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G303 2237468-2

Obsah (17)Art. 133§ 34§ 76Art. 130§ 13§ 67§ 46§§ 52a§ 57§ 51§ 40§ 22a§ 12a§ 59§ 16§ 35§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum22.01.2021 GeschäftszahlG303 2237468-2 SpruchG303 2237468-2/9E, G303 2237468-2/9E SCHRIFTLICHE AUSFERTIGUNG DES AM 17.12.2020 MÜNDLICH VE

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

II. beschlossen:römisch zwei. beschlossen: C) Die Beschwerde hinsichtlich der Festnahme am 03.12.2020 wird als unzulässig zurückgewiesen. D) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.D) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes Graz vom 19.10.2007 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
  2. Aufgrund seiner strafgerichtlichen Verurteilungen wurde ihm der zuerkannte Status des Asylberechtigten – rechtskräftig mit mündlich verkündeten Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes L515 2219108-1/16E vom 22.08.2019 – aberkannt und eine Rückkehrentscheidung samt einem zehnjährigen Einreiseverbot erlassen.
  3. Der BF wurde am 10.12.2019 in sein Herkunftsland Armenien abgeschoben.
  4. Am 13.10.2020 stellte der BF nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion Kärnten, vom 09.12.2020 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt wurde.
  5. Am 03.12.2020 fand vor dem BFA, Regionaldirektion Kärnten, die niederschriftliche Einvernahme des BF zum Asylverfahren statt.
  6. Mit Festnahmeauftrag des BFA, Regionaldirektion Kärnten, vom 03.12.2020 wurde die Festnahme des BF

§ 34Abs.

3 Z 1 BFA-VG verfügt. Der BF wurde am XXXX .12.2020, XXXX Uhr, von Organen der LPD Kärnten festgenommen. 6. Mit Festnahmeauftrag des BFA, Regionaldirektion Kärnten, vom 03.12.2020 wurde die Festnahme des BF

Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG verfügt. Der BF wurde am römisch 40 .12.2020, römisch 40 Uhr, von Organen der LPD Kärnten festgenommen. 7. Mit gegenständlich angefochtenem Schubhaftbescheid des BFA, Regionaldirektion Kärnten, vom 04.12.2020, wurde über den BF

§ 76Absatz 2 Ziffer 1 FPG i

Vm. § 57 Absatz 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet. 7. Mit gegenständlich angefochtenem Schubhaftbescheid des BFA, Regionaldirektion Kärnten, vom 04.12.2020, wurde über den BF

Paragraph 76, Absatz 2 Ziffer 1 FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet.

  1. Mit Schriftsatz vom 03.12.2020 brachte der bevollmächtigte rechtsfreundliche Vertreter des BF eine Schubhaftbeschwerde ein. Darin wurde die am 03.12.2020 erfolgte Festnahme sowie die Anhaltung und die mit Bescheid vom „03.12.2020“ verhängte Schubhaft angefochten.
  2. Am 10.12.2020 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht zu GZ: G303 2237468-1, eine mündliche Verhandlung durchgeführt und in der Folge das Erkenntnis mündlich verkündet. Die Beschwerde wurde hinsichtlich der Festnahme am 03.12.2020 als unbegründet abgewiesen und hinsichtlich des Schubhaftbescheides, der bisherigen Anhaltung in Schubhaft und des Fortsetzungsausspruches als unzulässig zurückgewiesen.
  3. Mit weiterem Schriftsatz vom 10.12.2020 brachte der Rechtsvertreter des BF die gegenständliche Schubhaftbeschwerde ein. Darin wurde die am 03.12.2020 erfolgte Festnahme sowie die Anhaltung und die mit Bescheid vom 04.12.2020 verhängte Schubhaft angefochten. Es wurde beantragt, den angefochtenen Schubhaftbescheid aufzuheben, festzustellen, dass der Schubhaftbescheid vom 04.12.2020, die Anhaltung in Schubhaft sowie die Festnahme vom 03.12.2020 rechtswidrig erfolgt seien, festzustellen, dass die Voraussetzungen für eine weitere Anhaltung des BF in Schubhaft nicht vorliegen würden, gelindere Mittel anzuwenden sowie eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Zudem beantragte der BF Kosten in Höhe von 922 Euro (inkl. Verhandlungsaufwand). Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der BF seit der letzten von ihm begangenen Straftat am XXXX .06.2014, somit seit 6 Jahren und 6 Monaten nicht mehr straffällig geworden sei und von ihm schon aus diesem Grund keine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr im Sinne des § 67 Abs. 1 FPG ausgehen könne, welche ein Grundinteresse der Gesellschaft berühre.Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der BF seit der letzten von ihm begangenen Straftat am römisch 40 .06.2014, somit seit 6 Jahren und 6 Monaten nicht mehr straffällig geworden sei und von ihm schon aus diesem Grund keine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr im Sinne des Paragraph 67, Absatz eins, FPG ausgehen könne, welche ein Grundinteresse der Gesellschaft berühre. Der BF lebe bereits seit dem 18.02.2001 in Österreich, und zwar gemeinsam mit seiner Mutter XXXX unter der Anschrift XXXX . Mit dieser habe der BF bis zu seiner Abschiebung nach Armenien ein gemeinsames Familienleben geführt. Er habe seine schwer gehbehinderte Mutter gepflegt und für diese auch den gemeinsamen Haushalt besorgt. Der BF lebe seit seinem
  4. Lebensjahr in Österreich und habe hier die Schule besucht, sei hier beschäftigt gewesen und sozial integriert. Der BF sei seit dem 29.10.2020 unter der Anschrift XXXX in der Wohnung von XXXX wohnhaft und amtlich gemeldet. Der BF könne nach der Entlassung aus der Schubhaft sofort wieder bei XXXX wohnen. Auch seine Mutter sei bereit den BF bei sich in ihrer Wohnung aufzunehmen und anzumelden. Diese würde auch für seinen Lebensunterhalt in Österreich bis zum Vorliegen einer rechtskräftigen Entscheidung in seinem Asylverfahren aufkommen. Aufgrund der familiären und sozialen Bindungen sowie des langjährigen Aufenthaltes sei die Verhängung der Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung nicht notwendig gewesen und somit rechtswidrig. Die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung würden nicht mehr vorliegen, da der Zweck auch durch die Anwendung eines gelinderen Mittels erreicht werden könne. Der BF lebe bereits seit dem 18.02.2001 in Österreich, und zwar gemeinsam mit seiner Mutter römisch 40 unter der Anschrift römisch 40 . Mit dieser habe der BF bis zu seiner Abschiebung nach Armenien ein gemeinsames Familienleben geführt. Er habe seine schwer gehbehinderte Mutter gepflegt und für diese auch den gemeinsamen Haushalt besorgt. Der BF lebe seit seinem
  5. Lebensjahr in Österreich und habe hier die Schule besucht, sei hier beschäftigt gewesen und sozial integriert. Der BF sei seit dem 29.10.2020 unter der Anschrift römisch 40 in der Wohnung von römisch 40 wohnhaft und amtlich gemeldet. Der BF könne nach der Entlassung aus der Schubhaft sofort wieder bei römisch 40 wohnen. Auch seine Mutter sei bereit den BF bei sich in ihrer Wohnung aufzunehmen und anzumelden. Diese würde auch für seinen Lebensunterhalt in Österreich bis zum Vorliegen einer rechtskräftigen Entscheidung in seinem Asylverfahren aufkommen. Aufgrund der familiären und sozialen Bindungen sowie des langjährigen Aufenthaltes sei die Verhängung der Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung nicht notwendig gewesen und somit rechtswidrig. Die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung würden nicht mehr vorliegen, da der Zweck auch durch die Anwendung eines gelinderen Mittels erreicht werden könne.
  6. Auf Grund der entsprechenden Verfügung des Bundesverwaltungsgerichtes zur Aktenvorlage vom 11.12.2020 wurde vom BFA, RD Kärnten, am selben Tag der Bezug habende Verwaltungsakt übermittelt. Im Zuge der Aktenvorlage wurde vom BFA eine begründete Stellungnahme zur vorliegenden Beschwerde erstattet und beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen bzw. als unzulässig zurückzuweisen, festzustellen, dass die maßgeblichen Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft vorliegen würden und den BF zum Ersatz der näher angeführten Kosten zu verpflichten.
  7. Das Bundesverwaltungsgericht führte in der gegenständlichen Rechtssache am 17.12.2020 in der Außenstelle Graz eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der BF nach polizeilicher Vorführung aus dem PAZ Klagenfurt und sein rechtsfreundlicher Vertreter sowie eine Vertreterin der belangten Behörde teilnahmen. Nach Schluss der Verhandlung wurde das gegenständliche Erkenntnis mündlich verkündet.
  8. Mit Schriftsatz vom 22.12.2020 beantragte die rechtsfreundliche Vertretung des BF die schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  9. Feststellungen: Der BF führt die im Spruch angeführte Identität (Namen und Geburtsdatum) und ist Staatsangehöriger von Armenien. Der BF stellte nach illegaler Einreise im Jahr 2001 einen Asylantrag und wurde ihm mit Bescheid vom 19.10.2007 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Er hielt sich seitdem bis zu seiner Abschiebung am 10.12.2019 durchgehend in Österreich auf und war bis zum 27.11.2019 amtlich gemeldet. Der BF wurde im Zeitraum von 2008 bis 2011 insgesamt vier Mal wegen Körperverletzungen, Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen, Unterschlagung, Betrug und Diebstahl rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt. Zuletzt wurde der BF mit Urteil des Landesgerichtes XXXX als Schöffengericht, Zl. XXXX , vom XXXX .11.2014, wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach den §§ 142 Abs. 1, 143 (
  10. Satz,
  11. Fall) StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sieben Jahren rechtskräftig verurteilt. Zuletzt wurde der BF mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 als Schöffengericht, Zl. römisch 40 , vom römisch 40 .11.2014, wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach den Paragraphen 142, Absatz eins, 143, (
  12. Satz,
  13. Fall) StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sieben Jahren rechtskräftig verurteilt. Dieser fünften strafgerichtlichen Verurteilung lag zugrunde, dass der BF am XXXX .06.2014 in Klagenfurt zwei Angestellten einer XXXX Filiale Bargeld in der Höhe von € 19.681,50 unter Verwendung einer Waffe mit dem Vorsatz weggenommen bzw. abgenötigt hat, sich durch dessen Zueignung unrechtsmäßig zu bereichern. Er hat dabei zunächst eine verglaste Schiebetür eingeschlagen, dann ging er auf einen Angestellten mit einer Tränengaspistole zu, hielt ihm diese vor das Gesicht und versetzte ihm einen wuchtigen Faustschlag in das Gesicht, wodurch dieser eine Schädelprellung, verbunden mit einer Quetschrissverletzung im Bereich der Oberlippe erlitt. In weiterer Folge hielt der BF auch den zweiten Mitarbeiter die Tränengaspistole vor das Gesicht und versetzte ihm einen wuchtigen Faustschlag in das Gesicht, ehe er ihn mit an die Brust gehaltener Waffe zwang, den Tresor zu öffnen und ihn schließlich neuerlich in das Gesicht schlug, wodurch dieser eine Prellung des Schädels und des Gesichts erlitt. Dieser fünften strafgerichtlichen Verurteilung lag zugrunde, dass der BF am römisch 40 .06.2014 in Klagenfurt zwei Angestellten einer römisch 40 Filiale Bargeld in der Höhe von € 19.681,50 unter Verwendung einer Waffe mit dem Vorsatz weggenommen bzw. abgenötigt hat, sich durch dessen Zueignung unrechtsmäßig zu bereichern. Er hat dabei zunächst eine verglaste Schiebetür eingeschlagen, dann ging er auf einen Angestellten mit einer Tränengaspistole zu, hielt ihm diese vor das Gesicht und versetzte ihm einen wuchtigen Faustschlag in das Gesicht, wodurch dieser eine Schädelprellung, verbunden mit einer Quetschrissverletzung im Bereich der Oberlippe erlitt. In weiterer Folge hielt der BF auch den zweiten Mitarbeiter die Tränengaspistole vor das Gesicht und versetzte ihm einen wuchtigen Faustschlag in das Gesicht, ehe er ihn mit an die Brust gehaltener Waffe zwang, den Tresor zu öffnen und ihn schließlich neuerlich in das Gesicht schlug, wodurch dieser eine Prellung des Schädels und des Gesichts erlitt. Aufgrund seiner strafgerichtlichen Verurteilungen wurde ihm der zuerkannte Status des Asylberechtigten rechtskräftig mit mündlich verkündeten Erkenntnis des BVwG, Zl. L515 2219108-1/16E vom 22.08.2019 aberkannt und eine Rückkehrentscheidung samt einem zehnjährigen Einreiseverbot erlassen. Im Zeitraum von XXXX .07.2014 bis XXXX .04.2019 verbüßte der BF seine Haftstrafe in diversen Justizanstalten.Im Zeitraum von römisch 40 .07.2014 bis römisch 40 .04.2019 verbüßte der BF seine Haftstrafe in diversen Justizanstalten. Am 27.09.2019 entzog sich der BF einer Festnahme, indem er sich ruckartig während der Amtshandlung von den Beamten abwandte und die Flucht antrat. In weiterer Folge konnte der BF jedoch festgenommen werden. Der BF wurde am 10.12.2019 in sein Herkunftsland Armenien abgeschoben. Am 13.10.2020 stellt der BF nach neuerlicher illegaler Einreise einen zweiten Asylantrag in Österreich, welcher mit Bescheid des BFA vom 09.12.2020 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt wurde. Der BF wurde am XXXX .12.2020, XXXX Uhr, von Organen der Landespolizeidirektion Kärnten festgenommen und ins PAZ Klagenfurt überstellt. Die Festnahme erfolgte aufgrund eines Festnahmeauftrages des BFA vom 03.12.2020

§ 34Abs.

3 Z 1 BFA-VG.Der BF wurde am römisch 40 .12.2020, römisch 40 Uhr, von Organen der Landespolizeidirektion Kärnten festgenommen und ins PAZ Klagenfurt überstellt. Die Festnahme erfolgte aufgrund eines Festnahmeauftrages des BFA vom 03.12.2020

Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG. Der BF befindet sich seit XXXX .12.2020 in Schubhaft. Diese wurde mit Bescheid des BFA vom 04.12.2020 zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet. Der Schubhaftbescheid wurde dem BF nachweislich am 04.12.2020 um 7:30 Uhr zugestellt.Der BF befindet sich seit römisch 40 .12.2020 in Schubhaft. Diese wurde mit Bescheid des BFA vom 04.12.2020 zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet. Der Schubhaftbescheid wurde dem BF nachweislich am 04.12.2020 um 7:30 Uhr zugestellt. Mit mündlich verkündetem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes, Zl. G303 2237468-1, vom 10.12.2020, wurde die Beschwerde hinsichtlich der Festnahme am 03.12.2020 als unbegründet abgewiesen und hinsichtlich des Schubhaftbescheides, der bisherigen Anhaltung in Schubhaft und des Fortsetzungsausspruches als unzulässig zurückgewiesen. Am 03.12.2020 stellte der BF einen Antrag auf freiwillige Rückkehr nach Armenien. Dieser wurde jedoch wieder zurückgezogen. Der BF ist seit 29.10.2020 in XXXX , amtlich gemeldet. Der BF ist seit 29.10.2020 in römisch 40 , amtlich gemeldet. In Österreich lebt die Mutter des BF. Der BF geht zum Entscheidungszeitpunkt keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und verfügt über keine zur Sicherung seines Lebensunterhaltes ausreichenden finanziellen Mittel. Der BF verfügt über kein gültiges Reisedokument. Für den BF wurde seitens der armenischen Vertretungsbehörde bereits im Jahr 2019 ein Heimreisezertifikat ausgestellt. Es ist davon auszugehen, dass abermals ein Heimreisezertifikat ausgestellt wird und eine Abschiebung des BF nach Armenien innerhalb der höchstzulässigen Schubhaftdauer durchgeführt werden kann.

  1. Beweiswürdigung: Der oben unter I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbedenklichen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde, der Beschwerde und aus dem vorliegenden gegenständlichen Gerichtsakt.Der oben unter römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbedenklichen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde, der Beschwerde und aus dem vorliegenden gegenständlichen Gerichtsakt. Die Feststellungen zur Identität und Staatsangehörigkeit ergeben sich aus der unbestrittenen Aktenlage. Der Aufenthalt im Bundesgebiet und die Wohnsitzmeldungen beruhen auf einen Auszug aus dem Zentralen Melderegister. Die Feststellungen zur Einreise, zu den Anträgen auf internationalen Schutz, zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten, zur Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot und die Zurückweisung des zweiten Asylantrages ergeben sich aus dem gegenständlichen Akteninhalt und konnten durch Einsichtnahme in das Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister getroffen werden. Des Weiteren wurde in dem zur Zahl L515 2219108-1 geführten Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes Einsicht genommen. Die Feststellungen zu den strafgerichtlichen Verurteilungen werden durch entsprechende Einträge im Strafregister belegt. Die letzte strafgerichtliche Verurteilung lässt sich auch anhand des vorliegenden Strafurteiles des Landesgerichtes XXXX vom XXXX .11.2014 feststellen. Die diesbezüglich getroffenen Feststellungen zur Straftat ergeben sich ebenso aus dem eingeholten Strafurteil.Die Feststellungen zu den strafgerichtlichen Verurteilungen werden durch entsprechende Einträge im Strafregister belegt. Die letzte strafgerichtliche Verurteilung lässt sich auch anhand des vorliegenden Strafurteiles des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 .11.2014 feststellen. Die diesbezüglich getroffenen Feststellungen zur Straftat ergeben sich ebenso aus dem eingeholten Strafurteil. Die Anhaltungen in Straf- sowie in Schubhaft konnten durch Einsichtnahme in die Anhaltedatei sowie in das Zentrale Melderegister festgestellt werden. Dass der BF am 27.09.2019 bei seiner Festnahme flüchten wollte, ergibt sich aus einer im Akt einliegenden Berichterstattung der Landespolizeidirektion Kärnten vom 27.09.
  2. Die Abschiebung lässt sich anhand des Berichtes der LPD Wien vom 13.10.2019 feststellen. Die getroffenen Feststellungen zur Festnahme am 03.12.2020 ergeben sich aus dem vorliegenden Festnahmeauftrag des BFA vom 03.12.2020, dem Festnahmebericht der Landespolizeidirektion Kärnten vom 03.12.2020 und aus der Anhaltedatei. Der Schubhaftbescheid, der im Akt einliegt, wurde dem BF am 04.12.2020, um 07:30 Uhr, durch persönliche Übergabe zugestellt. Somit konnte festgestellt werden, dass sich der BF ab diesem Zeitpunkt in Schubhaft befunden hat. Dass der BF seinen Antrag auf freiwillige Rückkehr am 03.12.2020 gestellt und wieder zurückgezogen hat, ergibt sich aus den Angaben des BFA in der Beschwerdevorlage und den Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung am 17.12.
  3. Die Feststellungen zu seinen familiären Verhältnissen beruhen auf den glaubhaften Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung. Laut Auszug aus dem Hauptverband der Sozialversicherungsträger übt der BF derzeit keine Beschäftigung aus. Auch konnte der BF sonst nicht darlegen, dass er über ausreichende finanzielle Mittel zur Sicherung seines Lebensunterhaltes verfügt. Die bloße Behauptung in der Beschwerde, dass seine Mutter, welche Arbeitslosengeld bezieht, für den Lebensunterhalt des BF aufkommen würde, ist dazu nicht ausreichend. Diesbezüglich wären weitere Beweismittel vorzulegen gewesen. Die Feststellung, dass der BF nicht im Besitz eines gültigen Reisedokumentes ist, konnte anhand seiner eigenen Angaben im Rahmen der mündlichen Verhandlung getroffen werden und ergibt sich dies auch anhand der Aktenlage. Aufgrund der Angaben der Behördenvertreterin in der mündlichen Verhandlung ist jedenfalls mit der Ausstellung eines Heimreisezertifikates zu rechnen, da bereits im Jahr 2019 ein HRZ für den BF ausgestellt wurde. Laut den Angaben der Behördenvertreterin wurde bereits am 14.12.2020 ein Rücknahmeersuchen an die zuständige Botschaft gestellt und es sind für den 28.01.2021 sowie für den 11.03.2021 Charterflüge geplant, sodass festgestellt werden konnte, dass eine Abschiebung innerhalb der höchstzulässigen Schubhaftdauer durchgeführt werden kann.
  4. Rechtliche Beurteilung: 3.
  5. Gesetzliche Grundlagen: 3.1.
  6. Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ betitelte § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 87/2012 lautet: 3.1.
  7. Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ betitelte Paragraph 22 a, des BFA-Verfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, lautet: § 22a.

(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wennParagraph 22 a,
(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
  1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
  2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
  3. gegen ihn Schubhaft

dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(1a)Für Beschwerden

Abs. 1 gelten die für Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(1a)Für Beschwerden

Absatz eins, gelten die für Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer

§ 13Abs.

3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer

Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(3)Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde

Abs. 1 bereits eingebracht wurde.

(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde

Absatz eins, bereits eingebracht wurde.

(5)Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig. 3.1.
  1. Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005, lautet:3.1.
  2. Der mit "Schubhaft" betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, lautet: § 76.
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.Paragraph 76,
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn 1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit

§ 67gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,1.

dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit

Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,

  1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
  2. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
  3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
  4. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.

(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, 1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert; 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung

§ 46Abs.

2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid

§ 46Abs.

2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung

Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid

Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;

  1. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
  2. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
  3. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  6. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  7. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
  8. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
  9. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme

§§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b Asyl

G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme

Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme; 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

§ 57

AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer eins, oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß 3.1.3. Der mit "Dauer der Schubhaft" betitelte § 80 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 lautet:3.1.3. Der mit "Dauer der Schubhaft" betitelte Paragraph 80, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, lautet: § 80.
(1)Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.Paragraph 80,
(1)Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.
(2)Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Abs. 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich
  1. drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;
  2. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das
  3. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegt.
(2)Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Absatz 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich,
  1. drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;,
  2. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das
  3. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Absatz 3 und 4 vorliegt.
(3)Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag

§ 51

noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.

(3)Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag

Paragraph 51, noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.

(4)Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil
  1. die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,
  2. eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,
  3. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt, oder
  4. die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint,
(4)Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil,
  1. die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,,
  2. eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,,
  3. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (Paragraph 13,) widersetzt, oder,
  4. die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint, kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.
(5)Abweichend von Abs. 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer

Abs. 2 oder 4 anzurechnen.

(5)Abweichend von Absatz 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer

Absatz 2, oder 4 anzurechnen.

(5a)In den Fällen des § 76 Abs. 2 letzter Satz ist auf die Schubhaftdauer

Abs. 5 auch die Dauer der auf den Festnahmeauftrag gestützten Anhaltung anzurechnen, soweit sie nach Stellung des Antrags auf internationalen Schutz

§ 40Abs.

5 BFA-VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung

Abs. 5 letzter Satz bleibt davon unberührt.

(5a)In den Fällen des Paragraph 76, Absatz 2, letzter Satz ist auf die Schubhaftdauer

Absatz 5, auch die Dauer der auf den Festnahmeauftrag gestützten Anhaltung anzurechnen, soweit sie nach Stellung des Antrags auf internationalen Schutz

Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung

Absatz 5, letzter Satz bleibt davon unberührt.

(6)Das Bundesamt hat von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vier Wochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde

§ 22aAbs. 1 Z 3 BFA-VG anhängig, hat diesfalls die amtswegige Überprüfung zu entfallen.

(6)Das Bundesamt hat von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vier Wochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde

Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG anhängig, hat diesfalls die amtswegige Überprüfung zu entfallen.

(7)Das Bundesamt hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Abs. 3 oder 4 in Schubhaft anzuhalten ist, hievon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.
(7)Das Bundesamt hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Absatz 3, oder 4 in Schubhaft anzuhalten ist, hievon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen. 3.1.
  1. Der mit "Gelinderes Mittel" betitelte § 77 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 lautet:3.1.
  2. Der mit "Gelinderes Mittel" betitelte Paragraph 77, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, lautet: § 77.
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.Paragraph 77,
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins,
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(3)Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
  1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
  2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
  3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.
(4)Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.
(4)Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.
(5)Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
(6)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung

Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

(6)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung

Absatz 3, Ziffer 2, hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

(7)Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit

Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

(7)Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit

Absatz 3, Ziffer 3, regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

(8)Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

§ 57

AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide

§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(8)Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide

Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(9)Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme

Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.

(9)Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme

Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen. 3.

  1. Zu Spruchteil I. A.):3.
  2. Zu Spruchteil römisch eins. A.): 3.2.
  3. Beschwerde gegen den Bescheid vom 04.12.2020 und die bisherige Anhaltung: Mit gegenständlich bekämpftem Mandatsbescheid vom 04.12.2020 wurde

§ 76Abs. 2 Z1 FPG i

Vm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet.Mit gegenständlich bekämpftem Mandatsbescheid vom 04.12.2020 wurde

Paragraph 76, Absatz 2, Z1 FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet. Voraussetzungen für die Verhängung der Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sind, dass der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit

§ 67

FPG gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist.Voraussetzungen für die Verhängung der Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sind, dass der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit

Paragraph 67, FPG gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist. Der BF wurde im Bundesgebiet insgesamt fünfmal Mal rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt. Zuletzt mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX .2014 wegen des Verbrechens des schweren Raubes zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sieben Jahren. Der BF wurde im Bundesgebiet insgesamt fünfmal Mal rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt. Zuletzt mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 .2014 wegen des Verbrechens des schweren Raubes zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sieben Jahren. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass der BF am XXXX .06.2014 in XXXX zwei Angestellten einer XXXX Filiale Bargeld in der Höhe von € 19.681,50 unter Verwendung einer Waffe mit dem Vorsatz weggenommen bzw. abgenötigt hat, sich durch dessen Zueignung unrechtsmäßig zu bereichern. Er hat dabei zunächst eine verglaste Schiebetür eingeschlagen, dann ging er auf einen Angestellten mit einer Tränengaspistole zu, hielt ihm diese vor das Gesicht und versetzte ihm einen wuchtigen Faustschlag in das Gesicht, wodurch dieser eine Schädelprellung, verbunden mit einer Quetschrissverletzung im Bereich der Oberlippe erlitt. In weiterer Folge hielt der BF auch den zweiten Mitarbeiter die Tränengaspistole vor das Gesicht und versetzte ihm einen wuchtigen Faustschlag in das Gesicht, ehe er ihn mit an die Brust gehaltener Waffe zwang, den Tresor zu öffnen und ihn schließlich neuerlich in das Gesicht schlug, wodurch dieser einer Prellung des Schädels und des Gesichts erlitt.Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass der BF am römisch 40 .06.2014 in römisch 40 zwei Angestellten einer römisch 40 Filiale Bargeld in der Höhe von € 19.681,50 unter Verwendung einer Waffe mit dem Vorsatz weggenommen bzw. abgenötigt hat, sich durch dessen Zueignung unrechtsmäßig zu bereichern. Er hat dabei zunächst eine verglaste Schiebetür eingeschlagen, dann ging er auf einen Angestellten mit einer Tränengaspistole zu, hielt ihm diese vor das Gesicht und versetzte ihm einen wuchtigen Faustschlag in das Gesicht, wodurch dieser eine Schädelprellung, verbunden mit einer Quetschrissverletzung im Bereich der Oberlippe erlitt. In weiterer Folge hielt der BF auch den zweiten Mitarbeiter die Tränengaspistole vor das Gesicht und versetzte ihm einen wuchtigen Faustschlag in das Gesicht, ehe er ihn mit an die Brust gehaltener Waffe zwang, den Tresor zu öffnen und ihn schließlich neuerlich in das Gesicht schlug, wodurch dieser einer Prellung des Schädels und des Gesichts erlitt. Im Zeitraum vom XXXX .07.2014 bis XXXX .04.2019 verbüßte der BF seine Haftstrafe in diversen Justizanstalten.Im Zeitraum vom römisch 40 .07.2014 bis römisch 40 .04.2019 verbüßte der BF seine Haftstrafe in diversen Justizanstalten. Ausgehend von dieser Verurteilung zugrundeliegenden Taten und dem daraus ableitbaren Persönlichkeitsbild des BF ergibt sich jedenfalls eine erhebliche Gefahr für die Grundinteressen der Gesellschaft. Die Negierung der körperlichen Unversehrtheit von anderen Personen sowie deren Eigentum stellt jedenfalls eine erhebliche und tatsächliche Gefahr dar. Diese besteht auch vor dem Hintergrund, dass der BF inzwischen seit XXXX .04.2019 aus der Haft entlassen ist. Das beschriebene gravierende Fehlverhalten des BF lässt darauf schließen, dass der BF mit erheblicher krimineller Energie ausgestattet ist, weshalb im Ergebnis auch davon auszugehen war, dass der Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs. 1 FPG erfüllt ist und eine relevante Minderung oder ein Wegfall der vom BF ausgehenden Gefährdung erst nach einem längeren Zeitraum des Wohlverhaltens in Freiheit angenommen werden kann (vgl. VwGH 15.09.2016, Ra 2016/21/0262). Ausgehend von dieser Verurteilung zugrundeliegenden Taten und dem daraus ableitbaren Persönlichkeitsbild des BF ergibt sich jedenfalls eine erhebliche Gefahr für die Grundinteressen der Gesellschaft. Die Negierung der körperlichen Unversehrtheit von anderen Personen sowie deren Eigentum stellt jedenfalls eine erhebliche und tatsächliche Gefahr dar. Diese besteht auch vor dem Hintergrund, dass der BF inzwischen seit römisch 40 .04.2019 aus der Haft entlassen ist. Das beschriebene gravierende Fehlverhalten des BF lässt darauf schließen, dass der BF mit erheblicher krimineller Energie ausgestattet ist, weshalb im Ergebnis auch davon auszugehen war, dass der Gefährdungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, FPG erfüllt ist und eine relevante Minderung oder ein Wegfall der vom BF ausgehenden Gefährdung erst nach einem längeren Zeitraum des Wohlverhaltens in Freiheit angenommen werden kann vergleiche VwGH 15.09.2016, Ra 2016/21/0262). Zu beurteilen bleibt schließlich noch die Frage der Gegenwärtigkeit der Gefahr iSd § 67 FPG, welche kumulativ mit der Erheblichkeit und der Tatsächlichkeit vorliegen muss. Der Gesinnungswandel eines Straftäters ist grundsätzlich daran zu prüfen, ob und wie lange er sich in Freiheit wohlverhalten hat (VwGH 04.06.2009, 2006/18/0102; 24.02.2011, 2009/21/0387).Zu beurteilen bleibt schließlich noch die Frage der Gegenwärtigkeit der Gefahr iSd Paragraph 67, FPG, welche kumulativ mit der Erheblichkeit und der Tatsächlichkeit vorliegen muss. Der Gesinnungswandel eines Straftäters ist grundsätzlich daran zu prüfen, ob und wie lange er sich in Freiheit wohlverhalten hat (VwGH 04.06.2009, 2006/18/0102; 24.02.2011, 2009/21/0387). Der Wohlverhaltenszeitraum des Fremden in Freiheit ist üblicherweise umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden manifestiert hat (VwGH 28.01.2016, Ra 2016/21/0013). Seit April 2019 ist der BF Freigänger und hat sich in der Haft wohlverhalten. Dennoch ist gegenständlich der seit einer Entlassung verstrichene Zeitraum zu kurz, um vom Wegfall oder einer erheblichen Minderung der Gefährdung auszugehen. Auffallend ist auch, dass der BF im Rahmen der Befragung in der mündlichen Verhandlung am 17.12.2020 zur zuletzt verübten Straftat entgegen den Feststellungen im Strafurteil vom 26.11.2014 und den Verletzungen der Opfer angab, niemanden geschlagen zu haben. Eine Tateinsichtigkeit lässt sich daraus somit nicht erkennen. Insgesamt stellt das Verhalten des BF eine tatsächliche, erhebliche und gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit iSd § 67 Abs. 1 FPG dar.Insgesamt stellt das Verhalten des BF eine tatsächliche, erhebliche und gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit iSd Paragraph 67, Absatz eins, FPG dar. Die belangte Behörde begründete in der gegenständlichen Rechtssache die Fluchtgefahr damit, dass der BF im Aberkennungsverfahren angegeben habe, dass er ausreiseunwillig sei und er sodann abgeschoben werden musste. Auch habe der BF im Jahr 2019 versucht vor der Schubhaftverhängung zu fliehen, um einer Abschiebung zu entgehen. Er sei trotz bestehendem Einreiseverbot erneut im Oktober 2020 in das Bundesgebiet zurückgekehrt und habe einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, obwohl zu diesem Zeitpunkt eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot bestand. Der BF gehe zudem im Bundesgebiet keiner legalen Beschäftigung nach, könne nicht selbst für seinen Unterhalt sorgen und wohne trotz familiärer Anbindung nicht bei seiner Mutter, sondern bei einem Freund. Zutreffend ist jedenfalls, dass der BF mehrere Kriterien

§ 76Abs.

3 FPG, welche bei der Beurteilung der Fluchtgefahr maßgeblich sind, erfüllt:Zutreffend ist jedenfalls, dass der BF mehrere Kriterien

Paragraph 76, Absatz 3, FPG, welche bei der Beurteilung der Fluchtgefahr maßgeblich sind, erfüllt: Der BF reiste am 13.10.2020 entgegen dem bestehenden Einreiseverbot erneut in das Bundesgebiet ein. Damit erfüllt er jedenfalls § 76 Abs. 3 Z2 FPG.Der BF reiste am 13.10.2020 entgegen dem bestehenden Einreiseverbot erneut in das Bundesgebiet ein. Damit erfüllt er jedenfalls Paragraph 76, Absatz 3, Z2 FPG. Auch bestand zum Zeitpunkt der Antragstellung auf internationalen Schutz eine rechtskräftige durchsetzbare Rückkehrentscheidung, da diese

§ 12aAbs. 6 Asyl

G 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht bleibt. Diesbezüglich ist der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z5 FPG erfüllt.Auch bestand zum Zeitpunkt der Antragstellung auf internationalen Schutz eine rechtskräftige durchsetzbare Rückkehrentscheidung, da diese

Paragraph 12 a, Absatz 6, AsylG 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht bleibt. Diesbezüglich ist der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Z5 FPG erfüllt. Durch die Antragstellung auf internationalen Schutz am 13.10.2020 wurde die bestehende Rückkehrentscheidung

§ 59Abs.

6 FPG vorübergehend nicht durchführbar. Da allerdings nunmehr mit Bescheid des BFA vom 09.12.2020 der Antrag auf internationalen Schutz vom 13.10.2020 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde und einer Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukommt, ist die bestehende Rückkehrentscheidung

§ 16Abs.

4 BFA-VG durchsetzbar. Damit liegt zum gegenständlichen Entscheidungszeitpunkt eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme im Sinne des § 76 Abs. 3 Z3 FPG vor.Durch die Antragstellung auf internationalen Schutz am 13.10.2020 wurde die bestehende Rückkehrentscheidung

Paragraph 59, Absatz 6, FPG vorübergehend nicht durchführbar. Da allerdings nunmehr mit Bescheid des BFA vom 09.12.2020 der Antrag auf internationalen Schutz vom 13.10.2020 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde und einer Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukommt, ist die bestehende Rückkehrentscheidung

Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG durchsetzbar. Damit liegt zum gegenständlichen Entscheidungszeitpunkt eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme im Sinne des Paragraph 76, Absatz 3, Z3 FPG vor. Der BF lebte von 2001 bis zu seiner Abschiebung im Dezember 2019 im Bundesgebiet. Auch seine Mutter lebt in Österreich. Durch diese lange Aufenthaltsdauer ist jedenfalls von einer gewissen sozialen Verankerung auszugehen. Der BF verfügt auch über einen aufrecht gemeldeten Wohnsitz. Einer legalen Erwerbstätigkeit geht er zum Entscheidungszeitpunkt nicht nach; auch kann er seinen Lebensunterhalt nicht selbst finanzieren, da er nicht über ausreichende finanzielle Mittel verfügt. Daher ist davon auszugehen, dass gegenständlich § 76 Abs. 3 Z 9 FPG nur teilweise erfüllt wird. Der BF lebte von 2001 bis zu seiner Abschiebung im Dezember 2019 im Bundesgebiet. Auch seine Mutter lebt in Österreich. Durch diese lange Aufenthaltsdauer ist jedenfalls von einer gewissen sozialen Verankerung auszugehen. Der BF verfügt auch über einen aufrecht gemeldeten Wohnsitz. Einer legalen Erwerbstätigkeit geht er zum Entscheidungszeitpunkt nicht nach; auch kann er seinen Lebensunterhalt nicht selbst finanzieren, da er nicht über ausreichende finanzielle Mittel verfügt. Daher ist davon auszugehen, dass gegenständlich Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG nur teilweise erfüllt wird. Maßgeblich ist jedoch auch zu berücksichtigen, dass der BF bereits im Jahr 2019 einen Fluchtversuch unternommen hat, um sich seiner Festnahme zu entziehen und so letztendlich auch seine Abschiebung zu verhindern versuchte. Insgesamt beurteilt ist gegenständlich von einer erheblichen Fluchtgefahr beim BF auszugehen, da er auch seinen Antrag auf freiwillige Rückkehr vom 03.12.2020 wieder zurückgezogen hat. Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung im Sinne des § 76 Abs. 2a FPG war maßgeblich zu berücksichtigen, dass der BF fünfmal rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt wurde. Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung im Sinne des Paragraph 76, Absatz 2 a, FPG war maßgeblich zu berücksichtigen, dass der BF fünfmal rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt wurde. Zudem wurde das bisherige Verfahren vom BFA effizient geführt. Insbesondere wurde der Asylantrag des BF vom 13.10.2020 erstinstanzlich wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und besteht eine rechtskräftige und durchsetzbare Rückkehrentscheidung. Auch wurde bereits am 14.12.2020 ein Rücknahmeersuchen an die zuständige Botschaft gestellt. Die Anordnung eines gelinderen Mittels war im Hinblick auf sämtliche Umstände des vorliegenden Falles nicht geeignet, um gegenständlich eine Verfahrenssicherung gewährleisten zu können, insbesondere da der BF bereits im Jahr 2019 einen Fluchtversuch unternommen hat, fünfmal strafgerichtlich rechtskräftig verurteilt wurde und Mittel zu Finanzierung seines Lebensunterhaltes fehlen. Die Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid und die bisherige Anhaltung in Schubhaft war daher als unbegründet abzuweisen. 3.3. Fortsetzungsausspruch:

§ 22aAbs.

3 BFA-VG lagen zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vor:

Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG lagen zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vor: Den oben unter Punkt 3.2. dargelegten Erwägungen zum Vorliegen eines konkreten Sicherungsbedarfs und zur Verhältnismäßigkeit der Schubhaft kommt auch zum Zeitpunkt dieser Entscheidung unverändert Geltung zu. Darüber hinaus war im gegenständlichen Fall bei der Beurteilung des konkreten Sicherungsbedarfs (infolge Fluchtgefahr) der weiter fortgeschrittene Stand des Verfahrens maßgeblich zu berücksichtigen: Wie oben bereits ausgeführt, wurde mittlerweile der zweite Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 13.10.2020 mit Bescheid des BFA vom 09.12.2020 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen Damit ist die bestehende Rückkehrentscheidung

§ 16Abs.

4 BFA-VG wieder durchsetzbar.

§ 76Abs.

5 FPG gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.Wie oben bereits ausgeführt, wurde mittlerweile der zweite Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 13.10.2020 mit Bescheid des BFA vom 09.12.2020 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen Damit ist die bestehende Rückkehrentscheidung

Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG wieder durchsetzbar.

Paragraph 76, Absatz 5, FPG gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt. Diesbezüglich wird nicht verkannt, dass mit der Durchführung der die bereits bestehende Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung bis zum Ende der Rechtsmittelfrist, wird ein Rechtsmittel ergriffen bis zum Ablauf des siebenten Tages ab Einlangen der Beschwerdevorlage, zuzuwarten ist. Ein - nunmehr verstärkter - Sicherungsbedarf zur Durchführung einer Rückführung in den Herkunftsstaat ist somit weiterhin gegeben. Ein gelinderes Mittel ist unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des vorliegenden Falles, wie bereits unter Punkt 3.2. ausgeführt, zur Erreichung des Sicherungszwecks nicht geeignet. Auch ist eine HRZ-Ausstellung jedenfalls zu erwarten, da ein solches auch im Jahr 2019 ausgestellt wurde. Zudem wurden bereits seitens der belangten Behörde Termine für Charterflüge, nämlich für den 28.01.2021 und 11.03.2021 bekannt gegeben. Die Fortsetzung der Schubhaft, welche seit XXXX .12.2020 besteht, ist auch unter Berücksichtigung der in § 80 FPG vorgesehenen Regelung über die Höchstdauer der Anhaltung in Schubhaft zulässig, da zum Entscheidungszeitpunkt die grundsätzliche Dauer von sechs Monaten nicht überschritten worden ist. Die Fortsetzung der Schubhaft, welche seit römisch 40 .12.2020 besteht, ist auch unter Berücksichtigung der in Paragraph 80, FPG vorgesehenen Regelung über die Höchstdauer der Anhaltung in Schubhaft zulässig, da zum Entscheidungszeitpunkt die grundsätzliche Dauer von sechs Monaten nicht überschritten worden ist. Es war daher

§ 22aAbs.

3 BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.Es war daher

Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. 3.4. Zu den Anträgen auf Ersatz der Aufwendungen: (Spruchpunkte 3. und 4.)

§ 22aAbs.

1a BFA-VG gelten für Beschwerden

§ 22aAbs.

1 BFA-VG die für Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe sinngemäß, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden

Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG die für Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe sinngemäß, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist. Den Ersatz von Aufwendungen im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) regelt § 35 VwGVG, wonach die obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei hat.Den Ersatz von Aufwendungen im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG) regelt Paragraph 35, VwGVG, wonach die obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei hat. Die Höhe der in solchen Verfahren vor den Verwaltungsgerichten als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge ist in der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), BGBl. II Nr. 517/2013 idgF, geregelt (zur Zulässigkeit des Kostenzuspruchs siehe auch VwGH 11.05.2017, Ra 2016/21/0144).Die Höhe der in solchen Verfahren vor den Verwaltungsgerichten als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge ist in der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013, idgF, geregelt (zur Zulässigkeit des Kostenzuspruchs siehe auch VwGH 11.05.2017, Ra 2016/21/0144).

§ 35Abs. 7 Vw

GVG ist Aufwandersatz nur auf Antrag einer Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.

Paragraph 35, Absatz 7, VwGVG ist Aufwandersatz nur auf Antrag einer Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden. Da die Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid, die bisherige Anhaltung in Schubhaft und hinsichtlich des Fortsetzungsausspruches als unbegründet abgewiesen wurde, und die Beschwerde hinsichtlich der Festnahme als unzulässig zurückgewiesen wurde, ist die belangte Behörde

§ 35Abs. 3 Vw

GVG obsiegende und die beschwerdeführende Partei unterlegene Partei.Da die Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid, die bisherige Anhaltung in Schubhaft und hinsichtlich des Fortsetzungsausspruches als unbegründet abgewiesen wurde, und die Beschwerde hinsichtlich der Festnahme als unzulässig zurückgewiesen wurde, ist die belangte Behörde

Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG obsiegende und die beschwerdeführende Partei unterlegene Partei. Die belangte Behörde hat fristgerecht beantragt, dem Bund Kostenersatz im Umfang des Vorlage- und Schriftsatzaufwandes sowie des Verhandlungsaufwandes zuzusprechen. Es war daher spruchgemäß der beschwerdeführenden Partei als unterlegener Partei der zu leistende Aufwandersatz (Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand) in der Gesamthöhe von 887,20 Euro aufzuerlegen. Der in der Beschwerde gestellte Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Ersatz der Aufwendungen im beantragten Umfang war

§ 35Abs. 3 Vw

GVG abzuweisen, da sie (gänzlich) unterlegene Partei ist und ein Aufwandersatz somit nicht in Betracht kommt.Der in der Beschwerde gestellte Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Ersatz der Aufwendungen im beantragten Umfang war

Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG abzuweisen, da sie (gänzlich) unterlegene Partei ist und ein Aufwandersatz somit nicht in Betracht kommt. 3.

  1. Zu Spruchteil II. C) (Zurückweisung wegen entschiedener Sache):3.
  2. Zu Spruchteil römisch zwei. C) (Zurückweisung wegen entschiedener Sache): Auch die Entscheidung eines VwG wird mit ihrer Erlassung rechtskräftig (vgl idS VwGH vom
  3. November 2015, Ro 2015/07/0018), wobei alle Parteien eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens einen Rechtsanspruch auf Beachtung der eingetretenen Rechtskraft haben (VwGH vom
  4. Jänner 2016, Ra 2015/01/0070). Im Zusammenhang mit diesem Grundsatz ist die einschlägige Rechtsprechung zu § 68 AVG in sinngemäßer Weise heranziehbar. Daraus ist abzuleiten, dass über ein und dieselbe Rechtssache nur einmal rechtskräftig zu entscheiden ist (ne bis in idem). Mit der Rechtskraft ist die Wirkung verbunden, dass die mit der Entscheidung unanfechtbar und unwiderruflich erledigte Sache nicht neuerlich entschieden werden kann (Wiederholungsverbot). Einer nochmaligen Entscheidung steht das Prozesshindernis der entschiedenen Sache (res iudicata) entgegen (vgl dazu VwGH vom
  5. April 2015, 2011/17/0244). Zudem folgt aus dem Gedanken der materiellen Rechtskraft grundsätzlich eine Bindungswirkung an eine behördliche Entscheidung (vgl dazu etwa VwGH vom
  6. Jänner 2016, Ra 2015/01/0070). Auch die Entscheidung eines VwG wird mit ihrer Erlassung rechtskräftig vergleiche idS VwGH vom
  7. November 2015, Ro 2015/07/0018), wobei alle Parteien eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens einen Rechtsanspruch auf Beachtung der eingetretenen Rechtskraft haben (VwGH vom
  8. Jänner 2016, Ra 2015/01/0070). Im Zusammenhang mit diesem Grundsatz ist die einschlägige Rechtsprechung zu Paragraph 68, AVG in sinngemäßer Weise heranziehbar. Daraus ist abzuleiten, dass über ein und dieselbe Rechtssache nur einmal rechtskräftig zu entscheiden ist (ne bis in idem). Mit der Rechtskraft ist die Wirkung verbunden, dass die mit der Entscheidung unanfechtbar und unwiderruflich erledigte Sache nicht neuerlich entschieden werden kann (Wiederholungsverbot). Einer nochmaligen Entscheidung steht das Prozesshindernis der entschiedenen Sache (res iudicata) entgegen vergleiche dazu VwGH vom
  9. April 2015, 2011/17/0244). Zudem folgt aus dem Gedanken der materiellen Rechtskraft grundsätzlich eine Bindungswirkung an eine behördliche Entscheidung vergleiche dazu etwa VwGH vom
  10. Jänner 2016, Ra 2015/01/0070). Die gegenständliche Beschwerde richtet sich auch gegen die am 03.12.2020 erfolgte Festnahme des BF. Mit mündlich verkündetem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes, GZ: G303 2237468-1/8E, vom 10.12.2020 wurde darüber bereits rechtskräftig entschieden. Einer weiteren Entscheidung steht das Prozesshindernis der res iudicata entgegen. Daher war diesbezüglich die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen. 3.
  11. Zur Unzulässigkeit der Revision (Spruchteil I. B und II. D.):3.
  12. Zur Unzulässigkeit der Revision (Spruchteil römisch eins. B und römisch zwei. D.):

§ 25aAbs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Da im gegenständlichen Fall eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung weder im Zusammenhang mit der Entscheidung in der Sache (Spruchpunkt A.) noch im Zusammenhang mit dem Zurückweisungsbeschluss (Spruchpunkt C.) vorliegt, war die Revision jeweils

Art. 133Abs.

4 B-VG für nicht zulässig zu erklären (Spruchpunkte B. und D.). Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen.Da im gegenständlichen Fall eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung weder im Zusammenhang mit der Entscheidung in der Sache (Spruchpunkt A.) noch im Zusammenhang mit dem Zurückweisungsbeschluss (Spruchpunkt C.) vorliegt, war die Revision jeweils

Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig zu erklären (Spruchpunkte B.

und D.). Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:G303.2237468.2.00

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