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{'item': 'I416 2238673-1'}

Obsah (13)Art. 133§ 67§ 70§ 18Art. 13§ 9Art 8§ 52§ 61§ 66§ 28§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum21.01.2021 GeschäftszahlI416 2238673-1 SpruchI416 2238673-1/4E, I416 2238673-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Slowenien wurde am 10.11.2019, aufgrund einer Festnahmeanordnung der Staatsanwaltschaft XXXX wegen des dringenden Verdachts des Suchtgifthandels festgenommen und über ihn die Untersuchungshaft verhängt. Mit Schriftsatz („Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme“) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.11.2019 wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht, dass beabsichtigt werde, gegen ihn ein Aufenthaltsverbot zu erlassen und ihm die Möglichkeit eingeräumt, eine schriftliche Stellungnahme hinsichtlich seiner persönlichen Verhältnisse in Österreich abzugeben. Das Parteiengehör wurde dem Beschwerdeführer in der Justizanstalt ordnungsgemäß zugestellt, eine schriftliche Stellungnahme erfolgte nicht. Der Beschwerdeführer wurde am 19.12.2019 aus der Untersuchungshaft entlassen.
  2. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Slowenien wurde am 10.11.2019, aufgrund einer Festnahmeanordnung der Staatsanwaltschaft römisch 40 wegen des dringenden Verdachts des Suchtgifthandels festgenommen und über ihn die Untersuchungshaft verhängt. Mit Schriftsatz („Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme“) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.11.2019 wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht, dass beabsichtigt werde, gegen ihn ein Aufenthaltsverbot zu erlassen und ihm die Möglichkeit eingeräumt, eine schriftliche Stellungnahme hinsichtlich seiner persönlichen Verhältnisse in Österreich abzugeben. Das Parteiengehör wurde dem Beschwerdeführer in der Justizanstalt ordnungsgemäß zugestellt, eine schriftliche Stellungnahme erfolgte nicht. Der Beschwerdeführer wurde am 19.12.2019 aus der Untersuchungshaft entlassen.
  3. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 04.09.2020, Zl. XXXX , wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28 Abs. 1 (zweiter und fünfter Fall) SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Höhe von 16 Monaten verurteilt. Hinsichtlich der Strafbemessung wurden als erschwerend das Zusammentreffen von zwei Verbrechen gewertet, mildern, wurde der bisherige ordentliche Lebenswandel und das Geständnis im Ausmaß der Einfuhr und Weitergabe von 400 g Kokain angeführt.
  4. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 04.09.2020, Zl. römisch 40 , wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28, Absatz eins, (zweiter und fünfter Fall) SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Höhe von 16 Monaten verurteilt. Hinsichtlich der Strafbemessung wurden als erschwerend das Zusammentreffen von zwei Verbrechen gewertet, mildern, wurde der bisherige ordentliche Lebenswandel und das Geständnis im Ausmaß der Einfuhr und Weitergabe von 400 g Kokain angeführt.
  5. Mit Schriftsatz des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.09.2020, bezeichnet als „Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme“, zugestellt mittels Auslandsrückschein an seine Wohnsitzadresse in Slowenien, wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht, dass beabsichtigt werde, gegen ihn ein Aufenthaltsverbot zu erlassen, in eventu die Schubhaft zu verhängen, in eventu die Abschiebung durchzuführen und ihm die Möglichkeit eingeräumt, binnen zwei Wochen eine schriftliche Stellungnahme zu dem in der Verständigung aufgelisteten Fragenkatalog hinsichtlich seiner persönlichen Verhältnisse abzugeben.
  6. Mit E- Mail vom 12.10.2020, wurde die Vollmacht seiner gewillkürten Rechtsvertretung bekannt gegeben und der Antrag auf Fristerstreckung hinsichtlich der Abgabemöglichkeit einer Stellungnahme um 14 Tage gestellt. Mit Schriftsatz vom 23.10.2020 wurde eine Stellungnahme erstattet. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass ein Aufenthaltsverbot in der Dauer von acht Jahren weder gerechtfertigt noch verhältnismäßig sei, da der Beschuldigte familiäre soziale und berufliche Bindungen in Österreich aufweisen würde, zudem sei der Angeklagte bis zur gegenständlichen Verurteilung unbescholten und habe der Antragsteller zudem zwischenzeitig bei der Justizanstalt XXXX einen Antrag auf elektronisch überwachten Hausarrest in Österreich eingebracht. Zudem würden die Voraussetzungen

§ 67

Absatz ein fünfter Satz FPG nicht vorliegen, sodass gegenständlich nicht von zwingenden Gründen der öffentlichen Sicherheit im Sinne des Art. 28 Abs. 3 der RL 2004/38 und somit auch nicht von einer nachhaltigen maßgeblichen Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder das Sicherheit der Republik Österreich

67 Abs. 1 fünfter Satz gesprochen werden könne. Eine Abwägung unter Berücksichtigung der Parameter des § 9 Abs. 2 BFA-VG könne gegenständlich nur dazu führen, dass das Interesse des Beschuldigten auf Aufrechterhaltung seines Privat- und Familienlebens in Österreich, die öffentlichen Interessen an seiner Aufenthaltsbeendigung überwiege, weshalb der Antrag gestellt werde, das Verwaltungsverfahren einzustellen. Der Stellungnahme beigelegt war eine Lohn-/Gehaltsabrechnung vom Oktober 2019, die Kopie eines Mietvertrages datiert vom 05.10.2020 und die Kopie eines Arbeitsvertrages ebenfalls datiert mit 05.10.

  1. Mit E- Mail vom 12.10.2020, wurde die Vollmacht seiner gewillkürten Rechtsvertretung bekannt gegeben und der Antrag auf Fristerstreckung hinsichtlich der Abgabemöglichkeit einer Stellungnahme um 14 Tage gestellt. Mit Schriftsatz vom 23.10.2020 wurde eine Stellungnahme erstattet. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass ein Aufenthaltsverbot in der Dauer von acht Jahren weder gerechtfertigt noch verhältnismäßig sei, da der Beschuldigte familiäre soziale und berufliche Bindungen in Österreich aufweisen würde, zudem sei der Angeklagte bis zur gegenständlichen Verurteilung unbescholten und habe der Antragsteller zudem zwischenzeitig bei der Justizanstalt römisch 40 einen Antrag auf elektronisch überwachten Hausarrest in Österreich eingebracht. Zudem würden die Voraussetzungen

Paragraph 67, Absatz ein fünfter Satz FPG nicht vorliegen, sodass gegenständlich nicht von zwingenden Gründen der öffentlichen Sicherheit im Sinne des Artikel 28, Absatz 3, der RL 2004/38 und somit auch nicht von einer nachhaltigen maßgeblichen Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder das Sicherheit der Republik Österreich

67 Absatz eins, fünfter Satz gesprochen werden könne. Eine Abwägung unter Berücksichtigung der Parameter des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG könne gegenständlich nur dazu führen, dass das Interesse des Beschuldigten auf Aufrechterhaltung seines Privat- und Familienlebens in Österreich, die öffentlichen Interessen an seiner Aufenthaltsbeendigung überwiege, weshalb der Antrag gestellt werde, das Verwaltungsverfahren einzustellen. Der Stellungnahme beigelegt war eine Lohn-/Gehaltsabrechnung vom Oktober 2019, die Kopie eines Mietvertrages datiert vom 05.10.2020 und die Kopie eines Arbeitsvertrages ebenfalls datiert mit 05.10.2020. Der Beschwerdeführer erhielt am 05.10.2020, durch die Strafvollzugsbehörden, die Aufforderung, binnen einen Monat, die über ihn verhängte Freiheitsstrafe anzutreten. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid der belangten Behörde wurde gegen den Beschwerdeführer

„§ 67 Abs. 1 und 2 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. Nr. 100/2005 (FPG) idgF“ ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.).

§ 70Abs.

3 Fremdenpolizeigesetz wurde ihm kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.). Mit Spruchpunkt III. wurde einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot

§ 18Abs.

3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.). Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach 28a Abs. 1 (zweiter und fünfter Fall) SMG zu einer unbedingten Freiheitstrafe von 16 Monaten rechtskräftig verurteilt worden sei und stelle sein persönliches Verhalten eine tatsächliche gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die Grundinteressen der Gesellschaft dar. Zu seinem Privat- und Familienleben wurde ausgeführt, dass er seit vier Jahren eine Lebensgefährtin, die im Bundesgebiet aufhältig sei, habe. Eine gemeinsame Wohnadresse würde jedoch nicht bestehen, sonstige schützenswerte private oder maßgebliche Anknüpfungspunkte in Österreich hätten zudem nicht festgestellt werden können. Insgesamt müsse davon ausgegangen werden, dass das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit seinem persönlichen Interesse an einem Verbleib in Österreich überwiege.Mit dem im Spruch angeführten Bescheid der belangten Behörde wurde gegen den Beschwerdeführer

„§ 67 Absatz eins und 2 Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF“ ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 70, Absatz 3, Fremdenpolizeigesetz wurde ihm kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.). Mit Spruchpunkt römisch drei. wurde einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot

Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach 28a Absatz eins, (zweiter und fünfter Fall) SMG zu einer unbedingten Freiheitstrafe von 16 Monaten rechtskräftig verurteilt worden sei und stelle sein persönliches Verhalten eine tatsächliche gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die Grundinteressen der Gesellschaft dar. Zu seinem Privat- und Familienleben wurde ausgeführt, dass er seit vier Jahren eine Lebensgefährtin, die im Bundesgebiet aufhältig sei, habe. Eine gemeinsame Wohnadresse würde jedoch nicht bestehen, sonstige schützenswerte private oder maßgebliche Anknüpfungspunkte in Österreich hätten zudem nicht festgestellt werden können. Insgesamt müsse davon ausgegangen werden, dass das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit seinem persönlichen Interesse an einem Verbleib in Österreich überwiege. Gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seine ausgewiesene Rechtsvertretung mit Schriftsatz vom 12.01.2021 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und monierte unrichtige bzw. unvollständigen Tatsachenfeststellung und unrichtige rechtliche Beurteilung. Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass die Ansicht der belangten Behörde, ein Aufenthaltsverbot insbesondere für die Dauer von fünf Jahren sei gerechtfertigt oder verhältnismäßig, verfehlt sei. Die belangte Behörde hätte gänzlich außer Acht gelassen, dass der Antragsteller zwischenzeitig einen Antrag auf elektronisch überwachten Hausarrest in Österreich eingebracht habe, sodass auch ein Vollzug der ausgesprochenen Strafe in Österreich angestrebt werde, vor Vollziehung der gegen den Beschuldigten ausgesprochenen Strafe könne aber schon allein aus diesem Grund kein Aufenthaltsverbot ausgesprochen werden, da dies eine Vereitelung des Vollzugs der Haftstrafe bedeuten würde. Nunmehr werde von der belangten Behörde weder eine Durchsetzungsfrist gewährt, noch der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt, was zur Folge hätte, dass der Beschwerdeführer einerseits ohne Wohnsitz und Arbeit bleiben würde und andererseits nicht mehr die Voraussetzung für die Fußfesseln erfüllen würde. Weiters wurde ausgeführt, dass die Behörde wohl der Ansicht sei, dass der Beschwerdeführer nach der Zustellung des bekämpften Bescheides das Land zu verlassen habe und die Mietwohnung für die er bezahle räume und seine Arbeit einfach ohne weiteres abbrechen würde. Ohne diese Voraussetzungen für die Fußfessel, die er beantragt habe und die ihm gewährt werden wird und auf die er auch ein Recht wie ein Inländer habe, sofern er die Voraussetzungen erfülle, würde er nach Slowenien ausreisen müssen, nur um festgenommen zu werden und die Haftstrafe in Österreich zu verbüßen müssen. Eine derartige Ansicht sei nicht nur widersinnig, sondern auch weder verhältnismäßig noch rechtmäßig. Im gegenständlichen Fall werde dem Beschwerdeführer dadurch die Möglichkeit genommen, die über ihn verhängte Freiheitstrafe zu verbüßen, wozu er verpflichtet sei, weiters werde ihm die Möglichkeit genommen den Arbeitsvertrag den Mietvertrag und seine sonstigen vertraglichen Pflichten ordnungsgemäß aufzulösen und werde schließlich überhaupt keine Rücksicht auf die geschützte Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner Lebensgefährtin genommen. Dadurch werde der Beschwerdeführer in seinem verfassungsrechtlich gewährleisteten Recht

Art. 13

EMRK verletzt, wonach jeder das Recht auf eine wirksame Beschwerde bei der nationalen Instanz habe, gerade die Verletzung eines solchen Rechtes behaupte der Beschwerdeführer, wenn er Österreich verlassen müsse. Der Beschwerdeführer habe das Recht die Strafe mit einer Fußfessel zu verbüßen, wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen, wenn er die Fußfessel habe, könne er auch nicht delinquieren und stelle er auch keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar, da er ja eine Strafe verbüße. Im weiteren Beschwerdevorbringen wiederholte der Beschwerdeführer seine Ausführungen welche bereits im Rahmen der Stellungnahme abgegeben wurden Es wurde beantragte der Beschwerde dringend und umgehend einen Durchsetzungsaufschub und die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und diesbezüglich binnen sieben Tagen ab Zustellung der Beschwerde zu entscheiden, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, sollte das Gericht dies als notwendig erachten, der Beschwerde Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben in eventu den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern dass die Dauer des ausgesprochenen Aufenthaltsverbots wesentlich herabgesetzt werde. Der Beschwerde beigelegt war eine Kopie des Antrages auf elektronisch überwachten Hausarrest vom 22.10.2020 und eine weitere damit zusammenhängende Urkundenvorlage. Gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seine ausgewiesene Rechtsvertretung mit Schriftsatz vom 12.01.2021 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und monierte unrichtige bzw. unvollständigen Tatsachenfeststellung und unrichtige rechtliche Beurteilung. Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass die Ansicht der belangten Behörde, ein Aufenthaltsverbot insbesondere für die Dauer von fünf Jahren sei gerechtfertigt oder verhältnismäßig, verfehlt sei. Die belangte Behörde hätte gänzlich außer Acht gelassen, dass der Antragsteller zwischenzeitig einen Antrag auf elektronisch überwachten Hausarrest in Österreich eingebracht habe, sodass auch ein Vollzug der ausgesprochenen Strafe in Österreich angestrebt werde, vor Vollziehung der gegen den Beschuldigten ausgesprochenen Strafe könne aber schon allein aus diesem Grund kein Aufenthaltsverbot ausgesprochen werden, da dies eine Vereitelung des Vollzugs der Haftstrafe bedeuten würde. Nunmehr werde von der belangten Behörde weder eine Durchsetzungsfrist gewährt, noch der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt, was zur Folge hätte, dass der Beschwerdeführer einerseits ohne Wohnsitz und Arbeit bleiben würde und andererseits nicht mehr die Voraussetzung für die Fußfesseln erfüllen würde. Weiters wurde ausgeführt, dass die Behörde wohl der Ansicht sei, dass der Beschwerdeführer nach der Zustellung des bekämpften Bescheides das Land zu verlassen habe und die Mietwohnung für die er bezahle räume und seine Arbeit einfach ohne weiteres abbrechen würde. Ohne diese Voraussetzungen für die Fußfessel, die er beantragt habe und die ihm gewährt werden wird und auf die er auch ein Recht wie ein Inländer habe, sofern er die Voraussetzungen erfülle, würde er nach Slowenien ausreisen müssen, nur um festgenommen zu werden und die Haftstrafe in Österreich zu verbüßen müssen. Eine derartige Ansicht sei nicht nur widersinnig, sondern auch weder verhältnismäßig noch rechtmäßig. Im gegenständlichen Fall werde dem Beschwerdeführer dadurch die Möglichkeit genommen, die über ihn verhängte Freiheitstrafe zu verbüßen, wozu er verpflichtet sei, weiters werde ihm die Möglichkeit genommen den Arbeitsvertrag den Mietvertrag und seine sonstigen vertraglichen Pflichten ordnungsgemäß aufzulösen und werde schließlich überhaupt keine Rücksicht auf die geschützte Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner Lebensgefährtin genommen. Dadurch werde der Beschwerdeführer in seinem verfassungsrechtlich gewährleisteten Recht

Artikel 13

, EMRK verletzt, wonach jeder das Recht auf eine wirksame Beschwerde bei der nationalen Instanz habe, gerade die Verletzung eines solchen Rechtes behaupte der Beschwerdeführer, wenn er Österreich verlassen müsse. Der Beschwerdeführer habe das Recht die Strafe mit einer Fußfessel zu verbüßen, wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen, wenn er die Fußfessel habe, könne er auch nicht delinquieren und stelle er auch keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar, da er ja eine Strafe verbüße. Im weiteren Beschwerdevorbringen wiederholte der Beschwerdeführer seine Ausführungen welche bereits im Rahmen der Stellungnahme abgegeben wurden Es wurde beantragte der Beschwerde dringend und umgehend einen Durchsetzungsaufschub und die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und diesbezüglich binnen sieben Tagen ab Zustellung der Beschwerde zu entscheiden, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, sollte das Gericht dies als notwendig erachten, der Beschwerde Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben in eventu den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern dass die Dauer des ausgesprochenen Aufenthaltsverbots wesentlich herabgesetzt werde. Der Beschwerde beigelegt war eine Kopie des Antrages auf elektronisch überwachten Hausarrest vom 22.10.2020 und eine weitere damit zusammenhängende Urkundenvorlage. Beschwerde und Bezug habender Akt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 18.01.2021 vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: 1.1 Die unter Punkt I. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen:1.1 Die unter Punkt römisch eins. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen: 1.
  2. Zur Person des Beschwerdeführers: Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Slowenien und somit EWR-Bürger. Seine Identität steht fest. Der Beschwerdeführer ist gesund und erwerbsfähig. Der Beschwerdeführer verfügt über eine Wohnsitzadresse in Slowenien, hat in Slowenien zwei minderjährige Töchter, um die er sich jedes Wochenende kümmert und hat er auch zur Mutter seiner Töchter ein gutes Verhältnis. Der Beschwerdeführer befindet sich laut eigenen Angaben seit vier Jahren in einer Beziehung zur ungarischen Staatsangehörigen XXXX . Seine Lebensgefährtin befindet sich seit 01.09.2015 in einem Dienstverhältnis zu XXXX . Die Lebensgefährtin war vom 11.08.2017 bis 12.08.2017 im selben Betrieb wie der Beschwerdeführer geringfügig beschäftigt. Der Beschwerdeführer und seine Lebensgefährtin hatten zu keinem Zeitpunkt eine gemeinsame Wohnsitzadresse aufgewiesen. Der Beschwerdeführer verfügt über kein schützenswertes Privat- und Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK.Der Beschwerdeführer befindet sich laut eigenen Angaben seit vier Jahren in einer Beziehung zur ungarischen Staatsangehörigen römisch 40 . Seine Lebensgefährtin befindet sich seit 01.09.2015 in einem Dienstverhältnis zu römisch 40 . Die Lebensgefährtin war vom 11.08.2017 bis 12.08.2017 im selben Betrieb wie der Beschwerdeführer geringfügig beschäftigt. Der Beschwerdeführer und seine Lebensgefährtin hatten zu keinem Zeitpunkt eine gemeinsame Wohnsitzadresse aufgewiesen. Der Beschwerdeführer verfügt über kein schützenswertes Privat- und Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK. Der Beschwerdeführer war vom 10.11.2019 bis 19.12.2019 mit Hauptwohnsitz in der Justizanstalt XXXX gemeldet. Der Beschwerdeführer ist seit 22.10.2020 mit Nebenwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet, eine Wohnsitzmeldung seiner Lebensgefährtin an dieser Adresse scheint nicht auf. Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer vor dem 22.10.2020 im Bundesgebiet über keine Meldeadresse verfügt hat. Der Beschwerdeführer verfügt nach wie vor über keinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet.Der Beschwerdeführer war vom 10.11.2019 bis 19.12.2019 mit Hauptwohnsitz in der Justizanstalt römisch 40 gemeldet. Der Beschwerdeführer ist seit 22.10.2020 mit Nebenwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet, eine Wohnsitzmeldung seiner Lebensgefährtin an dieser Adresse scheint nicht auf. Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer vor dem 22.10.2020 im Bundesgebiet über keine Meldeadresse verfügt hat. Der Beschwerdeführer verfügt nach wie vor über keinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet. Die Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme wurde dem Beschwerdeführer an seine Wohnsitzadresse in Slowenien zugestellt und hat er diese dort auch entgegengenommen. Der Beschwerdeführer hat im Bundesgebiet wiederholt gearbeitet, der Beschwerdeführer war vom 12.06.2015 bis 22.08.2015 vom 11.09.2015 bis 29.02.2016, vom 08.04.2016 bis 15.11.2017 und vom 02.12.2017 bis 31.12.2019 geringfügig beschäftigt. Der Beschwerdeführer war vom 05.10.2020 bis 21.10.2020 als Arbeiter bei der XXXX beschäftigt, seit 11.11.2020 bei der XXXX , sowie vom 02.01.2021 bis 07.01.2021 bei der XXXX und seit 07.11.2021 bei der XXXX . Der Beschwerdeführer seit 11.11.2020 im Bundesgebiet durchgehend erwerbstätig und ist kranken- und unfallversichert.Der Beschwerdeführer hat im Bundesgebiet wiederholt gearbeitet, der Beschwerdeführer war vom 12.06.2015 bis 22.08.2015 vom 11.09.2015 bis 29.02.2016, vom 08.04.2016 bis 15.11.2017 und vom 02.12.2017 bis 31.12.2019 geringfügig beschäftigt. Der Beschwerdeführer war vom 05.10.2020 bis 21.10.2020 als Arbeiter bei der römisch 40 beschäftigt, seit 11.11.2020 bei der römisch 40 , sowie vom 02.01.2021 bis 07.01.2021 bei der römisch 40 und seit 07.11.2021 bei der römisch 40 . Der Beschwerdeführer seit 11.11.2020 im Bundesgebiet durchgehend erwerbstätig und ist kranken- und unfallversichert. Der Beschwerdeführer weist in Österreich im Hinblick auf seine Aufenthaltsdauer keine maßgeblichen Integrationsmerkmale in sozialer, beruflicher und kultureller Hinsicht auf. Außer seiner Lebensgefährtin konnten keine privaten oder maßgeblichen Anknüpfungspunkte in Österreich festgestellt werden. 1.
  3. Zu den Gründen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes: Mit Urteil des Landesgerichts XXXX 04.09.2020, Zl. XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen der Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 (zweiter und fünfter Fall) SMG rechtskräftig zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 16 Monaten verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 04.09.2020, Zl. römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen der Verbrechen des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, (zweiter und fünfter Fall) SMG rechtskräftig zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 16 Monaten verurteilt. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum zwischen Juli 2018 bis März 2019 in XXXX und anderen Orts fortlaufend vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) jedenfalls übersteigenden Menge und zwar ca. 775 g Kokain aus Slowenien eingeführt habe und in weiterer Folge zu einem Grammpreis von Euro 70 drei Personen überlassen habe, wobei er von Anfang an mit dem Vorsatz der kontinuierlichen Tatbegehung über einen längeren Zeitraum und den daran geknüpften Additionseffekt gehandelt habe. Als mildernd wurde sein bisher ordentlicher Lebenswandel, das Geständnis im Ausmaß der Einfuhr und Weitergabe von 400 g Kokain gewertet als erschwerend, das Zusammentreffen von zwei Verbrechen. Zudem wurde im Strafurteil festgehalten, dass eine diversionelle Erledigung des Strafverfahrens aus spezial- und generalpräventiven Gründen zur Vermeidung der Bagatellisierung derartiger Delinquenz scheitere. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum zwischen Juli 2018 bis März 2019 in römisch 40 und anderen Orts fortlaufend vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) jedenfalls übersteigenden Menge und zwar ca. 775 g Kokain aus Slowenien eingeführt habe und in weiterer Folge zu einem Grammpreis von Euro 70 drei Personen überlassen habe, wobei er von Anfang an mit dem Vorsatz der kontinuierlichen Tatbegehung über einen längeren Zeitraum und den daran geknüpften Additionseffekt gehandelt habe. Als mildernd wurde sein bisher ordentlicher Lebenswandel, das Geständnis im Ausmaß der Einfuhr und Weitergabe von 400 g Kokain gewertet als erschwerend, das Zusammentreffen von zwei Verbrechen. Zudem wurde im Strafurteil festgehalten, dass eine diversionelle Erledigung des Strafverfahrens aus spezial- und generalpräventiven Gründen zur Vermeidung der Bagatellisierung derartiger Delinquenz scheitere. Der Beschwerdeführer hat die Straftat begangen und das beschriebene Verhalten gesetzt. Das persönliche Verhalten des Beschwerdeführers im Bundesgebiet gefährdet die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Der Beschwerdeführer wurde am 05.10.2020 seitens der Strafvollzugsbehörden aufgefordert, binnen einem Monat die gegen ihn rechtskräftig verhängte Freiheitsstrafe in der Höhe von 16 Monaten anzutreten. Eine Entscheidung über seinen Antrag auf Bewilligung des elektronisch überwachten Hausarrestes ist bis zum gegenwärtigen Entscheidungszeitpunkt nicht erfolgt.
  4. Beweiswürdigung: Der erkennende Richter des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach den Grundsätzen der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen: 2.
  5. Zum Sachverhalt: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen seiner schriftlichen Stellungnahmen, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz samt Beilagen. Auskünfte aus dem Strafregister (SA), dem Zentralen Melderegister (ZMR) sowie dem Hauptverband österreichischer Sozialversicherungsträger (AJWEB-P) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. 2.
  6. Zur Person des Beschwerdeführers: Die Identität des Beschwerdeführers steht aufgrund seines im Original vorgelegten slowenischen Personalausweises mit der Nr. XXXX – welcher sich in Kopie im Akt befindet - fest.Die Identität des Beschwerdeführers steht aufgrund seines im Original vorgelegten slowenischen Personalausweises mit der Nr. römisch 40 – welcher sich in Kopie im Akt befindet - fest. Die Feststellungen zu seinem Gesundheitszustand und seiner Erwerbsfähigkeit ergeben sich aus den diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen seiner schriftlichen Stellungnahme an die belangte Behörde vom 23.10.2020, als auch aus dem Umstand, dass den diesbezüglich im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen im Beschwerdeverfahren nicht entgegengetreten wurde. Dass der Beschwerdeführer seit 22.10.2020 durchgehend im Bundesgebiet mit Nebenwohnsitz gemeldet ist, ergibt sich aus einer Abfrage im zentralen Melderegister der Republik, ebenso wie seine Anhaltung in Untersuchungshaft in einer Justizanstalt vom 10.11.2019 bis zum 19.12.2019 und dass der Beschwerdeführer darüber hinaus über keine Wohnsitzmeldung im Bundesgebiet verfügt hat. Die Feststellungen zu den Erwerbstätigkeiten des Beschwerdeführers in Österreich zwischen Juni 2015 und Dezember 2019 als geringfügig beschäftigter Arbeiter in zwei Betrieben ergeben sich aus einer Abfrage im Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger. Der Umstand, dass er nicht nachhaltig auf dem österreichischen Arbeitsmarkt integriert ist, ergibt sich aus seiner betreffenden Historie, insbesondere im Hinblick auf den vorgelegten Lohnzettel vom Oktober 2019, wo als Verdienst Euro 178, 00 für seine Beschäftigung als Türsteher angegeben wird, sowie der Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer augenscheinlich erst unmittelbar nach seiner rechtskräftigen Verurteilung um einen Wohnsitz im Bundesgebiet gekümmert hat bzw. ein entsprechendes Arbeitsverhältnis in Vollzeit eingegangen ist (AS 128-139). Es wird vom erkennenden Richter dahingehend auch nicht verkannt, dass es sich dabei um zwingende Voraussetzungen für eine positive Erledigung eines Antrages auf Bewilligung des elektronisch überwachten Hausarrestes handelt, welchen der Beschwerdeführer in weiterer Folge am 22.10.2020 auch eingebracht hat. Zum Familienleben des Beschwerdeführers ist wie folgt auszuführen: Die Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner Lebensgefährtin ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen seiner Stellungnahme und dem Beschwerdeschriftsatz. Dass der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt mit seiner Lebensgefährtin eine gemeinsame Meldeadresse gehabt hat, ergibt sich aus aktuellen ZMR-Abfragen des Beschwerdeführers und seiner Lebensgefährtin. Sofern bereits in der Stellungnahme vom 23.10.2020 behauptet wird, dass diese gemeinsam an der Wohnadresse, die der Beschwerdeführer nunmehr als Nebenwohnsitz aufweist, wohnen würden, widerspricht dies den vorliegenden aktuellen ZMR–Auszügen vom 18.01.2021 und ist somit als reine Schutzbehauptung zu werten. Es wurde zudem von der belangten Behörde nicht bestritten, dass der Beschwerdeführer eine Beziehung mit der bulgarischen Staatsangehörigen XXXX führt, es ist aber auch unbestritten, dass auch im Rahmen des Beschwerdeschriftsatzes, abgesehen von der Bestätigung, dass beide nicht an derselben Meldeadresse leben, keine weitergehenden Ausführungen hinsichtlich der Intensität des Familienlebens gemacht wurden, sodass dahingehend auch eine mündliche Einvernahme der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers, keinen für den Beschwerdeführer günstigeren Ausgang des Verfahrens erwarten lässt, wobei eine zeugenschaftliche Einvernahme der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers im Beschwerdeschriftsatz auch nicht beantragt wurde. Die Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner Lebensgefährtin ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen seiner Stellungnahme und dem Beschwerdeschriftsatz. Dass der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt mit seiner Lebensgefährtin eine gemeinsame Meldeadresse gehabt hat, ergibt sich aus aktuellen ZMR-Abfragen des Beschwerdeführers und seiner Lebensgefährtin. Sofern bereits in der Stellungnahme vom 23.10.2020 behauptet wird, dass diese gemeinsam an der Wohnadresse, die der Beschwerdeführer nunmehr als Nebenwohnsitz aufweist, wohnen würden, widerspricht dies den vorliegenden aktuellen ZMR–Auszügen vom 18.01.2021 und ist somit als reine Schutzbehauptung zu werten. Es wurde zudem von der belangten Behörde nicht bestritten, dass der Beschwerdeführer eine Beziehung mit der bulgarischen Staatsangehörigen römisch 40 führt, es ist aber auch unbestritten, dass auch im Rahmen des Beschwerdeschriftsatzes, abgesehen von der Bestätigung, dass beide nicht an derselben Meldeadresse leben, keine weitergehenden Ausführungen hinsichtlich der Intensität des Familienlebens gemacht wurden, sodass dahingehend auch eine mündliche Einvernahme der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers, keinen für den Beschwerdeführer günstigeren Ausgang des Verfahrens erwarten lässt, wobei eine zeugenschaftliche Einvernahme der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers im Beschwerdeschriftsatz auch nicht beantragt wurde. Zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Lebensgefährtin besteht zweifelsfrei kein Abhängigkeitsverhältnis, welches den Erfordernissen an ein schützenswertes Privat- und Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK entspricht, weder in finanzieller noch sonstiger Hinsicht, sodass der erkennende Richter aufgrund des vorliegenden Akteninhaltes wie die belangte Behörde zu Recht davon ausgeht, dass eine entscheidungsrelevante Intensität des Zusammenlebens unter Zugrundelegung der obigen Ausführungen und der Angaben nicht abgeleitet werden kann. Zudem steht es der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers frei, sich im Rahmen ihres unionsrechtlichen Freizügigkeitsrechts in Slowenien aufzuhalten, dort zu arbeiten und mit dem Beschwerdeführer ein gemeinsames Leben zu führen.Zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Lebensgefährtin besteht zweifelsfrei kein Abhängigkeitsverhältnis, welches den Erfordernissen an ein schützenswertes Privat- und Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK entspricht, weder in finanzieller noch sonstiger Hinsicht, sodass der erkennende Richter aufgrund des vorliegenden Akteninhaltes wie die belangte Behörde zu Recht davon ausgeht, dass eine entscheidungsrelevante Intensität des Zusammenlebens unter Zugrundelegung der obigen Ausführungen und der Angaben nicht abgeleitet werden kann. Zudem steht es der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers frei, sich im Rahmen ihres unionsrechtlichen Freizügigkeitsrechts in Slowenien aufzuhalten, dort zu arbeiten und mit dem Beschwerdeführer ein gemeinsames Leben zu führen. Aus der Gesamtbetrachtung der vorangegangenen Ausführungen resultiert die Feststellung, dass keine berücksichtigungswürdigen, privaten oder sozialen Anknüpfungspunkte des Beschwerdeführers im Bundesgebiet vorliegen. 2.
  7. Zu den Gründen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes: Die rechtskräftige, strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers entspricht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich. Die Umstände hinsichtlich der seiner Verurteilung zugrundeliegenden strafbaren Handlungen sowie die Erwägungen des Strafgerichts hinsichtlich der Strafbemessungsgründe ergeben sich aus der im Akt enthaltenen Urteilsausfertigung des Landesgerichts XXXX zur Zl. XXXX .Die Umstände hinsichtlich der seiner Verurteilung zugrundeliegenden strafbaren Handlungen sowie die Erwägungen des Strafgerichts hinsichtlich der Strafbemessungsgründe ergeben sich aus der im Akt enthaltenen Urteilsausfertigung des Landesgerichts römisch 40 zur Zl. römisch 40 . Die Feststellung bezüglich des von ihm gestellten Antrages auf Bewilligung des elektronisch überwachten Hausarrests sind der der Beschwerde beigelegten Unterlagen zu entnehmen.
  8. Rechtliche Beurteilung: 3.
  9. Zur Abweisung der Beschwerde: Als Staatsangehöriger der Republik Slowenien ist der Beschwerdeführer EWR-Bürger iSd § 2 Abs. 4 Z 8 FPG.Als Staatsangehöriger der Republik Slowenien ist der Beschwerdeführer EWR-Bürger iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG.

§ 67Abs.

1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung, ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde.

Paragraph 67, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der geltenden Fassung, ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde.

§ 67Abs.

2 FPG kann ein Aufenthaltsverbot, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.

§ 67Abs.

4 FPG ist bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise.

Paragraph 67, Absatz 2, FPG kann ein Aufenthaltsverbot, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.

Paragraph 67, Absatz 4, FPG ist bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise. Wird durch ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist

§ 9Abs.

1 BFA-VG die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK sind insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren und die Frage ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist, zu berücksichtigen.Wird durch ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist

Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK sind insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren und die Frage ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist, zu berücksichtigen.

Art 8Abs.

1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Art 8 Abs. 2 EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Artikel 8

, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Artikel 8, Absatz 2, EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Bei Erlassung eines Aufenthaltsverbots ist eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose zu erstellen, bei der das Gesamtverhalten des Betroffenen in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen ist, ob und im Hinblick auf welche Umstände die maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache einer Verurteilung oder Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (VwGH 19.02.2014, Zl. 2013/22/0309).Bei Erlassung eines Aufenthaltsverbots ist eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose zu erstellen, bei der das Gesamtverhalten des Betroffenen in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen ist, ob und im Hinblick auf welche Umstände die maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache einer Verurteilung oder Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (VwGH 19.02.2014, Zl. 2013/22/0309). Bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes ist

§ 67Abs.

4 FPG auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen, insbesondere auf die privaten und familiären Verhältnisse (VwGH 24.05.2016, Zl. Ra 2016/21/0075).Bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes ist

Paragraph 67, Absatz 4, FPG auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen, insbesondere auf die privaten und familiären Verhältnisse (VwGH 24.05.2016, Zl. Ra 2016/21/0075).

§ 70. Abs.

1 FPG werden die Ausweisung und das Aufenthaltsverbot spätestens mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar; der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige hat dann unverzüglich auszureisen. Der Eintritt der Durchsetzbarkeit ist für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde.

Paragraph 70, Absatz eins, FPG werden die Ausweisung und das Aufenthaltsverbot spätestens mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar; der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige hat dann unverzüglich auszureisen. Der Eintritt der Durchsetzbarkeit ist für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde.

§ 70Abs.

3 FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.

Paragraph 70, Absatz 3, FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.

§ 18Abs.

3 BFA-VG kann bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG kann bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Die Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Sachverhalt ergibt Folgendes: Im gegenständlichen Verfahren hat sich der Beschwerdeführer jedenfalls nicht in einem zehn Jahre übersteigenden Zeitraum im Bundesgebiet aufgehalten, weshalb der qualifizierte Tatbestand des § 67 Abs. 1

  1. Satz FPG nicht als Prüfungsmaßstab des vorliegenden Aufenthaltsverbots zur Anwendung kommt, sondern § 67 Abs. 1
  2. Satz FPG heranzuziehen ist.Im gegenständlichen Verfahren hat sich der Beschwerdeführer jedenfalls nicht in einem zehn Jahre übersteigenden Zeitraum im Bundesgebiet aufgehalten, weshalb der qualifizierte Tatbestand des Paragraph 67, Absatz eins,
  3. Satz FPG nicht als Prüfungsmaßstab des vorliegenden Aufenthaltsverbots zur Anwendung kommt, sondern Paragraph 67, Absatz eins,
  4. Satz FPG heranzuziehen ist. Demnach ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes zulässig, wenn auf Grund des persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Die belangte Behörde gelangte im angefochtenen Bescheid zum Schluss, dass im Falle des Beschwerdeführers die Voraussetzungen für die Erlassung eines auf die Dauer von fünf Jahren befristeten Aufenthaltsverbotes vorliegen. Dem schließt sich das Bundesverwaltungsgericht aufgrund folgender Erwägungen an: Der strafgerichtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers liegen zwei Verbrechen nach dem Suchtmittelgesetz zu Grunde. Dabei wird dem Beschwerdeführer vorgeworfen über einen längeren Zeitraum nämlich vom Juli 2018 bis März 2019 fortlaufend vorschriftswidrig Suchtgift aus Slowenien eingeführt zu haben und dieses Suchtgift (Kokain) in weiterer Folge drei Personen gegen Entgelt überlassen zu haben, wobei er von Anfang an mit dem Vorsatz der kontinuierlichen Tatbegehung über einen längeren Zeitraum und den daran geknüpften Additionseffekt gehandelt habe. Die Verhinderung strafbarer Handlungen, insbesondere von Suchtgiftdelikten, stellt jedenfalls schon vor dem Hintergrund der verheerenden Schäden und Folgen in der Gesellschaft, zu denen der Konsum von Suchtgiften führt, ein Grundinteresse der Gesellschaft (Schutz und Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit) dar. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahingehend vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist (vgl. dazu etwa VwGH 25.04.2014, Ro 2014/21/0039).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahingehend vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist vergleiche dazu etwa VwGH 25.04.2014, Ro 2014/21/0039). Im Fall des Beschwerdeführers wurde seitens der belangten Behörde zutreffend aufgezeigt, dass von seinem Verhalten eine erhebliche und tatsächliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgeht. So wurde der Beschwerdeführer aufgrund gravierender Suchtgiftdelikte rechtskräftig zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 16 Monaten verurteilt, nachdem er Suchtgift, in einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge, aus Slowenien eingeführt hatte und dies im Bundesgebiet mehreren Personen käuflich überlassen hat, wobei sich die Tathandlungen über einen Zeitraum von etwa 9 Monaten erstreckten (vgl. dazu die Ausführungen unter Punkt II.2.3.). Die gewerbsmäßige Tatbegehung über einen längeren Zeitraum, welche dem Beschwerdeführer hierbei zur Last gelegt wurde, indiziert, dass er ganz offensichtlich zu chronischer Kriminalität neigt. Auch der Verwaltungsgerichtshof hat in Bezug auf Suchtgiftdelinquenz bereits wiederholt festgehalten, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (VwGH 10.09.2018, Ra 2018/19/0169; 23.02.2016, Ra 2015/01/0249).Freiheitsstrafe verurteilt, wobei weder eine diversionelle Erledigung, noch eine bedingte Freiheitsstrafe bei ihm in Frage gekommen ist, obwohl es sich um seine erste strafrechtliche Verurteilung gehandelt hat. Im Fall des Beschwerdeführers wurde seitens der belangten Behörde zutreffend aufgezeigt, dass von seinem Verhalten eine erhebliche und tatsächliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgeht. So wurde der Beschwerdeführer aufgrund gravierender Suchtgiftdelikte rechtskräftig zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 16 Monaten verurteilt, nachdem er Suchtgift, in einer die Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigenden Menge, aus Slowenien eingeführt hatte und dies im Bundesgebiet mehreren Personen käuflich überlassen hat, wobei sich die Tathandlungen über einen Zeitraum von etwa 9 Monaten erstreckten vergleiche dazu die Ausführungen unter Punkt römisch zwei.2.3.). Die gewerbsmäßige Tatbegehung über einen längeren Zeitraum, welche dem Beschwerdeführer hierbei zur Last gelegt wurde, indiziert, dass er ganz offensichtlich zu chronischer Kriminalität neigt. Auch der Verwaltungsgerichtshof hat in Bezug auf Suchtgiftdelinquenz bereits wiederholt festgehalten, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (VwGH 10.09.2018, Ra 2018/19/0169; 23.02.2016, Ra 2015/01/0249).Freiheitsstrafe verurteilt, wobei weder eine diversionelle Erledigung, noch eine bedingte Freiheitsstrafe bei ihm in Frage gekommen ist, obwohl es sich um seine erste strafrechtliche Verurteilung gehandelt hat. Die Gewerbsmäßigkeit und der lange Tatzeitraum stellen jedenfalls eine erhebliche und tatsächliche Gefahr dar, wie auch der VwGH in seiner Rechtsprechung wiederholt ausgeführt hat. Im Hinblick auf die "verheerende Wirkung von Drogen auf das Leben von Menschen" hat auch der EGMR wiederholt sein Verständnis für die Bestimmtheit der Mitgliedstaaten im Vorgehen gegenüber Personen, die an der Verbreitung von Drogen aktiv mitwirken, zum Ausdruck gebracht (vgl. etwa EGMR 19.02.1998, Dalia v Frankreich, Nr. 154/1996/773/974; EGMR 30.11.1999, Baghli v Frankreich, Nr. 34374/97) und überdies auch festgehalten, dass "angesichts der verheerenden Auswirkungen der Suchtgiftkriminalität die Staaten berechtigt sind, insofern besonders rigoros vorzugehen" (EGMR 01.12.2016, Salem v Denmark, Nr. 77036/11).Im Hinblick auf die "verheerende Wirkung von Drogen auf das Leben von Menschen" hat auch der EGMR wiederholt sein Verständnis für die Bestimmtheit der Mitgliedstaaten im Vorgehen gegenüber Personen, die an der Verbreitung von Drogen aktiv mitwirken, zum Ausdruck gebracht vergleiche etwa EGMR 19.02.1998, Dalia v Frankreich, Nr. 154/1996/773/974; EGMR 30.11.1999, Baghli v Frankreich, Nr. 34374/97) und überdies auch festgehalten, dass "angesichts der verheerenden Auswirkungen der Suchtgiftkriminalität die Staaten berechtigt sind, insofern besonders rigoros vorzugehen" (EGMR 01.12.2016, Salem v Denmark, Nr. 77036/11). Zu beurteilen bleibt schließlich noch die Frage der Gegenwärtigkeit der Gefahr im Sinne des § 67 FPG, welche kumulativ mit der Erheblichkeit und der Tatsächlichkeit vorliegen muss.Zu beurteilen bleibt schließlich noch die Frage der Gegenwärtigkeit der Gefahr im Sinne des Paragraph 67, FPG, welche kumulativ mit der Erheblichkeit und der Tatsächlichkeit vorliegen muss. Das persönliche Verhalten des Beschwerdeführers stellt eine gegenwärtige Gefahr dar, zumal der Beschwerdeführer seine Strafhaft erst antreten muss. Bei der Stellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 67 Abs. 1 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist (vgl. zuletzt etwa das Erkenntnis vom
  5. Oktober 2015, Ra 2015/21/0133, mwN). Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrunde liegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (vgl. VwGH 19.02.2013, Zl. 2012/18/0230; VwGH 13.02.2007, 2006/18/0497 mwN). Es kann aber aufgrund dieser Umstände allein noch nicht von einem Wegfall der Gefährdung gesprochen werden, weil hierfür in erster Linie das gezeigte Wohlverhalten in Freiheit maßgeblich ist. In diesem Zusammenhang ist im vorliegende Fall im Ergebnis zu Recht darauf Bedacht zu nehmen, dass dieser Zeitraum üblicherweise umso länger anzusetzen ist, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden manifestiert hat (vgl. etwa nur den Beschluss vom
  6. Jänner 2015, Ra 2014/21/0009).Bei der Stellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in Paragraph 67, Absatz eins, FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist vergleiche zuletzt etwa das Erkenntnis vom
  7. Oktober 2015, Ra 2015/21/0133, mwN). Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrunde liegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an vergleiche VwGH 19.02.2013, Zl. 2012/18/0230; VwGH 13.02.2007, 2006/18/0497 mwN). Es kann aber aufgrund dieser Umstände allein noch nicht von einem Wegfall der Gefährdung gesprochen werden, weil hierfür in erster Linie das gezeigte Wohlverhalten in Freiheit maßgeblich ist. In diesem Zusammenhang ist im vorliegende Fall im Ergebnis zu Recht darauf Bedacht zu nehmen, dass dieser Zeitraum üblicherweise umso länger anzusetzen ist, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden manifestiert hat vergleiche etwa nur den Beschluss vom
  8. Jänner 2015, Ra 2014/21/0009). Ein Gesinnungswandel eines Straftäters ist grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat (vgl. B
  9. Mai 2014, Ra 2014/21/0014). Das gilt auch im Fall einer (erfolgreich) absolvierten Therapie (vgl. E
  10. September 2011, 2009/18/0147; B
  11. Mai 2014, Ro 2014/21/0007; B
  12. September 2016, Ra 2016/21/0262).Ein Gesinnungswandel eines Straftäters ist grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat vergleiche B
  13. Mai 2014, Ra 2014/21/0014). Das gilt auch im Fall einer (erfolgreich) absolvierten Therapie vergleiche E
  14. September 2011, 2009/18/0147; B
  15. Mai 2014, Ro 2014/21/0007; B
  16. September 2016, Ra 2016/21/0262). Der vom Beschwerdeführer gestellte Antrag auf Bewilligung des elektronisch überwachten Hausarrests, relativiert, abgesehen von der Tatsache, dass dahingehend noch keine Bewilligung vorliegt, nicht eine von ihm ausgehende Gefährdung. „Aus dem Status eines Strafhäftlings als "Freigänger" lässt sich keine maßgebliche Minderung der sich aus dem strafbaren Verhalten ergebenden Gefährdung ableiten (VwGH 24.5.2016, Ra 2016/21/0143). Das gilt sinngemäß auch für die Bewilligung der Strafverbüßung in Form des elektronisch überwachten Hausarrestes.“ (VwGH vom 23.01.2020Ra 2019/21/0373). Derzeit kann daher noch nicht von einem Wegfall oder einer wesentlichen Minderung der durch die strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers indizierten Gefährlichkeit ausgegangen werden und kann ihm aktuell derzeit auch keine positive Zukunftsprognose attestiert werden ist. Die von ihm ausgehende Gefährdung ist auch insoweit „nachhaltig“ als er seine Schulden, aus der rechtskräftigen Verurteilung zurückzahlen muss und zu befürchten ist, dass er versucht, diese mittels rechtswidrig erlangten Mitteln zu begleichen, sodass noch nicht auf ein zukünftiges Wohlverhalten des Beschwerdeführers geschlossen werden kann. Hinsichtlich des Beschwerdevorbringens, wonach der Beschwerdeführer nunmehr „sozialversicherungsrechtlich versichert“ sei, „einer geregelten Tätigkeit“ nachgehe und „über einen Unterkunft“ verfüge, ist festzuhalten, dass nicht verkannt wird, dass der Beschwerdeführer sich nach seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft, weder um eine Unterkunft noch um eine geregelte Arbeit im Bundesgebiet bemüht hat. Bis zu seiner Verurteilung und Aufforderung zum Strafantritt waren keinerlei integrationsbegründende Bemühungen erkennbar, relevante integrative Schritte wurden erst im Vorfeld der Antragstellung für den elektronisch überwachten Hausarrest gesetzt. Zudem wird nicht verkannt, dass der Tatbegehungszeitraum im Zeitraum seiner aufrechten Beziehung zu seiner Lebensgefährtin gewesen ist und auch diese Beziehung ihn anscheinend nicht von seiner Suchtgiftdelinquenz abhalten konnte. Unter Bedachtnahme auf die Tatsache, dass es sich aufgrund der Strafandrohung um Verbrechen im Sinne des § 17 StGB handelt und auf das oben gezeigte Persönlichkeitsbild, stellt das persönliche Verhalten des Beschwerdeführers somit eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr dar, die verschiedene Grundinteressen der Gesellschaft berührt und ist von ihm auch in Zukunft kein verantwortungsbewusstes Verhalten - den österreichischen Gesetzen entsprechend - zu erwarten. Der Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs. 1 zweiter Satz FPG ist damit erfüllt.Unter Bedachtnahme auf die Tatsache, dass es sich aufgrund der Strafandrohung um Verbrechen im Sinne des Paragraph 17, StGB handelt und auf das oben gezeigte Persönlichkeitsbild, stellt das persönliche Verhalten des Beschwerdeführers somit eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr dar, die verschiedene Grundinteressen der Gesellschaft berührt und ist von ihm auch in Zukunft kein verantwortungsbewusstes Verhalten - den österreichischen Gesetzen entsprechend - zu erwarten. Der Gefährdungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, zweiter Satz FPG ist damit erfüllt. Bei der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob im vorliegenden Fall einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Beschwerdeführers gegeben ist.Bei der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd Artikel 8, Absatz eins, EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob im vorliegenden Fall einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Beschwerdeführers gegeben ist. Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG idgF BGBl. I Nr. 29/2020 lautet wie folgt:Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2020, lautet wie folgt: "§ 9.

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist."§ 9.

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."

(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre." Im vorliegenden Fall führt der Beschwerdeführer in Österreich kein iSd Art. 8 EMRK geschütztes Familienleben. Selbst wenn man einen Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers durch die Erlassung des Aufenthaltsverbotes annehmen möchte, so wäre dieser angesichts seines gravierenden Fehlverhaltens zulässig, ist er doch zur Erlassung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele (Verhinderung von weiteren strafbaren Handlungen durch den Beschwerdeführer) dringend geboten. Das private Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet konnte somit im Lichte einer durch Art. 8 EMRK gebotenen Interessensabwägung das öffentliche Interesse an der Erlassung eines gegen ihn gerichteten Aufenthaltsverbotes nicht überwiegen.Im vorliegenden Fall führt der Beschwerdeführer in Österreich kein iSd Artikel 8, EMRK geschütztes Familienleben. Selbst wenn man einen Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers durch die Erlassung des Aufenthaltsverbotes annehmen möchte, so wäre dieser angesichts seines gravierenden Fehlverhaltens zulässig, ist er doch zur Erlassung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele (Verhinderung von weiteren strafbaren Handlungen durch den Beschwerdeführer) dringend geboten. Das private Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet konnte somit im Lichte einer durch Artikel 8, EMRK gebotenen Interessensabwägung das öffentliche Interesse an der Erlassung eines gegen ihn gerichteten Aufenthaltsverbotes nicht überwiegen. Zur Befristung des Aufenthaltsverbotes ist darauf hinzuweisen, dass im vorliegenden Fall ein Aufenthaltsverbot nach Maßgabe von § 67 Abs. 2 FPG höchstens für die Dauer von zehn Jahren verhängt werden kann. Wie die belangte Behörde geht auch das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass unter den Umständen des vorliegenden Falles die Höchstdauer nicht voll auszuschöpfen ist, dies insbesondere auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass es sich um seine erste strafrechtliche Verurteilung gehandelt hat und auch das Strafgericht bei der Bemessung der Strafhöhe in der unteren Hälfte des möglichen Strafrahmens geblieben ist. Allerdings besteht keine Veranlassung, die von der belangten Behörde festgesetzte Befristungsdauer des Aufenthaltsverbotes in der Dauer von fünf Jahren zu reduzieren, dies auch im Hinblick darauf, dass die Strafe unbedingt ausgesprochen wurde.Zur Befristung des Aufenthaltsverbotes ist darauf hinzuweisen, dass im vorliegenden Fall ein Aufenthaltsverbot nach Maßgabe von Paragraph 67, Absatz 2, FPG höchstens für die Dauer von zehn Jahren verhängt werden kann. Wie die belangte Behörde geht auch das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass unter den Umständen des vorliegenden Falles die Höchstdauer nicht voll auszuschöpfen ist, dies insbesondere auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass es sich um seine erste strafrechtliche Verurteilung gehandelt hat und auch das Strafgericht bei der Bemessung der Strafhöhe in der unteren Hälfte des möglichen Strafrahmens geblieben ist. Allerdings besteht keine Veranlassung, die von der belangten Behörde festgesetzte Befristungsdauer des Aufenthaltsverbotes in der Dauer von fünf Jahren zu reduzieren, dies auch im Hinblick darauf, dass die Strafe unbedingt ausgesprochen wurde. Im Hinblick auf die Art seines Verhaltens und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild des Beschwerdeführers und dem Umstand, dass es sich um Verbrechen im Sinne des § 17 StGB handelt, ist eine Aufenthaltsverbotsdauer in der Höhe von fünf Jahren, bei einer grundsätzlich möglichen Höchstdauer von zehn Jahren, jedenfalls angemessen.Im Hinblick auf die Art seines Verhaltens und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild des Beschwerdeführers und dem Umstand, dass es sich um Verbrechen im Sinne des Paragraph 17, StGB handelt, ist eine Aufenthaltsverbotsdauer in der Höhe von fünf Jahren, bei einer grundsätzlich möglichen Höchstdauer von zehn Jahren, jedenfalls angemessen. Die Dauer des Aufenthaltsverbotes ist aber vor allem auch nicht zu beanstanden, weil sich der mit dem Aufenthaltsverbot verbundene Eingriff zu Lasten des Beschwerdeführers in engen Grenzen hält, da er in Österreich kein iSd Art. 8 EMRK geschütztes Familien- oder Privatleben führt und keine Integration aufweist, die eine soziale bzw. integrative Verfestigung in Österreich erkennen lassen (wie in den vom VfGH mit Erkenntnis vom 03.11.2010, B 950/10, ua entschiedenen Fällen).Die Dauer des Aufenthaltsverbotes ist aber vor allem auch nicht zu beanstanden, weil sich der mit dem Aufenthaltsverbot verbundene Eingriff zu Lasten des Beschwerdeführers in engen Grenzen hält, da er in Österreich kein iSd Artikel 8, EMRK geschütztes Familien- oder Privatleben führt und keine Integration aufweist, die eine soziale bzw. integrative Verfestigung in Österreich erkennen lassen (wie in den vom VfGH mit Erkenntnis vom 03.11.2010, B 950/10, ua entschiedenen Fällen). Zur Versagung des Durchsetzungsaufschubes ist festzuhalten, dass in Hinblick auf die verübten Straftaten es vordringlicher Zweck der Entscheidung ist, weitere gravierende Straftaten des Beschwerdeführers in Österreich zu verhindern. Dabei ist besonders hervorzuheben, dass der Beschwerdeführer erst nach seiner Verurteilung und Aufforderung zum Strafantritt, durch das Mieten einer Wohnung als Nebenwohnsitz und Eingehen einer Vollbeschäftigung, augenscheinlich versucht hat, Tatsachen zu schaffen, die ihm die Möglichkeit eines elektronisch überwachten Hausarrestes eröffnen. Dass der Beschwerdeführer insbesondere nach der Entlassung aus der Untersuchungshaft im Dezember 2019 bis zu seiner Verurteilung im September 2020 Schritte unternommen hat, die seine Integration im Bundesgebiet nachhaltig zu begründen mögen, sind nicht erkennbar. Die belangte Behörde hat daher im Ergebnis zutreffend keinen Durchsetzungsaufschub erteilt. Da der Eintritt der Durchsetzbarkeit für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben ist, geht auch das dahingehend im Rahmen der Beschwerde vorgebrachte Argument, dass die Versagung des Durchsetzungsaufschubes dazu führen würde, dass er einerseits ohne Wohnsitz und Arbeit bleiben würde und andererseits nicht mehr die Voraussetzung für die Fußfesseln erfüllen würde, ins Leere. Für den Fall, dass der Beschwerdeführer seine Strafe in der Dauer von 16 Monaten im Bundesgebiet in einer Justizanstalt verbüßen muss, bzw. auch für den Fall, dass seinem Antrag auf elektronisch überwachten Hausarrest stattgegeben wird, besteht sohin bis zum Zeitpunkt seiner Ausreise genügend zeitlicher Spielraum, das Mietverhältnis fristgerecht aufzulösen. Hinsichtlich seines Arbeitsverhältnisses, ist auszuführen, dass im Falle der Verbüßung seiner Haftstrafe in einer Justizanstalt dieses ohnehin hinfällig ist, im Falle der Genehmigung seines Antrages auf elektronisch überwachten Hausarrest kann er diese Beschäftigung bis zum Zeitpunkt seiner verpflichtenden Ausreise weiterhin ausüben. Die Versagung des Durchsetzungsaufschubes bewirkt im gegenständlichen Fall, dass der Beschwerdeführer unmittelbar nach Verbüßung seiner Haftstrafe und seiner Haftentlassung das Bundesgebiet, ohne weitere Frist, zu verlassen hat. Zur Aberkennung der aufschieben Wirkung ist festzuhalten, dass die Beschwerde am 18.01.2021 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt ist. Ein gesonderter Abspruch über die aufschiebende Wirkung konnte unterbleiben bzw. erübrigte sich ein solcher aufgrund der am 21.01.2021 getroffenen Entscheidung in der Sache selbst, da die Entscheidung demnach innerhalb der in § 18 Abs. 5 BFA-VG genannten Frist von einer Woche ab Vorlage der Beschwerde ergeht, sodass der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren auch nicht in seinen Rechten verletzt sein kann.Zur Aberkennung der aufschieben Wirkung ist festzuhalten, dass die Beschwerde am 18.01.2021 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt ist. Ein gesonderter Abspruch über die aufschiebende Wirkung konnte unterbleiben bzw. erübrigte sich ein solcher aufgrund der am 21.01.2021 getroffenen Entscheidung in der Sache selbst, da die Entscheidung demnach innerhalb der in Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG genannten Frist von einer Woche ab Vorlage der Beschwerde ergeht, sodass der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren auch nicht in seinen Rechten verletzt sein kann. Die Beschwerde erweist sich daher insgesamt als unbegründet, sodass sie

§ 28Abs. 2 Vw

GVG abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher insgesamt als unbegründet, sodass sie

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen war. Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung:

§ 18Abs.

5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit

Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen, wobei § 38 VwGG gilt.

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit

Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen, wobei Paragraph 38, VwGG gilt. Dem Beschwerdeführer kommt auf dem Boden der Rechtsprechung des VwGH

§ 18Abs.

5 BFA-VG - insbesondere jedoch auch vor dem Hintergrund dessen Wortlautes "von Amts wegen" (vgl. 2285/A XXV. GP) - kein Antragsrecht zu, sondern hat das Verwaltungsgericht vielmehr - amtswegig - das Wiederzuerkennen einer allfällig aberkannten aufschiebenden Wirkung zu prüfen (vgl. VwGH 20.09.2017, Ra 2017/19/0284, mwH auf VwGH 13.09.2016, Fr 2016/01/0014 ua).Dem Beschwerdeführer kommt auf dem Boden der Rechtsprechung des VwGH

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG - insbesondere jedoch auch vor dem Hintergrund dessen Wortlautes "von Amts wegen" vergleiche 2285/A römisch 25 . Gesetzgebungsperiode - kein Antragsrecht zu, sondern hat das Verwaltungsgericht vielmehr - amtswegig - das Wiederzuerkennen einer allfällig aberkannten aufschiebenden Wirkung zu prüfen vergleiche VwGH 20.09.2017, Ra 2017/19/0284, mwH auf VwGH 13.09.2016, Fr 2016/01/0014 ua). In Ermangelung eines diesbezüglichen Antragsrechtes des Beschwerdeführers war der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung als unzulässig zurückzuweisen. 4. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt (VwGH 28.05.2014, 2014/20/0017). Eine mündliche Verhandlung ist bei konkretem sachverhaltsbezogenem Vorbringen des Revisionswerbers vor dem VwG durchzuführen (VwGH 30.06.2015, Ra 2015/06/0050, mwN). Eine mündliche Verhandlung ist ebenfalls durchzuführen zur mündlichen Erörterung von nach der Aktenlage strittigen Rechtsfragen zwischen den Parteien und dem Gericht (VwGH 30.09.2015, Ra 2015/06/0007, mwN) sowie auch vor einer ergänzenden Beweiswürdigung durch das VwG (VwGH 16.02.2017, Ra 2016/05/0038). § 21 Abs. 7 BFA-VG erlaubt andererseits das Unterbleiben einer Verhandlung, wenn – wie im vorliegenden Fall – deren Durchführung in der Beschwerde dem erkennenden Richter freigestellt wurde und der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint (VwGH 23.11.2016, Ra 2016/04/0085; 22.01.2015, Ra 2014/21/0052 ua). Diese Regelung steht im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC (VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/0022).Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt (VwGH 28.05.2014, 2014/20/0017). Eine mündliche Verhandlung ist bei konkretem sachverhaltsbezogenem Vorbringen des Revisionswerbers vor dem VwG durchzuführen (VwGH 30.06.2015, Ra 2015/06/0050, mwN). Eine mündliche Verhandlung ist ebenfalls durchzuführen zur mündlichen Erörterung von nach der Aktenlage strittigen Rechtsfragen zwischen den Parteien und dem Gericht (VwGH 30.09.2015, Ra 2015/06/0007, mwN) sowie auch vor einer ergänzenden Beweiswürdigung durch das VwG (VwGH 16.02.2017, Ra 2016/05/0038). Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG erlaubt andererseits das Unterbleiben einer Verhandlung, wenn – wie im vorliegenden Fall – deren Durchführung in der Beschwerde dem erkennenden Richter freigestellt wurde und der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint (VwGH 23.11.2016, Ra 2016/04/0085; 22.01.2015, Ra 2014/21/0052 ua). Diese Regelung steht im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC (VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/0022). Die vorgenannten Kriterien treffen in diesem Fall zu. Der Sachverhalt ist durch die belangte Behörde vollständig erhoben und weist die gebotene Aktualität auf. Die wesentlichen Feststellungen - insbesondere im Hinblick auf die Straffälligkeit sowie das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers - sind unbestritten. Aufgrund der festgestellten Verstöße gegen die österreichische Rechtsordnung hätte auch die Verschaffung eines persönlichen Eindruckes im Rahmen einer mündlichen Verhandlung nichts am Ausgang des Verfahrens ändern können. Der Beweiswürdigung durch die belangte Behörde hat sich das Bundesverwaltungsgericht zur Gänze angeschlossen und erwies sich das Beschwerdevorbringen als unsubstantiiert. Es lagen keine strittigen Sachverhalts- oder Rechtsfragen vor und es waren auch keine Beweise aufzunehmen. Daher konnte aufgrund der Aktenlage entschieden werden. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin

§ 21Abs. 7 BFA-VG i

Vm § 24 VwGVG unterbleiben.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:I416.2238673.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.