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{'item': 'W192 2238747-1'}

Obsah (17)Art. 133§ 57§ 10§ 52§ 46§ 53§ 55§ 18§ 76§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 24§ 9§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum21.01.2021 GeschäftszahlW192 2238747-1 SpruchW192 2238747-1/2E, W192 2238747-1/2E, IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht hat

den §§ 53 Abs. 1 und Abs. 2 Z 6 FPG, 55 Abs. 4 FPG i.d.g.F. und § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG i.d.g.F. als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird

den Paragraphen 53, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer 6, FPG, 55 Absatz 4, FPG i.d.g.F. und Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG i.d.g.F. als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

  1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Albaniens, wies sich am 11.01.2021 bei der Ausreisekontrolle am Flughafen Wien Schwechat mit einer gefälschten italienischen ID-Karte aus, woraufhin das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am gleichen Datum dessen Festnahme nach den Bestimmungen des BFA-VG anordnete. Am selben Tag erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl. Dem Beschwerdeführer wurde eingangs vorgehalten, sich mit einem gefälschten italienischen Personalausweis gegenüber Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes ausgewiesen zu haben, nicht im Besitz eines albanischen Reisepasses zu sein und den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachweisen zu können. Der Beschwerdeführer brachte dazu vor, dass er bei der Kontrolle am Flughafen angegeben habe, dass er albanischer Staatsbürger sei. Er habe in Deutschland seinen Onkel besuchen wollen. Dann habe er erfahren, „dass ich mit dem Dokument nach London fliegen kann, weil die wirtschaftliche Lage in meinem Land schlecht ist.“ Der Beschwerdeführer habe € 530 Strafe bezahlt und verfüge noch über ca. €
  2. Sein Reisepass befinde sich in Wien im Hotel in der Matratze. Der Beschwerdeführer sei vor zwei Tagen mit dem Autobus von Albanien nach Wien gereist und habe zwei Nächte in Hotels übernachtet. Er habe nach Deutschland weiterreisen wollen. Die gefälschten Dokumente habe der Beschwerdeführer in Wien von einer Person erworben und er hätte den Preis von € 500 einer Person in London geben sollen. Der Beschwerdeführer habe im Herkunftsstaat neun Jahre die Grundschule und vier Jahre eine Berufsmittelschule für Elektroniker besucht. Er sei sechs Monate lang arbeitslos gewesen. Es gebe keine Arbeit und darum habe er nach Deutschland reisen wollen. Der Beschwerdeführer habe keine Kreditkarte, Bankomatkarte oder sonstige Möglichkeit, in Österreich auf legale Weise an Geld zu kommen. Er habe in Österreich keine legal aufhältigen Familienangehörigen, in Deutschland lebe ein Onkel. Im Herkunftsstaat würden die Eltern und zwei Brüder des ledigen und kinderlosen Beschwerdeführers leben. Dem Beschwerdeführer wurde sodann vorgehalten, dass er angesichts seines Verhaltens eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle, welche die Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes in bis zu fünfjähriger Dauer zulässig mache. Hierzu gab der Beschwerdeführer an, dass er sich entschuldige; er habe am Flughafen gesagt, dass er albanischer Staatsbürger sei. In eine mögliche Abschiebung nach Albanien willige er ein. Eine Nachschau an der vom Beschwerdeführer bezeichneten Hoteladresse am 11.01.2012 ergab, dass in seinem Zimmer keine Originaldokumente gefunden wurden, wobei seitens der Rezeption der Aufenthalt des Beschwerdeführers bestätigt wurde.
  3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt I.).

§ 10Abs. 2 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

1 Z 1 FPG gegen den Beschwerdeführer erlassen (Spruchpunkt II.) und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung

§ 46

FPG nach Albanien zulässig ist (Spruchpunkt III.).

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 2 Z 6 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.). Es wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise

§ 55Abs.

4 FPG nicht gewährt (Spruchpunkt V.) und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung

§ 18Abs.

2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.). 2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG gegen den Beschwerdeführer erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.) und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Albanien zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Es wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise

Paragraph 55, Absatz 4, FPG nicht gewährt (Spruchpunkt römisch fünf.) und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl stellte die Staatsbürgerschaft, nicht jedoch die Identität des Beschwerdeführers fest und erwog weiters, der Beschwerdeführer habe am 11.01.2021 mit einem gefälschten italienischen Personalausweis von Wien Schwechat nach Großbritannien reisen wollen. Der Beschwerdeführer verfüge über keinen albanischen Reisepass, sein Aufenthalt sei nicht rechtmäßig. Dieser habe zudem die erforderlichen finanziellen Mittel für seinen Lebensunterhalt nicht nachweisen können. Der Beschwerdeführer habe in Österreich keine privaten und familiären Bindungen und sei hier keiner Beschäftigung nachgegangen. Er habe keine Möglichkeiten, um in Österreich legal an Geld zu gelangen. Da ein Aufenthaltstitel

§ 57Asyl

G 2005 nicht zu erteilen sei und eine Interessensabwägung im Sinne des § 9 Abs. 3 BFA-VG zu dessen Lasten ausginge, sei eine Rückkehrentscheidung zu erlassen gewesen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl stellte die Staatsbürgerschaft, nicht jedoch die Identität des Beschwerdeführers fest und erwog weiters, der Beschwerdeführer habe am 11.01.2021 mit einem gefälschten italienischen Personalausweis von Wien Schwechat nach Großbritannien reisen wollen. Der Beschwerdeführer verfüge über keinen albanischen Reisepass, sein Aufenthalt sei nicht rechtmäßig. Dieser habe zudem die erforderlichen finanziellen Mittel für seinen Lebensunterhalt nicht nachweisen können. Der Beschwerdeführer habe in Österreich keine privaten und familiären Bindungen und sei hier keiner Beschäftigung nachgegangen. Er habe keine Möglichkeiten, um in Österreich legal an Geld zu gelangen. Da ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, AsylG 2005 nicht zu erteilen sei und eine Interessensabwägung im Sinne des Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG zu dessen Lasten ausginge, sei eine Rückkehrentscheidung zu erlassen gewesen. Mangels Vorliegens einer relevanten Gefährdung sei unter Bedachtnahme auf die Lage im Herkunftsstaat die Abschiebung nach Albanien zulässig. Zur Begründung des Einreiseverbotes wurde erwogen, der Beschwerdeführer habe seine albanische Staatsbürgerschaft verschleiern wollen, habe sich als italienischer Staatsbürger ausgegeben, sei im Besitz eines gefälschten italienischen Personalausweises und eines gefälschten Studentenausweises gewesen und habe mit diesen Dokumenten illegale Reisebewegungen beabsichtigt. Überdies sei er im Besitz unzureichender finanzieller Mittel, um sich auf längere Sicht ein Leben in der Europäischen Union finanzieren zu können. Dessen Barmittel seien fast zur Gänze aufgebraucht und er habe keine Möglichkeit, um legal an Geldmittel zu gelangen. Die Gesamtbeurteilung seines Verhaltens, seiner Lebensumstände, sowie seiner familiären und privaten Anknüpfungspunkte habe ergeben, dass die Erlassung eines Einreiseverbotes in der ausgesprochenen Dauer gerechtfertigt und notwendig sei, um der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefährdung zu begegnen. Aus dem gleichen Grund sei die sofortige Ausreise des Genannten im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich, sodass einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung abzuerkennen gewesen sei. Mit weiterem Bescheid vom 12.01.2021 hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gegen den Beschwerdeführer

§ 76Abs. 2 Z 2 FPG i

Vm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Mit weiterem Bescheid vom 12.01.2021 hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gegen den Beschwerdeführer

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Beide Bescheide wurden dem Beschwerdeführer am 12.01.2021 persönlich ausgefolgt. Laut dem im Verwaltungsakt einliegenden Bericht der zuständigen Landespolizeidirektion vom 14.01.2021 über eine an diesem Tag versuchte Einholung von Effekten des Beschwerdeführers hatte sich der Beschwerdeführer im genannten Hotel bereits mit dem gefälschten italienischen Personalausweis, dessen Kopie die Rezeption aushändigte, registriert. Einem Antrag des Beschwerdeführers auf Genehmigung der freiwilligen unterstützten Rückkehr wurde durch Mitteilung des Bundesamts vom 15.01.2021 nicht entsprochen, da ein Reisepass nicht gefunden worden sei und nach Erlangung eines Heimreisezertifikats die Abschiebung erfolgen werde.

  1. Gegen die Spruchpunkte IV. bis VI. des dargestellten Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl richtet sich die durch die nunmehr bevollmächtigte Rechtsberatungsorganisation am 15.01.2021 fristgerecht eingebrachte Beschwerde, in welcher begründend ausgeführt wurde, dass der Tatbestand der Mittellosigkeit nicht erfüllt sei. Der Beschwerdeführer habe ausgesagt, mit ca. € 600 eingereist zu sein, in einem Hotel in Wien genächtigt zu haben und zudem eine Geldstrafe sogleich beglichen zu haben. Er habe den Unterhalt mit den mitgeführten Barmitteln daher tatsächlich bis zur geplanten Ausreise selbst bestritten.
  2. Gegen die Spruchpunkte römisch vier. bis römisch sechs. des dargestellten Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl richtet sich die durch die nunmehr bevollmächtigte Rechtsberatungsorganisation am 15.01.2021 fristgerecht eingebrachte Beschwerde, in welcher begründend ausgeführt wurde, dass der Tatbestand der Mittellosigkeit nicht erfüllt sei. Der Beschwerdeführer habe ausgesagt, mit ca. € 600 eingereist zu sein, in einem Hotel in Wien genächtigt zu haben und zudem eine Geldstrafe sogleich beglichen zu haben. Er habe den Unterhalt mit den mitgeführten Barmitteln daher tatsächlich bis zur geplanten Ausreise selbst bestritten. Mit in bloß genereller Weise erfolgtem Hinweis auf das Urteil des EuGH vom 11.06.2015, C-554/13 zur Auslegung des Begriffs der Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit wurde vorgebracht, dass die Behörde die legale Einreise des Beschwerdeführers, dessen kurze Aufenthaltsdauer in Österreich, die Mitwirkung des Beschwerdeführers im Zuge der Einvernahme am „11.02.2021“ (gemeint: 11.01.2021) und dessen Ausreisewilligkeit unberücksichtigt gelassen habe, ebenso dass es sich um das erste Fehlverhalten des bislang unbescholten Beschwerdeführers handle. In ähnlich gelagerten Fällen sei vom Bundesverwaltungsgericht ein Einreiseverbot ersatzlos behoben bzw. dessen Dauer verkürzt worden. Der Beschwerdeführer habe mit seinem Onkel in Deutschland Familie im Schengenraum und ihn treffe daher ein Einreiseverbot von fünf Jahren besonders hart. Im vorliegenden Fall sei die belangte Behörde auch zu Unrecht vom Primat der freiwilligen Ausreise abgewichen, indem der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erkannt worden sei. Der Beschwerdeführer habe jedoch, wie zuvor dargestellt, kein solches Verhalten gesetzt, das die sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung gebieten würde. Dies ergebe sich aus dem bereits genannten Urteil des EuGHs vom 11.06.
  3. Weiters habe der EuGH in der Rechtssache Gnandi, C-181/16 (Urteil vom 19.06.2018) bestätigt, dass im Anwendungsbereich der Rückführungsrichtlinie grundsätzlich eine freiwillige Ausreise eingeräumt werden solle. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung und damit zusammenhängend die Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise seien auf nicht nachvollziehbare Weise erfolgt, zumal der Beschwerdeführer, wie dargelegt, keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Der Ausspruch über die Rechtmäßigkeit der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung werde durch die Abschiebung nicht obsolet, zumal eine fristgerechte respektive freiwillige Ausreise in Zusammenhang mit den § 60 Abs. 1 FPG Relevanz entfalten könne. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung und damit zusammenhängend die Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise seien auf nicht nachvollziehbare Weise erfolgt, zumal der Beschwerdeführer, wie dargelegt, keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Der Ausspruch über die Rechtmäßigkeit der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung werde durch die Abschiebung nicht obsolet, zumal eine fristgerechte respektive freiwillige Ausreise in Zusammenhang mit den Paragraph 60, Absatz eins, FPG Relevanz entfalten könne. Es wurde die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes - insbesondere zur Gefährlichkeitsprognose - beantragt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen: 1.
  5. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Albaniens; seine Identität steht nicht fest. Dieser hat seinen Lebensmittelpunkt in Albanien, wo er Schulen besuchte und eine Berufsausbildung absolvierte. Nachdem er in Albanien keine Arbeit mehr gefunden hatte, beschloss er, auszureisen, um eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Der in Österreich strafgerichtlich unbescholtene Beschwerdeführer hat in Österreich keine zum Aufenthalt berechtigten Angehörigen oder sonstigen engen sozialen Bindungen, dieser ging keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und erbrachte keinen Nachweis über vorhandene Deutschkenntnisse. Eine Integration im österreichischen Bundesgebiet wurde nicht behauptet. Der Beschwerdeführer hat angegeben, etwa zwei Tage vor seinem Aufgriff ins Bundesgebiet eingereist zu sein, um nach Deutschland weiterzureisen, wobei er dann nach Beschaffung der gefälschten italienischen Dokumente von hier aus auf dem Luftweg nach Erhalt des verfälschten Identitätsdokuments unter Mitführung desselben illegal nach Großbritannien zu reisen versucht habe. Der Beschwerdeführer hat kein ausgeprägtes familiäres Naheverhältnis zu seinem Onkel in Deutschland. Im Herkunftsstaat leben die Eltern und zwei Brüder des Beschwerdeführers. 1.
  6. Er reiste im Jänner 2021 zunächst unrechtmäßig nach Österreich, wo er die Nacht vom 10.01.2021 auf den 11.01.2021 in einem Hotel verbrachte, wobei er sich mit einem gefälschten italienischen Personalausweis registrierte. Am 11.01.2021 stellte sich der Beschwerdeführer am Flughafen Wien-Schwechat der Ausreisekontrolle für einen Flug Richtung Großbritannien und wies sich gegenüber den Organen der Grenzkontrolle mit einem gefälschten italienischen Personalausweis aus, welcher ihn als italienischen Staatsangehörigen mit einem von seinen tatsächlichen Personalien abweichenden Namen und Geburtsdatum auswies. Am selben Tag wurde der Genannte auf Grundlage eines durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erlassenen Festnahmeauftrags festgenommen. Der Beschwerdeführer hat keinen albanischen Reisepass und hält sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Der Beschwerdeführer hat im Vorfeld seines Aufgriffs keine Wohnsitzmeldung im Bundesgebiet besessen. Er besitzt keinen österreichischen Aufenthaltstitel und hat einen solchen noch nie beantragt. Dem Beschwerdeführer ist eine freiwillige Ausreise nicht möglich, da er über kein gültiges Reisedokument und nicht über ausreichende finanzielle Mittel verfügt. 1.
  7. Der Beschwerdeführer verfügte während Anhaltung in Schubhaft im Bundesgebiet am 18.01.2021 über EUR 30,- an Bargeld und keine legalen Möglichkeiten zur Erlangung darüberhinausgehender finanzieller Mittel. 1.
  8. Ein weiterer respektive neuerlicher Aufenthalt des Beschwerdeführers würde eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit darstellen. 1.
  9. Die im angefochtenen Bescheid ausgesprochene Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G 2005, die

§ 52Abs.

1 Z 1 FPG ausgesprochene Rückkehrentscheidung und die

§ 52Abs.

9 leg.cit. erfolgte Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nach Albanien sind mit der vorliegenden Beschwerde nicht angefochten worden.1.5. Die im angefochtenen Bescheid ausgesprochene Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG 2005, die

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG ausgesprochene Rückkehrentscheidung und die

Paragraph 52, Absatz 9, leg.cit. erfolgte Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nach Albanien sind mit der vorliegenden Beschwerde nicht angefochten worden.

  1. Beweiswürdigung: 2.
  2. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers gründen sich auf dessen Angaben. Mangels Vorliegen eines entsprechenden Dokumentes steht seine Identität nicht fest. Die Feststellungen über die privaten und familiären Verhältnisse des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat und im Bundesgebiet beruhen auf seinen Angaben im Verfahren. Der Beschwerdeführer hat bei seiner Einvernahme auch selbst eingeräumt, dass er den Herkunftsstaat verlassen hat, um seine wirtschaftliche Situation zu verbessern, indem er eine Erwerbstätigkeit aufnimmt. Er hat zwar eingangs der Einvernahme auch als Reisegrund einen Besuch seines Onkels in Deutschland genannt, jedoch in weiterer Folge im weiteren Verlauf der Einvernahme eindeutig erkennen lassen, dass die wirtschaftlichen Motive seiner Ausreise überwogen haben. Dies ist auch zweifelsfrei aus seinem Verhalten kurz nach der Einreise nach Österreich ersichtlich, als er unter Verwendung des - behauptetermaßen hier erworbenen - gefälschten italienischen Personalausweises die illegale Weiterreise nach Großbritannien anzutreten versucht. Diese - nach eigenen Angaben des Beschwerdeführers kurzfristig erfolgte - Änderung des Reisezwecks lässt auch erkennen, dass der Beschwerdeführer kein intensiv ausgeprägtes familiäres Naheverhältnis zu seinem Onkel hat. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers wird durch die Einsicht in das Strafregister belegt. 2.
  3. Die Feststellung, dass sich der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides illegal im Bundesgebiet aufgehalten hat, ergibt sich aus dem Umstand, dass dieser sich laut den nicht bestrittenen Ausführungen im Bericht einer Landespolizeidirektion vom 11.01.2021 an diesem Datum bei der Grenzkontrolle am Flughafen Wien-Schwechat mit einem gefälschten italienischen Personalausweis ausgewiesen hat und beabsichtigte, unter Gebrauch desselben nach Großbritannien zu reisen, wodurch er Zweck und Bedingungen eines visumsfreien Aufenthalts überschritten hat. Es kann somit dahingestellt bleiben, ob der Beschwerdeführer – wie in der Beschwerde behauptet - mit einem albanischen Reisepass visumfrei nach Österreich eingereist ist und hier die gefälschten italienischen Dokumente beschafft hat, oder er – was angesichts der damit erfolgten Registrierung im Hotel naheliegt - bereits unter Verwendung dieser gefälschten Dokumente nach Österreich gelangt ist. Allerdings wäre die vom Beschwerdeführer erfolgte Einreise in den Schengenraum zum Zweck der Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch im Fall der Innehabung eines albanischen Reisepasses nicht von Zweck und Bedingungen einer zulässigen visumfreien Einreise umfasst und daher ebenso nicht rechtmäßig gewesen. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer über keinen albanischen Reisepass verfügt, ergibt sich aus der zweimal durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erfolgten Nachschau im vom Beschwerdeführer genutzten Hotel. Dabei wurde durch die Hotelrezeption auch dargetan, dass der Beschwerdeführer seine Registrierung mit dem gefälschten italienischen Personalausweis vorgenommen hatte. Die Feststellung über die nicht vorhandene behördliche Wohnsitzmeldung in Österreich ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister. Aus der Aktenlage geht im Einklang mit den Angaben des Beschwerdeführers nicht hervor, dass der Beschwerdeführer jemals über eine Aufenthaltserlaubnis im Bundesgebiet oder einem anderen Schengen-Staat verfügt hätte. Im Zentralen Fremdenregister scheinen keine diesbezüglichen Vermerke auf und wurde vom Beschwerdeführer auch nichts Gegenteiliges vorgebracht. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer sich im Zuge einer Ausreisekontrolle am Flughafen Wien-Schwechat gegenüber österreichischen Grenzkontrollorganen mit einem gefälschten italienischen Personalausweis auswies, welcher ihn als italienischen Staatsbürger mit einem abweichenden Namen und Geburtsdatum auswies, ergibt sich aus dem Bericht der zuständigen Landespolizeidirektion vom 11.01.2021 in Zusammenschau mit den Angaben des Beschwerdeführers anlässlich der am gleichen Datum abgehaltenen niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl. Der Beschwerdeführer hat ausdrücklich eingeräumt, dass es sich bei dem vorgewiesenen italienischen Dokument um eine Fälschung gehandelt hatte, welche er behauptetermaßen im Vorfeld im Bundesgebiet entgeltlich erworben hat, um die illegale Einreise nach Großbritannien zu ermöglichen, wo er beabsichtigte, in der Folge eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Es ist demnach unstrittig, dass der Beschwerdeführer wissentlich über seine Identität und Staatsbürgerschaft zu täuschen versuchte, um hierdurch fremdenrechtliche Regelungen zu umgehen. 2.
  4. Die Feststellung über seine finanziellen Verhältnisse resultiert aus der Eintragung über seine Effekten in der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres, wonach er am 18.01.2021 über einen Geldbetrag von € 30,00 verfügte. Der Beschwerdeführer hat bei seiner Einvernahme angegeben, kein Geld auf einem Konto und keine Ersparnisse zu haben. Eine finanzielle Unterstützung durch Familienangehörige oder eine Selbsterhaltungsfähigkeit des Beschwerdeführers wurde im Verfahren auch nicht behauptet oder nachgewiesen, da keine Nachweise über Einkünfte oder Vermögen des Beschwerdeführers oder seiner Familie in Vorlage gebracht wurden. Vielmehr räumte der Beschwerdeführer selbst ein, dass er aufgrund des Umstandes, dass er in Albanien keine Arbeit gefunden hätte, die Aufnahme unerlaubter Arbeiten im Gebiet der Mitgliedstaaten unter Gebrauch eines gefälschten Identitätsdokumentes beabsichtigt hatte. 2.
  5. Der Beschwerdeführer hat keine Bereitschaft gezeigt, die Bestimmungen des Fremdenrechts zu respektieren und hat versucht, durch die Verwendung gefälschter Dokumente die zuständigen Behörden über das Fehlen seiner Berechtigung zu Einreise und Aufenthalt zu täuschen. Die dargestellten Aspekte seines Fehlverhaltens sowie der Zweck seiner Einreise ins Bundesgebiet wurden vom Beschwerdeführer anlässlich seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 11.01.2021, anlässlich derer ihm Gelegenheit gegeben wurde, zum entscheidungsmaßgeblichen Sachverhalt im Rahmen des Parteiengehörs Stellung zu beziehen, ausdrücklich eingeräumt. Auch die Beschwerde stellt die Illegalität des Aufenthalts sowie die Verwendung eines gefälschten italienischen Identitätsdokuments nicht in Abrede. Die in der Beschwerde behauptete legale Einreise des Beschwerdeführers ist nach den Feststellungen des angefochtenen Bescheids und den obigen Ausführungen nicht vorgelegen. Soweit in der Beschwerde die festgestellte Mittellosigkeit des Beschwerdeführers bestritten wurde, ist dem entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer zufolge dem Stand seiner Effekten am 18.01.2021 lediglich über einen Geldbetrag von € 30,00 verfügte. 2.
  6. Der Umfang der gegenständlichen Beschwerde ergibt sich zweifelsfrei aus dem vorliegenden Beschwerdeschriftsatz.
  7. Rechtliche Beurteilung: 3.1.1.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. 3.1.1.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBl I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG, BGBl römisch eins 2012/87 in der Fassung BGBl römisch eins 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. § 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.Paragraph 16, Absatz 6 und Paragraph 18, Absatz 7, BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind. 3.1.2. Die verfahrensgegenständliche Beschwerde richtet sich ausdrücklich ausschließlich gegen das in Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides für die Dauer von fünf Jahren gegen den Beschwerdeführer ausgesprochene Einreiseverbot sowie die in Spruchpunkt V. erfolgte Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise und die in Spruchpunkt VI. erfolgte Aberkennung der aufschiebenden Wirkung. Die übrigen Spruchteile (Nichterteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Asyl

G 2005, Erlassung einer Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

1 FPG sowie Ausspruch über die Zulässigkeit der Abschiebung

§ 52Abs.

9 FPG) blieben unangefochten, sodass sich die folgenden Ausführungen auf die Frage der Rechtmäßigkeit des gegen den Beschwerdeführer verhängten Einreiseverbotes (vgl. zur Trennbarkeit dieser Spruchpunkte VwGH 15.5.2012, 2012/18/0029 u.a.; 22.5.2013, 2011/18/0259; 24.5.2018, Ra 2017/19/0311) und der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zu beschränken haben.3.1.2. Die verfahrensgegenständliche Beschwerde richtet sich ausdrücklich ausschließlich gegen das in Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides für die Dauer von fünf Jahren gegen den Beschwerdeführer ausgesprochene Einreiseverbot sowie die in Spruchpunkt römisch fünf. erfolgte Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise und die in Spruchpunkt römisch sechs. erfolgte Aberkennung der aufschiebenden Wirkung. Die übrigen Spruchteile (Nichterteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, AsylG 2005, Erlassung einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz eins, FPG sowie Ausspruch über die Zulässigkeit der Abschiebung

Paragraph 52, Absatz 9, FPG) blieben unangefochten, sodass sich die folgenden Ausführungen auf die Frage der Rechtmäßigkeit des gegen den Beschwerdeführer verhängten Einreiseverbotes vergleiche zur Trennbarkeit dieser Spruchpunkte VwGH 15.5.2012, 2012/18/0029 u.a.; 22.5.2013, 2011/18/0259; 24.5.2018, Ra 2017/19/0311) und der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zu beschränken haben. Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.2. Zum Einreiseverbot: 3.2.1. Der mit „Einreiseverbot“ betitelte § 53 FPG i.d.g.F. lautet auszugsweise:3.2.1. Der mit „Einreiseverbot“ betitelte Paragraph 53, FPG i.d.g.F. lautet auszugsweise: „§ 53.

(1)Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
(2)Ein Einreiseverbot

Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige

(2)Ein Einreiseverbot

Absatz eins, ist, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige […]

  1. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;
  2. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen; […]

(4)Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen. [...]“ 3.2.
  1. Bei der Erstellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 2 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das, diesem zugrunde liegenden Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (vgl. VwGH 19.2.2013, 2012/18/0230).3.2.
  2. Bei der Erstellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in Paragraph 53, Absatz 2, FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das, diesem zugrunde liegenden Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an vergleiche VwGH 19.2.2013, 2012/18/0230). 3.2.
  3. Die belangte Behörde hat das gegenständliche Einreiseverbot auf § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 2 Z 6 FPG gestützt und insbesondere mit dem Umstand begründet, dass der Beschwerdeführer einerseits den Besitz ausreichender Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermochte und er sich andererseits gegenüber Organen der Grenzpolizei mit einem gefälschten italienischen Identitätsdokument ausgewiesen hatte, was die Annahme rechtfertige, dass sein weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden könnte. 3.2.
  4. Die belangte Behörde hat das gegenständliche Einreiseverbot auf Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG gestützt und insbesondere mit dem Umstand begründet, dass der Beschwerdeführer einerseits den Besitz ausreichender Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermochte und er sich andererseits gegenüber Organen der Grenzpolizei mit einem gefälschten italienischen Identitätsdokument ausgewiesen hatte, was die Annahme rechtfertige, dass sein weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden könnte. 3.2.3.
  5. Der Beschwerdeführer legitimierte sich gegenüber Organen der österreichischen Grenzkontrolle mittels eines gefälschten italienischen Personalausweises, welcher ihn als einen italienischen Staatsangehörigen mit einem abweichenden Namen und Geburtsdatum auswies; der Beschwerdeführer hatte jenes Dokument vorsätzlich gerade zu dem Zweck beschafft, um ihm eine illegale Reisebewegung nach Großbritannien zu ermöglichen, wo er eine Niederlassung und Aufnahme einer Erwerbstätigkeit unter Umgehung der maßgeblichen Bestimmungen für eine legale Einreise und Niederlassung beabsichtigte, sodass von ihm jedenfalls eine Gefährdung der öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen ausgeht (zur Relevanz eines solchen Fehlverhaltens für die Begründung einer Gefährdungsprognose vgl. etwa VwGH 13.12.2011, 2010/22/0140). 3.2.3.
  6. Der Beschwerdeführer legitimierte sich gegenüber Organen der österreichischen Grenzkontrolle mittels eines gefälschten italienischen Personalausweises, welcher ihn als einen italienischen Staatsangehörigen mit einem abweichenden Namen und Geburtsdatum auswies; der Beschwerdeführer hatte jenes Dokument vorsätzlich gerade zu dem Zweck beschafft, um ihm eine illegale Reisebewegung nach Großbritannien zu ermöglichen, wo er eine Niederlassung und Aufnahme einer Erwerbstätigkeit unter Umgehung der maßgeblichen Bestimmungen für eine legale Einreise und Niederlassung beabsichtigte, sodass von ihm jedenfalls eine Gefährdung der öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen ausgeht (zur Relevanz eines solchen Fehlverhaltens für die Begründung einer Gefährdungsprognose vergleiche etwa VwGH 13.12.2011, 2010/22/0140). Der Beschwerdeführer hat durch das dargestellte Verhalten des vorsätzlichen Gebrauchs eines gefälschten Identitätsdokuments, welches ihn wahrheitswidrig als Unionsbürger auswies, zwecks Ermöglichung von vereinfachten Reisebewegungen innerhalb Europas sowie der beabsichtigten Verschaffung eines Zugangs zum Arbeitsmarkt deutlich zum Ausdruck gebracht, dass er nicht gewillt ist, sich den Regelungen über ein geordnetes Fremdenwesen unterzuordnen und bereit ist, Behörden mehrerer europäischer Staaten über seine Identität und Staatsangehörigkeit zu täuschen, um sich Vorteile zu verschaffen. Es ist demnach von einem den in § 53 Abs. 2 FPG angeführten Tatbeständen gleichgelagerten Gefährdungspotential auszugehen. Der Beschwerdeführer hat durch das dargestellte Verhalten des vorsätzlichen Gebrauchs eines gefälschten Identitätsdokuments, welches ihn wahrheitswidrig als Unionsbürger auswies, zwecks Ermöglichung von vereinfachten Reisebewegungen innerhalb Europas sowie der beabsichtigten Verschaffung eines Zugangs zum Arbeitsmarkt deutlich zum Ausdruck gebracht, dass er nicht gewillt ist, sich den Regelungen über ein geordnetes Fremdenwesen unterzuordnen und bereit ist, Behörden mehrerer europäischer Staaten über seine Identität und Staatsangehörigkeit zu täuschen, um sich Vorteile zu verschaffen. Es ist demnach von einem den in Paragraph 53, Absatz 2, FPG angeführten Tatbeständen gleichgelagerten Gefährdungspotential auszugehen. 3.2.3.
  7. Die Behörde hat im angefochtenen Bescheid überdies zutreffend aufgezeigt, dass der Beschwerdeführer über keine ausreichenden eigenen Mittel zur Finanzierung seines Aufenthalts verfügt und daraus resultierend die Gefahr bestand, dass er seinen Lebensunterhalt im Gebiet der Mitgliedstaaten durch Schwarzarbeit finanzieren oder eine finanzielle Belastung einer Gebietskörperschaft herbeiführen wird. Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung zu § 53 Abs. 2 Z 6 FPG davon aus (vgl. etwa VwGH 19.12.2018, Ra 2018/20/0309), dass ein Fremder initiativ, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel, nachzuweisen hat, dass er nicht bloß über Mittel zur kurzfristigen Bestreitung seines Unterhalts verfügt, sondern sein Unterhalt für die beabsichtigte Dauer seines Aufenthalts gesichert erscheint. Die Verpflichtung, die Herkunft der für den Unterhalt zur Verfügung stehenden Mittel nachzuweisen, besteht insoweit, als für die Behörde ersichtlich sein muss, dass der Fremde einen Rechtsanspruch darauf hat und die Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen. Aus der Mittellosigkeit eines Fremden resultiert die Gefahr der Beschaffung der Unterhaltsmittel aus illegalen Quellen bzw. einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft, weshalb im Fall des Fehlens ausreichender Unterhaltsmittel auch die Annahme einer Gefährdung im Sinn des (nunmehr:) § 53 Abs. 2 FPG gerechtfertigt ist (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung zu den insoweit gleichgelagerten Vorgängerbestimmungen des FPG etwa VwGH 22.1.2013, 2012/18/0191; 13.9.2012, 2011/23/0156, jeweils mwN; vgl. weiters der Sache nach bei der Beurteilung

§ 53Abs. 2 Z 6 FPG auf diese Judikatur abstellend Vw

GH 30.8.2018, Ra 2018/21/0129, Rn. 11 und 12).Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung zu Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG davon aus vergleiche etwa VwGH 19.12.2018, Ra 2018/20/0309), dass ein Fremder initiativ, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel, nachzuweisen hat, dass er nicht bloß über Mittel zur kurzfristigen Bestreitung seines Unterhalts verfügt, sondern sein Unterhalt für die beabsichtigte Dauer seines Aufenthalts gesichert erscheint. Die Verpflichtung, die Herkunft der für den Unterhalt zur Verfügung stehenden Mittel nachzuweisen, besteht insoweit, als für die Behörde ersichtlich sein muss, dass der Fremde einen Rechtsanspruch darauf hat und die Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen. Aus der Mittellosigkeit eines Fremden resultiert die Gefahr der Beschaffung der Unterhaltsmittel aus illegalen Quellen bzw. einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft, weshalb im Fall des Fehlens ausreichender Unterhaltsmittel auch die Annahme einer Gefährdung im Sinn des (nunmehr:) Paragraph 53, Absatz 2, FPG gerechtfertigt ist vergleiche aus der ständigen Rechtsprechung zu den insoweit gleichgelagerten Vorgängerbestimmungen des FPG etwa VwGH 22.1.2013, 2012/18/0191; 13.9.2012, 2011/23/0156, jeweils mwN; vergleiche weiters der Sache nach bei der Beurteilung

Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG auf diese Judikatur abstellend VwGH 30.8.2018, Ra 2018/21/0129, Rn. 11 und 12). Der Beschwerdeführer hat einen solchen Nachweis nicht erbracht und insbesondere keine Bescheinigungsmittel für EUR 30,00 übersteigende finanzielle Mittel vorgelegt. Rechtansprüche auf Geld- oder Unterhaltsleistungen wurden weder behauptet noch belegt. Die vorhandenen geringen Barmittel reichen jedenfalls nicht aus, zumal genügend Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat nachzuweisen sind. Er hat weder belegt, wie lange er noch im Gebiet der Mitgliedstaaten bleiben wollte, noch, wie er die Rückreise finanzieren wollte, und auch kein (bereits bezahltes) Ticket dafür vorgelegt. Der Beschwerdeführer hatte keine Möglichkeit, in Österreich oder seinem Reiseziel Großbritannien auf legalem Weg weitere Unterhaltsmittel zu erwerben. Im Übrigen ist festzuhalten, dass sich eine entsprechende Gefährdung einer illegalen Mittelbeschaffung, wie dargelegt, bereits insofern manifestiert hatte, als der Beschwerdeführer sich veranlasst sah, unter Gebrauch gefälschter Identitätsdokumente und Täuschung über seine tatsächliche Identität und Staatsbürgerschaft den Versuch einer Ausreise nach Großbritannien zwecks Aufnahme einer (illegalen) Erwerbstätigkeit zu unternehmen. 3.2.

  1. Im Rahmen der durchzuführenden Gefährdungsprognose war demnach zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer illegal und unangemeldet sowie mit dem Ziel einer illegalen Reisebewegung unter Gebrauch gefälschter Dokumente im Bundesgebiet aufhältig gewesen ist. Der Beschwerdeführer reiste, wie dargelegt, ausschließlich zur Begehung einer Straftat (§ 224a StGB) in das Bundesgebiet ein und plante eine Fortsetzung des fremdenrechtlichen Fehlverhaltens auf dem Gebiet eines anderen Staates. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde stellt gerade ein Verhalten wie das dargestellte ein solches dar, welches durch die Verhängung eines Einreiseverbotes auf Grundlage des § 53 Abs. 2 Z 6 und 7 FPG unterbunden werden soll, zumal die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen und der Verhinderung von Schwarzarbeit gerade durch die illegale Reisebewegung und Aufnahme einer (illegalen) Erwerbstätigkeit unter Täuschung über Identität und Staatsbürgerschaft eine erhebliche Beeinträchtigung erfahren. Angesichts der Angaben des Beschwerdeführers dazu, dass er beabsichtigte, mit dem gefälschten italienischen Ausweis eine Reisebewegung nach Großbritannien und dortige Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu ermöglichen, können auch die in der Beschwerde angeführten Umstände, des nur kurzen Aufenthalts im Bundesgebiet und der Einmaligkeit des Fehlverhaltens nicht als relativierend erachtet werden, zumal lediglich der Aufgriff im Zuge der Ausreisekontrolle ihn daran hinderte, illegal innerhalb Europas weiterzureisen und Schwarzarbeit zu verrichten. Einer etwaigen Überlegung, dass angesichts der erfolgten Abnahme des verfälschten italienischen Personalausweises die Gefahr einer Wiederholung nicht gegeben sei, kann nicht gefolgt werden, zumal der Beschwerdeführer durch sein bisheriges Verhalten deutlich gezeigt hat, dass er bereit ist, die Regelungen des Fremdenwesens zu umgehen und jedenfalls nicht auszuschließen ist, dass er versuchen würde, verfälschte Dokumente zu erlangen oder aber auf andere Art und Weise unter Missachtung der rechtlichen Voraussetzungen ins Gebiet der Schengen-Staaten einreisen und eine Erwerbstätigkeit aufnehmen würde. 3.2.
  2. Im Rahmen der durchzuführenden Gefährdungsprognose war demnach zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer illegal und unangemeldet sowie mit dem Ziel einer illegalen Reisebewegung unter Gebrauch gefälschter Dokumente im Bundesgebiet aufhältig gewesen ist. Der Beschwerdeführer reiste, wie dargelegt, ausschließlich zur Begehung einer Straftat (Paragraph 224 a, StGB) in das Bundesgebiet ein und plante eine Fortsetzung des fremdenrechtlichen Fehlverhaltens auf dem Gebiet eines anderen Staates. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde stellt gerade ein Verhalten wie das dargestellte ein solches dar, welches durch die Verhängung eines Einreiseverbotes auf Grundlage des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6 und 7 FPG unterbunden werden soll, zumal die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen und der Verhinderung von Schwarzarbeit gerade durch die illegale Reisebewegung und Aufnahme einer (illegalen) Erwerbstätigkeit unter Täuschung über Identität und Staatsbürgerschaft eine erhebliche Beeinträchtigung erfahren. Angesichts der Angaben des Beschwerdeführers dazu, dass er beabsichtigte, mit dem gefälschten italienischen Ausweis eine Reisebewegung nach Großbritannien und dortige Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu ermöglichen, können auch die in der Beschwerde angeführten Umstände, des nur kurzen Aufenthalts im Bundesgebiet und der Einmaligkeit des Fehlverhaltens nicht als relativierend erachtet werden, zumal lediglich der Aufgriff im Zuge der Ausreisekontrolle ihn daran hinderte, illegal innerhalb Europas weiterzureisen und Schwarzarbeit zu verrichten. Einer etwaigen Überlegung, dass angesichts der erfolgten Abnahme des verfälschten italienischen Personalausweises die Gefahr einer Wiederholung nicht gegeben sei, kann nicht gefolgt werden, zumal der Beschwerdeführer durch sein bisheriges Verhalten deutlich gezeigt hat, dass er bereit ist, die Regelungen des Fremdenwesens zu umgehen und jedenfalls nicht auszuschließen ist, dass er versuchen würde, verfälschte Dokumente zu erlangen oder aber auf andere Art und Weise unter Missachtung der rechtlichen Voraussetzungen ins Gebiet der Schengen-Staaten einreisen und eine Erwerbstätigkeit aufnehmen würde. Vor diesem Hintergrund brachte der Beschwerdeführer seinen Unwillen hinsichtlich der Beachtung der Rechtsordnung deutlich zum Ausdruck. 3.2.
  3. Wie an anderer Stelle dargelegt, hat der Beschwerdeführer familiäre oder private Interessen an einem Aufenthalt in Österreich nicht vorgebracht. Zu dem von ihm erwähnten Onkel in Deutschland hat er keine intensiv ausgeprägten Bindungen. Dieser begründete sein Interesse an einer Einreise ins Gebiet der Mitgliedstaaten lediglich mit der Absicht der Aufnahme einer (illegalen) Erwerbstätigkeit respektive der Weiterreise nach Großbritannien, nannte jedoch keine im Gebiet der Mitgliedstaaten vorhandenen Bindungen und verwies darauf, seinen Lebensmittelpunkt in Albanien zu haben, wo er durch seine Eltern und Geschwister über seine engsten Anknüpfungspunkte verfügt. Eine vorübergehende Unmöglichkeit von Aufenthalten im Gebiet der Schengen-Staaten hat der Beschwerdeführer im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen hinzunehmen. Insofern stehen auch die privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib bzw. neuerlichen Aufenthalt im Gebiet der Mitgliedstaaten der Erlassung eines Einreiseverbotes vor dem Hintergrund des Art. 8 EMRK nicht entgegen. Letztlich sind auch Schwierigkeiten bei der Gestaltung der Lebensverhältnisse, die infolge der Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat auftreten können, im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen und an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit hinzunehmen (vgl. VwGH 15.3.2016, Ra 2015/21/0180). 3.2.
  4. Wie an anderer Stelle dargelegt, hat der Beschwerdeführer familiäre oder private Interessen an einem Aufenthalt in Österreich nicht vorgebracht. Zu dem von ihm erwähnten Onkel in Deutschland hat er keine intensiv ausgeprägten Bindungen. Dieser begründete sein Interesse an einer Einreise ins Gebiet der Mitgliedstaaten lediglich mit der Absicht der Aufnahme einer (illegalen) Erwerbstätigkeit respektive der Weiterreise nach Großbritannien, nannte jedoch keine im Gebiet der Mitgliedstaaten vorhandenen Bindungen und verwies darauf, seinen Lebensmittelpunkt in Albanien zu haben, wo er durch seine Eltern und Geschwister über seine engsten Anknüpfungspunkte verfügt. Eine vorübergehende Unmöglichkeit von Aufenthalten im Gebiet der Schengen-Staaten hat der Beschwerdeführer im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen hinzunehmen. Insofern stehen auch die privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib bzw. neuerlichen Aufenthalt im Gebiet der Mitgliedstaaten der Erlassung eines Einreiseverbotes vor dem Hintergrund des Artikel 8, EMRK nicht entgegen. Letztlich sind auch Schwierigkeiten bei der Gestaltung der Lebensverhältnisse, die infolge der Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat auftreten können, im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen und an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit hinzunehmen vergleiche VwGH 15.3.2016, Ra 2015/21/0180). 3.2.
  5. Bei einer Gesamtbetrachtung aller aufgezeigten Umstände, des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes und in Ansehung der auf Grund des persönlichen Fehlverhaltens getroffenen Gefährdungsprognose muss eine Gefährdung von öffentlichen Interessen als gegeben angenommen werden. Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung strafrechtlicher und fremdenrechtlicher Bestimmungen und an der Verhinderung von Schwarzarbeit kommt zum Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit und zur Verhinderung von Schäden für die österreichische Wirtschaft ein hoher Stellenwert zu. Da sich die aus dem Umstand der Mittellosigkeit indizierte Gefährdung der öffentlichen Interessen im Falle des Beschwerdeführers bereits konkret in dem oben dargestellten Fehlverhalten manifestiert hat, kann dem Bundesamt im vorliegenden Fall nicht entgegengetreten werden, wenn es die Verhängung eines Einreiseverbotes im Lichte der öffentlichen Interessen an der Verhinderung von Schwarzarbeit, der Wahrung eines geordneten Fremdenwesens, sowie der Verhinderung der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft als erforderlich erachtet. Die von der belangten Behörde ausgesprochene Dauer des Einreiseverbotes im Ausmaß von fünf Jahren steht im Vergleich zum persönlichen Fehlverhalten des Beschwerdeführers angesichts der (versuchten) illegalen Reisebewegung unter Gebrauch gefälschter Identitätsdokumente in angemessener Relation. Soweit die Beschwerde eine Unverhältnismäßigkeit der Dauer des verhängten Einreiseverbotes moniert, da hierdurch ein Spielraum für noch schwerwiegendere Formen des Fehlverhaltens (etwa die mehrmalige Verrichtung von Schwarzarbeit) verlorenginge, ist festzuhalten, dass der Gesetzeswortlaut ausdrücklich auch für die Erfüllung (lediglich) des Tatbestandes der Mittellosigkeit die Verhängung eines Einreiseverbotes in bis zu fünfjähriger Dauer vorsieht. Fallgegenständlich tritt, wie dargelegt, der Gebrauch eines verfälschten Ausweisdokuments, welches den Beschwerdeführer wahrheitswidrig als Unionsbürger auswies, gerade zu dem Zweck illegaler Reisebewegung und der Aufnahme einer illegalen Beschäftigung unter Täuschung über seine Identität und Staatsbürgerschaft, hinzu, was neben der Mittellosigkeit ein zusätzliches Gefährdungspotential begründet. Da der Beschwerdeführer selbst einräumte, keine andere Möglichkeit zur Verbesserung seiner prekären wirtschaftlichen Situation im Herkunftsstaat gesehen zu haben, als die Aufnahme einer illegalen Erwerbstätigkeit unter Täuschung über seine tatsächliche Identität, ist eine Wiederholungsgefahr und sohin negative Zukunftsprognose begründet. Da zudem sämtliche Tatbestände des § 53 Abs. 2 FPG keine gerichtlich strafbaren Handlungen bzw. Verurteilungen voraussetzen, sondern auf andere Formen des Fehlverhaltens abstellen, vermag auch der Umstand der strafgerichtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers keine Herabsetzung der Dauer des Einreiseverbotes zu begründen. Da zudem sämtliche Tatbestände des Paragraph 53, Absatz 2, FPG keine gerichtlich strafbaren Handlungen bzw. Verurteilungen voraussetzen, sondern auf andere Formen des Fehlverhaltens abstellen, vermag auch der Umstand der strafgerichtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers keine Herabsetzung der Dauer des Einreiseverbotes zu begründen. Eine Herabsetzung der Dauer des Einreiseverbotes kam daher nicht in Betracht, sondern war die Verhängung eines solchen gerade auch zum Schutz der angeführten öffentlichen Interessen in Österreich, aber auch in anderen europäischen Staaten, geboten. Da sich das angeordnete Einreiseverbot als rechtmäßig und die festgesetzte Dauer des Einreiseverbotes als angemessen erwiesen haben, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.Da sich das angeordnete Einreiseverbot als rechtmäßig und die festgesetzte Dauer des Einreiseverbotes als angemessen erwiesen haben, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen. 3.
  6. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung und Nichtfestlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise: 3.3.1.

§ 18Abs.

2 Z 1 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vom Bundesamt abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.3.3.1.

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vom Bundesamt abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Der Verwaltungsgerichtshof geht bezüglich der Begründung einer Notwendigkeit der sofortigen Ausreise eines Fremden in ständiger Rechtsprechung davon aus (vgl. zuletzt VwGH 4.4.2019, Ra 2019/21/0053-4), dass es in diesem Zusammenhang nicht genüge, auf eine – die Aufenthaltsbeendigung als solche rechtfertigende – Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Fremden zu verweisen, sondern es ist darüber hinaus darzutun, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort – ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens – zu erfolgen hat; dazu ist es nicht ausreichend, jene Überlegungen ins Treffen zu führen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme selbst maßgeblich waren (vgl. etwa – zum Durchsetzungsaufschub nach § 70 Abs. 3 FPG – VwGH 12.9.2013, 2013/21/0094, mwN; siehe auch – zum Kriterium der Notwendigkeit einer sofortigen Ausreise nach § 52 Abs. 6 FPG – Erkenntnis VwGH 3.7.2018, Ro 2018/21/0007, Rn 11).Der Verwaltungsgerichtshof geht bezüglich der Begründung einer Notwendigkeit der sofortigen Ausreise eines Fremden in ständiger Rechtsprechung davon aus vergleiche zuletzt VwGH 4.4.2019, Ra 2019/21/0053-4), dass es in diesem Zusammenhang nicht genüge, auf eine – die Aufenthaltsbeendigung als solche rechtfertigende – Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Fremden zu verweisen, sondern es ist darüber hinaus darzutun, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort – ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens – zu erfolgen hat; dazu ist es nicht ausreichend, jene Überlegungen ins Treffen zu führen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme selbst maßgeblich waren vergleiche etwa – zum Durchsetzungsaufschub nach Paragraph 70, Absatz 3, FPG – VwGH 12.9.2013, 2013/21/0094, mwN; siehe auch – zum Kriterium der Notwendigkeit einer sofortigen Ausreise nach Paragraph 52, Absatz 6, FPG – Erkenntnis VwGH 3.7.2018, Ro 2018/21/0007, Rn 11). Derartige Umstände, die nicht nur ein öffentliches Interesse an der Aufenthaltsbeendigung begründen, sondern darüber hinaus ihren sofortigen Vollzug erfordern, hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im angefochtenen Bescheid mit dem Verweis auf die illegale Reisebewegung des Beschwerdeführers und Gebrauch von gefälschten Dokumenten, welche ihn tatsachenwidrig als Unionsbürger auswiesen, sowie dessen Absicht, unrechtmäßig nach Großbritannien einzureisen und sich dort niederzulassen, sowie die Mittellosigkeit und die fehlenden Anknüpfungspunkte des Beschwerdeführers im Bundesgebiet und die auch zur Begründung des gegen seine Person erlassenen Einreiseverbotes getroffenen Gefährdungsprognose zutreffend aufgezeigt. Eine sofortige Umsetzung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme erwies sich insofern aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit als erforderlich. In diesem Zusammenhang ist im Übrigen nicht nur zu berücksichtigen, dass vom Beschwerdeführer angesichts seines Fehlverhaltens nicht erwartet werden kann, er werde freiwillig umgehend ausreisen, sondern auch, dass ihm wegen des Fehlens eines Reisedokuments und ausreichender finanzieller Mittel eine freiwillige Ausreise nicht möglich ist. Letztlich war im vorliegenden Fall auch die Verhängung der Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung des Beschwerdeführers erforderlich. Durch den nicht näher begründeten Hinweis der Beschwerde auf das Urteil des EuGHs vom 11.06.2015 in der Rechtssache C-554/13 wird kein Hinderungsgrund gegen die erfolgte Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde aufgezeigt. Das ebenfalls zitierte Urteil des EuGHs vom19.06.2018 in der Rechtssache C-181/15 ist schon deshalb nicht für den vorliegenden Sachverhalt relevant, weil der Beschwerdeführer keinen Antrag auf internationales Schutz gestellt hat. 3.3.2. Folglich hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl

§ 55Abs.

4 FPG zu Recht von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise Abstand genommen. 3.3.2. Folglich hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl

Paragraph 55, Absatz 4, FPG zu Recht von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise Abstand genommen. Angesichts der erfolgten Sachentscheidung erübrigt sich ein Abspruch über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. 3.3.

  1. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte V. und VI. des angefochtenen Bescheides erwies sich demnach ebenfalls als unbegründet.3.3.
  2. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch fünf. und römisch sechs. des angefochtenen Bescheides erwies sich demnach ebenfalls als unbegründet. 4.

§ 24Abs. 1 des Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.4.

Paragraph 24, Absatz eins, des VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Ist der Beschwerdeführer nicht zur Einreise nach Österreich berechtigt, kann

§ 9Abs.

5 FPG eine mündliche Verhandlung durch das Bundesverwaltungsgericht unterbleiben, wenn der Sachverhalt abschließend feststeht.Ist der Beschwerdeführer nicht zur Einreise nach Österreich berechtigt, kann

Paragraph 9, Absatz 5, FPG eine mündliche Verhandlung durch das Bundesverwaltungsgericht unterbleiben, wenn der Sachverhalt abschließend feststeht.

§ 21Abs.

7 erster Fall BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint.

Paragraph 21, Absatz 7, erster Fall BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich ausführlich in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018, mit dem Verständnis dieser Bestimmung auseinandergesetzt und geht seitdem in seiner ständigen Rechtsprechung (vgl. dazu statt vieler die Erkenntnisse vom 12.11.2014, Ra 2014/20/0029, vom 02.09.2015, Ra 2014/19/0127, vom 15.03.2016, Ra 2015/19/0180, vom 18.05.2017, Ra 2016/20/0258, und vom 20.06.2017, Ra 2017/01/0039) davon aus, dass für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" folgende Kriterien beachtlich sind:Der Verwaltungsgerichtshof hat sich ausführlich in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018, mit dem Verständnis dieser Bestimmung auseinandergesetzt und geht seitdem in seiner ständigen Rechtsprechung vergleiche dazu statt vieler die Erkenntnisse vom 12.11.2014, Ra 2014/20/0029, vom 02.09.2015, Ra 2014/19/0127, vom 15.03.2016, Ra 2015/19/0180, vom 18.05.2017, Ra 2016/20/0258, und vom 20.06.2017, Ra 2017/01/0039) davon aus, dass für die Auslegung der in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" folgende Kriterien beachtlich sind: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen. Im gegenständlichen Fall hat das Bundesverwaltungsgericht keinerlei neue Beweismittel beigeschafft und sich für seine Feststellungen über die Person des Beschwerdeführers auf jene des angefochtenen Bescheids gestützt. Die Beschwerde ist der Richtigkeit dieser Feststellungen und der zutreffenden Beweiswürdigung der Behörde nicht ansatzweise substanziiert entgegengetreten (VwGH vom 20.12.2016, Ra 2016/01/0102) und hat keine neuen Tatsachen vorgebracht. Wie dargelegt, wurde der zur Begründung des Einreiseverbotes auf Basis der unstrittigen illegalen Reisebewegung unter Verwendung eines gefälschten italienischen Identitätsdokumentes sowie der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers getroffenen Gefährdungsprognose nicht inhaltlich entgegengetreten, sondern es wurde lediglich die aus diesen Umständen resultierende Gefährdung bestritten. Die für die Begründung der Gefährdungsprognose und Bemessung der Dauer des ausgesprochenen Einreiseverbotes maßgeblichen Sachverhalte wurden zur Gänze bereits im Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erhoben und im angefochtenen Bescheid offengelegt. Insofern wurden keine Sachverhaltselemente aufgezeigt, welche einer mündlichen Erörterung bedürften. Das Bundesverwaltungsgericht konnte daher im vorliegenden Fall von einem geklärten Sachverhalt im Sinne des § 21 Abs. 7 BFA-VG ausgehen; es war nach den oben dargestellten Kriterien nicht verpflichtet, eine mündliche Verhandlung durchzuführen.Das Bundesverwaltungsgericht konnte daher im vorliegenden Fall von einem geklärten Sachverhalt im Sinne des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG ausgehen; es war nach den oben dargestellten Kriterien nicht verpflichtet, eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W192.2238747.1.00

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