3 erster Satz BFA-VG stattgegeben, das Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz wird zugelassen und der bekämpfte Bescheid wird behoben.A) Der Beschwerde wird
Paragraph 21, Absatz 3, erster Satz BFA-VG stattgegeben, das Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz wird zugelassen und der bekämpfte Bescheid wird behoben. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Der Beschwerdeführer stellte nach irregulärer Einreise am 01.09.2020 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Es liegt eine Eurodac-Treffermeldung der Kategorie „1“ mit Großbritannien vom 21.11.2018 vor. Im Zuge der Erstbefragung am 01.09.2020 gab der Beschwerdeführer vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Wesentlichen an, der Einvernahme ohne gesundheitliche Probleme folgen zu können und keine Medikamente einnehmen zu müssen. Im November 2011 sei er nach Großbritannien gekommen, wo er sich legal aufgehalten und als Security gearbeitet habe; es habe ihm dort gut gefallen. In Großbritannien habe der Beschwerdeführer um Asyl angesucht und auch einen positiven Bescheid erhalten, welcher jedoch bis November 2020 befristet sei. Er sei dann Ende August 2020 nach Österreich gekommen, wo seine Frau und auch eine seiner Schwestern leben würden. Nach Großbritannien zurückkehren wolle der Beschwerdeführer nicht. Das Bundesamt richtete am 11.09.2020 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Großbritannien. Dies unter Bekanntgabe des Reiseweges des Beschwerdeführers und dessen Ausführungen, wonach er in Großbritannien einen positiven Bescheid erhalten hätte. Im Anhang befanden sich eine „Application Registration Card“, ein Einreisevisum für Großbritannien aus dem Jahr 2011 und eine Aufenthaltsberechtigungskarte für Familienangehörige. Das Bundesamt richtete am 11.09.2020 ein auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Großbritannien. Dies unter Bekanntgabe des Reiseweges des Beschwerdeführers und dessen Ausführungen, wonach er in Großbritannien einen positiven Bescheid erhalten hätte. Im Anhang befanden sich eine „Application Registration Card“, ein Einreisevisum für Großbritannien aus dem Jahr 2011 und eine Aufenthaltsberechtigungskarte für Familienangehörige. Mit Schreiben vom 18.09.2020 stimmte Großbritannien dem Wiederaufnahmegesuch
1 lit. b Dublin III-VO ausdrücklich zu. Mit Schreiben vom 18.09.2020 stimmte Großbritannien dem Wiederaufnahmegesuch
Aus einem im Akt erliegenden Schreiben des Bundesamtes vom 21.09.2020 ergibt sich der freiwillige Verzicht auf Leistungen der Grundversorgung aufgrund Privatverzugs des Beschwerdeführers; bei seiner „Frau“ ist der Beschwerdeführer seit 17.09.2020 auch polizeilich gemeldet. Mit Schreiben vom 28.09.2020 setzte das Bundesamt die britische Dublin-Behörde vom Aufenthalt der „Gattin“ des Beschwerdeführers und deren Status in Österreich in Kenntnis. Man gehe trotzdem von der Zuständigkeit Großbritanniens aus. Angefragt wurde, aufgrund welcher Person der Beschwerdeführer ein Visum als Familienangehöriger in Großbritannien erhalten habe und welche Verwandten dieser in Großbritannien habe (AS 89). Am 02.10.2020 gab die britische Dublin-Behörde bekannt, dass der Beschwerdeführer am 09.05.2001 (gemeint wohl 2011) ein britisches Visum als Familienangehöriger erhalten habe; Bezugsperson sei dessen Mutter gewesen (AS 117). Im Zuge der Einvernahme vor dem Bundesamt am 11.11.2020 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, sich physisch und psychisch in der Lage zu fühlen, Angaben zu seinem Asylverfahren zu erstatten. Es gehe ihm gut und er sei nicht in ärztlicher Behandlung. Seine Mutter und sieben seiner Geschwister würden in Großbritannien leben. Eine seiner Schwestern und seine „Frau“ seien in Österreich aufhältig. Derzeit wohne der Beschwerdeführer bei seiner „Gattin“ in Wien. Die Genannte sei seit 2010 in Österreich und habe den Status einer Asylberechtigten. Er habe seine nunmehrige Frau im Jahr 2011 über das Internet kennen gelernt. Die traditionelle „Hochzeit“ habe im Jahr 2015 nach islamischen Ritus stattgefunden. Eine standesamtliche Trauung habe bis dato nicht stattgefunden. Das erste Mal persönlich getroffen habe er seine Frau als er im September diesen Jahres nach Österreich gekommen sei. Zu seiner Frau bestehe ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis. Zu seiner in Österreich aufhältigen Schwester habe der Beschwerdeführer keinen Kontakt. Über Vorhalt der beabsichtigten Ausweisung nach Großbritannien erklärte der Beschwerdeführer, als Familienangehöriger seiner Mutter nach Großbritannien gekommen zu sein und eine fünfjährige Aufenthaltsgenehmigung erhalten zu haben. Im Jahr 2016 sei diese abgelaufen. Gegen die Nichtverlängerung habe der Beschwerdeführer Beschwerde erhoben, welche 2018 rk abgewiesen worden sei. Sein Anwalt habe ihm dann geraten, in Großbritannien um internationalen Schutz anzusuchen, um weiterhin in Großbritannien bleiben zu können. Am 21.11.2018 habe er dort einen Asylantrag gestellt. Bis zum Zeitpunkt der Ausreise aus Großbritannien habe er keine Rückmeldung zu seinem Asylantrag erhalten; er habe in zwei Jahren nicht einmal ein Interview gehabt. Der Beschwerdeführer wolle nunmehr in Österreich bleiben und hier mit seiner Frau zusammenleben. Mit Bescheid vom 18.12.2020 wurde I. der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 01.09.2020 ohne in die Sache einzutreten
G 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Großbritannien
1 lit. b Dublin III-VO zur Prüfung des Antrages zuständig ist, sowie II.
F, die Außerlandesbringung des Beschwerdeführers angeordnet und festgestellt, dass demzufolge
2 FPG dessen Abschiebung nach Großbritannien zulässig sei.Mit Bescheid vom 18.12.2020 wurde römisch eins. der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 01.09.2020 ohne in die Sache einzutreten
Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Großbritannien
, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO zur Prüfung des Antrages zuständig ist, sowie römisch zwei.
Paragraph 61, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, die Außerlandesbringung des Beschwerdeführers angeordnet und festgestellt, dass demzufolge
Paragraph 61, Absatz 2, FPG dessen Abschiebung nach Großbritannien zulässig sei. Verfahrenswesentlicher Teil der Länderfeststellungen im Bescheid: Länderspezifische Anmerkungen Nach 47 Jahren EU-Mitgliedschaft vollzog Großbritannien am 31.1.2020 seinen freiwilligen, auf Art. 50 EUV (Vertrag über die Europäische Union) basierenden EU-Austritt. Somit ist Großbritannien nun ein Drittstaat in Bezug auf die EU (EK o.D.; BPB o.D.).Nach 47 Jahren EU-Mitgliedschaft vollzog Großbritannien am 31.1.2020 seinen freiwilligen, auf Artikel 50, EUV (Vertrag über die Europäische Union) basierenden EU-Austritt. Somit ist Großbritannien nun ein Drittstaat in Bezug auf die EU (EK o.D.; BPB o.D.). Die Europäische Union und Großbritannien einigten sich auf eine Übergangsperiode bis 31.12.2020. Bis dahin gilt in Großbritannien noch EU-Recht (EK o.D.). Eine Task Force der Europäischen Kommission (UKTF = Task Force for Relations with the UK) koordiniert die Erörterung strategischer, rechtlicher sowie finanzieller Themenbereiche im Zusammenhang mit dem Brexit und zukünftiger bilateraler Beziehungen (EK o.D.). Bisher konnten sich Großbritannien und die Europäische Union nicht auf einen gemeinsamen Austrittsvertrag einigen (HB 7.12.2020). Quellen: - BPB – Bundeszentrale für politische Bildung (o.D.): Austritt/Ausschluss aus der EU, https://www.bpb.de/nachschlagen/lexika/das-europalexikon/176694/austritt-ausschluss-aus-der-eu, Zugriff 7.12.2020 - EK – Europäische Kommission (o.D.): Brexit in brief, https://ec.europa.eu/info/european-union-and-united-kingdom-forging-new-partnership/brexit-brief_en, Zugriff 7.12.2020 - HB – Handelsblatt (7.12.2020): Die Chronologie des Brexits – der EU-Austritt Großbritanniens zusammengefasst, https://www.handelsblatt.com/politik/international/brexit-zusammenfassung-die-chronologie-des-brexits-der-eu-austritt-grossbritanniens-zusammengefasst/24097616.html, Zugriff 10.12.2020 Die Einreise des Beschwerdeführers in das Gebiet der EU sei über Großbritannien erfolgt; er habe seither das Gebiet der EU nicht wieder verlassen. Der Beschwerdeführer habe dann am 21.11.2018 in Großbritannien einen Asylantrag gestellt. Großbritannien habe sich mit Schreiben vom 18.09.2020 zur Führung seines Asylverfahrens für zuständig erklärt. Ein Erlöschen der Zuständigkeit Großbritanniens sei nicht eingetreten. Der Beschwerdeführer verfüge in Österreich über familiäre Anknüpfungspunkte in Form seiner Schwester und seiner Gattin nach traditionellem Recht. Mit seiner Schwester lebe der Beschwerdeführer nicht im gemeinsamen Haushalt; ein Kontakt mit dieser bestehe nicht. Mit seiner Gattin lebe der Beschwerdeführer seit seiner Einreise im gemeinsamen Haushalt; ein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis bestehe nicht. Der Beschwerdeführer habe seine Frau erstmals nach seiner Einreise nach Österreich getroffen. Eine besondere Beziehungsintensität sei nicht zu erkennenAuch könne nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Großbritannien systematischen Misshandlungen bzw. Verfolgungen ausgesetzt gewesen sei oder diese dort zu erwarten hätte. Die Ausweisung greife nicht auf unzulässige Weise in das Recht des Beschwerdeführers auf Schutz des Familien- und Privatlebens ein. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG treffe zu. Ein zwingender Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts habe sich nicht ergeben. Die Einreise des Beschwerdeführers in das Gebiet der EU sei über Großbritannien erfolgt; er habe seither das Gebiet der EU nicht wieder verlassen. Der Beschwerdeführer habe dann am 21.11.2018 in Großbritannien einen Asylantrag gestellt. Großbritannien habe sich mit Schreiben vom 18.09.2020 zur Führung seines Asylverfahrens für zuständig erklärt. Ein Erlöschen der Zuständigkeit Großbritanniens sei nicht eingetreten. Der Beschwerdeführer verfüge in Österreich über familiäre Anknüpfungspunkte in Form seiner Schwester und seiner Gattin nach traditionellem Recht. Mit seiner Schwester lebe der Beschwerdeführer nicht im gemeinsamen Haushalt; ein Kontakt mit dieser bestehe nicht. Mit seiner Gattin lebe der Beschwerdeführer seit seiner Einreise im gemeinsamen Haushalt; ein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis bestehe nicht. Der Beschwerdeführer habe seine Frau erstmals nach seiner Einreise nach Österreich getroffen. Eine besondere Beziehungsintensität sei nicht zu erkennenAuch könne nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Großbritannien systematischen Misshandlungen bzw. Verfolgungen ausgesetzt gewesen sei oder diese dort zu erwarten hätte. Die Ausweisung greife nicht auf unzulässige Weise in das Recht des Beschwerdeführers auf Schutz des Familien- und Privatlebens ein. Die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG treffe zu. Ein zwingender Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts habe sich nicht ergeben. Gegen diesen Bescheid, dem Beschwerdeführer eigenhändig zugestellt am 29.12.2020, erhob dieser, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen BBU GmbH, fristgerecht Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Verletzung von Verfahrensvorschriften. Darin wird im Wesentlichen vorgebracht, dass der Beschwerdeführer bis zum Jahr 2016 einen Aufenthaltsstatus in Großbritannien gehabt habe. Die beantragte Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis sei ihm aufgrund der beginnenden EU-Austrittsverhandlungen nicht gewährt worden; bis 2018 habe sich der Beschwerdeführer in einem Beschwerdeverfahren befunden. Im Jahr 2018 habe der Beschwerdeführer dann in Großbritannien um Asyl angesucht; er habe in der Folge 2 Jahre vergeblich auf ein Interview gewartet. Am 01.09.2020 habe er dann den vorliegenden Asylantrag in Österreich gestellt, wo sich seit 2010 seine nunmehrige Frau aufhalte, welche er im Jahr 2015 nach traditionellem Ritus geheiratet habe. Großbritannien habe der Übernahme des Beschwerdeführers zugestimmt, ohne jedoch davon in Kenntnis gewesen zu sein, dass der Beschwerdeführer seit 2015 mit einer in Österreich lebenden Frau verheiratet sei und nunmehr auch im gemeinsamen Haushalt mit dieser lebe. Die Gattin sei mittlerweile mit einem gemeinsamen Kind schwanger. Eine Zuständigkeit Großbritanniens nach Art 18 Abs 1 lit b Dublin III-VO liege nicht vor.
Dublin III-VO – und somit in der Rangfolge vorgereiht – sei Österreich für das Verfahren des Beschwerdeführers zuständig, zumal ein Familienmitglied des Beschwerdeführers, nämlich dessen Ehefrau, in Österreich aufhältig sei und diese als Begünstigte internationalen Schutzes hier ein Aufenthaltsrecht habe. Davon sei die britische Behörde jedoch erst nachträglich in Kenntnis gesetzt worden. Im Übrigen sei festzuhalten, dass seit 01.01.2021
dem Brexit-Abkommen zw. Großbritannien und der EU die Dublin III-VO nicht mehr für Großbritannien anwendbar sei. Art 18 Abs 1 lit b Dublin III-VO sei nicht mehr für die schon ausgesprochene Übernahmezusage von Großbritannien anwendbar. Daher sei das Verfahren des Beschwerdeführers in Österreich zuzulassen. Gegen diesen Bescheid, dem Beschwerdeführer eigenhändig zugestellt am 29.12.2020, erhob dieser, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen BBU GmbH, fristgerecht Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Verletzung von Verfahrensvorschriften. Darin wird im Wesentlichen vorgebracht, dass der Beschwerdeführer bis zum Jahr 2016 einen Aufenthaltsstatus in Großbritannien gehabt habe. Die beantragte Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis sei ihm aufgrund der beginnenden EU-Austrittsverhandlungen nicht gewährt worden; bis 2018 habe sich der Beschwerdeführer in einem Beschwerdeverfahren befunden. Im Jahr 2018 habe der Beschwerdeführer dann in Großbritannien um Asyl angesucht; er habe in der Folge 2 Jahre vergeblich auf ein Interview gewartet. Am 01.09.2020 habe er dann den vorliegenden Asylantrag in Österreich gestellt, wo sich seit 2010 seine nunmehrige Frau aufhalte, welche er im Jahr 2015 nach traditionellem Ritus geheiratet habe. Großbritannien habe der Übernahme des Beschwerdeführers zugestimmt, ohne jedoch davon in Kenntnis gewesen zu sein, dass der Beschwerdeführer seit 2015 mit einer in Österreich lebenden Frau verheiratet sei und nunmehr auch im gemeinsamen Haushalt mit dieser lebe. Die Gattin sei mittlerweile mit einem gemeinsamen Kind schwanger. Eine Zuständigkeit Großbritanniens nach Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO liege nicht vor.
, Dublin III-VO – und somit in der Rangfolge vorgereiht – sei Österreich für das Verfahren des Beschwerdeführers zuständig, zumal ein Familienmitglied des Beschwerdeführers, nämlich dessen Ehefrau, in Österreich aufhältig sei und diese als Begünstigte internationalen Schutzes hier ein Aufenthaltsrecht habe. Davon sei die britische Behörde jedoch erst nachträglich in Kenntnis gesetzt worden. Im Übrigen sei festzuhalten, dass seit 01.01.2021
dem Brexit-Abkommen zw. Großbritannien und der EU die Dublin III-VO nicht mehr für Großbritannien anwendbar sei. Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO sei nicht mehr für die schon ausgesprochene Übernahmezusage von Großbritannien anwendbar. Daher sei das Verfahren des Beschwerdeführers in Österreich zuzulassen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger aus Somalia, stellte am 21.11.2018 einen Asylantrag in Großbritannien. Eine Entscheidung im dortigen Asylverfahren ist seinen Angaben zufolge bis dato nicht ergangen. In weiterer Folge reiste der Beschwerdeführer in das Bundesgebiet ein und stellte hier am 01.09.2020 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz. Im Zuge des Konsultationsverfahrens stimmte Großbritannien am 18.09.2020 dem Wiederaufnahmeersuchen Österreichs
1 lit. b Dublin III-VO ausdrücklich zu. Auch die am 28.09.2020 seitens des Bundesamtes erfolgte Information der britischen Dublin-Behörde, dass der Beschwerdeführer in Österreich bei seiner Gattin wohne, führte zu keiner anderen Entscheidung Großbritanniens.Im Zuge des Konsultationsverfahrens stimmte Großbritannien am 18.09.2020 dem Wiederaufnahmeersuchen Österreichs
Auch die am 28.09.2020 seitens des Bundesamtes erfolgte Information der britischen Dublin-Behörde, dass der Beschwerdeführer in Österreich bei seiner Gattin wohne, führte zu keiner anderen Entscheidung Großbritanniens. In Österreich lebt eine Schwester des Beschwerdeführers. Nach den Angaben des Beschwerdeführers besteht kein Kontakt zu dieser Angehörigen. Seit dem Jahr 2010 befindet sich die „Frau“ des Beschwerdeführers in Österreich. Er hat diese von Großbritannien über das Internet kennengelernt und nach eigenen Angaben im Jahr 2015 nach traditionellem Ritus geheiratet. Er hat die Genannte erstmalig nach seiner Einreise nach Österreich im August 2020 persönlich getroffen. Seit 17.09.2020 lebt der Beschwerdeführer mit seiner – nunmehr angeblich schwangeren - „Gattin“ im gemeinsamen Haushalt. Eine finanzielle oder sonstige Abhängigkeit ist nicht gegeben. Seit 01.01.2021 findet die Dublin III-VO hinsichtlich Großbritannien keine Anwendung mehr. Übergangsbestimmungen bzw ein separates Rücknahmeübereinkommen bestehen nicht. Das Verfahren des Beschwerdeführers ist zugelassen. 2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum Verfahrensgang sowie der persönlichen und familiären Situation des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem Verwaltungsakt. Der gemeinsame Haushalt mit seiner Lebensgefährtin (Gattin nach traditionellem Ritus) in Österreich seit 17.09.2020 ist dem Auszug aus dem zentralen Melderegister ZMR zu entnehmen. Die Feststellungen zur Nichtanwendbarkeit der Dublin III-VO ab 01.01.2021 auf das Vereinigte Königreich ergeben sich daraus, dass der Übergangszeitraum hinsichtlich der (Weiter-)Geltung von Unionsrecht in Großbritannien mit 31.12.2020 abgelaufen ist und Übergangsbestimmungen oder Übernahmeübereinkommen nicht bestehen. 3. Rechtliche Beurteilung:
GG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 idgF, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Stelle des Bundesasylamtes (vgl § 75 Abs. 18 AsylG 2005 idF BGBGl I 2013/144). Paragraph eins, BFA-VG idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Stelle des Bundesasylamtes vergleiche Paragraph 75, Absatz 18, AsylG 2005 in der Fassung BGBGl römisch eins 2013/144). § 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind. Paragraph 16, Absatz 6 und Paragraph 18, Absatz 7, BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind. Zu A) Stattgebung der Beschwerde: Die maßgeblichen Bestimmungen des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) idgF lauten: § 21 Abs. 3 lautet: Paragraph 21, Absatz 3, lautet: „Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.“ Im gegenständlichen Verfahren ging das Bundesamt unter Zugrundelegung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, insbes. des Konsultationsverfahrens, zutreffend davon aus, dass
den Bestimmungen der Dublin III-VO Großbritannien zur Prüfung des in Rede stehenden Antrags des auf internationalen Schutz zuständig ist. Großbritannien hat am 18.09.2020 der Übernahme des Beschwerdeführers nach Art 18 Abs 1 lit b Dublin III-VO auch ausdrücklich zugestimmt. Im gegenständlichen Verfahren ging das Bundesamt unter Zugrundelegung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, insbes. des Konsultationsverfahrens, zutreffend davon aus, dass
den Bestimmungen der Dublin III-VO Großbritannien zur Prüfung des in Rede stehenden Antrags des auf internationalen Schutz zuständig ist. Großbritannien hat am 18.09.2020 der Übernahme des Beschwerdeführers nach Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO auch ausdrücklich zugestimmt. Dennoch ist das Verfahren gegenständlich zuzulassen: Großbritannien ist mit 31.01.2020 aus der EU ausgetreten. Das Austrittsabkommen zw dem Vereinigten Königsreich und der EU vom 17.10.2019 sieht in Art 126 und 127 die Fortgeltung des Unionsrechts für einen Übergangszeitraum bis zum 31.12.2020 vor. Davon ist auch die Dublin III-VO umfasst. Nach dem Ablauf der Übergangsfrist (31.12.2020) bzw ohne Abschluss eines Austrittsabkommens sind das Primär- und Sekundärrecht der EU – und damit auch die Dublin III-VO – hinsichtlich Großbritannien nicht mehr anwendbar. Die Dublin III-VO findet dementsprechend ab 01.01.2021 für Großbritannien keine Anwendung mehr. Es bestehen weder Übergangsbestimmungen noch ein (separates) Rücknahmeübereinkommen zwischen Österreich und Großbritannien. Großbritannien ist mit 31.01.2020 aus der EU ausgetreten. Das Austrittsabkommen zw dem Vereinigten Königsreich und der EU vom 17.10.2019 sieht in Artikel 126 und 127 die Fortgeltung des Unionsrechts für einen Übergangszeitraum bis zum 31.12.2020 vor. Davon ist auch die Dublin III-VO umfasst. Nach dem Ablauf der Übergangsfrist (31.12.2020) bzw ohne Abschluss eines Austrittsabkommens sind das Primär- und Sekundärrecht der EU – und damit auch die Dublin III-VO – hinsichtlich Großbritannien nicht mehr anwendbar. Die Dublin III-VO findet dementsprechend ab 01.01.2021 für Großbritannien keine Anwendung mehr. Es bestehen weder Übergangsbestimmungen noch ein (separates) Rücknahmeübereinkommen zwischen Österreich und Großbritannien. Nach dem Gesagten wurde das gegenständliche Verfahren bis zur Bescheiderlassung (29.12.2020) ordnungsgemäß nach den Bestimmungen der Dublin III-VO geführt und hat dieses Verfahren die Zuständigkeit Großbritanniens für die Führung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers ergeben. Dennoch ist eine Überstellung des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts – aufgrund zwischenzeitigen Wegfalls der Rechtsgrundlage - nicht mehr möglich; die Zustimmungserklärung seitens Großbritanniens vom 18.09.2020 ist somit als hinfällig zu betrachten. Das Verfahren des Beschwerdeführers ist daher in Österreich zugelassen. Eine mündliche Verhandlung konnte
6a und 7 BFA-VG unterbleiben, zumal es sich lediglich um Rechtsfragen handelt und dem Rechtsstandpunkt des Beschwerdeführers vollinhaltlich entsprochen wurde. Eine mündliche Verhandlung konnte
Paragraph 21, Absatz 6 a und 7 BFA-VG unterbleiben, zumal es sich lediglich um Rechtsfragen handelt und dem Rechtsstandpunkt des Beschwerdeführers vollinhaltlich entsprochen wurde. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W185.2238658.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.