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{'item': 'W203 2232880-1'}

Obsah (9)§ 28Art. 133§ 17Art. 130§ 6§ 58§ 16§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum21.01.2021 GeschäftszahlW203 2232880-1 SpruchW203 2232880-1/2E, W203 2232880-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erk

§ 28Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG), BGBl. I 2013/33 i.d.g.F. in Verbindung mit §§ 17 Abs. 1 Z 2 Studienförderungsgesetz (StudFG), BGBl 1992/305 i.d.g.F. als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. römisch eins 2013/33 i.d.g.F. in Verbindung mit Paragraphen 17, Absatz eins, Ziffer 2, Studienförderungsgesetz (StudFG), BGBl 1992/305 i.d.g.F. als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die am XXXX geborene Beschwerdeführerin begann im Wintersemester 2010/11 an der Kunstuniversität Linz das Bachelorstudium Textil/Kunst/Design und betrieb dieses durchgehend bis einschließlich Sommersemester 2014 über einen Zeitraum von acht Semestern, ohne das Studium abzuschließen.
  2. Die am römisch 40 geborene Beschwerdeführerin begann im Wintersemester 2010/11 an der Kunstuniversität Linz das Bachelorstudium Textil/Kunst/Design und betrieb dieses durchgehend bis einschließlich Sommersemester 2014 über einen Zeitraum von acht Semestern, ohne das Studium abzuschließen.
  3. Im Wintersemester 2018/19 begann die Beschwerdeführerin an der Akademie der bildenden Künste Wien das Lehramtsstudium mit den Unterrichtsfächern Technisches und Textiles Werken und Bildnerische Erziehung. Sie betrieb dieses Studium ohne Unterbrechung bis einschließlich Wintersemester 2019/
  4. Mit Bescheid der Akademie der bildenden Künste Wien vom 19.10.2018 wurden der Beschwerdeführerin während ihres Bachelorstudiums an der Kunstuniversität Linz erbrachte Studienleistungen im Ausmaß von insgesamt 38,5 ECTS-Anrechnungspunkten für ihr nunmehr betriebenes Lehramtsstudium an der Akademie der Bildenden Künste Wien anerkannt. Mit Bescheid der Akademie der bildenden Künste Wien vom 27.09.2019 wurden der Beschwerdeführerin während ihres Bachelorstudiums an Kunstuniversität Linz erbrachte Studienleistungen im Ausmaß von insgesamt 17 ECTS-Anrechnungspunkten für ihr nunmehr betriebenes Lehramtsstudium an der Akademie der Bildenden Künste Wien anerkannt. Mit Bescheid der Akademie der bildenden Künste Wien vom 06.03.2020 wurden der Beschwerdeführerin im Zeitraum von Sommersemester 2018 bis Wintersemester 2018/19 an der Akademie der bildenden Künste Wien erbrachte Studienleistungen im Ausmaß von insgesamt 22 ECTS-Anrechnungspunkten für ihr nunmehr betriebenes Lehramtsstudium an der Akademie der bildenden Künste Wien anerkannt.
  5. Am 25.01.2020 beantragte die Beschwerdeführerin erstmals für ihr an der Akademie der Bildenden Künste Wien betriebenes Lehramtsstudium Studienbeihilfe.
  6. Mit Bescheid der Studienbeihilfenbehörde, Stipendienstelle Wien, vom 05.02.2020 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin wegen „Überschreitung der Altersgrenze“ iSd § 6 Z 4 StudFG abgewiesen.
  7. Mit Bescheid der Studienbeihilfenbehörde, Stipendienstelle Wien, vom 05.02.2020 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin wegen „Überschreitung der Altersgrenze“ iSd Paragraph 6, Ziffer 4, StudFG abgewiesen.
  8. Mit als Vorstellungsvorentscheidung bezeichnetem Bescheid der Studienbeihilfenbehörde, Stipendienstelle Wien, vom 14.04.2020 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 25.01.2020 erneut – diesmal allerdings mit der Begründung, dass ein „verspäteter Studienwechsel iSd § 17 Abs. 1 Z 2 StudFG vorliege – abgewiesen.
  9. Mit als Vorstellungsvorentscheidung bezeichnetem Bescheid der Studienbeihilfenbehörde, Stipendienstelle Wien, vom 14.04.2020 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 25.01.2020 erneut – diesmal allerdings mit der Begründung, dass ein „verspäteter Studienwechsel iSd Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 2, StudFG vorliege – abgewiesen.
  10. Mit Bescheid des an der Stipendienstelle Wien eingerichteten Senates der Studienbeihilfenbehörde (im Folgenden: belangte Behörde), vom 18.05.2020, Zl. 453307601 (im Folgenden: angefochtener Bescheid), wurde die von der Studienbeihilfenbehörde, Stipendienstelle Wien erfolgte Abweisung des Antrags vom 25.01.2020 bestätigt. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin vor Aufnahme des Studiums, für das sie nunmehr Studienbeihilfe beantrage, bereits acht Semester lang ein anderes Studium betrieben habe. Da somit ein später als nach dem zweiten Semester erfolgter und somit „verspäteter“ Studienwechsel vorliege, habe die Beschwerdeführerin aufgrund der Bestimmung des § 17 Abs. 1 Z 2 StudFG aktuell keinen Anspruch auf Studienbeihilfe. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin vor Aufnahme des Studiums, für das sie nunmehr Studienbeihilfe beantrage, bereits acht Semester lang ein anderes Studium betrieben habe. Da somit ein später als nach dem zweiten Semester erfolgter und somit „verspäteter“ Studienwechsel vorliege, habe die Beschwerdeführerin aufgrund der Bestimmung des Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 2, StudFG aktuell keinen Anspruch auf Studienbeihilfe. Der Bescheid enthält auch einen Hinweis, dem zu Folge die Beschwerdeführerin

§ 17Abs. 2 Z 1 Stud

FG [gemeint wohl: § 17 Abs. 3 StudFG] unter Berücksichtigung von aus dem Vorstudium anerkannten Prüfungen im Wintersemester 2021/22 Anspruch auf Studienbeihilfe habe, sofern auch die „sonstigen Voraussetzungen“ gegeben seien. Der Bescheid enthält auch einen Hinweis, dem zu Folge die Beschwerdeführerin

Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer eins, StudFG [gemeint wohl: Paragraph 17, Absatz 3, StudFG] unter Berücksichtigung von aus dem Vorstudium anerkannten Prüfungen im Wintersemester 2021/22 Anspruch auf Studienbeihilfe habe, sofern auch die „sonstigen Voraussetzungen“ gegeben seien.

  1. Mit als „Frage zu meinem Antrag/Bescheid“ betiteltem, von der belangten Behörde als Beschwerde gewertetem Schreiben vom 15.06.2020 brachte die Beschwerdeführerin vor, dass ihr Studienleistungen im Ausmaß von insgesamt 77,5 ECTS-Anrechnungspunkten für ihr nunmehriges Studium anerkannt worden seien, woraus sich ergebe, dass ihr „schädlicher Wechsel“ bereits im Sommersemester 2020 behoben wäre. Sie ersuche daher um erneute Prüfung ihres Antrags.
  2. Mit Schreiben vom 08.07.2020, hg. eingelangt am 10.07.2020, legte die belangte Behörde - ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen - die Beschwerde samt zugehörigem Verfahrensakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen Die Beschwerdeführerin absolvierte im Zeitraum von Wintersemester 2010/11 bis einschließlich Sommersemester 2014 acht Semester lang das Bachelorstudium Textil/Kunst/Design an der Kunstuniversität Linz, ohne dieses Studium abzuschließen. Im Wintersemester 2018/19 begann sie an der Akademie der bildenden Künste Wien ein Lehramtsstudium. Zum Zeitpunkt der Antragstellung auf Gewährung von Studienbeihilfe am 25.01.2020 befand sich die Beschwerdeführerin im insgesamt dritten Semester ihres Lehramtsstudiums. Die Beschwerdeführerin legte Nachweise über die Anerkennung von Studienleistungen aus ihrem Vorstudium im Ausmaß von insgesamt 55,5 ECTS-Anrechnungspunkten vor.
  4. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und der gegenständlichen Beschwerde. Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deswegen als erwiesen anzusehen. Die Feststellungen betreffend den bisherigen Studienverlauf ergeben sich insbesondere aus einer von der Kunstuniversität Linz am 13.01.2020 ausgestellten Studienzeitbestätigung sowie einem von der Akademie der Bildenden Künste Wien am 25.02.2020 erstellten Studienblatt, welche beide im Verfahrensakt aufliegen. Die Feststellung betreffend die Prüfungsanerkennungen ergeben sich aus den ebenfalls im Akt aufliegenden einschlägigen Bescheiden der Akademie der bildenden Künste Wien.
  5. Rechtliche Beurteilung: 3.
  6. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen Bescheide einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen Bescheide einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer eheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer eheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.
  3. Zu Spruchpunkt A): 3.2.1.

§ 6

Z 3 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Studienbeihilfen und anderen Studienförderungsmaßnahmen (Studienförderungsgesetz 1992 – StudFG, BGBl. Nr. 305/1992, in der zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Fassung, ist Voraussetzung für die Gewährung von Studienbeihilfe, dass der Studierende einen günstigen Studienerfolg nachweist (§§ 16 bis 25).3.2.1.

Paragraph 6, Ziffer 3, des Bundesgesetzes über die Gewährung von Studienbeihilfen und anderen Studienförderungsmaßnahmen (Studienförderungsgesetz 1992 – StudFG, Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1992,, in der zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Fassung, ist Voraussetzung für die Gewährung von Studienbeihilfe, dass der Studierende einen günstigen Studienerfolg nachweist (Paragraphen 16 bis 25).

§ 16Abs.

1 Z 1 liegt ein günstiger Studienerfolg als Voraussetzung für den Anspruch auf Studienbeihilfe vor, wenn der Studierende, sein Studium zielstrebig betreibt (§ 17).

Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins, liegt ein günstiger Studienerfolg als Voraussetzung für den Anspruch auf Studienbeihilfe vor, wenn der Studierende, sein Studium zielstrebig betreibt (Paragraph 17,).

§ 17Abs. 1 Z 2 Stud

FG liegt ein günstiger Studienerfolg nicht vor, wenn der Studierende das Studium nach dem jeweils dritten inskribierten Semester (nach dem zweiten Ausbildungsjahr) gewechselt hat.

Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 2, StudFG liegt ein günstiger Studienerfolg nicht vor, wenn der Studierende das Studium nach dem jeweils dritten inskribierten Semester (nach dem zweiten Ausbildungsjahr) gewechselt hat.

Abs. 3 leg. cit. ist ein Studienwechsel im Sinne des Abs. 1 Z 2 nicht mehr zu beachten, wenn die Studierenden danach so viele Semester zurückgelegt haben, wie sie in dem

Abs. 1 Z 2 zu spät gewechselten Studium verbracht haben. Anerkannte Prüfungen aus dem zu spät gewechselten Vorstudium verkürzen diese Wartezeiten; dabei ist auf ganze Semester aufzurunden.

Absatz 3, leg. cit. ist ein Studienwechsel im Sinne des Absatz eins, Ziffer 2, nicht mehr zu beachten, wenn die Studierenden danach so viele Semester zurückgelegt haben, wie sie in dem

Absatz eins, Ziffer 2, zu spät gewechselten Studium verbracht haben. Anerkannte Prüfungen aus dem zu spät gewechselten Vorstudium verkürzen diese Wartezeiten; dabei ist auf ganze Semester aufzurunden. 3.2.2. Zunächst ist festzuhalten, dass Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ausschließlich die Frage ist, ob die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid zu Recht den am 25.01.2020 gestellten Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung von Studienbeihilfe abgewiesen hat. Nicht Gegenstand des Verfahrens ist demnach, ob bzw. unter welchen Voraussetzungen die Beschwerdeführerin gegebenenfalls in einer späteren Phase ihres Studiums aufgrund der Bestimmung des § 17 Abs. 3 StudFG einen Anspruch auf Studienbeihilfe haben könnte.Nicht Gegenstand des Verfahrens ist demnach, ob bzw. unter welchen Voraussetzungen die Beschwerdeführerin gegebenenfalls in einer späteren Phase ihres Studiums aufgrund der Bestimmung des Paragraph 17, Absatz 3, StudFG einen Anspruch auf Studienbeihilfe haben könnte. Unstrittig ist, dass die Beschwerdeführerin ihr Studium nach dem achten Semester gewechselt hat, weswegen ein iSd § 17 Abs. 1 Z 2 StudFG „schädlicher Studienwechsel“ vorliegt. Das bedeutet, dass sie aufgrund der begünstigenden Bestimmung des § 17 Abs. 3 StudFG erst wieder ab dem neunten Semester ihres nunmehr betriebenen Studiums, für welches sie Studienbeihilfe beantragt hat, bei Vorliegen auch aller weiteren Voraussetzungen einen Anspruch auf Studienbeihilfe haben könnte. Ausgehend von einem Studienbeginn im Wintersemester 2018/19 wäre ein Beihilfenbezug demnach frühestens wieder ab dem Wintersemester 2022/23 möglich. Gegebenenfalls könnte sich diese grundsätzlich bis zu Beginn des Wintersemesters 2022/23 dauernde „Wartezeit“ iSd § 17 Abs. 3 StudFG durch die anerkannten Prüfungen im Falle der Beschwerdeführerin auch verkürzen. Damit aber – wie verfahrensgegenständlich erforderlich – bereits ab dem Wintersemester 2019/20 schon wieder ein Anspruch bestehen würde, müsste diese „Wartezeit“ um mindestens sechs Semnester zu verkürzen sein. Wie sich aus den studienrechtlichen Bestimmungen ergibt (vgl. dazu insbesondere § 54 Universitätsgesetz 2002) entsprechen Studienleistungen im Ausmaß von 30 ECTS-Anrechnungspunkten einem Semester. Unter Berücksichtigung der in § 17 Abs. 3 StudFG enthaltenen Aufrechnungsklausel müssten demnach Studienleistungen im Ausmaß von mindestens 151 ECTS-Anrechnungspunkten aus dem Vorstudium anerkannt worden sein, um die „Wartezeit“ um sechs Semester verkürzen zu können. Unstrittig ist, dass die Beschwerdeführerin ihr Studium nach dem achten Semester gewechselt hat, weswegen ein iSd Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 2, StudFG „schädlicher Studienwechsel“ vorliegt. Das bedeutet, dass sie aufgrund der begünstigenden Bestimmung des Paragraph 17, Absatz 3, StudFG erst wieder ab dem neunten Semester ihres nunmehr betriebenen Studiums, für welches sie Studienbeihilfe beantragt hat, bei Vorliegen auch aller weiteren Voraussetzungen einen Anspruch auf Studienbeihilfe haben könnte. Ausgehend von einem Studienbeginn im Wintersemester 2018/19 wäre ein Beihilfenbezug demnach frühestens wieder ab dem Wintersemester 2022/23 möglich. Gegebenenfalls könnte sich diese grundsätzlich bis zu Beginn des Wintersemesters 2022/23 dauernde „Wartezeit“ iSd Paragraph 17, Absatz 3, StudFG durch die anerkannten Prüfungen im Falle der Beschwerdeführerin auch verkürzen. Damit aber – wie verfahrensgegenständlich erforderlich – bereits ab dem Wintersemester 2019/20 schon wieder ein Anspruch bestehen würde, müsste diese „Wartezeit“ um mindestens sechs Semnester zu verkürzen sein. Wie sich aus den studienrechtlichen Bestimmungen ergibt vergleiche dazu insbesondere Paragraph 54, Universitätsgesetz 2002) entsprechen Studienleistungen im Ausmaß von 30 ECTS-Anrechnungspunkten einem Semester. Unter Berücksichtigung der in Paragraph 17, Absatz 3, StudFG enthaltenen Aufrechnungsklausel müssten demnach Studienleistungen im Ausmaß von mindestens 151 ECTS-Anrechnungspunkten aus dem Vorstudium anerkannt worden sein, um die „Wartezeit“ um sechs Semester verkürzen zu können. Wie sich aus den vorliegenden Unterlagen und Nachweisen ergibt und wie auch nicht strittig ist, wurden der Beschwerdeführerin keinesfalls Prüfungen in einem derart hohen Ausmaß aus dem Vorstudium anerkannt. Die Studienbeihilfenbehörde hat demnach zu Recht den im Wintersemester 2019/20 gestellten Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung von Studienbeihilfe abgewiesen, da diese keinen günstigen Studienerfolg iSd § 6 Z 3 StudFG nachweisen konnte. Die Studienbeihilfenbehörde hat demnach zu Recht den im Wintersemester 2019/20 gestellten Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung von Studienbeihilfe abgewiesen, da diese keinen günstigen Studienerfolg iSd Paragraph 6, Ziffer 3, StudFG nachweisen konnte. 3.2.3 Zur Unterlassung einer mündlichen Verhandlung: 3.2.3.1.

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. 3.2.3.1.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. 3.2.3.

  1. Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt zur Beurteilung der Frage, ob die Beschwerdeführerin zum Antragszeitpunkt die Voraussetzungen für die Gewährung einer Studienbeihilfe erfüllt hat, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006).Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597 aus 2005,; VfSlg. 17.855 aus 2006,). Einen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung stellte die Beschwerdeführerin nicht und eine Durchführung von Amts wegen wurde aufgrund der vorgängigen Erwägungen als nicht erforderlich angesehen. 3.2.
  2. Es war daher ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung

Spruchpunkt A) zu entscheiden. 3.3. Zu Spruchpunkt B): 3.3.1.

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.3.1.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.3.2. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. 3.3.2. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die hier anzuwendenden Regelungen des Studienförderungsgesetzes erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. OGH 22.03.1992, 5 Ob 105/90; vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, VwGH vom 28.05.2014, Ro 2014/07/0053 und vom 27.08.2014, Ra 2014/05/0007). Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.Die hier anzuwendenden Regelungen des Studienförderungsgesetzes erweisen sich als klar und eindeutig vergleiche OGH 22.03.1992, 5 Ob 105/90; vergleiche zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, VwGH vom 28.05.2014, Ro 2014/07/0053 und vom 27.08.2014, Ra 2014/05/0007). Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor. 3.3.3. Es war daher

Spruchpunkt B) zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W203.2232880.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.