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{'item': 'L515 2183040-1'}

Obsah (13)Art 133§ 3§ 57§ 10§ 52§ 46§ 7§ 6§ 27§ 1Artikel 15Artikel 2§§ 4

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum21.01.2021 GeschäftszahlL515 2183040-1 Spruch, L515 2183040-1/20E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richt

28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF in Bezug auf die Spruchpunkte I, II und III des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird

28 Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF in Bezug auf die Spruchpunkte römisch eins, römisch zwei und römisch drei des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen. In Erledigung der Beschwerde in Bezug auf Spruchpunkt IV wird

28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetz), BGBl I 33/2013 idgF ausgesprochen, dass die Rückkehrentscheidung bis zum 9.12.2021 vorübergehend unzulässig ist. In Erledigung der Beschwerde in Bezug auf Spruchpunkt römisch vier wird

28 Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF ausgesprochen, dass die Rückkehrentscheidung bis zum 9.12.2021 vorübergehend unzulässig ist. Die Spruchpunkte V und VI des angefochtenen Bescheides werden

28 Abs. 1 und 5 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrens-gesetz), BGBl I 33/2013 idgF behoben.Die Spruchpunkte römisch fünf und römisch sechs des angefochtenen Bescheides werden

28 Absatz eins und 5 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrens-gesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF behoben. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrenshergangrömisch eins. Verfahrenshergang I.

  1. Die beschwerdeführende Partei (in weiterer Folge als „bP“ bezeichnet), ist ein Staatsangehöriger der Republik Georgien.römisch eins.
  2. Die beschwerdeführende Partei (in weiterer Folge als „bP“ bezeichnet), ist ein Staatsangehöriger der Republik Georgien. Die bP hielt sich ursprünglich nach niederlassungsrechtlichen Bestimmungen im Bundesgebiet auf, indem sie im Besitz eines Aufenthaltstitels

den einschlägigen Vorschriften NAG mit der Gültigkeitsdauer vom 24.3.2015 bis 24.3.2016, sowie vom 25.3.2016 bis 25.3.2017, in beiden Fällen mit dem Aufenthaltszweck „Studierender“ war. Eine Verlängerung des Aufenthaltstitels fand nach dem 25.3.2017 nicht statt. Laut den eigenen Angaben der bP kehrte diese am 29.4.2016 vorübergehend in ihren Herkunftsstaat Georgien zurück. Vor der nunmehrigen Antragstellung sei sie mittels Flugzeug nach Österreich „legal“ eingereist. Die bP brachte nach ihrer behaupteten Einreise bei der belangten Behörde (in weiterer Folge „bB“) am 2.10.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz ein. In weiterer Folge brachte auch der am 4.10.2017 in Österreich geborenen Sohn einen solchen Antrag ein. I.

  1. Die bP brachte in zusammengefasster Form vor, sich als Moslem in ihrer Jugend dem Wahabismus zugewandt, sich jedoch in späteren Jahren hiervon wieder distanziert zu haben, und dass sie in weiterer Folge zum Christentum konvertiert wäre. Sie wäre in weiterer Folge von den Wahabiten mit dem Umbringen bedroht worden, falls sie nicht wieder zum Islam zurückkehre und in Syrien für den ISIS kämpfen würde.römisch eins.
  2. Die bP brachte in zusammengefasster Form vor, sich als Moslem in ihrer Jugend dem Wahabismus zugewandt, sich jedoch in späteren Jahren hiervon wieder distanziert zu haben, und dass sie in weiterer Folge zum Christentum konvertiert wäre. Sie wäre in weiterer Folge von den Wahabiten mit dem Umbringen bedroht worden, falls sie nicht wieder zum Islam zurückkehre und in Syrien für den ISIS kämpfen würde. Zwischenzeitig sei sie Atheist. Ihr Sohn, ein im Bundesgebiet geborener georgischer Staatsbürger würde ebenfalls als Asylwerber in Österreich leben, ebenso wie die Kindesmutter, welche als georgische Staatsbürgerin über einen zeitlich befristeten Aufenthaltstitel, basierend auf niederlassungsrechtliche Bestimmungen, verfügt. Sie lebe mit den beiden in häuslicher Familiengemeinschaft. In Bezug auf das Vorbringen der bP im Detail wird auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid verwiesen, welcher wie folgt wiedergegeben wird (Wiedergabe an dem angefochtenen Bescheid, Gliederung, Hervorhebungen, etc. zum Teil nicht mit dem Original übereinstimmend): „… Anlässlich der niederschriftlichen Befragung am 02.10.2017 vor der Abteilung Fremdenpolizei und Anhaltevollzug gaben Sie hinsichtlich der Gründe, welche zum Verlassen des Herkunftslandes geführt hätten wie folgt an: „Von Geburt an war ich ein Moslem. Mit 15 Jahren bin ich „Wahhabit“ geworden. Ich war ein Kind und wusste nicht, was das ist. Es waren nämlich moslemische Extremisten. Mit 21 Jahren war ich schon ein Student und die haben verlangt, dass ich nach Syrien ausreisen und für die ISIS kämpfen soll. Nach einiger Zeit habe ich mein Land verlassen und bin am 07.03.2015 das erste Mal nach Österreich gereist. Am 29.04.2016 reiste ich wieder in mein Land zurück. Bekannte von mir haben mir gesagt, dass diese Leute mich suchen und umbringen wollen, falls ich nicht die Forderungen erfülle. Im Alter von 21 Jahre konvertierte ich in der Stadt Tblissi zum christl/orthod Glauben. Das habe diese Leute mitbekommen und die haben mich dann bedroht. Weiters haben Sie gesagt, dass mir das gleiche passieren würde, wie meinem Vater in Spanien. Offiziell hat meine Familie eine schriftliche Nachricht bekommen, dass mein Vater während seiner Arbeit verstorben ist. Diese Extremisten haben mir aber gesagt, dass sie meinen Vater umgebracht haben. Weiters wollte ich zur Polizei in Georgien gehen. Deshalb habe mich die Extremisten sogar mit dem Umbringen meiner Familie bedroht. Aus Angst um mein Leben habe ich am 24.05.2016 erneut beschlossen meine Heimat zu verlassen. ...“ Nach Zulassung Ihres Verfahrens haben Sie am 16.11.2017 in der Einvernahme beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) nachfolgende Angaben gemacht: … F: Wie stellt sich Ihr aktueller Gesundheitszustand dar? A: Ich bin gesund und leide an keinen lebensbedrohlichen Krankheiten. … F: Für welchen Zweck wurde Ihnen der Aufenthaltstitel im Bundesgebiet ausgestellt und wann ist dieser abgelaufen? A: Für den Zweck Studierender und abgelaufen ist der Aufenthaltstitel am 25.03.
  3. F: Welche Staatsangehörigkeit haben Sie? A: Ich bin georgischer Staatsangehöriger. Befragt gebe ich an, dass ich ausschließlich in Georgien verfolgt werde. … F: Wie ist das Verhältnis zu Ihrer Mutter sowie Ihren Geschwistern? A: Wir haben ein gutes Verhältnis. Meine Mutter und mein Bruder leben in der Ortschaft XXXX , dort haben wir ein Haus im Eigenbesitz.A: Wir haben ein gutes Verhältnis. Meine Mutter und mein Bruder leben in der Ortschaft römisch 40 , dort haben wir ein Haus im Eigenbesitz. F: Haben Sie weitere Familienangehörige in Ihrem Herkunftsland? A: Ich habe eine Oma und einen Opa, diese leben mit meiner Mutter und meinem Bruder in dem Haus. F: Sind Sie verheiratet? A: Nein. F: Haben Sie Kinder? A: Ja, ich habe einen Sohn, den XXXX , geb. am XXXX in XXXX . Ich lebe in einer Lebensgemeinschaft mit meiner Partnerin, sie heißt XXXX IFA XXXX , geb. am XXXX , Status: Studierende im Bundesgebiet, AT gültig bis: 18.11.
  4. Befragt gebe ich an, dass wir seit ungefähr einem Jahr zusammen sind und seit ungefähr zwei Monaten leben wir in gemeinsamen Haushalt an der Adresse XXXX . Die Geburtsurkunde habe ich zuhause, ich kann diese nachreichen.A: Ja, ich habe einen Sohn, den römisch 40 , geb. am römisch 40 in römisch 40 . Ich lebe in einer Lebensgemeinschaft mit meiner Partnerin, sie heißt römisch 40 IFA römisch 40 , geb. am römisch 40 , Status: Studierende im Bundesgebiet, AT gültig bis: 18.11.
  5. Befragt gebe ich an, dass wir seit ungefähr einem Jahr zusammen sind und seit ungefähr zwei Monaten leben wir in gemeinsamen Haushalt an der Adresse römisch 40 . Die Geburtsurkunde habe ich zuhause, ich kann diese nachreichen. F: Welcher Volksgruppe gehören Sie an? A: Georgier. F: Welche Religion haben Sie? A: Christlich Orthodoxe Kirche. F: Welche Sprachen sprechen Sie? A: Georgisch. F: Können Sie auf Ihrer Muttersprache lesen und schreiben? A: Ja. F: Welche Schul-/Berufsausbildungen haben Sie? A: Grund- und Mittelschule 12 Jahre in Georgien mit Maturaabschluss. Danach Studium 4 Jahre, Richtung Rechtswissenschaften mit Abschluss. F: Haben Sie einen Nachweis über den Universitätsabschluss? A: Ich habe einen Nachweis in Georgien. Ich kann diesen nachschicken, wenn das so wichtig ist. … F: Haben Sie in Ihrem Herkunftsland bereits gearbeitet? A: Ja, ich habe in Österreich und in Georgien gearbeitet. Ich habe in Georgien als Bauarbeiter im Bereich Hochbau für ungefähr zwei Jahre gearbeitet. In Österreich habe ich in einem Restaurant an der Bar gearbeitet für ungefähr sechs Monate. F: Wie haben Sie Ihren Aufenthalt in Ihrem Herkunftsland bisher finanziert? A: Wir haben einen Bauernhof und ich war versorgt, wir haben Milchprodukte verkauft und wir haben ein Weingut und haben Wein verkauft. F: Wie sieht Ihr Privatleben aus? Was machen Sie in der Freizeit? A: ich trainiere und beschäftige mich mit Sport. Befragt gebe ich an, dass ich Krafttraining mache im Studentenheim. Ich laufe gerne im XXXX .A: ich trainiere und beschäftige mich mit Sport. Befragt gebe ich an, dass ich Krafttraining mache im Studentenheim. Ich laufe gerne im römisch 40 . F: Haben Sie bisher einen Deutschkurs nachweislich absolviert? A: Ich habe B1 absolviert, habe aber alle Dokumente zuhause. Anm.: Frist zur Vorlage aller Beweismittel bis 22.11.2017.Anmerkung, Frist zur Vorlage aller Beweismittel bis 22.11.
  6. F: Seit wann halten Sie sich im Bundesgebiet auf? A: Seit 07.03.
  7. F: Sie halten sich seit mehr als zwei Jahren im Bundesgebiet auf. Weshalb haben Sie sich dazu entschieden den Antrag auf internationalen Schutz erst jetzt gestellt? A: Ich hatte nicht vor, den Antrag sofort zu stellen, das ist nicht meine Absicht gewesen, ich dachte nicht daran. F: Gehören Sie in Österreich einem Verein oder einer sonstigen Organisation an? A: Nein. F: Wie finanzieren Sie sich den Aufenthalt in Österreich? A: Meine Familie in Georgien hilft mir. Befragt gebe ich an, dass mir meine Mutter Geld nach Österreich schickt, mein Bruder aus den USA schickt mir auch Geld. F: Führen Sie in Österreich ein Familienleben? Leben Sie in Österreich in einer Lebensgemeinschaft? A: Ja, mit meiner Lebensgefährtin und meinem Sohn in gemeinsamen Haushalt. F: Besteht eine Nahe- und Abhängigkeitsverhältnis zu Ihrem Sohn und Ihrer Lebensgefährtin? A: Meine Frau ist berufstätig als Kellnerin und ich helfe ihr so wie ich kann, ich helfe bei der Kindesbetreuung. Wir leben in gemeinsamen Haushalt. F: Haben Sie Familienangehörige im Bundesgebiet? A: Nein. F: Wann haben Sie Ihren Herkunftsstaat verlassen? Wann sind Sie in Österreich eingereist? Geben Sie bitte Ihre Reiseroute an! A: Ich habe Georgien am 29.04.2016 auf legalem Wege verlassen. Ich bin am 24.05.2016 in Besitz meines Reisepasses und des Visums absolut legal eingereist. F: Können Sie den Reisepass und das Visum vorlegen und somit die Art der Einreise auch nachweislich belegen? A: Nein. F: Waren Sie seit Ihrer Asylantragstellung in Österreich noch einmal in Ihrem Herkunftsland? A: Nein. F: An welchen Adressen waren Sie im Heimatland aufhältig und mit wem haben Sie dort zusammengelebt? A: Aus Tiflis bin ich ausgereist, ich habe dort habe ich alleine gelebt. F: Werden Sie von heimatlichen Behörden, Polizei, Gericht, Staatsanwaltschaft gesucht? A: Nein. F: Sie wurden wegen des Verdachts des Ladendiebstahls am 23.08.2017 angezeigt, ist das richtig? A: Ich war im Laden mit einer Tasche, bin hinein und beim Hinausgehen ging der Alarm an, die Mitarbeiterin fragte was los ist. Sie hat mich gebeten die Tasche zu öffnen, ich habe ihr die Tasche gezeigt, darin lagen zwei Kleidungsstücke. Sie sagte dann, dass sie dies der Polizei melden muss. Es waren aber meine Kleidungsstücke, das sieht man auch auf den Kameras, ich habe nichts getan. … F: Warum stellen Sie einen Asylantrag? Nennen Sie bitte Ihre Fluchtgründe! A: Ich bin in Georgien in Lebensgefahr. V: Sie machen vage und unkonkrete Angaben! Weshalb sind Sie in Lebensgefahr. Schildern Sie ausführlich! A: Ich war Moslem, das ist der Grund. Mit 15 Lebensjahren bin ich Wahhabit geworden. Ich bin mit sieben Jahren zum Moslem getauft worden. Mit 15 Jahren war mir noch nicht klar, was Wahhabismus heißt. Als ich auf die georgische Universität kam, habe ich mehr Kenntnis darüber gehabt und habe verstanden was das bedeutet, und dann habe ich beschlossen, Christ zu werden. F: In welchem Zeitraum waren Sie denn Moslem? A: Ich war von sieben bis einundzwanzig Jahre Moslem, ich bin dann mit einundzwanzig Jahren zum Christentum konvertiert. V: In der Erstbefragung gaben Sie an, dass Sie von Geburt an Moslem waren. Die Namen Ihrer Eltern ( XXXX und XXXX ) weisen auf einen christlichen Hintergrund hin. Das passt nicht zusammen, Ihre Angaben sind widersprüchlich. Nehmen Sie bitte Stellung dazu!V: In der Erstbefragung gaben Sie an, dass Sie von Geburt an Moslem waren. Die Namen Ihrer Eltern ( römisch 40 und römisch 40 ) weisen auf einen christlichen Hintergrund hin. Das passt nicht zusammen, Ihre Angaben sind widersprüchlich. Nehmen Sie bitte Stellung dazu! A: Wie kommen Sie auf einen christlichen Hintergrund meiner Eltern, nur wegen den Namen? Die Namen sagen nichts über die Religion aus. Offiziell bin ich mit sieben Lebensjahren zum Islam getauft worden, ich habe fälschlicherweise keine richtigen Angaben bei der Polizei gemacht. F: Beschreiben Sie Ihre Konversion vom Christentum zum Islam. Was haben Sie da gemacht? A: Ich kann mich im Detail nicht genau erinnern, es wurde alles nach der Tradition gemacht. F: Wie sieht diese Tradition aus? A: Es war ein Familienfest, wir waren alle zusammen, haben gefeiert, der Rest war so, wie es passiert. F: Nach welchem Religionsglauben sind Sie erzogen worden? A: Ich bin muslimisch erzogen worden. F: Weshalb sind Sie dann mit sieben Lebensjahren zum Islam „getauft“ worden? A: Ich bin mit sieben Jahren zum Islam getauft worden. F: Wie sieht Ihre Bedrohungssituation konkret aus? A: Ich bin mit 15 Lebensjahren Wahhabit geworden und hatte Kontakt zu anderen Wahhabiten, mit meinem 18 Lebensjahr haben diese Personen in Georgien gesagt, es sein meine Pflicht nach Syrien in den Krieg zu ziehen und haben Druck gemacht. Es gibt zwei Dörfer in Georgien wo konzentriert Wahhabiten leben, das ist die Region XXXX und die Dörfer heißen XXXX und XXXX . Ich wollte nicht in den Krieg ziehen und habe den Zeitpunkt immer wieder verschoben und habe den Kontakt abgebrochen. Nachdem ich den Kontakt abgebrochen habe, nahm ich mit
  8. Lebensjahren das Christentum an. Heute bin ich Christ. Dann bin ich nach Österreich zum Studieren gegangen. Ein Jahr später besuchte ich aufgrund eines kurzen Familienbesuchs Georgien. Irgendwie hat dieselbe Gruppe an Wahhabiten erfahren, dass ich auf Besuch in Georgien bin und man hat mich wissen lassen, dass sie Kenntnis haben über meine Konversion zum Christentum. Sie sagten, dass wenn ich nicht wieder Moslem werde, sie mich umbringen werden. Am 02.08.2011 war der Todestag meines Vaters, der offizielle Grund war, dass er am Bau gestorben ist, genauer weiß ich es auch nicht, und die Wahabittengruppe hatte gemeint, er hätte den Tod verdient, sie haben ihn ermordet. Wenn ich nicht wieder zum Islam konvertiere, dann werde ich sterben und wenn ich mich an die Polizei wende, dann werde ich auch sterben.A: Ich bin mit 15 Lebensjahren Wahhabit geworden und hatte Kontakt zu anderen Wahhabiten, mit meinem 18 Lebensjahr haben diese Personen in Georgien gesagt, es sein meine Pflicht nach Syrien in den Krieg zu ziehen und haben Druck gemacht. Es gibt zwei Dörfer in Georgien wo konzentriert Wahhabiten leben, das ist die Region römisch 40 und die Dörfer heißen römisch 40 und römisch 40 . Ich wollte nicht in den Krieg ziehen und habe den Zeitpunkt immer wieder verschoben und habe den Kontakt abgebrochen. Nachdem ich den Kontakt abgebrochen habe, nahm ich mit
  9. Lebensjahren das Christentum an. Heute bin ich Christ. Dann bin ich nach Österreich zum Studieren gegangen. Ein Jahr später besuchte ich aufgrund eines kurzen Familienbesuchs Georgien. Irgendwie hat dieselbe Gruppe an Wahhabiten erfahren, dass ich auf Besuch in Georgien bin und man hat mich wissen lassen, dass sie Kenntnis haben über meine Konversion zum Christentum. Sie sagten, dass wenn ich nicht wieder Moslem werde, sie mich umbringen werden. Am 02.08.2011 war der Todestag meines Vaters, der offizielle Grund war, dass er am Bau gestorben ist, genauer weiß ich es auch nicht, und die Wahabittengruppe hatte gemeint, er hätte den Tod verdient, sie haben ihn ermordet. Wenn ich nicht wieder zum Islam konvertiere, dann werde ich sterben und wenn ich mich an die Polizei wende, dann werde ich auch sterben. F: Wie alt waren Sie als von Ihnen verlangt wurde, in den Syrien Krieg zu ziehen? A: Ich war
  10. Jahre alt. Übergang von 18 auf 19 Jahre. V: Weshalb haben Sie in der Erstbefragung angegeben, dass Sie
  11. Jahre alt waren, als von Ihnen verlangt wurde in den Syrienkrieg zu ziehen? Nehmen Sie bitte Stellung dazu! A: Zu dem Zeitpunkt gab es eine Drohung und Aufforderung in den Krieg zu gehen. F: Machen Sie konkrete Angaben zu den Personen die Sie bedroht haben! A: Ich kann, aber ich möchte dazu keine Angaben machen. Anm.: Der AW wird über die Mitwirkungspflicht im Verfahren als auch um die Bedeutung seiner Aussagen belehrt und wird die Frage nochmals wiederholt.Anmerkung, Der AW wird über die Mitwirkungspflicht im Verfahren als auch um die Bedeutung seiner Aussagen belehrt und wird die Frage nochmals wiederholt. F: Wiederholung der Frage! A: Sie verstehen nicht, dass ich keine Angaben darüber machen kann, es ist allgemein bekannt, dass dort in dieser Region Wahhabiten leben, daher möchte ich keine Namen nennen. F: Haben Sie Ihre Bedrohung der Polizei gemeldet? A: Ich habe keine Garantie, dass wenn ich Namen nenne, dass Sie diese dort an die Polizei weiterleiten, die Polizei überprüfungsmaßnahmen startet und meine Familie Schaden davon tragen wird. Anm.: Nochmalige Belehrung über die Verschwiegenheitspflicht der Behörde und Aufforderung konkrete Angaben zu machen.Anmerkung, Nochmalige Belehrung über die Verschwiegenheitspflicht der Behörde und Aufforderung konkrete Angaben zu machen. F: Wurden Sie persönlich bedroht? A: Ich wurde bedroht aber ich will dazu keinen Namen nennen. Ich werde jetzt einen Namen nennen, den XXXX .A: Ich wurde bedroht aber ich will dazu keinen Namen nennen. Ich werde jetzt einen Namen nennen, den römisch 40 . F: Machen Sie konkrete Angaben zur Person XXXX !F: Machen Sie konkrete Angaben zur Person römisch 40 ! A: Es ist 1,85 Meter groß, blondes Haar, sowie ein langer Bart. F: Schildern Sie bitte Ihre Bedrohungssituation! A: Das erste Mal wurde ich mit
  12. Lebensjahren durch den XXXX bedroht, er sagte, dass ich meinen Fehler, Christ geworden zu sein, wieder gut machen kann, wenn ich wieder in den Krieg ziehe und wieder Wahhabit werde, also erneut zum Islam konvertiere.A: Das erste Mal wurde ich mit
  13. Lebensjahren durch den römisch 40 bedroht, er sagte, dass ich meinen Fehler, Christ geworden zu sein, wieder gut machen kann, wenn ich wieder in den Krieg ziehe und wieder Wahhabit werde, also erneut zum Islam konvertiere. F: Machen Sie konkrete Angaben zur Wahhabittenszene in Bezug auf Ihre Bedrohung! A: Wahhabismus ist eine sunnitische islamische Strömung. Die erkennen nur Gott an, anderen Propheten erkennen Sie nicht an, nur den Allah. Die Gruppe ist solidarisch untereinander und hilft sich gegenseitig aus. F: Welcher Religionskonfession gehören Sie nun an? A: Ich bin christlich-orthodox. F: Wann wurden Sie zum Christentum getauft und können Sie dazu Beweismittel vorlegen? A: Als ich
  14. Jahre alt war, ich habe in Österreich keine Beweismittel, aber ich könnte in Georgien anfragen. F. Möchten Sie zu Ihrer Bedrohungssituation noch etwas angeben? A: Nein. F: Was haben Sie in der Zeit, in der Sie Wahhabit gewesen sind konkret gemacht? Schildern Sie bitte ausführlich darüber! A: In Österreich war ich kein Wahhabit. Wir haben gebetet, Gespräche über Religion geführt. Es war auch die Rede davon, was unseren Brüdern in Syrien angetan wurde und das wir ihnen helfen müssen. Es gab auch Kritik an den Muslimen, die nichts an der Lage unternehmen würden. F: Welche Gebete kennen Sie konkret im Islam? Wie sieht ein Gebetsablauf aus? A: Man betet vier Mal am Tag, in der Früh, zu Mittag, am Abend, und kurz vorm Schlafen. Befragt gebe ich an, dass ich nicht weiß, wie die Gebete im Islam heißen, ich kenne die Sprache der Wahhabiten nicht, das ist nur im Kaukasus verbreitet. F: Wie heißen die fünf Säulen des Islam? A: Ich kann es durcheinander sagen, einmal im Leben nach Mekka pilgern, Fastenzeit einhalten. F: Kennen Sie grundsätzlich das Glaubensbekenntnis im Islam, könnten Sie dieses aufsagen? A: Nein, das kenne ich nicht. Ich bin in der Wahhabitenszene und kenne so etwas nicht. F: Was können Sie über die Fastenzeit und das Fastenbrechen im Islam erzählen? A: Man darf kein Fleisch und Fisch essen. Der Beginn des Ramadans ist immer der neunte Monat nach islamischem Kalender. Tagsüber darf man nicht essen. Ramadan dauert drei Tage. … F: Können Sie an einem anderen Ort in Ihrem Herkunftsstaat Unterkunft beziehen? A: Nein. F: Was befürchten Sie im Falle Ihrer Rückkehr in Ihren Herkunftsstaat? A: Ich habe Angst vor dem Tod und bin mir sicher, dass die Drohung realisiert wird und viele meiner Bekannten sind schon in Syrien. Anm. Ihnen wird nun die Möglichkeit eingeräumt, in die Länderfeststellungen des BFA zu Georgien Einsicht und Stellung zu nehmen. Die Feststellungsunterlagen werden Ihnen gegebenenfalls vom Dolmetscher vorgelesen! Möchten Sie das?Anmerkung Ihnen wird nun die Möglichkeit eingeräumt, in die Länderfeststellungen des BFA zu Georgien Einsicht und Stellung zu nehmen. Die Feststellungsunterlagen werden Ihnen gegebenenfalls vom Dolmetscher vorgelesen! Möchten Sie das? A: Nein, danke. F: Hatten Sie ausreichend Zeit und Gelegenheit Ihr Anbringen vorzutragen? A: Ja. F: Konnten Sie sich während der Einvernahme konzentrieren? A: Ein bisschen schwierig. Ich habe aber alles verstanden, was mir die Dolmetscherin übersetzt hat und konnte inhaltliche Angaben dazu machen. …“ I.
  15. Der Antrag der bP auf internationalen Schutz wurden folglich mit im Spruch genannten Bescheid der bB

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gem. § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien nicht zugesprochen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G wurde nicht erteilt.

§ 10Abs. 1 Z 2 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurde in Bezug auf die bP eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in die Republik Georgien

§ 46FPG zulässig ist. römisch eins.2. Der Antrag der b

P auf internationalen Schutz wurden folglich mit im Spruch genannten Bescheid der bB

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien nicht zugesprochen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde in Bezug auf die bP eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in die Republik Georgien

Paragraph 46, FPG zulässig ist. Der Beschwerde wurde gem. § 18

(1)Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Weiters wurde festgestellt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht.Der Beschwerde wurde gem. Paragraph 18,
(1)Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Weiters wurde festgestellt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht. I.2.
  1. Die bB traf –vermengt mit Elementen der Beweiswürdigung und rechtlichen Beurteilung- folgende Feststellungen:römisch eins.2.
  2. Die bB traf –vermengt mit Elementen der Beweiswürdigung und rechtlichen Beurteilung- folgende Feststellungen: „… Ihre Identität steht fest. Der Zeitpunkt der Einreise steht nicht fest. Sie sind georgischer Staatsangehöriger, christlich orthodoxen Glaubens und Angehöriger der Volksgruppe der Georgier und ledig. Vor der gegenständlichen Asylantragstellung haben Sie am 04.07.2014 einen Antrag für die Zulassung eines Studiums an der Universität XXXX gestellt, welcher mit Bescheid vom 08.10.2014 bestätigt wurde und Sie an der Universität XXXX für das Diplomstudium der Rechtswissenschaften inskribierten. Ihnen wurde von der XXXX ein Aufenthaltstitel am 24.03.2015 ausgestellt, welcher bis zum 24.03.2016 Gültigkeit aufwies. Sie bekamen daraufhin eine weitere Aufenthaltsbewilligung von der XXXX am 25.03.2016 ausgestellt, welche bis zum 25.03.2017 gültig war. Sie gaben an aufgrund eines Familienbesuches kurz in Georgien gewesen zu sein. Einen Aufenthalt in Georgien nach der Stellung Ihres Asylantrages verneinten Sie.Vor der gegenständlichen Asylantragstellung haben Sie am 04.07.2014 einen Antrag für die Zulassung eines Studiums an der Universität römisch 40 gestellt, welcher mit Bescheid vom 08.10.2014 bestätigt wurde und Sie an der Universität römisch 40 für das Diplomstudium der Rechtswissenschaften inskribierten. Ihnen wurde von der römisch 40 ein Aufenthaltstitel am 24.03.2015 ausgestellt, welcher bis zum 24.03.2016 Gültigkeit aufwies. Sie bekamen daraufhin eine weitere Aufenthaltsbewilligung von der römisch 40 am 25.03.2016 ausgestellt, welche bis zum 25.03.2017 gültig war. Sie gaben an aufgrund eines Familienbesuches kurz in Georgien gewesen zu sein. Einen Aufenthalt in Georgien nach der Stellung Ihres Asylantrages verneinten Sie. Sie sind Ihren Angaben zufolge erstmals am 07.03.2015 in Österreich zu Studienzwecken eingereist. Sie sind als Person nicht glaubwürdig in Erscheinung getreten. Sie haben widersprüchliche Angaben in Ihrer Befragung getätigt und auch der Zeitpunkt Ihres Antrags auf internationalen Schutz untermauert diese Tatsache. Sie haben bei Ihrer Erstbefragung überdies angegeben, dass Sie Ihren georgischen Reisepass, Ihre österreichischen Aufenthaltstitel der XXXX sowie Ihren österreichischen Studentenausweis im Bundesgebiet verloren hätten. Den genauen Zeitpunkt konnten Sie nicht konkretisieren.Sie haben bei Ihrer Erstbefragung überdies angegeben, dass Sie Ihren georgischen Reisepass, Ihre österreichischen Aufenthaltstitel der römisch 40 sowie Ihren österreichischen Studentenausweis im Bundesgebiet verloren hätten. Den genauen Zeitpunkt konnten Sie nicht konkretisieren. Sie leben im gemeinsamen Haushalt mit Ihrer Lebensgefährtin Fr. XXXX IFA XXXX und dem gemeinsamen Sohn XXXX – geb. XXXX (IFA XXXX ), welcher am XXXX in XXXX geboren wurde.Sie leben im gemeinsamen Haushalt mit Ihrer Lebensgefährtin Fr. römisch 40 IFA römisch 40 und dem gemeinsamen Sohn römisch 40 – geb. römisch 40 (IFA römisch 40 ), welcher am römisch 40 in römisch 40 geboren wurde. Sie haben zwölf Jahre lang die Grund- und Mittelschule in Georgien besucht und mit Matura abgeschlossen. Außerdem haben Sie vier Jahre an der technischen Universität in Georgien die Studienrichtung Rechtswissenschaften besucht und das Studium mit Abschluss beendet. Sie beherrschen Ihre Muttersprache in Wort und Schrift. Sie verfügen über Arbeitserfahrung sowohl in Georgien als Bauarbeiter im Bereich Hochbau sowie in Österreich als Barkeeper. Sie sind gesund, laborieren an keiner lebensbedrohlichen Krankheit und benötigen keine Medikamente. Sie waren in Georgien politisch nicht tätig und gehörten auch keiner politischen Partei an. Probleme in Georgien bezüglich Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit gaben Sie keine an. Die behaupteten Probleme aufgrund Ihrer Religionszugehörigkeit werden für nicht wahr erachtet. Sie wurden im Bundesgebiet wegen Ladendiebstahl behördlich am 23.08.2017 zur Anzeige gebracht. Sie gehen in Österreich keiner geregelten Beschäftigung nach und leben von den finanziellen Zuwendungen Ihrer Mutter aus Georgien und Ihres Bruders aus den USA. Nicht festgestellt werden konnte, dass Sie in Georgien einer individuellen asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt waren bzw. eine solche zukünftig zu befürchten hätten. … Ihre Behauptungen bezüglich Ihrer Fluchtgründe, wonach Sie in Georgien von Wahhabiten aufgefordert worden wären in den Krieg nach Syrien zu ziehen, um dort zu kämpfen, bzw. von diesen Personen aufgrund Ihrer Zuwendung zum christlichen Glauben bedroht worden wären, sind nicht glaubhaft. Sie tätigten mehrmals widersprüchliche und in sich nicht schlüssige Angaben in Ihren Befragungen. Außerdem konnten Sie nachgefragt keine genauen Antworten tätigen und blieben im Kern Ihrer Aussagen vage und unkonkret. Untermauert wird Ihre Unglaubwürdigkeit dadurch, dass Sie nicht augenblicklich einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich gestellt haben, sondern zuerst hier studierten, in Ihre Heimat trotz Bedrohung für kurze Zeit zurückkehrten und erst nach zwei Jahren den Asylantrag gestellt haben. … Sie sind gesund, arbeitsfähig und arbeitswillig. Sie haben in Georgien 12 Jahre lang die Grund- und Mittelschule besucht und auch mit Matura abgeschlossen. Überdies haben Sie vier Jahre an der georgischen technischen Universität in Tiflis Rechtswissenschaften studiert und Ihr Studium auch abgeschlossen. Außerdem verfügen Sie über mehrjährige Arbeitserfahrung, da Sie in Georgien als Bauarbeiter im Bereich Hochbau sowie in Österreich als Barkeeper gearbeitete haben. Sie verfügen über einen familieneigenen Bauernhof und ein Weingut in Georgien und den Lebensunterhalt durch den Verkauf von Milchprodukten bzw. Wein finanziert. Sie erhalten finanzielle Unterstützungsleistungen von Ihrer Mutter in Georgien sowie Ihren in den USA aufhältigen Bruder. Sie pflegen ein aufrechtes und gutes Verhältnis zu Ihren Familienangehörigen und besitzen in Georgien ein Eigenheim. Sie können sich somit im Falle der Rückkehr auf Ihre bereits vor der Ausreise gezeigte Selbsterhaltungsfähigkeit stützen. Es ist außerdem darauf zu vertrauen, dass Sie sich im Falle Ihrer Rückkehr nach Georgien auf die bisherige finanzielle Unterstützung Ihrer Familie berufen können bzw. Sie durch Ihre Angehörigen so lange versorgt und aufgenommen werden bis Sie eine eigene Unterkunft bzw. über ein eigenes Einkommen verfügen . Die elementare Grundversorgung in Ihrem Herkunftsland ist ebenso gewährleistet. … In Georgen haben Sie als nächste Angehörige Ihre Mutter sowie Ihren jüngeren Bruder angeführt. Entsprechend Ihren eigenen Angaben und in Übereinstimmung mit dem ZMR leben Sie in Österreich mit Ihrer Lebensgefährtin und Ihrem gemeinsamen Sohn im selben Haushalt. Bzgl. Ihres Privatlebens ist festzuhalten, dass Sie sich Ihren eigenen Angaben zufolge seit 07.03.2015 im Bundesgebiet aufhalten. Sie sind kein Mitglied eines Vereines oder einer sonstiger Organisation. Ihre Familienangehörigen sind – so wie Sie selbst – nicht zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt. …“ Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die bB das Vorbringen der bP in Bezug auf die Existenz einer aktuellen Gefahr einer Verfolgung als nicht glaubhaft und führte hierzu Folgendes aus (Wiedergabe an dem angefochtenen Bescheid, Gliederung, Hervorhebungen, etc. zum Teil nicht mit dem Original übereinstimmend): „… Verstärkt wird Ihre Unglaubwürdigkeit insofern, als dass sie bei Ihrer Erstbefragung äußerten, erst jetzt einen Asylantrag zu stellen, weil Sie keine Dokumente mehr und Angst hätten deshalb bei einem Aufgriff nach Georgien abgeschoben zu werden. Nachgefragt bei Ihrer Einvernahme beim BFA gaben Sie an, dass es gar nicht Ihre Absicht gewesen wäre einen Asylantrag zu stellen als Sie nach Österreich im Jahr 2015 einreisten, ja nicht einmal daran gedacht hätten. Es ist daher absolut nicht glaubhaft und nachvollziehbar, dass Sie in Georgien einer etwaigen Verfolgung/Bedrohung ausgesetzt waren. Tatsächlich Verfolgte, stellen bereits im eigenen Interesse unverzüglich, sobald sich die erste Möglichkeit ergibt, einen Antrag auf internationalen Schutz! Das haben Sie jedoch nicht getan und zeigt dies, dass Sie – selbst um den Preis der persönlichen Glaubwürdigkeit – gegenständlichen Asylantrag bloß zur Vermeidung fremdenpolizeilicher Maßnahmen und Legitimation Ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet gestellt haben! Sie konnten überdies keine genauen Angaben zu den Personen machen, die Sie in Georgien mehrmals bedroht hätten. Sie konnten den genauen Zeitpunkt Ihrer Konvertierung zum Islam nicht nennen und tätigten darüber hinaus widersprüchliche Angaben. Bei Ihrer Erstbefragung gaben Sie an von Geburt an dem muslimischen Glauben angehört zu haben, während Sie bei Ihrer Einvernahme beim BFA angegeben haben mit sieben Jahren zum muslimischen Glauben konvertiert zu sein. Überdies ist Ihre Konvertierung zum Islam im Alter von sieben Jahren nicht glaubhaft. Sie konnten diesbezüglich die Ihnen gestellten Fragen nur sehr vage beantworten, ebenso den Grund Ihrer Konvertierung. Generelle Fragen zum Islam konnten Sie nicht konkret beantworten, obwohl Sie bis zu Ihrem
  3. Lebensjahr diesen Glauben angehörten, bevor Sie in der Stadt Tiblisi zum christlich orthodoxen Glauben konvertierten. Sie sind laut eigener Aussage seit Mitte August 2016 in Österreich aufhältig und stellten erst einen Asylantrag, nachdem Ihr damals gültiges Visum abgelaufen war auf Anraten einer örtlichen Asylbehörde. Nachgefragt konnten Sie jene nicht nennen bzw. gaben nur zu Protokoll, dass Sie glauben jene Behörde hätte Ihren Sitz im 10.Bezirk gehabt. Die Feststellungen zu Ihrer Herkunftsregion, Familienstand, Staatsangehörigkeit, Glaubens- und Volksgruppenzugehörigkeit, dem schulischen Werdegang und Ihrer Berufstätigkeit beruhen auf Ihren diesbezüglich getätigten Aussagen bzw. aufgrund der von Ihnen vorgelegten Dokumente. Die Feststellungen hinsichtlich Ihres Gesundheitszustandes ergeben sich aus Ihren Ausführungen im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme und vom Eindruck, welchen der entscheidungsbefugte Organwalter im Rahmen der Einvernahme gewinnen konnte. …“ I.2.
  4. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Georgien traf die belangte Behörde ausführliche und schlüssige Feststellungen. römisch eins.2.
  5. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Georgien traf die belangte Behörde ausführliche und schlüssige Feststellungen. I.2.
  6. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter § 8 Abs. 1 AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Es ergaben sich weiters keine Hinweise auf einen Sachverhalt, welcher zur Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Art. 8 EMRK dar, weshalb die Rückehrentscheidung in Bezug auf Georgien und die Abschiebung dorthin zulässig ist. römisch eins.2.3. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Es ergaben sich weiters keine Hinweise auf einen Sachverhalt, welcher zur Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Artikel 8, EMRK dar, weshalb die Rückehrentscheidung in Bezug auf Georgien und die Abschiebung dorthin zulässig ist. Die bB ging davon aus, dass es sich bei der Republik Georgien um einen sicheren Herkunftsstaat iSd § 19 BFA-VG handelt und wurde einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung gem. § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG aberkannt.Die bB ging davon aus, dass es sich bei der Republik Georgien um einen sicheren Herkunftsstaat iSd Paragraph 19, BFA-VG handelt und wurde einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung gem. Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG aberkannt. I.3.

  1. Gegen den genannten Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. römisch eins.3.
  2. Gegen den genannten Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass die bP rechts- und tatsachenirrig vorgegangen wäre. Ihr Vorbringen stelle sich als glaubhaft dar und stünde mit der Berichtslage im Einklang, wobei sich die bP auf aus dem Jahre 2015 stammende Berichte berief, welche ihrerseits auf noch älteren Sekundärquellen beruhen. Diesen Berichten ist ua. zusammengefasst entnehmbar, dass sich eine überschaubare Zahl, aus dem von der tschetschenischen Minderheit („Kisten“) besiedelten XXXX stammender und der genannten Minderheit angehöriger georgischer Staatsbürger dem IS anschlossen. Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass die bP rechts- und tatsachenirrig vorgegangen wäre. Ihr Vorbringen stelle sich als glaubhaft dar und stünde mit der Berichtslage im Einklang, wobei sich die bP auf aus dem Jahre 2015 stammende Berichte berief, welche ihrerseits auf noch älteren Sekundärquellen beruhen. Diesen Berichten ist ua. zusammengefasst entnehmbar, dass sich eine überschaubare Zahl, aus dem von der tschetschenischen Minderheit („Kisten“) besiedelten römisch 40 stammender und der genannten Minderheit angehöriger georgischer Staatsbürger dem IS anschlossen. Darüber hinaus hätte die bB die privaten und familiären Anknüpfungspunkte der bP, sowie das Kindeswohl des Sohnes nicht im ausreichenden Maße berücksichtigt. I.3.
  3. Die Akte wurde von der bB –unwidersprochen zum Beschwerdevorbringen- dem ho. Gericht übermittelt. Nach deren Einlangen wurde sie der Gerichtsabteilung L523 zugewiesen und wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt. römisch eins.3.
  4. Die Akte wurde von der bB –unwidersprochen zum Beschwerdevorbringen- dem ho. Gericht übermittelt. Nach deren Einlangen wurde sie der Gerichtsabteilung L523 zugewiesen und wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt. I.3.
  5. Mit Verfügung des ho. Geschäftsverteilungsausschusses vom 16.10.2018 wurde die Rechtssache der Gerichtsabteilung L523 wieder abgenommen und der Gerichtsabteilung L515 zur Erledigung zugewiesen.römisch eins.3.
  6. Mit Verfügung des ho. Geschäftsverteilungsausschusses vom 16.10.2018 wurde die Rechtssache der Gerichtsabteilung L523 wieder abgenommen und der Gerichtsabteilung L515 zur Erledigung zugewiesen. I.3.
  7. Da die anhängige Beschwerde in Bezug auf den Sohn der bP am 2.10.2020 zurückgezogen wurde, wurde dieses Beschwerdeverfahren mit ho. Beschluss vom 12.5.2020 eingestellt. Der Vollständigkeit halber sei angeführt, dass die gesetzliche Vertretung angab, der Aufenthalt werde nunmehr auf einen von der Kindesmutter abgeleiteten Aufenthaltstitel angestrebt.römisch eins.3.
  8. Da die anhängige Beschwerde in Bezug auf den Sohn der bP am 2.10.2020 zurückgezogen wurde, wurde dieses Beschwerdeverfahren mit ho. Beschluss vom 12.5.2020 eingestellt. Der Vollständigkeit halber sei angeführt, dass die gesetzliche Vertretung angab, der Aufenthalt werde nunmehr auf einen von der Kindesmutter abgeleiteten Aufenthaltstitel angestrebt. I.3.
  9. Mit Schreiben vom 18.5.2020 wurden die Verfahrensparteien im Rahmen einer Beweisaufnahme eingeladen, sich zu äußern. Im Rahmen nach einer gewährten Fristerstreckung eingegangenen Stellungnahme wurden die an die bP gerichteten Fragen im Wesentlichen nicht oder nur teilweise beantwortet, sondern wurde auf die nach Dafürhalten der Vertretung der bP durchzuführenden Verhandlung verwiesen. Sie brachte jedoch vor, ihre bisherige Lebensgefährtin zwischenzeitig geheiratet zu haben. römisch eins.3.
  10. Mit Schreiben vom 18.5.2020 wurden die Verfahrensparteien im Rahmen einer Beweisaufnahme eingeladen, sich zu äußern. Im Rahmen nach einer gewährten Fristerstreckung eingegangenen Stellungnahme wurden die an die bP gerichteten Fragen im Wesentlichen nicht oder nur teilweise beantwortet, sondern wurde auf die nach Dafürhalten der Vertretung der bP durchzuführenden Verhandlung verwiesen. Sie brachte jedoch vor, ihre bisherige Lebensgefährtin zwischenzeitig geheiratet zu haben. Die bB äußerte sich im Rahmen der Beweisaufnahme nicht. I.4.
  11. Das ho. Gericht ordnete für den 14.1.2021 eine Beschwerdeverhandlung an. Gemeinsam mit der Ladung wurden der bP Feststellungen zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Georgien übermittelt. Weiters wurde die bP über ihre Obliegenheit zur Mitwirkung im Verfahren belehrt und wurden die Verfahrensparteien neuerlich eingeladen, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken und bereits vor dem Verhandlungstermin allfällige Bescheinigungsmittel vorzulegen, an sie gerichtete Fragen zu beantworten, bzw. ein allfälliges ergänzendes Vorbringen zu erstatten. römisch eins.4.
  12. Das ho. Gericht ordnete für den 14.1.2021 eine Beschwerdeverhandlung an. Gemeinsam mit der Ladung wurden der bP Feststellungen zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Georgien übermittelt. Weiters wurde die bP über ihre Obliegenheit zur Mitwirkung im Verfahren belehrt und wurden die Verfahrensparteien neuerlich eingeladen, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken und bereits vor dem Verhandlungstermin allfällige Bescheinigungsmittel vorzulegen, an sie gerichtete Fragen zu beantworten, bzw. ein allfälliges ergänzendes Vorbringen zu erstatten. I.4.
  13. Die bP brachte mit Schriftsatz vom 28.12.2020 vor, dass sie eine Beschäftigung bei der Post anstreben würde, sie wäre „punktuell“ (namentlich laut vorgelegter Bestätigung am 18.12.2020 von 15.00 – 19.00 Uhr) ehrenamtlich bei der Caritas tätig. Darüber hinaus hätte sie sich während „des bald 6-jährigen Aufenthaltes in Österreich ein soziales Netzwerk aufgebaut“. Hierfür legte sie das Empfehlungsschreiben einer Bekannten der bP aus. Sie sei gesund und nicht in medizinischer Behandlung. Ihre Gattin sei im Besitz einer bis 9.12.2021 gültigen Aufenthaltsberechtigung als Schülerin. Sie absolviere eine kaufmännische Ausbildung, hätte aufgrund der aktuellen Wirtschaftslage ihre Arbeitsstelle in der Gastronomie verloren.römisch eins.4.
  14. Die bP brachte mit Schriftsatz vom 28.12.2020 vor, dass sie eine Beschäftigung bei der Post anstreben würde, sie wäre „punktuell“ (namentlich laut vorgelegter Bestätigung am 18.12.2020 von 15.00 – 19.00 Uhr) ehrenamtlich bei der Caritas tätig. Darüber hinaus hätte sie sich während „des bald 6-jährigen Aufenthaltes in Österreich ein soziales Netzwerk aufgebaut“. Hierfür legte sie das Empfehlungsschreiben einer Bekannten der bP aus. Sie sei gesund und nicht in medizinischer Behandlung. Ihre Gattin sei im Besitz einer bis 9.12.2021 gültigen Aufenthaltsberechtigung als Schülerin. Sie absolviere eine kaufmännische Ausbildung, hätte aufgrund der aktuellen Wirtschaftslage ihre Arbeitsstelle in der Gastronomie verloren. Die bP und ihre Familie bestreiten gegenwärtig ihren Lebensunterhalt vom Ersparten der Gattin, sowie durch finanzielle Unterstützung von Angehörigen aus dem Ausland. Sie erhalten keine staatliche Unterstützung. Die bP hätte mehrere Deutschkurse absolviert, verfüge über fortgeschrittene Deutschkenntnisse und werde einen Deutschkurs B1 besuchen I.4.
  15. Die brachte keine schriftliche Äußerung ein und entsandte zu Verhandlung keinen Vertreter.römisch eins.4.
  16. Die brachte keine schriftliche Äußerung ein und entsandte zu Verhandlung keinen Vertreter. I.4.
  17. Der wesentliche Verlauf der Beschwerdeverhandlung wird wie folgt wiedergegeben:römisch eins.4.
  18. Der wesentliche Verlauf der Beschwerdeverhandlung wird wie folgt wiedergegeben: „… RI: Wollen Sie ihre Angaben zu Ihrem Gesundheitszustand vor der belangten Behörde und im Beschwerdeverfahren ergänzen? P: Ich habe keine Probleme. RI: Haben Sie zu jemanden in Georgien Kontakt? P: Ja, mein Bruder wohnt dort und ich habe Kontakt mit ihm und mit meiner Mutter. RI: Mit Schriftsatz von 28.12.2020 äußerten Sie sich umfassend zu ihren privaten und familiären Verhältnissen in Österreich. Sind diese Ausführungen noch aktuell? P: Es ist noch aktuell. RI: Haben Sie an einer COVID-19-Testaktion teilgenommen? P: Nein, ich hatte keine Zeit. Ich wollte es aber. RI: (ohne Dolmetscher) Sprechen Sie Deutsch? P: Ja. RI: (ohne Dolmetscher) Was haben Sie gestern gemacht? P: Gestern ich aufstehe 8 Uhr. Ich war mit meine Kind in die Garte und kam dann wieder zurück. Mit meiner Frau ich habe Frühstück gemacht und ich habe dann ein bisschen Fernsehen schauen, weil ich viel Deutsch lernen. Ich habe nächste Monat B1 in Deutsch. Ich wollte auch Deutschkurs, aber ich konnte nicht, weil ich war mit Kind. Meine Frau hatte keine Zeit und hat gearbeitet. Ich konnte nicht früher einen Deutschkurs machen, jetzt habe ich Zeit, weil mein Kind im Kindergarten ist. Ich habe jetzt ein bisschen gelernt. Wir sind gegangen spazieren, dann mit meinem Kind gegangen spazieren. Dann wieder zurückgegangen nach Hause, dann spielen mit meinem Kind ein bisschen. Ich glaube das war gestern, was ich habe gemacht. RI: Ihnen wird ein Zettel mit einem Zeitungsartikel übergeben. Lesen Sie diesen durch, sie können auch Stichwörter notieren und erzählen sie in weiterer Folge zusammengefasst den Inhalt des Artikels (Anm.: dieser entstammt einer Musterprüfung für A2 und beschreibt eine geplante Hochzeit in Las Vegas)RI: Ihnen wird ein Zettel mit einem Zeitungsartikel übergeben. Lesen Sie diesen durch, sie können auch Stichwörter notieren und erzählen sie in weiterer Folge zusammengefasst den Inhalt des Artikels Anmerkung, dieser entstammt einer Musterprüfung für A2 und beschreibt eine geplante Hochzeit in Las Vegas) P: Hier ist eine Hochzeit. Zwei Personen, Patrick und Petra. Petra ist 84 Jahre und Patrick 23 Jahre. Sie haben bald Hochzeit. Auch ihre Mutter, Maria, er ist 48 Jahre. Er sagt sie endlich verheiratet will. Patrick Mutter, sie macht Sorgen, ihre Tochter schon 2 Jahre in eine Haus leben, zusammen. Auch Maria Luisa … und auch sie wollen dieses Hochzeit machen, nach Las Vegas fahren. Sie sind verheiratet und Patricia wollen bald Oma werden. RI: Das ho. Gericht kann sich nunmehr ein Bild über ihre privaten und familiären Bindungen in Österreich machen und erscheinen hierzu seitens des ho. Gerichts keine weiteren Fragen offen. Wollen Sie sich noch weitergehend zu Ihren privaten und familiären Bindungen in Österreich bzw. der Integration äußern? P: Ich glaube es gibt nichts Neues. RI: Ihr Antrag auf internationalen Schutz wurde seitens der belangten Behörde abgewiesen und wurde im angefochtenen Bescheid die Entscheidung begründet. Wie treten Sie den Argumenten der belangten Behörde entgegen. P: Das, was ich geschrieben und gesprochen habe, wurde nicht geglaubt und deshalb halte ich diese Entscheidung für nicht richtig. RI: Was würde Sie im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat konkret erwarten? P: Das habe ich auch bereits bei der ersten Instanz dargelegt, dass mir in Georgien der Tod droht. RI: Beschreiben Sie Ihre individuelle Bedrohungssituation durch Wahabiten in Österreich. P: Nein, weil sie nicht wissen wo ich bin werde ich hier nicht bedroht. RI: Sie befinden sich seit etlichen Jahren in Österreich und wurden über die Wichtigkeit der Mitwirkung im Verfahren und der Bescheinigung des von ihnen vorgetragenen ausreisekausalen Sachverhalts belehrt und sind waren/durch in Asylsachen besonders versierte Personen/Organisationen vertreten. Sie wurden auch vom ho. Gericht aufgefordert, Ihr Vorbringen zu bescheinigen. Was haben Sie zwischenzeitig –sei es erfolgreich oder erfolglos- unternommen, um Ihr Vorbringen bescheinigen zu können? P: (P denkt nach) Der Wunsch war auch damals da, dass ich etwas belegen kann was ich sage. Ich hatte dabei aber keinen Erfolg, weil ich diese Menschen dann kontaktieren müssen hätte und das wäre ein Risiko gewesen. Ich habe also darauf verzichtet. RI: Ihnen wurden Feststellungen zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Georgien zur Kenntnis gebracht. Wollen Sie sich hierzu äußern? P: Ich habe diesen Bericht durchgelesen und ich bin mit einigen, was drinnen stand, einverstanden. Ich bin nicht mit der Sicherheitslage einverstanden. Ich bin auch nicht damit einverstanden, dass die EU Georgien als ein sicheres Land betrachtet. Ich bin der Meinung, dass das nicht stimmt. RI: In Bezug auf aktuell weltweit herrschende Pandemie basierend auf die Präsenz des Virus COVID 19 setzte die Republik Georgien taugliche Mittel um die unkontrollierte Ausbreitung des Virus zu verhindern und finden Infizierte bei Bedarf Zugang zum georgischen Gesundheitssystem. Siehe exemplarisch: https://www.google.com/covid19-map; https://stopcov.ge/en, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/georgien-coronavirus-einreisebeschraenkungen.html, ebenso das aktuelle LIB des BFA. P: Ja. RI: Welcher Volksgruppe gehören Sie an? P: Ich bin Georgier. RI: Waren Sie in Georgien Schiite der Sunnite? P: Ich war Sunnite. RI: Was unterscheidet einen Wahabiten von anderen Moslems? P: Sie sind radikaler. Wahabiten glauben nur an Allah und die Sunniten werden von ihnen nicht anerkannt und sie glauben sie sind die Diener Gottes. Menschen, die anders gläubig sind, werden von ihnen nicht als Menschen betrachtet. Sie sind Extremmissten und erkennen weder Sunniten noch Schiiten an. RI: Nennen Sie die 5 Säulen des Islam. P: Ich komme nicht drauf, was Sie damit meinen. RI: Es sind 5 grundsätzliche Verhaltensgebote, die jeder Moslem kennt, welcher nach islamischen Regeln lebt und auch nennen kann. P: Die Wahabiten haben eigene Regeln und das Hauptziel der Wahabiten ist, dass alle anderen Menschen Wahabiten werden. RI: Was muss ein Moslem einhalten, damit er als guter Moslem gilt? P: Er muss in die Moschee gehen und beten bei Sonnenaufgang und Sonnenuntergang. (P denkt nach) Mit Menschen, mit denen ich zu tun hatte, waren andere Themen an der Tagesordnung. Es ging um den Kampf in Syrien und dass man andere Wahabiten unterstützt. Über religiöse Frage wurde nicht gesprochen. RI: Die 5 Säulen sind das Glaubensbekenntis, das Gebet, das Fasten, die soziale Pflichtabgabe und die Pilgerfahrt nach Mekka. P: Ja, das stimmt. RI: Was hat Sie konkret bewogen, sich vom Islam abzuwenden und Christ zu werden? P: Ich habe mit 18 Jahren Jus studiert und in dieser Zeit wurde mir bewusst, dass es ein falscher Weg war. Es ging darum Menschen zu versklaven und einer Gehirnwäsche zu unterziehen. RI: Wann und wo sind Sie Christ geworden? P: Das war in TIFLIS. Das ist eigentlich nicht mehr wesentlich, weil ich momentan Atheist bin. Ich habe eine andere Meinung über Gott als die Orthodoxen. Es ist nicht notwendig in die Kirche zu gehen um an Gott zu glauben. Sowohl katholische als auch orthodoxe Kirchen sind darauf ausgerichtet Einfluss über die Menschen auszuüben. RI: Beschreiben Sie das Zeremoniell, in dem Sie Christ wurden, genau. P: Ich hatte zwei Taufpaten. Es gab einen Priester, der mich taufte. Meine Taufpaten kauften Kreuze für mich, dann hat der Priester gebetet. Dann hat er mir geweihtes Wasser über den Kopf geschüttet und dann war ich getauft. … RI fragt die P, ob sie noch etwas Ergänzendes vorbringen will; dies wird verneint. P: Im Falle eines positiven Bescheides, kann ich für Österreich nützlich sein und viel Gutes machen. …“ II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  19. Feststellungen (Sachverhalt) II.1.
  20. Die beschwerdeführende Parteirömisch zwei.1.
  21. Die beschwerdeführende Partei Bei der bP handelt es sich um einen im Herkunftsstaat der Mehrheits- und Titularethnie angehörigen Georgier, welcher aus einem überwiegend von Georgiern bewohnten und von der international anerkannten Zentralregierung kontrollierten Gebiet stammt. Die bP stammt aus der Hauptstadt XXXX , XXXX . Diese liegt am Eingang des XXXX . Die bP stammt aus der Hauptstadt römisch 40 , römisch 40 . Diese liegt am Eingang des römisch 40 . Bei den volljährigen bP handelt es sich um einen mobilen, jungen, gesunden und arbeitsfähige Menschen. Einerseits stammt die bP aus einem Staat, auf dessen Territorium die Grundversorgung der Bevölkerung gewährleistet ist und andererseits gehört die bP keinem Personenkreis an, von welchem anzunehmen ist, dass sie sich in Bezug auf ihre individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstellen als die übrige Bevölkerung, welche ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen kann. So war es den bP auch vor dem Verlassen ihres Herkunftsstaates möglich, dort ihr Leben zu meistern. Die volljährige bP hat Zugang zum georgischen Arbeitsmarkt und es steht ihr frei, eine Beschäftigung bzw. zumindest Gelegenheitsarbeiten anzunehmen. Ebenso hat die bP Zugang zum –wenn auch minder leistungsfähige als das österreichische- Sozialsystem des Herkunftsstaates und könnte dieses in Anspruch zu nehmen. Weiters kam hervor, dass die bP im Herkunftsstaat nach wie vor über familiäre Anknüpfungspunkte verfügt. Ebenso ist ein Bruder der bP in den USA aufhältig. Sie stammt aus einem Kulturkreis, in dem auf den familiären Zusammenhalt und die gegenseitige Unterstützung im Familienkreis großer Wert gelegt wird erwarten (vgl. hierzu ho. Erk. vom 31.10.2017, L515 2174691-1/2E mwN) und kann die bP daher Unterstützung durch ihre Familie erwarten. Sie gab selbst an, gegenwärtig von der Familie unterstützt zu werden und liegen keine Hinweise vor, dass eine solche Unterstützung nicht auch hinkünftig in Georgien, wo die Lebenshaltungskosten niedriger sind als in Österreich, erwartbar ist.Weiters kam hervor, dass die bP im Herkunftsstaat nach wie vor über familiäre Anknüpfungspunkte verfügt. Ebenso ist ein Bruder der bP in den USA aufhältig. Sie stammt aus einem Kulturkreis, in dem auf den familiären Zusammenhalt und die gegenseitige Unterstützung im Familienkreis großer Wert gelegt wird erwarten vergleiche hierzu ho. Erk. vom 31.10.2017, L515 2174691-1/2E mwN) und kann die bP daher Unterstützung durch ihre Familie erwarten. Sie gab selbst an, gegenwärtig von der Familie unterstützt zu werden und liegen keine Hinweise vor, dass eine solche Unterstützung nicht auch hinkünftig in Georgien, wo die Lebenshaltungskosten niedriger sind als in Österreich, erwartbar ist. Darüber hinaus ist es den bP unbenommen, Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen und sich im Falle der Bedürftigkeit an eine im Herkunftsstaat karitativ tätige Organisation zu wenden und wird auf die Beratungs- und Unterstützungsleistungen für Rückkehrer vor Ort verwiesen. Die bP verfügt im Rahmen einer Gesamtschau über eine wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich gesicherten Existenzgrundlage. Aufgrund der oa. Ausführungen ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass die bP im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat ihre dringendsten Bedürfnisse befriedigen kann und nicht in eine, allfällige Anfangsschwierigkeiten überschreitende, dauerhaft aussichtslose Lage gerät. Die bP hält sich etwas weniger als 6 Jahre im Bundesgebiet auf. Sie hielt sich ursprünglich nach entsprechend den Bestimmungen des NAG im Bundesgebiet für die Dauer von 2 Jahren auf. Nachdem dieser Aufenthaltstitel nicht verlängert wurde, konnte die bP lediglich durch die Stellung eines unbegründeten Antrags auf internationalen Schutz ihren Aufenthalt vorübergehend legalisieren. Hätte sie diesen unbegründeten Asylantrag nicht gestellt, wäre sie rechtswidrig im Bundesgebiet aufhältig und ist im Lichte dieses Umstandes davon auszugehen, dass der rechtswidrige Aufenthalt bereits durch entsprechende aufenthaltsbeendende Maßnahmen in der Vergangenheit beendet worden wäre und sie sich nicht mehr im Bundesgebiet aufhalten würde. Das Gericht hegt erhebliche Zweifel, ob die bP im April 2016 tatsächlich nach Georgien zurückkehrte. Familienangehörige leben nach wie vor in Georgien und sind sichtlich in der Lage, dort ihr Leben zu meistern. Ebenso ergaben sich keine Hinweise, dass diese in Georgien Repressalien ausgesetzt wären. Die bP lebt im Bundesgebiet mir ihrer nunmehrigen Gattin und dem gemeinsamen Sohn zusammen. Die Gattin, eine georgische Staatsbürgerin, verfügt über ein befristetes Aufenthaltsrecht bis zum 9.12.
  22. In Bezug auf den gemeinsamen Sohn wurde im November 2019 die Erteilung eines auf dem NAG basierenden Aufenthaltstitel beantragt. Ein solcher wurde aber bis dato nicht erteilt. Die sonstigen privaten Anknüpfungspunkte ergeben sich aus dem objektiven Aussagekern der bP in Bezug auf ihr bisheriges Vorbringen. Hieraus ergibt sich ua, dass die volljährige bP nicht selbsterhaltungsfähig ist und sichtlich keine tauglichen Bemühungen zur Herstellung der Selbsterhaltungsfähigkeit in jenen Gebieten des österreichischen Arbeitsmarktes unternahm, die auch Asylwerbern zugänglich sind, etwa im Bereich der saisonalen Tätigkeit in der Landwirtschaft oder im Gastgewerbe, bzw. selbstständiger Tätigkeit (vgl. hierzu etwa http://www.ams.at/_docs/400_Asyl-Folder_DEUTSCH.pdf). Sie ist in der Lage sich in der deutschen Sprache zu artikulieren und verfügt über soziale Anknüpfungspunkte in Österreich.Die sonstigen privaten Anknüpfungspunkte ergeben sich aus dem objektiven Aussagekern der bP in Bezug auf ihr bisheriges Vorbringen. Hieraus ergibt sich ua, dass die volljährige bP nicht selbsterhaltungsfähig ist und sichtlich keine tauglichen Bemühungen zur Herstellung der Selbsterhaltungsfähigkeit in jenen Gebieten des österreichischen Arbeitsmarktes unternahm, die auch Asylwerbern zugänglich sind, etwa im Bereich der saisonalen Tätigkeit in der Landwirtschaft oder im Gastgewerbe, bzw. selbstständiger Tätigkeit vergleiche hierzu etwa http://www.ams.at/_docs/400_Asyl-Folder_DEUTSCH.pdf). Sie ist in der Lage sich in der deutschen Sprache zu artikulieren und verfügt über soziale Anknüpfungspunkte in Österreich. Die bP ist strafrechtlich unbescholten. Die Identität der bP steht fest. II.1.
  23. Die Lage im Herkunftsstaat im Herkunftsstaat Georgienrömisch zwei.1.
  24. Die Lage im Herkunftsstaat im Herkunftsstaat Georgien II.1.2.
  25. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Georgien geht das ho. Gericht in Übereinstimmung mit der bB davon aus, dass in Georgien von einer unbedenklichen Sicherheitslage auszugehen und der georgische Staat gewillt und befähigt ist, auf seinem von der georgischen Zentralregierung kontrollierten Territorium befindliche Menschen vor Repressalien Dritter wirksam zu schützen. Ebenso ist in Bezug auf die Lage der Menschenrechte davon auszugehen, dass sich hieraus in Bezug auf die bP ein im Wesentlichen unbedenkliches Bild ergibt. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass in der Republik Georgien die Grundversorgung der Bevölkerung gesichert ist, die medizinische Versorgung flächendeckend gewährleistet ist, im Falle der Bedürftigkeit die Übernahme der Behandlungskosten durch den Staat auf Antrag möglich ist, eine soziale Absicherung auf niedrigem Niveau besteht, Rückkehrer mit keinen Repressalien zu rechnen haben und in die Gesellschaft integriert werden. Ebenso besteht ein staatliches Rückkehrprogramm, welches ua. materielle Unterstützung für bedürftige Rückkehrer, darunter auch die Zurverfügung-stellung einer Unterkunft nach der Ankunft in Georgien bietet.römisch zwei.1.2.
  26. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Georgien geht das ho. Gericht in Übereinstimmung mit der bB davon aus, dass in Georgien von einer unbedenklichen Sicherheitslage auszugehen und der georgische Staat gewillt und befähigt ist, auf seinem von der georgischen Zentralregierung kontrollierten Territorium befindliche Menschen vor Repressalien Dritter wirksam zu schützen. Ebenso ist in Bezug auf die Lage der Menschenrechte davon auszugehen, dass sich hieraus in Bezug auf die bP ein im Wesentlichen unbedenkliches Bild ergibt. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass in der Republik Georgien die Grundversorgung der Bevölkerung gesichert ist, die medizinische Versorgung flächendeckend gewährleistet ist, im Falle der Bedürftigkeit die Übernahme der Behandlungskosten durch den Staat auf Antrag möglich ist, eine soziale Absicherung auf niedrigem Niveau besteht, Rückkehrer mit keinen Repressalien zu rechnen haben und in die Gesellschaft integriert werden. Ebenso besteht ein staatliches Rückkehrprogramm, welches ua. materielle Unterstützung für bedürftige Rückkehrer, darunter auch die Zurverfügung-stellung einer Unterkunft nach der Ankunft in Georgien bietet. II.1.2.
  27. Bei der Republik Georgien handelt es sich um einen sicheren Herkunftsstaat iSd § 19 BFA-VG.römisch zwei.1.2.
  28. Bei der Republik Georgien handelt es sich um einen sicheren Herkunftsstaat iSd Paragraph 19, BFA-VG. II.1.2.
  29. In Bezug auf aktuell weltweit herrschende Pandemie basierend auf die Präsenz des Virus COVID 19 setzte die Republik Georgien taugliche Mittel um die unkontrollierte Ausbreitung des Virus zu verhindern und finden Infizierte bei Bedarf Zugang zum georgischen Gesundheitssystem.römisch zwei.1.2.
  30. In Bezug auf aktuell weltweit herrschende Pandemie basierend auf die Präsenz des Virus COVID 19 setzte die Republik Georgien taugliche Mittel um die unkontrollierte Ausbreitung des Virus zu verhindern und finden Infizierte bei Bedarf Zugang zum georgischen Gesundheitssystem. II.1.2.
  31. Das ho. Gericht hält weiters folgende Umstände fest:römisch zwei.1.2.
  32. Das ho. Gericht hält weiters folgende Umstände fest: Georgien ist ein säkularer Staat, es herrscht Religionsfreiheit, wenn auch die Georgisch-Orthodoxe Kirche eine gesellschaftlich dominierende Stellung einnimmt. Ca. 10% der georgischen Staatsbürger sind Moslems, wobei es sich hierbei zu einem erheblichen Anteil um Angehörige der Ethnie der Kisten und Aseris handelt. Zum Teil sind auch ethnische Georgier Moslems, etwa in Adschara, aber auch vereinzelt in (Ober-)Kachetien. Zur Zeit der Präsidentschaft von Edward Schewardnadse konnte die georgische Zentralregierung das XXXX fallweise nicht vollständig kontrollieren, was zu sicherheitsrelevanten Problemen auch im unmittelbaren Umfeld –etwa auch in XXXX - führen konnte. Die vollständige staatliche Kontrolle wurde jedoch noch unter Edward Schewardnadse -mit amerikanischer Unterstützung- wieder hergestellt und besteht diese bis in die Gegenwart.Georgien ist ein säkularer Staat, es herrscht Religionsfreiheit, wenn auch die Georgisch-Orthodoxe Kirche eine gesellschaftlich dominierende Stellung einnimmt. Ca. 10% der georgischen Staatsbürger sind Moslems, wobei es sich hierbei zu einem erheblichen Anteil um Angehörige der Ethnie der Kisten und Aseris handelt. Zum Teil sind auch ethnische Georgier Moslems, etwa in Adschara, aber auch vereinzelt in (Ober-)Kachetien. Zur Zeit der Präsidentschaft von Edward Schewardnadse konnte die georgische Zentralregierung das römisch 40 fallweise nicht vollständig kontrollieren, was zu sicherheitsrelevanten Problemen auch im unmittelbaren Umfeld –etwa auch in römisch 40 - führen konnte. Die vollständige staatliche Kontrolle wurde jedoch noch unter Edward Schewardnadse -mit amerikanischer Unterstützung- wieder hergestellt und besteht diese bis in die Gegenwart. Wahabismus stellt in Georgien kein ausgeprägtes gesellschaftliches, sondern ein von der Gesellschaft und dem Staat unerwünschtes Phänomen dar und wird gegen Wahabiten staatlicherseits vorgegangen, wenn sie im Verdacht rechtswidrigen Handelns stehen. Georgischen Kisten wird außerhalb ihres Siedlungsgebietes fallweise wegen unterstellter Nähe zum Wahabismus bzw. politischen bzw. gewaltbereitem Islam mit Misstrauen begegnet und stehen Menschen, welchen die Nähe zu einer solchen Gruppe unterstellt wird, tendenziell in der Defensive. Konversion wird staatlicherseits nicht verfolgt und ist straffrei, die Reaktion des privaten Umfeldes hängt von den gesellschaftlichen und sozialen Verhältnissen ab. II.1.
  33. Behauptete Ausreisegründe aus dem bzw. Rückkehrhindernisse in den Herkunftsstaatrömisch zwei.1.
  34. Behauptete Ausreisegründe aus dem bzw. Rückkehrhindernisse in den Herkunftsstaat Die bP war nicht den von ihr behaupteten Gefährdungen ausgesetzt und ist diese auch im Falle einer Rückkehr nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer solchen Gefahr ausgesetzt. Das ho. Gericht geht davon aus, dass die bP kein religiös erzogener Moslem war. Ebenso geht das ho. Gericht davon aus, dass die seitens der bP beschriebene Konversion nicht stattfand. Folglich geht das ho. Gericht auch davon aus, dass die bP zu keinem Zeitpunkt von Wahabiten in der beschriebenen Form bedroht wurde und auch nicht Gefahr läuft, von diesen Bedroht zu werden. Der gegenständliche Antrag wurde ausschließlich im Bestreben gestellt, nach dem Erlöschen des Aufenthaltsrecht nach niederlassungsrechtlichen Bestimmungen, ihren Aufenthalt unter Umgehung fremden- und niederlassungsrechtlicher Bestimmungen weiter aufrecht erhalten zu können. Die bP findet im Falle einer Rückkehr in die Republik Georgien eine ausreichende Existenzgrundlage vor., Die bP findet im Falle einer Rückkehr in die Republik Georgien eine ausreichende Existenzgrundlage vor. Die bP leidet an keiner Krankheit, die in Georgien nicht behandelbar wäre und steht ihr im Falle einer Rückkehr nach Georgien bei Bedarf das georgische Gesundheitssystem offen. II.1.
  35. Im Übrigen wird auf den objektiven Aussagekern der zitierten Feststellungen der bB verwiesen, soweit sich aus den ho. Feststellungen nicht das Gegenteil ergibt.römisch zwei.1.
  36. Im Übrigen wird auf den objektiven Aussagekern der zitierten Feststellungen der bB verwiesen, soweit sich aus den ho. Feststellungen nicht das Gegenteil ergibt.
  37. Beweiswürdigung II.2.
  38. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten, maßgeblichen Sachverhalt (§37 AVG) –welcher sich im antragsbedürftigen Verfahren im Wesentlichen aus der Begründung des Antrages und dem Gericht notorisch Bekannter Umstände ergibt- ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.römisch zwei.2.
  39. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten, maßgeblichen Sachverhalt (§37 AVG) –welcher sich im antragsbedürftigen Verfahren im Wesentlichen aus der Begründung des Antrages und dem Gericht notorisch Bekannter Umstände ergibt- ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. II.2.
  40. Die personenbezogenen Feststellungen hinsichtlich der bP ergeben aus ihren in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben sowie ihren Sprach- und Ortskenntnissen, dem seitens der bP vorgelegten Bescheinigungsmittel, sowie dem Umstand, dass diese von der bB nicht angezweifelt wurde.römisch zwei.2.
  41. Die personenbezogenen Feststellungen hinsichtlich der bP ergeben aus ihren in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben sowie ihren Sprach- und Ortskenntnissen, dem seitens der bP vorgelegten Bescheinigungsmittel, sowie dem Umstand, dass diese von der bB nicht angezweifelt wurde. In Bezug auf die privaten und familiären Anknüpfungspunkte der bP wird in Bezug auf deren objektiven Aussagekern auf ihre Ausführungen, welche seitens der bB nicht entgegengetreten wurde, sowie auf die vorgelegten Unterlagen verwiesen. II.2.3 Zu der getroffenen Auswahl der Quellen, welche zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat herangezogen wurden, ist anzuführen, dass es sich hierbei aus der Sicht des erkennenden Gerichts um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Auch kommt den Quellen im Rahmen einer Gesamtschau ausreichende Aktualität zu.römisch zwei.2.3 Zu der getroffenen Auswahl der Quellen, welche zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat herangezogen wurden, ist anzuführen, dass es sich hierbei aus der Sicht des erkennenden Gerichts um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Auch kommt den Quellen im Rahmen einer Gesamtschau ausreichende Aktualität zu. Das ho. Gericht berief sich hier im Wesentlichen auf das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation der bP und den in der Verhandlung erörterten Quellen. Die bP trat auch den Quellen und deren Kernaussagen nicht konkret und substantiiert entgegen. Soweit sich die rechtsfreundliche Vertretung in der Beschwerdeschrift auf das bereits erörterte Quellenmaterial bezieht, ist festzuhalten, dass dieses aufgrund ihres Alters nicht die aktuelle Lage in Georgien widerspiegelt. Wenn darin die Teilnahme von –vorwiegend Kisten- am Krieg in Syrien beschrieben wird, so zweifelt das ho. Gericht diesen Umstand nicht an. Den Quellen lässt sich aber nicht einmal andeutungsweise entnehmen, dass diese Personen zwangsweise nach Syrien gereist werden und lässt sich hieraus kein Rückschluss auf die individuelle Gefährdungslage der bP ableiten. Grundsätzlich ist festzuhalten, dass die Berichtslage –auch jene Quellen, welche sich äußerst kritisch und detailliert mit der Lage in Georgien auseinandersetzen- zu Bedrohungen der Bevölkerung durch Wahabiten regelmäßig schweigt. Das ho. Gericht zieht hieraus den Schluss, dass ein solches Bedrohungsszenario nicht existiert, da anderenfalls davon auszugehen wäre, dass die genannten Quellenlage hierüber berichten würde. Weitergehende Feststellungen seitens des ho. Gerichts werden aufgrund der Vielzahl der in ihrem Inhalt übereinstimmenden, der Öffentlichkeit bekannten Quellen für die bP als georgischer Staatsbürger und die bB als Spezialbehörde als notorisch bekannt vorausgesetzt. Grundsätzlich ergibt sich aus den Feststellungen zur Lage der bP, dass sich aus der allgemeinen Lage in Georgien keine relevante Gefährdungslage ergibt und die Grundversorgung der bP gesichert ist. II.2.
  42. Das ho. Gericht ist im Lichte der Erhebungen der bB in Verbindung mit den im Beschwerdeverfahren durchgeführten Ermittlungen und den in der Beschwerdeverhandlung erörterten Umständen in der Lage, sich vom maßgeblichen Sachverhalt (§ 37 AVG) –welcher sich im gegenständlichen antragsbedürftigen Verfahren im Wesentlichen aus der Begründung des Antrag und dem notorischen Gerichtswissen ergibt, ein umfassendes und abgerundetes Bild zu machen.römisch zwei.2.
  43. Das ho. Gericht ist im Lichte der Erhebungen der bB in Verbindung mit den im Beschwerdeverfahren durchgeführten Ermittlungen und den in der Beschwerdeverhandlung erörterten Umständen in der Lage, sich vom maßgeblichen Sachverhalt (Paragraph 37, AVG) –welcher sich im gegenständlichen antragsbedürftigen Verfahren im Wesentlichen aus der Begründung des Antrag und dem notorischen Gerichtswissen ergibt, ein umfassendes und abgerundetes Bild zu machen. Das ho. Gericht schließt sich in beweiswürdigenden und zitierten Ausführungen der bB an und geht ebenfalls davon aus, dass es sich bei der bP um keinen konvertierten Moslem handelt, welcher von lokalen Wahabiten bedroht wurde. Auch wenn der Familienname der bP entsprechend seinem Wortlaut vage in gewisser Weise islamische Wurzeln indizieren könnte (übersetzt „Sohn des Abul“), handelt es sich hierbei um nicht mehr als ein schwaches Indiz, welche die Zugehörigkeit zu diese Religionsgruppe nicht bescheinigt. Jedenfalls ist es nicht in der Lage, im Rahmen der Beweiswürdigung stärker zu wiegen als die nachfolgenden Ausführungen: Die bP war weder bei der bB noch im Rahmen der Beschwerdeverhandlung in der Lage, die ursprüngliche Zugehörigkeit zum islamischen Glauben im Allgemeinen und zu den Wahabiten im Besonderen glaubhaft zu machen. Obwohl sie bei der bB angab, religiös erzogen worden zu sein, war sie nicht in der Lage, grundsätzlichste moslemische Verhaltensregeln oder Glaubensinhalte wiederzugeben. Exemplarisch sei darauf hingewiesen, dass sie weder bei der bB noch beim ho. Gericht die 5 Säulen es Islam nennen konnte, die Gebetszeiten der Sunniten falsch angab, nicht einmal die Dauer des Ramadan nichtig benennen konnte und auch die einfachste muslimische Diktion nicht beherrschte (hier geht der Einwand mangelnder Sprachkenntnisse ins Leere, weil weltweit der Koran in der arabischen Sprache gelesen und in dieser Sprache gebetet wird). Ebenso sei darauf hingewiesen, dass es –entgegen den Angaben der bP- im Islam notorisch bekannter Weise keine Taufe gibt, zumal der Mensch nach muslimischen Vorstellungen rein als Moslem geboren wird und es daher keiner Taufe, welche der Aufnahme in die Glaubensgemeinschaft dient, bedarf. Wenn sie bP in der Beschwerdeverhandlung ihr fehlendes Wissen mit dem Umstand, dass über Glaubensinhalte und die Islamische Lebensweise nie gesprochen wurde erklären will, ist dem entgegen zu halten, dass sie bei der bB das Gegenteil angab, nämlich religiös erzogen worden zu sein und gerade Wahabiten –welche den Islam besonders ursprünglich auslegen- besonderen Wert auf die strikte Einhaltung islamischer Verhaltensregeln legen. Die bP müsste damit mit den elementaren Glaubensinhalten und Verhaltensgeboten bestens vertraut sein. Ebenso stellt sich –wie bereits von der bB dargestellt wurde- der chronologische Hergang der geschilderten Handlungen als unplausibel und widersprüchlich dar. Ähnlich verhält es sich mit der behaupteten Konversion zum Christentum. Hier war beispielsweise die bP weder bei der bB, noch in der Beschwerdeverhandlung in der Lage, die Taufe anlässlich der Konversion nachvollziehbar und dem Orthodoxen Ritus richtig zu schildern. So fehlten wesentliche Details –wie etwa das dreimalige Eintauchen in das Weihwasser und die Salbung- völlig. Darüber hinaus stellen sich die Schilderungen vor der bB und dem ho. Gericht äußerst verschieden dar. Es sei auch darauf hingewiesen, dass es sich bei einer Konversion um eine Gewissensfrage handelt, welche eine eingehende Befassung mit jenem Glauben, von dem man sich abwendet und jenem Glauben, dem man sich zuwendet, voraussetzt. Im Rahmen des in der Beschwerdeverhandlung vermittelten persönlichen Eindrucks und den Ausführungen der bP konnte diese bei weitem das Durchmachen eines solchen Prozesses glaubhaft vermitteln, zumal sie nicht in der Lage war, über allgemeine Ausführungen hinausgehend konkrete Angaben zu machen. Auch wenn es sich um eine Nebensache handelt sei auch darauf hingewiesen, dass die nunmehrige Angabe der bP Atheist zu sein, nicht ihrer Begründung hierzu entspricht, weil es sich hierbei um die Argumente eines Agnostikers handelt. Im gegenständlichen Fall stellt es sich nach ho. Ansicht auch besonders augenfällig dar, dass die seinerzeitige Ausreise der bP sichtlich kein fluchtartiges Verlassen Georgiens, sondern viel mehr eine geplante und wohl vorbereitete Ausreise darstellte. So traf die bP sämtliche organisatorische Vorbereitungen, um sich einen Einreise- und Aufenthaltstitel zu besorgen. Ebenso ist der bB beizupflichten, dass sich das Verhalten der bP als nicht nachvollziehbar darstellt, wenn sie zum einen behauptet, Georgien wegen der von den Wahabiten ausgehenden Gefahr verlassen hätte, sie andererseits aber mehr als zwei Jahre in Österreich aufhältig ist, bevor sie einen Antrag auf internationalen Schutz stellt und weiters sehenden Auges zurück nach Georgien reist um sich wiederum der behauptetermaßen bestehenden unmittelbaren Lebensgefahr auszusetzen. Selbst nachdem sich die Bedrohungssituation behauptetermaßen weiter steigerte, stellte die bP nach ihrer Rückkehr aus Georgien keinen Antrag auf internationalen Schutz und hielt sich auch nach dem Auslaufen des Aufenthaltstitels gem. dem NAG mehrere Monate rechtswidrig im Bundesgebiet auf, bevor sie einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Zum Verhalten der vermeintlichen Verfolger ist auch festzuhalten, dass sich dieses als nicht plausibel darstellt, zumal die bP einerseits behauptet, diese hätten der bP insbesondere auch nach ihrer kurzen Rückkehr nach Georgien nach dem Leben getrachtet und andererseits hätten sich diese, obwohl sie über den Umstand des Aufenthalts der bP in Georgien wussten, sich damit begnügt, der bP über eine Mittelspersonen Botschaften auszurichten und tatenlos darauf zugewartet, bis die bP neuerlich ausreist, ohne jemals mit ihr zwecks Umsetzung ihres Vorhabens in Kontakt zu treten. Ebenso erscheint es gerade in Bezug auf gewaltbereite Moslems nicht nachvollziehbar, dass diese davon ausgehen, dass die bP durch die begangene Apostasie ein todeswürdiges Verbrechen begangen hätte, die in Georgien anwesenden Familienmitglieder, welche zum Teil auch als „Ungläubige“ besteht, unbehelligt lassen, zumal nach der Vorstellungswelt die Familie für das Fehlverhalten einzelner Mitglieder ebenfalls zur Rechenschaft zu ziehen ist. Wenn die bP darüber hinaus anführt, man hätte ihren Vater in Spanien aufgespürt und getötet, so stellt sich diese Behauptung mit den nunmehrigen Ausführungen als nicht plausibel dar, zumal sie vor dem ho. Gericht ihren vermeintlichen Verfolgern die logistischen Fähigkeiten, die bP im wesentlich kleineren und übersichtlichen Österreich aufzuspüren, absprach. Es wird auch darauf hingewiesen, dass das ho. Gericht die behauptete Rückkehr der bP im Jahre 2016 nach Georgien anzweifelt. Diese wurde lediglich allgemein behauptet und wurde kein einziger Nachweis zur Reisebewegung erbracht und etwa durch die Vorlage des Reisepasses oder der Flugticktes im Original und ergeben sich für das ho. Gericht daher entsprechende Hinweise, dass die bP hier bestrebt ist, die wahren Umstände zu verschleiern. Um hier abschließende Feststellungen treffen zu können, hätte es –insbesondere durch die bB- weitergehender Ermittlungen bedurft und geht das ho. Gericht letztlich in dubio –in Übereinstimmung mit der bB- davon aus, dass die bP tatsächlich wie von ihr behauptet, nach Georgien zurückkehrte. Abschließend hält das Gericht fest, dass mit der amtswegigen Pflicht zur Sachverhaltsfeststellung die Pflicht der Parteien, an der Ermittlung des Sachverhaltes mitzuwirken korrespondiert Die Offizialmaxime befreit die Parteien nicht davon, durch substanziiertes Vorbringen zur Ermittlung des Sachverhaltes beizutragen, wenn es einer solchen Mitwirkung bedarf; eine solche Mitwirkungspflicht ist dann anzunehmen, wenn der behördlichen Ermittlung faktische Grenzen gesetzt sind und die Behörde von sich aus nicht in der Lage ist, ohne Mitwirkung der Partei tätig zu werden (siehe die Nachweise bei Hengstschläger-Leeb, AVG § 39 Rz. 9 f; Erk. d. VwGH vom 24.4.2007, 2004/05/0285). Auch auf die Mitwirkung des Asylwerbers im Verfahren ist Bedacht zu nehmen (§ 15 AsylG 2005) und im Rahmen der Beweiswürdigung – und damit auch bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung - zu berücksichtigen (Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005 Kommentar, S 385 mwN auf die Judikatur des VwGH). Wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (zB ihre familiäre [VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua], gesundheitliche [VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601], oder finanzielle [vgl VwGH 15.11.1994, 94/07/0099] Situation), von dem sich die Behörde nicht amtswegig Kenntnis verschaffen kann (vgl auch VwGH 24.10.1980, 1230/78), besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Asylwerbers (VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279). Wenn Sachverhaltselemente im Ausland ihre Wurzeln haben, ist die Mitwirkungspflicht und Offenlegungspflicht der Partei in dem Maße höher, als die Pflicht der Behörde zur amtswegigen Erforschung des Sachverhaltes wegen des Fehlens der ihr sonst zu Gebote stehenden Ermittlungsmöglichkeiten geringer wird. Tritt in solchen Fällen die Mitwirkungspflicht der Partei in den Vordergrund, so liegt es vornehmlich an ihr, Beweise für die Aufhellung auslandsbezogener Sachverhalte beizuschaffen (VwGH 12.07.1990, Zahl 89/16/0069).Abschließend hält das Gericht fest, dass mit der amtswegigen Pflicht zur Sachverhaltsfeststellung die Pflicht der Parteien, an der Ermittlung des Sachverhaltes mitzuwirken korrespondiert Die Offizialmaxime befreit die Parteien nicht davon, durch substanziiertes Vorbringen zur Ermittlung des Sachverhaltes beizutragen, wenn es einer solchen Mitwirkung bedarf; eine solche Mitwirkungspflicht ist dann anzunehmen, wenn der behördlichen Ermittlung faktische Grenzen gesetzt sind und die Behörde von sich aus nicht in der Lage ist, ohne Mitwirkung der Partei tätig zu werden (siehe die Nachweise bei Hengstschläger-Leeb, AVG Paragraph 39, Rz. 9 f; Erk. d. VwGH vom 24.4.2007, 2004/05/0285). Auch auf die Mitwirkung des Asylwerbers im Verfahren ist Bedacht zu nehmen (Paragraph 15, AsylG 2005) und im Rahmen der Beweiswürdigung – und damit auch bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung - zu berücksichtigen (Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005 Kommentar, S 385 mwN auf die Judikatur des VwGH). Wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (zB ihre familiäre [VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua], gesundheitliche [VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601], oder finanzielle [vgl VwGH 15.11.1994, 94/07/0099] Situation), von dem sich die Behörde nicht amtswegig Kenntnis verschaffen kann vergleiche auch VwGH 24.10.1980, 1230/78), besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Asylwerbers (VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279). Wenn Sachverhaltselemente im Ausland ihre Wurzeln haben, ist die Mitwirkungspflicht und Offenlegungspflicht der Partei in dem Maße höher, als die Pflicht der Behörde zur amtswegigen Erforschung des Sachverhaltes wegen des Fehlens der ihr sonst zu Gebote stehenden Ermittlungsmöglichkeiten geringer wird. Tritt in solchen Fällen die Mitwirkungspflicht der Partei in den Vordergrund, so liegt es vornehmlich an ihr, Beweise für die Aufhellung auslandsbezogener Sachverhalte beizuschaffen (VwGH 12.07.1990, Zahl 89/16/0069). Bei entsprechender Unterlassung nicht erzwungen werden, es steht den Asylbehörden jedoch frei, diese Verweigerung der freien Beweiswürdigung zu unterziehen, hieraus entsprechende Schlüsse abzuleiten und die verweigerte Mitwirkung an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes damit auch bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung -idR zum Nachteil der Partei- zu berücksichtigen (VwGH 26.2.2002, 2001/11/0220; Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht,
  44. Auflage, S 172; Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005 Kommentar, S 385 mwN auf die Judikatur des VwGH). Auch hat sich die bB bzw. das ho. Gericht im Rahmen der Beurteilung der Glaubhaftmachung der behaupteten Fluchtgründe nur "parate Bescheinigungsmittel" zu beschränken (Hinweis OGH 23.3.1999, Zl. 4 Ob 26/99y, = ÖBl 1999, 240, sowie OGH 23.9.1997, Zl. 4 Ob 251/97h, = ÖBl 1998, 225, aber auch Erk. d. VwGH vom 25.6.2003, 2000/04/0092). Eine Glaubhaftmachung die sich nicht sofort ausführen lässt, eignet sich nicht zum Zwecke der Geltendmachung der im Verfahren geforderten Glaubhaftmachung (Hengstschläger/Leeb, AVG, Manz Kommentar, Rz 18 zu § 47). Im konkreten Fall bedeutet dies, dass die bB und auch das Gericht lediglich die von der bP vorgelegten und der bB bzw. dem ho. Gericht tatsächlich zugänglichen Beweismittel zu berücksichtigen hatte bzw. hat.Auch hat sich die bB bzw. das ho. Gericht im Rahmen der Beurteilung der Glaubhaftmachung der behaupteten Fluchtgründe nur "parate Bescheinigungsmittel" zu beschränken (Hinweis OGH 23.3.1999, Zl. 4 Ob 26/99y, = ÖBl 1999, 240, sowie OGH 23.9.1997, Zl. 4 Ob 251/97h, = ÖBl 1998, 225, aber auch Erk. d. VwGH vom 25.6.2003, 2000/04/0092). Eine Glaubhaftmachung die sich nicht sofort ausführen lässt, eignet sich nicht zum Zwecke der Geltendmachung der im Verfahren geforderten Glaubhaftmachung (Hengstschläger/Leeb, AVG, Manz Kommentar, Rz 18 zu Paragraph 47,). Im konkreten Fall bedeutet dies, dass die bB und auch das Gericht lediglich die von der bP vorgelegten und der bB bzw. dem ho. Gericht tatsächlich zugänglichen Beweismittel zu berücksichtigen hatte bzw. hat. Weiters reicht bloßes Leugnen oder eine allgemeine Behauptung für eine Glaubhaft-machung nicht aus (VwGH 24.2.1993, 92/03/0011; 1.10.1997, 96/09/0007). Aus dem Wesen der Glaubhaftmachung ergibt sich auch weiters, dass die Ermittlungspflicht der Behörde durch die vorgebrachten Tatsachen und angebotenen Beweise eingeschränkt ist (VwGH 29.3.1990, 89/17/0136; 25.4.1990, 90/08/0067). Die Verpflichtung der Behörde zur amtswegigen Ermittlungspflicht geht nicht so weit, dass sie in jeder denkbaren Richtung Ermittlungen durchzuführen hätte, sondern sie besteht nur insoweit, als konkrete Anhaltspunkte aus den Akten (etwa das Vorbringen der Partei (VwSlg 13.227 A/1990) dazu Veranlassung geben (VwGH 4.4.2002, 2002/08/0221). Im gegenständlichen Fall bedeutet dies, dass die bP mit der bloßen Behauptung des maßgeblichen Sachverhalts ohne diesen zumindest teilweise zu bescheinigen, ihrer Obliegenheit im Rahmen der Mitwirkung im Verfahren nicht nachkam. Wenn sie behauptet, sie hätte die Bedrohungen nicht bescheinigen können, so mag dem eingeschränkt zuzustimmen sein, es wäre ihr aber mit verhältnismäßig geringen Aufwand möglich gewesen, ihre Taufe im Erwachsenenalter und mit hoher Wahrscheinlichkeit auch die Religionszugehörigkeit des Vater zu bescheinigen. Da ihrerseits jedoch nicht einmal diese Umstände bescheinigt wurden, geht das ho. Gericht davon aus, dass diese mangels tatsächlicher Existenz nicht bescheinigbar waren und entscheid das ho. Gericht im Rahmen der ihm vorliegenden paraten Bescheinigungsmittel. Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass die Obliegenheit zur Mitwirkung im Verfahren als Partei nicht nur die bP, sondern auch die bB betrifft, welche dieser ihr obliegenden Verpflichtung in keiner Weise nachkam, wie sich aus dem dargestellten Verfahrensgang ergibt. Auch bei Geltung der Offizialmaxime im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erlaubt sich das ho. Gericht auf die im Urteil des EGMR 14.6.2017, C-685 EU:C:2017:452 dargelegten Erwägungen, einerseits in Bezug auf die „Rollenverteilung“ zwischen dem Verwaltungsgericht und der Behörde in Bezug auf die Obliegenheit zur erstmaligen Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes, sowie Bezug auf die Obliegenheit zur Mitwirkung an der Feststellung im laufenden Beschwerdeverfahren, als auch in Bezug des Umstandes, dass das Gericht aus der Abwesenheit oder der Passivität der Behörden alle Konsequenzen ziehen darf, die sich aus einem solchen Mangel ergeben, hinzuweisen. Die Feststellung, dass der gegenständliche Antrag ausschließlich im Bestreben gestellt wurde, nach dem Erlöschen des Aufenthaltsrechts nach niederlassungsrechtlichen Bestimmungen, ihren Aufenthalt unter Umgehung fremden- und niederlassungsrechtlicher Bestimmungen weiter aufrecht erhalten zu können, ergibt sich im Rahmen einer Gesamtbetrachtung aus dem Umstand, dass sich die behaupteten Gründe als nicht glaubhaft erwiesen und aus dem bereits beschriebenen Verhalten der bP bzw. der chronologischen Abfolge der Ereignisse, insbesondere im Hinblick auf den Umstand, dass die bP den gegenständlichen Antrag erst dann stellte, als sie über keinen anderen Aufenthaltstitel mehr verfügte.
  45. Rechtliche Beurteilung II.3.
  46. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, Anzuwendendes Verfahrensrecht, sicherer Herkunftsstaatrömisch zwei.3.
  47. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, Anzuwendendes Verfahrensrecht, sicherer Herkunftsstaat II.3.1.1.

§ 7Abs.

1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF) entscheidet das Bundesverwaltungs-gericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.römisch zwei.3.1.1.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, idgF) entscheidet das Bundesverwaltungs-gericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. II.3.1.2.

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesver-waltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw

GG), BGBl I 10/2013 idgF entscheidet im gegenständlichen Fall der Einzelrichter.römisch zwei.3.1.2.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesver-waltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, idgF entscheidet im gegenständlichen Fall der Einzelrichter. II.3.1.

  1. Gem. § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013 hat das ho. Gericht das AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.römisch zwei.3.1.
  2. Gem. Paragraph 17, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013, hat das ho. Gericht das AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.Paragraph eins, BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. Gem. Paragraphen 16, Absatz 6, 18, Absatz 7, BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden. II.3.1.4.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.römisch zwei.3.1.4.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. III.3.1.5. Gem. § 19 Abs. 5 BFA-VG kann die Bundesregierung bestimmte Staaten durch Verordnung als sicher Herkunftsstaaten definieren.

§ 1Z 13 der Herkunftsstaaten-Verordnung (HSt

V), BGBl. II Nr. 177/2009 idgF, gilt die Republik Georgien als sicherer Herkunftsstaat. römisch drei.3.1.5. Gem. Paragraph 19, Absatz 5, BFA-VG kann die Bundesregierung bestimmte Staaten durch Verordnung als sicher Herkunftsstaaten definieren.

Paragraph eins, Ziffer 13, der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2009, idgF, gilt die Republik Georgien als sicherer Herkunftsstaat. II.3.1.5.

  1. Gem. Art. 37 der RL 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.6.2013 zum gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes können die Mitgliedstaaten zum Zwecke der Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz Rechts- und Verwaltungsvorschriften beinhalten oder erlassen, die im Einklang mit Anhang I zur RL sichere Herkunftsstaaten bestimmen können. Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Staat als sicherer Herkunftsstaat bestimmt werden kann, werden verscheide Informationsquellen, insbesondere Inforationen andere Mitgliedstaaten, des EASO, des UNHCR, des Europarates und andere einschlägiger internationaler Organisationen herangezogenrömisch zwei.3.1.5.
  2. Gem. Artikel 37, der RL 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.6.2013 zum gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes können die Mitgliedstaaten zum Zwecke der Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz Rechts- und Verwaltungsvorschriften beinhalten oder erlassen, die im Einklang mit Anhang römisch eins zur RL sichere Herkunftsstaaten bestimmen können. Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Staat als sicherer Herkunftsstaat bestimmt werden kann, werden verscheide Informationsquellen, insbesondere Inforationen andere Mitgliedstaaten, des EASO, des UNHCR, des Europarates und andere einschlägiger internationaler Organisationen herangezogen Gem. dem oben genannten Anhang I gilt ein Staat als sicherer Herkunftsstaat, wenn sich anhand der dortigen Rechtslage, der Anwendung der Rechtsvorschriften in einem demokratischen System und der allgemeinen politischen Lage nachweisen lässt, dass dort generell und durchgängig weder eine Verfolgung im Sinne des Artikels 9 der Richtlinie 2011/95/EU noch Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe noch Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts zu befürchten sind. Gem. dem oben genannten Anhang römisch eins gilt ein Staat als sicherer Herkunftsstaat, wenn sich anhand der dortigen Rechtslage, der Anwendung der Rechtsvorschriften in einem demokratischen System und der allgemeinen politischen Lage nachweisen lässt, dass dort generell und durchgängig weder eine Verfolgung im Sinne des Artikels 9 der Richtlinie 2011/95/EU noch Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe noch Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts zu befürchten sind. Bei der entsprechenden Beurteilung wird unter anderem berücksichtigt, inwieweit Schutz vor Verfolgung und Misshandlung geboten wird durch a) die einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Staates und die Art und Weise ihrer Anwendung; b) die Wahrung der Rechte und Freiheiten nach der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten und/oder dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte und/oder dem Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Folter, insbesondere der Rechte, von denen

Artikel 15

Absatz 2 der Europäischen Konvention keine Abweichung zulässig ist;

  1. c)die Einhaltung des Grundsatzes der Nicht-Zurückweisung nach der Genfer Flüchtlingskonvention;
  2. d)das Bestehen einer Regelung, die einen wirksamen Rechtsbehelf bei Verletzung dieser Rechte und Freiheiten gewährleistet. Artikel 9 der Richtlinie 2011/95/EU definiert Verfolgung wie folgt: „1) Um als Verfolgung im Sinne des Artikels 1 Abschnitt A der Genfer Flüchtlingskonvention zu gelten, muss eine Handlung
  3. a)aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sein, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellt, insbesondere der Rechte, von denen

Artikel 15

Absatz 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten keine Abweichung zulässig ist, oder b) in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der unter Buchstabe a beschriebenen Weise betroffen ist.

(2)Als Verfolgung im Sinne von Absatz 1 können unter anderem die folgenden Handlungen gelten:
  1. a)Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt,
  2. b)gesetzliche, administrative, polizeiliche und/oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden,
  3. c)unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung,
  4. d)Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung,
  5. e)Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter den Anwendungsbereich der Ausschlussklauseln des Artikels 12 Absatz 2 fallen, und
  6. f)Handlungen, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind.
(3)

Artikel 2

Buchstabe d muss eine Verknüpfung zwischen den in Artikel 10 genannten Gründen und den in Absatz 1 des vorliegenden Artikels als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen bestehen.“ Aus dem Grundsatz, wonach, wann immer nationale Behörden oder Gerichte Recht anwenden, das Richtlinien umsetzt, diese

der richtlinienkonformen Interpretation dazu verhalten sind, "das zur Umsetzung einer Richtlinie erlassene nationale Recht in deren Licht und Zielsetzung auszulegen" (VfSlg. 14.391/1995; zur richtlinienkonformen Interpretation siehe weiters VfSlg. 15.354/1998, 16.737/2002, 18.362/2008; VfGH 5.10.2011, B 1100/09 ua.) ergibt sich, dass davon ausgegangen werden kann, dass sich der innerstaatliche Gesetzgeber und in weiterer Folge die Bundesregierung als zur Erlassung einer entsprechenden Verordnung berufenes Organ bei der Beurteilung, ob ein Staat als sicherer Herkunftsstaat gelten kann, von den oa. Erwägungen leiten lässt bzw. ließ. Hinweise, dass die Republik Österreich entsprechende Normen, wie etwa hier die Herkunftssaaten-Verordnung in ihr innerstaatliches Recht europarechtswidrig umsetzt bestehen nicht, zumal in diesem Punkt kein Vertragsverletzungsverfahren gegen die Republik Österreich anhängig ist bzw. eingeleitet wurde (vgl. Art. 258 f AEUV).Aus dem Grundsatz, wonach, wann immer nationale Behörden oder Gerichte Recht anwenden, das Richtlinien umsetzt, diese

der richtlinienkonformen Interpretation dazu verhalten sind, "das zur Umsetzung einer Richtlinie erlassene nationale Recht in deren Licht und Zielsetzung auszulegen" (VfSlg. 14.391 aus 1995,; zur richtlinienkonformen Interpretation siehe weiters VfSlg. 15.354 aus 1998,, 16.737 aus 2002,, 18.362 aus 2008,; VfGH 5.10.2011, B 1100/09 ua.) ergibt sich, dass davon ausgegangen werden kann, dass sich der innerstaatliche Gesetzgeber und in weiterer Folge die Bundesregierung als zur Erlassung einer entsprechenden Verordnung berufenes Organ bei der Beurteilung, ob ein Staat als sicherer Herkunftsstaat gelten kann, von den oa. Erwägungen leiten lässt bzw. ließ. Hinweise, dass die Republik Österreich entsprechende Normen, wie etwa hier die Herkunftssaaten-Verordnung in ihr innerstaatliches Recht europarechtswidrig umsetzt bestehen nicht, zumal in diesem Punkt kein Vertragsverletzungsverfahren gegen die Republik Österreich anhängig ist bzw. eingeleitet wurde vergleiche Artikel 258, f AEUV). Der VfGH (Erk. vom 15.10.20014 G237/03 ua. [dieses bezieht sich zwar auf eine im Wesentlichen inhaltsgleiche Vorgängerbestimmung des § 19 BFA-VG, ist aber nach Ansicht des ho. Gerichts aufgrund der in diesem Punkt im Wesentlichen unveränderten materiellen Rechtslage nach wie vor anwendbar]) stellt ein Bezug auf die innerstaatliche Rechtslage ua. fest, dass der Regelung des AsylG durch die Einführung einer Liste von sicheren Herkunftsstaaten kein Bestreben des Staates zu Grunde liegt, bestimmte Gruppen von Fremden kollektiv außer Landes zu schaffen. Es sind Einzelverfahren zu führen, in denen auch über die Sicherheit des Herkunftslandes und ein allfälliges Refoulement-Verbot endgültig zu entscheiden ist. Dem Gesetz liegt - anders als der Vorgangsweise im Fall Conka gegen Belgien (EGMR 05.02.2002, 51564/1999) - keine diskriminierende Absicht zu Grunde. Die Liste soll bloß der Vereinfachung des Verfahrens in dem Sinne dienen, dass der Gesetzgeber selbst zunächst eine Vorbeurteilung der Sicherheit für den Regelfall vornimmt. Sicherheit im Herkunftsstaat bedeutet, dass der Staat in seiner Rechtsordnung und Rechtspraxis alle in seinem Hoheitsgebiet lebenden Menschen vor einem dem Art 3 EMRK und der Genfer Flüchtlingskonvention widersprechenden Verhalten seiner Behörden ebenso schützt wie gegen die Auslieferung an einen "unsicheren" Staat. Das Schutzniveau muss jenem der Mitgliedstaaten der EU entsprechen, was auch dadurch unterstrichen wird, dass die anderen sicheren Herkunftsstaaten in § 6 Abs. 2 AsylG [Anm. a. F., nunmehr § 19 Abs. 1 und 2 BFA-VG] in einem Zug mit den Mitgliedstaaten der EU genannt werden.Der VfGH (Erk. vom 15.10.20014 G237/03 ua. [dieses bezieht sich zwar auf eine im Wesentlichen inhaltsgleiche Vorgängerbestimmung des Paragraph 19, BFA-VG, ist aber nach Ansicht des ho. Gerichts aufgrund der in diesem Punkt im Wesentlichen unveränderten materiellen Rechtslage nach wie vor anwendbar]) stellt ein Bezug auf die innerstaatliche Rechtslage ua. fest, dass der Regelung des AsylG durch die Einführung einer Liste von sicheren Herkunftsstaaten kein Bestreben des Staates zu Grunde liegt, bestimmte Gruppen von Fremden kollektiv außer Landes zu schaffen. Es sind Einzelverfahren zu führen, in denen auch über die Sicherheit des Herkunftslandes und ein allfälliges Refoulement-Verbot endgültig zu entscheiden ist. Dem Gesetz liegt - anders als der Vorgangsweise im Fall Conka gegen Belgien (EGMR 05.02.2002, 51564 aus 1999,) - keine diskriminierende Absicht zu Grunde. Die Liste soll bloß der Vereinfachung des Verfahrens in dem Sinne dienen, dass der Gesetzgeber selbst zunächst eine Vorbeurteilung der Sicherheit für den Regelfall vornimmt. Sicherheit im Herkunftsstaat bedeutet, dass der Staat in seiner Rechtsordnung und Rechtspraxis alle in seinem Hoheitsgebiet lebenden Menschen vor einem dem Artikel 3, EMRK und der Genfer Flüchtlingskonvention widersprechenden Verhalten seiner Behörden ebenso schützt wie gegen die Auslieferung an einen "unsicheren" Staat. Das Schutzniveau muss jenem der Mitgliedstaaten der EU entsprechen, was auch dadurch unterstrichen wird, dass die anderen sicheren Herkunftsstaaten in Paragraph 6, Absatz 2, AsylG [Anm. a. F., nunmehr Paragraph 19, Absatz eins und 2 BFA-VG] in einem Zug mit den Mitgliedstaaten der EU genannt werden. Die Einführung einer Liste sicherer Herkunftsstaaten führte zu keiner Umkehr der Beweislast zu Ungunsten eines Antragstellers, sondern ist von einer normativen Vergewisserung der Sicherheit auszugehen, soweit seitens des Antragstellers kein gegenteiliges Vorbringen substantiiert erstattet wird. Wird ein solches Vorbringen erstattet, hat die Behörde bzw. das ho. Gerichten entsprechende einzelfallspezifische amtswegige Ermittlungen durchzuführen. Aus dem Umstand, dass sich der innerstaatliche Normengeber im Rahmen einer richtlinienkonformen Vorgangsweise und unter Einbeziehung der allgemeinen Berichtslage zum Herkunftsstaat der bP ein umfassendes Bild über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Georgien verschaffte, ist ableitbar, dass ein bloßer Verweis auf die allgemeine Lage im Herkunftsstaat, bzw. die Vorlage von allgemeinen Berichten grundsätzlich nicht geeignet ist, einen Sachverhalt zu bescheinigen, welcher geeignet ist, von der Vorbeurteilung der Sicherheit für den Regelfall abzuweichen (das ho. Gericht geht davon aus, dass aufgrund der in diesem Punkt vergleichbaren Interessenslage die Ausführungen des VwGH in seinem Erk. vom 17.02.1998, Zl. 96/18/0379 bzw. des EGMR, Urteil Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77 sinngemäß anzuwenden sind, zumal sich die genannten Gerichte in diesen Entscheidungen auch mit der Frage, wie allgemeine Berichte im Lichte einer bereits erfolgten normativen Vergewisserung der Sicherheit [dort von sog. „Dublinstaaten“] zu werten sind). II.3.1.5.2. Auf den konkreten Einzelfall umgelegt bedeutet dies, dass im Rahmen einer verfassungs- und richtlinienkonformen Interpretation der hier anzuwendenden Bestimmungen davon ausgegangen werden kann, dass sich die Bundesregierung im Rahmen einer normativen Vergewisserung in umfassendes Bild von der asyl- und abschiebungs-relevanten Lage in der Republik Georgien unter Einbeziehung der unter II.2.3 erörterten Quellen verschaffte und zum Schluss kam, dass die Republik Georgien die unter Anhang I der RL 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.6.2013 zur gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes und den im Erk. des VfGH vom 15.10.20014 G237/03 ua. genannten Kriterien erfüllt. römisch zwei.3.1.5.2. Auf den konkreten Einzelfall umgelegt bedeutet dies, dass im Rahmen einer verfassungs- und richtlinienkonformen Interpretation der hier anzuwendenden Bestimmungen davon ausgegangen werden kann, dass sich die Bundesregierung im Rahmen einer normativen Vergewisserung in umfassendes Bild von der asyl- und abschiebungs-relevanten Lage in der Republik Georgien unter Einbeziehung der unter römisch zwei.2.3 erörterten Quellen verschaffte und zum Schluss kam, dass die Republik Georgien die unter Anhang römisch eins der RL 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.6.2013 zur gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes und den im Erk. des VfGH vom 15.10.20014 G237/03 ua. genannten Kriterien erfüllt. Aufgrund dieser normativen Vergewisserung besteht für die bB bzw. das ho. Gericht die Obliegenheit zur amtswegigen Ermittlung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage nur insoweit, als seitens der bP ein konkretes Vorbringen erstattet wird, welches im konkreten Einzelfall gegen die Sicherheit Georgiens spricht und der bB bzw. dem ho. Gericht im Lichte der bereits genannten Kriterien die Obliegenheit auferlegt, ein entsprechendes amtswegiges Ermittlungsverfahren durchzuführen. Diese Obliegenheit wurde seitens der bB jedenfalls erfüllt. Das Vorbringen der bP war nicht geeignet, einen Sachverhalt zu bescheinigen, welcher die Annahme zuließe, dass ein von der Vorbeurteilung der Sicherheit für den Regelfall abweichender Sachverhalt vorliegt. Die Behörde bzw. das ho. Gericht waren in diesem Zusammenhang auch nicht verpflichtet, Asylgründen nachzugehen, die der Antragsteller gar nicht behauptet hat (Erk. des VfGH vom 15.10.2014 G237/03 ua mit zahlreichen wN) und liegt auch kein notorisch bekannter Sachverhalt vor, welcher über das Vorbringen der bP hinausgehend noch zu berücksichtigen wäre. Zu A) (Spruchpunkt I)Zu A) (Spruchpunkt römisch eins) II.3.2. Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigtenrömisch zwei.3.2. Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten Die hier maßgeblichen Bestimmungen des § 3 AsylG lauten:Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Paragraph 3, AsylG lauten: „§ 3.

(1)Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits

§§ 4

, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.„§ 3.

(1)Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits

Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.

(2)
(3)Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn
  1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oderdem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht oder
  2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.der Fremde einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6,) gesetzt hat. ...“ Gegenständlicher Antrag war nicht wegen Drittstaatsicherheit (§ 4 AsylG), des Schutzes in einem EWR-Staat oder der Schweiz (§ 4a AsylG) oder Zuständigkeit eines anderen Staates (§ 5 AsylG) zurückzuweisen. Ebenso liegen bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Asylausschlussgründe vor, weshalb der Antrag der bP inhaltlich zu prüfen ist.Gegenständlicher Antrag war nicht wegen Drittstaatsicherheit (Paragraph 4, AsylG), des Schutzes in einem EWR-Staat oder der Schweiz (Paragraph 4 a, AsylG) oder Zuständigkeit eines anderen Staates (Paragraph 5, AsylG) zurückzuweisen. Ebenso liegen bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Asylausschlussgründe vor, weshalb der Antrag der bP inhaltlich zu prüfen ist. Flüchtling im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Flüchtling im Sinne von Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Konvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes befindet. Der maßgebliche Blickpunkt ergibt sich aus der Frage, ob die bP im Falle einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit einer weiteren aktuellen Gefahr einer Verfolgung zu rechnen hätte (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194). Mit anderen Worten gesagt, stellt die Aufgabe des Asylrechts der Schutz vor zukünftig drohender Verfolgung und nicht die Kompensation in der Vergangenheit erlittenen Unrechts dar. Wie im gegenständlichen Fall bereits in der Beweiswürdigung ausführlich erörtert wurde, war dem Vorbringen der bP zum behaupteten Ausreisegrund insgesamt die Glaubwürdigkeit abzusprechen, weshalb die Glaubhaftmachung eines Asylgrundes von vornherein ausgeschlossen werden und der behauptete Sachverhalt nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden kann. Auch konnte im Rahmen einer Prognoseentscheidung nicht festgestellt werden, dass die bP nach einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit einer weiteren aktuellen Gefahr einer Verfolgung zu rechnen hätte. Hier wird auf die bereits getroffenen Feststellungen verwiesen. Ebenso ist der belangten Behörde beizupflichten, dass –rein hypothetisch betrachtet, ohne hierdurch den behaupteten ausreiskausalen Sachverhalt als glaubwürdig werten zu wollen (zur Zulässigkeit der hypothetischen Betrachtung im Rahmen der rechtlichen Beurteilung vgl. VwGH 24.1.
  3. Zl. 2006/19/0985) - es der bP möglich und zumutbar wäre, sich im Falle der behaupteten Bedrohungen an die Sicherheitsbehörden ihres Herkunftsstaates zu wenden, welche willens und fähig wären, ihm Schutz zu gewähren. Ebenso ist der belangten Behörde beizupflichten, dass –rein hypothetisch betrachtet, ohne hierdurch den behaupteten ausreiskausalen Sachverhalt als glaubwürdig werten zu wollen (zur Zulässigkeit der hypothetischen Betrachtung im Rahmen der rechtlichen Beurteilung vergleiche VwGH 24.1.
  4. Zl. 2006/19/0985) - es der bP möglich und zumutbar wäre, sich im Falle der behaupteten Bedrohungen an die Sicherheitsbehörden ihres Herkunftsstaates zu wenden, welche willens und fähig wären, ihm Schutz zu gewähren. Auch wenn ein solcher Schutz (so wie in keinem Staat auf der Erde) nicht lückenlos möglich ist, stellen die von der bP geschilderten Übergriffe in ihrem Herkunftsstaat offensichtlich amtswegig zu verfolgende strafbare Handlungen dar und andererseits existieren im Herkunftsstaat der bP Behörden welche zur Strafrechtspflege bzw. zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit berufen und auch effektiv tätig sind. Die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit der Behörden ist somit gegeben (vgl. hierzu auch die Ausführungen des VwGH im Erk. vom 8.6.2000, Zahl 2000/20/0141). Auch wenn ein solcher Schutz (so wie in keinem Staat auf der Erde) nicht lückenlos möglich ist, stellen die von der bP geschilderten Übergriffe in ihrem Herkunftsstaat offensichtlich amtswegig zu verfolgende strafbare Handlungen dar und andererseits existieren im Herkunftsstaat der bP Behörden welche zur Strafrechtspflege bzw. zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit berufen und auch effektiv tätig sind. Die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit der Behörden ist somit gegeben vergleiche hierzu auch die Ausführungen des VwGH im Erk. vom 8.6.2000, Zahl 2000/20/0141). Die bloße Möglichkeit, dass staatlicher Schutz nicht rechtzeitig gewährt werden kann, vermag eine gegenteilige Feststellung nicht zu begründen, solange nicht von der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit der Nichtgewährung staatlichen Schutzes auszugehen ist (vgl. hierzu die im Erkenntnis noch zu treffenden Ausführungen zum Wahrscheinlich-keitskalkül).Die bloße Möglichkeit, dass staatlicher Schutz nicht rechtzeitig gewährt werden kann, vermag eine gegenteilige Feststellung nicht zu begründen, solange nicht von der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit der Nichtgewährung staatlichen Schutzes auszugehen ist vergleiche hierzu die im Erkenntnis noch zu treffenden Ausführungen zum Wahrscheinlich-keitskalkül). Unter richtlinienkonformer Interpretation (Art 6 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlamentes und des Rates vom
  5. Dezember 2011) kann eine Verfolgung bzw. ein ernsthafter Schaden von nichtstaatlichen Akteuren (nur) dann ausgehen, wenn der Staat oder die Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, "erwiesenermaßen" nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung bzw. ernsthaftem Schaden iSd Art 7 leg cit zu bieten. Unter richtlinienkonformer Interpretation (Artikel 6, der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlamentes und des Rates vom
  6. Dezember 2011) kann eine Verfolgung bzw. ein ernsthafter Schaden von nichtstaatlichen Akteuren (nur) dann ausgehen, wenn der Staat oder die Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, "erwiesenermaßen" nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung bzw. ernsthaftem Schaden iSd Artikel 7, leg cit zu bieten. Nach der Rsp des VwGH ist für die Annahme einer Tatsache als "erwiesen" (vgl § 45 Abs 2 AVG) keine "absolute Sicherheit" (kein Nachweis "im naturwissenschaftlich-mathematisch exakten Sinn") erforderlich (VwGH 20.9.1990, 86/07/0091; 26.4.1995, 94/07/0033; 20.12.1996, 93/02/0177), sondern es genügt, wenn eine Möglichkeit gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit (Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht 2004, 168f: an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit) oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (VwGH 26.4.1995, 94/07/0033; 19.11.2003, 2000/04/0175; vgl auch VwSlg 6557 F/1990; VwGH 24.3.1994, 92/16/0142; 17.2.1999, 97/14/0059; in Hengstschläger-Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Manz Kommentar,
  7. Teilband, Rz 2 zu § 45).Nach der Rsp des VwGH ist für die Annahme einer Tatsache als "erwiesen" vergleiche Paragraph 45, Absatz 2, AVG) keine "absolute Sicherheit" (kein Nachweis "im naturwissenschaftlich-mathematisch exakten Sinn") erforderlich (VwGH 20.9.1990, 86/07/0091; 26.4.1995, 94/07/0033; 20.12.1996, 93/02/0177), sondern es genügt, wenn eine Möglichkeit gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit (Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht 2004, 168f: an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit) oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (VwGH 26.4.1995, 94/07/0033; 19.11.2003, 2000/04/0175; vergleiche auch VwSlg 6557 F/1990; VwGH 24.3.1994, 92/16/0142; 17.2.1999, 97/14/0059; in Hengstschläger-Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Manz Kommentar,
  8. Teilband, Rz 2 zu Paragraph 45,). In Bezug auf diese Umstände - nämlich, dass der Staat oder die Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, "nicht in der Lage" oder "nicht willens" sind, Schutz vor Verfolgung bzw. ernsthaftem Schaden iSd Art 7 leg cit zu bieten - besteht für den Beschwerdeführer somit ein erhöhtes Maß an erforderlichem Überzeugungsgrad der Behörde. Die (bloße) Glaubhaftmachung ist gem. Art 6 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlamentes und des Rates vom
  9. Dezember 2011 demnach als Beweismaß dafür nicht ausreichend. Es muss "erwiesen" werden. Gelingt dies nicht, ist davon auszugehen, dass sie dazu sowohl in der Lage als auch willens sind, wenn der Staat oder die Parteien oder Organisationen einschließlich internationaler Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, geeignete Schritte einleiten, um die Verfolgung oder den ernsthaften Schaden zu verhindern, beispielsweise durch wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Handlungen, die eine Verfolgung oder einen ernsthaften Schaden darstellen, und wenn der Antragsteller Zugang zu diesem Schutz hat. Diesfalls gilt gem. Art 7 Abs 2 leg cit, dass "generell Schutz gewährleistet ist".In Bezug auf diese Umstände - nämlich, dass der Staat oder die Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentliche

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