GVG stattgegeben. XXXX wird der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“
G 2005 für die Dauer von 12 Monaten erteilt.A) 1. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins wird
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG stattgegeben. römisch 40 wird der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“
Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 54, Absatz 2, AsylG 2005 für die Dauer von 12 Monaten erteilt.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
G 2005) zurückgewiesen und diese Bestimmung im Spruch sowie in der Begründung angeführt, auf S. 3 auch zitiert. Den Antrag auf Mängelheilung betreffend die Vorlage eines Originalpasses vom 12.05.2020 (den die Beschwerdeführerin mit der pandemiebedingt noch nicht erfolgten Erneuerung des am 14.06.2020 ablaufenden alten Passes begründete) hat das BFA zugleich nach § 4 AsylG-DV 2005 abgewiesen. Der Bescheid enthielt (entgegen § 10 Abs. 3 letzter Satz AsylG 2005) keine Rückkehrentscheidung.Das BFA hat den im Februar nach Paragraph 59, AsylG 2005 eingebrachten Verlängerungsantrag
Paragraph 13, Absatz 3, AVG (und nicht nach Paragraph 58, Absatz 11, AsylG 2005) zurückgewiesen und diese Bestimmung im Spruch sowie in der Begründung angeführt, auf S. 3 auch zitiert. Den Antrag auf Mängelheilung betreffend die Vorlage eines Originalpasses vom 12.05.2020 (den die Beschwerdeführerin mit der pandemiebedingt noch nicht erfolgten Erneuerung des am 14.06.2020 ablaufenden alten Passes begründete) hat das BFA zugleich nach Paragraph 4, AsylG-DV 2005 abgewiesen. Der Bescheid enthielt (entgegen Paragraph 10, Absatz 3, letzter Satz AsylG 2005) keine Rückkehrentscheidung. Gegen die Beschwerdeführerin besteht keine aufrechte Rückkehrentscheidung
Vm 53 Abs. 2 oder 3 FPG und keine Rückführungsentscheidung eines EWR-Staates oder der Schweiz. Hinweise auf das Fehlen von Erteilungsvoraussetzungen des § 60 Abs. 3 Z. 1 AsylG 2005 liegen nicht vor.Gegen die Beschwerdeführerin besteht keine aufrechte Rückkehrentscheidung
Paragraphen 52, in Verbindung mit 53 Absatz 2, oder 3 FPG und keine Rückführungsentscheidung eines EWR-Staates oder der Schweiz. Hinweise auf das Fehlen von Erteilungsvoraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 3, Ziffer eins, AsylG 2005 liegen nicht vor.
G 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen, wenn deren Aufenthalt
1 Z. 1 oder Z. 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen (außer bei Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik sowie bestimmten gerichtlichen Verurteilungen, was beides hier nicht zutrifft).3.1
Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen, wenn deren Aufenthalt
Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen (außer bei Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik sowie bestimmten gerichtlichen Verurteilungen, was beides hier nicht zutrifft). Der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet ist nach § 46a Abs. 1 Z. 1 FPG zu dulden, solange deren Abschiebung
9 Satz 1 FPG unzulässig und nicht in einen anderen Staat zulässig ist, nach Z. 3 solange die Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenen Gründen unmöglich erscheint (sowie nach Z. 4, solange die Rückkehrentscheidung im Sinne des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG vorübergehend unzulässig ist).Der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet ist nach Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, FPG zu dulden, solange deren Abschiebung
Paragraphen 50, 51, oder 52 Absatz 9, Satz 1 FPG unzulässig und nicht in einen anderen Staat zulässig ist, nach Ziffer 3, solange die Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenen Gründen unmöglich erscheint (sowie nach Ziffer 4,, solange die Rückkehrentscheidung im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG vorübergehend unzulässig ist). Eine Duldung wegen
oder 51 FPG unzulässiger Abschiebung scheidet fallbezogen aus, weil ein solches Abschiebehindernis nur in Bezug auf einen Drittstaat infrage kommt. (VwGH 28.08.2014, 2013/21/0218) Ebenso scheidet eine Duldung nach § 46a Abs. 1 Z. 3 FPG aus, da eine mit der Abschiebung verbundene Verletzung des Art. 8 EMRK (also z. B. aus Gesundheitsgründen) kein tatsächliches, sondern ein rechtliches Abschiebehindernis ist. (Vgl. Hinterberger/Klammer/Fux/Reyhani in Eppel/Reyhani Praxiswissen Asyl- und Fremdenrecht, Register 4, 2.8.2 Abschiebehindernisse, 2)Eine Duldung wegen
Paragraphen 50, oder 51 FPG unzulässiger Abschiebung scheidet fallbezogen aus, weil ein solches Abschiebehindernis nur in Bezug auf einen Drittstaat infrage kommt. (VwGH 28.08.2014, 2013/21/0218) Ebenso scheidet eine Duldung nach Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG aus, da eine mit der Abschiebung verbundene Verletzung des Artikel 8, EMRK (also z. B. aus Gesundheitsgründen) kein tatsächliches, sondern ein rechtliches Abschiebehindernis ist. (Vgl. Hinterberger/Klammer/Fux/Reyhani in Eppel/Reyhani Praxiswissen Asyl- und Fremdenrecht, Register 4, 2.8.2 Abschiebehindernisse, 2) Daraus folgt, dass die Verlängerung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zuletzt auf Grundlage der Voraussetzung des Tatbestands der Duldung wegen der nach § 52 Abs. 9 Satz 1 FPG als unzulässig festzustellenden Abschiebung erfolgte. Basierend auf einer Duldung nach § 46a Abs. 1 Z. 4 FPG wegen einer (nur) vorübergehend unzulässigen Rückkehrentscheidung (etwa wegen einer Risikoschwangerschaft, VwGH 28.04.2015, Ra 2014/18/0146) ist ja der genannte Aufenthaltstitel nicht vorgesehen.Daraus folgt, dass die Verlängerung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zuletzt auf Grundlage der Voraussetzung des Tatbestands der Duldung wegen der nach Paragraph 52, Absatz 9, Satz 1 FPG als unzulässig festzustellenden Abschiebung erfolgte. Basierend auf einer Duldung nach Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 4, FPG wegen einer (nur) vorübergehend unzulässigen Rückkehrentscheidung (etwa wegen einer Risikoschwangerschaft, VwGH 28.04.2015, Ra 2014/18/0146) ist ja der genannte Aufenthaltstitel nicht vorgesehen. 3.2 Das BFA vertritt im angefochtenen Bescheid die Ansicht (S 56 ff, AS 86 ff), der psychische Zustand der Beschwerdeführerin könne sich „durch verschiedene Faktoren, wie etwa durch die Medikation oder äußere Umstände jederzeit verbessern oder auch verschlechtern“, weshalb die Rückkehrentscheidung lediglich vorübergehend unzulässig sei. Demgemäß sei deren „Abschiebung nach Nigeria“ nach § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG vorübergehend unzulässig und ihr Aufenthalt nach § 46a Abs. 1 Z. 4 FPG geduldet. Die Voraussetzungen des § 57 Abs. 1 Z. 1 AsylG 2005 lägen nicht vor, da die Beschwerdeführerin seit Ablauf der letzten ihr ausgestellten Duldungskarte
1 Z. 1 FPG vor.Wie bereits dargelegt, war die Abschiebung der Beschwerdeführerin bislang, wie die erteilte und verlängerte „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ erweist, nicht nur vorübergehend unzulässig, was auch der festgestellten Dauerhaftigkeit ihrer Krankheit entspricht. Demnach lag eine Duldung
Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, FPG vor. 3.4 Nach den Befunden war am Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin keine Verbesserung feststellbar. Betreffend die Situation im Herkunftsstaat hat das BFA selbst aus den Länderfeststellungen geschlossen, dass bei einer Rückkehr ein Eingriff in die körperliche Integrität der Beschwerdeführerin nicht auszuschließen sei (S. 50, AS 80), und dass diese aufgrund ihrer „derzeitigen psychischen Situation“ einem Eingriff in ihre Gesundheit ausgesetzt wäre (S. 56, AS 86). 3.5 Der Grund für die Erteilung des Aufenthaltstitels „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“, das Vorliegen der Voraussetzungen der Duldung nach § 46a Abs. 1 Z. 1 FPG, ist demnach weiterhin gegeben. Auch wenn es sich – angesichts der mangels Beschwerde rechtskräftig gewordenen Zurückweisung des vorangegangenen Verlängerungsantrags – formal um einen Antrag auf Erteilung eines solchen Titels handelt und um keine Verlängerung nach § 59 Abs. 4 AsylG 2005, ist die einmal verstrichene Wartefrist des § 57 Abs. 1 Z. 1 AsylG 2005 auch beim vorliegenden Antrag als erfüllte Voraussetzung zu berücksichtigen, um dem Sinn der Vorschrift Rechnung zu tragen, wie er den Materialien zu entnehmen ist, wonach von Z. 1 „seit mindestens einem Jahr geduldete Drittstaatsangehörige“ erfasst sein sollen (EBRV 1803 BlgNR 24. GP, 47) und auch bisher nur
1 Z. 4 FPG (also wegen vorübergehender Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung) Geduldete gemeint sind, deren Gründe nachträglich nicht mehr bloß vorübergehend, sondern auf Dauer vorliegen (EBRV 582 BlgNR
Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 4, FPG (also wegen vorübergehender Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung) Geduldete gemeint sind, deren Gründe nachträglich nicht mehr bloß vorübergehend, sondern auf Dauer vorliegen (EBRV 582 BlgNR 25. GP, 14). Es wäre bei Letzteren auch nicht sachlich und damit verfassungsrechtlich bedenklich, müssten sie ohne Anrechnung des bisherigen Duldungszeitraums nach Ziffer 4, noch weitere 12 Monate nach Ziffer eins, warten. 3.6 Hinweise auf das Fehlen von 2019 noch gegebenen Erteilungsvoraussetzungen des § 60 Abs. 3 AsylG 2005 liegen nicht vor, jene nach Abs. 1 sind den Feststellungen nach erfüllt. Unter diesen Aspekten lag kein Hindernis für die beantragte Erteilung des Aufenthaltstitels „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ vor, sodass entgegen dem bekämpften Spruchpunkt I dem Antrag zu entsprechen war.3.6 Hinweise auf das Fehlen von 2019 noch gegebenen Erteilungsvoraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 3, AsylG 2005 liegen nicht vor, jene nach Absatz eins, sind den Feststellungen nach erfüllt. Unter diesen Aspekten lag kein Hindernis für die beantragte Erteilung des Aufenthaltstitels „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ vor, sodass entgegen dem bekämpften Spruchpunkt römisch eins dem Antrag zu entsprechen war.
G 2005 sind solche Aufenthaltstitel für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen. Dies war sohin zusätzlich auszusprechen, um damit die Basis für die Ausstellung durch das BFA nach § 58 Abs. 7 AsylG 2005 zu schaffen.
Paragraph 54, Absatz 2, AsylG 2005 sind solche Aufenthaltstitel für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen. Dies war sohin zusätzlich auszusprechen, um damit die Basis für die Ausstellung durch das BFA nach Paragraph 58, Absatz 7, AsylG 2005 zu schaffen. 3.7
G 2005 und § 52 Abs. 3 FPG ist eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
G 2005 abgewiesen wird (und grundsätzlich auch, wenn er nach § 58 Abs. 11 Z. 2 AsylG 2005 – vgl. VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0168 mwN – zurückgewiesen wird).
9 FPG hat das BFA mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen
Mit der Rückkehrentscheidung ist auch gleichzeitig eine Frist für die freiwillige Ausreise
1 FPG festzulegen.3.7
Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 und Paragraph 52, Absatz 3, FPG ist eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG 2005 abgewiesen wird (und grundsätzlich auch, wenn er nach Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG 2005 – vergleiche VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0168 mwN – zurückgewiesen wird).
Paragraph 52, Absatz 9, FPG hat das BFA mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen
Paragraph 46, FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Mit der Rückkehrentscheidung ist auch gleichzeitig eine Frist für die freiwillige Ausreise
Paragraph 55, Absatz eins, FPG festzulegen. 3.8 Da der Aufenthaltstitel
G 2005 zu erteilen war, entfällt die Rückkehrentscheidung (die andernfalls unzulässig gewesen wäre, entweder im Sinne der Zustellverfügung vorübergehend, wie in der Begründung erwähnt, oder auch, worüber hier nicht abzusprechen ist [VwGH 31.10.2019, Ra 2018/22/0086, 6.3], gar dauernd, sodass ein entsprechender Ausspruch nach § 9 Abs. 3 BFA-VG erfolgen und ein Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG 2005 erteilt werden hätte müssen, vgl. VwGH 14.04.2016, Ra 2016/21/0077 mwN).3.8 Da der Aufenthaltstitel
Paragraph 57, AsylG 2005 zu erteilen war, entfällt die Rückkehrentscheidung (die andernfalls unzulässig gewesen wäre, entweder im Sinne der Zustellverfügung vorübergehend, wie in der Begründung erwähnt, oder auch, worüber hier nicht abzusprechen ist [VwGH 31.10.2019, Ra 2018/22/0086, 6.3], gar dauernd, sodass ein entsprechender Ausspruch nach Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG erfolgen und ein Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, AsylG 2005 erteilt werden hätte müssen, vergleiche VwGH 14.04.2016, Ra 2016/21/0077 mwN). Diese Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt II) und die beiden darauf aufbauenden Spruchpunkte, mit denen über die Zulässigkeit der Abschiebung abgesprochen und eine Frist für die freiwillige Ausreise bestimmt wurden, waren daher wie im Spruch geschehen zu beheben, auch der formal nicht mehr bekämpfte Spruchpunkt III, der ohne Rückkehrentscheidung nicht abgetrennt bestehen bleiben kann.Diese Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch zwei) und die beiden darauf aufbauenden Spruchpunkte, mit denen über die Zulässigkeit der Abschiebung abgesprochen und eine Frist für die freiwillige Ausreise bestimmt wurden, waren daher wie im Spruch geschehen zu beheben, auch der formal nicht mehr bekämpfte Spruchpunkt römisch drei, der ohne Rückkehrentscheidung nicht abgetrennt bestehen bleiben kann. 3.9 Soweit in der Beschwerde auch die Frage angesprochen wird, ob für diese eine Eingabegebühr zu entrichten sei (dazu VwGH 22.10.2018, Ra 2018/16/0172, Rz 17 f), ein Antrag auf Verfahrenshilfe wurde nicht gestellt, ist darauf hinzuweisen, dass „Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht nur jene Angelegenheit ist, die den Inhalt des Spruchs der belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat (VwGH 04.07.2019, Ra 2017/06/0210 mwN), wozu der in Zweifel gezogene Gebührenhinweis nicht gehört. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zu den Voraussetzungen der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ oder zur Duldung nach den einzelnen Tatbeständen des § 46a Abs. 1 FPGDie Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zu den Voraussetzungen der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ oder zur Duldung nach den einzelnen Tatbeständen des Paragraph 46 a, Absatz eins, FPG Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage(n) kamen nicht hervor. 4. Zum Unterbleiben einer Verhandlung:
7 BFA-VG kann eine Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung relevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. (Vgl. VwGH 28.06.2018, Ra 2018/19/0271 mwH) Außerdem muss die Verwaltungsbehörde ihre die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Gericht diese tragenden Erwägungen in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüberhinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.Außerdem muss die Verwaltungsbehörde ihre die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Gericht diese tragenden Erwägungen in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüberhinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Das Gericht hat dem inhaltlichen Beschwerdeantrag bereits aus der Aktenlage zur Gänze entsprochen. Das Gericht musste sich daher auch keinen persönlichen Eindruck von der Beschwerdeführerin verschaffen, da es sich um einen eindeutigen Fall in dem Sinne handelt, dass für den Fremden kein günstigeres Ergebnis entsteht, wenn der persönliche Eindruck ein positiver ist. (Vgl. VwGH 18.10.2017, Ra 2017/19/0422 mwH). Der Sachverhalt ist auch aktuell, zumal die Beschwerde erst vor rund zwei Monaten eingebracht wurde, und die anschließenden Registerabfragen keine Änderungen zeigten. Eine mündliche Verhandlung unterblieb daher in Übereinstimmung mit der höchstgerichtlichen Rechtsprechung. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:I419.1312504.4.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.