GVG), BGBl. I 2013/33 i.d.g.F. in Verbindung mit §§ 18 Abs. 1 und 19 Abs. 6 Studienförderungsgesetz (StudFG), BGBl 1992/305 i.d.g.F. als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. römisch eins 2013/33 i.d.g.F. in Verbindung mit Paragraphen 18, Absatz eins und 19 Absatz 6, Studienförderungsgesetz (StudFG), BGBl 1992/305 i.d.g.F. als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen Bescheide einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen Bescheide einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Studienbeihilfen und anderen Studienförderungsmaßnahmen (Studienförderungsgesetz 1992 – StudFG, BGBl. Nr. 305/1992, in der zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Fassung, umfasst die Anspruchsdauer grundsätzlich die zur Absolvierung von Diplomprüfungen, Bachelorprüfungen, Masterprüfungen, Lehramtsprüfungen oder anderen das Studium oder den Studienabschnitt abschließenden Prüfungen vorgesehene Studienzeit zuzüglich eines weiteren Semesters. Sofern das Studien- oder Ausbildungsjahr nicht in Semester gegliedert ist, umfasst die Anspruchsdauer die vorgesehene Studienzeit zuzüglich eines halben Studien- oder Ausbildungsjahres. Sie richtet sich nach den Auszahlungsterminen des Semesters oder des Studien- oder Ausbildungsjahres (§ 47 Abs. 1). Wenn wichtige Gründe für die Überschreitung dieser Zeitspanne vorliegen, kann die Anspruchsdauer entsprechend verlängert werden (§ 19).3.2.1.
Paragraph 18, Absatz eins, des Bundesgesetzes über die Gewährung von Studienbeihilfen und anderen Studienförderungsmaßnahmen (Studienförderungsgesetz 1992 – StudFG, Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1992,, in der zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Fassung, umfasst die Anspruchsdauer grundsätzlich die zur Absolvierung von Diplomprüfungen, Bachelorprüfungen, Masterprüfungen, Lehramtsprüfungen oder anderen das Studium oder den Studienabschnitt abschließenden Prüfungen vorgesehene Studienzeit zuzüglich eines weiteren Semesters. Sofern das Studien- oder Ausbildungsjahr nicht in Semester gegliedert ist, umfasst die Anspruchsdauer die vorgesehene Studienzeit zuzüglich eines halben Studien- oder Ausbildungsjahres. Sie richtet sich nach den Auszahlungsterminen des Semesters oder des Studien- oder Ausbildungsjahres (Paragraph 47, Absatz eins,). Wenn wichtige Gründe für die Überschreitung dieser Zeitspanne vorliegen, kann die Anspruchsdauer entsprechend verlängert werden (Paragraph 19,).
Abs. 5 leg. cit. ist bei der Berechnung der Studienzeit davon auszugehen, dass 30 ECTS-Punkte einer Studienzeit von einem Semester entsprechen.
Absatz 5, leg. cit. ist bei der Berechnung der Studienzeit davon auszugehen, dass 30 ECTS-Punkte einer Studienzeit von einem Semester entsprechen.
FG ist auf Antrag der Studierenden bei Studien im Ausland, überdurchschnittlich umfangreichen und zeitaufwendigen wissenschaftlichen Arbeiten oder ähnlichen außergewöhnlichen Studienbelastungen die Anspruchsdauer um ein weiteres Semester zu verlängern, wenn das überwiegende Ausmaß der Studienzeitüberschreitung auf die genannten Gründe zurückzuführen und auf Grund der bisherigen Studienleistungen zu erwarten ist, dass der Studierende die Diplomprüfung, die Bachelorprüfung oder die Masterprüfung innerhalb der Anspruchsdauer ablegen wird. […]
Paragraph 19, Absatz 6, Ziffer eins, StudFG ist auf Antrag der Studierenden bei Studien im Ausland, überdurchschnittlich umfangreichen und zeitaufwendigen wissenschaftlichen Arbeiten oder ähnlichen außergewöhnlichen Studienbelastungen die Anspruchsdauer um ein weiteres Semester zu verlängern, wenn das überwiegende Ausmaß der Studienzeitüberschreitung auf die genannten Gründe zurückzuführen und auf Grund der bisherigen Studienleistungen zu erwarten ist, dass der Studierende die Diplomprüfung, die Bachelorprüfung oder die Masterprüfung innerhalb der Anspruchsdauer ablegen wird. […]
FG ist die Studienbeihilfe unbeschadet der Bestimmung des § 39 Abs. 2 jeweils durch zwölf Monate auszuzahlen, und zwar im Wintersemester von September bis Februar und im Sommersemester von März bis August, sofern der Anspruch nicht vorher erloschen ist oder ruht.
Paragraph 47, Absatz eins, erster Satz StudFG ist die Studienbeihilfe unbeschadet der Bestimmung des Paragraph 39, Absatz 2, jeweils durch zwölf Monate auszuzahlen, und zwar im Wintersemester von September bis Februar und im Sommersemester von März bis August, sofern der Anspruch nicht vorher erloschen ist oder ruht.
1 des Curriculums für das Bachelorstudium Biologie an der Universität Wien beträgt die dafür vorgesehene Studiendauer sechs Semester.
Paragraph 2, Absatz eins, des Curriculums für das Bachelorstudium Biologie an der Universität Wien beträgt die dafür vorgesehene Studiendauer sechs Semester. 3.2.2. Die Anspruchsdauer für das vom Beschwerdeführer betrieben Bachelorstudium beträgt
FG sieben Semester. Da der Beschwerdeführer sein Studium im Wintersemester 2016/17 begonnen und seitdem durchgehend betrieben hat, endete die Anspruchsdauer gegenständlich mit Ablauf des Wintersemesters 2019/20.3.2.2. Die Anspruchsdauer für das vom Beschwerdeführer betrieben Bachelorstudium beträgt
Paragraph 18, Absatz eins, StudFG sieben Semester. Da der Beschwerdeführer sein Studium im Wintersemester 2016/17 begonnen und seitdem durchgehend betrieben hat, endete die Anspruchsdauer gegenständlich mit Ablauf des Wintersemesters 2019/20. Um die Anspruchsdauer auf Studienbeihilfe wegen Absolvierung eines Auslandsstudiums verlängern zu können, müssen
FG mehrere Voraussetzungen erfüllt sein, u.a. auch, dass „aufgrund der bisherigen Studienleistungen“ zu erwarten ist, dass der Studierende das Studium „innerhalb der (allenfalls zu verlängernden) Anspruchsdauer“ abschließen wird. Um die Anspruchsdauer auf Studienbeihilfe wegen Absolvierung eines Auslandsstudiums verlängern zu können, müssen
Paragraph 19, Absatz 6, StudFG mehrere Voraussetzungen erfüllt sein, u.a. auch, dass „aufgrund der bisherigen Studienleistungen“ zu erwarten ist, dass der Studierende das Studium „innerhalb der (allenfalls zu verlängernden) Anspruchsdauer“ abschließen wird. Der Gesetzgeber stellt dabei ausdrücklich nicht auf das Semesterende im studienrechtlichen Sinn, sondern auf das Ende der Anspruchsdauer im Sinne des Studienförderungsgesetzes ab. Dieses Ende der Anspruchsdauer ist
FG für das Sommersemester klar und eindeutig mit Ende August definiert. Der Gesetzgeber stellt dabei ausdrücklich nicht auf das Semesterende im studienrechtlichen Sinn, sondern auf das Ende der Anspruchsdauer im Sinne des Studienförderungsgesetzes ab. Dieses Ende der Anspruchsdauer ist
Paragraph 47, Absatz eins, StudFG für das Sommersemester klar und eindeutig mit Ende August definiert. Um dem Antrag auf Verlängerung stattgeben zu können wäre verfahrensgegenständlich demnach zum Zeitpunkt der Antragstellung eine günstige Prognoseentscheidung dahingehend, dass ein erfolgreicher Studienabschluss bis längstens Ende August 2020 zu erwarten war, erforderlich gewesen. Verfahrensgegenständlich fehlten dem Beschwerdeführer zum Antragszeitpunkt am 07.05.2020 noch Studienleistungen im Ausmaß von insgesamt 35 ECTS-Punkten.
FG ist davon auszugehen, dass die Absolvierung von Lehrveranstaltungen und Prüfungen im Ausmaß von 30 ECTS-Punkten der Studienleistung eines Semesters entspricht (vgl. dazu auch § 54 UG 2002).Verfahrensgegenständlich fehlten dem Beschwerdeführer zum Antragszeitpunkt am 07.05.2020 noch Studienleistungen im Ausmaß von insgesamt 35 ECTS-Punkten.
Paragraph 18, Absatz 5, StudFG ist davon auszugehen, dass die Absolvierung von Lehrveranstaltungen und Prüfungen im Ausmaß von 30 ECTS-Punkten der Studienleistung eines Semesters entspricht vergleiche dazu auch Paragraph 54, UG 2002). Der belangten Behörde ist demnach nicht entgegenzutreten, wenn sie zum Ergebnis gelangte, dass vom Zeitpunkt der Antragstellung am 07.05.2020 aus betrachtet unter Berücksichtigung seiner bisherigen Studienleistungen nicht zu erwarten war, dass der Beschwerdeführer die zum Studienabschluss noch fehlenden Lehrveranstaltungen und Prüfungen bis Ende August 2020 – also innerhalb eines Zeitraums von weniger als vier Monaten – ablegen wird. Die belangte Behörde hat demnach zu Recht den Antrag des Beschwerdeführers auf Verlängerung der Anspruchsdauer auf Studienbeihilfe bis einschließlich Sommersemester 2020 mangels Vorliegens einer günstigen Prognose iSd § 19 Abs. 6 StudFG abgewiesen. Die belangte Behörde hat demnach zu Recht den Antrag des Beschwerdeführers auf Verlängerung der Anspruchsdauer auf Studienbeihilfe bis einschließlich Sommersemester 2020 mangels Vorliegens einer günstigen Prognose iSd Paragraph 19, Absatz 6, StudFG abgewiesen. 3.2.3 Zur Unterlassung einer mündlichen Verhandlung: 3.2.3.1.
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. 3.2.3.1.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. 3.2.3.
Spruchpunkt A) zu entscheiden. 3.3. Zu Spruchpunkt B): 3.3.1.
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.3.1.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.3.2. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. 3.3.2. Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die hier anzuwendenden Regelungen des Studienförderungsgesetzes erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. OGH 22.03.1992, 5 Ob 105/90; vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, VwGH vom 28.05.2014, Ro 2014/07/0053 und vom 27.08.2014, Ra 2014/05/0007). Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.Die hier anzuwendenden Regelungen des Studienförderungsgesetzes erweisen sich als klar und eindeutig vergleiche OGH 22.03.1992, 5 Ob 105/90; vergleiche zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, VwGH vom 28.05.2014, Ro 2014/07/0053 und vom 27.08.2014, Ra 2014/05/0007). Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor. 3.3.3. Es war daher
Spruchpunkt B) zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W203.2235050.1.00
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