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{'item': 'I415 1420373-4'}

Obsah (17)Art. 133§ 1§ 57§ 28§ 46§ 52§ 58§ 55§ 61§ 66§ 67§ 9Art. 3§ 53§ 18§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum21.01.2021 GeschäftszahlI415 1420373-4 Spruch, I415 1420373-4/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer gelangte unter Umgehung der Grenzkontrollen in das Bundesgebiet und stellte am 23.02.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz. Das Bundesasylamt entschied den Antrag des Beschwerdeführers mit Bescheid vom 08.07.2011, Zl. XXXX , negativ. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 22.12.2014, Zl. I405 1420373-1/16E als unbegründet ab und verwies das Verfahrens zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das BFA zurück.
  2. Der Beschwerdeführer gelangte unter Umgehung der Grenzkontrollen in das Bundesgebiet und stellte am 23.02.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz. Das Bundesasylamt entschied den Antrag des Beschwerdeführers mit Bescheid vom 08.07.2011, Zl. römisch 40 , negativ. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 22.12.2014, Zl. I405 1420373-1/16E als unbegründet ab und verwies das Verfahrens zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das BFA zurück.
  3. Mit Bescheid vom 09.03.2015, Zl. XXXX , erteilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Marokko zulässig ist. Für seine freiwillige Ausreise räumte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer eine Frist von 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung ein. Der dagegen erhobenen Beschwerde gab das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 17.08.2015, Zl. I405 1420373-2/6E statt, behob den Bescheid und verwies die Angelegenheit zu einer neuerlichen Verhandlung und Bescheiderlassung an die belangte Behörde zurück.
  4. Mit Bescheid vom 09.03.2015, Zl. römisch 40 , erteilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Marokko zulässig ist. Für seine freiwillige Ausreise räumte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer eine Frist von 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung ein. Der dagegen erhobenen Beschwerde gab das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 17.08.2015, Zl. I405 1420373-2/6E statt, behob den Bescheid und verwies die Angelegenheit zu einer neuerlichen Verhandlung und Bescheiderlassung an die belangte Behörde zurück.
  5. Mit Bescheid vom 28.12.2015, Zl. XXXX , erteilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer erneut keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Marokko zulässig ist. Für seine freiwillige Ausreise räumte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung ein.
  6. Mit Bescheid vom 28.12.2015, Zl. römisch 40 , erteilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer erneut keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Marokko zulässig ist. Für seine freiwillige Ausreise räumte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung ein.
  7. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.09.2017, Zl. I413 1420373-3/14E, als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerdeführer kam seiner daraus erwachsenen Ausreiseverpflichtung nicht nach und verblieb illegal in Österreich.
  8. Während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet wurde er mehrfach straffällig. Zuletzt wurde er mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 18.09.2018, Zl. XXXX wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach §§ 28a Abs. 1 fünfter Fall, 28a Abs. 2 Z 2, 28a Abs. 4 Z 3 SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 5 Jahren verurteilt. Einer dagegen erhobenen Berufung gab das Oberlandesgericht XXXX mit Beschluss vom 12.02.2019, Zl. XXXX , nicht Folge.
  9. Während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet wurde er mehrfach straffällig. Zuletzt wurde er mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 18.09.2018, Zl. römisch 40 wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraphen 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, 28a Absatz 2, Ziffer 2, 28 a, Absatz 4, Ziffer 3, SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 5 Jahren verurteilt. Einer dagegen erhobenen Berufung gab das Oberlandesgericht römisch 40 mit Beschluss vom 12.02.2019, Zl. römisch 40 , nicht Folge.
  10. Mit Parteiengehör vom 27.10.2020 informierte das BFA den Beschwerdeführer, dass aufgrund seiner strafgerichtlichen Verurteilung die Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines unbefristeten Einreiseverbotes geplant sei. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, binnen zwei Wochen nach Zustellung des Schreibens Stellung zu seinen Privat- bzw. Familienverhältnissen und zu den ihm übermittelten Länderfeststellungen zu nehmen.
  11. Am 04.11.2020 brachte er eine schriftliche Stellungnahme ein. Darin führte er aus, keine Angehörigen in Österreich, aber Verwandte in der EU zu haben. So lebe etwa ein Onkel in Barcelona und eine Cousine in München. Er lebe seit 2011 in Österreich und habe keine persönliche Beziehung mehr zu seinem Heimatland. Er habe einen Freundeskreis in XXXX . Er habe einen Deutschkurs A1 absolviert und versucht, sich am Arbeitsmarkt zu integrieren. In der Haft wolle er eine Lehre als Schlosser beginnen und diese nach seiner Entlassung abschließen, außerdem stehe er auf der Warteliste für eine Drogentherapie. In Marokko lebe noch seine Mutter.
  12. Am 04.11.2020 brachte er eine schriftliche Stellungnahme ein. Darin führte er aus, keine Angehörigen in Österreich, aber Verwandte in der EU zu haben. So lebe etwa ein Onkel in Barcelona und eine Cousine in München. Er lebe seit 2011 in Österreich und habe keine persönliche Beziehung mehr zu seinem Heimatland. Er habe einen Freundeskreis in römisch 40 . Er habe einen Deutschkurs A1 absolviert und versucht, sich am Arbeitsmarkt zu integrieren. In der Haft wolle er eine Lehre als Schlosser beginnen und diese nach seiner Entlassung abschließen, außerdem stehe er auf der Warteliste für eine Drogentherapie. In Marokko lebe noch seine Mutter.
  13. Mit angefochtenem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.11.2020 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt II.) und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Marokko zulässig sei (Spruchpunkt III.) Weiters wurde gegen ihn ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde nicht gewährt (Spruchpunkt V.) und einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.).
  14. Mit angefochtenem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.11.2020 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.) und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Marokko zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.) Weiters wurde gegen ihn ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde nicht gewährt (Spruchpunkt römisch fünf.) und einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.).
  15. Gegen den Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz seiner damaligen Rechtsvertretung vom 21.12.2020 fristgerecht Beschwerde in vollem Umfang an das Bundesverwaltungsgericht.
  16. Mit 31.12.2020 legte die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH als Mitglied der ARGE Rechtsberatung die ihr vom Beschwerdeführer erteilte Vertretungsvollmacht nieder.
  17. Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 18.01.2021 vorgelegt. , II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  18. Feststellungen: Die unter Punkt I. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:Die unter Punkt römisch eins. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen: 1.
  19. Zur Person des Beschwerdeführers: Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Marokkos, volljährig, ledig, Angehöriger der berberischen Volksgruppe und bekennt sich zum islamischen Glauben. Seine Identität steht nicht fest. Er ist gegenüber den österreichischen Behörden unter den im Spruch genannten Alias-Identitäten aufgetreten. Der Beschwerdeführer hält sich seit mindestens 23.02.2011 in Österreich auf, wobei er nicht durchgehend über eine behördliche Meldeadresse verfügte. Er stellte am 23.02.2011 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.10.2005, Zl. XXXX , abgewiesen wurde. Seine Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde mit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.12.2014, Zl. I405 1420373-1/16E, als unbegründet abgewiesen und das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das BFA zurückverwiesen. Mit Bescheid vom 28.12.2015 erließ das BFA gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung, stellte die Zulässigkeit seiner Abschiebung nach Marokko fest und räumte ihm eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise ein. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.09.2017, Zl. I413 1420373-3/14E, als unbegründet abgewiesen. Seiner daraus erwachsenen Ausreiseverpflichtung kam der Beschwerdeführer nicht nach.Er stellte am 23.02.2011 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.10.2005, Zl. römisch 40 , abgewiesen wurde. Seine Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde mit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.12.2014, Zl. I405 1420373-1/16E, als unbegründet abgewiesen und das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das BFA zurückverwiesen. Mit Bescheid vom 28.12.2015 erließ das BFA gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung, stellte die Zulässigkeit seiner Abschiebung nach Marokko fest und räumte ihm eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise ein. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.09.2017, Zl. I413 1420373-3/14E, als unbegründet abgewiesen. Seiner daraus erwachsenen Ausreiseverpflichtung kam der Beschwerdeführer nicht nach. Der Beschwerdeführer leidet an Asthma und ist drogenabhängig. Er ist grundsätzlich arbeitsfähig und leidet an keiner schweren oder lebensbedrohlichen Krankheit. Sein Gesundheitszustand steht seiner Rückkehr nicht entgegen. In seinem Herkunftsstaat besuchte er neun Jahre lang die Schule und verdiente seinen Lebensunterhalt als Trockenbauer und Stukkateur. Seine Mutter hält sich nach wie vor in Marokko auf und der Beschwerdeführer steht zu ihr in Kontakt. In Österreich verfügt der Beschwerdeführer über keine maßgeblichen privaten und familiären Beziehungen. Er hat eine Cousine in München, einen Onkel in Barcelona und weitere Verwandte in Italien und Frankreich. Der Beschwerdeführer ist ledig und ohne Sorge- bzw. Unterhaltspflichten. Er bezieht derzeit keine Leistungen aus der Grundversorgung und verfügt nicht über ausreichende Mittel, um sich einen weiteren Aufenthalt in Österreich zu finanzieren. Der Beschwerdeführer spricht gut Deutsch und hat in Österreich Freundschaften geschlossen. Eine darüber hinaus gehende soziale oder integrative Verfestigung des Beschwerdeführers in Österreich liegt nicht vor. Der Beschwerdeführer wurde wiederholt vor allem im Suchtmittelhandel in hohem Maße delinquent, sodass er die folgenden rechtskräftigen Verurteilungen aufweist:  Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 26.05.2011, Zl. XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall, 27 Abs. 3 SMG rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten (Jugendstraftat) verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 26.05.2011, Zl. römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, achter Fall, 27 Absatz 3, SMG rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten (Jugendstraftat) verurteilt.  Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts XXXX vom 20.06.2012, Zl. XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des teils versuchten und teils vollendeten gewerbsmäßigen Einbruchsdiebstahls nach §§ 127, 129 Z 1, 130 vierter Fall StGB, § 15 StGB sowie des Verbrechens der Verleumdung nach § 297 Abs 1 zweiter Satz StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten verurteilt. Zugleich wurde die mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 26.05.2011 ausgesprochene bedingte Strafnachsicht widerrufen. Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 20.06.2012, Zl. römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des teils versuchten und teils vollendeten gewerbsmäßigen Einbruchsdiebstahls nach Paragraphen 127, 129, Ziffer eins, 130, vierter Fall StGB, Paragraph 15, StGB sowie des Verbrechens der Verleumdung nach Paragraph 297, Absatz eins, zweiter Satz StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten verurteilt. Zugleich wurde die mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 26.05.2011 ausgesprochene bedingte Strafnachsicht widerrufen.  Mit Urteil vom 09.11.2015; Zl: XXXX , befand ihn das Landesgericht XXXX des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 achter Fall und Abs 3 SMG, des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 zweiter Fall und Abs. 2 SMG sowie des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 neunter Fall SMG für schuldig und verurteilte ihn rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwölf Monaten und sprach zugleich eine Verlängerung der Probezeit der bedingten Entlassung auf insgesamt fünf Jahre aus. Mit Urteil vom 09.11.2015; Zl: römisch 40 , befand ihn das Landesgericht römisch 40 des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, achter Fall und Absatz 3, SMG, des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall und Absatz 2, SMG sowie des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, neunter Fall SMG für schuldig und verurteilte ihn rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwölf Monaten und sprach zugleich eine Verlängerung der Probezeit der bedingten Entlassung auf insgesamt fünf Jahre aus.  Zuletzt wurde er mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 18.09.2018, Zl. XXXX wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach §§ 28a Abs. 1 fünfter Fall, 28a Abs. 2 Z 2, 28a Abs. 4 Z 3 SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 5 Jahren verurteilt. Einer dagegen erhobenen Berufung gab das Oberlandesgericht XXXX mit Beschluss vom 12.02.2019, Zl. 10 Bs 9/19b nicht Folge. Zuletzt wurde er mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 18.09.2018, Zl. römisch 40 wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraphen 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, 28a Absatz 2, Ziffer 2, 28 a, Absatz 4, Ziffer 3, SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 5 Jahren verurteilt. Einer dagegen erhobenen Berufung gab das Oberlandesgericht römisch 40 mit Beschluss vom 12.02.2019, Zl. 10 Bs 9/19b nicht Folge. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass er im Zeitraum von August 2017 bis 11.04.2018 als Mitglied einer kriminellen Vereinigung mit dem Vorsatz einer kontinuierlichen Tatbegehung über einen längeren Tatzeitraum und dem daran geknüpften Additionseffekt mit dem abgesonderten Verfolgten A[…] im bewussten und gewollten Zusammenwirken als unmittelbarer Täter in K[…] und anderen Orten vorschriftswidrig Suchtgift in einer das 25-fache der Grenzmenge (§28b SMG) übersteigenden Menge, nämlich zumindest 16.248,1 Gramm Cannabiskraut (2.044,0 Gramm Reinsubstanz bei einem angenommenen durchschnittlichen Reinheitsgehalt von 12,58 % Delta-9-THC, 102,2-fache Grenzmenge) und zumindest 199,9 Gramm Kokain (172,5 Gramm Reinsubstanz bei einem angenommenen durchschnittlichen Reinheitsgehalt von 86,3 % Cocain, 11,5-fache Grenzmenge) an unbekannte Personen überlassen hat. Bei der Strafzumessung wirkten drei einschlägige Vorstrafen, die Tatbegehung in Gemeinschaft, die Tatbegehung während offener Probezeit und das mehrfache Übersteigen der 25-fachen Grenzmenge erschwerend, demgegenüber als mildernd lediglich die teilgeständige Verantwortung sowie die eigene Sucht des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem 08.05.2018 durchgehend in Strafhaft. 1.
  20. Zur Situation in Marokko: Hinsichtlich der aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers sind gegenüber den im angefochtenen Bescheid vom 20.11.2020 getroffenen Feststellungen keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen eingetreten. Im angefochtenen Bescheid wurde das aktuelle „Länderinformationsblatt der Staatendokumentation“ zu Marokko vollständig zitiert. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ist auch keine Änderung bekannt geworden, sodass das Bundesverwaltungsgericht sich diesen Ausführungen vollinhaltlich anschließt und auch zu den seinen erhebt. Marokko ist ein sicherer Herkunftsstaat. Es ist politisch wie sicherheitspolitisch ein stabiles Land. Marokko ist fähig und willig, seine Bürger zu schützen. Justiz und Sicherheitsapparate funktionieren. Die Justiz ist

der geltenden Verfassung unabhängig. Ein rechtsstaatliches, faires Verfahren mit dem Recht, Berufung einzulegen, ist gesetzlich gewährleistet. Über Beeinflussung der Gerichte durch Korruption oder durch außergerichtliche Einflussmaßnahmen wird berichtet. Der Sicherheitsapparat besteht aus Polizei- und paramilitärischen Organisationen Eine zivile Kontrolle über Sicherheitskräfte ist abgesehen von Einzelfällen effektiv. Folter steht unter Strafe, wobei Berichte über Folterungen und Gewaltanwendung gegenüber Gefangenen bestehen. Die in Marokko verbreitete Korruption steht unter Strafe, welche aber nicht effektiv vollzogen wird. Eine Reform der Korruptionsbekämpfungsbehörde ist geplant, aber noch nicht verwirklicht. Marokko verfügt über einen umfassenden Grundrechtebestand, lediglich das Grundrecht der Glaubens- und Gewissensfreiheit fehlt. Die Grundrechte werden durch den Vorbehalt in Bezug auf die Monarchie, den islamischen Charakter von Staat und Gesellschaft und die territoriale Integrität beschränkt. Ferner fehlen zT Durchführungsgesetze. Allgemein bestehen grundrechtliche Probleme hinsichtlich der Sicherheitskräfte sowie schlechter Haftbedingungen. Staatliche Repressionen gegen bestimmte Personen oder Personengruppen wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer religiösen Überzeugung können nicht festgestellt werden. Die Haftbedingungen sind generell schlecht und entsprechen nicht internationalen Standards. Hygienische Verhältnisse und die medizinische Versorgung in Gefängnissen sind nicht gut. Gefängnisse sind in Marokko überbelegt. Es existieren Berichte über folterähnliche Praktiken in Gefängnissen. Die Todesstrafe wird weiterhin in Marokko verhängt. Seit 1993 wurden aber keine Todesstrafen mehr vollstreckt. Eine nach Marokko zurückkehrende Person, bei welcher keine berücksichtigungswürdigen Gründe vorliegen, wird durch eine Rückkehr nicht automatisch in eine unmenschliche Lage versetzt.

  1. Beweiswürdigung: Der erkennende Einzelrichter des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen: 2.
  2. Zum Verfahrensgang und zum Sachverhalt: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes sowie der Vorverfahren zu den Zlen. I405 1420373-1, I405 1420373-2 und I413 1420373-3/14E. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt. Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes sowie der Vorverfahren zu den Zlen. I405 1420373-1, I405 1420373-2 und I413 1420373-3/14E. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt. Der Beschwerdeführer hat den von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt nicht substantiiert bestritten, sodass das Bundesverwaltungsgericht den maßgeblichen Sachverhalt als ausreichend ermittelt und somit entscheidungsreif ansieht und sich der vorgenommenen und nachvollziehbaren Beweiswürdigung vollumfänglich anschließt. Auch der Beschwerde vermag das Bundesverwaltungsgericht keine neuen Sachverhaltselemente zu entnehmen, die geeignet wären, die von der belangten Behörde getroffene Entscheidung in Frage zu stellen. 2.
  3. Zur Person des Beschwerdeführers: Weil der Beschwerdeführer keine identitätsbezeugenden Dokumente vorgelegt hat, steht seine Identität nicht fest. Aus dem Akteninhalt und einer Auskunft aus dem zentralen Fremdenregister geht hervor, dass er sich während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet mehrerer Alias-Identitäten bedient hat. Die Feststellungen zu Staatsangehörigkeit, Volljährigkeit, Personenstand, Volksgruppenzugehörigkeit und Religionsbekenntnis des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen diesbezüglich glaubhaften Angaben. Die Feststellungen zu seiner Einreise und seinem Aufenthalt in Österreich, seinem rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren und der gegen ihn erlassenen Rückkehrentscheidung sind dem vorliegenden Verwaltungsakt und der Einsichtnahme in das zentrale Melderegister und das zentrale Fremdenregister zu entnehmen. Aus dem Akteninhalt und der Stellungnahme des Beschwerdeführers geht hervor, dass der Beschwerdeführer drogenabhängig ist. Weiters machte er – wie schon im rechtskräftig abgeschlossenen Vorverfahren – glaubhaft geltend, an Asthma zu leiden. Medizinische Unterlagen zu seinem Gesundheitszustand oder einer Therapiebedürftigkeit legte der Beschwerdeführer nicht vor. Der Feststellung des BFA, wonach der Beschwerdeführer weder an einer schweren Krankheit leidet, noch längerfristig pflege- oder rehabilitationsbedürftig ist und sein Gesundheitszustand einer Rückkehr nicht entgegensteht, wird in der Beschwerde nicht entgegengetreten, sodass der entsprechenden Feststellung zu folgen war. Die Feststellungen betreffend die persönlichen Verhältnisse, die Ausbildung und die Lebensumstände des Beschwerdeführers in Österreich und in Marokko resultieren aus dem Verwaltungsakt und der schriftlichen Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 04.11.
  4. Die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen in Marokko und Europa lebenden Familienangehörigen sind glaubhaft. Aus dem Betreuungsinformationssystem des Bundes und der Stellungnahme des Beschwerdeführers geht hervor, dass er derzeit keine Leistungen aus der Grundversorgung bezieht und mittellos ist. Im mit 19.09.2017 rechtskräftig abgeschlossenen Vorverfahren hatte das Bundesverwaltungsgericht bereits die guten Deutschkenntnisse und den Freundeskreis des Beschwerdeführers berücksichtigt, ebenso sein früheres Engagement in einem Fußballverein und seine Teilnahme an einem Praktikum bei einer XXXX im Rahmen eines Jugendcoachings sowie an einem Praktikum für XXXX . Weitere Integrationsschritte hat der Beschwerdeführer, der sich seit Mai 2018 durchgehend in Strafhaft befindet, nicht geltend gemacht und sind auch aus der Aktenlage nicht erkennbar.Im mit 19.09.2017 rechtskräftig abgeschlossenen Vorverfahren hatte das Bundesverwaltungsgericht bereits die guten Deutschkenntnisse und den Freundeskreis des Beschwerdeführers berücksichtigt, ebenso sein früheres Engagement in einem Fußballverein und seine Teilnahme an einem Praktikum bei einer römisch 40 im Rahmen eines Jugendcoachings sowie an einem Praktikum für römisch 40 . Weitere Integrationsschritte hat der Beschwerdeführer, der sich seit Mai 2018 durchgehend in Strafhaft befindet, nicht geltend gemacht und sind auch aus der Aktenlage nicht erkennbar. Wie in der rechtlichen Beurteilung näher auszuführen sein wird liegen damit keine Umstände vor, welche die Annahme eine Integration des Beschwerdeführers in Österreich rechtfertigen würden. Die strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers leiten sich aus einer Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich vom 19.01.2020 sowie dem vorliegenden Strafurteil des Landesgerichtes XXXX vom 18.09.2018 ab.Die strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers leiten sich aus einer Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich vom 19.01.2020 sowie dem vorliegenden Strafurteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 18.09.2018 ab. Die Feststellung, dass sich der Beschwerdeführer seit Mai 2018 durchgehend in Haft befindet, ergibt sich aus dem am 19.01.2020 eingeholten ZMR-Auszug. 2.
  5. Zu den Länderfeststellungen: Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat beruhen auf dem aktuellen Länderinformationsbericht der Staatendokumentation für Marokko samt den dort publizierten Quellen und Nachweisen. Dieser Länderinformationsbericht stützt sich auf Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von internationalen Organisationen, wie bspw. dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen. Marokko ist

§ 1Ziffer 9 der Herkunftsstaaten-Verordnung BGBl. II Nr. 177/2009 idg

F ein sicherer Herkunftsstaat. Marokko ist

Paragraph eins, Ziffer 9 der Herkunftsstaaten-Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2009, idgF ein sicherer Herkunftsstaat. Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat in Marokko ergeben sich insbesondere aus den folgenden Meldungen und Berichten: - AA - Auswärtiges Amt (14.2.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Königreich Marokko, https://www.ecoi.net/en/file/local/1424844/4598_1519120123_auswaertiges-amt-bericht-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-im-koenigreich-marokko-stand-november-2017-14-02-2018.pdf, Zugriff 5.9.2019 - AA - Auswärtiges Amt (6.5.2019a): Marokko - Innenpolitik, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/marokko-node/-/224120, Zugriff 21.1.2020 - AA - Auswärtiges Amt (6.5.2019b): Marokko - Außenpolitik, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/marokko-node/-/224118, Zugriff 21.1.2020 - AA - Auswärtiges Amt (9.7.2020): Marokko - Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/marokko-node/marokkosicherheit/224080, Zugriff 9.7.2020 - AI - Amnesty International (4.2.2019): Human rights in the Middle East and North Africa: Review of 2018 - Morocco/Western Sahara, https://www.ecoi.net/en/file/local/2003693/MDE2998912019ENGLISH.pdf, Zugriff 9.10.2019 - BMEIA - Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres (9.7.2020): Reiseinformation Marokko, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/marokko/, Zugriff 9.7.2020 - CDNH - Kingdom of Morocco, National Human Rights Council (o.D.): CNDH mandate for the protection of human rights, https://www.cndh.org.ma/an/presentation/cndhs-mandate-area-human-rights-protection, Zugriff 2.4.2020 - CIA - Central Intelligence Agency (10.6.2020): The World Factbook - Morocco, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/mo.html, Zugriff 6.7.2020 - EDA - Eidgenössisches Departemenet für auswärtige Angelegenheiten (9.7.2020): Reisehinweise für Marokko, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/laender-reise-information/marokko/reisehinweise-marokko.html, Zugriff 9.7.2020 - FD - France Diplomatie (9.7.2020): Conseils aux Voyageurs - Maroc - Sécurité, https://www.diplomatie.gouv.fr/fr/conseils-aux-voyageurs/conseils-par-pays-destination/maroc/#derniere_nopush, Zugriff 9.7.2020 - FH - Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 - Morocco, https://www.ecoi.net/de/dokument/2030898.html, Zugriff 6.7.2020 - GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (5.2020a), LIPortal - Marokko - Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/marokko/geschichte-staat/, Zugriff 9.7.2020 - GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (5.2020c): LIPortal - Marokko – Wirtschaft & Entwicklung, https://www.liportal.de/marokko/wirtschaft-entwicklung/, Zugriff 6.7.2020 - HRW - Human Rights Watch (14.1.2020): World Report 2020 - Morocco, https://www.ecoi.net/de/dokument/2022718.html, Zugriff 7.7.2020 - IT-MAE - Ministero degli Affari Esteri e della Cooperazione Internazionale (9.7.2020): Viaggiare Sicuri – Marocco, http://www.viaggiaresicuri.it/country/MAR, Zugriff 9.7.2020 - ÖB - Österreichische Botschaft in Rabat (5.2019): Asylländerbericht Marokko - TI - Transparency International (23.1.2020): Corruption Perceptions Index 2019 – Full Data Set, https://files.transparency.org/content/download/2450/14822/file/2019_CPI_FULLDATA.zip, Zugriff 11.2.2020 - USDOS - United States Department of State (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: Morocco, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2020/02/MOROCCO-2019-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf, Zugriff 2.4.2020 - USDOS - United States Department of State (24.6.2020): Country Reports on Terrorism 2019 – Chapter 1 - Morocco, https://www.ecoi.net/de/dokument/2032530.html, Zugriff 9.7.2020 Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Der Beschwerdeführer trat diesen Quellen und deren Kernaussagen zur Situation im Herkunftsland nicht substantiiert entgegen. Aufgrund der Kürze der verstrichenen Zeit zwischen der Erlassung des bekämpften Bescheides und der vorliegenden Entscheidung ergeben sich keine Änderungen zu den im bekämpften Bescheid getroffenen Länderfeststellungen. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich daher diesen Feststellungen vollinhaltlich an. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1. Zur anzuwendenden Rechtslage: Die für die vorliegende Entscheidung maßgeblichen Bestimmungen sind § 10 Abs. 2 sowie § 57 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl I Nr. 146/2020 (AsylG), und § 50, § 52 Abs. 1 Z 1 und Abs. 9 sowie § 53 Abs. 1 und Abs. 3 Z 5 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl I Nr. 146/2020 (FPG) sowie § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl I Nr. 87/2012, in der Fassung BGBl. I Nr. 146/2020 (BFA-VG).Die für die vorliegende Entscheidung maßgeblichen Bestimmungen sind Paragraph 10, Absatz 2, sowie Paragraph 57, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 2020, (AsylG), und Paragraph 50,, Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 9, sowie Paragraph 53, Absatz eins und Absatz 3, Ziffer 5, Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 2020, (FPG) sowie Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 2020, (BFA-VG). Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.2. Zur Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides: 3.2.1. Zur Nichtzuerkennung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):3.2.1. Zur Nichtzuerkennung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, AsylG (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides): Indizien dafür, dass der Beschwerdeführer einen Sachverhalt verwirklicht, bei dem ihm ein Aufenthaltstitel

§ 57Asyl

G (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) zu erteilen wäre, sind weder vorgebracht worden, noch hervorgekommen: Weder war der Aufenthalt des Beschwerdeführers seit mindestens einem Jahr im Sinne des § 46 Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG geduldet, noch ist dieser zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig, noch ist der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt im Sinne des § 57 Abs. 1 Z 3 AsylG. Ein Aufenthaltstitel

§ 57Asyl

G war daher nicht zu erteilen. Indizien dafür, dass der Beschwerdeführer einen Sachverhalt verwirklicht, bei dem ihm ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, AsylG (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) zu erteilen wäre, sind weder vorgebracht worden, noch hervorgekommen: Weder war der Aufenthalt des Beschwerdeführers seit mindestens einem Jahr im Sinne des Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG geduldet, noch ist dieser zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig, noch ist der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt im Sinne des Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG. Ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, AsylG war daher nicht zu erteilen. Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz"

§ 57Asyl

G wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet und auch aus dem Verwaltungsakt ergeben sich keinerlei Hinweise, die nahe legen würden, dass die Erteilung einer solchen Aufenthaltsberechtigung in Betracht kommt.Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz"

Paragraph 57, AsylG wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet und auch aus dem Verwaltungsakt ergeben sich keinerlei Hinweise, die nahe legen würden, dass die Erteilung einer solchen Aufenthaltsberechtigung in Betracht kommt. Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG nicht gegeben sind, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides

§ 28Abs. 2 Vw

GVG als unbegründet abzuweisen.Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, AsylG nicht gegeben sind, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abzuweisen. 3.2.

  1. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):3.2.
  2. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides): Der mit „Rückkehrentscheidung“ betitelte § 52 Abs. 1 FPG lautet:Der mit „Rückkehrentscheidung“ betitelte Paragraph 52, Absatz eins, FPG lautet: Rückkehrentscheidung § 52.

(1)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sichParagraph 52,
(1)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich 1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder 2. …
(9)Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen

§ 46in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist.

Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. 2. …,

(9)Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen

Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

(10)… § 10 Abs. 2 AsylG 2005 lautet:Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 lautet: „§ 10.
(2)Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

§ 57

nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.“ „§ 10.

(2)Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.“ Daher ist gegen den Beschwerdeführer

§ 52Abs. 1 Z 1 FPG i

Vm § 10 Abs. 2 AsylG 2005 eine Rückkehrentscheidung zu erlassen. Daher ist gegen den Beschwerdeführer

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 eine Rückkehrentscheidung zu erlassen.

§ 58Abs. 2 Asyl

G 2005 hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel

§ 55Asyl

G 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde. Es ist daher zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung auf Basis des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären ist.

Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel

Paragraph 55, AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde. Es ist daher zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung auf Basis des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären ist. Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet wie folgt:Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG lautet wie folgt: „§ 9.

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„§ 9.

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.“

(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.“ Da sich der Beschwerdeführer illegal im Bundesgebiet aufhält, hat sich die belangte Behörde zutreffend auf § 52 Abs. 1 Ziffer 1 FPG 2005 gestützt.Da sich der Beschwerdeführer illegal im Bundesgebiet aufhält, hat sich die belangte Behörde zutreffend auf Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 1 FPG 2005 gestützt. Wird durch eine aufenthaltsbeendigende Maßnahme in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung dieser Maßnahme

§ 9Abs.

1 BFA-VG (nur) zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 MRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei Beurteilung dieser Frage ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (vgl. VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0062).Wird durch eine aufenthaltsbeendigende Maßnahme in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung dieser Maßnahme

Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG (nur) zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, MRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei Beurteilung dieser Frage ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen vergleiche VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0062). Die inhaltliche Prüfung der Frage, ob eine Rückkehrentscheidung auf Basis des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären ist, ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.Die inhaltliche Prüfung der Frage, ob eine Rückkehrentscheidung auf Basis des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären ist, ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Im gegenständlichen Fall verfügt der Beschwerdeführer über kein durch Art. 8 EMRK geschütztes Familienleben in Österreich und hat ein solches auch nicht behauptet. Zu prüfen wäre daher ein etwaiger Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers. Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes ergibt eine individuelle Abwägung der berührten Interessen, dass ein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers durch seine Außerlandeserbringung verhältnismäßig im Sinne des Art. 8 EMRK ist, dies aus folgenden Erwägungen:Im gegenständlichen Fall verfügt der Beschwerdeführer über kein durch Artikel 8, EMRK geschütztes Familienleben in Österreich und hat ein solches auch nicht behauptet. Zu prüfen wäre daher ein etwaiger Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers. Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes ergibt eine individuelle Abwägung der berührten Interessen, dass ein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers durch seine Außerlandeserbringung verhältnismäßig im Sinne des Artikel 8, EMRK ist, dies aus folgenden Erwägungen: Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rsp. darauf hingewiesen, dass es zwar zutrifft, dass den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Normen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung – und damit eines von Art. 8 Abs. 2 EMRK erfassten Interesses – ein hoher Stellenwert zukommt. Demgegenüber wurde in der bisherigen Rsp. aber auch bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden wiederholt von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich und damit von einer Unverhältnismäßigkeit einer auf einen bloß unrechtmäßigen Aufenthalt gestützten Aufenthaltsbeendigung ausgegangen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden ausnahmsweise solche Aufenthaltsbeendigungen auch nach so einem langen Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen (VwGH 23.02.2017, Ra 2016/21/0340, mwN). Diese Rechtsprechung betraf allerdings nur Konstellationen, in denen sich aus dem Verhalten des Fremden – abgesehen vom unrechtmäßigen Verbleib in Österreich – sonst keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ergab (VwGH 25.04.2014, Ro 2014/21/0054; 10.11.2015, Ro 2015/19/0001; VwGH 10.09.2018, Ra 2018/19/0169-10). Die "Zehn-Jahres-Grenze" spielte in der bisherigen Judikatur daher nur dann eine Rolle, wenn einem Fremden kein – massives – strafrechtliches Fehlverhalten vorzuwerfen war (vgl. Beschluss des VwGH vom

  1. September 2015/Ra 2015/21/0121).Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rsp. darauf hingewiesen, dass es zwar zutrifft, dass den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Normen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung – und damit eines von Artikel 8, Absatz 2, EMRK erfassten Interesses – ein hoher Stellenwert zukommt. Demgegenüber wurde in der bisherigen Rsp. aber auch bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden wiederholt von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich und damit von einer Unverhältnismäßigkeit einer auf einen bloß unrechtmäßigen Aufenthalt gestützten Aufenthaltsbeendigung ausgegangen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden ausnahmsweise solche Aufenthaltsbeendigungen auch nach so einem langen Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen (VwGH 23.02.2017, Ra 2016/21/0340, mwN). Diese Rechtsprechung betraf allerdings nur Konstellationen, in denen sich aus dem Verhalten des Fremden – abgesehen vom unrechtmäßigen Verbleib in Österreich – sonst keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ergab (VwGH 25.04.2014, Ro 2014/21/0054; 10.11.2015, Ro 2015/19/0001; VwGH 10.09.2018, Ra 2018/19/0169-10). Die "Zehn-Jahres-Grenze" spielte in der bisherigen Judikatur daher nur dann eine Rolle, wenn einem Fremden kein – massives – strafrechtliches Fehlverhalten vorzuwerfen war vergleiche Beschluss des VwGH vom
  2. September 2015/Ra 2015/21/0121). Im Ergebnis bedeutet das, dass auch bei einem mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalt in Verbindung mit dem Vorliegen gewisser integrationsbegründender Aspekte dann nicht zwingend von einem Überwiegen des persönlichen Interesses auszugehen ist, wenn dem Umstände entgegenstehen, die das gegen einen Verbleib im Inland sprechende öffentliche Interesse verstärken bzw. die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland relativieren. Es ist daher auch in Fällen eines mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthaltes eine Gesamtabwägung unter Einbeziehung aller fallbezogen maßgeblichen Aspekte vorzunehmen, wenn auch unter besonderer Gewichtung der langen Aufenthaltsdauer (Erkenntnis des VwGH vom 17.10.2016, Ro 2016/22/0005). Zunächst ist im Lichte des Art 8 EMRK zu berücksichtigen, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet seit seiner Einreise in das Bundesgebiet (spätestens) am 23.02.2011 annähernd zehn Jahre gedauert hat.Zunächst ist im Lichte des Artikel 8, EMRK zu berücksichtigen, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet seit seiner Einreise in das Bundesgebiet (spätestens) am 23.02.2011 annähernd zehn Jahre gedauert hat. Allerdings ist hierbei zu berücksichtigten, dass sich der Beschwerdeführer spätestens mit der Abweisung seines Asylantrages mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.07.2011 – also bereits rund viereinhalb Monate nach seiner Einreise in das Bundesgebiet – seines unsicheren Aufenthaltes bewusst war. Der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wurde in zweiter Instanz mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.12.2014 ebenfalls negativ entschieden. Ein allfälliges Privat- und Familienleben, das erst nach der Abweisung seines Asylantrages entstanden ist, verliert dadurch deutlich an Gewicht. Zudem resultiert die lange Aufenthaltsdauer auch aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer seiner Ausreiseverpflichtung selbst nach Rechtskraft der gegen ihn erlassenen Rückkehrentscheidung mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.09.2017 nicht nachgekommen ist und seitdem beharrlich und widerrechtlich über dreieinhalb weitere Jahre illegal im Bundesgebiet verblieb (wenn auch in erheblichem Ausmaß davon in Strafhaft). Der Verwaltungsgerichtshof hat festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens beziehungsweise ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellt, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH vom 12.08.2019, Ra 2018/20/0514; siehe auch Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, § 9 BFA-VG E 121.)Der Verwaltungsgerichtshof hat festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens beziehungsweise ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellt, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH vom 12.08.2019, Ra 2018/20/0514; siehe auch Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, Paragraph 9, BFA-VG E 121.) Gegenständlich kann daher alleine aus der Aufenthaltsdauer noch nichts für den Beschwerdeführer gewonnen werden. Es liegen auch keinerlei Hinweise vor, dass der Beschwerdeführer im Hinblick auf seinen fast zehnjährigen Aufenthalt einen maßgeblichen und überdurchschnittlichen Grad an Integration erlangt hätte, der seinen persönlichen Interessen ein entscheidendes Gewicht verleihen würde: Er hat sich einen Freundeskreis in Österreich aufgebaut, seine Integrationsbemühungen erschöpfen sich in seinem sportlichen Zeitvertreib, der Absolvierung der Deutschprüfung A1 sowie der Durchführung zweier Berufspraktika. Hinzu kommt, dass er sich seit Mai 2018 durchgehend in Strafhaft befindet. Von einer integrativen Verfestigung kann somit nicht gesprochen werden. Dazu kommt die wiederholte massive Straffälligkeit des Beschwerdeführers, der vor allem wegen zahlreicher Suchtmittelvergehen bzw. –verbrechen und Vermögensdelikten bereits vier Mal zu teilweise drakonischen Freiheitsstrafen strafgerichtlich verurteilt wurde. Wie der aktuelle Auszug des Strafregisters belegt, konnten den Beschwerdeführer weder das bereits mehrfach verspürte Haftübel, noch die Rechtswohltat von bedingen Entlassungen von der Begehung weiterer Delikte abhalten. Unzweifelhaft erschweren die langjährigen Haftstrafen etwaige Verfestigungen privater oder familiärer Natur zusätzlich. Der Beschwerdeführer verbrachte mehrere Jahre seiner Zeit in Österreich in Haft. Es ist unbestritten, dass aufenthaltsbeendigende Maßnahmen auch unter dem Aspekt der Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen zu sehen sind. Gerade die in der gewerbsmäßigen Tatbegehung gelegene Tendenz des Beschwerdeführers, sich durch Drogendelikte eine fortlaufende Einnahme zu sichern, indizieren eine beim Fremden vorhandene schädliche Neigung (vgl. VwGH vom 02.10.1996, Zl. 95/21/0164). Es besteht kein Zweifel, dass es sich bei der Suchtmittelkriminalität um eine besonders gefährliche Art der Kriminalität handelt. Es ist unbestritten, dass aufenthaltsbeendigende Maßnahmen auch unter dem Aspekt der Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen zu sehen sind. Gerade die in der gewerbsmäßigen Tatbegehung gelegene Tendenz des Beschwerdeführers, sich durch Drogendelikte eine fortlaufende Einnahme zu sichern, indizieren eine beim Fremden vorhandene schädliche Neigung vergleiche VwGH vom 02.10.1996, Zl. 95/21/0164). Es besteht kein Zweifel, dass es sich bei der Suchtmittelkriminalität um eine besonders gefährliche Art der Kriminalität handelt. Vor diesem Hintergrund gefährdet der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich steht somit das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens sowie an der Vermeidung der besonders gefährlichen Suchtmittelkriminalität gegenüber; diesem gewichtigen öffentlichen Interesse kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH 02.09.2019, Ra 2019/20/0407).Den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich steht somit das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens sowie an der Vermeidung der besonders gefährlichen Suchtmittelkriminalität gegenüber; diesem gewichtigen öffentlichen Interesse kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu vergleiche VwGH 02.09.2019, Ra 2019/20/0407). Es sind – unter der Schwelle des Art. 2 und 3 EMRK – aber auch die Verhältnisse im Herkunftsstaat unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens zu berücksichtigen, so sind etwa Schwierigkeiten beim Beschäftigungszugang oder auch Behandlungsmöglichkeiten bei medizinischen Problemen bzw. eine etwaige wegen der dort herrschenden Verhältnisse bewirkte maßgebliche Verschlechterung psychischer Probleme auch in die bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung vorzunehmende Interessensabwägung nach § 9 BFA-VG miteinzubeziehen (vgl. VwGH, Ra 23.03.2017, 2017/21/0004). Eine diesbezüglich besonders zu berücksichtigende Situation liegt somit nicht vor; beim Beschwerdeführer sind keine besonderen Vulnerabilitäten gegeben. Es sind – unter der Schwelle des Artikel 2 und 3 EMRK – aber auch die Verhältnisse im Herkunftsstaat unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens zu berücksichtigen, so sind etwa Schwierigkeiten beim Beschäftigungszugang oder auch Behandlungsmöglichkeiten bei medizinischen Problemen bzw. eine etwaige wegen der dort herrschenden Verhältnisse bewirkte maßgebliche Verschlechterung psychischer Probleme auch in die bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung vorzunehmende Interessensabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG miteinzubeziehen vergleiche VwGH, Ra 23.03.2017, 2017/21/0004). Eine diesbezüglich besonders zu berücksichtigende Situation liegt somit nicht vor; beim Beschwerdeführer sind keine besonderen Vulnerabilitäten gegeben. Dagegen bestehen nach wie vor Bindungen des Beschwerdeführers zu seinem Heimatstaat Marokko, zumal er dort einen großen Teil seines Lebens verbracht hat und dort hauptsozialisiert wurde, er seine Muttersprache spricht und durchaus mit den regionalen Sitten und Gebräuchen der Marokkonischen Kultur vertraut ist. Im gegenständlichen Fall kann nicht von einer vollkommenen Entwurzelung des Beschwerdeführers gesprochen werden. Die im vorliegenden Beschwerdefall vorzunehmende Interessenabwägung schlägt somit zuungunsten des Beschwerdeführers und zugunsten des öffentlichen Interesses an seiner Außerlandesschaffung aus. Es kann der belangten Behörde unter Berücksichtigung der von ihr im angefochtenen Bescheid aufgezeigten maßgeblichen Umstände, insbesondere der wiederholten, massiven Straffälligkeit und dem Umstand, dass der Beschwerdeführer seiner Verpflichtung zur Ausreise aus Österreich nicht nachgekommen ist, nicht entgegengetreten werden, wenn sie bei der geforderten Interessenabwägung letztlich zum Ergebnis gelangte, dass der Eingriff in das Privat- und Familienleben im Hinblick auf das Überwiegen des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt ist. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich daher, dass die im angefochtenen Bescheid angeordnete Rückkehrentscheidung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat Marokko keinen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt. Daher war kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 55

Asylgesetz zu erteilen.Es kann der belangten Behörde unter Berücksichtigung der von ihr im angefochtenen Bescheid aufgezeigten maßgeblichen Umstände, insbesondere der wiederholten, massiven Straffälligkeit und dem Umstand, dass der Beschwerdeführer seiner Verpflichtung zur Ausreise aus Österreich nicht nachgekommen ist, nicht entgegengetreten werden, wenn sie bei der geforderten Interessenabwägung letztlich zum Ergebnis gelangte, dass der Eingriff in das Privat- und Familienleben im Hinblick auf das Überwiegen des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK gerechtfertigt ist. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich daher, dass die im angefochtenen Bescheid angeordnete Rückkehrentscheidung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat Marokko keinen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt. Daher war kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 55, Asylgesetz zu erteilen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.2.

  1. Zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):3.2.
  2. Zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides):

§ 52Abs.

9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen

§ 46

FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

Paragraph 52, Absatz 9, FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen

Paragraph 46, FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei. Dafür, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Marokko die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre, gibt es im vorliegenden Beschwerdefall keinen Anhaltspunkt. Der Beschwerdeführer ist volljährig, gesund und somit arbeitsfähig. Er hat in seiner Heimat eine neunjährige Schulbildung absolviert und seinen Lebensunterhalt als Trockenbauer und Stukkateur verdient. Durch die Aufnahme einer entsprechenden Tätigkeit – wenn auch zu Beginn nur in Form von Gelegenheitsjobs oder Hilfstätigkeiten – sollte er in seinem Herkunftsstaat zukünftig zum Verdienst seines Lebensunterhaltes imstande sein. Damit ist der Beschwerdeführer nicht durch die Außerlandesschaffung nach Marokko in seinem Recht

Art. 3

EMRK verletzt, weil die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz im konkreten Fall gedeckt werden können. Dass der Beschwerdeführer allenfalls in Österreich wirtschaftlich gegenüber seiner Situation in Marokko besser gestellt ist, genügt für die Annahme, er würde in Marokko keine Lebensgrundlage vorfinden und somit seine Existenz nicht decken können, nicht. Hierfür fehlen im vorliegenden Fall alle Hinweise auf derart exzeptionelle Umstände.Dafür, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Marokko die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre, gibt es im vorliegenden Beschwerdefall keinen Anhaltspunkt. Der Beschwerdeführer ist volljährig, gesund und somit arbeitsfähig. Er hat in seiner Heimat eine neunjährige Schulbildung absolviert und seinen Lebensunterhalt als Trockenbauer und Stukkateur verdient. Durch die Aufnahme einer entsprechenden Tätigkeit – wenn auch zu Beginn nur in Form von Gelegenheitsjobs oder Hilfstätigkeiten – sollte er in seinem Herkunftsstaat zukünftig zum Verdienst seines Lebensunterhaltes imstande sein. Damit ist der Beschwerdeführer nicht durch die Außerlandesschaffung nach Marokko in seinem Recht

Artikel 3

, EMRK verletzt, weil die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz im konkreten Fall gedeckt werden können. Dass der Beschwerdeführer allenfalls in Österreich wirtschaftlich gegenüber seiner Situation in Marokko besser gestellt ist, genügt für die Annahme, er würde in Marokko keine Lebensgrundlage vorfinden und somit seine Existenz nicht decken können, nicht. Hierfür fehlen im vorliegenden Fall alle Hinweise auf derart exzeptionelle Umstände. Außerdem besteht ganz allgemein in Marokko derzeit keine derartige Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des Artikel 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK ausgesetzt wäre. Marokko ist ein sicheres Herkunftsland. Im Verfahren sind auch keine Umstände bekannt geworden und ergeben sich auch nicht aus dem Länderinformationsblatt für Marokko, die nahelegen würden, dass bezogen auf den Beschwerdeführer ein reales Risiko einer gegen Art 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe besteht.Außerdem besteht ganz allgemein in Marokko derzeit keine derartige Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des Artikel 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK ausgesetzt wäre. Marokko ist ein sicheres Herkunftsland. Im Verfahren sind auch keine Umstände bekannt geworden und ergeben sich auch nicht aus dem Länderinformationsblatt für Marokko, die nahelegen würden, dass bezogen auf den Beschwerdeführer ein reales Risiko einer gegen Artikel 2, oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe besteht. Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes III. des angefochtenen Bescheides

§ 28Abs. 2 Vw

GVG abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes römisch drei. des angefochtenen Bescheides

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen war. 3.2.

  1. Zur Erlassung eines unbefristeten Einreiseverbotes (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides):3.2.
  2. Zur Erlassung eines unbefristeten Einreiseverbotes (Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides):

§ 53Abs.

1 FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

Paragraph 53, Absatz eins, FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

§ 53Abs.

3 FPG ist ein Einreiseverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.

Paragraph 53, Absatz 3, FPG ist ein Einreiseverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat unter anderem nach § 53 Abs. 3 Z 5 FPG zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist.Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat unter anderem nach Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 5, FPG zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist. Im gegenständlichen Fall stellte die belangte Behörde zu Recht fest, dass § 53 Abs. 3 Z 5 FPG erfüllt ist, wurde der Beschwerdeführer doch im September 2018 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Jahren verurteilt.Im gegenständlichen Fall stellte die belangte Behörde zu Recht fest, dass Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 5, FPG erfüllt ist, wurde der Beschwerdeführer doch im September 2018 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Jahren verurteilt. Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose - gleiches gilt auch für ein Aufenthaltsverbot oder Rückkehrverbot - ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zu Grunde liegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (vgl. VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0091).Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose - gleiches gilt auch für ein Aufenthaltsverbot oder Rückkehrverbot - ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in Paragraph 53, Absatz 2, FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zu Grunde liegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an vergleiche VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0091). Solche Gesichtspunkte, wie sie in einem Verfahren betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot zu prüfen sind, insbesondere die Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich, können nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden (vgl. VwGH 18.02.2019, Ra 2016/22/0115, mwN).Solche Gesichtspunkte, wie sie in einem Verfahren betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot zu prüfen sind, insbesondere die Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich, können nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden vergleiche VwGH 18.02.2019, Ra 2016/22/0115, mwN). Zudem gilt es festzuhalten, dass die fremdenpolizeilichen Beurteilungen eigenständig und unabhängig von den die des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden Erwägungen zu treffen sind (vgl. Erkenntnis des VwGH v.

  1. Juli 2010, Zl. 2010/22/0096) und es bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes/Einreiseverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung geht. (vgl. Erkenntnis des VwGH vom
  2. Juli 2004, 2001/21/0119).Zudem gilt es festzuhalten, dass die fremdenpolizeilichen Beurteilungen eigenständig und unabhängig von den die des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden Erwägungen zu treffen sind vergleiche Erkenntnis des VwGH v.
  3. Juli 2010, Zl. 2010/22/0096) und es bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes/Einreiseverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung geht. vergleiche Erkenntnis des VwGH vom
  4. Juli 2004, 2001/21/0119). Bei der Entscheidung über die Länge des Einreiseverbotes ist die Dauer der vom Fremden ausgehenden Gefährdung zu prognostizieren; außerdem ist auf seine privaten und familiären Interessen Bedacht zu nehmen. (VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0109). Die belangte Behörde hat die Verhängung des gegenständlichen Einreiseverbotes insbesondere mit der strafgerichtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach §§ 28a Abs. 1 fünfter Fall, 28a Abs. 2 Z 2, 28a Abs. 4 Z 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren begründet, die - vermittelt über sein Gesamtverhalten - diesen als schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausweist. Insbesondere ist in diesem Zusammenhang hervorzuheben, dass der Beschwerdeführer Suchtgift in einer über 100-fach die Grenzmenge übersteigenden Menge als Mitglied einer kriminellen Vereinigung mit dem Vorsatz einer kontinuierlichen Tatbegehung über einen längeren Tatzeitraum verkaufte, um sich seinen Aufenthalt in Österreich und seinen eigenen Drogenkonsum zu finanzieren. Dabei handelt es sich bereits um seine dritte einschlägige Verurteilung wegen Drogenkriminalität; schon kurz nach seiner Ankunft in Österreich war er im Jahr 2011 zu einer viermonatigen Freiheitsstrafe verurteilt worden, und im Jahr 2015 zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer eines Jahres, beide Male wegen des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften. Hinzu kommt eine weitere Verurteilung aus dem Jahr 2012 wegen des Vergehens des Einbruchsdiebstahls und des Verbrechens der Verleumdung. In Ermangelung der Erstellbarkeit einer positiven Zukunftsprognose ist sohin die Verhängung eines unbefristeten Einreiseverbotes indiziert.Die belangte Behörde hat die Verhängung des gegenständlichen Einreiseverbotes insbesondere mit der strafgerichtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraphen 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, 28a Absatz 2, Ziffer 2, 28 a, Absatz 4, Ziffer 3, SMG zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren begründet, die - vermittelt über sein Gesamtverhalten - diesen als schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausweist. Insbesondere ist in diesem Zusammenhang hervorzuheben, dass der Beschwerdeführer Suchtgift in einer über 100-fach die Grenzmenge übersteigenden Menge als Mitglied einer kriminellen Vereinigung mit dem Vorsatz einer kontinuierlichen Tatbegehung über einen längeren Tatzeitraum verkaufte, um sich seinen Aufenthalt in Österreich und seinen eigenen Drogenkonsum zu finanzieren. Dabei handelt es sich bereits um seine dritte einschlägige Verurteilung wegen Drogenkriminalität; schon kurz nach seiner Ankunft in Österreich war er im Jahr 2011 zu einer viermonatigen Freiheitsstrafe verurteilt worden, und im Jahr 2015 zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer eines Jahres, beide Male wegen des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften. Hinzu kommt eine weitere Verurteilung aus dem Jahr 2012 wegen des Vergehens des Einbruchsdiebstahls und des Verbrechens der Verleumdung. In Ermangelung der Erstellbarkeit einer positiven Zukunftsprognose ist sohin die Verhängung eines unbefristeten Einreiseverbotes indiziert. In der Beschwerde wird lediglich darauf verwiesen, dass das verhängte unbefristete Einreiseverbot die permanente Trennung des Beschwerdeführers von (nicht näher bezeichneten) Verwandten in verschiedenen Staaten der EU bedeuten würde. Zusätzlich hatte er in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 04.11.2020 geltend gemacht, dass er sich seit 2011 in Österreich aufhalte. Jedoch wird seitens des erkennenden Richters ein schützenswertes Privat- und Familienleben gerade nicht erachtet, wie oben unter 3.2.
  5. beweiswürdigend ausgeführt. Seine Straffälligkeit versuchte der Beschwerdeführer damit zu rechtfertigen, dass er selbst drogenabhängig sei und die Straftaten vor allem zur Finanzierung seines Eigenkonsums begangen habe. Diesbezüglich ist jedoch anzumerken, dass das Landesgericht Klagenfurt den Umstand der „eigenen Sucht“ in der Strafbemessung bereits mildernd berücksichtigt hat und dennoch – aufgrund des hohen Unrechtgehaltes der begangenen Straftaten – eine Freiheitsstrafe in der Höhe von fünf Jahren verhängt wurde. Bei der Strafbemessung wurden als erschwerend drei einschlägige Vorstrafen, die Tatbegehung in Gemeinschaft, die Tatbegehung während offener Probezeit und das mehrfache Übersteigen der 25-fachen Grenzmenge erschwerend gewertet. Hervorzuheben ist insbesondere auch die besondere Gefährlichkeit der Suchtgiftkriminalität, weshalb das maßgebliche öffentliche Interesse in diesen Fällen unverhältnismäßig schwerer wiegt, als das gegenläufige private Interesse des Fremden (vgl. VwGH 14.01.1993, 92/18/0475). In diesem Sinne hat auch der EGMR Suchtgift drastisch als "Geißel der Menschheit" bezeichnet; der Oberste Gerichtshof verwendete die Diktion "gesellschaftlichen Destabilisierungsfaktor" (vgl. OGH 27.4.1995, 12 Os 31, 32/95), der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte betonte die verheerende Wirkung von Drogen auf das gesellschaftliche Leben (vgl. EGMR 23.6.2008,1638/03, Maslov gegen Österreich [GK]) und schließlich streicht der VwGH die der Suchmittelkriminalität inhärenten, besonders ausgeprägten Wiederholungsgefahr hervor (vgl. VwGH 29.09.1994, 94/18/0370; VwGH 22.05.2007, 2006/21/0115).

der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes berührt die aus der Begehung eines Suchtgiftdeliktes abzuleitende Gefahr eines Beschwerdeführers für die öffentliche Ordnung und Sicherheit (insbesondere die Gesundheit Dritter) wegen der besonderen Gefährlichkeit der Suchtgiftkriminalität ein Grundinteresse der Gesellschaft und könne im Hinblick darauf selbst ein langjähriger Aufenthalt im Bundesgebiet keinen ausreichenden Anlass dafür bieten, von einem Wegfall der Gründe auszugehen, die zur Erlassung des Aufenthaltsverbotes geführt haben (VwGH 22.05.2007, 2006/21/0115). In Hinblick auf die "verheerende Wirkung von Drogen auf das Leben von Menschen" gab auch der EGMR wiederholt sein Verständnis für die Bestimmtheit der Mitgliedstaaten im Vorgehen gegenüber Personen, die an der Verbreitung von Drogen aktiv mitwirken, zum Ausdruck (vgl. EGMR, 19.02.1998, Dalia gegen Frankreich, Nr. 154/1996/773/974; EGMR vom 30.11.1999, Baghli gegen Frankreich, Nr. 34374/97).Hervorzuheben ist insbesondere auch die besondere Gefährlichkeit der Suchtgiftkriminalität, weshalb das maßgebliche öffentliche Interesse in diesen Fällen unverhältnismäßig schwerer wiegt, als das gegenläufige private Interesse des Fremden vergleiche VwGH 14.01.1993, 92/18/0475). In diesem Sinne hat auch der EGMR Suchtgift drastisch als "Geißel der Menschheit" bezeichnet; der Oberste Gerichtshof verwendete die Diktion "gesellschaftlichen Destabilisierungsfaktor" vergleiche OGH 27.4.1995, 12 Os 31, 32/95), der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte betonte die verheerende Wirkung von Drogen auf das gesellschaftliche Leben vergleiche EGMR 23.6.2008,1638/03, Maslov gegen Österreich [GK]) und schließlich streicht der VwGH die der Suchmittelkriminalität inhärenten, besonders ausgeprägten Wiederholungsgefahr hervor vergleiche VwGH 29.09.1994, 94/18/0370; VwGH 22.05.2007, 2006/21/0115).

der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes berührt die aus der Begehung eines Suchtgiftdeliktes abzuleitende Gefahr eines Beschwerdeführers für die öffentliche Ordnung und Sicherheit (insbesondere die Gesundheit Dritter) wegen der besonderen Gefährlichkeit der Suchtgiftkriminalität ein Grundinteresse der Gesellschaft und könne im Hinblick darauf selbst ein langjähriger Aufenthalt im Bundesgebiet keinen ausreichenden Anlass dafür bieten, von einem Wegfall der Gründe auszugehen, die zur Erlassung des Aufenthaltsverbotes geführt haben (VwGH 22.05.2007, 2006/21/0115). In Hinblick auf die "verheerende Wirkung von Drogen auf das Leben von Menschen" gab auch der EGMR wiederholt sein Verständnis für die Bestimmtheit der Mitgliedstaaten im Vorgehen gegenüber Personen, die an der Verbreitung von Drogen aktiv mitwirken, zum Ausdruck vergleiche EGMR, 19.02.1998, Dalia gegen Frankreich, Nr. 154/1996/773/974; EGMR vom 30.11.1999, Baghli gegen Frankreich, Nr. 34374/97). Gerade Suchtgiftdelinquenzen stellen ein besonders verpöntes Fehlverhalten dar, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist, und an deren Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (vgl. VwGH 22.11.2012, 2011/23/0556, mwN). Die Weitergabe von Suchtmitteln aller Art stellt in Anbetracht des um sich greifenden Drogenmissbrauchs eine Gefährdung der Allgemeinheit (Volksgesundheit) und damit auch eine Bedrohung der inneren Sicherheit der Republik Österreich dar (VwGH 30.11.2004, 2002/18/0071).Gerade Suchtgiftdelinquenzen stellen ein besonders verpöntes Fehlverhalten dar, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist, und an deren Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht vergleiche VwGH 22.11.2012, 2011/23/0556, mwN). Die Weitergabe von Suchtmitteln aller Art stellt in Anbetracht des um sich greifenden Drogenmissbrauchs eine Gefährdung der Allgemeinheit (Volksgesundheit) und damit auch eine Bedrohung der inneren Sicherheit der Republik Österreich dar (VwGH 30.11.2004, 2002/18/0071). Das Erfahrungswissen, dass gerade bei Suchtgiftdelikten die Wiederholungsgefahr besonders groß ist, rechtfertigt die Befürchtung, der Beschwerdeführer könnte Suchtgifte erneut in einer größeren Menge erwerben oder in Verkehr setzen (vgl. VwGH 2001/18/0169).Das Erfahrungswissen, dass gerade bei Suchtgiftdelikten die Wiederholungsgefahr besonders groß ist, rechtfertigt die Befürchtung, der Beschwerdeführer könnte Suchtgifte erneut in einer größeren Menge erwerben oder in Verkehr setzen vergleiche VwGH 2001/18/0169). Dem Beschwerdeführer ist ein massiver Verstoß gegen die gültige Rechtsordnung anzulasten. Dabei fällt ins Auge, dass das Strafgericht ausschließlich den Ausspruch einer unbedingten Freiheitsstrafe als erforderlich angesehen hat. Zusammenfassend sind die Voraussetzungen des § 53 Abs. 3 Z 5 FPG jedenfalls erfüllt. Zusammenfassend sind die Voraussetzungen des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 5, FPG jedenfalls erfüllt. Bei einer Gesamtbetrachtung aller aufgezeigten Umstände (fehlendes Fuß-Fassen auf dem Arbeitsmarkt, keine intensiven sozialen Bindungen im Bundesgebiet, massiv strafbares Verhalten, rund zehnjähriger Aufenthalt in Österreich, davon mehrere Jahre in Justizanstalten), des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes und in Ansehung der auf Grund des persönlichen Fehlverhaltens getroffenen Gefährdungsprognose kann eine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, insbesondere im Hinblick auf die Verhinderung der besonders gefährlichen Suchtgiftkriminalität und die Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt regelnden Vorschriften zum Schutz eines geordneten Fremdenwesens (vgl. VwGH 19.05.2004, Zl. 2001/18/0074), als gegeben angenommen werden. Auch kann der Verdacht hinsichtlich einer Tatwiederholungsgefahr nicht bestritten werden.Bei einer Gesamtbetrachtung aller aufgezeigten Umstände (fehlendes Fuß-Fassen auf dem Arbeitsmarkt, keine intensiven sozialen Bindungen im Bundesgebiet, massiv strafbares Verhalten, rund zehnjähriger Aufenthalt in Österreich, davon mehrere Jahre in Justizanstalten), des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes und in Ansehung der auf Grund des persönlichen Fehlverhaltens getroffenen Gefährdungsprognose kann eine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, insbesondere im Hinblick auf die Verhinderung der besonders gefährlichen Suchtgiftkriminalität und die Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt regelnden Vorschriften zum Schutz eines geordneten Fremdenwesens vergleiche VwGH 19.05.2004, Zl. 2001/18/0074), als gegeben angenommen werden. Auch kann der Verdacht hinsichtlich einer Tatwiederholungsgefahr nicht bestritten werden. Das vom Beschwerdeführer gezeigte Verhalten legt nahe, dass dieser im Grunde kein Interesse an der Beachtung gültiger Rechtsnormen und sohin auch nicht an einer Integration in die österreichische Gesellschaft hegt. Den öffentlichen Interessen zuwider, agierte er unter Missachtung gültiger Rechtsnormen. Angesichts des konkreten Unrechtsgehaltes der durch den Beschwerdeführer begangenen Straftaten muss daher auf eine erhebliche, vom Beschwerdeführer ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausgegangen werden. Eine längere Phase des Wohlverhaltens liegt bisher nicht vor, zumal sich der Beschwerdeführer in Strafhaft befindet. Nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung ist ein Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat. Dieser Zeitraum ist nach den Grundsätzen der Judikatur umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden – etwa in Hinblick auf das der strafgerichtlichen Verurteilung zu Grunde liegende Verhalten oder einen raschen Rückfall – manifestiert hat (vgl. VwGH 30.04.2020, Ra 2019/20/0399). Aktuell kann dem sich nach wie vor in Strafhaft befindlichen Beschwerdeführer somit keine positive Zukunftsprognose attestiert werden.Eine längere Phase des Wohlverhaltens liegt bisher nicht vor, zumal sich der Beschwerdeführer in Strafhaft befindet. Nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung ist ein Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat. Dieser Zeitraum ist nach den Grundsätzen der Judikatur umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden – etwa in Hinblick auf das der strafgerichtlichen Verurteilung zu Grunde liegende Verhalten oder einen raschen Rückfall – manifestiert hat vergleiche VwGH 30.04.2020, Ra 2019/20/0399). Aktuell kann dem sich nach wie vor in Strafhaft befindlichen Beschwerdeführer somit keine positive Zukunftsprognose attestiert werden. Der räumliche Umfang der in § 53 Abs. 1 FPG festgelegten Anweisung ergibt sich aus den unionsrechtlichen Bestimmungen und erfasst somit jene Staaten, für die die RückführungsRL gilt. In diesem Sinne ist der in § 53 Abs. 1 FPG verwendete Begriff "Hoheitsgebiet der MS" auszulegen (VwGH, 22.5.2013, 2013/18/0021). Die Festlegung eines anderen räumlichen Geltungsbereiches bzw. eine Beschränkung des Einreiseverbots auf Österreich liegt nicht in der Kompetenz des Bundesamtes. Weder im FPG noch in der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Rückführungsrichtlinie) ist vorgesehen, dass die Mitgliedsstaaten bei der Erlassung eines Einreiseverbotes dessen Geltung für ein bestimmtes Gebiet der Union aussetzen könnten.Der räumliche Umfang der in Paragraph 53, Absatz eins, FPG festgelegten Anweisung ergibt sich aus den unionsrechtlichen Bestimmungen und erfasst somit jene Staaten, für die die RückführungsRL gilt. In diesem Sinne ist der in Paragraph 53, Absatz eins, FPG verwendete Begriff "Hoheitsgebiet der MS" auszulegen (VwGH, 22.5.2013, 2013/18/0021). Die Festlegung eines anderen räumlichen Geltungsbereiches bzw. eine Beschränkung des Einreiseverbots auf Österreich liegt nicht in der Kompetenz des Bundesamtes. Weder im FPG noch in der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Rückführungsrichtlinie) ist vorgesehen, dass die Mitgliedsstaaten bei der Erlassung eines Einreiseverbotes dessen Geltung für ein bestimmtes Gebiet der Union aussetzen könnten. Zu prüfen ist aber auch ein etwaiges Familien- oder Privatleben für den sonstigen Raum der Europäischen Union. Abgesehen von der unkonkreten Angabe des Beschwerdeführers, mehrere Verwandte in der EU zu haben, sind keine Umstände hervorgekommen, die auf ein Familien- oder Privatleben des Beschwerdeführers im EU-Raum schließen lassen. Sollte der Beschwerdeführer tatsächlich eine Cousine in Deutschland, einen Onkel in Spanien und weitere Verwandte im EU-Raum haben, belegt diese alleinige Tatsache keine besondere, beachtenswürdige Nahebeziehung zu diesen. Außerdem schließt ein Einreiseverbot die Erteilung eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung durch zB Spanien nicht absolut aus (vgl. insbesondere Art. 11 Abs. 4 der Rückführungsrichtlinie).Zu prüfen ist aber auch ein etwaiges Familien- oder Privatleben für den sonstigen Raum der Europäischen Union. Abgesehen von der unkonkreten Angabe des Beschwerdeführers, mehrere Verwandte in der EU zu haben, sind keine Umstände hervorgekommen, die auf ein Familien- oder Privatleben des Beschwerdeführers im EU-Raum schließen lassen. Sollte der Beschwerdeführer tatsächlich eine Cousine in Deutschland, einen Onkel in Spanien und weitere Verwandte im EU-Raum haben, belegt diese alleinige Tatsache keine besondere, beachtenswürdige Nahebeziehung zu diesen. Außerdem schließt ein Einreiseverbot die Erteilung eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung durch zB Spanien nicht absolut aus vergleiche insbesondere Artikel 11, Absatz 4, der Rückführungsrichtlinie). Unter diesen Prämissen ist die vom Bundesamt verhängte Dauer des unbefristeten Einreiseverbotes als angemessen zu betrachten und die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. abzuweisen.Unter diesen Prämissen ist die vom Bundesamt verhängte Dauer des unbefristeten Einreiseverbotes als angemessen zu betrachten und die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. abzuweisen. 3.2.5. Keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides):3.2.5. Keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides): Im angefochtenen Bescheid wurde

§ 55Abs.

4 FPG festgelegt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht.

§ 55Abs.

4 FPG hat die belangte Behörde von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde

§ 18Abs.

2 BFA-VG aberkannt wurde. Dieser Spruchpunkt wurde in der Beschwerde auch nicht explizit angesprochen bzw. angefochten.Im angefochtenen Bescheid wurde

Paragraph 55, Absatz 4, FPG festgelegt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht.

Paragraph 55, Absatz 4, FPG hat die belangte Behörde von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde

Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG aberkannt wurde. Dieser Spruchpunkt wurde in der Beschwerde auch nicht explizit angesprochen bzw. angefochten. 3.2.

  1. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides) 3.2.
  2. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides) Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ist auszuführen, dass die belangte Behörde einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung

§ 18Abs.

2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkennen kann, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist. Dies begründet die belangte Behörde zu Recht mit den Verurteilungen des Beschwerdeführers; wie unter Punkt 3.2.

  1. und 3.2.
  2. aufgezeigt wurde, rechtfertigen nach der Bestimmung des § 53 FPG derartige Verurteilungen die Annahme einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung. Die Voraussetzungen des § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG sind im vorliegenden Beschwerdefall folglich erfüllt.Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ist auszuführen, dass die belangte Behörde einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkennen kann, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist. Dies begründet die belangte Behörde zu Recht mit den Verurteilungen des Beschwerdeführers; wie unter Punkt 3.2.

  1. und 3.2.
  2. aufgezeigt wurde, rechtfertigen nach der Bestimmung des Paragraph 53, FPG derartige Verurteilungen die Annahme einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung. Die Voraussetzungen des Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG sind im vorliegenden Beschwerdefall folglich erfüllt. Zudem kommt der Beschwerdeführer aus einem sicheren Herkunftsstaat, womit auch die Voraussetzung des § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG erfüllt ist.Zudem kommt der Beschwerdeführer aus einem sicheren Herkunftsstaat, womit auch die Voraussetzung des Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG erfüllt ist. Anhaltspunkte dahingehend, dass im gegenständlichen Fall konkret zu berücksichtigende private Interessen vorliegen würden, die das öffentliche Interesse an einer raschen Aufenthaltsbeendigung allenfalls überwiegen würden, sind nicht hervorgekommen. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung durch die belangte Behörde

§ 18Abs.

2 Z 1 BFA-VG ist daher zu Recht erfolgt. Es war daher die Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung durch die belangte Behörde

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG ist daher zu Recht erfolgt. Es war daher die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen. 5. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

§ 21

Abs 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Den Umfang der Verhandlungspflicht aufgrund dieser Bestimmung umschrieb der Verwaltungsgerichtshof in seinem grundlegenden Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017, worin die Kriterien für die Annahme eines geklärten Sachverhaltes folgendermaßen zusammengefasst wurden (vgl. zum grundrechtlichen Gesichtspunkt auch VfGH 14.03.2012, U 466/11, U 1836/11, betreffend die inhaltsgleiche Bestimmung des § 41 Abs 7 AsylG 2005): "Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen."Den Umfang der Verhandlungspflicht aufgrund dieser Bestimmung umschrieb der Verwaltungsgerichtshof in seinem grundlegenden Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017, worin die Kriterien für die Annahme eines geklärten Sachverhaltes folgendermaßen zusammengefasst wurden vergleiche zum grundrechtlichen Gesichtspunkt auch VfGH 14.03.2012, U 466/11, U 1836/11, betreffend die inhaltsgleiche Bestimmung des Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005): "Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen." Auch unter Berücksichtigung der vom VwGH immer wieder postulierten der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung, stellt sich der vorliegende Fall nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes als eindeutiger Fall dar, in dem bei Berücksichtigung aller zu Gunsten des Fremden sprechenden Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten wäre, wenn sich das Verwaltungsgericht von ihm einen persönlichen Eindruck verschaffen würde (vgl VwGH 29.06.2017, Ra 2017/21/0068; 15.03.2018, Ra 2017/20/0405).Auch unter Berücksichtigung der vom VwGH immer wieder postulierten der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung, stellt sich der vorliegende Fall nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes als eindeutiger Fall dar, in dem bei Berücksichtigung aller zu Gunsten des Fremden sprechenden Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten wäre, wenn sich das Verwaltungsgericht von ihm einen persönlichen Eindruck verschaffen würde vergleiche VwGH 29.06.2017, Ra 2017/21/0068; 15.03.2018, Ra 2017/20/0405). Da für das Bundesverwaltungsgericht im gegenständlichen Fall die diesbezüglichen Voraussetzungen gegeben sind und sich insbesondere aus der Beschwerde kein Hinweis auf die Notwendigkeit ergab, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern, wurde von einer Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin unterbleiben. B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:I415.1420373.4.00

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