RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum21.01.2021 GeschäftszahlL518 2013836-2 Spruch, L518 2013835-2/25E L518 2013836-2/91E L518 2013834-2/18E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. STEININGER als Einzelrichter über die Beschwerden von XXXX , geb. XXXX , XXXX , geb. XXXX und XXXX , geb. XXXX , alle StA. Armenien alias Iran, alle vertreten durch RAe Mag. Josef Phillip BISCHOF, Mag. Andreas LEPSCHI, der minderjährige Beschwerdeführer vertreten durch XXXX , gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.07.2015, Zl. XXXX , Zl. XXXX und Zl. XXXX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 04.04.2016 und 27.10.2020, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. STEININGER als Einzelrichter über die Beschwerden von römisch 40 , geb. römisch 40 , römisch 40 , geb. römisch 40 und römisch 40 , geb. römisch 40 , alle StA. Armenien alias Iran, alle vertreten durch RAe Mag. Josef Phillip BISCHOF, Mag. Andreas LEPSCHI, der minderjährige Beschwerdeführer vertreten durch römisch 40 , gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.07.2015, Zl. römisch 40 , Zl. römisch 40 und Zl. römisch 40 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 04.04.2016 und 27.10.2020, zu Recht erkannt: A) Die Beschwerden werden mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt III. erster Satz zu lauten hat: „Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird Ihnen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt“.A) Die Beschwerden werden mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt römisch drei. erster Satz zu lauten hat: „Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird Ihnen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt“. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang I.
- Die beschwerdeführenden Parteien (in weiterer Folge gemäß der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch kurz als „bP1“ bis „bP3“ bezeichnet), brachten nach rechtswidriger Einreise in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich am 28.02.2014 bei der belangten Behörde (in weiterer Folge „bB“) Anträge auf internationalen Schutz ein. römisch eins.
- Die beschwerdeführenden Parteien (in weiterer Folge gemäß der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch kurz als „bP1“ bis „bP3“ bezeichnet), brachten nach rechtswidriger Einreise in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich am 28.02.2014 bei der belangten Behörde (in weiterer Folge „bB“) Anträge auf internationalen Schutz ein. Die männliche bP1 und die weibliche bP2 sind kirchlich verheiratet und Eltern der minderjährigen bP
- I.2.
- Vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachten die bP 1 und2 im Wesentlichen Folgendes vor:römisch eins.2.
- Vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachten die bP 1 und2 im Wesentlichen Folgendes vor: Sie wären armenische Christen aus dem Iran und würden kaum Farsi und Armenisch als Muttersprache sprechen. Am XXXX 2014 wäre die bP 1 geschlagen worden. Auch die bP 2, welche ihr zu Hilfe kommen wollte, sei geschlagen worden. Sie hätten erst am nächsten Tag die Polizei aufsuchen wollen, wobei diese von selbst gekommen wäre. Man hätte ihnen sämtliche Dokumente (Pässe, ID Karten, Geburtsurkunde des Sohnes udgl) abgenommen und wäre die bP 1 der Missionarsarbeit beschuldigt worden. Am römisch 40 2014 wäre die bP 1 geschlagen worden. Auch die bP 2, welche ihr zu Hilfe kommen wollte, sei geschlagen worden. Sie hätten erst am nächsten Tag die Polizei aufsuchen wollen, wobei diese von selbst gekommen wäre. Man hätte ihnen sämtliche Dokumente (Pässe, ID Karten, Geburtsurkunde des Sohnes udgl) abgenommen und wäre die bP 1 der Missionarsarbeit beschuldigt worden. I.2.
- Vor der belangten Behörde erstatteten die bP zum Fluchtgrund am 17.04.2014 im Wesentlichen die gleichen Angaben. römisch eins.2.
- Vor der belangten Behörde erstatteten die bP zum Fluchtgrund am 17.04.2014 im Wesentlichen die gleichen Angaben. Zum Beweis brachten die bP Schreiben der „Armenian Prelacy of Tehran“ vom XXXX 2013 (Bestätigung über die christliche Glaubenszugehörigkeit und Taufe) in Vorlage und bezeichnete die bP 1 über Aufforderung auf konkrete Nachfrage nach der letzten Adresse im Heimatland diese mit „ XXXX “. Seit 2006 hätten die bP dort gelebt. Geboren und zuvor gelebt hätten die bP 1 und 2 im Dorf XXXX (bP1) bzw. XXXX (bP 2). Zudem hätten sie die armenische Schule bei der armenischen Kirche besucht.Zum Beweis brachten die bP Schreiben der „Armenian Prelacy of Tehran“ vom römisch 40 2013 (Bestätigung über die christliche Glaubenszugehörigkeit und Taufe) in Vorlage und bezeichnete die bP 1 über Aufforderung auf konkrete Nachfrage nach der letzten Adresse im Heimatland diese mit „ römisch 40 “. Seit 2006 hätten die bP dort gelebt. Geboren und zuvor gelebt hätten die bP 1 und 2 im Dorf römisch 40 (bP1) bzw. römisch 40 (bP 2). Zudem hätten sie die armenische Schule bei der armenischen Kirche besucht. Festgehalten wurde in der Niederschrift der bP 2, dass es gemäß Angaben der Dolmetscherin bei einer Person im Alter der bP 2, welche im Iran aufgewachsen ist, höchst unwahrscheinlich sei, dass diese wie die bP 2 keinerlei Kenntnisse der Farsi Sprache hat. Die bP 1 gab an, zwar Farsi zu verstehen, jedoch mit einem Dolmetscher nicht kommunizieren zu können. Von der bB wurde telefonisch ein Farsi Dolmetscher in der Einvernahme kontaktiert, welcher versuchte, mit der bP 1 in Farsi zu kommunizieren, was jedoch nicht möglich war. Auch dieser Dolmetscher vermutete, dass die bP 1 nicht aus dem Iran stammt. Die bP 2 gab zudem an, dass sie als schlechte Leute beschimpft worden wären, weshalb sie immer in armenischen Geschäften eingekauft hätten. Sie hätte auch die Bekleidung nach islamischen Brauch anpassen müssen. Sie seien iranische Staatsangehörige und würden der Volksgruppe der armenischen Christen angehören. Die bP 1 und 2 wurden im Rahmen der Einvernahmen zu Gegebenheiten im Iran befragt. Zu den vorgelegten Zertifikaten der „Armenian Prelacy of XXXX “ (Taufbescheinigungen) gab die bP 1 an, dass sie am 01.
- ihren Sohn getauft hätten und sich dessen Taufurkunde abholen sollten. Im Zuge dessen hätten sie auch für sich selbst diese Zertifikate ausstellen lassen.Zu den vorgelegten Zertifikaten der „Armenian Prelacy of römisch 40 “ (Taufbescheinigungen) gab die bP 1 an, dass sie am 01.
- ihren Sohn getauft hätten und sich dessen Taufurkunde abholen sollten. Im Zuge dessen hätten sie auch für sich selbst diese Zertifikate ausstellen lassen. Die bP 1 nannte einen in der Straße bekannten Elektriker als seinen Arbeitgeber und trafen die bP weitere Angaben zu ihren Lebensumständen im Iran. Explizit gaben sie über Befragung an, dass sie aus Angst keine Erhebungen im Heimatland wünschen. I.2.
- bP2 – bP3 beriefen sich auf die Gründe der bP1 und auf den gemeinsamen Familienverband bzw. wurden für die bP 3 keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht.römisch eins.2.
- bP2 – bP3 beriefen sich auf die Gründe der bP1 und auf den gemeinsamen Familienverband bzw. wurden für die bP 3 keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht. I.2.
- bP 1 und bP 2 wurden einer Sprachanalyse und Kenntniskontrolle durch das Sprachinstitut Sprakab vom 08.06.2014 zugeführt.römisch eins.2.
- bP 1 und bP 2 wurden einer Sprachanalyse und Kenntniskontrolle durch das Sprachinstitut Sprakab vom 08.06.2014 zugeführt. Verkürzt dargestellt erbrachte dies das Ergebnis, dass die bP die armenische Sprache auf muttersprachlichem Niveau beherrschen, mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit einen sprachlichen Hintergrund in Armenien haben und die Wahrscheinlichkeit für einen sprachlichen Hintergrund im Iran sehr gering ist. Auszugsweise stellte sich die Analyse betreffend der bP 1 wie folgt dar: 1.3 Zusammenfassung Der Sprecher spricht Armenisch auf der Aufnahme. Er spricht die Sprache auf muttersprachlichem Niveau. Es gibt zwei Hauptvarianten des Armenischen, die ostarmenische und die westarmenische Variante. Armenier aus Armenien und anderen ehemaligen Sowjetrepubliken sprechen gewöhnlich den östlichen Dialekt. Armenier mit Ursprung in der jetzigen östlichen Türkei – die jetzt über die gesamte Welt verstreut sind (hauptsächlich in den USA, Frankreich, Kanada, Iran, Syrien, Libanon und der Türkei) sprechen üblicherweise Westarmenisch. Der Sprachgebrauch der Sprecherin entspricht der östarmenischen Variante, die in Armenien gesprochen wird. Der Sprecher sagt, dass er aus der Provinz XXXX im Iran kommt. Er spricht kein Westarmenisch, wie es im Iran gesprochen wird. Er sagt, dass er kein Farsi spricht, was beiDer Sprecher sagt, dass er aus der Provinz römisch 40 im Iran kommt. Er spricht kein Westarmenisch, wie es im Iran gesprochen wird. Er sagt, dass er kein Farsi spricht, was bei Armeniern im Iran nicht üblich ist. Es wird eingeschätzt, dass sein angegebener sprachlicher Hintergrund einen sehr geringen Wahrscheinlichkeitsgrad hat. Auszugsweise stellte sich die Analyse betreffend der bP 2 wie folgt dar:
- Resultat 1.1 Einschätzung des sprachlichen Hintergrunds des Sprechers Laut Einschätzung liegt der sprachliche Hintergrund des Sprechers: in Armenien Dieses Ergebnis hat folgenden Sicherheitsgrad: sehr hoch 1.2 Einschätzung der Wahrscheinlichkeit des angegebenen sprachlichen Hintergrunds des Sprechers Der angegebene sprachliche Hintergrund des Sprechers liegt: im Iran Dieses Ergebnis hat folgenden Sicherheitsgrad: sehr gering 1.3 Zusammenfassung Die Sprecherin spricht Armenisch auf der Aufnahme. Sie spricht die Sprache auf muttersprachlichem Niveau. Es gibt zwei Hauptvarianten des Armenischen, die ostarmenische und die westarmenische Variante. Armenier aus Armenien und anderen ehemaligen Sowjetrepubliken sprechen gewöhnlich den östlichen Dialekt. Armenier mit Ursprung in der jetzigen östlichen Türkei – die jetzt über die gesamte Welt verstreut sind (hauptsächlich in den USA, Frankreich, Kanada, Iran, Syrien, Libanon und der Türkei) Armeniska språket har två huvudvarianter, östarmeniska och västarmeniska. Armenier från Armenien och andra f.d. Sovjetrepubliker talar vanligtvis den östliga dialekten. Armenier som har sitt ursprung i nuvarande östra Turkiet, men som nu är spridda över hela världen (mest i USA, Frankrike, Kanada, Iran, Syrien, Libanon och in Istanbul in der Türkei) sprechen üblicherweise Westarmenisch. Der Sprachgebrauch der Sprecherin entspricht der ostarmenischen Variante, die in Armenien gesprochen wird. Die Sprecherin sagt, dass sie aus der Provinz XXXX im Iran kommt. Sie spricht kein Westarmenisch, wie es im Iran gesprochen wird. Sie sagt, dass sie kein Farsi spricht, was bei Armeniern im Iran nicht üblich ist. Es wird eingeschätzt, dass ihr angegebener sprachlicher Hintergrund einen sehr geringen Wahrscheinlichkeitsgrad hat.Die Sprecherin sagt, dass sie aus der Provinz römisch 40 im Iran kommt. Sie spricht kein Westarmenisch, wie es im Iran gesprochen wird. Sie sagt, dass sie kein Farsi spricht, was bei Armeniern im Iran nicht üblich ist. Es wird eingeschätzt, dass ihr angegebener sprachlicher Hintergrund einen sehr geringen Wahrscheinlichkeitsgrad hat.
- Analyse 2.1 Sprachniveau Sprache: Armenisch: Muttersprachlich 2.2 Phonologie und Prosodie Der Sprachgebrauch der Sprecherin weist phonologische Merkmale auf, die nicht dem Westarmenischen entsprechen, das u.a im Iran gesprochen wird, sondern dem in Armenien gesprochenen ostarmenischen Dialekt. /edkan/ (= so viel; vgl. /ajdkan/ in westarmenischen Varianten wie beispielsweise im Iran) /edkan/ (= so viel; vergleiche /ajdkan/ in westarmenischen Varianten wie beispielsweise im Iran) /koxkî/ (= neben; vgl. /kovî/) /koxkî/ (= neben; vergleiche /kovî/) /ʧgitem/ (= ich weiß nicht; vgl. /ʧemgidnar/)/ʧgitem/ (= ich weiß nicht; vergleiche /ʧemgidnar/) 2.3 Morphologie und Syntax Die Sprecherin bildet Wörter und Sätze so, wie es dem in Armenien gesprochenen ostarmenischen entspricht. jes shat man chem ekel (= ich bin nicht so oft gereicht; vgl. ”jes ptujti voch hachax em gnatsel” in westarmenischen Varianten wie beispielsweise im Iran). jes shat man chem ekel (= ich bin nicht so oft gereicht; vergleiche ”jes ptujti voch hachax em gnatsel” in westarmenischen Varianten wie beispielsweise im Iran). mi kich ajn koxm e (= ist nicht weit entfernt; vgl. ”kich mi heru e”) mi kich ajn koxm e (= ist nicht weit entfernt; vergleiche ”kich mi heru e”) shrdjani medj chi mtnum (= das gehört nicht zu den Regionen; vgl. ”ajn tarasashrdjanin chi patkanum”)shrdjani medj chi mtnum (= das gehört nicht zu den Regionen; vergleiche ”ajn tarasashrdjanin chi patkanum”) 2.4 Lexikalische Aspekte Der Sprachgebrauch der Sprecherin weist lexikalische Merkmale auf, die dem in Armenien gesprochenen ostarmenischen Dialekt entsprechen. ajstex (= hier; vgl. ”hos” in westarmenischen Varianten) ajstex (= hier; vergleiche ”hos” in westarmenischen Varianten) badirdjan (= Aubergine; vgl. ”smbuk”) badirdjan (= Aubergine; vergleiche ”smbuk”) ajntex (= dort; vgl. ”hon”) ajntex (= dort; vergleiche ”hon”) pahi tak (= spontan; vgl. ”inknabux”) pahi tak (= spontan; vergleiche ”inknabux”) pokr (= klein; vgl. ”bzdig”)pokr (= klein; vergleiche ”bzdig”)
- Kenntniskontrolle Die Sprecherin sagt, dass sie aus der Provinz XXXX im Iran kommt. Die Sprecherin sagt, dass sie aus der Provinz römisch 40 im Iran kommt. Die Sprecherin hat Kenntnisse zum Iran und dem angegebenen Herkunftsgebiet: dass es dort die armenische Kirche XXXX und die armenische Schule XXXX gibt dass es dort die armenische Kirche römisch 40 und die armenische Schule römisch 40 gibt berühmter armenischer Sänger: Endi persische Sänger: Gugush und Darwish armenischer Schriftsteller: Raffi dass man zwei Stunden mit dem Bus vom Dorf XXXX bis zur Stadt XXXX und acht Stunden nach XXXX braucht dass man zwei Stunden mit dem Bus vom Dorf römisch 40 bis zur Stadt römisch 40 und acht Stunden nach römisch 40 braucht Flüsse in der Gegend: Mets Chaj und Axcha dass in der Stadt Tabriz viele Aserbaidschaner leben dass der Iran an Armenien, Afghanistan, Pakistan und Turkmenistan grenzt Die Sprecherin hat mangelhafte Kenntnisse zum Iran. Sie kann u.a. nichts zu Folgendem sagen: große Städte im Iran iranische Währung, größter Geldschein Einwohnerzahl im Iran Vorwahl Iran Berge in der Provinz und im ganzen Land I.2.
- Die bB erteilte in der Folge nachstehenden Rechercheauftrag:römisch eins.2.
- Die bB erteilte in der Folge nachstehenden Rechercheauftrag: Gibt es die Adresse: XXXX tatsächlich? Wenn ja, bitte Fotos anfertigen!Gibt es die Adresse: römisch 40 tatsächlich? Wenn ja, bitte Fotos anfertigen! Sind Namenshinweise bei Postkasten, Türschild, Glocke ersichtlich? Wenn ja, welche? Das Rechercheergebnis vom 10.06.2014 brachte folgendes Ergebnis: Die oben genannte Adresse existiert in XXXX mit folgender Transkription: Stadtviertel XXXX .Die oben genannte Adresse existiert in römisch 40 mit folgender Transkription: Stadtviertel römisch 40 . An der Tpr gibt es weder Namenshinweise, Postkasten noch ein Türschild. Es gibt lediglich eine nicht funktionierende Glocke. In der Straße gibt es einen Immobilienmakler und wissen die ortsansässigen Makler in XXXX meistens Bescheid, ob irgendwelche Objekte in ihrer Gegend zu verkaufen oder zu vermieten wären. Bei Nachfrage, ob obenstehendes Objekt zu verkaufen wäre, wurde die Auskunft erteilt, dass der Besitzer des Objektes seit drei Jahren in die USA ausgewandert ist und das Haus seit über drei Jahren unbewohnt ist. Zudem würde es sich um ein Abbruchsobjekt handeln und stehe es nicht zum Verkauf.In der Straße gibt es einen Immobilienmakler und wissen die ortsansässigen Makler in römisch 40 meistens Bescheid, ob irgendwelche Objekte in ihrer Gegend zu verkaufen oder zu vermieten wären. Bei Nachfrage, ob obenstehendes Objekt zu verkaufen wäre, wurde die Auskunft erteilt, dass der Besitzer des Objektes seit drei Jahren in die USA ausgewandert ist und das Haus seit über drei Jahren unbewohnt ist. Zudem würde es sich um ein Abbruchsobjekt handeln und stehe es nicht zum Verkauf. I.2.
- Sowohl die Sprachgutachten als auch das Erhebungsergebnis wurden den bP am 14.06.2014 im Rahmen einer Einvernahme vor der bB zur Kenntnis gebracht und wurden die bP wiederum zu den Lebensumständen vor ihrer Einreise befragt.römisch eins.2.
- Sowohl die Sprachgutachten als auch das Erhebungsergebnis wurden den bP am 14.06.2014 im Rahmen einer Einvernahme vor der bB zur Kenntnis gebracht und wurden die bP wiederum zu den Lebensumständen vor ihrer Einreise befragt. I.2.
- Aufgrund des Vorhaltes durch den Vertreter im Rahmen des Parteiengehörs am 14.06.2014, wonach die Gutachten widersprüchlich und unschlüssig wären, wurde die erste Version des Sprachanalyseberichtes hinsichtlich der bP 1 durch das Institut Sprakab ergänzt. An der Einschätzung des sprachlichen Hintergrundes hat sich auch im neuerlichen Gutachten betreffend bP 1 vom 25.07.2014 im Wesentlichen nichts geändert, es wurde jedoch deutlicher hervorgehoben, dass der sprachliche Hintergrund in Armenien liegt, ohne auf die theoretische Einteilung in ost- und westarmenische Sprachgruppen zurückzugreifen. Zudem wurde der Wahrscheinlichkeitsgrad der Herkunft aus Armenien von sehr hoch auf hoch bzw. die Wahrscheinlichkeit einer Herkunft aus den Irak auf gering zurückgestuft.römisch eins.2.
- Aufgrund des Vorhaltes durch den Vertreter im Rahmen des Parteiengehörs am 14.06.2014, wonach die Gutachten widersprüchlich und unschlüssig wären, wurde die erste Version des Sprachanalyseberichtes hinsichtlich der bP 1 durch das Institut Sprakab ergänzt. An der Einschätzung des sprachlichen Hintergrundes hat sich auch im neuerlichen Gutachten betreffend bP 1 vom 25.07.2014 im Wesentlichen nichts geändert, es wurde jedoch deutlicher hervorgehoben, dass der sprachliche Hintergrund in Armenien liegt, ohne auf die theoretische Einteilung in ost- und westarmenische Sprachgruppen zurückzugreifen. Zudem wurde der Wahrscheinlichkeitsgrad der Herkunft aus Armenien von sehr hoch auf hoch bzw. die Wahrscheinlichkeit einer Herkunft aus den Irak auf gering zurückgestuft. I.2.
- Vorgelegt vor dem BFA wurde von den bP:römisch eins.2.
- Vorgelegt vor dem BFA wurde von den bP: ● Taufscheine der bP 1-3 I.
- Die Anträge der bP auf internationalen Schutz wurden folglich mit Bescheiden der bB vom 10.10.2014 gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 55, 57 wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Armenien gemäß § 46 FPG zulässig sei. römisch eins.
- Die Anträge der bP auf internationalen Schutz wurden folglich mit Bescheiden der bB vom 10.10.2014 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraphen 55, 57, wurde nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Armenien gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei. Eine Frist zur freiwilligen Ausreise wurde mit 14 Tagen gewährt. Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die belangte Behörde das Vorbringen der bP als unglaubwürdig und stützte ihre Entscheidung im Wesentlichen auf die eingeholten Sprachgutachten, gemäß welchen die bP aus Armenien stammen. I.
- Mit Beschlüssen des BVwG vom 25.11.2014 wurden die Bescheide der bB vom 10.10.2014 behoben und wurden die Angelegenheiten zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl verwiesen.römisch eins.
- Mit Beschlüssen des BVwG vom 25.11.2014 wurden die Bescheide der bB vom 10.10.2014 behoben und wurden die Angelegenheiten zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl verwiesen. Dies mit nachstehender Begründung: Zwar verkennt das Gericht nicht, dass durchaus Anhaltspunkte, für eine in der Republik Armenien als Herkunftsland sprechende Annahme, bestehen, wie etwa das der Akte beiliegende Ergebnis der Sprachanalyse, welches Bezug nehmend auf die Phonologie und Prosodie, die Morphologie und Syntax sowie lexikalische Aspekte zu dem Ergebnis gelangt, dass mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit der sprachliche Hintergrund in Armenien und nicht wie von den Beschwerdeführern behauptet im Iran liegt. Ebenso ergaben sich unbestritten erheblicher Bedenken betreffend der Herkunft angesichts der mangelnden Kenntnisse von grundsätzlichem Wissen über den Iran, etwa bei der Bezeichnung bekannter Gebäude bzw. Unkenntnis großer Städte im Iran, die iranische Währung, der größte Geldschein, Hotels in XXXX , Sehenswürdigkeiten in XXXX , Berge in der Provinz und im Iran udgl.Zwar verkennt das Gericht nicht, dass durchaus Anhaltspunkte, für eine in der Republik Armenien als Herkunftsland sprechende Annahme, bestehen, wie etwa das der Akte beiliegende Ergebnis der Sprachanalyse, welches Bezug nehmend auf die Phonologie und Prosodie, die Morphologie und Syntax sowie lexikalische Aspekte zu dem Ergebnis gelangt, dass mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit der sprachliche Hintergrund in Armenien und nicht wie von den Beschwerdeführern behauptet im Iran liegt. Ebenso ergaben sich unbestritten erheblicher Bedenken betreffend der Herkunft angesichts der mangelnden Kenntnisse von grundsätzlichem Wissen über den Iran, etwa bei der Bezeichnung bekannter Gebäude bzw. Unkenntnis großer Städte im Iran, die iranische Währung, der größte Geldschein, Hotels in römisch 40 , Sehenswürdigkeiten in römisch 40 , Berge in der Provinz und im Iran udgl. Ebenso bestehen seitens des erkennenden Gerichtes keinerlei Bedenken hinsichtlich der Befähigung des Gutachters und kann den Ausführungen der belangten Behörde über das widerspruchsfreie und logisch nachvollziehbare Ergebnis sowie der erhöhten Beweiskraft dieses Bescheinigungsmittels nicht entgegengetreten werden. Der Verweis auf das Urteil des UK Supreme Court vom 21.5.2014 demzufolge fachliche Bedenken gegenüber der Firma Sprakab dokumentiert worden seien, vermag mangels Konkretisierung des Vorbringens die Analyse nicht zu erschüttern. Jedoch verfügten andererseits die volljährigen Beschwerdeführer – wie im oben bezeichneten Gutachten ersichtlich – über Kenntnisse in Iran und XXXX .Jedoch verfügten andererseits die volljährigen Beschwerdeführer – wie im oben bezeichneten Gutachten ersichtlich – über Kenntnisse in Iran und römisch 40 . Insoweit der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin ins Treffen führen, mehrjährig eine armenische Schule besucht und in der armenischen Gemeinde gelebt zu haben, weshalb sie die Sprache Farsi nur sehr unzureichend beherrschen, war festzustellen, dass die belangte Behörde dazu keinerlei Erhebungen und folglich Feststellungen, etwa durch geeignete Erhebungen vor Ort, etwa Befragung von etwaigen Nachbarn, Arbeitgebern (S 5 des Einvernahmeprotokolls vom 17.4.2014), Schulorganen udgl., bzw. betreffend das iranische Schulsystem an armenischen Schulen traf. Die durch die Behörde erster Instanz durchgeführte Erhebung ob es die Adresse XXXX gibt und ob sich dort Namenshinweise bei Postkasten, Türschild oder Glocke finden und die in Zusammenschau mit der niederschriftlichen Einvernahmen ergebenen Widersprüche erweist sich als nicht zureichend bzw. erwies sich die Ermittlung zur Feststellung der Herkunft der BF als ungeeignet.Die durch die Behörde erster Instanz durchgeführte Erhebung ob es die Adresse römisch 40 gibt und ob sich dort Namenshinweise bei Postkasten, Türschild oder Glocke finden und die in Zusammenschau mit der niederschriftlichen Einvernahmen ergebenen Widersprüche erweist sich als nicht zureichend bzw. erwies sich die Ermittlung zur Feststellung der Herkunft der BF als ungeeignet. Vielmehr hätte die belangte Behörde – in diesem konkreten Einzelfall – über die Sprachanalyse hinaus nach Möglichkeit unter Wahrung der Anonymität in öffentliche Register in Armenien und Iran, etwa Wählerverzeichnis, Geburten- und Personenstandsregister, Melderegister, Wehrregister udgl., den maßgeblichen Sachverhalt ermitteln müssen bzw. ist nach ausdrücklicher Zustimmung (vgl. VfGH U12/2013-19, U13-14/2013-10, vom 6.6.2014 und VwGH 27.01.2000, 99/20/0488) durch die Beschwerdeführer eine Übermittlung personenbezogener Daten, insbesondere Lichtbild oder Fingerabdruckblatt, an ausländische – armenischen und iranischen – Behörden (Wahlbehörde, Personenstandsbehörde, Bundesheer, Meldebehörde, Schulbehörde usw.) in Ansehung der höchstrichterlichen Judikatur nicht von vornherein unmöglich (ergangen zu §1 Abs2 DSG 2000 und §57 Abs10 AsylG 2005). So könnte etwa – wie von der belangten Behörde angenommen - ein Fingerabdruckabgleich in Armenien möglicher Weise zur wahren Identität bzw. der Herkunft der Beschwerdeführer führen.Vielmehr hätte die belangte Behörde – in diesem konkreten Einzelfall – über die Sprachanalyse hinaus nach Möglichkeit unter Wahrung der Anonymität in öffentliche Register in Armenien und Iran, etwa Wählerverzeichnis, Geburten- und Personenstandsregister, Melderegister, Wehrregister udgl., den maßgeblichen Sachverhalt ermitteln müssen bzw. ist nach ausdrücklicher Zustimmung vergleiche VfGH U12/2013-19, U13-14/2013-10, vom 6.6.2014 und VwGH 27.01.2000, 99/20/0488) durch die Beschwerdeführer eine Übermittlung personenbezogener Daten, insbesondere Lichtbild oder Fingerabdruckblatt, an ausländische – armenischen und iranischen – Behörden (Wahlbehörde, Personenstandsbehörde, Bundesheer, Meldebehörde, Schulbehörde usw.) in Ansehung der höchstrichterlichen Judikatur nicht von vornherein unmöglich (ergangen zu §1 Abs2 DSG 2000 und §57 Abs10 AsylG 2005). So könnte etwa – wie von der belangten Behörde angenommen - ein Fingerabdruckabgleich in Armenien möglicher Weise zur wahren Identität bzw. der Herkunft der Beschwerdeführer führen. Ebenso hätte die belangte Behörde ggf. unter Heranziehung von Lichtbildern bei den Nachbarn der von den BF angegebenen Wohnanschriften, ggf. Verwandten der BF, der von den BF behaupteter Maßen besuchte Schule, Arbeitgeber oder bei der armenischen Kirche „ XXXX XXXX “, XXXX XXXX XXXX Taufurkunden für die Beschwerdeführer ausstellte, den Wahrheitsgehalt der Angaben, insbesondere deren Aufenthaltsdauer bzw. erstmaliges Aufscheinen (etwa in der Kirchengemeinde usw.) im Iran, überprüfen müssen.Ebenso hätte die belangte Behörde ggf. unter Heranziehung von Lichtbildern bei den Nachbarn der von den BF angegebenen Wohnanschriften, ggf. Verwandten der BF, der von den BF behaupteter Maßen besuchte Schule, Arbeitgeber oder bei der armenischen Kirche „ römisch 40 römisch 40 “, römisch 40 römisch 40 römisch 40 Taufurkunden für die Beschwerdeführer ausstellte, den Wahrheitsgehalt der Angaben, insbesondere deren Aufenthaltsdauer bzw. erstmaliges Aufscheinen (etwa in der Kirchengemeinde usw.) im Iran, überprüfen müssen. Im gegenständlichen Fall wurde der maßgebliche Sachverhalt mangelhaft ermittelt, indem die belangte Behörde die notwendigen Ermittlungen des Sachverhalts unterließ. Zum bisherigen Befragungsergebnis ist anzuführen, dass dem BFA beizupflichten ist, dass hierin Widersprüche und Ungereimtheiten auftreten und seitens der BF auch sehr vage und wenig konkrete Ausführungen vorliegen. Jedenfalls ist es aufgrund der nunmehr vorliegenden Sachlage offen, ob das Vorbringen der bP, insbesondere deren Herkunft, den Tatsachen entspricht und wird es Aufgabe der belangten Behörde sein, weitergehende Ermittlungen zu tätigen. Im Rahmen der nachzuholenden Ermittlungstätigkeiten wird das Bundesasylamt auch die bP ein weiteres Mal zu befragen und das ergänzende Beweisthema zu erörtern haben. Ebenso wird es den bP das Ermittlungsergebnis zur Kenntnis zu bringen und ihnen die Gelegenheit einzuräumen zu haben, sich hierzu zu äußern. In weiterer Folge wird das BFA das Ermittlungsergebnis unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Bescheinigungsmittel einer schlüssigen Beweiswürdigung zu unterziehen und individuelle Feststellungen zu treffen zu haben, welche als Basis für die rechtliche Beurteilung dienen. I.
- Am 12.02.2015 wurde die bP 1 einer weiteren Einvernahme unterzogen. Im Rahmen dieser Einvernahme legte die bP 1 neben einem Krankenhausbefund und einem Empfehlungsschreiben einen iranischen Führerschein vor, welchen sie schon bei der Einreise mitgehabt hätte. Sie hätte diesen bisher zurückgehalten, da sie „wenigstens etwas in der Hand“ behalten hätte wollen. Sie gab zudem an, mit Ermittlungen im Iran bzw. in Armenien nicht einverstanden zu sein.römisch eins.
- Am 12.02.2015 wurde die bP 1 einer weiteren Einvernahme unterzogen. Im Rahmen dieser Einvernahme legte die bP 1 neben einem Krankenhausbefund und einem Empfehlungsschreiben einen iranischen Führerschein vor, welchen sie schon bei der Einreise mitgehabt hätte. Sie hätte diesen bisher zurückgehalten, da sie „wenigstens etwas in der Hand“ behalten hätte wollen. Sie gab zudem an, mit Ermittlungen im Iran bzw. in Armenien nicht einverstanden zu sein. I.
- Am 14.04.2015 langte das von der bB angeforderte Untersuchungsergebnis (urkundentechnische Untersuchung Bundeskriminalamt) des Führerscheins ein. Ausgeführt wurde, dass es sich beim Führerschein um eine Totalfälschung handelte, was sich durch abweichende urkundentechnische Sicherheitsmerkmale, wie zB Unterschiede in der Drucktechnik des Formulardruckes ergäbe (Bewertungsgrundlagen: Vergleichsmaterial bzw. Dokumentationen von bereits untersuchten und beurteilten Formularen, Beschreibungen bzw. Dokumentationen in- oder ausländischer Dienststellen)römisch eins.
- Am 14.04.2015 langte das von der bB angeforderte Untersuchungsergebnis (urkundentechnische Untersuchung Bundeskriminalamt) des Führerscheins ein. Ausgeführt wurde, dass es sich beim Führerschein um eine Totalfälschung handelte, was sich durch abweichende urkundentechnische Sicherheitsmerkmale, wie zB Unterschiede in der Drucktechnik des Formulardruckes ergäbe (Bewertungsgrundlagen: Vergleichsmaterial bzw. Dokumentationen von bereits untersuchten und beurteilten Formularen, Beschreibungen bzw. Dokumentationen in- oder ausländischer Dienststellen) I.
- In der Stellungnahme der bP vom 12.05.2015 zur übermittelten Überprüfung des Führerscheins wurde ausgeführt, dass dem Untersuchungsbericht des BKA vom 14.04.2015 entgegengetreten werde. Dieser sei bereits in seiner Diktion widersprüchlich und mangelhaft. Obwohl keinerlei authentisches Vergleichsmaterial vorläge, seien abweichende urkundentechnische Sicherheitsmerkmale festgestellt worden. Es wurde daher der Antrag auf eine Gutachtensergänzung dahingehend gestellt, worin die angeblichen Unterschiede in der Drucktechnik bestehen sollten. Wiederholt wurde, dass das Sprakab-Gutachten mangelhaft sei und wurde das Vorspielen des Tonbandes und die Beiziehung eines länder- und sprachkundigen Sachverständigen zum Beweis dafür beantragt, dass die bP armenische Christen mit Wohnort im Iran sind.römisch eins.
- In der Stellungnahme der bP vom 12.05.2015 zur übermittelten Überprüfung des Führerscheins wurde ausgeführt, dass dem Untersuchungsbericht des BKA vom 14.04.2015 entgegengetreten werde. Dieser sei bereits in seiner Diktion widersprüchlich und mangelhaft. Obwohl keinerlei authentisches Vergleichsmaterial vorläge, seien abweichende urkundentechnische Sicherheitsmerkmale festgestellt worden. Es wurde daher der Antrag auf eine Gutachtensergänzung dahingehend gestellt, worin die angeblichen Unterschiede in der Drucktechnik bestehen sollten. Wiederholt wurde, dass das Sprakab-Gutachten mangelhaft sei und wurde das Vorspielen des Tonbandes und die Beiziehung eines länder- und sprachkundigen Sachverständigen zum Beweis dafür beantragt, dass die bP armenische Christen mit Wohnort im Iran sind. I.
- Die Anträge der bP auf internationalen Schutz wurden folglich mit im Spruch genannten Bescheiden der bB gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien alias Iran nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 55, 57 wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Armenien gemäß § 46 FPG zulässig sei. römisch eins.
- Die Anträge der bP auf internationalen Schutz wurden folglich mit im Spruch genannten Bescheiden der bB gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien alias Iran nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraphen 55, 57, wurde nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Armenien gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei. Eine Frist zur freiwilligen Ausreise wurde mit 14 Tagen gewährt. In Bezug auf sämtliche bP wurde ein im Spruch inhaltlich gleichlautender Bescheid erlassen, weshalb sich aus dem Titel des Familienverfahrens gem. § 34 AsylG ebenfalls kein anderslautender Bescheid ergab.In Bezug auf sämtliche bP wurde ein im Spruch inhaltlich gleichlautender Bescheid erlassen, weshalb sich aus dem Titel des Familienverfahrens gem. Paragraph 34, AsylG ebenfalls kein anderslautender Bescheid ergab. I.8.
- Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die bB das Vorbringen der bP in Bezug auf die Existenz einer aktuellen Gefahr einer Verfolgung als nicht glaubhaft und führte hierzu Folgendes aus (Wiedergabe auszugsweise aus dem angefochtenen Bescheid in Bezug auf bP 1) :römisch eins.8.
- Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die bB das Vorbringen der bP in Bezug auf die Existenz einer aktuellen Gefahr einer Verfolgung als nicht glaubhaft und führte hierzu Folgendes aus (Wiedergabe auszugsweise aus dem angefochtenen Bescheid in Bezug auf bP 1) : - betreffend die Feststellungen zu Ihrer Person: Da Sie bis dato kein als unbedenklich einzustufendes nationales Identitätsdokument bzw. sonstige personenbezogene Dokumente in Vorlage gebracht haben, steht Ihre Identität nicht fest. Bei Ihrem nachträglich vorgelegten Führerschein handelt es sich um eine Totalfälschung und vermag dieser nicht Ihre Identitätsangaben bestätigen. Die Feststellungen betreffend Ihre Familienverhältnisse und Ihrer Glaubenszugehörigkeit beruhen auf Ihren diesbezüglichen glaubhaften Angaben im Verfahren. Die kirchliche Verehelichung wird nicht angezweifelt, jedoch den Nachweis einer offiziell anerkannten Eheschließung vermochten Sie nicht darzulegen. Die Feststellungen hinsichtlich Ihres Gesundheitszustandes ergeben sich aus Ihren Ausführungen im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme, sowie des persönlichen Eindruckes, welchen der entscheidungsbefugte Organwalter im Rahmen der Einvernahmen gewinnen konnte. Die Feststellung betreffend Ihre illegale Einreise war aufgrund der fehlenden gültigen Reisedokumente zu treffen. Zu der von Ihnen behaupteten Staatsangehörigkeit „Iran“ ist folgendes auszuführen: Hinsichtlich der von Ihnen behaupteten Staatsangehörigkeit „Iran“ war Ihnen die Glaubwürdigkeit zu versagen. Dies ergibt sich zum einen schon aus Ihren äußerst vagen und oberflächlichen Angaben zum behaupteten Herkunftsstaat im Rahmen Ihrer Einvernahme. Obwohl Sie behaupteten seit Geburt im Iran zu leben, konnten Sie nicht einmal einfache Redewendungen in der iranischen Nationalsprache „Farsi“ kommunizieren. Ihre Kenntnisse über Ihren angegeben Wohnort XXXX sind äußerst dürftig. Sie konnten, obwohl Sie rund 8 Jahre in XXXX lebten, nicht angeben, in welcher Himmelsrichtung sich Ihr Wohnbezirk befindet. Sie meinten dazu, Sie wissen es nicht, sie glauben lediglich, dass er sich im Süden der Stadt befindet, was jedoch nicht korrekt ist, da sich dieser Stadtteil im Osten Teherans befindet. Ebenso konnten Sie weder Nachbarbezirke Ihres Wohnbezirkes noch große Hauptverkehrsverbindungen in XXXX nennen, sondern ist beispielsweise die genannte XXXX ein gerade mal rund 100 Meter langer Straßenzug und als solcher gewiss nicht als große Hauptstraße einzuordnen.Ihre Kenntnisse über Ihren angegeben Wohnort römisch 40 sind äußerst dürftig. Sie konnten, obwohl Sie rund 8 Jahre in römisch 40 lebten, nicht angeben, in welcher Himmelsrichtung sich Ihr Wohnbezirk befindet. Sie meinten dazu, Sie wissen es nicht, sie glauben lediglich, dass er sich im Süden der Stadt befindet, was jedoch nicht korrekt ist, da sich dieser Stadtteil im Osten Teherans befindet. Ebenso konnten Sie weder Nachbarbezirke Ihres Wohnbezirkes noch große Hauptverkehrsverbindungen in römisch 40 nennen, sondern ist beispielsweise die genannte römisch 40 ein gerade mal rund 100 Meter langer Straßenzug und als solcher gewiss nicht als große Hauptstraße einzuordnen. Auch konnten Sie als gelegentlicher U-Bahn-Benutzer keine einzige U-Bahn Linie namentlich anführen. Ebenso konnten Sie das wohl baulich mächtigste Wahrzeichen Teherans – den Azadi-Turm (Freiheitsturm) – nicht benennen, sondern führten, als Ihnen dieses Bild - http://upload.wikimedia.org/wikipedia/commons/4/41/Tehran_%28Iran%29_Azadi_Monument_%28built_1971%29.jpg – gezeigt wurde bloß an, dass sich dieses Bauwerk in XXXX befindet. Zudem befindet sich dieses Gebäude nicht wie von Ihnen angeführt im Stadtteil Shiraz oder Svahan, sondern im Stadtteil Tarascht. Darüber hinaus war Ihnen ein weiteres berühmtes Bauwerk, nämlich der Golestanpalast - http://commons.wikimedia.org/wiki/File:Shams-ol-emareh.jpg – fremd. Überhaupt sind Ihre Angaben hinsichtlich berühmter Sehenswürdigkeiten und Bauwerken für eine seit einigen Jahren in XXXX lebende Person sehr begrenzt und sohin nicht glaubwürdig. Zwar führten Sie in diesem Zusammenhang unter anderem einen Park bzw. eine Sporthalle an, wobei diese angegebenen Örtlichkeiten als unbedeutend und gewiss nicht als prägende Sehenswürdigkeiten Teherans einzuordnen sind. Ebenfalls sehr vage war Ihre Aufzählung von in XXXX befindlichen Krankenhäusern. Dazu konnten Sie lediglich ein einziges nennen, obwohl es in XXXX dutzende Spitäler gibt.Auch konnten Sie als gelegentlicher U-Bahn-Benutzer keine einzige U-Bahn Linie namentlich anführen. Ebenso konnten Sie das wohl baulich mächtigste Wahrzeichen Teherans – den Azadi-Turm (Freiheitsturm) – nicht benennen, sondern führten, als Ihnen dieses Bild - http://upload.wikimedia.org/wikipedia/commons/4/41/Tehran_%28Iran%29_Azadi_Monument_%28built_1971%29.jpg – gezeigt wurde bloß an, dass sich dieses Bauwerk in römisch 40 befindet. Zudem befindet sich dieses Gebäude nicht wie von Ihnen angeführt im Stadtteil Shiraz oder Svahan, sondern im Stadtteil Tarascht. Darüber hinaus war Ihnen ein weiteres berühmtes Bauwerk, nämlich der Golestanpalast - http://commons.wikimedia.org/wiki/File:Shams-ol-emareh.jpg – fremd. Überhaupt sind Ihre Angaben hinsichtlich berühmter Sehenswürdigkeiten und Bauwerken für eine seit einigen Jahren in römisch 40 lebende Person sehr begrenzt und sohin nicht glaubwürdig. Zwar führten Sie in diesem Zusammenhang unter anderem einen Park bzw. eine Sporthalle an, wobei diese angegebenen Örtlichkeiten als unbedeutend und gewiss nicht als prägende Sehenswürdigkeiten Teherans einzuordnen sind. Ebenfalls sehr vage war Ihre Aufzählung von in römisch 40 befindlichen Krankenhäusern. Dazu konnten Sie lediglich ein einziges nennen, obwohl es in römisch 40 dutzende Spitäler gibt. Insgesamt waren Sie keinesfalls in der Lage überzeugende und substantiierte Angaben zu machen, obwohl Sie vorgeben Ihr bisheriges Leben im Iran, davon die letzten 8 Jahre in XXXX verbracht zu haben.Insgesamt waren Sie keinesfalls in der Lage überzeugende und substantiierte Angaben zu machen, obwohl Sie vorgeben Ihr bisheriges Leben im Iran, davon die letzten 8 Jahre in römisch 40 verbracht zu haben. In Ihrer Einschätzung des Sachverhaltes wurde die erkennende Behörde durch die in der Folge vorgenommene Sprachanalyse bestätigt. Dem Sprachanalysebericht des Institutes Sprakab vom 08.06.2014, Referenznummer XXXX , ist folgendes zu entnehmen:In Ihrer Einschätzung des Sachverhaltes wurde die erkennende Behörde durch die in der Folge vorgenommene Sprachanalyse bestätigt. Dem Sprachanalysebericht des Institutes Sprakab vom 08.06.2014, Referenznummer römisch 40 , ist folgendes zu entnehmen:
- Resultat 1.1 Einschätzung des sprachlichen Hintergrunds des Sprechers Laut Einschätzung liegt der sprachliche Hintergrund des Sprechers: in Armenien Dieses Ergebnis hat folgenden Sicherheitsgrad: sehr hoch 1.2 Einschätzung der Wahrscheinlichkeit des angegebenen sprachlichen Hintergrunds des Sprechers Der angegebene sprachliche Hintergrund des Sprechers liegt: im Iran Dieses Ergebnis hat folgenden Sicherheitsgrad: sehr gering 1.3 Zusammenfassung Der Sprecher spricht Armenisch auf der Aufnahme. Er spricht die Sprache auf muttersprachlichem Niveau. Es gibt zwei Hauptvarianten des Armenischen, die ostarmenische und die westarmenische Variante. Armenier aus Armenien und anderen ehemaligen Sowjetrepubliken sprechen gewöhnlich den östlichen Dialekt. Armenier mit Ursprung in der jetzigen östlichen Türkei – die jetzt über die gesamte Welt verstreut sind (hauptsächlich in den USA, Frankreich, Kanada, Iran, Syrien, Libanon und der Türkei) sprechen üblicherweise Westarmenisch. Der Sprachgebrauch der Sprecherin entspricht der östarmenischen Variante, die in Armenien gesprochen wird. Der Sprecher sagt, dass er aus der Provinz XXXX im Iran kommt. Er spricht kein Westarmenisch, wie es im Iran gesprochen wird. Er sagt, dass er kein Farsi spricht, was beiDer Sprecher sagt, dass er aus der Provinz römisch 40 im Iran kommt. Er spricht kein Westarmenisch, wie es im Iran gesprochen wird. Er sagt, dass er kein Farsi spricht, was bei Armeniern im Iran nicht üblich ist. Es wird eingeschätzt, dass sein angegebener sprachlicher Hintergrund einen sehr geringen Wahrscheinlichkeitsgrad hat.
- Analyse 2.1 Sprachniveau Sprache: Armenisch: Muttersprachlich 2.2 Phonologie und Prosodie Der Sprachgebrauch des Sprechers weist phonologische Merkmale auf, die nicht dem Westarmenischen entsprechen, das u.a im Iran gesprochen wird, sondern dem in Armenien gesprochenen ostarmenischen Dialekt. /knanik/ (= Frauen; vgl. /kanajk/ in westarmenischen Varianten wie beispielsweise im Iran) /knanik/ (= Frauen; vergleiche /kanajk/ in westarmenischen Varianten wie beispielsweise im Iran) /ʃlor/ (= Pflaumen; vgl. /salor/) /ʃlor/ (= Pflaumen; vergleiche /salor/) /menak/ (= nur; vgl. /miajn/)/menak/ (= nur; vergleiche /miajn/) 2.3 Morphologie und Syntax Der Sprecher bildet Wörter und Sätze so, wie es dem in Armenien gesprochenen ostarmenischen entspricht. hajeri xanutnerits eink ogtvum (= wir haben in armenischen Geschäften eingekauft; vgl. ”menk hajkakan xanutnerum eink arevtur anum” in westarmenischen Varianten wie beispielsweise im Iran) hajeri xanutnerits eink ogtvum (= wir haben in armenischen Geschäften eingekauft; vergleiche ”menk hajkakan xanutnerum eink arevtur anum” in westarmenischen Varianten wie beispielsweise im Iran) parsikneri het chenk shpvel (= wir haben keinen Kontakt zu Persern gehabt; vgl. ”menk parsikneri het arnchutjun chuneink”) parsikneri het chenk shpvel (= wir haben keinen Kontakt zu Persern gehabt; vergleiche ”menk parsikneri het arnchutjun chuneink”) chem manum (= ich weiss nicht; vgl. ”gitum chem”) chem manum (= ich weiss nicht; vergleiche ”gitum chem”) durs u ners cheink karox anel (= wir konnten nicht herumziehen; vgl. ”menk cheink karox texasharzhvel”)durs u ners cheink karox anel (= wir konnten nicht herumziehen; vergleiche ”menk cheink karox texasharzhvel”) 2.4 Lexikalische Aspekte Der Sprachgebrauch des Sprechers weist lexikalische Merkmale auf, die dem in Armenien gesprochenen ostarmenischen Dialekt entsprechen. vonts (= wie; vgl. ”inchpes” in westarmenischen Varianten)vonts (= wie; vergleiche ”inchpes” in westarmenischen Varianten)
- Kenntniskontrolle Der Sprecher hat Kenntnisse zum Iran und XXXX : Der Sprecher hat Kenntnisse zum Iran und römisch 40 : dass es zwei armenische Vereinigungen in XXXX gibt: die Vereine Ararat und Stepan dass es zwei armenische Vereinigungen in römisch 40 gibt: die Vereine Ararat und Stepan Präsident: Hassan Rouhani Ehemaliger Präsident: Ahmadinejad armenische Kirchen in XXXX : Surb tarkmanchakan und Surb Sargis armenische Kirchen in römisch 40 : Surb tarkmanchakan und Surb Sargis Stadtteil XXXX in XXXX Stadtteil römisch 40 in römisch 40 dass es in seiner Gegend in XXXX die armenische Kirche XXXX und die armenische Schule XXXX gibt dass es in seiner Gegend in römisch 40 die armenische Kirche römisch 40 und die armenische Schule römisch 40 gibt berühmte armenische Sänger: Araz, Endi und Aresh berühmte persische Sänger: Lejla und Gugush dass der Iran an das Kaspische Meer grenzt Der Sprecher hat mangelhafte und/oder begrenzte Kenntnisse zum Iran. Er kann u.a. nichts zu Folgendem sagen: große Städte im Iran iranische Währung, größter Geldschein ein normaler Lohn Hotels in XXXX Hotels in römisch 40 Vorwahl Iran Sehenswürdigkeiten in XXXX Sehenswürdigkeiten in römisch 40 Berge in der Provinz und im ganzen Land vie viele Armenier im Iran wohnen persische und armenische berühmte Persönlichkeiten, mit Ausnahme von Sängern Aufgrund des Vorhaltes durch Ihren Vertreter im Rahmen des Parteiengehörs am 14.06.2014, wonach die Gutachtenszusammenfassung widersprüchlich und unschlüssig sei, wurde die vormalige Version des Sprachanalyseberichtes durch das Institut Sprakab ergänzt. An der Einschätzung des sprachlichen Hintergrundes hat sich im Wesentlichen nichts geändert, es wurde jedoch deutlicher hervorgehoben, dass der sprachliche Hintergrund in Armenien liegt, ohne auf die theoretische Einteilung in ost- und westarmenische Sprachgruppen zurückzugreifen.
- Resultat 1.1 Einschätzung des sprachlichen Hintergrunds des Sprechers Laut Einschätzung liegt der sprachliche Hintergrund des Sprechers: in Armenien Dieses Ergebnis hat folgenden Sicherheitsgrad: hoch 1.2 Einschätzung der Wahrscheinlichkeit des angegebenen sprachlichen Hintergrunds des Sprechers Der angegebene sprachliche Hintergrund des Sprechers liegt: im Iran Dieses Ergebnis hat folgenden Sicherheitsgrad: gering 1.3 Zusammenfassung Der Sprecher spricht Armenisch auf der Aufnahme. Er spricht die Sprache auf muttersprachlichem Niveau. Der Sprecher sagt, dass er aus dem Iran kommt. Der Sprachgebrauch des Sprechers entspricht der Variante des Armenischen, die in Armenien gesprochen wird. Er sagt, dass er kein Farsi spricht, was bei Armeniern im Iran nicht üblich ist. Es wird eingeschätzt, dass sein angegebener sprachlicher Hintergrund einen geringen Wahrscheinlichkeitsgrad hat.
- Analyse 2.1 Sprachniveau Sprache: Armenisch: Muttersprachlich 2.2 Phonologie und Prosodie Der Sprachgebrauch des Sprechers weist phonologische Merkmale auf, die der in Armenien gesprochenen Variante des Armenischen entsprechen. /knanik/ (= Frauen; vgl. /kanajk/ außerhalb von Armenien) /knanik/ (= Frauen; vergleiche /kanajk/ außerhalb von Armenien) /ʃlor/ (= Pflaumen; vgl. /salor/) /ʃlor/ (= Pflaumen; vergleiche /salor/) /menak/ (= nur; vgl. /miajn/)/menak/ (= nur; vergleiche /miajn/) 2.3 Morphologie und Syntax Der Sprecher bildet Wörter und Sätze so, wie es der in Armenien gesprochenen Variante des Armenischen entspricht. hajeri xanutnerits eink ogtvum (= wir haben in armenischen Geschäften eingekauft; vgl. ”menk hajkakan xanutnerum eink arevtur anum” außerhalb von Armenien) hajeri xanutnerits eink ogtvum (= wir haben in armenischen Geschäften eingekauft; vergleiche ”menk hajkakan xanutnerum eink arevtur anum” außerhalb von Armenien) parsikneri het chenk shpvel (= wir haben keinen Kontakt zu Persern gehabt; vgl. ”menk parsikneri het arnchutjun chuneink”) parsikneri het chenk shpvel (= wir haben keinen Kontakt zu Persern gehabt; vergleiche ”menk parsikneri het arnchutjun chuneink”) chem manum (= ich weiss nicht; vgl. ”gitum chem”) chem manum (= ich weiss nicht; vergleiche ”gitum chem”) durs u ners cheink karox anel (= wir konnten nicht herumziehen; vgl. ”menk cheink karox texasharzhvel”)durs u ners cheink karox anel (= wir konnten nicht herumziehen; vergleiche ”menk cheink karox texasharzhvel”) 2.4 Lexikalische Aspekte Der Sprachgebrauch des Sprechers weist lexikalische Merkmale auf, die der in Armenien gesprochenen Variante des Armenischen entsprechen. vonts (= wie; vgl. ”inchpes” außerhalb von Armenien) vonts (= wie; vergleiche ”inchpes” außerhalb von Armenien) aradj (= in der Vergangenheit; vgl. ”antsjalum”) aradj (= in der Vergangenheit; vergleiche ”antsjalum”) albali (= Kirschen; vgl. ”keras”) albali (= Kirschen; vergleiche ”keras”) heto (= seit; vgl. ”ajnuhetev”) heto (= seit; vergleiche ”ajnuhetev”) likn e (= ist voll; vgl. ”liovin e” eller ”ahagin e”)likn e (= ist voll; vergleiche ”liovin e” eller ”ahagin e”) Der Sprecher verwendet ein französisches Lehnwort merci (= danke) anstelle des armenischen Wortes „shnorhakalutjun”. Die Verwendung dieses Lehnwortes ist typisch für die in Armenien gesprochene Variante. Als die Person über Aserbaidschaner spricht, verwendet er das Wort turkar, was typisch für die in Armenien gesprochene Variante des Armenischen ist. Im Iran verwendet man das Wort „azerier“. Die Person verwendet das Wort avgusht (ein iranisches Gericht). Das kann darauf hindeuten, dass die Person Kontakt mit dem armenischen Sprachgebrauch im Iran hatte.
- Kenntniskontrolle Der Sprecher sagt, dass er aus der Provinz XXXX im Iran kommt. Der Sprecher sagt, dass er aus der Provinz römisch 40 im Iran kommt. Der Sprecher hat Kenntnisse zum Iran und XXXX : Der Sprecher hat Kenntnisse zum Iran und römisch 40 : dass es zwei armenische Vereinigungen in XXXX gibt: die Vereine Ararat und Stepan dass es zwei armenische Vereinigungen in römisch 40 gibt: die Vereine Ararat und Stepan Präsident: Hassan Rouhani Ehemaliger Präsident: Ahmadinejad armenische Kirchen in XXXX : Surb tarkmanchakan und Surb Sargis armenische Kirchen in römisch 40 : Surb tarkmanchakan und Surb Sargis Stadtteil XXXX in XXXX Stadtteil römisch 40 in römisch 40 dass es in seiner Gegend in XXXX die armenische Kirche XXXX und die armenische Schule XXXX gibt dass es in seiner Gegend in römisch 40 die armenische Kirche römisch 40 und die armenische Schule römisch 40 gibt berühmte armenische Sänger: Araz, Endi und Aresh berühmte persische Sänger: Lejla und Gugush dass der Iran an das Kaspische Meer grenzt. Der Sprecher hat mangelhafte und/oder begrenzte Kenntnisse zum Iran. Er kann u.a. nichts zu Folgendem sagen: große Städte im Iran iranische Währung, größter Geldschein ein normaler Lohn Hotels in XXXX Hotels in römisch 40 Vorwahl Iran Sehenswürdigkeiten in XXXX Sehenswürdigkeiten in römisch 40 Berge in der Provinz und im ganzen Land wie viele Armenier im Iran wohnen persische und armenische berühmte Persönlichkeiten, mit Ausnahme von Sängern Als die Person zu Schriftstellern befragt wird, nennt er drei bekannte Schriftsteller aus Armenien. Die Person weiß nicht, dass es im Iran eine Region Aserbaidschan gibt, die „Südaserbaidschan“ bzw. „Iranisches Aserbaidschan“ genannt wird. Wie dem Gutachten vom Sprachinstitut Sprakab eindeutig zu entnehmen ist, stammen Sie mit hoher Sicherheit nicht aus dem Iran. Soweit Sie anlässlich des Ihnen gewährten Parteiengehörs bzw. in der durch Ihren Vertreter eingebrachten Stellungnahme die Objektivität bzw. die Qualifikation des Sprachgutachters in Frage stellen ist auszuführen, dass das eingeholte Sprachgutachten jeweils Ausführungen zur Phonologie und Prosodie, Morphologie und Syntax und zu lexikalischen Aspekten unter Berücksichtigung der Wortwahl, von Lehnwörtern und Komposita enthält. Es enthält auch eine Kenntniskontrolle zum angegebenen Herkunftsgebiet und am Ende finden sich Angaben zu den die Sprachanalyse zusammenstellenden Sachverständigen. Das gegenständliche Gutachten ist zudem widerspruchsfrei und schlüssig nachvollziehbar. Das beauftragte Sprachinstitut kam in seiner Analyse, bei welcher Ihr landeskundlich-kultureller Wissenstand und die von Ihnen verwendete Sprache bzw. der Dialekt analysiert wurden, widerspruchsfrei und logisch nachvollziehbar zu dem Ergebnis, dass Ihr sprachlicher Hintergrund mit sehr hoher Sicherheit in Armenien, jedoch mit sehr geringer Wahrscheinlichkeit im Iran liegt. SPRAKAB ist im Gegensatz zu Ihnen nicht am Verfahrensausgang - egal in welche Richtung auch immer - interessiert und daher kommt der durchgeführten Analyse aufgrund der oa. Ausführungen erhöhte Beweiskraft zu. Zudem ist aus Sicht der erkennenden Behörde davon auszugehen, dass das Institut um bestmögliche Objektivität und Unbefangenheit bemüht sein muss, da andernfalls die Analysen für die Verfahren vor den Behörden und Gerichten unbrauchbar wären und letzten Endes dieses Institut wohl nicht mehr mit der Erfüllung dieser Aufgabe betraut werden würde. Allgemein wird zur Tätigkeit von SPRAKAB ausgeführt, dass das Unternehmen über Jahre ein umfangreiches Kontaktnetz an erfahrenen Sprachanalytikern aufgebaut hat und Sprachanalysen in den meisten Sprachen anbieten kann. Die Sprachanalysen geben Aufschluss über den sprachlichen Hintergrund einer Person, die benutzte Methode ist langfristig erprobt und wird seit vielen Jahren angewandt. Auch ist nicht nur das schwedische staatliche Migrationsamt Kunde von SPRAKAB, sondern auch Einwanderungs- und Polizeibehörden in vielen anderen Ländern. Da aus dem abschließenden Bericht der durchgeführten Sprachanalyse somit eindeutig hervorgeht, dass Ihr sprachlicher Hintergrund mit hoher Sicherheit in Armenien liegt, konnten Ihre diesbezüglichen Angaben nicht als Glaubwürdig eingestuft werden. Das Ergebnis der Sprachanalyse wurde Ihnen am 14.06.2014 zur Kenntnis gebracht und Ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt, wobei Sie dem Ergebnis nicht substantiiert entgegentreten konnten. So erwähnten Sie unter anderem, dass Sie sehr wohl Sehenswürdigkeiten Teherans im Rahmen der Sprachanalyse erwähnt hätten. Insoweit dahingehend seitens Sprakab mangelnde/begrenzte Kenntnisse festgestellt wurden, kann diese Feststellung durch das Bundesamt bestätigt werden, zumal Ihr Wissensreichtum hinsichtlich Sehenswürdigkeiten in XXXX wie oben angeführt, schon bei Ihrer Einvernahme äußerst dürftig war.Das Ergebnis der Sprachanalyse wurde Ihnen am 14.06.2014 zur Kenntnis gebracht und Ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt, wobei Sie dem Ergebnis nicht substantiiert entgegentreten konnten. So erwähnten Sie unter anderem, dass Sie sehr wohl Sehenswürdigkeiten Teherans im Rahmen der Sprachanalyse erwähnt hätten. Insoweit dahingehend seitens Sprakab mangelnde/begrenzte Kenntnisse festgestellt wurden, kann diese Feststellung durch das Bundesamt bestätigt werden, zumal Ihr Wissensreichtum hinsichtlich Sehenswürdigkeiten in römisch 40 wie oben angeführt, schon bei Ihrer Einvernahme äußerst dürftig war. Durch das Bundesamt wurde eine Recherche zur von Ihnen behaupteten Wohnadresse in Auftrag gegeben. Dem Ergebnis ist folgendes zu entnehmen: 1) Gibt es die Adresse: XXXX tatsächlich?1) Gibt es die Adresse: römisch 40 tatsächlich? Die oben genannte Adresse, jedoch mit folgender Transkription, existiert in XXXX : Stadtviertel XXXX .Die oben genannte Adresse, jedoch mit folgender Transkription, existiert in römisch 40 : Stadtviertel römisch 40 . 2) Sind Namenshinweise bei Postkasten, Türschild, Glocke ersichtlich? An der Tür XXXX gibt es weder Namenshinweise, Postkasten noch ein Türschild. Es gibt lediglich eine nichtfunktionierende Glocke.An der Tür römisch 40 gibt es weder Namenshinweise, Postkasten noch ein Türschild. Es gibt lediglich eine nichtfunktionierende Glocke. In dieser Straße gibt es einen Immobilienmakler. Die ortsansässigen Immobilienmakler wissen meistens Bescheid, ob irgendwelche Objekte in ihrer Gegend zu verkaufen oder zu vermieten wären. Bei Nachfrage bei diesem Immobilienmakler, ob die Immobilie XXXX verkäuflich wäre, wurde seitens des Maklers mitgeteilt, dass der Besitzer dieses Hauses vor über drei Jahren in die USA ausgewandert ist und seit dieser Zeit das Haus unbewohnt ist. Er führte weiter aus, dass es sich dabei um ein Abbruchsobjekt handelt und nicht zum Verkauf steht.In dieser Straße gibt es einen Immobilienmakler. Die ortsansässigen Immobilienmakler wissen meistens Bescheid, ob irgendwelche Objekte in ihrer Gegend zu verkaufen oder zu vermieten wären. Bei Nachfrage bei diesem Immobilienmakler, ob die Immobilie römisch 40 verkäuflich wäre, wurde seitens des Maklers mitgeteilt, dass der Besitzer dieses Hauses vor über drei Jahren in die USA ausgewandert ist und seit dieser Zeit das Haus unbewohnt ist. Er führte weiter aus, dass es sich dabei um ein Abbruchsobjekt handelt und nicht zum Verkauf steht. Im Zuge des Parteiengehörs vom 14.06.2014 wurde Ihnen auch dieses Ergebnis mitgeteilt und eine detaillierte Befragung zu dieser Adresse durchgeführt. Teilweise konnten Sie das Eingangstor richtig beschreiben, jedoch wurden zwei markante Beschreibungsdetails nicht korrekt beantwortet. Einerseits erwähnten Sie, dass Tor sei nach oben hin baulich nicht abgesichert. Dieser Aussage ist eindeutig entgegen zu treten, da sich oberhalb des Eingangstores sehr markant ein Zaun befindet, welcher in etwa die gleiche Höhe wie das Tor selbst hat. Trotz Nachfrage, ob sich etwas Markantes auf diesem Tor befinde, verneinten Sie dies, obwohl dieser Zaun doch sehr markant und nicht zu übersehen ist. Außerdem führten Sie aus, das Hausnummernschild würde sich von der Straße aus gesehen rechts befinden. Auch diese Aussage ist falsch, da das Hausnummernschild am linken Flügel des Eingangstores befestigt ist. Unabhängig ob Sie sich auf diese Fragestellung vorbereiten konnten oder nicht, Ihr eigenes Eingangstor sollten Sie lückenlos auch unvorbereitet beschreiben können. Es wird Ihnen keineswegs in Abrede gestellt, dass Sie an genannter Adresse schon einmal aufhältig waren. Die teilweise richtige Beschreibung des Eingangstores ist kein Indiz dafür, dort jemals wohnhaft gewesen zu sein. Sie könnten durchaus auch einmal dort jemanden einen Besuch abgestattet haben, was die nicht lückenlose Beschreibung des Eingangstores begründen würde. Auch die Aussage des Immobilienmaklers, wonach das Haus an der von Ihnen angegeben Adresse seit 3 Jahren nicht mehr bewohnt wird, unterstreicht die Annahme der Behörde, dass es sich bei besagter Adresse, nicht um Ihre Wohnadresse handelt. - betreffend die Feststellungen der Gründe für das Verlassen des Herkunftslandes: - betreffend die Feststellung Ihrer Situation im Falle der Rückkehr: Unzweifelhaft ist im Asylverfahren die niederschriftliche Aussage eines Asylwerbers die zentrale Erkenntnisquelle. Deshalb obliegt es dem Asylwerber alles Zweckdienliche für die Erlangung der von ihm angestrebten Rechtsstellung darzulegen und müssen Ihre Angaben von der Behörde auf Ihre Glaubwürdigkeit überprüft werden. Auch wenn für eine Glaubhaftmachung im Gegensatz zu einer Beweisführung der Nachweis der Wahrscheinlichkeit ausreicht, müssen aber die für die Annahme eines Sachverhaltes sprechenden Gründe die gegenteiligen Gründe jedenfalls überwiegen, wobei der Aussage des Asylwerbers selbst wesentliche Bedeutung zukommt (AsylGH 15.6.2009, D11 260.145-0/2008/8E). Grundsätzlich ist eine Aussage dann als glaubhaft einzustufen, wenn das Vorbringen des Asylwerbers genügend substantiiert ist und der Asylwerber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen. Zudem muss das Vorbringen in sich schlüssig und plausibel sein, was voraussetzt, dass der Asylwerber sich nicht in wesentlichen Aussagen widerspricht bzw. dass sein Vorbringen mit den Tatsachen oder der allgemeinen Lebenserfahrung übereinstimmt. Weiters muss der Asylwerber persönlich glaubwürdig sein, was z.B. nicht anzunehmen ist, wenn er sein Vorbringen im Laufe des Verfahrens auswechselt oder steigert. Die von Ihnen behauptete Furcht vor Verfolgung im Iran war nicht glaubhaft. So führten Sie aus, aus dem Iran zu stammen und seit Geburt in diesem Land zu leben. Sie seien Angehöriger der armenischen Volksgruppe und bekennen sich zum christlichen Glauben. Diesen konnten Sie uneingeschränkt ausüben, bis zu dem von Ihnen behaupteten Vorfall vom 20.02.
- An diesem Tag seien Sie zusammengeschlagen worden und tags darauf hätte Sie die Polizei zuhause aufgesucht. Man hätte Sie dabei für den 27.02.2014 vorgeladen, da Ihnen vorgeworfen wurde, Sie hätten andere Iraner zu einem Religionswechsel bewegt. Da man Ihnen, im Falle einer Verurteilung, die Todesstrafe angedroht habe, haben Sie sich letztendlich zur Ausreise entschieden. Wie oben unter Punkt „betreffend die Feststellungen zu Ihrer Person“ bereits ausführlich dargelegt, ist die von Ihnen behauptete Herkunft Iran unglaubwürdig, weshalb auch Ihrem auf dem Iran bezogenen Fluchtvorbringen schon aus diesem Grund keinerlei Glaubwürdigkeit zukommen kann. Unabhängig davon wird zur Untermauerung der Unglaubwürdigkeit des gesamten Fluchtvorbringens noch folgendes ausgeführt: Soweit Sie ausführten, man hätte Sie am Abend des 20.02.2014 vor Ihrem Haus zusammen geschlagen, so ist in keinster Weise nachvollziehbar, dass Sie an diesem Abend keinen Arzt aufgesucht hatten. Sie seien längere Zeit bewusstlos und wären erst in Ihrem Haus wieder zu sich gekommen. Auch gaben Sie zu Protokoll, starke Schmerzen gehabt zu haben. Bei derartig massiven Verletzungen ist es unverständlich, keine ärztliche Hilfe aufgesucht zu haben, nur weil Ihr Sohn an diesem Tag Geburtstag hatte. Dies widerspricht jedweder menschlicher Verhaltensweise, zumal Sie ja auch nicht wissen konnten, ob Sie unter Umständen irgendwelche Kopfverletzungen oder innere Verletzungen davon getragen haben, was bei Ihrer Tatbeschreibung durchaus hätte der Fall sein können. Massiv gegen Ihre Glaubwürdigkeit spricht auch der Umstand, dass Sie nach einen derartigen Vorfall es nicht für nötig hielten, sofort die Polizei aufzusuchen, schließlich waren Sie sich keiner Schuld bewusst und hätten auch nicht damit rechnen können, dass Ihnen Agitation vorgeworfen werden könnte. Erst am nächsten Tag die Polizei aufzusuchen, nur um den Geburtstag Ihres Sohnes zu feiern, erscheint in Anbetracht des behaupteten Tatbestandes in keinster Weise plausibel. Ein weiteres Indiz für die Unglaubwürdigkeit Ihrer Geschichte ist der Umstand, dass Sie die Nationalsprache des Iran – Persisch – nicht mal in Ihren Grundzügen beherrschen, was für jemanden, der seit Geburt im Iran lebt völlig unglaubwürdig erscheint. Selbst in der Annahme, dass Sie Angehöriger der armenischen Volksgruppe seien und in einem armenischen Viertel wohnhaft gewesen seien, ist dies nicht nachvollziehbar, zumal sich im Alltag, beispielsweise bei Behördengängen usw., gewiss Situationen vorfinden, wo eine einfache Kommunikation in der Landessprache erforderlich ist. Zwar gaben Sie an, Sie würden Persisch verstehen aber nicht sprechen, jedoch konnten Sie die Behörde von dieser Begebenheit nicht überzeugen, zumal Sie nicht einmal in der Lage waren, einfache Redewendungen in dieser Sprache zu kommunizieren bzw. zu verstehen. Daher ist es auch nicht nachvollziehbar, wie Sie die Polizisten verstehen hätten sollen, als man Sie zuhause aufgesucht habe. Auch die Worte der Täter hätten Sie mit Ihren nicht vorhandenen Persisch-Kenntnissen nicht verstehen können. Immerhin handelte es sich bei den von Ihnen angeführten Gesprächsdarstellungen nicht um einzelne Wörter, sondern um zusammenhängende Sätze, die von jemanden mit Ihren fehlenden Persisch-Kenntnissen gewiss nicht zu verstehen wären. Es liegen keine erklärbaren Fakten vor, welche begründen würden, dass Ihre dahingehenden sprachlichen Fähigkeiten seit Ihrem Aufenthalt in Österreich abhandenkommen hätten sollen. Außerdem wirkt auch die Kommunikation mit der Person Ali unlogisch. Ein Iraner spricht armenisch, jedoch ein angeblich seit Geburt auf lebender Iraner der armenischen Volksgruppe spricht kein persisch. Dieser Umstand ist zweifelhaft. Desgleichen entbehrt das Vorgehen der Täter jeglicher Plausibilität. Wenn deren Intention sein sollte, Sie wegen Agitation anzuzeigen, dann kommt insofern die Sinnhaftigkeit abhanden, indem die Täter Sie zuerst zusammenschlagen und dabei das Risiko einer Straftat eingehen. Befragt, warum die Täter Sie zuerst zusammenschlagen sollten und Sie erst anschließend bei der Polizei melden, führten Sie an, dass die Täter schneller bei der Polizei sein wollten, denn wenn Sie zuerst zur Polizei gegangen wären, dann wären die eigentlichen Täter zu tatsächlichen Täter geworden. An dieser Stelle schwindet jede realitätsnähe. Wenn die Schläger nicht zu Tätern gemacht werden wollten, dann wären Sie wohl kaum das Risiko einer Straftat eingegangen, sondern hätten sich, ohne Sie zu misshandeln, gleich zur Polizei begeben um Sie anzuzeigen. Ebenso zweifelhaft ist die Vorgangsweise der Polizei. In Anbetracht des Umstandes, eine Straftat vorgeworfen zu haben, welche mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit der Todesstrafe enden würde, so ist auch dieses Vorbringen nicht schlüssig. Wenn man Ihnen tatsächlich etwas vorgeworfen hätte, was Sie mit dem Leben hätten bezahlen müssen, dann hätte man Sie wohl gleich verhaftet und nicht erst zu einem späteren Zeitpunkt vorgeladen. Ebenfalls sei noch angeführt, dass auch Ihr Vertreter offensichtlich davon ausgeht, dass Sie Staatsangehöriger Armeniens sind, nachdem er in der vorgelegten Vollmacht die Staatsangehörigkeit Armenien anführte. Sohin wird in diesem Zusammenhang die Einschätzung der Behörde ein weiteres Mal bestätigt. Die Vorlage der beiden in Farbkopie beigelegten Fotos, lassen keine Schlüsse erkennen, wonach Sie aus dem Iran stammen sollten. Sie bestätigen bestenfalls, dass Sie Angehöriger der christlichen Glaubensgemeinschaft sind, wobei dies von der Behörde ohnehin nicht in Zweifel gestellt wird. Bevor der nunmehrig behobene Bescheid erging, gaben Sie in Ihren Einvernahmen an, Sie können keine Dokumente, weder von Ihnen noch welche der restlichen Familienmitglieder vorlegen, da alle Dokumente von der Polizei beschlagnahmt wurden. Erst im Zuge des Parteiengehörs infolge des Beschlusses des BVwG legten Sie plötzlich einen Führerschein vor. Befragt warum Sie diesen erst jetzt vorlegen meinten Sie, Sie hätten Angst gehabt diesen nicht mehr zurück zu bekommen. Diese Aussage wirkt notdürftig konstruiert. Sie werden wohl kaum in einem Land um Asyl ansuchen, in dessen Behörden Sie kein Vertrauen haben, außerdem wurden Sie bereits mehrere Male über Ihre Mitwirkungspflichten belehrt, zu welchen natürlich auch allfällige Dokumente zählen, welche zur Identitätsfeststellung dienlich sind. Außerdem wussten Sie aufgrund der erfolgten Sprachanalysen und Recherchen, dass die Behörde erhebliche Zweifel an Ihrer behaupteten Herkunft hat. In Ihrem eigenen Interesse hätten Sie deshalb schon viel früher in dieser Angelegenheit mitwirken müssen, so jedoch liegt der Verdacht nahe, dass Sie etwas verbergen wollten, denn ansonsten hätten Sie wohl nichts unversucht lassen, Dinge vorzulegen die zur positiven Abhandlung Ihrer Angelegenheit dienlich sind. Diese Vermutung wurde später bestätigt, nämlich wurde durch das Bundeskriminalamt festgestellt, dass es sich bei diesem vorgelegten Führerschein um eine Totalfälschung handelt. Im Rahmen dieser urkundentechnischen Untersuchung wurden, entgegen der in der Stellungnahme durch Ihren Vertreter angeführten Behauptung, auch Vergleichsmaterialien und dergleichen herangezogen. Zweifelsfrei handelt es sich beim Bundeskriminalamt/Kriminaltechnik um eine vertrauenswürdige und qualifizierte Institution, welcher jegliches Vertrauen zugesprochen wird. An der Feststellung im Untersuchungsbericht gibt es keine Zweifel. Für eine in der Stellungnahme durch Ihren Vertreter angeregte Beiziehung eines geeigneten Sachverständigen besteht demnach weder Bedarf noch Notwendigkeit. Andere Dokumente, welche Ihre behauptete Staatsangehörigkeit bestätigt hätte, konnten Sie nicht in Vorlage bringen. Sie gaben diesbezüglich an, die Polizei hätte alle Dokumente, auch jene Ihrer Familienmitglieder, mitgenommen, ausgenommen die vorgelegte Taufbescheinigung. Auch diese Angaben wirken konstruiert. Sie waren, gemäß Ihren Angaben der Beschuldigte, demnach kann in keinster Weise nachvollzogen werden, warum die Polizei auch die personenbezogenen Dokumente Ihrer Angehörigen mitnehmen hätte sollen. Da weder Ihre Ehegattin/Lebensgefährtin noch Ihr minderjähriger Sohn beschuldigt wurden, ist die von Ihnen behauptete Vorgehensweise der Polizei in diesem Zusammenhang höchst zweifelhaft. Durch Vorlage Ihrer Taufbescheinigung konnte Ihre angegebene iranische Staatszugehörigkeit ebenso nicht festgestellt werden, zumal eine derartige Bescheinigung, mit ein wenig Geschick und ohne großen Aufwand, auch selbst angefertigt werden könnte und dies sohin keineswegs als Identitätsnachweis gelten kann. Im Beschluss des BVwG wurde durch den Richter verfügt, die belangte Behörde solle die Identität nach Möglichkeit durch Einsichtnahme in öffentliche Register, Verzeichnisse oder dergleichen, sowohl in Armenien als auch im Iran prüfen. Dafür bedarf es Ihrer Zustimmung welche Sie jedoch verweigerten und konnte sohin der Verfügung des BVwG nicht entsprochen werden. Ebenso untersagten Sie die Zustimmung, etwaige Überprüfungen hinsichtlich Ihrer Person bei Verwandten, Nachbarn, Schule, Kirche usw. durchzuführen. Auch diese Umstände sprechen gegen den Wahrheitsgehalt Ihrer Herkunftsangaben. Es ist in keinster Weise nachvollziehbar, dass Sie jegliche Bestrebungen Ihre Identität und Herkunft festzustellen, verhindern. Vor allem Befragungen von Verwandten und Ihrer Taufkirche stellen gewiss kein Sicherheitsrisiko für Sie dar und müsste es in Ihrem ausgesprochenen Interesse liegen, zum Wohle Ihrer Asylerlangung, alles Ihnen mögliche zu versuchen, um diesem zu entsprechen. Es liegen keine plausiblen Gründe vor, was Ihrer Person zum Schaden reichen solle, wenn Erhebungen zu Ihrer Person in Armenien durchgeführt werden. Immerhin wurde von Ihnen behauptet, noch nie in Armenien gewesen zu sein und liegen demnach keine Gründe vor, welche Ihre angeführten Bedenken bestätigen würden. Viel mehr gelangt man durch Ihr ablehnendes Verhalten zu dem Schluss, dass Sie bewusst Ihre wahre Identität verbergen möchten. Gesamt betrachtet waren Sie nicht in der Lage der erkennenden Behörde ein nachvollziehbares, gehaltvolles, widerspruchsfreies und somit glaubhaftes asylrelevantes Fluchtvorbringen darzulegen dem schlüssig die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft entnommen werden können. Es ist Ihnen nicht gelungen, Ihr Vorbringen zur behaupteten Verfolgung bzw. Bedrohungssituation glaubhaft zu machen und geht die Behörde davon aus, dass es sich bei Ihrem Vorbringen um ein bloßes Konstrukt handelt und Sie nicht die wahren Beweggründe für diese Asylantragstellung darlegen. Auch nachdem die Behörde zur Ansicht gelangte und Ihnen dies im Rahmen des Parteiengehörs mitgeteilt wurde, dass Sie aus Armenien stammen, ergibt sich daraus keine asylrelevante Situation, zumal Sie in diesem Zusammenhang auch keine Verfolgungsgründe vorbrachten. Es sind ebenso keine Umstände amtsbekannt, dass in Armenien derzeit eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre, oder eine derartige humanitäre Katastrophe vorherrschte, dass das Überleben sämtlicher dort lebender Personen mangels Nahrung und Wohnraum tatsächlich in Frage gestellt wäre. Zudem führten Sie im Verfahren nicht an, sich in einer wirtschaftlichen Notlage zu befinden.Es sind ebenso keine Umstände amtsbekannt, dass in Armenien derzeit eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre, oder eine derartige humanitäre Katastrophe vorherrschte, dass das Überleben sämtlicher dort lebender Personen mangels Nahrung und Wohnraum tatsächlich in Frage gestellt wäre. Zudem führten Sie im Verfahren nicht an, sich in einer wirtschaftlichen Notlage zu befinden. Aus den Länderfeststellungen ist zu entnehmen, dass die Grundversorgung, insbesondere durch umfangreiche ausländische Hilfsprogramme, soweit intakt ist. Sie befinden sich im arbeitsfähigen Alter und sprechen keine Gründe dagegen, weshalb Sie nicht, wie vermutlich bis zu Ihrer Ausreise, am Erwerbsleben teilhaben sollten, zumal Sie angegeben hatten, dass es auch hier in Österreich Ihr Wunsch wäre, als Elektriker zu arbeiten und keine Gründe dagegen sprechen, warum Sie diesen Berufswunsch in Ihrem Heimatland nicht erfüllen sollten. Ebenso geht aus den Länderfeststellungen eindeutig hervor, dass eine medizinische Grundversorgung in Armenien flächendeckend vorhanden ist und in Ihrem Fall keine Krankheiten vorliegen, welche ausschließlich hier und nicht in Armenien behandelt werden könnten. Überhaupt werden Rückkehrer in Armenien nicht diskriminierend behandelt. Es steht Ihnen uneingeschränkter Zugang zum Arbeitsmarkt – selbst in den Staatsdienst – zu. Generell sind die Chancen eine Arbeit zu finden, überdurchschnittlich gut. Festnahmen nach Rückkehr oder sonstige Misshandlungen sind nicht bekannt. In Bezug auf die weitern bP wurde in sinngemäßer Weise argumentiert. I.8.
- Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Armenien traf die belangte Behörde Feststellungen. römisch eins.8.
- Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Armenien traf die belangte Behörde Feststellungen. I.8.
- Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter § 8 Abs. 1 AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Es hätten sich weiters keine Hinweise auf einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 55, 57 AsylG ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Art. 8 EMRK dar, weshalb Rückehrentscheidung und Abschiebung in Bezug auf Armenien zulässig sind.römisch eins.8.
- Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Es hätten sich weiters keine Hinweise auf einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraphen 55, 57, AsylG ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Artikel 8, EMRK dar, weshalb Rückehrentscheidung und Abschiebung in Bezug auf Armenien zulässig sind., I.
- Gegen die im Spruch genannten Bescheide wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. römisch eins.
- Gegen die im Spruch genannten Bescheide wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass die bP iranische Staatsangehörige entgegen den Feststellungen der bB wären und ein glaubwürdiges Fluchtvorbringen erstattet hätten. Am 27.05.2014 sei eine Identitätszeugin (welche sich nunmehr außerhalb der Eu befände) nicht einvernommen worden. Das Sprachgutachten sei den bP nicht zur Vorbereitung auf die Einvernahme übermittelt worden und wurden die Zweifel der bP daran dargelegt. Es entspreche durchaus den örtlichen Gegebenheiten, dass die Angehörigen der armenischen Minderheit die Sprache Farsi kaum beherrschen und es im Gegensatz dazu immer wieder vorkomme, dass Angehörige der iranischen Mehrheitsbevölkerung etwas Armenisch sprechen. Es wurden die Anträge gestellt, eine Gutachtensergänzung dahingehend einzuholen, worin die angeblichen Unterschiede in der Drucktechnik des Führerscheins bestünden und das Tonband des Sprakab- Gutachtens vorzuspielen und einen länder- und sprachkundigen Sachverständigen beizuziehen zum Beweis dafür, dass die bP armenische Christen mit Wohnort Iran sind. I.
- Der Versuch des BVwG vom 01.102015, von einer anderen Institution ein Sprachgutachten zu erlangen scheiterte am Vorhandensein von für den gegenständlichen Fall geeigneten Mitarbeitern dort bzw. wurde von diesem abgelehnt.römisch eins.
- Der Versuch des BVwG vom 01.102015, von einer anderen Institution ein Sprachgutachten zu erlangen scheiterte am Vorhandensein von für den gegenständlichen Fall geeigneten Mitarbeitern dort bzw. wurde von diesem abgelehnt. I.
- Das vom BVwG in Folge veranlasste Erhebungsergebnis des Vertrauensanwaltes in Armenien vom 13.10.2015 ergab Nachstehendes:römisch eins.
- Das vom BVwG in Folge veranlasste Erhebungsergebnis des Vertrauensanwaltes in Armenien vom 13.10.2015 ergab Nachstehendes: Nach durchgeführten Recherchen wurde geklärt, dass im Einwohner-Registrierungsamt, sowie in den Wahlregistern Armeniens unter dem Namen XXXX 13 Personen registriert sind. Jedoch hat keine von ihnen das vom Beschwerdeführer vorgegebene Geburtsdatum ( XXXX ). Das naheliegenste Geburtsdatum zum Beschwerdeführers Geburtstag unter diesen 13 Personen gehört dem am XXXX XXXX XXXX , XXXX Region der Rep. Armenien, in der Stadt XXXX registriert ist.Nach durchgeführten Recherchen wurde geklärt, dass im Einwohner-Registrierungsamt, sowie in den Wahlregistern Armeniens unter dem Namen römisch 40 13 Personen registriert sind. Jedoch hat keine von ihnen das vom Beschwerdeführer vorgegebene Geburtsdatum ( römisch 40 ). Das naheliegenste Geburtsdatum zum Beschwerdeführers Geburtstag unter diesen 13 Personen gehört dem am römisch 40 römisch 40 römisch 40 , römisch 40 Region der Rep. Armenien, in der Stadt römisch 40 registriert ist. Um eine Identifizierung durch Fingerabdrücke durchführen zu dürfen, ist eine entsprechende Vollmacht seitens des Beschwerdeführers an die offiziellen Armenischen Behörden notwendig, welche angibt, dass er mit der genannten Untersuchung einverstanden ist. Ich würde Sie bitten, mich bezüglich der Übermittlung des Textes der Vollmacht näher zu informieren. Laut recherchierten Informationen, wird eine Person namens XXXX , seitens der Armenischen Polizei sowie einer Rechtsbehörde nicht gesucht.Laut recherchierten Informationen, wird eine Person namens römisch 40 , seitens der Armenischen Polizei sowie einer Rechtsbehörde nicht gesucht. I.
- Das BVwG stellte am 14.10.2015 nachstehende Anfrage an die Botschaft in XXXX : römisch eins.
- Das BVwG stellte am 14.10.2015 nachstehende Anfrage an die Botschaft in römisch 40 : Das Bundesverwaltungsgericht, Gerichtsabteilung L518, ersucht höflich um Amtshilfe und Erhebungen vor Ort unter Wahrung der notwendigen Anonymität der Verfahrenspartei betreffend nachfolgenden Sachverhaltes: Der Beschwerdeführer gibt an, er wäre iranischer Staatsbürger und hätte zuletzt in XXXX gewohnt. Das Haus an dieser Adresse hätte der Beschwerdeführer über die Vermittlung eines Priesters names XXXX gemietet und der Eigentümer wäre ein Armenier namens XXXX , welcher schon seit langem in den USA leben würde.Der Beschwerdeführer gibt an, er wäre iranischer Staatsbürger und hätte zuletzt in römisch 40 gewohnt. Das Haus an dieser Adresse hätte der Beschwerdeführer über die Vermittlung eines Priesters names römisch 40 gemietet und der Eigentümer wäre ein Armenier namens römisch 40 , welcher schon seit langem in den USA leben würde. Der Beschwerdeführer gibt auch an, dass seine Nachbarn XXXX und XXXX geheißen hätten und diese eine Tochter namens XXXX und einen Sohn namens XXXX hätten. Der Familiename der Nachbarn kann leider nicht angegeben werden.Der Beschwerdeführer gibt auch an, dass seine Nachbarn römisch 40 und römisch 40 geheißen hätten und diese eine Tochter namens römisch 40 und einen Sohn namens römisch 40 hätten. Der Familiename der Nachbarn kann leider nicht angegeben werden. Des Weiteren legt der Beschwerdeführer eine Urkunde betreffend seines christlichen Glaubens, welche am XXXX ausgestellt wurde vor. Das Bundesverwaltungsgericht, Gerichtsabteilung L518, ersucht die österreichische Botschaft in Theheran um Amtshilfe bzw. Erhebungen vor Ort unter Wahrung der notwendigen Anonymität der personenbezogenen Daten des Beschwerdeführers betreffend nachfolgender Punkte:Des Weiteren legt der Beschwerdeführer eine Urkunde betreffend seines christlichen Glaubens, welche am römisch 40 ausgestellt wurde vor. Das Bundesverwaltungsgericht, Gerichtsabteilung L518, ersucht die österreichische Botschaft in Theheran um Amtshilfe bzw. Erhebungen vor Ort unter Wahrung der notwendigen Anonymität der personenbezogenen Daten des Beschwerdeführers betreffend nachfolgender Punkte: - - kann die angegebene Adresse als Wohnadresse des BF verifiziert werden? - können Erhebungen bei den Nachbarn XXXX XXXX XXXX und anderen Nachbarn unter Vorhalt der Lichtbilder des Beschwerdeführers getätigt werden und dadurch die Identität des Beschwerdeführers festgestellt werden und kann festgestellt werden ob und wie lange der Beschwerdeführer in XXXX aufhältig war?- können Erhebungen bei den Nachbarn römisch 40 römisch 40 römisch 40 und anderen Nachbarn unter Vorhalt der Lichtbilder des Beschwerdeführers getätigt werden und dadurch die Identität des Beschwerdeführers festgestellt werden und kann festgestellt werden ob und wie lange der Beschwerdeführer in römisch 40 aufhältig war? - kann erhoben werden, wie lange die zu befragenden Nachbarn schon an der angegebenen Adresse im Iran aufhältig waren? - können Erhebungen getätigt werden, ob in der XXXX in XXXX eine Elektrowerkstatt namens XXXX ansässig ist oder war und ob der Besitzer nach Vorhalt des Lichtbildes den Beschwerdeführer identifizieren kann?- können Erhebungen getätigt werden, ob in der römisch 40 in römisch 40 eine Elektrowerkstatt namens römisch 40 ansässig ist oder war und ob der Besitzer nach Vorhalt des Lichtbildes den Beschwerdeführer identifizieren kann? - kann der Besitzer der Elektrowerkstatt befragt werden, wie lange der Beschwerdeführer bei ihm gearbeitet hat? - können die Nachbarn zu angeblichen gewalttätigen Übergriffen auf den Beschwerdeführer und seine Frau, die angeblich am 20.02.2014 im Iran (Wohnadresse) stattgefunden haben befragt werden, da der Beschwerdeführer diese als Zeugen tituliert hat? - kann die Urkunde über den christlichen Glauben als echt verifiziert werden? - kann der auf der Urkunde namentlich angeführte Priester bzw. der Priester namens XXXX betreffend der Vermittlung und Vermietung der Unterkunft vor Ort befragt werden?- kann der auf der Urkunde namentlich angeführte Priester bzw. der Priester namens römisch 40 betreffend der Vermittlung und Vermietung der Unterkunft vor Ort befragt werden? - kann erhoben werden, ob der Priester in Kontakt mit den Vermietern des Hauses steht und kann der Priester Kontaktdaten des Vermieters angeben bzw. der Eigentümer bzw. der Vermieter des Objektes anderweitig eruiert werden? - kann erhoben werden, ob es in der XXXX in XXXX ein Immobilien Büro gibt? Wenn ja kann dort erhoben werden, wem das Haus mit der Nr. 29 gehört und was mit diesem Haus seit 2010 passiert ist und wer dort wohnt bzw. wer der Vermieter oder Verkäufer des Hauses ist?- kann erhoben werden, ob es in der römisch 40 in römisch 40 ein Immobilien Büro gibt? Wenn ja kann dort erhoben werden, wem das Haus mit der Nr. 29 gehört und was mit diesem Haus seit 2010 passiert ist und wer dort wohnt bzw. wer der Vermieter oder Verkäufer des Hauses ist? - kann der Priester über die Identität des Hausbesitzers in den USA befragt werden? - kann der Hausvermieter telefonisch kontaktiert werden und über eventuelle Mieter befragt werden? - kann der Priester nach Vorhalt der Lichtbilder die Identität des Beschwerdeführers angeben? - kann erhoben werden, wer die Personen auf den beigelegten Fotos sind und was das für eine Veranstaltung war? - kann anhand der Führerscheinnummer: XXXX (ausgestellt am XXXX durch das Ordnungsamt des Bezirks XXXX XXXX ) des iranischen Führerscheines unter Wahrung der notwendigen Anonymität erhoben werden, ob dieser Führerschein bei der iranischen Verkehrsbehörde registriert ist und für welche Person (Name, Geburtsdatum) dieser ausgestellt wurde?- kann anhand der Führerscheinnummer: römisch 40 (ausgestellt am römisch 40 durch das Ordnungsamt des Bezirks römisch 40 römisch 40 ) des iranischen Führerscheines unter Wahrung der notwendigen Anonymität erhoben werden, ob dieser Führerschein bei der iranischen Verkehrsbehörde registriert ist und für welche Person (Name, Geburtsdatum) dieser ausgestellt wurde? Es wird darauf hingewiesen, dass Erhebungskosten bis € 1.000,-- vom Bundesverwaltungsgericht übernommen werden. Ist vorauszusehen, dass die Erhebungskosten diesen Betrag überschreiten werden, wird gebeten mit dem Bundesverwaltungsgericht, Gerichtsabteilung L518, zur Abklärung der weiteren Vorgangsweise Kontakt aufzunehmen. Das vom BVwG veranlasste Erhebungsergebnis unter dem Auftrag der Wahrung der Identität der bP der Botschaft in XXXX vom 31.10.2015 ergab, dass der Vertrauensanwalt zu dem Ergebnis gelangte, dass die bP vermutlich falsche Identitäten angegeben haben und es sich bei den bP in Wahrheit um XXXX , geb. XXXX , verheiratete mit der armenischen Staatsangehörigen XXXX , geb. XXXX , welche aufgrund der Eheschließung eine eingebürgerte Iranerin sei, handelt. Die Heirat sei aber in XXXX erfolgt und seien zwei Kinder aus dieser Ehe, geboren in Armenien, registriert. Das vom BVwG veranlasste Erhebungsergebnis unter dem Auftrag der Wahrung der Identität der bP der Botschaft in römisch 40 vom 31.10.2015 ergab, dass der Vertrauensanwalt zu dem Ergebnis gelangte, dass die bP vermutlich falsche Identitäten angegeben haben und es sich bei den bP in Wahrheit um römisch 40 , geb. römisch 40 , verheiratete mit der armenischen Staatsangehörigen römisch 40 , geb. römisch 40 , welche aufgrund der Eheschließung eine eingebürgerte Iranerin sei, handelt. Die Heirat sei aber in römisch 40 erfolgt und seien zwei Kinder aus dieser Ehe, geboren in Armenien, registriert. Konkret lautet das Erhebungsergebnis wie folgt: - Er konnte an der von ihm angeführten Adresse ( XXXX ) weder von dem Vermieter noch von der Nachbarschaft (Geschäftsbesitzer, Passanten, dem von ihm angeführten Priester XXXX ) identifiziert werden. Allerdings wurde er laut den Unterlagen, auf die wir beim Iranischen Standesamt zugreifen konnten, in diesem Bezirk XXXX beziehungsweise Tehran geboren. Dieser Distrikt beherbergt, ungeachtet der massiven Auswanderung nach der Revolution von 1979, teilweise mit der Hilfe der in Wien situierten HIAS Organisation, eine große armenische Bevölkerungsgruppe. Allerdings weisen die Dokumente, die sich in meinem Besitz befinden, wie auch weitere Indizienbeweise (wie beispielsweise seine Ehe zu einer ausländischen Frau und die Geburt seiner zwei Kinder, die außerhalb des Iran, das heißt in der Republik Armenien, geboren wurden) darauf hin, dass er grundsätzlich die meiste Zeit seines Lebens außerhalb des Iran gelebt hat.- Er konnte an der von ihm angeführten Adresse ( römisch 40 ) weder von dem Vermieter noch von der Nachbarschaft (Geschäftsbesitzer, Passanten, dem von ihm angeführten Priester römisch 40 ) identifiziert werden. Allerdings wurde er laut den Unterlagen, auf die wir beim Iranischen Standesamt zugreifen konnten, in diesem Bezirk römisch 40 beziehungsweise Tehran geboren. Dieser Distrikt beherbergt, ungeachtet der massiven Auswanderung nach der Revolution von 1979, teilweise mit der Hilfe der in Wien situierten HIAS Organisation, eine große armenische Bevölkerungsgruppe. Allerdings weisen die Dokumente, die sich in meinem Besitz befinden, wie auch weitere Indizienbeweise (wie beispielsweise seine Ehe zu einer ausländischen Frau und die Geburt seiner zwei Kinder, die außerhalb des Iran, das heißt in der Republik Armenien, geboren wurden) darauf hin, dass er grundsätzlich die meiste Zeit seines Lebens außerhalb des Iran gelebt hat. - Um ihn identifizieren zu können, haben wir den in der Nachbarschaft lebenden Personen (einschließlich den Immobilienmarklern, dem Gemeindepfarrer, Gemüsehändlern, Milchprodukthändlern) die Fotographie gezeigt, aber wie bereits oben erwähnt, haben sie ihn nicht erkannt. Bezugnehmend auf die zwei ausdrücklich benannten Personen ( XXXX XXXX XXXX ) ist anzuführen, dass wir bei der Suche nach ihnen lediglich ausgelacht wurden. Wir haben daraufhin festgestellt, dass die Suche nach Menschen mit solch gebräuchlichen und verbreiteten armenischen Vornamen im armenischen “Ghetto“ von XXXX , der Suche nach beispielsweise einem `Michael´ oder `Wolfgang´ (ohne dabei weitere Indizien wie Nachnamen, Alter, Arbeit, Fotographien oder zumindest Gesichtszüge zu haben) in einer belebten Straße in Wien oder Frankfurt gleichkommen würde!- Um ihn identifizieren zu können, haben wir den in der Nachbarschaft lebenden Personen (einschließlich den Immobilienmarklern, dem Gemeindepfarrer, Gemüsehändlern, Milchprodukthändlern) die Fotographie gezeigt, aber wie bereits oben erwähnt, haben sie ihn nicht erkannt. Bezugnehmend auf die zwei ausdrücklich benannten Personen ( römisch 40 römisch 40 römisch 40 ) ist anzuführen, dass wir bei der Suche nach ihnen lediglich ausgelacht wurden. Wir haben daraufhin festgestellt, dass die Suche nach Menschen mit solch gebräuchlichen und verbreiteten armenischen Vornamen im armenischen “Ghetto“ von römisch 40 , der Suche nach beispielsweise einem `Michael´ oder `Wolfgang´ (ohne dabei weitere Indizien wie Nachnamen, Alter, Arbeit, Fotographien oder zumindest Gesichtszüge zu haben) in einer belebten Straße in Wien oder Frankfurt gleichkommen würde! - Keine Angaben - Es konnte dort trotz einer ausgiebigen und massiven Suche keine Elektrowerkstatt mit dem Namen XXXX ausfindig gemacht werden. In der Gasse gibt es ein industrielles Reparaturgeschäft (und nicht etwa elektrisch). Allerdings trägt dieses nicht den Namen XXXX und die dort arbeitenden Menschen konnten den Antragsteller anhand der Fotographie beziehungsweise dem Namen nicht erkennen. - Es konnte dort trotz einer ausgiebigen und massiven Suche keine Elektrowerkstatt mit dem Namen römisch 40 ausfindig gemacht werden. In der Gasse gibt es ein industrielles Reparaturgeschäft (und nicht etwa elektrisch). Allerdings trägt dieses nicht den Namen römisch 40 und die dort arbeitenden Menschen konnten den Antragsteller anhand der Fotographie beziehungsweise dem Namen nicht erkennen. - Der Antragsteller wurde an dieser (Haus) Adresse, die allerdings wirklich existiert und tatsächlich Herrn XXXX und seinen Brüdern gehört, nicht identifiziert. Erst kürzlich ist eine (muslimische) Familie namens XXXX als neuer Mieter an diese Adresse gezogen. Zuvor ist diese Immobilie vier Jahre lang leer gestanden. Somit hätte der Antragsteller logisch gesehen nicht am
- Februar 2014 dort wohnhaft sein können. Dies wurde weiter von Herrn XXXX XXXX ), der sich aufgrund eines kurzen Besuchs aus den USA in diesen Tagen im Iran aufhält und von uns auf seiner Mobiltelefonnummer (+ XXXX ) kontaktiert wurde, bestätigt.- Der Antragsteller wurde an dieser (Haus) Adresse, die allerdings wirklich existiert und tatsächlich Herrn römisch 40 und seinen Brüdern gehört, nicht identifiziert. Erst kürzlich ist eine (muslimische) Familie namens römisch 40 als neuer Mieter an diese Adresse gezogen. Zuvor ist diese Immobilie vier Jahre lang leer gestanden. Somit hätte der Antragsteller logisch gesehen nicht am
- Februar 2014 dort wohnhaft sein können. Dies wurde weiter von Herrn römisch 40 römisch 40 ), der sich aufgrund eines kurzen Besuchs aus den USA in diesen Tagen im Iran aufhält und von uns auf seiner Mobiltelefonnummer (+ römisch 40 ) kontaktiert wurde, bestätigt. - Nein, die Urkunde über die Taufe ist nicht authentisch, obwohl es sich bei dem Antragsteller tatsächlich um einen Armenier handelt (außerdem wurde die Unterschrift des Erzbischofs XXXX bei der Verwaltung und dem Sekretariat des Armenischen Prälat hervorgehoben wurde, gefälscht und sogar die darin angeführten personenbezogenen Daten des Antragstellers stimmen mit den im Iranischen Standesamt registrierten Daten nicht überein. Laut den zuvor genannten Befragten wurde das gleiche gefälschte Zertifikat, das den Namen des Antragstellers trägt, bereits in Deutschland gefertigt. Dies Annahme liegt darin, dass sich ein Anwalt der Deutschen Botschaft in XXXX ebenfalls an das Prälat gewendet hat, um die Authentizität dieses Dokumentes verifizieren zu lassen).- Nein, die Urkunde über die Taufe ist nicht authentisch, obwohl es sich bei dem Antragsteller tatsächlich um einen Armenier handelt (außerdem wurde die Unterschrift des Erzbischofs römisch 40 bei der Verwaltung und dem Sekretariat des Armenischen Prälat hervorgehoben wurde, gefälscht und sogar die darin angeführten personenbezogenen Daten des Antragstellers stimmen mit den im Iranischen Standesamt registrierten Daten nicht überein. Laut den zuvor genannten Befragten wurde das gleiche gefälschte Zertifikat, das den Namen des Antragstellers trägt, bereits in Deutschland gefertigt. Dies Annahme liegt darin, dass sich ein Anwalt der Deutschen Botschaft in römisch 40 ebenfalls an das Prälat gewendet hat, um die Authentizität dieses Dokumentes verifizieren zu lassen). - Der Priester XXXX hat erklärt, dass er nicht im Stande wäre, sich sofort an alle seine Gemeindemitglieder zu erinnern, obwohl ihm jedoch der Name `etwas´ sagen würde. Wir haben die Vermieter (Herr XXXX und seine Geschwister sind die Eigentümer der ihnen vererbten Immobilie mit der XXXX ) mit Hilfe der neuen Mieter (Familie XXXX ), die erst kürzlich in das etwa vier Jahre lang leer stehende Mietobjekt umgezogen sind, gefunden.- Der Priester römisch 40 hat erklärt, dass er nicht im Stande wäre, sich sofort an alle seine Gemeindemitglieder zu erinnern, obwohl ihm jedoch der Name `etwas´ sagen würde. Wir haben die Vermieter (Herr römisch 40 und seine Geschwister sind die Eigentümer der ihnen vererbten Immobilie mit der römisch 40 ) mit Hilfe der neuen Mieter (Familie römisch 40 ), die erst kürzlich in das etwa vier Jahre lang leer stehende Mietobjekt umgezogen sind, gefunden. - Allerdings hat er den Antragsteller nicht erkannt. Für ihn und seinen Assistenten (Herr XXXX ) ist die vom Antragsteller erzählte Geschichte eine “reine Erfindung und der Versuch einer Irreführung“.- Allerdings hat er den Antragsteller nicht erkannt. Für ihn und seinen Assistenten (Herr römisch 40 ) ist die vom Antragsteller erzählte Geschichte eine “reine Erfindung und der Versuch einer Irreführung“. - Es existiert kein Immobilienbüro in der XXXX . Es gibt mindestens zwei Immobilienagenturen (die Visitenkarten werden beigefügt und beide Agenturen haben armenische Makler) in der XXXX XXXX befindet und ebenfalls überwiegend von Armeniern bewohnt wird. Wir haben die Besitzer der vom Antragsteller angeführten Adresse identifiziert und an der Hausnummer XXXX geklingelt (es handelt sich um ein armseliges, über 40 Jahre altes Gebäude). Nachdem an der Tür geklopft wurde, hat eine Kopftuch-tragende Frau von ungefähr 50 Jahren die Tür geöffnet und sich selbst als Frau XXXX vorgestellt. Sie hat angeführt, dass sie erst kürzlich als neue Mieter eingezogen sind und das Haus von Herrn XXXX und seinen Geschwistern, denen die Immobilie (die seit dem Jahr 2010 beziehungsweise 2011 unbesetzt war) nach dem Tod ihrer Eltern überlassen wurde, gemietet. - Es existiert kein Immobilienbüro in der römisch 40 . Es gibt mindestens zwei Immobilienagenturen (die Visitenkarten werden beigefügt und beide Agenturen haben armenische Makler) in der römisch 40 römisch 40 befindet und ebenfalls überwiegend von Armeniern bewohnt wird. Wir haben die Besitzer der vom Antragsteller angeführten Adresse identifiziert und an der Hausnummer römisch 40 geklingelt (es handelt sich um ein armseliges, über 40 Jahre altes Gebäude). Nachdem an der Tür geklopft wurde, hat eine Kopftuch-tragende Frau von ungefähr 50 Jahren die Tür geöffnet und sich selbst als Frau römisch 40 vorgestellt. Sie hat angeführt, dass sie erst kürzlich als neue Mieter eingezogen sind und das Haus von Herrn römisch 40 und seinen Geschwistern, denen die Immobilie (die seit dem Jahr 2010 beziehungsweise 2011 unbesetzt war) nach dem Tod ihrer Eltern überlassen wurde, gemietet. - Ja wir haben das getan. Allerdings hat der Priester XXXX erklärt, dass er sich nicht sofort an all seine Gemeindemitglieder erinnern könnte, obwohl ihm jedoch der Name `etwas´ sagen würde.- Ja wir haben das getan. Allerdings hat der Priester römisch 40 erklärt, dass er sich nicht sofort an all seine Gemeindemitglieder erinnern könnte, obwohl ihm jedoch der Name `etwas´ sagen würde. - Ja, wir haben das getan. Allerdings hat Herr XXXX XXXX ), der sich aufgrund eines kurzen Besuchs aus der USA im Iran befand und von uns mittels seiner Mobiltelefonnummer (+ XXXX ) kontaktiert wurde, angeführt, dass er niemals von dem Antragsteller gehört hätte. Er fügte hinzu, dass “der Antragsteller dort nicht im Februar 2014 aufhältig gewesen sein hätte können, da die Immobilie zu dieser Zeit keine Mieter gehabt hat und der neue Mietvertrag mit den neuen Mietern erst vor ungefähr einem Jahr geschlossen wurde“.- Ja, wir haben das getan. Allerdings hat Herr römisch 40 römisch 40 ), der sich aufgrund eines kurzen Besuchs aus der USA im Iran befand und von uns mittels seiner Mobiltelefonnummer (+ römisch 40 ) kontaktiert wurde, angeführt, dass er niemals von dem Antragsteller gehört hätte. Er fügte hinzu, dass “der Antragsteller dort nicht im Februar 2014 aufhältig gewesen sein hätte können, da die Immobilie zu dieser Zeit keine Mieter gehabt hat und der neue Mietvertrag mit den neuen Mietern erst vor ungefähr einem Jahr geschlossen wurde“. - Wir haben mit dem Besitzer (beziehungsweise einem Mitbesitzer) am Telefon gesprochen und haben darauf geachtet neben dem Namen des Antragstellers auch die Gesichtszüge (Alter, Glatze) des Antragstellers zu beschreiben. Die Angaben des Besitzers (beziehungsweise des Mitbesitzers) sind wie beschrieben und oben angeführt. - Wir haben die Fotographie des Antragstellers dem Priester XXXX gezeigt und dieser hat ihn nicht erkannt.- Wir haben die Fotographie des Antragstellers dem Priester römisch 40 gezeigt und dieser hat ihn nicht erkannt. - Es wurden keine speziellen Gesichter unter der Menge seitens den Menschen in der armenischen Nachbarschaft erkannt. Sie waren allerdings eher der Meinung, dass die Fotographie entweder aus den Medien oder dem Internet genommen wurde und dass es nichts besonderes zu bedeuten hätte. - Bei dem Führerschein konnte nach einer Verifizierung festgestellt werden, dass es sich um eine Fälschung handelt und die personenbezogenen Daten darin stimmen nicht mit den wahren Identitätsangaben des Antragstellers überein: im Unterschied zu dem was in dem Dokument angegeben wird, ist sein wahres Geburtsdatum der XXXX (im Iranischen Sonnenkalenders XXXX ) und seine `Shenasnameh´ (Personalausweis) – Nummer lautet XXXX . Er ist mit Frau XXXX , einer Staatsbürgerin der Republik Armenien, geboren am XXXX , und später im Iran kraft des Iranischen Bürgerlichen Gesetzbuches Art. 976 eingebürgert, verheiratet. Er hat zwei Kinder (beide in XXXX , in der Republik Armenien, geboren) aus dieser Ehe. Die Kinder heißen XXXX und XXXX .- Bei dem Führerschein konnte nach einer Verifizierung festgestellt werden, dass es sich um eine Fälschung handelt und die personenbezogenen Daten darin stimmen nicht mit den wahren Identitätsangaben des Antragstellers überein: im Unterschied zu dem was in dem Dokument angegeben wird, ist sein wahres Geburtsdatum der römisch 40 (im Iranischen Sonnenkalenders römisch 40 ) und seine `Shenasnameh´ (Personalausweis) – Nummer lautet römisch 40 . Er ist mit Frau römisch 40 , einer Staatsbürgerin der Republik Armenien, geboren am römisch 40 , und später im Iran kraft des Iranischen Bürgerlichen Gesetzbuches Artikel 976, eingebürgert, verheiratet. Er hat zwei Kinder (beide in römisch 40 , in der Republik Armenien, geboren) aus dieser Ehe. Die Kinder heißen römisch 40 und römisch 40 . - Beigefügt: 1- Downloads aus den Eintragungen des Iranischen Standesamtes, die die wahre Identität des Antragstellers aufzeigen (zur Hervorhebung auf der Seite umkreist) wie auch eine Seite in Bezug auf die Ehe, die in XXXX (in der Republik Armenien) geschlossen wurde, 2- Visitenkarten der beiden Makler, die in der Nachbarschaft ausfindig gemacht werden konnten, 3 – Rechnung des Fachhonorars zur Weiterleitung an das Bundesverwaltungsgericht (beziehungsweise eine andere zuständige Behörde in Österreich)- Beigefügt: 1- Downloads aus den Eintragungen des Iranischen Standesamtes, die die wahre Identität des Antragstellers aufzeigen (zur Hervorhebung auf der Seite umkreist) wie auch eine Seite in Bezug auf die Ehe, die in römisch 40 (in der Republik Armenien) geschlossen wurde, 2- Visitenkarten der beiden Makler, die in der Nachbarschaft ausfindig gemacht werden konnten, 3 – Rechnung des Fachhonorars zur Weiterleitung an das Bundesverwaltungsgericht (beziehungsweise eine andere zuständige Behörde in Österreich) I.
- Es wurde in Folge nachgefragt, ob der Vertrauensanwalt davon ausgeht, dass es sich bei den bekannt gegebenen Personen um die bP handelt oder sich die bP der Identität dieser Personen bedienen. Die Botschaft von XXXX teilte mit Schreiben vom 05.01.2016 mit, dass die Identitäten der bP, welche bereits mit Mail vom 31.10.2015 mitgeteilt wurden, richtig wären und überdies die von der bP 1 (gefälschten) vorgelegten Dokumente bereits einmal überprüft worden wären, allerdings im Zusammenhang mit einem Asylantrag in einem anderen Staat. Beigelegt waren wieder Screenshots (Auszuge aus dem Personenstandsregister).römisch eins.
- Es wurde in Folge nachgefragt, ob der Vertrauensanwalt davon ausgeht, dass es sich bei den bekannt gegebenen Personen um die bP handelt oder sich die bP der Identität dieser Personen bedienen. Die Botschaft von römisch 40 teilte mit Schreiben vom 05.01.2016 mit, dass die Identitäten der bP, welche bereits mit Mail vom 31.10.2015 mitgeteilt wurden, richtig wären und überdies die von der bP 1 (gefälschten) vorgelegten Dokumente bereits einmal überprüft worden wären, allerdings im Zusammenhang mit einem Asylantrag in einem anderen Staat. Beigelegt waren wieder Screenshots (Auszuge aus dem Personenstandsregister). Konkret lautet die Anfragebeantwortung wie folgt: „In Beantwortung Ihrer Anfrage, informieren Sie bitte das Gericht darüber, dass es sich bei dem Antragsteller um die gleiche Person handelt. Allerdings hat er die Angaben seiner Personalien gefälscht, was bereits in meiner E-Mail an den Botschafter vom 31.10.2015 erklärt wurde. Es existiert kein Zweifel in Bezug auf diese Fälschung, da wir unsere Informationen von den heruntergeladenen Daten des Iranischen Personenstandregisters (Bevölkerungsdatenbank der Organisation für Zivilregistrierung im Iran), welche der oben erwähnten E-Mail als Begleitdokumente beigefügt wurden und welche wir Ihnen teilweise wieder zukommen lassen, haben. Kurz gesagt ist sein wahres Geburtsdatum der XXXX im Iranischen Kalender), während seine Geburtsurkundennummer XXXX lautet. Die wahre Identität seiner Ehefrau ist XXXX (eine Staatsbürgerin der Republik Armenien und eine durch ihre Eheschließung eingebürgerte Iranerin, gemäß Art. 976 des Bürgerlichen Gesetzbuches des Iran), geboren am XXXX . Seine Kinder heißen XXXX und XXXX .„In Beantwortung Ihrer Anfrage, informieren Sie bitte das Gericht darüber, dass es sich bei dem Antragsteller um die gleiche Person handelt. Allerdings hat er die Angaben seiner Personalien gefälscht, was bereits in meiner E-Mail an den Botschafter vom 31.10.2015 erklärt wurde. Es existiert kein Zweifel in Bezug auf diese Fälschung, da wir unsere Informationen von den heruntergeladenen Daten des Iranischen Personenstandregisters (Bevölkerungsdatenbank der Organisation für Zivilregistrierung im Iran), welche der oben erwähnten E-Mail als Begleitdokumente beigefügt wurden und welche wir Ihnen teilweise wieder zukommen lassen, haben. Kurz gesagt ist sein wahres Geburtsdatum der römisch 40 im Iranischen Kalender), während seine Geburtsurkundennummer römisch 40 lautet. Die wahre Identität seiner Ehefrau ist römisch 40 (eine Staatsbürgerin der Republik Armenien und eine durch ihre Eheschließung eingebürgerte Iranerin, gemäß Artikel 976, des Bürgerlichen Gesetzbuches des Iran), geboren am römisch 40 . Seine Kinder heißen römisch 40 und römisch 40 . Bitte lassen Sie das Gericht desweiteren wissen, dass der Antragsteller allen Anschein nach in anderen Ländern Asyl beantragt hat. Diese Informationen habe ich deswegen, weil ich damals in der Armenischen Prälatur tätig gewesen bin und erfahren habe, dass ein Rechtsanwalt der Deutschen Botschaft in XXXX diese bereits zur Verifizierung von Dokumenten des Asylantragstellers (welche sich natürlich als gefälscht bewiesen haben) kontaktiert hatte.“Bitte lassen Sie das Gericht desweiteren wissen, dass der Antragsteller allen Anschein nach in anderen Ländern Asyl beantragt hat. Diese Informationen habe ich deswegen, weil ich damals in der Armenischen Prälatur tätig gewesen bin und erfahren habe, dass ein Rechtsanwalt der Deutschen Botschaft in römisch 40 diese bereits zur Verifizierung von Dokumenten des Asylantragstellers (welche sich natürlich als gefälscht bewiesen haben) kontaktiert hatte.“ I.
- Mit Urkundenvorlage vom 29.03.2016 wurden Unterlagen zur Integration der bP sowie eine Bestätigung der armenischen Botschaft vom 18.03.2016, dass hinsichtlich der Person XXXX , geb. XXXX keine Daten vorhanden sind, vorgelegt.römisch eins.
- Mit Urkundenvorlage vom 29.03.2016 wurden Unterlagen zur Integration der bP sowie eine Bestätigung der armenischen Botschaft vom 18.03.2016, dass hinsichtlich der Person römisch 40 , geb. römisch 40 keine Daten vorhanden sind, vorgelegt. I.
- Für den 04.04.2016 lud das erkennende Gericht die Verfahrensparteien zu einer mündlichen Beschwerdeverhandlung. Die Ermittlungen der österreichischen Botschaft in XXXX wurden den bP zur Kenntnis gebracht.römisch eins.
- Für den 04.04.2016 lud das erkennende Gericht die Verfahrensparteien zu einer mündlichen Beschwerdeverhandlung. Die Ermittlungen der österreichischen Botschaft in römisch 40 wurden den bP zur Kenntnis gebracht. Es wurde von der bP 2 eine Skizze des gemieteten Hauses in XXXX angefertigt und wurden Privatfotos der bP, ein Prospekt der armenischen Kirche in XXXX sowie ein Familienbuch vorgelegt. Es wurde von der bP 2 eine Skizze des gemieteten Hauses in römisch 40 angefertigt und wurden Privatfotos der bP, ein Prospekt der armenischen Kirche in römisch 40 sowie ein Familienbuch vorgelegt. Die der Verhandlung beigezogene Dolmetscherin gab an, dass auf Grund der Wortwahl und Aussprache, Betonung und dgl. sie von einer iranische Abstammung der bP 1 ausginge, insbesondere da persische Bezeichnungen verwendet wurden. Auch hinsichtlich der bP 2 gab die Dolmetscherin an, dass diese Armenisch mit persischem Einschlag spricht. I.
- In der Stellungnahme vom 26.04.2016 führte die rechtsfreundliche Vertretung der bP aus, dass sich in der Verhandlung ergeben hätte, dass es sich bei den bP um armenische Christen aus dem Iran handelt. Auch die in den Erhebungsergebnissen widergegebene Angabe des Pfarrers XXXX , ihm würde der Name der bP 1 etwas sagen, sei vor dem Hintergrund des Spitzelwesens im Iran so zu verstehen, dass er die bP 1 wohl kennt. Widersprüchlich seien auch die Erhebungsergebnisse zur Wohnadresse, wonach das Objekt einerseits vermietet sein soll und andererseits es sich um ein Abbruchsobjekt handeln soll. Bestritten wurde überdies, dass die bP 1 aus einer Ehe zwei Kinder haben soll mit einer ausländischen Frau. Das angebliche Datenblatt des Standesamtes läge den bP nicht vor und seien sämtliche Mails anonymisiert und zum Teil überhaupt nicht nachvollziehbar. Die bP 1 sei nicht 1970 geboren und wäre bereit, die Altersangabe medizinisch überprüfen zu lassen. Die Angaben zu den Taufurkunden seien sinnwidrig und wäre die bP 1 zu keiner Zeit in Deutschland gewesen. Obwohl die bP 1 nicht vorsätzlich missioniert habe, so wären doch ihre Informationen an persische Kirchenbesucher geeignet, sie dessen zu verdächtigen. Armenische Christen dürften zwar grundsätzlich ihre Religion leben, wären aber Bürger zweiter Klasse und würden deren Aktivitäten streng überwacht werden. Der über Jahre hinweg stattfindende Massenexodus der Christen im Iran sei Beweis dafür. römisch eins.
- In der Stellungnahme vom 26.04.2016 führte die rechtsfreundliche Vertretung der bP aus, dass sich in der Verhandlung ergeben hätte, dass es sich bei den bP um armenische Christen aus dem Iran handelt. Auch die in den Erhebungsergebnissen widergegebene Angabe des Pfarrers römisch 40 , ihm würde der Name der bP 1 etwas sagen, sei vor dem Hintergrund des Spitzelwesens im Iran so zu verstehen, dass er die bP 1 wohl kennt. Widersprüchlich seien auch die Erhebungsergebnisse zur Wohnadresse, wonach das Objekt einerseits vermietet sein soll und andererseits es sich um ein Abbruchsobjekt handeln soll. Bestritten wurde überdies, dass die bP 1 aus einer Ehe zwei Kinder haben soll mit einer ausländischen Frau. Das angebliche Datenblatt des Standesamtes läge den bP nicht vor und seien sämtliche Mails anonymisiert und zum Teil überhaupt nicht nachvollziehbar. Die bP 1 sei nicht 1970 geboren und wäre bereit, die Altersangabe medizinisch überprüfen zu lassen. Die Angaben zu den Taufurkunden seien sinnwidrig und wäre die bP 1 zu keiner Zeit in Deutschland gewesen. Obwohl die bP 1 nicht vorsätzlich missioniert habe, so wären doch ihre Informationen an persische Kirchenbesucher geeignet, sie dessen zu verdächtigen. Armenische Christen dürften zwar grundsätzlich ihre Religion leben, wären aber Bürger zweiter Klasse und würden deren Aktivitäten streng überwacht werden. Der über Jahre hinweg stattfindende Massenexodus der Christen im Iran sei Beweis dafür. I.
- Mit Schreiben des BVwG vom 06.11.2019 wurde unter Hinweis auf die Erhebungen aus 2015/2016 ein weiteres Erhebungsersuchen an die Botschaft in XXXX gestellt. Angemerkt wurde, dass soweit bekannt, damals ausschließlich Erhebungen an der letztbekannten Adresse in XXXX durchgeführt wurden und wurde ersucht, nun Ermittlungen bei Verwandten im angeführten Heimatdorf der bP durchzuführen. Es wurde zusammengefasst dargestellt, welche Angaben die bP zu ihrem angeblichen Heimatdorf XXXX gemacht haben. Lichtbilder der bP und der Erhebungsbericht vom 05.01.2016 wurden übermittelt. Es wurde ersucht, die Erhebungen (zur ersten Frage der Identität und Staatsangehörigkeit sowie zur zweiten Frage ob bekannt ist, aus welchen Gründen die bP den Iran verlassen haben) ausschließlich durch die Befragung von Verwandten durchzuführen, da die bP ausdrücklich die Zustimmung zu Ermittlungen nicht erteilt haben. römisch eins.
- Mit Schreiben des BVwG vom 06.11.2019 wurde unter Hinweis auf die Erhebungen aus 2015 aus 2016, ein weiteres Erhebungsersuchen an die Botschaft in römisch 40 gestellt. Angemerkt wurde, dass soweit bekannt, damals ausschließlich Erhebungen an der letztbekannten Adresse in römisch 40 durchgeführt wurden und wurde ersucht, nun Ermittlungen bei Verwandten im angeführten Heimatdorf der bP durchzuführen. Es wurde zusammengefasst dargestellt, welche Angaben die bP zu ihrem angeblichen Heimatdorf römisch 40 gemacht haben. Lichtbilder der bP und der Erhebungsbericht vom 05.01.2016 wurden übermittelt. Es wurde ersucht, die Erhebungen (zur ersten Frage der Identität und Staatsangehörigkeit sowie zur zweiten Frage ob bekannt ist, aus welchen Gründen die bP den Iran verlassen haben) ausschließlich durch die Befragung von Verwandten durchzuführen, da die bP ausdrücklich die Zustimmung zu Ermittlungen nicht erteilt haben. I.
- Am 25.11.2019 langte die vom BVwG in Auftrag gegebene Anfragebeantwortung über die österreichische Botschaft in XXXX beim BVwG ein. Diese lautet wie folgt:römisch eins.
- Am 25.11.2019 langte die vom BVwG in Auftrag gegebene Anfragebeantwortung über die österreichische Botschaft in römisch 40 beim BVwG ein. Diese lautet wie folgt: 1- Die Identitäten und Staatsbürgerschaften der Beschwerdeführer (Asylantragsteller) wurden auf Grundlage von nicht nur einer Felduntersuchung in der armenischen Nachbarschaft in XXXX (insbesondere in der XXXX ) ermittelt und dies wurde nicht nur durch diese spezifisch vom Beschwerdeführer genannten Personen, einschließlich dem Vermieter, den Nachbarn als auch Immobilienmarklern und Geschäftsinhabern dort gemacht, sondern es wurden ebenfalls viele Menschen mit scheinbar seinem gleichen Alter befragt, die er dort auf der Straße getroffen hätte können und die anscheinend beinahe jeden in der kleinen armenischen Gemeinschaft kennen und noch dort wohnhaft sind. Ihnen wurde das Foto des Beschwerdeführers gezeigt und der Familienhintergrund erläutert. 1- Die Identitäten und Staatsbürgerschaften der Beschwerdeführer (Asylantragsteller) wurden auf Grundlage von nicht nur einer Felduntersuchung in der armenischen Nachbarschaft in römisch 40 (insbesondere in der römisch 40 ) ermittelt und dies wurde nicht nur durch diese spezifisch vom Beschwerdeführer genannten Personen, einschließlich dem Vermieter, den Nachbarn als auch Immobilienmarklern und Geschäftsinhabern dort gemacht, sondern es wurden ebenfalls viele Menschen mit scheinbar seinem gleichen Alter befragt, die er dort auf der Straße getroffen hätte können und die anscheinend beinahe jeden in der kleinen armenischen Gemeinschaft kennen und noch dort wohnhaft sind. Ihnen wurde das Foto des Beschwerdeführers gezeigt und der Familienhintergrund erläutert. Zudem haben wir die Informationen ebenfalls durch die armenische Prälatur im Iran, bei der es sich um die vom iranischen Staat offiziell anerkannte Entität handelt und die über aller Mitglieder der armenischen Diaspora im Iran Aufzeichnungen führt, wiederholt überprüft. Desweiteren wurde das was wir in Erfahrung bringen konnten durch Downloads der maßgebendsten öffentlichen Aufzeichnungsquellen, d.h. Bevölkerungsdatenzentrum, welches von der Organisation der Personenstandregistrierung (Personenstandsregister) und wiederum vom Innenministerium geführt wird, unterstützt. Nichtsdestotrotz und ungeachtet aller Probleme, denen wir aufgrund der erst kürzlich stattgefundenen Einschränkungen und Beschränkungen der Internetleistungen im Iran begegnet sind, konnten wir es durch einen freundlichen Kontakt und entgegen eines `Ermöglichungsgeschenkes´ schaffen, eine nochmalige Überprüfung mittels neuer Schlüsselworte (einschließlich Eltern und Ortsbezeichnungen wie XXXX ) der bereits bereitgestellten Daten der Familie durchzuführen. Die wiederholte Prüfung hat lediglich die Ergebnisse, die bereits mit den österreichischen Behörden mittels Botschaft geteilt worden sind, nochmals bestätigt. Außerdem, wie bereits in den vorherigen Berichten hervorgehoben worden ist (mit eingeschlossen der Bericht vom 24.10.2015), stellt der Hauptbeschwerdeführer (Kopf der Familie) Ausweispapiere (shenasnameh beziehungsweise Geburtsurkunde und Führerschein) her, welche sich minutiös widersprechen, aber unverzichtbare Details so wie das Geburtsdatum, welches sich mit großem Abstand von nicht weniger als 8 Jahren in den zwei Dokumenten unterscheidet. Dagegen zeigt seine Taufurkunde, welche gänzlich gefälscht worden ist, eine total andere Nummer an. Sein echtes Geburtsdatum im muslimischen Sonnenkalender zeigt den XXXX ) auf und seine Identitätskarten-/Geburtsurkundenummer (shenasnameh) lautet XXXX . Diese Erkenntnisse können unabhängig voneinander verifiziert und durch einen Datenvergleich nachgewiesen werden, im Falle dessen, dass das von den österreichischen Behörden angeordnet wird und sie eine komplette beglaubigte Übersetzung durch einen beeideten Übersetzer der persischen Sprache aller unterschiedlichen Dokumente, welche der Hauptbeschwerdeführer zur Unterstützung seiner Behauptung und zur Unterstützung seines Antrages auf internationalen Schutz bereitstellt, beschaffen. Es ist zudem anzumerken, dass sogar die dem armenischen Prälat (Erzbischof XXXX ) zugeschriebene Unterschrift auf dem Taufschein als gefälscht befunden wurde und das nach Verifizierung durch die Verwaltung und Beamten des Sekretariats des besagten Prälats, die den Fall als einen “Identitätsdiebstahl“ beschrieben. Zudem haben wir die Informationen ebenfalls durch die armenische Prälatur im Iran, bei der es sich um die vom iranischen Staat offiziell anerkannte Entität handelt und die über aller Mitglieder der armenischen Diaspora im Iran Aufzeichnungen führt, wiederholt überprüft. Desweiteren wurde das was wir in Erfahrung bringen konnten durch Downloads der maßgebendsten öffentlichen Aufzeichnungsquellen, d.h. Bevölkerungsdatenzentrum, welches von der Organisation der Personenstandregistrierung (Personenstandsregister) und wiederum vom Innenministerium geführt wird, unterstützt. Nichtsdestotrotz und ungeachtet aller Probleme, denen wir aufgrund der erst kürzlich stattgefundenen Einschränkungen und Beschränkungen der Internetleistungen im Iran begegnet sind, konnten wir es durch einen freundlichen Kontakt und entgegen eines `Ermöglichungsgeschenkes´ schaffen, eine nochmalige Überprüfung mittels neuer Schlüsselworte (einschließlich Eltern und Ortsbezeichnungen wie römisch 40 ) der bereits bereitgestellten Daten der Familie durchzuführen. Die wiederholte Prüfung hat lediglich die Ergebnisse, die bereits mit den österreichischen Behörden mittels Botschaft geteilt worden sind, nochmals bestätigt. Außerdem, wie bereits in den vorherigen Berichten hervorgehoben worden ist (mit eingeschlossen der Bericht vom 24.10.2015), stellt der Hauptbeschwerdeführer (Kopf der Familie) Ausweispapiere (shenasnameh beziehungsweise Geburtsurkunde und Führerschein) her, welche sich minutiös widersprechen, aber unverzichtbare Details so wie das Geburtsdatum, welches sich mit großem Abstand von nicht weniger als 8 Jahren in den zwei Dokumenten unterscheidet. Dagegen zeigt seine Taufurkunde, welche gänzlich gefälscht worden ist, eine total andere Nummer an. Sein echtes Geburtsdatum im muslimischen Sonnenkalender zeigt den römisch 40 ) auf und seine Identitätskarten-/Geburtsurkundenummer (shenasnameh) lautet römisch 40 . Diese Erkenntnisse können unabhängig voneinander verifiziert und durch einen Datenvergleich nachgewiesen werden, im Falle dessen, dass das von den österreichischen Behörden angeordnet wird und sie eine komplette beglaubigte Übersetzung durch einen beeideten Übersetzer der persischen Sprache aller unterschiedlichen Dokumente, welche der Hauptbeschwerdeführer zur Unterstützung seiner Behauptung und zur Unterstützung seines Antrages auf internationalen Schutz be