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§ 10Art. 133§ 6§ 9§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum21.01.2021 GeschäftszahlW255 2233770-1 SpruchW255 2233770-1/7E, W255 2233770-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat
§ 10Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (Al
VG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 13.01.2021, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Ronald EPPEL, MA als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichterinnen Mag. Sandra FOITL und Mag. Jutta HAIDNER als Beisitzerinnen über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice römisch 40 vom 16.12.2019, SVNR: römisch 40 , betreffend den Verlust des Anspruches auf Arbeitslosengeld für den Zeitraum 20.11.2019 bis 31.12.2019,
Paragraph 10, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 13.01.2021, zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
- Verfahrensgang: 1.
- Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) beantragte am 12.08.2019 beim Arbeitsmarktservice XXXX (in der Folge: AMS) Arbeitslosengeld.1.
- Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) beantragte am 12.08.2019 beim Arbeitsmarktservice römisch 40 (in der Folge: AMS) Arbeitslosengeld., 1.
- Am 20.09.2019 schloss der BF mit dem AMS eine Betreuungsvereinbarung ab, laut der der BF eine Stelle bzw. Beschäftigung als LKW-Lenker suche, da er über Berufserfahrung als LKW-Lenker verfüge. 1.
- Am 12.11.2019 übermittelte das AMS dem BF ein Angebot für eine Vollzeit-Stelle als LKW-Lenker, mit dem Tätigkeitsbereich „Verstellen von Großcontainern und Mulden am Hof“ in XXXX Wien. 1.
- Am 12.11.2019 übermittelte das AMS dem BF ein Angebot für eine Vollzeit-Stelle als LKW-Lenker, mit dem Tätigkeitsbereich „Verstellen von Großcontainern und Mulden am Hof“ in römisch 40 Wien. 1.
- Am 06.12.2019 nahm das AMS mit dem BF eine Niederschrift betreffend die Nichtannahme bzw. das Nichtzustandekommen einer zugewiesenen Beschäftigung auf. Dabei gab der BF an, dass ihm von der Vertreterin der XXXX am Telefon gesagt worden sei, dass er neben seiner Tätigkeit als LKW-Lenker auch im Lager helfen hätte müssen. Der BF finde es ungerecht, dass er Stellen von Personalfirmen erhalte. Weiters wurde dem BF vorgehalten, dass eine Vertreterin der XXXX dem AMS rückgemeldet habe, dass die Stelle eine reine LKW-Lenker-Stelle gewesen wäre sowie, dass der Mitarbeiter auf einem Lagerplatz und nicht im Lager gearbeitet hätte. 1.
- Am 06.12.2019 nahm das AMS mit dem BF eine Niederschrift betreffend die Nichtannahme bzw. das Nichtzustandekommen einer zugewiesenen Beschäftigung auf. Dabei gab der BF an, dass ihm von der Vertreterin der römisch 40 am Telefon gesagt worden sei, dass er neben seiner Tätigkeit als LKW-Lenker auch im Lager helfen hätte müssen. Der BF finde es ungerecht, dass er Stellen von Personalfirmen erhalte. Weiters wurde dem BF vorgehalten, dass eine Vertreterin der römisch 40 dem AMS rückgemeldet habe, dass die Stelle eine reine LKW-Lenker-Stelle gewesen wäre sowie, dass der Mitarbeiter auf einem Lagerplatz und nicht im Lager gearbeitet hätte. 1.
- Mit Bescheid vom 16.12.2019, SVNR: XXXX , stellte das AMS fest, dass der BF seinen Anspruch auf Arbeitslosengeld für den Zeitraum 20.11.2019 bis 31.12.2019 verloren habe. Dies deshalb, da er eine ihm durch das AMS zugewiesene, zumutbare Beschäftigung bei der Firma XXXX nicht angenommen habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. hätten nicht berücksichtigt werden können.1.
- Mit Bescheid vom 16.12.2019, SVNR: römisch 40 , stellte das AMS fest, dass der BF seinen Anspruch auf Arbeitslosengeld für den Zeitraum 20.11.2019 bis 31.12.2019 verloren habe. Dies deshalb, da er eine ihm durch das AMS zugewiesene, zumutbare Beschäftigung bei der Firma römisch 40 nicht angenommen habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. hätten nicht berücksichtigt werden können. 1.
- Gegen den Bescheid des AMS vom 16.12.2019, SVNR: XXXX , erhob der BF mit Schreiben vom 18.12.2019 fristgerecht Beschwerde und führte darin aus, dass er ein Stellenangebot der XXXX – Personalbereitstellung bekommen habe, welches nicht zu seinem Tätigkeitsbereich passe. Das Stellenangebot sei nicht klar definiert gewesen. Neben seinem Beruf als Berufskraftfahrer hätte er in anderen Bereichen „aushelfen“ sollen, wie z.B. „allgemein im Lager“. Aus diesem Grund habe er den Job abgelehnt.1.
- Gegen den Bescheid des AMS vom 16.12.2019, SVNR: römisch 40 , erhob der BF mit Schreiben vom 18.12.2019 fristgerecht Beschwerde und führte darin aus, dass er ein Stellenangebot der römisch 40 – Personalbereitstellung bekommen habe, welches nicht zu seinem Tätigkeitsbereich passe. Das Stellenangebot sei nicht klar definiert gewesen. Neben seinem Beruf als Berufskraftfahrer hätte er in anderen Bereichen „aushelfen“ sollen, wie z.B. „allgemein im Lager“. Aus diesem Grund habe er den Job abgelehnt. 1.
- Am 06.08.2020 wurde der Akt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. 1.
- Das Bundesverwaltungsgericht führte am 13.01.2021 eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein des BF und einer Vertreterin des AMS durch. Dabei wiederholte der BF im Wesentlichen sein Vorbringen, wonach er sich für die Stelle als LKW-Lenker beworben habe. Da ihm im Zuge eines Telefonats von der Vertreterin der XXXX mitgeteilt worden sei, dass er nicht nur LKWs lenken, sondern auch andere Arbeiten im Lager machen müsste, habe er die Stelle abgelehnt. 1.
- Das Bundesverwaltungsgericht führte am 13.01.2021 eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein des BF und einer Vertreterin des AMS durch. Dabei wiederholte der BF im Wesentlichen sein Vorbringen, wonach er sich für die Stelle als LKW-Lenker beworben habe. Da ihm im Zuge eines Telefonats von der Vertreterin der römisch 40 mitgeteilt worden sei, dass er nicht nur LKWs lenken, sondern auch andere Arbeiten im Lager machen müsste, habe er die Stelle abgelehnt. XXXX , Filialleiterin der XXXX in XXXX . gab als Zeugin befragt an, dass sie nicht wisse, welche/r VertreterIn der XXXX mit dem BF telefoniert habe. Dies sei nicht mehr rekonstruierbar. Die XXXX habe damals für ihren Kunden, die Firma XXXX einen LKW-Lenker in XXXX gesucht. Der gesuchte, neue Mitarbeiter hätte zu 80-90% als LKW-Lenker und zu 10-20% am Lagerplatz arbeiten sollen. römisch 40 , Filialleiterin der römisch 40 in römisch 40 . gab als Zeugin befragt an, dass sie nicht wisse, welche/r VertreterIn der römisch 40 mit dem BF telefoniert habe. Dies sei nicht mehr rekonstruierbar. Die römisch 40 habe damals für ihren Kunden, die Firma römisch 40 einen LKW-Lenker in römisch 40 gesucht. Der gesuchte, neue Mitarbeiter hätte zu 80-90% als LKW-Lenker und zu 10-20% am Lagerplatz arbeiten sollen.
- Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 2.
- Feststellungen 2.1.
- Der BF ist am XXXX geboren, türkischer Staatsbürger und mit Hauptwohnsitz in 1100 Wien, Davidgasse 45/9, gemeldet.2.1.
- Der BF ist am römisch 40 geboren, türkischer Staatsbürger und mit Hauptwohnsitz in 1100 Wien, Davidgasse 45/9, gemeldet. 2.1.
- Der BF bezog ua im Zeitraum 14.09.2019 bis 16.02.2020 Arbeitslosengeld. 2.1.
- Der verfügt über Berufspraxis bzw. Kompetenzen in folgenden Bereichen: ● Be- und Entladen von LKW ● Bedienung von Gabelstaplern ● C95-Weiterbildung ● Fahrpraxis ● Führerschein B ● Führerschein C ● Führerschein CE ● Inlandsverkehr ● Staplerführerschein Der BF war ua vom 02.04.2012 bis 08.04.2019 für die FCC Austria Abfall Service AG als Berufskraftfahrer tätig. 2.1.
- Am 20.09.2019 schloss der BF mit dem AMS eine Betreuungsvereinbarung ab, laut der der BF eine Stelle bzw. Beschäftigung als LKW-Lenker sucht, da er über Berufserfahrung als LKW-Lenker verfügt. 2.1.
- Am 12.11.2019 übermittelte das AMS dem BF ein Stellenangebot für eine Vollzeit-Stelle als LKW-Lenker. Laut schriftlichem Stellenangebot sollte diese Stelle folgenden Tätigkeitsbereich (abschließend) umfassen „Verstellen von Großcontainern und Mulden am Hof“. Laut Stellenangebot sollten sich Bewerber bei der XXXX , einem Personaldienstleister, bewerben, der für seinen Kunden, die Firma XXXX in 1230 Wien, einen neuen LKW-Lenker gesucht hat. 2.1.
- Am 12.11.2019 übermittelte das AMS dem BF ein Stellenangebot für eine Vollzeit-Stelle als LKW-Lenker. Laut schriftlichem Stellenangebot sollte diese Stelle folgenden Tätigkeitsbereich (abschließend) umfassen „Verstellen von Großcontainern und Mulden am Hof“. Laut Stellenangebot sollten sich Bewerber bei der römisch 40 , einem Personaldienstleister, bewerben, der für seinen Kunden, die Firma römisch 40 in 1230 Wien, einen neuen LKW-Lenker gesucht hat. 2.1.
- Der BF bewarb sich schriftlich bei der XXXX für diese Stelle. Daraufhin nahm eine namentlich nicht mehr feststellbare Vertreterin der XXXX telefonisch mit dem BF Kontakt auf. Im Zuge dieses Telefonats wurde dem BF von der Vertreterin der XXXX mitgeteilt, dass der neue Mitarbeiter 80-90% der Arbeitszeit LKWs lenken und 10-20% andere Arbeiten am Lagerplatz verrichten sollte. Diese Information war der XXXX zuvor von ihrem Kunden, der Firma XXXX , mitgeteilt worden. Der BF gab an, ausschließlich LKWs lenken, nicht jedoch andere Arbeiten am Lagerplatz machen zu wollen. Er gab ausdrücklich an, an der verfahrensgegenständlichen Stelle kein Interesse mehr zu haben und für die Stelle nicht zur Verfügung zu stehen. Die Vertreterin der XXXX nahm dies zur Kenntnis. Es kam kein Dienstverhältnis zwischen der XXXX bzw. zwischen der Firma XXXX , dem Kunden der XXXX , und dem BF zustande. 2.1.
- Der BF bewarb sich schriftlich bei der römisch 40 für diese Stelle. Daraufhin nahm eine namentlich nicht mehr feststellbare Vertreterin der römisch 40 telefonisch mit dem BF Kontakt auf. Im Zuge dieses Telefonats wurde dem BF von der Vertreterin der römisch 40 mitgeteilt, dass der neue Mitarbeiter 80-90% der Arbeitszeit LKWs lenken und 10-20% andere Arbeiten am Lagerplatz verrichten sollte. Diese Information war der römisch 40 zuvor von ihrem Kunden, der Firma römisch 40 , mitgeteilt worden. Der BF gab an, ausschließlich LKWs lenken, nicht jedoch andere Arbeiten am Lagerplatz machen zu wollen. Er gab ausdrücklich an, an der verfahrensgegenständlichen Stelle kein Interesse mehr zu haben und für die Stelle nicht zur Verfügung zu stehen. Die Vertreterin der römisch 40 nahm dies zur Kenntnis. Es kam kein Dienstverhältnis zwischen der römisch 40 bzw. zwischen der Firma römisch 40 , dem Kunden der römisch 40 , und dem BF zustande. 2.1.
- Der BF gab am 06.12.2019 gegenüber dem AMS an, keine Einwendungen gegen die ihm zugewiesene Stelle im Hinblick auf die angebotene Entlohnung, geforderte Arbeitszeit, die körperlichen Fähigkeiten, Gesundheit und Sittlichkeit und die tägliche Wegzeit zu haben. Seine einzige Einwendung sei jene, dass er ausschließlich – daher zu 100% der Arbeitszeit – LKWs lenken und nicht auch im Lager arbeiten wolle. 2.1.
- Mit Bescheid vom 16.12.2019, SVNR: XXXX , stellte das AMS fest, dass der BF seinen Anspruch auf Arbeitslosengeld für den Zeitraum 20.11.2019 bis 31.12.2019 verloren habe. Dies deshalb, da er eine ihm durch das AMS zugewiesene, zumutbare Beschäftigung bei der Firma XXXX nicht angenommen habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. hätten nicht berücksichtigt werden können.2.1.
- Mit Bescheid vom 16.12.2019, SVNR: römisch 40 , stellte das AMS fest, dass der BF seinen Anspruch auf Arbeitslosengeld für den Zeitraum 20.11.2019 bis 31.12.2019 verloren habe. Dies deshalb, da er eine ihm durch das AMS zugewiesene, zumutbare Beschäftigung bei der Firma römisch 40 nicht angenommen habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. hätten nicht berücksichtigt werden können. 2.1.
- Gegen den unter Punkt 2.1.
- genannten Bescheid des AMS richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde des BF. 2.1.
- Der BF war 17.02.2020 bis 13.03.2020 Vollzeit bei der AHMO Transport GmbH beschäftigt. Er war von 31.03.2020 bis 06.05.2020 und ist seit 15.06.2020 wieder geringfügig bei der AHMO Transport GmbH beschäftigt. 2.
- Beweiswürdigung: 2.2.
- Die Feststellungen ergeben sich aus den vorliegenden Verfahrensakten des AMS und des Bundesverwaltungsgerichts. 2.2.
- Das Geburtsdatum, die Staatsbürgerschaft und der Wohnsitz des BF (Punkt 2.1.1.) ergeben sich aus dem vorliegenden Auszug aus dem Zentralen Melderegister sowie dem vom BF eingereichten Antrag auf Arbeitslosengeld vom 12.08.
- 2.2.
- Die Feststellung zum Bezug von Arbeitslosengeld (Punk 2.1.2.) ergibt sich aus dem Datenauszug des AMS. 2.2.
- Die Feststellungen zur Berufserfahrung und den Kompetenzen des BF sowie dessen vorangehende Erwerbstätigkeit (Punkt 2.1.3.) stützen sich auf die vom BF gemeinsam mit dem AMS erstellte Betreuungsvereinbarung samt Inserat, das durch das AMS für den BF veröffentlicht wurde, den Antrag des BF auf Arbeitslosengeld vom 12.08.2019 sowie der Einsichtnahme in die Daten des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger. 2.2.
- Die Feststellungen zur Betreuungsvereinbarung (Punkt 2.1.4.) stützen sich auf die im Akt befindliche Betreuungsvereinbarung vom 20.09.
- 2.2.
- Die Feststellungen zum Stellenangebot (Punkt 2.1.5.) stützen sich auf das im Akt befindliche Stellenangebot samt Begleitschreiben des AMS an den BF vom 12.11.
- 2.2.
- Die Feststellungen zum Bewerbungsprozess bei der XXXX (Punkt 2.1.6.), insbesondere den Inhalt des Telefonats zwischen dem BF und der Vertreterin der XXXX , stützen sich auf die glaubhaften und nachvollziehbaren Angaben des BF in der Niederschrift vom 06.12.219 sowie in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 13.01.
- Der BF hat übereinstimmend angegeben, sich für die Stelle beworben zu haben und telefonisch die Auskunft erhalten zu haben, dass es sich nicht um eine ausschließliche LKW-Lenker-Tätigkeit handeln würde, sondern der BF auch andere Arbeiten verrichten müsste. Die glaubwürdige Zeugin, XXXX , Filialleiterin der XXXX in XXXX hat damit im Wesentlichen übereinstimmend angegeben, dass die XXXX damals für ihren Kunden, die Firma XXXX , einen LKW-Lenker gesucht habe. Sie könne zwar nicht mehr rekonstruieren, welche Vertreterin der XXXX das Telefonat mit dem BF geführt habe, die XXXX habe aber von der Firma XXXX die Information erhalten, dass alle LKW-Lenker dort zu einem geringen Teil auch andere Arbeiten, als das Lenken von LKWs verrichten müssten, daher halte sie es für realistisch, dass dem BF im Zuge des Telefonats von einer Vertreterin der XXXX die Auskunft erteilt worden ist, dass er nicht nur für das Lenken von LKWs eingesetzt werden würde, sondern auch für andere Arbeiten am Lagerplatz verrichten müsste, wenngleich es sich hierbei um Nebentätigkeiten handeln würde. 2.2.
- Die Feststellungen zum Bewerbungsprozess bei der römisch 40 (Punkt 2.1.6.), insbesondere den Inhalt des Telefonats zwischen dem BF und der Vertreterin der römisch 40 , stützen sich auf die glaubhaften und nachvollziehbaren Angaben des BF in der Niederschrift vom 06.12.219 sowie in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 13.01.
- Der BF hat übereinstimmend angegeben, sich für die Stelle beworben zu haben und telefonisch die Auskunft erhalten zu haben, dass es sich nicht um eine ausschließliche LKW-Lenker-Tätigkeit handeln würde, sondern der BF auch andere Arbeiten verrichten müsste. Die glaubwürdige Zeugin, römisch 40 , Filialleiterin der römisch 40 in römisch 40 hat damit im Wesentlichen übereinstimmend angegeben, dass die römisch 40 damals für ihren Kunden, die Firma römisch 40 , einen LKW-Lenker gesucht habe. Sie könne zwar nicht mehr rekonstruieren, welche Vertreterin der römisch 40 das Telefonat mit dem BF geführt habe, die römisch 40 habe aber von der Firma römisch 40 die Information erhalten, dass alle LKW-Lenker dort zu einem geringen Teil auch andere Arbeiten, als das Lenken von LKWs verrichten müssten, daher halte sie es für realistisch, dass dem BF im Zuge des Telefonats von einer Vertreterin der römisch 40 die Auskunft erteilt worden ist, dass er nicht nur für das Lenken von LKWs eingesetzt werden würde, sondern auch für andere Arbeiten am Lagerplatz verrichten müsste, wenngleich es sich hierbei um Nebentätigkeiten handeln würde. Zwischen den Angaben des BF und der Zeugin XXXX fand sich eine einzige Abweichung, die aus Sicht des erkennenden Senats nicht maßgeblich ist. Während der BF davon sprach, dass man ihm gesagt habe, er müsse Arbeiten im Lager machen, sprach die Zeugin davon, dass der gesuchte LKW-Lenker auch Arbeiten am Lagerplatz (nicht aber im Lager) machen müsse. Da beiden Tätigkeiten – ob am Lagerplatz oder im Lager – Arbeiten betroffen hätten, die nicht das Lenken von LKWs betreffen, ist diese Abweichung für den erkennenden Senat nicht verfahrensrelevant und ändert nichts am Umstand, dass die Angaben des BF und der Zeugin glaubhaft sind. Zwischen den Angaben des BF und der Zeugin römisch 40 fand sich eine einzige Abweichung, die aus Sicht des erkennenden Senats nicht maßgeblich ist. Während der BF davon sprach, dass man ihm gesagt habe, er müsse Arbeiten im Lager machen, sprach die Zeugin davon, dass der gesuchte LKW-Lenker auch Arbeiten am Lagerplatz (nicht aber im Lager) machen müsse. Da beiden Tätigkeiten – ob am Lagerplatz oder im Lager – Arbeiten betroffen hätten, die nicht das Lenken von LKWs betreffen, ist diese Abweichung für den erkennenden Senat nicht verfahrensrelevant und ändert nichts am Umstand, dass die Angaben des BF und der Zeugin glaubhaft sind. 2.2.
- Die Feststellungen zu den vom BF erhobenen Einwendungen (Punkt 2.1.7.) stützen sich auf das Protokoll der niederschriftlichen Einvernahme vor dem AMS vom 06.12.2019 sowie die damit übereinstimmenden Angaben des BF in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 13.01.
- 2.2.
- Die Feststellungen zum Bescheid des AMS vom 16.12.2019, SVNR: XXXX , (Punkt 2.1.8.) stützen sich auf den Bescheid vom des AMS vom 16.12.2019, SVNR: XXXX .2.2.
- Die Feststellungen zum Bescheid des AMS vom 16.12.2019, SVNR: römisch 40 , (Punkt 2.1.8.) stützen sich auf den Bescheid vom des AMS vom 16.12.2019, SVNR: römisch 40 . 2.2.
- Die Feststellungen zur Beschwerde des BF (Punkt 2.1.9.) stützen sich auf dessen Beschwerde vom 18.12.
- 2.2.
- Die Feststellungen zur Erwerbstätigkeit des BF bei der AHMO Transport GmbH (Punkt 2.1.10.) stützen sich auf die Einsichtnahme in die Daten des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger sowie die damit übereinstimmenden Angaben des BF in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 13.01.
- 2.
- Rechtliche Beurteilung:
§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVw
GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Zu A) Abweisung der Beschwerde 2.3.1. Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) lauten: § 7.
(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer
- der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
- die Anwartschaft erfüllt und
- die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.Paragraph 7,
(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer,
- der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,,
- die Anwartschaft erfüllt und,
- die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.
(2)Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist. […]
(2)Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist. […] Arbeitswilligkeit § 9.
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.Paragraph 9,
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2)Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.
(3)In den ersten 100 Tagen des Bezuges von Arbeitslosengeld auf Grund einer neu erworbenen Anwartschaft ist eine Vermittlung in eine nicht dem bisherigen Tätigkeitsbereich entsprechende Tätigkeit nicht zumutbar, wenn dadurch eine künftige Beschäftigung im bisherigen Beruf wesentlich erschwert wird. In den ersten 120 Tagen des Bezuges von Arbeitslosengeld auf Grund einer neu erworbenen Anwartschaft ist eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens 80 vH des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts beträgt. In der restlichen Zeit des Bezuges von Arbeitslosengeld ist eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens 75 vH des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts beträgt. Entfällt im maßgeblichen Bemessungszeitraum mindestens die Hälfte der Beschäftigungszeiten auf Teilzeitbeschäftigungen mit weniger als 75 vH der Normalarbeitszeit, so ist während des Bezuges von Arbeitslosengeld eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens die Höhe des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts erreicht. Der besondere Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen gilt jedoch nur, wenn die arbeitslose Person dem Arbeitsmarktservice Umfang und Ausmaß der Teilzeitbeschäftigungen durch Vorlage von Bestätigungen ehemaliger Arbeitgeber nachgewiesen hat. Ist die Erbringung eines solchen Nachweises mit zumutbaren Bemühungen nicht möglich, so genügt die Glaubhaftmachung. § 10.
(1)Wenn die arbeitslose Person
- sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
- sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder
- ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder
- auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen,Paragraph 10,
(1)Wenn die arbeitslose Person,
- sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder,
- sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder,
- ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder,
- auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen, so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung
Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung
Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung
Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung
Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde. 2.3.2. Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies:
§ 10Abs. 1 Z 1 Al
VG verliert die arbeitslose Person ihren Anspruch auf Notstandshilfe, wenn sie sich weigert, eine ihr zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG verliert die arbeitslose Person ihren Anspruch auf Notstandshilfe, wenn sie sich weigert, eine ihr zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen. Dem BF wurde durch das AMS am 12.11.2019 ein Stellenangebot für eine Stelle als LKW-Lenker übermittelt und der BF aufgefordert, sich für diese Stelle zu bewerben. Der BF bewarb sich schriftlich bei der XXXX für diese Stelle. Daraufhin nahm eine namentlich nicht mehr feststellbare Vertreterin der XXXX telefonisch mit dem BF Kontakt auf. Im Zuge dieses Telefonats wurde dem BF von der Vertreterin der XXXX mitgeteilt, dass der BF neben seiner Haupttätigkeit als LKW-Lenker, die ca. 80-90% der Arbeit ausmachen würde, auch Arbeiten am Lagerplatz verrichten müsste, die ca. 10-20% der Arbeitszeit ausmachen würden. Der BF gab darauf an, ausschließlich LKWs Lenken zu wollen und jede andere Tätigkeit abzulehnen. Er gab explizit an, dass diese Stelle daher für ihn nicht in Frage komme. Die Vertreterin der XXXX nahm dies zur Kenntnis. Es kam kein Dienstverhältnis zwischen der XXXX bzw. zwischen der Firma XXXX , dem Kunden der XXXX , und dem BF zustande. Der BF bewarb sich schriftlich bei der römisch 40 für diese Stelle. Daraufhin nahm eine namentlich nicht mehr feststellbare Vertreterin der römisch 40 telefonisch mit dem BF Kontakt auf. Im Zuge dieses Telefonats wurde dem BF von der Vertreterin der römisch 40 mitgeteilt, dass der BF neben seiner Haupttätigkeit als LKW-Lenker, die ca. 80-90% der Arbeit ausmachen würde, auch Arbeiten am Lagerplatz verrichten müsste, die ca. 10-20% der Arbeitszeit ausmachen würden. Der BF gab darauf an, ausschließlich LKWs Lenken zu wollen und jede andere Tätigkeit abzulehnen. Er gab explizit an, dass diese Stelle daher für ihn nicht in Frage komme. Die Vertreterin der römisch 40 nahm dies zur Kenntnis. Es kam kein Dienstverhältnis zwischen der römisch 40 bzw. zwischen der Firma römisch 40 , dem Kunden der römisch 40 , und dem BF zustande. Mit dieser Verhaltensweise hat der BF ausdrücklich erklärt, die Beschäftigung nicht anzunehmen. Eine Weigerung iSd § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG liegt zweifelsfrei vor.Mit dieser Verhaltensweise hat der BF ausdrücklich erklärt, die Beschäftigung nicht anzunehmen. Eine Weigerung iSd Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG liegt zweifelsfrei vor.
§ 9Abs. 2 Al
VG ist eine Beschäftigung zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können.
Paragraph 9, Absatz 2, AlVG ist eine Beschäftigung zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektivvertraglichen Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. (Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz,
- Lfg (März 2018), § 9 AlVG, Rz 242).Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektivvertraglichen Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. (Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz,
- Lfg (März 2018), Paragraph 9, AlVG, Rz 242). Die zumutbare Wegzeit bei einer Vollzeitbeschäftigung beträgt jedenfalls zwei Stunden (Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz,
- Lfg (März 2018), § 9 AlVG, Rz 247).Die zumutbare Wegzeit bei einer Vollzeitbeschäftigung beträgt jedenfalls zwei Stunden (Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz,
- Lfg (März 2018), Paragraph 9, AlVG, Rz 247). Der BF hat angegeben, keine Einwendungen gegen die Stelle im Hinblick auf den Arbeitsort, die Entlohnung und die körperliche Tätigkeit zu haben. Seine einzige Einwendung betraf den Umstand, dass er ausschließlich LKWs lenken wollte und nicht bereit war, auch nur zu einem geringen Teil andere Arbeiten am Lagerplatz zu verrichten. Die gesundheitliche Eignung einer vermittelten Beschäftigung ist dann gegeben, wenn die Tätigkeit objektiv keine Gesundheitsgefährdung darstellt und darüber hinaus die Anforderungen dem individuellen Leistungsvermögen des Arbeitslosen entsprechen (Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz,
- Lfg (März 2018), § 9 Rz 224). Im gegenständlichen Fall konnten keine Anzeichen dahingehend festgestellt werden, dass die Tätigkeit des BF für die XXXX bzw. die Firma XXXX eine Gesundheitsgefährdung darstellen könnte. Es kann weder objektiv eine Gesundheitsgefährdung durch die Tätigkeit für die XXXX bzw. die Firma XXXX festgestellt werden, noch sind sonstige Anzeichen für eine etwaige Unzumutbarkeit der Stelle aufgetreten. Die gesundheitliche Eignung einer vermittelten Beschäftigung ist dann gegeben, wenn die Tätigkeit objektiv keine Gesundheitsgefährdung darstellt und darüber hinaus die Anforderungen dem individuellen Leistungsvermögen des Arbeitslosen entsprechen (Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz,
- Lfg (März 2018), Paragraph 9, Rz 224). Im gegenständlichen Fall konnten keine Anzeichen dahingehend festgestellt werden, dass die Tätigkeit des BF für die römisch 40 bzw. die Firma römisch 40 eine Gesundheitsgefährdung darstellen könnte. Es kann weder objektiv eine Gesundheitsgefährdung durch die Tätigkeit für die römisch 40 bzw. die Firma römisch 40 festgestellt werden, noch sind sonstige Anzeichen für eine etwaige Unzumutbarkeit der Stelle aufgetreten. Der BF hat daher den Tatbestand der Arbeitsunwilligkeit iSd § 10 Abs. 1 AlVG erfüllt.Der BF hat daher den Tatbestand der Arbeitsunwilligkeit iSd Paragraph 10, Absatz eins, AlVG erfüllt.
§ 9Abs. 3 Al
VG ist in den ersten 100 Tagen des Bezuges von Arbeitslosengeld auf Grund einer neu erworbenen Anwartschaft eine Vermittlung in eine nicht dem bisherigen Tätigkeitsbereich entsprechende Tätigkeit nicht zumutbar, wenn dadurch eine künftige Beschäftigung im bisherigen Beruf wesentlich erschwert wird. Im gegenständlichen Fall hätte die vermittelte Tätigkeit als LKW-Lenker dem bisherigen Tätigkeitsbereich entsprochen. Selbst wenn der BF zwar zu 80-90% als LKW-Lenker und zu 10-20% der Arbeitszeit für sonstige Tätigkeiten am Lagerplatz eingesetzt worden wäre, hätte diese Tätigkeit seinem bisherigen Tätigkeitsbereich entsprochen und ist nicht ansatzweise erkennbar, dass die Aufnahme der vermittelten Tätigkeit (die zu 80-90% der Arbeitszeit der bisherigen Beschäftigung entsprochen hätte) eine künftige Beschäftigung im bisherigen Beruf wesentlich erschwert hätte.
Paragraph 9, Absatz 3, AlVG ist in den ersten 100 Tagen des Bezuges von Arbeitslosengeld auf Grund einer neu erworbenen Anwartschaft eine Vermittlung in eine nicht dem bisherigen Tätigkeitsbereich entsprechende Tätigkeit nicht zumutbar, wenn dadurch eine künftige Beschäftigung im bisherigen Beruf wesentlich erschwert wird. Im gegenständlichen Fall hätte die vermittelte Tätigkeit als LKW-Lenker dem bisherigen Tätigkeitsbereich entsprochen. Selbst wenn der BF zwar zu 80-90% als LKW-Lenker und zu 10-20% der Arbeitszeit für sonstige Tätigkeiten am Lagerplatz eingesetzt worden wäre, hätte diese Tätigkeit seinem bisherigen Tätigkeitsbereich entsprochen und ist nicht ansatzweise erkennbar, dass die Aufnahme der vermittelten Tätigkeit (die zu 80-90% der Arbeitszeit der bisherigen Beschäftigung entsprochen hätte) eine künftige Beschäftigung im bisherigen Beruf wesentlich erschwert hätte. Der BF gab im Rahmen der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sogar an, dass er insofern „Pech gehabt“ habe, als er nicht gewusst habe, dass die Stelle seitens der XXXX für die Firma XXXX vermittelt worden sei. Er habe sich seither nämlich schon zweimal erfolglos bei der Firma XXXX , bei der er gerne arbeiten wollen würde, beworben. Mit dieser Aussage bestätigte der BF indirekt (noch einmal), dass ihm die Stelle (auch nach eigener Einschätzung) zumutbar gewesen wäre und seinem bisherigen Beschäftigungsfeld entsprochen hätte.Der BF gab im Rahmen der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sogar an, dass er insofern „Pech gehabt“ habe, als er nicht gewusst habe, dass die Stelle seitens der römisch 40 für die Firma römisch 40 vermittelt worden sei. Er habe sich seither nämlich schon zweimal erfolglos bei der Firma römisch 40 , bei der er gerne arbeiten wollen würde, beworben. Mit dieser Aussage bestätigte der BF indirekt (noch einmal), dass ihm die Stelle (auch nach eigener Einschätzung) zumutbar gewesen wäre und seinem bisherigen Beschäftigungsfeld entsprochen hätte.
§ 10Abs. 3 Al
VG ist der Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Auch wenn eine arbeitslose Person in rechtlicher Hinsicht den Tatbestand der Arbeitsunwilligkeit iSd § 10 Abs. 1 AlVG erfüllt, kann – aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalles – die Verhängung der dafür vorgesehenen Sanktion eine unbillige Härte darstellen.
Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ist der Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Auch wenn eine arbeitslose Person in rechtlicher Hinsicht den Tatbestand der Arbeitsunwilligkeit iSd Paragraph 10, Absatz eins, AlVG erfüllt, kann – aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalles – die Verhängung der dafür vorgesehenen Sanktion eine unbillige Härte darstellen. Berücksichtigungswürdige Gründe iSd § 10 Abs. 3 AlVG sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter trifft, als dies sonst ganz allgemein der Fall ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat bei der Formulierung dieser Rechtsansicht auf die Argumentation Dirschmieds (Arbeitslosenversicherungsgesetz, Stand:
- ErgLfg) verwiesen, wonach ein berücksichtigungswürdiger Grund auch vorliege, wenn der Ausschluss von der Leistung zu einer Gefährdung des notdürftigen Lebensunterhaltes des Arbeitslosen und seiner Familie führen würde. Weiters wäre – abgesehen von dem in § 10 Abs. 3 AlVG erwähnten Beispielsfall der Aufnahme einer anderen Beschäftigung – auch auf die in § 36 Abs. 5 AlVG genannten berücksichtigungswürdigen Fälle wie z.B. Krankheit, Schwangerschaft, Todesfall, Hausstandsgründung und dgl Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 18.10.2000, 99/08/0116). Berücksichtigungswürdige Gründe iSd Paragraph 10, Absatz 3, AlVG sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter trifft, als dies sonst ganz allgemein der Fall ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat bei der Formulierung dieser Rechtsansicht auf die Argumentation Dirschmieds (Arbeitslosenversicherungsgesetz, Stand:
- ErgLfg) verwiesen, wonach ein berücksichtigungswürdiger Grund auch vorliege, wenn der Ausschluss von der Leistung zu einer Gefährdung des notdürftigen Lebensunterhaltes des Arbeitslosen und seiner Familie führen würde. Weiters wäre – abgesehen von dem in Paragraph 10, Absatz 3, AlVG erwähnten Beispielsfall der Aufnahme einer anderen Beschäftigung – auch auf die in Paragraph 36, Absatz 5, AlVG genannten berücksichtigungswürdigen Fälle wie z.B. Krankheit, Schwangerschaft, Todesfall, Hausstandsgründung und dgl Bedacht zu nehmen vergleiche VwGH 18.10.2000, 99/08/0116). Der BF hat am 17.02.2020, somit erst drei Monate nach seiner Weigerung, die Stelle bei der Völker GmbH anzunehmen, eine Vollzeitstelle bei der AHMO Transport GmbH angetreten. Er hat diese nach weniger als einem Monat, am 13.03.2020, wieder beendet. Danach war er von 31.03.2020 bis 06.05.2020 und ist seit 15.06.2020 wieder geringfügig bei der AHMO Transport GmbH beschäftigt. Diese Beschäftigung stellt somit keinen Grund für eine Nachsicht dar. Andere Gründe für eine Nachsicht liegen nicht vor. Die Beschwerde gegen den Bescheid des AMS war daher abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In der rechtlichen Beurteilung zu Punkt A) wurde ausführlich auf die Judikatur des VwGH eingegangen und diese zitiert.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In der rechtlichen Beurteilung zu Punkt A) wurde ausführlich auf die Judikatur des VwGH eingegangen und diese zitiert. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W255.2233770.1.00