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{'item': 'I419 1312504-4'}

Obsah (13)§ 28§ 57Art. 133§ 13§§ 52§ 46a§§ 50§ 54§ 10§ 46§ 55§ 25a§ 21

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum21.01.2021 GeschäftszahlI419 1312504-4 Spruch, I419 1312504-4/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri

§ 28Abs. 1 Vw

GVG stattgegeben. XXXX wird der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“

§ 57Abs. 1 Z. 1 und § 54 Abs. 2 Asyl

G 2005 für die Dauer von 12 Monaten erteilt.A) 1. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins wird

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG stattgegeben. römisch 40 wird der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“

Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 54, Absatz 2, AsylG 2005 für die Dauer von 12 Monaten erteilt.

  1. Die Spruchpunkte II bis IV des bekämpften Bescheids werden ersatzlos behoben.
  2. Die Spruchpunkte römisch zwei bis römisch vier des bekämpften Bescheids werden ersatzlos behoben. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die Beschwerdeführerin, deren Asylantrag von Jänner 2005 vom BAA 2006 rechtskräftig abgewiesen worden war, konnte krankheitshalber nicht abgeschoben werden und hatte bis 14.04.2020 einen Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ als Drittstaatsangehörige, deren Aufenthalt zuvor seit mindestens einem Jahr geduldet war. Einen Verlängerungsantrag vom Februar 2020 wies das BFA am 29.05.2020 zurück, weil sie den Reisepass und die Geburtsurkunde trotz Verbesserungsauftrags nicht im Original vorgelegt hatte, ferner auch keine Übersetzung der Geburtsurkunde. Ihr Antrag auf Mängelheilung wurde zugleich abgewiesen. Der Bescheid ist mangels Beschwerde rechtskräftig.
  2. Am 14.07.2020 beantragte die Beschwerdeführerin wieder einen Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“. Sie habe im Juni einen bis 2025 gültigen Reisepass erhalten, ebenso eine Geburtsurkunde. Krankheitshalber habe sie gegen die Zurückweisung keine Beschwerde erheben können.
  3. Mit dem bekämpften Bescheid wies das BFA den Antrag ab (Spruchpunkt I), erließ wider die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt II) und stellte fest, dass ihre Abschiebung in den Herkunftsstaat vorübergehend unzulässig sei (Spruchpunkt III). Die Frist für die freiwillige Ausreise betrage zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV).
  4. Mit dem bekämpften Bescheid wies das BFA den Antrag ab (Spruchpunkt römisch eins), erließ wider die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch zwei) und stellte fest, dass ihre Abschiebung in den Herkunftsstaat vorübergehend unzulässig sei (Spruchpunkt römisch drei). Die Frist für die freiwillige Ausreise betrage zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier). Die Zustellverfügung des BFA zum bekämpften Bescheid weist einleitend den Text auf: „Antrag auf ATB gem. § 57 abgewiesen, RKE vorübergehend unzulässig, Duldung gem. § 46a Abs. 1 Z 4 FPG“.Die Zustellverfügung des BFA zum bekämpften Bescheid weist einleitend den Text auf: „Antrag auf ATB gem. Paragraph 57, abgewiesen, RKE vorübergehend unzulässig, Duldung gem. Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 4, FPG“.
  5. Beschwerdehalber wird vorgebracht, die Beschwerdeführerin sei seit 2011 geduldet, auch wenn ihr ab 2014 Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG 2005 ausgestellt worden seien, und auch das BFA habe den Entfall der Voraussetzungen der Duldung nicht behauptet. Eine Rückkehrentscheidung sei vorher nicht ergangen, demnach der beantragte Aufenthaltstitel zu erteilen. Nach ihrem mehr als 15-jährigen Aufenthalt und angesichts der schweren Erkrankung der Beschwerdeführerin sei auch vom Überwiegen der Interessen der Beschwerdeführerin am Verbleib im Sinn des Art. 8 EMRK auszugehen.
  6. Beschwerdehalber wird vorgebracht, die Beschwerdeführerin sei seit 2011 geduldet, auch wenn ihr ab 2014 Aufenthaltstitel nach Paragraph 57, AsylG 2005 ausgestellt worden seien, und auch das BFA habe den Entfall der Voraussetzungen der Duldung nicht behauptet. Eine Rückkehrentscheidung sei vorher nicht ergangen, demnach der beantragte Aufenthaltstitel zu erteilen. Nach ihrem mehr als 15-jährigen Aufenthalt und angesichts der schweren Erkrankung der Beschwerdeführerin sei auch vom Überwiegen der Interessen der Beschwerdeführerin am Verbleib im Sinn des Artikel 8, EMRK auszugehen. Die Beschwerde wurde inzwischen auf die Spruchpunkte I, II und IV eingeschränkt und betreffend Spruchpunkt III (vorübergehende Unzulässigkeit der Abschiebung) zurückgezogen.Die Beschwerde wurde inzwischen auf die Spruchpunkte römisch eins, römisch zwei und römisch vier eingeschränkt und betreffend Spruchpunkt römisch drei (vorübergehende Unzulässigkeit der Abschiebung) zurückgezogen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  7. Feststellungen: Die unter Punkt I getroffenen Ausführungen werden als Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:Die unter Punkt römisch eins getroffenen Ausführungen werden als Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen: 1.1 Zur Person der Beschwerdeführerin: Die volljährige Beschwerdeführerin ist nigerianische Staatsangehörige und Mutter eines in Nigeria lebenden Sohnes, der dort bei ihrer Schwester wohnt und spätestens 2003 geboren wurde. Ihre Identität steht fest. Im Herkunftsstaat wohnt auch ihre Mutter. Sie beherrscht Edo und Englisch. Sie ist seit spätestens 2006 psychisch krank und leidet an paranoider Schizophrenie, einem Mangel des Enzyms G6PD, einer Thalassämie (Mittelmeeranämie, Erkrankung der roten Blutkörperchen) sowie an Bronchialasthma. Sie benötigt täglich mehrere Medikamente und einen Inhalationsspray sowie alle vier Wochen eine Injektion. Die Beschwerdeführerin wird seit mindestens 2007 immer wieder stationär behandelt und war unter anderem von 24.
  8. bis 05.11.2019, von 21.
  9. bis 03.
  10. sowie von 27.
  11. bis 07.07.2020 in psychiatrischen Abteilungen von Krankenanstalten aufgenommen. Sie bezieht Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung, wohnt seit 2008 in Pflege- und Sonderbetreuungseinrichtungen, ist strafgerichtlich unbescholten und besucht regelmäßig den Gottesdienst. In ihren beiden bisherigen Wohngemeinden hat sie Deutschkurse besucht, konnte aber wegen Spitalsaufenthalten nicht durchgehend teilnehmen und hat keine Prüfung abgelegt. Beim BFA konnte sie auf Deutsch gestellte Fragen zu Ihrer Person und Herkunft, der Uhrzeit sowie dem gebotenen Verhalten als hypothetische Zeugin eines Verkehrsunfalls korrekt auf Deutsch beantworten. Sie hat keinen deutschsprachigen Kontakt zum Heimpersonal, keinen deutschsprachigen Freundeskreis und kein funktionierendes Fernsehgerät. Wenn die örtliche Bevölkerung die Mundart des Bundeslandes spricht, kann die Beschwerdeführerin sie nicht verstehen. 1.2 Zum Vorbringen: Die Beschwerdeführerin erhielt vom BFA fortlaufend die „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“, zuletzt 2019, weil das BFA von keiner Änderung ihres Gesundheitszustandes ausging, der jeweils ihre Abschiebung aus gesundheitlichen Gründen unmöglich machte. Es kann nicht festgestellt werden, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seither verbessert hätte. Das BFA hat den im Februar nach § 59 AsylG 2005 eingebrachten Verlängerungsantrag

§ 13Abs. 3 AVG (und nicht nach § 58 Abs. 11 Asyl

G 2005) zurückgewiesen und diese Bestimmung im Spruch sowie in der Begründung angeführt, auf S. 3 auch zitiert. Den Antrag auf Mängelheilung betreffend die Vorlage eines Originalpasses vom 12.05.2020 (den die Beschwerdeführerin mit der pandemiebedingt noch nicht erfolgten Erneuerung des am 14.06.2020 ablaufenden alten Passes begründete) hat das BFA zugleich nach § 4 AsylG-DV 2005 abgewiesen. Der Bescheid enthielt (entgegen § 10 Abs. 3 letzter Satz AsylG 2005) keine Rückkehrentscheidung.Das BFA hat den im Februar nach Paragraph 59, AsylG 2005 eingebrachten Verlängerungsantrag

Paragraph 13, Absatz 3, AVG (und nicht nach Paragraph 58, Absatz 11, AsylG 2005) zurückgewiesen und diese Bestimmung im Spruch sowie in der Begründung angeführt, auf S. 3 auch zitiert. Den Antrag auf Mängelheilung betreffend die Vorlage eines Originalpasses vom 12.05.2020 (den die Beschwerdeführerin mit der pandemiebedingt noch nicht erfolgten Erneuerung des am 14.06.2020 ablaufenden alten Passes begründete) hat das BFA zugleich nach Paragraph 4, AsylG-DV 2005 abgewiesen. Der Bescheid enthielt (entgegen Paragraph 10, Absatz 3, letzter Satz AsylG 2005) keine Rückkehrentscheidung. Gegen die Beschwerdeführerin besteht keine aufrechte Rückkehrentscheidung

§§ 52i

Vm 53 Abs. 2 oder 3 FPG und keine Rückführungsentscheidung eines EWR-Staates oder der Schweiz. Hinweise auf das Fehlen von Erteilungsvoraussetzungen des § 60 Abs. 3 Z. 1 AsylG 2005 liegen nicht vor.Gegen die Beschwerdeführerin besteht keine aufrechte Rückkehrentscheidung

Paragraphen 52, in Verbindung mit 53 Absatz 2, oder 3 FPG und keine Rückführungsentscheidung eines EWR-Staates oder der Schweiz. Hinweise auf das Fehlen von Erteilungsvoraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 3, Ziffer eins, AsylG 2005 liegen nicht vor.

  1. Beweiswürdigung: Der oben unter Punkt I angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem Inhalt des Verwaltungsaktes und dem Beschwerdeakt des Gerichts. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem integrierten Fremdenregister, den Versicherungsdaten der Sozialversicherung und dem Betreuungsinformationssystem der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend eingeholt, ferner die Entscheidungen vom 01.12.2008 des AsylGH eingesehen, A6 312.504-2/2008/3E (Beschwerdezurückweisung wegen Verspätung) und A6 312.504-1/2008/3E (Abweisung der Beschwerde gegen die Zurückweisung des Wiedereinsetzungsantrags).Der oben unter Punkt römisch eins angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem Inhalt des Verwaltungsaktes und dem Beschwerdeakt des Gerichts. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem integrierten Fremdenregister, den Versicherungsdaten der Sozialversicherung und dem Betreuungsinformationssystem der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend eingeholt, ferner die Entscheidungen vom 01.12.2008 des AsylGH eingesehen, A6 312.504-2/2008/3E (Beschwerdezurückweisung wegen Verspätung) und A6 312.504-1/2008/3E (Abweisung der Beschwerde gegen die Zurückweisung des Wiedereinsetzungsantrags). 2.1 Zur Beschwerdeführerin: Soweit Feststellungen zur Person, den Lebensumständen und zur Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin getroffen wurden, beruhen diese auf den Angaben im Akt samt den dazu vorliegenden Urkunden und, soweit unbestritten, den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen. Die Feststellungen zur Person und zur Identität ergeben sich aus dem Akteninhalt und dem vorgelegten nigerianischen Reisepass. Angaben zu ihrem Kind tätigte die Beschwerdeführerin selbst vor dem BFA (AS 77). Die gesundheitlichen Einschränkungen ergeben sich aus den aktuellen ärztlichen Befunden. 2.2 Zum Vorbringen: Betreffend den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin führt das BFA im bekämpften Bescheid an, diese befinde sich nach den vorgelegten Befunden im Vergleich zu dem 2011 erstellten Gutachten des Dr. M. „in einem besseren Zustand“, wäre aber (gemeint: im Fall der Rückkehr) dennoch einem Eingriff in ihre Gesundheit im Sinn des Art. 8 EMRK ausgesetzt, weshalb „von einer vorübergehenden Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung auszugehen“ sei.Betreffend den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin führt das BFA im bekämpften Bescheid an, diese befinde sich nach den vorgelegten Befunden im Vergleich zu dem 2011 erstellten Gutachten des Dr. M. „in einem besseren Zustand“, wäre aber (gemeint: im Fall der Rückkehr) dennoch einem Eingriff in ihre Gesundheit im Sinn des Artikel 8, EMRK ausgesetzt, weshalb „von einer vorübergehenden Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung auszugehen“ sei. Die genannten Befunde (05.11.2019, AS 13 ff, 03.03.2020, AS 45 ff, 07.07.2020, AS 83 ff) beinhalten jeweils, dass die Beschwerdeführerin sich durch die stationären Behandlungen stabilisiert habe. Daneben ist ihnen zu entnehmen, dass sie weiterhin fallweise Suizidgedanken hat, Stimmen hört (AS 45) und regelmäßig ihre Medikamente braucht (AS 51, 84). Aus der regelmäßigen stationären Aufnahme lässt sich auch erkennen, dass die Stabilisierungen bislang nicht von Dauer sind. Auch die Frequenz der stationären Behandlungen hat sich nicht verringert, da die Beschwerdeführerin, wie dem Betreuungsinformationssystem der Grundversorgung entnommen werden kann, bereits in den Jahren ab 2010 jährlich einen oder zwei stationäre Aufenthalte hatte. Daher kann das Gericht weder feststellen, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit 2011 verbessert hätte, noch – wie oben erwähnt – , dass dies seit der jüngsten Verlängerung des Aufenthaltstitels (am 15.04.2019) der Fall wäre.
  2. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Stattgebung betreffend Spruchpunkt I und Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“:Zu A) Stattgebung betreffend Spruchpunkt römisch eins und Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“: 3.1

§ 57Abs. 1 Z. 1 Asyl

G 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen, wenn deren Aufenthalt

§ 46aAbs.

1 Z. 1 oder Z. 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen (außer bei Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik sowie bestimmten gerichtlichen Verurteilungen, was beides hier nicht zutrifft).3.1

Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen, wenn deren Aufenthalt

Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen (außer bei Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik sowie bestimmten gerichtlichen Verurteilungen, was beides hier nicht zutrifft). Der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet ist nach § 46a Abs. 1 Z. 1 FPG zu dulden, solange deren Abschiebung

§§ 50, 51 oder 52 Abs.

9 Satz 1 FPG unzulässig und nicht in einen anderen Staat zulässig ist, nach Z. 3 solange die Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenen Gründen unmöglich erscheint (sowie nach Z. 4, solange die Rückkehrentscheidung im Sinne des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG vorübergehend unzulässig ist).Der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet ist nach Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, FPG zu dulden, solange deren Abschiebung

Paragraphen 50, 51, oder 52 Absatz 9, Satz 1 FPG unzulässig und nicht in einen anderen Staat zulässig ist, nach Ziffer 3, solange die Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenen Gründen unmöglich erscheint (sowie nach Ziffer 4,, solange die Rückkehrentscheidung im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG vorübergehend unzulässig ist). Eine Duldung wegen

§§ 50

oder 51 FPG unzulässiger Abschiebung scheidet fallbezogen aus, weil ein solches Abschiebehindernis nur in Bezug auf einen Drittstaat infrage kommt. (VwGH 28.08.2014, 2013/21/0218) Ebenso scheidet eine Duldung nach § 46a Abs. 1 Z. 3 FPG aus, da eine mit der Abschiebung verbundene Verletzung des Art. 8 EMRK (also z. B. aus Gesundheitsgründen) kein tatsächliches, sondern ein rechtliches Abschiebehindernis ist. (Vgl. Hinterberger/Klammer/Fux/Reyhani in Eppel/Reyhani Praxiswissen Asyl- und Fremdenrecht, Register 4, 2.8.2 Abschiebehindernisse, 2)Eine Duldung wegen

Paragraphen 50, oder 51 FPG unzulässiger Abschiebung scheidet fallbezogen aus, weil ein solches Abschiebehindernis nur in Bezug auf einen Drittstaat infrage kommt. (VwGH 28.08.2014, 2013/21/0218) Ebenso scheidet eine Duldung nach Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG aus, da eine mit der Abschiebung verbundene Verletzung des Artikel 8, EMRK (also z. B. aus Gesundheitsgründen) kein tatsächliches, sondern ein rechtliches Abschiebehindernis ist. (Vgl. Hinterberger/Klammer/Fux/Reyhani in Eppel/Reyhani Praxiswissen Asyl- und Fremdenrecht, Register 4, 2.8.2 Abschiebehindernisse, 2) Daraus folgt, dass die Verlängerung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zuletzt auf Grundlage der Voraussetzung des Tatbestands der Duldung wegen der nach § 52 Abs. 9 Satz 1 FPG als unzulässig festzustellenden Abschiebung erfolgte. Basierend auf einer Duldung nach § 46a Abs. 1 Z. 4 FPG wegen einer (nur) vorübergehend unzulässigen Rückkehrentscheidung (etwa wegen einer Risikoschwangerschaft, VwGH 28.04.2015, Ra 2014/18/0146) ist ja der genannte Aufenthaltstitel nicht vorgesehen.Daraus folgt, dass die Verlängerung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zuletzt auf Grundlage der Voraussetzung des Tatbestands der Duldung wegen der nach Paragraph 52, Absatz 9, Satz 1 FPG als unzulässig festzustellenden Abschiebung erfolgte. Basierend auf einer Duldung nach Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 4, FPG wegen einer (nur) vorübergehend unzulässigen Rückkehrentscheidung (etwa wegen einer Risikoschwangerschaft, VwGH 28.04.2015, Ra 2014/18/0146) ist ja der genannte Aufenthaltstitel nicht vorgesehen. 3.2 Das BFA vertritt im angefochtenen Bescheid die Ansicht (S 56 ff, AS 86 ff), der psychische Zustand der Beschwerdeführerin könne sich „durch verschiedene Faktoren, wie etwa durch die Medikation oder äußere Umstände jederzeit verbessern oder auch verschlechtern“, weshalb die Rückkehrentscheidung lediglich vorübergehend unzulässig sei. Demgemäß sei deren „Abschiebung nach Nigeria“ nach § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG vorübergehend unzulässig und ihr Aufenthalt nach § 46a Abs. 1 Z. 4 FPG geduldet. Die Voraussetzungen des § 57 Abs. 1 Z. 1 AsylG 2005 lägen nicht vor, da die Beschwerdeführerin seit Ablauf der letzten ihr ausgestellten Duldungskarte

(2014)nicht mehr geduldet gewesen sei (S. 49, AS 79).3.2 Das BFA vertritt im angefochtenen Bescheid die Ansicht (S 56 ff, AS 86 ff), der psychische Zustand der Beschwerdeführerin könne sich „durch verschiedene Faktoren, wie etwa durch die Medikation oder äußere Umstände jederzeit verbessern oder auch verschlechtern“, weshalb die Rückkehrentscheidung lediglich vorübergehend unzulässig sei. Demgemäß sei deren „Abschiebung nach Nigeria“ nach Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG vorübergehend unzulässig und ihr Aufenthalt nach Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 4, FPG geduldet. Die Voraussetzungen des Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 lägen nicht vor, da die Beschwerdeführerin seit Ablauf der letzten ihr ausgestellten Duldungskarte
(2014)nicht mehr geduldet gewesen sei (S. 49, AS 79). 3.3 Nach § 9 Abs. 3 BFA-VG ist die Rückkehrentscheidung dann auf Dauer unzulässig, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Liegen hingegen Umstände vor, welche die Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung wegen einer drohenden Verletzung des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 EMRK nur vorübergehend befürchten lassen, ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorübergehend für unzulässig zu erklären und der Aufenthalt geduldet. (VwGH 28.04.2015, Ra 2014/18/0146)3.3 Nach Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ist die Rückkehrentscheidung dann auf Dauer unzulässig, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Liegen hingegen Umstände vor, welche die Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung wegen einer drohenden Verletzung des Privat- und Familienlebens nach Artikel 8, EMRK nur vorübergehend befürchten lassen, ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorübergehend für unzulässig zu erklären und der Aufenthalt geduldet. (VwGH 28.04.2015, Ra 2014/18/0146) Die vom VwGH als Rechtsgrundlage angeführte Bestimmung des § 46a Abs. 1c FPG in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012 („wenn […] die Erlassung einer Rückkehrentscheidung im Hinblick auf § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG vorübergehend unzulässig ist“) entspricht inhaltlich dem nunmehrigen § 46a Abs. 1 Z. 4 FPG.Die vom VwGH als Rechtsgrundlage angeführte Bestimmung des Paragraph 46 a, Absatz eins c, FPG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, („wenn […] die Erlassung einer Rückkehrentscheidung im Hinblick auf Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG vorübergehend unzulässig ist“) entspricht inhaltlich dem nunmehrigen Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 4, FPG. Wie bereits dargelegt, war die Abschiebung der Beschwerdeführerin bislang, wie die erteilte und verlängerte „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ erweist, nicht nur vorübergehend unzulässig, was auch der festgestellten Dauerhaftigkeit ihrer Krankheit entspricht. Demnach lag eine Duldung

§ 46aAbs.

1 Z. 1 FPG vor.Wie bereits dargelegt, war die Abschiebung der Beschwerdeführerin bislang, wie die erteilte und verlängerte „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ erweist, nicht nur vorübergehend unzulässig, was auch der festgestellten Dauerhaftigkeit ihrer Krankheit entspricht. Demnach lag eine Duldung

Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, FPG vor. 3.4 Nach den Befunden war am Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin keine Verbesserung feststellbar. Betreffend die Situation im Herkunftsstaat hat das BFA selbst aus den Länderfeststellungen geschlossen, dass bei einer Rückkehr ein Eingriff in die körperliche Integrität der Beschwerdeführerin nicht auszuschließen sei (S. 50, AS 80), und dass diese aufgrund ihrer „derzeitigen psychischen Situation“ einem Eingriff in ihre Gesundheit ausgesetzt wäre (S. 56, AS 86). 3.5 Der Grund für die Erteilung des Aufenthaltstitels „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“, das Vorliegen der Voraussetzungen der Duldung nach § 46a Abs. 1 Z. 1 FPG, ist demnach weiterhin gegeben. Auch wenn es sich – angesichts der mangels Beschwerde rechtskräftig gewordenen Zurückweisung des vorangegangenen Verlängerungsantrags – formal um einen Antrag auf Erteilung eines solchen Titels handelt und um keine Verlängerung nach § 59 Abs. 4 AsylG 2005, ist die einmal verstrichene Wartefrist des § 57 Abs. 1 Z. 1 AsylG 2005 auch beim vorliegenden Antrag als erfüllte Voraussetzung zu berücksichtigen, um dem Sinn der Vorschrift Rechnung zu tragen, wie er den Materialien zu entnehmen ist, wonach von Z. 1 „seit mindestens einem Jahr geduldete Drittstaatsangehörige“ erfasst sein sollen (EBRV 1803 BlgNR 24. GP, 47) und auch bisher nur

§ 46aAbs.

1 Z. 4 FPG (also wegen vorübergehender Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung) Geduldete gemeint sind, deren Gründe nachträglich nicht mehr bloß vorübergehend, sondern auf Dauer vorliegen (EBRV 582 BlgNR

  1. GP, 14). Es wäre bei Letzteren auch nicht sachlich und damit verfassungsrechtlich bedenklich, müssten sie ohne Anrechnung des bisherigen Duldungszeitraums nach Z. 4 noch weitere 12 Monate nach Z. 1 warten.3.5 Der Grund für die Erteilung des Aufenthaltstitels „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“, das Vorliegen der Voraussetzungen der Duldung nach Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, FPG, ist demnach weiterhin gegeben. Auch wenn es sich – angesichts der mangels Beschwerde rechtskräftig gewordenen Zurückweisung des vorangegangenen Verlängerungsantrags – formal um einen Antrag auf Erteilung eines solchen Titels handelt und um keine Verlängerung nach Paragraph 59, Absatz 4, AsylG 2005, ist die einmal verstrichene Wartefrist des Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 auch beim vorliegenden Antrag als erfüllte Voraussetzung zu berücksichtigen, um dem Sinn der Vorschrift Rechnung zu tragen, wie er den Materialien zu entnehmen ist, wonach von Ziffer eins, „seit mindestens einem Jahr geduldete Drittstaatsangehörige“ erfasst sein sollen (EBRV 1803 BlgNR
  2. GP, 47) und auch bisher nur

Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 4, FPG (also wegen vorübergehender Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung) Geduldete gemeint sind, deren Gründe nachträglich nicht mehr bloß vorübergehend, sondern auf Dauer vorliegen (EBRV 582 BlgNR 25. GP, 14). Es wäre bei Letzteren auch nicht sachlich und damit verfassungsrechtlich bedenklich, müssten sie ohne Anrechnung des bisherigen Duldungszeitraums nach Ziffer 4, noch weitere 12 Monate nach Ziffer eins, warten. 3.6 Hinweise auf das Fehlen von 2019 noch gegebenen Erteilungsvoraussetzungen des § 60 Abs. 3 AsylG 2005 liegen nicht vor, jene nach Abs. 1 sind den Feststellungen nach erfüllt. Unter diesen Aspekten lag kein Hindernis für die beantragte Erteilung des Aufenthaltstitels „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ vor, sodass entgegen dem bekämpften Spruchpunkt I dem Antrag zu entsprechen war.3.6 Hinweise auf das Fehlen von 2019 noch gegebenen Erteilungsvoraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 3, AsylG 2005 liegen nicht vor, jene nach Absatz eins, sind den Feststellungen nach erfüllt. Unter diesen Aspekten lag kein Hindernis für die beantragte Erteilung des Aufenthaltstitels „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ vor, sodass entgegen dem bekämpften Spruchpunkt römisch eins dem Antrag zu entsprechen war.

§ 54Abs. 2 Asyl

G 2005 sind solche Aufenthaltstitel für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen. Dies war sohin zusätzlich auszusprechen, um damit die Basis für die Ausstellung durch das BFA nach § 58 Abs. 7 AsylG 2005 zu schaffen.

Paragraph 54, Absatz 2, AsylG 2005 sind solche Aufenthaltstitel für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen. Dies war sohin zusätzlich auszusprechen, um damit die Basis für die Ausstellung durch das BFA nach Paragraph 58, Absatz 7, AsylG 2005 zu schaffen. 3.7

§ 10Abs. 3 Asyl

G 2005 und § 52 Abs. 3 FPG ist eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Asyl

G 2005 abgewiesen wird (und grundsätzlich auch, wenn er nach § 58 Abs. 11 Z. 2 AsylG 2005 – vgl. VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0168 mwN – zurückgewiesen wird).

§ 52Abs.

9 FPG hat das BFA mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen

§ 46FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist.

Mit der Rückkehrentscheidung ist auch gleichzeitig eine Frist für die freiwillige Ausreise

§ 55Abs.

1 FPG festzulegen.3.7

Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 und Paragraph 52, Absatz 3, FPG ist eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, AsylG 2005 abgewiesen wird (und grundsätzlich auch, wenn er nach Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG 2005 – vergleiche VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0168 mwN – zurückgewiesen wird).

Paragraph 52, Absatz 9, FPG hat das BFA mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen

Paragraph 46, FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Mit der Rückkehrentscheidung ist auch gleichzeitig eine Frist für die freiwillige Ausreise

Paragraph 55, Absatz eins, FPG festzulegen. 3.8 Da der Aufenthaltstitel

§ 57Asyl

G 2005 zu erteilen war, entfällt die Rückkehrentscheidung (die andernfalls unzulässig gewesen wäre, entweder im Sinne der Zustellverfügung vorübergehend, wie in der Begründung erwähnt, oder auch, worüber hier nicht abzusprechen ist [VwGH 31.10.2019, Ra 2018/22/0086, 6.3], gar dauernd, sodass ein entsprechender Ausspruch nach § 9 Abs. 3 BFA-VG erfolgen und ein Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG 2005 erteilt werden hätte müssen, vgl. VwGH 14.04.2016, Ra 2016/21/0077 mwN).3.8 Da der Aufenthaltstitel

Paragraph 57, AsylG 2005 zu erteilen war, entfällt die Rückkehrentscheidung (die andernfalls unzulässig gewesen wäre, entweder im Sinne der Zustellverfügung vorübergehend, wie in der Begründung erwähnt, oder auch, worüber hier nicht abzusprechen ist [VwGH 31.10.2019, Ra 2018/22/0086, 6.3], gar dauernd, sodass ein entsprechender Ausspruch nach Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG erfolgen und ein Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, AsylG 2005 erteilt werden hätte müssen, vergleiche VwGH 14.04.2016, Ra 2016/21/0077 mwN). Diese Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt II) und die beiden darauf aufbauenden Spruchpunkte, mit denen über die Zulässigkeit der Abschiebung abgesprochen und eine Frist für die freiwillige Ausreise bestimmt wurden, waren daher wie im Spruch geschehen zu beheben, auch der formal nicht mehr bekämpfte Spruchpunkt III, der ohne Rückkehrentscheidung nicht abgetrennt bestehen bleiben kann.Diese Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch zwei) und die beiden darauf aufbauenden Spruchpunkte, mit denen über die Zulässigkeit der Abschiebung abgesprochen und eine Frist für die freiwillige Ausreise bestimmt wurden, waren daher wie im Spruch geschehen zu beheben, auch der formal nicht mehr bekämpfte Spruchpunkt römisch drei, der ohne Rückkehrentscheidung nicht abgetrennt bestehen bleiben kann. 3.9 Soweit in der Beschwerde auch die Frage angesprochen wird, ob für diese eine Eingabegebühr zu entrichten sei (dazu VwGH 22.10.2018, Ra 2018/16/0172, Rz 17 f), ein Antrag auf Verfahrenshilfe wurde nicht gestellt, ist darauf hinzuweisen, dass „Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht nur jene Angelegenheit ist, die den Inhalt des Spruchs der belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat (VwGH 04.07.2019, Ra 2017/06/0210 mwN), wozu der in Zweifel gezogene Gebührenhinweis nicht gehört. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zu den Voraussetzungen der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ oder zur Duldung nach den einzelnen Tatbeständen des § 46a Abs. 1 FPGDie Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zu den Voraussetzungen der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ oder zur Duldung nach den einzelnen Tatbeständen des Paragraph 46 a, Absatz eins, FPG Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage(n) kamen nicht hervor. 4. Zum Unterbleiben einer Verhandlung:

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung relevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. (Vgl. VwGH 28.06.2018, Ra 2018/19/0271 mwH) Außerdem muss die Verwaltungsbehörde ihre die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Gericht diese tragenden Erwägungen in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüberhinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.Außerdem muss die Verwaltungsbehörde ihre die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Gericht diese tragenden Erwägungen in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüberhinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Das Gericht hat dem inhaltlichen Beschwerdeantrag bereits aus der Aktenlage zur Gänze entsprochen. Das Gericht musste sich daher auch keinen persönlichen Eindruck von der Beschwerdeführerin verschaffen, da es sich um einen eindeutigen Fall in dem Sinne handelt, dass für den Fremden kein günstigeres Ergebnis entsteht, wenn der persönliche Eindruck ein positiver ist. (Vgl. VwGH 18.10.2017, Ra 2017/19/0422 mwH). Der Sachverhalt ist auch aktuell, zumal die Beschwerde erst vor rund zwei Monaten eingebracht wurde, und die anschließenden Registerabfragen keine Änderungen zeigten. Eine mündliche Verhandlung unterblieb daher in Übereinstimmung mit der höchstgerichtlichen Rechtsprechung. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:I419.1312504.4.00

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