RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum21.01.2021 GeschäftszahlW121 2230974-1 Spruch, W121 2230974-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit bereits rechtskräftigem Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) der belangten Behörde vom XXXX , XXXX , wurde gegenüber dem Beschwerdeführer der Verlust des Anspruches auf Arbeitslosengeld für den Zeitraum vom XXXX ausgesprochen. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer eine Arbeitsaufnahme als XXXX bei der XXXX vereitelt hätte.Mit bereits rechtskräftigem Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) der belangten Behörde vom römisch 40 , römisch 40 , wurde gegenüber dem Beschwerdeführer der Verlust des Anspruches auf Arbeitslosengeld für den Zeitraum vom römisch 40 ausgesprochen. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer eine Arbeitsaufnahme als römisch 40 bei der römisch 40 vereitelt hätte. Mit Bescheid vom XXXX wurde der Beschwerdeführer gemäß § 25 Abs. 1 AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung in Höhe von XXXX ,- verpflichtet (Spruchpunkt A). Die aufschiebende Wirkung wurde ausgeschlossen (Spruchpunkt B). Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die Verpflichtung zum Rückersatz aufgrund der rechtskräftigen Entscheidung vom XXXX bestehe.Mit Bescheid vom römisch 40 wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 25, Absatz eins, AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung in Höhe von römisch 40 ,- verpflichtet (Spruchpunkt A). Die aufschiebende Wirkung wurde ausgeschlossen (Spruchpunkt B). Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die Verpflichtung zum Rückersatz aufgrund der rechtskräftigen Entscheidung vom römisch 40 bestehe. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, in der er im Wesentlichen moniert, dass er sich bei einigen Unternehmen beworben, ihn jedoch keiner genommen hätte. Bei vielen hätte er sich bewerben wollen, jedoch habe er keinen E-Mai-Zugang. Er habe zudem XXXX und komme XXXX im Monat nicht aus.Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, in der er im Wesentlichen moniert, dass er sich bei einigen Unternehmen beworben, ihn jedoch keiner genommen hätte. Bei vielen hätte er sich bewerben wollen, jedoch habe er keinen E-Mai-Zugang. Er habe zudem römisch 40 und komme römisch 40 im Monat nicht aus. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom XXXX wurde die Beschwerde gegen den Bescheid vom XXXX im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung dahingehend abgeändert, dass das im Zeitraum XXXX bezogene Arbeitslosengeld iHv XXXX zum Rückersatz vorgeschrieben wurde (Spruchpunkt 2). Die aufschiebende Wirkung wurde ausgeschlossen (Spruchpunkt 3). Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die Verpflichtung zum Rückersatz aufgrund der rechtskräftigen Entscheidung vom XXXX bestehe. Der Rückforderungsbetrag ergebe sich daraus, dass im Zuge der gesetzlich vorgesehenen aufschiebenden Wirkung der Beschwerde vom XXXX gegen den ursprünglichen Erstbescheid vom XXXX vorläufig eine Auszahlung des Arbeitslosengeldes von insgesamt XXXX für die Zeit vom XXXX bis zur Entscheidung über die Beschwerde angewiesen worden sei. Für den Zeitraum XXXX sei es zu keiner Auszahlung im Zuge der aufschiebenden Wirkung gekommen, da sein Bezug ab dem XXXX wegen einer Pflegefreistellung vorübergehend eingestellt worden sei.Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom römisch 40 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid vom römisch 40 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung dahingehend abgeändert, dass das im Zeitraum römisch 40 bezogene Arbeitslosengeld iHv römisch 40 zum Rückersatz vorgeschrieben wurde (Spruchpunkt 2). Die aufschiebende Wirkung wurde ausgeschlossen (Spruchpunkt 3). Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die Verpflichtung zum Rückersatz aufgrund der rechtskräftigen Entscheidung vom römisch 40 bestehe. Der Rückforderungsbetrag ergebe sich daraus, dass im Zuge der gesetzlich vorgesehenen aufschiebenden Wirkung der Beschwerde vom römisch 40 gegen den ursprünglichen Erstbescheid vom römisch 40 vorläufig eine Auszahlung des Arbeitslosengeldes von insgesamt römisch 40 für die Zeit vom römisch 40 bis zur Entscheidung über die Beschwerde angewiesen worden sei. Für den Zeitraum römisch 40 sei es zu keiner Auszahlung im Zuge der aufschiebenden Wirkung gekommen, da sein Bezug ab dem römisch 40 wegen einer Pflegefreistellung vorübergehend eingestellt worden sei. Gegen diesen verfahrensgegenständlichen Bescheid vom XXXX brachte der Beschwerdeführer fristgerecht einen Vorlageantrag ein. Demnach hätte er bereits XXXX zurückbezahlt. Zudem könne er keine XXXX zurückzahlen, da er arbeitslos sei und Schulden bei der Bank hätte.Gegen diesen verfahrensgegenständlichen Bescheid vom römisch 40 brachte der Beschwerdeführer fristgerecht einen Vorlageantrag ein. Demnach hätte er bereits römisch 40 zurückbezahlt. Zudem könne er keine römisch 40 zurückzahlen, da er arbeitslos sei und Schulden bei der Bank hätte. Der bezughabende Verwaltungsakt wurde von der belangten Behörde dem Bundesverwaltungsgericht zur Vorlage gebracht. In der Beschwerdevorlage wurde unter anderem ausgeführt, dass die Leistung vom XXXX aufgrund der aufschiebenden Wirkung des Bescheides vom XXXX ausbezahlt und sohin zurückgefordert worden sei. Zum Vorlageantrag führte das AMS aus, dass der Beschwerdeführer selbst keine Einzahlungen getätigt hätte, sondern diese vielmehr vom laufenden Bezug einbehalten worden seien. Der Rückforderungsbetrag in der verfahrensgegenständlichen Beschwerdevorentscheidung sei jedoch nicht korrekt berechnet worden, da ein falscher Tagessatz XXXX zur Berechnung verwendet worden sei. Korrekt sei ein Tagessatz von XXXX .Der bezughabende Verwaltungsakt wurde von der belangten Behörde dem Bundesverwaltungsgericht zur Vorlage gebracht. In der Beschwerdevorlage wurde unter anderem ausgeführt, dass die Leistung vom römisch 40 aufgrund der aufschiebenden Wirkung des Bescheides vom römisch 40 ausbezahlt und sohin zurückgefordert worden sei. Zum Vorlageantrag führte das AMS aus, dass der Beschwerdeführer selbst keine Einzahlungen getätigt hätte, sondern diese vielmehr vom laufenden Bezug einbehalten worden seien. Der Rückforderungsbetrag in der verfahrensgegenständlichen Beschwerdevorentscheidung sei jedoch nicht korrekt berechnet worden, da ein falscher Tagessatz römisch 40 zur Berechnung verwendet worden sei. Korrekt sei ein Tagessatz von römisch 40 . II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Beschwerdeführer bezieht seit XXXX Arbeitslosengeld.Der Beschwerdeführer bezieht seit römisch 40 Arbeitslosengeld. Mit Bescheid der belangten Behörde vom XXXX wurde der Verlust des Arbeitslosengeldes vom XXXX ausgesprochen.Mit Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 wurde der Verlust des Arbeitslosengeldes vom römisch 40 ausgesprochen. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Mit rechtskräftigem Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) der belangten Behörde vom XXXX , XXXX , wurde gegenüber dem Beschwerdeführer der Verlust des Anspruches auf Arbeitslosengeld für den Zeitraum vom XXXX bis zum XXXX ausgesprochen.Mit rechtskräftigem Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) der belangten Behörde vom römisch 40 , römisch 40 , wurde gegenüber dem Beschwerdeführer der Verlust des Anspruches auf Arbeitslosengeld für den Zeitraum vom römisch 40 bis zum römisch 40 ausgesprochen. Diese Beschwerdevorentscheidung vom XXXX wurde dem Beschwerdeführer am XXXX nachweislich durch Hinterlegung zugestellt. Einen Vorlageantrag gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer nicht eingebracht.Diese Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 wurde dem Beschwerdeführer am römisch 40 nachweislich durch Hinterlegung zugestellt. Einen Vorlageantrag gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer nicht eingebracht. Aufgrund der aufschiebenden Wirkung der rechtzeitig eingebrachten Beschwerde wurde damals die Leistung für die Zeit der Ausschlussfrist iHv XXXX für den Zeitraum XXXX ausbezahlt. Aufgrund einer Unterbrechung kam es für den Zeitraum XXXX zu keiner Auszahlung.Aufgrund der aufschiebenden Wirkung der rechtzeitig eingebrachten Beschwerde wurde damals die Leistung für die Zeit der Ausschlussfrist iHv römisch 40 für den Zeitraum römisch 40 ausbezahlt. Aufgrund einer Unterbrechung kam es für den Zeitraum römisch 40 zu keiner Auszahlung. Mit beschwerdegegenständlichem Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) der belangten Behörde vom XXXX wurde der Beschwerdeführer zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung in (falscher) Höhe von XXXX ,- verpflichtet.Mit beschwerdegegenständlichem Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) der belangten Behörde vom römisch 40 wurde der Beschwerdeführer zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung in (falscher) Höhe von römisch 40 ,- verpflichtet. Der Beschwerdeführer stellte fristgerecht einen Vorlageantrag gegen diesen Bescheid.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichts. Die Feststellung zum Bezug des Arbeitslosengeldes ergibt sich aus dem vorliegenden Bezugsverlauf der belangten Behörde. Die Feststellungen hinsichtlich der ergangenen Bescheide bzw. der Beschwerdevorentscheidungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt. Die Feststellungen hinsichtlich der Zustellung der Beschwerdevorentscheidung vom XXXX ergeben sich aus dem im Verfahrensakt aufliegenden Rückschein der Post AG, wonach der Bescheid am XXXX mittels Hinterlegung zugestellt wurde. Die Rechtsmittelfrist endete somit am XXXX . Ein Vorlageantrag dagegen wurde nicht eingebracht und wurde dies vom Beschwerdeführer auch zu keiner Zeit behauptet. Die Feststellungen hinsichtlich der Zustellung der Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 ergeben sich aus dem im Verfahrensakt aufliegenden Rückschein der Post AG, wonach der Bescheid am römisch 40 mittels Hinterlegung zugestellt wurde. Die Rechtsmittelfrist endete somit am römisch 40 . Ein Vorlageantrag dagegen wurde nicht eingebracht und wurde dies vom Beschwerdeführer auch zu keiner Zeit behauptet. Die Feststellung, dass die Beschwerdevorentscheidung vom XXXX bereits rechtskräftig ist, ergibt sich aus einer Einsichtnahme in den Verwaltungsakt und wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten.Die Feststellung, dass die Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 bereits rechtskräftig ist, ergibt sich aus einer Einsichtnahme in den Verwaltungsakt und wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Ebenso unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer nur vom XXXX , somit XXXX Tage lang, Arbeitslosengeld bezog, da er im Zeitraum XXXX in Pflegefreistellung war. Der (richtige) Rückforderungsbetrag ergibt sich aus einer Einsichtnahme in den Bezugsverlauf des Beschwerdeführers. Demnach wurden XXXX täglich angewiesen und nicht, wie von der belangten Behörde in der Beschwerdevorentscheidung angenommen, XXXX Somit ergibt sich ein tatsächlicher Rückforderungsbetrag XXXX ).Ebenso unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer nur vom römisch 40 , somit römisch 40 Tage lang, Arbeitslosengeld bezog, da er im Zeitraum römisch 40 in Pflegefreistellung war. Der (richtige) Rückforderungsbetrag ergibt sich aus einer Einsichtnahme in den Bezugsverlauf des Beschwerdeführers. Demnach wurden römisch 40 täglich angewiesen und nicht, wie von der belangten Behörde in der Beschwerdevorentscheidung angenommen, römisch 40 Somit ergibt sich ein tatsächlicher Rückforderungsbetrag römisch 40 ).
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Im vorliegenden Fall wurde mit Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) der belangten Behörde vom XXXX festgestellt, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Arbeitslosengeld für den Zeitraum vom XXXX verloren hat.Im vorliegenden Fall wurde mit Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) der belangten Behörde vom römisch 40 festgestellt, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Arbeitslosengeld für den Zeitraum vom römisch 40 verloren hat. Da dieser Bescheid in Rechtskraft erwuchs, erließ die belangte Behörde in der Folge den gegenständlichen Bescheid vom XXXX hinsichtlich der Rückforderung der zu Unrecht empfangenen Leistung.Da dieser Bescheid in Rechtskraft erwuchs, erließ die belangte Behörde in der Folge den gegenständlichen Bescheid vom römisch 40 hinsichtlich der Rückforderung der zu Unrecht empfangenen Leistung. Soweit sich die vorliegende Beschwerde vom XXXX gegen den Ausschluss des Arbeitslosengeldes richtet, geht sie daher ins Leere.Soweit sich die vorliegende Beschwerde vom römisch 40 gegen den Ausschluss des Arbeitslosengeldes richtet, geht sie daher ins Leere. Bei den Rechtskraftwirkungen von Bescheiden wird zwischen der formellen und der materiellen Rechtskraft unterschieden. Versteht man unter formeller Rechtskraft, dass ein Bescheid durch die Parteien nicht mehr mit ordentlichen Rechtsmitteln angefochten werden kann, so bezieht sich der Begriff der materiellen Rechtskraft auf die mit dem Bescheid verbundene Bindungswirkung für die Behörden und für die Parteien. Mit der materiellen Rechtskraft wird die Unabänderlichkeit (Unwiderrufbarkeit) des Bescheides verbunden; der Bescheid kann demnach von der Behörde von Amts wegen nicht mehr abgeändert oder aufgehoben werden, soweit es nicht eine Ermächtigung zur Abänderung oder Aufhebung eines Bescheides gibt (VwGH 25.07.2013, 2013/07/0099 mwN). Gemäß § 25 Abs. 1 letzter Satz AlVG besteht die Verpflichtung zum Rückersatz auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.Gemäß Paragraph 25, Absatz eins, letzter Satz AlVG besteht die Verpflichtung zum Rückersatz auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten. Aus dem vorliegenden Verwaltungsakt ergibt sich für das Bundesverwaltungsgericht zweifelsfrei, dass der Bescheid vom XXXX betreffend die Rückforderung des Arbeitslosengeldes durch die rechtskräftig gewordene Beschwerdevorentscheidung vom XXXX bedingt ist, in welcher ausgesprochen wurde, dass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten gegenüber dem potentiellen Dienstgeber bzw. der nicht erfolgten Bewerbung den Vereitelungstatbestand des § 10 AlVG verwirklicht hat. Die fehlende Begründung ist sohin durch die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts als saniert anzusehen. Der Verlust des Anspruches erfolgte daher zu Recht.Aus dem vorliegenden Verwaltungsakt ergibt sich für das Bundesverwaltungsgericht zweifelsfrei, dass der Bescheid vom römisch 40 betreffend die Rückforderung des Arbeitslosengeldes durch die rechtskräftig gewordene Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 bedingt ist, in welcher ausgesprochen wurde, dass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten gegenüber dem potentiellen Dienstgeber bzw. der nicht erfolgten Bewerbung den Vereitelungstatbestand des Paragraph 10, AlVG verwirklicht hat. Die fehlende Begründung ist sohin durch die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts als saniert anzusehen. Der Verlust des Anspruches erfolgte daher zu Recht. Die Verpflichtung zur Rückzahlung der erhaltenen Leistungen erfolgte daher ebenfalls dem Grunde nach zu Recht. Hinsichtlich der rückgeforderten Höhe von XXXX ,- ist jedoch festzuhalten, dass die Berechnung, wie von der belangten Behörde selbst eingeräumt, falsch erfolgte. So wurden im Zeitraum XXXX tatsächlich XXXX täglich angewiesen und nicht, wie von der belangten Behörde in der Beschwerdevorentscheidung angenommen, € XXXX . Im Zeitraum XXXX bezog der Beschwerdeführer kein Arbeitslosengeld, da er in Pflegefreistellung war. Somit ergibt sich ein tatsächlicher Rückforderungsbetrag von XXXX weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.Hinsichtlich der rückgeforderten Höhe von römisch 40 ,- ist jedoch festzuhalten, dass die Berechnung, wie von der belangten Behörde selbst eingeräumt, falsch erfolgte. So wurden im Zeitraum römisch 40 tatsächlich römisch 40 täglich angewiesen und nicht, wie von der belangten Behörde in der Beschwerdevorentscheidung angenommen, € römisch 40 . Im Zeitraum römisch 40 bezog der Beschwerdeführer kein Arbeitslosengeld, da er in Pflegefreistellung war. Somit ergibt sich ein tatsächlicher Rückforderungsbetrag von römisch 40 weshalb spruchgemäß zu entscheiden war. Da somit sowohl der Verlust des Anspruches als auch die Verpflichtung zur Rückzahlung der erhaltenen Leistungen zu Recht erfolgten, war über den Spruchpunkt 3) des beschwerdegegenständlichen Bescheides nicht gesondert abzusprechen. Hinsichtlich der Angaben des Beschwerdeführers, wonach er sich die Rückzahlung nicht leisten könne, da er arbeitslos sei, ist festzuhalten, dass er es unterlassen hat, seine finanziellen Verhältnisse durch die glaubhafte Darlegung konkreter - tunlichst ziffernmäßiger - Angaben zu erklären. Dass ihm aus der Begleichung der Forderung des AMS ein unverhältnismäßiger Nachteil erwachsen würde, wurde zudem nicht dargetan, zumal gemäß § 25 Abs. 4 AlVG grundsätzlich die Möglichkeit besteht, die offene Forderung im Wege von Ratenzahlungen oder der teilweisen Einbehaltung eines laufenden Notstandshilfebezuges zu bedienen.Hinsichtlich der Angaben des Beschwerdeführers, wonach er sich die Rückzahlung nicht leisten könne, da er arbeitslos sei, ist festzuhalten, dass er es unterlassen hat, seine finanziellen Verhältnisse durch die glaubhafte Darlegung konkreter - tunlichst ziffernmäßiger - Angaben zu erklären. Dass ihm aus der Begleichung der Forderung des AMS ein unverhältnismäßiger Nachteil erwachsen würde, wurde zudem nicht dargetan, zumal gemäß Paragraph 25, Absatz 4, AlVG grundsätzlich die Möglichkeit besteht, die offene Forderung im Wege von Ratenzahlungen oder der teilweisen Einbehaltung eines laufenden Notstandshilfebezuges zu bedienen. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung: Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde bzw. dem Vorlageantrag hinreichend geklärt schien. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde bzw. dem Vorlageantrag hinreichend geklärt schien. Der Beschwerdeführer stellte auch keinen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.Der Beschwerdeführer stellte auch keinen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W121.2230974.1.00