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{'item': 'W221 2238799-1'}

Obsah (12)Art. 133§ 9§ 6§ 24§ 4§ 19§ 41§ 17§ 1§ 12§ 8§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum21.01.2021 GeschäftszahlW221 2238799-1 Spruch, W221 2238799-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 23.10.2020 wurde der Beschwerdeführer dem Sekretariat des Vereins Lebenshilfe Wien zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes ab 01.02.2021 zugewiesen. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, in welcher er ausführte, dass er bereits vor zehn Jahren für tauglich erklärt worden sei und seine Zivildiensterklärung abgegeben habe. Seit diesem Zeitpunkt sei keine Gesundenuntersuchung mehr erfolgt.

§ 9

Zivildienstgesetz bestehe für die Zivildienstserviceagentur die Verpflichtung zu einer Dienstleistung zuzuweisen, die den Fähigkeiten des Zivildienstpflichtigen soweit wie möglich entspreche. Im Zweifelsfall sei ein Gutachten des Amtsarztes einzuholen. Der Beschwerdeführer leide an einem schlechten allgemeinen Zustand, habe Atemluftprobleme, was insbesondere in Coronazeiten äußerst problematisch sei, transpiriere übermäßig stark, verfüge über Gelenks- und Rückenschmerzen sowie Hämorrhoidenleiden. Er beantrage daher die Einholung eines medizinischen Gutachtens und die Behebung des Bescheides. Darüber hinaus wurde ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gestellt.Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, in welcher er ausführte, dass er bereits vor zehn Jahren für tauglich erklärt worden sei und seine Zivildiensterklärung abgegeben habe. Seit diesem Zeitpunkt sei keine Gesundenuntersuchung mehr erfolgt.

Paragraph 9, Zivildienstgesetz bestehe für die Zivildienstserviceagentur die Verpflichtung zu einer Dienstleistung zuzuweisen, die den Fähigkeiten des Zivildienstpflichtigen soweit wie möglich entspreche. Im Zweifelsfall sei ein Gutachten des Amtsarztes einzuholen. Der Beschwerdeführer leide an einem schlechten allgemeinen Zustand, habe Atemluftprobleme, was insbesondere in Coronazeiten äußerst problematisch sei, transpiriere übermäßig stark, verfüge über Gelenks- und Rückenschmerzen sowie Hämorrhoidenleiden. Er beantrage daher die Einholung eines medizinischen Gutachtens und die Behebung des Bescheides. Darüber hinaus wurde ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gestellt. Aufgrund dieser Beschwerde erließ die Zivildienstserviceagentur am 12.01.2021 eine Beschwerdevorentscheidung, mit welcher die Beschwerde abgewiesen wurde. Begründend wird darin im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seit 18.02.2010 zivildienstpflichtig sei, den ordentlichen Zivildienst noch nicht geleistet und das

  1. Lebensjahr noch nicht vollendet habe. Die vom Beschwerdeführer angeführten Zweifel über seine Dienstfähigkeit bestünden bei der Behörde nicht, weil er diese auch nur behaupte ohne entsprechende Nachweise vorzulegen. Darüber hinaus werde nicht ausgeführt, warum die angeführten Leiden eine Dienstunfähigkeit im Hinblick auf die von dem Beschwerdeführer geforderten Dienstleistungen (allesamt Hilfsdienste) begründet würden. Gegen diese Beschwerdevorentscheidung beantragte der Beschwerdeführer, dass die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt werde (Vorlageantrag). Ergänzend brachte er vor, dass die Beschwerden ihm eine durchgehende Arbeitsleistung verunmöglichen würden. Er habe in seinem Zivilberuf freie Zeiteinteilung und könne seine Arbeiten unter Berücksichtigung seines Gesundheitszustandes durchführen. Dies wäre beim Zivildienst nicht möglich. Mit dem Vorlageantrag wurden mehrere ärztliche Atteste vorgelegt. Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt den Bezug habenden Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:
  2. Feststellungen: Der Beschwerdeführer wurde am 10.09.2009 durch die Stellungskommission für tauglich befunden (A-tauglich). Dabei wurde lediglich ein Plattfuß festgestellt. Bei dieser Untersuchung gab der Beschwerdeführer im Rahmen des medizinischen Fragebogens bereits an, dass er leicht schwitze und Rückenschmerzen habe. Am 18.02.2010 brachte der Beschwerdeführer eine mängelfreie Zivildiensterklärung ein, weshalb mit Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 02.03.2010 der Eintritt seiner Zivildienstpflicht mit 18.02.2010 festgestellt wurde. Im Dezember 2014 verzog der Beschwerdeführer ins Ausland, weshalb eine Zuweisung zum Zivildienst zu diesem Zeitpunkt nicht möglich war. Der Beschwerdeführer leidet seit Jahren unter einer Hyperhidrosis Axillae (übermäßiges Schwitzen), weshalb er mit Botox behandelt wird, dessen Wirkung auf sechs Monate beschränkt ist, was wiederholte Behandlungen bedingt. Darüber hinaus leidet der Beschwerdeführer seit ca. dreieinhalb Jahren unter Hämorrhoidalbeschwerden, weshalb er bereits dreimal operiert werden musste. Seitdem muss der Beschwerdeführer Nahrungszusätze zu bestimmten Zeitpunkten einnehmen und bei jedem Toilettengang ausgedehnte hygienische Maßnahmen setzen. Aus präventiver Sicht ist von einer durchgehend sitzenden Tätigkeit abzuraten. Im Jahr 2017 war der Beschwerdeführer außerdem wegen Haarausfall sowie Magen- und Darmbeschwerden in ärztlicher Behandlung. Daraus ergeben sich jedoch keine aktuellen Einschränkungen.
  3. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akt in Verbindung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers und den von ihm vorgelegten ärztlichen Attesten. Eine vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde behauptete Atemluftproblematik wurde demgegenüber nicht belegt. Ebenso wenig wurden konkrete Vorbringen zu den behaupteten Gelenks- und Rückenschmerzen erstattet, die auf eine massive Einschränkung des Beschwerdeführers hindeuten würden.
  4. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Das Verfahren über die Feststellung der Tauglichkeit zum Wehrdienst (und somit auch zum Zivildienst) ist nicht von Art. 6 EMRK erfasst (vgl. Grabenwarter, Art. 6 EMRK, in: Korinek/Holoubek ua. [Hrsg.], Österreichisches Bundesverfassungsrecht. Kommentar,

  1. Lfg. 2007, Rz 13).Das Verfahren über die Feststellung der Tauglichkeit zum Wehrdienst (und somit auch zum Zivildienst) ist nicht von Artikel 6, EMRK erfasst vergleiche Grabenwarter, Artikel 6, EMRK, in: Korinek/Holoubek ua. [Hrsg.], Österreichisches Bundesverfassungsrecht. Kommentar,
  2. Lfg. 2007, Rz 13). Da sich im vorliegenden Fall der Sachverhalt aus den Akten ergibt und es sich auch um keine übermäßig komplexe Rechtsfrage handelt, kann von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Zu A) 1.
  3. Die maßgeblichen Bestimmungen des Wehrgesetzes 2001 lauten auszugsweise wie folgt: „Aufnahmebedingungen § 9.

(1)In das Bundesheer dürfen nur österreichische Staatsbürger einberufen werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und die notwendige körperliche und geistige Eignung für eine im Bundesheer in Betracht kommende Verwendung besitzen.Paragraph 9,
(1)In das Bundesheer dürfen nur österreichische Staatsbürger einberufen werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und die notwendige körperliche und geistige Eignung für eine im Bundesheer in Betracht kommende Verwendung besitzen.
(2)Personen, die das 17. Lebensjahr vollendet haben, und im Übrigen die Aufnahmebedingungen nach Abs. 1 erfüllen, können auf Grund freiwilliger Meldung vorzeitig Präsenz- oder Ausbildungsdienst leisten.
(2)Personen, die das 17. Lebensjahr vollendet haben, und im Übrigen die Aufnahmebedingungen nach Absatz eins, erfüllen, können auf Grund freiwilliger Meldung vorzeitig Präsenz- oder Ausbildungsdienst leisten. […] Stellungskommissionen Aufgaben § 17.
(1)[…]Paragraph 17,
(1)[…]
(2)Die Stellungskommissionen haben die Eignung der Personen nach Abs. 1 zum Wehrdienst auf Grund der ärztlichen und psychologischen Untersuchungen mit einem der folgenden Beschlüsse festzustellen: „Tauglich“ oder „Vorübergehend untauglich“ oder „Untauglich“. Zu den Beschlüssen der Stellungskommission bedarf es der Anwesenheit aller Mitglieder und der Mehrheit der Stimmen. Ein auf „Tauglich“ lautender Beschluss bedarf jedenfalls der Zustimmung des Arztes. Erscheint für die Feststellung der Eignung eine fachärztliche Untersuchung erforderlich, so sind die Personen nach Abs. 1 von den Stellungskommissionen einer solchen Untersuchung zuzuführen.“
(2)Die Stellungskommissionen haben die Eignung der Personen nach Absatz eins, zum Wehrdienst auf Grund der ärztlichen und psychologischen Untersuchungen mit einem der folgenden Beschlüsse festzustellen: „Tauglich“ oder „Vorübergehend untauglich“ oder „Untauglich“. Zu den Beschlüssen der Stellungskommission bedarf es der Anwesenheit aller Mitglieder und der Mehrheit der Stimmen. Ein auf „Tauglich“ lautender Beschluss bedarf jedenfalls der Zustimmung des Arztes. Erscheint für die Feststellung der Eignung eine fachärztliche Untersuchung erforderlich, so sind die Personen nach Absatz eins, von den Stellungskommissionen einer solchen Untersuchung zuzuführen.“ 1.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Zivildienstgesetzes lauten auszugsweise wie folgt: „§ 7
(1)Zum ordentlichen Zivildienst sind alle Zivildienstpflichtigen verpflichtet, die das
  1. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Zivildienstpflichtige, bei denen sich die Dauer des ordentlichen Zivildienstes vom Tag der Zuweisung an über die Vollendung des
  2. Lebensjahres hinaus erstreckt, sind verpflichtet, diesen Zivildienst noch zur Gänze zu leisten.
(2)
(4)[…] § 8
(1)Der Zivildienstpflichtige ist von der Zivildienstserviceagentur einer

§ 4

anerkannten Einrichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes durch Bescheid zuzuweisen. Hierbei ist die Zivildienstserviceagentur ermächtigt, soweit Erfordernisse im Bereich des Rettungswesens, der Sozial- und Behindertenhilfe und der Katastrophenhilfe dies notwendig machen, an Einrichtungen aus diesen Bereichen bevorzugt zuzuweisen.Paragraph 8,

(1)Der Zivildienstpflichtige ist von der Zivildienstserviceagentur einer

Paragraph 4, anerkannten Einrichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes durch Bescheid zuzuweisen. Hierbei ist die Zivildienstserviceagentur ermächtigt, soweit Erfordernisse im Bereich des Rettungswesens, der Sozial- und Behindertenhilfe und der Katastrophenhilfe dies notwendig machen, an Einrichtungen aus diesen Bereichen bevorzugt zuzuweisen.

(2)Zivildienstpflichtige, die zum ordentlichen Zivildienst zugewiesen werden sollen, haben einen Anspruch darauf, dass der Zuweisungsbescheid von der Zivildienstserviceagentur spätestens sechs Wochen vor dem Tag des vorgesehenen Dienstantrittes genehmigt wird, es sei denn, die Einhaltung dieser Frist wäre nicht mit dem Zweck des Einsatzes vereinbar. Der Bescheid ist unverzüglich mit Zustellnachweis zuzustellen. Die Genehmigung des Zuweisungsbescheides durch die Zivildienstserviceagentur ist bis zu drei Werktage vor dem Tag des vorgesehenen Dienstantritts zulässig, sofern der Zivildienstpflichtige zugestimmt hat und mit der Auszahlung der ihm für den ersten Monat der Dienstleistung gebührenden Pauschalvergütung an dem dem Dienstantritt folgenden Monatsersten einverstanden ist.
(3)
(6)[…] § 9
(1)Die Verpflichtung ist zu einer Dienstleistung auszusprechen, die den Fähigkeiten des Zivildienstpflichtigen soweit wie möglich entspricht. Im Zweifelsfall hat die Bezirksverwaltungsbehörde über Ersuchen der Zivildienstserviceagentur ein Gutachten des Amtsarztes einzuholen und sich über die gesundheitliche Eignung zur Dienstleistung zu äußern. Zuständig ist jene Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel der Zivildienstpflichtige seinen Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen seinen Aufenthalt hat; ist auch ein Aufenthalt im Inland nicht gegeben, so ist ein Gutachten eines Amtsarztes der Stadt Wien einzuholen.Paragraph 9,
(1)Die Verpflichtung ist zu einer Dienstleistung auszusprechen, die den Fähigkeiten des Zivildienstpflichtigen soweit wie möglich entspricht. Im Zweifelsfall hat die Bezirksverwaltungsbehörde über Ersuchen der Zivildienstserviceagentur ein Gutachten des Amtsarztes einzuholen und sich über die gesundheitliche Eignung zur Dienstleistung zu äußern. Zuständig ist jene Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel der Zivildienstpflichtige seinen Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen seinen Aufenthalt hat; ist auch ein Aufenthalt im Inland nicht gegeben, so ist ein Gutachten eines Amtsarztes der Stadt Wien einzuholen.
(2)Der Zivildienstpflichtige darf keiner Einrichtung zugewiesen werden, bei der er im Zeitpunkt der Zuweisung erwerbstätig ist oder bei der er die Erwerbstätigkeit vor weniger als einem Jahr vor der Zuweisung beendet hat.
(3)
(4)[…] § 12 Von einer Zuweisung sind ausgeschlossen:Paragraph 12, Von einer Zuweisung sind ausgeschlossen:
  1. Zivildienstpflichtige, über die eine Freiheitsstrafe verhängt worden ist und die einen Strafaufschub oder eine Strafunterbrechung bewilligt erhielten, für die Dauer dieses Aufschubes oder dieser Unterbrechung, sowie Personen, die sich in Haft befinden oder sonst auf behördliche Anordnung angehalten werden, für die Dauer dieser Haft oder dieser Anhaltung,
  2. Zivildienstpflichtige, die, erforderlichenfalls nach der Feststellung des

§ 19Abs.

2 zuständigen Amtsarztes geistig oder körperlich zu jedem Zivildienst dauernd oder vorübergehend unfähig sind und bei denen die Herstellung der Dienstfähigkeit in absehbarer Zeit nicht zu erwarten ist, für die Dauer der Dienstunfähigkeit.2. Zivildienstpflichtige, die, erforderlichenfalls nach der Feststellung des

Paragraph 19, Absatz 2, zuständigen Amtsarztes geistig oder körperlich zu jedem Zivildienst dauernd oder vorübergehend unfähig sind und bei denen die Herstellung der Dienstfähigkeit in absehbarer Zeit nicht zu erwarten ist, für die Dauer der Dienstunfähigkeit. […] § 19

(1)[…]Paragraph 19,
(1)[…]
(2)In Zweifelsfällen des § 17 Z 1 und § 18 Z 3 hat die für den Aufenthaltsort des Zivildienstleistenden zuständige Bezirksverwaltungsbehörde über Ersuchen der Zivildienstserviceagentur ein amtsärztliches Gutachten einzuholen und sich über die gesundheitliche Eignung zur weiteren Dienstleistung zu äußern. Im Falle einer Dienstunfähigkeit (§ 19a Abs. 1) hat das Gutachten auch deren Beginn und voraussichtliche Dauer anzugeben.
(2)In Zweifelsfällen des Paragraph 17, Ziffer eins und Paragraph 18, Ziffer 3, hat die für den Aufenthaltsort des Zivildienstleistenden zuständige Bezirksverwaltungsbehörde über Ersuchen der Zivildienstserviceagentur ein amtsärztliches Gutachten einzuholen und sich über die gesundheitliche Eignung zur weiteren Dienstleistung zu äußern. Im Falle einer Dienstunfähigkeit (Paragraph 19 a, Absatz eins,) hat das Gutachten auch deren Beginn und voraussichtliche Dauer anzugeben.
(3)[…]“ 1.3. Im Erkenntnis vom 08.08.2002, Zl. 2002/11/0096, hat der Verwaltungsgerichtshof auch im Geltungsbereich des WG 2001 an seiner bisherigen Rechtsprechung festgehalten und ausgeführt, dass Personen, die zwar nur in sehr eingeschränkter Weise militärisch ausgebildet werden können, die aber dennoch für bestimmte Dienstverrichtungen im Bundesheer in Betracht kommen, als „Tauglich“ im Sinne des § 17 Abs. 2 WG 2001 zu qualifizieren und

§ 41Abs.

2 zweiter Satz leg. cit. im Rahmen ihrer Dienstfähigkeit zu verwenden sind. Der Dienst im Bundesheer umfasst jedenfalls eine militärische Komponente im engeren Sinn, auf die sich auch die Ausbildung der Grundwehrdiener zu erstrecken hat. In diesem Sinne ist § 9 Abs. 1 WG 2001 zu verstehen. Gefordert ist eine körperliche Leistungsfähigkeit, die das Bedienen einer Waffe und die Aufbringung eines Mindestmaßes an Kraftanstrengung und Beweglichkeit erlaubt, um die Grundausbildung zu absolvieren. Ein auf „Tauglich“ lautender Beschluss bedarf

§ 17Abs.

2 letzter Satz WG 2001 der Zustimmung des Arztes. Die einem solchen Beschluss zu Grunde liegende Beurteilung muss erkennen lassen, warum der Arzt der Auffassung ist, der Stellungspflichtige besitze die notwendige körperliche und geistige Eignung im oben beschriebenen Sinn (vgl. auch VwGH 24.02.2005, 2003/11/0308).1.3. Im Erkenntnis vom 08.08.2002, Zl. 2002/11/0096, hat der Verwaltungsgerichtshof auch im Geltungsbereich des WG 2001 an seiner bisherigen Rechtsprechung festgehalten und ausgeführt, dass Personen, die zwar nur in sehr eingeschränkter Weise militärisch ausgebildet werden können, die aber dennoch für bestimmte Dienstverrichtungen im Bundesheer in Betracht kommen, als „Tauglich“ im Sinne des Paragraph 17, Absatz 2, WG 2001 zu qualifizieren und

Paragraph 41, Absatz 2, zweiter Satz leg. cit. im Rahmen ihrer Dienstfähigkeit zu verwenden sind. Der Dienst im Bundesheer umfasst jedenfalls eine militärische Komponente im engeren Sinn, auf die sich auch die Ausbildung der Grundwehrdiener zu erstrecken hat. In diesem Sinne ist Paragraph 9, Absatz eins, WG 2001 zu verstehen. Gefordert ist eine körperliche Leistungsfähigkeit, die das Bedienen einer Waffe und die Aufbringung eines Mindestmaßes an Kraftanstrengung und Beweglichkeit erlaubt, um die Grundausbildung zu absolvieren. Ein auf „Tauglich“ lautender Beschluss bedarf

Paragraph 17, Absatz 2, letzter Satz WG 2001 der Zustimmung des Arztes. Die einem solchen Beschluss zu Grunde liegende Beurteilung muss erkennen lassen, warum der Arzt der Auffassung ist, der Stellungspflichtige besitze die notwendige körperliche und geistige Eignung im oben beschriebenen Sinn vergleiche auch VwGH 24.02.2005, 2003/11/0308). Der Beschwerdeführer wurde am 10.09.2009 – trotz seiner damaligen Angaben, dass er leicht schwitze und Rückenschmerzen habe – für tauglich befunden. Der damals vorliegende Gesundheitszustand schloss somit jedenfalls das für den Wehrdienst erforderliche Mindestmaß an Kraftanstrengung und Beweglichkeit nicht aus. Das behauptet der Beschwerdeführer auch gar nicht. Nur ein Wehrpflichtiger, der zum Wehrdienst für tauglich befunden wurde, kann überhaupt

§ 1ZDG eine Zivildiensterklärung abgeben.

Nur ein Wehrpflichtiger, der zum Wehrdienst für tauglich befunden wurde, kann überhaupt

Paragraph eins, ZDG eine Zivildiensterklärung abgeben. Der Beschwerdeführer vermeint nun, dass sich sein Gesundheitszustand dermaßen verschlechtert habe, dass er den Zivildienst nicht leisten könne und die Zivildienstserviceagentur daher ein Gutachten vom Amtsarzt hätte einholen müssen.

§ 9Abs.

1 ZDG ist die Verpflichtung zur Leistung des Zivildienstes zu einer Dienstleistung auszusprechen, die den Fähigkeiten des Zivildienstpflichtigen soweit wie möglich entspricht. Im Zweifelsfall hat die Bezirksverwaltungsbehörde über Ersuchen der Zivildienstserviceagentur ein Gutachten des Amtsarztes einzuholen und sich über die gesundheitliche Eignung zur Dienstleistung zu äußern.

Paragraph 9, Absatz eins, ZDG ist die Verpflichtung zur Leistung des Zivildienstes zu einer Dienstleistung auszusprechen, die den Fähigkeiten des Zivildienstpflichtigen soweit wie möglich entspricht. Im Zweifelsfall hat die Bezirksverwaltungsbehörde über Ersuchen der Zivildienstserviceagentur ein Gutachten des Amtsarztes einzuholen und sich über die gesundheitliche Eignung zur Dienstleistung zu äußern. Diese Bestimmung vermittelt den Zivildienstpflichtigen jedoch kein subjektives Recht auf Zuweisung zu einer Einrichtung, für die sie die erforderlichen Voraussetzungen erbringen. Ebensowenig besteht ein subjektives Recht, nur zu bestimmten Dienstleistungen verpflichtet zu werden. Dass der Beschwerdeführer auf Grund seiner körperlichen Beschaffenheit nicht zu allen Dienstleistungen, die bei der betreffenden Einrichtung denkbarerweise zu leisten sein werden, in der Lage ist, berührt nicht die Rechtmäßigkeit des Zuweisungsbescheides (vgl. VwGH 21.01.1992, 91110169). Diese Bestimmung vermittelt den Zivildienstpflichtigen jedoch kein subjektives Recht auf Zuweisung zu einer Einrichtung, für die sie die erforderlichen Voraussetzungen erbringen. Ebensowenig besteht ein subjektives Recht, nur zu bestimmten Dienstleistungen verpflichtet zu werden. Dass der Beschwerdeführer auf Grund seiner körperlichen Beschaffenheit nicht zu allen Dienstleistungen, die bei der betreffenden Einrichtung denkbarerweise zu leisten sein werden, in der Lage ist, berührt nicht die Rechtmäßigkeit des Zuweisungsbescheides vergleiche VwGH 21.01.1992, 91110169). Von einer Zuweisung sind

§ 12

Z 1 ZDG nur jene Zivildienstpflichtigen ausgeschlossen, die – erforderlichenfalls nach der Feststellung des zuständigen Amtsarztes – geistig oder körperlich zu jedem Zivildienst dauernd oder vorübergehend unfähig sind und bei denen die Herstellung der Dienstfähigkeit in absehbarer Zeit nicht zu erwarten ist.Von einer Zuweisung sind

Paragraph 12, Ziffer eins, ZDG nur jene Zivildienstpflichtigen ausgeschlossen, die – erforderlichenfalls nach der Feststellung des zuständigen Amtsarztes – geistig oder körperlich zu jedem Zivildienst dauernd oder vorübergehend unfähig sind und bei denen die Herstellung der Dienstfähigkeit in absehbarer Zeit nicht zu erwarten ist. Der Beschwerdeführer konnte im Beschwerdeverfahren mit ärztlichen Attesten belegen, dass er aktuell unter einer Hyperhidrosis Axillae (übermäßiges Schwitzen) und unter Hämorrhoidalbeschwerden leidet, weshalb er bereits dreimal operiert werden musste. Er muss Nahrungszusätze zu bestimmten Zeitpunkten einnehmen und bei jedem Toilettengang ausgedehnte hygienische Maßnahmen setzen. Aus präventiver Sicht ist von einer durchgehend sitzenden Tätigkeit abzuraten. Damit konnte der Beschwerdeführer nicht darlegen, dass er zu jedem Zivildienst dauernd oder vorübergehend unfähig ist. Aus diesem Grund muss auch kein amtsärztliches Gutachten eingeholt werden, da dieses nur im Zweifelsfall beizuschaffen ist. An einer grundsätzlichen Zivildiensttauglichkeit des Beschwerdeführers besteht aufgrund seiner belegten Leiden kein Zweifel. Soweit die behandelnde Ärztin des Beschwerdeführers darauf verweist, dass von durchgehend sitzenden Tätigkeiten abzuraten ist, ist der Vollständigkeit halber dazu auszuführen, dass dies bei der dem Beschwerdeführer zugewiesenen Einrichtung sowieso nicht vorgesehen ist, da die dortige Tätigkeit Hilfsdienste bei der Betreuung und beim Transport behinderter Menschen, bei der Basisversorgung in der Pflege, Instandhaltungs-, Küchen- und Gartenarbeiten, Reinigungs-, Kraftfahr- und Bürodienste umfasst. Dass der Beschwerdeführer zu keinerlei Dienstverrichtungen fähig ist, wie sie bei der betreffenden Einrichtung verlangt werden, kann nicht erkannt werden. Wie bereits in der Beweiswürdigung dargelegt, wurden die vom Beschwerdeführer weiters in der Beschwerde behaupteten Leiden Atemluftproblematik und Gelenks- und Rückenschmerzen nicht belegt, sodass nicht von einer derart massiven Einschränkung des Beschwerdeführers auszugehen ist, dass er einerseits in ärztlicher Behandlung und andererseits zur Leistung des Zivildienstes dauernd oder vorübergehend unfähig wäre. Da jedoch nur bei Zweifeln über die Tauglichkeit ein amtsärztliches Gutachten einzuholen ist, kann dieses nicht dazu herangezogen werden, um behauptete und unbelegte Erkrankungen zu überprüfen. Auch sonstige Zuweisungshindernis liegen im vorliegenden Fall nicht vor und wurden auch nicht behauptet.

§ 8Abs.

2 ZDG haben Zivildienstpflichtige, die zum ordentlichen Zivildienst zugewiesen werden sollen, einen Anspruch darauf, dass der Zuweisungsbescheid von der Zivildienstserviceagentur spätestens sechs Wochen vor dem Tag des vorgesehenen Dienstantrittes genehmigt wird. Dies wurde im vorliegenden Fall erfüllt, da der Bescheid am 23.10.2020 genehmigt wurde und der Dienstantritt am 01.02.2021 zu erfolgen hat.

Paragraph 8, Absatz 2, ZDG haben Zivildienstpflichtige, die zum ordentlichen Zivildienst zugewiesen werden sollen, einen Anspruch darauf, dass der Zuweisungsbescheid von der Zivildienstserviceagentur spätestens sechs Wochen vor dem Tag des vorgesehenen Dienstantrittes genehmigt wird. Dies wurde im vorliegenden Fall erfüllt, da der Bescheid am 23.10.2020 genehmigt wurde und der Dienstantritt am 01.02.2021 zu erfolgen hat. Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen. Im Hinblick auf die Erledigung der Beschwerde erübrigt sich ein Abspruch über den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die unter A) zitierte Rechtsprechung ist auf den vorliegenden Fall übertragbar.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die unter A) zitierte Rechtsprechung ist auf den vorliegenden Fall übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W221.2238799.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.