4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Absatz ein fünfter Satz FPG nicht vorliegen, sodass gegenständlich nicht von zwingenden Gründen der öffentlichen Sicherheit im Sinne des Art. 28 Abs. 3 der RL 2004/38 und somit auch nicht von einer nachhaltigen maßgeblichen Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder das Sicherheit der Republik Österreich
67 Abs. 1 fünfter Satz gesprochen werden könne. Eine Abwägung unter Berücksichtigung der Parameter des § 9 Abs. 2 BFA-VG könne gegenständlich nur dazu führen, dass das Interesse des Beschuldigten auf Aufrechterhaltung seines Privat- und Familienlebens in Österreich, die öffentlichen Interessen an seiner Aufenthaltsbeendigung überwiege, weshalb der Antrag gestellt werde, das Verwaltungsverfahren einzustellen. Der Stellungnahme beigelegt war eine Lohn-/Gehaltsabrechnung vom Oktober 2019, die Kopie eines Mietvertrages datiert vom 05.10.2020 und die Kopie eines Arbeitsvertrages ebenfalls datiert mit 05.10.
Paragraph 67, Absatz ein fünfter Satz FPG nicht vorliegen, sodass gegenständlich nicht von zwingenden Gründen der öffentlichen Sicherheit im Sinne des Artikel 28, Absatz 3, der RL 2004/38 und somit auch nicht von einer nachhaltigen maßgeblichen Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder das Sicherheit der Republik Österreich
67 Absatz eins, fünfter Satz gesprochen werden könne. Eine Abwägung unter Berücksichtigung der Parameter des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG könne gegenständlich nur dazu führen, dass das Interesse des Beschuldigten auf Aufrechterhaltung seines Privat- und Familienlebens in Österreich, die öffentlichen Interessen an seiner Aufenthaltsbeendigung überwiege, weshalb der Antrag gestellt werde, das Verwaltungsverfahren einzustellen. Der Stellungnahme beigelegt war eine Lohn-/Gehaltsabrechnung vom Oktober 2019, die Kopie eines Mietvertrages datiert vom 05.10.2020 und die Kopie eines Arbeitsvertrages ebenfalls datiert mit 05.10.2020. Der Beschwerdeführer erhielt am 05.10.2020, durch die Strafvollzugsbehörden, die Aufforderung, binnen einen Monat, die über ihn verhängte Freiheitsstrafe anzutreten. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid der belangten Behörde wurde gegen den Beschwerdeführer
„§ 67 Abs. 1 und 2 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. Nr. 100/2005 (FPG) idgF“ ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.).
3 Fremdenpolizeigesetz wurde ihm kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.). Mit Spruchpunkt III. wurde einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot
3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.). Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach 28a Abs. 1 (zweiter und fünfter Fall) SMG zu einer unbedingten Freiheitstrafe von 16 Monaten rechtskräftig verurteilt worden sei und stelle sein persönliches Verhalten eine tatsächliche gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die Grundinteressen der Gesellschaft dar. Zu seinem Privat- und Familienleben wurde ausgeführt, dass er seit vier Jahren eine Lebensgefährtin, die im Bundesgebiet aufhältig sei, habe. Eine gemeinsame Wohnadresse würde jedoch nicht bestehen, sonstige schützenswerte private oder maßgebliche Anknüpfungspunkte in Österreich hätten zudem nicht festgestellt werden können. Insgesamt müsse davon ausgegangen werden, dass das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit seinem persönlichen Interesse an einem Verbleib in Österreich überwiege.Mit dem im Spruch angeführten Bescheid der belangten Behörde wurde gegen den Beschwerdeführer
„§ 67 Absatz eins und 2 Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF“ ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 70, Absatz 3, Fremdenpolizeigesetz wurde ihm kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.). Mit Spruchpunkt römisch drei. wurde einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot
Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach 28a Absatz eins, (zweiter und fünfter Fall) SMG zu einer unbedingten Freiheitstrafe von 16 Monaten rechtskräftig verurteilt worden sei und stelle sein persönliches Verhalten eine tatsächliche gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die Grundinteressen der Gesellschaft dar. Zu seinem Privat- und Familienleben wurde ausgeführt, dass er seit vier Jahren eine Lebensgefährtin, die im Bundesgebiet aufhältig sei, habe. Eine gemeinsame Wohnadresse würde jedoch nicht bestehen, sonstige schützenswerte private oder maßgebliche Anknüpfungspunkte in Österreich hätten zudem nicht festgestellt werden können. Insgesamt müsse davon ausgegangen werden, dass das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit seinem persönlichen Interesse an einem Verbleib in Österreich überwiege. Gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seine ausgewiesene Rechtsvertretung mit Schriftsatz vom 12.01.2021 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und monierte unrichtige bzw. unvollständigen Tatsachenfeststellung und unrichtige rechtliche Beurteilung. Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass die Ansicht der belangten Behörde, ein Aufenthaltsverbot insbesondere für die Dauer von fünf Jahren sei gerechtfertigt oder verhältnismäßig, verfehlt sei. Die belangte Behörde hätte gänzlich außer Acht gelassen, dass der Antragsteller zwischenzeitig einen Antrag auf elektronisch überwachten Hausarrest in Österreich eingebracht habe, sodass auch ein Vollzug der ausgesprochenen Strafe in Österreich angestrebt werde, vor Vollziehung der gegen den Beschuldigten ausgesprochenen Strafe könne aber schon allein aus diesem Grund kein Aufenthaltsverbot ausgesprochen werden, da dies eine Vereitelung des Vollzugs der Haftstrafe bedeuten würde. Nunmehr werde von der belangten Behörde weder eine Durchsetzungsfrist gewährt, noch der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt, was zur Folge hätte, dass der Beschwerdeführer einerseits ohne Wohnsitz und Arbeit bleiben würde und andererseits nicht mehr die Voraussetzung für die Fußfesseln erfüllen würde. Weiters wurde ausgeführt, dass die Behörde wohl der Ansicht sei, dass der Beschwerdeführer nach der Zustellung des bekämpften Bescheides das Land zu verlassen habe und die Mietwohnung für die er bezahle räume und seine Arbeit einfach ohne weiteres abbrechen würde. Ohne diese Voraussetzungen für die Fußfessel, die er beantragt habe und die ihm gewährt werden wird und auf die er auch ein Recht wie ein Inländer habe, sofern er die Voraussetzungen erfülle, würde er nach Slowenien ausreisen müssen, nur um festgenommen zu werden und die Haftstrafe in Österreich zu verbüßen müssen. Eine derartige Ansicht sei nicht nur widersinnig, sondern auch weder verhältnismäßig noch rechtmäßig. Im gegenständlichen Fall werde dem Beschwerdeführer dadurch die Möglichkeit genommen, die über ihn verhängte Freiheitstrafe zu verbüßen, wozu er verpflichtet sei, weiters werde ihm die Möglichkeit genommen den Arbeitsvertrag den Mietvertrag und seine sonstigen vertraglichen Pflichten ordnungsgemäß aufzulösen und werde schließlich überhaupt keine Rücksicht auf die geschützte Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner Lebensgefährtin genommen. Dadurch werde der Beschwerdeführer in seinem verfassungsrechtlich gewährleisteten Recht
EMRK verletzt, wonach jeder das Recht auf eine wirksame Beschwerde bei der nationalen Instanz habe, gerade die Verletzung eines solchen Rechtes behaupte der Beschwerdeführer, wenn er Österreich verlassen müsse. Der Beschwerdeführer habe das Recht die Strafe mit einer Fußfessel zu verbüßen, wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen, wenn er die Fußfessel habe, könne er auch nicht delinquieren und stelle er auch keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar, da er ja eine Strafe verbüße. Im weiteren Beschwerdevorbringen wiederholte der Beschwerdeführer seine Ausführungen welche bereits im Rahmen der Stellungnahme abgegeben wurden Es wurde beantragte der Beschwerde dringend und umgehend einen Durchsetzungsaufschub und die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und diesbezüglich binnen sieben Tagen ab Zustellung der Beschwerde zu entscheiden, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, sollte das Gericht dies als notwendig erachten, der Beschwerde Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben in eventu den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern dass die Dauer des ausgesprochenen Aufenthaltsverbots wesentlich herabgesetzt werde. Der Beschwerde beigelegt war eine Kopie des Antrages auf elektronisch überwachten Hausarrest vom 22.10.2020 und eine weitere damit zusammenhängende Urkundenvorlage. Gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seine ausgewiesene Rechtsvertretung mit Schriftsatz vom 12.01.2021 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und monierte unrichtige bzw. unvollständigen Tatsachenfeststellung und unrichtige rechtliche Beurteilung. Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass die Ansicht der belangten Behörde, ein Aufenthaltsverbot insbesondere für die Dauer von fünf Jahren sei gerechtfertigt oder verhältnismäßig, verfehlt sei. Die belangte Behörde hätte gänzlich außer Acht gelassen, dass der Antragsteller zwischenzeitig einen Antrag auf elektronisch überwachten Hausarrest in Österreich eingebracht habe, sodass auch ein Vollzug der ausgesprochenen Strafe in Österreich angestrebt werde, vor Vollziehung der gegen den Beschuldigten ausgesprochenen Strafe könne aber schon allein aus diesem Grund kein Aufenthaltsverbot ausgesprochen werden, da dies eine Vereitelung des Vollzugs der Haftstrafe bedeuten würde. Nunmehr werde von der belangten Behörde weder eine Durchsetzungsfrist gewährt, noch der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt, was zur Folge hätte, dass der Beschwerdeführer einerseits ohne Wohnsitz und Arbeit bleiben würde und andererseits nicht mehr die Voraussetzung für die Fußfesseln erfüllen würde. Weiters wurde ausgeführt, dass die Behörde wohl der Ansicht sei, dass der Beschwerdeführer nach der Zustellung des bekämpften Bescheides das Land zu verlassen habe und die Mietwohnung für die er bezahle räume und seine Arbeit einfach ohne weiteres abbrechen würde. Ohne diese Voraussetzungen für die Fußfessel, die er beantragt habe und die ihm gewährt werden wird und auf die er auch ein Recht wie ein Inländer habe, sofern er die Voraussetzungen erfülle, würde er nach Slowenien ausreisen müssen, nur um festgenommen zu werden und die Haftstrafe in Österreich zu verbüßen müssen. Eine derartige Ansicht sei nicht nur widersinnig, sondern auch weder verhältnismäßig noch rechtmäßig. Im gegenständlichen Fall werde dem Beschwerdeführer dadurch die Möglichkeit genommen, die über ihn verhängte Freiheitstrafe zu verbüßen, wozu er verpflichtet sei, weiters werde ihm die Möglichkeit genommen den Arbeitsvertrag den Mietvertrag und seine sonstigen vertraglichen Pflichten ordnungsgemäß aufzulösen und werde schließlich überhaupt keine Rücksicht auf die geschützte Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner Lebensgefährtin genommen. Dadurch werde der Beschwerdeführer in seinem verfassungsrechtlich gewährleisteten Recht
, EMRK verletzt, wonach jeder das Recht auf eine wirksame Beschwerde bei der nationalen Instanz habe, gerade die Verletzung eines solchen Rechtes behaupte der Beschwerdeführer, wenn er Österreich verlassen müsse. Der Beschwerdeführer habe das Recht die Strafe mit einer Fußfessel zu verbüßen, wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen, wenn er die Fußfessel habe, könne er auch nicht delinquieren und stelle er auch keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar, da er ja eine Strafe verbüße. Im weiteren Beschwerdevorbringen wiederholte der Beschwerdeführer seine Ausführungen welche bereits im Rahmen der Stellungnahme abgegeben wurden Es wurde beantragte der Beschwerde dringend und umgehend einen Durchsetzungsaufschub und die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und diesbezüglich binnen sieben Tagen ab Zustellung der Beschwerde zu entscheiden, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, sollte das Gericht dies als notwendig erachten, der Beschwerde Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben in eventu den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern dass die Dauer des ausgesprochenen Aufenthaltsverbots wesentlich herabgesetzt werde. Der Beschwerde beigelegt war eine Kopie des Antrages auf elektronisch überwachten Hausarrest vom 22.10.2020 und eine weitere damit zusammenhängende Urkundenvorlage. Beschwerde und Bezug habender Akt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 18.01.2021 vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung, ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde.
Paragraph 67, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der geltenden Fassung, ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde.
2 FPG kann ein Aufenthaltsverbot, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
4 FPG ist bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise.
Paragraph 67, Absatz 2, FPG kann ein Aufenthaltsverbot, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
Paragraph 67, Absatz 4, FPG ist bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise. Wird durch ein Aufenthaltsverbot
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist
1 BFA-VG die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK sind insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren und die Frage ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist, zu berücksichtigen.Wird durch ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist
Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK sind insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren und die Frage ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist, zu berücksichtigen.
1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Art 8 Abs. 2 EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Artikel 8, Absatz 2, EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Bei Erlassung eines Aufenthaltsverbots ist eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose zu erstellen, bei der das Gesamtverhalten des Betroffenen in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen ist, ob und im Hinblick auf welche Umstände die maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache einer Verurteilung oder Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (VwGH 19.02.2014, Zl. 2013/22/0309).Bei Erlassung eines Aufenthaltsverbots ist eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose zu erstellen, bei der das Gesamtverhalten des Betroffenen in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen ist, ob und im Hinblick auf welche Umstände die maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache einer Verurteilung oder Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (VwGH 19.02.2014, Zl. 2013/22/0309). Bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes ist
4 FPG auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen, insbesondere auf die privaten und familiären Verhältnisse (VwGH 24.05.2016, Zl. Ra 2016/21/0075).Bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes ist
Paragraph 67, Absatz 4, FPG auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen, insbesondere auf die privaten und familiären Verhältnisse (VwGH 24.05.2016, Zl. Ra 2016/21/0075).
1 FPG werden die Ausweisung und das Aufenthaltsverbot spätestens mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar; der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige hat dann unverzüglich auszureisen. Der Eintritt der Durchsetzbarkeit ist für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde.
Paragraph 70, Absatz eins, FPG werden die Ausweisung und das Aufenthaltsverbot spätestens mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar; der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige hat dann unverzüglich auszureisen. Der Eintritt der Durchsetzbarkeit ist für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde.
3 FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.
Paragraph 70, Absatz 3, FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.
3 BFA-VG kann bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG kann bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Die Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Sachverhalt ergibt Folgendes: Im gegenständlichen Verfahren hat sich der Beschwerdeführer jedenfalls nicht in einem zehn Jahre übersteigenden Zeitraum im Bundesgebiet aufgehalten, weshalb der qualifizierte Tatbestand des § 67 Abs. 1
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
FPG, eine Ausweisung
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist."§ 9.
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."
Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre." Im vorliegenden Fall führt der Beschwerdeführer in Österreich kein iSd Art. 8 EMRK geschütztes Familienleben. Selbst wenn man einen Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers durch die Erlassung des Aufenthaltsverbotes annehmen möchte, so wäre dieser angesichts seines gravierenden Fehlverhaltens zulässig, ist er doch zur Erlassung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele (Verhinderung von weiteren strafbaren Handlungen durch den Beschwerdeführer) dringend geboten. Das private Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet konnte somit im Lichte einer durch Art. 8 EMRK gebotenen Interessensabwägung das öffentliche Interesse an der Erlassung eines gegen ihn gerichteten Aufenthaltsverbotes nicht überwiegen.Im vorliegenden Fall führt der Beschwerdeführer in Österreich kein iSd Artikel 8, EMRK geschütztes Familienleben. Selbst wenn man einen Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers durch die Erlassung des Aufenthaltsverbotes annehmen möchte, so wäre dieser angesichts seines gravierenden Fehlverhaltens zulässig, ist er doch zur Erlassung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele (Verhinderung von weiteren strafbaren Handlungen durch den Beschwerdeführer) dringend geboten. Das private Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet konnte somit im Lichte einer durch Artikel 8, EMRK gebotenen Interessensabwägung das öffentliche Interesse an der Erlassung eines gegen ihn gerichteten Aufenthaltsverbotes nicht überwiegen. Zur Befristung des Aufenthaltsverbotes ist darauf hinzuweisen, dass im vorliegenden Fall ein Aufenthaltsverbot nach Maßgabe von § 67 Abs. 2 FPG höchstens für die Dauer von zehn Jahren verhängt werden kann. Wie die belangte Behörde geht auch das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass unter den Umständen des vorliegenden Falles die Höchstdauer nicht voll auszuschöpfen ist, dies insbesondere auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass es sich um seine erste strafrechtliche Verurteilung gehandelt hat und auch das Strafgericht bei der Bemessung der Strafhöhe in der unteren Hälfte des möglichen Strafrahmens geblieben ist. Allerdings besteht keine Veranlassung, die von der belangten Behörde festgesetzte Befristungsdauer des Aufenthaltsverbotes in der Dauer von fünf Jahren zu reduzieren, dies auch im Hinblick darauf, dass die Strafe unbedingt ausgesprochen wurde.Zur Befristung des Aufenthaltsverbotes ist darauf hinzuweisen, dass im vorliegenden Fall ein Aufenthaltsverbot nach Maßgabe von Paragraph 67, Absatz 2, FPG höchstens für die Dauer von zehn Jahren verhängt werden kann. Wie die belangte Behörde geht auch das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass unter den Umständen des vorliegenden Falles die Höchstdauer nicht voll auszuschöpfen ist, dies insbesondere auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass es sich um seine erste strafrechtliche Verurteilung gehandelt hat und auch das Strafgericht bei der Bemessung der Strafhöhe in der unteren Hälfte des möglichen Strafrahmens geblieben ist. Allerdings besteht keine Veranlassung, die von der belangten Behörde festgesetzte Befristungsdauer des Aufenthaltsverbotes in der Dauer von fünf Jahren zu reduzieren, dies auch im Hinblick darauf, dass die Strafe unbedingt ausgesprochen wurde. Im Hinblick auf die Art seines Verhaltens und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild des Beschwerdeführers und dem Umstand, dass es sich um Verbrechen im Sinne des § 17 StGB handelt, ist eine Aufenthaltsverbotsdauer in der Höhe von fünf Jahren, bei einer grundsätzlich möglichen Höchstdauer von zehn Jahren, jedenfalls angemessen.Im Hinblick auf die Art seines Verhaltens und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild des Beschwerdeführers und dem Umstand, dass es sich um Verbrechen im Sinne des Paragraph 17, StGB handelt, ist eine Aufenthaltsverbotsdauer in der Höhe von fünf Jahren, bei einer grundsätzlich möglichen Höchstdauer von zehn Jahren, jedenfalls angemessen. Die Dauer des Aufenthaltsverbotes ist aber vor allem auch nicht zu beanstanden, weil sich der mit dem Aufenthaltsverbot verbundene Eingriff zu Lasten des Beschwerdeführers in engen Grenzen hält, da er in Österreich kein iSd Art. 8 EMRK geschütztes Familien- oder Privatleben führt und keine Integration aufweist, die eine soziale bzw. integrative Verfestigung in Österreich erkennen lassen (wie in den vom VfGH mit Erkenntnis vom 03.11.2010, B 950/10, ua entschiedenen Fällen).Die Dauer des Aufenthaltsverbotes ist aber vor allem auch nicht zu beanstanden, weil sich der mit dem Aufenthaltsverbot verbundene Eingriff zu Lasten des Beschwerdeführers in engen Grenzen hält, da er in Österreich kein iSd Artikel 8, EMRK geschütztes Familien- oder Privatleben führt und keine Integration aufweist, die eine soziale bzw. integrative Verfestigung in Österreich erkennen lassen (wie in den vom VfGH mit Erkenntnis vom 03.11.2010, B 950/10, ua entschiedenen Fällen). Zur Versagung des Durchsetzungsaufschubes ist festzuhalten, dass in Hinblick auf die verübten Straftaten es vordringlicher Zweck der Entscheidung ist, weitere gravierende Straftaten des Beschwerdeführers in Österreich zu verhindern. Dabei ist besonders hervorzuheben, dass der Beschwerdeführer erst nach seiner Verurteilung und Aufforderung zum Strafantritt, durch das Mieten einer Wohnung als Nebenwohnsitz und Eingehen einer Vollbeschäftigung, augenscheinlich versucht hat, Tatsachen zu schaffen, die ihm die Möglichkeit eines elektronisch überwachten Hausarrestes eröffnen. Dass der Beschwerdeführer insbesondere nach der Entlassung aus der Untersuchungshaft im Dezember 2019 bis zu seiner Verurteilung im September 2020 Schritte unternommen hat, die seine Integration im Bundesgebiet nachhaltig zu begründen mögen, sind nicht erkennbar. Die belangte Behörde hat daher im Ergebnis zutreffend keinen Durchsetzungsaufschub erteilt. Da der Eintritt der Durchsetzbarkeit für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben ist, geht auch das dahingehend im Rahmen der Beschwerde vorgebrachte Argument, dass die Versagung des Durchsetzungsaufschubes dazu führen würde, dass er einerseits ohne Wohnsitz und Arbeit bleiben würde und andererseits nicht mehr die Voraussetzung für die Fußfesseln erfüllen würde, ins Leere. Für den Fall, dass der Beschwerdeführer seine Strafe in der Dauer von 16 Monaten im Bundesgebiet in einer Justizanstalt verbüßen muss, bzw. auch für den Fall, dass seinem Antrag auf elektronisch überwachten Hausarrest stattgegeben wird, besteht sohin bis zum Zeitpunkt seiner Ausreise genügend zeitlicher Spielraum, das Mietverhältnis fristgerecht aufzulösen. Hinsichtlich seines Arbeitsverhältnisses, ist auszuführen, dass im Falle der Verbüßung seiner Haftstrafe in einer Justizanstalt dieses ohnehin hinfällig ist, im Falle der Genehmigung seines Antrages auf elektronisch überwachten Hausarrest kann er diese Beschäftigung bis zum Zeitpunkt seiner verpflichtenden Ausreise weiterhin ausüben. Die Versagung des Durchsetzungsaufschubes bewirkt im gegenständlichen Fall, dass der Beschwerdeführer unmittelbar nach Verbüßung seiner Haftstrafe und seiner Haftentlassung das Bundesgebiet, ohne weitere Frist, zu verlassen hat. Zur Aberkennung der aufschieben Wirkung ist festzuhalten, dass die Beschwerde am 18.01.2021 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt ist. Ein gesonderter Abspruch über die aufschiebende Wirkung konnte unterbleiben bzw. erübrigte sich ein solcher aufgrund der am 21.01.2021 getroffenen Entscheidung in der Sache selbst, da die Entscheidung demnach innerhalb der in § 18 Abs. 5 BFA-VG genannten Frist von einer Woche ab Vorlage der Beschwerde ergeht, sodass der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren auch nicht in seinen Rechten verletzt sein kann.Zur Aberkennung der aufschieben Wirkung ist festzuhalten, dass die Beschwerde am 18.01.2021 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt ist. Ein gesonderter Abspruch über die aufschiebende Wirkung konnte unterbleiben bzw. erübrigte sich ein solcher aufgrund der am 21.01.2021 getroffenen Entscheidung in der Sache selbst, da die Entscheidung demnach innerhalb der in Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG genannten Frist von einer Woche ab Vorlage der Beschwerde ergeht, sodass der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren auch nicht in seinen Rechten verletzt sein kann. Die Beschwerde erweist sich daher insgesamt als unbegründet, sodass sie
GVG abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher insgesamt als unbegründet, sodass sie
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen war. Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung:
5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit
Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen, wobei § 38 VwGG gilt.
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit
Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen, wobei Paragraph 38, VwGG gilt. Dem Beschwerdeführer kommt auf dem Boden der Rechtsprechung des VwGH
5 BFA-VG - insbesondere jedoch auch vor dem Hintergrund dessen Wortlautes "von Amts wegen" (vgl. 2285/A XXV. GP) - kein Antragsrecht zu, sondern hat das Verwaltungsgericht vielmehr - amtswegig - das Wiederzuerkennen einer allfällig aberkannten aufschiebenden Wirkung zu prüfen (vgl. VwGH 20.09.2017, Ra 2017/19/0284, mwH auf VwGH 13.09.2016, Fr 2016/01/0014 ua).Dem Beschwerdeführer kommt auf dem Boden der Rechtsprechung des VwGH
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG - insbesondere jedoch auch vor dem Hintergrund dessen Wortlautes "von Amts wegen" vergleiche 2285/A römisch 25 . Gesetzgebungsperiode - kein Antragsrecht zu, sondern hat das Verwaltungsgericht vielmehr - amtswegig - das Wiederzuerkennen einer allfällig aberkannten aufschiebenden Wirkung zu prüfen vergleiche VwGH 20.09.2017, Ra 2017/19/0284, mwH auf VwGH 13.09.2016, Fr 2016/01/0014 ua). In Ermangelung eines diesbezüglichen Antragsrechtes des Beschwerdeführers war der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung als unzulässig zurückzuweisen. 4. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt (VwGH 28.05.2014, 2014/20/0017). Eine mündliche Verhandlung ist bei konkretem sachverhaltsbezogenem Vorbringen des Revisionswerbers vor dem VwG durchzuführen (VwGH 30.06.2015, Ra 2015/06/0050, mwN). Eine mündliche Verhandlung ist ebenfalls durchzuführen zur mündlichen Erörterung von nach der Aktenlage strittigen Rechtsfragen zwischen den Parteien und dem Gericht (VwGH 30.09.2015, Ra 2015/06/0007, mwN) sowie auch vor einer ergänzenden Beweiswürdigung durch das VwG (VwGH 16.02.2017, Ra 2016/05/0038). § 21 Abs. 7 BFA-VG erlaubt andererseits das Unterbleiben einer Verhandlung, wenn – wie im vorliegenden Fall – deren Durchführung in der Beschwerde dem erkennenden Richter freigestellt wurde und der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint (VwGH 23.11.2016, Ra 2016/04/0085; 22.01.2015, Ra 2014/21/0052 ua). Diese Regelung steht im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC (VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/0022).Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt (VwGH 28.05.2014, 2014/20/0017). Eine mündliche Verhandlung ist bei konkretem sachverhaltsbezogenem Vorbringen des Revisionswerbers vor dem VwG durchzuführen (VwGH 30.06.2015, Ra 2015/06/0050, mwN). Eine mündliche Verhandlung ist ebenfalls durchzuführen zur mündlichen Erörterung von nach der Aktenlage strittigen Rechtsfragen zwischen den Parteien und dem Gericht (VwGH 30.09.2015, Ra 2015/06/0007, mwN) sowie auch vor einer ergänzenden Beweiswürdigung durch das VwG (VwGH 16.02.2017, Ra 2016/05/0038). Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG erlaubt andererseits das Unterbleiben einer Verhandlung, wenn – wie im vorliegenden Fall – deren Durchführung in der Beschwerde dem erkennenden Richter freigestellt wurde und der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint (VwGH 23.11.2016, Ra 2016/04/0085; 22.01.2015, Ra 2014/21/0052 ua). Diese Regelung steht im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC (VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/0022). Die vorgenannten Kriterien treffen in diesem Fall zu. Der Sachverhalt ist durch die belangte Behörde vollständig erhoben und weist die gebotene Aktualität auf. Die wesentlichen Feststellungen - insbesondere im Hinblick auf die Straffälligkeit sowie das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers - sind unbestritten. Aufgrund der festgestellten Verstöße gegen die österreichische Rechtsordnung hätte auch die Verschaffung eines persönlichen Eindruckes im Rahmen einer mündlichen Verhandlung nichts am Ausgang des Verfahrens ändern können. Der Beweiswürdigung durch die belangte Behörde hat sich das Bundesverwaltungsgericht zur Gänze angeschlossen und erwies sich das Beschwerdevorbringen als unsubstantiiert. Es lagen keine strittigen Sachverhalts- oder Rechtsfragen vor und es waren auch keine Beweise aufzunehmen. Daher konnte aufgrund der Aktenlage entschieden werden. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin
Vm § 24 VwGVG unterbleiben.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:I416.2238673.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.