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{'item': 'W212 2238589-1'}

Obsah (19)§ 28Art. 133§ 57§ 10§ 52§ 46§ 53§ 55§ 18Art. 130§ 6§ 58§ 17§ 20§ 99§ 37§ 366§ 60§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum21.01.2021 GeschäftszahlW212 2238589-1 SpruchW212 2238589-1/7E, W212 2238589-1/7E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Ri

§ 28Abs. 3 zweiter Satz Vw

GVG idgF zur Erlassung eines neuen Bescheids an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.A) In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit

Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG idgF zur Erlassung eines neuen Bescheids an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Begründung: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

  1. Über den Beschwerdeführer, einen volljährigen Staatsangehörigen Moldawiens, wurde am 05.10.2020 die Untersuchungshaft wegen des Verdachtes der Begehung von Schleppereidelikten verhängt, nachdem er am 03.10.2020 im Bundesgebiet festgenommen worden war. Mit durch den Beschwerdeführer am 09.10.2020 übernommenem Schreiben vom 06.10.2020 wurde der Beschwerdeführer durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl über die beabsichtigte Erlassung einer mit einem Einreiseverbot verbundenen Rückkehrentscheidung in Kenntnis gesetzt und es wurde ihm die Möglichkeit eingeräumt, hierzu sowie zu näher angeführten Fragestellungen zu seinen familiären und privaten Lebensumständen binnen Frist eine Stellungnahme einzubringen. Eine Stellungnahme des Beschwerdeführers langte nicht ein. Mit Schreiben vom 13.11.2020 verständigte die zuständige Staatsanwaltschaft über die Erhebung einer Anklage wegen §§ 114 Abs. 3 Z 2 und Abs. 1 FPG gegen den Beschwerdeführer. Mit Schreiben vom 13.11.2020 verständigte die zuständige Staatsanwaltschaft über die Erhebung einer Anklage wegen Paragraphen 114, Absatz 3, Ziffer 2 und Absatz eins, FPG gegen den Beschwerdeführer.
  2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.11.2020 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt I.).

§ 10Abs. 2 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

1 Z 1 FPG gegen den Beschwerdeführer erlassen (Spruchpunkt II.) und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung

§ 46FPG nach Moldawien zulässig ist (Spruchpunkt III.).

Weiters wurde

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 3 Z 1 FPG gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.), es wurde

§ 55Abs.

4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt V.) und

§ 18Abs.

2 Z 1 BFA-VG wurde einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.). (Spruchpunkt VI.). 2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.11.2020 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG gegen den Beschwerdeführer erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.) und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Moldawien zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Weiters wurde

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), es wurde

Paragraph 55, Absatz 4, FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch fünf.) und

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG wurde einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.). (Spruchpunkt römisch sechs.). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl legte der Entscheidung Berichte zur Lage in Moldawien zugrunde und stellte im Rahmen der Entscheidungsbegründung die Identität und Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers fest. Dieser habe keinen Aufenthaltstitel für Österreich oder einen anderen EU-Staat, befinde sich seit 05.10.2020 in Untersuchungshaft und habe durch sein Verhalten erkennen lassen, dass er kein Interesse daran habe, die Gesetze Österreichs zu respektieren. Der Beschwerdeführer habe im Bundesgebiet weder bekannte familiäre, noch berufliche Bindungen und weise angesichts seines erst kurzen Aufenthaltes keine soziale Integration im Bundesgebiet auf. Da der Beschwerdeführer illegal in Österreich aufhältig wäre, ein Aufenthaltstitel

§ 57Asyl

G 2005 nicht zu erteilen sei und eine Interessensabwägung im Sinne des § 9 Abs. 3 BFA-VG zu dessen Lasten ausginge, sei eine Rückkehrentscheidung zu erlassen gewesen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl legte der Entscheidung Berichte zur Lage in Moldawien zugrunde und stellte im Rahmen der Entscheidungsbegründung die Identität und Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers fest. Dieser habe keinen Aufenthaltstitel für Österreich oder einen anderen EU-Staat, befinde sich seit 05.10.2020 in Untersuchungshaft und habe durch sein Verhalten erkennen lassen, dass er kein Interesse daran habe, die Gesetze Österreichs zu respektieren. Der Beschwerdeführer habe im Bundesgebiet weder bekannte familiäre, noch berufliche Bindungen und weise angesichts seines erst kurzen Aufenthaltes keine soziale Integration im Bundesgebiet auf. Da der Beschwerdeführer illegal in Österreich aufhältig wäre, ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, AsylG 2005 nicht zu erteilen sei und eine Interessensabwägung im Sinne des Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG zu dessen Lasten ausginge, sei eine Rückkehrentscheidung zu erlassen gewesen. Der Beschwerdeführer sei gesund, befinde sich im arbeitsfähigen Alter und es seien auch aus der Berichtslage zu Moldawien keine Gründe hervorgekommen, welche gegen eine Rückkehr in seinen Herkunftsstaat sprechen würden. Ein Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet stelle eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Eine Gesamtbeurteilung seines Verhaltens, seiner Lebensumstände und seiner fehlenden familiären und privaten Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet habe ergeben, dass die Erlassung eines Einreiseverbotes in der ausgesprochenen Dauer gerechtfertigt und notwendig sei, um der von ihm ausgehenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu begegnen. Aus dem gleichen Grund sei die sofortige Ausreise des Genannten im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich, sodass einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung abzuerkennen gewesen sei. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 02.12.2020 zugestellt.

  1. Gegen den dargestellten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl richtet sich die mit Schriftsatz vom 21.12.2020 durch die (damals) bevollmächtigte Rechtsberatungsorganisation eingebrachte vollumfängliche Beschwerde. Begründend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer sei moldawischer Staatsbürger, welcher erstmals im September 2020 nach Österreich eingereist sei und sich seitdem in Untersuchungshaft befinde. Zuvor habe dieser seit seinem neunten Lebensjahr in Italien gelebt und er besitze seit fünf Jahren einen unbefristeten „Permesso di Saggiorno.“ Die Karte sei von der belangten Behörde sichergestellt worden, ohne dass im gegenständlichen Bescheid darauf verwiesen worden wäre. Die Eltern, der minderjährige Bruder, eine Tante und ein Onkel des Beschwerdeführers würden in Italien leben, wo sich auch sein Freundeskreis befinde. Der Beschwerdeführer habe seit sechs Jahren eine Freundin in Polen, die er regelmäßig besuche. Der Beschwerdeführer sei in Italien zur Schule gegangen, habe dort zuletzt als Paketzusteller gearbeitet und sei laut seinen Aussagen nie straffällig geworden. Ihm sei es wichtig, weiterhin in Italien leben zu können. Zum Schreiben der belangten Behörde vom 07.10.2020 sei anzugeben, dass der Beschwerdeführer dessen Inhalt mangels Deutschkenntnissen nicht verstanden habe. Das Bundesamt sei seiner Ermittlungstätigkeit im gegenständlichen Verfahren nicht ausreichend nachgekommen. Durch eine Abschiebung nach Moldawien würde der Beschwerdeführer in seine nach Art. 2, 3 und 8 EMRK geschützten Rechte eingegriffen. Der Bescheid enthalte immer wieder oberflächliche, allgemeine Formulierungen ohne auf den konkreten Fall einzugehen. Es sei erstaunlich, wie die belangte Behörde das verhängte Einreiseverbot von drei Jahren zu begründen versuche, obwohl eine strafrechtliche Verurteilung noch nicht vorliege. Beantragt wurde, eine Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung an die Beschwerde. Beiliegend übermittelt wurden Kopien der italienischen Aufenthaltsberechtigung des Beschwerdeführers.
  2. Gegen den dargestellten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl richtet sich die mit Schriftsatz vom 21.12.2020 durch die (damals) bevollmächtigte Rechtsberatungsorganisation eingebrachte vollumfängliche Beschwerde. Begründend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer sei moldawischer Staatsbürger, welcher erstmals im September 2020 nach Österreich eingereist sei und sich seitdem in Untersuchungshaft befinde. Zuvor habe dieser seit seinem neunten Lebensjahr in Italien gelebt und er besitze seit fünf Jahren einen unbefristeten „Permesso di Saggiorno.“ Die Karte sei von der belangten Behörde sichergestellt worden, ohne dass im gegenständlichen Bescheid darauf verwiesen worden wäre. Die Eltern, der minderjährige Bruder, eine Tante und ein Onkel des Beschwerdeführers würden in Italien leben, wo sich auch sein Freundeskreis befinde. Der Beschwerdeführer habe seit sechs Jahren eine Freundin in Polen, die er regelmäßig besuche. Der Beschwerdeführer sei in Italien zur Schule gegangen, habe dort zuletzt als Paketzusteller gearbeitet und sei laut seinen Aussagen nie straffällig geworden. Ihm sei es wichtig, weiterhin in Italien leben zu können. Zum Schreiben der belangten Behörde vom 07.10.2020 sei anzugeben, dass der Beschwerdeführer dessen Inhalt mangels Deutschkenntnissen nicht verstanden habe. Das Bundesamt sei seiner Ermittlungstätigkeit im gegenständlichen Verfahren nicht ausreichend nachgekommen. Durch eine Abschiebung nach Moldawien würde der Beschwerdeführer in seine nach Artikel 2, 3 und 8 EMRK geschützten Rechte eingegriffen. Der Bescheid enthalte immer wieder oberflächliche, allgemeine Formulierungen ohne auf den konkreten Fall einzugehen. Es sei erstaunlich, wie die belangte Behörde das verhängte Einreiseverbot von drei Jahren zu begründen versuche, obwohl eine strafrechtliche Verurteilung noch nicht vorliege. Beantragt wurde, eine Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung an die Beschwerde. Beiliegend übermittelt wurden Kopien der italienischen Aufenthaltsberechtigung des Beschwerdeführers. Mit Urteil eines österreichischen Landesgerichts vom 15.12.2020 (rechtskräftig seit 18.12.2020) wurde der Beschwerdeführer wegen §§ 114 Abs. 3 Z 2, 114 Abs. 1 FPG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten verurteilt, von der ihm ein Teil in der Höhe von 12 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Mit Urteil eines österreichischen Landesgerichts vom 15.12.2020 (rechtskräftig seit 18.12.2020) wurde der Beschwerdeführer wegen Paragraphen 114, Absatz 3, Ziffer 2, 114, Absatz eins, FPG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten verurteilt, von der ihm ein Teil in der Höhe von 12 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Am 15.01.2021 wurden die gegenständliche Beschwerde und der Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. Desweiteren übermittelte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einen Beschluss des zuständigen Landesgerichts vom 07.01.2020, mit welchem die bedingte Entlassung des Beschwerdeführers zum Hälfte-Stichtag abgelehnt wurde. Überdies wurde dem Beschwerdeführer, nachdem er zwei Drittel des unbedingten Strafteils verbüßt hat, der Rest der Strafe, nämlich zwei Monate, bedingt nachgesehen und dieser am 03.02.2021 bedingt entlassen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen und Beweiswürdigung: Die unter Pkt. I als Verfahrensgang dargelegten Ausführungen werden als Feststellungen der vorliegenden Entscheidung zugrunde gelegt. Diese ergeben sich aus dem unzweifelhaften Akteninhalt.Die unter Pkt. römisch eins als Verfahrensgang dargelegten Ausführungen werden als Feststellungen der vorliegenden Entscheidung zugrunde gelegt. Diese ergeben sich aus dem unzweifelhaften Akteninhalt. Dem angefochtenen Bescheid sowie dem Verwaltungsakt lassen sich keine einzelfallbezogenen Feststellungen zur Begründung der Annahme des Vorliegens einer mit einem Aufenthalt des zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung unbescholten gewesenen Beschwerdeführers einhergehenden schwerwiegenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit entnehmen.
  4. Rechtliche Beurteilung:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 6BVw

GG, BGBl. I Nr. 10/2013 idF BGBl. I Nr. 50/2016, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt in der vorliegenden Rechtssache Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2016,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt in der vorliegenden Rechtssache Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 24/2017 (im Folgenden: VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs.

1 leg.cit. trat dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

§ 58Abs.

2 leg.cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2017, (im Folgenden: VwGVG), geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz eins, leg.cit. trat dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

Paragraph 58, Absatz 2, leg.cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) 2.1.1.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Nach § 28 Abs. 2 leg.cit. hat über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.2.1.1.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Nach Paragraph 28, Absatz 2, leg.cit. hat über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 28Abs. 3 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Das Modell der Aufhebung des Bescheids und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG (Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, 2013, § 28 VwGVG, Anm. 11).Das Modell der Aufhebung des Bescheids und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des Paragraph 66, Absatz 2, AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG (Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, 2013, Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 11). § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, wenn „die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen“ hat.Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, wenn „die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen“ hat. 2.1.

  1. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und darin folgende Grundsätze herausgearbeitet (vgl. auch VwGH 30.06.2015, Ra 2014/03/0054):2.1.
  2. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und darin folgende Grundsätze herausgearbeitet vergleiche auch VwGH 30.06.2015, Ra 2014/03/0054): Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht kommt nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht kommt nach dem Wortlaut des Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt. Der Verfassungsgesetzgeber hat sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist. Der Verfassungsgesetzgeber hat sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist. Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stellt die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz leg.cit. bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 leg.cit. verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das in § 28 leg.cit. insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher insbesondere dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer „Delegierung“ der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).Angesichts des in Paragraph 28, VwGVG insgesamt verankerten Systems stellt die nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz leg.cit. bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des Paragraph 28, Absatz 3, leg.cit. verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das in Paragraph 28, leg.cit. insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher insbesondere dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer „Delegierung“ der Entscheidung an das Verwaltungsgericht). 2.1.
  3. Der mit „Rückkehrentscheidung“ betitelte § 52 FPG lautet auszugsweise: 2.1.
  4. Der mit „Rückkehrentscheidung“ betitelte Paragraph 52, FPG lautet auszugsweise: „

(1)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
  1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
  2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde. […]
(6)Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung

Abs. 1 zu erlassen.

(6)Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung

Absatz eins, zu erlassen. […]“ Der mit „Einreiseverbot betitelte § 53 FPG lautet auszugsweise:Der mit „Einreiseverbot betitelte Paragraph 53, FPG lautet auszugsweise: „

(1)Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. […]
(2)Ein Einreiseverbot

Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige

(2)Ein Einreiseverbot

Absatz eins, ist, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige 1. wegen einer Verwaltungsübertretung

§ 20Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (St

VO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997,

§ 99Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 St

VO,

§ 37Abs.

3 oder 4 FSG,

§ 366Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (Gew

O), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,

den §§ 81 oder 82 des SPG,

den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;1. wegen einer Verwaltungsübertretung

Paragraph 20, Absatz 2, der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 3, des Führerscheingesetzes (FSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,,

Paragraph 99, Absatz eins, eins, a, 1 b oder 2 StVO,

Paragraph 37, Absatz 3, oder 4 FSG,

Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, der Gewerbeordnung 1994 (GewO), Bundesgesetzblatt Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,

den Paragraphen 81, oder 82 des SPG,

den Paragraphen 9, oder 14 in Verbindung mit Paragraph 19, des Versammlungsgesetzes 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;

  1. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;
  2. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;
  3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Absatz 3, genannte Übertretung handelt;
  4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;
  5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;
  6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;
  7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;
  8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder
  9. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht geführt hat oder
  10. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.

(3)Ein Einreiseverbot

Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

(3)Ein Einreiseverbot

Absatz eins, ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

  1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
  2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;
  3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;
  4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;
  5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
  6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);
  7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (Paragraph 278 f, StGB);
  8. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet;
  9. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt oder
  10. der Drittstaatsangehörige ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt. […]“ 2.
  11. Der angefochtene Bescheid erweist sich vor diesem Hintergrund in Bezug auf den ermittelten Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft: 2.2.
  12. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erließ mit dem angefochtenen Bescheid gegen den Beschwerdeführer, einen Staatsangehörigen Moldawiens, eine auf § 52 Abs. 1 Z 1 FPG gestützte Rückkehrentscheidung sowie ein auf § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG gestütztes Einreiseverbot von drei Jahren und führte begründend aus, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet „eine massive Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit“ darstelle. 2.2.
  13. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erließ mit dem angefochtenen Bescheid gegen den Beschwerdeführer, einen Staatsangehörigen Moldawiens, eine auf Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG gestützte Rückkehrentscheidung sowie ein auf Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG gestütztes Einreiseverbot von drei Jahren und führte begründend aus, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet „eine massive Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit“ darstelle. In Bezug auf die für ein Einreiseverbot zu treffende Gefährdungsprognose ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme (hier: "schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit") gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (vgl. VwGH 25.05.2020, Ra 2019/19/0116 mwN.). Dabei kommt der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks in Bezug auf die Gefährdungsprognose besondere Bedeutung zu (VwGH 21.06.2018, Ra 2016/22/0101). In Bezug auf die für ein Einreiseverbot zu treffende Gefährdungsprognose ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme (hier: "schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit") gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen vergleiche VwGH 25.05.2020, Ra 2019/19/0116 mwN.). Dabei kommt der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks in Bezug auf die Gefährdungsprognose besondere Bedeutung zu (VwGH 21.06.2018, Ra 2016/22/0101). Auch ein festgestelltes Fehlverhalten eines Fremden, das (noch) nicht zu einer gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Bestrafung geführt hat, kann zur Beurteilung der für ein Aufenthaltsverbot erforderlichen Gefährdungsprognose herangezogen werden (vgl. VwGH 23.03.2017, Ra 2016/21/0349).Auch ein festgestelltes Fehlverhalten eines Fremden, das (noch) nicht zu einer gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Bestrafung geführt hat, kann zur Beurteilung der für ein Aufenthaltsverbot erforderlichen Gefährdungsprognose herangezogen werden vergleiche VwGH 23.03.2017, Ra 2016/21/0349).

§ 60

AVG sind in der Begründung eines Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Die Begründung eines Bescheides bedeutet die Bekanntgabe der Erwägungen, aus denen die Behörde zur Überzeugung gelangt ist, dass ein bestimmter Sachverhalt vorliegt und dass damit der Tatbestand einer bestimmten Rechtsnorm verwirklicht ist. Die Begründung eines Bescheides hat Klarheit über die tatsächlichen Annahmen der Behörde und ihre rechtlichen Erwägungen zu schaffen. In sachverhaltsmäßiger Hinsicht hat sie daher alle jene Feststellungen in konkretisierter Form zu enthalten, die zur Subsumierung dieses Sachverhaltes unter die von der Behörde herangezogene Norm erforderlich sind. Denn nur so ist es möglich, den Bescheid auf seine Rechtsrichtigkeit zu überprüfen (VwGH 23.11.1993, 93/04/0156; 13.10.1991, 90/09/0186; 28.07.1994, 90/07/0029).

Paragraph 60, AVG sind in der Begründung eines Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Die Begründung eines Bescheides bedeutet die Bekanntgabe der Erwägungen, aus denen die Behörde zur Überzeugung gelangt ist, dass ein bestimmter Sachverhalt vorliegt und dass damit der Tatbestand einer bestimmten Rechtsnorm verwirklicht ist. Die Begründung eines Bescheides hat Klarheit über die tatsächlichen Annahmen der Behörde und ihre rechtlichen Erwägungen zu schaffen. In sachverhaltsmäßiger Hinsicht hat sie daher alle jene Feststellungen in konkretisierter Form zu enthalten, die zur Subsumierung dieses Sachverhaltes unter die von der Behörde herangezogene Norm erforderlich sind. Denn nur so ist es möglich, den Bescheid auf seine Rechtsrichtigkeit zu überprüfen (VwGH 23.11.1993, 93/04/0156; 13.10.1991, 90/09/0186; 28.07.1994, 90/07/0029). Genau diesen Erfordernissen an eine Bescheidbegründung ist das Bundesamt aber nicht nachgekommen. Die Behörde stellt das dem Beschwerdeführer zur Last gelegte und den Grund für die Erlassung des Einreiseverbotes bildende Fehlverhalten nicht einmal rudimentär dar. Zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides befand sich der Beschwerdeführer in Untersuchungshaft wegen des Verdachts der Begehung eines Schleppereideliktes; eine Verurteilung war noch nicht erfolgt, der Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung unbescholten. Eine strafgerichtliche Verurteilung, auf welche die für das Einreiseverbot erforderliche Gefährdungsprognose hätte gestützt werden können, lag demnach zum Entscheidungszeitpunkt nicht vor. Umso zentraler wäre es gewesen, das Verhalten des Beschwerdeführers, welches das Einreiseverbot aus Sicht der Behörde erforderlich werden ließ, konkret darzustellen. Dies ist jedoch im angefochtenen Bescheid nicht im Ansatz geschehen, sondern es beschränken sich die dortigen Feststellungen im Wesentlichen auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer sich seit dem 05.10.2020 in Untersuchungshaft befinde und er „durch sein Verhalten gezeigt [hätte], dass er kein Interesse daran habe, die Gesetze Österreichs zu respektieren“ sowie dass sein „Aufenthalt im Bundesgebiet […] nachhaltig eine massive Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar[stellt].“ (vgl. Bescheid, Seiten 4 f). Eine strafgerichtliche Verurteilung, auf welche die für das Einreiseverbot erforderliche Gefährdungsprognose hätte gestützt werden können, lag demnach zum Entscheidungszeitpunkt nicht vor. Umso zentraler wäre es gewesen, das Verhalten des Beschwerdeführers, welches das Einreiseverbot aus Sicht der Behörde erforderlich werden ließ, konkret darzustellen. Dies ist jedoch im angefochtenen Bescheid nicht im Ansatz geschehen, sondern es beschränken sich die dortigen Feststellungen im Wesentlichen auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer sich seit dem 05.10.2020 in Untersuchungshaft befinde und er „durch sein Verhalten gezeigt [hätte], dass er kein Interesse daran habe, die Gesetze Österreichs zu respektieren“ sowie dass sein „Aufenthalt im Bundesgebiet […] nachhaltig eine massive Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar[stellt].“ vergleiche Bescheid, Seiten 4 f). Im gesamten Bescheid finden sich jedoch keinerlei Feststellungen dazu, welches konkrete Verhalten der dargestellten Annahme zugrunde liegt. Unter der Überschrift „Beweiswürdigung“ wird wörtlich ausgeführt: „Durch Ihr strafbares Verhalten während der Zeit Ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet ist Ihre Gleichgültigkeit gegenüber der österreichischen Rechtsordnung klar zu erkennen und hervorzuheben und kann demgemäß daraus wohl auf Ihre Einstellung während der Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet gegenüber dem Staat bzw. der Gemeinschaft, der in diesem Staat lebenden Bürger geschlossen werden, die wohl geeignet ist, das ordentliche und sichere Zusammenleben der Gemeinschaft schwer zu gefährden.“ (vgl. Bescheid, Seite 25). Unter der Unter-Überschrift „Betreffend die Feststellungen zu den Gründen für die Erlassung des Einreiseverbotes“ wird u.a. Folgendes festgehalten: „Wie bereits ausführlich dargelegt haben Sie durch die Begehung der im Abschluss-Bericht im Detail angeführten strafrechtlichen Delikte eindeutig Ihre negative Einstellung zur österreichischen Rechtsordnung dokumentiert.“ (Bescheid, Seite 26). Dem angefochtenen Bescheid lässt sich jedoch an keiner Stelle eine Auseinandersetzung mit dem Inhalt eines Abschluss-Berichtes entnehmen, noch wird auch nur rudimentär offengelegt, welches Delikt dem Beschwerdeführer vorgeworfen werde. In der rechtlichen Beurteilung hält die belangte Behörde lediglich gleichermaßen allgemein gehalten fest: „Sie haben besonders ihr negatives Verhalten gezeigt, indem Sie, die wie im Abschluss-Bericht detailliert verfassten kriminellen Tätigkeiten, bewusst ausgeübt haben. Eine positive Zukunftsprognose ist in Ihrem Fall nicht zu erwarten.“ (Bescheid, Seite 32). Im gesamten Bescheid finden sich jedoch keinerlei Feststellungen dazu, welches konkrete Verhalten der dargestellten Annahme zugrunde liegt. Unter der Überschrift „Beweiswürdigung“ wird wörtlich ausgeführt: „Durch Ihr strafbares Verhalten während der Zeit Ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet ist Ihre Gleichgültigkeit gegenüber der österreichischen Rechtsordnung klar zu erkennen und hervorzuheben und kann demgemäß daraus wohl auf Ihre Einstellung während der Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet gegenüber dem Staat bzw. der Gemeinschaft, der in diesem Staat lebenden Bürger geschlossen werden, die wohl geeignet ist, das ordentliche und sichere Zusammenleben der Gemeinschaft schwer zu gefährden.“ vergleiche Bescheid, Seite 25). Unter der Unter-Überschrift „Betreffend die Feststellungen zu den Gründen für die Erlassung des Einreiseverbotes“ wird u.a. Folgendes festgehalten: „Wie bereits ausführlich dargelegt haben Sie durch die Begehung der im Abschluss-Bericht im Detail angeführten strafrechtlichen Delikte eindeutig Ihre negative Einstellung zur österreichischen Rechtsordnung dokumentiert.“ (Bescheid, Seite 26). Dem angefochtenen Bescheid lässt sich jedoch an keiner Stelle eine Auseinandersetzung mit dem Inhalt eines Abschluss-Berichtes entnehmen, noch wird auch nur rudimentär offengelegt, welches Delikt dem Beschwerdeführer vorgeworfen werde. In der rechtlichen Beurteilung hält die belangte Behörde lediglich gleichermaßen allgemein gehalten fest: „Sie haben besonders ihr negatives Verhalten gezeigt, indem Sie, die wie im Abschluss-Bericht detailliert verfassten kriminellen Tätigkeiten, bewusst ausgeübt haben. Eine positive Zukunftsprognose ist in Ihrem Fall nicht zu erwarten.“ (Bescheid, Seite 32). Aus diesen illustrativ dargestellten überaus allgemein gehaltenen und bezogen auf den Einzelfall in keiner Weise konkretisierten Ausführungen im angefochtenen Bescheid lässt sich nicht erkennen, dass die Behörde ein konkretes Fehlerverhalten des Beschwerdeführers ermittelt respektive festgestellt hat. Sie beschränkte sich in der Wiedergabe allgemeiner Stehsetze, ohne das konkrete Fehlverhalten des – damals unbescholtenen – Beschwerdeführers festzustellen. In der Folge hat die Behörde auch keine individualisierte Gefährdungsprognose getroffen, sondern lediglich abstrakt auf das Vorliegen einer – wie dargelegt, nicht einzelfallbezogen begründeten – aus einem Aufenthalt des Beschwerdeführers resultierenden Gefährdung verwiesen. Den ausschließlich abstrakt und oberflächlich gehaltenen Ausführungen im angefochtenen Bescheid lässt sich kein Begründungswert für den konkreten Einzelfall entnehmen und es entstand der Eindruck, dass die Behörde sämtliche der erforderlichen Sachverhaltsfeststellungen auf das Bundesverwaltungsgericht zu delegieren versuchte. Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb die Behörde nicht die Hauptverhandlung im Strafverfahren des Beschwerdeführers abwartete und dann – im Fall einer Verurteilung – ausgehend vom festgestellten strafbaren Verhalten eine Bemessung des Einreiseverbotes vorgenommen hätte. Dem Beschwerdeführer wurde im Vorfeld der Bescheiderlassung zwar mit Schreiben des Bundesamtes vom 07.10.2020 die beabsichtigte Erlassung eines Einreiseverbotes und einer Rückkehrentscheidung zur Kenntnis gebracht, es finden sich in jenem Schreiben jedoch keinerlei Angaben über die Gründe für die geplante Erlassung des Einreiseverbotes, sodass auch von einen ausreichend gewährten Parteiengehör nicht gesprochen werden kann. Eine persönliche Einvernahme des Beschwerdeführers fand, sie angesprochen, nicht statt. Dem übermittelten Verwaltungsakt liegt auch keine Ausfertigung des nach Erlassung des angefochtenen Bescheides (jedoch vor Vorlage der Beschwerde) ergangenen Strafurteils ein. Die Begründung des angefochtenen Bescheides lässt demnach insgesamt fallbezogene Erwägungen dazu vermissen, weshalb im Falle des Beschwerdeführers auf Grund seines bisherigen Gesamtverhaltens die Annahme einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit gerechtfertigt wäre. Die vor allem maßgebliche Beschreibung der jeweiligen Tathandlungen respektive eines sonstigen Fehlverhaltens ist dem angefochtenen Bescheid nicht zu entnehmen, sodass das Gewicht der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefährdung letztlich nicht beurteilbar ist. 2.2.2. Auch die Beurteilung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung erfolgte mangelhaft. Im Verwaltungsakt finden sich Hinweise auf einen rezenten Aufenthalt des Beschwerdeführers in EU-Staaten, bezüglich derer das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl keine konkreten Ermittlungen vornahm. So wird in den im Akt einliegenden polizeilichen Unterlagen ein Hauptwohnsitz des Beschwerdeführers in Warschau angeführt (vgl. Verwaltungsakt, Seiten 3f) sowie festgehalten, dass dieser sich im Zuge seiner Festnahme mit seinem in Italien ausgestellten Führerschein ausgewiesen hätte (Verwaltungsakt, Seite 33). Die Behörde stellte im angefochtenen Bescheid fest, dass der Beschwerdeführer nicht im Besitz eines Aufenthaltstitels eines Mitgliedstaates sei, ohne dies näher zu begründen oder sich mit den angeführten Anhaltspunkten auf (engere) Bezugspunkte des Beschwerdeführers zu zwei EU-Staaten zu befassen. 2.2.2. Auch die Beurteilung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung erfolgte mangelhaft. Im Verwaltungsakt finden sich Hinweise auf einen rezenten Aufenthalt des Beschwerdeführers in EU-Staaten, bezüglich derer das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl keine konkreten Ermittlungen vornahm. So wird in den im Akt einliegenden polizeilichen Unterlagen ein Hauptwohnsitz des Beschwerdeführers in Warschau angeführt vergleiche Verwaltungsakt, Seiten 3f) sowie festgehalten, dass dieser sich im Zuge seiner Festnahme mit seinem in Italien ausgestellten Führerschein ausgewiesen hätte (Verwaltungsakt, Seite 33). Die Behörde stellte im angefochtenen Bescheid fest, dass der Beschwerdeführer nicht im Besitz eines Aufenthaltstitels eines Mitgliedstaates sei, ohne dies näher zu begründen oder sich mit den angeführten Anhaltspunkten auf (engere) Bezugspunkte des Beschwerdeführers zu zwei EU-Staaten zu befassen. Im Rahmen der Beschwerde brachte der Beschwerdeführer vor, seit dem neunten Lebensjahr in Italien gelebt zu haben und dort über einen unbefristeten Aufenthaltstitel zu verfügen, welcher vom Bundesamt sichergestellt worden sei (diesbezügliche Anhaltspunkte lassen sich dem Akteninhalt jedoch nicht entnehmen) und welcher der Beschwerde beiliegend in Kopie übermittelt wurde.

§ 52Abs.

6 FPG kann gegen einen nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen, der im Besitz eines Aufenthaltstitels eines anderen Mitgliedstaates ist, nur dann eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

1 FPG erlassen werden, wenn er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommt oder seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

Paragraph 52, Absatz 6, FPG kann gegen einen nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen, der im Besitz eines Aufenthaltstitels eines anderen Mitgliedstaates ist, nur dann eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz eins, FPG erlassen werden, wenn er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommt oder seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Die Erlassung einer auf den unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet gegründeten Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

1 FPG (und damit auch eines Einreiseverbotes) hätte nach der genannten Bestimmung in seiner ersten Alternative somit vorausgesetzt, dass der Beschwerdeführer (erfolglos) aufgefordert worden wäre, sich – nach seiner Entlassung aus der Strafhaft – unverzüglich nach Italien zu begeben (vgl. VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0172). Derartiges ist im Verfahren vor dem Bundesamt nach der Aktenlage nicht erfolgt. Die Erlassung einer auf den unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet gegründeten Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz eins, FPG (und damit auch eines Einreiseverbotes) hätte nach der genannten Bestimmung in seiner ersten Alternative somit vorausgesetzt, dass der Beschwerdeführer (erfolglos) aufgefordert worden wäre, sich – nach seiner Entlassung aus der Strafhaft – unverzüglich nach Italien zu begeben vergleiche VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0172). Derartiges ist im Verfahren vor dem Bundesamt nach der Aktenlage nicht erfolgt. Nach der zweiten Alternative des § 52 Abs. 6 FPG hätte gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung nach dessen Abs. 1 (und darauf aufbauend ein Einreiseverbot) nur erlassen werden können, wenn seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet (gemeint: in den Herkunftsstaat Moldawien) aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich gewesen wäre. Wie schon dargelegt, hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein Verhalten des Beschwerdeführers, welches seine sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich machen würde, nicht konkret festgestellt. Auch bei der Beurteilung der (inhaltsgleichen) Voraussetzung für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG beschränkte sich das BFA darauf, diese Voraussetzungen als erfüllt anzusehen. Es fehlt demnach auch in diesem Zusammenhang eine Beurteilungsgrundlage dafür, ob die Rückkehrentscheidung vor diesem Hintergrund ohne vorherige Aufforderung des Beschwerdeführers, sich nach Italien zu begeben, erlassen hätte werden dürfen. Nach der zweiten Alternative des Paragraph 52, Absatz 6, FPG hätte gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung nach dessen Absatz eins, (und darauf aufbauend ein Einreiseverbot) nur erlassen werden können, wenn seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet (gemeint: in den Herkunftsstaat Moldawien) aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich gewesen wäre. Wie schon dargelegt, hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein Verhalten des Beschwerdeführers, welches seine sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich machen würde, nicht konkret festgestellt. Auch bei der Beurteilung der (inhaltsgleichen) Voraussetzung für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG beschränkte sich das BFA darauf, diese Voraussetzungen als erfüllt anzusehen. Es fehlt demnach auch in diesem Zusammenhang eine Beurteilungsgrundlage dafür, ob die Rückkehrentscheidung vor diesem Hintergrund ohne vorherige Aufforderung des Beschwerdeführers, sich nach Italien zu begeben, erlassen hätte werden dürfen. Das Bundesamt wird daher im fortgesetzten Verfahren im Vorfeld der neuerlichen Erlassung einer Rückkehrentscheidung zu prüfen haben, ob der Beschwerdeführer tatsächlich im Besitz eines gültigen italienischen Aufenthaltstitels ist und ihn bejahendenfalls nach § 52 Abs. 6 FPG aufzufordern zu haben, sich nach Italien zu begeben oder aber einzelfallbezogen darzulegen, weshalb dessen sofortige Ausreise in den Herkunftsstaat Moldawien im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit geboten sei. Das Bundesamt wird daher im fortgesetzten Verfahren im Vorfeld der neuerlichen Erlassung einer Rückkehrentscheidung zu prüfen haben, ob der Beschwerdeführer tatsächlich im Besitz eines gültigen italienischen Aufenthaltstitels ist und ihn bejahendenfalls nach Paragraph 52, Absatz 6, FPG aufzufordern zu haben, sich nach Italien zu begeben oder aber einzelfallbezogen darzulegen, weshalb dessen sofortige Ausreise in den Herkunftsstaat Moldawien im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit geboten sei. Hierbei ist zusätzlich auf die zu dieser Bestimmung ergangene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zu verweisen, wonach es für die Begründung dieser Annahme nicht genüge, auf eine - die Aufenthaltsbeendigung als solche rechtfertigende - Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Fremden zu verweisen, sondern darüber hinaus darzutun sei, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - zu erfolgen habe. Dazu sei es nicht ausreichend, jene Überlegungen ins Treffen zu führen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme selbst maßgeblich gewesen seien (vgl. zuletzt VwGH 28.05.2020, Ra 2020/21/0128, Rn. 18, mwN; siehe in diesem Sinn auch zu § 52 Abs. 6 FPG den Beschluss VwGH 03.07.2018, Ro 2018/21/0007, Rn. 11). In diesem Zusammenhang kommt es auf eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Sinne des Art. 7 Abs. 4 bzw. Art. 6 Abs. 2 Rückführungs-RL (Richtlinie 2008/115/EG) an, also darauf, ob das persönliche Verhalten des betreffenden Drittstaatsangehörigen eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (vgl. dazu EuGH 11.06.2015, Zh. und O., C-554/13, Rn. 50 ff, insbesondere auch Rn. 60, und darauf Bezug nehmend EuGH 16.01.2018, E, C-240/17, Rn. 48 ff). Zur inhaltsgleichen Gefährdungsprognose nach § 67 Abs. 1 FPG judiziert der Verwaltungsgerichtshof, wie oben bereits angesprochen, in ständiger Rechtsprechung, dabei sei das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die (jeweils) anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist (vgl. etwa VwGH 28.5.2020, Ra 2019/21/0325, Rn. 12, mwN).Hierbei ist zusätzlich auf die zu dieser Bestimmung ergangene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zu verweisen, wonach es für die Begründung dieser Annahme nicht genüge, auf eine - die Aufenthaltsbeendigung als solche rechtfertigende - Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Fremden zu verweisen, sondern darüber hinaus darzutun sei, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - zu erfolgen habe. Dazu sei es nicht ausreichend, jene Überlegungen ins Treffen zu führen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme selbst maßgeblich gewesen seien vergleiche zuletzt VwGH 28.05.2020, Ra 2020/21/0128, Rn. 18, mwN; siehe in diesem Sinn auch zu Paragraph 52, Absatz 6, FPG den Beschluss VwGH 03.07.2018, Ro 2018/21/0007, Rn. 11). In diesem Zusammenhang kommt es auf eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Sinne des Artikel 7, Absatz 4, bzw. Artikel 6, Absatz 2, Rückführungs-RL (Richtlinie 2008/115/EG) an, also darauf, ob das persönliche Verhalten des betreffenden Drittstaatsangehörigen eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt vergleiche dazu EuGH 11.06.2015, Zh. und O., C-554/13, Rn. 50 ff, insbesondere auch Rn. 60, und darauf Bezug nehmend EuGH 16.01.2018, E, C-240/17, Rn. 48 ff). Zur inhaltsgleichen Gefährdungsprognose nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG judiziert der Verwaltungsgerichtshof, wie oben bereits angesprochen, in ständiger Rechtsprechung, dabei sei das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die (jeweils) anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist vergleiche etwa VwGH 28.5.2020, Ra 2019/21/0325, Rn. 12, mwN). 2.2.

  1. Überdies werden im fortgesetzten Verfahren auch die in der Beschwerde vorgebrachten Bindungen des Beschwerdeführers zu Italien Berücksichtigung zu finden haben. Der Beschwerdeführer führte aus, seit dem neunten Lebensjahr in Italien gelebt zu haben, wo sich zahlreiche Familienangehörige aufhalten würden und wo er selbst die Schule absolviert und eine Erwerbstätigkeit ausgeübt hätte, sodass im Falle des Zutreffens dieses Vorbringen nicht nur von lediglich geringfügigen Bindungen in einem Mitgliedstaat auszugehen wäre. Überdies wurde vorgebracht, dass der Beschwerdeführer seit mehreren Jahren eine Beziehung mit einer in Polen lebenden Frau führe. Der Verwaltungsgerichtshof hat schon in seinem grundlegenden Erkenntnis VwGH 15.12.2011, 2011/21/0237, VwSlg. 18.295 A, in Punkt
  2. der Entscheidungsgründe darauf hingewiesen, dass die Frage nach dem durch eine Rückkehrentscheidung und ein Einreiseverbot bewirkten Eingriff in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen nicht allein im Hinblick auf seine Verhältnisse in Österreich beurteilt werden dürfe, sondern dass auch die Situation in den anderen Mitgliedstaaten „in den Blick“ zu nehmen sei. Das folgere unzweifelhaft daraus, dass diese aufenthaltsbeendenden Maßnahmen grundsätzlich auf das gesamte Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten bezogen sein sollen. Familiären Bindungen in einem anderen Mitgliedstaat ist daher dadurch Rechnung zu tragen, dass die bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes zu beantwortende Frage nach einem - zulässigen - Eingriff in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen nicht allein im Hinblick auf seine Verhältnisse in Österreich beurteilt werden darf, sondern dass auch die Situation in dem anderen „Schengen-Staat“ zu berücksichtigen ist (siehe VwGH 27.8.2020, Ra 2020/21/0172; 20.12.2018, Ra 2018/21/0236, Rn. 7, mit dem Hinweis auch auf VwGH 3.7.2018, Ro 2018/21/0007, Rn. 10, mwN).Der Verwaltungsgerichtshof hat schon in seinem grundlegenden Erkenntnis VwGH 15.12.2011, 2011/21/0237, VwSlg. 18.295 A, in Punkt
  3. der , , Entscheidungsgründe darauf hingewiesen, dass die Frage nach dem durch eine Rückkehrentscheidung und ein Einreiseverbot bewirkten Eingriff in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen nicht allein im Hinblick auf seine Verhältnisse in Österreich beurteilt werden dürfe, sondern dass auch die Situation in den anderen Mitgliedstaaten „in den Blick“ zu nehmen sei. Das folgere unzweifelhaft daraus, dass diese aufenthaltsbeendenden Maßnahmen grundsätzlich auf das gesamte Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten bezogen sein sollen. Familiären Bindungen in einem anderen Mitgliedstaat ist daher dadurch Rechnung zu tragen, dass die bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes zu beantwortende Frage nach einem - zulässigen - Eingriff in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen nicht allein im Hinblick auf seine Verhältnisse in Österreich beurteilt werden darf, sondern dass auch die Situation in dem anderen „Schengen-Staat“ zu berücksichtigen ist (siehe VwGH 27.8.2020, Ra 2020/21/0172; 20.12.2018, Ra 2018/21/0236, Rn. 7, mit dem Hinweis auch auf VwGH 3.7.2018, Ro 2018/21/0007, Rn. 10, mwN). 2.2.
  4. Es wird nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer zwischenzeitlich mit seit 18.12.2020 rechtskräftigem Urteil eines Landesgerichts wegen §§ 114 Abs. 3 Z 2, 114 Abs. 1 FPG zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt worden ist, von der ihm ein Teil in der Höhe von 12 Monaten unter Setzung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurde. Schleppereidelikte besitzen jedenfalls abstrakt die Eignung, eine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit begründen kann und der Bekämpfung der Schlepperei aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 MRK) vor dem Hintergrund der Richtlinie 2002/90/EG des Rates und des Rahmenbeschlusses 2002/946/JI (jeweils) vom
  5. November 2002 auch aus unionsrechtlicher Sicht ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. VwGH 13.2.2020, Fe 2019/01/0001 mwN).2.2.
  6. Es wird nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer zwischenzeitlich mit seit 18.12.2020 rechtskräftigem Urteil eines Landesgerichts wegen Paragraphen 114, Absatz 3, Ziffer 2, 114, Absatz eins, FPG zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt worden ist, von der ihm ein Teil in der Höhe von 12 Monaten unter Setzung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurde. Schleppereidelikte besitzen jedenfalls abstrakt die Eignung, eine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit begründen kann und der Bekämpfung der Schlepperei aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, MRK) vor dem Hintergrund der Richtlinie 2002/90/EG des Rates und des Rahmenbeschlusses 2002/946/JI (jeweils) vom
  7. November 2002 auch aus unionsrechtlicher Sicht ein hoher Stellenwert zukommt vergleiche VwGH 13.2.2020, Fe 2019/01/0001 mwN). Die aufgezeigten Ermittlungsmängel wiegen nach Lage des Falles jedoch so schwer, dass im Sinne der dargelegten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes mit einer Aufhebung des angefochtenen Bescheids und Zurückverweisung der Angelegenheit an das Bundesamt

§ 28Abs. 3 zweiter Satz Vw

GVG vorzugehen ist. Infolge der bloß ansatzweisen und zum Teil untauglichen Ermittlungsschritte der belangten Behörde sind weitere Ermittlungen des Sachverhalts zur Beurteilung des Antrags auf internationalen Schutz unbedingt erforderlich. Wie angesprochen, wurde im angefochtenen Bescheid, welcher während eines anhängigen Strafverfahrens ohne dessen Ausgang abzuwarten erlassen wurde, im Ergebnis kein einzelfallbezogener Sachverhalt festgestellt und es wurde offensichtlich versucht, die (im Falle eines Schuldspruchs) erforderlichen Ermittlungsschritte an das Bundesverwaltungsgericht zu delegieren. Die aufgezeigten Ermittlungsmängel wiegen nach Lage des Falles jedoch so schwer, dass im Sinne der dargelegten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes mit einer Aufhebung des angefochtenen Bescheids und Zurückverweisung der Angelegenheit an das Bundesamt

Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG vorzugehen ist. Infolge der bloß ansatzweisen und zum Teil untauglichen Ermittlungsschritte der belangten Behörde sind weitere Ermittlungen des Sachverhalts zur Beurteilung des Antrags auf internationalen Schutz unbedingt erforderlich. Wie angesprochen, wurde im angefochtenen Bescheid, welcher während eines anhängigen Strafverfahrens ohne dessen Ausgang abzuwarten erlassen wurde, im Ergebnis kein einzelfallbezogener Sachverhalt festgestellt und es wurde offensichtlich versucht, die (im Falle eines Schuldspruchs) erforderlichen Ermittlungsschritte an das Bundesverwaltungsgericht zu delegieren. 2.

  1. Im fortgesetzten Verfahren wird das Bundesamt die unter Pkt. II.2.
  2. dargelegten Mängel zu beheben bzw. die aufgezeigten Ermittlungsschritte zu setzen und in weiterer Folge in einem neuen Bescheid eine Beurteilung des Vorbringens der Beschwerdeführerin unter Würdigung der jeweiligen Ergebnisse zu treffen haben.2.
  3. Im fortgesetzten Verfahren wird das Bundesamt die unter Pkt. römisch zwei.2.
  4. dargelegten Mängel zu beheben bzw. die aufgezeigten Ermittlungsschritte zu setzen und in weiterer Folge in einem neuen Bescheid eine Beurteilung des Vorbringens der Beschwerdeführerin unter Würdigung der jeweiligen Ergebnisse zu treffen haben. 2.
  5. Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall vom Bundesverwaltungsgericht

§ 28Abs. 3 zweiter Satz Vw

GVG eine kassatorische Entscheidung zu treffen. Dass die Feststellungen des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht selbst mit einer erheblichen Kostenersparnis iSd § 28 Abs. 2 Z 2 VwGVG verbunden wäre, kann - angesichts der Einrichtung und Ausstattung des Bundesamtes als asyl- und fremdenrechtliche Spezialbehörde - nicht gesagt werden. 2.4. Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall vom Bundesverwaltungsgericht

Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG eine kassatorische Entscheidung zu treffen. Dass die Feststellungen des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht selbst mit einer erheblichen Kostenersparnis iSd Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer 2, VwGVG verbunden wäre, kann - angesichts der Einrichtung und Ausstattung des Bundesamtes als asyl- und fremdenrechtliche Spezialbehörde - nicht gesagt werden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und die Zurückverweisung der Angelegenheit an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Erlassung eines neuen Bescheides ergeht in Anlehnung an die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063; 30.06.2015, Ra 2014/03/0054; 29.07.2015, Ra 2015/07/0034).Die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und die Zurückverweisung der Angelegenheit an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Erlassung eines neuen Bescheides ergeht in Anlehnung an die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063; 30.06.2015, Ra 2014/03/0054; 29.07.2015, Ra 2015/07/0034). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W212.2238589.1.00

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