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{'item': 'I415 2238652-1'}

Obsah (9)Art. 133§ 67§ 70§ 18§ 52§ 73Art. 8§ 9§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum21.01.2021 GeschäftszahlI415 2238652-1 Spruch, I415 2238652-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer, ein slowenischer Staatsangehöriger, hielt sich ab Juni 2013 immer wieder in Österreich auf. Im Jahr 2020 wurden über ihn in Österreich 21 Verwaltungsstrafen in Höhe von insgesamt EUR 9.180,00 verhängt, teilweise wegen schwerwiegender Verwaltungsübertretungen nach der StVO und dem FSG.
  2. Eine vom BFA am 11.11.2020 durchgeführte Abfrage im Europäischen Strafregister-Informationssystem ECRIS wies elf strafgerichtliche Verurteilungen des Beschwerdeführers in Slowenien auf – die aktuellste mit Rechtskraft vom 21.07.2020 – unter anderem wegen vorsätzlicher Sachbeschädigung, Diebstahls, Einbruchsdiebstahls und Betrugs.
  3. Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 12.11.2020 teilte das BFA dem Beschwerdeführer mit, dass die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen ihn beabsichtigt sei und gewährte ihm eine zweiwöchige Frist zur Erstattung einer Stellungnahme. Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer nicht nach.
  4. Mit Bescheid des BFA vom 02.12.2020, Zl. XXXX , wurde gegen den Beschwerdeführer

§ 67Abs.

1 und 2 FPG ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.),

§ 70Abs.

3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde

§ 18Abs.

3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).4. Mit Bescheid des BFA vom 02.12.2020, Zl. römisch 40 , wurde gegen den Beschwerdeführer

Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.),

Paragraph 70, Absatz 3, FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.) und einer Beschwerde

Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.). 5. Mit Verfahrensanordnung

§ 52Abs.

1 BFA-VG vom selben Tag wurde dem Beschwerdeführer der Verein Menschenrechte Österreich und die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH – BBU für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.5. Mit Verfahrensanordnung

Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG vom selben Tag wurde dem Beschwerdeführer der Verein Menschenrechte Österreich und die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH – BBU für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.

  1. Am 05.12.2020 erfolgte die überwachte Ausreise des Beschwerdeführers nach Slowenien.
  2. Mit Schreiben vom 04.01.2020 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Er erklärte, in Österreich eine schwangere Freundin zu haben, sodass das Aufenthaltsverbot einen Härtefall für seine Familie bedeuten würde.
  3. Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 15.01.2021 vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen: Die unter Punkt I. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen:Die unter Punkt römisch eins. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen: Der volljährige Beschwerdeführer ist slowenischer Staatsangehöriger. Er wurde am XXXX in XXXX geboren. Seine Identität steht fest.Der volljährige Beschwerdeführer ist slowenischer Staatsangehöriger. Er wurde am römisch 40 in römisch 40 geboren. Seine Identität steht fest. Der Beschwerdeführer verfügte erstmals zwischen 07.02.2014 und 02.04.2015 über eine behördliche Meldeadresse im Bundesgebiet. Er war neuerlich von 10.07.2017 bis 22.02.2018 behördlich mit Hauptwohnsitz sowie von 28.02.2018 bis 16.05.2018 mit Nebenwohnsitz in Österreich gemeldet. Ab dem 03.01.2020 verfügte er wieder über eine Hauptwohnsitz-Meldeadresse im Bundesgebiet. Am 05.12.2020 erfolgte seine überwachte Ausreise mittels PKWs in Begleitung seines Vaters aus Österreich nach Slowenien. Eine Anmeldebescheinigung wurde ihm nie ausgestellt und er weist keinen ununterbrochenen Aufenthalt von mehr als fünf Jahren im Bundesgebiet auf. Der Beschwerdeführer führt in Österreich eine Beziehung und erwartet ein gemeinsames Kind mit der österreichischen Staatsangehörigen XXXX , die sich in der zwölften Schwangerschaftswoche befindet. Es bestand zu keinem Zeitpunkt ein gemeinsamer Wohnsitz.Der Beschwerdeführer führt in Österreich eine Beziehung und erwartet ein gemeinsames Kind mit der österreichischen Staatsangehörigen römisch 40 , die sich in der zwölften Schwangerschaftswoche befindet. Es bestand zu keinem Zeitpunkt ein gemeinsamer Wohnsitz. Er verfügt über keine familiären und privaten Anknüpfungspunkte in Österreich und es konnten keine gesellschaftlichen, beruflichen oder sonstigen Bindungen des Beschwerdeführers im Bundesgebiet festgestellt werden. Der Beschwerdeführer ist jung, gesund und erwerbsfähig. In Österreich ging er zwischen 17.06.2013 und 24.01.2014, von 28.04.2015 bis 22.09.2015, von 01.02.2017 bis 20.01.2020, von 11.03.2020 bis 19.03.2020 und von 02.09.2020 bis 16.10.2020 einer Beschäftigung als Arbeiter für verschiedene Arbeitgeber nach. Im Jahr 2020 bezog er für mehrere Monate Arbeitslosengeld. Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafrechtlich unbescholten. In seiner Heimat wurde er zwischen 03.02.2011 und 21.07.2020 elf Mal rechtskräftig strafgerichtlich zu Geld- und (teilweise bedingt nachgesehenen) mehrmonatigen Freiheitsstrafen verurteilt, und zwar wegen der Delikte des Diebstahls, der Gewalt oder Drohung gegen eine Amtsperson, der vorsätzlichen Beschädigung oder Zerstörung einer Sache, des Einbruchsdiebstahls und des Betrugs. In Österreich wurden im Jahr 2020 21 Verwaltungsstrafen in Höhe von insgesamt EUR 9.180,00 über ihn verhängt, zum Teil wegen schwerer Verwaltungsdelikte

FSG und StVO. Mit Bescheid der LPD XXXX vom 25.09.2020, GZ XXXX wurde ihm die Lenkberechtigung für die Dauer von vier Monaten entzogen, nachdem er am 23.09.2020 ein KFZ in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand von 1,20 Promille gelenkt hatte.Mit Bescheid der LPD römisch 40 vom 25.09.2020, GZ römisch 40 wurde ihm die Lenkberechtigung für die Dauer von vier Monaten entzogen, nachdem er am 23.09.2020 ein KFZ in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand von 1,20 Promille gelenkt hatte. Am 06.10.2020 wurden im Zuge einer allgemeinen Fahrzeug- und Lenkerkontrolle festgestellt, dass er ein Fahrzeug in Gebrauch genommen hat, obwohl er nicht mehr im Besitz seiner Lenkerberechtigung war. Bereits am 15.10.2020 wurde er neuerlich kontrolliert und festgestellt, dass er ohne die erforderliche Lenkberechtigung ein einem durch Suchtgift beeinträchtigtem Zustand am öffentlichen Straßenverkehr teilgenommen hat. Dabei beging er auch mehrfache, teils erhebliche Geschwindigkeitsübertretungen, befuhr eine auf der Fahrbahn angebrachte Sperrfläche und zeigte eine bevorstehende Änderung der Fahrtrichtung nicht an. Am 30.10.2020 und am 05.11.2020 wurde er neuerlich beim Fahren eines PKW auf Straßen mit öffentlichem Verkehr betreten, ohne in Besitz der hierfür erforderlichen Lenkberechtigung zu sein. Am 06.11.2020 nahm er abermals ohne Lenkerberechtigung ein Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigtem Zustand (0,92 Promille) auf Straßen mit öffentlichem Verkehr in Gebrauch. Aufgrund dieses Verhaltens wurde dem Beschwerdeführer mit Bescheid der LPD XXXX vom 11.11.2020 die Lenkberechtigung auf die Dauer von 14 weiteren Monaten bis einschließlich 03.06.2021 entzogen ausgesprochen, dass für weitere 10 Monate, sohin bis zum 04.02.2023 keine neue Lenkberechtigung erteilt werde (Sperre).Aufgrund dieses Verhaltens wurde dem Beschwerdeführer mit Bescheid der LPD römisch 40 vom 11.11.2020 die Lenkberechtigung auf die Dauer von 14 weiteren Monaten bis einschließlich 03.06.2021 entzogen ausgesprochen, dass für weitere 10 Monate, sohin bis zum 04.02.2023 keine neue Lenkberechtigung erteilt werde (Sperre). Am 14.11.2020 und auch am 26.11.2020 lenkte er neuerlich ein Kraftfahrzeug auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr, ohne im Besitz einer gültigen Lenkberechtigung zu sein. Außerdem überschritt er bei am 26.11.2020 die durch Zonenbeschränkung kundgemachte Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h um 55 km/h, weigerte sich nach entsprechender Aufforderung durch die Bundespolizei, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen und behinderte trotz vorausgegangener Abmahnung die Amtshandlung, indem er sich aggressiv und laut verhielt. Darüber hinaus entsprach das von ihm verwendete Fahrzeug nicht den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes, da die Autoreifen nicht mehr die erforderliche Profiltiefe von 1,6 mm aufwiesen. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich stellte eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar.

  1. Beweiswürdigung: Der erkennende Einzelrichter des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen: 2.
  2. Zum Verfahrensgang und zum Sachverhalt: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz. Einsicht wurde auch genommen in den vorliegenden Auszug aus dem Europäischen Strafregister-Informationssystem ECRIS und den Bescheid der LPD XXXX vom 11.11.2020, GZ XXXX . Auszüge aus dem Zentralen Melderegister, dem Zentralen Fremdenregister, dem AJ-Web, dem Schengener Informationssystem und dem Strafregister wurden ergänzend eingeholt.Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz. Einsicht wurde auch genommen in den vorliegenden Auszug aus dem Europäischen Strafregister-Informationssystem ECRIS und den Bescheid der LPD römisch 40 vom 11.11.2020, GZ römisch 40 . Auszüge aus dem Zentralen Melderegister, dem Zentralen Fremdenregister, dem AJ-Web, dem Schengener Informationssystem und dem Strafregister wurden ergänzend eingeholt. Die belangte Behörde hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Das Bundesverwaltungsgericht verweist daher zunächst auf diese schlüssigen und nachvollziehbaren beweiswürdigenden Ausführungen der belangten Behörde. Auch der Beschwerde vermag das Bundesverwaltungsgericht keine neuen Sachverhaltselemente zu entnehmen, welche geeignet wären, die von der erstinstanzlichen Behörde getroffenen Entscheidungen in Frage zu stellen. Der Beschwerdeführer bestreitet den von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt nicht substantiiert und erstattete auch kein konkretes sachverhaltsbezogenes Vorbringen, sodass das Bundesverwaltungsgericht den maßgeblichen Sachverhalt als ausreichend ermittelt und somit entscheidungsreif ansieht und sich der von der belangten Behörde vorgenommenen, nachvollziehbaren Beweiswürdigung vollumfänglich anschließt. 2.2 Zur Person des Beschwerdeführers Die Identität des Beschwerdeführers steht aufgrund der vorliegenden Kopie seines slowenischen Reisepasses Nr. XXXX fest (AS 171).Die Identität des Beschwerdeführers steht aufgrund der vorliegenden Kopie seines slowenischen Reisepasses Nr. römisch 40 fest (AS 171). Die Feststellungen zum Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet, zu seinen bisherigen Wohnsitzmeldungen und zu der ihm nicht erteilten Anmeldebescheinigung ergeben sich aus dem Verwaltungsakt in Zusammenschau mit einer eingeholten zmr-Auskunft und einem Auszug aus dem zentralen Fremdenregister (izr). Die Feststellung zu der am 05.12.2020 in Begleitung seines Vaters erfolgten überwachten Ausreise ergibt sich aus einem entsprechenden Bericht der LPD XXXX (AS 163).Die Feststellungen zum Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet, zu seinen bisherigen Wohnsitzmeldungen und zu der ihm nicht erteilten Anmeldebescheinigung ergeben sich aus dem Verwaltungsakt in Zusammenschau mit einer eingeholten zmr-Auskunft und einem Auszug aus dem zentralen Fremdenregister (izr). Die Feststellung zu der am 05.12.2020 in Begleitung seines Vaters erfolgten überwachten Ausreise ergibt sich aus einem entsprechenden Bericht der LPD römisch 40 (AS 163). Der Nachweis eines ununterbrochenen Aufenthaltes von mehr als fünf Jahren im Bundesgebiet wurde vom Beschwerdeführer nicht erbracht. Der entsprechenden Feststellung des BFA wurde in der Beschwerde auch nicht entgegengetreten. Die Feststellung zu der in Österreich lebenden Freundin des Beschwerdeführers und dem Umstand, dass diese sich gerade in der zwölften Schwangerschaftswoche befindet, ergibt sich aus dem Beschwerdeschriftsatz und den vorgelegten Kopien eines Mutter-Kind-Passes. Aus einem Abgleich der eingeholten zmr-Abfragen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt eine gemeinsame Wohnadresse mit seiner Freundin hatte. Der Beschwerdeführer hat die ihm von der belangten Behörde mit Parteiengehör vom 12.11.2020 eingeräumte Gelegenheit zur Erstattung einer Stellungnahme zu einem allfälligen Privat- und Familienleben im Bundesgebiet nicht wahrgenommen und dadurch seine Mitwirkungspflicht verletzt. Auch unter Berücksichtigung seiner erst in der Beschwerde vorgebrachten Beziehung zu einer österreichischen Staatsangehörigen, mit der er laut eigenen Angaben ein gemeinsames Kind erwartet, wurden in der Beschwerde keine Angaben getätigt, die geeignet wären, die Feststellungen des BFA zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers im Bundesgebiet in Zweifel zu ziehen. Die Feststellung zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem Verwaltungsakt. Auch dem Beschwerdeschriftsatz sind keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers zu entnehmen. Die Zeiten seiner Erwerbstätigkeit gehen aus einem aktuellen Auszug des Hauptverbandes der Österreichischen Sozialversicherungsträger hervor. Die Feststellung zur strafrechtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers in Österreich ergibt sich aus einem aktuellen Strafregisterauszug. Dass er in seiner Heimat mehrfach vorbestraft ist, ergibt sich aus dem vorliegenden Auszug aus dem Europäischen Strafregister-Informationssystem ECRIS (AS 37-57). Die wiederholte Straffälligkeit des Beschwerdeführers in Slowenien wurde auf entsprechende Anfrage des BFA durch das PKZ Thörl Maglern bestätigt (AS 33). Die zahlreichen Verwaltungsübertretungen des Beschwerdeführers in Österreich sind einer Anfrage zu verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen vom 16.11.2020 (AS 79), den vorliegenden Straferkenntnissen (AS 83-123) und dem Bescheid der LPD XXXX vom 11.11.2020, GZ: XXXX (AS 3-8) zu entnehmen.Die zahlreichen Verwaltungsübertretungen des Beschwerdeführers in Österreich sind einer Anfrage zu verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen vom 16.11.2020 (AS 79), den vorliegenden Straferkenntnissen (AS 83-123) und dem Bescheid der LPD römisch 40 vom 11.11.2020, GZ: römisch 40 (AS 3-8) zu entnehmen.
  3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.1 Zur Erlassung eines Aufenthaltsverbots (Spruchpunkt I.)3.1 Zur Erlassung eines Aufenthaltsverbots (Spruchpunkt römisch eins.) Der Beschwerdeführer ist als Staatsangehöriger Sloweniens EWR-Bürger iSd § 2 Abs. 4 Z 8 FPG.Der Beschwerdeführer ist als Staatsangehöriger Sloweniens EWR-Bürger iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG.

§ 67Abs.

1 FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet ist. Das Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können diese Maßnahmen nicht ohne weiteres begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen EWR-Bürger, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde.

§ 67Abs.

2 FPG kann ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. Wenn der EWR-Bürger eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt kann das Aufenthaltsverbot

§ 67Abs.

3 FPG sogar unbefristet erlassen werden.

Paragraph 67, Absatz eins, FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet ist. Das Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können diese Maßnahmen nicht ohne weiteres begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen EWR-Bürger, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde.

Paragraph 67, Absatz 2, FPG kann ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. Wenn der EWR-Bürger eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt kann das Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, Absatz 3, FPG sogar unbefristet erlassen werden. § 67 Abs. 1 FPG 2005 idF FrÄG 2011 enthält somit zwei Stufen für die Gefährdungsprognose, nämlich einerseits (nach dem ersten und zweiten Satz) die Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, wobei eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche, ein Grundinteresse der Gesellschaft berührende Gefahr auf Grund eines persönlichen Verhaltens vorliegen muss, und andererseits (nach dem fünften Satz) die nachhaltige und maßgebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit der Republik Österreich im Fall von EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen mit mindestens zehnjährigem Aufenthalt im Bundesgebiet bzw. im Fall von Minderjährigen (VwGH 13.12.2012, 2012/21/0181; 15.09.2016, Ra 2016/21/0262).Paragraph 67, Absatz eins, FPG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 enthält somit zwei Stufen für die Gefährdungsprognose, nämlich einerseits (nach dem ersten und zweiten Satz) die Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, wobei eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche, ein Grundinteresse der Gesellschaft berührende Gefahr auf Grund eines persönlichen Verhaltens vorliegen muss, und andererseits (nach dem fünften Satz) die nachhaltige und maßgebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit der Republik Österreich im Fall von EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen mit mindestens zehnjährigem Aufenthalt im Bundesgebiet bzw. im Fall von Minderjährigen (VwGH 13.12.2012, 2012/21/0181; 15.09.2016, Ra 2016/21/0262). Bei Erlassung eines Aufenthaltsverbots ist eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose zu erstellen, bei der das Gesamtverhalten des Betroffenen in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen ist, ob und im Hinblick auf welche Umstände die maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache einer Verurteilung oder Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (vgl. VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0091). Bei Erlassung eines Aufenthaltsverbots ist eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose zu erstellen, bei der das Gesamtverhalten des Betroffenen in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen ist, ob und im Hinblick auf welche Umstände die maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache einer Verurteilung oder Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können vergleiche VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0091).

§ 73St

GB stehen ausländische Verurteilungen, sofern das Gesetz nicht ausdrücklich auf die Verurteilung durch ein inländisches Gericht abstellt, inländischen gleich, wenn sie den Rechtsbrecher wegen einer Tat schuldig sprechen, die auch nach österreichischem Recht gerichtlich strafbar ist, und in einem den Grundsätzen des Art. 6 der europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, entsprechenden Verfahren ergangen sind.

Paragraph 73, StGB stehen ausländische Verurteilungen, sofern das Gesetz nicht ausdrücklich auf die Verurteilung durch ein inländisches Gericht abstellt, inländischen gleich, wenn sie den Rechtsbrecher wegen einer Tat schuldig sprechen, die auch nach österreichischem Recht gerichtlich strafbar ist, und in einem den Grundsätzen des Artikel 6, der europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, entsprechenden Verfahren ergangen sind. Bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes ist

§ 67Abs.

4 FPG auf alle für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen, insbesondere auch auf die privaten und familiären Verhältnisse (VwGH 24.05.2016, Ra 2016/21/0075).Bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes ist

Paragraph 67, Absatz 4, FPG auf alle für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen, insbesondere auch auf die privaten und familiären Verhältnisse (VwGH 24.05.2016, Ra 2016/21/0075). Die Verhältnismäßigkeit eines Aufenthaltsverbots ist unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK am Maßstab des § 9 BFA-VG zu prüfen. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbots ist nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung dieser Frage ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (vgl. VwGH 30.04.2020, Ra 2019/21/0362; 06.05.2020; Ra 2020/20/0093) Die Verhältnismäßigkeit eines Aufenthaltsverbots ist unter dem Gesichtspunkt des Artikel 8, EMRK am Maßstab des Paragraph 9, BFA-VG zu prüfen. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbots ist nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung dieser Frage ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen vergleiche VwGH 30.04.2020, Ra 2019/21/0362; 06.05.2020; Ra 2020/20/0093)

Art. 8

Abs 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Art. 8 Abs. 2 EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Artikel 8

, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Artikel 8, Absatz 2, EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

§ 9

BFA-VG ist (ua) die Erlassung eines Aufenthaltsverbots

§ 67

FPG, durch das in das Privat- und Familienleben eines Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind

§ 9Abs.

2 BFA-VG insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9), zu berücksichtigen.

Paragraph 9, BFA-VG ist (ua) die Erlassung eines Aufenthaltsverbots

Paragraph 67, FPG, durch das in das Privat- und Familienleben eines Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Ziffer eins,), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Ziffer 2,), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Ziffer 3,), der Grad der Integration (Ziffer 4,), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Ziffer 5,), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Ziffer 6,), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Ziffer 7,), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Ziffer 8,) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Ziffer 9,), zu berücksichtigen. Die Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Sachverhalt ergibt Folgendes: Als Staatsangehöriger Sloweniens ist der Beschwerdeführer EWR-Bürger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 8 FPG und fällt in den persönlichen Anwendungsbereich des § 67 FPG.Als Staatsangehöriger Sloweniens ist der Beschwerdeführer EWR-Bürger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG und fällt in den persönlichen Anwendungsbereich des Paragraph 67, FPG. Der belangten Behörde ist beizupflichten, dass im Falle des Beschwerdeführers die Voraussetzung eines durchgehenden rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet weder seit fünf, noch seit zehn Jahren erfüllt ist, sodass für ihn der Prüfungsmaßstab des § 67 Abs. 1 Satz 1 und 2 FPG für Unionsbürger zur Anwendung kommt. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes ist demnach zulässig, weil sein Verhalten eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Der belangten Behörde ist beizupflichten, dass im Falle des Beschwerdeführers die Voraussetzung eines durchgehenden rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet weder seit fünf, noch seit zehn Jahren erfüllt ist, sodass für ihn der Prüfungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, Satz 1 und 2 FPG für Unionsbürger zur Anwendung kommt. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes ist demnach zulässig, weil sein Verhalten eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Allein im Jahr 2020 wurden über den Beschwerdeführer in Österreich 21 Verwaltungsstrafen in Höhe von insgesamt EUR 9.180,00 verhängt, teilweise wegen schwerwiegender Übertretungen der Bestimmungen des FSG und der StVO. Der Entzug seiner Lenkberechtigung im September 2020 hielt den Beschwerdeführer nicht davon ab, innerhalb des kurzen Zeitraumes von einem Monat mindestens fünf Mal ein KFZ zu lenken, wobei er sich einmal in einem durch Suchtmittel beeinträchtigtem Zustand befand und einmal in einem durch Alkohol beeinträchtigtem Zustand. Selbst die daraufhin erfolgte Aberkennung der Verkehrszuverlässigkeit im Ausmaß von weiteren 24 Monaten war nicht geeignet, den Beschwerdeführer von weiteren Autofahrten ohne Lenkberechtigung abzuhalten. So kam es zu zwei weiteren derartigen Vorfällen, wobei sich der Beschwerdeführer zuletzt am 26.11.2020 eine erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung zu Lasten kommen ließ, einen Alkoholtest verweigerte und durch sein unkooperatives Verhalten die polizeiliche Amtshandlung behinderte. Dieses Verhalten verdeutlicht die mangelnde Verbundenheit des Beschwerdeführers zur geltenden Rechtsordnung. Der Beschwerdeführer ließ sich weder durch polizeiliche Amtshandlungen, noch durch die Verhängung zahlreicher Geldstrafen oder den Führerscheinentzug, noch die mit Parteiengehör des BFA vom 12.11.2020 angekündigte aufenthaltsbeendende Maßnahme von seinem Verhalten abbringen. Es ist bekannt, dass Personen in einem vom Alkohol und Drogen beeinträchtigten Zustand für schwerste Unfälle mit Personenschaden verantwortlich sind. Durch sein Verhalten nahm der Beschwerdeführer die Gefährdung anderer Personen billigend und beharrlich in Kauf. Hinzu kommen elf strafgerichtliche Verurteilungen des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat Slowenien – letztmalig wegen Betrugs mit Rechtskraft vom 21.07.

  1. Die Taten, wegen derer der Beschwerdeführer in seiner Heimat verurteilt wurde, sind auch nach österreichischem Recht gerichtlich strafbar. Slowenien hat die EMRK ratifiziert und sich dadurch verpflichtet, die Grundsätze des Art. 6 EMRK einzuhalten. Die wiederholten Rechtsverletzungen lassen einen großen Unwillen, sich an die gültige Rechtsordnung zu halten, erkennen. Selbst von bereits erfahrenen strafrechtlichen Sanktionen in seinem Herkunftsstaat hat er sich nicht von der neuerlichen Begehung strafbarer Handlungen abhalten lassen.Hinzu kommen elf strafgerichtliche Verurteilungen des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat Slowenien – letztmalig wegen Betrugs mit Rechtskraft vom 21.07.
  2. Die Taten, wegen derer der Beschwerdeführer in seiner Heimat verurteilt wurde, sind auch nach österreichischem Recht gerichtlich strafbar. Slowenien hat die EMRK ratifiziert und sich dadurch verpflichtet, die Grundsätze des Artikel 6, EMRK einzuhalten. Die wiederholten Rechtsverletzungen lassen einen großen Unwillen, sich an die gültige Rechtsordnung zu halten, erkennen. Selbst von bereits erfahrenen strafrechtlichen Sanktionen in seinem Herkunftsstaat hat er sich nicht von der neuerlichen Begehung strafbarer Handlungen abhalten lassen. Dass der Beschwerdeführer sein Verhalten bereuen würde, wurde in der Beschwerde nicht behauptet. Die letzte strafrechtliche Verurteilung in Slowenien liegt erst ein halbes Jahr zurück und seine wiederholten und schwerwiegenden Verkehrsdelikte in Österreich nur wenige Wochen. Der Beschwerdeführer wird den Wegfall der durch dieses Verhalten indizierten Gefährlichkeit erst durch einen längeren Zeitraum des Wohlverhaltens unter Beweis stellen müssen (vgl. VwGH 22.03.2018, Ra 2017/22/0194). Aktuell kann ihm noch keine positive Zukunftsprognose attestiert werden.Dass der Beschwerdeführer sein Verhalten bereuen würde, wurde in der Beschwerde nicht behauptet. Die letzte strafrechtliche Verurteilung in Slowenien liegt erst ein halbes Jahr zurück und seine wiederholten und schwerwiegenden Verkehrsdelikte in Österreich nur wenige Wochen. Der Beschwerdeführer wird den Wegfall der durch dieses Verhalten indizierten Gefährlichkeit erst durch einen längeren Zeitraum des Wohlverhaltens unter Beweis stellen müssen vergleiche VwGH 22.03.2018, Ra 2017/22/0194). Aktuell kann ihm noch keine positive Zukunftsprognose attestiert werden. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass vom Beschwerdeführer auch zukünftig eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit iSd § 67 Abs. 1 zweiter Satz FPG ausgehen wird.Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass vom Beschwerdeführer auch zukünftig eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit iSd Paragraph 67, Absatz eins, zweiter Satz FPG ausgehen wird. Weitere Voraussetzung für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots ist, dass ein damit verbundener Eingriff in das Familien- und Privatleben verhältnismäßig sein muss. Der Beschwerdeführer führt eine Beziehung mit einer österreichischen Staatsangehörigen, die ein Kind von ihm erwartet. Außerdem hielt er sich für mehrere Jahre in Österreich auf und ist hier auch immer wieder Erwerbstätigkeiten nachgegangen. Dennoch kann die im Lichte des § 9 BFA-VG gebotene Abwägung der privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen eine Abstandnahme von der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen diesen nicht rechtfertigen. So konnte den Beschwerdeführer selbst die Schwangerschaft seiner Freundin nicht davon abhalten, sein schädliches Verhalten fortzusetzen. Der Beschwerdeführer musste erwarten, dass sein Verhalten zu aufenthaltsbeendenden Maßnahmen führen könne. Gerade wenn der Beschwerdeführer geplant hätte, eine Familie zu gründen, hätte er tunlichst von der Begehung strafbarer Handlungen Abstand nehmen müssen. Auch bestand zu keinem Zeitpunkt ein gemeinsamer Wohnsitz des Beschwerdeführers mit seiner Freundin, sodass die Beziehung nur eine geringe Intensität aufweist. Es ist dem Beschwerdeführer und seiner Freundin zumutbar, den Kontakt für die zweijährige Dauer des Aufenthaltsverbotes durch moderne Kommunikationsmittel und Besuche der Freundin in Slowenien aufrechtzuhalten, zumal der frühere Wohnort des Beschwerdeführers in Österreich lediglich 37 km von seinem aktuellen Wohnort in Slowenien entfernt liegt.Dennoch kann die im Lichte des Paragraph 9, BFA-VG gebotene Abwägung der privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen eine Abstandnahme von der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen diesen nicht rechtfertigen. So konnte den Beschwerdeführer selbst die Schwangerschaft seiner Freundin nicht davon abhalten, sein schädliches Verhalten fortzusetzen. Der Beschwerdeführer musste erwarten, dass sein Verhalten zu aufenthaltsbeendenden Maßnahmen führen könne. Gerade wenn der Beschwerdeführer geplant hätte, eine Familie zu gründen, hätte er tunlichst von der Begehung strafbarer Handlungen Abstand nehmen müssen. Auch bestand zu keinem Zeitpunkt ein gemeinsamer Wohnsitz des Beschwerdeführers mit seiner Freundin, sodass die Beziehung nur eine geringe Intensität aufweist. Es ist dem Beschwerdeführer und seiner Freundin zumutbar, den Kontakt für die zweijährige Dauer des Aufenthaltsverbotes durch moderne Kommunikationsmittel und Besuche der Freundin in Slowenien aufrechtzuhalten, zumal der frühere Wohnort des Beschwerdeführers in Österreich lediglich 37 km von seinem aktuellen Wohnort in Slowenien entfernt liegt. Zur vorgebrachten Schwangerschaft der Freundin des Beschwerdeführers ist der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass Kinder erst durch Geburt Teil der Familie werden und davor in Bezug auf ein ungeborenes Kind noch kein schützenswertes Familienleben iSd Art. 8 EMRK vorliegt (VfGH 24.02.2003, B 1670/01).Zur vorgebrachten Schwangerschaft der Freundin des Beschwerdeführers ist der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass Kinder erst durch Geburt Teil der Familie werden und davor in Bezug auf ein ungeborenes Kind noch kein schützenswertes Familienleben iSd Artikel 8, EMRK vorliegt (VfGH 24.02.2003, B 1670/01). Letztlich ist auch auf die Judikatur des VwGH zu verweisen, wonach die allfällige Trennung von Familienangehörigen ebenso wie mögliche Schwierigkeiten bei der Wiedereingliederung im Heimatland im öffentlichen Interesse in Kauf zu nehmen sind (vgl. VwGH 09.07.2009, 2008/22/0932; 22.02.2011, 2010/18/0417) und selbst Schwierigkeiten bei der Gestaltung der Lebensverhältnisse, die infolge der alleinigen Rückkehr auftreten können, hinzunehmen sind (vgl. VwGH 15.03.2016, Zl. Ra 2015/21/0180).Letztlich ist auch auf die Judikatur des VwGH zu verweisen, wonach die allfällige Trennung von Familienangehörigen ebenso wie mögliche Schwierigkeiten bei der Wiedereingliederung im Heimatland im öffentlichen Interesse in Kauf zu nehmen sind vergleiche VwGH 09.07.2009, 2008/22/0932; 22.02.2011, 2010/18/0417) und selbst Schwierigkeiten bei der Gestaltung der Lebensverhältnisse, die infolge der alleinigen Rückkehr auftreten können, hinzunehmen sind vergleiche VwGH 15.03.2016, Zl. Ra 2015/21/0180). Auch ist davon auszugehen, dass nach wie vor Bindungen des Beschwerdeführers zu seinem Herkunftsstaat Slowenien bestehen, zumal er am Tag seiner Ausreise aus Österreich von seinem Vater abgeholt und begleitet wurde. Er ist in Slowenien aufgewachsen, kennt die Gepflogenheiten und spricht die übliche Sprache. Es wird ihm daher ohne unüberwindliche Probleme möglich sein, sich wieder in die dortige Gesellschaft zu integrieren. Den Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich steht das große öffentliche Interesse an der Verhinderung strafbarer Handlungen gegenüber. Es ist nicht zu beanstanden, dass die belangte Behörde bei Abwägung dieser gegenläufigen Interessen zu dem Ergebnis kam, dass das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung das persönliche Interesse des Beschwerdeführers an der Möglichkeit, sich in Österreich aufzuhalten, überwiegt. Angesichts des Fehlverhaltens des Beschwerdeführers ist das gegen den Beschwerdeführer erlassene Aufenthaltsverbot

§ 9BFA-VG zulässig und zur Erreichung der in Art.

8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, Verhinderung von weiteren strafbaren Handlungen und der Gefährdung Dritter durch den Beschwerdeführer im Straßenverkehr) dringend geboten.Angesichts des Fehlverhaltens des Beschwerdeführers ist das gegen den Beschwerdeführer erlassene Aufenthaltsverbot

Paragraph 9, BFA-VG zulässig und zur Erreichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, Verhinderung von weiteren strafbaren Handlungen und der Gefährdung Dritter durch den Beschwerdeführer im Straßenverkehr) dringend geboten. Die vom BFA gewählte zweijährige Dauer des Aufenthaltsverbotes, die sich im unteren Viertel des gesetzlich zur Verfügung stehenden Rahmens bewegt, ist aufgrund des konkreten Unrechtsgehaltes der vom Beschwerdeführer begangenen Wiederholungstaten nicht zu beanstanden. Diese Dauer ist durchaus angemessen und notwendig, um der von ihm ausgehenden Gefährlichkeit wirksam zu begegnen und ihn zu einem Umdenken hin zu einem rechtstreuen Verhalten zu bewegen. Unter Bedachtnahme auf die in § 67 Abs. 1 FPG iVm § 9 BFA-VG festgelegten Kriterien kommt eine Aufhebung oder Herabsetzung des Aufenthaltsverbots nicht in Betracht. Die vom BFA gewählte zweijährige Dauer des Aufenthaltsverbotes, die sich im unteren Viertel des gesetzlich zur Verfügung stehenden Rahmens bewegt, ist aufgrund des konkreten Unrechtsgehaltes der vom Beschwerdeführer begangenen Wiederholungstaten nicht zu beanstanden. Diese Dauer ist durchaus angemessen und notwendig, um der von ihm ausgehenden Gefährlichkeit wirksam zu begegnen und ihn zu einem Umdenken hin zu einem rechtstreuen Verhalten zu bewegen. Unter Bedachtnahme auf die in Paragraph 67, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG festgelegten Kriterien kommt eine Aufhebung oder Herabsetzung des Aufenthaltsverbots nicht in Betracht. 3.2 Zur Nicht-Erteilung eines Durchsetzungsaufschubs (Spruchpunkt II.) und zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt III.)3.2 Zur Nicht-Erteilung eines Durchsetzungsaufschubs (Spruchpunkt römisch zwei.) und zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch drei.)

§ 70Abs.

3 FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.

Paragraph 70, Absatz 3, FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.

§ 18Abs.

3 BFA-VG kann bei EWR-Bürgern die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

§ 18Abs.

5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG kann bei EWR-Bürgern die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers ist seine sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit notwendig. Weder die Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubes

§ 70Abs.

3 FPG noch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung

§ 18Abs.

3 BFA-VG ist vor diesem Hintergrund korrekturbedürftig, sodass die Beschwerde auch in Bezug auf die Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheids unbegründet ist.Aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers ist seine sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit notwendig. Weder die Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubes

Paragraph 70, Absatz 3, FPG noch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung

Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG ist vor diesem Hintergrund korrekturbedürftig, sodass die Beschwerde auch in Bezug auf die Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheids unbegründet ist. 3.3 Zum Unterbleiben der mündlichen Verhandlung: § 21 Abs. 7 BFA-VG erlaubt das Unterbleiben einer Verhandlung, und zwar selbst dann, wenn deren Durchführung in der Beschwerde ausdrücklich beantragt wurde, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Diese Regelung steht im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC). Eine Beschwerdeverhandlung muss daher nur dann durchgeführt werden, wenn ein entscheidungswesentlicher Sachverhalt klärungsbedürftig ist. Bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen kommt zwar der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung besondere Bedeutung zu, und zwar sowohl in Bezug auf die Gefährdungsprognose als auch in Bezug auf die für die Abwägung nach Art. 8 EMRK (sonst) relevanten Umstände. Daraus ist aber noch keine generelle Pflicht zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Verfahren über aufenthaltsbeendende Maßnahmen abzuleiten. In eindeutigen Fällen wie hier, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Beschwerdeführers sprechenden Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das BVwG von ihm einen (positiven) persönlichen Eindruck verschafft, kann selbst eine beantragte Verhandlung unterbleiben (vgl. VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0233), wobei der Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gar nicht beantragt hat. Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG erlaubt das Unterbleiben einer Verhandlung, und zwar selbst dann, wenn deren Durchführung in der Beschwerde ausdrücklich beantragt wurde, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Diese Regelung steht im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC). Eine Beschwerdeverhandlung muss daher nur dann durchgeführt werden, wenn ein entscheidungswesentlicher Sachverhalt klärungsbedürftig ist. Bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen kommt zwar der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung besondere Bedeutung zu, und zwar sowohl in Bezug auf die Gefährdungsprognose als auch in Bezug auf die für die Abwägung nach Artikel 8, EMRK (sonst) relevanten Umstände. Daraus ist aber noch keine generelle Pflicht zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Verfahren über aufenthaltsbeendende Maßnahmen abzuleiten. In eindeutigen Fällen wie hier, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Beschwerdeführers sprechenden Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das BVwG von ihm einen (positiven) persönlichen Eindruck verschafft, kann selbst eine beantragte Verhandlung unterbleiben vergleiche VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0233), wobei der Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gar nicht beantragt hat. Da der Sachverhalt aus der Aktenlage und dem Beschwerdevorbringen geklärt erscheint und auch bei einem positiven Eindruck vom Beschwerdeführer bei einer mündlichen Verhandlung keine Herabsetzung oder gar ein Entfall des Aufenthaltsverbots möglich wäre, konnte eine Beschwerdeverhandlung unterbleiben. Von deren Durchführung ist keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten, zumal von der Richtigkeit der ergänzenden Tatsachenbehauptungen des Beschwerdeführers ausgegangen wird bzw. auch bei deren Zutreffen keine andere, für ihn günstigere Entscheidung möglich wäre. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zur Frage der Rückkehrentscheidung und der Einreiseverbote betreffend straffällige EWR-Angehörige, auch nicht mit Inlandsanknüpfungen im Privat- oder Familienleben.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zur Frage der Rückkehrentscheidung und der Einreiseverbote betreffend straffällige EWR-Angehörige, auch nicht mit Inlandsanknüpfungen im Privat- oder Familienleben. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:I415.2238652.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.