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{'item': 'W163 2129639-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum21.01.2021 GeschäftszahlW163 2129639-1 SpruchW163 2129639-1/20E, W163 2129639-1/20E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht e

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt I.1. Verfahrensgangrömisch eins.1. Verfahrensgang 1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste als unbegleiteter mündiger Minderjähriger unrechtmäßig und schlepperunterschützt in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 27.12.2014 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. 2. Am selben Tag fand die Erstbefragung des BF vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. Ein gesetzlicher Vertreter des BF war dabei nicht anwesend. 3. Am 19.03.2015 wurde im Auftrag des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) ein medizinisches Sachverständigengutachten zum Alter des BF erstellt. Das höchstmögliche Mindestalter zum Zeitpunkt der Antragstellung wurde mit 16,9 Jahren festgestellt. Als fiktives Geburtsdatum wurde der XXXX angeführt. Die Minderjährigkeit des BF wurde damit bestätigt.3. Am 19.03.2015 wurde im Auftrag des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) ein medizinisches Sachverständigengutachten zum Alter des BF erstellt. Das höchstmögliche Mindestalter zum Zeitpunkt der Antragstellung wurde mit 16,9 Jahren festgestellt. Als fiktives Geburtsdatum wurde der römisch 40 angeführt. Die Minderjährigkeit des BF wurde damit bestätigt. 4. Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 11.04.2015 wurde aufgrund des Sachverständigengutachtens die Minderjährigkeit des BF festgestellt und der XXXX als (fiktives) Geburtsdatum festgelegt. 4. Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 11.04.2015 wurde aufgrund des Sachverständigengutachtens die Minderjährigkeit des BF festgestellt und der römisch 40 als (fiktives) Geburtsdatum festgelegt. 5. Am 14.01.2016 wurde der BF vor dem BFA niederschriftlich einvernommen, wobei auch die Vertreterin seines gesetzlichen Vertreters anwesend war. 6. Am 01.02.2016 brachte die Vertreterin des gesetzlichen Vertreters des BF eine Stellungnahme u.a. zu den aktuellen Länderberichten zum Herkunftsland ein. 7. Mit im Spruch genannten Bescheid des BFA vom 20.05.2016 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.) Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG bis zum 20.05.2017 erteilt (Spruchpunkt III.). 7. Mit im Spruch genannten Bescheid des BFA vom 20.05.2016 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG bis zum 20.05.2017 erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). 8. Gegen Spruchpunkt I. dieses am 24.05.2016 rechtswirksam zugestellten Bescheids erhob der BF fristgerecht Beschwerde, welche am 16.06.2016 beim BFA einlangte. Darin wurde u.a. beantragt der Beschwerde stattzugeben und dem BF den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen.8. Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses am 24.05.2016 rechtswirksam zugestellten Bescheids erhob der BF fristgerecht Beschwerde, welche am 16.06.2016 beim BFA einlangte. Darin wurde u.a. beantragt der Beschwerde stattzugeben und dem BF den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen. 9. Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) am 08.07.2016 vom BFA vorgelegt. 10. Am 31.05.2019 informierte das Bundesamt das BVwG darüber, dass dem BF mit Bescheid vom selben Tag der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt und eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde. 11. Das BVwG führte in der gegenständlichen Rechtssache am 19.06.2019 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der BF und seine Rechtsvertreterin teilnahmen. Ein Vertreter des BFA nahm entschuldigt nicht an der Verhandlung teil. Im Rahmen der Verhandlung legte der BF Integrationsunterlagen und weiterführende Länderinformationen vor. 12. Mit Eingaben vom 14.08.2020 legte die Rechtsvertretung des BF einen medizinischen Befund vor und beantragte die Einvernahme einer Zeugin zum Beweis der Integration des BF. 13. Mit Eingabe vom 17.08.2020 legte die Rechtsvertretung des BF weitere Integrationsunterlagen vor. 14. Das BVwG führte in der gegenständlichen Rechtssache, und in der Rechtssache des BF hinsichtlich der Aberkennung des subsidiären Schutzes, am 19.08.2020 eine gemeinsame öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der BF und sein Rechtsvertreter teilnahmen. Ein Vertreter des BFA nahm angekündigt nicht an der Verhandlung teil. 15. Am 01.09.2020 brachte die Rechtsvertretung des BF fristgerecht eine Stellungnahme ein und legte weitere Integrationsunterlagen vor. Die Stellungnahme wurde dem BFA übermittelt. Die gesetzte Frist für eine replizierende Stellungnahme verstrich ungenutzt. 16. Mit der heutigen Entscheidung des BVwG zur GZ W163 2129639-2 wurde der Beschwerde des BF gegen die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten stattgegeben und seine befristete Aufenthaltsberechtigung um 2 Jahre verlängert. I.2. Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens (Sachverhalt) römisch eins.2. Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens (Sachverhalt) Das BVwG geht auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens von folgendem für die Entscheidung maßgebenden Sachverhalt aus:

  1. a)Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei 1. Zur Person des Beschwerdeführers Der BF führt den Namen XXXX und ist am XXXX geboren. Der BF führt den Namen römisch 40 und ist am römisch 40 geboren. Der BF ist Staatsangehöriger der islamischen Republik Afghanistan und gehört der Volksgruppe der Paschtunen an. Er ist sunnitischer Moslem. Die Muttersprache des BF ist Paschtu, er versteht aber auch Dari. Der BF stammt aus dem Dorf XXXX im Distrikt XXXX (auch XXXX ) in der Provinz Nangarhar (Afghanistan). Der BF wuchs dort mit seinen Eltern und sieben Geschwistern auf. Die Eltern und alle vier verheirateten Schwestern des BF leben in der Heimatprovinz, aber nicht mehr im Heimatort. Der BF hat unregelmäßig telefonischen Kontakt zu seinen Eltern in Afghanistan und unterstützt diese auch finanziell. Die Eltern des BF gehen aufgrund ihres Alters keiner Erwerbstätigkeit mehr nach und werden auch von einem Onkel mütterlicherseits, der ebenfalls in Nangarhar wohnt, finanziell unterstützt. Die drei älteren Brüder des BF reisten nach ihm aus Afghanistan aus und befinden sich derzeit in Frankreich (zuletzt Paris). Der BF hat mit ihnen regelmäßig telefonischen Kontakt. In Afghanistan leben auch mehrere Onkel und Tanten, zu denen der BF jedoch keinen Kontakt hat.Der BF stammt aus dem Dorf römisch 40 im Distrikt römisch 40 (auch römisch 40 ) in der Provinz Nangarhar (Afghanistan). Der BF wuchs dort mit seinen Eltern und sieben Geschwistern auf. Die Eltern und alle vier verheirateten Schwestern des BF leben in der Heimatprovinz, aber nicht mehr im Heimatort. Der BF hat unregelmäßig telefonischen Kontakt zu seinen Eltern in Afghanistan und unterstützt diese auch finanziell. Die Eltern des BF gehen aufgrund ihres Alters keiner Erwerbstätigkeit mehr nach und werden auch von einem Onkel mütterlicherseits, der ebenfalls in Nangarhar wohnt, finanziell unterstützt. Die drei älteren Brüder des BF reisten nach ihm aus Afghanistan aus und befinden sich derzeit in Frankreich (zuletzt Paris). Der BF hat mit ihnen regelmäßig telefonischen Kontakt. In Afghanistan leben auch mehrere Onkel und Tanten, zu denen der BF jedoch keinen Kontakt hat. Der Beschwerdeführer besuchte drei Jahre lang eine informelle Schule im Heimatdorf. Er arbeitete schon im Kindesalter als Hilfsarbeiter in der Landwirtschaft seiner Nachbarn und als Verkäufer in einem Laden. Der BF ist gesund, volljährig, ledig und hat keine Kinder. Der Beschwerdeführer befindet sich seit seiner Antragstellung am 27.12.2014 durchgehend in Österreich. Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafrechtlich unbescholten. 2. Zu den Flucht - und Verfolgungsgründen: Der BF ist in Afghanistan keiner konkreten individuellen Verfolgung ausgesetzt. Gründe, die eine Verfolgung oder sonstige Gefährdung des BF im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat Afghanistan aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung maßgeblich wahrscheinlich erscheinen lassen, wurden vom BF nicht glaubhaft gemacht. Der BF hat nahe Familienangehörige im Heimatstaat. Dem BF kommt der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Österreich zu.
  2. b)Zur Lage im Herkunftsstaat: Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 13.11.2019, Stand 21.07.2020: "Sicherheitslage Letzte Änderung: 22.4.2020 Die Sicherheitslage in Afghanistan ist nach wie vor volatil (UNGASC 17.3.2019). Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, die wichtigsten Bevölkerungszentren und Transitrouten sowie Provinzhauptstädte und die meisten Distriktzentren. Nichtsdestotrotz, hat die afghanische Regierung wichtige Transitrouten verloren (USDOD 12.2019). Der Konflikt in Afghanistan befindet sich nach wie vor in einer "strategischen Pattsituation", die nur durch Verhandlungen zwischen der afghanischen Regierung und den Taliban gelöst werden kann (SIGAR 30.1.2020). Die afghanische Regierung führte zum ersten Mal persönliche Gespräche mit den Taliban, inhaltlich wurde über den Austausch tausender Gefangener verhandelt; bis dahin hatten die beiden Seiten sich nur per Videokonferenz unterhalten (BBC 1.4.2020). Ein erster Schritt Richtung inner-afghanischer Verhandlungen, welcher Teil eines zwischen Taliban und US-Amerikanern unterzeichneten Abkommens ist (TD 2.4.2020). Die Gespräche fanden vor dem Hintergrund anhaltender Gewalt im Land statt (BBC 1.4.2020). Für den Berichtszeitraum 8.11.2019-6.2.2020 verzeichnete die UNAMA 4.907 sicherheitsrelevante Vorfälle – ähnlich dem Vorjahreswert. Die Sicherheitslage blieb nach wie vor volatil. Die höchste Anzahl sicherheitsrelevanter Vorfälle wurden in der südlichen Region, gefolgt von den nördlichen und östlichen Regionen, registriert, die alle samt 68% der Zwischenfälle ausmachten. Die aktivsten Konfliktregionen waren in den Provinzen Kandahar, Helmand, Nangarhar und Balkh zu finden. Entsprechend saisonaler Trends, gingen die Kämpfe in den Wintermonaten – Ende 2019 und Anfang 2020 – zurück (UNGASC 17.3.2020). Die Sicherheitslage im Jahr 2019 Die geographische Verteilung aufständischer Aktivitäten innerhalb Afghanistans blieb, im Vergleich der beiden Jahre 2018 und 2019, weitgehend konstant. Im Jahr 2019 fanden auch weiterhin im Süden und Westen Afghanistans weiterhin schwere Kampfhandlungen statt; feindliche Aktivitäten nahmen zu und breiteten sich in größeren Gebieten des Nordens und Ostens aus. Der Resolute Support (RS) Mision (seit 2015 die Unterstützungsmission der NATO in Afghanistan) zufolge, waren für das Jahr 2019 29.083 feindlich-initiierte Angriffe landesweit zu verzeichnen. Im Gegensatz waren es im Jahr 2018 27.417 (SIGAR 30.1.2020). Mit einer hohen Anzahl an sicherheitsrelevanten Vorfällen – speziell in den südlichen, nördlichen und östlichen Regionen – blieb die Sicherheitslage vorerst volatil, bevor ein Zeitraum der Reduzierung der Gewalt registriert werden konnte. Die UNAMA (Hilfsmission der Vereinten Nationen in Afghanistan) registrierte für das gesamte Jahr 2019 10.392 zivile Opfer, was einem Rückgang von 5% gegenüber 2018 entspricht (UNGASC 17.3.2020). Seit Ende des Jahres 2019 haben Angriffe durch regierungsfeindliche Elemente erheblich zugenommen. Im September 2019 fanden die afghanischen Präsidentschaftswahlen statt, in diesem Monat wurde auch die höchste Anzahl feindlicher Angriffe eines einzelnen Monats seit Juni 2012 und die höchste Anzahl effektiver feindlicher Angriffe seit Beginn der Aufzeichnung der RS-Mission im Januar 2010 registriert. Dieses Ausmaß an Gewalt setzte sich auch nach den Präsidentschaftswahlen fort, denn im Oktober 2019 wurde die zweithöchste Anzahl feindlicher Angriffe in einem Monat seit Juli 2013 dokumentiert. Betrachtet man jedoch das Jahr 2019 in dessen Gesamtheit, so waren scheinbar feindliche Angriffe, seit Anfang des Jahres, im Zuge der laufenden Friedensgespräche zurückgegangen. Nichtsdestotrotz führte ein turbulentes letztes Halbjahr zu verstärkten Angriffen feindlicher Elemente von insgesamt 6% und effektiver Angriffe von 4% im Jahr 2019 im Vergleich zu den bereits hohen Werten des Jahres 2018 (SIGAR 30.1.2020). Zivile Opfer Für das Jahr 2019 registrierte die Hilfsmission der Vereinten Nationen in Afghanistan (UNAMA) als Folge des bewaffneten Konflikts 10.392 zivile Opfer (3.403 Tote und 6.989 Verletzte), was einen Rückgang um 5% gegenüber dem Vorjahr, aber auch die niedrigste Anzahl an zivilen Opfern seit dem Jahr 2013 bedeutet. Nachdem die Anzahl der durch ISKP verursachten zivilen Opfer zurückgegangen war, konnte ein Rückgang aller zivilen Opfer registriert werden, wenngleich die Anzahl ziviler Opfer speziell durch Taliban und internationale Streitkräfte zugenommen hatte. Im Laufe des Jahres 2019 war das Gewaltniveau erheblichen Schwankungen unterworfen, was auf Erfolge und Misserfolge im Rahmen der Friedensverhandlungen zwischen Taliban und den US-Amerikanern zurückzuführen war. In der ersten Jahreshälfte 2019 kam es zu intensiven Luftangriffen durch die internationalen Streitkräfte und Suchaktionen der afghanischen Streitkräfte – insbesondere der Spezialkräfte des afghanischen Geheimdienstes NDS (National Directorate of Security Special Forces) (UNAMA 2.2020). Aufgrund der Suchaktionen der afghanischen Streitkräfte, gab es zur Jahresmitte mehr zivile Opfer durch regierungsfreundliche Truppen als durch regierungsfeindliche Truppen. Das dritte Quartal des Jahres 2019 registrierte die höchste Anzahl an zivilen Opfern seit 2009, was hauptsächlich auf verstärkte Anzahl von Angriffen durch Selbstmordattentäter und IEDs (improvisierte Sprengsätze) der regierungsfeindlichen Seite – insbesondere der Taliban – sowie auf Gewalt in Zusammenhang mit den Präsidentschaftswahlen zurückzuführen ist. Das vierte Quartal 2019 verzeichnete, im Vergleich zum Jahr 2018, eine geringere Anzahl an zivilen Opfern; wenngleich sich deren Anzahl durch Luftangriffe, Suchoperationen und IEDs seit dem Jahr 2015 auf einem Rekordniveau befand (UNAMA 2.2020). […] Die RS-Mission sammelt ebenfalls Informationen zu zivilen Opfern in Afghanistan, die sich gegenüber der Datensammlung der UNAMA unterscheiden, da die RS-Mission Zugang zu einem breiteren Spektrum an forensischen Daten und Quellen hat. Der RS-Mission zufolge, ist im Jahr 2019 die Anzahl ziviler Opfer in den meisten Provinzen (19 von 34) im Vergleich zum Jahr 2018 gestiegen; auch haben sich die Schwerpunkte verschoben. So verzeichneten die Provinzen Kabul und Nangarhar weiterhin die höchste Anzahl ziviler Opfer. Im letzten Quartal schrieb die RS-Mission 91% ziviler Opfer regierungsfeindlichen Kräften zu (29% wurden den Taliban zugeschrieben, 11% ISKP, 4% dem Haqqani-Netzwerk und 47% unbekannten Aufständischen). 4% wurden regierungsnahen/-freundlichen Kräften zugeschrieben (3% der ANDSF und 1% den Koalitionskräften), während 5% anderen oder unbekannten Kräften zugeschrieben wurden. Diese Prozentsätze entsprechen in etwa den RS-Opferzahlen für Anfang 2019. Als Hauptursache für zivile Opfer waren weiterhin improvisierte Sprengsätze (43%), gefolgt von direkten (25%) und indirekten Beschüssen (5%) verantwortlich – dies war auch schon zu Beginn des Jahres 2019 der Fall (SIGAR 30.1.2020). High-Profile Angriffe (HPAs) Sowohl in den ersten fünf Monaten 2019, als auch im letzten Halbjahr 2019 führten Aufständische, Taliban und andere militante Gruppierungen, insbesondere in der Hauptstadtregion weiterhin Anschläge auf hochrangige Ziele aus, um die Aufmerksamkeit der Medien auf sich zu ziehen, die Legitimität der afghanischen Regierung zu untergraben und die Wahrnehmung einer weit verbreiteten Unsicherheit zu schaffen (USDOD 12.2019; vgl. USDOD 6.2019). Das Haqqani-Netzwerk führte von September bis zum Ende des Berichtszeitraums keine HPA in der Hauptstadtregion durch. Die Gesamtzahl der öffentlichkeitswirksamen Angriffe ist sowohl in Kabul als auch im ganzen Land in den letzten anderthalb Jahren stetig zurückgegangen (USDOD 12.2019). Zwischen 1.6.2019 und 31.10.2019 fanden 19 HPAs in Kabul statt (Vorjahreswert: 17) (USDOD 12.2019), landesweit betrug die Zahl 88 (USDOD 12.2019).Sowohl in den ersten fünf Monaten 2019, als auch im letzten Halbjahr 2019 führten Aufständische, Taliban und andere militante Gruppierungen, insbesondere in der Hauptstadtregion weiterhin Anschläge auf hochrangige Ziele aus, um die Aufmerksamkeit der Medien auf sich zu ziehen, die Legitimität der afghanischen Regierung zu untergraben und die Wahrnehmung einer weit verbreiteten Unsicherheit zu schaffen (USDOD 12.2019; vergleiche USDOD 6.2019). Das Haqqani-Netzwerk führte von September bis zum Ende des Berichtszeitraums keine HPA in der Hauptstadtregion durch. Die Gesamtzahl der öffentlichkeitswirksamen Angriffe ist sowohl in Kabul als auch im ganzen Land in den letzten anderthalb Jahren stetig zurückgegangen (USDOD 12.2019). Zwischen 1.6.2019 und 31.10.2019 fanden 19 HPAs in Kabul statt (Vorjahreswert: 17) (USDOD 12.2019), landesweit betrug die Zahl 88 (USDOD 12.2019). Öffentlichkeitswirksame Angriffe durch regierungsfeindliche Elemente setzten sich im Berichtszeitraum (8.11.2019-6.2.2020) fort: 8 Selbstmordanschläge wurden verzeichnet; im Berichtszeitraum davor (9.8.-7.11.2019) wurden 31 und im Vergleichszeitraum des Vorjahres 12 Selbstmordanschläge verzeichnet. Der Großteil der Anschläge richtetet sich gegen die ANDSF (afghanischen Verteidigungs- und Sicherheitskräfte) und die internationalen Streitkräfte; dazu zählte ein komplexer Angriff der Taliban auf den Militärflughafen Bagram im Dezember 2019. Im Februar 2020 kam es in Provinz Nangarhar zu einem sogenannten „green-on-blue-attack“: der Angreifer trug die Uniform der afghanischen Nationalarmee und eröffnete das Feuer auf internationale Streitkräfte, dabei wurden zwei US-Soldaten und ein Soldat der afghanischen Nationalarmee getötet. Zu einem weiteren Selbstmordanschlag auf eine Militärakademie kam es ebenso im Februar in der Stadt Kabul; bei diesem Angriff wurden mindestens 6 Personen getötet und mehr als 10 verwundet (UNGASC 17.3.2020). Dieser Großangriff beendete mehrere Monate relativer Ruhe in der afghanischen Hauptstadt (DS 11.2.2020; vgl. UNGASC 17.3.2020).Öffentlichkeitswirksame Angriffe durch regierungsfeindliche Elemente setzten sich im Berichtszeitraum (8.11.2019-6.2.2020) fort: 8 Selbstmordanschläge wurden verzeichnet; im Berichtszeitraum davor (9.8.-7.11.2019) wurden 31 und im Vergleichszeitraum des Vorjahres 12 Selbstmordanschläge verzeichnet. Der Großteil der Anschläge richtetet sich gegen die ANDSF (afghanischen Verteidigungs- und Sicherheitskräfte) und die internationalen Streitkräfte; dazu zählte ein komplexer Angriff der Taliban auf den Militärflughafen Bagram im Dezember 2019. Im Februar 2020 kam es in Provinz Nangarhar zu einem sogenannten „green-on-blue-attack“: der Angreifer trug die Uniform der afghanischen Nationalarmee und eröffnete das Feuer auf internationale Streitkräfte, dabei wurden zwei US-Soldaten und ein Soldat der afghanischen Nationalarmee getötet. Zu einem weiteren Selbstmordanschlag auf eine Militärakademie kam es ebenso im Februar in der Stadt Kabul; bei diesem Angriff wurden mindestens 6 Personen getötet und mehr als 10 verwundet (UNGASC 17.3.2020). Dieser Großangriff beendete mehrere Monate relativer Ruhe in der afghanischen Hauptstadt (DS 11.2.2020; vergleiche UNGASC 17.3.2020). Die Taliban setzten außerdem improvisierte Sprengkörper in Selbstmordfahrzeugen gegen Einrichtungen der ANDSF in den Provinzen Kandahar, Helmand und Balkh ein (UNGASC 17.3.2020). […] Regierungsfeindliche Gruppierungen In Afghanistan sind unterschiedliche regierungsfeindliche Gruppierungen aktiv – insbesondere die Grenzregion zu Pakistan bleibt eine Zufluchtsstätte für unterschiedliche Gruppierungen, wie Taliban, Islamischer Staat, al-Qaida, Haqqani-Netzwerk, Lashkar-e Tayyiba, Tehrik-e Taliban Pakistan, sowie Islamic Movement of Uzbekistan (USDOD 12.2019; vgl. CRS 12.2.2019) und stellt nicht nur für die beiden Länder eine Sicherheitsherausforderung dar, sondern eine Bedrohung für die gesamte regionale Sicherheit und Stabilität (USDOD 12.2019):In Afghanistan sind unterschiedliche regierungsfeindliche Gruppierungen aktiv – insbesondere die Grenzregion zu Pakistan bleibt eine Zufluchtsstätte für unterschiedliche Gruppierungen, wie Taliban, Islamischer Staat, al-Qaida, Haqqani-Netzwerk, Lashkar-e Tayyiba, Tehrik-e Taliban Pakistan, sowie Islamic Movement of Uzbekistan (USDOD 12.2019; vergleiche CRS 12.2.2019) und stellt nicht nur für die beiden Länder eine Sicherheitsherausforderung dar, sondern eine Bedrohung für die gesamte regionale Sicherheit und Stabilität (USDOD 12.2019): Taliban Der derzeitige Taliban-Führer ist nach wie vor Haibatullah Akhundzada (REU 17.8.2019; vgl. FA 3.1.2018) – Stellvertreter sind Mullah Mohammad Yaqub – Sohn des ehemaligen Taliban-Führers Mullah Omar – und Serajuddin Haqqani (CTC 1.2018; vgl. TN 26.5.2016) Sohn des Führers des Haqqani-Netzwerkes (TN 13.1.2017). Die Taliban bezeichnen sich selbst als das Islamische Emirat Afghanistan (VOJ o.D.). Die Regierungsstruktur und das militärische Kommando sind in der Layha, einem Verhaltenskodex der Taliban definiert (AAN 4.7.2011), welche zuletzt 2010 veröffentlicht wurde (AAN 6.12.2018). Die Taliban sind keine monolithische Organisation (NZZ 20.4.2020); nur allzu oft werden die Taliban als eine homogene Einheit angesehen, während diese aber eine lose Zusammenballung lokaler Stammesführer, unabhängiger Warlords sowie abgekoppelter und abgeschotteter Zellen sind (BR 5.3.2020).Der derzeitige Taliban-Führer ist nach wie vor Haibatullah Akhundzada (REU 17.8.2019; vergleiche FA 3.1.2018) – Stellvertreter sind Mullah Mohammad Yaqub – Sohn des ehemaligen Taliban-Führers Mullah Omar – und Serajuddin Haqqani (CTC 1.2018; vergleiche TN 26.5.2016) Sohn des Führers des Haqqani-Netzwerkes (TN 13.1.2017). Die Taliban bezeichnen sich selbst als das Islamische Emirat Afghanistan (VOJ o.D.). Die Regierungsstruktur und das militärische Kommando sind in der Layha, einem Verhaltenskodex der Taliban definiert (AAN 4.7.2011), welche zuletzt 2010 veröffentlicht wurde (AAN 6.12.2018). Die Taliban sind keine monolithische Organisation (NZZ 20.4.2020); nur allzu oft werden die Taliban als eine homogene Einheit angesehen, während diese aber eine lose Zusammenballung lokaler Stammesführer, unabhängiger Warlords sowie abgekoppelter und abgeschotteter Zellen sind (BR 5.3.2020). Ein Bericht über die Rekrutierungspraxis der Taliban teilt die Taliban-Kämpfer in zwei Kategorien: professionelle Vollzeitkämpfer, die oft in den Madrassen rekrutiert werden, und Teilzeit-Kämpfer vor Ort, die gegenüber einem lokalen Kommandanten loyal und in die lokale Gesellschaft eingebettet sind (LI 29.6.2017). Die Gesamtstärke der Taliban wurde von einem Experten im Jahr 2017 auf über 200.000 geschätzt, darunter angeblich 150.000 Kämpfer (rund 60.000 Vollzeitkämpfer mobiler Einheiten, der Rest sein Teil der lokalen Milizen). Der Experte schätzte jedoch, dass die Zahl der Vollzeitkämpfer, die gleichzeitig in Afghanistan aktiv sind, selten 40.000 übersteigt (LI 23.8.2017). Im Jänner 2018 schätzte ein Beamter des US-Verteidigungsministeriums die Gesamtstärke der Taliban in Afghanistan auf 60.000 (NBC 30.1.2018). Laut dem oben genannten Experten werden die Kämpfe hauptsächlich von den Vollzeitkämpfern der mobilen Einheiten ausgetragen (LI 23.8.2017; vgl. AAN 3.1.2017; AAN 17.3.2017).Ein Bericht über die Rekrutierungspraxis der Taliban teilt die Taliban-Kämpfer in zwei Kategorien: professionelle Vollzeitkämpfer, die oft in den Madrassen rekrutiert werden, und Teilzeit-Kämpfer vor Ort, die gegenüber einem lokalen Kommandanten loyal und in die lokale Gesellschaft eingebettet sind (LI 29.6.2017). Die Gesamtstärke der Taliban wurde von einem Experten im Jahr 2017 auf über 200.000 geschätzt, darunter angeblich 150.000 Kämpfer (rund 60.000 Vollzeitkämpfer mobiler Einheiten, der Rest sein Teil der lokalen Milizen). Der Experte schätzte jedoch, dass die Zahl der Vollzeitkämpfer, die gleichzeitig in Afghanistan aktiv sind, selten 40.000 übersteigt (LI 23.8.2017). Im Jänner 2018 schätzte ein Beamter des US-Verteidigungsministeriums die Gesamtstärke der Taliban in Afghanistan auf 60.000 (NBC 30.1.2018). Laut dem oben genannten Experten werden die Kämpfe hauptsächlich von den Vollzeitkämpfern der mobilen Einheiten ausgetragen (LI 23.8.2017; vergleiche AAN 3.1.2017; AAN 17.3.2017). Die Taliban betreiben Trainingslager in Afghanistan. Seit Ende 2014 wurden 20 davon öffentlich zur Schau gestellt. Das Khalid bin Walid-Camp soll12 Ableger, in acht Provinzen betreibt (Helmand, Kandahar, Ghazni, Ghor, Saripul, Faryab, Farah und Maidan Wardak). 300 Militärtrainer und Gelehrte sind dort tätig und es soll möglich sein, in diesem Camp bis zu 2.000 Rekruten auf einmal auszubilden (LWJ 14.8.2019). Die Mehrheit der Taliban sind immer noch Paschtunen, obwohl es eine wachsende Minderheit an Tadschiken, Usbeken, Belutschen und sogar mehreren hundert Hazara (einschließlich Schiiten) gibt (LI 23.8.2017). In einigen nördlichen Gebieten sollen die Taliban bereits überwiegend Nicht-Paschtunen sein, da sie innerhalb der lokalen Bevölkerung rekrutieren (LI 23.8.2017). […] Nangarhar Letzte Änderung: 22.4.2020 Nangarhar liegt im Osten Afghanistans, an der afghanisch-pakistanischen Grenze. Die Provinz grenzt im Norden an Laghman und Kunar, im Osten und Süden an Pakistan (Tribal Distrikts Kurram, Khyber und Mohmand der Provinz Khyber Pakhtunkhwa) und im Westen an Logar und Kabul (NPS o.D.na; vgl. UNOCHA 16.4.2010, UNOCHA 4.2018na). Die Provinzhauptstadt von Nangarhar ist Jalalabad (NPS o.D.na; vgl. OPr 1.2.2017na). Die Provinz ist in die folgenden Distrikte unterteilt: Achin, Bati Kot, Behsud, Chaparhar, Dara-e-Nur, Deh Bala (auch Haska Mena (AB19.9.2016; VOA 28.6.2019)), Dur Baba, Goshta, Hesarak, Jalalabad, Kama, Khugyani, Kot, Kuzkunar, Lalpoor, Muhmand Dara, Nazyan, Pachiragam, Rodat, Sher Zad, Shinwar und Surkh Rud (CSO 2019; vgl. IEC 2018na, UNOCHA 4.2014na, NPS o.D.
  3. na)sowie dem temporären Distrikt Spin Ghar (CSO 2019; vgl. IEC 2018na).Nangarhar liegt im Osten Afghanistans, an der afghanisch-pakistanischen Grenze. Die Provinz grenzt im Norden an Laghman und Kunar, im Osten und Süden an Pakistan (Tribal Distrikts Kurram, Khyber und Mohmand der Provinz Khyber Pakhtunkhwa) und im Westen an Logar und Kabul (NPS o.D.na; vergleiche UNOCHA 16.4.2010, UNOCHA 4.2018na). Die Provinzhauptstadt von Nangarhar ist Jalalabad (NPS o.D.na; vergleiche OPr 1.2.2017na). Die Provinz ist in die folgenden Distrikte unterteilt: Achin, Bati Kot, Behsud, Chaparhar, Dara-e-Nur, Deh Bala (auch Haska Mena (AB19.9.2016; VOA 28.6.2019)), Dur Baba, Goshta, Hesarak, Jalalabad, Kama, Khugyani, Kot, Kuzkunar, Lalpoor, Muhmand Dara, Nazyan, Pachiragam, Rodat, Sher Zad, Shinwar und Surkh Rud (CSO 2019; vergleiche IEC 2018na, UNOCHA 4.2014na, NPS o.D.
  4. na)sowie dem temporären Distrikt Spin Ghar (CSO 2019; vergleiche IEC 2018na). Die afghanische zentrale Statistikorganisation (CSO) schätzte die Bevölkerung von Nangarhar für den Zeitraum 2019-20 auf 1.668.481 Personen – davon 263.312 Einwohner in der Hauptstadt Jalalabad (CSO 2019). Die Bevölkerung besteht hauptsächlich aus Paschtunen, gefolgt von Pashai, Arabern und Tadschiken (NPS o.D.na). Mitglieder der Sikh- und Hindu-Gemeinschaft lebten in der Provinz Nangarhar, insbesondere in und um Jalalabad (AAN 23.9.2013). Viele von ihnen haben Afghanistan aus unterschiedlichen Gründen wie z.B. Unsicherheit verlassen. Mit Stand September 2018 lebten noch 60 Familien in der Gemeinde in Nangarhar (SW 23.9.2018). Die asiatische Autobahn AH-1 führt durch die Distrikte Surkhrod, Jalalabad, Behsud, Rodat, Batikot, Shinwar, Muhmand Dara zum afghanisch-pakistanischen Grenzübergang Torkham (MoPW 16.10.2015; vgl. UNOCHA 4.2014na). Die Provinz, die an die ehemaligen Stammesgebiete unter Bundesverwaltung (FATA) Pakistans grenzt, dient als inoffizieller Korridor für in- und ausländische Aufständische (AAN 27.9.2016; vgl. VOA 28.6.2019; PF 15.5.2019; NA 25.1.2018).Die asiatische Autobahn AH-1 führt durch die Distrikte Surkhrod, Jalalabad, Behsud, Rodat, Batikot, Shinwar, Muhmand Dara zum afghanisch-pakistanischen Grenzübergang Torkham (MoPW 16.10.2015; vergleiche UNOCHA 4.2014na). Die Provinz, die an die ehemaligen Stammesgebiete unter Bundesverwaltung (FATA) Pakistans grenzt, dient als inoffizieller Korridor für in- und ausländische Aufständische (AAN 27.9.2016; vergleiche VOA 28.6.2019; PF 15.5.2019; NA 25.1.2018). Laut dem UNODC Opium Survey 2018 war Nangarhar in der östlichen Region die führende Provinz beim Schlafmohnanbau, obwohl die Anbaufläche 2018 im Vergleich zu 2017 um 9% gesunken ist. Der Rückgang betraf die Distrikte Khogyani, Chaparhar und Lalpoor, während in Kot, Shinwar und Achin ein Anstieg verzeichnet wurde. Die meisten staatlich durchgeführten Mohnvernichtungsaktionen fanden in der Provinz Nangarhar statt (UNODC/MCN 11.2018). Hintergrundinformationen zum Konflikt und Akteure In Nangarhar, die als strategische Provinz gilt (RY 27.4.2019), war seit 2011 eine Verschlechterung der politischen und sicherheitspolitischen Situation zu beobachten (AAN 27.9.2016; vgl. TBIJ 30.7.2018, NA 25.1.2018). Korruption, lokale Machtkämpfe und das Versagen, effektive Dienstleistungen zu erbringen, untergruben das Vertrauen der Bevölkerung in die afghanische Regierung, die die Bevölkerung ungeschützt gegen Aufständische zurückließ, aber auch der Rückzug der internationalen Streitkräfte in der Provinz ab dem Jahr 2013 trug dazu bei (AAN 27.9.2016). Nichtsdestotrotz sind Bemühungen der Regierung auf dem Weg, um Sicherheit zu gewährleisten, Landraub und Korruption vorzubeugen sowie die Koordinierung zwischen den Sicherheits- und Rechtsorganen zu verbessern (PAJ 20.1.2019). So arbeitet die UNAMA auch weiterhin auf lokaler Ebene mit ansässigen Gemeinschaften und Behörden, um Frieden und Konfliktlösungsbemühungen umzusetzen und voranzutreiben; so auch in der Provinz Nangarhar, wo UNAMA eine Friedensjirga zwischen zwei Stämmen im Distrikt Sher Zad einberief – an der zum ersten Mal auch Frauen eine aktive Rolle einnahmen. Diese Jirga führte zu einem Beschluss über die Verteilung von Wasser, der auch angenommen wurde (UNGASC 14.6.2019).In Nangarhar, die als strategische Provinz gilt (RY 27.4.2019), war seit 2011 eine Verschlechterung der politischen und sicherheitspolitischen Situation zu beobachten (AAN 27.9.2016; vergleiche TBIJ 30.7.2018, NA 25.1.2018). Korruption, lokale Machtkämpfe und das Versagen, effektive Dienstleistungen zu erbringen, untergruben das Vertrauen der Bevölkerung in die afghanische Regierung, die die Bevölkerung ungeschützt gegen Aufständische zurückließ, aber auch der Rückzug der internationalen Streitkräfte in der Provinz ab dem Jahr 2013 trug dazu bei (AAN 27.9.2016). Nichtsdestotrotz sind Bemühungen der Regierung auf dem Weg, um Sicherheit zu gewährleisten, Landraub und Korruption vorzubeugen sowie die Koordinierung zwischen den Sicherheits- und Rechtsorganen zu verbessern (PAJ 20.1.2019). So arbeitet die UNAMA auch weiterhin auf lokaler Ebene mit ansässigen Gemeinschaften und Behörden, um Frieden und Konfliktlösungsbemühungen umzusetzen und voranzutreiben; so auch in der Provinz Nangarhar, wo UNAMA eine Friedensjirga zwischen zwei Stämmen im Distrikt Sher Zad einberief – an der zum ersten Mal auch Frauen eine aktive Rolle einnahmen. Diese Jirga führte zu einem Beschluss über die Verteilung von Wasser, der auch angenommen wurde (UNGASC 14.6.2019). Auch ebnete ein politisches und militärisches Vakuum, das die Provinz seit Jahren heimgesucht hatte, rund um das Jahr 2016 den Weg für den Aufstieg des afghanischen Zweiges des Islamischen Staates, dem Islamischen Staat in der Provinz Khorasan (ISKP) (AAN 27.9.2016). So erleichterten beispielsweise Stammesrivalitäten innerhalb des Distriktes Shinwar den Aufstieg des ISKP in der Provinz (AAN 27.9.2016). Verschiedene militante Gruppen – afghanische, ausländische, sowie salafistische Kämpfer innerhalb der Taliban – trugen dazu bei, die Taliban in Nangarhar zu destabilisieren – viele von ihnen schlossen sich dem ISKP an (AAN 27.9.2016). Im Februar 2019 galt Nangarhar als eine der ISKP-Hochburgen Afghanistans (UNSC 1.2.2019). Die Schätzungen über die Stärke des ISKP gehen auseinander: so geht eine Quelle von rund 3.000 Kämpfern im Osten Afghanistans (Provinzen Nangarhar und Kunar) aus (UNAMA 24.2.2019), während die ISKP-Stärke von einer anderen Quelle in ganz Afghanistan – jedoch insbesondere in Nangarhar und den angrenzenden östlichen Provinzen – im Juni 2019 auf 2.500-4.000 Kämpfer geschätzt wurde (UNSC 13.6.2019). Der ISKP geriet in dessen Hochburg in Ostafghanistan nachhaltig unter Druck (UNGASC 17.3.2020). Jahrelang konzertierten sich Militäroffensiven der US-amerikanischen und afghanischen Streitkräfte auf diese Hochburgen. Auch die Taliban intensivierten in jüngster Zeit ihre Angriffe gegen den ISKP in diesen Regionen (NYT 2.12.2020; vgl. SIGAR 30.1.2020). So sollen 5.000 Talibankämpfer aus der Provinz Kandahar gekommen sein, um den ISKP in Nangarhar zu bekämpfen (DW 26.2.2020; vgl. MT 27.2.2020). Schlussendlich ist im November 2019 die wichtigste Hochburg des islamischen Staates in Ostafghanistan zusammengebrochen (NYT 2.12.2020; vgl. SIGAR 30.1.2020). Über 1.400 Kämpfer und Anhänger des ISKP, darunter auch Frauen und Kinder, kapitulierten. Zwar wurde der ISKP im November 2019 weitgehend aus der Provinz Nangarhar vertrieben, jedoch soll er weiterhin in den westlichen Gebieten der Provinz Kunar präsent sein (UNGASC 17.3.2020). Die landesweite Mannstärke des ISKP wurde seit Anfang 2019 von 3.000 Kämpfern auf 300 Kämpfer reduziert (NYT 2.12.2020).Der ISKP geriet in dessen Hochburg in Ostafghanistan nachhaltig unter Druck (UNGASC 17.3.2020). Jahrelang konzertierten sich Militäroffensiven der US-amerikanischen und afghanischen Streitkräfte auf diese Hochburgen. Auch die Taliban intensivierten in jüngster Zeit ihre Angriffe gegen den ISKP in diesen Regionen (NYT 2.12.2020; vergleiche SIGAR 30.1.2020). So sollen 5.000 Talibankämpfer aus der Provinz Kandahar gekommen sein, um den ISKP in Nangarhar zu bekämpfen (DW 26.2.2020; vergleiche MT 27.2.2020). Schlussendlich ist im November 2019 die wichtigste Hochburg des islamischen Staates in Ostafghanistan zusammengebrochen (NYT 2.12.2020; vergleiche SIGAR 30.1.2020). Über 1.400 Kämpfer und Anhänger des ISKP, darunter auch Frauen und Kinder, kapitulierten. Zwar wurde der ISKP im November 2019 weitgehend aus der Provinz Nangarhar vertrieben, jedoch soll er weiterhin in den westlichen Gebieten der Provinz Kunar präsent sein (UNGASC 17.3.2020). Die landesweite Mannstärke des ISKP wurde seit Anfang 2019 von 3.000 Kämpfern auf 300 Kämpfer reduziert (NYT 2.12.2020). Die Taliban sind in Nangahar aktiv und kontrollieren manche Gebiete (NAT 31.7.2019; vgl. BB 31.7.2019; KP 6.7.2019); wie z.B. in den Distrikten Khugyani und Sher Zad (REU 24.4.2019).Die Taliban sind in Nangahar aktiv und kontrollieren manche Gebiete (NAT 31.7.2019; vergleiche BB 31.7.2019; KP 6.7.2019); wie z.B. in den Distrikten Khugyani und Sher Zad (REU 24.4.2019). Militärische Spezialeinheiten, auch als counter-terrorism pursuit teams bezeichnet, sind in den Provinzen Nangarhar und Khost tätig. Diese Kräfte, die inoffiziell von der US Central Intelligence Agency (CIA) ausgebildet und beaufsichtigt werden und für die Bekämpfung des Aufstands zuständig sind; diesen werden außergerichtliche Tötungen und Folter vorgeworfen (NYT 31.12.2018; vgl. DP 28.1.2018). Die in Nangarhar aktive Miliz wird 02-Einheit genannt. Sie wird vom afghanischen Geheimdienst NDS befehligt und von der CIA unterstützt und ausgebildet (TP 5.5.2019; vgl. TBIJ 8.2.2019). NDS-Operationen stehen außerhalb der Befehlskette der ANDSF (UNAMA 30.7.2019), weswegen Quellen eine mangelnde Rechenschaftspflicht für die Handlungen der NDS-Einheiten kritisieren (TBIJ 8.2.2019; vgl. TIN 21.8.2019; UNAMA 30.7.2019).Militärische Spezialeinheiten, auch als counter-terrorism pursuit teams bezeichnet, sind in den Provinzen Nangarhar und Khost tätig. Diese Kräfte, die inoffiziell von der US Central Intelligence Agency (CIA) ausgebildet und beaufsichtigt werden und für die Bekämpfung des Aufstands zuständig sind; diesen werden außergerichtliche Tötungen und Folter vorgeworfen (NYT 31.12.2018; vergleiche DP 28.1.2018). Die in Nangarhar aktive Miliz wird 02-Einheit genannt. Sie wird vom afghanischen Geheimdienst NDS befehligt und von der CIA unterstützt und ausgebildet (TP 5.5.2019; vergleiche TBIJ 8.2.2019). NDS-Operationen stehen außerhalb der Befehlskette der ANDSF (UNAMA 30.7.2019), weswegen Quellen eine mangelnde Rechenschaftspflicht für die Handlungen der NDS-Einheiten kritisieren (TBIJ 8.2.2019; vergleiche TIN 21.8.2019; UNAMA 30.7.2019). In Bezug auf die Anwesenheit regulärer staatlicher Sicherheitskräfte liegt die Provinz Nangarhar unter der Verantwortung des 201. ANA Corps (USDOD 6.2019; vgl. PAJ 9.6.2019), das unter die NATO-Mission Train, Advise, and Assist Command - East (TAAC-E) fällt, welche von US-amerikanischen und polnischen Streitkräften geleitet wird (USDOD 6.2019).In Bezug auf die Anwesenheit regulärer staatlicher Sicherheitskräfte liegt die Provinz Nangarhar unter der Verantwortung des 201. ANA Corps (USDOD 6.2019; vergleiche PAJ 9.6.2019), das unter die NATO-Mission Train, Advise, and Assist Command - East (TAAC-E) fällt, welche von US-amerikanischen und polnischen Streitkräften geleitet wird (USDOD 6.2019). Jüngste Entwicklungen und Auswirkungen auf die zivile Bevölkerung Der folgenden Tabelle kann die Zahl sicherheitsrelevanter Vorfälle bzw. Todesopfer für die Provinz Nangarhar gemäß ACLED und Globalincidentmap (GIM) für das Jahr 2019 und das erste Quartal 2020 entnommen werden (Quellenbeschreibung s. Disclaimer, hervorgehoben: Distrikt der Provinzhauptstadt): 2019 2020 (bis 31.3.2020) GIM Vorfälle ACLED Vorfälle (>= 1 Tote) GIM Vorfälle ACLED Vorfälle (>= 1 Tote) Achin 50 75 1 3 Bati Kot 14 5 2 2 Behsud 4 1 Chaparhar 10 13 Dara-e-Nur 5 1 Deh Bala 17 42 1 4 Dur Baba 2 2 Goshta Hesarak 4 12 1 Jalalabad 44 55 2 1 Kama 1 3 Khugyani 58 109 11 12 Kot 176 5 18 1 Kuzkunar 2 4 Lalpoor 5 5 Muhmand Dara 18 15 7 9 Nazyan Pachiragam 5 28 1 Rodat 11 10 Sher Zad 34 15 Shinwar 3 9 1 Spin Ghar* k.A. k.A. k.A. k.A. Surkh Rud 8 13 1 3 Insg. 428 443 44 59 *temporärer Distrikt (ACLED 9.4.2020; ACLED 3.4.2020; GIM o.D.) Im Jahr 2019 dokumentierte UNAMA 1.070 zivile Opfer (356 Tote und 714 Verletzte) in der Provinz Nangarhar. Dies entspricht einem Rückgang von 41% gegenüber 2018. Die Hauptursachen dafür waren improvisierte Sprengkörper (improvised explosive devices, IEDs; ohne Selbstmordattentate), gefolgt von Kämpfen am Boden und Selbstmordangriffen (UNAMA 2.2020). Seit dem Jahr 2018 intensivierten die staatlichen Sicherheitskräfte ihr Vorgehen gegen den ISKP. Bei rund 300 Luft- und Bodenoperationen in ganz Afghanistan seit April 2018, jedoch vorwiegend in den Distrikten Khugyani, Pachiragam und Kot der Provinz Nangarhar, wurden ca. 1.200 IS-Kämpfer getötet (UNSC 13.6.2019). Bei regelmäßigen Operationen in der Provinz werden neben ISKP-Kämpfern (z.B. AfTAG 28.6.2019; KP 27.1.2019; PAJ 4.11.2018; TN 26.3.2018; UNGASC 7.12.2018; NAT 31.7.2019), deren hochrangige ISKP-Vertreter (z.B. KP 29.7.2019; KP 31.12.2018; AN 27.12.2018; NAT 26.8.2018; News 27.8.2018) auch Talibanaufständische getötet (NYT 10.3.2019; KP 18.1.2019; RY 10.6.2019). Auch wurde im April 2019 die Sicherheitsoperation Khalid durch die afghanische Regierung gestartet, die sich auf die südlichen Regionen, Nangarhar im Osten, Farah im Westen, sowie Kunduz, Takhar und Baghlan im Nordosten, Ghazni im Südosten und Balkh im Norden konzentrierte (UNGASC 14.6.2019). Immer wieder kommt es auch zu bewaffneten Zusammenstößen zwischen Mitgliedern der Taliban und des ISKP (REU 24.4.2019; vgl. VOA 28.6.2019; VOA 25.4.2019; TBIJ 30.7.2018; UNGASC 7.12.2018).Immer wieder kommt es auch zu bewaffneten Zusammenstößen zwischen Mitgliedern der Taliban und des ISKP (REU 24.4.2019; vergleiche VOA 28.6.2019; VOA 25.4.2019; TBIJ 30.7.2018; UNGASC 7.12.2018). […] Rekrutierung durch regierungsfeindliche Gruppierungen UNAMA dokumentierte glaubwürdige Vorwürfe über die Rekrutierung von 23 Buben durch regierungsfeindliche Gruppen (darunter pakistanische Taliban, afghanische Taliban und IS) im ersten Halbjahr 2018. In einzelnen Fällen wurden Kinder insbesondere in den südlichen Provinzen als Selbstmordattentäter, menschliche Schutzschilde oder Bombenleger eingesetzt (USDOS 13.3.2019) Obwohl die Taliban eine interne Richtlinie haben, keine Kinder zu rekrutieren, gibt es Hinweise auf Kinderrekrutierungen, insbesondere postpubertärer Buben (EASO 6.2018). Die Taliban wenden, laut Berichten von NGOs und UN, Täuschung, Geldzusagen, falsche religiöse Zusammenhänge oder Zwang an, um Kinder zu Selbstmordattentaten zu bewegen (USDOS 13.3.2019; vgl. EASO 6.2018, DAI/CNRR 10.2016), teilweise werden die Kinder zum Training nach Pakistan gebracht (EASO 6.2018).UNAMA dokumentierte glaubwürdige Vorwürfe über die Rekrutierung von 23 Buben durch regierungsfeindliche Gruppen (darunter pakistanische Taliban, afghanische Taliban und IS) im ersten Halbjahr 2018. In einzelnen Fällen wurden Kinder insbesondere in den südlichen Provinzen als Selbstmordattentäter, menschliche Schutzschilde oder Bombenleger eingesetzt (USDOS 13.3.2019) Obwohl die Taliban eine interne Richtlinie haben, keine Kinder zu rekrutieren, gibt es Hinweise auf Kinderrekrutierungen, insbesondere postpubertärer Buben (EASO 6.2018). Die Taliban wenden, laut Berichten von NGOs und UN, Täuschung, Geldzusagen, falsche religiöse Zusammenhänge oder Zwang an, um Kinder zu Selbstmordattentaten zu bewegen (USDOS 13.3.2019; vergleiche EASO 6.2018, DAI/CNRR 10.2016), teilweise werden die Kinder zum Training nach Pakistan gebracht (EASO 6.2018). Taliban Es besteht relativer Konsens darüber, wie die Rekrutierung für die Streitkräfte der Taliban erfolgt: sie läuft hauptsächlich über bestehende traditionelle Netzwerke und organisierte Aktivitäten im Zusammenhang mit religiösen Institutionen. Layha, der Verhaltenskodex der Taliban enthält einige Bestimmungen über verschiedene Formen der Einladung sowie Bestimmungen, wie sich die Kader verhalten sollen, um Menschen zu gewinnen und Sympathien aufzubauen. Eines der Sonderkomitees der Quetta Schura ist für die Rekrutierung verantwortlich (LI 29.6.2017). In Gebieten, in denen regierungsfeindliche Gruppen Kontrolle ausüben, gibt es eine Vielzahl an Methoden, um Kämpfer zu rekrutieren, darunter auch solche, die auf Zwang basieren (DAI/CNRR 10.2016), wobei der Begriff Zwangsrekrutierung von Quellen unterschiedlich interpretiert und Informationen zur Rekrutierung unterschiedlich kategorisiert werden (LI 29.6.2017). Landinfo versteht Zwang im Zusammenhang mit Rekrutierung dahingehend, dass jemand, der sich einer Mobilisierung widersetzt, speziellen Zwangsmaßnahmen und Übergriffen (zumeist körperlicher Bestrafung) durch den Rekrutierer ausgesetzt ist. Die Zwangsmaßnahmen können auch andere schwerwiegende Maßnahmen beinhalten und gegen Dritte, beispielsweise Familienmitglieder, gerichtet sein. Auch wenn jemand keinen Drohungen oder körperlichen Übergriffen ausgesetzt ist, können Faktoren wie Armut, kulturelle Gegebenheiten und Ausgrenzung die Unterscheidung zwischen freiwilliger und zwangsweiser Beteiligung zum Verschwimmen bringen (LI 29.6.2017). Die Taliban haben keinen Mangel an freiwilligen Rekruten und machen nur in Ausnahmefällen von Zwangsrekrutierung Gebrauch. Druck und Zwang, den Taliban beizutreten, sind jedoch nicht immer gewalttätig (EASO 6.2018). Sympathisanten der Taliban sind Einzelpersonen und Gruppen, vielfach junge, desillusionierte Männer, deren Motive der Wunsch nach Rache und Heldentum gepaart mit religiösen und wirtschaftlichen Gründen sind. Sie fühlen sich nicht zwingend den zentralen Werten der Taliban verpflichtet. Die meisten haben das Vertrauen in das Staatsbildungsprojekt verloren und glauben nicht länger, dass es möglich ist, ein sicheres und stabiles Afghanistan zu schaffen. Viele schließen sich den Aufständischen aus Angst oder Frustration über die Übergriffe auf die Zivilbevölkerung an. Armut, Hoffnungslosigkeit und fehlende Zukunftsperspektiven sind die wesentlichen Erklärungsgründe (LI 29.6.2017). Vor einigen Jahren waren Mittel wie Pamphlete, DVDs und Zeitschriften bis hin zu Radio, Telefon und web-basierter Verbreitung wichtige Instrumente des Propagandaapparats. Internet und soziale Medien wie Twitter, Blogs und Facebook haben sich in den letzten Jahren zu sehr wichtigen Foren und Kanälen für die Verbreitung der Botschaft dieser Bewegung entwickelt, sie dienen auch als Instrument für die Anwerbung. Über die sozialen Medien können die Taliban mit Sympathisanten und potentiellen Rekruten Kontakt aufnehmen. Die Taliban haben verstanden, dass ohne soziale Medien kein Krieg gewonnen werden kann. Sie haben ein umfangreiches Kommunikations-und Mediennetzwerk für Propaganda und Rekrutierung aufgebaut. Zusätzlich unternehmen die Taliban persönlich und direkt Versuche, die Menschen von ihrer Ideologie und Weltanschauung zu überzeugen, damit sie die Bewegung unterstützen. Ein Gutteil dieser Aktivitäten läuft über religiöse Netzwerke (LI 29.6.2017). Die Entscheidung, Rekruten zu mobilisieren, wird von den Familienoberhäuptern, Stammesältesten und Gemeindevorstehern getroffen. Dadurch wird dies nicht als Zwangsrekrutierung wahrgenommen, da die Entscheidungen der Anführer als legitim und akzeptabel gesehen werden. Personen, die sich dem widersetzen, gehen ein Risiko ein, dass sie oder ihre Familien bestraft oder getötet werden (DAI/CNRR 10.2016; vgl. EASO 6.2018), wenngleich die Taliban nachsichtiger als der ISKP seien und lokale Entscheidungen eher akzeptieren würden (TST 22.8.2019).Die Entscheidung, Rekruten zu mobilisieren, wird von den Familienoberhäuptern, Stammesältesten und Gemeindevorstehern getroffen. Dadurch wird dies nicht als Zwangsrekrutierung wahrgenommen, da die Entscheidungen der Anführer als legitim und akzeptabel gesehen werden. Personen, die sich dem widersetzen, gehen ein Risiko ein, dass sie oder ihre Familien bestraft oder getötet werden (DAI/CNRR 10.2016; vergleiche EASO 6.2018), wenngleich die Taliban nachsichtiger als der ISKP seien und lokale Entscheidungen eher akzeptieren würden (TST 22.8.2019). Quellen haben bestätigt, dass es in Gebieten, die von den Taliban kontrolliert werden oder in denen die Taliban stark präsent sind, de facto unmöglich ist, offenen Widerstand gegen die Bewegung zu leisten. Die örtlichen Gemeinschaften haben sich der Lokalverwaltung durch die Taliban zu fügen. Oppositionelle sehen sich gezwungen, sich äußerst bedeckt zu halten oder das Gebiet zu verlassen. Die Gruppe der Stammesältesten ist gezielten Tötungen ausgesetzt. Landinfo vermutet, dass dies vor allem regierungsfreundliche Stammesälteste betrifft, die gegen die Taliban oder andere aufständische Gruppen sind (LI 27.6.2017). Eine Quelle verweist hier auf Berichte von Übergriffen auf Stämme oder Gemeinschaften, die den Taliban Unterstützung und die Versorgung mit Kämpfern verweigert haben. Gleichzeitig sind die militärischen Einheiten der Taliban in den Gebieten, in welchen sie operieren, von der Unterstützung durch die Bevölkerung abhängig. Mehrere Gesprächspartner von Landinfo, einschließlich einer NGO, die in Taliban-kontrollierten Gebieten arbeitet, meinen, dass die Taliban im Gegensatz zu früher heute vermehrt auf die Wünsche und Bedürfnisse der Gemeinschaften Rücksicht nehmen. Bei einem Angriff oder drohenden Angriff auf eine örtliche Gemeinschaft müssen Kämpfer vor Ort mobilisiert werden. In einem solchen Fall mag es schwierig sein, sich zu entziehen. Die erweiterte Familie kann einer Quelle zufolge allerdings auch eine Zahlung leisten, anstatt Rekruten zu stellen. Diese Praktiken implizieren, dass es die ärmsten Familien sind, die Kämpfer stellen, da sie keine Mittel haben, um sich freizukaufen. Es ist bekannt, dass – wenn Familienmitglieder in den Sicherheitskräften dienen – die Familie möglicherweise unter Druck steht, die betreffende Person zu einem Seitenwechsel zu bewegen. Der Grund dafür liegt in der Strategie der Taliban, Personen mit militärischem Hintergrund anzuwerben, die Waffen, Uniformen und Wissen über den Feind einbringen. Es kann aber auch Personen treffen, die über Knowhow und Qualifikationen verfügen, die die Taliban im Gefechtsfeld benötigen, etwa für die Reparatur von Waffen (LI 29.6.2017)." II. Beweiswürdigungrömisch zwei. Beweiswürdigung Der Beweiswürdigung liegen folgende Erwägungen zugrunde: II.1. Zum Verfahrensgangrömisch zwei.1. Zum Verfahrensgang Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und der Gerichtsakten des BVwG. Der BF hat im Verfahren diverse Unterlagen zum Beweis seiner Integration in Österreich sowie weiterführende Länderberichte vorgelegt (vgl. insb. Anlagen ./A und./B des Protokolls der mV vom 19.06.2019).Der BF hat im Verfahren diverse Unterlagen zum Beweis seiner Integration in Österreich sowie weiterführende Länderberichte vorgelegt vergleiche insb. Anlagen ./A und./B des Protokolls der mV vom 19.06.2019). Außerdem wurde im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 19.08.2020 eine Zeugenbefragung der Frau Maria Fleiß, Mutter der Freundin des BF, zum Beweis der Integration des BF durchgeführt. II.2. Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Parteirömisch zwei.2. Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei 1. Zur Person des Beschwerdeführers Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den Angaben des BF im Verfahren vor der belangten Behörde und vor dem BVwG (vgl. Protokoll der mV vom 19.06.2019 [OZ 7], S. 4f). Der BF hat keine Identitätsdokumente vorgelegt. Die Feststellungen zur Identität gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person des BF im Asylverfahren. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den Angaben des BF im Verfahren vor der belangten Behörde und vor dem BVwG vergleiche Protokoll der mV vom 19.06.2019 [OZ 7], S. 4f). Der BF hat keine Identitätsdokumente vorgelegt. Die Feststellungen zur Identität gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person des BF im Asylverfahren. Zum Geburtsdatums ist festzuhalten, dass der BF während der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes (AS 15) angab am XXXX geboren zu sein. Im Auftrag des BFA wurde im März 2015 ein medizinisches Sachverständigengutachten zur Altersfeststellung von XXXX erstellt wurde (AS 83ff). Dieser kam zu dem Schluss, dass der BF zum Zeitpunkt der Antragstellung ein höchstmöglichstes Mindesalter von 16,9 Jahre hatte. Daher könne von einem fiktiven Geburtsdatum mit XXXX ausgegangen werden (AS 87). Das angegebene Geburtsdatum ( XXXX ) widerspreche den medizinischen Befunden. Dies stellte das BFA auch in seiner Verfahrensanordnung vom 11.04.2015 (AS 99) fest. Hierzu ist insbesondere anzumerken, dass bei der Erstbefragung des BF am 27.12.2014 trotz behaupteter (und später bestätigter) Minderjährigkeit des BF kein gesetzlicher Vertreter anwesend war (vgl. AS 17). Dies muss genauso in die Beweiswürdigung miteinbezogen werden, wie die notorische Tatsache, dass Geburtstage in der afghanischen Kultur keine übermäßige Rolle spielen, und dass der Unterscheid von knapp einem Jahr (zwischen dem angegebenen und fiktiven Geburtsdatum) wohl - auch aufgrund der Minderjährigkeit des BF - als gering zu werten ist. Die Angaben des BF zu seinem Geburtsdatum vermögen daher für sich alleine noch keine Zweifel an der Glaubwürdigkeit des BF zu begründen.Zum Geburtsdatums ist festzuhalten, dass der BF während der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes (AS 15) angab am römisch 40 geboren zu sein. Im Auftrag des BFA wurde im März 2015 ein medizinisches Sachverständigengutachten zur Altersfeststellung von römisch 40 erstellt wurde (AS 83ff). Dieser kam zu dem Schluss, dass der BF zum Zeitpunkt der Antragstellung ein höchstmöglichstes Mindesalter von 16,9 Jahre hatte. Daher könne von einem fiktiven Geburtsdatum mit römisch 40 ausgegangen werden (AS 87). Das angegebene Geburtsdatum ( römisch 40 ) widerspreche den medizinischen Befunden. Dies stellte das BFA auch in seiner Verfahrensanordnung vom 11.04.2015 (AS 99) fest. Hierzu ist insbesondere anzumerken, dass bei der Erstbefragung des BF am 27.12.2014 trotz behaupteter (und später bestätigter) Minderjährigkeit des BF kein gesetzlicher Vertreter anwesend war vergleiche AS 17). Dies muss genauso in die Beweiswürdigung miteinbezogen werden, wie die notorische Tatsache, dass Geburtstage in der afghanischen Kultur keine übermäßige Rolle spielen, und dass der Unterscheid von knapp einem Jahr (zwischen dem angegebenen und fiktiven Geburtsdatum) wohl - auch aufgrund der Minderjährigkeit des BF - als gering zu werten ist. Die Angaben des BF zu seinem Geburtsdatum vermögen daher für sich alleine noch keine Zweifel an der Glaubwürdigkeit des BF zu begründen. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, zur Muttersprache, zur Volksgruppenzugehörigkeit, zum Glauben und zur Heimatprovinz stützen sich auf die Angaben des BF im Verfahren (vgl. (vgl. insb. Protokoll der mV vom 19.06.2019, S. 4f). Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, zur Muttersprache, zur Volksgruppenzugehörigkeit, zum Glauben und zur Heimatprovinz stützen sich auf die Angaben des BF im Verfahren vergleiche vergleiche insb. Protokoll der mV vom 19.06.2019, S. 4f). Die Feststellungen zum Personenstand und den familiären Verhältnissen des BF beruhen auf seinen Angaben (vgl. Protokoll der mV vom 19.08.2020, S. 5f). Die Feststellungen zum Personenstand und den familiären Verhältnissen des BF beruhen auf seinen Angaben vergleiche Protokoll der mV vom 19.08.2020, S. 5f). Die Feststellungen zum Bildungsstand und zur Erwerbstätigkeit im Heimatstaat beruhen ebenfalls auf den glaubwürdigen Angaben des BF im Verfahren (vgl. AS 151 und Protokoll der mV vom 19.06.2019 S. 4f).Die Feststellungen zum Bildungsstand und zur Erwerbstätigkeit im Heimatstaat beruhen ebenfalls auf den glaubwürdigen Angaben des BF im Verfahren vergleiche AS 151 und Protokoll der mV vom 19.06.2019 S. 4f). Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des BF ergeben sich aus seinen eigenen Angaben (vgl. zuletzt Protokoll der mV vom 19.08.2020, S. 3). Der vorgelegte Röntgenbefund seiner Schulter (OZ 11) lässt nicht auf eine schwere chronische Erkrankung des BF schließen und wurde dies auch nie behauptet. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des BF ergeben sich aus seinen eigenen Angaben vergleiche zuletzt Protokoll der mV vom 19.08.2020, S. 3). Der vorgelegte Röntgenbefund seiner Schulter (OZ 11) lässt nicht auf eine schwere chronische Erkrankung des BF schließen und wurde dies auch nie behauptet. Die Feststellung zur Aufenthaltsdauer des BF ergibt sich unstrittig aus dem Zeitpunkt seiner Antragstellung. Die Feststellung des Status des BF als subsidiär Schutzberechtigter ergibt sich aus der Entscheidung des BVwG vom heutigen Tag zu W163 2129639-2. Die Unbescholtenheit des BF wurde durch Einsicht ins österreichische Strafregister festgestellt. 2. Zu den Flucht - und Verfolgungsgründen: Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme am 14.01.2016 gab der BF zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen an, dass die Taliban sie „störten“, weil der Vater Mitglied der Hezb-e Islami gewesen sei. Seine Familie habe beschlossen, dass der BF allein das Land verlassen müsse und die anderen vielleicht nachkommen würden (AS 147). Die Hezb-e Islami seien auch Taliban. Die Taliban hätten ihnen gesagt, dass sie diese weiter unterstützen müssen, doch der Vater des BF habe dies nicht mehr gewollt. Sein Vater sei schriftlich bedroht worden und seien diese Schreiben in ihr Haus geworfen worden. Die Taliban hätten die Unterstützung durch die Kinder des Vaters des BF verlangt. Daher sei das Leben des BF in Gefahr gewesen und die Familie sei umgezogen. Jedoch seien sie verraten worden und hätten die Taliban die Familie wiedergefunden. Dann hätten ihn seine Eltern nach Europa geschickt und wisse er nicht, was danach passiert sei (vgl. AS 155). Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme am 14.01.2016 gab der BF zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen an, dass die Taliban sie „störten“, weil der Vater Mitglied der Hezb-e Islami gewesen sei. Seine Familie habe beschlossen, dass der BF allein das Land verlassen müsse und die anderen vielleicht nachkommen würden (AS 147). Die Hezb-e Islami seien auch Taliban. Die Taliban hätten ihnen gesagt, dass sie diese weiter unterstützen müssen, doch der Vater des BF habe dies nicht mehr gewollt. Sein Vater sei schriftlich bedroht worden und seien diese Schreiben in ihr Haus geworfen worden. Die Taliban hätten die Unterstützung durch die Kinder des Vaters des BF verlangt. Daher sei das Leben des BF in Gefahr gewesen und die Familie sei umgezogen. Jedoch seien sie verraten worden und hätten die Taliban die Familie wiedergefunden. Dann hätten ihn seine Eltern nach Europa geschickt und wisse er nicht, was danach passiert sei vergleiche AS 155). Das Bundesverwaltungsgericht erachtet das Vorbringen des BF zur Furcht vor Verfolgung im Herkunftsstaat aus asylrelevanten Gründen aus folgenden Erwägungen für nicht glaubhaft: Eingangs ist festzuhalten, dass die sehr vagen und allgemein gehaltenen Angaben des BF zu seinem Fluchtgründen im Rahmen der Erstbefragung am 27.12.2014 ihm nicht vorgehalten werden können, zumal die Befragung des damals noch minderjährigen BF ohne gesetzlichen Vertreter durchgeführt wurde. Außerdem hat sich die Erstbefragung gem § 19 Abs. 1 AsylG auch nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen. Im Rahmen der Erstbefragung gab der BF zu seinem Fluchtgrund befragt bloß an, ständig von den Taliban belästigt worden zu sein. Auch sei seine Familie sehr arm. Im Falle einer Rückkehr habe er Angst vor den Taliban und der Armut (vgl. AS 25). Weiter gab der BF an, dass die finanzielle Lage seiner Familie schlecht sei und sie den Lebensunterhalt von den Gehältern seiner Brüder bestreiten würden (AS 21).Eingangs ist festzuhalten, dass die sehr vagen und allgemein gehaltenen Angaben des BF zu seinem Fluchtgründen im Rahmen der Erstbefragung am 27.12.2014 ihm nicht vorgehalten werden können, zumal die Befragung des damals noch minderjährigen BF ohne gesetzlichen Vertreter durchgeführt wurde. Außerdem hat sich die Erstbefragung gem Paragraph 19, Absatz eins, AsylG auch nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen. Im Rahmen der Erstbefragung gab der BF zu seinem Fluchtgrund befragt bloß an, ständig von den Taliban belästigt worden zu sein. Auch sei seine Familie sehr arm. Im Falle einer Rückkehr habe er Angst vor den Taliban und der Armut vergleiche AS 25). Weiter gab der BF an, dass die finanzielle Lage seiner Familie schlecht sei und sie den Lebensunterhalt von den Gehältern seiner Brüder bestreiten würden (AS 21). Gegen die Glaubhaftigkeit des Vorbringens spricht, dass der BF in der Beschwerdeverhandlung auf konkrete Frage behauptete, nicht zu wissen, ob sein Vater einer bestimmten Gruppierung angehört habe und erst auf Vorhalt seiner Angaben vor der belangten Behörde bestätigte, dass sein Vater der Hezb-e Islami angehört hätte. Dass der BF in der Beschwerdeverhandlung auf konkrete Frage in Abrede stellte zu wissen, dass sein Vater der in Afghanistan bedeutenden bewaffneten Gruppierung der Hezb-e Islami angehörte und erst auf Vorhalt dies bestätigte, weist darauf hin, dass der BF ein Vorbringen vor der belangten Behörde konstruierte und sich an seine damaligen Angaben in der Beschwerdeverhandlung nicht mehr erinnern konnte. Würden die Angaben des BF dem selbst Erlebten und selbst Erfahrenem entsprechen, wäre er in der Lage, zu diesem wesentlichen Punkt, nämlich der Verfolgergruppe, übereinstimmende Angaben zu machen. Der BF war auf konkrete Frage nicht in der Lage, diese widersprüchlichen Angaben aufzuklären und behauptete ausweichend, dass sein Vater ihn nicht hätte belasten wollen und später, dass ihm seine Mutter gesagt hätte, dass es Taliban seien, die aus Pakistan kommen und der Hezb-e Islami angehören würden. Zudem konnte der BF keine weiteren Angaben zur Mitgliedschaft seines Vaters auch auf konkrete Nachfrage machen. Zwar lässt sich die Unwissenheit des BF zum Zeitpunkt der Einvernahme vor dem BFA mit den notorischen Eigenheiten der afghanischen Gesellschaft und der Stellung von Kinder darin erklären, jedoch stand der BF auch im Laufe des Beschwerdeverfahrens – wenn auch unregelmäßig – mit seinen Eltern in telefonischem Kontakt (vgl. OZ 7, S. 7 und OZ 16, S. 6). Zu diesem Zeitpunkt musste der nunmehr volljährige BF jedenfalls wissen, dass eine ausführliche Erklärung des fluchtauslösenden Ereignisses wichtig für sein Verfahren ist und hätte bei seinen Eltern gezielt nachfragen können. Es ist außerdem nicht erklärlich, warum der Vater des BF mit seinen anderen drei Söhnen darüber reden sollte und nur mit dem BF nicht (vgl. OZ 7, S. 6). Wenn der BF vor der belangten Behörde angegeben hat, sehr wohl danach gefragt zu haben, aber sich nun nicht mehr erinnern zu können (AS 4 in W163 2129639-2), so ist auch dies aufgrund der Bedeutung dieser Information für sein Verfahren nicht glaubhaft.Gegen die Glaubhaftigkeit des Vorbringens spricht, dass der BF in der Beschwerdeverhandlung auf konkrete Frage behauptete, nicht zu wissen, ob sein Vater einer bestimmten Gruppierung angehört habe und erst auf Vorhalt seiner Angaben vor der belangten Behörde bestätigte, dass sein Vater der Hezb-e Islami angehört hätte. Dass der BF in der Beschwerdeverhandlung auf konkrete Frage in Abrede stellte zu wissen, dass sein Vater der in Afghanistan bedeutenden bewaffneten Gruppierung der Hezb-e Islami angehörte und erst auf Vorhalt dies bestätigte, weist darauf hin, dass der BF ein Vorbringen vor der belangten Behörde konstruierte und sich an seine damaligen Angaben in der Beschwerdeverhandlung nicht mehr erinnern konnte. Würden die Angaben des BF dem selbst Erlebten und selbst Erfahrenem entsprechen, wäre er in der Lage, zu diesem wesentlichen Punkt, nämlich der Verfolgergruppe, übereinstimmende Angaben zu machen. Der BF war auf konkrete Frage nicht in der Lage, diese widersprüchlichen Angaben aufzuklären und behauptete ausweichend, dass sein Vater ihn nicht hätte belasten wollen und später, dass ihm seine Mutter gesagt hätte, dass es Taliban seien, die aus Pakistan kommen und der Hezb-e Islami angehören würden. Zudem konnte der BF keine weiteren Angaben zur Mitgliedschaft seines Vaters auch auf konkrete Nachfrage machen. Zwar lässt sich die Unwissenheit des BF zum Zeitpunkt der Einvernahme vor dem BFA mit den notorischen Eigenheiten der afghanischen Gesellschaft und der Stellung von Kinder darin erklären, jedoch stand der BF auch im Laufe des Beschwerdeverfahrens – wenn auch unregelmäßig – mit seinen Eltern in telefonischem Kontakt vergleiche OZ 7, S. 7 und OZ 16, S. 6). Zu diesem Zeitpunkt musste der nunmehr volljährige BF jedenfalls wissen, dass eine ausführliche Erklärung des fluchtauslösenden Ereignisses wichtig für sein Verfahren ist und hätte bei seinen Eltern gezielt nachfragen können. Es ist außerdem nicht erklärlich, warum der Vater des BF mit seinen anderen drei Söhnen darüber reden sollte und nur mit dem BF nicht vergleiche OZ 7, S. 6). Wenn der BF vor der belangten Behörde angegeben hat, sehr wohl danach gefragt zu haben, aber sich nun nicht mehr erinnern zu können (AS 4 in W163 2129639-2), so ist auch dies aufgrund der Bedeutung dieser Information für sein Verfahren nicht glaubhaft. Darüberhinaus waren die Angaben des BF vor dem BFA auch nicht in sich stimmig. Zum einen führte er aus, dass sich sein Vater vor den Taliban immer versteckt gehalten hätte. Noch im Zuge der selben Antwort erklärte er aber auch, die Taliban hätten zu seinem Vater gesagt: "Wenn du nicht mitmanchen willst, dann müssen uns deine Kinder unterstützen". Zudem führte der BF aus, dass die schriftlichen Drohungen den Vater zur Unterstützung der Taliban aufforderten und sonst das Leben des Vaters in Gefahr sei. In Antwort auf die nächste Frage führte der BF wiederum aus nie persönlich bedroht worden zu sein, sondern die ganze Familie (AS 155; vgl. auch AS 6 in W163 2129639-2). Jedoch gab der BF in der Beschwerdeverhandlung an, nie gesehen zu haben, dass die Taliban die Familie im Heimatdorf aufgesucht hätten (OZ 7, S. 7). Körperliche Übergriffe habe es auch nie gegeben (AS 157). Der BF vermochte mit diesen Angaben nicht nachvollziehbar darzulegen, warum der BF einer Verfolgung durch die Taliban ausgesetzt gewesen sein soll, zumal er selbst angab nie persönlich bedroht worden zu sein (vgl. auch OZ 7, S. 7) und die Familie in Afghanistan zurückbleiben konnte. Darüberhinaus waren die Angaben des BF vor dem BFA auch nicht in sich stimmig. Zum einen führte er aus, dass sich sein Vater vor den Taliban immer versteckt gehalten hätte. Noch im Zuge der selben Antwort erklärte er aber auch, die Taliban hätten zu seinem Vater gesagt: "Wenn du nicht mitmanchen willst, dann müssen uns deine Kinder unterstützen". Zudem führte der BF aus, dass die schriftlichen Drohungen den Vater zur Unterstützung der Taliban aufforderten und sonst das Leben des Vaters in Gefahr sei. In Antwort auf die nächste Frage führte der BF wiederum aus nie persönlich bedroht worden zu sein, sondern die ganze Familie (AS 155; vergleiche auch AS 6 in W163 2129639-2). Jedoch gab der BF in der Beschwerdeverhandlung an, nie gesehen zu haben, dass die Taliban die Familie im Heimatdorf aufgesucht hätten (OZ 7, S. 7). Körperliche Übergriffe habe es auch nie gegeben (AS 157). Der BF vermochte mit diesen Angaben nicht nachvollziehbar darzulegen, warum der BF einer Verfolgung durch die Taliban ausgesetzt gewesen sein soll, zumal er selbst angab nie persönlich bedroht worden zu sein vergleiche auch OZ 7, S. 7) und die Familie in Afghanistan zurückbleiben konnte. Nicht plausibel sind die Behauptungen, dass die Taliban zweimal (in unterschiedlichen Dörfern) das Haus der Familie gefunden und dort schriftliche Drohungen hinterlassen haben, aber niemals mit dem BF persönlich Kontakt aufgenommen hätten. Dass die Taliban die Mühe auf sich nehmen, die Familie des BF und damit ihn in einem anderen Dorf aufzuspüren und sich dann damit zufrieden geben, schriftliche Drohungen zu hinterlegen, ohne den BF anzusprechen ist nicht plausibel. Es wäre wohl für die Taliban ein leichtes gewesen einfach das Haus, in dem sie die schriftlichen Drohungen hinterlassen haben, zu betreten und den BF (und seine Brüder) direkt anzusprechen oder die Drohungen umzusetzen. Schon deshalb ist das Vorbringen des BF zu seinen Fluchtgründen jedenfalls nicht schlüssig. Weiters widersprüchlich ist, dass der BF auf Frage, warum sein Vaters die Taliban (bzw. Hezb-e Islami) nicht mehr unterstützen wolle, angab, dass die Taliban nun Pakistani und keine guten Leute seien, die das Land vernichten wollen würden (AS 155). In der ersten Beschwerdeverhandlung erklärte der BF jedoch, dass die Taliban seinen Vater aufgrund dessen hohen Alters nicht mehr haben wollten und diesen nachhause geschickt hätten (OZ 7, S. 7). Im Rahmen einer Einvernahme vor dem BFA zur Aberkennung seines subsidiären Schutzes (AS 3 in W163 2129639-2) gab der BF wiederum an, dass sein Vater im Krieg verletzt worden sei. In diesen Zusammenhang ist auch nicht nachvollziehbar, warum sich der Vater des BF sodann vor den Taliban versteckt haben soll (AS 155). Insbesondere wäre es nachvollziehbarer, wenn sich vielmehr die Söhne (also auch der BF) vor den Taliban versteckt gehalten hätten (vgl. OZ 7, S. 8). Dies behauptete der BF jedoch zu keinem Zeitpunkt. Weiters widersprüchlich ist, dass der BF auf Frage, warum sein Vaters die Taliban (bzw. Hezb-e Islami) nicht mehr unterstützen wolle, angab, dass die Taliban nun Pakistani und keine guten Leute seien, die das Land vernichten wollen würden (AS 155). In der ersten Beschwerdeverhandlung erklärte der BF jedoch, dass die Taliban seinen Vater aufgrund dessen hohen Alters nicht mehr haben wollten und diesen nachhause geschickt hätten (OZ 7, S. 7). Im Rahmen einer Einvernahme vor dem BFA zur Aberkennung seines subsidiären Schutzes (AS 3 in W163 2129639-2) gab der BF wiederum an, dass sein Vater im Krieg verletzt worden sei. In diesen Zusammenhang ist auch nicht nachvollziehbar, warum sich der Vater des BF sodann vor den Taliban versteckt haben soll (AS 155). Insbesondere wäre es nachvollziehbarer, wenn sich vielmehr die Söhne (also auch der BF) vor den Taliban versteckt gehalten hätten vergleiche OZ 7, S. 8). Dies behauptete der BF jedoch zu keinem Zeitpunkt. Weiters gab der BF an, die Familie sei nach den schriftlichen Drohungen in ein anderes Dorf übersiedelt (OZ 7, S. 6) und habe er dort 5 Monate mit seiner Familie gelebt (AS 155). Dort habe es keine Drohungen oder Vorfälle mit den Taliban gegeben (AS 155). Allerdings führte der BF dann widersprüchlich an, nicht zu wissen von wem die Familie verraten worden sei. Seine Mutter habe ihm dies bloß gesagt und sei die Familie dann wieder schriftlich bedroht worden (AS 157). In der ersten Beschwerdeverhandlung gab der BF ebenfalls nicht nachvollziehbar an, dass die Familie nach dem Umzug - in den ca. 1,5 Autostunden vom Heimatdorf entfernten Ort – viele Schreiben erhalten habe. Über deren Inhalt würde er aber nichts wissen (OZ 7, S. 6). Wenn der BF pauschal behauptet zu wissen, dass seine Familie in Afghanistan Schwierigkeiten habe, weil es dort derzeit viele Probleme gebe, so bleibt dies unsubstantiiert und führt der BF selbst aus, dass ihm seine Mutter bei den Telefonaten nichts über etwaige Probleme erzählen würde (OZ 16, S. 5). Nähere Ausführungen zu einer möglichen Verfolgung des BF als Mitglied der sozialen Gruppe seiner Familie können mangels Glaubhaftigkeit der oben beschriebenen Verfolgungshandlungen gegen den BF oder seine Familie unterbleiben. Eine allgemeine Verfolgung von Familienmitgliedern ehemaliger Mitglieder der Hezb-e Islami durch die Taliban lässt sich auch aus den oben angeführten Länderfeststellungen nicht erkennen. Es sind auch keine Hinweise hervorgekommen (und wurde dies auch vom BF nie behauptet), dass sein Vater Handlungen gesetzt hätte, die geeignet wären, eine Blutrache oder Blutfehde zu begründen, der der BF als dessen Sohn ausgesetzt wäre. Die allgemeine Behauptung, er wäre im Falle einer Rückkehr einer Zwangsrekrutierung durch die Taliban ausgesetzt ist im Lichte der oben dargestellten Umstände nicht ausreichend substantiiert. Aus der Gesamtbetrachtung all dieser Widersprüche und vage bleibenden Ausführungen des BF ergibt sich schlussendlich die Unglaubwürdigkeit seines Fluchtvorbringens. Es ist nicht glaubhaft, dass er (oder seine Familie) einer Verfolgung durch die Taliban oder der Hezb-e Islami ausgesetzt war. Der BF konnte somit keine konkrete und gezielte gegen seine Person gerichtete Verfolgung von maßgeblicher Intensität in Afghanistan glaubhaft machen, die ihre Ursache in einem der asylrelevanten Gründe findet. II.3. Zur Lage im Herkunftsstaat römisch zwei.3. Zur Lage im Herkunftsstaat Die Feststellungen zur im vorliegenden Zusammenhang maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Quellen. Es handelt sich dabei um Berichte diverser anerkannter staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen bzw. Organisationen und bieten diese ein in inhaltlicher Hinsicht grundsätzlich übereinstimmendes und ausgewogenes Bild zur Situation in Afghanistan. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der überwiegend übereinstimmenden Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Der BF ist diesen nach Vorhalt in den Beschwerdeverhandlungen nicht substantiiert entgegengetreten. Die Berichte, auf denen die Länderfeststellungen basieren, sind nicht als veraltet zu werten. Dass sich seit der Veröffentlichung der hier wiedergegebenen Länderberichte allgemein und für den gegenständlichen Fall relevant eine entscheidende Lageveränderung ergeben hätte, kann unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums (insbesondere des Länderinformationsblatts der Staatendokumentation von 16.12.2020) in diesem Fall verneint werden. III. Rechtliche Beurteilung:römisch drei. Rechtliche Beurteilung: III.1. Zu Spruchteil A)römisch drei.1. Zu Spruchteil A) Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention – GFK), droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974, (Genfer Flüchtlingskonvention – GFK), droht. Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Als Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die „wohlbegründete Furcht vor Verfolgung“ (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286; 23.10.2019, Ra 2019/19/0413). Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die „wohlbegründete Furcht vor Verfolgung“ vergleiche VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286; 23.10.2019, Ra 2019/19/0413). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011; 23.10.2019, Ra 2019/19/0413). Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an (vgl. etwa VwGH 03.05.2016, Ra 2015/18/0212, VwGH 24.06.2014, Ra 2014/19/0046, mwN, 30.09.2015, Ra 2015/19/0066, VwGH 18.11.2015, Ra 2015/18/0220, sowie etwa VwGH 15.05.2003, 2001/01/0499, VwSlg. 16084 A/2003). Es ist demnach für die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten zum einen nicht zwingend erforderlich, dass der Antragsteller bereits in der Vergangenheit verfolgt wurde, zum anderen ist auch eine bereits stattgefundene Verfolgung ("Vorverfolgung") für sich genommen nicht hinreichend. Entscheidend ist, dass der Antragsteller im Entscheidungszeitpunkt (der Behörde bzw. des Verwaltungsgerichts) mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste (vgl. VwGH 03.05.2016, Ra 2015/18/0212 unter Hinweis Hathaway/Foster, The Law of Refugee Status² [2014], etwa 123, 162 und 165, wonach das Kriterium der wohlbegründeten Furcht vorausschauender Natur sei; vgl. auch Goodwin-Gill/McAdam, The Refugee in International Law³ [2007], 54).Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an vergleiche etwa VwGH 03.05.2016, Ra 2015/18/0212, VwGH 24.06.2014, Ra 2014/19/0046, mwN, 30.09.2015, Ra 2015/19/0066, VwGH 18.11.2015, Ra 2015/18/0220, sowie etwa VwGH 15.05.2003, 2001/01/0499, VwSlg. 16084 A/2003). Es ist demnach für die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten zum einen nicht zwingend erforderlich, dass der Antragsteller bereits in der Vergangenheit verfolgt wurde, zum anderen ist auch eine bereits stattgefundene Verfolgung ("Vorverfolgung") für sich genommen nicht hinreichend. Entscheidend ist, dass der Antragsteller im Entscheidungszeitpunkt (der Behörde bzw. des Verwaltungsgerichts) mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste vergleiche VwGH 03.05.2016, Ra 2015/18/0212 unter Hinweis Hathaway/Foster, The Law of Refugee Status² [2014], etwa 123, 162 und 165, wonach das Kriterium der wohlbegründeten Furcht vorausschauender Natur sei; vergleiche auch Goodwin-Gill/McAdam, The Refugee in International Law³ [2007], 54). Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183). Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht – diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann –, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird vergleiche VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht – diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann –, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256). Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 22.10.2002, Zl. 2000/01/0322). Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648). Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße – möglicherweise vorübergehende – Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße – möglicherweise vorübergehende – Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359). Nach § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz von Asylwerbern, denen in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden kann und denen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann, abzuweisen (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1 AsylG 2005) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind.Nach Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz von Asylwerbern, denen in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden kann und denen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann, abzuweisen (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhalts ergibt sich, dass die behauptete Furcht des BF, in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen landesweit verfolgt zu werden, nicht begründet ist: Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung anknüpft. Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK festgelegten Grund, nämlich Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung anknüpft. Dem BF ist es nicht gelungen, eine konkret und gezielt gegen seine Person gerichtete Verfolgung maßgeblicher Intensität glaubhaft zu machen (siehe Beweiswürdigung). Der BF konnte somit keine aktuelle, zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen sowie auch keine glaubhaften Nachfluchtgründe aufzeigen. Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens ist auch nichts hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt. Es ist folglich davon auszugehen, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht existiert. Da der Beschwerdeführer keine asylrelevante Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention glaubhaft gemacht hat, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.Da der Beschwerdeführer keine asylrelevante Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention glaubhaft gemacht hat, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen. Die Prüfung der Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative hat schon aufgrund einer fehlenden asylrelevanten Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention nicht zu erfolgen. III.2. Zu Spruchteil B)römisch drei.2. Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. dazu die zu Spruchpunkt A zitierte Rechtsprechung), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die in Bezug auf einen Antrag auf internationalen Schutz vom Bundesverwaltungsgericht im Einzelfall vorzunehmende Beweiswürdigung ist – soweit diese nicht unvertretbar ist – nicht revisibel (z.B. VwGH 19.04.2016, Ra 2015/01/0002, mwN). Auch bei Gefahrenprognosen im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 und bei Interessenabwägungen nach Art. 8 EMRK handelt es sich letztlich um einzelfallbezogene Beurteilungen, die im Allgemeinen nicht revisibel sind (z.B. 18.03.2016, Ra 2015/01/0255; 12.10.2016, Ra 2016/18/0039).

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab vergleiche dazu die zu Spruchpunkt A zitierte Rechtsprechung), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die in Bezug auf einen Antrag auf internationalen Schutz vom Bundesverwaltungsgericht im Einzelfall vorzunehmende Beweiswürdigung ist – soweit diese nicht unvertretbar ist – nicht revisibel (z.B. VwGH 19.04.2016, Ra 2015/01/0002, mwN). Auch bei Gefahrenprognosen im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 und bei Interessenabwägungen nach Artikel 8, EMRK handelt es sich letztlich um einzelfallbezogene Beurteilungen, die im Allgemeinen nicht revisibel sind (z.B. 18.03.2016, Ra 2015/01/0255; 12.10.2016, Ra 2016/18/0039). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W163.2129639.1.00

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