RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum22.01.2021 GeschäftszahlG303 2237468-1 SpruchG303 2237468-1/10E, G303 2237468-1/10E SCHRIFTLICHE AUSFERTIGUNG DES AM 10.12.2020 MÜNDLICH
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
II. beschlossen:römisch zwei. beschlossen: C) Die Beschwerde hinsichtlich des Schubhaftbescheides, der bisherigen Anhaltung in Schubhaft und des Fortsetzungsausspruches wird als unzulässig zurückgewiesen. D)
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.D)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes Graz vom 19.10.2007 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
- Aufgrund seiner strafgerichtlichen Verurteilungen wurde ihm der zuerkannte Status des Asylberechtigten – rechtskräftig mit mündlich verkündeten Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes L515 2219108-1/16E vom 22.08.2019 – aberkannt und eine Rückkehrentscheidung samt einem zehnjährigen Einreiseverbot erlassen.
- Der BF wurde am 10.12.2019 in sein Herkunftsland Armenien abgeschoben.
- Am 13.10.2020 stellte der BF nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, (im Folgenden: BFA), vom 09.12.2020 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt wurde.
- Am 03.12.2020 fand vor dem BFA, Regionaldirektion Kärnten, Außenstelle Klagenfurt, die niederschriftliche Einvernahme des BF zum Asylverfahren statt.
- Mit Festnahmeauftrag des BFA, Regionaldirektion Kärnten, vom 03.12.2020 wurde die Festnahme des BF gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG verfügt. Der BF wurde am XXXX .12.2020, XXXX Uhr, durch Organe der Landespolizeidirektion Kärnten, festgenommen.
- Mit Festnahmeauftrag des BFA, Regionaldirektion Kärnten, vom 03.12.2020 wurde die Festnahme des BF gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG verfügt. Der BF wurde am römisch 40 .12.2020, römisch 40 Uhr, durch Organe der Landespolizeidirektion Kärnten, festgenommen.
- Mit Schubhaftbescheid des BFA, Regionaldirektion Kärnten, vom 04.12.2020, wurde über den BF gemäß § 76 Abs. 2 Ziffer 1 FPG iVm. § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet.
- Mit Schubhaftbescheid des BFA, Regionaldirektion Kärnten, vom 04.12.2020, wurde über den BF gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 1 FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet.
- Mit Schriftsatz vom 03.12.2020 brachte der bevollmächtigte rechtsfreundliche Vertreter des BF eine Schubhaftbeschwerde ein. Als Einbringungszeitpunkt wurde der 03.12.2020, 16:20 Uhr, vermerkt. Es wurde darin beantragt, den angefochtenen Schubhaftbescheid vom 03.12.2020 aufzuheben und festzustellen, dass der Schubhaftbescheid, die Anhaltung in Schubhaft sowie die Festnahme rechtswidrig erfolgt seien. Des Weiteren wurde die Feststellung beantragt, dass die Voraussetzungen für eine weitere Anhaltung des BF in Schubhaft nicht vorliegen würden und dass gelindere Mittel anzuwenden seien. Zudem beantragte der BF Kosten in Höhe von 922 Euro (inkl. Verhandlungsaufwand) sowie die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung. Begründend wurde ausgeführt, dass der BF bereits seit dem 18.02.2001 in Österreich lebe, und zwar gemeinsam mit seiner Mutter, mit welcher er ein gemeinsames Familienleben führe. Der BF pflege seine schwer gehbehinderte Mutter und besorge für diese auch den gemeinsamen Haushalt. Für den Unterhalt des BF komme seine Mutter auf. Der BF habe in Österreich die Schule besucht, sei hier beschäftigt gewesen und sozial integriert. Aufgrund der familiären Bindungen sowie des langjährigen Aufenthaltes sei die Verhängung der Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung nicht notwendig gewesen und somit rechtswidrig. Die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung würden nicht mehr vorliegen, da der Zweck auch durch die Anwendung eines gelinderen Mittels erreicht werden könne.
- Auf Grund der entsprechenden Verfügung des Bundesverwaltungsgerichtes zur Aktenvorlage vom 04.12.2020 wurde vom BFA, RD Kärnten, am selben Tag der Bezug habende Verwaltungsakt übermittelt. Im Zuge der Aktenvorlage wurde vom BFA eine begründete Stellungnahme zur vorliegenden Beschwerde erstattet und beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen bzw. als unzulässig zurückzuweisen. Des Weiteren wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge feststellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen würden. Zudem wurde der Zuspruch der näher angeführten Kosten für den Vorlageaufwand und den Schriftsatzaufwand in Höhe von 426,20 Euro beantragt.
- Das Bundesverwaltungsgericht führte in der gegenständlichen Rechtssache am 10.12.2020 in der Außenstelle Graz eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der BF nach polizeilicher Vorführung aus dem PAZ Klagenfurt und sein rechtsfreundlicher Vertreter sowie eine Vertreterin der belangten Behörde teilnahmen. Nach Schluss der Verhandlung wurde das gegenständliche Erkenntnis mündlich verkündet.
- Mit Schriftsatz vom 22.12.2020 beantragte die rechtsfreundliche Vertretung des BF die schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der BF führt die im Spruch angeführte Identität (Namen und Geburtsdatum) und ist Staatsangehöriger von Armenien. Der BF wurde am XXXX .12.2020, XXXX Uhr, von Organen der Landespolizeidirektion Kärnten festgenommen. Die Festnahme erfolgte aufgrund eines Festnahmeauftrages des BFA vom 03.12.2020 gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG. Der BF wurde in weiterer Folge in das PAZ Klagenfurt gebracht. Als Zugangszeit wurde der XXXX .12.2020, XXXX Uhr, vermerkt.Der BF wurde am römisch 40 .12.2020, römisch 40 Uhr, von Organen der Landespolizeidirektion Kärnten festgenommen. Die Festnahme erfolgte aufgrund eines Festnahmeauftrages des BFA vom 03.12.2020 gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG. Der BF wurde in weiterer Folge in das PAZ Klagenfurt gebracht. Als Zugangszeit wurde der römisch 40 .12.2020, römisch 40 Uhr, vermerkt. Zum Zeitpunkt der Festnahme war der BF haftfähig und erfolgte die Festnahme ohne Zwischenfälle. Eine Durchschrift des Festnahmeauftrages wurde dem BF seitens eines Organes der Landespolizeidirektion Kärnten ausgehändigt. Der BF befindet sich seit XXXX .12.2020, XXXX Uhr, in Schubhaft. Diese wurde mit Bescheid des BFA vom 04.12.2020 zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet. Der BF befindet sich seit römisch 40 .12.2020, römisch 40 Uhr, in Schubhaft. Diese wurde mit Bescheid des BFA vom 04.12.2020 zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet. Die gegenständliche Schubhaftbeschwerde wurde am 03.12.2020, 16:20 Uhr, eingebracht.
- Beweiswürdigung: Der oben unter I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbedenklichen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde, der Beschwerde und aus dem vorliegenden gegenständlichen Gerichtsakt.Der oben unter römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbedenklichen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde, der Beschwerde und aus dem vorliegenden gegenständlichen Gerichtsakt. Die Feststellungen zur Identität und Staatsangehörigkeit ergeben sich aus der unbestrittenen Aktenlage. Die getroffenen Feststellungen zur Festnahme ergeben sich aus dem vorliegenden Festnahmeauftrag des BFA vom 03.12.2020, dem Festnahmebericht der Landespolizeidirektion Kärnten vom 03.12.2020 und aus der Anhaltedatei. Insbesondere ergibt sich aus dem Festnahmebericht der Landespolizeidirektion Kärnten, dass seitens eines Amtsarztes die Hafttauglichkeit des BF festgestellt wurde, es zu keinen Zwischenfällen bei der Festnahme gekommen ist und dass dem BF eine Durchschrift des Festnahmeauftrages ausgehändigt wurde. Der Schubhaftbescheid, der im Akt einliegend ist, wurde dem BF am 04.12.2020, um 07:30 Uhr, durch persönliche Übergabe zugestellt. Somit konnte festgestellt werden, dass sich der BF ab diesem Zeitpunkt in Schubhaft befunden hat. Der Einbringungszeitpunkt der Schubhaftbeschwerde ergibt sich aus einem Auszug der Metadaten des elektronischen Rechtsverkehrs (ERV).
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Gesetzliche Grundlagen: 3.1.
- Der mit Festnahmeauftrag betitelte § 34 des BFA-Verfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 87/2012 lautet: 3.1.
- Der mit Festnahmeauftrag betitelte Paragraph 34, des BFA-Verfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, lautet: § 34.
(1)Das Bundesamt kann die Festnahme eines Fremden anordnen (Festnahmeauftrag), wenn dieser
- Auflagen gemäß §§ 56 Abs. 2 oder 71 Abs. 2 FPG verletzt, oder
- sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des
- Hauptstückes des FPG fällt.Paragraph 34,
(1)Das Bundesamt kann die Festnahme eines Fremden anordnen (Festnahmeauftrag), wenn dieser,
- Auflagen gemäß Paragraphen 56, Absatz 2, oder 71 Absatz 2, FPG verletzt, oder,
- sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des
- Hauptstückes des FPG fällt.
(2)Das Bundesamt kann die Festnahme eines Fremden auch ohne Erlassung eines Schubhaftbescheides anordnen, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass die Voraussetzungen für die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vorliegen und
- der Fremde ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, nicht Folge geleistet hat oder
- der Aufenthalt des Fremden nicht festgestellt werden konnte.
(2)Das Bundesamt kann die Festnahme eines Fremden auch ohne Erlassung eines Schubhaftbescheides anordnen, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass die Voraussetzungen für die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vorliegen und,
- der Fremde ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, nicht Folge geleistet hat oder,
- der Aufenthalt des Fremden nicht festgestellt werden konnte.
(3)Ein Festnahmeauftrag kann gegen einen Fremden auch dann erlassen werden,
- wenn die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft nach § 76 FPG oder zur Anordnung gelinderer Mittel gemäß § 77 Abs. 1 FPG vorliegen und nicht aus anderen Gründen die Vorführung vor das Bundesamt erfolgt;
- wenn er seiner Verpflichtung zur Ausreise (§§ 52 Abs. 8 und 70 Abs. 1 FPG) nicht nachgekommen ist;
- wenn gegen den Fremden ein Auftrag zur Abschiebung (§ 46 FPG) erlassen werden soll oder
- wenn eine aufgrund eines Bescheides gemäß § 46 Abs. 2b FPG erlassene Vollstreckungsverfügung nicht vollzogen werden konnte oder der Fremde ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung gemäß § 46 Abs. 2b FPG, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, zur Befragung zur Klärung seiner Identität und Herkunft, insbesondere zum Zweck der Einholung einer Bewilligung gemäß § 46 Abs. 2a FPG bei der zuständigen ausländischen Behörde durch die Behörde, nicht Folge geleistet hat.
(3)Ein Festnahmeauftrag kann gegen einen Fremden auch dann erlassen werden,,
- wenn die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft nach Paragraph 76, FPG oder zur Anordnung gelinderer Mittel gemäß Paragraph 77, Absatz eins, FPG vorliegen und nicht aus anderen Gründen die Vorführung vor das Bundesamt erfolgt;,
- wenn er seiner Verpflichtung zur Ausreise (Paragraphen 52, Absatz 8 und 70 Absatz eins, FPG) nicht nachgekommen ist;,
- wenn gegen den Fremden ein Auftrag zur Abschiebung (Paragraph 46, FPG) erlassen werden soll oder,
- wenn eine aufgrund eines Bescheides gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, FPG erlassene Vollstreckungsverfügung nicht vollzogen werden konnte oder der Fremde ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, FPG, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, zur Befragung zur Klärung seiner Identität und Herkunft, insbesondere zum Zweck der Einholung einer Bewilligung gemäß Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG bei der zuständigen ausländischen Behörde durch die Behörde, nicht Folge geleistet hat.
(4)Das Bundesamt kann die Festnahme eines Asylwerbers anordnen, wenn er sich dem Verfahren entzogen hat (§ 24 Abs. 1 AsylG 2005).
(4)Das Bundesamt kann die Festnahme eines Asylwerbers anordnen, wenn er sich dem Verfahren entzogen hat (Paragraph 24, Absatz eins, AsylG 2005).
(5)Der Festnahmeauftrag ergeht in Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt; er ist aktenkundig zu machen. Die Anhaltung auf Grund eines Festnahmeauftrages darf 72 Stunden nicht übersteigen und ist nach Durchführung der erforderlichen Verfahrenshandlungen zu beenden.
(6)In den Fällen der Abs. 1 bis 4 ist dem Beteiligten auf sein Verlangen sogleich oder binnen der nächsten 24 Stunden eine Durchschrift des Festnahmeauftrages zuzustellen.
(6)In den Fällen der Absatz eins bis 4 ist dem Beteiligten auf sein Verlangen sogleich oder binnen der nächsten 24 Stunden eine Durchschrift des Festnahmeauftrages zuzustellen.
(7)Die Anhaltung eines Fremden, gegen den ein Festnahmeauftrag erlassen wurde, ist dem Bundesamt unverzüglich anzuzeigen. Dieses hat mitzuteilen, ob der Fremde in eine Erstaufnahmestelle oder Regionaldirektion vorzuführen ist.
(8)Ein Festnahmeauftrag ist zu widerrufen, wenn
- das Verfahren zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten eingestellt wurde und die Fortsetzung des Verfahrens nicht mehr zulässig ist (§ 24 Abs. 2 AsylG 2005) oder
- der Asylwerber aus eigenem dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht seinen Aufenthaltsort bekannt gibt und nicht auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, er werde sich wieder dem Verfahren entziehen.
(8)Ein Festnahmeauftrag ist zu widerrufen, wenn,
- das Verfahren zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten eingestellt wurde und die Fortsetzung des Verfahrens nicht mehr zulässig ist (Paragraph 24, Absatz 2, AsylG 2005) oder,
- der Asylwerber aus eigenem dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht seinen Aufenthaltsort bekannt gibt und nicht auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, er werde sich wieder dem Verfahren entziehen. (Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 70/2015)Anmerkung, Ziffer 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,)
(9)Das Bundesamt hat die Erlassung und den Widerruf eines Festnahmeauftrags den Landespolizeidirektionen bekannt zu geben. 3.1.
- Der mit Festnahme betitelte § 40 des BFA-Verfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 87/2012, lautet: 3.1.
- Der mit Festnahme betitelte Paragraph 40, des BFA-Verfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, lautet: § 40.
(1)Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einen Fremden zum Zweck der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen,
- gegen den ein Festnahmeauftrag (§ 34) besteht,
- wenn dieser Auflagen gemäß §§ 56 Abs. 2 oder 71 Abs. 2 FPG verletzt oder
- der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des
- Hauptstückes des FPG fällt.Paragraph 40,
(1)Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einen Fremden zum Zweck der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen,,
- gegen den ein Festnahmeauftrag (Paragraph 34,) besteht,,
- wenn dieser Auflagen gemäß Paragraphen 56, Absatz 2, oder 71 Absatz 2, FPG verletzt oder,
- der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des
- Hauptstückes des FPG fällt.
(2)Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, Asylwerber oder Fremde, die einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, zum Zwecke der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen, wenn
- dieser Fremde nicht zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt ist,
- gegen diesen eine durchsetzbare – wenn auch nicht rechtskräftige – aufenthaltsbeendende Maßnahme gemäß dem
- Hauptstück des FPG erlassen wurde,
- gegen diesen nach § 27 AsylG 2005 ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet wurde,
- gegen diesen vor Stellung des Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme gemäß dem
- Hauptstück des FPG erlassen wurde oder
- auf Grund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass der Antrag des Fremden auf internationalen Schutz mangels Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung zurückgewiesen werden wird.
(2)Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, Asylwerber oder Fremde, die einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, zum Zwecke der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen, wenn,
- dieser Fremde nicht zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt ist,,
- gegen diesen eine durchsetzbare – wenn auch nicht rechtskräftige – aufenthaltsbeendende Maßnahme gemäß dem
- Hauptstück des FPG erlassen wurde,,
- gegen diesen nach Paragraph 27, AsylG 2005 ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet wurde,,
- gegen diesen vor Stellung des Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme gemäß dem
- Hauptstück des FPG erlassen wurde oder,
- auf Grund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass der Antrag des Fremden auf internationalen Schutz mangels Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung zurückgewiesen werden wird.
(3)In den Fällen der Abs. 1 und 2 kann die Festnahme unterbleiben, wenn gewährleistet ist, dass der Fremde das Bundesgebiet unverzüglich über eine Außengrenze verlässt.
(3)In den Fällen der Absatz eins und 2 kann die Festnahme unterbleiben, wenn gewährleistet ist, dass der Fremde das Bundesgebiet unverzüglich über eine Außengrenze verlässt.
(4)Das Bundesamt ist ohne unnötigen Aufschub über die erfolgte Festnahme zu verständigen. Die Anhaltung eines Fremden ist in den Fällen der Abs. 1 Z 2 und 3 und Abs. 2 bis zu 48 Stunden und in den Fällen des Abs. 1 Z 1 bis zu 72 Stunden zulässig; darüber hinaus ist Freiheitsentziehung nur gemäß § 77 Abs. 5 FPG oder in Schubhaft gemäß § 76 FPG möglich. Dem festgenommenen Fremden ist die Vornahme der Festnahme über sein Verlangen schriftlich zu bestätigen.
(4)Das Bundesamt ist ohne unnötigen Aufschub über die erfolgte Festnahme zu verständigen. Die Anhaltung eines Fremden ist in den Fällen der Absatz eins, Ziffer 2 und 3 und Absatz 2 bis zu 48 Stunden und in den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins bis zu 72 Stunden zulässig; darüber hinaus ist Freiheitsentziehung nur gemäß Paragraph 77, Absatz 5, FPG oder in Schubhaft gemäß Paragraph 76, FPG möglich. Dem festgenommenen Fremden ist die Vornahme der Festnahme über sein Verlangen schriftlich zu bestätigen.
(5)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung auf Grund eines Festnahmeauftrags gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 oder 3 einen Antrag auf internationalen Schutz, kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 gelten dabei sinngemäß.
(5)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung auf Grund eines Festnahmeauftrags gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, oder 3 einen Antrag auf internationalen Schutz, kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, gelten dabei sinngemäß.
(6)Während der Zulässigkeit der Sicherung der Zurückweisung im Flughafenverfahren sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, zu verhindern, dass ein zurückgewiesener Asylwerber in das Bundesgebiet einreist, soweit es ihm nicht gestattet ist. 3.1.
- Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ betitelte § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 87/2012 lautet: 3.1.
- Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ betitelte Paragraph 22 a, des BFA-Verfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, lautet: § 22a.
(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wennParagraph 22 a,
(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
- er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
- er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
- gegen ihn Schubhaft gemäß dem
- Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
(1a)Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(1a)Für Beschwerden gemäß Absatz eins, gelten die für Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(3)Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Absatz eins, bereits eingebracht wurde.
(5)Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig. 3.
- Zu Spruchteil I. A.):3.
- Zu Spruchteil römisch eins. A.): 3.2.
- Beschwerde gegen die Festnahme am 03.12.2020 (Spruchpunkt 1.) Der BF wurde am XXXX .12.2020, XXXX Uhr auf Grund eines Festnahmeauftrages des BFA nach § 34 Abs. 3 Z 1 iVm § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG festgenommen. Eine Durchschrift des Festnahmeauftrages wurde dem BF ausgehändigt. Der BF wurde am römisch 40 .12.2020, römisch 40 Uhr auf Grund eines Festnahmeauftrages des BFA nach Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG festgenommen. Eine Durchschrift des Festnahmeauftrages wurde dem BF ausgehändigt. In der gegenständlichen Beschwerde wurde die Rechtswidrigkeit dieser Festnahme zwar behauptet, ohne jedoch die näheren Umstände der betreffenden Festnahme darzulegen. Die bloße Behauptung der Rechtswidrigkeit reicht jedoch nicht aus, sondern es sind in der Beschwerde die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, konkret anzuführen (§ 9 Abs. 1 Z 3 iVm. § 27 VwGVG). Dies erfolgte in keiner Weise.In der gegenständlichen Beschwerde wurde die Rechtswidrigkeit dieser Festnahme zwar behauptet, ohne jedoch die näheren Umstände der betreffenden Festnahme darzulegen. Die bloße Behauptung der Rechtswidrigkeit reicht jedoch nicht aus, sondern es sind in der Beschwerde die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, konkret anzuführen (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 27, VwGVG). Dies erfolgte in keiner Weise. Die zulässige Anhaltedauer von 72 Stunden wurde gegenständlich nicht überschritten, da ab XXXX .12.2020, XXXX Uhr, bereits die Schubhaft verhängt wurde. Die zulässige Anhaltedauer von 72 Stunden wurde gegenständlich nicht überschritten, da ab römisch 40 .12.2020, römisch 40 Uhr, bereits die Schubhaft verhängt wurde. Im PAZ Klagenfurt wurde die Haftfähigkeit des BF seitens des Amtsarztes festgestellt und kam es während der gesamten Amtshandlung laut Festnahmebericht der Landespolizeidirektion Kärnten vom 03.12.2020 zu keinen Zwischenfällen. Die Anhaltedauer war auch verhältnismäßig, da in dieser Zeit die Haftfähigkeit des BF überprüft wurde und auch der Schubhaftbescheid seitens der belangten Behörde verfasst und in weniger als 24 Stunden erlassen wurde. In der mündlichen Verhandlung brachte der Rechtsvertreter des BF lediglich vor, dass zum Zeitpunkt der Festnahme keine Gefährdung vorgelegen sei und eine Verurteilung nicht die Annahme einer Gefährdung rechtfertigen würde. Aus diesem Vorbringen kann keine Rechtswidrigkeit der Festnahme abgeleitet werden, da aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen keine Gefährdung erforderlich ist. Auch von Amts wegen konnten keine Rechtswidrigkeitsgründe hinsichtlich der Festnahme festgestellt werden. Daher war die Beschwerde gegen die Festnahme am 03.12.2020 gemäß § 22a Abs. 1 Z 1 BFA-VG als unbegründet abzuweisen.Aus diesem Vorbringen kann keine Rechtswidrigkeit der Festnahme abgeleitet werden, da aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen keine Gefährdung erforderlich ist. Auch von Amts wegen konnten keine Rechtswidrigkeitsgründe hinsichtlich der Festnahme festgestellt werden. Daher war die Beschwerde gegen die Festnahme am 03.12.2020 gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG als unbegründet abzuweisen. 3.2.
- Zu den Anträgen auf Ersatz der Aufwendungen: (Spruchpunkte
- und 3.) Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe sinngemäß, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.Gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG die für Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe sinngemäß, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist. Den Ersatz von Aufwendungen im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) regelt § 35 VwGVG, wonach die obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei hat.Den Ersatz von Aufwendungen im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG) regelt Paragraph 35, VwGVG, wonach die obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei hat. Die Höhe der in solchen Verfahren vor den Verwaltungsgerichten als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge ist in der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), BGBl. II Nr. 517/2013 idgF, geregelt (zur Zulässigkeit des Kostenzuspruchs siehe auch VwGH 11.05.2017, Ra 2016/21/0144).Die Höhe der in solchen Verfahren vor den Verwaltungsgerichten als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge ist in der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013, idgF, geregelt (zur Zulässigkeit des Kostenzuspruchs siehe auch VwGH 11.05.2017, Ra 2016/21/0144). Gemäß § 35 Abs. 7 VwGVG ist Aufwandersatz nur auf Antrag einer Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.Gemäß Paragraph 35, Absatz 7, VwGVG ist Aufwandersatz nur auf Antrag einer Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden. Da die Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid, die bisherigen Anhaltung in Schubhaft und hinsichtlich des Fortsetzungsausspruches als unzulässig zurückgewiesen (Punkt 3.3.) und die Beschwerde hinsichtlich der Festnahme als unbegründet abgewiesen wurde, ist die belangte Behörde gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG obsiegende und die beschwerdeführende Partei unterlegene Partei.Da die Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid, die bisherigen Anhaltung in Schubhaft und hinsichtlich des Fortsetzungsausspruches als unzulässig zurückgewiesen (Punkt 3.3.) und die Beschwerde hinsichtlich der Festnahme als unbegründet abgewiesen wurde, ist die belangte Behörde gemäß Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG obsiegende und die beschwerdeführende Partei unterlegene Partei. Die belangte Behörde hat fristgerecht beantragt, dem Bund Kostenersatz im Umfang des Vorlage- und Schriftsatzaufwandes sowie des Verhandlungsaufwandes zuzusprechen. Es war daher spruchgemäß der beschwerdeführenden Partei als unterlegener Partei der zu leistende Aufwandersatz (Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand) in der Gesamthöhe von 887,20 Euro aufzuerlegen. Der in der Beschwerde gestellte Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Ersatz der Aufwendungen im beantragten Umfang war gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG abzuweisen, da sie (gänzlich) unterlegene Partei ist und ein Aufwandersatz somit nicht in Betracht kommt.Der in der Beschwerde gestellte Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Ersatz der Aufwendungen im beantragten Umfang war gemäß Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG abzuweisen, da sie (gänzlich) unterlegene Partei ist und ein Aufwandersatz somit nicht in Betracht kommt. 3.
- Zu Spruchteil II. C) (Zurückweisung wegen Unzulässigkeit):3.
- Zu Spruchteil römisch zwei. C) (Zurückweisung wegen Unzulässigkeit): Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Ist der als angefochten bezeichnete Bescheid zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung nicht erlassen, so ist die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen. Durch die spätere Erlassung (Zustellung) des Bescheides wird die Unzulässigkeit dieser Beschwerde nicht beseitigt (VwSlg 14.652 A/1997). Die gegenständliche Schubhafthaftbeschwerde ist mit XXXX .12.2020 datiert und wurde mittels ERV am 03.12.2020, 16:20 Uhr, beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht. In der Beschwerde wurde ausgeführt, dass die am 03.12.2020 erfolgte Festnahme, die Anhaltung und die mit Bescheid vom 03.12.2020 verhängte Schubhaft bekämpft wird. Die gegenständliche Schubhafthaftbeschwerde ist mit römisch 40 .12.2020 datiert und wurde mittels ERV am 03.12.2020, 16:20 Uhr, beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht. In der Beschwerde wurde ausgeführt, dass die am 03.12.2020 erfolgte Festnahme, die Anhaltung und die mit Bescheid vom 03.12.2020 verhängte Schubhaft bekämpft wird. Der BF wurde zwar am XXXX .12.2020 festgenommen. Die Festnahme erfolgte jedoch aufgrund eines Festnahmeauftrages gemäß § 34 Abs. 3 Z1 BFA-VG. Der BF wurde zwar am römisch 40 .12.2020 festgenommen. Die Festnahme erfolgte jedoch aufgrund eines Festnahmeauftrages gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Z1 BFA-VG. Der Schubhaftbescheid ist mit 04.12.2020 datiert und wurde mittels persönliche Zustellung an den BF am 04.12.2020 um 07:30 Uhr erlassen. Da zum Zeitpunkt der Einbringung der Schubhaftbeschwerde am 03.12.2020 kein Bescheid vorgelegen hat, war diese als unzulässig zurückzuweisen. Auch der Fortsetzungsausspruch gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG hat hier zu entfallen, da dieser eine zulässige Schubhaftbeschwerde voraussetzt, handelt es sich doch um nichts anderes als eine Entscheidung „in der Sache“ über die Schubhaftbeschwerde (vgl. VwGH 29.09.2020, Zl Ra 2019/21/0357, VwGH 3.7.2018, Fr 2018/21/0016, Rn. 7, mit Hinweis auf VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0143, Rn. 15; siehe auch VwGH 7.3.2019, Ra 2019/21/0006, Rn. 9 und 10, unter Hinweis auf VwGH 24.1.2019, Ra 2018/21/0119).Auch der Fortsetzungsausspruch gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG hat hier zu entfallen, da dieser eine zulässige Schubhaftbeschwerde voraussetzt, handelt es sich doch um nichts anderes als eine Entscheidung „in der Sache“ über die Schubhaftbeschwerde vergleiche VwGH 29.09.2020, Zl Ra 2019/21/0357, VwGH 3.7.2018, Fr 2018/21/0016, Rn. 7, mit Hinweis auf VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0143, Rn. 15; siehe auch VwGH 7.3.2019, Ra 2019/21/0006, Rn. 9 und 10, unter Hinweis auf VwGH 24.1.2019, Ra 2018/21/0119). 3.
- Zur Unzulässigkeit der Revision (Spruchteil I. B und II. D.):3.
- Zur Unzulässigkeit der Revision (Spruchteil römisch eins. B und römisch zwei. D.): Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Da im gegenständlichen Fall eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung weder im Zusammenhang mit der Entscheidung in der Sache (Spruchpunkt A.) noch im Zusammenhang mit dem Zurückweisungsbeschluss (Spruchpunkt C.) vorliegt, war die Revision jeweils gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig zu erklären (Spruchpunkte B. und D.). Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen.Da im gegenständlichen Fall eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung weder im Zusammenhang mit der Entscheidung in der Sache (Spruchpunkt A.) noch im Zusammenhang mit dem Zurückweisungsbeschluss (Spruchpunkt C.) vorliegt, war die Revision jeweils gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig zu erklären (Spruchpunkte B. und D.). Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:G303.2237468.1.00