Obsah (26)
§§ 3§ 52§§ 54Art 133§ 8§ 57§ 10§ 46§ 55§ 19§ 6§ 58§ 17Art 130§ 7§§ 16§§ 4Art. 2Art. 3§ 2§ 9§ 46a§ 61§ 66§ 67Art. 8RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum21.01.2021 GeschäftszahlW174 2182243-1 Spruch, W174 2182243-1/20E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die R
§§ 3, 8 Asyl
G 2005 als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des bekämpften Bescheides
Paragraphen 3, 8, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. II. In Erledigung der Beschwerde werden die Spruchpunkte III. bis VI. des angefochtenen Bescheides aufgehoben und festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung
§ 52FPG i
Vm § 9 Abs. 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist.römisch zwei. In Erledigung der Beschwerde werden die Spruchpunkte römisch drei. bis römisch sechs. des angefochtenen Bescheides aufgehoben und festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG auf Dauer unzulässig ist.
§§ 54und 55 Asyl
G 2005 iVm §§ 9 und 10 Integrationsgesetz wird XXXX der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.
Paragraphen 54 und 55 AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraphen 9 und 10 Integrationsgesetz wird römisch 40 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt. B) Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 10.6.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.
- Im Rahmen seiner Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, moslemischen Glaubens zu sein und der Volksgruppe der Hazara anzugehören, aus der Provinz Uruzgan zu stammen, Analphabet und ledig zu sein. Zu seinem Fluchtgrund erklärte er, die Polizei habe behauptet, dass „wir“ Jesus bzw. Christen-CDs verteilt hätten und dass vermutet worden sei, dass „wir“ missionierten. Tatsache sei, dass sie CDs für einen Freund verteilt hätten, welcher offensichtlich christlichen Glaubens sei. Er habe ihnen 150 und 200 CDs gebracht, die sie verteilt hätten. Über den Inhalt der CDs hätten sie keine Kenntnis gehabt. Bei einer Rückkehr würde der Beschwerdeführer getötet.
- Am 18.10.2017 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt oder belangte Behörde) niederschriftlich einvernommen und erklärte zunächst, gesund und afghanischer Staatsangehöriger zu sein sowie aus der Provinz Uruzgan, Distrikt Uruzgan-Khas zu stammen und dort bis zu seiner Ausreise gelebt zu haben. Er gehöre der Volksgruppe der Hazara und dem schiitischen Glauben an, spreche Dari, Farsi und ein bisschen Deutsch. Die lateinische Schrift könne er lesen. Seine Tazkira habe er bereits vorgelegt, zudem habe er eine A1-Prüfungskarte, ein Empfehlungsschreiben seiner Gemeinde sowie einen Dienstleistungsscheck. Der Beschwerdeführer sei ledig und kinderlos. Von Afghanistan nach Österreich sei der Beschwerdeführer ungefähr sechs Monate unterwegs gewesen, wann genau er sein Heimatland verlassen habe wisse er nicht. Ausgereist sei er gemeinsam mit seiner Familie, er habe jedoch keine Kenntnis darüber, wo diese sich nun befinde. Sie seien alle auf einem großen Feld gewesen, der Beschwerdeführer sei auf Anweisung des Schleppers in ein Auto eingestiegen, seitdem wisse er nichts mehr von seinen Eltern. Die letzte Nacht vor der Ausreise habe er mit seiner Familie bei einem Onkel im Heimatort übernachtet. Zuerst sei der Beschwerdeführer mit seinem Vater unterwegs gewesen, danach mit anderen Personen weitergereist. Eine Person sei zu ihm hingekommen, viele weitere Personen seien ins Auto gestiegen, sein Vater habe den Beschwerdeführer aufgefordert, mit dieser Person weiterzufahren, die Eltern würden nachkommen. Bezahlt habe die Reise vielleicht sein Vater. Bevor er allein weitergereist sei, sei der Beschwerdeführer mit seinem Vater, seiner Mutter, zwei Schwestern und einem Bruder unterwegs gewesen. Was mit dem Haus der Familie passiert sei, wisse er nicht. Das Leben der Familie sei gut gewesen, sie hätten Grundstücke gehabt, er wisse jedoch nicht, was mit diesem passiert sei. Im Heimatdorf befinde sich ein Onkel väterlicherseits, der in einem eigenen Haus lebe, ansonsten gebe es keine Verwandten. In der Heimat habe er keine Schule besucht, sondern mit seinem Vater zusammengearbeitet und im familieneigenen Geschäft CDs verkauft. Zu seinem Fluchtgrund brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er sei gemeinsam mit seinem Vater bei seinem Onkel väterlicherseits gewesen, als seine ältere Schwester zu ihnen gekommen wäre und sie aufgefordert hätte, beim Onkel zu bleiben. Die Mutter habe ihr erzählt, dass Leute ihr Geschäft angezündet hätten. 10 Minuten später sei auch die restliche Familie zum Onkel gekommen und in dessen Haus geblieben. Der Onkel habe nachgesehen, was passiert sei; eine Viertelstunde später habe er erzählt, dass der Mullah eine Fatwa erlassen habe, wenn die Familie gefunden werde, werde sie auch angezündet. Der Onkel habe den Beschwerdeführer, seine Schwester und die Mutter in einem Zimmer versteckt und der Vater habe mit dem Onkel ein Auto besorgt, mit dem sie alle geflüchtet seien. Bei einer Rückkehr würde der Beschwerdeführer von Polizisten oder Mullahs getötet. In dem Geschäft hätten sie CDs verkauft, den Inhalt kenne der Beschwerdeführer jedoch nicht. Zum Beispiel habe eine Person ca. 150 CDs gebracht und diese habe der Vater dann weiterverkauft. Das Geschäft habe der Vater schon sehr lange betrieben und der Beschwerdeführer habe für ihn gearbeitet. Wie viel eine CD ungefähr gekostet habe und wieviele sie verkauft hätten, könne der Beschwerdeführer nicht sagen. Er habe nur die Hilfstätigkeiten verrichtet und nicht direkt verkauft, sein Vater sei an der Kassa gewesen. Vorgehalten, dass man keine Probleme bekomme, nur weil man CDs verkaufe, erklärte der Beschwerdeführer, es habe sich um Christen-Filme gehandelt. Nachgefragt woher der Beschwerdeführer dies wisse, antwortete er, als die Mullahs die Fatwa verkündet hätten, sei sein Onkel dort gewesen und von ihm hätten sie es erfahren. Ob sie noch etwas Anderes verkauft hätten, wisse der Beschwerdeführer nicht, ebenso wenig wisse er, wie die Mullahs davon erfahren hätten. Auch könne er nicht genau sagen, wann ihr Geschäft angezündet worden wäre. Sie seien jedoch noch am selben Tag geflüchtet. Weitere Probleme habe es nicht gegeben. Nachgefragt, welche Probleme es mit den Behörden gegeben habe, gab der Beschwerdeführer an, als die Fatwa ausgesprochen worden sei, hätten die Polizisten das Geschäft vernichtet. Von der Fatwa habe der Beschwerdeführer deshalb Kenntnis, weil sein Onkel damals bei dieser Sitzung anwesend gewesen sei und dies mitbekommen habe. Persönlich bedroht worden sei der Beschwerdeführer ansonsten jedoch nicht und es habe vorher auch keinerlei Probleme gegeben. Was genau der Mullah gesagt habe, wisse der Beschwerdeführer nicht, er habe nur von seinem Onkel erfahren, dass sie getötet würden. Von der Polizei seien sie niemals wegen ihres Geschäftes aufgehalten worden. Die Familie sei dann mit dem Auto Richtung Kabul gefahren und noch weiter zum Schlepper, wo sie ausgestiegen seien wären viele Leute gewesen. Der Beschwerdeführer habe damals Kopfschmerzen gehabt und sein Vater habe ihn zu einer Person gebracht, mit der er dann weitergefahren sei. Der Beschwerdeführer habe weder Angehörige in Österreich, noch in einem anderen europäischen Land. Die A1-Prüfung habe er absolviert, jedoch im Bundesgebiet keine Schule besucht. Manchmal habe er in der Gemeinde Reinigungstätigkeiten verrichtet. In Österreich gebe es Freunde, mit der Deutschlehrerin spiele er manchmal Schach. In Vereinen sei er nicht aktiv.
- Mit gegenständlichem Bescheid des Bundesamtes wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz
§ 3Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und
§ 8Abs. 1 i
Vm 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt II.). Unter Spruchpunkt III. wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57Asyl
G 2005 nicht erteilt.
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
§ 46FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt V.).
Unter Spruchpunkt VI. wurde festgehalten, dass
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.4. Mit gegenständlichem Bescheid des Bundesamtes wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit 2 Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Unter Spruchpunkt römisch drei. wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Unter Spruchpunkt römisch sechs. wurde festgehalten, dass
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage. Begründend wurde im Wesentlichen angeführt, dass die vom Beschwerdeführer angegebenen Gründe für das Verlassen seines Herkunftslandes nicht glaubhaft seien.
- Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde erhoben.
- Am 3.7.2018 langte beim Bundesverwaltungsgericht die Beschäftigungsbewilligung für die berufliche Tätigkeit des Beschwerdeführers als Glasbautechniker (Lehrling) für die Zeit vom 2.5.2018 bis 1.8.2021 samt Verdienstnachweis vom Mai 2018 ein. Am 6.9.2018 wurden dem Bundesverwaltungsgericht der Lehrvertrag und die Meldebestätigung des Beschwerdeführers übermittelt. Am 15.1.2020 langte beim Bundesverwaltungsgericht die Mitteilung eines Lehrverhältnisses bei einem Asylwerber ein.
- Am 4.8.2020 wurde dem Bundesverwaltungsgericht die Bestätigung der zuständigen Bezirkshauptmannschaft über die Verständigung der islamischen Glaubensgemeinschaft vom Austritt des Beschwerdeführers vom 6.9.2019 vorgelegt.
- Am 10.8.2020 führte das Bundesverwaltungsgericht im Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Dari eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Dabei erklärte der Beschwerdeführer zunächst, dass er gesund, ledig und afghanischer Staatsbürger sei und aus der Provinz Uruzgan, Distrikt Uruzgan-Khas stamme. Seine Muttersprache sei Dari, er könne noch ein wenig Deutsch und Farsi. Zu seiner Volksgruppe und Religion erklärte er, ohne Bekenntnis zu sein und keine Nationalität zu kennen. Er sei ein Mensch. Nachgehakt, ob er der Volksgruppe der Hazara angehöre, bejahte der Beschwerdeführer dieser angehört zu haben, jedoch wolle er diese Sachen nicht akzeptieren. In seinem Heimatdorf habe er von Geburt an bis zuletzt mit seiner Familie (den Eltern, den beiden jüngeren Schwestern und dem jüngeren Bruder) im eigenen Haus gelebt. Seine beim Bundesamt vorgelegte Tazkira habe er von seinem Vater erhalten. Weitere Identitätsnachweise gebe es nicht. Grundstücke hätte die Familie keine gehabt. Seine gegenteiligen Angaben vor der belangten Behörde vorgehalten, stritt er diese ab. Zunächst sei er mit seiner Familie gemeinsam unterwegs gewesen, habe sie dann aber verloren. Von ihrem aktuellen Aufenthalt wisse er nichts. Es gebe einen Onkel väterlicherseits, von dem der Beschwerdeführer jedoch auch nicht wisse, wo er sich befinde. Dieser sei im Heimatdorf des Beschwerdeführers wohnhaft gewesen. Sein Vater habe ein Mobilfunktelefon gehabt, dessen Nummer kenne der Beschwerdeführer jedoch nicht. Seine Angehörigen habe er zuletzt an der Grenze zwischen Pakistan und dem Iran gesehen, seitdem habe er zu niemanden in Afghanistan Kontakt. Schule habe der Beschwerdeführer keine besucht, in seinem Dorf habe es lediglich Koranschulen gegeben. Er habe in Afghanistan seinem Vater geholfen, Ausbildung hätte er aber keine bekommen. Die finanzielle Situation der Familie sei normal gewesen, sie hätten ein CD-Geschäft gehabt. Eine genaue Zeitangabe zum fluchtauslösenden Vorfall könne er nicht machen, den Entschluss zur Ausreise habe sein Vater gefasst. Organisiert worden sei die Reise durch einen Schlepper, den ursprünglich sein Vater gefunden habe. Das Auto für die Ausreise habe der Vater organisiert, seine Angaben vor der Behörde vorgehalten, dass der Onkel es geholt hätte, verneinte der Beschwerdeführer dies. Er wisse weder, wieviel die Reise gekostet, noch wer sie finanziert habe. Der Beschwerdeführer habe zwar mit seinem Vater zusammengearbeitet, das Finanzielle sei nicht in seiner Hand gewesen. Die ganze Familie gemeinsam sei bedroht worden. Probleme wegen seiner Volksgruppen- oder Religionszugehörigkeit habe der Beschwerdeführer nicht gehabt, das Problem sei nur das CD-Geschäft gewesen. Man habe den Beschwerdeführer nicht im muslimischen Glauben erzogen, ob seine Eltern und Geschwister gläubig seien, wisse er nicht, gebetet habe nur seine Mutter. Aktuell bete der Beschwerdeführer nicht, er habe alles vergessen. Er respektiere Religionen, wollte aber keiner angehören. Seinen Austritt aus der muslimischen Glaubensgemeinschaft erklärte er damit, dass das ganze Elend auf die Religion zurückzuführen sei. Damit meine er die Kriege, das Töten. Alle Personen, die ihn kennen und mit denen er zusammenlebe, wüssten von seinem Austritt. Da er mit seiner Familie nicht in Kontakt stehe, habe er ihr davon nicht berichten können. Nachgefragt, wie Personen in Afghanistan von seinem Austritt erfahren könnten, antwortete der Beschwerdeführer, wenn man sich zum Beispiel nicht an die Rituale halte, nicht in die Moschee gehe oder allgemein nicht bete. Es sei für ihn eine persönliche Sache und es sei ihm nicht wichtig, dass das jeder wissen müsse. Es habe auch keine Probleme gegeben, als er und sein Vater seinerzeit in der Heimat nicht gebetet hätten. Wichtig sei ihm die Religion persönlich nicht. In seinem Geschäft habe der Vater CDs mit religiösen Inhalten verkauft. Bis zu dem Vorfall, als es zur Fatwa gekommen sei, habe es keinerlei Probleme gegeben. In seinem Heimatdorf hätten hauptsächlich ungebildete Leute, meistens Taliban, gelebt. Auf jeden Fall sei dort die Religion stark ausgeübt worden. Die verkauften CDs habe sein Vater von einem Freund erhalten, es sei immer derselbe Mann gewesen. Woher dieser die CDs gehabt habe, wisse der Beschwerdeführer nicht. Das Geschäft sei nicht gut gelaufen, der Vater habe höchstens ein bis zwei CDs täglich verkauft. Am letzten Tag habe der Beschwerdeführer von seinem Vater erfahren, dass es sich um religiöse Inhalte gehandelt hätte. Zuvor habe ihm sein Vater das nicht erzählt. Der Vater habe jedoch den Inhalt der CDs gekannt. Was genau in den CDs, die zu den Problemen geführt hätten, gespeichert gewesen sei, wisse der Beschwerdeführer nicht. Er habe lediglich nachdem das Geschäft in Brand gesetzt worden sei, erfahren, dass sie CDs mit religiösen Inhalten verkauft hätten. Vorgehalten, vor der Behörde habe er davon gesprochen, dass es sich um christliche Inhalte gehandelt habe und nun spreche er davon, es seien religiöse Inhalte gewesen, mit anderen Worten, es hätten auch muslimische Inhalte sein können, antwortete der Beschwerdeführer, es habe sich um die christliche Religion gehandelt. Weiters vorgehalten, der Beschwerdeführer habe zuvor angegeben, sein Vater hätte die gewünschte CD an die Kunden verkauft, weshalb er die Inhalte kennen müsste, antwortete der Beschwerdeführer, der Vater habe immer mit den Kunden gesprochen. Der Beschwerdeführer habe damals nicht gewusst, dass sein Vater das gewusst habe, aber seine Logik sage ihm, dass er den Inhalt gekannt habe. Um wie viele CDs es sich gehandelt habe, wisse der Beschwerdeführer nicht, es sei immer ein ca. 20 cm hoher Stoß vom Freund seines Vaters gebracht worden. Seine eigene Aufgabe sei es gewesen, die CD einem bestimmten Mann an einem bestimmten Ort zu übergeben. Vorgehalten, er habe vor der Behörde davon gesprochen, dass es sich um 150 bis 200 CDs gehandelt habe, meinte der Beschwerdeführer, der Referent habe darauf bestanden, dass er eine ungefähre Anzahl angeben müsse. Nachgefragt, wieso der Beschwerdeführer vor der Polizei angegeben habe, die CDs seien verteilt worden, erklärte der Beschwerdeführer, das wäre verteilen gewesen. Nachgefragt, wie lange vor der Fatwa er schon CDs verkauft habe, antwortete der Beschwerdeführer, er könne keine Zeitangaben machen. Soweit er sich erinnern könne, habe er seinen Vater bis zum Ende geholfen. Dass das Geschäft angezündet worden sei, habe der Beschwerdeführer von der älteren der beiden Schwestern erfahren. Den Brand habe er jedoch selbst nicht gesehen und sich zu diesem Zeitpunkt mit seinem Vater beim Onkel väterlicherseits befunden. Die Schwester sei zu Hause gewesen und sei von anderen Leuten informiert worden. Die Leute, die das Geschäft angezündet hätten, seien bei ihnen zu Hause gewesen. Seine Angaben vor der Behörde vorgehalten, dass die Schwester dies von der Mutter erfahren habe, meinte der Beschwerdeführer, die Mutter habe die Schwester damit beauftragt, „uns“ darüber zu informieren. Zuerst sei die Schwester gekommen, etwas später die Mutter. Nachgefragt woher der Beschwerdeführer etwas von der Fatwa gewusst habe, antwortete er, davon wisse in Afghanistan jede Person. Wer dabei gewesen sei, als der Mullah sie ausgesprochen habe wisse es, der Beschwerdeführer nicht. Seine Angaben vor der Behörde vorgehalten, brachte der Beschwerdeführer vor, dass diese Leute nachdem sie das Geschäft in Brand gesetzt hätten zu seiner Familie nach Hause gekommen seien. Daraufhin hätten die Schwester und Mutter „uns“ informiert. Weder der Onkel noch der Vater hätten davon gewusst, denn sie seien ja beim Onkel gewesen. Der Vater habe rausgehen wollen, um zu schauen, der Onkel habe ihn jedoch aufgehalten und sei selbst nachschauen gegangen. Bei seiner Rückkehr habe er mitgeteilt, dass die Lage sehr ernst wäre und sie sich verstecken sollten. Daraufhin habe sein Vater die sofortige Ausreise beschlossen, jemanden angerufen, der ein Auto gebracht habe, in dies sei die Familie eingestiegen und weggefahren. Vorgehalten, vor der Behörde habe der Beschwerdeführer angegeben, dass der Onkel ihn, die Mutter und die Schwestern in einem Zimmer versteckt und anschließend mit dem Vater das Auto geholt hätte, antwortete der Beschwerdeführer, sie seien zwar in einem Zimmer versteckt gewesen, aber das Auto habe der Vater organisiert. Angesprochen auf die Angaben vor der Behörde, wonach der Onkel auch bei der Sitzung, in der die Fatwa ausgesprochen worden sei, dabei gewesen wäre und nicht nachvollziehbar sei, dass das Geschäft schon vor deren Ausspruch gebrannt habe, erklärte der Beschwerdeführer sein Onkel sei aus dem Haus gegangen, nachdem die Schwester und die Mutter mit der Nachricht gekommen wären und hätte dann mitgeteilt, es stimme, dass das Geschäft in Brand gesetzt worden sei und der Mullah die Fatwa ausgesprochen hätte. Inhalt der Fatwa sei, dass sie gesteinigt und umgebracht werden sollten. Damit wären er und sein Vater gemeint. Zudem wolle der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nicht nach den Traditionen des Islam leben. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan würde er getötet werden. Verfolgen würden ihn die Leute, die alle religiös seien. Er habe dort niemanden. Zu seiner Situation in Österreich gab der Beschwerdeführer an, er habe zuerst den A1-Kurs positiv absolviert, dann habe er zwei Wochen lang den A2-Kurs besucht, bevor er unterbrochen worden sei. Nunmehr habe er ihn beendet und die Prüfung abgelegt, das Ergebnis komme demnächst. Zudem habe er ca. 2 bis 4 Monate lang einen Mentorkurs für Lehrlinge besucht und sich anschließend für die Lehre Glasbau entschieden, die er jetzt das dritte Jahr mache. Sonstige Kurse besuche er nicht und sei auch nicht Mitglied in einem Verein. Neben seiner Arbeit habe er 2 Stunden pro Woche Nachhilfe. Früher habe er Unterricht im Glasbau bekommen, ihn jedoch nicht geschafft. Jetzt erhalte er online Deutschunterricht. Der Beschwerdeführer habe österreichische Freunde, zu deren Namen und weiteren Details der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung teilweise auf Deutsch weitere Angaben machte. In der Freizeit gehe der Beschwerdeführer in ein Schwimmbad, manchmal in die Disco und er spiele Karten. Im Rahmen der Verhandlung wurde – wie beantragt – der Lehrherr des Beschwerdeführers als Zeuge einvernommen. Dieser gab im Wesentlichen an, den Beschwerdeführer seit ca. März vor zwei Jahren zu kennen. Nach einer Schnupperwoche habe er im Mai 2018 offiziell die Lehre begonnen. Außer im Urlaub oder am Wochenende hätten sie täglich Kontakt, bei der Arbeit und manchmal auch nach der Arbeit. Der Beschwerdeführer sei sehr verlässlich, habe ein gutes Gemüt und sei immer hilfsbereit. Zudem sei er im Ort und bei den Freunden des Zeugen integriert und gehe mittlerweile schon manchmal selbstständig zum Stammtisch. Es sei immer das Ziel gewesen, den Beschwerdeführer nach Lehrabschluss als Arbeiter in seiner Firma anzustellen. Die praktische Ausbildung werde er ganz sicher schaffen, wie es beim Theoretischen aussehe, könne der Lehrherr nicht beantworten. Der Zeuge wisse, dass der Beschwerdeführer eine Leseschwäche habe, aber alles, was man ihm erkläre, könne er umsetzen. Wenn er die Lehre nicht bestehe, würde er ihn als Hilfsarbeiter anstellen. Der Zeuge habe zwar in der Berufsschule gehört, der Beschwerdeführer könne nichts aufnehmen, er wisse aber, wie intelligent er sei, weil er ihn zum Beispiel im Schach geschlagen habe und er selbst spiele gut. Der Beschwerdeführer sei voll aufnahmefähig und setze fast alles um, was man ihm sage. Es wäre schlecht, wenn der Beschwerdeführer nach Afghanistan zurückkehren müsste, denn man bekomme kaum Lehrlinge. Privat würde er ihm auch fehlen. Seitens der erkennenden Richterin wurde auf das vorgelegte Länderinformationsmaterial verwiesen und eine Stellungnahmefrist bis 7.9.2020 gewährt.
- Am 7.9.2019 langte beim Bundesverwaltungsgericht die Stellungnahme des Beschwerdeführers zu den Länderberichten ein, in der im Wesentlichen das bisherige Vorbringen wiederholt und ausgeführt wurde, dass er im Falle einer Rückkehr nicht nur aufgrund seines Abfalls vom Islam, sondern auch wegen seiner westlichen Orientierung einer Verfolgung ausgesetzt wäre. Zudem sei aktenkundig, dass er in Afghanistan über keine sozialen Anknüpfungspunkte mehr verfüge, er die Kernfamilie auf der Flucht verloren habe und im Falle einer Rückkehr in eine ausweglose Lage geraten würde. Zudem habe sich die Situation durch die nach wie vor unkontrollierte Corona-Pandemie weiter verschlechtert, wie auch der beigelegte Auszug eines Sachverständigengutachtens zeige. Abschließend wurde auf die Integration des Beschwerdeführers hingewiesen. Er spreche Deutsch auf Niveau A2, verfüge über einen großen Freundeskreis und sei seit zwei Jahren als Lehrling beschäftigt. Er leiste dort einen wertvollen Beitrag und sein Arbeitgeber habe in der Verhandlung glaubhaft darlegen können, dass er auf seine Mitarbeit dringend angewiesen sei. Wie der beigelegten Fachkräfteverordnung 2020 zu entnehmen wäre, handle es sich bei dem vom Beschwerdeführer ausgeübten Beruf des Glasers um einen Mangelberuf, sodass auch seinen Arbeitgeber eine Rückkehrentscheidung hart treffen würde. Im Falle der Erteilung eines Aufenthaltstitels wäre der Beschwerdeführer selbsterhaltungsfähig und würde dem österreichischen Staat nicht zur Last fallen. Das A2-Deutschzertifikat werde ehestmöglich nachgereicht.
- Am 10.9.2020 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein Schriftsatz mit dem Prüfungsergebnis des österreichischen Integrationsfonds ein, wonach der Beschwerdeführer im Modul „Schreiben“ lediglich um zwei Punkte das Niveau A2 nicht geschafft habe. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger und gehört der Volksgruppe der Hazara an. Seine Muttersprache ist Dari (eigentlich Hazaraghi), er spricht auch etwas Farsi und ein wenig Deutsch. Er ist ledig und kinderlos. Mit Austrittserklärung der zuständigen Bezirkshauptmannschaft vom 6.9.2019 trat der Beschwerdeführer aus der Islamischen (schiitischen) Glaubensgemeinschaft aus. Der Beschwerdeführer wurde in der Provinz Uruzgani, im Distrikt Uruzgan-Khas geboren, wuchs dort mit seinen Eltern und den Geschwistern im familieneigenen Haus auf und arbeitete mehrere Jahre im familieneigenen Geschäft. Die Familie des Beschwerdeführers hat Grundstücke im Heimatort. Im Bundesgebiet absolviert er seit 2.5.2018 eine Lehre als Glasbautechniker. Die Lehre endet am 1.5.
- Der Beschwerdeführer ist nach den afghanischen Gepflogenheiten und der afghanischen Kultur sozialisiert, er ist mit den afghanischen Gepflogenheiten vertraut. Der Beschwerdeführer ist gesund. 1.
- Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers: 1.2.
- Weder der Beschwerdeführer noch seine Familie wurden in Afghanistan jemals wegen des Verteilens bzw. des Verkaufs von christlichen CDs von den Mullahs oder von anderen Personen aufgesucht oder von diesen bedroht, es wurde deswegen keine Fatwa gegen sie ausgesprochen und auch nicht ihr Geschäft angezündet. Der Beschwerdeführer wird deswegen auch nicht von staatlichen Behörden verfolgt. Der Beschwerdeführer war in Afghanistan wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit zu den Hazara und wegen seiner (früheren) Religionszugehörigkeit zu den Schiiten konkret und individuell weder physischer noch psychischer Gewalt ausgesetzt. Der Beschwerdeführer ist bei einer Rückkehr wegen seines in Österreich erklärten Austritts aus der Islamischen Glaubensgemeinschaft nicht ernsthaft von Verfolgung bedroht. Der Beschwerdeführer erklärte vor der erkennenden Richterin ausdrücklich, Religion sei ihm nicht wichtig. Gleichzeitig erwähnte der Beschwerdeführer, dass er – wie im Übrigen auch seine Familie mit Ausnahme der Mutter die gebetete habe – solange er sich in Afghanistan aufgehalten habe nicht nach den islamischen Gepflogenheiten gelebt habe. Somit ist es nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer sich intensiv innerlich mit dem Islam oder einer anderen Religion beschäftigt hat und es ihm daher nicht zugemutet werden kann, seine Ansichten im Heimatland zu verbergen. Dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatland gezwungen sei würde, eine Religion auszuüben, ist angesichts seiner Angaben hierzu nicht zu erwarten. Der Beschwerdeführer ist wegen seines Aufenthalts in einem westlichen Land oder wegen seiner Wertehaltung in Afghanistan keinen psychischen oder physischen Eingriffen in seine körperliche Integrität ausgesetzt. Der Beschwerdeführer hat sich in Österreich keine Lebenseinstellung angeeignet, die einen nachhaltigen und deutlichen Bruch mit den allgemein verbreiteten gesellschaftlichen Werten in Afghanistan darstellt. Es liegt keine westliche Lebenseinstellung beim Beschwerdeführer vor, die solch ein wesentlicher Bestandteil seiner Persönlichkeit geworden ist, und die ihn in Afghanistan exponieren würde. 1.2.
- Bei einer Rückkehr nach Afghanistan drohen dem Beschwerdeführer individuell und konkret weder Lebensgefahr noch ein Eingriff in seine körperliche Integrität durch die Mullahs, die Polizei oder durch andere Personen. Dem Beschwerdeführer droht bei einer Rückkehr nach Afghanistan wegen seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara oder seines in Österreich erklärten Austritts aus der Islamischen Glaubensgemeinschaft konkret und individuell weder physische noch psychische Gewalt. Der Beschwerdeführer ist bei einer Rückkehr nach Afghanistan aufgrund seines in Österreich ausgeübten Lebensstils oder seines Aufenthalts in einem europäischen Land weder psychischer noch physischer Gewalt ausgesetzt. 1.
- Zum (Privat)Leben des Beschwerdeführers in Österreich: Der Beschwerdeführer reiste am 10.6.2015 unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich ein, reiste 2015 wieder aus und wurde am 5.4.2016 aus Oslo rücküberstellt. Er ist nach seinem Antrag auf internationalen Schutz vom 10.6.2015 in Österreich aufgrund einer vorübergehenden Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG mit einer mehrmonatigen Unterbrechung rechtmäßig aufhältig. Der Beschwerdeführer legte ein ÖSD Deutschzertifikat A1 vor. Die ÖIF Integrationsprüfung A2 bestand er im Juli 2020 nur knapp wegen nicht ausreichender Schreibkenntnisse nicht. In der Verhandlung antwortete er teilweise auf Deutsch. Er nimmt online Deutschunterricht und erhält Nachhilfe. Der Beschwerdeführer absolviert seit 2.5.2018 eine Lehre als Glasbautechniker. Die Lehre endet am 1.5.
- Sein Arbeitgeber erklärte in der Verhandlung, ihn nach dem Ende der Lehre weiterbeschäftigten zu wollen. Der Beschwerdeführer legte eine Bestätigung seiner Gemeinde aus dem Jahr 2017 über die Verrichtung ehrenamtlicher Tätigkeiten sowie einen Dienstleistungsscheck aus dem selben Jahr vor. Mitglied in einem Verein ist er nicht. Der Beschwerdeführer konnte in Österreich Freundschaften zu Mitgliedern seiner Gemeinde und zu seinem Lehrherrn, mit dem er auch laufend private Kontakte pflegt knüpfen. Der Beschwerdeführer verfügt jedoch weder über Verwandte noch über sonstige enge soziale Bindungen, wie Ehefrau oder Kinder in Österreich. Von seinem Arbeitgeber wird er als zuverlässig, hilfsbereit, integriert und intelligent beschrieben. 1.
- Zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat: Dem Beschwerdeführer könnte bei einer Rückkehr in die ursprüngliche Herkunftsprovinz Uruzgan aufgrund der dort herrschenden allgemeinen schlechten Sicherheitslage ein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit drohen. Der Beschwerdeführer arbeitete bereits in der Heimat im familieneigenen Geschäft mit. Es ist nicht glaubwürdig, dass dieses angezündet wurde. Die Familie (Eltern und Geschwister) hat im Heimatort ein eigenes Haus und Grund. Zudem lebt ein Onkel im selben Dorf. Es ist nicht glaubwürdig, dass der Beschwerdeführer keinen Kontakt zu seinen Angehörigen hat und deren Aufenthaltsort nicht kennt. Der Beschwerdeführer unterstützt seine Familie derzeit finanziell nicht. Der Beschwerdeführer kann auch Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen. Der Beschwerdeführer ist anpassungsfähig und kann einer regelmäßigen Arbeit nachgehen. In Österreich war er ehrenamtlich tätig und absolviert aktuell eine Lehre als Glasbautechniker. Somit kann er insgesamt auch trotz der zurzeit durch die Coronapandemie erschwerten wirtschaftlichen Lage und der mangelnden heimatlichen Schulbildung bei einer Rückkehr nach Afghanistan und einer alternativen Ansiedelung in einer der Städte Herat bzw. Mazar-e Sharif grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse, wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft, befriedigen, ohne in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Er kann selbst für sein Auskommen und Fortkommen sorgen und in Herat bzw. Mazar-e Sharif einer Arbeit nachgehen und sich selber erhalten. Es ist dem Beschwerdeführer auch möglich, nach anfänglichen Schwierigkeiten nach einer Ansiedlung in einer der beiden Städte Fuß zu fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härten zu führen, wie es auch andere Landsleute führen können. 1.
- Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Afghanistan, Stand Gesamtaktualisierung 13.11.2019 samt letzter Information vom 21.07.2020, die Kurzinformation der Staatendokumentation betreffend COVID-19 Afghanistan, Stand 21.07.2020, der ACCORD-Bericht vom 5.6.2020 zur Lage in Afghanistan in Zusammenhang mit COVID-19, die EASO Country Guidance: Afghanistan vom Juni 2019 (EASO) und die UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des Internationalen Schutzbedarfs Afghanischer Schutzsuchender vom 30.8.2018 und der EASO Special Report: Asylum Trends an Covid-19 (siehe Anlagen) stellen einen integrierten Bestandteil dieses Erkenntnisses dar und werden als Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat herangezogen. 1.
- Lage der Pandemie aufgrund des Corona-Virus Zur allgemeinen Situation betreffend COVID-19 ist auszuführen, COVID-19 ist eine durch das Corona-Virus SARS-CoV-2 verursachte Viruserkrankung, die erstmals im Jahr 2019 in Wuhan/China festgestellt wurde und sich seither weltweit verbreitet. Die Wahrscheinlichkeit von schweren Erkrankungen und Todesfällen steigt bei Personen über 65 Jahren und bei Personen mit definierten Risikofaktoren wie Bluthochdruck, Diabetes, Herz-Kreislauf- Erkrankungen, chronischen Atemwegserkrankungen, geschwächtem Immunstatus, Krebs und Fettleibigkeit deutlich an. Diese Risikogruppen sind bis heute für die Mehrheit der schweren Erkrankungen und Todesfälle verantwortlich. Nach der Infektion gibt es aktuell (noch) keine spezifische Behandlung für COVID-19, jedoch kann eine frühzeitige unterstützende Therapie, sofern die Gesundheitsfürsorge dazu in der Lage ist, die Ergebnisse verbessern. Zusammenfassend lässt sich sagen, dass der Krankheitsverlauf des COVID-19, sofern es durch das Coronavirus ausgelöst wurde, für die Allgemeinbevölkerung als mild bis moderat, für ältere Menschen mit definierten Risikofaktoren jedoch als gravierend bis tödlich eingeschätzt wird (s. www.who.int/health topics/coronavirus). Im Hinblick auf die derzeit bestehende Pandemie, aufgrund des Corona-Virus, wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer nicht unter die Risikogruppe der Personen über 65 Jahren und der Personen mit Vorerkrankungen fällt. Ein bei einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Afghanistan vorliegendes „real risk“ einer Verletzung des Art. 2 oder 3 EMRK ist hierzu nicht erkennbar.Im Hinblick auf die derzeit bestehende Pandemie, aufgrund des Corona-Virus, wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer nicht unter die Risikogruppe der Personen über 65 Jahren und der Personen mit Vorerkrankungen fällt. Ein bei einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Afghanistan vorliegendes „real risk“ einer Verletzung des Artikel 2, oder 3 EMRK ist hierzu nicht erkennbar.
- Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltung- und Gerichtsakt und dem vom Bundesverwaltungsgericht durchgeführten Ermittlungsverfahren, insbesondere der Einvernahme des Beschwerdeführers und seines Lehrherrn als Zeugen in der mündlichen Verhandlung. 2.
- Zur Person des Beschwerdeführers: Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers, zu seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, seiner Muttersprache, seinem Lebenslauf, seinem Aufwachsen sowie seiner familiären Situation in Afghanistan und seiner Berufserfahrung gründen sich auf seine diesbezüglich stringenten und somit schlüssigen Angaben sowie die vorgelegten Dokumente und die Einvernahme des Zeugen in der mündlichen Verhandlung. Das Bundesverwaltungsgericht hat keine Veranlassung, an diesen im gesamten Verfahren gleich gebliebenen Aussagen des Beschwerdeführers zu zweifeln. Daran ändert auch nichts, dass er im Rahmen der mündlichen Verhandlung zu seiner Volksgruppenzugehörigkeit erklärte, er sehe sich als Mensch und wolle diese Sachen nicht akzeptieren. Jedoch sei er Hazara gewesen. Festzuhalten ist, dass er vor der belangten Behörde ausdrücklich angab, seine Familie habe – neben dem eigenen Haus und dem Geschäft – auch Grundstücke besessen und letzteres erst vor der erkennenden Richterin verneinte, jedoch nicht in der Lage war, diesen Widerspruch aufzuklären. Insgesamt ist es – auch unter Berücksichtigung der sonstigen unglaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers – nicht glaubhaft, dass die Familie keinen Grund besitzt, zumal er vor der Behörde ausdrücklich erklärte, die finanzielle Situation sei gut gewesen. Die Feststellung zur Sozialisierung des Beschwerdeführers nach den afghanischen Gepflogenheiten ergibt sich daraus, dass er in Afghanistan mit seiner afghanischen Familie aufgewachsen ist und dort auch mehrere Jahre gearbeitet hat. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand gründen auf den diesbezüglich glaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers bei der belangten Behörde und in der mündlichen Verhandlung und auf dem Umstand, dass im Verfahren nichts Gegenteiliges hervorgekommen ist. 2.
- Zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer schilderte im Wesentlichen, gemeinsam mit seinem Vater wegen des Verteilens bzw. Verkaufs von CDs mit religiösen (christlichen) Inhalten im familieneigenen Betrieb von einer Fatwa betroffen und mit dem Tode bedroht zu sein. Das diesbezügliche Vorbringen war jedoch vage, widersprüchlich und nicht plausibel. Zu seinem Fluchtgrund erklärte er in der Erstbefragung, die Polizei habe behauptet, dass „wir“ Jesus bzw. Christen-CDs verteilt hätten und vermutet, dass „wir“ missionierten. Tatsache sei, dass sie CDs für einen Freund verteilt hätten, welcher offensichtlich christlichen Glaubens wäre. Dieser habe ihnen 150 und 200 CDs gebracht, die sie verteilt hätten. Über den Inhalt der CDs hätten sie keine Kenntnis gehabt. Dabei verkennt das Gericht nicht, dass bei der Würdigung der Aussagen des Beschwerdeführers in der Erstbefragung, dass diese Erstbefragung
§ 19Abs. 1 Asyl
G "insbesondere" der Ermittlung der Identität und der Reiseroute eines Fremden dient und sich nicht auf die "näheren" Fluchtgründe zu beziehen hat und dass die Beweisergebnisse der Erstbefragung nicht unreflektiert übernommen werden dürfen (vgl. VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0061). Ein vollständiges Beweisverwertungsverbot normiert § 19 Abs. 1 AsylG jedoch nicht. So können im Rahmen beweiswürdigender Überlegungen Widersprüche und sonstige Ungereimtheiten in den Angaben in der Erstbefragung zu späteren Angaben – unter Abklärung und in der Begründung vorzunehmender Offenlegung, worauf diese fallbezogen zurückzuführen sind – einbezogen werden (VwGH 26.03.2019, Ra 2018/19/0607 bis 0608-12, VwGH 28.6.2018, Ra 2018/19/0271, mwN). Denn im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass jemand, der aufgrund einer angeblichen Fatwa der Mullahs wegen des Verkaufs christlicher CDs und der darauf basierenden Brandstiftung am familieneigenen Geschäft das Land verlassen muss, um sein und das Leben seiner Eltern und Geschwister zu retten, zu diesem einschneidenden Erlebnis bereits vor der Polizei dementsprechende Angaben macht.Dabei verkennt das Gericht nicht, dass bei der Würdigung der Aussagen des Beschwerdeführers in der Erstbefragung, dass diese Erstbefragung
Paragraph 19, Absatz eins, AsylG "insbesondere" der Ermittlung der Identität und der Reiseroute eines Fremden dient und sich nicht auf die "näheren" Fluchtgründe zu beziehen hat und dass die Beweisergebnisse der Erstbefragung nicht unreflektiert übernommen werden dürfen vergleiche VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0061). Ein vollständiges Beweisverwertungsverbot normiert Paragraph 19, Absatz eins, AsylG jedoch nicht. So können im Rahmen beweiswürdigender Überlegungen Widersprüche und sonstige Ungereimtheiten in den Angaben in der Erstbefragung zu späteren Angaben – unter Abklärung und in der Begründung vorzunehmender Offenlegung, worauf diese fallbezogen zurückzuführen sind – einbezogen werden (VwGH 26.03.2019, Ra 2018/19/0607 bis 0608-12, VwGH 28.6.2018, Ra 2018/19/0271, mwN). Denn im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass jemand, der aufgrund einer angeblichen Fatwa der Mullahs wegen des Verkaufs christlicher CDs und der darauf basierenden Brandstiftung am familieneigenen Geschäft das Land verlassen muss, um sein und das Leben seiner Eltern und Geschwister zu retten, zu diesem einschneidenden Erlebnis bereits vor der Polizei dementsprechende Angaben macht. Aber auch das Vorbringen zu diesem Punkt vor der Behörde und dem Bundesverwaltungsgericht selbst ist insgesamt nicht glaubwürdig: Ein besonders grober Widerspruch besteht darin, dass der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt angab, von der Fatwa habe er deshalb Kenntnis erlangt, weil sein Onkel damals bei dieser Sitzung anwesend gewesen sei und dies mitbekommen habe. Andererseits gab der Beschwerdeführer an, er und sein Vater hätten sich bei diesem Onkel befunden, als die Schwester sie aufgesucht und von der Brandstiftung berichtet habe und erst danach sei der Onkel fortgegangen, um sich zu informieren, habe von der Fatwa erfahren bzw. gehört, dass die Mullahs die Fatwa ausgesprochen hätten. Absolut nicht nachvollziehbar ist zudem dabei, dass das Geschäft, das aufgrund der Fatwa verbrannt worden sein soll, somit schon bevor der Fatwa ausgesprochen wurde angezündet worden sein soll. In der mündlichen Verhandlung gab der Beschwerdeführer, nachgefragt woher er etwas von der Fatwa wisse, weiters dazu an, jede Person in Afghanistan wisse davon um wenig später zu meinen, er könne nicht sagen, wer dabei gewesen sei, als der Mullah sie ausgesprochen habe. Dann erklärte der Beschwerdeführer wiederum, weder der Onkel noch der Vater hätten davon Kenntnis gehabt, denn sie – also der Beschwerdeführer und sein Vater – seien ja zu diesem Zeitpunkt beim Onkel aufhältig gewesen. Was genau der Mullah gesagt habe, wisse der Beschwerdeführer auch nicht, er habe nur von seinem Onkel erfahren, dass man sie töten würde. Vor der Behörde brachte der Beschwerdeführer vor, der Onkel habe, nachdem sie von der Schwester informiert worden wären, nachgesehen, was passiert sei und wieder eine Viertelstunde später erst erzählt, dass der Mullah eine Fatwa erlassen habe, dass wenn die Familie gefunden werde, sie auch angezündet werde. Vor dem Bundesverwaltungsgericht gab der Beschwerdeführer im Unterschied dazu wieder an, Inhalt der Fatwa sei es gewesen, dass sie gesteinigt und umgebracht werden sollten, womit er und sein Vater gemeint gewesen seien. Hatte der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde noch vorgebracht, die Mutter habe der älteren Schwester erzählt, dass Leute ihr Geschäft angezündet hätten, erklärte er in der Verhandlung, die Schwester sei zu Hause gewesen und von anderen Leuten darüber informiert worden, wobei die Leute, die das Geschäft angezündet hätten, bei ihnen zu Hause gewesen seien. Seine Angaben vor der Behörde vorgehalten, dass die Schwester dies von der Mutter erfahren habe, meinte der Beschwerdeführer, die Mutter habe die Schwester damit beauftragt, „uns“ darüber zu informieren. Aber auch zum Verkauf der christlichen CDs selbst machte der Beschwerdeführer insgesamt vage, ausweichende und widersprüchliche Angaben. Bei seiner Einvernahme vor der Behörde brachte er vor, in dem Geschäft hätten sie CDs verkauft, deren Inhalt er jedoch nicht kenne. Zum Beispiel habe eine Person ihnen ca. 150 CDs gebracht und der Vater diese dann weiterverkauft. Wie viel eine CD ungefähr koste und wie viel sie verkauft hätten, könne er nicht sagen, denn er habe nur die Hilfstätigkeiten verrichtet und nicht direkt verkauft, sein Vater sei an der Kassa gewesen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht gab der Beschwerdeführer hingegen an, die verkauften CDs habe sein Vater von einem Freund erhalten, es sei immer derselbe Mann gewesen und der Vater habe höchstens ein bis zwei CDs täglich verkauft. Um wie viele CDs es sich gehandelt habe, konnte der Beschwerdeführer in der Verhandlung nicht angeben, er zog sich darauf zurück, dass immer ein ca. 20 cm hoher Stoß vom Freund seines Vaters gebracht worden sei und seine eigene Aufgabe sei es gewesen, die CD einem bestimmten Mann an einem bestimmten Ort zu übergeben. Vorgehalten, er habe vor der Behörde davon gesprochen, dass es sich um 150 bis 200 CDs gehandelt habe, erklärte der Beschwerdeführer damit, der Referent habe darauf bestanden, dass er eine ungefähre Anzahl angeben müsse. Angesprochen darauf, dass man keine Probleme bekomme, nur, weil man CDs verkaufe, erklärte der Beschwerdeführer bei der Behörde, es habe sich um Christen-Filme gehandelt. Auf Nachfrage woher der Beschwerdeführer dies wisse, antwortete er, als die Mullahs die Fatwa verkündet hätten, sei sein Onkel dort gewesen und von ihm hätten sie es erfahren. Im klaren Widerspruch dazu gab der Beschwerdeführer in der Verhandlung an, am letzten Tag habe der Beschwerdeführer von seinem Vater erfahren, dass es sich um religiöse Inhalte gehandelt habe, aber ihm sein Vater das zuvor nicht erzählt habe, obwohl der Vater den Inhalt der CDs gekannt hätte. Gleichzeitig meinte der Beschwerdeführer, was genau auf den CDs, die zu den Problemen geführt hätten, gespeichert gewesen sei, wisse er, sondern er habe lediglich nachdem das Geschäft in Brand gesetzt worden sei, erfahren, dass „sie“ CDs mit religiösen Inhalten verkauft hätten. Vorgehalten, der Beschwerdeführer habe zuvor angegeben, sein Vater hätte die gewünschte CD an die Kunden verkauft, weshalb er die Inhalte kennen müsste, antwortete der Beschwerdeführer, der Vater habe immer mit den Kunden gesprochen. Er selbst habe damals das nicht gewusst, dass sein Vater das gewusst habe, aber seine Logik sage ihm, dass der Vater den Inhalt gekannt hätte. Selbst wenn der Beschwerdeführer laut seinen Angaben in der Heimat keine Schule besucht hat, muss er, um im Geschäft mithelfen zu können, mehr von den angeblichen Verkäufen mitbekommen haben, zumal es sich laut seiner Schilderung vor der Behörde bei dem Betrieb um einen Raum gehandelt hat, er sich also ständig neben seinem Vater in demselben raum aufgehalten haben muss. Auch die angeblichen Probleme mit den Behörden beruhen nur auf der – nicht glaubwürdigen – Fatwa. Der Beschwerdeführer gab dazu vor dem Bundesamt an, Polizisten hätten deswegen das Geschäft angezündet, bzw. – laut Erstbefragung – hätten Polizisten geglaubt, dass sie Christen-Filme verteilten und missionierten. Da jedoch diese Fluchtgeschichte nicht glaubwürdig ist, besteht auch keine Verfolgungsgefahr durch den Staat, zumal der Beschwerdeführer vor der Behörde andererseits auch angegeben hatte, von der Polizei seien sie niemals wegen ihres Geschäftes aufgehalten worden. Hervorzuheben ist zudem, dass der Beschwerdeführer einheitlich vorbrachte, dass es abgesehen von dem einen Vorfall wegen der CDs keine Bedrohungen gegen ihn und seine Familie gegeben habe. Festzuhalten ist weiters, dass der Beschwerdeführer vor der Behörde einerseits angab, die letzte Nacht vor der Ausreise mit seiner Familie beim Onkel verbracht zu haben, jedoch andererseits erklärte, die Schwester und danach die Mutter wären nach dem Vorfall zum Onkel gekommen und die Familie sei noch am selben Tag ausgereist. Auch sprach der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt noch davon, dass der Vater und der Onkel gemeinsam das Fluchtauto besorgt hätten, während er vor dem Bundesverwaltungsgericht dazu angab, der Vater sei dies alleine gewesen. All diese Widersprüche seitens der erkennenden Richterin vorgehalten, antwortete der Beschwerdeführer ausweichend bzw. stritt seine früheren Angaben ohne nähere Erklärungen ab. Dass der Beschwerdeführer nicht ernsthaft Gefahr läuft, in der Heimat wegen Apostasie verfolgt zu werden, basiert auf folgenden Überlegungen: Der Beschwerdeführer erklärte dazu vor der erkennenden Richterin ausdrücklich, von seinem in Österreich erklärten Religionsaustritt würde man in der Heimat nur erfahren, wenn er sich nicht an die Rituale halte. Religion sei ihm nicht wichtig. Gleichzeitig gab der Beschwerdeführer aber auch ausdrücklich an, nicht nach dem muslimischen Glauben erzogen worden zu sein und nicht zu wissen, ob Eltern und Geschwister gläubige Muslime wären. Gebetet habe nur die Mutter, seinem Vater sei dies egal gewesen. Trotzdem hat es nach den Aussagen des Beschwerdeführers weder für ihn selbst, noch sonst für die Familie deswegen in der Heimat Probleme gegeben und der einzige Grund für die Flucht aus dem Heimatland seien die CDs. Schließlich meinte der Beschwerdeführer abschließend dazu, dass sein Austritt für ihn eine persönliche Sache und nicht wichtig sei, dass jeder das wissen müsse. Auch konnte der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen, dass er sich intensiv innerlich mit seiner Apostasie beschäftigt hat und es ihm nicht zugemutet werden kann, seine Ansichten im Heimatland zu verbergen. Seinen Austritt begründete er in der Verhandlung lediglich vage damit, dass das ganze Elend, also Kriege und das Töten mit der Religion zu tun habe, um weiters auch anzugeben, dass er alle Religionen respektieren und nur selbst keiner angehören wolle. Mehr brachte der Beschwerdeführer dazu nicht vor, was im Ergebnis nur so zu bewerten ist, dass die Ablehnung des islamischen Glaubens nicht zu einem Bestandteil der Identität des Beschwerdeführers geworden ist. Insgesamt konnte der Beschwerdeführer somit auch nicht glaubhaft machen, in der Heimat wegen Apostasie von Verfolgung bedroht zu sein. Ausdrücklich verneinte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung, jemals wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit als Hazara und seiner Religionszugehörigkeit als Schiit bedroht worden zu sein. 2.
- Zum (Privat)Leben des Beschwerdeführers in Österreich: Die Feststellungen zum Leben des Beschwerdeführers in Österreich, insbesondere zur Aufenthaltsdauer, seinen Deutschkenntnissen, seinen verwandtschaftlichen und sozialen Anknüpfungspunkten und seiner Integration in Österreich, stützen sich auf die Aktenlage, auf die Angaben des Beschwerdeführers und des Zeugen in der mündlichen Verhandlung und den persönlichen Eindruck der erkennenden Richterin vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie die vorgelegten Unterlagen. 2.
- Zur Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat: 2.4.
- Die Feststellungen zu den Folgen einer Rückkehr des Beschwerdeführers in seine ursprüngliche Herkunftsprovinz ergeben sich aus den oben angeführten Länderberichten. Die Feststellungen zu den Eigentums- und Vermögensverhältnissen der Familie des Beschwerdeführers in Afghanistan ergeben sich daraus, dass der Beschwerdeführer durchgehend angab, sie hätten in ihrem eigenen Haus gewohnt und ein Geschäft gehabt. Da die Fluchtgeschichte nicht glaubwürdig ist, ist es auch nicht glaubwürdig, dass dieses angezündet wurde bzw. nicht mehr existiert. Wie bereits ausgeführt (Punkt II.2.1.), ist auch nicht glaubwürdig, dass die Familie keinen Grund besitzt.Die Feststellungen zu den Eigentums- und Vermögensverhältnissen der Familie des Beschwerdeführers in Afghanistan ergeben sich daraus, dass der Beschwerdeführer durchgehend angab, sie hätten in ihrem eigenen Haus gewohnt und ein Geschäft gehabt. Da die Fluchtgeschichte nicht glaubwürdig ist, ist es auch nicht glaubwürdig, dass dieses angezündet wurde bzw. nicht mehr existiert. Wie bereits ausgeführt (Punkt römisch zwei.2.1.), ist auch nicht glaubwürdig, dass die Familie keinen Grund besitzt. Der Beschwerdeführer behauptete zwar, er hätte seit seiner Ausreise keinen Kontakt zur Familie, dies ist jedoch nicht glaubwürdig: Nach den Angaben des Beschwerdeführers wäre seine Familie (zunächst) gemeinsam mit ihm wegen der – nicht glaubwürdigen – Verfolgung aufgrund des Verkaufs von christlichen CDs geflüchtet. Ohne diesen nicht glaubwürdig Fluchtgrund bestand für jedoch weder für den Beschwerdeführer noch für seine Familie ein Grund zur Ausreise. Zudem waren die Angaben des Beschwerdeführers, wie unter Punkt II.2.
- ausgeführt, zu den Modalitäten der Ausreise unterschiedlich und ebenfalls nicht nachvollziehbar. Ebenso nicht nachvollziehbar ist, dass der Vater den Beschwerdeführer, wenn tatsächlich die gesamte Familie gemeinsam unterwegs gewesen sein soll, diesen ohne überzeugenden Grund plötzlich aufgefordert hat, ohne die anderen Familienmitglieder alleine mit dem Schlepper mitzufahren, die Übrigen würden nachkommen. Unplausibel ist in diesem Zusammenhang zudem auch, dass der Beschwerdeführer die Handynummer seines Vaters nicht kennen will, denn zumindest diese Informationen würde ein Vater, der seinen Sohn in einer solchen Situation alleine weiterschickt, jedenfalls zur Kontaktaufnahme mitgeben. Somit ist insgesamt davon nicht auszugehen, dass der Beschwerdeführer den Kontakt zu seiner Familie auf der Flucht verloren hat und diese unbekannten Aufenthalts ist.Der Beschwerdeführer behauptete zwar, er hätte seit seiner Ausreise keinen Kontakt zur Familie, dies ist jedoch nicht glaubwürdig: Nach den Angaben des Beschwerdeführers wäre seine Familie (zunächst) gemeinsam mit ihm wegen der – nicht glaubwürdigen – Verfolgung aufgrund des Verkaufs von christlichen CDs geflüchtet. Ohne diesen nicht glaubwürdig Fluchtgrund bestand für jedoch weder für den Beschwerdeführer noch für seine Familie ein Grund zur Ausreise. Zudem waren die Angaben des Beschwerdeführers, wie unter Punkt römisch zwei.2.
- ausgeführt, zu den Modalitäten der Ausreise unterschiedlich und ebenfalls nicht nachvollziehbar. Ebenso nicht nachvollziehbar ist, dass der Vater den Beschwerdeführer, wenn tatsächlich die gesamte Familie gemeinsam unterwegs gewesen sein soll, diesen ohne überzeugenden Grund plötzlich aufgefordert hat, ohne die anderen Familienmitglieder alleine mit dem Schlepper mitzufahren, die Übrigen würden nachkommen. Unplausibel ist in diesem Zusammenhang zudem auch, dass der Beschwerdeführer die Handynummer seines Vaters nicht kennen will, denn zumindest diese Informationen würde ein Vater, der seinen Sohn in einer solchen Situation alleine weiterschickt, jedenfalls zur Kontaktaufnahme mitgeben. Somit ist insgesamt davon nicht auszugehen, dass der Beschwerdeführer den Kontakt zu seiner Familie auf der Flucht verloren hat und diese unbekannten Aufenthalts ist. Die Feststellungen zur Rückkehrhilfe ergeben sich aus den Länderberichten. Die Feststellung zur Anpassungsfähigkeit und Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ergibt sich daraus, dass er in der Heimat bereits im familieneigenen Betrieb tätig war, sich in Österreich an sich zurechtfindet, ehrenamtlich arbeitete und seit 2018 eine Lehre als Glasbautechniker absolviert. Sein Arbeitgeber beschreibt ihn trotz einer Leseschwäche als intelligent. Es sind im Verfahren keine Umstände hervorgekommen, die gegen eine grundsätzliche Anpassungsfähigkeit oder gegen eine Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers sprechen. 2.4.
- Die Feststellungen zu den Folgen einer Ansiedlung des Beschwerdeführers in den Städten Herat bzw. Mazar-e Sharif, ergeben sich – unter Berücksichtigung der von UNHCR und EASO aufgestellten Kriterien für das Bestehen einer internen Schutzalternative für Afghanistan – aus den oben angeführten Länderberichten und aus den Angaben des Beschwerdeführers. Die Feststellung zur Prognose, dass sich der Beschwerdeführer in den Städten Herat bzw. Mazar-e Sharif eine Existenz aufbauen kann, ergibt sich aus nachfolgenden Erwägungen: Aus den Länderinformationen wird ersichtlich, dass diese Städte als relativ sicher gelten und unter der Kontrolle der Regierung stehen. Sie sind auch sicher erreichbar und die Versorgung der Bevölkerung ist in diesen Städten grundlegend gesichert. Der Beschwerdeführer ist mit der afghanischen Kultur und den afghanischen Gepflogenheiten sozialisiert worden und er verbrachte dort den größeren Teil seines Lebens. Er kann sich daher in den Städten Herat bzw. Mazar-e Sharif grundsätzlich zurechtfinden. Der Beschwerdeführer hat bereits in Afghanistan gearbeitet und absolviert in Österreich eine Lehre als Glasbautechniker. Auch war er hier ehrenamtlich tätig. Der Beschwerdeführer ist im erwerbsfähigen Alter, gesund, volljährig, alleinstehend, anpassungsfähig und arbeitsfähig. Der Beschwerdeführer hat keine Sorgepflichten und kann auch Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen. Das Bundesverwaltungsgericht geht daher auf Grund dieser Umstände auch unter Berücksichtigung der zurzeit herrschenden, pandemiebedingt erschwerten, wirtschaftlichen Bedingungen davon aus, dass sich der Beschwerdeführer nach anfänglichen Schwierigkeiten in Herat bzw. Mazar-e Sharif niederlassen und sich dort eine Existenz ohne unbillige Härte aufbauen kann (vgl. VwGH 21.10.2020, Ra 2020/19/0349-6).Das Bundesverwaltungsgericht geht daher auf Grund dieser Umstände auch unter Berücksichtigung der zurzeit herrschenden, pandemiebedingt erschwerten, wirtschaftlichen Bedingungen davon aus, dass sich der Beschwerdeführer nach anfänglichen Schwierigkeiten in Herat bzw. Mazar-e Sharif niederlassen und sich dort eine Existenz ohne unbillige Härte aufbauen kann vergleiche VwGH 21.10.2020, Ra 2020/19/0349-6). 2.
- Zur Situation im Herkunftsstaat: Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Länderberichte. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche bieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der herangezogenen Länderinformationen zu zweifeln. Die den Feststellungen zugrundeliegenden Länderberichte sind in Bezug auf die Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan aktuell. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich durch Einsichtnahme in die jeweils verfügbaren Quellen (u.a. laufende Aktualisierung des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation) davon versichert, dass zwischen dem Stichtag der herangezogenen Berichte und dem Entscheidungszeitpunkt keine wesentliche Veränderung der Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan eingetreten ist. Die in der Beschwerde zitierten Länderberichte sind durch die aktuellen, in den Feststellungen zitierten Länderinformationen überholt.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zuständigkeit und verfahrensrechtliche Grundlagen:
§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVw
GG), BGBl. I Nr. 10/2013 in der geltenden Fassung entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, liegt gegenständlich die Zuständigkeit der nach der geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichts zuständigen Einzelrichterin vor.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der geltenden Fassung entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, liegt gegenständlich die Zuständigkeit der nach der geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichts zuständigen Einzelrichterin vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte ist mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts durch das Verwaltungsgerichtsverfahrens (VwGVG) geregelt.
§ 58Abs 2 Vw
GVG idgF bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zweck des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte ist mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts durch das Verwaltungsgerichtsverfahrens (VwGVG) geregelt.
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG idgF bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zweck des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG idgF sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art 130Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV.
Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG idgF sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 7
Abs 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) das Bundesverwaltungsgericht.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) das Bundesverwaltungsgericht.
§§ 16Abs 6 und 18 Abs 7 BFA-VG idg
F sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.
Paragraphen 16, Absatz 6 und 18 Absatz 7, BFA-VG idgF sind die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar. 3.
- Zu Spruchpunkt A) Spruchpunkt I.Spruchpunkt römisch eins. 3.2.
- Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides – Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten3.2.
- Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides – Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten 3.2.1.
- § 3 Asylgesetz 2005 (AsylG) lautet auszugsweise:3.2.1.
- Paragraph 3, Asylgesetz 2005 (AsylG) lautet auszugsweise: „Status des Asylberechtigten § 3.
(1)Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits
§§ 4
, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Paragraph 3,
(1)Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits
Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.
(2)Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
(2)Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
(3)Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn
- dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder
- der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.
(3)Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn,
- dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht oder,
- der Fremde einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6,) gesetzt hat. …“ 3.1.
- Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder der staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.3.1.
- Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder der staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt also dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt also dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.
§ 3Abs. 1 Asyl
G liegt es am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat eine Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG liegt es am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat eine Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht. Nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr kann relevant sein, diese muss im Entscheidungszeitpunkt vorliegen. Auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).Nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr kann relevant sein, diese muss im Entscheidungszeitpunkt vorliegen. Auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183). Eine Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zahl 98/01/0370; 22.10.2002, Zahl 2000/01/0322). Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256). Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird vergleiche VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256). Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648). 3.2.1.3.
- Der Beschwerdeführer ist in Afghanistan nicht wegen des Verteilens bzw. des Verkaufs von christlichen CDs von den Mullahs oder von anderen Personen bzw. der Polizei von Verfolgung bedroht, es wurde deswegen keine Fatwa gegen ihn ausgesprochen und er wurde auch nicht von staatlichen Behörden verfolgt. 3.2.1.3.
- Die Verfolgung aus Gründen der Religion, wozu auch atheistische Glaubensüberzeugungen zählen, kann zur Gewährung von Asyl führen. Dies ist etwa dann der Fall, wenn der Asylwerber aufgrund seiner atheistischen Lebensweise im Herkunftsstaat tatsächlich Gefahr läuft, verfolgt zu werden. Dies setzt allerdings voraus, dass der Asylwerber seine Konfessionslosigkeit als innere Überzeugung und identitätsstiftendes Merkmal versteht, die er auch im Herkunftsstaat leben wird. Die Tatsache, dass einem Asylwerber im Herkunftsstaat etwa aufgrund eines Gesetzes über Apostasie eine Todes- oder Freiheitsstrafe droht, kann für sich genommen eine asylrelevante Verfolgung darstellen, sofern eine solche Strafe in dem Herkunftsland, das eine solche Regelung erlassen hat, tatsächlich verhängt wird (vgl. etwa VwGH 13.12.2018, Ra 2018/18/0395, mwN). (VwGH 30.04.2020, Ra 2020/18/0124).3.2.1.3.
- Die Verfolgung aus Gründen der Religion, wozu auch atheistische Glaubensüberzeugungen zählen, kann zur Gewährung von Asyl führen. Dies ist etwa dann der Fall, wenn der Asylwerber aufgrund seiner atheistischen Lebensweise im Herkunftsstaat tatsächlich Gefahr läuft, verfolgt zu werden. Dies setzt allerdings voraus, dass der Asylwerber seine Konfessionslosigkeit als innere Überzeugung und identitätsstiftendes Merkmal versteht, die er auch im Herkunftsstaat leben wird. Die Tatsache, dass einem Asylwerber im Herkunftsstaat etwa aufgrund eines Gesetzes über Apostasie eine Todes- oder Freiheitsstrafe droht, kann für sich genommen eine asylrelevante Verfolgung darstellen, sofern eine solche Strafe in dem Herkunftsland, das eine solche Regelung erlassen hat, tatsächlich verhängt wird vergleiche etwa VwGH 13.12.2018, Ra 2018/18/0395, mwN). (VwGH 30.04.2020, Ra 2020/18/0124). Für die Annahme einer Verfolgung wegen Apostasie ist jedenfalls Voraussetzung, dass der Revisionswerber seine Konfessionslosigkeit als innere Überzeugung und identitätsstiftendes Merkmal versteht, die er auch in seinem Heimatstaat leben wird (vgl. VwGH 13.12.2018, Ra 2018/18/0395, Rn. 15, mit Verweis auf EuGH 4.10.2018, Bahtiyar Fathi, C-56/17, Rn. 88).(VwGH 19.05.2020, Ra 2019/14/0599).Für die Annahme einer Verfolgung wegen Apostasie ist jedenfalls Voraussetzung, dass der Revisionswerber seine Konfessionslosigkeit als innere Überzeugung und identitätsstiftendes Merkmal versteht, die er auch in seinem Heimatstaat leben wird vergleiche VwGH 13.12.2018, Ra 2018/18/0395, Rn. 15, mit Verweis auf EuGH 4.10.2018, Bahtiyar Fathi, C-56/17, Rn. 88).(VwGH 19.05.2020, Ra 2019/14/0599). Wie in den Feststellungen im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung ausgeführt, trat der Beschwerdeführer im Bundesgebiet zwar aus der Islamischen Glaubensgemeinschaft aus, ist aber nicht aus innerer Überzeugung vom Islam abgefallen; er versteht seine Konfessionslosigkeit nicht als identitätsstiftendes Merkmal im Sinne der Judikatur. 3.2.1.2.
- Somit liegt beim Beschwerdeführer keine Verfolgungsgefahr aus diesen Konventionsgründen vor. 3.2.1.
- Auch eine konkrete individuelle Verfolgung des Beschwerdeführers aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara und (zuvor) der Religionsgemeinschaft der Schiiten wurde nicht festgestellt. Den oben zitierten Länderberichten ist u.a. zwar zu entnehmen, dass Schiiten – speziell jene, die der Volksgruppe der Hazara angehören – Diskriminierungen durch die sunnitische Mehrheit ausgesetzt sind. In einer Gesamtschau der vorliegenden Länderberichte erreicht diese Gefährdung jedoch nicht jenes Ausmaß, welches notwendig wäre, um eine spezifische Gruppenverfolgung der Volksgruppe der Hazara oder von Angehörigen der Religionsgemeinschaft der Schiiten in Afghanistan für gegeben zu erachten. Auch die EASO Leitlinien 2019 halten dazu fest, dass allein die Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara im Allgemeinen nicht zu einem Risikolevel führt, welches für sich genommen bereits wohlbegründete Furcht vor Verfolgung begründet. Diese kann sich – vorbehaltlich der konkreten Umstände des Einzelfalles – im Zusammentreffen mit anderen Risikoprofilen ergeben. Ein solches Risiko ist im gegenständlichen Verfahren jedoch nicht hervorgekommen. Aus diesen Gründen ist das Vorliegen einer Gruppenverfolgung im Hinblick auf die Volksgruppe der Hazara oder von Angehörigen der Religionsgemeinschaft der Schiiten in Afghanistan im Ergebnis zu verneinen. 3.2.1.
- Wie den Feststellungen zu entnehmen ist, liegt beim Beschwerdeführer keine europäische oder "westliche" Lebenseinstellung seiner Person, die zu einer Gefährdung führen könnte, vor. Auch EASO bewertet in seinen Leitlinien vom Juni 2019 das Risikopotential von Männern, welche als „verwestlicht“ angesehen werden könnten, im Allgemeinen als minimal (EASO Kapitel Common analysis: Afghanistan, II. 13). Nach den zitierten Länderinformationen sind keine Fälle bekannt, in denen Rückkehrer nachweislich aufgrund ihres Aufenthaltes in Europa Opfer von Gewalttaten wurden.3.2.1.
- Wie den Feststellungen zu entnehmen ist, liegt beim Beschwerdeführer keine europäische oder "westliche" Lebenseinstellung seiner Person, die zu einer Gefährdung führen könnte, vor. Auch EASO bewertet in seinen Leitlinien vom Juni 2019 das Risikopotential von Männern, welche als „verwestlicht“ angesehen werden könnten, im Allgemeinen als minimal (EASO Kapitel Common analysis: Afghanistan, römisch zwei. 13). Nach den zitierten Länderinformationen sind keine Fälle bekannt, in denen Rückkehrer nachweislich aufgrund ihres Aufenthaltes in Europa Opfer von Gewalttaten wurden. Eine auch mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu prognostizierende, individuelle und konkret gegen den Beschwerdeführer gerichtete Verfolgung aus einem in der GFK genannten Grund aufgrund seiner Eigenschaft als Rückkehrer aus Europa oder im Zusammenhang mit einer "westlichen Wertehaltung" kann nicht abgleitet werden. 3.2.1.
- Aufgrund der getroffenen Feststellungen zur Lage der Herkunftsregion des Beschwerdeführers ist auch sonst nicht darauf zu schließen, dass gegenständlich sonstige mögliche Gründe für eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus einem der Gründe nach Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK vorliegen.3.2.1.
- Aufgrund der getroffenen Feststellungen zur Lage der Herkunftsregion des Beschwerdeführers ist auch sonst nicht darauf zu schließen, dass gegenständlich sonstige mögliche Gründe für eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus einem der Gründe nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK vorliegen. 3.2.1.
- Im Ergebnis droht dem Beschwerdeführer aus den von ihm ins Treffen geführten Gründen im Herkunftsstaat keine asylrelevante Verfolgung. 3.2.1.
- Die Beschwerde zu diesem Spruchpunkt ist daher als unbegründet abzuweisen. 3.2.
- Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides – Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten: 3.2.
- Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides – Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten: 3.2.2.
- § 8 AsylG lautet auszugsweise:3.2.2.
- Paragraph 8, AsylG lautet auszugsweise: „Status des subsidiär Schutzberechtigten § 8.
(1)Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,Paragraph 8,
(1)Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,
- der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
- dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(2)Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
(2)Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, ist mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.
(3)Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.
(3)Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht. …“ 3.2.2.2.
Art. 2
Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt.
Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention betreffen die Abschaffung der Todesstrafe.3.2.2.2.
Artikel 2
, Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt.
Artikel 3
, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention betreffen die Abschaffung der Todesstrafe. Der (vormalige) § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF der AsylG-Novelle 2003 verwies auf § 57 Fremdengesetz (FrG), BGBl. I Nr. 75/1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002, wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung verletzt würde. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum vormaligen § 57 FrG - welche in wesentlichen Teilen auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen sein wird - ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, dass eine konkrete, den Berufungswerber (nunmehr: Beschwerdeführer) betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).Der (vormalige) Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung der AsylG-Novelle 2003 verwies auf Paragraph 57, Fremdengesetz (FrG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002,, wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung verletzt würde. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum vormaligen Paragraph 57, FrG - welche in wesentlichen Teilen auf Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 zu übertragen sein wird - ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, dass eine konkrete, den Berufungswerber (nunmehr: Beschwerdeführer) betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028). § 8 Abs. 1 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragsstellers.
§ 2Abs.
1 Z 17 ist ein Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragsstellers.
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17, ist ein Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes. Unter realer Gefahr in diesem Sinne ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573). Eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, reicht für sich betrachtet nicht aus, um die Verletzung des nach Art. 3 EMRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können (VwGH vom 31.10.2019, Ra 2019/20/0309).Eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, reicht für sich betrachtet nicht aus, um die Verletzung des nach Artikel 3, EMRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können (VwGH vom 31.10.2019, Ra 2019/20/0309). Für die zur Prüfung der Notwendigkeit von subsidiärem Schutz erforderliche Gefahrenprognose ist bei einem nicht landesweiten bewaffneten Konflikt auf den tatsächlichen Zielort des Beschwerdeführers bei seiner Rückkehr abzustellen. Dies ist in der Regel seine Herkunftsregion, in die er typischerweise zurückkehren wird (vgl. EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji; VfGH 13.09.2013, U370/2012; VwGH 12.11.2014, Ra 2014/20/0029).Für die zur Prüfung der Notwendigkeit von subsidiärem Schutz erforderliche Gefahrenprognose ist bei einem nicht landesweiten bewaffneten Konflikt auf den tatsächlichen Zielort des Beschwerdeführers bei seiner Rückkehr abzustellen. Dies ist in der Regel seine Herkunftsregion, in die er typischerweise zurückkehren wird vergleiche EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji; VfGH 13.09.2013, U370/2012; VwGH 12.11.2014, Ra 2014/20/0029). 3.2.2.3. Die ursprüngliche Herkunftsregion des Beschwerdeführers ist auf Grund der dort herrschenden allgemeinen Sicherheitslage volatil. Aus diesem Grund könnte eine Rückführung des Beschwerdeführers in diese Region für ihn mit einer ernstzunehmenden Gefahr für Leib und Leben verbunden sein, weshalb ihm eine Rückkehr dorthin nicht möglich ist. 3.2.2.4.
§ 8Abs. 3 Asyl
G sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offensteht. 3.2.2.4.
Paragraph 8, Absatz 3, AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG) offensteht. 3.2.2.5. § 11 AsylG lautet:3.2.2.5. Paragraph 11, AsylG lautet: „Innerstaatliche Fluchtalternative § 11.
(1)Kann Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und kann ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden, so ist der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind.Paragraph 11,
(1)Kann Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und kann ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden, so ist der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins,) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind.
(2)Bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen.“ 3.2.2.
- Für die Prüfung einer innerstaatlichen Fluchtalternative sind zwei getrennte und selbständige Voraussetzungen zu prüfen (UNHCR, Kapitel III. C). Zum einen ist zu klären, ob in dem als innerstaatliche Fluchtalternative ins Auge gefassten Gebiet Schutz vor asylrechtlich relevanter Verfolgung und Schutz vor Bedingungen, die nach § 8 Abs. 1 AsylG die Gewährung von subsidiären Schutz rechtfertigen würden, gegeben ist. Das als innerstaatliche Fluchtalternative ins Auge gefassten Gebiet muss zudem sicher und legal zu erreichen sein (VwGH vom 23.01.2018, Ra 2018/18/0001; VwGH vom 08.08.2017, Ra 2017/19/0118). (Analyse der Relevanz). Von dieser Frage ist getrennt zu beurteilen, ob dem Asylwerber der Aufenthalt in diesem Gebiet zugemutet werden kann, bzw. dass von ihm vernünftigerweise erwartet werden kann, sich in dem betreffenden Gebiet niederzulassen (Analyse der Zumutbarkeit). 3.2.2.
- Für die Prüfung einer innerstaatlichen Fluchtalternative sind zwei getrennte und selbständige Voraussetzungen zu prüfen (UNHCR, Kapitel römisch drei. C). Zum einen ist zu klären, ob in dem als innerstaatliche Fluchtalternative ins Auge gefassten Gebiet Schutz vor asylrechtlich relevanter Verfolgung und Schutz vor Bedingungen, die nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG die Gewährung von subsidiären Schutz rechtfertigen würden, gegeben ist. Das als innerstaatliche Fluchtalternative ins Auge gefassten Gebiet muss zudem sicher und legal zu erreichen sein (VwGH vom 23.01.2018, Ra 2018/18/0001; VwGH vom 08.08.2017, Ra 2017/19/0118). (Analyse der Relevanz). Von dieser Frage ist getrennt zu beurteilen, ob dem Asylwerber der Aufenthalt in diesem Gebiet zugemutet werden kann, bzw. dass von ihm vernünftigerweise erwartet werden kann, sich in dem betreffenden Gebiet niederzulassen (Analyse der Zumutbarkeit). Ob dem Asylwerber ein Aufenthalt in einem bestimmten Gebiet des Herkunftsstaates zugemutet werden kann, hängt von mehreren Faktoren ab, insbesondere von persönlichen Umständen des Betroffenen, der Sicherheit, der Achtung der Menschenrechte und der Aussichten auf wirtschaftliches Überleben. Es muss möglich sein, im Gebiet der innerstaatlichen Fluchtalternative nach allfälligen anfänglichen Schwierigkeiten Fuß zu fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härten zu führen, wie es auch andere Landsleute des Asylwerbers führen können. Ein voraussichtlich niedrigerer Lebensstandard oder eine Verschlechterung der wirtschaftlichen Situation sind keine ausreichenden Gründe, um ein vorgeschlagenes Gebiet als unzumutbar abzulehnen. Die Verhältnisse in dem Gebiet müssen aber ein für das betreffende Land relativ normales Leben ermöglichen (VwGH 23.01.2018, Ra 2018/18/0001; VwGH vom 30.01.2018 Ra 2018/18/0001). Trotz der weiterhin als instabil zu bezeichnenden allgemeinen Sicherheitslage scheint eine Rückkehr nach Afghanistan im Hinblick auf die regional und sogar innerhalb der Provinzen von Distrikt zu Distrikt unterschiedliche Sicherheitslage somit nicht grundsätzlich ausgeschlossen. 3.2.2.
- Der Beschwerdeführer kann nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes, unter Berücksichtigung der von UNHCR aufgestellten Kriterien für das Bestehen einer internen Schutzalternative für Afghanistan, in zumutbarer Weise auf die Übersiedlung in andere Landesteile Afghanistans, konkret in die Städte Herat oder Mazar-e Sharif verwiesen werden. Was die Sicherheitslage betrifft, wird seitens des erkennenden Gerichts im Hinblick auf die Länderfeststellungen zwar nicht verkannt, dass die Situation (auch) in diesen Städten nach wie vor angespannt ist. Dennoch ist festzuhalten, dass die afghanische Regierung die Kontrolle über Herat bzw. Mazar-e Sharif, größere Transitrouten, Provinzhauptstädte und fast alle Distriktszentren hat. Das Niveau an willkürlicher Gewalt ist in den Städten Herat oder Mazar-e Sharif so gering, dass für Zivilisten an sich nicht die Gefahr besteht, von erheblichen Eingriffen in die psychische oder physische Unversehrtheit betroffen zu sein. Herat Stadt bzw. Mazar-e Sharif sind durch einen Flughafen über den Luftweg sicher und legal erreichbar. Damit liegt die erste Voraussetzung für die Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative vor. 3.2.2.
- Auch wenn die Verwirklichung grundlegender sozialer und wirtschaftlicher Bedürfnisse, wie etwa der Zugang zu Arbeit, Nahrung, Wohnraum und Gesundheitsversorgung häufig nur sehr eingeschränkt möglich ist, so ist die Versorgung der afghanischen Bevölkerung in Herat/Mazar-e Sharif dennoch zumindest grundlegend gesichert. Wie festgestellt wurde, ist der Beschwerdeführer gesund sowie im erwerbsfähigen Alter. Er hat in der Heimat über mehrere Jahre im familieneigenen Betrieb gearbeitet, war in Österreich ehrenamtlich tätig und absolviert eine Lehr als Glasbautechniker. Zudem spricht der Beschwerdeführer eine Landessprache (Dari) auf muttersprachlichem Niveau. Der Beschwerdeführer ist mit den kulturellen Gepflogenheiten seines Herkunftsstaates vertraut und anpassungsfähig, er kann sich daher in den Städten Herat oder Mazar-e Sharif zurechtfinden. Er hat zwar noch nicht in den Städten Herat bzw. Mazar-e Sharif gelebt, er kann sich jedoch innerhalb kurzer Zeit Ortskenntnisse aneignen. Der Beschwerdeführer ist zudem jung, volljährig, alleinstehend und arbeitsfähig. Auch kann er Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen. Deshalb ist nicht zu befürchten, dass er bereits unmittelbar nach seiner Rückkehr und noch bevor er in der Lage wäre, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen, in eine existenzbedrohende bzw. wirtschaftlich ausweglose Lage geraten würde. Betreffend die Familienangehörigen wurden seit der Ausreise des Beschwerdeführers aus Afghanistan keine existenziellen Schwierigkeiten geltend gemacht und der Beschwerdeführer musste seine Familie auch in den letzten Jahren nicht unterstützen. Bei einer Rückkehr muss der Beschwerdeführer daher nicht für die Existenz seiner Familie sorgen, sodass diesbezüglich keine wirtschaftliche Erschwernis für ihn bei einer Rückkehr gegeben ist. Der Beschwerdeführer gehört auch keinem Personenkreis an, von dem anzunehmen ist, dass er sich in Bezug auf die individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstellt als die übrige Bevölkerung, die ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen kann. Dem Beschwerdeführer ist es daher aufgrund der dargelegten Umstände auch ohne unmittelbar in Herat bzw. Mazar-e Sharif bestehende soziale bzw. familiäre Anknüpfungspunkte möglich, sich dort – etwa auch durch Hilfs- und Gelegenheitsarbeiten, wobei ihm seine bisherige jahrelange Berufserfahrung zu Gute kommt – eine Existenz aufzubauen, und diese zu sichern, sowie eine Unterkunft zu finden. Dafür, dass der Beschwerdeführer in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse, wie z.B. Nahrung und Unterkunft, einer unzumutbaren Situation ausgesetzt wäre, gibt es keine hinreichenden Anhaltspunkte. Außerdem besitzt seine Familie ein eigenes Haus, ein Geschäft und Grund. Der Beschwerdeführer stammt aus einem Kulturkreis, in dem auf den familiären Zusammenhalt und die gegenseitige Unterstützung im Familienkreis großer Wert gelegt wird. Der Beschwerdeführer konnte nicht glaubhaft machen, auf der Flucht den Kontakt zu seiner Familie verloren zu haben und deren jetzigen Aufenthaltsort nicht zu kennen. Damit liegt die zweite Voraussetzung für die Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative vor. 3.2.2.
- Nach den EASO-Guidelines wird für alleinstehende, junge und erwerbsfähige Männer eine innerstaatliche Fluchtalternative in den Städten Herat bzw. Mazar-e Sharif als zumutbar erachtet, auch wenn diese dort über kein Unterstützungsnetzwerk verfügen. Auch den aktuellen UNHCR Richtlinien ist zu entnehmen, dass sich junge alleinstehende Männer, ohne besondere Vulnerabilität, auch ohne familiäre Unterstützung in urbanen oder semi-urbanen Gebieten mit ausreichender Infrastruktur und unter staatlicher Kontrolle niederlassen können. Eine solche Infrastruktur und staatliche Kontrolle ist in den Städten Herat und Mazar-e Sharif vorhanden. 3.2.2.
- Unter Berücksichtigung der Länderberichte, der UNHCR-Richtlinie, der EASO-Guidelines und der persönlichen Situation des Beschwerdeführers ist diesem eine Ansiedlung in den Städten Herat oder Mazar-e Sharif möglich und auch zumutbar. Dem Beschwerdeführer steht somit eine innerstaatliche Fluchtalternative in den Städten Herat bzw.Mazar-e Sharif zur Verfügung. 3.2.2.
- Die Beschwerde ist zu diesem Spruchpunkt des angefochtenen Bescheides daher als unbegründet abzuweisen. Spruchpunkt II.Spruchpunkt römisch zwei. 3.2.
- Beschwerde gegen Spruchteil III. bis VI. des angefochtenen Bescheides – Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz, Rückkehrentscheidung, Abschiebung und Frist für freiwillige Ausreise: 3.2.
- Beschwerde gegen Spruchteil römisch drei. bis römisch sechs. des angefochtenen Bescheides – Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz, Rückkehrentscheidung, Abschiebung und Frist für freiwillige Ausreise: 3.2.3.
- §§ 54, 55, 57 und 58 AsylG, § 52 Fremdenpolizeigesetz (FPG) sowie § 9 Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Verfahrensgesetz (BFA-VG) lauten auszugsweise:3.2.3.
- Paragraphen 54, 55, 57 und 58 AsylG, Paragraph 52, Fremdenpolizeigesetz (FPG) sowie Paragraph 9, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Verfahrensgesetz (BFA-VG) lauten auszugsweise: „Aufenthaltstitel Arten und Form der Aufenthaltstitel (AsylG) § 54
(1)Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen werden Drittstaatsangehörigen erteilt als:Paragraph 54,
(1)Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen werden Drittstaatsangehörigen erteilt als: 1. ‚Aufenthaltsberechtigung plus’ die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeit
§ 17Ausländerbeschäftigungsgesetz (Ausl
BG, BGBl. Nr. 218/1975) berechtigt, 1. ‚Aufenthaltsberechtigung plus’ die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeit
Paragraph 17, Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975,) berechtigt,
- ‚Aufenthaltsberechtigung‘, die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, für die eine entsprechende Berechtigung nach dem AuslBG Voraussetzung ist, berechtigt.
- ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz‘, die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, für die eine entsprechende Berechtigung nach dem AuslBG Voraussetzung ist, berechtigt.
(2)Aufenthaltstitel
Abs. 1 sind für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen. Aufenthaltstitel
Abs. 1 Z 1 und Z 2 sind nicht verlängerbar.
(2)Aufenthaltstitel
Absatz eins, sind für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen. Aufenthaltstitel
Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, sind nicht verlängerbar.
(3)Den Verlust und die Unbrauchbarkeit eines Aufenthaltstitels sowie Änderungen der dem Inhalt eines Aufenthaltstitels zugrunde gelegten Identitätsdaten hat der Drittstaatsangehörige dem Bundesamt unverzüglich zu melden. Auf Antrag sind die Dokumente mit der ursprünglichen Geltungsdauer und im ursprünglichen Berechtigungsumfang, falls erforderlich mit berichtigten Identitätsdaten, neuerlich auszustellen. … Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK (AsylG)Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK (AsylG) § 55
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn,Paragraph 55,
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn, 1. dies
§ 9Abs.
2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und1. dies
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
§ 9Integrationsgesetz (Int
G), erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), erreicht wird.2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), erreicht wird.
(2)Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.
(2)Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen. … Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz (AsylG) § 57.
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:Paragraph 57,
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen: 1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet
§ 46aAbs.
1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, …,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet
Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, …,
- zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
- wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
- wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist. … Verfahren zur Erteilung von Aufenthaltstiteln Antragstellung und amtswegiges Verfahren (AsylG) § 58 …Paragraph 58, …
(2)Die Erteilung eines Aufenthaltstitels
§ 55ist von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.
(2)Die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 55, ist von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird. … „Rückkehrentscheidung (FPG) § 52 …Paragraph 52, …
(2)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn,
(2)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (Paragraph 10, AsylG) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn,
- dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
- dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
- ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
- ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird, und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige. … Schutz des Privat- und Familienlebens (BFA-VG) § 9
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
§ 61
FPG, eine Ausweisung
§ 66
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
§ 67
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Paragraph 9,
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
- der Grad der Integration,
- die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:,
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,,
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,,
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,,
- der Grad der Integration,,
- die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,,
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit,,
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,,
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,,
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. …“ 3.2.3.2. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels
§ 57Abs. 1 Asyl
G liegen nicht vor, weil der Aufenthalt des Beschwerdeführers weder seit mindestens einem Jahr
§ 46aAbs.
1 Z 1 oder Z 3 FPG geduldet ist, noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist noch der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt iSd § 57 Abs. 1 Z 3 FPG wurde. Weder hat der Beschwerdeführer das Vorliegen eines der Gründe des § 57 FPG behauptet, noch kam ein Hinweis auf das Vorliegen eines solchen Sachverhaltes im Ermittlungsverfahren hervor.3.2.3.2. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, Absatz eins, AsylG liegen nicht vor, weil der Aufenthalt des Beschwerdeführers weder seit mindestens einem Jahr
Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG geduldet ist, noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist noch der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt iSd Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 3, FPG wurde. Weder hat der Beschwerdeführer das Vorliegen eines der Gründe des Paragraph 57, FPG behauptet, noch kam ein Hinweis auf das Vorliegen eines solchen Sachverhaltes im Ermittlungsverfahren hervor. 3.2.3.
- Bei der Prüfung der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ist eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien vorzunehmen. Dabei sind die Umstände des Einzelfalles unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen. 3.2.3.
- Bei der Prüfung der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ist eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien vorzunehmen. Dabei sind die Umstände des Einzelfalles unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen.
Art. 8Abs.
1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
Art. 8Abs.
2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Artikel 8
, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
Artikel 8
, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR vom 14.03.1980, B 8986/80; EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (EKMR vom 06.10.1981, B 9202/80; EuGRZ 1983, 215; VfGH vom 12.03.2014, U 1904/2013). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt.Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, s