RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum21.01.2021 GeschäftszahlW108 2220999-1 SpruchW108 2220999-1/15E, W108 2220999-1/15E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. BRAUCHART über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Syrien, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.05.2019, Zl. 1219860100-190161111/BMI-BFA_BGLD_RD, wegen Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten nach mündlicher Verhandlung zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. BRAUCHART über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Syrien, gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.05.2019, Zl. 1219860100-190161111/BMI-BFA_BGLD_RD, wegen Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten nach mündlicher Verhandlung zu Recht: A) Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang und Vorbringen:römisch eins. Verfahrensgang und Vorbringen:
- Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger, stellte am 14.02.2019 den Antrag, ihm internationalen Schutz nach dem AsylG 2005 (AsylG) zu gewähren (in der Folge auch Asylantrag). Er legte unter anderem seinen syrischen Führerschein, seinen Auszug aus dem Personenregister, seine Dienstkarte der syrischen Armee, seine Ausfolgekarte für eine Waffe der syrischen Armee und zwei Ausrüstungsblätter der syrischen Armee vor und gab an, er sei Kurde und sein Geburtsort bzw. Wohnort sei XXXX gewesen.Er legte unter anderem seinen syrischen Führerschein, seinen Auszug aus dem Personenregister, seine Dienstkarte der syrischen Armee, seine Ausfolgekarte für eine Waffe der syrischen Armee und zwei Ausrüstungsblätter der syrischen Armee vor und gab an, er sei Kurde und sein Geburtsort bzw. Wohnort sei römisch 40 gewesen. Im Zuge der Erstbefragung gab er zum Fluchtgrund und zu seinen Rückkehrbefürchtungen an, er sei vom Militär weggelaufen und würde umgebracht, weil er ein Deserteur sei. Bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor: Er sei zuletzt im Jahr 2016 zur Zeit der Getreideernte in Syrien gewesen. Er habe im Jahr XXXX in XXXX im irakischen Kurdistan nur traditionell geheiratet. Er sei am XXXX zur regulären syrischen Armee zum Militärdienst eingezogen worden und habe zwei Jahre den Militärdienst, und zwar vom XXXX bis XXXX , bis zu seinem Desertieren im XXXX , abgeleistet. Da er aus dem Militärdienst desertiert sei, drohe ihm die Hinrichtung, wenn die Behörde in Syrien ihn erwische. Er sei zur Einheit für Panzer und Raketen eingezogen worden und Koordinator bzw. bei der Angriffsüberwachung seiner Raketenabteilung gewesen. Seine militärische Ausbildung habe eineinhalb Monate gedauert, danach sei er bereits eingesetzt worden. Seine Einheit sei in XXXX für einen Kampfeinsatz gegen die Freie Syrische Armee (FSA) stationiert gewesen. Er habe zwei Jahre den Militärdienst geleistet und habe dabei keinen Urlaub gehabt. Als er die Erlaubnis erhalten habe, über Nacht den Militärstützpunkt zu verlassen, sei er mit Hilfe seines Onkels in XXXX , der einen Schlepper mit einem Lastwagen zum Transport von Hühnern organisiert habe, mit diesem Lastwagen nach XXXX gebracht worden. Danach habe er seinen Wohnsitz immer gewechselt und sich versteckt. Das Militär habe bei seinen Eltern nach ihm gesucht. Es sei eine harte Zeit gewesen, sich zu verstecken. Als der Weg in den Irak von den kurdischen Einheiten erobert worden sei, habe er im Jahr 2016 mit einem Schlepper in den Irak ausreisen können. Er sei desertiert, weil sie immer Verlierer und Opfer seien. Es würden Soldaten von XXXX nach XXXX und von XXXX nach XXXX gebracht, um Leute zu töten. Er fürchte erschossen zu werden, weil er desertiert sei. Solange das syrische Regime existiere, sei eine Rückkehr für ihn nicht möglich. Bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor: Er sei zuletzt im Jahr 2016 zur Zeit der Getreideernte in Syrien gewesen. Er habe im Jahr römisch 40 in römisch 40 im irakischen Kurdistan nur traditionell geheiratet. Er sei am römisch 40 zur regulären syrischen Armee zum Militärdienst eingezogen worden und habe zwei Jahre den Militärdienst, und zwar vom römisch 40 bis römisch 40 , bis zu seinem Desertieren im römisch 40 , abgeleistet. Da er aus dem Militärdienst desertiert sei, drohe ihm die Hinrichtung, wenn die Behörde in Syrien ihn erwische. Er sei zur Einheit für Panzer und Raketen eingezogen worden und Koordinator bzw. bei der Angriffsüberwachung seiner Raketenabteilung gewesen. Seine militärische Ausbildung habe eineinhalb Monate gedauert, danach sei er bereits eingesetzt worden. Seine Einheit sei in römisch 40 für einen Kampfeinsatz gegen die Freie Syrische Armee (FSA) stationiert gewesen. Er habe zwei Jahre den Militärdienst geleistet und habe dabei keinen Urlaub gehabt. Als er die Erlaubnis erhalten habe, über Nacht den Militärstützpunkt zu verlassen, sei er mit Hilfe seines Onkels in römisch 40 , der einen Schlepper mit einem Lastwagen zum Transport von Hühnern organisiert habe, mit diesem Lastwagen nach römisch 40 gebracht worden. Danach habe er seinen Wohnsitz immer gewechselt und sich versteckt. Das Militär habe bei seinen Eltern nach ihm gesucht. Es sei eine harte Zeit gewesen, sich zu verstecken. Als der Weg in den Irak von den kurdischen Einheiten erobert worden sei, habe er im Jahr 2016 mit einem Schlepper in den Irak ausreisen können. Er sei desertiert, weil sie immer Verlierer und Opfer seien. Es würden Soldaten von römisch 40 nach römisch 40 und von römisch 40 nach römisch 40 gebracht, um Leute zu töten. Er fürchte erschossen zu werden, weil er desertiert sei. Solange das syrische Regime existiere, sei eine Rückkehr für ihn nicht möglich.
- Mit dem nunmehr vor dem Bundesverwaltungsgericht bekämpften Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erkannte dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG (Spruchpunkt III.).
- Mit dem nunmehr vor dem Bundesverwaltungsgericht bekämpften Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG (Spruchpunkt römisch drei.). Die belangte Behörde ging u.a. davon aus, dass der Beschwerdeführer Angehöriger der syrischen Armee sei oder gewesen sei und dass keine asylrelevanten Fluchtgründe vorlägen. Dazu führte die belangte Behörde aus, das Vorbringen des Beschwerdeführers zur Desertion sei für die Behörde dahingehend nicht glaubhaft, als er angegeben habe, erst und auf den Tag genau zwei Jahre nach Beginn seines Wehrdienstes desertiert zu sein, wo er doch unmittelbar nach seiner fünfundvierzigtägigen Grundausbildung für Kampfeinsätze herangezogen worden sei. Auch scheine es wegen der Bemühungen der syrischen Behörden und Armee, insbesondere aufgrund von Straßensperren und weiteren mannigfaltigen Maßnahmen zum Aufspüren Wehrpflichtiger, nicht glaubhaft, dass er sich drei Jahre in seinem Heimatort XXXX verstecken habe können. Die Behörde gehe davon aus, dass es sich beim Fluchtvorbringen um ein Konstrukt zur Rechtfertigung des Verlassens seines Heimatlandes handle.Die belangte Behörde ging u.a. davon aus, dass der Beschwerdeführer Angehöriger der syrischen Armee sei oder gewesen sei und dass keine asylrelevanten Fluchtgründe vorlägen. Dazu führte die belangte Behörde aus, das Vorbringen des Beschwerdeführers zur Desertion sei für die Behörde dahingehend nicht glaubhaft, als er angegeben habe, erst und auf den Tag genau zwei Jahre nach Beginn seines Wehrdienstes desertiert zu sein, wo er doch unmittelbar nach seiner fünfundvierzigtägigen Grundausbildung für Kampfeinsätze herangezogen worden sei. Auch scheine es wegen der Bemühungen der syrischen Behörden und Armee, insbesondere aufgrund von Straßensperren und weiteren mannigfaltigen Maßnahmen zum Aufspüren Wehrpflichtiger, nicht glaubhaft, dass er sich drei Jahre in seinem Heimatort römisch 40 verstecken habe können. Die Behörde gehe davon aus, dass es sich beim Fluchtvorbringen um ein Konstrukt zur Rechtfertigung des Verlassens seines Heimatlandes handle.
- Gegen Spruchpunkt I. des Bescheides (Versagung des Asylstatus) erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, in der er der Beurteilung der Behörde unter anderem entgegenhielt, dass er in der Einvernahme vor der belangten Behörde nur den ungefähren Zeitraum seiner Militärdienstleistung, ca. 2 Jahre Wehrdienst, angegeben habe. Daraufhin sei der Zeitraum XXXX bis XXXX protokolliert worden. Es handle sich um eine Unschärfe in der Übersetzung. Bei näherer Auseinandersetzung mit dem Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers und einer ordnungsgemäßen Beweiswürdigung lasse sich eindeutig erkennen, dass ihm asylrelevante Verfolgungshandlungen aufgrund seiner Entziehung von der Wehrpflicht drohten.
- Gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides (Versagung des Asylstatus) erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, in der er der Beurteilung der Behörde unter anderem entgegenhielt, dass er in der Einvernahme vor der belangten Behörde nur den ungefähren Zeitraum seiner Militärdienstleistung, ca. 2 Jahre Wehrdienst, angegeben habe. Daraufhin sei der Zeitraum römisch 40 bis römisch 40 protokolliert worden. Es handle sich um eine Unschärfe in der Übersetzung. Bei näherer Auseinandersetzung mit dem Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers und einer ordnungsgemäßen Beweiswürdigung lasse sich eindeutig erkennen, dass ihm asylrelevante Verfolgungshandlungen aufgrund seiner Entziehung von der Wehrpflicht drohten.
- Die belangte Behörde machte von der Möglichkeit der Beschwerdevorentscheidung nicht Gebrauch und legte die Beschwerde samt den bezughabenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
- Das Bundesverwaltungsgericht führte in der Sache des Beschwerdeführers eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher sich der Beschwerdeführer persönlich beteiligte. In der Verhandlung wurde Beweis erhoben u.a. durch Einvernahme des Beschwerdeführers, wobei der Beschwerdeführer insbesondere zu seinem Militärdienst und Kriegseinsatz in der syrischen Armee und ob er in diesem Zusammenhang ein Verhalten gesetzt hat, das einen Ausschlusstatbestand erfüllt, sowie zu seiner behaupteten Desertion befragt wurde, und durch Erörterung der vorgelegten Beweismittel und der Länderberichte. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Es wird von den Darlegungen oben unter Punkt I. zum Verfahrensgang und vom Vorbringen des Beschwerdeführers ausgegangen. Somit steht insbesondere fest:1.
- Es wird von den Darlegungen oben unter Punkt römisch eins. zum Verfahrensgang und vom Vorbringen des Beschwerdeführers ausgegangen. Somit steht insbesondere fest: 1.1.
- Der (im Entscheidungszeitpunkt 29 Jahre alte) Beschwerdeführer XXXX wurde am XXXX in XXXX im Gouvernement XXXX im Nordosten Syriens geboren und wuchs dort auf. Er besitzt die syrische Staatsbürgerschaft, ist Kurde, Moslem/Sunnit und strafrechtlich unbescholten. 1.1.
- Der (im Entscheidungszeitpunkt 29 Jahre alte) Beschwerdeführer römisch 40 wurde am römisch 40 in römisch 40 im Gouvernement römisch 40 im Nordosten Syriens geboren und wuchs dort auf. Er besitzt die syrische Staatsbürgerschaft, ist Kurde, Moslem/Sunnit und strafrechtlich unbescholten. 1.1.
- Der Beschwerdeführer ist in Syrien militärdienstpflichtig und wurde im Jahr XXXX , vor Beginn des bewaffneten Konfliktes in Syrien, in den Militärdienst der syrischen Armee einberufen. Er war Soldat und gehörte einer militärischen Einheit für Panzer und Raketen an, er war als Koordinator bzw. in der Angriffsüberwachung eingesetzt und zuletzt auch für einen Kampfeinsatz in XXXX , bei dem ihm die Ausspähung und Überwachung oblag, stationiert. Ca. nach zwei Jahren desertierte der Beschwerdeführer, da er nicht Opfer bzw. Täter des Bürgerkrieges werden wollte, aus dem Militärdienst der syrischen Armee, indem er eine Ausgangserlaubnis in XXXX zur Flucht bzw. zur Nichtrückkehr nutzte. Er gelangte versteckt in einem Tiertransport von XXXX nach XXXX , wo er sich in der Folge versteckt hielt. Aufgrund der Nichtrückkehr des Beschwerdeführers in die syrische Armee suchte diese mehrmals bei den Eltern des Beschwerdeführers nach ihm. Nach Eroberung des Gebietes XXXX zur irakischen Grenze durch kurdische Einheiten gelang dem Beschwerdeführer im Jahr 2016 die illegale Flucht aus Syrien in den Irak. Der Beschwerdeführer gelangte in der Folge nach Österreich, wo er am 14.02.2019 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. 1.1.
- Der Beschwerdeführer ist in Syrien militärdienstpflichtig und wurde im Jahr römisch 40 , vor Beginn des bewaffneten Konfliktes in Syrien, in den Militärdienst der syrischen Armee einberufen. Er war Soldat und gehörte einer militärischen Einheit für Panzer und Raketen an, er war als Koordinator bzw. in der Angriffsüberwachung eingesetzt und zuletzt auch für einen Kampfeinsatz in römisch 40 , bei dem ihm die Ausspähung und Überwachung oblag, stationiert. Ca. nach zwei Jahren desertierte der Beschwerdeführer, da er nicht Opfer bzw. Täter des Bürgerkrieges werden wollte, aus dem Militärdienst der syrischen Armee, indem er eine Ausgangserlaubnis in römisch 40 zur Flucht bzw. zur Nichtrückkehr nutzte. Er gelangte versteckt in einem Tiertransport von römisch 40 nach römisch 40 , wo er sich in der Folge versteckt hielt. Aufgrund der Nichtrückkehr des Beschwerdeführers in die syrische Armee suchte diese mehrmals bei den Eltern des Beschwerdeführers nach ihm. Nach Eroberung des Gebietes römisch 40 zur irakischen Grenze durch kurdische Einheiten gelang dem Beschwerdeführer im Jahr 2016 die illegale Flucht aus Syrien in den Irak. Der Beschwerdeführer gelangte in der Folge nach Österreich, wo er am 14.02.2019 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Der Beschwerdeführer ist kein Anhänger der syrischen Regierung oder einer anderen Kriegspartei und will den Militärdienst in Kriegszeiten bzw. einen Kriegsdienst, für welche Kriegspartei auch immer, nicht leisten. Er lehnt eine Unterstützung des syrischen Regimes oder anderer Kriegsparteien im bewaffneten Konflikt in Syrien ab. 1.1.
- Im Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers XXXX sind die Miliz der kurdischen Partei PYD (YPG bzw. ihr Militärbündnis SDF), die syrische Armee und die mit der syrischen Armee in Verbindung stehenden Milizen aktiv und kontrollieren dort die Gebiete.1.1.
- Im Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers römisch 40 sind die Miliz der kurdischen Partei PYD (YPG bzw. ihr Militärbündnis SDF), die syrische Armee und die mit der syrischen Armee in Verbindung stehenden Milizen aktiv und kontrollieren dort die Gebiete. 1.
- Hinsichtlich der Lage in Syrien: 1.2.
- Politische Lage/Sicherheitslage In den vergangenen Jahren hat das syrische Regime mit militärischer Unterstützung Russlands und Irans die Kontrolle über große Teile des Landes zurückerlangt. Das Assad-Regime hat wiederholt öffentlich erklärt, dass die militärische Rückeroberung des gesamten Staatsgebietes weiterhin sein erklärtes Ziel sei. Trotz der großen Gebietsgewinne durch das Regime besteht die Fragmentierung des Landes in Gebiete, in denen die territoriale Kontrolle von unterschiedlichen Gruppierungen ausgeübt wird, jedoch weiter fort. Dies gilt insbesondere für den Nordwesten und Nordosten des Landes. Die Präsenz ausländischer Streitkräfte, die ihren politischen Willen geltend machen, untergräbt weiterhin die staatliche Souveränität, und Zusammenstöße zwischen bewaffneten regimefreundlichen Gruppen deuten darauf hin, dass die Regierung nicht in der Lage ist, die Akteure vor Ort zu kontrollieren. Darüber hinaus hat eine aufstrebende Klasse wohlhabender Kriegsprofiteure begonnen, ihren wirtschaftlichen Einfluss und den Einfluss von ihnen finanzierter Milizen zu nutzen, und innerhalb der staatlichen Strukturen nach legitimen Positionen zu streben. Durch die Eskalation des Syrien-Konfliktes verlagerte sich die Macht zu regieren in den von der syrischen Regierung kontrollierten Gebieten zunehmend auf die Sicherheitskräfte. In Gebieten außerhalb der Kontrolle der Regierung ist dies nicht anders. Extremistische Rebellengruppierungen, darunter vor allem Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS), haben die Vorherrschaft in Idlib. Lokalräte werden von militärischen Einheiten beherrscht, die momentan unter der Kontrolle von HTS stehen. In den kurdischen Gebieten in Nordsyrien dominiert die Partei der Demokratischen Union (PYD). Obwohl es Lippenbekenntnisse zur Integration arabischer Vertreter in Raqqa und Deir ez-Zour gibt, ist die Dominanz der PYD bei der Entscheidungsfindung offensichtlich. Die PYD hat zwar eine Reihe von Verwaltungsorganen auf verschiedenen Ebenen eingerichtet, es ist jedoch ein kompliziertes System mit sich überschneidenden Zuständigkeiten, das es für die Bürger schwierig macht, sich an der Politik zu beteiligen, wenn sie nicht bereits in die Parteikader integriert sind. Die PYD [ihrerseits nicht von EU oder USA verboten, Anm.] gilt als syrischer Ableger der verbotenen türkisch-kurdischen Arbeiterpartei Kurdistans (PKK). 2011 soll es zu einem Übereinkommen zwischen der syrischen Regierung, der iranischen Regierung und der PKK, deren Mitglieder die PYD gründeten, gekommen sein. Die PYD, ausgestattet mit einem bewaffneten Flügel, den Volksverteidigungseinheiten (YPG), hielt die kurdische Bevölkerung in den Anfängen des Konfliktes davon ab, sich effektiv an der Revolution zu beteiligen. Demonstrationen wurden aufgelöst, Aktivisten festgenommen, Büros des Kurdischen Nationalrats in Syrien, einer Dachorganisation zahlreicher syrisch-kurdischer Parteien, angegriffen. Auf diese Weise musste die syrische Armee keine „zweite Front“ in den kurdischen Gebieten eröffnen und konnte sich auf die Niederschlagung der Revolution in anderen Gebieten konzentrieren. Als Gegenleistung zog das Ba’ath-Regime Stück für Stück seine Armee und seinen Geheimdienst aus den überwiegend kurdischen Gebieten zurück. In der zweiten Jahreshälfte 2012 wurden Afrin, Ain al-Arab (Kobane) und die Jazira von der PYD und der YPG übernommen, ohne dass es zu erwähnenswerten militärischen Auseinandersetzungen mit der syrischen Armee gekommen wäre. Im März 2016 wurde in dem Gebiet, das zuvor unter dem Namen „Rojava“ bekannt war, die Democratic Federation of Northern Syria ausgerufen, die sich über Teile der Provinzen Hassakah, Raqqa und Aleppo und auch über Afrin erstreckte. Afrin im Nordwesten Syriens wird von der Türkei und alliierten syrischen oppositionellen Milizen kontrolliert. Die syrischen Kurden unter Führung der PYD beanspruchen in den Selbstverwaltungskantonen ein Gesellschaftsprojekt aufzubauen, das nicht von islamistischen, sondern von basisdemokratischen Ideen, von Geschlechtergerechtigkeit, Ökologie und Inklusion von Minderheiten geleitet ist. Während Befürworter das syrisch-kurdische Gesellschaftsprojekt als Chance für eine künftige demokratische Struktur Syriens sehen, betrachten Kritiker es als realitätsfremd und autoritär. Das Ziel der PYD ist nicht die Gründung eines kurdischen Staates in Syrien, sondern die Autonomie der kurdischen Kantone als Bestandteil eines neuen, demokratischen und dezentralen Syriens. Die PYD hat sich in den kurdisch kontrollierten Gebieten als die mächtigste politische Partei im sogenannten Kurdischen Nationalrat etabliert, ähnlich der hegemonialen Rolle der Ba’ath-Partei in der Nationalen Front. Ihr militärischer Arm, die YPG sind zudem die dominierende Kraft innerhalb des Militärbündnisses Syrian Democratic Forces (SDF). Der Krieg gegen den IS forderte zahlreiche Opfer und löste eine Flüchtlingswelle in die kurdischen Selbstverwaltungsgebiete aus. Die syrischen Kurden stehen zwischen mehreren Fronten und können sich auf keinen stabilen strategischen Partner verlassen. Die syrische Regierung erkennt die kurdische Enklave oder Wahlen, die in diesem Gebiet durchgeführt werden, nicht an. Im Zuge einer türkischen Militäroffensive, die im Oktober 2019 gestartet wurde, kam es jedoch zu einer Einigung zwischen beiden Seiten, da die kurdischen Sicherheitskräfte die syrische Zentralregierung um Unterstützung in der Verteidigung der kurdisch kontrollierten Gebiete baten. Die syrische Regierung ist daraufhin in mehrere Grenzstädte eingerückt. Im Gebiet Qamishli sind die Miliz der PYD, die syrische Armee und die mit der syrischen Armee in Verbindung stehenden christlichen Sootoro Milizen aktiv und kontrollieren dort die Gebiete. Am Beginn des Jahres 2016 verschlechterte sich die Beziehung zwischen den christlichen und kurdischen Milizen und es kam zu gewalttätigen Zusammenstößen. Gebiete unter kurdischer Kontrolle/von den SDF besetzte Gebiete in Nordostsyrien Die kurdischen Behörden setzen in den von ihnen kontrollierten Gebieten einen Rechtskodex, basierend auf einer „Sozialcharta“, durch. In Berichten wird diese „Sozialcharta“ beschrieben als eine Mischung aus syrischem Straf- und Zivilrecht mit Gesetzen, die sich in Bezug auf Scheidung, Eheschließung, Waffenbesitz und Steuerhinterziehung an europäischem Recht orientieren. Allerdings fehlen gewisse europäische Standards für faire Verfahren, wie das Verbot willkürlicher Festnahmen, das Recht auf gerichtliche Überprüfung und das Recht auf einen Anwalt. Das Justizsystem in den kurdisch kontrollierten Gebieten besteht aus Gerichten, Rechtskomitees und Ermittlungsbehörden. Es wurde eine von der kurdischen Partei der Demokratischen Union (PYD) geführte Verwaltung geschaffen, die neben diesen Rechtsinstitutionen auch eine eigene Polizei, Gefängnisse und Ministerien umfasst. Die in den Gebieten unter kurdischer Kontrolle geschaffenen Institutionen erscheinen zwar fortschrittlicher als jene des syrischen Regimes, sind in der Realität allerdings nicht demokratisch und stehen unter der strikten Kontrolle der PYD. Die kurdischen Behörden haben den sogenannten „Defense of the People Court“ eingerichtet, der über ehemalige Mitglieder des sogenannten Islamischen Staates in kurdischer Gefangenschaft urteilen soll. Das Gericht wird jedoch weder von den syrischen Behörden noch von der internationalen Gemeinschaft anerkannt. Die Höchststrafe, die dieses Gericht verhängt, ist eine lebenslange Freiheitsstrafe, wobei es sich de facto um eine zwanzigjährige Haftstrafe handelt. Gerichtsurteile werden bei guter Führung oder wenn sich der Angeklagte selbst den kurdischen Behörden gestellt hat, gemildert. Diese „mildere Vorgehensweise“ hat zum einen den Zweck, der arabischen Mehrheitsbevölkerung Ost-Syriens, die den kurdischen Machthabern misstraut, guten Willen zu zeigen, zum anderen soll dadurch die Regierungskompetenz hervorgehoben und internationale Legitimität gewonnen werden. Das System weist jedoch auch gravierende Mängel auf, so haben die Angeklagten keinen Zugang zu einem Verteidiger und es gibt keine Möglichkeit, Berufung einzulegen. Juristen, welche unter dem Justizsystem von Rojava agieren, werden von der syrischen Regierung beschuldigt, eine illegale Justiz geschaffen zu haben. Richter und Justizmitarbeiter sehen sich mit Haftbefehlen der syrischen Regierung konfrontiert, verfügen über keine Pässe und sind häufig Morddrohungen ausgesetzt. Nachdem die SDF Ende März 2019 ISIS aus deren letzter Bastion in Syrien vertrieben hatten, haben die Kämpfe weitgehend nachgelassen. Berichten zufolge hat sich ISIS jedoch zu einem geheimen Netzwerk entwickelt und es kommt immer häufiger zu Kleinwaffenbeschuss, Selbstmord- und Autobombenanschlägen, die gegen Zivilpersonen und Sicherheitskräfte gerichtet sind sowie Ermordungen von SDF-Kämpfern/Befehlshabern und Personen, denen eine Kollaboration mit den SDF vorgeworfen wird. Militärische Operationen und Verhaftungswellen gegen Personen, die verdächtigt werden, Kontakte zu ISIS zu haben, werden weiterhin aus dem Nordosten Syriens gemeldet. In nicht-kurdischen Gebieten, die von den SDF kontrolliert werden, protestierten Teile der lokalen arabischen Bevölkerung gegen Zwangsrekrutierung, Unterversorgung und willkürliche Verhaftungen von Personen, die verdächtigt wurden, mit ISIS in Verbindung zu stehen. Berichten zufolge wurden einige Proteste gewaltsam unterdrückt, u. a. mit scharfer Munition. Die Komplexität und Unberechenbarkeit der Sicherheitslage und der politischen Entwicklung in Nordostsyrien haben sich durch die laufenden militärischen Offensiven der Türkei und der mit Unterstützung der Türkei operierenden Truppen, den fast vollständigen Rückzug der US-Armee aus Syrien und den ständigen Einsatz von Regierungstruppen in ehemals SDF-kontrollierten Gebieten erhöht. Viele Städte, die zuvor von ISIS kontrolliert wurden, sind im Rahmen von Militäroffensiven gegen ISIS großflächig zerstört worden und noch immer stark mit Blindgängern kontaminiert. 1.2.
- Wehrdienst/Rekrutierung Die syrischen Streitkräfte - Wehr- und Reservedienst Für männliche syrische Staatsbürger ist im Alter zwischen 18 bis 42 Jahren die Ableistung eines Wehrdienstes von zwei Jahren gesetzlich verpflichtend. Laut Gesetzesdekret Nr. 30 von 2007 Art. 4 lit b gilt dies vom
- Januar des Jahres, in dem das Alter von 18 Jahren erreicht wird, bis zum Überschreiten des Alters von 42 Jahren. Zusätzlich gibt es die Möglichkeit eines freiwilligen Militärdienstes. Frauen können ebenfalls freiwillig Militärdienst leisten. Palästinensische Flüchtlinge mit dauerhaftem Aufenthalt in Syrien unterliegen ebenfalls der Wehrpflicht, dienen jedoch in der Regel in der Palestinian Liberation Army (PLA) unter palästinensischen Offizieren. Diese ist jedoch de facto ein Teil der syrischen Armee. Auch Binnenvertriebene sind wie andere Syrer zur Ableistung des Wehrdienstes verpflichtet und werden rekrutiert.Für männliche syrische Staatsbürger ist im Alter zwischen 18 bis 42 Jahren die Ableistung eines Wehrdienstes von zwei Jahren gesetzlich verpflichtend. Laut Gesetzesdekret Nr. 30 von 2007 Artikel 4, Litera b, gilt dies vom
- Januar des Jahres, in dem das Alter von 18 Jahren erreicht wird, bis zum Überschreiten des Alters von 42 Jahren. Zusätzlich gibt es die Möglichkeit eines freiwilligen Militärdienstes. Frauen können ebenfalls freiwillig Militärdienst leisten. Palästinensische Flüchtlinge mit dauerhaftem Aufenthalt in Syrien unterliegen ebenfalls der Wehrpflicht, dienen jedoch in der Regel in der Palestinian Liberation Army (PLA) unter palästinensischen Offizieren. Diese ist jedoch de facto ein Teil der syrischen Armee. Auch Binnenvertriebene sind wie andere Syrer zur Ableistung des Wehrdienstes verpflichtet und werden rekrutiert. Nach dem Ausbruch des Konfliktes stellte die syrische Regierung die Abrüstung von Rekruten, welche den verpflichtenden Wehrdienst geleistet hatten, ein. 2018 wurde mit der Entlassung der ältesten Rekrutenklassen begonnen, welche seit 2011 im Dienst waren. Zahlreiche Männer leisten ihren Wehrdienst jedoch auch weiterhin über den verpflichtenden Zeitraum hinaus ab. Gemäß Artikel 15 des Gesetzesdekrets Nr. 30 von 2007 bleibt ein syrischer Mann nach Beendigung des Pflichtwehrdienstes, wenn er sich gegen einen Eintritt in den Militärdienst als Berufssoldat entscheidet, Reservist und kann bis zum Alter von 42 Jahren in den aktiven Dienst einberufen werden. Es liegen einzelne Berichte vor, denen zufolge die Altersgrenze für den Reservedienst erhöht wird, wenn die betreffende Person besondere Qualifikationen hat (das gilt z.B. für Ärzte, Panzerfahrer, Luftwaffenpersonal, Artilleriespezialisten und Ingenieure für Kampfausrüstung). Manche Personen werden wieder zum aktiven Dienst einberufen, andere wiederum nicht, was von vielen verschiedenen Faktoren abhängt. Es ist sehr schwierig zu sagen, ob jemand tatsächlich zum Reservedienst einberufen wird. Die syrische Armee hat durch Verluste, Desertion und Überlaufen zu den Rebellen einen schweren Mangel an Soldaten zu verzeichnen. Die syrische Regierung hat das syrische Militärdienstgesetz während des Konflikts mehrfach geändert, um die Zahl der Rekruten zu erhöhen. Unter anderem besteht aufgrund der Kämpfe in Idlib ein hoher Bedarf an Rekruten und Reservisten. Nach Gebietsgewinnen im Sommer 2018 rekrutieren die syrischen Streitkräfte nun vermehrt in diesen Gebieten. Während ein Abkommen zwischen den überwiegend kurdischen Syrian Democratic Forces (SDF) und der syrischen Regierung vom November 2019 die Stationierung von Truppen der syrischen Streitkräfte in vormals kurdisch kontrollierten Gebieten vorsieht, hat die syrische Regierung aufgrund von mangelnder Verwaltungskompetenz bislang keinen verpflichtenden Wehrdienst in diesen Gebieten wiedereingeführt. Bei der Einberufung neuer Rekruten sendet die Regierung Wehrdienstbescheide mit der Aufforderung, sich zum Militärdienst anzumelden, an Männer, die das wehrfähige Alter erreicht haben. Die Namen der einberufenen Männer werden in einer zentralen Datenbank erfasst. Männer, die sich beispielsweise im Libanon aufhalten, können mittels Bezahlung von Bestechungsgeldern vor ihrer Rückkehr nach Syrien überprüfen, ob sich ihr Name in der Datenbank befindet. Die Regierung hat in vormals unter der Kontrolle der Oppositionskräfte stehenden Gebieten, wie zum Beispiel Ost-Ghouta, Zweigstellen zur Rekrutierung geschaffen. Wehrdienstverweigerer und Deserteure können sich in diesen Rekrutierungszentren melden, um nicht länger von den Sicherheitskräften gesucht zu werden. In vormaligen Oppositionsgebieten werden Listen mit Namen von Personen, welche zur Rekrutierung gesucht werden, an lokale Behörden und Sicherheitskräfte an Checkpoints verteilt. Ein „Herausfiltern“ von Militärdienstpflichtigen im Rahmen von Straßenkontrollen oder an einem der zahlreichen Checkpoints ist weit verbreitet. So errichtet die Militärpolizei beispielsweise in Homs stichprobenartig und nicht vorhersehbar Straßenkontrollen. Die intensiven Kontrollen erhöhen das Risiko für Militärdienstverweigerer, verhaftet zu werden. Rekrutierungen finden auch in Ämtern statt, beispielsweise wenn junge Männer Dokumente erneuern wollen, sowie an Universitäten, in Spitälern und an Grenzübergängen, wo die Beamten Zugang zur zentralen Datenbank mit den Namen der für den Wehrdienst gesuchten Männer haben. Nach Angaben einer Quelle fürchten auch Männer im wehrfähigen Alter, welche vom Militärdienst laut Gesetz ausgenommen sind oder von einer zeitweisen Amnestie vom Wehrdienst Gebrauch machen wollen, an der Grenze eingezogen zu werden. Während manche Quellen davon ausgehen, dass insbesondere in vormaligen Oppositionsgebieten (z.B. dem Umland von Damaskus, Aleppo, Dara’a und Homs) immer noch Rekrutierungen mittels Hausdurchsuchungen stattfinden, berichten andere Quellen, dass die Regierung nun weitgehend davon absieht, um erneute Aufstände zu vermeiden. Weiters rekrutieren die syrischen Streitkräfte in Lagern für Binnenvertriebene. Die Behörden ziehen vornehmlich Männer bis zu einem Alter von 27 Jahren ein, während Ältere sich eher auf Ausnahmen berufen können. Dennoch wurden die Altersgrenzen fallweise angehoben und auch Männer bis zu einem Alter von 55 Jahren eingezogen, bzw. konnten Männer nach Erreichen des
- Lebensjahres die Armee nicht verlassen. Die Altersgrenze hängt laut Experten eher von lokalen Entwicklungen und den Mobilisierungsbemühungen der Regierung ab, als von allgemeinen Einberufungsregelungen. Generell hat sich das Maß der Willkür in Syrien im Zuge des Konfliktes erhöht. Manche Quellen berichten, dass ihnen keine Fälle von Rekrutierungen über-42-Jähriger nach 2016 bzw. 2018 bekannt seien. Gemäß anderen Quellen soll es jedoch zu Einberufungen von über-42-jährigen Rückkehrern aus dem Libanon und Jordanien als Reservisten gekommen sein, wobei es sich nicht um Zwangsrekrutierungen handelte. Mitte Oktober 2018 berichteten regierungsnahe Medien, dass etwa 800.000 Männer nicht mehr für den Reservedienst benötigt werden. Eine Reihe Syrer kehrten daraufhin nach Syrien zurück, wobei manche über Beziehungen in der Heimat ihren Wehrdienststatus überprüfen ließen und sich versicherten, dass sie tatsächlich nicht mehr gesucht werden. Zumindest manche der Rückkehrer wurden wenige Wochen später eingezogen, nachdem das Verteidigungsministerium im Dezember 2018 neue Einberufungslisten für den Reservedienst veröffentlichte und so die vorherige Entscheidung aufhob. Die Gründe für diese Verkettung von Ereignissen ist jedoch laut International Crisis Group schwer zu ermitteln. Im November 2017 beschloss das syrische Parlament eine Gesetzesnovelle der Artikel 74 und 97 des Militärdienstgesetzes. Die Novelle besagt, dass jene, die das Höchstalter für die Ableistung des Militärdienstes überschritten haben und den Militärdienst nicht abgeleistet haben, aber auch nicht aus etwaigen gesetzlich vorgesehenen Gründen vom Wehrdienst befreit sind, eine Kompensationszahlung von 8.000 USD oder dem Äquivalent in SYP leisten müssen. Diese Zahlung muss innerhalb von drei Monaten nach Erreichen des Alterslimits geleistet werden. Wenn diese Zahlung nicht geleistet wird, ist die Folge eine einjährige Haftstrafe und die Zahlung von 200 USD für jedes Jahr, um welches sich die Zahlung verzögert, wobei der Betrag 2000 USD oder das Äquivalent in SYP nicht übersteigen soll. Jedes begonnene Jahr der Verzögerung wird als ganzes Jahr gerechnet. Außerdem kann basierend auf einem Beschluss des Finanzministers das bewegliche und unbewegliche Vermögen der Person, die sich weigert den Betrag zu bezahlen, konfisziert werden Befreiung und Aufschub Das syrische Wehrdienstgesetz sieht vor, dass bestimmte Personengruppen, wie zum Beispiel der einzige Sohn einer Familie, aus medizinischen Gründen Untaugliche, manche Regierungsangestellte und Personen, welche eine Befreiungsgebühr bezahlen, vom Wehrdienst ausgenommen sind. Manche Studenten und Personen mit bestimmten Abschlüssen, wie auch Personen mit vorübergehenden Erkrankungen können den Wehrdienst aufschieben, wobei die Rückstellungen jedes Jahr erneuert werden müssen. Diese Ausnahmen sind theoretisch immer noch als solche definiert, in der Praxis gibt es jedoch mittlerweile mehr Beschränkungen und es ist unklar, wie die entsprechenden Gesetze derzeit umgesetzt werden. Es scheint, dass es schwieriger wird, einen Aufschub zu erlangen, je länger der Konflikt andauert. Das Risiko der Willkür ist immer gegeben. Seit einer Änderung des Gesetzes über den verpflichtenden Wehrdienst im Juli 2019 ist die Aufschiebung des Militärdienstes jedenfalls nur bis zum Alter von 37 Jahren möglich, zudem kann die Aufschiebung durch Befehl des Oberbefehlshabers beendet werden. Unbestätigte Berichte legen nahe, dass der Geheimdienst innerhalb kurzer Zeit über den Wegfall von Aufschubgründen informiert ist, und diese auch digital überprüft werden. Zuvor mussten Studenten den Status ihres Studiums selbst dem Militär melden, mittlerweile wird der Status der Studenten jedoch aktiv überprüft. Generell werden Universitäten nun strenger überwacht und von diesen wird nun verlangt, dass sie das Militär über die Anwesenheit bzw. Abwesenheiten der Studenten informieren. Einem Bericht zufolge wurden gelegentlich Studenten trotz einer Befreiung bei Checkpoints rekrutiert. Das syrische Militärdienstgesetz erlaubt es syrischen Männern im Militärdienstalter (18-42 Jahre), einschließlich registrierter Palästinenser aus Syrien, eine Gebühr zu entrichten, um von der Wehrpflicht befreit und nicht wieder einberufen zu werden. Diese Option gilt jedoch nur für Personen mit Wohnsitz im Ausland. Männer, die sich mindestens vier aufeinanderfolgende Jahre außerhalb Syriens aufgehalten haben, können einen Betrag von 8.000 US-Dollar zahlen, um vom Militärdienst befreit zu werden, wobei noch weitere Konsulargebühren anfallen. Für außerhalb Syriens geborene Syrer im wehrpflichtigen Alter, welche bis zum
- Lebensjahr im Ausland lebten, gilt bis zum Alter von 25 Jahren eine Befreiungsgebühr von 2.500 USD. Ein Besuch von bis zu drei Monaten in Syrien wird dabei nicht als Unterbrechung des Aufenthalts einer Person in dem fremden Land gewertet. Für jedes Jahr, in welchem ein Wehrpflichtiger weder eine Befreiungsgebühr bezahlt, noch den Wehrdienst aufschiebt oder sich zu diesem meldet, fallen zusätzliche Gebühren an. Eine Quelle berichtet, dass auch Männer, die Syrien illegal verlassen haben, durch die Zahlung der Gebühr von 8.000 USD vom Militärdienst befreit werden können. Diese müssen ihren rechtlichen Status allerdings zuvor bei einer syrischen Auslandsvertretung bereinigen. Das deutsche Auswärtige Amt berichtet dagegen, dass nicht bekannt sei, ob diese Regelung auch für syrische Männer gilt, die seit Beginn des Bürgerkriegs ins Ausland geflüchtet sind. Es gibt Beispiele, wo Männer sich durch die Bezahlung von Bestechungsgeldern vom Wehrdienst freigekauft haben, was jedoch keineswegs als einheitliche Praxis betrachtet werden kann. So war es vor dem Konflikt gängige Praxis sich vom Wehrdienst freizukaufen, was einen aber nicht davor schützt – manchmal sogar Jahre danach – trotzdem eingezogen zu werden. Auch berichtet eine Quelle, dass Grenzbeamte von Rückkehrern trotz entrichteter Befreiungsgebühr Bestechungsgelder verlangen könnten. Es gibt kein Gesetz, welches eine Befreiungsgebühr für Reservisten vorsieht. Einer Quelle zufolge kann ein Reservist den Militärdienst umgehen, indem er den verantwortlichen Offizier besticht, der dann registriert, dass der Reservist bereits dient. Christliche und muslimische religiöse Führer können weiterhin aus Gewissensgründen vom Militärdienst befreit werden, wobei muslimische Führer dafür eine Abgabe bezahlen müssen. Es gibt Berichte, dass in einigen ländlichen Gebieten Mitgliedern von religiösen Minderheiten die Möglichkeit geboten wurde, sich lokalen regierungsnahen Milizen anzuschließen anstatt ihren Wehrdienst abzuleisten. In den Städten gab es diese Möglichkeit im Allgemeinen jedoch nicht und Mitglieder von Minderheiten wurden unabhängig von ihrem religiösen Hintergrund zum Militärdienst eingezogen. Wehrdienstverweigerung / Desertion Als der syrische Bürgerkrieg 2011 begann, hatte die syrische Regierung Probleme Truppen bereitzustellen, um bewaffneten Rebellengruppen entgegentreten zu können. Die Zahl der Männer, die den Wehr- oder Reservedienst verweigerten, nahm deutlich zu. Eine große Zahl von Männern im wehrfähigen Alter floh entweder aus dem Land, schloss sich der bewaffneten Opposition an oder tauchte unter. Wehrdienstverweigerer werden laut Gesetz in Friedenszeiten mit ein bis sechs Monaten Haft bestraft [Anm.: die Wehrpflicht besteht dabei weiterhin fort]. In Kriegszeiten wird Wehrdienstverweigerung laut Gesetz, je nach den Umständen, mit Gefängnisstrafen von bis zu fünf Jahren bestraft. Bezüglich der Konsequenzen einer Wehrdienstverweigerung gehen die Meinungen der Quellen auseinander. Während manche die Ergreifung eines Wehrdienstverweigerers mit Foltergarantie und Todesurteil gleichsetzen, sagen andere, dass Betroffene sofort eingezogen würden, was von einer Quelle mit dem Bedarf der syrischen Regierung nach Verstärkung in Verbindung gebracht wird. Quellen berichten jedoch auch, dass gefasste Wehrdienstverweigerer riskieren, von den syrischen Behörden vor der Einberufung inhaftiert zu werden. Die Konsequenzen hängen offenbar vom Einzelfall ab. Im Dezember 2019 trat eine Bestimmung in Kraft, wonach wehrfähige Männer, welche den Wehrdienst bis zu einem Alter von 42 Jahren nicht abgeleistet haben, eine Befreiungsgebühr von 8,000 USD bezahlen müssen, um einer Beschlagnahmung ihres Vermögens, bzw. des Vermögens ihrer Ehefrauen oder Kinder zu entgehen. Berichten zufolge betrachtet die Regierung Wehrdienstverweigerung nicht nur als eine strafrechtlich zu verfolgende Handlung, sondern auch als Ausdruck von politischem Dissens und mangelnder Bereitschaft, das Vaterland gegen „terroristische“ Bedrohungen zu schützen. Neben anderen Personengruppen sind insbesondere auch Wehrdienstverweigerer bzw. Deserteure Ziel der umfassenden Anti-Terror-Gesetzgebung (Dekret Nr. 19/2012) der syrischen Regierung.Berichten zufolge betrachtet die Regierung Wehrdienstverweigerung nicht nur als eine strafrechtlich zu verfolgende Handlung, sondern auch als Ausdruck von politischem Dissens und mangelnder Bereitschaft, das Vaterland gegen „terroristische“ Bedrohungen zu schützen. Neben anderen Personengruppen sind insbesondere auch Wehrdienstverweigerer bzw. Deserteure Ziel der umfassenden Anti-Terror-Gesetzgebung (Dekret Nr. 19 aus 2012,) der syrischen Regierung. Zwischen der letzten Hälfte des Jahres 2011 bis zum Beginn des Jahres 2013 desertierten zehntausende Soldaten und Offiziere, flohen oder schlossen sich bewaffneten aufständischen Einheiten an. Seit der zweiten Hälfte des Jahres 2013 sind jedoch nur wenige Fälle von Desertion bekannt. Desertion wird gemäß dem Militärstrafgesetz von 1950 in Friedenszeiten mit ein bis fünf Jahren Haft bestraft und kann in Kriegszeiten bis zu doppelt so lange Haftstrafen nach sich ziehen. Deserteure, die zusätzlich außer Landes geflohen sind (sogenannte „externe Desertion“), unterliegen Artikel 101 des Militärstrafgesetzbuchs, der eine Strafe von fünf bis zehn Jahren Haft in Friedenszeiten und 15 Jahre Haft in Kriegszeiten vorschreibt. Desertion im Angesicht des Feindes ist mit lebenslanger Haftstrafe zu bestrafen. In schwerwiegenden Fällen wird die Todesstrafe verhängt. Unterschiedliche Quellen berichten von unterschiedlichen Konsequenzen für Deserteure und Überläufer. Während eine Quelle berichtet, dass Deserteure zwar in früheren Phasen des Krieges exekutiert wurden, habe die syrische Regierung jedoch ihre Vorgehensweise in den vergangenen Jahren geändert und aufgrund des vorherrschenden Bedarfs an Kräften an der Front festgenommene Deserteure unter Umständen vor dem Militärgericht zu kurzen Haftstrafen verurteilt. Eine andere Quelle berichtet jedoch, dass Deserteure üblicherweise von Einheiten des syrischen Geheimdienstes inhaftiert würden, womit sie dem Risiko von Folter und Verschwindenlassen ausgesetzt sein können. Auch berichtet eine weitere Quelle, dass Tötungen und Exekutionen von Deserteuren weiterhin stattfinden, zum Beispiel während der Offensive in Idlib im Jahr
- Repressalien gegenüber Familienmitgliedern können insbesondere bei Familien von „high profile“-Deserteuren der Fall sein, also z.B. solche Deserteure, die Soldaten oder Offiziere getötet oder sich der bewaffneten Opposition angeschlossen haben. Weitere Einflussfaktoren sind der Rang des Deserteurs, Wohnort der Familie, der für dieses Gebiet zuständige Geheimdienst und zuständige Offizier sowie die Religionszugehörigkeit der Familie. In Gebieten, welche durch sogenannte Versöhnungsabkommen wieder unter die Kontrolle der syrischen Regierung gebracht wurden, werden häufig Vereinbarungen bezüglich des Wehrdienstes getroffen. Berichten zufolge wurden solche Zusagen von der Regierung aber bisweilen auch gebrochen. Auch in den „versöhnten Gebieten“ sind Männer im entsprechenden Altermit der Wehrpflicht oder mit der Rekrutierung durch regimetreue bewaffnete Gruppen konfrontiert. In manchen dieser Gebiete drohte die Regierung auch, dass die Bevölkerung keinen Zugang zu humanitärer Hilfe erhält, wenn diese nicht den Regierungseinheiten beitreten. In ehemals von der Opposition kontrollierten Gebieten landeten zudem einer Quelle zufolge viele Deserteure und Überläufer, denen durch die Versöhnungsabkommen Amnestie gewährt werden sollte, in Haftanstalten oder sie starben in der Haft. Amnestien Seit 2011 hat der syrische Präsident für Mitglieder bewaffneter oppositioneller Gruppen, Wehrdienstverweigerer und Deserteure eine Reihe von Amnestien erlassen, die Straffreiheit vorsahen, wenn sie sich innerhalb einer bestimmten Frist zum Militärdienst melden. Am 15.9.2019 erließ das syrische Regime Präsidialdekret Nr. 20/2019, welches als „Generalamnestie“ angekündigt wurde und unter anderem die Amnestie für Desertion und Wehrdienstverweigerung vom 9.10.2018 bestätigt, laut welcher Deserteuren und Wehrdienstverweigerern im In- und Ausland Straffreiheit gewährt werden soll, ausgenommen „Kriminelle“, sowie Personen, die auf Seite der bewaffneten Opposition gekämpft haben. Auch die Amnestie vom September 2019 hebt die allgemeine Wehrpflicht nicht auf und schließt trotz des Titels „Generalamnestie“ – ähnlich wie die vorherige „Generalamnestie“ von 2014 – genau die Verbrechen explizit aus, die angeblich oppositionellen Syrern bei ihrer politischen Verfolgung in Syrien immer wieder vorgeworfen werden („Aufrufe gegen den Staat“), darunter viele der Anti-Terror-Gesetzgebung von
- Im Zuge der COVID-19-Pandemie erließ die syrische Regierung im März 2020 eine erneute „Generalamnestie“, welche auch Vergehen wie Wehrdienstverweigerung, regierungsfeindliche Aktivitäten im Internet und manche terroristische Handlungen umfasst. Desertion wird auch von der Amnestie abgedeckt, wobei sich im Land befindliche Syrer innerhalb von drei Monaten und im Ausland aufhältige Syrer innerhalb von sechs Monaten stellen müssen. Viele der Verbrechen, die insbesondere oppositionellen Syrern vorgeworfen werden, bleiben weiterhin ausgeschlossen.Seit 2011 hat der syrische Präsident für Mitglieder bewaffneter oppositioneller Gruppen, Wehrdienstverweigerer und Deserteure eine Reihe von Amnestien erlassen, die Straffreiheit vorsahen, wenn sie sich innerhalb einer bestimmten Frist zum Militärdienst melden. Am 15.9.2019 erließ das syrische Regime Präsidialdekret Nr. 20 aus 2019,, welches als „Generalamnestie“ angekündigt wurde und unter anderem die Amnestie für Desertion und Wehrdienstverweigerung vom 9.10.2018 bestätigt, laut welcher Deserteuren und Wehrdienstverweigerern im In- und Ausland Straffreiheit gewährt werden soll, ausgenommen „Kriminelle“, sowie Personen, die auf Seite der bewaffneten Opposition gekämpft haben. Auch die Amnestie vom September 2019 hebt die allgemeine Wehrpflicht nicht auf und schließt trotz des Titels „Generalamnestie“ – ähnlich wie die vorherige „Generalamnestie“ von 2014 – genau die Verbrechen explizit aus, die angeblich oppositionellen Syrern bei ihrer politischen Verfolgung in Syrien immer wieder vorgeworfen werden („Aufrufe gegen den Staat“), darunter viele der Anti-Terror-Gesetzgebung von
- Im Zuge der COVID-19-Pandemie erließ die syrische Regierung im März 2020 eine erneute „Generalamnestie“, welche auch Vergehen wie Wehrdienstverweigerung, regierungsfeindliche Aktivitäten im Internet und manche terroristische Handlungen umfasst. Desertion wird auch von der Amnestie abgedeckt, wobei sich im Land befindliche Syrer innerhalb von drei Monaten und im Ausland aufhältige Syrer innerhalb von sechs Monaten stellen müssen. Viele der Verbrechen, die insbesondere oppositionellen Syrern vorgeworfen werden, bleiben weiterhin ausgeschlossen. Über die Umsetzung und den Umfang der Amnestien für Wehrdienstverweigerer und Deserteure ist nur sehr wenig bekannt. Menschenrechtsorganisationen und Beobachter haben die Amnestien wiederholt als intransparent und unzureichend kritisiert, sowie als bisher wirkungslos und als ein Propagandainstrument der Regierung. Im Laufe des Jahres 2019 häuften sich Berichte über Regimekräfte, die gegen frühere Amnestievereinbarungen verstießen, indem sie Razzien und Verhaftungskampagnen durchführten, die sich auf Zivilisten und ehemalige Angehörige bewaffneter Oppositionsfraktionen in Gebieten konzentrierten, die zuvor Versöhnungsvereinbarungen mit dem Regime unterzeichnet hatten. Andererseits berichteten Quellen auch, dass es Männer gäbe, die von den Amnestien Gebrauch machten und nicht bestraft, sondern nur zum Wehrdienst eingezogen wurden. Einer Quelle zufolge respektiere die syrische Regierung Amnestien nun eher als früher. Nicht-staatliche bewaffnete Gruppierungen (regierungsfreundlich und regierungsfeindlich) Die Rekrutierung durch regierungsfreundliche Milizen geschieht im Allgemeinen auf freiwilliger Basis. Personen schließen sich häufig auch aus finanziellen Gründen den National Defense Forces (NDF) oder anderen regierungstreuen Gruppierungen an. Der soziale Druck sich diesen Gruppierungen anzuschließen, ist jedoch stark. In vielen Fällen sind bewaffnete regierungstreue Gruppen lokal organisiert, wobei Werte der Gemeinschaft wie Ehre und Verteidigung der Gemeinschaft eine zentrale Bedeutung haben. Dieser soziale Druck basiert häufig auf der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Religionsgemeinschaft. Ein weiterer Hauptgrund für das Eintreten in diese Gruppierungen ist, dass damit der Wehrdienst in der Armee umgangen werden kann. Die Mitglieder können so in ihren oder in der Nähe ihrer lokalen Gemeinden ihren Einsatz verrichten und nicht in Gebieten mit direkten Kampfhandlungen. Die syrische Armee hat jedoch begonnen, diese Milizen in die Strukturen der syrischen Armee zu integrieren, indem sie Mitglieder der Milizen, welche im wehrfähigen Alter sind, zum Beitritt in die syrische Armee zwingt. Dadurch ist es unter Umständen nicht mehr möglich, durch den Dienst in einer lokalen Miliz die Rekrutierung durch die Armee oder den Einsatz an einer weit entfernten Front zu vermeiden. Auch aufgrund der deutlich höheren Bezahlung der Milizmitglieder stießen die laufenden Bemühungen, Milizen in die syrische Armee zu integrieren, auf erheblichen Widerstand. Regierungstreue Milizen haben sich außerdem an Zwangsrekrutierungen von gesuchten Wehrdienstverweigerern beteiligt. Was die oppositionellen Milizen in Syrien betrifft, so ist die Grenze zur Zwangsrekrutierung ebenfalls nicht klar. Die Frage ist, ob man sich dem Druck seitens der Milizen und der Gesellschaft entziehen kann. Zwangsrekrutierung per se durch Milizen ist nicht dokumentiert, aber Nötigung und sozialer Druck, sich den Milizen anzuschließen, sind in von oppositionellen Gruppen gehaltenen Gebieten ein Problem. So herrscht z.B. in Idlib, wo es zahlreiche Gruppierungen gibt, großer Druck sich einer bewaffneten Gruppierung anzuschließen, wobei auch die Bezahlung eine Motivation darstellen kann. Die kurdischen Volksverteidigungskräfte (YPG/YPJ) Die kurdischen Volksverteidigungskräfte (YPG) sind die bewaffneten Einheiten der kurdischen Partei der Demokratischen Union (PYD). Bis 2014 war der Militärdienst bei der YPG freiwillig. Seit 2014 gibt es jedoch in den Gebieten unter Kontrolle der PYD eine gesetzliche Verordnung zum verpflichtenden Wehrdienst für Männer von 18 bis 30 Jahren. Die Sanktionen für die Wehrdienstverweigerung ähneln denen im von der Regierung kontrollierten Teil und umfassen Haftstrafen sowie eine Verlängerung des Wehrdienstes. Es kommt zu Überprüfungen von möglichen Wehrpflichtigen an Kontrollposten und auch zu Ausforschungen. Die Autonomiebehörden dürften laut der Österreichischen Botschaft Damaskus eine Verweigerung aber nicht als Ausdruck einer bestimmten politischen Gesinnung sehen. Laut UNHCR kann die Weigerung, den YPG beizutreten, Berichten zufolge schwerwiegende Konsequenzen haben, einschließlich Entführung, Inhaftierung und Misshandlung der inhaftierten Personen sowie Zwangsrekrutierung, da die Verweigerung des Kampfes als Ausdruck der Unterstützung des sogenannten Islamischen Staates oder als Opposition zu PYD/YPG interpretiert werden kann. Mehrfach ist es zu Fällen gekommen, in denen Männer von der YPG rekrutiert werden, die älter als 30 Jahre waren. Dabei handelte es sich um Personen, die PYD-kritisch politisch aktiv waren, und die mit hoher Wahrscheinlichkeit durch die Rekrutierung abgestraft werden sollten. Frauen können freiwilligen Militärdienst in den kurdischen Einheiten leisten, wobei es gleichzeitig Berichte von Zwangsrekrutierungen von Frauen und minderjährigen Mädchen gibt. Darüber hinaus sind Fälle bekannt, in denen kurdische Frauen, die der YPG zunächst freiwillig beitraten, daran gehindert wurden, diese wieder zu verlassen. 1.2.
- Opposition/Zuschreibung einer oppositionellen Gesinnung Bestimmte Personen werden aufgrund ihrer politischen Meinung oder Zugehörigkeit direkt angegriffen oder ihnen wird auf andere Weise Schaden zugefügt. Aber die Konfliktparteien wenden Berichten zufolge breitere Auslegungen an, wen sie als der gegnerischen Seite zugehörig betrachten. Diese basieren z.B. auf den familiären Verbindungen der Person, ihrem religiösen oder ethnischen Hintergrund oder einfach auf ihrer Präsenz in einem bestimmten Gebiet, das als „regierungsfreundlich“ oder „regierungsfeindlich“ gilt. Eine sich verstärkende Besonderheit des Konflikts in Syrien ist der Umstand, dass – auch - die syrische Regierung als Konfliktpartei oftmals größeren Personengruppen, einschließlich Familien, Stämmen, religiösen bzw. ethnischen Gruppen sowie ganzen Städten, Dörfern und Wohngebieten, eine politische Meinung unterstellt. Die Annahme, dass eine Person eine bestimmte politische Meinung hat, oder eine bestimmte Konfliktpartei unterstützt, basiert oft nur auf wenig mehr als der physischen Anwesenheit dieser Person in einem bestimmten Gebiet oder ihrer Abstammung aus diesem Gebiet oder auf ihrem ethnischen oder religiösen Hintergrund oder ihrer Stammeszugehörigkeit. Personen, die tatsächlich oder vermeintlich regierungsfeindliche Ansichten haben Einwohner Syriens, die tatsächlich oder vermeintlich regierungskritische politische Ansichten im weitesten Sinne haben, sind als Personen anzusehen, die gefährdet sind durch die Regierung verfolgt zu werden. Es liegen schon seit längerem Berichte darüber vor, dass die syrische Regierung politischen Dissens durch Einschüchterung, Überwachung und Inhaftierung von politischen Aktivisten, Journalisten, Schriftstellern und Intellektuellen unterdrückt. Auf die im März 2011 aufkommenden Protestbewegungen und die sich anschließenden bewaffneten Aufstände, reagierten die Regierung und regierungsfreundliche Kräfte, wie aus Berichten hervorgeht, mit massiver Unterdrückung und Gewalt. Die Regierung wendet, wie berichtet wird, bei der Beurteilung von politischem Dissens sehr breite Kriterien an: jegliche Kritik, Opposition oder sogar unzureichende Loyalität der Regierung gegenüber, wie auch immer ausgedrückt – friedlich oder gewalttätig, organisiert oder spontan, im Rahmen einer politischen Partei, bewaffneten Gruppe oder individuell, virtuell im Internet oder im bewaffneten Konflikt – führte Berichten zufolge zu schweren Vergeltungsmaßnahmen für die betreffenden Personen. Es wurde berichtet, dass zahlreiche Protestteilnehmer, Aktivisten, Wehrdienstentzieher, Deserteure, Laienjournalisten, Mitarbeiter von Hilfsorganisationen, Ärzte und andere Personen, denen regierungsfeindliche Haltungen zugeschrieben wurden, willkürlich verhaftet, in incommunicado Haft genommen, gefoltert oder anderen Misshandlungen ausgesetzt, oder Opfer von extralegalen oder Massenhinrichtungen wurden. Gegen zahlreiche Personen wurden Berichten zufolge Strafverfahren gemäß dem Terrorbekämpfungsgesetz (Gesetz Nr. 19 vom
- Juli 2012) durchgeführt. Das Gesetz sieht schwere Strafen – von langjährigen Haftstrafen bis hin zur Todesstrafe – für Personen vor, bei denen festgestellt wird, dass sie „terroristische“ Handlungen begangen haben. „Terrorismus“ ist vage und mit sehr weiten Begriffen in den Gesetzen definiert, die viel Raum für Strafverfolgung wegen zahlreicher unterschiedlicher Aktivitäten bieten, einschließlich Teilnahme an Protesten, Äußerungen in sozialen Medien, Bereitstellung humanitärer Hilfsdienste, Schmuggeln von Arzneimitteln und Dokumentation von Menschenrechtsverletzungen. Berichten ist zu entnehmen, dass die meisten Häftlinge nie förmlich angeklagt werden. Gegen tausende Zivilisten wurden Berichten zufolge von Strafgerichten, dem Antiterrorismus-Gericht in Damaskus und militärischen Feldgerichten Strafverfahren durchgeführt, die gegen die internationalen Standards für faire Gerichtsverfahren verstoßen. In der Regel gingen den Verfahren monatelange Untersuchungshaft in Einrichtungen der Sicherheitsdienste und erzwungene Geständnisse voraus. Es wird berichtet, dass die Strafen für jene Personen, die vor Gericht gestellt und verurteilt wurden, auch dann hart sind, wenn die fraglichen Aktivitäten selbst friedlich waren. Wie aus Berichten hervorgeht, überwacht die Regierung Korrespondenz, Online-Aktivitäten und politische Zusammenkünfte. Die Regierung hört Berichten zufolge mit Hilfe von entsprechender Ausrüstung Gespräche ab, installiert Spysoftware auf den Computern von Aktivisten, blockiert Textnachrichten und ortet Mobil- und Satellitentelefone. Aus Berichten geht hervor, dass die Online-Überwachung zu willkürlichen Verhaftungen, incommunicado Haft, Folter und Tötungen von zahlreichen politischen Dissidenten, Aktivisten, Laienjournalisten und anderen Personen geführt hat. Zahllose Personen wurden Berichten zufolge inhaftiert, nachdem sie über soziale Medien Fotos oder Videos, die regierungskritische Proteste oder Aufstände unterstützen, weitergeleitet, positiv bewertet oder kommentiert hatten. Wie berichtet wird, hackt die seit April 2011 bestehende so genannte Syrische Elektronische Armee mit stillschweigender Zustimmung der Regierung Websites und Seiten sozialer Medien von oppositionellen Gruppen, von bestimmten westlichen Medien und Menschenrechtsorganisationen und blockiert sie oder überflutet sie mit regierungsfreundlichen Inhalten. Wie aus Berichten hervorgeht, wurden nach Ausbruch der regierungskritischen Proteste im März 2011 Syrer, die im Ausland an solchen Protesten teilnahmen, durch Mitarbeiter syrischer Botschaften und durch andere Personen, die mutmaßlich im Auftrag der syrischen Regierung handelten, kontrolliert, eingeschüchtert und teilweise körperlich angegriffen. Berichten zufolge wurden die in Syrien gebliebenen Angehörigen von syrischen Staatsangehörigen, die sich an Protesten oder damit verbundenen Aktivitäten im Ausland beteiligt hatten, Befragungen unterzogen, durch telefonische Anrufe, E-Mails und Facebook-Nachrichten bedroht, sie wurden verhaftet, misshandelt oder sogar getötet. In Deutschland wurden vier Mitarbeiter der syrischen Botschaft, die mutmaßlich Aktivitäten syrischer Oppositionsmitglieder überwachten, ausgewiesen. Wie berichtet wird, befürchten im Exil lebende Syrer von Landsleuten, die aus eigener Initiative oder als Informanten im Auftrag der syrischen Regierung handeln, überwacht, bedroht oder in sozialen Medien als „regierungsfeindlich“ dargestellt zu werden. 1.2.
- Menschenrechtslage/Verletzungen der internationalen Menschenrechte und des humanitären Völkerrechts In dem seit mehr als neun Jahren andauernden Bürgerkrieg gab es nach Schätzungen bereits rund eine halbe Million Tote. Das Regime wurde durch den Erfolg seiner von Russland und Iran unterstützten Kampagnen so gefestigt, dass es keinen Willen zeigt, integrative oder versöhnende demokratische Prozesse einzuleiten. Dies zeigt sich in der Abwesenheit freier und fairer Wahlen sowie in den gewaltsamen Maßnahmen zur Unterdrückung der Rede- und Versammlungsfreiheit. Bewaffnete Akteure aller Fraktionen, darunter auch die Regierung, versuchen ihre Herrschaft mit Gewalt durchzusetzen und zu legitimieren. Es gibt krasse Ungleichheiten zwischen Arm und Reich, eine schwache Unterscheidung zwischen Staat und Wirtschaftseliten und einen geschlossenen Kreis wirtschaftlicher Möglichkeiten. Die Bürger werden ungleich behandelt. Ihnen werden aufgrund konfessioneller Zugehörigkeit, des Herkunftsortes, ethnischer Zugehörigkeit und des familiären Hintergrundes grundlegende staatsbürgerliche Rechte vorenthalten bzw. Privilegien gewährt oder verweigert. Grundlegende Aspekte der Staatsbürgerschaft werden großen Teilen der Bevölkerung verwehrt. Diese ungerechte Behandlung hat sich im Laufe der Konfliktjahre vertieft. Die Verfassung bestimmt die Ba’ath-Partei als die herrschende Partei und stellt sicher, dass sie die Mehrheit in allen Regierungs- und Volksverbänden hat. Ein Dekret von 2011 erlaubt die Bildung anderer politischer Parteien, jedoch nicht auf Basis von Religion, Stammeszugehörigkeit oder regionalen Interessen. Die Regierung erlaubt nur regierungsnahen Gruppen offizielle Parteien zu gründen und zeigt wenig Toleranz gegenüber anderen politischen Parteien, auch jenen, die mit der Ba’ath-Partei in der National Progressive Front verbündet sind. Parteien wie die Communist Union Movement, die Communist Action Party und die Arab Social Union werden schikaniert. Gesetze, welche die Mitgliedschaft in illegalen Organisationen verbieten, wurden auch verwendet um Hunderte Mitglieder von Menschenrechts- und Studentenorganisationen zu verhaften. Es gibt auch zahlreiche Berichte zu anderen Formen der Drangsalierung von Menschenrechtsaktivisten, Oppositionellen oder Personen, die als oppositionell wahrgenommen werden. Diese reichen von Reiseverboten, Enteignung und Überwachung bis hin zu willkürlichen Festnahmen, Verschwindenlassen und Folter. Laut Human Rights Watch bekräftigen die Ereignisse im Jahr 2019 die Schlussfolgerung, dass die Gräueltaten und Menschenrechtsverletzungen, die für den Konflikt charakteristisch sind, weiterhin die Regel und nicht die Ausnahme sind. Jedoch hat die Intensität dieser Übergriffe im Vergleich zu den Vorjahren aufgrund des Endes der aktiven Kampfhandlungen in den meisten Regionen des Landes 2019 abgenommen. Weiterhin besteht in keinem Teil des Landes ein umfassender und langfristiger Schutz vor willkürlicher Verhaftung und Repression durch die zahlreichen Sicherheitsdienste, Milizen und sonstige regimenahe Institutionen. Dies gilt auch für Landesteile, insbesondere im äußersten Westen des Landes sowie der Hauptstadt Damaskus, in denen traditionell Bevölkerungsteile leben, die dem Regime näher stehen. Selbst bis dahin als regimenah geltende Personen können aufgrund allgegenwärtiger staatlicher Willkür grundsätzlich Opfer von Repressionen werden. In Gebieten, die von der Regierung zurückerobert werden, kommt es zu Beschlagnahmungen von Eigentum, großflächigen Zerstörungen von Häusern und willkürlichen Verhaftungen. Diejenigen, die sich mit der Regierung „versöhnt“ haben, werden weiterhin durch die Regierungstruppen misshandelt. Auch nichtstaatliche bewaffnete Oppositionsgruppen begehen schwere Übergriffe. Das Schicksal von Tausenden, die vom sogenannten Islamischen Staat (IS) entführt wurden, bleibt unbekannt. Auch die kurdischen Behörden, die von den USA geführte Koalition oder die syrische Regierung unternehmen keine Schritte, deren Verbleib zu ermitteln. Trotz der internationalen Aufmerksamkeit, einschließlich durch den Sondergesandten und den Sicherheitsrat, die den Inhaftierten und Verschwundenen im Machtbereich der syrischen Regierung zuteil wird, wurden kaum Fortschritte erzielt. Es sind zahllose Fälle bekannt, bei denen Personen für als regierungsfeindlich angesehene Tätigkeiten ihrer Verwandten inhaftiert und gefoltert werden, darunter sollen auch Fälle sein, bei denen die gesuchten Personen ins Ausland geflüchtet sind. Frauen mit familiären Verbindungen zu Oppositionskämpfern oder Abtrünnigen werden z.B. als Vergeltung oder zur Informationsgewinnung festgenommen. Außerdem werden Personen festgenommen, die Kontakte zu Verwandten oder Freunden unterhalten, die in von der Opposition kontrollierten Gebieten leben. Tausende Menschen starben seit 2011 im Gewahrsam der syrischen Regierung an Folter und entsetzlichen Haftbedingungen. Die Methoden der Folter, des Verschwindenlassens und der schlechten Bedingungen in den Haftanstalten sind keine Neuerung der letzten Jahre seit Ausbruch des Konfliktes, sondern waren bereits zuvor gängige Praxis der unterschiedlichen Nachrichtendienste und Sicherheitsbehörden in Syrien. Weitere schwere Menschenrechtsverletzungen, derer das Regime und seine Verbündeten beschuldigt werden, sind willkürliche und absichtliche Angriffe auf Zivilisten, darunter auch der Einsatz von chemischen Waffen; Massaker und Vergewaltigungen als Kriegstaktik; Einsatz von Kindersoldaten sowie übermäßige Einschränkungen der Bewegungs-, Meinungs-, Versammlungs- und Pressefreiheit, inklusive Zensur. Die Regierung überwacht die Kommunikation im Internet, inklusive E-Mails, greift in Internet- und Telefondienste ein und blockiert diese. Die Regierung setzt ausgereifte Technologien und Hunderte von Computerspezialisten für Überwachungszwecke ein. Orte, die im Laufe der vergangenen Jahre wieder unter die Kontrolle der Regierung gelangt sind, erlebten organisierte und systematische Plünderungen durch die bewaffneten Einheiten der Regierung. Berichten zufolge sind Personen in Gebieten, die erst vor kurzer Zeit durch die Regierung wiedererobert wurden, aus Angst vor Repressalien oft zögerlich dabei, über die Situation in diesen Gebieten zu berichten. Zwangsdeportationen von Hunderttausenden Bürgern haben ganze Städte und Dörfer entvölkert. Bewaffnete terroristische Gruppierungen, wie die mit al-Qaida in Verbindung stehende Gruppe Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS), sind für weitverbreitete Menschenrechtsverletzungen, wie Massaker, Beschuss, Entführung, unrechtmäßige Inhaftierung, extremen körperlichen Missbrauch, Tötung und Zwangsvertreibung auf Basis der Konfession Betroffener, verantwortlich. Sexuelle Versklavung und Zwangsverheiratung sind zentrale Elemente der Ideologie des sogenannten IS. Mädchen und Frauen wurden zur Heirat mit Kämpfern gezwungen. Frauen und Mädchen, die Minderheiten angehören, wurden sexuell versklavt, zwangsverheiratet und anderen Formen sexueller Gewalt ausgesetzt. Elemente der Syrischen Demokratischen Kräfte (SDF), einer Koalition aus syrischen Kurden, Arabern, Turkmenen und anderen Minderheiten, zu der auch Mitglieder der Kurdischen Volksverteidigungseinheiten (YPG) gehören, sollen an Korruption, rechtswidriger Einschränkung des Personenverkehrs und willkürlicher Verhaftung von Zivilisten sowie an Angriffen beteiligt gewesen sein, die zu zivilen Opfern führten. Es gibt vereinzelte Berichte über Festnahmen von Journalisten, Mitgliedern von Menschenrechtsorganisationen und Oppositionsparteien und Personen, die sich weigerten mit den kurdischen Gruppen zu kooperieren. Familienmitglieder von gesuchten Aktivisten, darunter auch Verwandte von Mitgliedern des IS, sollen von den SDF in den von ihnen kontrollierten Gebieten gefangen genommen worden sein, um Informationen zu erhalten oder um Druck auszuüben. Die menschenrechtliche Situation in den kurdisch kontrollierten Gebieten stellt sich insgesamt erkennbar weniger gravierend dar als in den Gebieten, die sich unter Kontrolle des syrischen Regimes oder islamistischer bis jihadistischer Gruppen befinden. Ein Charakteristikum des Bürgerkriegs in Syrien ist, dass in ganz Syrien bestimmte Personen aufgrund ihrer tatsächlichen oder wahrgenommenen bzw. zugeschriebenen politischen Meinung oder Zugehörigkeit direkt angegriffen werden oder ihnen auf andere Weise Schaden zugefügt wird. Diese Zuschreibung basiert oft nur auf den familiären Verbindungen der Person, ihrem religiösen oder ethnischen Hintergrund oder einfach auf ihrer Präsenz in oder Herkunft aus einem bestimmten Gebiet, das als „regierungsfreundlich“ oder „regierungsfeindlich“ gilt. Noch immer trägt die Zivilbevölkerung die Hauptlast des Konflikts. Berichten ist zu entnehmen, dass die Konfliktparteien Kriegsverbrechen und andere schwere Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht sowie die Menschenrechte begehen, einschließlich Handlungen, die Verbrechen gegen die Menschlichkeit darstellen; Straflosigkeit ist weitverbreitet. Regierungstruppen und staatliche Institutionen In Berichten werden den Regierungstruppen Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit sowie schwere Verstöße gegen die Menschenrechte angelastet. Willkürliche und direkte Angriffe auf Zivilpersonen und zivile Infrastrukturen, einschließlich Krankenhäusern, Schulen und Vertriebenenlagern98 sowie Mitarbeitern und Hilfsgütern humanitärer Organisationen, sind weiterhin typische Verstöße der Regierungstruppen, insbesondere in Nordwestsyrien. Die systematischen Bombardierungen und Angriffe, die sich auf Zivilpersonen und zivile Ziele, einschließlich Gesundheitseinrichtungen, in den von bewaffneten oppositionellen Gruppen kontrollierten Gegenden richten, sind von den Vereinten Nationen und anderen Beobachtern als Taktik der „verbrannten Erde“ und als „kollektive Bestrafung“ der Zivilbevölkerung in diesen Gebieten bezeichnet worden. Die Regierung hat Zivilpersonen im Rahmen sogenannter „Evakuierungsabkommen“ unter Zwang aus Gebieten vertrieben, die sie von bewaffneten oppositionellen Gruppen zurückerobert hat. Den Vereinten Nationen und Menschenrechtsbeobachtern zufolge werden willkürliche Verhaftungen, Verschwindenlassen, Inhaftierungen unter lebensbedrohlichen Umständen, systematische und weitverbreitete Folter und sonstige Formen der Misshandlung, einschließlich sexueller Gewalt, Strafverfolgung nach der zu weit gefassten Antiterrorgesetzgebung unter Verletzung des Rechts des Beschuldigten auf ein faires Verfahren vor Antiterror- und militärischen Feldgerichten sowie summarische und außergerichtliche Hinrichtungen weiterhin in großem Umfang dokumentiert. Sie richten sich überwiegend gegen Personen, die tatsächlich oder vermeintlich Gegner der Regierung sind. Zu den Personen, denen regelmäßig eine regierungsfeindliche Gesinnung unterstellt wird, zählen Zivilpersonen (und insbesondere Männer und Jungen im kampffähigen Alter) aus (ehemals) von der Opposition kontrollierten Gebieten; Wehrdienstverweigerer und Deserteure; Mitglieder lokaler Räte; Aktivisten; Journalisten und Bürgerjournalisten aus der Zivilbevölkerung; Mitarbeiter humanitärer Hilfsorganisationen und Freiwillige des Zivilschutzes; medizinische Fachkräfte; Verteidiger der Menschenrechte sowie Hochschullehrkräfte und -wissenschaftler. Die tatsächliche oder vermeintliche oppositionelle Haltung einer Person wird häufig Personen in ihrem Umfeld zugeschrieben, einschließlich Familienmitgliedern. Die IICISyria hat seit 2011 dokumentiert, „wie die syrische Regierung die Verbrechen der Vernichtung, des Mordes, der Vergewaltigung und sonstiger Formen sexueller Gewalt, der Folter und der Freiheitsentziehung im Zusammenhang mit den umfassenden und systematischen Festnahmen von Dissidenten sowie Personen, die als Sympathisanten bewaffneter Gruppen wahrgenommen wurden, begangen hat“. Das Einfrieren von Vermögen oder dessen Beschlagnahme zwecks „kollektiver Bestrafung“ von Personen, die als Gegner der Regierung angesehen werden, ist ebenfalls gemeldet worden und wurde in manchen Fällen auch gegenüber den Familienangehörigen und Bekannten der Betroffenen praktiziert. Laut IICISyria sind zwischen 2016 und 2018 gegen ca. 70.000 Syrer Entscheidungen des Finanzministeriums ergangen, die das Einfrieren ihres Vermögens anordneten. Die Streitkräfte der Regierung rekrutieren und benutzen Kinder, einschließlich solchen unter 15 Jahren, für Kampf- und Hilfsfunktionen. Als Akteure, die an der Rekrutierung von Kindern beteiligt sind, wurden Air Force Intelligence Service (Geheimdienst der Luftwaffe), Military Security (Militärsicherheit), Military Police (Militärpolizei) und National Guard (Nationalgarde) sowie in- und ausländische regierungsnahe Gruppen identifiziert. Syrian Democratic Forces (SDF) / Volksschutzeinheiten (YPG) und Institutionen der Autonomieregion Auch die oppositionellen bewaffneten Gruppen der Syrian Democratic Forces (SDF) werden für Menschenrechtsverletzungen verantwortlich gemacht, darunter die kurdischen Volksverteidigungskräfte (YPG). Es gibt Berichte über Verschwindenlassen von Gegnern der kurdischen Partei der Demokratischen Union (PYD) und deren Familien, unrechtmäßige Verhaftungen, Folter von politischen Gegnern, sowie vereinzelte Berichte über Festnahmen von Journalisten, Mitgliedern von Menschenrechtsorganisationen und Oppositionsparteien und Personen, die sich weigerten mit den kurdischen Gruppen zu kooperieren. Familienmitglieder von gesuchten Aktivisten, darunter auch Verwandte von Mitgliedern des IS, sollen von den SDF in den von ihnen kontrollierten Gebieten gefangen genommen worden sein, um Informationen zu erhalten oder um Druck auszuüben. Weiters gibt es Berichte über vermehrte Verhaftungen von Männern für versuchte Wehrdienstverweigerung und Einschränkungen der Bewegungsfreiheit in den befreiten Gebieten. Berichten zufolge kam es 2017 auch zur Vertreibung von arabischen Bewohnern aus Gegenden, die durch kurdische Einheiten vom IS befreit worden waren. Die YPG gehört seit 2014 zu den vom VN-Generalsekretär gelisteten Konfliktparteien, die Kindersoldaten einsetzen und Kinderrechte verletzen. Nach Berichten zu Rekrutierungen von Kindern, auch unter Zwang, durch die SDF, verabschiedeten diese ein Verbot der Rekrutierung und Verwendung von Personen unter 18 Jahren zum Kampf. Verboten sind, unter Androhung von Strafen für die Befehlshaber, auch Hilfsdienste wie Ausspähen, Wach- und Versorgungsdienste. Die kurdischen Gruppen erklärten ihre volle Unterstützung der Anordnung. Im Dezember 2018 wurden 56 unter-18-Jährige ihren Eltern übergeben. Die menschenrechtliche Situation in den kurdisch kontrollierten Gebieten stellt sich insgesamt deutlich weniger gravierend dar, als in den Gebieten, die sich unter Kontrolle des syrischen Regimes oder islamistischer bis jihadistischer Gruppen befinden. Ein Charakteristikum des Bürgerkriegs in Syrien ist, dass in ganz Syrien bestimmte Personen aufgrund ihrer tatsächlichen oder wahrgenommenen bzw. zugeschriebenen politischen Meinung oder Zugehörigkeit direkt angegriffen werden oder ihnen auf andere Weise Schaden zugefügt wird. Diese Zuschreibung basiert oft nur auf den familiären Verbindungen der Person, ihrem religiösen oder ethnischen Hintergrund oder einfach auf ihrer Präsenz in oder Herkunft aus einem bestimmten Gebiet, das als „regierungsfreundlich“ oder „regierungsfeindlich“ gilt. Wie Berichten zu entnehmen ist, haben die SDF als Teil der von den USA angeführten Anti-ISIS-Koalition nicht alle praktisch möglichen Vorsichtsmaßnahmen getroffen, um Leid der Zivilbevölkerung während der Militärkampagnen 2018 und 2019 zu verhindern. Berichte schreiben den SDF/YPG Menschenrechtsverletzungen gegenüber tatsächlichen und vermeintlichen Gegnern zu, einschließlich Mitgliedern kurdischer Oppositionsparteien, Journalisten und Bürgerjournalisten aus der Zivilbevölkerung, Mitarbeitern humanitärer Hilfsorganisationen sowie politischer Aktivisten und Protestierenden. Personen mit diesen Profilen werden gezielt entführt, ihrer Freiheit beraubt und in einigen Fällen gefoltert und in sonstiger Form misshandelt. Personen, die verdächtigt werden, mit ISIS in Verbindung zu stehen, einschließlich Jungen, die erst neun Jahre alt sind, werden in völlig überfüllten informellen Hafteinrichtungen in ganz Nordostsyrien in Isolationshaft gehalten, entweder in verlängerter Untersuchungshaft oder im Anschluss an rechtsfehlerhafte Prozesse vor nicht legitimierten Gerichten. Tausende von Frauen, die für ISIS-Mitglieder oder Familienangehörige von ISIS-Kämpfern gehalten werden, wurden samt Kindern ihrer Freiheit beraubt und werden unter erbärmlichen Bedingungen in Vertriebenenlagern ohne Sicherstellung ihrer grundlegenden Bedürfnisse festgehalten. SDF/YPG und der interne Sicherheitsdienst Asayish nehmen weiterhin Zwangsrekrutierungen (sogenannte „Pflicht zur Selbstverteidigung“) in Gebieten vor, die unter ihrer de facto Kontrolle stehen, einschließlich in Lagern für Binnenvertriebene. Die Weigerung, sich den YPG anzuschließen, kann schwere Folgen haben, einschließlich Freiheitsentzug und Misshandlung in Gefangenschaft. Es wird immer wieder gemeldet, dass Jungen und Mädchen, die erst zwölf Jahre alt sind, von den YPG, den Frauenverteidigungseinheiten (YPJ), Asayish und den SDF rekrutiert werden, einschließlich für Kampfeinsätze, obwohl die genannten Akteure wiederholt zugesichert haben, die Rekrutierung von Kindern zu unterbinden. In Gebieten, die der de facto Kontrolle der Türkei und der von ihr unterstützten bewaffneten oppositionellen Gruppen unterliegen, werden von den YPG und ihren Verbündeten Berichten zufolge gezielte Entführungen und außergerichtliche Hinrichtungen von tatsächlichen und vermeintlichen Kollaborateuren der Türkei und ihrer Verbündeten vorgenommen. Besondere Bedenken in Bezug auf Rückkehrer aus dem Ausland Personen, die aus dem Ausland nach Syrien zurückkehren möchten und vorher eine „Statusklärung“ durchführen wollen, unterliegen einer Überprüfung durch die syrischen Behörden. Die Kriterien für eine Unbedenklichkeitsbescheinigung sind nicht bekannt, und es gibt auch keine Informationen darüber, wie viele rückkehrwillige Personen eine Rückkehrerlaubnis bzw. einen ablehnenden Bescheid von den syrischen Behörden erhalten haben. Es wurde berichtet, dass die syrischen Behörden einer unbekannten Anzahl von Syrern die Rückkehr verweigerten, was zur Trennung von Familien geführt hat. Aus allen von der Regierung kontrollierten Gebieten wird gemeldet, dass Rückkehrer zu den Personen gehören, die schikaniert, willkürlich verhaftet, in Isolationshaft genommen, gefoltert und in sonstiger Weise misshandelt werden, und dass ihr Eigentum beschlagnahmt wird, u. a. aufgrund einer vermeintlich oppositionellen Haltung der Betroffenen. Männer im wehrpflichtigen Alter laufen auch Gefahr, nach ihrer Rückkehr verhaftet und zwangsrekrutiert zu werden. Zwischen 2017 und August 2019 registrierte das Syrian Network for Human Rights (SNHR) die Verhaftung von fast 2.000 Rückkehrern aus dem Ausland, einschließlich Frauen und Kindern. Den Berichten zufolge werden die Betroffenen entweder sofort bei der Einreise an den Landesgrenzen zum Libanon, zu Jordanien, zur Türkei und am Flughafen von Damaskus oder erst Tage bzw. Monate nach der Rückkehr festgenommen. Ferner wurde gemeldet, dass Personen verhaftet wurden, obwohl sie vor ihrer Rückkehr ein positives Sicherheits-Clearing der syrischen Regierung erhalten hatten. Laut Berichten sind auch Personen in Haft gestorben. Es wurde gemeldet, dass bei einigen Rückkehrern die Pässe beschlagnahmt wurden, damit sie das Land nicht verlassen können. Andere wurden regelmäßig zu Verhören einbestellt. Palästinenser, die früher in Syrien lebten, zählen laut Meldungen zu den Personen, die nach der Rückkehr nach Syrien verhaftet wurden. Zudem müssen einige Rückkehrer eventuell Beschränkungen der Freizügigkeit hinnehmen, u. a. durch die Vorgabe, vor ihrer Rückkehr in ihr Heimatgebiet eine Genehmigung der Sicherheitsbehörden einzuholen. 1.2.
- Ethnische/religiöse Minderheiten Auch unter den Minderheiten gibt es eine Spaltung zwischen Gegnern und Befürwortern des syrischen Regimes. Kurden Auch (bzw. gerade auch) Kurden zählen zu den [auch exilpolitisch tätigen] Regimegegnern. Im Jahr 2011, kurz vor Beginn des syrischen Bürgerkriegs, lebten in Syrien zwischen zwei und drei Millionen Kurden. Damit stellten sie etwa zehn Prozent der Bevölkerung. Die Lebensumstände waren für die Kurden in Syrien lange Zeit noch kritischer als in der Türkei und im Iran. Ein Grund dafür war die brutale Repression aller oppositionellen Bestrebungen durch das Regime. Das Ergebnis waren sehr weitgehende Diskriminierungen. Im Nachgang einer Volkszählung im Jahr 1962 wurde rund 120.000 Kurden die syrische Staatsangehörigkeit aberkannt. Sie und ihre Nachfahren galten den syrischen Behörden seither als geduldete Staatenlose. Die Zahl dieser Ausgebürgerten, die wiederum in registrierte (ajanib) und unregistrierte (maktumin) Staatenlose unterteilt wurden, dürfte 2011 bei über 300.000 gelegen haben. Als im März 2004 im kurdischen Nordosten Unruhen ausbrachen, deren Wellen bis in kurdischen Viertel von Damaskus reichten, wurden sie brutal niedergeschlagen. Die schweren Diskriminierungen, die alle Kurden im Nordosten trafen, blieben bis 2012 bestehen. So durfte in den Schulen und Universitäten nicht in kurdischer Sprache gelehrt werden und kurdische Publikationen waren verboten. Die fehlende Präsenz der syrischen Regierung in den kurdischen Gebieten in den Anfangsjahren des Konfliktes verlieh den Kurden mehr Freiheiten, wodurch zum Beispiel die kurdische Sprache an Schulen unterrichtet werden konnte. Die syrische Regierung erkennt die Legitimation der föderalen kurdischen Gebiete jedoch nicht an. 1.2.
- Rückkehr Im Juli 2020 zählte die syrische Bevölkerung geschätzte 19,4 Millionen Menschen. Im Jahr 2019 registrierte UNOCHA in Syrien rund 1,8 Millionen Binnenvertriebene. Ca. 500.000 Binnenvertriebene kehrten in diesem Jahr dagegen zurück. Im ersten Halbjahr 2020 wurden rund 1,6 Millionen Menschen innerhalb Syriens vertrieben, während rund 310.000 in diesem Zeitraum zurückkehrten. Mit Ende September 2020 waren 5.565.954 Personen in den Nachbarländern Syriens und in Nordafrika als syrische Flüchtlinge registriert. 2019 sind laut UNHCR insgesamt etwa 95.000 Flüchtlinge nach Syrien zurückgekehrt, im Zeitraum Jänner-Juli 2020 waren es rund 22.
- Weder IDPs noch Flüchtlinge sind notwendigerweise in ihre Heimatgebiete zurückgekehrt. Wenn eine Person in ihre Heimat zurückkehren möchte, können viele unterschiedliche Faktoren die Rückkehrmöglichkeiten beeinflussen. Ethno-religiöse, wirtschaftliche und politische Aspekte spielen ebenso eine Rolle, wie Fragen des Wiederaufbaus und die Haltung der Regierung gegenüber Gemeinden, die der Opposition zugeneigt sind. Eine Studie der Weltbank ergab, dass die Sicherheitslage in Syrien ein wesentlicher Bestimmungsfaktor bei Rückkehrentscheidungen ist. Flüchtlinge kehren mit geringerer Wahrscheinlichkeit in Distrikte zurück, in welchen es zu intensiven Kämpfen kam. Auch die geringe Versorgung mit Bildung, Gesundheit und grundlegenden Dienstleistungen in Syrien hält Personen von einer Rückkehr ab. Die Bedingungen im Gastland haben komplexe Auswirkungen auf Rückkehrentscheidungen, wobei eine geringere Lebensqualität im Gastland die Rückkehrwahrscheinlichkeit nicht immer erhöht. Als wichtiger Grund für eine Rückkehr wurde auch der Wunsch nach Familienzusammenführung genannt. Neben der allgemein volatilen Sicherheitslage bleibt mangelnde persönliche Sicherheit verbunden mit der Angst vor staatlicher Repression weiterhin das wichtigste Hindernis für eine Rückkehr. Rückkehrüberlegungen von syrischen Männern werden auch von ihrem Wehrdienststatus beeinflusst. Über die Zustände, in welche die Flüchtlinge zurückkehren und die Mechanismen des Rückkehrprozesses ist wenig bekannt. Da Präsident Assad die Kontrolle über große Gebiete wiedererlangt, sind immer weniger Informationen verfügbar. UNHCR erhält vom Regime auch im zehnten Jahr des Konflikts nur stark eingeschränkten Zugang in Syrien und kann daher weder ein umfassendes Monitoring zur Lage von zurückgekehrten Binnenvertriebenen und Flüchtlingen sicherstellen noch einen Schutz ihrer Rechte gewährleisten. Dennoch bemüht sich UNHCR, Beispiele von Rechtsbrüchen zu sammeln, nachzuverfolgen und gegenüber dem Regime zu kommunizieren. Mittlerweile wurde ein Mechanismus zur Meldung solcher Fälle durch UNHCR beim Regime eingerichtet. Die Behandlung von Einreisenden ist stark vom Einzelfall abhängig und über den genauen Wissensstand der syrischen Behörden über einzelne Rückkehrer gibt es keine gesicherten Kenntnisse. Bereits im Jahr 2017 haben die libanesischen Behörden trotz des Konfliktes und begründeter Furcht vor Verfolgung vermehrt die Rückkehr syrischer Flüchtlinge gefordert. Eine kleine Anzahl von Flüchtlingen ist im Rahmen lokaler Abkommen nach Syrien zurückgekehrt. Diese Rückkehrbewegungen werden nicht von UNHCR überwacht. Einige Flüchtlinge kehren aufgrund der harschen Politik der Regierung ihnen gegenüber und sich verschlechternden Bedingungen im Libanon nach Syrien zurück, und nicht weil sie der Meinung sind, dass Syrien sicher sei. Gemeinden im Libanon haben Tausende von Flüchtlingen in Massenausweisungen/Massenvertreibungen ohne Rechtsgrundlage oder ordnungsgemäßes Verfahren vertrieben. Zehntausende sind weiterhin der Gefahr einer Vertreibung ausgesetzt. Obwohl die wirtschaftliche Lage vieler syrischer Flüchtlinge in Jordanien schwierig ist sind aufgrund der Sicherheitslage und wirtschaftlichen Situation in Syrien bislang nur eine geringe Zahl Syrer wieder nach Syrien zurückgekehrt. Die Türkei beherbergt nahezu vier Millionen syrische Flüchtlinge. Im Juli 2019 änderte sich die Einstellung der türkischen Regierung ihnen gegenüber. Nach maßgeblichen Verlusten bei lokalen Wahlen und mit dem Wunsch die Kontrolle der Regierung über die Situation zu demonstrieren begannen türkische Sicherheitskräfte syrische Flüchtlinge zusammenzutreiben und sie in die türkischen Provinzen, in denen sie registriert waren, zurückzuschicken, bzw. einige von ihnen abzuschieben und andere zu ermutigen, in die von der Türkei kontrollierten Gebiete in Nordsyrien, einschließlich der Konfliktzone Idlib, zu ziehen. Laut NGO-Berichten haben die türkischen Behörden Flüchtlinge immer wieder festgenommen und sie gezwungen, „freiwillige“ Rückkehrdokumente zu unterzeichnen, manchmal durch Schläge und Drohungen. Syrische Flüchtlinge, unabhängig von politischer Ausrichtung, müssen Berichten zufolge vor ihrer Rückkehr weiterhin eine Überprüfung durch die syrischen Sicherheitsdienste durchlaufen. Flüchtlinge, die beispielsweise aus dem Libanon nach Syrien zurückkehren möchten, müssen dies bei den lokalen Sicherheitsbehörden melden und diese leiten den Antrag an die syrischen Behörden weiter. Ein Punkt, der nach wie vor schwer zu ermitteln ist, ist der Anteil der Antragsteller, denen die Rückkehr nicht genehmigt wurde. Er wird von den verschiedenen Quellen mit 5%, 10%, bis hin zu 30% angegeben. In vielen Fällen wird auch Binnenvertriebenen die Rückkehr in ihre Heimatgebiete nicht erlaubt. Gründe für eine Ablehnung können (wahrgenommene) politische Aktivitäten gegen die Regierung bzw. Verbindungen zur Opposition oder die Nicht-Erfüllung der Wehrpflicht sein. Einige Beobachter und humanitäre Helfer behaupten, dass die Bewilligungsrate für Antragsteller aus Gebieten, die als regimefeindliche Hochburgen identifiziert wurden, nahezu Null ist. Kriterien und Anforderungen, um ein positives Ergebnis zu erhalten, sind nicht bekannt. Es gibt Berichte, denen zufolge Rückkehrer trotz positiver Sicherheitsüberprüfung Opfer willkürlicher Verhaftung, Folter oder Verschwindenlassens geworden und vereinzelt in Haft ums Leben gekommen sein sollen. Personen, die von der syrischen Regierung gesucht werden, und darum die Genehmigung zur Rückkehr nicht erhalten, sind aufgefordert ihren „Status zu klären“, bevor sie zurückkehren können. Um im Falle der Rückkehr einer Verhaftung zu entgehen, versuchen Syrer, Informationen über ihre Sicherheitsakte zu erhalten und diese, wenn möglich, zu bereinigen. Persönliche Kontakte und Bestechungsgelder sind die gängigsten Mittel und Wege zu diesem Zweck, doch aufgrund ihrer Informalität und der Undurchsichtigkeit des syrischen Sicherheitssektors sind solche Informationen und Sicherheitsfreigaben nicht immer zuverlässig, und nicht jeder kann sie erhalten. Der Sicherheitssektor kontrolliert den Rückkehrprozess in Syrien. Die Sicherheitsdienste institutionalisieren ein System der Selbstbeschuldigung und Informationsweitergabe über Dritte, um große Datenbanken mit Informationen über reale und wahrgenommene Bedrohungen aus der syrischen Bevölkerung aufzubauen. Um intern oder aus dem Ausland zurückzukehren, müssen Geflüchtete umfangreiche Formulare ausfüllen. Gesetz Nr. 18 von 2014 sieht eine Strafverfolgung für illegale Ausreise in der Form von Bußgeldern oder Haftstrafen vor. Entsprechend einem Rundschreiben wurde die Bestrafung für illegale Ausreise jedoch aufgehoben und Grenzbeamte sind angehalten, Personen, die illegal ausgereist sind, „bei der Einreise gut zu behandeln“. Einem syrischen General zufolge müssen Personen, die aus dem Ausland zurückkehren möchten, in der entsprechenden syrischen Auslandsvertretung „Versöhnung“ beantragen und unter anderem angeben, wie und warum sie das Land verlassen haben und Angaben über Tätigkeiten in der Zeit des Auslandsaufenthaltes etc. machen. Diese Informationen werden an das syrische Außenministerium weitergeleitet, wo eine Sicherheitsüberprüfung durchgeführt wird. Syrer, die über die Landgrenzen einreisen, müssen dem General zufolge dort ein „Versöhnungsformular“ ausfüllen. Laut International Crisis Group (ICG) führen unabhängig davon, welchen administrativen Weg ein rückkehrwilliger Flüchtling wählt, die Sicherheitsfreigabe (oder die Verweigerung einer solchen) des zentralen Geheimdienstapparat in Damaskus stellt das endgültige Urteil dar, ob es einem Flüchtling möglich ist sicher nach Hause zurückzukehren. Zwar schützt der Genehmigungsprozess potenzielle Rückkehrer nicht vor Misshandlung durch die Milizen oder zukünftiger Verfolgung, trägt jedoch dazu bei, die Unsicherheit zu verringern, mit der sie konfrontiert sind, und nimmt ihnen damit ein Element der Abschreckung. Syrer benötigen in unterschiedlichen Lebensbereichen eine Sicherheitsfreigabe von den Behörden, so z.B. auch für die Eröffnung eines Geschäftes, eine Eheschließung und Organisation einer Hochzeitsfeier, um den Wohnsitz zu wechseln, für Wiederaufbautätigkeiten oder auch, um eine Immobilie zu kaufen. Die Sicherheitsfreigabe kann auch Informationen enthalten, z.B. wo eine Person seit dem Verlassen des konkreten Gebietes aufhältig war. Der Genehmigungsprozess könnte sich einfacher gestalten für eine Person, die in Damaskus aufhältig war, wohingegen der Aufenthalt einer Person in Orten wie Deir ez-Zour zusätzliche Überprüfungen nach sich ziehen kann. Eine Person wird für die Sicherheitserklärung nach Familienmitgliedern, die von der Regierung gesucht werden, befragt, wobei nicht nur Mitglieder der Kern- sondern auch der Großfamilie eine Rolle spielen. Für Personen aus bestimmten Gebieten Syriens erlaubt die Regierung die Wohnsitzänderung aktuell nicht. Wenn es darum geht, wer in seinen Heimatort zurückkehren kann, können einem Experten zufolge ethnisch-konfessionelle aber auch praktische Motive eine Rolle spielen. Ehemalige Bewohner von Homs müssen auch Jahre nach der Wiedereroberung durch die Regierung noch immer eine Sicherheitsüberprüfung bestehen, um in ihre Wohngebiete zurückkehren und ihre Häuser wieder aufbauen zu können. Syrer, die nach Syrien zurückkehren, können sich nicht an jedem Ort, der unter Regierungskontrolle steht, niederlassen. Die Begründung eines Wohnsitzes ist nur mit Bewilligung der Behörden möglich. Das syrische Innenministerium kündigte Anfang 2019 an, keine Sicherheitserklärung mehr als Voraussetzung für die Registrierung eines Mietvertrages bei Gemeinden zu verlangen, sondern Mietverträge werden dort registriert und die Daten an die Sicherheitsbehörden weitergeleitet, sodass die Sicherheitsbehörden nur im Nachhinein Einspruch erheben können. Abgesehen von Damaskus wurde dies bisher nicht umgesetzt. Außerhalb von Damaskus muss die Genehmigung nach wie vor eingeholt werden. Auch hinsichtlich Damaskus wurde berichtet, dass Syrer aus anderen Gebieten nicht erlaubt wurde, sich in Damaskus niederzulassen. Die Niederlassung ist dementsprechend – für alle Gebiete unter Regierungskontrolle – von einer Zustimmung der Sicherheitsbehörden abhängig. Einige zuvor von der Opposition besetzte Gebiete sind für Personen, die in ihre ursprüngliche Heimat zurückkehren möchten, praktisch abgeriegelt. In anderen versucht das Regime, die Rückkehr der ursprünglichen Bevölkerung einzuschränken, um ein (Wieder-)Entstehen des sozialen Umfelds, das den Aufstand verursachte, zu verhindern. Einige Gebiete, die nominell vom Regime kontrolliert werden, wie Dara’a, die Stadt Deir ez-Zour und Teile von Aleppo und Homs, sind für Rückkehrer unwirtlich, nämlich aufgrund der schweren Zerstörungen, der Herrschaft übergriffiger regimefreundlicher Milizen und der die Sicherheitslage betreffenden Aspekte, wie Angriffe durch den sogenannten Islamischen Staat (IS), oder infolge einer Kombination aus allen drei Aspekten. Eine Reihe von Vierteln in Damaskus bleibt teilweise oder vollständig geschlossen, selbst für Zivilisten, welche die Wohnviertel nur kurz aufsuchen wollen, um nach ihren ehemaligen Häusern zu sehen. Beispielsweise durften Bewohnerinnen und Bewohner des palästinensischen Camps Yarmouk in Damaskus auch zwei Jahre, nachdem das Regime die Kontrolle wiedererlangt hat, weitgehend noch nicht zurückkehren, bzw. erhielten nach Angaben von Aktivisten bislang nur wenige Familien mit Verbindungen zu regierungsfreundlichen Milizen und ältere Bewohner die Erlaubnis, zurückzukehren. Sowohl Menschenrechtsorganisationen als auch die Vereinten Nationen prangern umstrittene Wohn- und Eigentumsgesetze des Regimes an, die, wie beispielsweise das Dekret Nr. 42/2018 oder das Gesetz Nr. 10, zur Enteignung von Binnenvertriebenen und Flüchtlingen führen können.Sowohl Menschenrechtsorganisationen als auch die Vereinten Nationen prangern umstrittene Wohn- und Eigentumsgesetze des Regimes an, die, wie beispielsweise das Dekret Nr. 42 aus 2018, oder das Gesetz Nr. 10, zur Enteignung von Binnenvertriebenen und Flüchtlingen führen können. Der Wiederaufbau schreitet nur langsam voran. Insbesondere große Teile der syrischen Städte sind im Konfliktverlauf zerstört worden. Auch mittel- bis langfristig werden sie nicht bewohnbar sein. Berichten von Menschenrechtsorganisationen zufolge reißt das Regime beschädigte Häuser und Wohnungen in ehemaligen Oppositionsgebieten ab. Es ist wichtig, dass Rückkehrer in ihren Herkunftsort zurückkehren, weil sie dann auf ein soziales Netzwerk und/oder ihren Stamm zurückgreifen können. Jenen, die aus dem Ausland in ein Gebiet ziehen, aus dem sie nicht stammen, fehlt ein solches Sicherheitsnetz. Es ist schwierig, Informationen über die Lage von Rückkehrern in Syrien zu erhalten. Regierungsfreundliche Medien berichten über die Freude der Rückkehrer, oppositionelle Medien berichten über Inhaftierungen und willkürliche Tötungen von Rückkehrern. Zudem wollen viele Flüchtlinge aus Angst vor Repressionen der Regierung nicht mehr mit Journalisten oder sogar mit Verwandten sprechen, nachdem sie nach Syrien zurückgekehrt sind. Zur Situation von rückkehrenden Flüchtlingen aus Europa gibt es, wohl auch aufgrund deren geringen Zahl, keine Angaben. Die syrische Regierung führt Listen mit Namen von Personen, die als in irgendeiner Form als regierungsfeindlich angesehen werden. Die Aufnahme in diese Listen kann aus sehr unterschiedlichen Gründen erfolgen und sogar vollkommen willkürlich sein. Zum Beispiel kann die Behandlung einer Person an einer Kontrollstelle, wie einem Checkpoint, von unterschiedlichen Faktoren abhängen, darunter die Willkür des Personals am Kontrollpunkt oder praktische Probleme, wie die Namensgleichheit mit einer von der Regierung gesuchten Person. Personen, die als regierungsfeindlich angesehen werden, können unterschiedliche Konsequenzen von Regierungsseite zu gewärtigen haben, wie Festnahme und im Zuge dessen auch Folter. Zu als oppositionell oder regierungsfeindlich angesehenen Personen gehören einigen Quellen zufolge unter anderem medizinisches Personal, insbesondere wenn die Person in einem von der Regierung belagerten oppositionellen Gebiet gearbeitet hat, Aktivisten und Journalisten, die sich mit ihrer Arbeit gegen die Regierung engagieren und diese offen kritisieren, oder Informationen oder Fotos von Geschehnissen in Syrien, wie Angriffe der Regierung, verbreitet haben sowie allgemein Personen, die offene Kritik an der Regierung üben. Einer Quelle zufolge kann es sein, dass die Regierung eine Person, deren Vergehen als nicht so schwerwiegend gesehen wird, nicht sofort, sondern erst nach einer gewissen Zeit festnimmt. Ein weiterer Faktor, der die Behandlung an einem Checkpoint beeinflussen kann, ist das Herkunftsgebiet oder der Wohnort einer Person. In einem Ort, der von der Opposition kontrolliert wird oder wurde, zu wohnen oder von dort zu stammen kann den Verdacht des Kontrollpersonals wecken. Laut ICG ist nicht immer klar, wen die syrische Regierung als Gegner ansieht, bzw. kann sich dies im Laufe der Zeit auch ändern. Demnach gibt es keine Gewissheit darüber, wer vor einer Verhaftung sicher ist. Viele Flüchtlinge, mit denen ICG Gespräche führte, berichteten, dass der Verzicht auf regimefeindliche Aktivitäten keine sichere Rückkehr garantiert. Es wurde regelmäßig von Verhaftungen von und Anklagen gegen Rückkehrer gemäß der Anti- Terror-Gesetzgebung berichtet, wenn diesen Regimegegnerschaft unterstellt wird. Diese Berichte erscheinen laut deutschem Auswärtigem Amt glaubwürdig, konnten im Einzelfall aber nicht verifiziert werden. Es muss davon ausgegangen werden, dass syrische Sicherheitsdienste in der Lage sind, exil-politische Tätigkeiten auszuspähen und darüber zu berichten. Es gab Berichte, dass syrische Sicherheitsdienste mit Drohungen gegenüber noch in Syrien lebenden Familienmitgliedern Druck auf in z.B. Deutschland lebende Verwandte ausübten. Die syrische Regierung hat Interesse an politischen Aktivitäten von Syrern im Ausland. Eine Gefährdung eines Rückkehrers im Falle von exil-politischer Aktivität hängt jedoch von den Aktivitäten selbst, dem Profil der Person und von zahlreichen anderen Faktoren, wie dem familiären Hintergrund und den Ressourcen ab, die der Regierung zur Verfügung stehen. Der Sicherheitssektor nützt den Rückkehr- und Versöhnungsprozess, um, wie in der Vergangenheit, lokale Informanten zur Informationsgewinnung und Kontrolle der Bevölkerung zu institutionalisieren. Die Regierung weitet ihre Informationssammlung über alle Personen, die nach Syrien zurückkehren oder die dort verblieben sind, aus. Historisch wurden Informationen dieser Art benutzt, um Personen, die aus jedwedem Grund als Bedrohung für die Regierung gesehen werden, zu erpressen oder zu verhaften. Das Schreiben eines „taqrir“ (Bericht), d.h. die Meldung von Personen an die Sicherheitsbehörden, ist seit Jahrzehnten Teil des Lebens im ba’athistischen Syrien, der laut ICG auch unter den Flüchtlingen im Libanon fortbesteht. Motive sind dabei persönliche Bereicherung, Begleichen von Rechnungen oder Vermeidung selbst zur Zielscheibe zu werden. Sogar Regimebeamte geben zu, dass Verhaftungen aufgrund unbegründeter Denunziationen erfolgen. Es gibt Berichte über Menschenrechtsverletzungen gegenüber Personen, die nach Syrien zurückgekehrt waren. Hunderte syrische Flüchtlinge wurden nach ihrer Rückkehr verhaftet und verhört – inklusive Geflüchteten, die aus dem Ausland nach Syrien zurückkehrten, IDPs aus von der Opposition kontrollierten Gebieten, und Personen, die in durch die Regierung wiedereroberten Gebieten ein Versöhnungsabkommen mit der Regierung unterschrieben haben. Sie wurden gezwungen, Aussagen über Familienmitglieder zu machen und in manchen Fällen wurden sie gefoltert. Daten der Vereinten Nationen weisen darauf hin, dass 14% von mehr als 17.000 befragten IDP- und Flüchtlingshaushalten, die im Jahr 2018 zurückgekehrt sind, während ihrer Rückkehr angehalten oder verhaftet wurden, 4% davon für über 24 Stunden. In der Gruppe der (ins Ausland) Geflüchteten wurden 19% verhaftet. Diese Zahlen beziehen sich spezifisch auf den Heimweg und nicht auf die Zeit nach der Rückkehr. Syrische Flüchtlinge benötigen für die Heimreise üblicherweise die Zustimmung der Regierung und die Bereitschaft, vollständige Angaben über ihr Verhältnis zur Opposition zu machen. In vielen Fällen hält die Regierung die im Rahmen der „Versöhnungsabkommen“ vereinbarten Garantien nicht ein, und Rückkehrer sind Schikanen oder Erpressungen durch die Sicherheitsbehörden oder auch Inhaftierung und Folter ausgesetzt, mit dem Ziel Informationen über die Aktivitäten der Flüchtlinge im Ausland zu erhalten. Nach Einschätzung des Hochkommissariats für Flüchtlinge der Vereinten Nationen (UNHCR) und der Internationalen Organisation für Migration (IOM) sind die Bedingungen für eine umfassende Rückkehr von Flüchtlingen nach Syrien in Sicherheit und Würde aufgrund weiter bestehender signifikanter Sicherheitsrisiken für die Zivilbevölkerung in ganz Syrien weiterhin nicht gegeben. Dies führt UNHCR v.a. auf fehlende Fortschritte bei der Erfüllung der Mindestkriterien für Rückkehr, die es in den „Protection Thresholds“ definiert. 1.2.
- Risikoprofile Laut UNHCR bestehen nachstehende Risikoprofile, die gegebenenfalls auch für Familienangehörige und sonstige Personen gelten, die Menschen mit diesen Risikoprofilen nahestehen: ● Personen, die tatsächlich oder vermeintlich in Opposition zur Regierung stehen, insbesondere, jedoch nicht ausschließlich Mitglieder politischer Oppositionsparteien; Demonstranten, Aktivisten und sonstige Personen, die als Sympathisanten der Opposition angesehen werden; Personen, die als Mitglieder bewaffneter oppositioneller Gruppen angesehen werden; hochrangige Mitglieder der Regierung und der Baath-Partei, die ihre Ämter niedergelegt haben; Zivilpersonen, die in vermeintlich regierungsfeindlichen städtischen Bezirken, Dörfern und Gemeinden leben. ● Wehrdienstentzieher und Deserteure der Streitkräfte. ● Personen, die tatsächlich oder vermeintlich die Regierung unterstützen, insbesondere, jedoch nicht ausschließlich Regierungsbeamte und Mitglieder von Parteien, die der Regierung verbunden sind; tatsächliche und vermeintliche Mitglieder von Streitkräften der Regierung und Zivilbürger, von denen angenommen wird, dass sie mit Streitkräften der Regierung zusammenarbeiten; Zivilpersonen, die in vermeintlich regierungsnahen städtischen Bezirken, Dörfern und Gemeinden leben. ● Personen, die tatsächliche oder vermeintliche Gegner von ISIS sind und sich in Gebieten aufhalten, die de facto unter der Kontrolle oder dem Einfluss von ISIS stehen. ● Personen, die tatsächliche oder vermeintliche Gegner bewaffneter oppositioneller Gruppen sind und sich in Gebieten aufhalten, die de facto unter der Kontrolle oder dem Einfluss dieser Gruppen stehen. ● Personen, die tatsächliche oder vermeintliche Gegner von PYD/YPG sind und sich in Gebieten aufhalten, in denen PYD/YPG de facto die Kontrolle ausüben. ● Bestimmte Berufsgruppen, insbesondere Journalisten und andere in der Medienbranche tätige Personen sowie Bürgerjournalisten; Dozenten und Lehrer; Ärzte und andere im Gesundheitswesen tätige Personen; Menschenrechtsaktivisten; Mitarbeiter humanitärer Hilfsorganisationen; Künstler. ● Mitglieder religiöser und ethnischer Minderheiten. ● Personen, denen Verstöße gegen die Scharia vorgeworfen werden und die in Gebieten leben, die unter der Kontrolle oder dem Einfluss extremistisch-islamistischer bewaffneter Gruppen stehen. ● Frauen und Mädchen mit bestimmten Profilen oder in besonderen Situationen, insbesondere Frauen ohne männlichen Schutz; Frauen, die Opfer von sexueller Gewalt, Kinder- und Zwangsheirat, häuslicher Gewalt, Verbrechen zur Verteidigung der Familienehre („Ehrendelikt“) und Menschenhandel wurden oder bei denen ein entsprechendes Risiko besteht. ● Kinder mit bestimmten Profilen oder in besonderen Situationen, insbesondere Kinder, die Zwangsrekrutierung als Kindersoldaten, sexueller und häuslicher Gewalt, Kinderarbeit, Menschenhandel und systematischer Verweigerung des Zugangs zu Bildungsangeboten zum Opfer fielen oder bei denen ein entsprechendes Risiko besteht. ● Personen mit sexueller Orientierung und/oder geschlechtlicher Identität, die nicht den traditionellen Vorstellungen entsprechen. ● Palästinensische Flüchtlinge.
- Beweiswürdigung: 2.
- Die Feststellungen ergeben sich aus dem Inhalt der Verwaltungs- und Gerichtsakten, insbesondere aus den glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers, etwa in der Beschwerdeverhandlung, und den vom Beschwerdeführer vorgelegten Beweismitteln (syrischer Führerschein, ausgestellt vom Verkehrsamt XXXX ; Auszug aus dem Personenregister; Dienstkarte der syrischen Armee; Ausfolgekarte für eine Waffe der syrischen Armee; Ausrüstungsblätter der syrischen Armee), gestützt vom glaubwürdigen persönlichen Eindruck, der im Zuge der durchgeführten Beschwerdeverhandlung vom Beschwerdeführer gewonnen werden konnte. 2.
- Die Feststellungen ergeben sich aus dem Inhalt der Verwaltungs- und Gerichtsakten, insbesondere aus den glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers, etwa in der Beschwerdeverhandlung, und den vom Beschwerdeführer vorgelegten Beweismitteln (syrischer Führerschein, ausgestellt vom Verkehrsamt römisch 40 ; Auszug aus dem Personenregister; Dienstkarte der syrischen Armee; Ausfolgekarte für eine Waffe der syrischen Armee; Ausrüstungsblätter der syrischen Armee), gestützt vom glaubwürdigen persönlichen Eindruck, der im Zuge der durchgeführten Beschwerdeverhandlung vom Beschwerdeführer gewonnen werden konnte. Nach der Überzeugung des Bundesverwaltungsgerichtes machte der Beschwerdeführer glaubwürdige Angaben. Seine Aussagen sind im wesentlichen Kern gleichbleibend, substantiiert und sowohl in sich als auch vor dem Hintergrund der Verhältnisse in Syrien stimmig. Einzelne Unklarheiten und Abweichungen in den Aussagen beziehen sich auf Nebenbereiche und sind sichtlich auf Missverständnisse bzw. auch auf den Umstand, dass die Ereignisse bereits längere Zeit zurückliegen bzw. der Beschwerdeführer sich in zeitlicher Hinsicht nicht mehr genau daran erinnern kann, zurückzuführen; dies wurde in der Beschwerdeverhandlung überzeugend dargetan bzw. ersichtlich. Der Beschwerdeführer erweckte in der Beschwerdeverhandlung den Eindruck, dass sein zeitliches Erinnerungsvermögen nicht sehr ausgeprägt ist und es ihm schwerfällt, Erlebnisse/Vorgänge, die er jedoch inhaltlich substantiiert, nachvollziehbar und gleichbleibend schilderte, zeitlich einzuordnen. Vor diesem Hintergrund sind die aufgetretenen zeitlichen Divergenzen zu erklären und lassen im konkreten Fall nicht den Schluss zu, dass der Beschwerdeführer unwahre Angaben gemacht hat. Der Beschwerdeführer hat glaubwürdig dargelegt, dass er nicht exakt zwei Jahre nach seiner Einberufung am XXXX desertiert ist und die Passage in der behördlichen Niederschrift „Militärdienst vom XXXX bis XXXX “ dem Umstand geschuldet ist, dass er die Dauer seines absolvierten Militärdienstes mit überschlägig „zwei Jahren“ angegeben hat, sodass ausgehend vom angegebenen Beginn des Militärdienstes dessen Ende mit XXXX protokolliert wurde. Es besteht bei einer Gesamtbetrachtung kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben des Beschwerdeführers zu zweifeln.Nach der Überzeugung des Bundesverwaltungsgerichtes machte der Beschwerdeführer glaubwürdige Angaben. Seine Aussagen sind im wesentlichen Kern gleichbleibend, substantiiert und sowohl in sich als auch vor dem Hintergrund der Verhältnisse in Syrien stimmig. Einzelne Unklarheiten und Abweichungen in den Aussagen beziehen sich auf Nebenbereiche und sind sichtlich auf Missverständnisse bzw. auch auf den Umstand, dass die Ereignisse bereits längere Zeit zurückliegen bzw. der Beschwerdeführer sich in zeitlicher Hinsicht nicht mehr genau daran erinnern kann, zurückzuführen; dies wurde in der Beschwerdeverhandlung überzeugend dargetan bzw. ersichtlich. Der Beschwerdeführer erweckte in der Beschwerdeverhandlung den Eindruck, dass sein zeitliches Erinnerungsvermögen nicht sehr ausgeprägt ist und es ihm schwerfällt, Erlebnisse/Vorgänge, die er jedoch inhaltlich substantiiert, nachvollziehbar und gleichbleibend schilderte, zeitlich einzuordnen. Vor diesem Hintergrund sind die aufgetretenen zeitlichen Divergenzen zu erklären und lassen im konkreten Fall nicht den Schluss zu, dass der Beschwerdeführer unwahre Angaben gemacht hat. Der Beschwerdeführer hat glaubwürdig dargelegt, dass er nicht exakt zwei Jahre nach seiner Einberufung am römisch 40 desertiert ist und die Passage in der behördlichen Niederschrift „Militärdienst vom römisch 40 bis römisch 40 “ dem Umstand geschuldet ist, dass er die Dauer seines absolvierten Militärdienstes mit überschlägig „zwei Jahren“ angegeben hat, sodass ausgehend vom angegebenen Beginn des Militärdienstes dessen Ende mit römisch 40 protokolliert wurde. Es besteht bei einer Gesamtbetrachtung kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben des Beschwerdeführers zu zweifeln. Aufgrund des vorgelegten syrischen Führerscheins und des Auszuges aus dem Personenregister sowie der damit in Einklang stehenden Angaben des Beschwerdeführers sind Bedenken ob der Identität des Beschwerdeführers nicht entstanden. Der Beschwerdeführer machte, auch in der Beschwerdeverhandlung, zu seinem Militärdienst in der syrischen Armee der Regierung ausführliche und stimmige Angaben, die sich mit den Verhältnissen in Syrien und mit den vorgelegten militärischen Urkunden (Dienstkarte der syrischen Armee; Ausfolgekarte für eine Waffe der syrischen Armee; Ausrüstungsblätter der syrischen Armee) decken. Auch die belangte Behörde ging davon aus, dass der Beschwerdeführer Angehöriger der syrischen Armee (gewesen) sei. Die Aussagen des Beschwerdeführers zu seiner Desertion sind ebenfalls glaubwürdig. Der Beschwerdeführer legte auch den diesbezüglichen Sachverhalt, wonach er eine Ausgangserlaubnis nutzte, um von XXXX nach XXXX zu gelangen, wobei er mit Hilfe seines Onkels und Vaters in einem Tiertransport versteckt wurde, sehr anschaulich und schlüssig dar, er wirkte bei seinen Schilderungen sehr authentisch. Gleiches gilt für das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe es in der Folge geschafft, sich ca. drei Jahre lang in seiner Heimatregion zu verstecken, und die syrische Armee habe nach ihm im Elternhaus gesucht. Das Bundesverwaltungsgericht kann nicht finden, dass dieses Vorbringen nicht plausibel wäre. Der Beschwerdeführer machte deutlich, dass ihm das Untertauchen gelungen ist, weil er sich bei verschiedenen Verwandten aufgehalten hat, nicht aufgefallen ist und von seinem Vater unterstützt wurde, der der nach dem Beschwerdeführer im Elternhaus fragenden Militärbehörde glaubwürdig vorgemacht hat, über die Desertion bzw. den Verbleib des Beschwerdeführers nichts zu wissen und das Verhalten des Beschwerdeführers nicht zu billigen. Aufgrund des vorgelegten syrischen Führerscheins und des Auszuges aus dem Personenregister sowie der damit in Einklang stehenden Angaben des Beschwerdeführers sind Bedenken ob der Identität des Beschwerdeführers nicht entstanden. Der Beschwerdeführer machte, auch in der Beschwerdeverhandlung, zu seinem Militärdienst in der syrischen Armee der Regierung ausführliche und stimmige Angaben, die sich mit den Verhältnissen in Syrien und mit den vorgelegten militärischen Urkunden (Dienstkarte der syrischen Armee; Ausfolgekarte für eine Waffe der syrischen Armee; Ausrüstungsblätter der syrischen Armee) decken. Auch die belangte Behörde ging davon aus, dass der Beschwerdeführer Angehöriger der syrischen Armee (gewesen) sei. Die Aussagen des Beschwerdeführers zu seiner Desertion sind ebenfalls glaubwürdig. Der Beschwerdeführer legte auch den diesbezüglichen Sachverhalt, wonach er eine Ausgangserlaubnis nutzte, um von römisch 40 nach römisch 40 zu gelangen, wobei er mit Hilfe seines Onkels und Vaters in einem Tiertransport versteckt wurde, sehr anschaulich und schlüssig dar, er wirkte bei seinen Schilderungen sehr authentisch. Gleiches gilt für das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe es in der Folge geschafft, sich ca. drei Jahre lang in seiner Heimatregion zu verstecken, und die syrische Armee habe nach ihm im Elternhaus gesucht. Das Bundesverwaltungsgericht kann nicht finden, dass dieses Vorbringen nicht plausibel wäre. Der Beschwerdeführer machte deutlich, dass ihm das Untertauchen gelungen ist, weil er sich bei verschiedenen Verwandten aufgehalten hat, nicht aufgefallen ist und von seinem Vater unterstützt wurde, der der nach dem Beschwerdeführer im Elternhaus fragenden Militärbehörde glaubwürdig vorgemacht hat, über die Desertion bzw. den Verbleib des Beschwerdeführers nichts zu wissen und das Verhalten des Beschwerdeführers nicht zu billigen. Das Bundesverwaltungsgericht legt auch zu Grunde, dass der Beschwerdeführer gegen die syrische Regierung eingestellt ist, er den Militärdienst im bewaffneten Konflikt bzw. einen Kriegsdienst nicht leisten will und er eine Unterstützung des syrischen Regimes oder einer anderen Partei im bewaffneten Konflikt ablehnt. Dass der Beschwerdeführer ein Anhänger/Unterstützer der syrischen Regierung oder einer anderen Kriegspartei wäre, wurde von der belangten Behörde auch nicht festgestellt. Der Beschwerdeführer führte in der Beschwerdeverhandlung glaubwürdig aus, dass er noch vor Beginn des bewaffneten Konfliktes eingezogen wurde und er aufgrund des Kriegszustandes, der sich in der Folge ergab, nicht abrüsten durfte. Auch die Angaben des Beschwerdeführers, dass er als Soldat nicht gegen die Freiheit fordernde, demonstrierende syrische Bevölkerung vorgehen wollte, sondern lieber auf deren Seite gewesen wäre, und er deshalb und weil er nicht Opfer oder Täter im Bürgerkrieg werden wollte, desertiert sei, erachtet das Bundesverwaltungsgericht als der Wahrheit entsprechend. Bei Würdigung des Vorbringens des Beschwerdeführers in seiner Gesamtheit ist daher der Entscheidung als Sachverhalt eine Desertion des Beschwerdeführers aus der syrischen Armee zu Grunde zu legen. Ausgehend davon ist es vor dem Hintergrund der Situation in Syrien in Bezug auf Maßnahmen gegen Deserteure als Tatsache anzusehen, dass der Beschwerdeführer in Syrien als Deserteur behördlich registriert ist und gesucht wird und er im Falle seiner Rückkehr nach Syrien von den nach den Länderfeststellungen unverhältnismäßigen Sanktionen für Desertion (Foltergarantie und Todesurteil) oder dem sofortigen Wiedereinzug in die syrische Armee der Regierung und mit einem Kriegseinsatz betroffen sein wird. Nicht festgestellt werden konnte, dass der Beschwerdeführer als Soldat der syrischen Armee, der auch einen Kampfeinsatz hatte, einen Ausschlusstatbestand erfüllt. Der Beschwerdeführer hat verneint, als Soldat getötet und völkerrechtswidrige Handlungen begangen zu haben. Er sei nicht gegen die Aufständischen oder die protestierende Zivilbevölkerung vorgegangen. Er sei beim Kampfeinsatz nicht direkt von den Kämpfen betroffen, sondern bei der Ausspähung und Überwachung eingesetzt gewesen. Gegenteilige Beweise liegen nicht vor. Somit bestehen keine ausreichenden Anhaltspunkte für die Verwirklichung von Kriegsverbrechen und eines Ausschlusstatbestandes. Die Feststellungen zu den Machverhältnissen im Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers ergeben sich aus den Länderberichten, die mit den Angaben des Beschwerdeführers übereinstimmen. Der Vollständigkeit halber ist auch festzustellen, dass der Beschwerdeführer, der im wehrfähigen Alter ist, angesichts der Rekrutierungssituation/Wehrpflicht in Gebieten unter der Kontrolle der Kurden und ihrer militärischen Einheiten/Bündnisse (PYD/YPG/SDF) sehr wahrscheinlich Gefahr läuft, von den PYD/YPG/SDF rekrutiert zu werden und, bei einer im Fall des Beschwerdeführers sehr wahrscheinlichen Weigerung, da der Beschwerdeführer einen Militäreinsatz im bewaffneten Konflikt in Syrien grundsätzlich ablehnt und ihm dieses Verhalten von den Kurden sehr wahrscheinlich als Verrat an seiner eigenen Volksgruppe und als oppositionelle Gesinnung angelastet werden wird, damit zu rechnen hat, auch in diesem Zusammenhang Opfer schwerster Menschenrechtsverletzungen zu werden (laut UNHCR kann die Weigerung, den YPG beizutreten, schwerwiegende Konsequenzen haben, einschließlich Entführung, Inhaftierung und Misshandlung der inhaftierten Personen sowie Zwangsrekrutierung, da die Verweigerung des Kampfes als Ausdruck der Unterstützung des sogenannten Islamischen Staates oder als Opposition zu PYD/YPG interpretiert werden kann). 2.
- Die Feststellungen zur Situation in Syrien beruhen auf der Länderinformation der Staatendokumentation zu Syrien (vom 04.09.2019; zuletzt aus dem COI-CMS, Country of Origin Information – Content Management System, vom 18.12.2020), die bereits von der belangten Behörde zur Sachverhaltsfeststellung herangezogen wurde, der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 19.08.2019, Einreisemöglichkeiten nach Syrien, auf der Position des UNHCR „Erwägungen zum internationalen Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen (Aktualisierung V)“ vom November 2017, die laut dem InterimsIeitfaden zum internationalen Schutzbedarf von Asylsuchenden aus Syrien: Aufrechterhaltung der UNHCR-Position aus dem Jahr 2017, vom Februar 2020, weiterhin gültig ist, auf dem genannten UNHCR-InterimsIeitfaden, der Information des UNHCR „illegale Ausreise“ aus Syrien und verwandte Themen“ vom Februar 2017 (deutsche Version April 2017), auf den Berichten des Auswärtigen Amtes über die Lage in der Arabischen Republik Syrien vom 13.11.2018 (aktualisiert vom 04.12.2020), auf dem Gutachten zur Sicherheitslage in den Selbstverwalteten Gebieten Nord- und Ostsyrien, Mag. Dr. T.S. vom 04.04.2019, sowie auf den Berichten von ACCORD, Gebiete unter kurdischer Selbstverwaltung: „Wehrdienst bei den kurdischen Volksverteidigungseinheiten: Verpflichtung, Konsequenzen bei Weigerung“, vom 14.08.2019, und „Zugriff der Zentralregierung auf Wehrdienstverweigerer und auf Wehrpflichtige; Einsatz eines Wehrpflichtigen nach seiner Rekrutierung; Beteiligung an Kriegsverbrechen“ vom 14.08.2019.2.
- Die Feststellungen zur Situation in Syrien beruhen auf der Länderinformation der Staatendokumentation zu Syrien (vom 04.09.2019; zuletzt aus dem COI-CMS, Country of Origin Information – Content Management System, vom 18.12.2020), die bereits von der belangten Behörde zur Sachverhaltsfeststellung herangezogen wurde, der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 19.08.2019, Einreisemöglichkeiten nach Syrien, auf der Position des UNHCR „Erwägungen zum internationalen Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen (Aktualisierung römisch fünf)“ vom November 2017, die laut dem InterimsIeitfaden zum internationalen Schutzbedarf von Asylsuchenden aus Syrien: Aufrechterhaltung der UNHCR-Position aus dem Jahr 2017, vom Februar 2020, weiterhin gültig ist, auf dem genannten UNHCR-InterimsIeitfaden, der Information des UNHCR „illegale Ausreise“ aus Syrien und verwandte Themen“ vom Februar 2017 (deutsche Version April 2017), auf den Berichten des Auswärtigen Amtes über die Lage in der Arabischen Republik Syrien vom 13.11.2018 (aktualisiert vom 04.12.2020), auf dem Gutachten zur Sicherheitslage in den Selbstverwalteten Gebieten Nord- und Ostsyrien, Mag. Dr. T.S. vom 04.04.2019, sowie auf den Berichten von ACCORD, Gebiete unter kurdischer Selbstverwaltung: „Wehrdienst bei den kurdischen Volksverteidigungseinheiten: Verpflichtung, Konsequenzen bei Weigerung“, vom 14.08.