4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 23.10.2020 wurde der Beschwerdeführer dem Sekretariat des Vereins Lebenshilfe Wien zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes ab 01.02.2021 zugewiesen. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, in welcher er ausführte, dass er bereits vor zehn Jahren für tauglich erklärt worden sei und seine Zivildiensterklärung abgegeben habe. Seit diesem Zeitpunkt sei keine Gesundenuntersuchung mehr erfolgt.
Zivildienstgesetz bestehe für die Zivildienstserviceagentur die Verpflichtung zu einer Dienstleistung zuzuweisen, die den Fähigkeiten des Zivildienstpflichtigen soweit wie möglich entspreche. Im Zweifelsfall sei ein Gutachten des Amtsarztes einzuholen. Der Beschwerdeführer leide an einem schlechten allgemeinen Zustand, habe Atemluftprobleme, was insbesondere in Coronazeiten äußerst problematisch sei, transpiriere übermäßig stark, verfüge über Gelenks- und Rückenschmerzen sowie Hämorrhoidenleiden. Er beantrage daher die Einholung eines medizinischen Gutachtens und die Behebung des Bescheides. Darüber hinaus wurde ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gestellt.Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, in welcher er ausführte, dass er bereits vor zehn Jahren für tauglich erklärt worden sei und seine Zivildiensterklärung abgegeben habe. Seit diesem Zeitpunkt sei keine Gesundenuntersuchung mehr erfolgt.
Paragraph 9, Zivildienstgesetz bestehe für die Zivildienstserviceagentur die Verpflichtung zu einer Dienstleistung zuzuweisen, die den Fähigkeiten des Zivildienstpflichtigen soweit wie möglich entspreche. Im Zweifelsfall sei ein Gutachten des Amtsarztes einzuholen. Der Beschwerdeführer leide an einem schlechten allgemeinen Zustand, habe Atemluftprobleme, was insbesondere in Coronazeiten äußerst problematisch sei, transpiriere übermäßig stark, verfüge über Gelenks- und Rückenschmerzen sowie Hämorrhoidenleiden. Er beantrage daher die Einholung eines medizinischen Gutachtens und die Behebung des Bescheides. Darüber hinaus wurde ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gestellt. Aufgrund dieser Beschwerde erließ die Zivildienstserviceagentur am 12.01.2021 eine Beschwerdevorentscheidung, mit welcher die Beschwerde abgewiesen wurde. Begründend wird darin im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seit 18.02.2010 zivildienstpflichtig sei, den ordentlichen Zivildienst noch nicht geleistet und das
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
GVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Das Verfahren über die Feststellung der Tauglichkeit zum Wehrdienst (und somit auch zum Zivildienst) ist nicht von Art. 6 EMRK erfasst (vgl. Grabenwarter, Art. 6 EMRK, in: Korinek/Holoubek ua. [Hrsg.], Österreichisches Bundesverfassungsrecht. Kommentar,
anerkannten Einrichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes durch Bescheid zuzuweisen. Hierbei ist die Zivildienstserviceagentur ermächtigt, soweit Erfordernisse im Bereich des Rettungswesens, der Sozial- und Behindertenhilfe und der Katastrophenhilfe dies notwendig machen, an Einrichtungen aus diesen Bereichen bevorzugt zuzuweisen.Paragraph 8,
Paragraph 4, anerkannten Einrichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes durch Bescheid zuzuweisen. Hierbei ist die Zivildienstserviceagentur ermächtigt, soweit Erfordernisse im Bereich des Rettungswesens, der Sozial- und Behindertenhilfe und der Katastrophenhilfe dies notwendig machen, an Einrichtungen aus diesen Bereichen bevorzugt zuzuweisen.
2 zuständigen Amtsarztes geistig oder körperlich zu jedem Zivildienst dauernd oder vorübergehend unfähig sind und bei denen die Herstellung der Dienstfähigkeit in absehbarer Zeit nicht zu erwarten ist, für die Dauer der Dienstunfähigkeit.2. Zivildienstpflichtige, die, erforderlichenfalls nach der Feststellung des
Paragraph 19, Absatz 2, zuständigen Amtsarztes geistig oder körperlich zu jedem Zivildienst dauernd oder vorübergehend unfähig sind und bei denen die Herstellung der Dienstfähigkeit in absehbarer Zeit nicht zu erwarten ist, für die Dauer der Dienstunfähigkeit. […] § 19
2 zweiter Satz leg. cit. im Rahmen ihrer Dienstfähigkeit zu verwenden sind. Der Dienst im Bundesheer umfasst jedenfalls eine militärische Komponente im engeren Sinn, auf die sich auch die Ausbildung der Grundwehrdiener zu erstrecken hat. In diesem Sinne ist § 9 Abs. 1 WG 2001 zu verstehen. Gefordert ist eine körperliche Leistungsfähigkeit, die das Bedienen einer Waffe und die Aufbringung eines Mindestmaßes an Kraftanstrengung und Beweglichkeit erlaubt, um die Grundausbildung zu absolvieren. Ein auf „Tauglich“ lautender Beschluss bedarf
2 letzter Satz WG 2001 der Zustimmung des Arztes. Die einem solchen Beschluss zu Grunde liegende Beurteilung muss erkennen lassen, warum der Arzt der Auffassung ist, der Stellungspflichtige besitze die notwendige körperliche und geistige Eignung im oben beschriebenen Sinn (vgl. auch VwGH 24.02.2005, 2003/11/0308).1.3. Im Erkenntnis vom 08.08.2002, Zl. 2002/11/0096, hat der Verwaltungsgerichtshof auch im Geltungsbereich des WG 2001 an seiner bisherigen Rechtsprechung festgehalten und ausgeführt, dass Personen, die zwar nur in sehr eingeschränkter Weise militärisch ausgebildet werden können, die aber dennoch für bestimmte Dienstverrichtungen im Bundesheer in Betracht kommen, als „Tauglich“ im Sinne des Paragraph 17, Absatz 2, WG 2001 zu qualifizieren und
Paragraph 41, Absatz 2, zweiter Satz leg. cit. im Rahmen ihrer Dienstfähigkeit zu verwenden sind. Der Dienst im Bundesheer umfasst jedenfalls eine militärische Komponente im engeren Sinn, auf die sich auch die Ausbildung der Grundwehrdiener zu erstrecken hat. In diesem Sinne ist Paragraph 9, Absatz eins, WG 2001 zu verstehen. Gefordert ist eine körperliche Leistungsfähigkeit, die das Bedienen einer Waffe und die Aufbringung eines Mindestmaßes an Kraftanstrengung und Beweglichkeit erlaubt, um die Grundausbildung zu absolvieren. Ein auf „Tauglich“ lautender Beschluss bedarf
Paragraph 17, Absatz 2, letzter Satz WG 2001 der Zustimmung des Arztes. Die einem solchen Beschluss zu Grunde liegende Beurteilung muss erkennen lassen, warum der Arzt der Auffassung ist, der Stellungspflichtige besitze die notwendige körperliche und geistige Eignung im oben beschriebenen Sinn vergleiche auch VwGH 24.02.2005, 2003/11/0308). Der Beschwerdeführer wurde am 10.09.2009 – trotz seiner damaligen Angaben, dass er leicht schwitze und Rückenschmerzen habe – für tauglich befunden. Der damals vorliegende Gesundheitszustand schloss somit jedenfalls das für den Wehrdienst erforderliche Mindestmaß an Kraftanstrengung und Beweglichkeit nicht aus. Das behauptet der Beschwerdeführer auch gar nicht. Nur ein Wehrpflichtiger, der zum Wehrdienst für tauglich befunden wurde, kann überhaupt
Nur ein Wehrpflichtiger, der zum Wehrdienst für tauglich befunden wurde, kann überhaupt
Paragraph eins, ZDG eine Zivildiensterklärung abgeben. Der Beschwerdeführer vermeint nun, dass sich sein Gesundheitszustand dermaßen verschlechtert habe, dass er den Zivildienst nicht leisten könne und die Zivildienstserviceagentur daher ein Gutachten vom Amtsarzt hätte einholen müssen.
1 ZDG ist die Verpflichtung zur Leistung des Zivildienstes zu einer Dienstleistung auszusprechen, die den Fähigkeiten des Zivildienstpflichtigen soweit wie möglich entspricht. Im Zweifelsfall hat die Bezirksverwaltungsbehörde über Ersuchen der Zivildienstserviceagentur ein Gutachten des Amtsarztes einzuholen und sich über die gesundheitliche Eignung zur Dienstleistung zu äußern.
Paragraph 9, Absatz eins, ZDG ist die Verpflichtung zur Leistung des Zivildienstes zu einer Dienstleistung auszusprechen, die den Fähigkeiten des Zivildienstpflichtigen soweit wie möglich entspricht. Im Zweifelsfall hat die Bezirksverwaltungsbehörde über Ersuchen der Zivildienstserviceagentur ein Gutachten des Amtsarztes einzuholen und sich über die gesundheitliche Eignung zur Dienstleistung zu äußern. Diese Bestimmung vermittelt den Zivildienstpflichtigen jedoch kein subjektives Recht auf Zuweisung zu einer Einrichtung, für die sie die erforderlichen Voraussetzungen erbringen. Ebensowenig besteht ein subjektives Recht, nur zu bestimmten Dienstleistungen verpflichtet zu werden. Dass der Beschwerdeführer auf Grund seiner körperlichen Beschaffenheit nicht zu allen Dienstleistungen, die bei der betreffenden Einrichtung denkbarerweise zu leisten sein werden, in der Lage ist, berührt nicht die Rechtmäßigkeit des Zuweisungsbescheides (vgl. VwGH 21.01.1992, 91110169). Diese Bestimmung vermittelt den Zivildienstpflichtigen jedoch kein subjektives Recht auf Zuweisung zu einer Einrichtung, für die sie die erforderlichen Voraussetzungen erbringen. Ebensowenig besteht ein subjektives Recht, nur zu bestimmten Dienstleistungen verpflichtet zu werden. Dass der Beschwerdeführer auf Grund seiner körperlichen Beschaffenheit nicht zu allen Dienstleistungen, die bei der betreffenden Einrichtung denkbarerweise zu leisten sein werden, in der Lage ist, berührt nicht die Rechtmäßigkeit des Zuweisungsbescheides vergleiche VwGH 21.01.1992, 91110169). Von einer Zuweisung sind
Z 1 ZDG nur jene Zivildienstpflichtigen ausgeschlossen, die – erforderlichenfalls nach der Feststellung des zuständigen Amtsarztes – geistig oder körperlich zu jedem Zivildienst dauernd oder vorübergehend unfähig sind und bei denen die Herstellung der Dienstfähigkeit in absehbarer Zeit nicht zu erwarten ist.Von einer Zuweisung sind
Paragraph 12, Ziffer eins, ZDG nur jene Zivildienstpflichtigen ausgeschlossen, die – erforderlichenfalls nach der Feststellung des zuständigen Amtsarztes – geistig oder körperlich zu jedem Zivildienst dauernd oder vorübergehend unfähig sind und bei denen die Herstellung der Dienstfähigkeit in absehbarer Zeit nicht zu erwarten ist. Der Beschwerdeführer konnte im Beschwerdeverfahren mit ärztlichen Attesten belegen, dass er aktuell unter einer Hyperhidrosis Axillae (übermäßiges Schwitzen) und unter Hämorrhoidalbeschwerden leidet, weshalb er bereits dreimal operiert werden musste. Er muss Nahrungszusätze zu bestimmten Zeitpunkten einnehmen und bei jedem Toilettengang ausgedehnte hygienische Maßnahmen setzen. Aus präventiver Sicht ist von einer durchgehend sitzenden Tätigkeit abzuraten. Damit konnte der Beschwerdeführer nicht darlegen, dass er zu jedem Zivildienst dauernd oder vorübergehend unfähig ist. Aus diesem Grund muss auch kein amtsärztliches Gutachten eingeholt werden, da dieses nur im Zweifelsfall beizuschaffen ist. An einer grundsätzlichen Zivildiensttauglichkeit des Beschwerdeführers besteht aufgrund seiner belegten Leiden kein Zweifel. Soweit die behandelnde Ärztin des Beschwerdeführers darauf verweist, dass von durchgehend sitzenden Tätigkeiten abzuraten ist, ist der Vollständigkeit halber dazu auszuführen, dass dies bei der dem Beschwerdeführer zugewiesenen Einrichtung sowieso nicht vorgesehen ist, da die dortige Tätigkeit Hilfsdienste bei der Betreuung und beim Transport behinderter Menschen, bei der Basisversorgung in der Pflege, Instandhaltungs-, Küchen- und Gartenarbeiten, Reinigungs-, Kraftfahr- und Bürodienste umfasst. Dass der Beschwerdeführer zu keinerlei Dienstverrichtungen fähig ist, wie sie bei der betreffenden Einrichtung verlangt werden, kann nicht erkannt werden. Wie bereits in der Beweiswürdigung dargelegt, wurden die vom Beschwerdeführer weiters in der Beschwerde behaupteten Leiden Atemluftproblematik und Gelenks- und Rückenschmerzen nicht belegt, sodass nicht von einer derart massiven Einschränkung des Beschwerdeführers auszugehen ist, dass er einerseits in ärztlicher Behandlung und andererseits zur Leistung des Zivildienstes dauernd oder vorübergehend unfähig wäre. Da jedoch nur bei Zweifeln über die Tauglichkeit ein amtsärztliches Gutachten einzuholen ist, kann dieses nicht dazu herangezogen werden, um behauptete und unbelegte Erkrankungen zu überprüfen. Auch sonstige Zuweisungshindernis liegen im vorliegenden Fall nicht vor und wurden auch nicht behauptet.
2 ZDG haben Zivildienstpflichtige, die zum ordentlichen Zivildienst zugewiesen werden sollen, einen Anspruch darauf, dass der Zuweisungsbescheid von der Zivildienstserviceagentur spätestens sechs Wochen vor dem Tag des vorgesehenen Dienstantrittes genehmigt wird. Dies wurde im vorliegenden Fall erfüllt, da der Bescheid am 23.10.2020 genehmigt wurde und der Dienstantritt am 01.02.2021 zu erfolgen hat.
Paragraph 8, Absatz 2, ZDG haben Zivildienstpflichtige, die zum ordentlichen Zivildienst zugewiesen werden sollen, einen Anspruch darauf, dass der Zuweisungsbescheid von der Zivildienstserviceagentur spätestens sechs Wochen vor dem Tag des vorgesehenen Dienstantrittes genehmigt wird. Dies wurde im vorliegenden Fall erfüllt, da der Bescheid am 23.10.2020 genehmigt wurde und der Dienstantritt am 01.02.2021 zu erfolgen hat. Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen. Im Hinblick auf die Erledigung der Beschwerde erübrigt sich ein Abspruch über den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die unter A) zitierte Rechtsprechung ist auf den vorliegenden Fall übertragbar.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die unter A) zitierte Rechtsprechung ist auf den vorliegenden Fall übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W221.2238799.1.00
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