GVG idgF zur Erlassung eines neuen Bescheids an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.A) In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit
Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG idgF zur Erlassung eines neuen Bescheids an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Begründung: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
G 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt I.).
G iVm § 9 BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung
1 Z 1 FPG gegen den Beschwerdeführer erlassen (Spruchpunkt II.) und
9 FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung
Weiters wurde
Vm Abs. 3 Z 1 FPG gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.), es wurde
4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt V.) und
2 Z 1 BFA-VG wurde einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.). (Spruchpunkt VI.). 2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.11.2020 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG gegen den Beschwerdeführer erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.) und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Moldawien zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Weiters wurde
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), es wurde
Paragraph 55, Absatz 4, FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch fünf.) und
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG wurde einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.). (Spruchpunkt römisch sechs.). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl legte der Entscheidung Berichte zur Lage in Moldawien zugrunde und stellte im Rahmen der Entscheidungsbegründung die Identität und Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers fest. Dieser habe keinen Aufenthaltstitel für Österreich oder einen anderen EU-Staat, befinde sich seit 05.10.2020 in Untersuchungshaft und habe durch sein Verhalten erkennen lassen, dass er kein Interesse daran habe, die Gesetze Österreichs zu respektieren. Der Beschwerdeführer habe im Bundesgebiet weder bekannte familiäre, noch berufliche Bindungen und weise angesichts seines erst kurzen Aufenthaltes keine soziale Integration im Bundesgebiet auf. Da der Beschwerdeführer illegal in Österreich aufhältig wäre, ein Aufenthaltstitel
G 2005 nicht zu erteilen sei und eine Interessensabwägung im Sinne des § 9 Abs. 3 BFA-VG zu dessen Lasten ausginge, sei eine Rückkehrentscheidung zu erlassen gewesen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl legte der Entscheidung Berichte zur Lage in Moldawien zugrunde und stellte im Rahmen der Entscheidungsbegründung die Identität und Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers fest. Dieser habe keinen Aufenthaltstitel für Österreich oder einen anderen EU-Staat, befinde sich seit 05.10.2020 in Untersuchungshaft und habe durch sein Verhalten erkennen lassen, dass er kein Interesse daran habe, die Gesetze Österreichs zu respektieren. Der Beschwerdeführer habe im Bundesgebiet weder bekannte familiäre, noch berufliche Bindungen und weise angesichts seines erst kurzen Aufenthaltes keine soziale Integration im Bundesgebiet auf. Da der Beschwerdeführer illegal in Österreich aufhältig wäre, ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, AsylG 2005 nicht zu erteilen sei und eine Interessensabwägung im Sinne des Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG zu dessen Lasten ausginge, sei eine Rückkehrentscheidung zu erlassen gewesen. Der Beschwerdeführer sei gesund, befinde sich im arbeitsfähigen Alter und es seien auch aus der Berichtslage zu Moldawien keine Gründe hervorgekommen, welche gegen eine Rückkehr in seinen Herkunftsstaat sprechen würden. Ein Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet stelle eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Eine Gesamtbeurteilung seines Verhaltens, seiner Lebensumstände und seiner fehlenden familiären und privaten Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet habe ergeben, dass die Erlassung eines Einreiseverbotes in der ausgesprochenen Dauer gerechtfertigt und notwendig sei, um der von ihm ausgehenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu begegnen. Aus dem gleichen Grund sei die sofortige Ausreise des Genannten im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich, sodass einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung abzuerkennen gewesen sei. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 02.12.2020 zugestellt.
1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GG, BGBl. I Nr. 10/2013 idF BGBl. I Nr. 50/2016, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt in der vorliegenden Rechtssache Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2016,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt in der vorliegenden Rechtssache Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 24/2017 (im Folgenden: VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.).
1 leg.cit. trat dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
2 leg.cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2017, (im Folgenden: VwGVG), geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz eins, leg.cit. trat dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
Paragraph 58, Absatz 2, leg.cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) 2.1.1.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Nach § 28 Abs. 2 leg.cit. hat über Beschwerden
1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Nach Paragraph 28, Absatz 2, leg.cit. hat über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
GVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Das Modell der Aufhebung des Bescheids und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG (Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, 2013, § 28 VwGVG, Anm. 11).Das Modell der Aufhebung des Bescheids und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des Paragraph 66, Absatz 2, AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG (Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, 2013, Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 11). § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, wenn „die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen“ hat.Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, wenn „die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen“ hat. 2.1.
Abs. 1 zu erlassen.
Absatz eins, zu erlassen. […]“ Der mit „Einreiseverbot betitelte § 53 FPG lautet auszugsweise:Der mit „Einreiseverbot betitelte Paragraph 53, FPG lautet auszugsweise: „
Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige
Absatz eins, ist, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige 1. wegen einer Verwaltungsübertretung
VO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997,
VO,
3 oder 4 FSG,
O), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,
den §§ 81 oder 82 des SPG,
den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;1. wegen einer Verwaltungsübertretung
Paragraph 20, Absatz 2, der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 3, des Führerscheingesetzes (FSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,,
Paragraph 99, Absatz eins, eins, a, 1 b oder 2 StVO,
Paragraph 37, Absatz 3, oder 4 FSG,
Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, der Gewerbeordnung 1994 (GewO), Bundesgesetzblatt Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,
den Paragraphen 81, oder 82 des SPG,
den Paragraphen 9, oder 14 in Verbindung mit Paragraph 19, des Versammlungsgesetzes 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;
Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
Absatz eins, ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
AVG sind in der Begründung eines Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Die Begründung eines Bescheides bedeutet die Bekanntgabe der Erwägungen, aus denen die Behörde zur Überzeugung gelangt ist, dass ein bestimmter Sachverhalt vorliegt und dass damit der Tatbestand einer bestimmten Rechtsnorm verwirklicht ist. Die Begründung eines Bescheides hat Klarheit über die tatsächlichen Annahmen der Behörde und ihre rechtlichen Erwägungen zu schaffen. In sachverhaltsmäßiger Hinsicht hat sie daher alle jene Feststellungen in konkretisierter Form zu enthalten, die zur Subsumierung dieses Sachverhaltes unter die von der Behörde herangezogene Norm erforderlich sind. Denn nur so ist es möglich, den Bescheid auf seine Rechtsrichtigkeit zu überprüfen (VwGH 23.11.1993, 93/04/0156; 13.10.1991, 90/09/0186; 28.07.1994, 90/07/0029).
Paragraph 60, AVG sind in der Begründung eines Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Die Begründung eines Bescheides bedeutet die Bekanntgabe der Erwägungen, aus denen die Behörde zur Überzeugung gelangt ist, dass ein bestimmter Sachverhalt vorliegt und dass damit der Tatbestand einer bestimmten Rechtsnorm verwirklicht ist. Die Begründung eines Bescheides hat Klarheit über die tatsächlichen Annahmen der Behörde und ihre rechtlichen Erwägungen zu schaffen. In sachverhaltsmäßiger Hinsicht hat sie daher alle jene Feststellungen in konkretisierter Form zu enthalten, die zur Subsumierung dieses Sachverhaltes unter die von der Behörde herangezogene Norm erforderlich sind. Denn nur so ist es möglich, den Bescheid auf seine Rechtsrichtigkeit zu überprüfen (VwGH 23.11.1993, 93/04/0156; 13.10.1991, 90/09/0186; 28.07.1994, 90/07/0029). Genau diesen Erfordernissen an eine Bescheidbegründung ist das Bundesamt aber nicht nachgekommen. Die Behörde stellt das dem Beschwerdeführer zur Last gelegte und den Grund für die Erlassung des Einreiseverbotes bildende Fehlverhalten nicht einmal rudimentär dar. Zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides befand sich der Beschwerdeführer in Untersuchungshaft wegen des Verdachts der Begehung eines Schleppereideliktes; eine Verurteilung war noch nicht erfolgt, der Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung unbescholten. Eine strafgerichtliche Verurteilung, auf welche die für das Einreiseverbot erforderliche Gefährdungsprognose hätte gestützt werden können, lag demnach zum Entscheidungszeitpunkt nicht vor. Umso zentraler wäre es gewesen, das Verhalten des Beschwerdeführers, welches das Einreiseverbot aus Sicht der Behörde erforderlich werden ließ, konkret darzustellen. Dies ist jedoch im angefochtenen Bescheid nicht im Ansatz geschehen, sondern es beschränken sich die dortigen Feststellungen im Wesentlichen auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer sich seit dem 05.10.2020 in Untersuchungshaft befinde und er „durch sein Verhalten gezeigt [hätte], dass er kein Interesse daran habe, die Gesetze Österreichs zu respektieren“ sowie dass sein „Aufenthalt im Bundesgebiet […] nachhaltig eine massive Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar[stellt].“ (vgl. Bescheid, Seiten 4 f). Eine strafgerichtliche Verurteilung, auf welche die für das Einreiseverbot erforderliche Gefährdungsprognose hätte gestützt werden können, lag demnach zum Entscheidungszeitpunkt nicht vor. Umso zentraler wäre es gewesen, das Verhalten des Beschwerdeführers, welches das Einreiseverbot aus Sicht der Behörde erforderlich werden ließ, konkret darzustellen. Dies ist jedoch im angefochtenen Bescheid nicht im Ansatz geschehen, sondern es beschränken sich die dortigen Feststellungen im Wesentlichen auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer sich seit dem 05.10.2020 in Untersuchungshaft befinde und er „durch sein Verhalten gezeigt [hätte], dass er kein Interesse daran habe, die Gesetze Österreichs zu respektieren“ sowie dass sein „Aufenthalt im Bundesgebiet […] nachhaltig eine massive Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar[stellt].“ vergleiche Bescheid, Seiten 4 f). Im gesamten Bescheid finden sich jedoch keinerlei Feststellungen dazu, welches konkrete Verhalten der dargestellten Annahme zugrunde liegt. Unter der Überschrift „Beweiswürdigung“ wird wörtlich ausgeführt: „Durch Ihr strafbares Verhalten während der Zeit Ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet ist Ihre Gleichgültigkeit gegenüber der österreichischen Rechtsordnung klar zu erkennen und hervorzuheben und kann demgemäß daraus wohl auf Ihre Einstellung während der Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet gegenüber dem Staat bzw. der Gemeinschaft, der in diesem Staat lebenden Bürger geschlossen werden, die wohl geeignet ist, das ordentliche und sichere Zusammenleben der Gemeinschaft schwer zu gefährden.“ (vgl. Bescheid, Seite 25). Unter der Unter-Überschrift „Betreffend die Feststellungen zu den Gründen für die Erlassung des Einreiseverbotes“ wird u.a. Folgendes festgehalten: „Wie bereits ausführlich dargelegt haben Sie durch die Begehung der im Abschluss-Bericht im Detail angeführten strafrechtlichen Delikte eindeutig Ihre negative Einstellung zur österreichischen Rechtsordnung dokumentiert.“ (Bescheid, Seite 26). Dem angefochtenen Bescheid lässt sich jedoch an keiner Stelle eine Auseinandersetzung mit dem Inhalt eines Abschluss-Berichtes entnehmen, noch wird auch nur rudimentär offengelegt, welches Delikt dem Beschwerdeführer vorgeworfen werde. In der rechtlichen Beurteilung hält die belangte Behörde lediglich gleichermaßen allgemein gehalten fest: „Sie haben besonders ihr negatives Verhalten gezeigt, indem Sie, die wie im Abschluss-Bericht detailliert verfassten kriminellen Tätigkeiten, bewusst ausgeübt haben. Eine positive Zukunftsprognose ist in Ihrem Fall nicht zu erwarten.“ (Bescheid, Seite 32). Im gesamten Bescheid finden sich jedoch keinerlei Feststellungen dazu, welches konkrete Verhalten der dargestellten Annahme zugrunde liegt. Unter der Überschrift „Beweiswürdigung“ wird wörtlich ausgeführt: „Durch Ihr strafbares Verhalten während der Zeit Ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet ist Ihre Gleichgültigkeit gegenüber der österreichischen Rechtsordnung klar zu erkennen und hervorzuheben und kann demgemäß daraus wohl auf Ihre Einstellung während der Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet gegenüber dem Staat bzw. der Gemeinschaft, der in diesem Staat lebenden Bürger geschlossen werden, die wohl geeignet ist, das ordentliche und sichere Zusammenleben der Gemeinschaft schwer zu gefährden.“ vergleiche Bescheid, Seite 25). Unter der Unter-Überschrift „Betreffend die Feststellungen zu den Gründen für die Erlassung des Einreiseverbotes“ wird u.a. Folgendes festgehalten: „Wie bereits ausführlich dargelegt haben Sie durch die Begehung der im Abschluss-Bericht im Detail angeführten strafrechtlichen Delikte eindeutig Ihre negative Einstellung zur österreichischen Rechtsordnung dokumentiert.“ (Bescheid, Seite 26). Dem angefochtenen Bescheid lässt sich jedoch an keiner Stelle eine Auseinandersetzung mit dem Inhalt eines Abschluss-Berichtes entnehmen, noch wird auch nur rudimentär offengelegt, welches Delikt dem Beschwerdeführer vorgeworfen werde. In der rechtlichen Beurteilung hält die belangte Behörde lediglich gleichermaßen allgemein gehalten fest: „Sie haben besonders ihr negatives Verhalten gezeigt, indem Sie, die wie im Abschluss-Bericht detailliert verfassten kriminellen Tätigkeiten, bewusst ausgeübt haben. Eine positive Zukunftsprognose ist in Ihrem Fall nicht zu erwarten.“ (Bescheid, Seite 32). Aus diesen illustrativ dargestellten überaus allgemein gehaltenen und bezogen auf den Einzelfall in keiner Weise konkretisierten Ausführungen im angefochtenen Bescheid lässt sich nicht erkennen, dass die Behörde ein konkretes Fehlerverhalten des Beschwerdeführers ermittelt respektive festgestellt hat. Sie beschränkte sich in der Wiedergabe allgemeiner Stehsetze, ohne das konkrete Fehlverhalten des – damals unbescholtenen – Beschwerdeführers festzustellen. In der Folge hat die Behörde auch keine individualisierte Gefährdungsprognose getroffen, sondern lediglich abstrakt auf das Vorliegen einer – wie dargelegt, nicht einzelfallbezogen begründeten – aus einem Aufenthalt des Beschwerdeführers resultierenden Gefährdung verwiesen. Den ausschließlich abstrakt und oberflächlich gehaltenen Ausführungen im angefochtenen Bescheid lässt sich kein Begründungswert für den konkreten Einzelfall entnehmen und es entstand der Eindruck, dass die Behörde sämtliche der erforderlichen Sachverhaltsfeststellungen auf das Bundesverwaltungsgericht zu delegieren versuchte. Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb die Behörde nicht die Hauptverhandlung im Strafverfahren des Beschwerdeführers abwartete und dann – im Fall einer Verurteilung – ausgehend vom festgestellten strafbaren Verhalten eine Bemessung des Einreiseverbotes vorgenommen hätte. Dem Beschwerdeführer wurde im Vorfeld der Bescheiderlassung zwar mit Schreiben des Bundesamtes vom 07.10.2020 die beabsichtigte Erlassung eines Einreiseverbotes und einer Rückkehrentscheidung zur Kenntnis gebracht, es finden sich in jenem Schreiben jedoch keinerlei Angaben über die Gründe für die geplante Erlassung des Einreiseverbotes, sodass auch von einen ausreichend gewährten Parteiengehör nicht gesprochen werden kann. Eine persönliche Einvernahme des Beschwerdeführers fand, sie angesprochen, nicht statt. Dem übermittelten Verwaltungsakt liegt auch keine Ausfertigung des nach Erlassung des angefochtenen Bescheides (jedoch vor Vorlage der Beschwerde) ergangenen Strafurteils ein. Die Begründung des angefochtenen Bescheides lässt demnach insgesamt fallbezogene Erwägungen dazu vermissen, weshalb im Falle des Beschwerdeführers auf Grund seines bisherigen Gesamtverhaltens die Annahme einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit gerechtfertigt wäre. Die vor allem maßgebliche Beschreibung der jeweiligen Tathandlungen respektive eines sonstigen Fehlverhaltens ist dem angefochtenen Bescheid nicht zu entnehmen, sodass das Gewicht der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefährdung letztlich nicht beurteilbar ist. 2.2.2. Auch die Beurteilung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung erfolgte mangelhaft. Im Verwaltungsakt finden sich Hinweise auf einen rezenten Aufenthalt des Beschwerdeführers in EU-Staaten, bezüglich derer das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl keine konkreten Ermittlungen vornahm. So wird in den im Akt einliegenden polizeilichen Unterlagen ein Hauptwohnsitz des Beschwerdeführers in Warschau angeführt (vgl. Verwaltungsakt, Seiten 3f) sowie festgehalten, dass dieser sich im Zuge seiner Festnahme mit seinem in Italien ausgestellten Führerschein ausgewiesen hätte (Verwaltungsakt, Seite 33). Die Behörde stellte im angefochtenen Bescheid fest, dass der Beschwerdeführer nicht im Besitz eines Aufenthaltstitels eines Mitgliedstaates sei, ohne dies näher zu begründen oder sich mit den angeführten Anhaltspunkten auf (engere) Bezugspunkte des Beschwerdeführers zu zwei EU-Staaten zu befassen. 2.2.2. Auch die Beurteilung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung erfolgte mangelhaft. Im Verwaltungsakt finden sich Hinweise auf einen rezenten Aufenthalt des Beschwerdeführers in EU-Staaten, bezüglich derer das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl keine konkreten Ermittlungen vornahm. So wird in den im Akt einliegenden polizeilichen Unterlagen ein Hauptwohnsitz des Beschwerdeführers in Warschau angeführt vergleiche Verwaltungsakt, Seiten 3f) sowie festgehalten, dass dieser sich im Zuge seiner Festnahme mit seinem in Italien ausgestellten Führerschein ausgewiesen hätte (Verwaltungsakt, Seite 33). Die Behörde stellte im angefochtenen Bescheid fest, dass der Beschwerdeführer nicht im Besitz eines Aufenthaltstitels eines Mitgliedstaates sei, ohne dies näher zu begründen oder sich mit den angeführten Anhaltspunkten auf (engere) Bezugspunkte des Beschwerdeführers zu zwei EU-Staaten zu befassen. Im Rahmen der Beschwerde brachte der Beschwerdeführer vor, seit dem neunten Lebensjahr in Italien gelebt zu haben und dort über einen unbefristeten Aufenthaltstitel zu verfügen, welcher vom Bundesamt sichergestellt worden sei (diesbezügliche Anhaltspunkte lassen sich dem Akteninhalt jedoch nicht entnehmen) und welcher der Beschwerde beiliegend in Kopie übermittelt wurde.
6 FPG kann gegen einen nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen, der im Besitz eines Aufenthaltstitels eines anderen Mitgliedstaates ist, nur dann eine Rückkehrentscheidung
1 FPG erlassen werden, wenn er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommt oder seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
Paragraph 52, Absatz 6, FPG kann gegen einen nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen, der im Besitz eines Aufenthaltstitels eines anderen Mitgliedstaates ist, nur dann eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz eins, FPG erlassen werden, wenn er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommt oder seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Die Erlassung einer auf den unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet gegründeten Rückkehrentscheidung
1 FPG (und damit auch eines Einreiseverbotes) hätte nach der genannten Bestimmung in seiner ersten Alternative somit vorausgesetzt, dass der Beschwerdeführer (erfolglos) aufgefordert worden wäre, sich – nach seiner Entlassung aus der Strafhaft – unverzüglich nach Italien zu begeben (vgl. VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0172). Derartiges ist im Verfahren vor dem Bundesamt nach der Aktenlage nicht erfolgt. Die Erlassung einer auf den unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet gegründeten Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz eins, FPG (und damit auch eines Einreiseverbotes) hätte nach der genannten Bestimmung in seiner ersten Alternative somit vorausgesetzt, dass der Beschwerdeführer (erfolglos) aufgefordert worden wäre, sich – nach seiner Entlassung aus der Strafhaft – unverzüglich nach Italien zu begeben vergleiche VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0172). Derartiges ist im Verfahren vor dem Bundesamt nach der Aktenlage nicht erfolgt. Nach der zweiten Alternative des § 52 Abs. 6 FPG hätte gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung nach dessen Abs. 1 (und darauf aufbauend ein Einreiseverbot) nur erlassen werden können, wenn seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet (gemeint: in den Herkunftsstaat Moldawien) aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich gewesen wäre. Wie schon dargelegt, hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein Verhalten des Beschwerdeführers, welches seine sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich machen würde, nicht konkret festgestellt. Auch bei der Beurteilung der (inhaltsgleichen) Voraussetzung für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG beschränkte sich das BFA darauf, diese Voraussetzungen als erfüllt anzusehen. Es fehlt demnach auch in diesem Zusammenhang eine Beurteilungsgrundlage dafür, ob die Rückkehrentscheidung vor diesem Hintergrund ohne vorherige Aufforderung des Beschwerdeführers, sich nach Italien zu begeben, erlassen hätte werden dürfen. Nach der zweiten Alternative des Paragraph 52, Absatz 6, FPG hätte gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung nach dessen Absatz eins, (und darauf aufbauend ein Einreiseverbot) nur erlassen werden können, wenn seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet (gemeint: in den Herkunftsstaat Moldawien) aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich gewesen wäre. Wie schon dargelegt, hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein Verhalten des Beschwerdeführers, welches seine sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich machen würde, nicht konkret festgestellt. Auch bei der Beurteilung der (inhaltsgleichen) Voraussetzung für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG beschränkte sich das BFA darauf, diese Voraussetzungen als erfüllt anzusehen. Es fehlt demnach auch in diesem Zusammenhang eine Beurteilungsgrundlage dafür, ob die Rückkehrentscheidung vor diesem Hintergrund ohne vorherige Aufforderung des Beschwerdeführers, sich nach Italien zu begeben, erlassen hätte werden dürfen. Das Bundesamt wird daher im fortgesetzten Verfahren im Vorfeld der neuerlichen Erlassung einer Rückkehrentscheidung zu prüfen haben, ob der Beschwerdeführer tatsächlich im Besitz eines gültigen italienischen Aufenthaltstitels ist und ihn bejahendenfalls nach § 52 Abs. 6 FPG aufzufordern zu haben, sich nach Italien zu begeben oder aber einzelfallbezogen darzulegen, weshalb dessen sofortige Ausreise in den Herkunftsstaat Moldawien im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit geboten sei. Das Bundesamt wird daher im fortgesetzten Verfahren im Vorfeld der neuerlichen Erlassung einer Rückkehrentscheidung zu prüfen haben, ob der Beschwerdeführer tatsächlich im Besitz eines gültigen italienischen Aufenthaltstitels ist und ihn bejahendenfalls nach Paragraph 52, Absatz 6, FPG aufzufordern zu haben, sich nach Italien zu begeben oder aber einzelfallbezogen darzulegen, weshalb dessen sofortige Ausreise in den Herkunftsstaat Moldawien im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit geboten sei. Hierbei ist zusätzlich auf die zu dieser Bestimmung ergangene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zu verweisen, wonach es für die Begründung dieser Annahme nicht genüge, auf eine - die Aufenthaltsbeendigung als solche rechtfertigende - Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Fremden zu verweisen, sondern darüber hinaus darzutun sei, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - zu erfolgen habe. Dazu sei es nicht ausreichend, jene Überlegungen ins Treffen zu führen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme selbst maßgeblich gewesen seien (vgl. zuletzt VwGH 28.05.2020, Ra 2020/21/0128, Rn. 18, mwN; siehe in diesem Sinn auch zu § 52 Abs. 6 FPG den Beschluss VwGH 03.07.2018, Ro 2018/21/0007, Rn. 11). In diesem Zusammenhang kommt es auf eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Sinne des Art. 7 Abs. 4 bzw. Art. 6 Abs. 2 Rückführungs-RL (Richtlinie 2008/115/EG) an, also darauf, ob das persönliche Verhalten des betreffenden Drittstaatsangehörigen eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (vgl. dazu EuGH 11.06.2015, Zh. und O., C-554/13, Rn. 50 ff, insbesondere auch Rn. 60, und darauf Bezug nehmend EuGH 16.01.2018, E, C-240/17, Rn. 48 ff). Zur inhaltsgleichen Gefährdungsprognose nach § 67 Abs. 1 FPG judiziert der Verwaltungsgerichtshof, wie oben bereits angesprochen, in ständiger Rechtsprechung, dabei sei das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die (jeweils) anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist (vgl. etwa VwGH 28.5.2020, Ra 2019/21/0325, Rn. 12, mwN).Hierbei ist zusätzlich auf die zu dieser Bestimmung ergangene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zu verweisen, wonach es für die Begründung dieser Annahme nicht genüge, auf eine - die Aufenthaltsbeendigung als solche rechtfertigende - Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Fremden zu verweisen, sondern darüber hinaus darzutun sei, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - zu erfolgen habe. Dazu sei es nicht ausreichend, jene Überlegungen ins Treffen zu führen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme selbst maßgeblich gewesen seien vergleiche zuletzt VwGH 28.05.2020, Ra 2020/21/0128, Rn. 18, mwN; siehe in diesem Sinn auch zu Paragraph 52, Absatz 6, FPG den Beschluss VwGH 03.07.2018, Ro 2018/21/0007, Rn. 11). In diesem Zusammenhang kommt es auf eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Sinne des Artikel 7, Absatz 4, bzw. Artikel 6, Absatz 2, Rückführungs-RL (Richtlinie 2008/115/EG) an, also darauf, ob das persönliche Verhalten des betreffenden Drittstaatsangehörigen eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt vergleiche dazu EuGH 11.06.2015, Zh. und O., C-554/13, Rn. 50 ff, insbesondere auch Rn. 60, und darauf Bezug nehmend EuGH 16.01.2018, E, C-240/17, Rn. 48 ff). Zur inhaltsgleichen Gefährdungsprognose nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG judiziert der Verwaltungsgerichtshof, wie oben bereits angesprochen, in ständiger Rechtsprechung, dabei sei das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die (jeweils) anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist vergleiche etwa VwGH 28.5.2020, Ra 2019/21/0325, Rn. 12, mwN). 2.2.
GVG vorzugehen ist. Infolge der bloß ansatzweisen und zum Teil untauglichen Ermittlungsschritte der belangten Behörde sind weitere Ermittlungen des Sachverhalts zur Beurteilung des Antrags auf internationalen Schutz unbedingt erforderlich. Wie angesprochen, wurde im angefochtenen Bescheid, welcher während eines anhängigen Strafverfahrens ohne dessen Ausgang abzuwarten erlassen wurde, im Ergebnis kein einzelfallbezogener Sachverhalt festgestellt und es wurde offensichtlich versucht, die (im Falle eines Schuldspruchs) erforderlichen Ermittlungsschritte an das Bundesverwaltungsgericht zu delegieren. Die aufgezeigten Ermittlungsmängel wiegen nach Lage des Falles jedoch so schwer, dass im Sinne der dargelegten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes mit einer Aufhebung des angefochtenen Bescheids und Zurückverweisung der Angelegenheit an das Bundesamt
Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG vorzugehen ist. Infolge der bloß ansatzweisen und zum Teil untauglichen Ermittlungsschritte der belangten Behörde sind weitere Ermittlungen des Sachverhalts zur Beurteilung des Antrags auf internationalen Schutz unbedingt erforderlich. Wie angesprochen, wurde im angefochtenen Bescheid, welcher während eines anhängigen Strafverfahrens ohne dessen Ausgang abzuwarten erlassen wurde, im Ergebnis kein einzelfallbezogener Sachverhalt festgestellt und es wurde offensichtlich versucht, die (im Falle eines Schuldspruchs) erforderlichen Ermittlungsschritte an das Bundesverwaltungsgericht zu delegieren. 2.
GVG eine kassatorische Entscheidung zu treffen. Dass die Feststellungen des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht selbst mit einer erheblichen Kostenersparnis iSd § 28 Abs. 2 Z 2 VwGVG verbunden wäre, kann - angesichts der Einrichtung und Ausstattung des Bundesamtes als asyl- und fremdenrechtliche Spezialbehörde - nicht gesagt werden. 2.4. Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall vom Bundesverwaltungsgericht
Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG eine kassatorische Entscheidung zu treffen. Dass die Feststellungen des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht selbst mit einer erheblichen Kostenersparnis iSd Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer 2, VwGVG verbunden wäre, kann - angesichts der Einrichtung und Ausstattung des Bundesamtes als asyl- und fremdenrechtliche Spezialbehörde - nicht gesagt werden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und die Zurückverweisung der Angelegenheit an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Erlassung eines neuen Bescheides ergeht in Anlehnung an die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063; 30.06.2015, Ra 2014/03/0054; 29.07.2015, Ra 2015/07/0034).Die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und die Zurückverweisung der Angelegenheit an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Erlassung eines neuen Bescheides ergeht in Anlehnung an die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063; 30.06.2015, Ra 2014/03/0054; 29.07.2015, Ra 2015/07/0034). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W212.2238589.1.00
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