GVG), BGBl. I 2013/33 i.d.g.F. in Verbindung mit §§ 17 Abs. 1 Z 2 Studienförderungsgesetz (StudFG), BGBl 1992/305 i.d.g.F. als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. römisch eins 2013/33 i.d.g.F. in Verbindung mit Paragraphen 17, Absatz eins, Ziffer 2, Studienförderungsgesetz (StudFG), BGBl 1992/305 i.d.g.F. als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
FG [gemeint wohl: § 17 Abs. 3 StudFG] unter Berücksichtigung von aus dem Vorstudium anerkannten Prüfungen im Wintersemester 2021/22 Anspruch auf Studienbeihilfe habe, sofern auch die „sonstigen Voraussetzungen“ gegeben seien. Der Bescheid enthält auch einen Hinweis, dem zu Folge die Beschwerdeführerin
Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer eins, StudFG [gemeint wohl: Paragraph 17, Absatz 3, StudFG] unter Berücksichtigung von aus dem Vorstudium anerkannten Prüfungen im Wintersemester 2021/22 Anspruch auf Studienbeihilfe habe, sofern auch die „sonstigen Voraussetzungen“ gegeben seien.
1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen Bescheide einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen Bescheide einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
Z 3 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Studienbeihilfen und anderen Studienförderungsmaßnahmen (Studienförderungsgesetz 1992 – StudFG, BGBl. Nr. 305/1992, in der zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Fassung, ist Voraussetzung für die Gewährung von Studienbeihilfe, dass der Studierende einen günstigen Studienerfolg nachweist (§§ 16 bis 25).3.2.1.
Paragraph 6, Ziffer 3, des Bundesgesetzes über die Gewährung von Studienbeihilfen und anderen Studienförderungsmaßnahmen (Studienförderungsgesetz 1992 – StudFG, Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1992,, in der zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Fassung, ist Voraussetzung für die Gewährung von Studienbeihilfe, dass der Studierende einen günstigen Studienerfolg nachweist (Paragraphen 16 bis 25).
1 Z 1 liegt ein günstiger Studienerfolg als Voraussetzung für den Anspruch auf Studienbeihilfe vor, wenn der Studierende, sein Studium zielstrebig betreibt (§ 17).
Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins, liegt ein günstiger Studienerfolg als Voraussetzung für den Anspruch auf Studienbeihilfe vor, wenn der Studierende, sein Studium zielstrebig betreibt (Paragraph 17,).
FG liegt ein günstiger Studienerfolg nicht vor, wenn der Studierende das Studium nach dem jeweils dritten inskribierten Semester (nach dem zweiten Ausbildungsjahr) gewechselt hat.
Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 2, StudFG liegt ein günstiger Studienerfolg nicht vor, wenn der Studierende das Studium nach dem jeweils dritten inskribierten Semester (nach dem zweiten Ausbildungsjahr) gewechselt hat.
Abs. 3 leg. cit. ist ein Studienwechsel im Sinne des Abs. 1 Z 2 nicht mehr zu beachten, wenn die Studierenden danach so viele Semester zurückgelegt haben, wie sie in dem
Abs. 1 Z 2 zu spät gewechselten Studium verbracht haben. Anerkannte Prüfungen aus dem zu spät gewechselten Vorstudium verkürzen diese Wartezeiten; dabei ist auf ganze Semester aufzurunden.
Absatz 3, leg. cit. ist ein Studienwechsel im Sinne des Absatz eins, Ziffer 2, nicht mehr zu beachten, wenn die Studierenden danach so viele Semester zurückgelegt haben, wie sie in dem
Absatz eins, Ziffer 2, zu spät gewechselten Studium verbracht haben. Anerkannte Prüfungen aus dem zu spät gewechselten Vorstudium verkürzen diese Wartezeiten; dabei ist auf ganze Semester aufzurunden. 3.2.2. Zunächst ist festzuhalten, dass Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ausschließlich die Frage ist, ob die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid zu Recht den am 25.01.2020 gestellten Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung von Studienbeihilfe abgewiesen hat. Nicht Gegenstand des Verfahrens ist demnach, ob bzw. unter welchen Voraussetzungen die Beschwerdeführerin gegebenenfalls in einer späteren Phase ihres Studiums aufgrund der Bestimmung des § 17 Abs. 3 StudFG einen Anspruch auf Studienbeihilfe haben könnte.Nicht Gegenstand des Verfahrens ist demnach, ob bzw. unter welchen Voraussetzungen die Beschwerdeführerin gegebenenfalls in einer späteren Phase ihres Studiums aufgrund der Bestimmung des Paragraph 17, Absatz 3, StudFG einen Anspruch auf Studienbeihilfe haben könnte. Unstrittig ist, dass die Beschwerdeführerin ihr Studium nach dem achten Semester gewechselt hat, weswegen ein iSd § 17 Abs. 1 Z 2 StudFG „schädlicher Studienwechsel“ vorliegt. Das bedeutet, dass sie aufgrund der begünstigenden Bestimmung des § 17 Abs. 3 StudFG erst wieder ab dem neunten Semester ihres nunmehr betriebenen Studiums, für welches sie Studienbeihilfe beantragt hat, bei Vorliegen auch aller weiteren Voraussetzungen einen Anspruch auf Studienbeihilfe haben könnte. Ausgehend von einem Studienbeginn im Wintersemester 2018/19 wäre ein Beihilfenbezug demnach frühestens wieder ab dem Wintersemester 2022/23 möglich. Gegebenenfalls könnte sich diese grundsätzlich bis zu Beginn des Wintersemesters 2022/23 dauernde „Wartezeit“ iSd § 17 Abs. 3 StudFG durch die anerkannten Prüfungen im Falle der Beschwerdeführerin auch verkürzen. Damit aber – wie verfahrensgegenständlich erforderlich – bereits ab dem Wintersemester 2019/20 schon wieder ein Anspruch bestehen würde, müsste diese „Wartezeit“ um mindestens sechs Semnester zu verkürzen sein. Wie sich aus den studienrechtlichen Bestimmungen ergibt (vgl. dazu insbesondere § 54 Universitätsgesetz 2002) entsprechen Studienleistungen im Ausmaß von 30 ECTS-Anrechnungspunkten einem Semester. Unter Berücksichtigung der in § 17 Abs. 3 StudFG enthaltenen Aufrechnungsklausel müssten demnach Studienleistungen im Ausmaß von mindestens 151 ECTS-Anrechnungspunkten aus dem Vorstudium anerkannt worden sein, um die „Wartezeit“ um sechs Semester verkürzen zu können. Unstrittig ist, dass die Beschwerdeführerin ihr Studium nach dem achten Semester gewechselt hat, weswegen ein iSd Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 2, StudFG „schädlicher Studienwechsel“ vorliegt. Das bedeutet, dass sie aufgrund der begünstigenden Bestimmung des Paragraph 17, Absatz 3, StudFG erst wieder ab dem neunten Semester ihres nunmehr betriebenen Studiums, für welches sie Studienbeihilfe beantragt hat, bei Vorliegen auch aller weiteren Voraussetzungen einen Anspruch auf Studienbeihilfe haben könnte. Ausgehend von einem Studienbeginn im Wintersemester 2018/19 wäre ein Beihilfenbezug demnach frühestens wieder ab dem Wintersemester 2022/23 möglich. Gegebenenfalls könnte sich diese grundsätzlich bis zu Beginn des Wintersemesters 2022/23 dauernde „Wartezeit“ iSd Paragraph 17, Absatz 3, StudFG durch die anerkannten Prüfungen im Falle der Beschwerdeführerin auch verkürzen. Damit aber – wie verfahrensgegenständlich erforderlich – bereits ab dem Wintersemester 2019/20 schon wieder ein Anspruch bestehen würde, müsste diese „Wartezeit“ um mindestens sechs Semnester zu verkürzen sein. Wie sich aus den studienrechtlichen Bestimmungen ergibt vergleiche dazu insbesondere Paragraph 54, Universitätsgesetz 2002) entsprechen Studienleistungen im Ausmaß von 30 ECTS-Anrechnungspunkten einem Semester. Unter Berücksichtigung der in Paragraph 17, Absatz 3, StudFG enthaltenen Aufrechnungsklausel müssten demnach Studienleistungen im Ausmaß von mindestens 151 ECTS-Anrechnungspunkten aus dem Vorstudium anerkannt worden sein, um die „Wartezeit“ um sechs Semester verkürzen zu können. Wie sich aus den vorliegenden Unterlagen und Nachweisen ergibt und wie auch nicht strittig ist, wurden der Beschwerdeführerin keinesfalls Prüfungen in einem derart hohen Ausmaß aus dem Vorstudium anerkannt. Die Studienbeihilfenbehörde hat demnach zu Recht den im Wintersemester 2019/20 gestellten Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung von Studienbeihilfe abgewiesen, da diese keinen günstigen Studienerfolg iSd § 6 Z 3 StudFG nachweisen konnte. Die Studienbeihilfenbehörde hat demnach zu Recht den im Wintersemester 2019/20 gestellten Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung von Studienbeihilfe abgewiesen, da diese keinen günstigen Studienerfolg iSd Paragraph 6, Ziffer 3, StudFG nachweisen konnte. 3.2.3 Zur Unterlassung einer mündlichen Verhandlung: 3.2.3.1.
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. 3.2.3.1.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. 3.2.3.
Spruchpunkt A) zu entscheiden. 3.3. Zu Spruchpunkt B): 3.3.1.
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.3.1.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.3.2. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. 3.3.2. Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die hier anzuwendenden Regelungen des Studienförderungsgesetzes erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. OGH 22.03.1992, 5 Ob 105/90; vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, VwGH vom 28.05.2014, Ro 2014/07/0053 und vom 27.08.2014, Ra 2014/05/0007). Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.Die hier anzuwendenden Regelungen des Studienförderungsgesetzes erweisen sich als klar und eindeutig vergleiche OGH 22.03.1992, 5 Ob 105/90; vergleiche zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, VwGH vom 28.05.2014, Ro 2014/07/0053 und vom 27.08.2014, Ra 2014/05/0007). Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor. 3.3.3. Es war daher
Spruchpunkt B) zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W203.2232880.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.