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{'item': 'W186 2235614-1'}

Obsah (10)§ 28Art. 133§ 8§ 68§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum21.01.2021 GeschäftszahlW186 2235614-1 SpruchW186 2235614-1/7E, W186 2235614-1/7E, IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht ha

§ 28Abs. 2 Vw

GVG iVm § 68 Abs. 1 AVG behoben.A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 68, Absatz eins, AVG behoben. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: 1.

  1. Die Beschwerdeführerin, eine somalische Staatsangehörige, stellte infolge unrechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet am 10.05.2015 ihren (ersten) Antrag auf internationalen Schutz. Im Zuge ihrer am 31.05.2015 stattgefundenen polizeilichen Erstbefragung gab die Beschwerdeführerin befragt nach ihrem Fluchtgrund an, dass ihre Volksgruppe der Madiban in Somalia diskriminiert werde. Ihr Mann sei Angehöriger der Volksgruppe der Hawiye. Die Familie ihres Mannes habe den Bruder der Beschwerdeführerin getötet. Sie sei damals im
  2. Monat schwanger gewesen und habe in Folge der ihr von der Familie ihres Mannes zugeführten Schläge ihr Kind verloren. Deshalb habe sie beschlossen zu flüchten. Vor dem Bundesamt in der niederschriftlichen Einvernahme am 01.06.2016 führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie nach ihrer Ehe bei ihrer Mutter gelebt habe. Ihr Mann habe sie geschwängert. Als sie im siebten Monat schwanger gewesen sei, habe die Familie des Mannes von der Schwangerschaft erfahren. Sie seien zur Beschwerdeführerin nach Hause gekommen und hätten sie geschlagen und ihren Bruder getötet. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 25.07.2016, Zl. 1071453004/150482997, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gem. § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF abgewiesen (Spruchpunkt I.). Unter einem wurde der Beschwerdeführerin gem. § 8 Abs. 1 AsylG der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihr die befristete Aufenthaltsberechtigung

§ 8Absatz 4 Asyl

G bis zum 25.07.2017 erteilt (Spruchpunkt III.).Mit Bescheid des Bundesamtes vom 25.07.2016, Zl. 1071453004/150482997, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gem. Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Unter einem wurde der Beschwerdeführerin gem. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihr die befristete Aufenthaltsberechtigung

Paragraph 8, Absatz 4 AsylG bis zum 25.07.2017 erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend wurde ausgeführt, dass das Fluchtvorbringen in Bezug auf die Verfolgung durch die Familie ihres Mannes nicht glaubwürdig sei. Es liege jedoch hinsichtlich der allgemeinen Sicherheitslage in Somalia ein Abschiebehindernis vor. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in eine lebensbedrohliche Notlage geraten könne. Der Bescheid erwuchs mangels Beschwerdeerhebung am 27.08.2016 in Rechtskraft. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 25.06.

  1. Zl. 1071453004 – 150482997, wurde die befristete Aufenthaltsberechtigung der Beschwerdeführerin als subsidiär Schutzberechtigte bis zum 25.07.2021 erteilt. 1.
  2. Die Beschwerdeführerin stellte am 19.06.2020 den gegenständlichen Folgeantrag. Sie wurde hierzu am selben Tag polizeilich erstbefragt. Nach dem Grund ihrer neuerlichen Asylantragsstellung befragt gab die Beschwerdeführerin an, dass sie ihre bisher gemachten Angaben aufrechterhalte. Ergänzend führte sie aus, dass ihrer im Bundesgebiet geborenen Tochter im Juni den Status der Asylberechtigten zuerkannt worden sei. Aus Angst, von ihrer Tochter getrennt zu werden, stelle sie deshalb diesen Antrag, um denselben Status wie ihre Tochter zu erhalten. Für den Fall einer Rückkehr nach Somalia befürchte sie, von ihrer Tochter getrennt zu werden. Ebenso fürchte sie sich davor, in Somalia getötet zu werden. Die Beschwerdeführerin wurde am 25.08.2020 vor dem Bundesamt niederschriftlich einvernommen. Hierzu gab sie an im Herkunftslang verheiratet gewesen, aber nunmehr geschieden zu sein. Ihr Mann habe sich von ihr scheiden lassen. Im Bundesgebiet sei ihre Tochter Ahlam am 16.05.2019 geboren worden. Den Vater ihrer Tochter habe sie in Österreich kennen gelernt. Seit fünf Monaten habe sie keinen Kontakt zum Kindesvater und sie hätten zurzeit nichts miteinander zu tun. Er zahle jedoch Unterhalt für die gemeinsame Tochter. Kennen gelernt hätten sie und der Kindesvater sich Anfang
  3. Im dritten Monat 2020 habe er sie dann verlassen. Sie sei mit dem Kindesvater nie verheiratet gewesen. Befragt nach ihren Fluchtgründen gab die Beschwerdeführerin an, dass sie damals wegen ihrem Mann geflüchtet sei. Dieser habe sich von ihr nun scheiden lassen. Sie sei von ihm geflüchtet, da er ihr viele Probleme bereitet habe. Ihre Mutter und Geschwister hielten sich nunmehr in Kenia auf. Ein Bruder der Beschwerdeführerin sei getötet worden, weshalb die Familie nach Kenia gegangen sei. Sie selbst sei jetzt eine alleinstehende Frau geworden. Ihre Tochter habe denselben Status wie ihr Vater bekommen. Sie selbst habe nun Angst, dass man sie und ihre Tochter auseinanderbringen könne. Sie habe Angst als alleinstehende Frau nach Somalia abgeschoben zu werden, da sie dort viele Probleme bekommen werde. Befragt nach dem letzten Kontakt mit ihren Familienangehörigen in Somalia gab die Beschwerdeführerin an, dass sie keinen Kontakt mehr zu ihrer Familie habe. Zuletzt habe sie mir ihrer Tante mütterlicherseits gesprochen. Das sei im
  4. Monat 2020 gewesen. Die Tante lebe nunmehr in Südafrika. Zu ihren restlichen Familienangehörigen habe sie seit ihrer Ausreise keinen Kontakt mehr gehabt. Durch ihre Tante habe sie erfahren, dass sich die Familie mittlerweile in Kenia aufhalte. In Somalia halte sich nurmehr ein Onkel in Jilib auf. Dieser habe zwei Kinder. Befragt nach der Ehescheidung führte die Beschwerdeführerin aus, dass die Ehe am 20.05.2017 telefonisch geschieden worden sei. 1.
  5. Mit Bescheid vom 31.08.2020, Zl. 1071453004/200508864, wies das Bundesamt den Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin vom 19.06.2020 sowohl hinsichtlich des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt I.), als auch hinsichtlich des Status der subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.)

§ 68Abs.

1 AVG wegen entschiedener Sache zurück.1.3. Mit Bescheid vom 31.08.2020, Zl. 1071453004/200508864, wies das Bundesamt den Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin vom 19.06.2020 sowohl hinsichtlich des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.), als auch hinsichtlich des Status der subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei.)

Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass keine Änderung der Sachlage festgestellt werden habe können. Zur Behauptung, nunmehr eine alleinstehende Frau zu sein, habe die Behörde sei die Behörde bereit im Vorverfahren davon ausgegangen, dass sie im Falle einer Rückkehr in Somalia über keine familiären und sozialen Netzwerke verfügen würde, weshalb ihr der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden sei. Somit könne keine wesentliche Änderung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes erkannt werden. 1.

  1. Mit Schriftsatz vom 28.09.2020, erhob die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsberatung Beschwerde gegen den Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes vom 31.08.
  2. Neben der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge das Verfahren zulassen, den angefochtenen Bescheid beheben und der Beschwerdeführerin den Flüchtlingsstatus zuerkennen, sowie der Beschwerde stattgeben, den Bescheid beheben und die Sache zur neuerlichen Prüfung an die Behörde zurückverweisen. 1.
  3. Mit Schriftsatz vom 28.09.2020, erhob die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsberatung Beschwerde gegen den Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes vom 31.08.
  4. Neben der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge das Verfahren zulassen, den angefochtenen Bescheid beheben und der Beschwerdeführerin den Flüchtlingsstatus zuerkennen, sowie der Beschwerde stattgeben, den Bescheid beheben und die Sache zur neuerlichen Prüfung an die Behörde zurückverweisen. 1.
  5. Das Bundesamt legte die Beschwerde samt dem dazu gehörigen Verwaltungsakt am 29.09.2020, hg. eingelangt am 01.10.2020, dem Bundesverwaltungsgericht vor. 1.
  6. Mit Eingabe vom 20.10.2020 übermittelte die Rechtsberatung der Beschwerdeführerin einen Schriftsatz, sowie einen Patientenbrief der Rudolfstiftung zur erfolgten Defibulation am 20.03.
  7. Darin ist bestätigt, dass an der Beschwerdeführerin im Alter von neun Jahren in Somalia eine FGM der Stufe IV. durchgeführt wurde.1.
  8. Mit Eingabe vom 20.10.2020 übermittelte die Rechtsberatung der Beschwerdeführerin einen Schriftsatz, sowie einen Patientenbrief der Rudolfstiftung zur erfolgten Defibulation am 20.03.
  9. Darin ist bestätigt, dass an der Beschwerdeführerin im Alter von neun Jahren in Somalia eine FGM der Stufe römisch vier. durchgeführt wurde.
  10. Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt, sowie aus der Übermittlung des medizinischen Befundes der Rudolfinerstiftung. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  11. Rechtliche Beurteilung: 3.1.1.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. 3.1.1.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBl I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG, BGBl römisch eins 2012/87 in der Fassung BGBl römisch eins 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. § 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.Paragraph 16, Absatz 6 und Paragraph 18, Absatz 7, BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind. 3.1.2. Zur Zulässigkeit der Beschwerde: Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 03.09.2020 wurde durch die bevollmächtigte Rechtsberaterin der Beschwerdeführerin am 24.09.2020 fristgerecht eingebracht. Zu A) Stattgebung der Beschwerde 3.2.1.

§ 68Abs.

1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung bzw. Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung

den Abs. 2 und 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.3.2.1.

Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung bzw. Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung

den Absatz 2 und 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Verschiedene Sachen im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG liegen vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgebend erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren (abgesehen von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind) abweicht (VwGH 10.06.1998, Zl. 96/20/0266). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und ist in dem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt keine Änderung eingetreten, so steht die Rechtskraft des ergangenen Bescheides dem neuerlichen Antrag entgegen und berechtigt die Behörde zu seiner Zurückweisung. Ist also eine Sachverhaltsänderung, die eine andere rechtliche Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten, so ist der Asylantrag

§ 68Abs. 1 AVG zurückzuweisen (Vw

GH 21.09.2000, Zl. 98/20/0564). Verschiedene Sachen im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegen vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgebend erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren (abgesehen von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind) abweicht (VwGH 10.06.1998, Zl. 96/20/0266). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und ist in dem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt keine Änderung eingetreten, so steht die Rechtskraft des ergangenen Bescheides dem neuerlichen Antrag entgegen und berechtigt die Behörde zu seiner Zurückweisung. Ist also eine Sachverhaltsänderung, die eine andere rechtliche Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten, so ist der Asylantrag

Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen (VwGH 21.09.2000, Zl. 98/20/0564). Auch Bescheide, die - auf einer unvollständigen Sachverhaltsbasis ergangen - in Rechtskraft erwachsen sind, sind verbindlich und nur im Rahmen des § 69 Abs. 1 AVG einer Korrektur zugänglich. Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des über den ersten Antrag absprechenden Bescheides entgegen (VwGH 10.06.1998, Zl. 96/20/0266 mit Hinweis auf VwGH 24.3.1993, Zl. 92/12/0149).Auch Bescheide, die - auf einer unvollständigen Sachverhaltsbasis ergangen - in Rechtskraft erwachsen sind, sind verbindlich und nur im Rahmen des Paragraph 69, Absatz eins, AVG einer Korrektur zugänglich. Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des über den ersten Antrag absprechenden Bescheides entgegen (VwGH 10.06.1998, Zl. 96/20/0266 mit Hinweis auf VwGH 24.3.1993, Zl. 92/12/0149). Könnten die behaupteten neuen Tatsachen, gemessen an der dem rechtskräftigen Bescheid zugrunde liegenden Rechtsanschauung, zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, so bedarf es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubwürdigkeit (Hinweis E

  1. Juli 2005, 2005/20/0343; gegen den bloßen Verweis auf den inhaltlichen Zusammenhang mit dem im Erstverfahren als unglaubwürdig erachteten Vorbringen zuletzt E
  2. September 2005, 2005/01/0363). Daran ändert auch der Umstand nichts, dass das neue Vorbringen in einem inhaltlichen Zusammenhang mit den im Erstverfahren nicht geglaubten Behauptungen stand. Ein solcher Zusammenhang kann für die Beweiswürdigung der behaupteten neuen Tatsachen argumentativ von Bedeutung sein, macht eine Beweiswürdigung des neuen Vorbringens aber nicht von vornherein entbehrlich oder gar – in dem Sinn, mit der seinerzeitigen Beweiswürdigung unvereinbare neue Tatsachen dürften im Folgeverfahren nicht angenommen werden – unzulässig (VwGH 29.9.2005, Zl. 2005/20/0365). § 68 Abs. 1 AVG soll in erster Linie die wiederholte Aufrollung einer bereits entschiedenen Sache (ohne nachträgliche Änderungen der Sach- oder Rechtslage) verhindern. Die objektive (sachliche) Grenze dieser Wirkung der Rechtskraft wird durch die "entschiedene Sache", also durch die Identität der Verwaltungssache, über die bereits mit einem formell rechtskräftigen Bescheid abgesprochen wurde, mit der im neuen Antrag intendierten bestimmt. Identität der Sache liegt dann vor, wenn einerseits weder in der Rechtslage noch in den für die Beurteilung des Parteibegehrens maßgeblichen tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist und sich andererseits das neue Parteibegehren im Wesentlichen (von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, abgesehen) mit dem früheren deckt. Dabei kommt es allein auf den normativen Inhalt des bescheidmäßigen Abspruches des rechtskräftig gewordenen Vorbescheides an. In Bezug auf wiederholte Asylanträge muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Danach kann nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtliche Relevanz zukäme. Die Behörde hat sich mit der behaupteten Sachverhaltsänderung bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit der (neuerlichen) Antragstellung insoweit auseinander zu setzen, als von ihr - gegebenenfalls auf der Grundlage eines durchzuführenden Ermittlungsverfahrens - festzustellen ist, ob die neu vorgebrachten Tatsachen zumindest einen (glaubhaften) Kern aufweisen, dem für die Entscheidung Relevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Antrag

§ 68Abs. 1 AVG zurückzuweisen (Vw

GH 19.02.2009, Zl.2008/01/0344 mit Hinweisen auf VwGH 29.01.2008, Zl. 2005/11/0102 mwN; und VwGH 16.02.2006, Zl. 2006/19/0380, mwN; VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0025; 25.4.2017, Ra 2016/01/0307).Paragraph 68, Absatz eins, AVG soll in erster Linie die wiederholte Aufrollung einer bereits entschiedenen Sache (ohne nachträgliche Änderungen der Sach- oder Rechtslage) verhindern. Die objektive (sachliche) Grenze dieser Wirkung der Rechtskraft wird durch die "entschiedene Sache", also durch die Identität der Verwaltungssache, über die bereits mit einem formell rechtskräftigen Bescheid abgesprochen wurde, mit der im neuen Antrag intendierten bestimmt. Identität der Sache liegt dann vor, wenn einerseits weder in der Rechtslage noch in den für die Beurteilung des Parteibegehrens maßgeblichen tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist und sich andererseits das neue Parteibegehren im Wesentlichen (von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, abgesehen) mit dem früheren deckt. Dabei kommt es allein auf den normativen Inhalt des bescheidmäßigen Abspruches des rechtskräftig gewordenen Vorbescheides an. In Bezug auf wiederholte Asylanträge muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Danach kann nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtliche Relevanz zukäme. Die Behörde hat sich mit der behaupteten Sachverhaltsänderung bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit der (neuerlichen) Antragstellung insoweit auseinander zu setzen, als von ihr - gegebenenfalls auf der Grundlage eines durchzuführenden Ermittlungsverfahrens - festzustellen ist, ob die neu vorgebrachten Tatsachen zumindest einen (glaubhaften) Kern aufweisen, dem für die Entscheidung Relevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Antrag

Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen (VwGH 19.02.2009, Zl.2008/01/0344 mit Hinweisen auf VwGH 29.01.2008, Zl. 2005/11/0102 mwN; und VwGH 16.02.2006, Zl. 2006/19/0380, mwN; VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0025; 25.4.2017, Ra 2016/01/0307). 3.2.

  1. Da das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen hat, ist Gegenstand der vorliegenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nur die Beurteilung der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung, nicht aber der zurückgewiesene Antrag selbst. Zu prüfen ist demnach, ob die Behörde auf Grund des von ihr zu berücksichtigenden Sachverhalts zu Recht zu dem Ergebnis gelangt ist, dass im Vergleich zum rechtskräftig entschiedenen ersten Asylverfahren keine wesentliche Änderung der maßgeblichen Umstände eingetreten ist (vgl. VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0198, mwN).3.2.
  2. Da das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen hat, ist Gegenstand der vorliegenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nur die Beurteilung der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung, nicht aber der zurückgewiesene Antrag selbst. Zu prüfen ist demnach, ob die Behörde auf Grund des von ihr zu berücksichtigenden Sachverhalts zu Recht zu dem Ergebnis gelangt ist, dass im Vergleich zum rechtskräftig entschiedenen ersten Asylverfahren keine wesentliche Änderung der maßgeblichen Umstände eingetreten ist vergleiche VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0198, mwN). Diese Prüfung der Zulässigkeit eines Folgeantrags auf Grund geänderten Sachverhalts hat – von allgemein bekannten Tatsachen abgesehen – im Beschwerdeverfahren nur anhand der Gründe, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens vorgebracht wurden, zu erfolgen (vgl. VwGH 24.6.2014, Ra 2014/19/0018). Neues Sachverhaltsvorbringen in der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid nach § 68 AVG ist von der "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht somit nicht umfasst und daher unbeachtlich (VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0025; 24.5.2018, Ra 2018/19/0234).Diese Prüfung der Zulässigkeit eines Folgeantrags auf Grund geänderten Sachverhalts hat – von allgemein bekannten Tatsachen abgesehen – im Beschwerdeverfahren nur anhand der Gründe, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens vorgebracht wurden, zu erfolgen vergleiche VwGH 24.6.2014, Ra 2014/19/0018). Neues Sachverhaltsvorbringen in der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid nach Paragraph 68, AVG ist von der "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht somit nicht umfasst und daher unbeachtlich (VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0025; 24.5.2018, Ra 2018/19/0234). 3.2.
  3. Zwar ist dem Bundesamt beizupflichten, dass die Beschwerdeführerin im Verfahren über den Folgeantrag zunächst auf jene Bedrohungssituation durch die Familie ihres Exmannes hinwies, die auch im ersten Verfahren behauptet und als unglaubhaft beurteilt wurde, und insoweit keine Neuerungen vorliegen. 3.2.
  4. Jedoch ergeben sich Falle der Beschwerdeführerin jedenfalls neu hinzugetretene, sachverhaltsändernde Elemente und zwar im Hinblick darauf, dass die Beschwerdeführerin es seit Rechtskraft des Bescheides des Bundesamtes vom 25.07.2016 eine uneheliche Tochter im Bundesgebiet geboren hat, der in weiterer Folge der Status der Asylberechtigten zuerkannt worden ist. Ebenso gibt sie nunmehr an, dass sie von ihrem somalischen Eheman mittlerweile geschieden ist. Im Falle einer Rückkehr nach Somalia besteht die Gefahr, dass sie als alleinstehende Frau mit einem unehelichen Kind einer geschlechtsspezifischen Verfolgung ausgesetzt sein könnte. Die belangte Behörde verabsäumte es, sich im gegenständlichen Fall konkret mit der Situation von alleinstehenden, geschiedenen Frauen mit einem unehelichen Kind, die aus dem Westen nach Somalia zurückkehrt, auseinanderzustezen, weshalb eine asylrelevante Verfolgung nicht von vornherein ausgeschlossen bzw. eine „entschiedene Sache“ nicht angenommen werden kann. So hat es die belangte Behörde bereits im Bescheid vom 25.07.2016 unterlassen, eine asylrelevante Verfolgung der Beschwerdeführerin in Bezug auf die soziale Gruppe der alleinstehenden Frau zu prüfen (vgl. S. 56-58 des Bescheides vom 25.07.2016). Auch im nunmehr angefochtenen Bescheid wird lediglich das Verfolgunsvorbringen hinsichtlich der Familie ihres Exmannes in die Entscheidung mit einbezogen. Hinsichtlich des Umstandes, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine alleinstehende Frau handelt, - dies insbesondere durch den nunmehr neu hinzutretenden Umstand, dass sich ihr Ehemann mittlerweile hat scheiden lassen und die Beschwerdeführerin nunmehr auch ein uneheliches Kind zur Welt gebracht hat – wird lediglich auf die bereits erfolgte Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten verwiesen, ohne eine Asylrelevanz zu prüfen. Die belangte Behörde verabsäumte es, sich im gegenständlichen Fall konkret mit der Situation von alleinstehenden, geschiedenen Frauen mit einem unehelichen Kind, die aus dem Westen nach Somalia zurückkehrt, auseinanderzustezen, weshalb eine asylrelevante Verfolgung nicht von vornherein ausgeschlossen bzw. eine „entschiedene Sache“ nicht angenommen werden kann. So hat es die belangte Behörde bereits im Bescheid vom 25.07.2016 unterlassen, eine asylrelevante Verfolgung der Beschwerdeführerin in Bezug auf die soziale Gruppe der alleinstehenden Frau zu prüfen vergleiche S. 56-58 des Bescheides vom 25.07.2016). Auch im nunmehr angefochtenen Bescheid wird lediglich das Verfolgunsvorbringen hinsichtlich der Familie ihres Exmannes in die Entscheidung mit einbezogen. Hinsichtlich des Umstandes, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine alleinstehende Frau handelt, - dies insbesondere durch den nunmehr neu hinzutretenden Umstand, dass sich ihr Ehemann mittlerweile hat scheiden lassen und die Beschwerdeführerin nunmehr auch ein uneheliches Kind zur Welt gebracht hat – wird lediglich auf die bereits erfolgte Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten verwiesen, ohne eine Asylrelevanz zu prüfen. Das Vorbringen der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der alleinstehenden Frauen wurde somit weder im Erstbescheid vom 25.07.2016, als auch im gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 31.08.2020 einer asylrechtlichen Prüfung unterzogen, weshalb aus diesem Umstand bereits ersichtlich ist, dass in Bezug auf dieses Vorbringen keine entschiedene Sache iSd § 68 Abs. 1 AVG vorliegt. Das Vorbringen der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der alleinstehenden Frauen wurde somit weder im Erstbescheid vom 25.07.2016, als auch im gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 31.08.2020 einer asylrechtlichen Prüfung unterzogen, weshalb aus diesem Umstand bereits ersichtlich ist, dass in Bezug auf dieses Vorbringen keine entschiedene Sache iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG vorliegt. Die Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe ist einer der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK festgelegten Gründe, an die die asylrelevante Verfolgungsgefahr anknüpft. Die Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe ist einer der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK festgelegten Gründe, an die die asylrelevante Verfolgungsgefahr anknüpft. Die Angehörigen einer bestimmten sozialen Gruppe haben ein gemeinsames soziales Merkmal, ohne dessen Vorliegen sie nicht verfolgt würden (VwGH 20.10.1999, 99/01/0197). Auch eine alleine auf das Geschlecht bezugnehmende Verfolgung ist als Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe zu werten (VwGH 31.01.2001, 99/20/0497). Umgelegt auf den gegenständlichen Fall ergibt sich vor diesem Hintergrund, dass nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann, dass der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr nach Somalia mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keine Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure drohen würde. Es kann somit ohne einhergehende Prüfung nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführerin als alleinstehende Rückkehrerin, die auf kein Netzwerk zurückgreifen kann, keine geschlechtsspezifische Gewalt drohen würde. Aus den Länderberichten ergibt sich auch, dass die somalische Gesellschaft zutiefst patriarchalisch ausgerichtet ist und Frauen schwer diskriminiert werden und Gewalt ausgesetzt sind. Mangelnder Schutz durch den Clan oder männliche Familienangehörige (als Ersatz für den inexistenten staatlichen Schutz) erhöht dieses Risiko. Vom Bestehen einer innerstaatliche Fluchtalternative für die Beschwerdeführerin kann im Lichte des Gesagten ohne nähere Prüfung des konkreten Einzelfalles ebenso wenig ausgegangen werden, zumal sich bereits aus den Länderberichten ergibt, dass für alleinstehende Frauen ohne männlichen Schutz eine innerstaatliche Relokationsmöglichkeit nicht gegeben ist. Es ist somit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin keine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung hat, da sie alleinstehend und ohne männlichen Schutz ist. Sie kann sich der Verfolgungsgefahr (beziehungsweise der Gefahr, aufgrund ihrer persönlichen Eigenschaften als alleinstehende, schutzlose Frau geschlechtsspezifischer Gewalt ausgesetzt zu sein) auch nirgendwo in Somalia entziehen. Die Länderberichte für Somalia beschreiben die Versorgungslage von Binnenflüchtlingen auch als besonders schlecht, was eine innerstaatliche Fluchtalternative erheblich erschwert. Aus all diesen Gründen kann ein anderes Verfahrensergebnis nicht von vornherein ausgeschlossen werden, zumal seit Abschluss des ersten Asylverfahrens der Beschwerdeführerin mit Bescheid des Bundesamtes vom 25.07.2016 bereits auch vier Jahr vergangen sind, weshalb auch aus diesem Grund und in Gesamtschau des Falles nicht von einer „entschiedenen Sache“ im Sinne des § 68 AVG auszugehen ist. Aus all diesen Gründen kann ein anderes Verfahrensergebnis nicht von vornherein ausgeschlossen werden, zumal seit Abschluss des ersten Asylverfahrens der Beschwerdeführerin mit Bescheid des Bundesamtes vom 25.07.2016 bereits auch vier Jahr vergangen sind, weshalb auch aus diesem Grund und in Gesamtschau des Falles nicht von einer „entschiedenen Sache“ im Sinne des Paragraph 68, AVG auszugehen ist. Da das Bundesamt im konkreten Fall sohin den gegenständlichen Folgeantrag der Beschwerdeführerin zu Unrecht wegen „entschiedener Sache“ zurückgewiesen hat, war der angefochtene Bescheid zu beheben. 3.
  5. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides3.
  6. Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides Da mit der Behebung des Spruchpunktes I. des angefochtenen Bescheides die rechtlichen Voraussetzungen für die Erlassung des Spruchpunktes II. des angefochtenen Bescheides wegfallen ist, ist auch dieser Spruchpunkt ersatzlos zu beheben.Da mit der Behebung des Spruchpunktes römisch eins. des angefochtenen Bescheides die rechtlichen Voraussetzungen für die Erlassung des Spruchpunktes römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wegfallen ist, ist auch dieser Spruchpunkt ersatzlos zu beheben. 3.4.

§ 24Abs. 2 Z 1 Vw

GVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.3.4.

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist. Aufgrund der Behebung des angefochtenen Bescheides konnte

§ 24Abs. 2 Z 1 Vw

GVG eine Verhandlung entfallen.Aufgrund der Behebung des angefochtenen Bescheides konnte

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG eine Verhandlung entfallen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W186.2235614.1.00

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