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{'item': 'W128 2233605-1'}

Obsah (11)Art. 133§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 1§ 61§ 15§ 75§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum21.01.2021 GeschäftszahlW128 2233605-1 SpruchW128 2233605-1/2E, W128 2233605-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erk

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die Beschwerdeführerin schloss am 26.06.2019 das Bachelorstudium Orchesterinstrumente/Violoncello an der Universität für Musik und darstellende Kunst Graz ab. Im Wintersemester 2019 inskribierte sie für das Diplomstudium Instrumentalstudium (17W) – Studienzweig Violoncello an der Universität für Musik und darstellende Kunst Wien.
  2. Am 14.11.2019 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Studienbeihilfe für dieses Studium. Dieser wurde mit Bescheid vom 27.11.2019, Zl. 446340601, aufgrund eines absolvierten Vorstudiums

§ 6Z 2 Stud

FG, abgewiesen. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin das Rechtsmittel der Vorstellung.2. Am 14.11.2019 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Studienbeihilfe für dieses Studium. Dieser wurde mit Bescheid vom 27.11.2019, Zl. 446340601, aufgrund eines absolvierten Vorstudiums

Paragraph 6, Ziffer 2, StudFG, abgewiesen. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin das Rechtsmittel der Vorstellung.

  1. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid wies der Senat der Studienbeihilfenbehörde an der Stipendienstelle Wien in Bestätigung des Bescheides vom 27.11.2019 den Antrag auf Studienbeihilfe vom 14.11.2019 ab. In der Begründung wird zusammengefasst ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin bereits ein Studium abgeschlossen habe und die Ausnahmeregelungen des § 15 StudFG auf ihren Fall nicht zuträfen, da sie kein weiterführendes Studium im Sinne des Universitätsgesetzes betriebe.
  2. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid wies der Senat der Studienbeihilfenbehörde an der Stipendienstelle Wien in Bestätigung des Bescheides vom 27.11.2019 den Antrag auf Studienbeihilfe vom 14.11.2019 ab. In der Begründung wird zusammengefasst ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin bereits ein Studium abgeschlossen habe und die Ausnahmeregelungen des Paragraph 15, StudFG auf ihren Fall nicht zuträfen, da sie kein weiterführendes Studium im Sinne des Universitätsgesetzes betriebe.
  3. In der dagegen erhobenen Beschwerde rügte die Beschwerdeführerin die unrichtige rechtliche Beurteilung durch die Behörde und brachte dazu im Wesentlichen vor, dass ihr Bachelorstudium an der Universität für Musik und darstellende Kunst Graz ein Vorstudium zum Diplomstudium Instrumentalstudium (17W) – Studienzweig Violoncello an der Universität für Musik und Darstellende Kunst Wien darstelle und ihr dabei auch sämtliche Studienleistungen angerechnet worden seien. Es sei den Bestimmungen des StudFG nicht zu entnehmen, dass im Falles des Wechsels von einem abgeschlossenen Bachelorstudium in ein Diplomstudium gleicher Studienrichtung die weitere Zuerkennung von Studienbeihilfe ausgeschlossen sei.
  4. Mit Schreiben vom 30.07.2020 legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  5. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin schloss am 26.06.2019 das Bachelorstudium Orchesterinstrumente/Violoncello an der Universität für Musik und darstellende Kunst Graz ab. Im Wintersemester 2019 inskribierte sie für das Diplomstudium Instrumentalstudium (17W) – Studienzweig Violoncello an der Universität für Musik und darstellende Kunst Wien. Mit Bescheid vom 16.09.2019 der Studiendirektorin der Universität für Musik und darstellende Kunst Wien wurden der Beschwerdeführerin unter der Bedingung, dass weitere Studienleistungen zu erbringen sind, die an der Universität für Musik und darstellende Kunst Graz erbrachten Studienleistungen anerkannt.
  6. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und sind unstrittig.
  7. Rechtliche Beurteilung: 3.
  8. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.3.1. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2. Zu A) 3.2.1.

§ 6Z 2 Studienförderungsgesetz 1992 (Stud

FG), BGBl. Nr. 305/1992, idgF, ist Voraussetzung für die Gewährung einer Studienbeihilfe, dass der Studierende noch kein Studium (§ 13) oder keine andere gleichwertige Ausbildung absolviert hat.3.2.1.

Paragraph 6, Ziffer 2, Studienförderungsgesetz 1992 (StudFG), Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1992,, idgF, ist Voraussetzung für die Gewährung einer Studienbeihilfe, dass der Studierende noch kein Studium (Paragraph 13,) oder keine andere gleichwertige Ausbildung absolviert hat. § 15 StudFG lautet:Paragraph 15, StudFG lautet: „Vorstudien § 15.

(1)Vorstudien sind für die Anspruchsdauer des Studiums insoweit zu berücksichtigen, als dem Studierenden Studienzeiten angerechnet oder Prüfungen anerkannt wurden. Bescheide über die Anrechnung von Vorstudienzeiten und Prüfungen sind für die Studienbeihilfenbehörde bindend. Wurden ausschließlich Prüfungen oder Lehrveranstaltungen anerkannt, so hat die Studienbeihilfenbehörde über die Berücksichtigung der Vorstudienzeiten für die Anspruchsdauer des nunmehr betriebenen Studiums zu entscheiden. Dazu ist die Zahl der ECTS-Punkte bzw. bei Studien, die keine ECTS-Punkte aufweisen, die Zahl der Semesterstunden der anerkannten Lehrveranstaltungen und Prüfungen den insgesamt im Studienplan vorgesehenen Lehrveranstaltungen und Prüfungen gegenüberzustellen.Paragraph 15,
(1)Vorstudien sind für die Anspruchsdauer des Studiums insoweit zu berücksichtigen, als dem Studierenden Studienzeiten angerechnet oder Prüfungen anerkannt wurden. Bescheide über die Anrechnung von Vorstudienzeiten und Prüfungen sind für die Studienbeihilfenbehörde bindend. Wurden ausschließlich Prüfungen oder Lehrveranstaltungen anerkannt, so hat die Studienbeihilfenbehörde über die Berücksichtigung der Vorstudienzeiten für die Anspruchsdauer des nunmehr betriebenen Studiums zu entscheiden. Dazu ist die Zahl der ECTS-Punkte bzw. bei Studien, die keine ECTS-Punkte aufweisen, die Zahl der Semesterstunden der anerkannten Lehrveranstaltungen und Prüfungen den insgesamt im Studienplan vorgesehenen Lehrveranstaltungen und Prüfungen gegenüberzustellen.
(2)Anspruch auf Studienbeihilfe besteht trotz Absolvierung eines Kurzstudiums an einer Universität oder Kunsthochschule oder eines Hauptstudienganges eines Konservatoriums, wenn diese Vorstudienzeit zur Gänze für die Anspruchsdauer eines Diplomstudiums berücksichtigt wird.
(3)Anspruch auf Studienbeihilfe für ein Masterstudium besteht trotz Absolvierung eines Bachelorstudiums, wenn die Studierenden
  1. das Masterstudium spätestens 30 Monate nach Abschluss des Bachelorstudiums aufgenommen haben und
  2. die vorgesehene Studienzeit zur Absolvierung des Bachelorstudiums um nicht mehr als drei Semester überschritten haben.
(4)Anspruch auf Studienbeihilfe für ein Doktoratsstudium besteht trotz Absolvierung eines Diplomstudiums oder eines Bachelorstudiums und eines an ein Bachelorstudium anschließendes Masterstudium oder eines Fachhochschul-Studienganges, wenn der Studierende
  1. das Doktoratsstudium spätestens zwölf Monate nach Abschluss des vorangegangenen Studiums aufgenommen hat,
  2. die vorgesehene Studienzeit zur Absolvierung des zweiten und dritten Studienabschnittes des Diplomstudiums oder des Bachelorstudiums oder des daran anschließenden Masterstudiums oder des Fachhochschul-Studienganges um nicht mehr als zwei Semester überschritten hat.
(5)Wenn für den zweiten oder dritten Studienabschnitt eines Vorstudiums Studienbeihilfe bezogen wurde, besteht außer in den Fällen des § 17 Abs. 2 und 3 kein Anspruch auf Studienbeihilfe.
(5)Wenn für den zweiten oder dritten Studienabschnitt eines Vorstudiums Studienbeihilfe bezogen wurde, besteht außer in den Fällen des Paragraph 17, Absatz 2 und 3 kein Anspruch auf Studienbeihilfe.
(6)In die Fristen

Abs. 3 Z 1 und 2 und Abs. 4 Z 1 und 2 sind die Zeiten des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes, Zeiten, in denen eine Tätigkeit im Rahmen einer Maßnahme

§ 1Abs.

2 Z 2 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012, ausgeübt wird, und Zeiten des Mutterschutzes

den §§ 3 und 5 des Mutterschutzgesetzes, BGBl. I Nr. 221/1979, sowie Zeiten, für die wichtige Gründe im Sinne des § 19 Abs. 2 nachgewiesen wurden, nicht einzurechnen. Für die Einhaltung der Frist

Abs. 3 Z 2 und Abs. 4 Z 2 ist die Absolvierung des Studiums bzw. Studienabschnittes bis zum Ende der auf das letzte Semester folgenden Nachfrist

§ 61Abs. 2 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, ausreichend.“

(6)In die Fristen

Absatz 3, Ziffer eins und 2 und Absatz 4, Ziffer eins und 2 sind die Zeiten des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes, Zeiten, in denen eine Tätigkeit im Rahmen einer Maßnahme

Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2, des Freiwilligengesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2012,, ausgeübt wird, und Zeiten des Mutterschutzes

den Paragraphen 3 und 5 des Mutterschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 221 aus 1979,, sowie Zeiten, für die wichtige Gründe im Sinne des Paragraph 19, Absatz 2, nachgewiesen wurden, nicht einzurechnen. Für die Einhaltung der Frist

Absatz 3, Ziffer 2 und Absatz 4, Ziffer 2, ist die Absolvierung des Studiums bzw. Studienabschnittes bis zum Ende der auf das letzte Semester folgenden Nachfrist

Paragraph 61, Absatz 2, des Universitätsgesetzes 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,, ausreichend.“ § 17 StudFG lautet:Paragraph 17, StudFG lautet: „Studienwechsel § 17.

(1)Ein günstiger Studienerfolg liegt nicht vor, wenn der StudierendeParagraph 17,
(1)Ein günstiger Studienerfolg liegt nicht vor, wenn der Studierende
  1. das Studium öfter als zweimal gewechselt hat oder 2.das Studium nach dem jeweils dritten inskribierten Semester (nach dem zweiten Ausbildungsjahr) gewechselt hat oder
  2. nach einem Studienwechsel aus dem vorhergehenden Studium keinen günstigen Studienerfolg nachgewiesen hat, bis zum Nachweis eines günstigen Studienerfolges aus dem neuen Studium.
(2)Nicht als Studienwechsel im Sinne des Abs. 1 gelten:
(2)Nicht als Studienwechsel im Sinne des Absatz eins, gelten:
  1. Studienwechsel, bei welchen die gesamte Studienzeit des vor dem Studienwechsel betriebenen Studiums für die Anspruchsdauer des nach dem Studienwechsel betriebenen Studiums berücksichtigt wird, weil auf Grund der besuchten Lehrveranstaltungen und absolvierten Prüfungen Gleichwertigkeit nach Inhalt und Umfang der Anforderungen gegeben ist,
  2. Studienwechsel, die durch ein unabwendbares Ereignis ohne Verschulden des Studierenden zwingend herbeigeführt wurden,
  3. Studienwechsel, die unmittelbar nach Absolvierung der Reifeprüfung einer höheren Schule erfolgen, wenn für das während des Besuchs der höheren Schule betriebene Studium keine Studienbeihilfe bezogen wurde,
  4. die Aufnahme eines Masterstudiums

§ 15Abs.

3,4. die Aufnahme eines Masterstudiums

Paragraph 15, Absatz 3,, 5. die Aufnahme eines Doktoratsstudiums

§ 15Abs.

4.5. die Aufnahme eines Doktoratsstudiums

Paragraph 15, Absatz 4,

(3)Ein Studienwechsel im Sinne des Abs. 1 Z 2 ist nicht mehr zu beachten, wenn die Studierenden danach so viele Semester zurückgelegt haben, wie sie in dem

Abs. 1 Z 2 zu spät gewechselten Studium verbracht haben. Anerkannte Prüfungen aus dem verspätet gewechselten Vorstudium verkürzen diese Wartezeiten; dabei ist auf ganze Semester aufzurunden.“

(3)Ein Studienwechsel im Sinne des Absatz eins, Ziffer 2, ist nicht mehr zu beachten, wenn die Studierenden danach so viele Semester zurückgelegt haben, wie sie in dem

Absatz eins, Ziffer 2, zu spät gewechselten Studium verbracht haben. Anerkannte Prüfungen aus dem verspätet gewechselten Vorstudium verkürzen diese Wartezeiten; dabei ist auf ganze Semester aufzurunden.“

§ 75Abs. 25 Stud

FG ist § 15 Abs. 3 Z 2 nicht anzuwenden, wenn unter Beibehaltung der Studienrichtung vom Diplomstudium auf das Bakkalaureatsstudium gewechselt wurde.

Paragraph 75, Absatz 25, StudFG ist Paragraph 15, Absatz 3, Ziffer 2, nicht anzuwenden, wenn unter Beibehaltung der Studienrichtung vom Diplomstudium auf das Bakkalaureatsstudium gewechselt wurde. 3.2.2. Vorweg ist festzuhalten, dass

der Systematik, die dem Studienförderungsgesetz zu Grunde liegt, Ziel der Studienförderung die finanzielle Unterstützung bis zum erstmaligen Abschluss eines Studiums ist (vgl. § 6 Z 2 StudFG). Eine Studienförderung nach bereits erfolgtem erstmaligen Studienabschluss sieht § 15 StudFG nur in Ausnahmefällen vor, was sich unmittelbar aus der darin gewählten Formulierung („trotz Absolvierung“ eines Bachelorstudiums, Masterstudiums oder Diplomstudiums…) ergibt. Auch die Gesetzesmaterialien bestätigen diesen Ausnahmecharakter des § 15 StudFG, wenn es in der einschlägigen Regierungsvorlage wie folgt heißt: „Die Ausnahmebestimmungen des § 15 StudFG, die sich derzeit ausschließlich auf ein Doktoratsstudium beziehen, sind für die künftige dreistufige Struktur des Universitätsstudienwesens zu erweitern“ (vgl. ErlRV 184 BlgNR 21. GP). 3.2.2. Vorweg ist festzuhalten, dass

der Systematik, die dem Studienförderungsgesetz zu Grunde liegt, Ziel der Studienförderung die finanzielle Unterstützung bis zum erstmaligen Abschluss eines Studiums ist vergleiche Paragraph 6, Ziffer 2, StudFG). Eine Studienförderung nach bereits erfolgtem erstmaligen Studienabschluss sieht Paragraph 15, StudFG nur in Ausnahmefällen vor, was sich unmittelbar aus der darin gewählten Formulierung („trotz Absolvierung“ eines Bachelorstudiums, Masterstudiums oder Diplomstudiums…) ergibt. Auch die Gesetzesmaterialien bestätigen diesen Ausnahmecharakter des Paragraph 15, StudFG, wenn es in der einschlägigen Regierungsvorlage wie folgt heißt: „Die Ausnahmebestimmungen des Paragraph 15, StudFG, die sich derzeit ausschließlich auf ein Doktoratsstudium beziehen, sind für die künftige dreistufige Struktur des Universitätsstudienwesens zu erweitern“ vergleiche ErlRV 184 BlgNR

  1. Gesetzgebungsperiode Auch für die Auslegung des § 15 StudFG und für die Absicht, die der Gesetzgeber damit verfolgte, lässt sich aus dieser Regierungsvorlage viel gewinnen, wenn es weiter wie folgt heißt: „Dabei ist insbesondere auch auf die Judikatur zu Fragen des Unterhaltsanspruches studierender volljähriger Kinder zu achten. Diese sieht grundsätzlich den Erstabschluss eines Studiums als Ausschließungsgrund für den weiteren Anspruch auf Unterhalt vor. Nur in Fällen besonderer Eignung der studierenden Kinder und besonderer finanzieller Leistungsfähigkeit der Eltern sieht die ständige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes jedenfalls eine Unterhaltsverpflichtung gegenüber Kindern vor, die ein Doktoratsstudium betreiben“ (vgl. auch VwGH vom
  2. Dezember 2017, Ra 2016/10/0036). Auch für die Auslegung des Paragraph 15, StudFG und für die Absicht, die der Gesetzgeber damit verfolgte, lässt sich aus dieser Regierungsvorlage viel gewinnen, wenn es weiter wie folgt heißt: „Dabei ist insbesondere auch auf die Judikatur zu Fragen des Unterhaltsanspruches studierender volljähriger Kinder zu achten. Diese sieht grundsätzlich den Erstabschluss eines Studiums als Ausschließungsgrund für den weiteren Anspruch auf Unterhalt vor. Nur in Fällen besonderer Eignung der studierenden Kinder und besonderer finanzieller Leistungsfähigkeit der Eltern sieht die ständige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes jedenfalls eine Unterhaltsverpflichtung gegenüber Kindern vor, die ein Doktoratsstudium betreiben“ vergleiche auch VwGH vom
  3. Dezember 2017, Ra 2016/10/0036). Der Verwaltungsgerichtshof führte bereits in seinem Erkenntnis vom 13.12.2010, 2010/10/0223 aus, dass der Auffassung, es sei - anders als nach § 51 Abs. 2 Z. 2 UniversitätsG 2002, wonach die Diplomstudien, die Bachelorstudien, die Masterstudien und die Doktoratsstudien ordentliche Studien seien, - in Vollziehung des StudFG 1992 davon auszugehen, dass Bachelor- und Masterstudium ein einheitliches Studium darstelle, zu entgegnen, dass dieser Standpunkt dem StudFG gerade nicht zu Grunde liege; normiere doch § 15 Abs. 3 StudFG 1992, dass Anspruch auf Studienbeihilfe für ein Masterstudium "trotz Absolvierung eines Bachelorstudiums" unter bestimmten Voraussetzungen bestehe - eine Ausnahme vom § 6 Z. 2 StudFG 1992, die voraussetze, dass Bachelor- und Masterstudium jeweils ein eigenständiges Studium darstelle.Der Verwaltungsgerichtshof führte bereits in seinem Erkenntnis vom 13.12.2010, 2010/10/0223 aus, dass der Auffassung, es sei - anders als nach Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer 2, UniversitätsG 2002, wonach die Diplomstudien, die Bachelorstudien, die Masterstudien und die Doktoratsstudien ordentliche Studien seien, - in Vollziehung des StudFG 1992 davon auszugehen, dass Bachelor- und Masterstudium ein einheitliches Studium darstelle, zu entgegnen, dass dieser Standpunkt dem StudFG gerade nicht zu Grunde liege; normiere doch Paragraph 15, Absatz 3, StudFG 1992, dass Anspruch auf Studienbeihilfe für ein Masterstudium "trotz Absolvierung eines Bachelorstudiums" unter bestimmten Voraussetzungen bestehe - eine Ausnahme vom Paragraph 6, Ziffer 2, StudFG 1992, die voraussetze, dass Bachelor- und Masterstudium jeweils ein eigenständiges Studium darstelle. Ein Studienwechsel liegt nach ständiger Rechtsprechung des VwGH dann vor, wenn der Studierende das von ihm begonnene und bisher betriebene, aber noch nicht abgeschlossene Studium, nicht mehr fortsetzt und an dessen Stelle ein anderes unter den Geltungsbereich des Studienförderungsgesetzes fallendes Studium beginnt bzw. aufnimmt (siehe VwGH vom 15.10.2003, 98/12/0472). 3.2.
  4. Gegenständlich zeigt sich schon alleine durch die Vorschreibung weiterer Studienleistungen als Bedingung für die Anrechnung, dass das von der Beschwerdeführerin aufgenommene Studium an der Universität für Musik und darstellende Kunst Wien nicht als Weiterführung des abgeschlossenen Studiums an der Universität für Musik und darstellende Kunst Wien anzusehen ist. Davon abgesehen ist es den gesetzlichen Bestimmungen klar zu entnehmen, dass nur ein Masterstudium unter den in § 15 Abs. 3 StudFG aufgezählten Voraussetzungen eine Ausnahme vom § 6 Z 2 StudFG darstellt. Das Diplomstudium Instrumentalstudium (17W) – Studienzweig Violoncello an der Universität für Musik und darstellende Kunst Wien fällt nicht unter diese Ausnahmebestimmung. Davon abgesehen ist es den gesetzlichen Bestimmungen klar zu entnehmen, dass nur ein Masterstudium unter den in Paragraph 15, Absatz 3, StudFG aufgezählten Voraussetzungen eine Ausnahme vom Paragraph 6, Ziffer 2, StudFG darstellt. Das Diplomstudium Instrumentalstudium (17W) – Studienzweig Violoncello an der Universität für Musik und darstellende Kunst Wien fällt nicht unter diese Ausnahmebestimmung. Ebenso wenig kann die Aufnahme des Studiums an der Universität für Musik und darstellende Kunst Wien einen Studienwechsel darstellen, da das Vorstudium in Graz bereits abgeschlossen wurde. Für das Bundesverwaltungsgericht ergeben sich auch keine Hinweise darauf, dass eine Lücke vorliegt und der Gesetzgeber schlicht vergessen hätte, Fälle wie den vorliegenden zu regeln. Aus den Übergangsbestimmungen ergibt sich klar, dass der Gesetzgeber nur jene Fälle unter die Ausnahmetatbestände des § 15 Abs. 3 StudFG fallen lassen wollte, wo der Studierende unter Beibehaltung der Studienrichtung vom Diplomstudium auf das Bakkalaureatsstudium wechselt und eben nicht umgekehrt (siehe § 75 Abs. 25 StudFG).Für das Bundesverwaltungsgericht ergeben sich auch keine Hinweise darauf, dass eine Lücke vorliegt und der Gesetzgeber schlicht vergessen hätte, Fälle wie den vorliegenden zu regeln. Aus den Übergangsbestimmungen ergibt sich klar, dass der Gesetzgeber nur jene Fälle unter die Ausnahmetatbestände des Paragraph 15, Absatz 3, StudFG fallen lassen wollte, wo der Studierende unter Beibehaltung der Studienrichtung vom Diplomstudium auf das Bakkalaureatsstudium wechselt und eben nicht umgekehrt (siehe Paragraph 75, Absatz 25, StudFG). Den erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage BGBl. I 111/2010 betreffend Herabsetzung der Altersgrenze für die Gewährung der Familienbeihilfe (RV 981 BlgNR XXIV. GP, 223f) ist Folgendes zu entnehmen: „Durch Änderungen des Studienrechts in den letzten Jahren, zu denen nicht zuletzt die Einführung des Bachelor-Studiums an Fachhochschulen und in den meisten der an österreichischen Universitäten angebotenen Studienrichtungen zählt, wird die Selbsterhaltungsfähigkeit nunmehr in der Regel bereits nach sechs Semestern (Mindeststudiendauer) erreicht.“Den erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage Bundesgesetzblatt Teil eins, 111 aus 2010, betreffend Herabsetzung der Altersgrenze für die Gewährung der Familienbeihilfe Regierungsvorlage 981 BlgNR römisch 24 . GP, 223f) ist Folgendes zu entnehmen: „Durch Änderungen des Studienrechts in den letzten Jahren, zu denen nicht zuletzt die Einführung des Bachelor-Studiums an Fachhochschulen und in den meisten der an österreichischen Universitäten angebotenen Studienrichtungen zählt, wird die Selbsterhaltungsfähigkeit nunmehr in der Regel bereits nach sechs Semestern (Mindeststudiendauer) erreicht.“ Dementsprechend scheint es auch nicht unsachlich, die Studienbeihilfe generell nur bis zum Abschluss eines Bachelorstudiums zu gewähren und einen weiteren Bezug nur für jene im Gesetz taxativ aufgezählten Ausnahmefälle vorzusehen. Da somit der Entscheidung der Studienbeihilfenbehörde nicht entgegenzutreten ist, war die Beschwerde abzuweisen. 3.2.
  5. Eine Verhandlung konnte

§ 24Abs. 4 Vw

GVG entfallen, weil eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren,

  1. Auflage [2018] § 24 VwGVG Anm. 13 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sowie VfGH 18.06.2012, B 155/12; EGMR Tusnovics v. Austria, 07.03.2017, 24.719/12).3.2.
  2. Eine Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen, weil eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren,

  1. Auflage [2018] Paragraph 24, VwGVG Anmerkung 13 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sowie VfGH 18.06.2012, B 155/12; EGMR Tusnovics v. Austria, 07.03.2017, 24.719/12). 3.
  2. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen – unter Punkt 3.2. dargestellten – Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen – unter Punkt 3.2. dargestellten – Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W128.2233605.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.