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{'item': 'W121 2229764-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum21.01.2021 GeschäftszahlW121 2229764-1 Spruch, W121 2229764-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit bereits rechtskräftigem Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) der belangten Behörde vom XXXX wurde gegenüber dem Beschwerdeführer der Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe für den Zeitraum vom XXXX bis zum XXXX ausgesprochen. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer eine Arbeitsaufnahme als XXXX bei der XXXX vereitelt hätte.Mit bereits rechtskräftigem Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) der belangten Behörde vom römisch 40 wurde gegenüber dem Beschwerdeführer der Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe für den Zeitraum vom römisch 40 bis zum römisch 40 ausgesprochen. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer eine Arbeitsaufnahme als römisch 40 bei der römisch 40 vereitelt hätte. Mit Bescheid vom XXXX wurde der Beschwerdeführer gemäß § 25 Abs. 1 AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung in Höhe von XXXX ,- verpflichtet. Die aufschiebende Wirkung wurde ausgeschlossen. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die Verpflichtung zum Rückersatz aufgrund der rechtskräftigen Entscheidung des AMS vom XXXX bestehe.Mit Bescheid vom römisch 40 wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 25, Absatz eins, AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung in Höhe von römisch 40 ,- verpflichtet. Die aufschiebende Wirkung wurde ausgeschlossen. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die Verpflichtung zum Rückersatz aufgrund der rechtskräftigen Entscheidung des AMS vom römisch 40 bestehe. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, in der er im Wesentlichen moniert, dass im bekämpften Bescheid nicht angegeben worden sei, aufgrund welcher Entscheidung er zu einer Zahlung verpflichtet worden sei. Ihm sei keine solche rechtskräftige Entscheidung bekannt. Im Bescheid seien weder der Zeitraum dieser Bezüge noch der Tagsatz angeführt worden. Bezüglich Ausschluss der aufschiebenden Wirkung brachte er vor, dass das öffentliche Interesse nicht höher als das eines Notstandshilfebeziehers sein könne, der dadurch nicht nur seine Wohnung verliere, sondern auch verhungern würde und auf Betteln angewiesen sei. Mit verfahrensgegenständlicher Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom XXXX wies das AMS die Beschwerde gegen den Bescheid vom XXXX als unbegründet ab (Spruchpunkt 1). Die aufschiebende Wirkung eines Rechtsmittels wurde ausgeschlossen (Spruchpunkt 2).Mit verfahrensgegenständlicher Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom römisch 40 wies das AMS die Beschwerde gegen den Bescheid vom römisch 40 als unbegründet ab (Spruchpunkt 1). Die aufschiebende Wirkung eines Rechtsmittels wurde ausgeschlossen (Spruchpunkt 2). Der Beschwerdeführer beantragte fristgerecht die Vorlage an das BVwG. Der bezughabende Verwaltungsakt wurde von der belangten Behörde dem Bundesverwaltungsgericht zur Vorlage gebracht. Das Bundesverwaltungsgericht führte eine Beschwerdeverhandlung am XXXX durch.Das Bundesverwaltungsgericht führte eine Beschwerdeverhandlung am römisch 40 durch. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer bezieht seit XXXX Notstandshilfe.Der Beschwerdeführer bezieht seit römisch 40 Notstandshilfe. Mit rechtskräftigem Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) der belangten Behörde vom XXXX , wurde gegenüber dem Beschwerdeführer der Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe für den Zeitraum vom XXXX bis zum XXXX ausgesprochen.Mit rechtskräftigem Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) der belangten Behörde vom römisch 40 , wurde gegenüber dem Beschwerdeführer der Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe für den Zeitraum vom römisch 40 bis zum römisch 40 ausgesprochen. Diese Beschwerdevorentscheidung wurde dem Beschwerdeführer am XXXX nachweislich durch Hinterlegung zugestellt. Einen Vorlageantrag gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer nicht eingebracht.Diese Beschwerdevorentscheidung wurde dem Beschwerdeführer am römisch 40 nachweislich durch Hinterlegung zugestellt. Einen Vorlageantrag gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer nicht eingebracht. Aufgrund der aufschiebenden Wirkung der rechtzeitig eingebrachten Beschwerde wurde damals die Leistung für die Zeit der Ausschlussfrist iHv XXXX ausbezahlt.Aufgrund der aufschiebenden Wirkung der rechtzeitig eingebrachten Beschwerde wurde damals die Leistung für die Zeit der Ausschlussfrist iHv römisch 40 ausbezahlt. Mit beschwerdegegenständlichem Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) der belangten Behörde vom XXXX wurde der Beschwerdeführer zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung in Höhe XXXX ,- verpflichtet.Mit beschwerdegegenständlichem Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) der belangten Behörde vom römisch 40 wurde der Beschwerdeführer zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung in Höhe römisch 40 ,- verpflichtet. Der Beschwerdeführer stellte fristgerecht einen Vorlageantrag gegen diesen Bescheid.
  2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichts sowie aus den Erkenntnissen der mündlichen Verhandlung. Die Feststellung zum Bezug der Notstandshilfe in der festgestellten Höhe der Rückforderung ergibt sich aus der vorliegenden Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde und wurde nicht substantiiert bestritten. So wurde seitens des AMS nachvollziehbar dargelegt, dass dem Beschwerdeführer im verfahrensrelevanten Zeitraum insgesamt XXXX ausbezahlt wurden.Die Feststellung zum Bezug der Notstandshilfe in der festgestellten Höhe der Rückforderung ergibt sich aus der vorliegenden Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde und wurde nicht substantiiert bestritten. So wurde seitens des AMS nachvollziehbar dargelegt, dass dem Beschwerdeführer im verfahrensrelevanten Zeitraum insgesamt römisch 40 ausbezahlt wurden. Die Feststellungen hinsichtlich der ergangenen Bescheide bzw. der Beschwerdevorentscheidungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt. Die Feststellung, dass die Beschwerdevorentscheidung vom XXXX bereits rechtskräftig ist, ergibt sich aus einer Einsichtnahme in den Verwaltungsakt und wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten. So geht aus dem aufliegenden Rückschein der Post AG hervor, dass die Beschwerdevorentscheidung nach einem erfolglosen Zustellversuch am XXXX für den Beschwerdeführer zur Abholung hinterlegt wurde. Der Beschwerdeführer brachte keinen Vorlageantrag ein, der Bescheid erwuchs somit in Rechtskraft.Die Feststellung, dass die Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 bereits rechtskräftig ist, ergibt sich aus einer Einsichtnahme in den Verwaltungsakt und wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten. So geht aus dem aufliegenden Rückschein der Post AG hervor, dass die Beschwerdevorentscheidung nach einem erfolglosen Zustellversuch am römisch 40 für den Beschwerdeführer zur Abholung hinterlegt wurde. Der Beschwerdeführer brachte keinen Vorlageantrag ein, der Bescheid erwuchs somit in Rechtskraft.
  3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Im vorliegenden Fall wurde mit Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) der belangten Behörde vom XXXX festgestellt, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum vom XXXX verloren hat.Im vorliegenden Fall wurde mit Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) der belangten Behörde vom römisch 40 festgestellt, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum vom römisch 40 verloren hat. Da dieser Bescheid in Rechtskraft erwuchs, erließ die belangte Behörde in der Folge den gegenständlichen Bescheid vom XXXX und die Beschwerdevorentscheidung vom XXXX hinsichtlich der Rückforderung der zu Unrecht empfangenen Leistung.Da dieser Bescheid in Rechtskraft erwuchs, erließ die belangte Behörde in der Folge den gegenständlichen Bescheid vom römisch 40 und die Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 hinsichtlich der Rückforderung der zu Unrecht empfangenen Leistung. Soweit sich die vorliegende Beschwerde vom XXXX gegen den Ausschluss der Notstandshilfe richtet, geht sie daher ins Leere.Soweit sich die vorliegende Beschwerde vom römisch 40 gegen den Ausschluss der Notstandshilfe richtet, geht sie daher ins Leere. Bei den Rechtskraftwirkungen von Bescheiden wird zwischen der formellen und der materiellen Rechtskraft unterschieden. Versteht man unter formeller Rechtskraft, dass ein Bescheid durch die Parteien nicht mehr mit ordentlichen Rechtsmitteln angefochten werden kann, so bezieht sich der Begriff der materiellen Rechtskraft auf die mit dem Bescheid verbundene Bindungswirkung für die Behörden und für die Parteien. Mit der materiellen Rechtskraft wird die Unabänderlichkeit (Unwiderrufbarkeit) des Bescheides verbunden; der Bescheid kann demnach von der Behörde von Amts wegen nicht mehr abgeändert oder aufgehoben werden, soweit es nicht eine Ermächtigung zur Abänderung oder Aufhebung eines Bescheides gibt (VwGH 25.07.2013, 2013/07/0099 mwN). Dass die belangte Behörde den Bescheid vom XXXX lediglich damit begründete, dass aufgrund der Entscheidung vom XXXX der Beschwerdeführer zum Rückersatz des genannten Betrages verpflichtet sei, ohne den Inhalt der Entscheidung vom XXXX darzulegen, schadet hierbei nicht.Dass die belangte Behörde den Bescheid vom römisch 40 lediglich damit begründete, dass aufgrund der Entscheidung vom römisch 40 der Beschwerdeführer zum Rückersatz des genannten Betrages verpflichtet sei, ohne den Inhalt der Entscheidung vom römisch 40 darzulegen, schadet hierbei nicht. Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs ergibt sich bezüglich einer mangelhaften oder fehlenden Begründung, dass ein Begründungsmangel einer erstinstanzlichen Entscheidung nicht zur Rechtswidrigkeit eines Bescheides infolge von Verfahrensvorschriften führt, wenn die Behörde zweiter Instanz diesen Mangel in der Bescheidbegründung behoben hat (VwGH 25.10.2006, 2005/08/0049). Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde den Begründungsmangel überdies mit Beschwerdevorentscheidung vom XXXX selbst behoben.Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde den Begründungsmangel überdies mit Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 selbst behoben. Gemäß § 25 Abs. 1 letzter Satz AlVG besteht die Verpflichtung zum Rückersatz auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.Gemäß Paragraph 25, Absatz eins, letzter Satz AlVG besteht die Verpflichtung zum Rückersatz auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten. Aus dem vorliegenden Verwaltungsakt ergibt sich für das Bundesverwaltungsgericht zweifelsfrei, dass der Bescheid vom XXXX (bzw. die Beschwerdevorentscheidung vom XXXX ) betreffend die Rückforderung der Notstandshilfe durch die rechtskräftig gewordene Beschwerdevorentscheidung vom XXXX bedingt ist, in welcher ausgesprochen wurde, dass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten gegenüber dem potentiellen Dienstgeber bzw. der nicht erfolgten Bewerbung den Vereitelungstatbestand des § 10 AlVG verwirklicht hat. Die fehlende Begründung ist sohin (spätestens) durch die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts als saniert anzusehen und es war spruchgemäß zu entscheiden.Aus dem vorliegenden Verwaltungsakt ergibt sich für das Bundesverwaltungsgericht zweifelsfrei, dass der Bescheid vom römisch 40 (bzw. die Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 ) betreffend die Rückforderung der Notstandshilfe durch die rechtskräftig gewordene Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 bedingt ist, in welcher ausgesprochen wurde, dass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten gegenüber dem potentiellen Dienstgeber bzw. der nicht erfolgten Bewerbung den Vereitelungstatbestand des Paragraph 10, AlVG verwirklicht hat. Die fehlende Begründung ist sohin (spätestens) durch die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts als saniert anzusehen und es war spruchgemäß zu entscheiden. Der Verlust des Anspruches und die Verpflichtung zur Rückzahlung der erhaltenen Leistungen in Höhe von XXXX erfolgte zu Recht und war somit über den Spruchpunkt 2) des beschwerdegegenständlichen Bescheides (aufschiebende Wirkung) nicht gesondert abzusprechen.Der Verlust des Anspruches und die Verpflichtung zur Rückzahlung der erhaltenen Leistungen in Höhe von römisch 40 erfolgte zu Recht und war somit über den Spruchpunkt 2) des beschwerdegegenständlichen Bescheides (aufschiebende Wirkung) nicht gesondert abzusprechen. Hinsichtlich der Angaben des Beschwerdeführers, wonach er sich die Rückzahlung nicht leisten könne, ist festzuhalten, dass er es unterlassen hat, seine finanziellen Verhältnisse durch die glaubhafte Darlegung konkreter - tunlichst ziffernmäßiger - Angaben zu erklären. Dass ihm aus der Begleichung der Forderung des AMS ein unverhältnismäßiger Nachteil erwachsen würde, wurde zudem nicht dargetan, zumal gemäß § 25 Abs. 4 AlVG grundsätzlich die Möglichkeit besteht, die offene Forderung im Wege von Ratenzahlungen oder der teilweisen Einbehaltung eines laufenden Notstandshilfebezuges zu bedienen.Hinsichtlich der Angaben des Beschwerdeführers, wonach er sich die Rückzahlung nicht leisten könne, ist festzuhalten, dass er es unterlassen hat, seine finanziellen Verhältnisse durch die glaubhafte Darlegung konkreter - tunlichst ziffernmäßiger - Angaben zu erklären. Dass ihm aus der Begleichung der Forderung des AMS ein unverhältnismäßiger Nachteil erwachsen würde, wurde zudem nicht dargetan, zumal gemäß Paragraph 25, Absatz 4, AlVG grundsätzlich die Möglichkeit besteht, die offene Forderung im Wege von Ratenzahlungen oder der teilweisen Einbehaltung eines laufenden Notstandshilfebezuges zu bedienen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W121.2229764.1.00

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