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{'item': 'W174 2172382-1'}

Obsah (9)§ 28Art. 133§ 3§ 8§ 6§ 17Art. 130§ 31§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum21.01.2021 GeschäftszahlW174 2172382-1 SpruchW174 2172382-1/16E, W174 2172382-1/16E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die

§ 28Abs. 1 und § 31 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (Vw

GVG) wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.Das Beschwerdeverfahren über die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins und Paragraph 31, Absatz eins, Verwaltungsverfahrensgesetz (VwGVG) wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte nach Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 12.11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.
  2. Am 12.11.2015 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftlich festgehaltene Erstbefragung des Beschwerdeführers nach dem AsylG 2005 statt.
  3. Am 14.06.2017 fand die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) statt.
  4. Mit dem im gegenständlichen im Spruch genannten Bescheid des Bundesamtes wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) abgewiesen und dem Beschwerdeführer

§ 8Abs. 1 Asyl

G der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt (Spruchpunkt II.) sowie die befristete Aufenthaltsberechtigung

§ 8Absatz 4 Asyl

G bis zum 27.08.2018 erteilt (Spruchpunkt III.).4. Mit dem im gegenständlichen im Spruch genannten Bescheid des Bundesamtes wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) abgewiesen und dem Beschwerdeführer

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) sowie die befristete Aufenthaltsberechtigung

Paragraph 8, Absatz 4 AsylG bis zum 27.08.2018 erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gegen Spruchpunkt I. richtete sich die gegenständliche Beschwerde.Gegen Spruchpunkt römisch eins. richtete sich die gegenständliche Beschwerde.

  1. Für den 18.01.2021 wurde eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anberaumt.
  2. Mit Schreiben vom 11.01.2021 gab der Beschwerdeführer die Zurückziehung dieser Beschwerde bekannt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: Der Beschwerdeführer hat die gegenständliche, gegen Spruchpunkt I. des obgenannten angefochtenen Bescheides gerichtete Beschwerde mit Schreiben vom 11.01.2021 ausdrücklich zurückgezogen.Der Beschwerdeführer hat die gegenständliche, gegen Spruchpunkt römisch eins. des obgenannten angefochtenen Bescheides gerichtete Beschwerde mit Schreiben vom 11.01.2021 ausdrücklich zurückgezogen.
  4. Beweiswürdigung: Diese Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes.
  5. Rechtliche Beurteilung: 3.
  6. Zu Spruchteil A) Einstellung des Verfahrens wegen Zurückziehung der Beschwerde:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes, und des Dienstrechtsverfahrens-gesetzes 1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes, und des Dienstrechtsverfahrens-gesetzes 1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, durch Beschluss.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, durch Beschluss. Eine Zurückziehung der Beschwerde ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (§ 7 Abs. 2 VwGVG, § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 7 AVG).Eine Zurückziehung der Beschwerde ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Paragraph 7, Absatz 2, VwGVG, Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 7, AVG). Mit der Zurückziehung ist das Rechtsschutzinteresse der beschwerdeführenden Partei weggefallen, womit einer Sachentscheidung die Grundlage entzogen und die Einstellung des betreffenden Verfahrens - in dem von der Zurückziehung betroffenen Umfang - auszusprechen ist (vgl. Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2015, § 7 VwGVG, Rz 20; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2013, § 7 VwGVG, K 5 ff.).Mit der Zurückziehung ist das Rechtsschutzinteresse der beschwerdeführenden Partei weggefallen, womit einer Sachentscheidung die Grundlage entzogen und die Einstellung des betreffenden Verfahrens - in dem von der Zurückziehung betroffenen Umfang - auszusprechen ist vergleiche Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2015, Paragraph 7, VwGVG, Rz 20; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2013, Paragraph 7, VwGVG, K 5 ff.). Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Beschwerde zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl. zu Berufungen Hengstschläger/Leeb, AVG, § 63, Rz 75 mit zahlreichen Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Beschwerde zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung vergleiche zu Berufungen Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 63,, Rz 75 mit zahlreichen Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). Aufgrund der unmissverständlichen Zurückziehung des Rechtsmittels war das Verfahren mit Beschluss einzustellen (vgl. dazu VwGH 29.04.2015, 2014/20/0047, wonach aus den Bestimmungen des § 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 VwGVG hervorgeht, dass eine bloß formlose Beendigung [etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerkes] eines nach dem VwGVG vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens nicht in Betracht kommt.)Aufgrund der unmissverständlichen Zurückziehung des Rechtsmittels war das Verfahren mit Beschluss einzustellen vergleiche dazu VwGH 29.04.2015, 2014/20/0047, wonach aus den Bestimmungen des Paragraph 28, Absatz eins und Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG hervorgeht, dass eine bloß formlose Beendigung [etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerkes] eines nach dem VwGVG vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens nicht in Betracht kommt.) 3.2. Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:3.2. Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:,

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen

Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig. Die Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Die Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W174.2172382.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.