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{'item': 'W121 2226497-1'}

Obsah (11)Art. 133§ 38§ 9Art. 130§ 6§ 7§ 58§ 17§ 14§ 15§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum21.01.2021 GeschäftszahlW121 2226497-1 Spruch, W121 2226497-1/11E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richt

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid der belangten Behörde vom XXXX wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer seinen Anspruch auf Notstandshilfe

§ 38i

Vm § 10 AlVG für den Zeitraum XXXX verloren hat. Begründend wurde darauf verwiesen, dass sich der Beschwerdeführer auf eine vom AMS zugeschickte zumutbare Stelle bei der XXXX nicht beworben habe. Berücksichtigungswürdige Nachsichtgründe würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.Mit Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer seinen Anspruch auf Notstandshilfe

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG für den Zeitraum römisch 40 verloren hat. Begründend wurde darauf verwiesen, dass sich der Beschwerdeführer auf eine vom AMS zugeschickte zumutbare Stelle bei der römisch 40 nicht beworben habe. Berücksichtigungswürdige Nachsichtgründe würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und gab im Wesentlichen an, dass er mit der XXXX Kontakt aufgenommen hätte und dem Beschwerdeführer mitgeteilt worden sei, dass sein Einsatzort bzw. der Beschäftigungsbetrieb ein XXXX sei. Dieser Tätigkeit hätte er aufgrund der Geruchsentwicklung und damit verbundener Übelkeit nicht nachkommen wollen. Dies hätte er schon mehrmals erfahren, wenn die XXXX zu Hause vorbeigefahren sei. Er hätte jedoch bei der Serviceline angerufen, um sein Vorgehen mit seiner Betreuerin abzusprechen. Diese sei jedoch im Urlaub gewesen. Die Mitarbeiterin der Serviceline hätte ihm auf Nachfrage mitgeteilt, dass eine Weiterleitung stattfinde und bei Rückkunft seiner Betreuerin weiter beraten werde. Vor allem sei ihm die Auskunft erteilt worden, dass keine Sperre getätigt werde. Zudem hätte er die XXXX erfolgreich abgeschlossen und wolle eine Arbeitsstelle, die für seine Ausbildung und Qualifikationen passend sei.Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und gab im Wesentlichen an, dass er mit der römisch 40 Kontakt aufgenommen hätte und dem Beschwerdeführer mitgeteilt worden sei, dass sein Einsatzort bzw. der Beschäftigungsbetrieb ein römisch 40 sei. Dieser Tätigkeit hätte er aufgrund der Geruchsentwicklung und damit verbundener Übelkeit nicht nachkommen wollen. Dies hätte er schon mehrmals erfahren, wenn die römisch 40 zu Hause vorbeigefahren sei. Er hätte jedoch bei der Serviceline angerufen, um sein Vorgehen mit seiner Betreuerin abzusprechen. Diese sei jedoch im Urlaub gewesen. Die Mitarbeiterin der Serviceline hätte ihm auf Nachfrage mitgeteilt, dass eine Weiterleitung stattfinde und bei Rückkunft seiner Betreuerin weiter beraten werde. Vor allem sei ihm die Auskunft erteilt worden, dass keine Sperre getätigt werde. Zudem hätte er die römisch 40 erfolgreich abgeschlossen und wolle eine Arbeitsstelle, die für seine Ausbildung und Qualifikationen passend sei. Mit Bescheid vom XXXX wurde die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der belangten Behörde vom XXXX betreffend Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung abgewiesen, wobei Nachsicht nicht erteilt wurde. Die Entscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der Beschwerdeführer sich nachweislich nicht um die zugewiesene Stelle beworben hätte. Gesundheitliche Einschränkungen hätte er nicht vorgebracht. Es obliege dem potentiellen Dienstgeber zu beurteilen, ob ein Bewerber für die Stelle geeignet sei. Sein subjektives Empfinden sei irrelevant. Dass er die XXXX hätte, spiele ebenso keine Rolle, da er im Notstandshilfebezug verpflichtet sei, jede zumutbare Stelle anzunehmen. Dass ihm die Serviceline mitgeteilt hätte, dass er keine Sperre erhalten würde, sei nicht glaubwürdig. Ein entsprechender Vermerk finde sich auch nicht in der EDV-Aufzeichnung. Vielmehr hätte die Serviceline am XXXX in seinem Datensatz vermerkt, dass die Stelle für ihn nicht passe. Er wolle sich demnach nicht als XXXX bewerben, da er dies nicht wirklich machen wolle. Da er sich nicht beworben hätte, hätte er einen Vereitelungstatbestand gesetzt.Mit Bescheid vom römisch 40 wurde die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 betreffend Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung abgewiesen, wobei Nachsicht nicht erteilt wurde. Die Entscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der Beschwerdeführer sich nachweislich nicht um die zugewiesene Stelle beworben hätte. Gesundheitliche Einschränkungen hätte er nicht vorgebracht. Es obliege dem potentiellen Dienstgeber zu beurteilen, ob ein Bewerber für die Stelle geeignet sei. Sein subjektives Empfinden sei irrelevant. Dass er die römisch 40 hätte, spiele ebenso keine Rolle, da er im Notstandshilfebezug verpflichtet sei, jede zumutbare Stelle anzunehmen. Dass ihm die Serviceline mitgeteilt hätte, dass er keine Sperre erhalten würde, sei nicht glaubwürdig. Ein entsprechender Vermerk finde sich auch nicht in der EDV-Aufzeichnung. Vielmehr hätte die Serviceline am römisch 40 in seinem Datensatz vermerkt, dass die Stelle für ihn nicht passe. Er wolle sich demnach nicht als römisch 40 bewerben, da er dies nicht wirklich machen wolle. Da er sich nicht beworben hätte, hätte er einen Vereitelungstatbestand gesetzt. Der Beschwerdeführer stellte fristgerecht einen Vorlageantrag an das Bundesverwaltungsgericht. Darin verwies er im Wesentlichen auf sein bisheriges Vorbringen und führte zudem aus, dass er am XXXX bereits in einem aufrechten Dienstverhältnis bei der XXXX gestanden sei.Der Beschwerdeführer stellte fristgerecht einen Vorlageantrag an das Bundesverwaltungsgericht. Darin verwies er im Wesentlichen auf sein bisheriges Vorbringen und führte zudem aus, dass er am römisch 40 bereits in einem aufrechten Dienstverhältnis bei der römisch 40 gestanden sei. Das Bundesverwaltungsgericht führte eine Beschwerdeverhandlung am XXXX durch. Der Beschwerdeführer wurde in Anwesenheit seines Rechtsvertreters von der Vorsitzenden Richterin sowie den Laienrichtern einvernommen. Eine Vertreterin der belangten Behörde nahm ebenfalls an der Verhandlung teil. Im Wesentlichen wurden die bisherigen Angaben bekräftigt. Der Beschwerdeführer gab zudem an, dass er dem potentiellen Dienstgeber gegenüber angegeben habe, dass ihm die Stelle nicht passe. Zudem gab er an, dass der potentielle Dienstgeber seine Unterlagen schon gehabt hätte, da er sich bereits zuvor einmal auf eine andere Stelle bei demselben Dienstgeber beworben hätte. Er arbeite nunmehr bereits seit XXXX Monaten in einem anderen Betrieb und müsse nur XXXX in die Arbeit fahren. Bei der verfahrensgegenständlich zugewiesenen Stelle hingegen hätte er eine Stunde mit dem Auto fahren müssen. Er bestritt nicht, gegenüber der Serviceline angegeben zu haben, dass er die verfahrensgegenständliche Stelle nicht ausüben will.Das Bundesverwaltungsgericht führte eine Beschwerdeverhandlung am römisch 40 durch. Der Beschwerdeführer wurde in Anwesenheit seines Rechtsvertreters von der Vorsitzenden Richterin sowie den Laienrichtern einvernommen. Eine Vertreterin der belangten Behörde nahm ebenfalls an der Verhandlung teil. Im Wesentlichen wurden die bisherigen Angaben bekräftigt. Der Beschwerdeführer gab zudem an, dass er dem potentiellen Dienstgeber gegenüber angegeben habe, dass ihm die Stelle nicht passe. Zudem gab er an, dass der potentielle Dienstgeber seine Unterlagen schon gehabt hätte, da er sich bereits zuvor einmal auf eine andere Stelle bei demselben Dienstgeber beworben hätte. Er arbeite nunmehr bereits seit römisch 40 Monaten in einem anderen Betrieb und müsse nur römisch 40 in die Arbeit fahren. Bei der verfahrensgegenständlich zugewiesenen Stelle hingegen hätte er eine Stunde mit dem Auto fahren müssen. Er bestritt nicht, gegenüber der Serviceline angegeben zu haben, dass er die verfahrensgegenständliche Stelle nicht ausüben will. Am XXXX übermittelte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme und gab - soweit verfahrensrelevant - an, dass er sich vor der gegenständlichen Zuweisung bereits am XXXX bei der XXXX vorgestellt hätte, wovon er die belangte Behörde mit E-Mail vom selben Tag verständigt hätte. Über den Inhalt des Gespräches mit einer Mitarbeitern der AMS Serviceline hätte der Beschwerdeführer das AMS mit E-Mail in Kenntnis gesetzt. Dazu hätte er am XXXX vom AMS die Mitteilung erhalten, er möge den Termin am XXXX wahrnehmen und die weitere Vorgangsweise mit seiner Beraterin abklären. Der Beschwerdeführer hätte auch bereits zum Zeitpunkt der gegenständlichen Vermittlung Kenntnis von dem Angebot eines Arbeitsplatzes bei der XXXX gehabt. Der Antritt des Dienstverhältnisses habe sich in der Folge auf den XXXX verschoben. Der Beschwerdeführer übermittelte einen Dienstvertrag mit der XXXX .Am römisch 40 übermittelte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme und gab - soweit verfahrensrelevant - an, dass er sich vor der gegenständlichen Zuweisung bereits am römisch 40 bei der römisch 40 vorgestellt hätte, wovon er die belangte Behörde mit E-Mail vom selben Tag verständigt hätte. Über den Inhalt des Gespräches mit einer Mitarbeitern der AMS Serviceline hätte der Beschwerdeführer das AMS mit E-Mail in Kenntnis gesetzt. Dazu hätte er am römisch 40 vom AMS die Mitteilung erhalten, er möge den Termin am römisch 40 wahrnehmen und die weitere Vorgangsweise mit seiner Beraterin abklären. Der Beschwerdeführer hätte auch bereits zum Zeitpunkt der gegenständlichen Vermittlung Kenntnis von dem Angebot eines Arbeitsplatzes bei der römisch 40 gehabt. Der Antritt des Dienstverhältnisses habe sich in der Folge auf den römisch 40 verschoben. Der Beschwerdeführer übermittelte einen Dienstvertrag mit der römisch 40 . Die belangte Behörde übermittelte XXXX eine Stellungnahme und führte darin aus, dass es sich bei der XXXX um einen Personaldienstleister handle, der sowohl Arbeitskräfteüberlassung als auch Personalvermittlung anbiete. XXXX suche daher Personal in den unterschiedlichsten Branchen für diverse Dienstgeber. Erstmals sei dem Beschwerdeführer am XXXX eine Beschäftigung als XXXX in XXXX angeboten worden. Auf dieses Stellenangebot hätte er sich am XXXX beworben, wobei die Stelle am XXXX als besetzt abgebucht worden sei. Die fallgegenständliche Stelle vom XXXX sei eine Beschäftigung als XXXX gewesen. Der Beschwerdeführer hätte somit zweifelsfrei erkennen müssen, dass es sich bei dieser Vermittlung um eine andere Stelle handle. Laut Vermittlungsvorschlag hätte sich der Beschwerdeführer mit einem Bewerbungsschreiben und einem aktuellen Lebenslauf persönlich bei der XXXX bewerben sollen. Ein erfolgter Anruf, wie ihn der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung behauptet habe, wäre nicht ausreichend gewesen. Zudem hätte er demnach dem potentiellen Dienstgeber darin mitgeteilt, dass die angebotene Stelle nicht passend für ihn sei. Dies sei nicht ausreichend für eine ordnungsgemäße Bewerbung. Dass der Beschwerdeführer bereits im XXXX bei der Firma gewesen sei und ein Datenblatt ausgefüllt habe, sei unglaubwürdig, da ihm die erste Stelle der Firma erst im XXXX vom AMS übermittelt worden sei. Zudem handle es sich um zwei unterschiedliche Stellen, die unterschiedliche Anforderungen an die Bewerber gestellt hätten und hätte sich der Beschwerdeführer daher auf die jeweilige Stelle angepasst bewerben müssen. Der Beschwerdeführer hätte auch keine Einstellungszusage bezüglich die XXXX vorgelegt, obwohl er behauptet habe, diese bereits im XXXX in Aussicht gehabt zu haben. Aus dem Dienstvertrag gehe lediglich das Einstellungsdatum mit XXXX hervor. Es werde bestritten, dass die AMS Serviceline ihm mitgeteilt hätte, dass er sich nicht vorstellen müsse und auch nicht gesperrt werde, da dies nicht die übliche Vorgangsweise sei und auch nicht aus den mittels EDV aufgenommenen Aufzeichnungen hervorgehe. Vielmehr sei der Beschwerdeführer aufgefordert worden, zur Abklärung offener Fragen beim AMS vorzusprechen. Dies ergebe sich auch aus den übermittelten Aufzeichnungen.Die belangte Behörde übermittelte römisch 40 eine Stellungnahme und führte darin aus, dass es sich bei der römisch 40 um einen Personaldienstleister handle, der sowohl Arbeitskräfteüberlassung als auch Personalvermittlung anbiete. römisch 40 suche daher Personal in den unterschiedlichsten Branchen für diverse Dienstgeber. Erstmals sei dem Beschwerdeführer am römisch 40 eine Beschäftigung als römisch 40 in römisch 40 angeboten worden. Auf dieses Stellenangebot hätte er sich am römisch 40 beworben, wobei die Stelle am römisch 40 als besetzt abgebucht worden sei. Die fallgegenständliche Stelle vom römisch 40 sei eine Beschäftigung als römisch 40 gewesen. Der Beschwerdeführer hätte somit zweifelsfrei erkennen müssen, dass es sich bei dieser Vermittlung um eine andere Stelle handle. Laut Vermittlungsvorschlag hätte sich der Beschwerdeführer mit einem Bewerbungsschreiben und einem aktuellen Lebenslauf persönlich bei der römisch 40 bewerben sollen. Ein erfolgter Anruf, wie ihn der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung behauptet habe, wäre nicht ausreichend gewesen. Zudem hätte er demnach dem potentiellen Dienstgeber darin mitgeteilt, dass die angebotene Stelle nicht passend für ihn sei. Dies sei nicht ausreichend für eine ordnungsgemäße Bewerbung. Dass der Beschwerdeführer bereits im römisch 40 bei der Firma gewesen sei und ein Datenblatt ausgefüllt habe, sei unglaubwürdig, da ihm die erste Stelle der Firma erst im römisch 40 vom AMS übermittelt worden sei. Zudem handle es sich um zwei unterschiedliche Stellen, die unterschiedliche Anforderungen an die Bewerber gestellt hätten und hätte sich der Beschwerdeführer daher auf die jeweilige Stelle angepasst bewerben müssen. Der Beschwerdeführer hätte auch keine Einstellungszusage bezüglich die römisch 40 vorgelegt, obwohl er behauptet habe, diese bereits im römisch 40 in Aussicht gehabt zu haben. Aus dem Dienstvertrag gehe lediglich das Einstellungsdatum mit römisch 40 hervor. Es werde bestritten, dass die AMS Serviceline ihm mitgeteilt hätte, dass er sich nicht vorstellen müsse und auch nicht gesperrt werde, da dies nicht die übliche Vorgangsweise sei und auch nicht aus den mittels EDV aufgenommenen Aufzeichnungen hervorgehe. Vielmehr sei der Beschwerdeführer aufgefordert worden, zur Abklärung offener Fragen beim AMS vorzusprechen. Dies ergebe sich auch aus den übermittelten Aufzeichnungen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer bezog ab XXXX Arbeitslosengeld. Seit XXXX bezog er Notstandshilfe.Der Beschwerdeführer bezog ab römisch 40 Arbeitslosengeld. Seit römisch 40 bezog er Notstandshilfe. Bei allen für die Beantragung dieser Leistungsansprüche von ihm unterschriebenen Antragsformularen wurde ausgeführt, dass bei Nichtannahme einer vermittelten zumutbaren Beschäftigung das Arbeitslosengeld bzw. die Notstandshilfe entzogen wird. Diese Rechtsfolgen sind dem Beschwerdeführer bekannt. Der Beschwerdeführer hat einen abgeschlossenen XXXX .Der Beschwerdeführer hat einen abgeschlossenen römisch 40 . Am XXXX hat der Beschwerdeführer mit dem AMS eine Betreuungsvereinbarung getroffen mit unter anderem dem Inhalt, dass er eine Stelle als Hilfsarbeiter sucht, sofort eine Arbeit aufnehmen kann und sich auf Stellenangebote des AMS bewirbt und innerhalb von 8 Tagen Rückmeldung über seine Bewerbung gibt.Am römisch 40 hat der Beschwerdeführer mit dem AMS eine Betreuungsvereinbarung getroffen mit unter anderem dem Inhalt, dass er eine Stelle als Hilfsarbeiter sucht, sofort eine Arbeit aufnehmen kann und sich auf Stellenangebote des AMS bewirbt und innerhalb von 8 Tagen Rückmeldung über seine Bewerbung gibt. Am XXXX wurde dem Beschwerdeführer vom AMS der verfahrensgegenständliche Vermittlungsvorschlag für eine Stelle als Mitarbeiter im Bereich XXXX beim XXXX zugewiesen. Die Bezahlung sollte laut KV erfolgen, mit der Möglichkeit zur Überbezahlung. Die Bewerbung sollte ausschließlich mittels persönlicher Bewerbung innerhalb der Geschäftszeiten von Montag bis Donnerstag in der Zeit von 08:00 – 17:00 Uhr und Freitag in der Zeit von 08:00 – 14:00 Uhr erfolgen. Der Beschwerdeführer hat via eAMS-Konto am XXXX Kenntnis von der Zuweisung erlangt.Am römisch 40 wurde dem Beschwerdeführer vom AMS der verfahrensgegenständliche Vermittlungsvorschlag für eine Stelle als Mitarbeiter im Bereich römisch 40 beim römisch 40 zugewiesen. Die Bezahlung sollte laut KV erfolgen, mit der Möglichkeit zur Überbezahlung. Die Bewerbung sollte ausschließlich mittels persönlicher Bewerbung innerhalb der Geschäftszeiten von Montag bis Donnerstag in der Zeit von 08:00 – 17:00 Uhr und Freitag in der Zeit von 08:00 – 14:00 Uhr erfolgen. Der Beschwerdeführer hat via eAMS-Konto am römisch 40 Kenntnis von der Zuweisung erlangt. Am XXXX rief der Beschwerdeführer bei der Serviceline des AMS an und teilte der Serviceline-Mitarbeiterin, XXXX , mit, dass die Stelle nicht passe. Er gab an, sich nicht als XXXX bewerben zu wollen, da er das nicht wirklich machen wolle.Am römisch 40 rief der Beschwerdeführer bei der Serviceline des AMS an und teilte der Serviceline-Mitarbeiterin, römisch 40 , mit, dass die Stelle nicht passe. Er gab an, sich nicht als römisch 40 bewerben zu wollen, da er das nicht wirklich machen wolle. Festgestellt wird, dass diese Serviceline-Mitarbeiterin dem Beschwerdeführer nicht mitgeteilt hat, dass er bei Nichtbewerbung keine Sperre erhalten würde. Ebenso wenig teilte ihm diese betreffend die verfahrensgegenständliche Zuweisung mit, dass er sich nicht mehr bei der XXXX vorstellen müsste. Vielmehr gab sie ihm gegenüber an, dass er von seiner Beraterin kontaktiert würde, da seine Rückmeldung abgeklärt werden müsse.Festgestellt wird, dass diese Serviceline-Mitarbeiterin dem Beschwerdeführer nicht mitgeteilt hat, dass er bei Nichtbewerbung keine Sperre erhalten würde. Ebenso wenig teilte ihm diese betreffend die verfahrensgegenständliche Zuweisung mit, dass er sich nicht mehr bei der römisch 40 vorstellen müsste. Vielmehr gab sie ihm gegenüber an, dass er von seiner Beraterin kontaktiert würde, da seine Rückmeldung abgeklärt werden müsse. Die zugewiesene Tätigkeit wäre dem Beschwerdeführer zumutbar gewesen. Der Beschwerdeführer hat sich unentschuldigt nicht um die zugewiesene Stelle beworben. Vielmehr hat er bei dem potentiellen Dienstgeber angerufen und mitgeteilt, dass ihm die Stelle nicht passe und gefragt, ob es denn notwendig sei, dass er komme. Dieses Verhalten war ursächlich für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses. Er hatte durch sein Verhalten das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zumindest in Kauf genommen. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen nach § 10 AlVG liegen nicht vor.Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen nach Paragraph 10, AlVG liegen nicht vor.
  2. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Verwaltungsakt der belangten Behörde und der mündlichen Beschwerdeverhandlung. Beweiswürdigend wird ausgeführt, dass von keiner der beiden Verfahrensparteien bestritten wird, dass dem Beschwerdeführer die verfahrensgegenständliche Beschäftigung zugewiesen wurde. Die festgestellte abgeschlossene XXXX ergibt sich aus der Betreuungsvereinbarung und den Angaben des Beschwerdeführers in der Verhandlung.Die festgestellte abgeschlossene römisch 40 ergibt sich aus der Betreuungsvereinbarung und den Angaben des Beschwerdeführers in der Verhandlung. Der im Verwaltungsakt aufliegende zugewiesene Vermittlungsvorschlag sah eine Stelle als Mitarbeiter für die XXXX bei der XXXX vor. Die Bewerbung sollte ausschließlich persönlich innerhalb der festgestellten Geschäftszeiten erfolgen.Der im Verwaltungsakt aufliegende zugewiesene Vermittlungsvorschlag sah eine Stelle als Mitarbeiter für die römisch 40 bei der römisch 40 vor. Die Bewerbung sollte ausschließlich persönlich innerhalb der festgestellten Geschäftszeiten erfolgen. Die Feststellungen betreffend die Dauer des Arbeitslosen- bzw. Notstandshilfebezuges des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem Versicherungsverlauf. Dass bei Nichtannahme einer vermittelten zumutbaren Beschäftigung das Arbeitslosengeld bzw. die Notstandshilfe entzogen wird, ist dem Beschwerdeführer bekannt gewesen, da in allen Antragsformularen des AMS für die Beantragung dieser Leistungsansprüche darauf hingewiesen wird und der Beschwerdeführer dies mit Unterfertigung seines Antrages zur Kenntnis nahm. Dass der Beschwerdeführer am XXXX mit der Mitarbeiterin der Serviceline, XXXX gesprochen hat, ergibt sich aus einem diesbezüglich angefertigten Aktenvermerk des AMS, der im Verwaltungsakt aufliegt.Dass der Beschwerdeführer am römisch 40 mit der Mitarbeiterin der Serviceline, römisch 40 gesprochen hat, ergibt sich aus einem diesbezüglich angefertigten Aktenvermerk des AMS, der im Verwaltungsakt aufliegt. Der Beschwerdeführer gab auch selbst zum Inhalt dieses Gesprächs an, dass er der Mitarbeiterin mitgeteilt hat, dass er sich nicht als XXXX bewerben will, da er das nicht machen möchte. Dies bestritt er zu keinem Zeitpunkt. Strittig ist jedoch, ob ihm diese Mitarbeiterin, wie vom Beschwerdeführer behauptet, mitgeteilt hat, dass er sich nicht bewerben müsse und auch keine Sperre deshalb erhalte.Der Beschwerdeführer gab auch selbst zum Inhalt dieses Gesprächs an, dass er der Mitarbeiterin mitgeteilt hat, dass er sich nicht als römisch 40 bewerben will, da er das nicht machen möchte. Dies bestritt er zu keinem Zeitpunkt. Strittig ist jedoch, ob ihm diese Mitarbeiterin, wie vom Beschwerdeführer behauptet, mitgeteilt hat, dass er sich nicht bewerben müsse und auch keine Sperre deshalb erhalte. Beweiswürdigend wird hierzu festgehalten, dass der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung nicht in der Lage war, den von ihm geschilderten vermeintlichen (weiteren) Inhalt des damaligen Telefonats glaubhaft zu machen, weshalb festgestellt werden konnte, dass die Serviceline-Mitarbeiterin dem Beschwerdeführer nicht mitgeteilt hat, dass er sich nicht persönlich um die zugewiesene Stelle bewerben müsste und auch keine Sperre nach § 10 zu erwarten hätte. Vielmehr werden die diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers als Schutzbehauptung gewertet. Dies insbesondere deshalb, da die in der mündlichen Verhandlung anwesende Behördenvertreterin plausibel darlegen konnte, dass in derartigen Fällen – wie auch im vorliegenden Fall – die Kompetenzen der Serviceline nicht für derartige Auskünfte ausreichen. Dies ist auch nicht das Aufgabengebiet der Serviceline. Beweiswürdigend wird hierzu festgehalten, dass der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung nicht in der Lage war, den von ihm geschilderten vermeintlichen (weiteren) Inhalt des damaligen Telefonats glaubhaft zu machen, weshalb festgestellt werden konnte, dass die Serviceline-Mitarbeiterin dem Beschwerdeführer nicht mitgeteilt hat, dass er sich nicht persönlich um die zugewiesene Stelle bewerben müsste und auch keine Sperre nach Paragraph 10, zu erwarten hätte. Vielmehr werden die diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers als Schutzbehauptung gewertet. Dies insbesondere deshalb, da die in der mündlichen Verhandlung anwesende Behördenvertreterin plausibel darlegen konnte, dass in derartigen Fällen – wie auch im vorliegenden Fall – die Kompetenzen der Serviceline nicht für derartige Auskünfte ausreichen. Dies ist auch nicht das Aufgabengebiet der Serviceline. Schlüssig verwies die Behördenvertreterin in diesem Zusammenhang auch auf den in dem Verwaltungsakt einliegenden Aktenvermerk über den Inhalt des Telefonats mit dem Beschwerdeführer vom XXXX , um 10:48 Uhr. Aus diesem ist zweifelsfrei ersichtlich, dass der Beschwerdeführer der Mitarbeiterin gegenüber angegeben hat, dass er sich nicht als XXXX bewerben will, da er das nicht wirklich machen möchte. Dies bestritt er auch zu keiner Zeit. Vielmehr bekräftigte er diesen Umstand sowohl in der Beschwerde als auch in der mündlichen Verhandlung. Weitere Angaben, insbesondere solche, wonach sie dem Beschwerdeführer mitgeteilt hätte, dass er nicht gesperrt würde oder sich nicht bewerben müsste, finden sich nicht in diesem Vermerk und konnte der Beschwerdeführer dies auch in der mündlichen Verhandlung keineswegs glaubhaft machen. Vielmehr enthält der Vermerk darüber hinaus noch die Notiz „Bitte um weitere Veranlassung seitens Berater.“ Auch diese Angaben stimmen somit mit jenen der Behördenvertreterin in der mündlichen Verhandlung überein. Zudem übermittelte das AMS in weiterer Folge eine Stellungnahme (vom XXXX ) der Serviceline-Mitarbeiterin zu dem Telefonat, in der sie den Angaben des Beschwerdeführers widersprach.Schlüssig verwies die Behördenvertreterin in diesem Zusammenhang auch auf den in dem Verwaltungsakt einliegenden Aktenvermerk über den Inhalt des Telefonats mit dem Beschwerdeführer vom römisch 40 , um 10:48 Uhr. Aus diesem ist zweifelsfrei ersichtlich, dass der Beschwerdeführer der Mitarbeiterin gegenüber angegeben hat, dass er sich nicht als römisch 40 bewerben will, da er das nicht wirklich machen möchte. Dies bestritt er auch zu keiner Zeit. Vielmehr bekräftigte er diesen Umstand sowohl in der Beschwerde als auch in der mündlichen Verhandlung. Weitere Angaben, insbesondere solche, wonach sie dem Beschwerdeführer mitgeteilt hätte, dass er nicht gesperrt würde oder sich nicht bewerben müsste, finden sich nicht in diesem Vermerk und konnte der Beschwerdeführer dies auch in der mündlichen Verhandlung keineswegs glaubhaft machen. Vielmehr enthält der Vermerk darüber hinaus noch die Notiz „Bitte um weitere Veranlassung seitens Berater.“ Auch diese Angaben stimmen somit mit jenen der Behördenvertreterin in der mündlichen Verhandlung überein. Zudem übermittelte das AMS in weiterer Folge eine Stellungnahme (vom römisch 40 ) der Serviceline-Mitarbeiterin zu dem Telefonat, in der sie den Angaben des Beschwerdeführers widersprach. Es ist somit keinesfalls davon auszugehen, dass ihm die Mitarbeiterin der Serviceline tatsächlich mitgeteilt hat, dass er sich nicht bewerben müsse und die Leistung nicht eingestellt würde. Dies ergibt sich nicht zuletzt auch aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer selbst angab (etwa in der Beschwerde), dass er die Tätigkeit aufgrund der Geruchsentwicklung nicht machen wollte. Ebenso gab er an, dass er die XXXX habe und eine Arbeitsstelle wolle, die für seine Ausbildung und Qualifikation passend sei. Auch aus diesen Angaben ergibt sich somit die ablehnende Haltung des Beschwerdeführers gegenüber der zugewiesenen Stelle und dass er nicht interessiert daran war. Schließlich gab er auch selbst in der mündlichen Verhandlung an, dass er dem potentiellen Dienstgeber im Zuge eines Telefongespräches mitgeteilt hat, dass die Stelle ihm nicht passe. Es ist somit keinesfalls davon auszugehen, dass ihm die Mitarbeiterin der Serviceline tatsächlich mitgeteilt hat, dass er sich nicht bewerben müsse und die Leistung nicht eingestellt würde. Dies ergibt sich nicht zuletzt auch aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer selbst angab (etwa in der Beschwerde), dass er die Tätigkeit aufgrund der Geruchsentwicklung nicht machen wollte. Ebenso gab er an, dass er die römisch 40 habe und eine Arbeitsstelle wolle, die für seine Ausbildung und Qualifikation passend sei. Auch aus diesen Angaben ergibt sich somit die ablehnende Haltung des Beschwerdeführers gegenüber der zugewiesenen Stelle und dass er nicht interessiert daran war. Schließlich gab er auch selbst in der mündlichen Verhandlung an, dass er dem potentiellen Dienstgeber im Zuge eines Telefongespräches mitgeteilt hat, dass die Stelle ihm nicht passe. Es gibt keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die zugewiesene Stelle für den Beschwerdeführer nicht im Sinne des § 9 AlVG zumutbar gewesen ist.Es gibt keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die zugewiesene Stelle für den Beschwerdeführer nicht im Sinne des Paragraph 9, AlVG zumutbar gewesen ist. Ob der potentielle Dienstgeber seine Unterlagen bereits aufgrund einer früheren Bewerbung zu einem anderen Beschäftigungsangebot hatte, ist nicht relevant, da sich der Beschwerdeführer

der verfahrensgegenständlichen Zuweisung jedenfalls persönlich um die konkret zugewiesene Stelle bewerben hätte müssen. Ebenso wenig sind die Angaben des Beschwerdeführers in der Verhandlung, wonach er eine Stunde Autofahrt zum potentiellen Dienstgeber benötigt hätte, geeignet, eine Unzumutbarkeit herbeizuführen. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt

§ 9Abs. 2 Al

VG jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Die Wegzeit wäre daher zumutbar gewesen.Ebenso wenig sind die Angaben des Beschwerdeführers in der Verhandlung, wonach er eine Stunde Autofahrt zum potentiellen Dienstgeber benötigt hätte, geeignet, eine Unzumutbarkeit herbeizuführen. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt

Paragraph 9, Absatz 2, AlVG jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Die Wegzeit wäre daher zumutbar gewesen. Zu seinem Vorbringen, wonach er bereits zum Zeitpunkt der Zuweisung ein Angebot eines Arbeitsplatzes bei XXXX gehabt hätte, ist festzuhalten, dass er dies weder glaubhaft machen konnte, zumal er lediglich einen Dienstvertrag vom XXXX mit dieser Fa. vorlegte, noch dies dem AMS gegenüber angab. Überdies räumte er selbst ein, dass er das Dienstverhältnis erst am XXXX angetreten hat. Es ist somit nicht ersichtlich, inwiefern die Aussicht auf eine anderweitige Anstellung bei der Ablehnung der verfahrensgegenständlichen Stelle relevant gewesen wäre, zumal sie in keiner zeitlichen Nähe aufgenommen wurde. Ein berücksichtigungswürdiger Nachsichtgrund liegt daher ebenfalls nicht vor. Der Beschwerdeführer hat vielmehr alle Anstrengungen zu unternehmen, um seine Arbeitslosigkeit zu beenden. Der Beseitigung der Arbeitslosigkeit kommt nämlich Vorrang selbst vor einer verbindlichen Wiedereinstellungszusage zu (VwGH 04.04.2002, 2002/08/0019 mwN).Zu seinem Vorbringen, wonach er bereits zum Zeitpunkt der Zuweisung ein Angebot eines Arbeitsplatzes bei römisch 40 gehabt hätte, ist festzuhalten, dass er dies weder glaubhaft machen konnte, zumal er lediglich einen Dienstvertrag vom römisch 40 mit dieser Fa. vorlegte, noch dies dem AMS gegenüber angab. Überdies räumte er selbst ein, dass er das Dienstverhältnis erst am römisch 40 angetreten hat. Es ist somit nicht ersichtlich, inwiefern die Aussicht auf eine anderweitige Anstellung bei der Ablehnung der verfahrensgegenständlichen Stelle relevant gewesen wäre, zumal sie in keiner zeitlichen Nähe aufgenommen wurde. Ein berücksichtigungswürdiger Nachsichtgrund liegt daher ebenfalls nicht vor. Der Beschwerdeführer hat vielmehr alle Anstrengungen zu unternehmen, um seine Arbeitslosigkeit zu beenden. Der Beseitigung der Arbeitslosigkeit kommt nämlich Vorrang selbst vor einer verbindlichen Wiedereinstellungszusage zu (VwGH 04.04.2002, 2002/08/0019 mwN). Insofern der Beschwerdeführer vorbrachte, dass er eine abgeschlossene XXXX habe und eine entsprechende Arbeitsstelle wolle, ist auszuführen, dass er sich im Notstandshilfebezug befindet und verpflichtet ist, eine zugewiesene zumutbare Stelle anzunehmen bzw. jedes Verhalten zu unterlassen, das die Erlangung einer zugewiesenen Stelle vereitelt, unabhängig davon, ob sie seinen persönlichen Vorstellungen entspricht. Der Vollständigkeit halber ist auch darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer im Notstandshilfebezug keinen Entgeltschutz genießt und die Arbeit vielmehr lediglich laut Kollektivvertrag entlohnt werden muss.Insofern der Beschwerdeführer vorbrachte, dass er eine abgeschlossene römisch 40 habe und eine entsprechende Arbeitsstelle wolle, ist auszuführen, dass er sich im Notstandshilfebezug befindet und verpflichtet ist, eine zugewiesene zumutbare Stelle anzunehmen bzw. jedes Verhalten zu unterlassen, das die Erlangung einer zugewiesenen Stelle vereitelt, unabhängig davon, ob sie seinen persönlichen Vorstellungen entspricht. Der Vollständigkeit halber ist auch darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer im Notstandshilfebezug keinen Entgeltschutz genießt und die Arbeit vielmehr lediglich laut Kollektivvertrag entlohnt werden muss. Der erkennende Senat stellt unter Verweis auf die vorliegenden Unterlagen fest, dass sich der Beschwerdeführer, wie von der belangten Behörde festgehalten, unentschuldigt nicht beworben hat, sondern vielmehr dem potentiellen Dienstgeber gegenüber mitteilte, dass die Stelle nicht passe. Dieses Verhalten war ursächlich für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer die Vereitelung der zugewiesenen zumutbaren Beschäftigung zumindest in Kauf genommen hat, ergibt sich ebenso aus dem Umstand, dass er sich ohne triftigen Grund nicht beworben hat. Dass ihm mitgeteilt worden wäre, dass er bei Nichtbewerbung nicht gesperrt werde, konnte er nicht glaubhaft machen und wäre eine derartige Vorgehensweise der Mitarbeiterin der Serviceline auch keineswegs plausibel. Insbesondere ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer auch zur keiner Zeit behauptete, sich tatsächlich ordnungsgemäß beworben zu haben. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 9Abs. 2 Z 1 Vw

GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS.

Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält Paragraph 56, Absatz 2, AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

§ 7BVw

GG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern.

Paragraph 7, BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Beschwerdegegenstand:

§ 14Vw

GVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert § 56 Abs. 2 AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.

Paragraph 14, VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert Paragraph 56, Absatz 2, AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.

§ 15Abs. 1 Vw

GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5).

zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfungsumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.

Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vergleiche Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 15, VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vergleiche Regierungsvorlage 2009 BlgNR 24. GP, 5).

zweiter Satz des Paragraph 15, Absatz eins, hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,) und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 8 zu Paragraph 15, VwGVG unter Hinweis auf Ausschussbericht 2112 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfungsumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts: § 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen." Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 1 zu Paragraph 27, VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen." Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet Paragraph 28, VwGVG. Die vorliegend relevanten Absatz eins und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt: „§ 28.

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht

(2)Über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn,

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder,
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.“ Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßbegebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes lauten: Arbeitswilligkeit § 9.

(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.Paragraph 9,
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2)Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar. […] § 10.
(1)Wenn die arbeitslose PersonParagraph 10,
(1)Wenn die arbeitslose Person
  1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
  2. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
  3. sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder
  4. ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder
  5. auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen, so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung

Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung

Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung

Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung

Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.

(2)Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Abs. 1 um weitere zwei Wochen.
(2)Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Absatz eins, um weitere zwei Wochen.
(3)Der Verlust des Anspruches

Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

(3)Der Verlust des Anspruches

Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

(4)Wer, ohne dadurch den Erfolg der Schulungsmaßnahme zu gefährden, tageweise nicht an einer Schulungsmaßnahme teilnimmt, verliert den Anspruch auf Arbeitslosengeld für Tage des Fernbleibens, außer wenn dieses durch zwingende Gründe gerechtfertigt ist. […] § 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.“Paragraph 38, Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.“ Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweck, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein (vgl. VwGH, 23.2.2005, Zl. 2003/08/0039). Die Bestimmungen der Paragraphen 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweck, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein vergleiche VwGH, 23.2.2005, Zl. 2003/08/0039). Während § 9 AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. eine von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelte Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert § 10 AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht.Während Paragraph 9, AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. eine von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelte Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert Paragraph 10, AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht. Ein Anspruchsverlust nach § 10 Abs. 1 AlVG tritt zunächst ein, wenn sich die arbeitslose Person weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, einem Auftrag zur Nachschulung zu entsprechen, oder an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen. Ein Anspruchsverlust nach Paragraph 10, Absatz eins, AlVG tritt zunächst ein, wenn sich die arbeitslose Person weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, einem Auftrag zur Nachschulung zu entsprechen, oder an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen. Auf den gegenständlichen Sachverhalt finden diese allgemeinen Erwägungen Anwendung wie folgt: Das Zustandekommen eines zumutbaren Arbeitsverhältnisses kann der Arbeitslose dadurch vereiteln, dass er den Erfolg seiner Bemühungen durch sein Verhalten, das nach allgemeiner Lebenserfahrung geeignet ist, den potentiellen Arbeitgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zu Nichte macht. Zur Erlangung eines Arbeitsplatzes bedarf es einerseits eines aktiven Handelns und andererseits der Unterlassung eines Verhaltens, das objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern (vgl. VwGH 20.9.2000, 2000/08/0056).Das Zustandekommen eines zumutbaren Arbeitsverhältnisses kann der Arbeitslose dadurch vereiteln, dass er den Erfolg seiner Bemühungen durch sein Verhalten, das nach allgemeiner Lebenserfahrung geeignet ist, den potentiellen Arbeitgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zu Nichte macht. Zur Erlangung eines Arbeitsplatzes bedarf es einerseits eines aktiven Handelns und andererseits der Unterlassung eines Verhaltens, das objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern vergleiche VwGH 20.9.2000, 2000/08/0056). Wie oben festgestellt, wurde dem Beschwerdeführer vom Arbeitsmarktservice der Vermittlungsvorschlag als Mitarbeiter im Bereich XXXX beim Dienstgeber XXXX zugewiesen. Die Bewerbung hatte ausschließlich mittels persönlicher Bewerbung zu erfolgen. Der Beschwerdeführer hat sich jedoch nicht ordnungsgemäß beworben, sondern vielmehr mittels Telefonat gegenüber dem potentiellen Dienstgeber mitgeteilt, dass die Stelle nicht für ihn passt. Dieses Verhalten war ursächlich für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses. Wie bereits beweiswürdigend dargelegt, hat der Beschwerdeführer keine tauglichen Rechtfertigungsgründe für das Unterlassen der Bewerbung glaubhaft gemacht. Durch das Unterlassen der Bewerbung hielt er es ernstlich für möglich und fand sich damit ab, dass die Annahme der vom AMS zugewiesenen zumutbaren Beschäftigung vereitelt wird.Wie oben festgestellt, wurde dem Beschwerdeführer vom Arbeitsmarktservice der Vermittlungsvorschlag als Mitarbeiter im Bereich römisch 40 beim Dienstgeber römisch 40 zugewiesen. Die Bewerbung hatte ausschließlich mittels persönlicher Bewerbung zu erfolgen. Der Beschwerdeführer hat sich jedoch nicht ordnungsgemäß beworben, sondern vielmehr mittels Telefonat gegenüber dem potentiellen Dienstgeber mitgeteilt, dass die Stelle nicht für ihn passt. Dieses Verhalten war ursächlich für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses. Wie bereits beweiswürdigend dargelegt, hat der Beschwerdeführer keine tauglichen Rechtfertigungsgründe für das Unterlassen der Bewerbung glaubhaft gemacht. Durch das Unterlassen der Bewerbung hielt er es ernstlich für möglich und fand sich damit ab, dass die Annahme der vom AMS zugewiesenen zumutbaren Beschäftigung vereitelt wird. Auch im Rahmen der Beschwerdeverhandlung und seiner Stellungnahme kamen keinerlei Anhaltspunkte hervor von den Feststellungen der belangten Behörde im nunmehr angefochtenen Bescheid abzuweichen. Das Verhalten des Beschwerdeführers war, wie beweiswürdigend dargelegt, auch ursächlich für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses. Die belangte Behörde hatte daher zu Recht im nunmehr angefochtenen Bescheid festgestellt, dass der Beschwerdeführer eine angebotene zumutbare Beschäftigung nicht angenommen bzw. vereitelt hat. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG liegen im gegenständlichen Fall nicht vor.Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG liegen im gegenständlichen Fall nicht vor. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W121.2226497.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.