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{'item': 'I413 2204418-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum21.01.2021 GeschäftszahlI413 2204418-1 SpruchI413 2204418-1/11E, I413 2204418-1/11E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht h

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Am 03.01.2018 teilte XXXX der belangten Behörde mit, dass er für die Beschwerdeführerin Flyer verteilt habe, ohne zur Pflichtversicherung angemeldet worden zu sein. Nachdem die Beschwerdeführerin der Aufforderung der belangten Behörde nicht nachkam, XXXX zur Pflichtversicherung anzumelden, leitete die belangte Behörde ein Verwaltungsverfahren ein.
  2. Am 03.01.2018 teilte römisch 40 der belangten Behörde mit, dass er für die Beschwerdeführerin Flyer verteilt habe, ohne zur Pflichtversicherung angemeldet worden zu sein. Nachdem die Beschwerdeführerin der Aufforderung der belangten Behörde nicht nachkam, römisch 40 zur Pflichtversicherung anzumelden, leitete die belangte Behörde ein Verwaltungsverfahren ein.
  3. Mit Bescheid vom 17.07.2018, VII-AP0301-18/0006-B, stellte die belangte Behörde fest, dass XXXX vom
  4. bis
  5. September 2017 als geringfügig beschäftigter Dienstnehmer der Beschwerdeführerin der Pflichtversicherung (Teilversicherung) in der Unfallversicherung nach dem ASVG unterlag.
  6. Mit Bescheid vom 17.07.2018, VII-AP0301-18/0006-B, stellte die belangte Behörde fest, dass römisch 40 vom
  7. bis
  8. September 2017 als geringfügig beschäftigter Dienstnehmer der Beschwerdeführerin der Pflichtversicherung (Teilversicherung) in der Unfallversicherung nach dem ASVG unterlag.
  9. Gegen diesen der Beschwerdeführerin am 18.07.2018 zugestellten Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde.
  10. Mit Schriftsatz vom 27.08.2017 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor.
  11. Auf Grund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 19.09.2019 wurde die gegenständliche Rechtssache I404 MMag. Alexandra JUNKER abgenommen und der Gerichtsabteilung I413 neu zugewiesen.
  12. Am 21.09.2020 führte das Bundesverwaltungsgericht die mündliche Verhandlung durch. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Einzelrichter erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Einzelrichter erwogen:
  13. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin ist eine politische Partei, welche zur Nationalratswahl 2017 angetreten ist. Ihre Spitzenkandidatin war XXXX . In Tirol trat Mag. XXXX an führender Stelle auf der Liste dieser Partei an. Zur Bewerbung des Antretens der Nationalratswahl hatte die Beschwerdeführerin Flyer vorbereitet, welche in der Öffentlichkeit verteilt werden sollten. Hierbei wurde den Personen, die zur Verteilung der Flyer herangezogen wurden, Kartons mit etwa 7.000 bis 8.000 Stück Flyern übergeben, welche sie binnen eines Zeitraumes von drei Tagen verteilen sollten. Für diese Tätigkeit erhielten diese Personen ein Entgelt. Die Beschwerdeführerin ist eine politische Partei, welche zur Nationalratswahl 2017 angetreten ist. Ihre Spitzenkandidatin war römisch 40 . In Tirol trat Mag. römisch 40 an führender Stelle auf der Liste dieser Partei an. Zur Bewerbung des Antretens der Nationalratswahl hatte die Beschwerdeführerin Flyer vorbereitet, welche in der Öffentlichkeit verteilt werden sollten. Hierbei wurde den Personen, die zur Verteilung der Flyer herangezogen wurden, Kartons mit etwa 7.000 bis 8.000 Stück Flyern übergeben, welche sie binnen eines Zeitraumes von drei Tagen verteilen sollten. Für diese Tätigkeit erhielten diese Personen ein Entgelt. XXXX (im Folgenden auch als „Mitbeteiligter“ bezeichnet) war als Verteiler für die Beschwerdeführerin vom 18.09 bis 21.09.2017 tätig. Er wurde durch ein Inserat auf der ÖH-Jobbörse online auf die Möglichkeit aufmerksam, dass die Beschwerdeführerin zum Verteilen von Flyern Personen sucht. Dieses Inserat hatte Mag XXXX für die Partei aufgegeben. Das Inserat hatte etwa den sinngemäßen Inhalt: „Suche Studenten zum Verteilen von Flyern für politische Partei, biete € 10,-/Stunde“. römisch 40 (im Folgenden auch als „Mitbeteiligter“ bezeichnet) war als Verteiler für die Beschwerdeführerin vom 18.09 bis 21.09.2017 tätig. Er wurde durch ein Inserat auf der ÖH-Jobbörse online auf die Möglichkeit aufmerksam, dass die Beschwerdeführerin zum Verteilen von Flyern Personen sucht. Dieses Inserat hatte Mag römisch 40 für die Partei aufgegeben. Das Inserat hatte etwa den sinngemäßen Inhalt: „Suche Studenten zum Verteilen von Flyern für politische Partei, biete € 10,-/Stunde“. Auf dieses Inserat meldete sich der Mitbeteiligte und traf sich in weiterer Folge mit Mag. GABER. Anlässlich dieses Treffens besprachen beide die Tätigkeit und deren näheren Bedingungen. Sodann übergab Mag. GABER dem Mitbeteiligten einen Karton mit Flyern. Er wies diesen an, im Bereich der technischen Fakultät der Universität Innsbruck bis zum Vögelebichl und im Stadteil Pradl, und zwar in dessen dicht bebauten Teil, sowie entlang des Innsbrucker Südrings zu verteilen. Hierbei untersagte Mag. GABER dem Mitbeteiligten, Flyer hinter Windschutzscheiben zu klemmen und wies ihn an, solche Flyer ausschließlichen in Postfächern zu verteilen. Sie vereinbarten, dass der Mitbeteiligte maximal für acht Stunden an drei Tagen arbeiten soll und als Entgelt einen Stundenlohn in Höhe von € 12,- pro Stunde. Mag GABER kontrollierte den Mitbeteiligten während der Zeit seiner Tätigkeit für die Beschwerdeführerin, indem er ihn über Whats App kontaktierte und sich erkundigte, wie es ihm beim Verteilen gehe. Er erteilte ihm per Whats App nochmals die ausdrückliche Weisung, keine Flyer hiner Windschutzscheiben zu stecken und wies diesen an, den Rest der Flyer in Pradl und im Univiertel zu verteilen. Der Mitbeteiligte stellte der Beschwerdeführerin in weiterer Folge den Betrag von EUR 288 für 24 geleistete Stunden á EUR 12 in Rechnung. Diesen Betrag blieb die Beschwerdeführerin schuldig.
  14. Beweiswürdigung: Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in den vorliegenden Verwaltungsakt sowie durch Einvernahme von XXXX und XXXX sowie von Mag. XXXX im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 21.09.
  15. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den im Verwaltung Akt einliegenden Beweismitteln der niederschriftlichen Einvernahme von XXXX vom 03.01.2018, der Rechnung von XXXX vom 12.10.2017, der E-Mail von Mag. XXXX an XXXX vom 31.10.2017, dem WhatsApp-Verlauf von XXXX , dem Schreiben an die Beschwerdeführerin vom 28.02.2018 sowie dem Schreiben von Dr. XXXX vom 05.03.2018 sowie der Aussage der Verfahrensbeteiligten XXXX , XXXX sowie Mag. XXXX im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 21.09.
  16. Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in den vorliegenden Verwaltungsakt sowie durch Einvernahme von römisch 40 und römisch 40 sowie von Mag. römisch 40 im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 21.09.
  17. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den im Verwaltung Akt einliegenden Beweismitteln der niederschriftlichen Einvernahme von römisch 40 vom 03.01.2018, der Rechnung von römisch 40 vom 12.10.2017, der E-Mail von Mag. römisch 40 an römisch 40 vom 31.10.2017, dem WhatsApp-Verlauf von römisch 40 , dem Schreiben an die Beschwerdeführerin vom 28.02.2018 sowie dem Schreiben von Dr. römisch 40 vom 05.03.2018 sowie der Aussage der Verfahrensbeteiligten römisch 40 , römisch 40 sowie Mag. römisch 40 im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 21.09.
  18. Aus diesen Aussagen geht unzweifelhaft hervor, dass Mag. XXXX den Mitbeteiligten namens der Beschwerdeführerin beauftragt hat, Flyer vor der Nationalratswahl 2017 zu verteilen. Dass nicht Mag. XXXX persönlich, sondern die Beschwerdeführerin Auftraggeberin des Mitbeteiligten war, ergibt sich zweifelsfrei aus den vorliegenden Umständen sowie aus der glaubhaften Aussage von Mag XXXX in der mündlichen Verhandlung am 21.09.
  19. Die Beschwerdeführerin trat zur Nationalratswahl 2017 ua in Tirol an und die Wahlwerbung war zweifelsfrei auf diese Kandidatur hin erfolgt. Der Umstand, dass Mag XXXX in Tirol die Liste der Beschwerdeführerin als Spitzenkandidat anführte und sich daher auch persönlich engagierte, ändert nichts daran, dass die Beschwerdeführerin und nicht Mag XXXX Auftraggeberin des Mitbeteiligten war. Dass dieses Verständnis auch die Parteien hatten, zeigt der Umstand, dass die im Akt einliegende Rechnung des Mitbeteiligten an die Beschwerdeführerin gerichtet war und nicht diesbezüglich reklamiert wurde und geht auch aus der E-Mail vom 31.10.2017 hervor. Aus diesen Aussagen geht unzweifelhaft hervor, dass Mag. römisch 40 den Mitbeteiligten namens der Beschwerdeführerin beauftragt hat, Flyer vor der Nationalratswahl 2017 zu verteilen. Dass nicht Mag. römisch 40 persönlich, sondern die Beschwerdeführerin Auftraggeberin des Mitbeteiligten war, ergibt sich zweifelsfrei aus den vorliegenden Umständen sowie aus der glaubhaften Aussage von Mag römisch 40 in der mündlichen Verhandlung am 21.09.
  20. Die Beschwerdeführerin trat zur Nationalratswahl 2017 ua in Tirol an und die Wahlwerbung war zweifelsfrei auf diese Kandidatur hin erfolgt. Der Umstand, dass Mag römisch 40 in Tirol die Liste der Beschwerdeführerin als Spitzenkandidat anführte und sich daher auch persönlich engagierte, ändert nichts daran, dass die Beschwerdeführerin und nicht Mag römisch 40 Auftraggeberin des Mitbeteiligten war. Dass dieses Verständnis auch die Parteien hatten, zeigt der Umstand, dass die im Akt einliegende Rechnung des Mitbeteiligten an die Beschwerdeführerin gerichtet war und nicht diesbezüglich reklamiert wurde und geht auch aus der E-Mail vom 31.10.2017 hervor. Dass Mag XXXX XXXX im Rahmen einer Annonce über die ÖH Jobbörse engagiert hatte und mit ihm einen Stundenlohn von EUR 12,- vereinbart hatte, ergibt sich zweifelsfrei aufgrund der diesbezüglich glaubhaften Aussage von Mag. XXXX im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 21.09.2020 sowie jener von XXXX in ebendieser mündlichen Verhandlung. Dass Mag römisch 40 römisch 40 im Rahmen einer Annonce über die ÖH Jobbörse engagiert hatte und mit ihm einen Stundenlohn von EUR 12,- vereinbart hatte, ergibt sich zweifelsfrei aufgrund der diesbezüglich glaubhaften Aussage von Mag. römisch 40 im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 21.09.2020 sowie jener von römisch 40 in ebendieser mündlichen Verhandlung. Aus dem WhatsApp-Verlauf zwischen Mag. XXXX und XXXX gibt sich auch zweifelsfrei, dass Mag. XXXX diesen angewiesen hatte, Flyer nicht hinter Windschutzscheiben aufzulegen und den Rest der Flyer in Pradl und im Univiertel zu verteilen (im Verwaltungsakt einliegender Whats App Verlauf, OZ 4). Dies bestätigten XXXX und Mag. XXXX auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 21.09.
  21. Aus dem vorliegenden WhatsApp-Verlauf, zeigt sich auch, dass Mag XXXX die Tätigkeit des XXXX kontrollierte und diesen hinsichtlich der Ausführung seiner Tätigkeit auch weiter anleitete und anwies.Aus dem WhatsApp-Verlauf zwischen Mag. römisch 40 und römisch 40 gibt sich auch zweifelsfrei, dass Mag. römisch 40 diesen angewiesen hatte, Flyer nicht hinter Windschutzscheiben aufzulegen und den Rest der Flyer in Pradl und im Univiertel zu verteilen (im Verwaltungsakt einliegender Whats App Verlauf, OZ 4). Dies bestätigten römisch 40 und Mag. römisch 40 auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 21.09.
  22. Aus dem vorliegenden WhatsApp-Verlauf, zeigt sich auch, dass Mag römisch 40 die Tätigkeit des römisch 40 kontrollierte und diesen hinsichtlich der Ausführung seiner Tätigkeit auch weiter anleitete und anwies. Dass XXXX seine Leistungen der Beschwerdeführerin in Rechnung stellte, ergibt sich aus der im Verwaltungsakt einliegenden Rechnung vom 12.10.2017 (ON 2). Dass diese von der Beschwerdeführerin nicht bezahlt wurde, ergibt sich aus der Aussage des XXXX im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 21.09.2020.Dass römisch 40 seine Leistungen der Beschwerdeführerin in Rechnung stellte, ergibt sich aus der im Verwaltungsakt einliegenden Rechnung vom 12.10.2017 (ON 2). Dass diese von der Beschwerdeführerin nicht bezahlt wurde, ergibt sich aus der Aussage des römisch 40 im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 21.09.
  23. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
  24. Gemäß § 4 Abs 1 Z 1 ASVG sind bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung aufgrund des ASVG Versicherten (vollversichert) wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß § 5 und 6 ASVG von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 ASVG nur eine Teilversicherung begründet. Gemäß § 4 Abs 2 ASVG ist Dienstnehmer im Sinne des ASVG, wer einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird. Hierzu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbstständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gelten jedenfalls Personen, die mit Dienstleistungsscheck nach dem Dienstleistungsscheckgesetz entlohnt werden und wer nach § 47 Abs 1 iVm Abs 2 EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist.3.
  25. Gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG sind bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung aufgrund des ASVG Versicherten (vollversichert) wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß Paragraph 5 und 6 ASVG von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach Paragraph 7, ASVG nur eine Teilversicherung begründet. Gemäß Paragraph 4, Absatz 2, ASVG ist Dienstnehmer im Sinne des ASVG, wer einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird. Hierzu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbstständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gelten jedenfalls Personen, die mit Dienstleistungsscheck nach dem Dienstleistungsscheckgesetz entlohnt werden und wer nach Paragraph 47, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist. 3.
  26. Die Beschwerdeführerin vertritt die Ansicht, dass das zugrundeliegende Vertragsverhältnis tatsächlich einem Werkvertrag entspreche und daher eine Pflichtversicherung nach dem ASVG nicht bestehe. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl zuletzt VwGH 20.03.2014, 2012/08/0024) liegt ein Werkvertrag dann vor, wenn die Verpflichtung zur Herstellung eines Werkes gegen Entgelt besteht, wobei es sich um eine, im Vertrag individualisierte und konkrete Leistung, also eine in sich geschlossene Einheit handeln muss. Der Werkvertrag begründet grundsätzlich ein Zielschuldverhältnis. Die Verpflichtung besteht darin, die genau umrissene Leistung - in der Regel bis zu einem bestimmten Termin - zu erbringen. Mit der Erbringung der Leistung endet das Vertragsverhältnis. Das Interesse des Bestellers und die Vertragsverpflichtung des Werkunternehmers sind lediglich auf das Endprodukt als solches gerichtet. Der Gegenstand der vereinbarten Leistung ist ein bestimmtes Projekt. Für einen Werkvertrag essenziell ist ein „gewährleistungstauglicher“ Erfolg der Tätigkeit, nach welchem die für den Werkvertrag typischen Gewährleistungsansprüche bei nicht Herstellung oder mangelhafter Herstellung des Werkes beurteilt werden können.3.
  27. Die Beschwerdeführerin vertritt die Ansicht, dass das zugrundeliegende Vertragsverhältnis tatsächlich einem Werkvertrag entspreche und daher eine Pflichtversicherung nach dem ASVG nicht bestehe. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche zuletzt VwGH 20.03.2014, 2012/08/0024) liegt ein Werkvertrag dann vor, wenn die Verpflichtung zur Herstellung eines Werkes gegen Entgelt besteht, wobei es sich um eine, im Vertrag individualisierte und konkrete Leistung, also eine in sich geschlossene Einheit handeln muss. Der Werkvertrag begründet grundsätzlich ein Zielschuldverhältnis. Die Verpflichtung besteht darin, die genau umrissene Leistung - in der Regel bis zu einem bestimmten Termin - zu erbringen. Mit der Erbringung der Leistung endet das Vertragsverhältnis. Das Interesse des Bestellers und die Vertragsverpflichtung des Werkunternehmers sind lediglich auf das Endprodukt als solches gerichtet. Der Gegenstand der vereinbarten Leistung ist ein bestimmtes Projekt. Für einen Werkvertrag essenziell ist ein „gewährleistungstauglicher“ Erfolg der Tätigkeit, nach welchem die für den Werkvertrag typischen Gewährleistungsansprüche bei nicht Herstellung oder mangelhafter Herstellung des Werkes beurteilt werden können. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, schuldete der Mitbeteiligte die Zeit und das Bemühen, möglichst viele Flyer für die Beschwerdeführerin vor der Nationalratswahl 2017 in bestimmten Gebieten in Innsbruck zu verteilen. Das Interesse der Beschwerdeführerin war nicht darin gelegen, dass ein bestimmter Erfolg verwirklicht wird, sondern, dass der Mitbeteiligte auf eine bestimmte Dauer für die Partei tätig wird, indem er Werbemittel, die Flyer, verteilt. Es kam nicht darauf an, einen bestimmten Erfolg, etwa sämtliche Flyer einer Box, zu verteilen oder durch die Verteilung von Werbematerial die Bekanntheit der Beschwerdeführerin oder ihrer Kandidaten um einen bestimmten Grad zu steigern, sondern es kam auf ein dauerhaftes Bemühen des Mitbeteiligten an. Dies zeigt sich etwa daran, dass es keine Konsequenzen für den Mitbeteiligten hatte, nicht sämtliche Flyer abgesetzt bzw verteilt zu haben. Damit kann im gegenständlichen Fall nicht davon ausgegangen werden, dass der Mitbeteiligte ein Werk geschuldet hätte. Im Gegenteil. Aus dem Vertragsinhalt, wonach der Mitbeteiligte lediglich in einem bestimmten Gebiet in Innsbruck, Werbemittel für die Beschwerdeführerin zu verteilen hatte, ergibt sich, dass die mitbeteiligte Partei im Rahmen ihrer Tätigkeit zu einer keine besonderen Kenntnisse erfordernden manuellen Hilfstätigkeit verpflichtet war. Damit schuldete sie keinen bestimmten Erfolg, sondern lediglich die Bereitstellung ihrer Arbeitskraft und Arbeitszeit für die Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin konnte über die Arbeitskraft der mitbeteiligten Partei im gegenständlichen Zeitraum verfügen. Die Beschwerdeführerin konnte innerhalb dieser Zeit die mitbeteiligte Partei auch in anderen Vierteln zur Verteilung von Flyern grundsätzlich einsetzen, was diese auch effektiv machte. Soweit die Beschwerde die Auffassung vertritt, dass beim Mitbeteiligten keine Integration in den Betrieb vorlag und daher kein Dienstverhältnis im Sinne des § 4 Abs 1 Z 1 ASVG vorliege, ist folgendes auszuführen: Zunächst liegt im vorliegenden Fall entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin eine persönliche Arbeitspflicht der mitbeteiligten Partei vor, da ein generelles Vertretungsrecht nicht vereinbart worden ist und auch nicht gelebt wurde. Persönliche Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs 2 ASVG liegt vor, wenn eine persönliche Arbeitspflicht vorliegt (vgl VwGH 25.06.2013, 2013/08/0093). Kommt dem zur Leistung Verpflichteten ein generelles Vertretungsrecht zu, kann er also jederzeit nach eigenem Gutdünken beliebige Teile seiner Verpflichtung auf Dritte überbinden (vgl VwSlg 18650 A/2013, VwGH 11.06.2014, 2012/08/0240; 17.11.2004, 2001/08/0131 ua). In einem solchen Fall fehlt es an persönlicher Arbeitspflicht. Im gegenständlichen Fall haben die Beschwerdeführerin und die mitbeteiligte Partei keine generelle Vertretungsmöglichkeit vereinbart. Sie wurde auch nicht praktiziert. Aufgrund der geringwertigen manuellen Hilfstätigkeit, die von der mitbeteiligten Partei geschuldet war - diese hatte nur Werbematerial der Beschwerdeführerin in Postfächer in einem bestimmten Viertel von Innsbruck zu verteilen - bedarf es keiner ausdrücklichen Vereinbarung zur Aufnahme einer persönlichen Arbeitspflicht (VwGH 14.02.2001, 96/08/0301; 21.04.2004, 2000/08/0113; 16.04.1991, 90/08/0117 ua). Damit bestand im konkreten Fall kein generelles Vertretungsrecht. Ein sanktionsloses Ablehnungsrecht - welches ein typisches Kennzeichen einer selbstständigen Tätigkeit wäre - kam der mitbeteiligten Partei im Rahmen ihrer Tätigkeit für die Beschwerdeführerin ebenso nicht zu. Die mitbeteiligte Partei war zur Leistung der übernommenen Arbeiten verpflichtet und konnte nicht nach Belieben Aufträge ablehnen. Daher ist von einer persönlichen Arbeitspflicht der mitbeteiligten Partei auszugehen.Soweit die Beschwerde die Auffassung vertritt, dass beim Mitbeteiligten keine Integration in den Betrieb vorlag und daher kein Dienstverhältnis im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG vorliege, ist folgendes auszuführen: Zunächst liegt im vorliegenden Fall entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin eine persönliche Arbeitspflicht der mitbeteiligten Partei vor, da ein generelles Vertretungsrecht nicht vereinbart worden ist und auch nicht gelebt wurde. Persönliche Abhängigkeit im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG liegt vor, wenn eine persönliche Arbeitspflicht vorliegt vergleiche VwGH 25.06.2013, 2013/08/0093). Kommt dem zur Leistung Verpflichteten ein generelles Vertretungsrecht zu, kann er also jederzeit nach eigenem Gutdünken beliebige Teile seiner Verpflichtung auf Dritte überbinden vergleiche VwSlg 18650 A/2013, VwGH 11.06.2014, 2012/08/0240; 17.11.2004, 2001/08/0131 ua). In einem solchen Fall fehlt es an persönlicher Arbeitspflicht. Im gegenständlichen Fall haben die Beschwerdeführerin und die mitbeteiligte Partei keine generelle Vertretungsmöglichkeit vereinbart. Sie wurde auch nicht praktiziert. Aufgrund der geringwertigen manuellen Hilfstätigkeit, die von der mitbeteiligten Partei geschuldet war - diese hatte nur Werbematerial der Beschwerdeführerin in Postfächer in einem bestimmten Viertel von Innsbruck zu verteilen - bedarf es keiner ausdrücklichen Vereinbarung zur Aufnahme einer persönlichen Arbeitspflicht (VwGH 14.02.2001, 96/08/0301; 21.04.2004, 2000/08/0113; 16.04.1991, 90/08/0117 ua). Damit bestand im konkreten Fall kein generelles Vertretungsrecht. Ein sanktionsloses Ablehnungsrecht - welches ein typisches Kennzeichen einer selbstständigen Tätigkeit wäre - kam der mitbeteiligten Partei im Rahmen ihrer Tätigkeit für die Beschwerdeführerin ebenso nicht zu. Die mitbeteiligte Partei war zur Leistung der übernommenen Arbeiten verpflichtet und konnte nicht nach Belieben Aufträge ablehnen. Daher ist von einer persönlichen Arbeitspflicht der mitbeteiligten Partei auszugehen. Zweifellos liegt auch eine Integration der mitbeteiligten Partei in den Betrieb der Beschwerdeführerin insofern vor, als dieser im Rahmen der Bewerbung der Kandidatur der Beschwerdeführerin für die Nationalratswahl 2017 Teil der Wahlkampagne war, indem er Werbemittel verteilte. Zwar musste sich der Mitbeteiligte nicht eigens als Mitarbeiter der Beschwerdeführerin durch Tragen bestimmter Kleidung oder ähnlichem ausweisen, jedoch ist nach der Lebenserfahrung, aber auch noch nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Sozialversicherungspflicht von Werbemittelverteilern (VwGH 26.05.2004, 2001/08/0026) bei der Erbringung von derartigen Dienstleistungen (Verteilung von Flyern, Werbemitteln) von einem Dienstverhältnis im üblichen Sinne auszugehen ist, sofern nicht atypische Umstände vorliegen (vgl VwGH 23.10.2017, Ra 2015/08/0135). In diesem Sinn kann insbesondere bei einfachen manuellen Tätigkeiten oder Hilfstätigkeiten - wie etwa das Verteilen von Werbemitteln bzw Flyern - in Ermangelung gegenläufiger Anhaltspunkte das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses in persönlicher Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs 2 ASVG ohne weitwendige Untersuchungen vorausgesetzt werden (vgl VwGH 03.10.2013, 2013/08/0162, mwN). Die Beschwerdeführerin hatte im Rahmen der Kandidatur für die Nationalratswahl 2017 eine entsprechende Organisation, der auch Mag. XXXX angehörte, um dem (letztlich verfehlten) Ziel, in den Nationalrat gewählt zu werden, gerecht zu werden. Zweifellos liegt auch eine Integration der mitbeteiligten Partei in den Betrieb der Beschwerdeführerin insofern vor, als dieser im Rahmen der Bewerbung der Kandidatur der Beschwerdeführerin für die Nationalratswahl 2017 Teil der Wahlkampagne war, indem er Werbemittel verteilte. Zwar musste sich der Mitbeteiligte nicht eigens als Mitarbeiter der Beschwerdeführerin durch Tragen bestimmter Kleidung oder ähnlichem ausweisen, jedoch ist nach der Lebenserfahrung, aber auch noch nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Sozialversicherungspflicht von Werbemittelverteilern (VwGH 26.05.2004, 2001/08/0026) bei der Erbringung von derartigen Dienstleistungen (Verteilung von Flyern, Werbemitteln) von einem Dienstverhältnis im üblichen Sinne auszugehen ist, sofern nicht atypische Umstände vorliegen vergleiche VwGH 23.10.2017, Ra 2015/08/0135). In diesem Sinn kann insbesondere bei einfachen manuellen Tätigkeiten oder Hilfstätigkeiten - wie etwa das Verteilen von Werbemitteln bzw Flyern - in Ermangelung gegenläufiger Anhaltspunkte das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses in persönlicher Abhängigkeit im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG ohne weitwendige Untersuchungen vorausgesetzt werden vergleiche VwGH 03.10.2013, 2013/08/0162, mwN). Die Beschwerdeführerin hatte im Rahmen der Kandidatur für die Nationalratswahl 2017 eine entsprechende Organisation, der auch Mag. römisch 40 angehörte, um dem (letztlich verfehlten) Ziel, in den Nationalrat gewählt zu werden, gerecht zu werden. Das Dienstverhältnis des Mitbeteiligten zur Beschwerdeführerin war aber nicht durch eine Bindung an einen bestimmten Arbeitsort gekennzeichnet. Vielmehr war seine Tätigkeit der eines Außendienstmitarbeiters bzw. eines Kolporteurs vergleichbar, die ebenfalls ihre Tätigkeit - wieder Mitbeteiligte - disloziert, dh in Abwesenheit eines Dienstgebers oder eines von ihm Beauftragten außerhalb der Betriebsorganisation ausüben. Damit ist die Frage der Integration in die Betriebsorganisation des Dienstgebers kein entscheidendes Kriterium. Nach der Rechtsprechung stellt sich in solchen Fällen vielmehr die Frage der Weisungsgebundenheit im Hinblick auf das arbeitsbezogene Verhalten in anderer Weise als bei einer Einbindung in die Betriebsorganisation. In solchen Fällen wird das Verhalten eines persönlichen Abhängigkeitsverhältnisses in der Regel durch eine über die bloße sachliche Kontrolle des Ergebnisses eine Tätigkeit hinausgehende, die persönliche Bestimmungsfreiheit einschränkende Kontrollmöglichkeit bzw durch auf das Ergebnis derartiger Kontrollen aufbauende persönliche Weisungen dokumentiert (vgl VwGH 04.06.2008, 2004/08/0190 und 2007/08/0252, VwGH 02.05.2012, 2010/08/0083, VwGH 11.07.2012, 2010/08/0204 und VwGH 17.10.2012, 2010/08/0256). Eine solche, die persönliche Bestimmungsfreiheit des Mitbeteiligten einschränkende Kontrollmöglichkeit lag tatsächlich vor und wurde auch praktiziert, wie sie aus den vorliegenden WhatsApp-Nachrichten auch klar hervorgeht. So wurde der Mitbeteiligte seitens des für die Beschwerdeführerin tätigen Mag. XXXX über Whats App hinsichtlich der Ausführung seiner Tätigkeit kontaktiert und kontrolliert sowie angewiesen, Flyer nicht hinter Windschutzscheiben zu befestigen und es wurden ihm auch die Viertel, in denen er die Flyer verteilen sollte, vorgegeben. Die persönliche Bestimmungsfreiheit des Mitbeteiligten bei der Ausübung seiner Tätigkeit wurde durch die effektiv bestehende und genutzte Kontrollmöglichkeit und durch auf das Ergebnis derartiger Kontrollen aufbauende persönliche Weisungen klar eingeschränkt, sodass von einem selbständigen, frei bestimmten Arbeiten des Mitbeteiligten keine Rede sein kann. Vielmehr ist damit ein Dienstverhältnis iSd § 4 Abs 1 Z 1 ASVG iVm § 4 Abs 2 ASVG dokumentiert. Das Dienstverhältnis des Mitbeteiligten zur Beschwerdeführerin war aber nicht durch eine Bindung an einen bestimmten Arbeitsort gekennzeichnet. Vielmehr war seine Tätigkeit der eines Außendienstmitarbeiters bzw. eines Kolporteurs vergleichbar, die ebenfalls ihre Tätigkeit - wieder Mitbeteiligte - disloziert, dh in Abwesenheit eines Dienstgebers oder eines von ihm Beauftragten außerhalb der Betriebsorganisation ausüben. Damit ist die Frage der Integration in die Betriebsorganisation des Dienstgebers kein entscheidendes Kriterium. Nach der Rechtsprechung stellt sich in solchen Fällen vielmehr die Frage der Weisungsgebundenheit im Hinblick auf das arbeitsbezogene Verhalten in anderer Weise als bei einer Einbindung in die Betriebsorganisation. In solchen Fällen wird das Verhalten eines persönlichen Abhängigkeitsverhältnisses in der Regel durch eine über die bloße sachliche Kontrolle des Ergebnisses eine Tätigkeit hinausgehende, die persönliche Bestimmungsfreiheit einschränkende Kontrollmöglichkeit bzw durch auf das Ergebnis derartiger Kontrollen aufbauende persönliche Weisungen dokumentiert vergleiche VwGH 04.06.2008, 2004/08/0190 und 2007/08/0252, VwGH 02.05.2012, 2010/08/0083, VwGH 11.07.2012, 2010/08/0204 und VwGH 17.10.2012, 2010/08/0256). Eine solche, die persönliche Bestimmungsfreiheit des Mitbeteiligten einschränkende Kontrollmöglichkeit lag tatsächlich vor und wurde auch praktiziert, wie sie aus den vorliegenden WhatsApp-Nachrichten auch klar hervorgeht. So wurde der Mitbeteiligte seitens des für die Beschwerdeführerin tätigen Mag. römisch 40 über Whats App hinsichtlich der Ausführung seiner Tätigkeit kontaktiert und kontrolliert sowie angewiesen, Flyer nicht hinter Windschutzscheiben zu befestigen und es wurden ihm auch die Viertel, in denen er die Flyer verteilen sollte, vorgegeben. Die persönliche Bestimmungsfreiheit des Mitbeteiligten bei der Ausübung seiner Tätigkeit wurde durch die effektiv bestehende und genutzte Kontrollmöglichkeit und durch auf das Ergebnis derartiger Kontrollen aufbauende persönliche Weisungen klar eingeschränkt, sodass von einem selbständigen, frei bestimmten Arbeiten des Mitbeteiligten keine Rede sein kann. Vielmehr ist damit ein Dienstverhältnis iSd Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 2, ASVG dokumentiert. Damit erweist sich freilich die bemängelte mangelnde Integrierung in den Betrieb der Beschwerdeführerin als nicht relevant und liegt eine Rechtswidrigkeit des Inhaltes nicht vor. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass das VwGG nicht vom Bundesverwaltungsgericht heranzuziehen ist – das maßgebliche Prozessrecht ist das VwGVG, weshalb eine bemängelte Rechtswidrigkeit im Sinne des § 42 Abs 2 Z 1 VwGG im verwaltungsgerichtlichen Verfahren keineswegs vorliegen kann.Damit erweist sich freilich die bemängelte mangelnde Integrierung in den Betrieb der Beschwerdeführerin als nicht relevant und liegt eine Rechtswidrigkeit des Inhaltes nicht vor. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass das VwGG nicht vom Bundesverwaltungsgericht heranzuziehen ist – das maßgebliche Prozessrecht ist das VwGVG, weshalb eine bemängelte Rechtswidrigkeit im Sinne des Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG im verwaltungsgerichtlichen Verfahren keineswegs vorliegen kann. Soweit die Beschwerde mangelnde Beweiswürdigung und Aktenwidrigkeit vorbringt, ist nicht zu erkennen, inwiefern diese Mängel vorliegen sollten. Es ist nämlich nicht relevant, ob die Beschwerdeführerin mit den Mitbeteiligten einen Werkvertrag vereinbart hat. Hierzu ist auf § 539a ASVG zu verweisen, wonach ein Sachverhalt nach dem ASVG in wirtschaftlicher Betrachtungsweise nach dem wahren wirtschaftlichen Gehalt und nicht nach äußeren Erscheinungsformen des Sachverhaltes zu beurteilen ist. Der Wille der Vertragsparteien, einen Werkvertrag abzuschließen, ist daher keineswegs relevant, sondern es ist der wahre wirtschaftliche Gehalt zu ergründen. Das Vertragsverhältnis der Parteien ist - wie oben dargestellt, wirtschaftlich betrachtet als echtes Dienstverhältnis zu qualifizieren, sodass der Einwand mangelnder Beweiswürdigung bzw Aktenwidrigkeit im Hinblick auf die Beurteilung der belangten Behörde, dass kein Werkvertrag im gegenständlichen Fall vorliegt, nicht besteht. In diesem Zusammenhang ist auch darauf zu verweisen, dass durch die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung durch das Bundesverwaltungsgericht, allfällige Verfahrensmängel, wie eine allfällige mangelhafte Beweiswürdigung durch die belangte Behörde, saniert sind, da das Bundesverwaltungsgericht von sich aus die Beweiswürdigung neu vorgenommen hat. Eine der belangten Behörde unterlaufene Aktenwidrigkeit ist aufgrund des Beschwerdevorbringens nicht einmal ansatzweise erkennbar, sodass hierauf nicht weiter einzugehen ist; dieser Mangel liegt nicht vor. Soweit die Beschwerde mangelnde Beweiswürdigung und Aktenwidrigkeit vorbringt, ist nicht zu erkennen, inwiefern diese Mängel vorliegen sollten. Es ist nämlich nicht relevant, ob die Beschwerdeführerin mit den Mitbeteiligten einen Werkvertrag vereinbart hat. Hierzu ist auf Paragraph 539 a, ASVG zu verweisen, wonach ein Sachverhalt nach dem ASVG in wirtschaftlicher Betrachtungsweise nach dem wahren wirtschaftlichen Gehalt und nicht nach äußeren Erscheinungsformen des Sachverhaltes zu beurteilen ist. Der Wille der Vertragsparteien, einen Werkvertrag abzuschließen, ist daher keineswegs relevant, sondern es ist der wahre wirtschaftliche Gehalt zu ergründen. Das Vertragsverhältnis der Parteien ist - wie oben dargestellt, wirtschaftlich betrachtet als echtes Dienstverhältnis zu qualifizieren, sodass der Einwand mangelnder Beweiswürdigung bzw Aktenwidrigkeit im Hinblick auf die Beurteilung der belangten Behörde, dass kein Werkvertrag im gegenständlichen Fall vorliegt, nicht besteht. In diesem Zusammenhang ist auch darauf zu verweisen, dass durch die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung durch das Bundesverwaltungsgericht, allfällige Verfahrensmängel, wie eine allfällige mangelhafte Beweiswürdigung durch die belangte Behörde, saniert sind, da das Bundesverwaltungsgericht von sich aus die Beweiswürdigung neu vorgenommen hat. Eine der belangten Behörde unterlaufene Aktenwidrigkeit ist aufgrund des Beschwerdevorbringens nicht einmal ansatzweise erkennbar, sodass hierauf nicht weiter einzugehen ist; dieser Mangel liegt nicht vor. Zusammenfassend kann der belangten Behörde nicht mit Erfolg entgegengetreten werden, wenn sie davon ausgegangen ist, dass bei der Beschäftigung des Mitbeteiligten ein Dienstverhältnis im Sinne des § 4 Abs 1 Z 1 ASVG vorliegt und gemäß § 4 Abs 2 ASVG der Mitbeteiligte von der Beschwerdeführerin in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt war. Ihr ist auch nicht entgegenzuhalten, dass nach § 35 ASVG die Beschwerdeführerin Auftraggeberin und damit Dienstgeberin des Mitbeteiligten war und es nicht darauf ankommt, wer für die Beschwerdeführerin die konkreten Aufträge erteilt hat. Zusammenfassend kann der belangten Behörde nicht mit Erfolg entgegengetreten werden, wenn sie davon ausgegangen ist, dass bei der Beschäftigung des Mitbeteiligten ein Dienstverhältnis im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG vorliegt und gemäß Paragraph 4, Absatz 2, ASVG der Mitbeteiligte von der Beschwerdeführerin in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt war. Ihr ist auch nicht entgegenzuhalten, dass nach Paragraph 35, ASVG die Beschwerdeführerin Auftraggeberin und damit Dienstgeberin des Mitbeteiligten war und es nicht darauf ankommt, wer für die Beschwerdeführerin die konkreten Aufträge erteilt hat. Die gegenständliche Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das gegenständliche Erkenntnis basiert auf der oben zitierten ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und weicht von dieser nicht ab. Der gegenständliche Einzelfall warf keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung auf, weshalb die Revision nicht zuzulassen war. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:I413.2204418.1.00

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