bestimmung abzuweisen, zumal eine Erstreckung der Anordnung des Paragraph 21, Absatz 5, BFA-VG auf Entscheidungen über Beschwerden gegen eine Rückkehrentscheidung (jedenfalls nach Paragraph 52, Absatz eins, FPG) nicht in Frage kommt vergleiche VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0234, Rn. 12 und 21). Gemäß § 52 Abs. 1 Z 2 FPG ist gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde. Wie bereits ausgeführt, hat sich der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise aus dem Bundesgebiet unrechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten. Unzweifelhaft ist im vorliegenden Fall auch die zweite Voraussetzung von § 52 Abs. 1 Z 2 FPG erfüllt. Gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, FPG ist gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde. Wie bereits ausgeführt, hat sich der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise aus dem Bundesgebiet unrechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten. Unzweifelhaft ist im vorliegenden Fall auch die zweite Voraussetzung von Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, FPG erfüllt. Bei der Beurteilung der Frage, ob die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme aus dem Blickwinkel des § 9 BFA-VG iVm. Art. 8 EMRK zulässig ist, ist eine gewichtende Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung mit dem Interesse des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich vorzunehmen. Bei der Beurteilung der Frage, ob die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme aus dem Blickwinkel des Paragraph 9, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 8, EMRK zulässig ist, ist eine gewichtende Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung mit dem Interesse des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich vorzunehmen. Der Beschwerdeführer verfügt über keine familiären Bindungen zu Österreich. Er reiste (spätestens) 17 Monate nach seiner Abschiebung aus dem Bundesgebiet nach Nigeria im Jahr 2018 abermals nach Österreich ein und beging wieder Straftaten im Bereich der Suchgiftkriminalität. Was die privaten Lebensumstände des Beschwerdeführers anbelangt, ist festzuhalten, dass auch schon im Hinblick auf die kurze Dauer seines Aufenthalts in Österreich und seine Inhaftierung keine Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende berücksichtigungswürdige Integration des Beschwerdeführers in Österreich in sprachlicher, beruflicher oder sozialer Hinsicht hervorgekommen sind. Es konnte auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer auf Grund seines Aufenthalts außerhalb seines Herkunftsstaates über keinerlei Bindung zu seinem Herkunftsstaat verfügen würde. In diesem Zusammenhang kann auch noch auf die (unwidersprochen gebliebenen) Ausführungen im angefochtenen Bescheid hingewiesen werden, wonach der Beschwerdeführer laut den, in seinem Reisepass vorhandenen Sichtvermerken mehrmals nach und von Nigeria ein und aus gereist ist. Im Lichte dieser Ausführungen fallt die nach § 9 BFA-VG iVm. Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotenen Abwägung im vorliegenden Fall zu Lasten des Beschwerdeführers aus (vgl dazu auch die nachstehenden Ausführungen unter Punkt A) 3.2.4.). Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, welche im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung (auf Dauer oder vorübergehend) unzulässig erscheinen ließen.Im Lichte dieser Ausführungen fallt die nach Paragraph 9, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 8, Absatz 2, EMRK gebotenen Abwägung im vorliegenden Fall zu Lasten des Beschwerdeführers aus vergleiche dazu auch die nachstehenden Ausführungen unter Punkt A) 3.2.4.). Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, welche im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung (auf Dauer oder vorübergehend) unzulässig erscheinen ließen. Da somit alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorliegen – auf Grund der zwischenzeitlich erfolgten Ausreise des Beschwerdeführers nunmehr gemäß § 52 Abs. 1 Z 2 FPG – war die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt II des bekämpften Bescheides mit der angeführten Maßgabe als unbegründet abzuweisen.Da somit alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorliegen – auf Grund der zwischenzeitlich erfolgten Ausreise des Beschwerdeführers nunmehr gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, FPG – war die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei des bekämpften Bescheides mit der angeführten Maßgabe als unbegründet abzuweisen.
- Mit rechtskräftigem Bescheid der belangten Behörde vom 09.05.2018, Zl. XXXX , wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers vollinhaltlich abgewiesen sowie u.a. eine Rückkehrentscheidung und ein einjähriges Einreiseverbot erlassen. Daraus ergibt sich, dass dem Beschwerdeführer in Nigeria mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit weder eine (asylrelevante) Verfolgung, noch eine sonstige existentielle Bedrohung droht, noch, dass dort für ihn die reale Gefahr einer ernsthaften Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes besteht. Dass sich seit dieser rechtskräftigen Entscheidung die tatsächliche Lage im Herkunftsstaat wesentlich verändert bzw. verschlechtert hat oder sich die persönlichen Umstände des Beschwerdeführers maßgeblich verändert haben, wurde vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht und ist dies auch seitens des Bundesverwaltungsgerichts nicht ersichtlich.
- Mit rechtskräftigem Bescheid der belangten Behörde vom 09.05.2018, Zl. römisch 40 , wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers vollinhaltlich abgewiesen sowie u.a. eine Rückkehrentscheidung und ein einjähriges Einreiseverbot erlassen. Daraus ergibt sich, dass dem Beschwerdeführer in Nigeria mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit weder eine (asylrelevante) Verfolgung, noch eine sonstige existentielle Bedrohung droht, noch, dass dort für ihn die reale Gefahr einer ernsthaften Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes besteht. Dass sich seit dieser rechtskräftigen Entscheidung die tatsächliche Lage im Herkunftsstaat wesentlich verändert bzw. verschlechtert hat oder sich die persönlichen Umstände des Beschwerdeführers maßgeblich verändert haben, wurde vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht und ist dies auch seitens des Bundesverwaltungsgerichts nicht ersichtlich. Dies gilt auch in Bezug auf das Vorbringen in der Beschwerde, dem Beschwerdeführer drohe aufgrund seiner Verurteilungen wegen Suchtgiftdelikten in Österreich im Fall seiner Rückkehr Misshandlung oder sogar die Ermordung durch die nigerianischen Behörden, zumal die erste Verurteilung wegen eines Suchtmitteldeliktes mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 15.02.2018 erfolgte, und damit bereits im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides vom 09.05.20108 bestanden hat und in der rechtskräftigen Asylentscheidung auch berücksichtigt wurde. Aus den im Bescheid vom 09.05.2018 getroffenen Länderfeststellungen zu Nigeria ergibt sich weiters, dass wegen Drogendelikten im Ausland verurteilte Nigerianer kein zweites Strafverfahren aufgrund dieser Straftaten in Nigeria trotz anderslautender Vorschriften im sog „Decree 33“ zu befürchten haben. Schließlich wird seitens der Österreichischen Botschaft gegenüber den nigerianischen Behörden als Grund für die Abschiebung stets „overstay“ angegeben. Eine maßgebliche Änderung des Sachverhaltes ist daher auch in dieser Hinsicht nicht erkennbar.Dies gilt auch in Bezug auf das Vorbringen in der Beschwerde, dem Beschwerdeführer drohe aufgrund seiner Verurteilungen wegen Suchtgiftdelikten in Österreich im Fall seiner Rückkehr Misshandlung oder sogar die Ermordung durch die nigerianischen Behörden, zumal die erste Verurteilung wegen eines Suchtmitteldeliktes mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 15.02.2018 erfolgte, und damit bereits im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides vom 09.05.20108 bestanden hat und in der rechtskräftigen Asylentscheidung auch berücksichtigt wurde. Aus den im Bescheid vom 09.05.2018 getroffenen Länderfeststellungen zu Nigeria ergibt sich weiters, dass wegen Drogendelikten im Ausland verurteilte Nigerianer kein zweites Strafverfahren aufgrund dieser Straftaten in Nigeria trotz anderslautender Vorschriften im sog „Decree 33“ zu befürchten haben. Schließlich wird seitens der Österreichischen Botschaft gegenüber den nigerianischen Behörden als Grund für die Abschiebung stets „overstay“ angegeben. Eine maßgebliche Änderung des Sachverhaltes ist daher auch in dieser Hinsicht nicht erkennbar. Wie sich aus dem rechtskräftigen Bescheid der belangten Behörde vom 09.05.2018, Zl. XXXX ergibt, kommt dem Beschwerdeführer weder der Status eines Asylberechtigten noch der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zu. Sowohl mit Blick auf die rechtskräftig entschiedene Nichtzuerkennung des Status als Asylberechtigter als auch mit Blick auf die rechtskräftige Nichtgewährung des Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde keine Änderung in der maßgeblichen Sachlage, die eine neuerliche inhaltliche Prüfung erfordern würde, behauptet. Eine solche Änderung war auch nicht erkennbar. Wie sich aus dem rechtskräftigen Bescheid der belangten Behörde vom 09.05.2018, Zl. römisch 40 ergibt, kommt dem Beschwerdeführer weder der Status eines Asylberechtigten noch der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zu. Sowohl mit Blick auf die rechtskräftig entschiedene Nichtzuerkennung des Status als Asylberechtigter als auch mit Blick auf die rechtskräftige Nichtgewährung des Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde keine Änderung in der maßgeblichen Sachlage, die eine neuerliche inhaltliche Prüfung erfordern würde, behauptet. Eine solche Änderung war auch nicht erkennbar. Da somit eine Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Nigeria zulässig ist, erweist sich die Beschwerde insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides abzuweisen war.Da somit eine Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG nach Nigeria zulässig ist, erweist sich die Beschwerde insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei des angefochtenen Bescheides abzuweisen war. A) 3.2.
- Zur Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt IV des angefochtenen Bescheides):A) 3.2.
- Zur Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch vier des angefochtenen Bescheides): Im angefochtenen Bescheid wurde gemäß § 55 Abs. 4 FPG festgelegt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht. Gemäß § 55 Abs. 4 FPG hat das BFA von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 BFA-VG aberkannt wurde. Dies ist gegenständlich der Fall.Im angefochtenen Bescheid wurde gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG festgelegt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht. Gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG hat das BFA von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß Paragraph 18, BFA-VG aberkannt wurde. Dies ist gegenständlich der Fall. Mit Spruchpunkt V des bekämpften Bescheides wurde einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt, weil „die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist“. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde bereits mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.06.2020, Zl. I410 2231846-1/4Z, rechtskräftig abgewiesen. Eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das Bundesverwaltungsgericht erfolgte nicht. Mit Spruchpunkt römisch fünf des bekämpften Bescheides wurde einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt, weil „die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist“. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde bereits mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.06.2020, Zl. I410 2231846-1/4Z, rechtskräftig abgewiesen. Eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das Bundesverwaltungsgericht erfolgte nicht. Aus dem Gesagten war auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.Aus dem Gesagten war auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen. A) 3.2.
- Zum auf die Dauer von zehn Jahren befristeten Einreiseverbot (Spruchpunkt VI des angefochtenen Bescheides):A) 3.2.
- Zum auf die Dauer von zehn Jahren befristeten Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch sechs des angefochtenen Bescheides):
- Nach Maßgabe des § 53 Abs. 3 FPG ist ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.
- Nach Maßgabe des Paragraph 53, Absatz 3, FPG ist ein Einreiseverbot gemäß Absatz eins, zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. 1.
- Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerdeführer zweimal durch ein österreichisches Strafgericht aufgrund von Suchtgiftdelikten zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. 1.
- Den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich und auf dem Gebiet der übrigen Mitgliedstaaten steht somit angesichts seiner Verurteilungen und des zugrundeliegenden schwerwiegenden Fehlverhaltens zum einen das öffentliche Interesse an der Verhinderung von Suchtgiftkriminalität sowie zum anderen das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gegenüber; diesen gewichtigen öffentlichen Interessen kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH 12.03.2002, 98/18/0260; 18.01.2005, 2004/18/0365; 03.05.2005, 2005/18/0076; 17.01.2006, 2006/18/0001; 09.09.2014, 2013/22/0246).1.
- Den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich und auf dem Gebiet der übrigen Mitgliedstaaten steht somit angesichts seiner Verurteilungen und des zugrundeliegenden schwerwiegenden Fehlverhaltens zum einen das öffentliche Interesse an der Verhinderung von Suchtgiftkriminalität sowie zum anderen das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gegenüber; diesen gewichtigen öffentlichen Interessen kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu vergleiche VwGH 12.03.2002, 98/18/0260; 18.01.2005, 2004/18/0365; 03.05.2005, 2005/18/0076; 17.01.2006, 2006/18/0001; 09.09.2014, 2013/22/0246). Im Lichte des Art. 8 EMRK ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Aufenthalt des volljährigen und gesunden Beschwerdeführers im Bundesgebiet seit seiner neuerlichen Einreise (spätestens) im Jänner 2020 kein ganzes Jahr gedauert hat (vgl. dazu jedoch etwa das Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 08.04.2008, Nnyanzi gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06, demzufolge der Gerichtshof es nicht erforderlich erachtete, sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob während des fast zehnjährigen Aufenthalts des betreffenden Beschwerdeführers ein Privatleben iSv Art. 8 EMRK entstanden ist).Im Lichte des Artikel 8, EMRK ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Aufenthalt des volljährigen und gesunden Beschwerdeführers im Bundesgebiet seit seiner neuerlichen Einreise (spätestens) im Jänner 2020 kein ganzes Jahr gedauert hat vergleiche dazu jedoch etwa das Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 08.04.2008, Nnyanzi gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06, demzufolge der Gerichtshof es nicht erforderlich erachtete, sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob während des fast zehnjährigen Aufenthalts des betreffenden Beschwerdeführers ein Privatleben iSv Artikel 8, EMRK entstanden ist). Die Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers wird zusätzlich dadurch relativiert, dass er bereits im Februar 2020 inhaftiert wurde und sich den weit überwiegenden Teil seines nunmehrigen Aufenthaltes, bis zu seiner freiwilligen Ausreise nach Spanien am 10.09.2020, in Haft befand. Auch sonst wurden im Beschwerdeverfahren keine Umstände dargetan, die eine maßgebliche Aufenthaltsverfestigung des Beschwerdeführers indizieren würden, er weist nämlich keinen maßgeblichen Grad an Integration auf. Insbesondere kann er kein Deutsch-Zertifikat vorweisen und ging in Österreich zu keinem Zeitpunkt einer legalen Erwerbstätigkeit nach. Auch im Hinblick auf Spanien, wo der Beschwerdeführer über einen nach wie vor gültigen Aufenthaltstitel verfügt, hat er im Verfahren - abgesehen von der unsubstantiierten Behauptung im Beschwerdeschriftsatz, dort einer (nicht näher bezeichneten) „Erwerbstätigkeit“ nachgegangen zu sein - kein schützenswertes Privat- und Familienleben geltend gemacht und ist eine (nachhaltige) Verfestigung des Beschwerdeführers auf dem spanischen Arbeitsmarkt bereits aufgrund des Umstandes, dass er sich von Februar bis September 2020 durchgehend in Österreich in Haft befand, auszuschließen. Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie der Beschwerdeführer erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen. Überdies würde dies dazu führen, dass Fremde, die die fremdenrechtlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen beachten, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, die ihren Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich durch ihre illegale Einreise und durch die Stellung eines unbegründeten oder sogar rechtsmissbräuchlichen Asylantrages erzwingen, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (zum allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen, vgl. VfGH 11.12.2003, 2003/07/0007; vgl. dazu auch das Erkenntnis VfSlg. 19.086/2010, in dem der Verfassungsgerichtshof auf dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Bezug nimmt und in diesem Zusammenhang erklärt, dass „eine andere Auffassung sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen würde.“)Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie der Beschwerdeführer erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen. Überdies würde dies dazu führen, dass Fremde, die die fremdenrechtlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen beachten, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, die ihren Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich durch ihre illegale Einreise und durch die Stellung eines unbegründeten oder sogar rechtsmissbräuchlichen Asylantrages erzwingen, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (zum allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen, vergleiche VfGH 11.12.2003, 2003/07/0007; vergleiche dazu auch das Erkenntnis VfSlg. 19.086 aus 2010,, in dem der Verfassungsgerichtshof auf dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Bezug nimmt und in diesem Zusammenhang erklärt, dass „eine andere Auffassung sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen würde.“) Während seine Integration in Österreich als geringfügig einzustufen ist, bestehen noch Bindungen des Beschwerdeführers zu seinem Heimatstaat, zumal er dort den überwiegenden Teil seines Lebens verbracht hat, er dort hauptsozialisiert wurde und seine Enkulturation erfahren hat. Er spricht nach wie vor seine Muttersprache und ist mit den regionalen Sitten und Gebräuchen der nigerianischen Kultur weiterhin vertraut. Darüber hinaus hielt er sich unbestritten noch im August 2018 – nach seiner jüngsten Abschiebung – in Nigeria auf und ist bei lebensnaher Betrachtung davon auszugehen, dass er dort über ein Unterstützungsnetzwerk verfügt, zumal ihm bereits kurze Zeit später eine neuerliche Ausreise nach Europa möglich war. Raum für die Annahme einer völligen Entwurzelung im Hinblick auf seinen Herkunftsstaat besteht sohin nicht. Da der Beschwerdeführer in Österreich sowie auf dem Gebiet der Mitgliedstaaten kein Familienleben führt, kann die Erlassung eines Einreiseverbotes als iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig angesehen werden. Die im vorliegenden Beschwerdefall vorzunehmende Interessensabwägung schlägt somit – vor dem Hintergrund der unter A) 1.
- getroffenen Feststellungen – zuungunsten des Beschwerdeführers und zugunsten des öffentlichen Interesses an der Erlassung eines Einreiseverbotes aus.Da der Beschwerdeführer in Österreich sowie auf dem Gebiet der Mitgliedstaaten kein Familienleben führt, kann die Erlassung eines Einreiseverbotes als iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK verhältnismäßig angesehen werden. Die im vorliegenden Beschwerdefall vorzunehmende Interessensabwägung schlägt somit – vor dem Hintergrund der unter A) 1.
- getroffenen Feststellungen – zuungunsten des Beschwerdeführers und zugunsten des öffentlichen Interesses an der Erlassung eines Einreiseverbotes aus. 1.
- Für die belangte Behörde bestand auch kein Grund, im Rahmen der Ermessensübung gemäß § 53 Abs. 1 FPG (arg: „kann“) von der Erlassung des Einreiseverbotes Abstand zu nehmen, liegen doch nach Maßgabe des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG bei einer (rechtskräftigen) strafgerichtlichen Verurteilung eines Fremden zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder wenn er mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist die Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes eindeutig vor, sodass eine auf einer Ermessenserwägung beruhende Abstandnahme von der Verhängung eines Einreiseverbotes offensichtlich nicht im Sinn des Gesetzes (Art. 130 Abs. 2 B-VG) liegen würde.1.
- Für die belangte Behörde bestand auch kein Grund, im Rahmen der Ermessensübung gemäß Paragraph 53, Absatz eins, FPG (arg: „kann“) von der Erlassung des Einreiseverbotes Abstand zu nehmen, liegen doch nach Maßgabe des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG bei einer (rechtskräftigen) strafgerichtlichen Verurteilung eines Fremden zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder wenn er mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist die Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes eindeutig vor, sodass eine auf einer Ermessenserwägung beruhende Abstandnahme von der Verhängung eines Einreiseverbotes offensichtlich nicht im Sinn des Gesetzes (Artikel 130, Absatz 2, B-VG) liegen würde. 1.
- Zur Befristung des Einreiseverbotes ist darauf hinzuweisen, dass ein Einreiseverbot nach Maßgabe des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG höchstens für die Dauer von zehn Jahren verhängt werden kann, wobei als „bestimmte Tatsache“ im Sinne dieser Gesetzesbestimmung – die (u.a.) bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes von Relevanz ist – insbesondere zu gelten hat, wenn „ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist“. Mit seiner zweiten Verurteilung wegen gewerbsmäßigen unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von neun Monaten überschreitet der Beschwerdeführer die Tatsache einer Verurteilung „zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten“ um das Dreifache. Zudem lagen beiden seiner Verurteilungen aufgrund von Suchtgiftdelikten auf der gleichen schädlichen Neigung beruhende strafbare Handlungen zugrunde.1.
- Zur Befristung des Einreiseverbotes ist darauf hinzuweisen, dass ein Einreiseverbot nach Maßgabe des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG höchstens für die Dauer von zehn Jahren verhängt werden kann, wobei als „bestimmte Tatsache“ im Sinne dieser Gesetzesbestimmung – die (u.a.) bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes von Relevanz ist – insbesondere zu gelten hat, wenn „ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist“. Mit seiner zweiten Verurteilung wegen gewerbsmäßigen unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von neun Monaten überschreitet der Beschwerdeführer die Tatsache einer Verurteilung „zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten“ um das Dreifache. Zudem lagen beiden seiner Verurteilungen aufgrund von Suchtgiftdelikten auf der gleichen schädlichen Neigung beruhende strafbare Handlungen zugrunde. Die belangte Behörde verhängte über den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot. Angesichts seines schwerwiegenden Fehlverhaltens besteht für das Bundesverwaltungsgericht keine Veranlassung, die von der belangten Behörde festgesetzte Befristungsdauer des Einreiseverbotes zu reduzieren. Bei der Bemessung des Einreiseverbotes ist überdies herauszustreichen, dass es sich bei der Suchtgiftkriminalität um eine besonders gefährliche Art der Kriminalität handelt, bei der die Wiederholungsgefahr erfahrungsgemäß besonders groß ist (vgl. VwGH 22.11.2012, 2011/23/0556, mwN). Auch der EGMR vertritt die Auffassung, dass „angesichts der verheerenden Auswirkungen der Suchtgiftkriminalität die Staaten berechtigt sind, insofern besonders rigoros vorzugehen“ (vgl. EGMR Salem v Denmark, 01.12.2016, 77036/11). In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer wegen unerlaubten Umgangs mit Suchtmitteln nach § 27 Abs. 1 Z 1
- und
- und
- Fall SMG in Bezug auf Kokain verurteilt wurde. Im Überlassen von harten Drogen ist demnach auch eine besondere Gefährlichkeit zu erblicken. Bei der Bemessung des Einreiseverbotes ist überdies herauszustreichen, dass es sich bei der Suchtgiftkriminalität um eine besonders gefährliche Art der Kriminalität handelt, bei der die Wiederholungsgefahr erfahrungsgemäß besonders groß ist vergleiche VwGH 22.11.2012, 2011/23/0556, mwN). Auch der EGMR vertritt die Auffassung, dass „angesichts der verheerenden Auswirkungen der Suchtgiftkriminalität die Staaten berechtigt sind, insofern besonders rigoros vorzugehen“ vergleiche EGMR Salem v Denmark, 01.12.2016, 77036/11). In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer wegen unerlaubten Umgangs mit Suchtmitteln nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins,
- und
- und
- Fall SMG in Bezug auf Kokain verurteilt wurde. Im Überlassen von harten Drogen ist demnach auch eine besondere Gefährlichkeit zu erblicken. Darüber hinaus wurde dem Beschwerdeführer in seiner jüngsten Verurteilung eine gewerbsmäßige Tatbegehung zur Last gelegt. Auch stellt seine neuerliche Verurteilung innerhalb offener Probezeit einen Beleg für seine hohe Rückfallsneigung dar. Der Umstand, dass er ohne Wohnsitzmeldung oder nennenswerte Anknüpfungspunkte in Österreich abermals (und bereits kurze Zeit nach seiner Abschiebung aus Österreich nach Nigeria) beim Verkauf von Suchtgiften betreten wurde, legt den Schluss nahe, dass er bereits mit der Absicht, sich durch den Handel mit Drogen eine fortlaufende Einnahme zu sichern, neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist. Zudem ist der Gesinnungswandel eines Straftäters nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichthofes grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich in Freiheit wohlverhalten hat (vgl. dazu beispielsweise VwGH 15.09.2016, Ra 2016/21/0262, Rn. 7; VwGH 25.01.2018, Ra 2018/21/0004, Rn. 8; VwGH 26.04.2018, Ra 2018/21/0044, Rn. 7, und VwGH 03.07.2018, Ra 2018/21/0050, Rn. 10, jeweils mwN). Angesichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführer erst im August 2020 aus seiner Strafhaft entlassen (und in unmittelbarem Anschluss daran in Schubhaft genommen) wurde, ist im vorliegenden Fall auch noch keine längere Phase des Wohlverhaltens gegeben, welche nahelegen würde, dass sein Aufenthalt im Bundesgebiet fortan keine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit mehr darstellen würde.Zudem ist der Gesinnungswandel eines Straftäters nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichthofes grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich in Freiheit wohlverhalten hat vergleiche dazu beispielsweise VwGH 15.09.2016, Ra 2016/21/0262, Rn. 7; VwGH 25.01.2018, Ra 2018/21/0004, Rn. 8; VwGH 26.04.2018, Ra 2018/21/0044, Rn. 7, und VwGH 03.07.2018, Ra 2018/21/0050, Rn. 10, jeweils mwN). Angesichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführer erst im August 2020 aus seiner Strafhaft entlassen (und in unmittelbarem Anschluss daran in Schubhaft genommen) wurde, ist im vorliegenden Fall auch noch keine längere Phase des Wohlverhaltens gegeben, welche nahelegen würde, dass sein Aufenthalt im Bundesgebiet fortan keine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit mehr darstellen würde.
- Die Beschwerde gegen Spruchpunkt VI des angefochtenen Bescheides, mit dem ein auf § 53 Abs. 3 Z 1 FPG gestütztes und auf die Dauer von zehn Jahren befristeten Einreiseverbot verhängt worden war, war daher als unbegründet abzuweisen.
- Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sechs des angefochtenen Bescheides, mit dem ein auf Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG gestütztes und auf die Dauer von zehn Jahren befristeten Einreiseverbot verhängt worden war, war daher als unbegründet abzuweisen.
- Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung: Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt (VwGH 28.05.2014, 2014/20/0017). Eine mündliche Verhandlung ist bei konkretem sachverhaltsbezogenem Vorbringen des Revisionswerbers vor dem VwG durchzuführen (VwGH 30.06.2015, Ra 2015/06/0050, mwN). Eine mündliche Verhandlung ist ebenfalls durchzuführen zur mündlichen Erörterung von nach der Aktenlage strittigen Rechtsfragen zwischen den Parteien und dem Gericht (VwGH 30.09.2015, Ra 2015/06/0007, mwN) sowie auch vor einer ergänzenden Beweiswürdigung durch das VwG (VwGH 16.02.2017, Ra 2016/05/0038). Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt (VwGH 28.05.2014, 2014/20/0017). Eine mündliche Verhandlung ist bei konkretem sachverhaltsbezogenem Vorbringen des Revisionswerbers vor dem VwG durchzuführen (VwGH 30.06.2015, Ra 2015/06/0050, mwN). Eine mündliche Verhandlung ist ebenfalls durchzuführen zur mündlichen Erörterung von nach der Aktenlage strittigen Rechtsfragen zwischen den Parteien und dem Gericht (VwGH 30.09.2015, Ra 2015/06/0007, mwN) sowie auch vor einer ergänzenden Beweiswürdigung durch das VwG (VwGH 16.02.2017, Ra 2016/05/0038). Die vorgenannten Kriterien treffen in diesem Fall zu. Der Sachverhalt ist durch die belangte Behörde vollständig erhoben und weist die gebotene Aktualität auf. Der Beweiswürdigung durch die belangte Behörde hat sich das Bundesverwaltungsgericht zur Gänze angeschlossen. Die wesentlichen Feststellungen, insbesondere zu den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers, blieben unbestritten bzw. erwies sich das Beschwerdevorbringen als unsubstantiiert. Schließlich liegt auch ein eindeutiger Fall vor. Denn selbst die Bedachtnahme auf ein in Spanien geführtes Privatleben (dass der Beschwerdeführer kein Familienleben in Spanien hat, blieb unbestritten), hätte angesichts der Drogenkriminalität des Beschwerdeführers nichts an der Zulässigkeit des Einreiseverbots geändert. Dass der Beschwerdeführer kein Familienleben – und angesichts der kurzen Aufenthaltsdauer ohne Erwerbstätigkeit auch kein maßgebliches Privatleben – in Österreich geführt hat, ist in der Beschwerde ebenfalls unbestritten geblieben (vgl. VwGH 27.04.2020, Ra 2020/21/0085).Die vorgenannten Kriterien treffen in diesem Fall zu. Der Sachverhalt ist durch die belangte Behörde vollständig erhoben und weist die gebotene Aktualität auf. Der Beweiswürdigung durch die belangte Behörde hat sich das Bundesverwaltungsgericht zur Gänze angeschlossen. Die wesentlichen Feststellungen, insbesondere zu den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers, blieben unbestritten bzw. erwies sich das Beschwerdevorbringen als unsubstantiiert. Schließlich liegt auch ein eindeutiger Fall vor. Denn selbst die Bedachtnahme auf ein in Spanien geführtes Privatleben (dass der Beschwerdeführer kein Familienleben in Spanien hat, blieb unbestritten), hätte angesichts der Drogenkriminalität des Beschwerdeführers nichts an der Zulässigkeit des Einreiseverbots geändert. Dass der Beschwerdeführer kein Familienleben – und angesichts der kurzen Aufenthaltsdauer ohne Erwerbstätigkeit auch kein maßgebliches Privatleben – in Österreich geführt hat, ist in der Beschwerde ebenfalls unbestritten geblieben vergleiche VwGH 27.04.2020, Ra 2020/21/0085). Zu B) Unzulässigkeit der Revision Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:I410.2231846.1.00