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{'item': 'W203 2235050-1'}

Obsah (12)§ 28Art. 133Art. 130§ 6§ 58§ 17§ 18§ 19§ 47§ 2§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum21.01.2021 GeschäftszahlW203 2235050-1 SpruchW203 2235050-1/2E, W203 2235050-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erk

§ 28Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG), BGBl. I 2013/33 i.d.g.F. in Verbindung mit §§ 18 Abs. 1 und 19 Abs. 6 Studienförderungsgesetz (StudFG), BGBl 1992/305 i.d.g.F. als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. römisch eins 2013/33 i.d.g.F. in Verbindung mit Paragraphen 18, Absatz eins und 19 Absatz 6, Studienförderungsgesetz (StudFG), BGBl 1992/305 i.d.g.F. als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer begann im Wintersemester 2016/17 das Bachelorstudium Biologie an der Universität Wien und betrieb dieses durchgehend bis einschließlich Sommersemester
  2. Aufgrund seines Antrages vom 02.12.2016 wurde dem Beschwerdeführer von der Studienbeihilfenbehörde, Stipendienstelle Wien, Studienbeihilfe bis einschließlich Wintersemester 2019/20 gewährt.
  3. Mit Bescheid der Studienbeihilfenbehörde, Stipendienstelle Wien, wurde dem Beschwerdeführer Beihilfe für ein Auslandsstudium von September 2019 bis Jänner 2020 gewährt.
  4. Am 07.05.2020 beantragte der Beschwerdeführer die Verlängerung der Anspruchsdauer auf Studienbeihilfe aufgrund seines Auslandsstudiums. In dem im Rahmen der Antragsstellung vom Beschwerdeführer verwendeten und ausgefüllten Formular „SB2/2019/20“ gab dieser an, dass ihm zur vollständigen Ablegung der Bachelorprüfung noch Lehrveranstaltungen und Prüfungen im Ausmaß von insgesamt 35 ECTS-Punkten fehlten.
  5. Mit Bescheid der Studienbeihilfenbehörde, Stipendienstelle Wien, vom 25.05.2020 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Verlängerung der Anspruchsdauer mit der Begründung abgewiesen, dass die Voraussetzung, dass ein Studienabschluss innerhalb der (verlängerten) Anspruchsdauer zu erwarten sein müsse, nicht vorliege.
  6. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Vorstellung und begründete diese damit, dass die Studienverzögerung nicht etwa auf eigene Versäumnisse zurückzuführen wäre, sondern vor allem Corona-bedingt sei.
  7. Mit als Vorstellungsvorentscheidung bezeichnetem Bescheid der Studienbeihilfenbehörde, Stipendienstelle Wien, vom 15.06.2020 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Verlängerung der Anspruchsdauer vom 07.05.2020 erneut abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschränkungen im Hochschulbetrieb aufgrund von Covid-19 erst ab März 2020 in Kraft getreten wären und somit nicht für die Überschreitung der Anspruchsdauer durch den Beschwerdeführer kausal gewesen ein könnten.
  8. Am 30.06.2020 beantragte der Beschwerdeführer, dass seine Vorstellung dem Senat der Studienbeihilfenbehörde vorgelegt werde und brachte ergänzend vor, dass er bis Semesterende alle noch ausständigen Kurse ablegen werde mit Ausnahme einer Blocklehrveranstaltung, die ursprünglich im Sommersemester 2020 abgehalten werden hätte sollen, cornabedingt aber verschoben werden hätte müssen.
  9. Mit Bescheid des an der Stipendienstelle Wien eingerichteten Senates der Studienbeihilfenbehörde (im Folgenden: belangte Behörde), vom 23.07.2020, Zl. 458884001 (im Folgenden: angefochtener Bescheid), wurde die von der Studienbeihilfenbehörde, Stipendienstelle Wien, erfolgte Abweisung des Antrags auf Verlängerung der Anspruchsdauer vom 07.05.2020 bestätigt, wobei im Wesentlichen die bereits im Bescheid der Stipendienstelle Wien vom 25.05.2020 und in der Vorstellungsvorentscheidung vom 15.06.2020 angezogene Begründung übernommen wurde.
  10. Am 17.08.2020 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 23.07.
  11. Dabei ergänzte er sein bereits in der Vorstellung getätigtes Vorbringen dahingehend, dass das Sommersemester erst mit Ende September – und nicht wie von der belangten Behörde angenommen, bereits mit Ende August – ende.
  12. Mit Schreiben vom 10.09.2020, hg. eingelangt am 14.09.2020, legte die belangte Behörde - ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen - die Beschwerde samt zugehörigem Verfahrensakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  13. Feststellungen Der Beschwerdeführer begann im Wintersemester 2016/17 sein Bachelorstudium Biologie an der Universität Wien und betrieb dieses ohne Unterbrechung bis einschließlich Sommersemester
  14. Im Wintersemester 2019/20 absolvierte der Beschwerdeführer ein Studium im Ausland. Mit Beginn des Sommersemesters 2020 hat der Beschwerdeführer die Anspruchsdauer auf Studienbeihilfe für sein Bachelorstudium überschritten. Zum Zeitpunkt der Beantragung der Verlängerung der Anspruchsdauer am 07.05.2020 fehlte dem Beschwerdeführer noch die Absolvierung von Lehrveranstaltungen und Prüfungen im Ausmaß von insgesamt 35 ECTS-Punkten zum Studienabschluss.
  15. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und der gegenständlichen Beschwerde. Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deswegen als erwiesen anzusehen.
  16. Rechtliche Beurteilung: 3.
  17. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen Bescheide einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen Bescheide einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer eheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer eheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.
  3. Zu Spruchpunkt A): 3.2.1.

§ 18Abs.

1 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Studienbeihilfen und anderen Studienförderungsmaßnahmen (Studienförderungsgesetz 1992 – StudFG, BGBl. Nr. 305/1992, in der zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Fassung, umfasst die Anspruchsdauer grundsätzlich die zur Absolvierung von Diplomprüfungen, Bachelorprüfungen, Masterprüfungen, Lehramtsprüfungen oder anderen das Studium oder den Studienabschnitt abschließenden Prüfungen vorgesehene Studienzeit zuzüglich eines weiteren Semesters. Sofern das Studien- oder Ausbildungsjahr nicht in Semester gegliedert ist, umfasst die Anspruchsdauer die vorgesehene Studienzeit zuzüglich eines halben Studien- oder Ausbildungsjahres. Sie richtet sich nach den Auszahlungsterminen des Semesters oder des Studien- oder Ausbildungsjahres (§ 47 Abs. 1). Wenn wichtige Gründe für die Überschreitung dieser Zeitspanne vorliegen, kann die Anspruchsdauer entsprechend verlängert werden (§ 19).3.2.1.

Paragraph 18, Absatz eins, des Bundesgesetzes über die Gewährung von Studienbeihilfen und anderen Studienförderungsmaßnahmen (Studienförderungsgesetz 1992 – StudFG, Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1992,, in der zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Fassung, umfasst die Anspruchsdauer grundsätzlich die zur Absolvierung von Diplomprüfungen, Bachelorprüfungen, Masterprüfungen, Lehramtsprüfungen oder anderen das Studium oder den Studienabschnitt abschließenden Prüfungen vorgesehene Studienzeit zuzüglich eines weiteren Semesters. Sofern das Studien- oder Ausbildungsjahr nicht in Semester gegliedert ist, umfasst die Anspruchsdauer die vorgesehene Studienzeit zuzüglich eines halben Studien- oder Ausbildungsjahres. Sie richtet sich nach den Auszahlungsterminen des Semesters oder des Studien- oder Ausbildungsjahres (Paragraph 47, Absatz eins,). Wenn wichtige Gründe für die Überschreitung dieser Zeitspanne vorliegen, kann die Anspruchsdauer entsprechend verlängert werden (Paragraph 19,).

Abs. 5 leg. cit. ist bei der Berechnung der Studienzeit davon auszugehen, dass 30 ECTS-Punkte einer Studienzeit von einem Semester entsprechen.

Absatz 5, leg. cit. ist bei der Berechnung der Studienzeit davon auszugehen, dass 30 ECTS-Punkte einer Studienzeit von einem Semester entsprechen.

§ 19Abs. 6 Z 1 Stud

FG ist auf Antrag der Studierenden bei Studien im Ausland, überdurchschnittlich umfangreichen und zeitaufwendigen wissenschaftlichen Arbeiten oder ähnlichen außergewöhnlichen Studienbelastungen die Anspruchsdauer um ein weiteres Semester zu verlängern, wenn das überwiegende Ausmaß der Studienzeitüberschreitung auf die genannten Gründe zurückzuführen und auf Grund der bisherigen Studienleistungen zu erwarten ist, dass der Studierende die Diplomprüfung, die Bachelorprüfung oder die Masterprüfung innerhalb der Anspruchsdauer ablegen wird. […]

Paragraph 19, Absatz 6, Ziffer eins, StudFG ist auf Antrag der Studierenden bei Studien im Ausland, überdurchschnittlich umfangreichen und zeitaufwendigen wissenschaftlichen Arbeiten oder ähnlichen außergewöhnlichen Studienbelastungen die Anspruchsdauer um ein weiteres Semester zu verlängern, wenn das überwiegende Ausmaß der Studienzeitüberschreitung auf die genannten Gründe zurückzuführen und auf Grund der bisherigen Studienleistungen zu erwarten ist, dass der Studierende die Diplomprüfung, die Bachelorprüfung oder die Masterprüfung innerhalb der Anspruchsdauer ablegen wird. […]

§ 47Abs. 1 erster Satz Stud

FG ist die Studienbeihilfe unbeschadet der Bestimmung des § 39 Abs. 2 jeweils durch zwölf Monate auszuzahlen, und zwar im Wintersemester von September bis Februar und im Sommersemester von März bis August, sofern der Anspruch nicht vorher erloschen ist oder ruht.

Paragraph 47, Absatz eins, erster Satz StudFG ist die Studienbeihilfe unbeschadet der Bestimmung des Paragraph 39, Absatz 2, jeweils durch zwölf Monate auszuzahlen, und zwar im Wintersemester von September bis Februar und im Sommersemester von März bis August, sofern der Anspruch nicht vorher erloschen ist oder ruht.

§ 2Abs.

1 des Curriculums für das Bachelorstudium Biologie an der Universität Wien beträgt die dafür vorgesehene Studiendauer sechs Semester.

Paragraph 2, Absatz eins, des Curriculums für das Bachelorstudium Biologie an der Universität Wien beträgt die dafür vorgesehene Studiendauer sechs Semester. 3.2.2. Die Anspruchsdauer für das vom Beschwerdeführer betrieben Bachelorstudium beträgt

§ 18Abs. 1 Stud

FG sieben Semester. Da der Beschwerdeführer sein Studium im Wintersemester 2016/17 begonnen und seitdem durchgehend betrieben hat, endete die Anspruchsdauer gegenständlich mit Ablauf des Wintersemesters 2019/20.3.2.2. Die Anspruchsdauer für das vom Beschwerdeführer betrieben Bachelorstudium beträgt

Paragraph 18, Absatz eins, StudFG sieben Semester. Da der Beschwerdeführer sein Studium im Wintersemester 2016/17 begonnen und seitdem durchgehend betrieben hat, endete die Anspruchsdauer gegenständlich mit Ablauf des Wintersemesters 2019/20. Um die Anspruchsdauer auf Studienbeihilfe wegen Absolvierung eines Auslandsstudiums verlängern zu können, müssen

§ 19Abs. 6 Stud

FG mehrere Voraussetzungen erfüllt sein, u.a. auch, dass „aufgrund der bisherigen Studienleistungen“ zu erwarten ist, dass der Studierende das Studium „innerhalb der (allenfalls zu verlängernden) Anspruchsdauer“ abschließen wird. Um die Anspruchsdauer auf Studienbeihilfe wegen Absolvierung eines Auslandsstudiums verlängern zu können, müssen

Paragraph 19, Absatz 6, StudFG mehrere Voraussetzungen erfüllt sein, u.a. auch, dass „aufgrund der bisherigen Studienleistungen“ zu erwarten ist, dass der Studierende das Studium „innerhalb der (allenfalls zu verlängernden) Anspruchsdauer“ abschließen wird. Der Gesetzgeber stellt dabei ausdrücklich nicht auf das Semesterende im studienrechtlichen Sinn, sondern auf das Ende der Anspruchsdauer im Sinne des Studienförderungsgesetzes ab. Dieses Ende der Anspruchsdauer ist

§ 47Abs. 1 Stud

FG für das Sommersemester klar und eindeutig mit Ende August definiert. Der Gesetzgeber stellt dabei ausdrücklich nicht auf das Semesterende im studienrechtlichen Sinn, sondern auf das Ende der Anspruchsdauer im Sinne des Studienförderungsgesetzes ab. Dieses Ende der Anspruchsdauer ist

Paragraph 47, Absatz eins, StudFG für das Sommersemester klar und eindeutig mit Ende August definiert. Um dem Antrag auf Verlängerung stattgeben zu können wäre verfahrensgegenständlich demnach zum Zeitpunkt der Antragstellung eine günstige Prognoseentscheidung dahingehend, dass ein erfolgreicher Studienabschluss bis längstens Ende August 2020 zu erwarten war, erforderlich gewesen. Verfahrensgegenständlich fehlten dem Beschwerdeführer zum Antragszeitpunkt am 07.05.2020 noch Studienleistungen im Ausmaß von insgesamt 35 ECTS-Punkten.

§ 18Abs. 5 Stud

FG ist davon auszugehen, dass die Absolvierung von Lehrveranstaltungen und Prüfungen im Ausmaß von 30 ECTS-Punkten der Studienleistung eines Semesters entspricht (vgl. dazu auch § 54 UG 2002).Verfahrensgegenständlich fehlten dem Beschwerdeführer zum Antragszeitpunkt am 07.05.2020 noch Studienleistungen im Ausmaß von insgesamt 35 ECTS-Punkten.

Paragraph 18, Absatz 5, StudFG ist davon auszugehen, dass die Absolvierung von Lehrveranstaltungen und Prüfungen im Ausmaß von 30 ECTS-Punkten der Studienleistung eines Semesters entspricht vergleiche dazu auch Paragraph 54, UG 2002). Der belangten Behörde ist demnach nicht entgegenzutreten, wenn sie zum Ergebnis gelangte, dass vom Zeitpunkt der Antragstellung am 07.05.2020 aus betrachtet unter Berücksichtigung seiner bisherigen Studienleistungen nicht zu erwarten war, dass der Beschwerdeführer die zum Studienabschluss noch fehlenden Lehrveranstaltungen und Prüfungen bis Ende August 2020 – also innerhalb eines Zeitraums von weniger als vier Monaten – ablegen wird. Die belangte Behörde hat demnach zu Recht den Antrag des Beschwerdeführers auf Verlängerung der Anspruchsdauer auf Studienbeihilfe bis einschließlich Sommersemester 2020 mangels Vorliegens einer günstigen Prognose iSd § 19 Abs. 6 StudFG abgewiesen. Die belangte Behörde hat demnach zu Recht den Antrag des Beschwerdeführers auf Verlängerung der Anspruchsdauer auf Studienbeihilfe bis einschließlich Sommersemester 2020 mangels Vorliegens einer günstigen Prognose iSd Paragraph 19, Absatz 6, StudFG abgewiesen. 3.2.3 Zur Unterlassung einer mündlichen Verhandlung: 3.2.3.1.

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. 3.2.3.1.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. 3.2.3.

  1. Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt zur Beurteilung der Frage, ob die Anspruchsdauer auf Studienbeihilfe zu verlängern war, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006).Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597 aus 2005,; VfSlg. 17.855 aus 2006,). Einen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung stellte der Beschwerdeführer nicht und eine Durchführung von Amts wegen wurde aufgrund der vorgängigen Erwägungen als nicht erforderlich angesehen. 3.2.
  2. Es war daher ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung

Spruchpunkt A) zu entscheiden. 3.3. Zu Spruchpunkt B): 3.3.1.

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.3.1.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.3.2. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. 3.3.2. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die hier anzuwendenden Regelungen des Studienförderungsgesetzes erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. OGH 22.03.1992, 5 Ob 105/90; vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, VwGH vom 28.05.2014, Ro 2014/07/0053 und vom 27.08.2014, Ra 2014/05/0007). Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.Die hier anzuwendenden Regelungen des Studienförderungsgesetzes erweisen sich als klar und eindeutig vergleiche OGH 22.03.1992, 5 Ob 105/90; vergleiche zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, VwGH vom 28.05.2014, Ro 2014/07/0053 und vom 27.08.2014, Ra 2014/05/0007). Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor. 3.3.3. Es war daher

Spruchpunkt B) zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W203.2235050.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.