Obsah (12)
Art 133§ 68§ 57§ 10§ 52§ 46§ 53§ 55§ 83§ 28a§ 9§ 24RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum21.01.2021 GeschäftszahlL516 2196062-3 Spruch, L516 2196062-3/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die ordentliche Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Der Beschwerdeführer ist pakistanischer Staatsangehöriger und stellte am 16.11.2020 den gegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wies diesen Folgeantrag mit Bescheid vom 29.12.2020 (I.) hinsichtlich des Status des Asylberechtigten und (II.) hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten
§ 68Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück.
Das BFA erteilte unter einem (III.) keine Aufenthaltsberechtigung
§ 57Asyl
G, erließ (IV.)
§ 10Abs 1 Z 3 Asyl
G iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
§ 52
Abs 2 Z 2 FPG, stellte (V.)
§ 52
Abs 9 FPG fest, dass die Abschiebung nach Pakistan
§ 46
FPG zulässig sei, erließ (VI.)
§ 53Abs 1 i
Vm Abs 2 Z 6 und Abs 3 Z 1, 2 FPG ein auf die Dauer von 8 Jahren befristetes Einreiseverbot und sprach (VII.) aus, dass
§ 55
Abs 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe.Der Beschwerdeführer ist pakistanischer Staatsangehöriger und stellte am 16.11.2020 den gegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wies diesen Folgeantrag mit Bescheid vom 29.12.2020 (römisch eins.) hinsichtlich des Status des Asylberechtigten und (römisch zwei.) hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück. Das BFA erteilte unter einem (römisch drei.) keine Aufenthaltsberechtigung
Paragraph 57, AsylG, erließ (römisch vier.)
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG, stellte (römisch fünf.)
Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass die Abschiebung nach Pakistan
Paragraph 46, FPG zulässig sei, erließ (römisch sechs.)
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6 und Absatz 3, Ziffer eins, 2, FPG ein auf die Dauer von 8 Jahren befristetes Einreiseverbot und sprach (römisch sieben.) aus, dass
Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Der Bescheid wird zur Gänze angefochten. Die gegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsakten des BFA langte der Aktenlage nach am 12.01.2021 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
- Sachverhaltsfeststellungen: [regelmäßige Beweismittel-Abkürzungen: S=Seite; VA1=Verwaltungsakt des BFA zum ersten Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz; VA2=Verwaltungsakt des BFA zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiserverbotes; VA3= Verwaltungsverfahrensakt des BFA zum gegenständlichen dritten Antrag auf internationalen Schutz; AS=Aktenseite des jeweiligen Verwaltungsaktes des BFA; NS=Niederschrift; EB=Erstbefragung; EV=Einvernahme vor dem BFA; OZ=Ordnungszahl des Verfahrensaktes des Bundesverwaltungsgerichtes; ZMR=Zentrales Melderegister; IZR=Zentrales Fremdenregister; GVS= Betreuungsinformationssystem über die Gewährleistung der vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde in Österreich] 1.1 Zur Person des Beschwerdeführers und seinen Lebensverhältnissen in Pakistan Der Beschwerdeführer führt in Österreich den im Spruch angeführten Namen sowie das ebenso dort angeführte Geburtsdatum. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Pakistan, gehört der Volksgruppe der Paschtunen sowie der sunnitischen Glaubensgemeinschaft an. Seine Identität steht nicht fest. (VA1 NS EB 11.09.2017 S 1; VA1 NS EV 14.02.2018 S 3; VA3 NS EB 16.11.2020 S 1) Der Beschwerdeführer stammt ursprünglich aus XXXX im Bezirk XXXX in der Nähe von Peshawar, Provinz Khyber Pakhtunkhwa. Er besuchte in Pakistan sieben bis acht Jahre die Schule, machte danach eine Computerausbildung in Peshawar und eine sechsmonatige Ausbildung als Elektriker in Rawalpindi. Seine Eltern lebten vor seiner Ausreise in Peshawar. Seine drei Schwestern leben verheiratet in Pakistan. Geschwister seiner Eltern leben ebenso in Pakistan und arbeiten als Polizisten, Lehrer, Beamte und Schuldirektor. Er verließ Pakistan ungefähr im September-Oktober 2016 (VA1 NS EV 14.02.2018 S 3, 4; VA3 NS EV 12.08.2020 S 4).Der Beschwerdeführer stammt ursprünglich aus römisch 40 im Bezirk römisch 40 in der Nähe von Peshawar, Provinz Khyber Pakhtunkhwa. Er besuchte in Pakistan sieben bis acht Jahre die Schule, machte danach eine Computerausbildung in Peshawar und eine sechsmonatige Ausbildung als Elektriker in Rawalpindi. Seine Eltern lebten vor seiner Ausreise in Peshawar. Seine drei Schwestern leben verheiratet in Pakistan. Geschwister seiner Eltern leben ebenso in Pakistan und arbeiten als Polizisten, Lehrer, Beamte und Schuldirektor. Er verließ Pakistan ungefähr im September-Oktober 2016 (VA1 NS EV 14.02.2018 S 3, 4; VA3 NS EV 12.08.2020 S 4). 1.2 Zu seinen Lebensverhältnissen in Österreich Der Beschwerdeführer reiste im September 2017 in Österreich ein und hält sich aktuell seit insgesamt drei Jahren und fünf Monaten ununterbrochen in Österreich auf. Er befand sich durchgehend von 16.11.2018 bis 12.06.2019 in Untersuchungshaft und ab 12.06.2019 bis 16.11.2020 Strafhaft und wurde unmittelbar anschließend in Schubhaft genommen, wo er sich aktuell aufhält. Er hat während seiner Haft eine Drogentherapie absolviert, in der Haftanstalt gearbeitet und verfügt Deutschkenntnisse zumindest auf dem Sprachniveau A
- (IZR; ZMR; VA3 Entlassungsbestätigung JA XXXX (AS 61); VA3 NS EV 25.11.2020 S 6 (AS 130); Auszug Anhaltedatei (OZ 2)Der Beschwerdeführer reiste im September 2017 in Österreich ein und hält sich aktuell seit insgesamt drei Jahren und fünf Monaten ununterbrochen in Österreich auf. Er befand sich durchgehend von 16.11.2018 bis 12.06.2019 in Untersuchungshaft und ab 12.06.2019 bis 16.11.2020 Strafhaft und wurde unmittelbar anschließend in Schubhaft genommen, wo er sich aktuell aufhält. Er hat während seiner Haft eine Drogentherapie absolviert, in der Haftanstalt gearbeitet und verfügt Deutschkenntnisse zumindest auf dem Sprachniveau A
- (IZR; ZMR; VA3 Entlassungsbestätigung JA römisch 40 (AS 61); VA3 NS EV 25.11.2020 S 6 (AS 130); Auszug Anhaltedatei (OZ 2) Der Beschwerdeführer ist ledig und kinderlos. (VA3 NS EV 25.11.2020 S 3) Er hat in Österreich seit drei Jahren eine Lebensgefährtin namens XXXX , die ihn im Zeitraum vom 26.11.2018 bis 13.11.2020 zwei Mal in der Haft besucht hat, am 07.08.2020 und 14.09.
- Ein gemeinsamer Wohnsitz bestand zu keinem Zeitpunkt. (Besucherliste JA XXXX Stand 30.09.2020 (VA2 AS 247-248); Besucherliste JA XXXX Stand 13.11.2020 (L527 2196062-2/ OZ 5); Bescheid 29.12.2020 S 18, 23 (VA3 AS 278, 283-284)Der Beschwerdeführer ist ledig und kinderlos. (VA3 NS EV 25.11.2020 S 3) Er hat in Österreich seit drei Jahren eine Lebensgefährtin namens römisch 40 , die ihn im Zeitraum vom 26.11.2018 bis 13.11.2020 zwei Mal in der Haft besucht hat, am 07.08.2020 und 14.09.
- Ein gemeinsamer Wohnsitz bestand zu keinem Zeitpunkt. (Besucherliste JA römisch 40 Stand 30.09.2020 (VA2 AS 247-248); Besucherliste JA römisch 40 Stand 13.11.2020 (L527 2196062-2/ OZ 5); Bescheid 29.12.2020 S 18, 23 (VA3 AS 278, 283-284) Der Beschwerdeführer wurde in Österreich mit seit 06.03.2018 rechtskräftigem Urteil eines Landesgerichtes wegen einer zuletzt am 20.09.2017 begangenen Tat
§ 83Abs 1 St
GB in Anwendung des § 5 JGG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von drei Wochen bei einer Probezeit von drei Jahren verurteilt (Jugendstraftat). (Strafregister der Republik Österreich) Jener Verurteilung lag – zusammengefasst – der Sachverhalt zugrunde, dass der Beschwerdeführer im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter durch Versetzen von Schlägen eine andere Person am Körper verletzte, in dem er dieser eine Prellung des Jochbeines und des rechten Unterkiefers zufügte. Mildernd wurde dabei der bisherige Lebenswandel gewertet, erschwerend kein Umstand. (Urteil LG XXXX 01.03.2018)Der Beschwerdeführer wurde in Österreich mit seit 06.03.2018 rechtskräftigem Urteil eines Landesgerichtes wegen einer zuletzt am 20.09.2017 begangenen Tat
Paragraph 83, Absatz eins, StGB in Anwendung des Paragraph 5, JGG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von drei Wochen bei einer Probezeit von drei Jahren verurteilt (Jugendstraftat). (Strafregister der Republik Österreich) Jener Verurteilung lag – zusammengefasst – der Sachverhalt zugrunde, dass der Beschwerdeführer im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter durch Versetzen von Schlägen eine andere Person am Körper verletzte, in dem er dieser eine Prellung des Jochbeines und des rechten Unterkiefers zufügte. Mildernd wurde dabei der bisherige Lebenswandel gewertet, erschwerend kein Umstand. (Urteil LG römisch 40 01.03.2018) Mit seit 18.06.2019 rechtskräftigem Urteil vom 12.06.2019 wurde der Beschwerdeführer
§ 28aAbs 1 5. Fall und Abs 2 Z 3 SMG, § 28 Abs 1 SMG, § 27 Abs 1 Z 1 1. und 2. Fall sowie Abs 2 SMG und wegen § 83 Abs 1 St
GB in Anwendung der § 28 Abs 1 StGB und § 19 JGG nach dem Strafsatz des § 28a Abs 2 SMG zu einer dreijährigen Freiheitsstrafe verurteilt (Junger Erwachsener). Vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht zum Urteil vom 01.03.2018 wurde dabei abgesehen und die Probezeit auf fünf Jahre verlängert. Unter Anordnung der Bewährungshilfe wurde der Beschwerdeführer aus der Freiheitsstrafe am 16.11.2020 entlassen. Er wurde jedoch unmittelbar daran anschließend in Schubhaft genommen. (Strafregister der Republik Österreich; Anhaltedatei)Mit seit 18.06.2019 rechtskräftigem Urteil vom 12.06.2019 wurde der Beschwerdeführer
Paragraph 28 a, Absatz eins, 5. Fall und Absatz 2, Ziffer 3, SMG, Paragraph 28, Absatz eins, SMG, Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, 1. und 2. Fall sowie Absatz 2, SMG und wegen Paragraph 83, Absatz eins, StGB in Anwendung der Paragraph 28, Absatz eins, StGB und Paragraph 19, JGG nach dem Strafsatz des Paragraph 28 a, Absatz 2, SMG zu einer dreijährigen Freiheitsstrafe verurteilt (Junger Erwachsener). Vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht zum Urteil vom 01.03.2018 wurde dabei abgesehen und die Probezeit auf fünf Jahre verlängert. Unter Anordnung der Bewährungshilfe wurde der Beschwerdeführer aus der Freiheitsstrafe am 16.11.2020 entlassen. Er wurde jedoch unmittelbar daran anschließend in Schubhaft genommen. (Strafregister der Republik Österreich; Anhaltedatei) Jener Verurteilung vom 12.06.2019 lag – zusammengefasst – der Sachverhalt zugrunde, dass der Beschwerdeführer über im Zeitraum von Ende 2017 bis zu seiner Festnahme am 16.11.2018 Cannabiskraut und Ecstasy-Tabletten zum persönlichen Gebrauch sowie zum Weiterverkauf erwarb und eine unbekannte, jedoch beträchtliche Menge Cannabiskraut und Ecstasy-Tabletten an zahlreiche Personen verkaufte sowie seine damalige (und inzwischen wieder aktuelle) Freundin XXXX , in dem er diese bei einem Übergriff gegen die Tür drückte und würgte sowie bei einem weiteren Vorfall an den Haaren zog und zu Boden warf, in zwei Fällen vorsätzlich am Körper in Form von blauen Flecken verletzte. Jener Verurteilung vom 12.06.2019 lag – zusammengefasst – der Sachverhalt zugrunde, dass der Beschwerdeführer über im Zeitraum von Ende 2017 bis zu seiner Festnahme am 16.11.2018 Cannabiskraut und Ecstasy-Tabletten zum persönlichen Gebrauch sowie zum Weiterverkauf erwarb und eine unbekannte, jedoch beträchtliche Menge Cannabiskraut und Ecstasy-Tabletten an zahlreiche Personen verkaufte sowie seine damalige (und inzwischen wieder aktuelle) Freundin römisch 40 , in dem er diese bei einem Übergriff gegen die Tür drückte und würgte sowie bei einem weiteren Vorfall an den Haaren zog und zu Boden warf, in zwei Fällen vorsätzlich am Körper in Form von blauen Flecken verletzte. Mildernd wurde gewertet die teilweise geständige Verantwortung sowie der Umstand, dass der Beschwerdeführer teilweise jugendlich und teilweise unter 21 Jahre alt war, erschwerend das Zusammentreffen von Verbrechen und Vergehen, der lange Tatzeitraum, die Übergabe von Suchtmittel auch an minderjährige, der rasche Rückfall, die Tathandlungen während offener Probezeit und die einschlägige Verurteilung des LG XXXX . Im reduzierten Strafrahmen von bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe wurde eine Strafe von drei Jahren als schuldangemessen erachtet. (Urteil LG XXXX 12.06.2019 (VA2 AS 87 ff))Mildernd wurde gewertet die teilweise geständige Verantwortung sowie der Umstand, dass der Beschwerdeführer teilweise jugendlich und teilweise unter 21 Jahre alt war, erschwerend das Zusammentreffen von Verbrechen und Vergehen, der lange Tatzeitraum, die Übergabe von Suchtmittel auch an minderjährige, der rasche Rückfall, die Tathandlungen während offener Probezeit und die einschlägige Verurteilung des LG römisch 40 . Im reduzierten Strafrahmen von bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe wurde eine Strafe von drei Jahren als schuldangemessen erachtet. (Urteil LG römisch 40 12.06.2019 (VA2 AS 87 ff)) 1.3 Zum Gesundheitszustand Der Beschwerdeführer ist gesund. (VA3 AS 29; VA3 NS EV 25.11.2020 S 2 (AS 192); VA3 NS EV 10.12.2020 S 2 (AS 192)). Seit seiner Kindheit leidet er an einer Redeflussstörung (Stottern (ICD 10 F98.5) (Neurologisch-psychiatrisches Gutachten 17.08.2018 (L512 2196062-1/ OZ 22); Logopädischer Kurzbericht (VA3 AS 23)) 1.4 Zum ersten Antrag auf internationalen Schutz Der Beschwerdeführer stellte am 11.09.2017 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz, welcher im Rechtsmittelweg vom Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit am 05.12.2018 mündlich verkündetem und am 04.01.2019 schriftlich ausgefertigtem Erkenntnis, L512 2196062-, sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wurde; gleichzeitig wurde kein Aufenthaltstitel erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass dessen Abschiebung nach Pakistan zulässig sei. Jene Entscheidung wurde mit mündlicher Verkündung am 05.12.2018 rechtskräftig. Der Beschwerdeführer begründete seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz – zusammengefasst – damit, dass seit 25 Jahren eine Feindschaft zwischen seiner Familie und einer anderen Familie bestehe und er deshalb verfolgt werde. Bei der Erstbefragung am 11.09.2017 gab er dazu an, dass sein Bruder XXXX eine Auseinandersetzung mit einer Person der anderen Familie gehabt habe, beide dabei verletzt worden seien und die andere Person nach zwei Monaten an den Verletzungen gestorben sei; die Familie der verstorbenen Person habe gegen alle eine Anzeige erstattet und die Polizei habe seinen Bruder XXXX festgenommen und nach dem Beschwerdeführer werde gefahndet. Bei der Einvernahme vor dem BFA am 14.02.2018 gab er dazu an, sein Bruder XXXX sei im April 2014 angeschossen und verletzt ins Spital gebracht worden, wo sein Bruder nach zwei Monaten Behandlung verstorben sei. Am Sterbetag seines Bruders XXXX sei sein Bruder XXXX mit zwei Cousins zu den Feinden gegangen, um Rache zu nehmen, doch die Feinde seien nicht zu Hause gewesen; danach seien sein Bruder XXXX und jene Cousins geflüchtet. Der Vater des Beschwerdeführers habe dann gemeint, auch der Beschwerdeführer solle fliehen. Der Beschwerdeführer sei daher zunächst nach Karachi und später nach Rawalpindi, wo er im Jänner 2015 von der Polizei erwischt worden sei; er sei dann 8 Monate in Untersuchungshaft gewesen und wegen Mordes schuldig gesprochen worden. Bis August 2016 sei er im Gefängnis gewesen, danach sei er im September oder Oktober 2016 aus Pakistan ausgereist. Es sei ein Grundstücksstreit gewesen, aber eigentlich, weil seine Familie der Volksgruppe der Paschtunen angehörie, die Gegner dagegen Punjabi gewesen seien. (VA1 NS EB 11.09.2017 S 5; VA1 NS EV 14.02.2018 S 3, 5, 6; Erkenntnis BVwG 04.01.2020, L512 2196062-1/37E S 2,3)Der Beschwerdeführer begründete seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz – zusammengefasst – damit, dass seit 25 Jahren eine Feindschaft zwischen seiner Familie und einer anderen Familie bestehe und er deshalb verfolgt werde. Bei der Erstbefragung am 11.09.2017 gab er dazu an, dass sein Bruder römisch 40 eine Auseinandersetzung mit einer Person der anderen Familie gehabt habe, beide dabei verletzt worden seien und die andere Person nach zwei Monaten an den Verletzungen gestorben sei; die Familie der verstorbenen Person habe gegen alle eine Anzeige erstattet und die Polizei habe seinen Bruder römisch 40 festgenommen und nach dem Beschwerdeführer werde gefahndet. Bei der Einvernahme vor dem BFA am 14.02.2018 gab er dazu an, sein Bruder römisch 40 sei im April 2014 angeschossen und verletzt ins Spital gebracht worden, wo sein Bruder nach zwei Monaten Behandlung verstorben sei. Am Sterbetag seines Bruders römisch 40 sei sein Bruder römisch 40 mit zwei Cousins zu den Feinden gegangen, um Rache zu nehmen, doch die Feinde seien nicht zu Hause gewesen; danach seien sein Bruder römisch 40 und jene Cousins geflüchtet. Der Vater des Beschwerdeführers habe dann gemeint, auch der Beschwerdeführer solle fliehen. Der Beschwerdeführer sei daher zunächst nach Karachi und später nach Rawalpindi, wo er im Jänner 2015 von der Polizei erwischt worden sei; er sei dann 8 Monate in Untersuchungshaft gewesen und wegen Mordes schuldig gesprochen worden. Bis August 2016 sei er im Gefängnis gewesen, danach sei er im September oder Oktober 2016 aus Pakistan ausgereist. Es sei ein Grundstücksstreit gewesen, aber eigentlich, weil seine Familie der Volksgruppe der Paschtunen angehörie, die Gegner dagegen Punjabi gewesen seien. (VA1 NS EB 11.09.2017 S 5; VA1 NS EV 14.02.2018 S 3, 5, 6; Erkenntnis BVwG 04.01.2020, L512 2196062-1/37E S 2,3) Das Bundesverwaltungsgericht erachtete im Verfahren das Vorbringen des Beschwerdeführers zu dessen Ausreisegründen mit näherer Begründung für nicht glaubhaft und führte aus, dass auch kein Sachverhalt im Sinne der Art 2 und 3 EMRK vorliege und eine Rückkehrentscheidung im Falle des Beschwerdeführers keine Verletzung des Art 8 EMRK darstelle (Erkenntnis BVwG 04.01.2020, L512 2196062-1/37E S 52 ff).Das Bundesverwaltungsgericht erachtete im Verfahren das Vorbringen des Beschwerdeführers zu dessen Ausreisegründen mit näherer Begründung für nicht glaubhaft und führte aus, dass auch kein Sachverhalt im Sinne der Artikel 2 und 3 EMRK vorliege und eine Rückkehrentscheidung im Falle des Beschwerdeführers keine Verletzung des Artikel 8, EMRK darstelle (Erkenntnis BVwG 04.01.2020, L512 2196062-1/37E S 52 ff). 1.5 Zum gegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz Der Beschwerdeführer stellte am 16.11.2020 den nun gegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Zur Begründung gab er bei seiner Erstbefragung am 16.11.2020 an, er habe in Österreich ein Jahr gearbeitet und suche jetzt eine Lehrstelle, weil er einen guten Job bekommen wolle. Seit seinen Fluchtgründen habe sich geändert, dass sein Vater getötet worden sei, von jenen Leuten, von denen er bereits erzählt habe. Wo seine Mutter wohne, wisse er auch nicht seit ungefähr eineinhalb Jahren. Das Haus in Pakistan sei von der Regierung gesperrt worden. Sein Bruder sei auch in Pakistan verhaftet. Er habe niemanden mehr. Er habe auch keine Dokumente. Sein Leben sei in Gefahr, er könne nicht zurück. Er habe Angst um sein Leben. Von der Polizei habe er keine Unterstützung, weil er keine Dokumente habe und somit auch illegal sei. (VA3 NS EB 16.11.2020 S 4) Bei der Einvernahme vor dem BFA am 25.11.2020 führte er – zusammengefasst – aus, dass er wisse nicht, ob er pakistanischer Staatsagehöriger sei, er wisse auch nicht, ob seine Eltern pakistanische Staatsbürger seien. Sie seien aber auch in Pakistan geboren. Er habe keine Dokumente, auch keine Kopien und könne auch keine beschaffen. Er habe keine Schritte unternommen, um Dokumente aus Pakistan zu erhalten. Auch wenn sein Vater versuchen würde, Dokumente zu bekommen, dann heiße es, sie seien Inder, wieder andere würden sagen, sie seien aus Afghanistan. Das sei daher nicht möglich. Sein Vater habe es einmal versucht, das einzige, was jener erhalten habe, sei eine Migrantenkarte gewesen; der Beschwerdeführer sei damals noch sehr jung gewesen. Er könne jene Karte nicht besorgen, sein Vater sei vor 8 Monaten verstorben, zu Hause sei niemand mehr, keiner dürfe das Haus betreten, es sei von der Polizei gesperrt worden. Der Beschwerdeführer sei seit mehr als zwei Jahren in Haft und als er aus der Haft Kontakt zu einem Freund aufgenommen habe, habe jener Freund erzählt, dass in Pakistan niemand zu Hause und der Vater verstorben sei. Er habe nur seine sehr alte Mutter und er wisse nicht, wo diese sei. Er habe auch einen Bruder, der lebenslänglich bekommen habe und in Pakistan in Haft sitze, seine Schwestern seien verheiratet. Sein Bruder sei in Haft gekommen, als der Beschwerdeführer noch in Pakistan gewesen sei. Sein Bruder habe jemanden erschossen und sitze deshalb in Haft; auch von der anderen Seite sitze jemand in Haft, weil jener seinen anderen Bruder erschossen habe. Vor 8 Monaten sei sein Vater erschossen worden, auch von den Feinden. Der Beschwerdeführer habe zu keinen Angehörigen in Pakistan Kontakt. Die Situation seiner Angehörigen habe sich seit 2018 dahingehend verändert, dass sein Vater vor 8 Monaten erschossen worden sei. Sollte der Bruder des Beschwerdeführers aus der Haft kommen, wisse der Beschwerdeführer nicht, was mit ihm passieren würde. Er habe den neuen Antrag gestellt, weil sein Vater vor 8 Monaten erschossen worden sei, bei wem solle der Beschwerdeführer leben, wenn er zurückmüsse. Seine Feinde würden ihn nicht in Ruhe lassen, auch die Polizei nicht. Der Beschwerdeführer habe in Österreich seit ungefähr drei Jahren oder etwas weniger eine Beziehung mit seiner Freundin. Diese könne wegen Corona nicht zu Besuch kommen, zuletzt sei sie vor 4-5 Monaten zu Besuch gewesen sein. Er habe die Beziehung im ersten Verfahren nicht angegeben. (VA3 NS EV 25.11.2020 3 ff (AS 125 ff)). Bei der Einvernahme vor dem BFA im Wege einer Videokonferenz am 10.12.2020 gab der Beschwerdeführer an, bereits alles gesagt zu haben und nichts mehr hinzuzufügen wollen. Er könne auch keine Beweismittel vorlegen. Er sei kein schlechter Mensch, er habe einen Fehler gemacht und wolle eine weitere Chance, um zu beweisen, dass er keine Fehler mehr mache. Wo er untergebracht worden sei, sei von allen Marihuana konsumiert worden, er wisse nicht, wie er da hineingeraten sei und er könne es sich nicht erklären. Das sei das erste Mal, dass er in Haft sei, er sei lange hier und wisse jetzt, was falsch und richtig sei. Er ersuche daher noch einmal um eine weitere Chance, um ein Leben aufbauen zu können. Er habe in Pakistan versucht, in anderen Städten zu leben, in Karachi, Lahore und Islamabad. Es sei immer so gewesen, dass er sich für zwei Monate dort aufgehalten habe und sein Vater ihm dann am Telefon gesagt habe, er solle wieder woandershin gehen. Am Ende habe sein Vater gesagt, er müsse das Land verlassen, weshalb der Beschwerdeführer nach Europa gegangen sei. Sein Vater sei nun auch getötet worden. (VA3 NS EV 12.12.2020 S 2
- f)1.6 Kein neues Vorbringen, welches einen glaubhaften Kern in Bezug auf die behauptete Bedrohung aufweist Der Beschwerdeführer hat im gegenständlichen Verfahren vor dem BFA zur Begründung seines nunmehrigen Antrages kein neues Vorbringen erstattet, welches einen glaubhaften Kern in Bezug auf die von ihm behauptete Bedrohung aufweist. 1.7 Keine entscheidungswesentliche Änderung der Allgemeinen Lage in Pakistan Eine entscheidungswesentliche Änderung der allgemeinen Lage in Pakistan seit Eintritt der Rechtskraft des im Verfahren zum ersten Antrag auf internationalen Schutz vom Bundesverwaltungsgericht erlassenen Erkenntnisses vom 05.12.2018 ist, soweit für den Beschwerdeführer relevant, auch nicht eingetreten. 1.8 Weitere Verfahren 1.8.1 Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes Das BFA leitete im November 2019 während der Strafhaft des Beschwerdeführers ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbots gegen den Beschwerdeführer ein. Das BFA verständigte den Beschwerdeführer dazu mit Schreiben vom 05.11.2019 vom Ergebnis der Beweisaufnahme, räumte ihm gleichzeitig dazu Parteiengehör ein und befragte den Beschwerdeführer in einer Einvernahme am 12.08.2020. Ein in der Folge vom BFA mit Bescheid vom 01.10.2020 erlassenes Einreiseverbot wurde im dazu geführten Beschwerdeverfahren mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.11.2020, L527 2196062-2/16E, ersatzlos behoben, da der Beschwerdeführer zwischenzeitlich aus dem Stande der Schubhaft am 16.11.2020 den gegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz gestellt hatte. (VA2 Parteiengehör 05.11.2020 (AS 125 ff); VA2 NS EV 12.08.2020; Erkenntnis BVwG 17.11.2020, L527 2196062-2/16E) 1.8.2 Schubhaftverfahren Der Beschwerde erhob gegen seine Anhaltung in Schubhaft am 19.11.2020 Beschwerde. Die Beschwerde wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung vom Bundesverwaltungsgericht mit mündlich verkündetem Erkenntnis am 24.11.2020 rechtskräftig als unbegründet abgewiesen. (BVwG 24.11.2020, L515 2237075-1/9Z (VA3 AS 111-119) 1.9 Zustellung des gegenständlich angefochtenen Bescheides Eine schriftliche Erledigung des angefochtenen Bescheides wurde vom Genehmigungsberechtigten mit seiner Unterschrift genehmigt und befindet sich im Verwaltungsakt des BFA. Eine schriftliche Ausfertigung der Erledigung wurde dem Beschwerdeführer im Personenanhaltezentrum (PAZ) ausgefolgt. Dazu wurde vom BFA eine Ausfertigung der Erledigung in Form eines mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumentes im PDF-Format an eine E-Mail-Adresse des PAZ übermittelt und dem Beschwerdeführer wurde im PAZ eine Ausfertigung des Bescheides in Form eines Ausdruckes des mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumentes am 29.12.2020 persönlich übergeben. (VA3 AS 308, 323, 325, 363 ff; OZ 3, 4) 2. Beweiswürdigung 2.1 Die Sachverhaltsfeststellungen stützen sich auf den vorgelegten Verwaltungsverfahrensakt des BFA und den Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes. Die konkreten Beweismittel sind bei den Sachverhaltsfeststellungen bzw in der Beweiswürdigung jeweils in Klammer angeführt. 2.2. Die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Staatsangehörigkeit und Herkunft sowie zu den allgemeinen Lebensverhältnissen in Pakistan, die er im Zuge der Verfahren vor dem BFA gemacht hat (oben 1.1), waren auf Grund seiner Orts- und Sprachkenntnisse nicht zu bezweifeln. Mangels Vorlage von unbedenklichen Identitätsdokumenten konnte die Identität des Beschwerdeführers nicht als feststehend erkannt werden. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer pakistanischer Staatsangehöriger ist, beruht auf seinen eigenen Angaben, die er seit seiner Einreise in Österreich bis zu seiner Einvernahme am 25.11.2020 durchgehend gleichbleibend gemacht hat. Seine erstmals am 25.11.2020 in der Einvernahme vor dem BFA formulierten und unbelegt gebliebenen Zweifel, wonach er nicht wisse, ob er pakistanischer Staatsagehöriger sei, führen zu keiner anderen Feststellung, zumal er noch am Tag zuvor am 24.11.2020 in der Schubhaftverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht bestätigt hatte, dass er pakistanischer Staatsangehöriger ist. (BVwG Verhandlungsschrift 24.11.2020, L515 2237075-1/9Z S 4 (VA3 AS 112)) Seine Ausführungen zu seiner Schulbildung und Ausbildung sowie zu seinen Angehörigen waren insoweit im Wesentlichen kohärent, schlüssig und widerspruchsfrei, sodass auch dieses Vorbringen als glaubhaft erachtet werden konnte. 2.3 Die Feststellungen zu seinem Aufenthalt in Österreich seit September 2017 (oben 1.2) ergeben sich aus den seither geführten Verfahren, den unbedenklichen Eintragungen im Zentralen Fremdenregister und im Strafregister der Republik, sowie den in den Verfahrensakt einliegenden Urteilsausfertigungen österreichischer Strafgerichte, aus der Entlassungsbestätigung der Justizanstalt und den Besucherlisten der Justizanstalt. Die Feststellungen zu den erworbenen Deutschkenntnissen und der Arbeitstätigkeit des Beschwerdeführers während der Haft beruhen auf seinen diesbezüglich widerspruchsfreien Angaben. Das Bestehen der festgestellten aufrechten Lebensgemeinschaft mit einer österreichischen Staatsangehörigen wurde bereits vom BFA angenommen und vom Beschwerdeführer nicht bestritten. (Bescheid 29.12.2020 S 18, 23 (VA3 AS 278, 283-284) 2.4 Die Feststellungen zum Gesundheitszustand (oben 1.3) des Beschwerdeführers beruhen auf seinem eigenen Vorbringen und den in den Verfahrensakten befindlichen ärztlichen Unterlagen. 2.5 Die Feststellungen zum ersten Antrag auf internationalen Schutz (oben 1.4) ergeben sich aus den dazu geführten Verwaltungsakten des BFA und den Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes, welche die dazu geführten Niederschriften und Entscheidungen beinhalten. 2.6 Die Feststellungen zum gegenständlichen Folgeantrag (oben 1.5), beruhen auf den dazu geführten Befragungen und Einvernahmen des Beschwerdeführers und dem angefochtenen Bescheid, welche im vorgelegten Verwaltungsakt des BFA enthalten sind. 2.7 Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren vor dem BFA zur Begründung seines nunmehrigen Antrages kein neues Vorbringen erstattet hat, welches einen glaubhaften Kern in Bezug auf die von ihm behauptete Bedrohung aufweist (oben 1.6), war aufgrund der folgenden Erwägungen zu treffen. 2.7.1 Das BFA erachtete das Vorbringen des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren als nicht glaubhaft und begründete dies im angefochtenen Bescheid im Rahmen der Beweiswürdigung folgendermaßen (Bescheid 29.12.2020, S 19 ff (VA3 AS 279ff): Das BFA führte aus, dass der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren dieselben Gründe angeführt habe, die der Beschwerdeführer im Vorverfahren angegeben habe. Das BFA zitierte dazu die entsprechenden Aussagen des Beschwerdeführers in seiner Schubhaftverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht und in seiner Einvernahme vor dem BFA am 25.11.2020 zum gegenständlichen Folgeantrag, wonach er im Großen und Ganzen seinen Asylantrag noch einmal gesagt habe und er sein Problem bereits im ersten Verfahren geschildert habe (Bescheid 29.12.2020 S 21). Das BFA erachtete auch das darüberhinausgehende Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er nun niemanden in Pakistan habe, er dort keine Unterstützung habe und das Haus seiner Eltern beschossen und sein Vater ermordet worden sei, als nicht glaubhaft. Das BFA verwies dazu darauf, dass sein Fluchtvorbringen bereits im ersten Asylverfahren als unglaubhaft qualifiziert worden sei. Des Weiteren verwies das BFA darauf, dass der Beschwerdeführer seinen Angaben zufolge bereits 3 oder auch 8 Monate von der Ermordung des Vaters gewusst habe, er aber nicht sofort einen weiteren Asylantrag gestellt habe; der Beschwerdeführer habe auch bei der Einvernahme am 12.08.2020 (zur Erlassung eines Einreiseverbotes) keine Ermordung des Vaters angegeben und auch in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 21.10.2020 im Verfahren zur Erlassung eines Einreiseverbotes habe er keine Ermordung des Vaters angeführt, obwohl er laut seinen nunmehrigen Angaben bereits damals davon Kenntnis gehabt habe. Auch in der Beschwerde vom 22.10.2020 gegen die Erlassung des Einreiseverbotes im fremdenrechtlichen Verfahren (VA3 AS 15)) habe er die angebliche Ermordung des Vaters nicht erwähnt. Das BFA verwies schließlich darauf, dass der Beschwerdeführer auch trotz Zusicherung kein entsprechendes Beweismaterial vorgelegt habe und er auch keine nachvollziehbaren Gründe habe angeben können, warum er erst 3 bzw 8 Monate nach der Kenntnis über die Ermordung des Vaters ein weiteres Asylgesuch gestellt habe, obwohl er sich während seiner Strafhaft jederzeit an das BFA hätte wenden können. Vor dem Hintergrund dieser Erwägungen gelangte das BFA zu der Feststellung, dass es dem Beschwerdeführer auch im Folgeverfahren nicht gelungen sei, glaubhaft machen zu können, dass dem Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention gedroht habe und es mangels glaubhaftem Kern des neuen Vorbringens auch zu keiner entscheidungsrelevanten und zu berücksichtigenden Sachverhaltsänderung gekommen sei (BFA Bescheid 29.12.2020 S 21-23). 2.7.2 Die Beschwerde bringt vor, dass sich bereits aus dem Vorverfahren ergebe, dass ein Bruder des Beschwerdeführers getötet worden sei und sich ein weiterer Bruder in Haft befinde. (Beschwerde S 5 (VA3 AS 341) Dies erweist sich jedoch einerseits als unrichtig, da der Beschwerdeführer widersprüchlich zum einen im Vorverfahren bei der Erstbefragung angegeben hatte, dass ein Gegner und nicht sein Bruder getötet worden sei und sein Bruder XXXX deswegen festgenommen worden sei, während er später in einer Einvernahme vor dem BFA angegeben hatte, dass sein Bruder XXXX getötet worden sei, sein Bruder XXXX geflüchtet sei. (im Detail siehe oben 1.4) Das Bundesverwaltungsgericht beurteilte andererseits auch im Vorverfahren das Vorbringen des Beschwerdeführers zu dessen Ausreisegründen mit näherer Begründung für nicht glaubhaft. Die bloße Wiederholung des ursprünglichen Vorbringens in abgeänderter Form nunmehr in der Beschwerde führt nicht zu dessen Glaubhaftigkeit.Dies erweist sich jedoch einerseits als unrichtig, da der Beschwerdeführer widersprüchlich zum einen im Vorverfahren bei der Erstbefragung angegeben hatte, dass ein Gegner und nicht sein Bruder getötet worden sei und sein Bruder römisch 40 deswegen festgenommen worden sei, während er später in einer Einvernahme vor dem BFA angegeben hatte, dass sein Bruder römisch 40 getötet worden sei, sein Bruder römisch 40 geflüchtet sei. (im Detail siehe oben 1.4) Das Bundesverwaltungsgericht beurteilte andererseits auch im Vorverfahren das Vorbringen des Beschwerdeführers zu dessen Ausreisegründen mit näherer Begründung für nicht glaubhaft. Die bloße Wiederholung des ursprünglichen Vorbringens in abgeänderter Form nunmehr in der Beschwerde führt nicht zu dessen Glaubhaftigkeit. Die Beschwerde bringt des Weiteren vor, dass mit dem Tod des Vaters, der Sperrung des Familienhauses und dem abgebrochenen Kontakt zu seiner Mutter sich die Rückkehrsituation für den Beschwerdeführer wesentlich verändert habe, er nunmehr keinen Wohnort habe und auch auf kein existierendes Unterstützungsnetzwerk zurückgreifen könne. Deshalb liege keine identische Sache vor. (Beschwerde S 5, 6 (VA3 AS 341, 343) Mit diesen Ausführungen tritt die Beschwerde den zuvor dargestellten beweiswürdigenden Erwägungen des BFA im angefochtenen Bescheides zur Begründung der Unglaubhaftigkeit dieser Angaben nicht entgegen (siehe oben 2.7.1), sondern sie wiederholt die vor dem BFA gemachten Angaben des Beschwerdeführers lediglich. Die bloße Wiederholung eines bestimmten Tatsachenvorbringens in der Beschwerde stellt jedoch weder ein substantiiertes Bestreiten der behördlichen Beweiswürdigung noch eine relevante Neuerung dar (vgl VwGH 27.05.2015, Ra 2015/18/0021)Mit diesen Ausführungen tritt die Beschwerde den zuvor dargestellten beweiswürdigenden Erwägungen des BFA im angefochtenen Bescheides zur Begründung der Unglaubhaftigkeit dieser Angaben nicht entgegen (siehe oben 2.7.1), sondern sie wiederholt die vor dem BFA gemachten Angaben des Beschwerdeführers lediglich. Die bloße Wiederholung eines bestimmten Tatsachenvorbringens in der Beschwerde stellt jedoch weder ein substantiiertes Bestreiten der behördlichen Beweiswürdigung noch eine relevante Neuerung dar vergleiche VwGH 27.05.2015, Ra 2015/18/0021) 2.7.3 Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich daher den zuvor dargestellten beweiswürdigenden Argumenten des BFA an, welche von diesem in nachvollziehbarer, schlüssiger und vertretbarer Weise dargelegt wurden und welche mit der Beschwerde in zentralen Punkten nicht entkräftet werden konnten. Angesichts dieser Erwägungen gelangte das Bundesverwaltungsgericht ebenso wie bereits das BFA zur Überzeugung, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zur Begründung seines Folgeantrages keinen glaubhaften Kern aufweist. 2.8 Die Feststellung, dass die allgemeine Situation in Pakistan – soweit sie den Beschwerdeführer betrifft – seit der Erlassung des Bescheides des BFA im Verfahren zum ersten Antrag auf internationalen Schutz im Wesentlichen unverändert geblieben ist und sich die maßgebliche Lage in Pakistan für den Beschwerdeführer nicht geändert hat (oben 1.7), ergibt sich aus den vom BFA im gegenständlichen Verfahren herangezogenen Länderinformationsquellen (VA3, Länderfeststellungen im Bescheid vom 29.12.2020, S 24 ff (AS 284 ff)) denen der Beschwerdeführer nicht substantiiert entgegengetreten ist. Das BFA brachte dem Beschwerdeführer in der Einvernahme am 25.11.2020 diese Länderfeststellungen zur Lage in Pakistan zur Kenntnis. (VA 3 NS EV 25.11.2020 S 8 (AS 132, 135; 203-260)) Der Beschwerdeführer hat im gegenständlichen Verfahren vor dem BFA und auch in der Beschwerde nicht substantiiert behauptet, dass sich die allgemeine Lage in Pakistan seit damals entscheidungswesentlich geändert habe. (VA3, Länderfeststellungen im Bescheid vom 29.12.2020, S 24 ff (AS 284
- ff)2.9 Die Feststellungen zum Verfahren zur Erlassung eines Einreiseverbotes sowie zum Schubhaftbeschwerdeverfahren (oben 1.8) ergeben sich aus den dazu geführten Verwaltungsakten des BFA und den Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes, welche die dazu geführten Niederschriften und Entscheidungen beinhalten. 2.10 Die Feststellungen zur Zustellung des gegenständlich angefochtenen Bescheides Dazu ist festzustellen, dass eine schriftliche Erledigung des angefochtenen Bescheides vom Genehmigungsberechtigten mit seiner Unterschrift genehmigt wurde; diese befindet sich im vorgelegten Verwaltungsakt. Eine schriftliche Ausfertigung jener Erledigung wurde dem Beschwerdeführer im Personenanhaltezentrum (PAZ) ausgefolgt. Dazu wurde vom BFA eine Ausfertigung der Erledigung in Form eines mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumentes im PDF-Format an eine E-Mail-Adresse des PAZ übermittelt; dies ergibt sich aus der E-Mail inklusiver aller Anhänge, die an das PAZ übermittelt wurde und die vom Bundesverwaltungsgericht vom BFA angefordert wurde. (OZ 3, 4) Jenes PDF-Dokument besteht aus insgesamt 49 Seiten, wobei die Fußzeile jenes Dokumentes bis zur Seite 48 fortlaufend eine Seitenzahl anführt, die Seite 48 mit der „Seite 48 von 48“ endet und sich auf der nachfolgenden Seite ohne Seitenangabe auf dem sonst leeren Blatt die Amtssignatur befindet. Dem Beschwerdeführer wurde im PAZ eine Ausfertigung des Bescheides in Form eines Ausdruckes dieses mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumentes am 29.12.2020 persönlich übergeben (VA3 AS 308, 323, 325, 363 ff, 410, 411; OZ 3, 4). 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Zum Vorliegen eines Bescheides und dessen Zustellung 3.1 In der Beschwerde wurde vorgebracht, dass der angefochtene Bescheid nichtig sei, da die dem Beschwerdeführer ausgehändigte Ausfertigung keine ordnungsgemäße Fertigung enthalte; die Beschwerde weist jedoch darauf hin, dass sich in dem, dem Beschwerdeführer übergebenen „Unterlagenkonvolut“ auch eine Amtssignatur finde, diese aber mangels Bezeichnung nicht klar dem Bescheid zuordenbar sei, der Bescheid ende mit Seite „48 von 48“. (Beschwerde 08.01.2021 S 3 (VA3 AS 337) Dazu ist festzustellen, dass laut Sachverhaltsfeststellungen eine schriftliche Erledigung des angefochtenen Bescheides vom Genehmigungsberechtigten mit seiner Unterschrift genehmigt wurde; diese befindet sich im vorgelegten Verwaltungsakt. Eine schriftliche Ausfertigung jener Erledigung wurde dem Beschwerdeführer im Personenanhaltezentrum (PAZ) ausgefolgt. Dazu wurde vom BFA eine Ausfertigung der Erledigung in Form eines mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumentes im PDF-Format an eine E-Mail-Adresse des PAZ übermittelt; dies ergibt sich aus der E-Mail inklusiver aller Anhänge, die an das PAZ übermittelt wurde und die vom Bundesverwaltungsgericht vom BFA angefordert wurde. (OZ 3, 4) Jenes PDF-Dokument besteht aus insgesamt 49 Seiten, wobei die Fußzeile jenes Dokumentes bis zur Seite 48 fortlaufend die jeweilige Seitenzahl anführt, die Seite 48 mit der „Seite 48 von 48“ endet und sich auf der nachfolgenden Seite ohne Seitenangabe auf dem sonst leeren Blatt die Amtssignatur befindet. Dem Beschwerdeführer wurde im PAZ eine Ausfertigung des Bescheides in Form eines Ausdruckes dieses mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumentes im Umfang von 49 Seiten am 29.12.2020 persönlich übergeben (VA3 AS 308, 323, 325, 363 ff, 410, 411; OZ 3, 4), sodass das Bundesverwaltungsgericht vom Vorliegen eines Bescheides ausgeht, da eine (korrekte) Anbringung von Seitenzahlangaben in der Fußzeile einer Erledigung kein Gültigkeitserfordernis darstellt. Es liegt somit ein ordnungsgemäß erlassener Bescheid vor. Zur Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache (§ 68 Abs 1 AVG) Zur Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache (Paragraph 68, Absatz eins, AVG) 3.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat fallbezogen zu prüfen, ob die Behörde auf Grund des von ihr zu berücksichtigenden Sachverhalts zu Recht zum Ergebnis gelangt ist, dass im Vergleich zum rechtskräftig entschiedenen ersten Asylverfahren keine wesentliche Änderung der maßgeblichen Umstände eingetreten ist (vgl VwGH 25.04.2017, Ra 2016/01/0307).3.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat fallbezogen zu prüfen, ob die Behörde auf Grund des von ihr zu berücksichtigenden Sachverhalts zu Recht zum Ergebnis gelangt ist, dass im Vergleich zum rechtskräftig entschiedenen ersten Asylverfahren keine wesentliche Änderung der maßgeblichen Umstände eingetreten ist vergleiche VwGH 25.04.2017, Ra 2016/01/0307). Maßstab der Rechtskraftwirkung bildet die Entscheidung, mit der zuletzt in der Sache entschieden wurde (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0783), im vorliegenden Fall ist somit das am 05.12.2018 mündlich verkündete und am 04.01.2019 schriftlich ausgefertigte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes L512 2196062-1/37E. Zur Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides)Zur Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheides) 3.3 Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass das vom Beschwerdeführer erstmals zur Begründung des gegenständlich zweiten Folgeantrags erstattete Vorbringen keinen glaubhaften Kern aufweist. 3.4 Mit dem gegenständlich zweiten Antrag auf internationalen Schutz wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache ohne nachträgliche Änderungen der Sachlage und Rechtslage bezweckt, was durch § 68 Abs 1 AVG verhindert werden soll (vgl VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0029).3.4 Mit dem gegenständlich zweiten Antrag auf internationalen Schutz wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache ohne nachträgliche Änderungen der Sachlage und Rechtslage bezweckt, was durch Paragraph 68, Absatz eins, AVG verhindert werden soll vergleiche VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0029). 3.5 Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides wird daher abgewiesen.3.5 Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheides wird daher abgewiesen. Zur Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides)Zur Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei des angefochtenen Bescheides) 3.6 Durch die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten durch das BFA im Erstverfahren wurde rechtskräftig darüber abgesprochen, dass dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Pakistan kein reales Risiko einer gegen Art 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht bzw relevante exzeptionelle Umstände nicht vorliegen. Die Rechtskraft dieser Entscheidung wäre daher nur durchbrochen, wenn der Beschwerdeführer im Folgeverfahren den Beweis des realen Risikos einer derartigen Behandlung bzw des Vorliegens außergewöhnlicher Umstände erbracht hätte.3.6 Durch die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten durch das BFA im Erstverfahren wurde rechtskräftig darüber abgesprochen, dass dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Pakistan kein reales Risiko einer gegen Artikel 3, EMRK verstoßenden Behandlung droht bzw relevante exzeptionelle Umstände nicht vorliegen. Die Rechtskraft dieser Entscheidung wäre daher nur durchbrochen, wenn der Beschwerdeführer im Folgeverfahren den Beweis des realen Risikos einer derartigen Behandlung bzw des Vorliegens außergewöhnlicher Umstände erbracht hätte. 3.7 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes obliegt es nach der ständigen Judikatur des EGMR – abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Art 3 MRK darstellen würde – grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art 3 MRK widersprechende Behandlung drohen würde (VwGH 23.02.2016, Ra 2015/01/0134). Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art 3 MRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Nach der auf der Rechtsprechung des EGMR beruhenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art 3 MRK ist nicht ausreichend. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art 3 MRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (vgl VwGH 25.04.2017, Ra 2016/01/0307). 3.7 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes obliegt es nach der ständigen Judikatur des EGMR – abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Artikel 3, MRK darstellen würde – grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Artikel 3, MRK widersprechende Behandlung drohen würde (VwGH 23.02.2016, Ra 2015/01/0134). Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Artikel 3, MRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Nach der auf der Rechtsprechung des EGMR beruhenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Artikel 3, MRK ist nicht ausreichend. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Artikel 3, MRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen vergleiche VwGH 25.04.2017, Ra 2016/01/0307). Derartige Nachweise hat der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall nicht erbracht. Das Vorbringen einer (nach Abschluss des Vorverfahrens bestehenden) allgemeinen prekären Sicherheits- bzw Versorgungslage in Pakistan reicht nicht; die behauptete Lageänderung war für sich daher von vornherein nicht geeignet, eine maßgebliche Änderung des entscheidungsrelevanten Sachverhalts zu bewirken. Besondere, in der Person des Beschwerdeführers (neu) begründete Umstände, die dazu führten, dass gerade bei ihm ein – im Vergleich zur Bevölkerung Pakistans im Allgemeinen – höheres Risiko bestünde, einer dem Art 2 oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen, wurden nicht glaubhaft vorgebracht und sind nicht ersichtlich. Ausgehend von der festgestellten Ländersituation in Pakistan (VA3 AS 243) sind geschätzt 15,4 % der Bevölkerung Pakistans Paschtunen, womit sie nach den Punjabis die zweitgrößte ethnische Gruppe des Landes bilden. Paschtunen leben traditionell unter sich in ihren eigenen Stämmen und Unterstämmen in Khyber Pakhtunkhwa und der ehemaligen FATA, auch wenn viele Paschtunen in städtische Gebiete migriert sind. Die größten Paschtunen-Gemeinschaften leben in Karatschi, wo sich die größte Paschtunenpopulation in der Welt befindet, gefolgt von Peschawar. Paschtunen leben auch in Belutschistan, Islamabad, Lahore und anderen städtischen Gebieten. Paschtunen sind in allen Gesellschaftsschichten in Pakistan vertreten. Historisch gesehen haben Paschtunen die Beschäftigung im Verkehrssektor in Pakistan und Afghanistan bestimmt. Paschtunen sind gut in den pakistanischen Sicherheitskräften vertreten. Die PTI hat eine starke Unterstützungsbasis in der von den Paschtunen bestimmten Provinz Khyber Pakhtunkhwa. Die Sicherheitslage hat sich in ganz Pakistan, für alle Pakistani, die Pashtunen eingeschlossen, verbessert. Derartige Nachweise hat der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall nicht erbracht. Das Vorbringen einer (nach Abschluss des Vorverfahrens bestehenden) allgemeinen prekären Sicherheits- bzw Versorgungslage in Pakistan reicht nicht; die behauptete Lageänderung war für sich daher von vornherein nicht geeignet, eine maßgebliche Änderung des entscheidungsrelevanten Sachverhalts zu bewirken. Besondere, in der Person des Beschwerdeführers (neu) begründete Umstände, die dazu führten, dass gerade bei ihm ein – im Vergleich zur Bevölkerung Pakistans im Allgemeinen – höheres Risiko bestünde, einer dem Artikel 2, oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen, wurden nicht glaubhaft vorgebracht und sind nicht ersichtlich. Ausgehend von der festgestellten Ländersituation in Pakistan (VA3 AS 243) sind geschätzt 15,4 % der Bevölkerung Pakistans Paschtunen, womit sie nach den Punjabis die zweitgrößte ethnische Gruppe des Landes bilden. Paschtunen leben traditionell unter sich in ihren eigenen Stämmen und Unterstämmen in Khyber Pakhtunkhwa und der ehemaligen FATA, auch wenn viele Paschtunen in städtische Gebiete migriert sind. Die größten Paschtunen-Gemeinschaften leben in Karatschi, wo sich die größte Paschtunenpopulation in der Welt befindet, gefolgt von Peschawar. Paschtunen leben auch in Belutschistan, Islamabad, Lahore und anderen städtischen Gebieten. Paschtunen sind in allen Gesellschaftsschichten in Pakistan vertreten. Historisch gesehen haben Paschtunen die Beschäftigung im Verkehrssektor in Pakistan und Afghanistan bestimmt. Paschtunen sind gut in den pakistanischen Sicherheitskräften vertreten. Die PTI hat eine starke Unterstützungsbasis in der von den Paschtunen bestimmten Provinz Khyber Pakhtunkhwa. Die Sicherheitslage hat sich in ganz Pakistan, für alle Pakistani, die Pashtunen eingeschlossen, verbessert. Die Deckung der existentiellen Grundbedürfnisse kann aus den vom BFA herangezogenen und dem Beschwerdeführer in der Einvernahme am 25.11.2020 zur Kenntnis gebrachten Länderfeststellungen zur Lage in Pakistan als gesichert angenommen werden (Bescheid 29.12.2020 S 18). Es liegen keine aktuellen Hinweise auf das Vorliegen von akut existenzbedrohenden Krankheitszuständen oder Hinweise auf eine unzumutbare Verschlechterung der Krankheitszustände im Falle einer Rückverbringung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat vor. Der Beschwerdeführer ist jung, gesund und arbeitsfähig. Es ist nicht erkennbar, warum er in eine aussichtslose Lage geraten sollte oder ihm eine Existenzsicherung in seinem Heimatland nicht zumutbar sein sollte, zumal auch aus den Länderfeststellungen keinesfalls hervorgeht, dass die Lage für alle Personen (ohne Hinzutreten von besonderen Umständen) dergestalt wäre, dass das existentielle Überleben gefährdet wäre. Eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, reicht nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für sich betrachtet nicht aus, um die Verletzung des nach Art 3 EMRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können (VwGH 26.06.2019, Ra 2019/20/0050). Der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, dass selbst bei einem etwa acht Jahre dauernden inländischen Aufenthalt ein Fremder dadurch nicht gehindert ist, sich wieder eine existenzielle Grundlage im Herkunftsland aufzubauen (VwGH 23.11.2017, Ra 2015/22/0162).Die Deckung der existentiellen Grundbedürfnisse kann aus den vom BFA herangezogenen und dem Beschwerdeführer in der Einvernahme am 25.11.2020 zur Kenntnis gebrachten Länderfeststellungen zur Lage in Pakistan als gesichert angenommen werden (Bescheid 29.12.2020 S 18). Es liegen keine aktuellen Hinweise auf das Vorliegen von akut existenzbedrohenden Krankheitszuständen oder Hinweise auf eine unzumutbare Verschlechterung der Krankheitszustände im Falle einer Rückverbringung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat vor. Der Beschwerdeführer ist jung, gesund und arbeitsfähig. Es ist nicht erkennbar, warum er in eine aussichtslose Lage geraten sollte oder ihm eine Existenzsicherung in seinem Heimatland nicht zumutbar sein sollte, zumal auch aus den Länderfeststellungen keinesfalls hervorgeht, dass die Lage für alle Personen (ohne Hinzutreten von besonderen Umständen) dergestalt wäre, dass das existentielle Überleben gefährdet wäre. Eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, reicht nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für sich betrachtet nicht aus, um die Verletzung des nach Artikel 3, EMRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können (VwGH 26.06.2019, Ra 2019/20/0050). Der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, dass selbst bei einem etwa acht Jahre dauernden inländischen Aufenthalt ein Fremder dadurch nicht gehindert ist, sich wieder eine existenzielle Grundlage im Herkunftsland aufzubauen (VwGH 23.11.2017, Ra 2015/22/0162). Dies gilt auch unter Berücksichtigung der aktuell vorherrschenden Pandemie aufgrund des Coronavirus: Der Beschwerdeführer gehört zu keiner Risikogruppe (siehe oben 1.6); es besteht daher für den Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Pakistan kein "real risk" einer Verletzung von Art 3 EMRK im Sinne der Rechtsprechung des EGMR und des EuGH.Dies gilt auch unter Berücksichtigung der aktuell vorherrschenden Pandemie aufgrund des Coronavirus: Der Beschwerdeführer gehört zu keiner Risikogruppe (siehe oben 1.6); es besteht daher für den Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Pakistan kein "real risk" einer Verletzung von Artikel 3, EMRK im Sinne der Rechtsprechung des EGMR und des EuGH. 3.8 Es wird daher auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides abgewiesen.3.8 Es wird daher auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei des angefochtenen Bescheides abgewiesen. Zu einem Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (§ 57 AsylG; Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides)Zu einem Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Paragraph 57, AsylG; Spruchpunkt römisch drei des angefochtenen Bescheides) 3.9 Fallbezogen liegen nach dem festgestellten Sachverhalt die gesetzlichen Voraussetzungen des § 57 AsylG für die Erteilung eines solchen Aufenthaltstitels nicht vor. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers ist weder seit einem Jahr geduldet noch ist eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen zu erteilen; schließlich hat der Beschwerdeführer auch nicht glaubhaft gemacht, Opfer von Gewalt geworden zu sein sowie, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.3.9 Fallbezogen liegen nach dem festgestellten Sachverhalt die gesetzlichen Voraussetzungen des Paragraph 57, AsylG für die Erteilung eines solchen Aufenthaltstitels nicht vor. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers ist weder seit einem Jahr geduldet noch ist eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen zu erteilen; schließlich hat der Beschwerdeführer auch nicht glaubhaft gemacht, Opfer von Gewalt geworden zu sein sowie, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist. 3.10. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides wird daher abgewiesen.3.10. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei des angefochtenen Bescheides wird daher abgewiesen. Rückkehrentscheidung und Zulässigkeit der Abschiebung nach Pakistan (§ 9 BFA-VG, §§ 46 und 52 FPG)Rückkehrentscheidung und Zulässigkeit der Abschiebung nach Pakistan (Paragraph 9, BFA-VG, Paragraphen 46 und 52 FPG) 3.11 Wird durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung dieser Maßnahme
§ 9
Abs 1 BFA-VG 2014 (nur) zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 MRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei Beurteilung dieser Frage ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs 2 BFA-VG 2014 genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs 3 BFA-VG 2014 ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (VwGH 16.11.2016, Ra 2016/18/0041).3.11 Wird durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung dieser Maßnahme
Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG 2014 (nur) zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, MRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei Beurteilung dieser Frage ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG 2014 genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG 2014 ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (VwGH 16.11.2016, Ra 2016/18/0041). Zum gegenständlichen Fall 3.12 Der Beschwerdeführer hält sich aktuell seit insgesamt drei Jahren und fünf Monaten ununterbrochen in Österreich auf. Er verfügt über Deutschkenntnisse zumindest auf dem Sprachniveau A1 und hat während der Strafhaft in der Haftanstalt gearbeitet. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt jedoch einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die nach Art 8 EMRK durchzuführende Interessenabwägung zu (vgl zB VwGH 5.6.2019, Ra 2019/18/0078). Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in einem solchen Fall bei einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren eine „außergewöhnliche“ Integration bzw „außergewöhnliche Umstände“, um die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären und einen entsprechenden Aufenthaltstitel zu rechtfertigen (vgl zB VwGH, 18.09.2019, Ra 2019/18/0189; 18.09.2019, Ra 2019/18/0212). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt jedoch einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die nach Artikel 8, EMRK durchzuführende Interessenabwägung zu vergleiche zB VwGH 5.6.2019, Ra 2019/18/0078). Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in einem solchen Fall bei einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren eine „außergewöhnliche“ Integration bzw „außergewöhnliche Umstände“, um die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären und einen entsprechenden Aufenthaltstitel zu rechtfertigen vergleiche zB VwGH, 18.09.2019, Ra 2019/18/0189; 18.09.2019, Ra 2019/18/0212). Gemessen an diesen Vorgaben des Verwaltungsgerichtshofes kann die im gegenständlich zu beurteilenden Fall vom Beschwerdeführer erreichte und zuvor dargestellte Integration während seines bisherigen Aufenthalts letztlich in einer Gesamtbetrachtung nicht als außergewöhnlich bewertet werden. Und seine seit der Antragstellung gesetzten integrationsbergründenden Schritte setzte er in einem Zeitraum, in dem er sich nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste, und die erreichte Integration muss deshalb entsprechend relativiert werden (zB VwGH 28.03.2019, Ro 2019/01/0003). Schließlich können Zeiträume der Strafhaft nicht für die Gewährung eines verstärkten Schutzes vor aufenthaltsbeendenden Maßnahmen berücksichtigt werden (so auch der EuGH in Zusammenhang mit dem unionsrechtlichen Aufenthaltsrecht [Urteile Onuekwere, C-378/12, ECLI:EU:C:2014:13, und G, C-400/12, ECLI:EU:C:2014:9]) 3.13 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat auch ein während eines unsicheren Aufenthaltsstatus entstandenes Familienleben vor dem Hintergrund der gebotenen Gesamtbetrachtung nicht zur Konsequenz, dass diesem überhaupt kein Gewicht beizumessen wäre und ein solcherart begründetes familiäres Interesse nie zur Unzulässigkeit einer Ausweisung führen könnte Um eine entsprechende Beurteilung vornehmen zu können, ist es erforderlich, nähere Feststellungen zu dem bestehenden Familienleben mit seiner Lebensgefährtin, etwa hinsichtlich der Intensität und Dauer der Beziehung, zu treffen (vgl VwGH 16.11.2016, Ra 2016/18/0041).3.13 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat auch ein während eines unsicheren Aufenthaltsstatus entstandenes Familienleben vor dem Hintergrund der gebotenen Gesamtbetrachtung nicht zur Konsequenz, dass diesem überhaupt kein Gewicht beizumessen wäre und ein solcherart begründetes familiäres Interesse nie zur Unzulässigkeit einer Ausweisung führen könnte Um eine entsprechende Beurteilung vornehmen zu können, ist es erforderlich, nähere Feststellungen zu dem bestehenden Familienleben mit seiner Lebensgefährtin, etwa hinsichtlich der Intensität und Dauer der Beziehung, zu treffen vergleiche VwGH 16.11.2016, Ra 2016/18/0041). Fallbezogen befindet sich der Beschwerdeführer seit drei Jahren in einer Lebensgemeinschaft mit einer österreichischen Staatsangehörigen. Liegt damit eine gewisse Dauerhaftigkeit der Beziehung vor, so spricht gegen eine besonders ausgeprägte Intensität der Beziehung, dass sich der Beschwerdeführer seit 16.11.2018 durchgehend in Haft befindet und ihn die Lebensgefährtin im Zeitraum vom 26.11.2018 bis 13.11.2020 insgesamt lediglich zwei Mal in der Haft besucht hat, am 07.08.2020 und 14.09.2020. Selbst unter Berücksichtigung der Einschränkung des Besuchsrechts als Schutzmaßnahme gegen die Covid-19-Epidemie ist festzuhalten, dass diese erst seit März 2020 besteht und die Lebensgefährtin den Beschwerdeführer im Zeitraum vom 26.11.2018 bis März 2020 überhaupt nicht besucht hat, wo sie dies uneingeschränkt hätte tun können. Es bestand auch zu keinem Zeitpunkt der Beziehung ein gemeinsamer Wohnsitz. Wesentlich ins Gewicht fallen gegen den Verbleib des Beschwerdeführers in Österreich demgegenüber die festgestellte Verurteilung des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung seines konkreten Verhaltens. Dieser Verurteilung liegen Körperverletzungen, unter anderem gegen seine Lebensgefährtin, sowie Drogendelikte über einen längeren Zeitraum zugrunde. Die seit der bis November 2018 erfolgten mehrfachen Tatbegehung verstrichene Zeitspanne, die der Beschwerdeführer aufgrund der gerichtlicher Verurteilung jedenfalls bisher nicht in Freiheit verbracht hat, ist fallbezogen jedoch trotz der zu berücksichtigenden erfolgten Suchttherapie des Beschwerdeführers fallbezogen nicht ausreichend, um einen Wegfall der vom Fremden ausgehenden Gefahr annehmen und daher zu einer positiven Zukunftsprognose gelangen zu können, zumal dabei Delikte gegen die körperliche Unversehrtheit besonders ins Gewicht fallen (vgl VwGH 13.12.2005, 2003/01/0184) Wesentlich ins Gewicht fallen gegen den Verbleib des Beschwerdeführers in Österreich demgegenüber die festgestellte Verurteilung des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung seines konkreten Verhaltens. Dieser Verurteilung liegen Körperverletzungen, unter anderem gegen seine Lebensgefährtin, sowie Drogendelikte über einen längeren Zeitraum zugrunde. Die seit der bis November 2018 erfolgten mehrfachen Tatbegehung verstrichene Zeitspanne, die der Beschwerdeführer aufgrund der gerichtlicher Verurteilung jedenfalls bisher nicht in Freiheit verbracht hat, ist fallbezogen jedoch trotz der zu berücksichtigenden erfolgten Suchttherapie des Beschwerdeführers fallbezogen nicht ausreichend, um einen Wegfall der vom Fremden ausgehenden Gefahr annehmen und daher zu einer positiven Zukunftsprognose gelangen zu können, zumal dabei Delikte gegen die körperliche Unversehrtheit besonders ins Gewicht fallen vergleiche VwGH 13.12.2005, 2003/01/0184) Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich abgesehen von seiner Lebensgefährtin über keine sonstigen hinreichend starken Nahebeziehungen zu in Österreich dauernd aufenthaltsberechtigten Personen, die zu einer Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung führen würden. Im Falle des Beschwerdeführers hat das bisherige Verfahren auch sonst keine Anhaltspunkte für die Annahme besonderer sozialer oder wirtschaftlicher Beziehungen des Beschwerdeführers in Österreich ergeben. Der Beschwerdeführer wurde in Pakistan sozialisiert und er lebte bis vor rund dreieinhalb Jahren dort. Es deutet nichts darauf hin, dass es dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht möglich wäre, sich in die dortige Gesellschaft erneut zu integrieren. Eine anderweitige Aufenthaltsverfestigung, die die Annahme einer Prävalenz der hier bestehenden Bindungen zu Österreich gegenüber jenen zum Herkunftsstaat rechtfertigen würde, ist im Verfahren nicht hervorgetreten. 3.13 Im Rahmen einer Abwägung der öffentlichen Interessen iSd Art 8 Abs 2 EMRK (Schutz der öffentlichen Ordnung, insbesondere in Form der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen, sowie des wirtschaftlichen Wohles des Landes) und unter Berücksichtigung der Judikatur des EGMR und des Verwaltungsgerichtshofes erweisen sich die individuellen Interessen des Beschwerdeführers iSd Art 8 Abs 1 EMRK nicht als so ausgeprägt, dass sie insbesondere das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung nach Abschluss des gegenständlichen Verfahrens und der Einhaltung der österreichischen aufenthalts- und fremdenrechtlichen Bestimmungen überwiegen.3.13 Im Rahmen einer Abwägung der öffentlichen Interessen iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK (Schutz der öffentlichen Ordnung, insbesondere in Form der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen, sowie des wirtschaftlichen Wohles des Landes) und unter Berücksichtigung der Judikatur des EGMR und des Verwaltungsgerichtshofes erweisen sich die individuellen Interessen des Beschwerdeführers iSd Artikel 8, Absatz eins, EMRK nicht als so ausgeprägt, dass sie insbesondere das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung nach Abschluss des gegenständlichen Verfahrens und der Einhaltung der österreichischen aufenthalts- und fremdenrechtlichen Bestimmungen überwiegen. 3.14 Schließlich sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid
§ 52Abs 9 i
Vm § 50 FPG getroffenen Feststellungen keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung nach Pakistan unzulässig wäre. Derartiges wurde vom Beschwerdeführer auch nicht schlüssig geltend gemacht. 3.14 Schließlich sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid
Paragraph 52, Absatz 9, in Verbindung mit Paragraph 50, FPG getroffenen Feststellungen keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung nach Pakistan unzulässig wäre. Derartiges wurde vom Beschwerdeführer auch nicht schlüssig geltend gemacht. 3.15 Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte IV und V des angefochtenen Bescheides, mit denen eine Rückkehrentscheidung erlassen sowie die Zulässigkeit der Abschiebung nach Pakistan ausgesprochen wurde, wird daher abgewiesen.3.15 Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch vier und römisch fünf des angefochtenen Bescheides, mit denen eine Rückkehrentscheidung erlassen sowie die Zulässigkeit der Abschiebung nach Pakistan ausgesprochen wurde, wird daher abgewiesen. Herabsetzung des Einreiseverbotes von acht auf fünf Jahre (§ 53 Abs 1 iVm Abs 2 Z 6 und Abs 3 Z 1, 2 FPG)Herabsetzung des Einreiseverbotes von acht auf fünf Jahre (Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6 und Absatz 3, Ziffer eins, 2, FPG) Voraussetzung für die Verhängung des Einreiseverbotes 3.16 Aufgrund der festgestellten Verurteilung und Mittelosigkeit des Beschwerdeführers liegen die Voraussetzungen für die Verhängung eines Einreiseverbotes
53 Abs 1 iVm Abs 2 Z 6 und Abs 3 Z 1, 2 FPG vor.3.16 Aufgrund der festgestellten Verurteilung und Mittelosigkeit des Beschwerdeführers liegen die Voraussetzungen für die Verhängung eines Einreiseverbotes
53 Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6 und Absatz 3, Ziffer eins, 2, FPG vor. Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes 3.17 Das BFA hat mit der Verhängung eines auf 8 Jahre befristeten Einreiseverbotes den gesetzlichen Rahmen von höchstens 10 Jahre fast zur Gänze ausgeschöpft. Welche Faktoren das BFA dabei für die Festlegung der Dauer mildernd und erschwerend gewertet hat, hat das BFA nicht dargelegt. Der ausdrückliche Verweis des BFA, dass die Höchstdauer von 10 Jahren nicht voll ausgeschöpft worden sei (BFA Bescheid 29.12.2020 S 45/46 (AS 305/306), genügt dazu nicht. 3.18 Neben dem Bestehen der Mittellosigkeit fallen dabei im vorliegenden Fall zentral die zwei Verurteilungen des Beschwerdeführers ins Gewicht. Der letzten Verurteilung des Beschwerdeführers vom 12.06.2019 lag – zusammengefasst – der Sachverhalt zugrunde, dass der Beschwerdeführer über im Zeitraum von Ende 2017 bis zu seiner Festnahme am 16.11.2018 Cannabiskraut und Ecstasy-Tabletten zum persönlichen Gebrauch sowie zum Weiterverkauf erwarb und eine unbekannte, jedoch beträchtliche Menge Cannabiskraut und Ecstasy-Tabletten an zahlreiche Personen verkaufte sowie seine damalige (und inzwischen wieder aktuellen) Freundin, in dem er diese bei einem Übergriff gegen die Tür drückte und würgte sowie bei einem weiteren Vorfall an den Haaren zog und zu Boden warf, in zwei Fällen vorsätzlich am Körper in Form von blauen Flecken verletzte. Mildernd wurde dabei vom Landesgericht für Strafsachen gewertet die teilweise geständige Verantwortung sowie der Umstand, dass der Beschwerdeführer teilweise jugendlich und teilweise unter 21 Jahre alt war, erschwerend das Zusammentreffen von Verbrechen und Vergehen, der lange Tatzeitraum, die Übergabe von Suchtmittel auch an minderjährige, der rasche Rückfall, die Tathandlungen während offener Probezeit und die einschlägige Verurteilung des LG XXXX . Mildernd wurde dabei vom Landesgericht für Strafsachen gewertet die teilweise geständige Verantwortung sowie der Umstand, dass der Beschwerdeführer teilweise jugendlich und teilweise unter 21 Jahre alt war, erschwerend das Zusammentreffen von Verbrechen und Vergehen, der lange Tatzeitraum, die Übergabe von Suchtmittel auch an minderjährige, der rasche Rückfall, die Tathandlungen während offener Probezeit und die einschlägige Verurteilung des LG römisch 40 . Im reduzierten Strafrahmen von bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe wurde eine Strafe von drei Jahren als schuldangemessen erachtet. Die Strafe blieb somit im unteren Drittel. Vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht zum Urteil vom 01.03.2018, mit welcher der Beschwerdeführer zu einer bedingten Freiheitsstrafe von drei Wochen bei einer Probezeit von drei Jahren verurteilt wurde worden war, wurde dabei zwar abgesehen, doch die Probezeit wurde auf fünf Jahre verlängert. Unter Anordnung der Bewährungshilfe wurde der Beschwerdeführer aus der Freiheitsstrafe am 16.11.2020 entlassen, jedoch umgehend in Schubhaft genommen, wo er sich aktuell befindet. Die verstrichene Zeitspanne seit der im Dezember 2018 bis dahin zuletzt erfolgten mehrfachen Tatbegehung, die der Beschwerdeführer aufgrund der gerichtlicher Verurteilung jedoch zur Gänze nicht in Freiheit verbracht hat, ist fallbezogen nicht ausreichend, um einen Wegfall der vom Fremden ausgehenden Gefahr annehmen und daher zu einer positiven Zukunftsprognose gelangen zu können, zumal dabei Delikte gegen die körperliche Unversehrtheit besonders ins Gewicht fallen (vgl VwGH 13.12.2005, 2003/01/0184) Die verstrichene Zeitspanne seit der im Dezember 2018 bis dahin zuletzt erfolgten mehrfachen Tatbegehung, die der Beschwerdeführer aufgrund der gerichtlicher Verurteilung jedoch zur Gänze nicht in Freiheit verbracht hat, ist fallbezogen nicht ausreichend, um einen Wegfall der vom Fremden ausgehenden Gefahr annehmen und daher zu einer positiven Zukunftsprognose gelangen zu können, zumal dabei Delikte gegen die körperliche Unversehrtheit besonders ins Gewicht fallen vergleiche VwGH 13.12.2005, 2003/01/0184) Für die Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes ist dem Beschwerdeführer wiederum zugute zu halten die während der Strafhaft absolvierte Suchttherapie, seine Arbeitstätigkeit während der Strafhaft und das Bestehen einer aufrechten, wenn auch nicht ausgeprägt intensiven Lebensgemeinschaft. Unter Berücksichtigung des soeben dargestellten persönlichen Fehlverhaltens des Beschwerdeführers, der vom Landesgericht festgestellten erschwerenden und mildernden Strafbemessungsgründe, des nicht ausgeschöpften Strafrahmens bei gleichzeitig verlängerter Probezeit aus der ersten Verurteilung auf fünf Jahre sowie der persönlichen Umstände des Beschwerdeführers in Hinblick auf die absolvierte Suchttherapie, seine Arbeitstätigkeit während der Strafhaft und seine Lebensgefährtin, die zu seinen Gunsten zu berücksichtigen sind, erachtet das Bundesverwaltungsgericht ein auf fünf Jahre befristetes Einreiseverbot als angemessen aber auch notwendig, um dem erforderlichen erhöhten Sicherheitsbedürfnis zu entsprechen, das aufgrund der vom Beschwerdeführer verübten Delikte besteht. Eine weitere Verkürzung des Einreiseverbotes bzw die gänzliche Abstandnahme davon, konnte auch die im Lichte des § 9 BFA-VG gebotene Abwägung der privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen nicht rechtfertigen, zumal die soeben dargelegten öffentlichen Interessen im Sinne des Art 8 Abs 2 EMRK dem Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet entgegenstehen und, wie festgestellt wurde, der Beschwerdeführer über keine derart berücksichtigungswürdigen privaten oder familiären Interessen in Österreich bzw im Schengenraum, die zu einer anderen Entscheidung führen würden, verfügt.Eine weitere Verkürzung des Einreiseverbotes bzw die gänzliche Abstandnahme davon, konnte auch die im Lichte des Paragraph 9, BFA-VG gebotene Abwägung der privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen nicht rechtfertigen, zumal die soeben dargelegten öffentlichen Interessen im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK dem Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet entgegenstehen und, wie festgestellt wurde, der Beschwerdeführer über keine derart berücksichtigungswürdigen privaten oder familiären Interessen in Österreich bzw im Schengenraum, die zu einer anderen Entscheidung führen würden, verfügt. 3.19 Der Beschwerde gegen Spruchpunkt VI des angefochtenen Bescheides wird daher mit der Maßgabe stattgegeben, dass die Dauer des Einreiseverbotes
(§ 53 Abs 1 iVm Abs 2 Z 6 und Abs 3 Z 1, 2 FPG auf 5 (fünf) Jahre herabgesetzt wird.3.19 Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sechs des angefochtenen Bescheides wird daher mit der Maßgabe stattgegeben, dass die Dauer des Einreiseverbotes
(Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6 und Absatz 3, Ziffer eins, 2, FPG auf 5 (fünf) Jahre herabgesetzt wird. Zur Ausreisefrist (§ 55 Abs 1a FPG)Zur Ausreisefrist (Paragraph 55, Absatz eins a, FPG) 3.20 Fallbezogen liegt eine zurückweisende Entscheidung
§ 68AVG vor.
Es besteht daher
§ 55
Abs 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise.3.20 Fallbezogen liegt eine zurückweisende Entscheidung
Paragraph 68, AVG vor. Es besteht daher
Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise. 3.21 Die Beschwerde gegen Spruchpunkt VII des angefochtenen Bescheides wird daher abgewiesen.3.21 Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sieben des angefochtenen Bescheides wird daher abgewiesen. Entfall der mündlichen Verhandlung 3.22 Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte im gegenständlichen Fall
§ 24Abs 2 Z 1 Vw
GVG unterbleiben, da der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag des Beschwerdeführers zurückzuweisen ist. Bei der Frage, ob das Prozesshindernis der entschiedenen Sache vorlag, handelt es sich bloß um eine nicht übermäßig komplexe Rechtsfrage (VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0056).3.22 Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte im gegenständlichen Fall
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG unterbleiben, da der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag des Beschwerdeführers zurückzuweisen ist. Bei der Frage, ob das Prozesshindernis der entschiedenen Sache vorlag, handelt es sich bloß um eine nicht übermäßig komplexe Rechtsfrage (VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0056). Zu B) Revision 3.23 Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da die Rechtslage durch die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geklärt ist. 3.24 Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:L516.2196062.3.00