RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum21.01.2021 GeschäftszahlW255 2237267-1 SpruchW255 2237267-1/3E, W255 2237267-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
- Verfahrensgang: 1.
- Die Beschwerdeführerin (in der Folge: BF) ist seit 03.09.2020 nach einem Krankenstand von 80 Tagen erneut arbeitslos vorgemerkt und bezieht Notstandshilfe. 1.
- Am 10.09.2020 wurde in einem telefonischen Beratungsgespräch zwischen der BF und dem Arbeitsmarktservice XXXX (in der Folge: AMS) vereinbart, dass die BF wieder in der Gastronomie arbeiten könne und die BF über die postalische Zusendung von sieben Stellenangeboten informiert.1.
- Am 10.09.2020 wurde in einem telefonischen Beratungsgespräch zwischen der BF und dem Arbeitsmarktservice römisch 40 (in der Folge: AMS) vereinbart, dass die BF wieder in der Gastronomie arbeiten könne und die BF über die postalische Zusendung von sieben Stellenangeboten informiert. 1.
- Am 10.09.2020 wurde der BF vom AMS unter anderem ein Vermittlungsvorschlag für die Beschäftigung als Ladnerin/Verkaufskraft im Buffet bei der Firma XXXX postalisch übermittelt.1.
- Am 10.09.2020 wurde der BF vom AMS unter anderem ein Vermittlungsvorschlag für die Beschäftigung als Ladnerin/Verkaufskraft im Buffet bei der Firma römisch 40 postalisch übermittelt. 1.
- Am 21.09.2020 erhielt das AMS von der BF die Nachricht, dass sie sich auf alle sieben Stellenvorschläge beworben habe. 1.
- Am 23.09.2020 teilte das zuständige Service für Unternehmen dem AMS mit, dass laut Rückmeldung des potentiellen Dienstgebers XXXX von der BF keine Bewerbung erfolgt sei.1.
- Am 23.09.2020 teilte das zuständige Service für Unternehmen dem AMS mit, dass laut Rückmeldung des potentiellen Dienstgebers römisch 40 von der BF keine Bewerbung erfolgt sei. 1.
- Am 02.10.2020 wurde die BF vor dem AMS niederschriftlich zum Nichtzustandekommen der zugewiesenen Beschäftigung befragt und gab zur konkret angebotenen Entlohnung an, dass sie beim Dienstgeber XXXX EUR 300,- brutto weniger als ihre Notstandshilfe bekommen würde. Eine Kellnerin lebe von ihrem Trinkgeld, das dort nicht zu bekommen sei. Sie gehe nicht arbeiten, um zu überleben, sondern um zu leben. Zur Stellungnahme des Dienstgebers, dass die BF sich nicht beworben habe, gab sie an, es sei nicht ihre Absicht gewesen, sie habe die Stelle übersehen. Hinsichtlich der angebotenen beruflichen Verwendung, der vom Unternehmen geforderten Arbeitszeit, der körperlichen Fähigkeiten, Gesundheit und Sittlichkeit, der täglichen Wegzeit für Hin- und Rückweg sowie der Betreuungspflichten machte die BF keine Einwendungen geltend.1.
- Am 02.10.2020 wurde die BF vor dem AMS niederschriftlich zum Nichtzustandekommen der zugewiesenen Beschäftigung befragt und gab zur konkret angebotenen Entlohnung an, dass sie beim Dienstgeber römisch 40 EUR 300,- brutto weniger als ihre Notstandshilfe bekommen würde. Eine Kellnerin lebe von ihrem Trinkgeld, das dort nicht zu bekommen sei. Sie gehe nicht arbeiten, um zu überleben, sondern um zu leben. Zur Stellungnahme des Dienstgebers, dass die BF sich nicht beworben habe, gab sie an, es sei nicht ihre Absicht gewesen, sie habe die Stelle übersehen. Hinsichtlich der angebotenen beruflichen Verwendung, der vom Unternehmen geforderten Arbeitszeit, der körperlichen Fähigkeiten, Gesundheit und Sittlichkeit, der täglichen Wegzeit für Hin- und Rückweg sowie der Betreuungspflichten machte die BF keine Einwendungen geltend. 1.
- Mit Bescheid des AMS vom 20.10.2020, VN: XXXX , wurde festgestellt, dass die BF den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum von 21.09.2020 bis 01.11.2020 gemäß § 38 iVm. § 10 AlVG verloren habe. Begründend führte das AMS aus, dass die BF eine ihr am 10.09.2020 zugewiesene, zumutbare Beschäftigung als Ladnerin mit einer möglichen Arbeitsaufnahme am 21.09.2020 verweigert habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen seien nicht vorgelegen bzw. hätten nicht berücksichtigt werden können.1.
- Mit Bescheid des AMS vom 20.10.2020, VN: römisch 40 , wurde festgestellt, dass die BF den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum von 21.09.2020 bis 01.11.2020 gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG verloren habe. Begründend führte das AMS aus, dass die BF eine ihr am 10.09.2020 zugewiesene, zumutbare Beschäftigung als Ladnerin mit einer möglichen Arbeitsaufnahme am 21.09.2020 verweigert habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen seien nicht vorgelegen bzw. hätten nicht berücksichtigt werden können. 1.
- Am 03.11.2020 brachte die BF fristgerecht Beschwerde gegen den unter Punkt 1.
- genannten Bescheid des AMS ein. Die BF gab im Wesentlichen an, dass sie nach dem telefonischen Gespräch mit dem AMS am 10.09.2020 erst am 19.09.2020 in ihren Postkasten geschaut habe, wo sich bereits die Stellenausschreibungen befunden hätten. Sie habe Angst gehabt, vom AMS gesperrt zu werden, gleichzeitig habe sie aber auch noch keine auf das Gastgewerbe zugeschnittene Bewerbung gehabt. Die BF habe dann versucht, so schnell wie möglich „einen Termin bei den PC des AMS“ zu bekommen, um ihre Bewerbungsunterlagen in Ordnung bringen zu können, um sich dann zu bewerben. 1.
- Im Zuge des Ermittlungsverfahrens wurde vom AMS am 05.11.2020 telefonisch ein Parteiengehör zwecks Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durchgeführt. Die BF gab an, dass sie sich auf den gegenständlichen Vermittlungsvorschlag nicht beworben habe. Sie habe nicht damit gerechnet, dass die angekündigten Stellenangebote so schnell ankommen würden. Sie habe erst am 19.09.2020 in ihren Postkasten geschaut und aus Panik angegeben, sich auf alle sieben Stellenangebote beworben zu haben. Sie habe gehofft, dass dies durchgehen würde. Da ihr Lebenslauf nicht aktuell gewesen sei, habe sie sich auch nicht getraut, sich zu bewerben. Die BF erklärte, sie habe auf einen Termin gewartet, um einen PC beim AMS nutzen und den Lebenslauf aktualisieren zu können. Die BF räumte ein, dass es ihr Fehler gewesen sei, nicht in den Postkasten geschaut und die Bewerbungen nicht geschrieben zu haben. 1.
- Mit Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) des AMS vom 06.11.2020, GZ: 2020-0566-9-002682, wurde die Beschwerde der BF abgewiesen und der Bescheid des AMS vom 20.10.2020 VN: XXXX , bestätigt. Begründend führte das AMS zusammengefasst aus, dass die BF am 10.09.2020 einen Vermittlungsvorschlag als Ladnerin/Verkaufskraft im Buffet bei der Firma XXXX vom AMS erhalten habe. Die BF habe sich nicht um die vorgeschlagene Stelle beworben. Hierdurch sei der Tatbestand der Vereitelung erfüllt worden. Die vom AMS übermittelte Stelle habe den Zumutbarkeitsbestimmungen des § 9 AlVG entsprochen. Bis zum Zeitpunkt der Entscheidung habe die BF kein vollversichertes Dienstverhältnis aufgenommen.1.
- Mit Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) des AMS vom 06.11.2020, GZ: 2020-0566-9-002682, wurde die Beschwerde der BF abgewiesen und der Bescheid des AMS vom 20.10.2020 VN: römisch 40 , bestätigt. Begründend führte das AMS zusammengefasst aus, dass die BF am 10.09.2020 einen Vermittlungsvorschlag als Ladnerin/Verkaufskraft im Buffet bei der Firma römisch 40 vom AMS erhalten habe. Die BF habe sich nicht um die vorgeschlagene Stelle beworben. Hierdurch sei der Tatbestand der Vereitelung erfüllt worden. Die vom AMS übermittelte Stelle habe den Zumutbarkeitsbestimmungen des Paragraph 9, AlVG entsprochen. Bis zum Zeitpunkt der Entscheidung habe die BF kein vollversichertes Dienstverhältnis aufgenommen. 1.
- Mit Schreiben vom 11.11.2020 beantragte die BF fristgerecht die Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht. 1.
- Am 26.11.2020 wurde der Beschwerdeakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
- Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 2.
- Feststellungen Die BF ist am XXXX geboren und seit 23.02.2016 mit Hauptwohnsitz in XXXX gemeldet.Die BF ist am römisch 40 geboren und seit 23.02.2016 mit Hauptwohnsitz in römisch 40 gemeldet. Die BF ist seit 03.09.2020 nach einem Krankenstand von 80 Tagen erneut arbeitslos vorgemerkt und bezieht Notstandshilfe. Zwischen der BF und dem AMS wurde am 10.09.2020 eine Betreuungsvereinbarung mit dem definierten Ziel vereinbart, die BF bei der Suche nach einer Stelle als Verkaufshelferin, Kellnerin oder in jedem anderen Bereich, zu unterstützen. Die BF wurde auf ihre Verpflichtung, spätestens ab dem Bezug von Notstandshilfe sich gemäß § 9 AlVG auf alle zumutbaren Arbeitsstellen zu bewerben, hingewiesen.Zwischen der BF und dem AMS wurde am 10.09.2020 eine Betreuungsvereinbarung mit dem definierten Ziel vereinbart, die BF bei der Suche nach einer Stelle als Verkaufshelferin, Kellnerin oder in jedem anderen Bereich, zu unterstützen. Die BF wurde auf ihre Verpflichtung, spätestens ab dem Bezug von Notstandshilfe sich gemäß Paragraph 9, AlVG auf alle zumutbaren Arbeitsstellen zu bewerben, hingewiesen. Der BF wurde vom AMS am 10.09.2020 ein Vermittlungsvorschlag für eine Beschäftigung als Ladnerin bzw. Verkaufskraft bei der Firma XXXX postalisch übermittelt. Der BF wurde vom AMS am 10.09.2020 ein Vermittlungsvorschlag für eine Beschäftigung als Ladnerin bzw. Verkaufskraft bei der Firma römisch 40 postalisch übermittelt. Aus dem Vermittlungsvorschlag geht hervor, dass das Mindestentgelt für die Stelle als Ladnerin (Lebens- und Genussmittelhandel) /Verkaufskraft (m./w.) EUR 1.540,- brutto pro Monat im Ausmaß einer Vollzeitbeschäftigung beträgt. Die BF hat sich nicht auf die zugewiesene Stelle beworben. Die BF wurde während ihres Leistungsbezuges vom AMS über die Rechtsfolgen gemäß § 10 AlVG informiert.Die BF wurde während ihres Leistungsbezuges vom AMS über die Rechtsfolgen gemäß Paragraph 10, AlVG informiert. Die Beschäftigung als Ladnerin/Verkaufskraft wäre der BF objektiv zumutbar gewesen. Sie wäre daher verpflichtet gewesen, sich in geeigneter Weise auf den zugewiesenen zumutbaren Vermittlungsvorschlag zu bewerben. Mit Bescheid des AMS vom 10.10.2020, VN: XXXX , wurde festgestellt, dass die BF den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum von 21.09.2020 bis 01.11.2020 gemäß § 38 iVm. § 10 AlVG verloren hat. Dieser Bescheid wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom 05.11.2020, GZ 2020-0566-9-002682, bestätigt.Mit Bescheid des AMS vom 10.10.2020, VN: römisch 40 , wurde festgestellt, dass die BF den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum von 21.09.2020 bis 01.11.2020 gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG verloren hat. Dieser Bescheid wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom 05.11.2020, GZ 2020-0566-9-002682, bestätigt. Die BF nahm weder während der Ausschlussfrist noch in unmittelbarer zeitlicher Nähe dazu ein vollversichertes Dienstverhältnis auf. 2.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden Verfahrensakt des AMS und jenem des Bundesverwaltungsgerichts. Die Feststellungen zum Bezug der Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung ergeben sich aus dem vorliegenden Bezugsverlauf des AMS. Das Geburtsdatum und die Wohnsitzverhältnisse der BF ergeben sich aus dem vorliegenden Auszug aus dem Zentralen Melderegister. Die Feststellungen hinsichtlich des Vermittlungsvorschlags als Ladnerin bzw. Verkaufskraft bei der Firma XXXX ergeben sich aus dem vorliegenden Stellenangebot. Die BF hat bestätigt, das Stellenangebot erhalten zu haben.Die Feststellungen hinsichtlich des Vermittlungsvorschlags als Ladnerin bzw. Verkaufskraft bei der Firma römisch 40 ergeben sich aus dem vorliegenden Stellenangebot. Die BF hat bestätigt, das Stellenangebot erhalten zu haben. Dass seitens der BF keine Bewerbung erfolgt ist, wird von ihr im gesamten Verfahren nicht bestritten. Dabei gab die BF zunächst an, den Vermittlungsvorschlag übersehen zu haben und erklärte später, aus Angst vor der drohenden Sperre ihrer Bezüge durch das AMS eine Bewerbungsliste an das AMS verschickt zu haben, die nicht der Wahrheit entsprochen habe. Sie habe sich tatsächlich nicht beworben. Die BF hat dadurch, dass sie sich nicht beworben hat, ihren Unwillen, die angebotene Beschäftigung anzutreten, deutlich zum Ausdruck gebracht und sich in Bezug auf die konkret angebotene Beschäftigung nicht arbeitswillig gezeigt. 2.
- Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Zu A) 2.3.
- Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) lauten: Arbeitslosengeld Voraussetzungen des Anspruches § 7.
(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, werParagraph 7,
(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer
- der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
- die Anwartschaft erfüllt und
- die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.
(2)Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist. [...]
(2)Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist. [...] Arbeitswilligkeit § 9.
(2)Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.Paragraph 9,
(2)Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar. § 10.
(1)Wenn die arbeitslose PersonParagraph 10,
(1)Wenn die arbeitslose Person
- sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder [...] so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
- sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder [...] so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde. [...]
(3)Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(3)Der Verlust des Anspruches gemäß Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Allgemeine Bestimmungen §
- Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.Paragraph 38, Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden. 2.3.
- Abweisung der Beschwerde 2.3.2.
- Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG verliert die arbeitslose Person ihren Anspruch auf Notstandshilfe, wenn sie sich weigert, eine ihr zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen.2.3.2.
- Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG verliert die arbeitslose Person ihren Anspruch auf Notstandshilfe, wenn sie sich weigert, eine ihr zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen. Weigerung ist die ausdrückliche oder schlüssige Erklärung des Arbeitslosen, eine ihm zugewiesene zumutbare Beschäftigung nicht anzunehmen. Die BF hat sich für die verfahrensgegenständliche Stelle nicht beworben. Die BF hat durch ihre Nichtbewerbung ihren Unwillen, die angebotene Beschäftigung anzutreten, deutlich zum Ausdruck gebracht und hat er sich in Bezug auf die konkret angebotene Beschäftigung nicht arbeitswillig gezeigt. 2.3.2.
- Gemäß § 9 Abs. 2 AlVG ist eine Beschäftigung zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können.2.3.2.
- Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AlVG ist eine Beschäftigung zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Die BF hat im Zuge ihrer vor dem AMS aufgenommenen Niederschrift am 02.10.2020 angegeben, hinsichtlich der angebotenen beruflichen Verwendung, der Arbeitszeit, der körperlichen Fähigkeiten, Gesundheit und Sittlichkeit, der täglichen Wegzeit, der Betreuungspflichten und auch hinsichtlich sonstiger Gründe keine Einwendungen zu haben. Gegen die konkret angebotene Entlohnung wandte die BF ein, dass sie bei dieser Stelle EUR 300,- brutto weniger als ihre Notstandshilfe bekommen würde. Trinkgeld wäre als Verkaufskraft im Buffet einer Universität nicht zu bekommen. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektivvertraglichen Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung (Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz,
- Lfg (März 2018), § 9 AlVG, Rz 242).Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektivvertraglichen Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung (Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz,
- Lfg (März 2018), Paragraph 9, AlVG, Rz 242). Der Kollektivvertrag Hotel- Gastgewerbe für Arbeiterinnen und Arbeiter gelangt im vorliegenden Fall zur Anwendung. Die angebotene Entlohnung von EUR 1.540,- brutto pro Monat im Ausmaß einer Vollzeitbeschäftigung entspricht dem anzuwendenden kollektivvertraglichen Lohn der Lohngruppe 5 (Hilfskräfte) im Bereich Gastronomie in XXXX . Die angebotene Entlohnung war daher angemessen. Der Kollektivvertrag Hotel- Gastgewerbe für Arbeiterinnen und Arbeiter gelangt im vorliegenden Fall zur Anwendung. Die angebotene Entlohnung von EUR 1.540,- brutto pro Monat im Ausmaß einer Vollzeitbeschäftigung entspricht dem anzuwendenden kollektivvertraglichen Lohn der Lohngruppe 5 (Hilfskräfte) im Bereich Gastronomie in römisch 40 . Die angebotene Entlohnung war daher angemessen. Die zugewiesene Beschäftigung entsprach den Zumutbarkeitsbestimmungen des § 9 AlVG.Die zugewiesene Beschäftigung entsprach den Zumutbarkeitsbestimmungen des Paragraph 9, AlVG. 2.3.2.
- In einer Gesamtschau ist daher davon auszugehen, dass die BF im Hinblick auf diese Stelle nicht arbeitswillig war. Wenn das AMS daher bei Würdigung des Gesamtverhaltens der BF von einer Vereitelung im Sinn des § 10 Abs. 1 AIVG ausgegangen ist, ist dem nicht entgegenzutreten.2.3.2.
- In einer Gesamtschau ist daher davon auszugehen, dass die BF im Hinblick auf diese Stelle nicht arbeitswillig war. Wenn das AMS daher bei Würdigung des Gesamtverhaltens der BF von einer Vereitelung im Sinn des Paragraph 10, Absatz eins, AIVG ausgegangen ist, ist dem nicht entgegenzutreten. Die Verhängung der Sperrfrist erfolgt aus dem Grund, weil die BF kein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln entfaltet hat. Durch das Unterlassen der Bewerbung hat sie eine Vereitelungshandlung iSd § 10 AlVG gesetzt.Die Verhängung der Sperrfrist erfolgt aus dem Grund, weil die BF kein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln entfaltet hat. Durch das Unterlassen der Bewerbung hat sie eine Vereitelungshandlung iSd Paragraph 10, AlVG gesetzt. Zur Kausalität ist auszuführen, dass hierbei nicht Voraussetzung ist, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre (vgl. VwGH 20.9.2006, Zl. 2005/08/0106). Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (vgl. VwGH 15.10.2014, Zl. Ro 2014/08/0042), was im gegenständlichen Fall als gegeben anzusehen ist. Es ist auch bedingter Vorsatz gegeben, zumal es der BF bewusst gewesen sein muss, dass das Unterlassen der Bewerbung zu einem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses führt; jedenfalls hat die BF durch ihr Verhalten das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zumindest in Kauf genommen.Zur Kausalität ist auszuführen, dass hierbei nicht Voraussetzung ist, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre vergleiche VwGH 20.9.2006, Zl. 2005/08/0106). Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden vergleiche VwGH 15.10.2014, Zl. Ro 2014/08/0042), was im gegenständlichen Fall als gegeben anzusehen ist. Es ist auch bedingter Vorsatz gegeben, zumal es der BF bewusst gewesen sein muss, dass das Unterlassen der Bewerbung zu einem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses führt; jedenfalls hat die BF durch ihr Verhalten das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zumindest in Kauf genommen. Die BF hat daher den Tatbestand der Arbeitsunwilligkeit iSd § 10 Abs. 1 AlVG erfüllt.Die BF hat daher den Tatbestand der Arbeitsunwilligkeit iSd Paragraph 10, Absatz eins, AlVG erfüllt. 2.3.2.
- Nach § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.2.3.2.
- Nach Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Berücksichtigungswürdig im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (vgl. VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgepflichten, vgl. VwGH 16.05.1995, 94/08/0150, 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231, 12.09.2012, 2009/08/0247).Berücksichtigungswürdig im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist vergleiche VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgepflichten, vergleiche VwGH 16.05.1995, 94/08/0150, 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231, 12.09.2012, 2009/08/0247). Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen iSd. § 10 Abs. 3 AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt (vgl. VwGH 07.05.2008, 2007/07/0237; 19.01.2011, 2008/08/0020; 10.04.2013, 2012/08/0135; 25.06.2013, 2011/08/0082; 19.07.2013, 2012/08/0176; 04.09.2013, 2011/08/0201).Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen iSd. Paragraph 10, Absatz 3, AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt vergleiche VwGH 07.05.2008, 2007/07/0237; 19.01.2011, 2008/08/0020; 10.04.2013, 2012/08/0135; 25.06.2013, 2011/08/0082; 19.07.2013, 2012/08/0176; 04.09.2013, 2011/08/0201). Im vorliegenden Fall sind keine Nachsichtsgründe hervorgekommen. Die Beschwerde gegen den Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) des AMS war daher abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In der rechtlichen Beurteilung zu Punkt A) wurde ausführlich auf die Judikatur des VwGH eingegangen und diese zitiert.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In der rechtlichen Beurteilung zu Punkt A) wurde ausführlich auf die Judikatur des VwGH eingegangen und diese zitiert. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W255.2237267.1.00