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{'item': 'W101 2232682-1'}

Obsah (13)§ 28Art. 133§ 8Art. 151§ 19a§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 1§ 2§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum21.01.2021 GeschäftszahlW101 2232682-1 SpruchW101 2232682-1/2E, W101 2232682-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat

§ 28Abs. 2 Vw

GVG Folge gegeben und der angefochtene Bescheid (Zahlungsauftrag) ersatzlos behoben. Der Beschwerde (dem Berichtigungsantrag) wird

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG Folge gegeben und der angefochtene Bescheid (Zahlungsauftrag) ersatzlos behoben. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Am 29.09.2009 brachten die Beschwerdeführer beim Bezirksgericht Döbling (in der Folge: BG) einen Antrag auf Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtigte Eintragung eines Pfandrechtes für einen Höchstbetrag von € 350.000,00 ob der Liegenschaft EZ 1300 Grundbuch 01514 XXXX ein.
  2. Am 29.09.2009 brachten die Beschwerdeführer beim Bezirksgericht Döbling (in der Folge: BG) einen Antrag auf Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtigte Eintragung eines Pfandrechtes für einen Höchstbetrag von € 350.000,00 ob der Liegenschaft EZ 1300 Grundbuch 01514 römisch 40 ein. Mit Beschluss des BG vom 30.09.2009, TZ 5363/2009, war diese Eintragung antragsgemäß vollzogen worden. Mit Beschluss des BG vom 30.09.2009, TZ 5363 aus 2009,, war diese Eintragung antragsgemäß vollzogen worden.
  3. Nach Beanstandung bei der Nachprüfung der Gebühren und Kosten durch den Revisor des Oberlandesgerichtes Wien schrieb der Kostenbeamte des BG mit Zahlungsauftrag vom 11.03.2013, TZ 5363/2009, den beiden Beschwerdeführern, vertreten durch deren damaligen Rechtsvertreter Notar XXXX , die Zahlung einer Eintragungsgebühr

Tarifpost (TP) 9 lit. b. Z 5 Gerichtsgebührengesetz (GGG) iHv € 2.100,00 (Bemessungsgrundlage € 350.000,00), sowie eine Einhebungsgebühr nach § 6 Abs. 1 Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) iHv € 8,00 und einen Mehrbetrag nach § 31 GGG iHv € 28,00, insgesamt sohin einen Betrag iHv € 2.136,00, zur Zahlung vor. 2. Nach Beanstandung bei der Nachprüfung der Gebühren und Kosten durch den Revisor des Oberlandesgerichtes Wien schrieb der Kostenbeamte des BG mit Zahlungsauftrag vom 11.03.2013, TZ 5363 aus 2009,, den beiden Beschwerdeführern, vertreten durch deren damaligen Rechtsvertreter Notar römisch 40 , die Zahlung einer Eintragungsgebühr

Tarifpost (TP) 9 Litera b, Ziffer 5, Gerichtsgebührengesetz (GGG) iHv € 2.100,00 (Bemessungsgrundlage € 350.000,00), sowie eine Einhebungsgebühr nach Paragraph 6, Absatz eins, Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) iHv € 8,00 und einen Mehrbetrag nach Paragraph 31, GGG iHv € 28,00, insgesamt sohin einen Betrag iHv € 2.136,00, zur Zahlung vor. Dieser Zahlungsauftrag war dem gemeinsamen Rechtsvertreter der Beschwerdeführer am 21.03.2013 ordnungsgemäß zugestellt worden.

  1. Gegen diesen Zahlungsauftrag (Bescheid) erhoben die Beschwerdeführer fristgerecht den am 25.03.2013 beim BG eingelangten und als Einspruch bezeichneten Berichtigungsantrag (Beschwerde). Begründend führten sie darin im Wesentlichen aus, dass die in Rede stehende Eintragungsgebühr iHv € 2.100,00 am 21.10.2009 aus dem Treuhanderlag, welcher von ihnen beim Notariat ihres damaligen Rechtsvertreters hinterlegt worden wäre, bezahlt worden sei.
  2. In einem dem Akt beigelegten Aktenvermerk wird festgehalten, dass das BG am 27.01.2020 telefonischen Kontakt mit der Nachfolgerin des bereits emeritierten Rechtsvertreters der Beschwerdeführer aufgenommen habe, um um Auskunft zu ersuchen, auf welches Konto der Betrag von € 2.100,00 am 21.10.2009 angewiesen worden sei, jedoch keine Antwort darauf erhalten hätte.
  3. Aus einer ebenfalls im Akt befindlichen E-Mail Korrespondenz sowie aus einem Datenblatt vom 29.01.2020 geht hervor, dass es der belangten Behörde aufgrund einer Systemumstellung nicht mehr möglich gewesen sei, die in Rede stehende Einzahlung zu überprüfen und könne nicht mehr eruriert werden, ob der Betrag von € 2.100,00 zur Einzahlung gebracht worden sei. Weiters war angeführt worden, dass der Anspruch des Bundes auf Bezahlung der Eintragungsgebühr

§ 8GEG mit Ablauf des Jahres 2018 verjährt sei.

5. Aus einer ebenfalls im Akt befindlichen E-Mail Korrespondenz sowie aus einem Datenblatt vom 29.01.2020 geht hervor, dass es der belangten Behörde aufgrund einer Systemumstellung nicht mehr möglich gewesen sei, die in Rede stehende Einzahlung zu überprüfen und könne nicht mehr eruriert werden, ob der Betrag von € 2.100,00 zur Einzahlung gebracht worden sei. Weiters war angeführt worden, dass der Anspruch des Bundes auf Bezahlung der Eintragungsgebühr

Paragraph 8, GEG mit Ablauf des Jahres 2018 verjährt sei.

  1. In der Folge legte die belangte Behörde mit Schreiben vom 23.06.2020 (eingelangt am 03.07.2020) die Beschwerde (den Berichtigungsantrag) samt dem dazugehörenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: Den Beschwerdeführern sind mit antragsgemäßer Eintragung vom 29.09.2009 der Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtigte Eintragung eines Pfandrechtes für einen Höchstbetrag von € 350.000,00 ob der Liegenschaft EZ 1300 Grundbuch 01514 XXXX Gebühren nach TP 9 lit. b Z 5 GGG iHv € 2.100,00 entstanden.Den Beschwerdeführern sind mit antragsgemäßer Eintragung vom 29.09.2009 der Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtigte Eintragung eines Pfandrechtes für einen Höchstbetrag von € 350.000,00 ob der Liegenschaft EZ 1300 Grundbuch 01514 römisch 40 Gebühren nach TP 9 Litera b, Ziffer 5, GGG iHv € 2.100,00 entstanden. Diese Gebühren wurden am 21.10.2009 durch den damaligen Rechtsvertreter der Beschwerdeführer entrichtet. Maßgebend ist, dass mit Zahlungsauftrag vom 11.03.2013 daher zu Unrecht erneut eine Gebühr iHv € 2.100,00, sowie eine Einhebungsgebühr nach § 6 Abs. 1 GEG iHv € 8,00 und ein Mehrbetrag nach § 31 GGG iHv € 28,00, zur Zahlung vorgeschrieben wurden.Maßgebend ist, dass mit Zahlungsauftrag vom 11.03.2013 daher zu Unrecht erneut eine Gebühr iHv € 2.100,00, sowie eine Einhebungsgebühr nach Paragraph 6, Absatz eins, GEG iHv € 8,00 und ein Mehrbetrag nach Paragraph 31, GGG iHv € 28,00, zur Zahlung vorgeschrieben wurden.
  3. Beweiswürdigung: Die Feststellung hinsichtlich der Zahlungspflicht ergibt sich aus dem – unstrittigen – Akteninhalt. Die Beschwerdeführer bestreiten ihre grundsätzliche Zahlungspflicht nicht, geben jedoch im Berichtigungsantrag vom 21.03.2013 an, ihre Gebührenschuld bereits am 21.10.2009 durch Zahlung aus dem Treuhandkonto ihres damaligen Rechtsvertreters beglichen zu haben. Die belangte Behörde hat erst im Jahr 2020 und somit 11 Jahre nach Entstehung der Gebühr bzw. 7 Jahre nach Erlassung des Zahlungsauftrages weitere Ermittlungen aufgenommen, um die in Rede stehende Einzahlung zu überprüfen. Durch das von der belangten Behörde eingeleitete Ermittlungsverfahren, konnte jedoch nicht mehr festgestellt werden, auf welchem Konto diese Einzahlung damals eingegangen ist. Dass die Nachfolgerin des bereits emeritieren damaligen Rechtsvertreters der Beschwerdeführer auf eine 11 Jahre später erfolgte Anfrage der Behörde im Jänner 2020 über eine Abbuchung aus dem Jahre 2013 keine Auskunft erteilen konnte, ist ihr bzw. den Beschwerdeführern im Hinblick auf die Zeitspanne nicht vorzuwerfen. Dass die belangte Behörde aufgrund einer Umstellung ihres Buchhaltungssystems selbst keinen Zugriff mehr auf ehemalige Buchungen hat, geht zu ihren eigenen Lasten und kann nicht den Beschwerdeführern zum Nachteil gereichen. Die im Berichtigungsantrag getroffene Behauptung der Beschwerdeführer, wonach die Gebühren bereits am 21.10.2009 entrichtet worden seien, ist daher als glaubhaft zu werten.
  4. Rechtliche Beurteilung: 3.1.

Art. 151Abs.

51 Z 8 B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, auf das Bundesverwaltungsgericht über.3.1.

Artikel 151

, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, auf das Bundesverwaltungsgericht über.

§ 19aAbs.

13 Gerichtliches Einbringungsgesetz, BGBl. 288/1962 (GEG), geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der bei den Einbringungsbehörden nach diesem Bundesgesetz idF BGBl. I Nr. 190/2013 mit Ablauf des 31.12.2013 anhängigen oder wieder anhängigen Rechtsmittelverfahren nach Maßgabe des Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG auf das Bundesverwaltungsgericht über (Wais/Dokalik, Die Gerichtsgebühren, 11. Auflage, S 497f). Das Bundesverwaltungsgericht ist somit für das gegenständliche Verfahren zuständig und hat über den Berichtigungsantrag, welcher als Beschwerde zu behandeln ist, zu entscheiden.

Paragraph 19 a, Absatz 13, Gerichtliches Einbringungsgesetz, Bundesgesetzblatt 288 aus 1962, (GEG), geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der bei den Einbringungsbehörden nach diesem Bundesgesetz in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2013, mit Ablauf des 31.12.2013 anhängigen oder wieder anhängigen Rechtsmittelverfahren nach Maßgabe des Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG auf das Bundesverwaltungsgericht über (Wais/Dokalik, Die Gerichtsgebühren, 11. Auflage, S 497f). Das Bundesverwaltungsgericht ist somit für das gegenständliche Verfahren zuständig und hat über den Berichtigungsantrag, welcher als Beschwerde zu behandeln ist, zu entscheiden.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2. Zu A) 3.2.1.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.3.2.1.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.2.

  1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Gerichtsgebührengesetzes (GGG), BGBl. Nr. 501/1984 idgF, lauten:3.2.
  2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Gerichtsgebührengesetzes (GGG), Bundesgesetzblatt Nr. 501 aus 1984, idgF, lauten:

§ 1Abs.

1 GGG unterliegt den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren im Sinne dieses Bundesgesetzes die Inanspruchnahme der Tätigkeit der Gerichte, Staatsanwaltschaften und Justizverwaltungsbehörden einschließlich der an diese gerichteten Eingaben sowie die Führung der öffentlichen Bücher, Urkundensammlungen sowie einsichtsfähigen Register nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen und des angeschlossenen, einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Tarifs.

Paragraph eins, Absatz eins, GGG unterliegt den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren im Sinne dieses Bundesgesetzes die Inanspruchnahme der Tätigkeit der Gerichte, Staatsanwaltschaften und Justizverwaltungsbehörden einschließlich der an diese gerichteten Eingaben sowie die Führung der öffentlichen Bücher, Urkundensammlungen sowie einsichtsfähigen Register nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen und des angeschlossenen, einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Tarifs.

§ 2

Z 4 GGG wird der Anspruch hinsichtlich der Gebühren für die Eintragung in die öffentlichen Bücher oder in das Schiffsregister mit der Vornahme der Eintragung begründet.

Paragraph 2, Ziffer 4, GGG wird der Anspruch hinsichtlich der Gebühren für die Eintragung in die öffentlichen Bücher oder in das Schiffsregister mit der Vornahme der Eintragung begründet. Tarifpost (TP) 9 sieht Gerichtsgebühren in Grundbuchsachen vor, darunter für Eintragungen für Anmerkungen der Rangordnung der beabsichtigten Verpfändung iHv 6vT vom Wert des Rechtes (TP 9 lit. b Z 5).Tarifpost (TP) 9 sieht Gerichtsgebühren in Grundbuchsachen vor, darunter für Eintragungen für Anmerkungen der Rangordnung der beabsichtigten Verpfändung iHv 6vT vom Wert des Rechtes (TP 9 Litera b, Ziffer 5,).

§ 1Z 1 Gerichtliches Einbringungsgesetz, BGBl. Nr. 288/1962 idg

F (GEG), hat das Gericht Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren von Amts wegen einzubringen.

Paragraph eins, Ziffer eins, Gerichtliches Einbringungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 288 aus 1962, idgF (GEG), hat das Gericht Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren von Amts wegen einzubringen.

§ 8Abs.

1 GEG verjährt der Anspruch des Bundes auf Entrichtung der Beträge nach § 1 GEG, ausgenommen jener nach § 1 Z 3 und 6 GEG, in fünf Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit Ablauf des Jahres zu laufen, in dem der Anspruch entstanden ist und die Person des Zahlungspflichtigen feststeht, frühestens jedoch mit rechtskräftiger Beendigung des Grundverfahrens.

Abs. 2 leg.cit. wird die Verjährung durch die Aufforderung zur Zahlung, die Einbringung eines Ansuchens um Stundung oder Nachlaß und durch jede Eintreibungshandlung unterbrochen; diesfalls ist die Dauer eines Rechtsmittelverfahrens in die Verjährungszeit nicht einzurechnen.

Paragraph 8, Absatz eins, GEG verjährt der Anspruch des Bundes auf Entrichtung der Beträge nach Paragraph eins, GEG, ausgenommen jener nach Paragraph eins, Ziffer 3 und 6 GEG, in fünf Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit Ablauf des Jahres zu laufen, in dem der Anspruch entstanden ist und die Person des Zahlungspflichtigen feststeht, frühestens jedoch mit rechtskräftiger Beendigung des Grundverfahrens.

Absatz 2, leg.cit. wird die Verjährung durch die Aufforderung zur Zahlung, die Einbringung eines Ansuchens um Stundung oder Nachlaß und durch jede Eintreibungshandlung unterbrochen; diesfalls ist die Dauer eines Rechtsmittelverfahrens in die Verjährungszeit nicht einzurechnen. 3.2.

  1. Im gegenständlichen Fall ist strittig, ob die geschuldete Gebühr nach TP 9 lit. b Z 5 iHv € 2.100,00 bereits von den Beschwerdeführern entrichtet wurde.3.2.
  2. Im gegenständlichen Fall ist strittig, ob die geschuldete Gebühr nach TP 9 Litera b, Ziffer 5, iHv € 2.100,00 bereits von den Beschwerdeführern entrichtet wurde. Die Behörde hat nach Beanstandung bei der Nachprüfung der Gebühren und Kosten durch den Revisor des Oberlandesgerichtes Wien den Beschwerdeführern mit Zahlungsauftrag vom 11.03.2013 die mit Eintragung vom 30.09.2009 entstandenen Eintragungsgebühren iHv € 2.100,00, sowie eine Einhebungsgebühr nach § 6a GEG iHv € 8,00 und einen Mehrbetrag nach § 31 GGG iHv € 28,00, insgesamt sohin einen Betrag iHv € 2.136,00, vorgeschrieben.Die Behörde hat nach Beanstandung bei der Nachprüfung der Gebühren und Kosten durch den Revisor des Oberlandesgerichtes Wien den Beschwerdeführern mit Zahlungsauftrag vom 11.03.2013 die mit Eintragung vom 30.09.2009 entstandenen Eintragungsgebühren iHv € 2.100,00, sowie eine Einhebungsgebühr nach Paragraph 6 a, GEG iHv € 8,00 und einen Mehrbetrag nach Paragraph 31, GGG iHv € 28,00, insgesamt sohin einen Betrag iHv € 2.136,00, vorgeschrieben. Die Beschwerdeführer wenden sich gegen den Zahlungsauftrag und bringen vor, dass ihr damaliger Rechtsvertreter die Gebühren bereits durch Einzahlung am 21.10.2009 entrichtet habe. Wie in der Beweiswürdigung ausgeführt, hat die belangte Behörde erst im Jahr 2020 und somit 11 Jahre nach Entstehung der Gebühr bzw. 7 Jahre nach Erlassung des Zahlungsauftrages ihre weiteren Ermittlungen aufgenommen, um die Einzahlung zu überprüfen. Dass sie aufgrund einer Systemumstellung nicht feststellen konnte, auf welches Konto die Gebühren einst eingezahlt worden sind, geht zu ihren eigenen Lasten und kann nicht dazu führen, dass die Beschwerdeführer zur erneuten Zahlung verpflichtet werden. Vielmehr ist das Vorbringen der Beschwerdeführer als glaubhaft zu werten und eine erneute Vorschreibung der Gebühren iHv € 2.100,00 mittels Zahlungsauftrag vom 11.03.2013 als rechtswidrig zu werten. Im Übrigen ist anzumerken, dass eine von der belangten Behörde ins Treffen geführte Verjährung

§ 8

GEG nicht eingetreten ist, zumal die Verjährungsfrist der mit Ablauf des Jahres 2009 entstandenen Gebühren zunächst mit Erlassung des Zahlungsauftrages im Jahr 2013 unterbrochen wurde, dann neu zu laufen begann und mit der Erhebung des Berichtigungsantrages nicht ablaufen konnte, da

§ 8Abs.

2 GEG die Dauer eines Rechtsmittelverfahrens in die Verjährungszeit nicht mit einzurechnen ist.Im Übrigen ist anzumerken, dass eine von der belangten Behörde ins Treffen geführte Verjährung

Paragraph 8, GEG nicht eingetreten ist, zumal die Verjährungsfrist der mit Ablauf des Jahres 2009 entstandenen Gebühren zunächst mit Erlassung des Zahlungsauftrages im Jahr 2013 unterbrochen wurde, dann neu zu laufen begann und mit der Erhebung des Berichtigungsantrages nicht ablaufen konnte, da

Paragraph 8, Absatz 2, GEG die Dauer eines Rechtsmittelverfahrens in die Verjährungszeit nicht mit einzurechnen ist. Da dem angefochtenen Bescheid (Zahlungsauftrag) aus diesen Gründen eine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG anhaftet, war der Beschwerde (dem Berichtigungsantrag)

§ 28Abs. 2 Vw

GVG Folge zu geben und der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben.Da dem angefochtenen Bescheid (Zahlungsauftrag) aus diesen Gründen eine Rechtswidrigkeit iSd Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG anhaftet, war der Beschwerde (dem Berichtigungsantrag)

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG Folge zu geben und der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben. 3.3. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

§ 24Abs. 1 Vw

GVG entfallen (vgl. dazu auch VwGH 26.06.2003, Zl. 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist). Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt und wurde von den Beschwerdeführern keine mündliche Verhandlung beantragt.3.3. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG entfallen vergleiche dazu auch VwGH 26.06.2003, Zl. 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist). Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt und wurde von den Beschwerdeführern keine mündliche Verhandlung beantragt. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W101.2232682.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.