4 BFA-VG wird festgestellt, dass im Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist.
Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG wird festgestellt, dass im Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid vom XXXX .2020, Zl. XXXX , ordnete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, RD XXXX (in der Folge: so oder kurz: BFA)
2 Z 1 FPG über XXXX (im Folgenden: betroffener Fremder oder kurz: BF) die Schubhaft zum Zweck der Sicherung seiner Abschiebung in den Herkunftsstaat an. Der Bescheid blieb unbekämpft und erwuchs in Rechtskraft.1. Mit Bescheid vom römisch 40 .2020, Zl. römisch 40 , ordnete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, RD römisch 40 (in der Folge: so oder kurz: BFA)
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG über römisch 40 (im Folgenden: betroffener Fremder oder kurz: BF) die Schubhaft zum Zweck der Sicherung seiner Abschiebung in den Herkunftsstaat an. Der Bescheid blieb unbekämpft und erwuchs in Rechtskraft. 2. Am XXXX .2020 legte das BFA den gegenständlichen Akt erstmals dem Bundesverwaltungsgericht zur amtswegigen Überprüfung der Anhaltung des BF
4 BFA-VG vor. Mit in der mündlichen Verhandlung vom XXXX .2020 mündlich verkündetem Erkenntnis erkannte das Bundesverwaltungsgericht, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorgelegen hätten und die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig gewesen sei.2. Am römisch 40 .2020 legte das BFA den gegenständlichen Akt erstmals dem Bundesverwaltungsgericht zur amtswegigen Überprüfung der Anhaltung des BF
Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG vor. Mit in der mündlichen Verhandlung vom römisch 40 .2020 mündlich verkündetem Erkenntnis erkannte das Bundesverwaltungsgericht, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorgelegen hätten und die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig gewesen sei.
FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn
Paragraph 76, FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn
4 BFA-VG die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakte so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakte gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde
Abs. 1 bereits eingebracht wurde.Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist
Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakte so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakte gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde
Absatz eins, bereits eingebracht wurde. Auf Grund des festgestellten Sachverhaltes erweist sich die Fortsetzung der seit XXXX .2020 andauernden Schubhaft wegen des Vorliegens von Fluchtgefahr (auf Grund des § 76 Abs. 2 Z 2 iVm. Abs. 3 FPG) weiterhin als erforderlich und die Anhaltung in Schubhaft wegen Überwiegens des öffentlichen Interesses an der Sicherung der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Vergleich zum Recht des betroffenen Fremden auf persönliche Freiheit auch als verhältnismäßig.Auf Grund des festgestellten Sachverhaltes erweist sich die Fortsetzung der seit römisch 40 .2020 andauernden Schubhaft wegen des Vorliegens von Fluchtgefahr (auf Grund des Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, in Verbindung mit Absatz 3, FPG) weiterhin als erforderlich und die Anhaltung in Schubhaft wegen Überwiegens des öffentlichen Interesses an der Sicherung der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Vergleich zum Recht des betroffenen Fremden auf persönliche Freiheit auch als verhältnismäßig. Das BFA hat im Sinne der angewendeten gesetzlichen Bestimmungen zu Recht die Schubhaft wegen Fluchtgefahr angeordnet, weil aus dem vergangenen Verhalten des BF mit Sicherheit damit zu rechnen ist, dass der BF seine Abschiebung mit allen Mitteln verhindern will oder jedenfalls zu behindern beabsichtigt. Im Hinblick auf sein bisherige Verhalten und seine unzureichende Verankerung im Bundesgebiet hat das BFA daher zu Recht eine hohe Fluchtgefahr und akuten Sicherungsbedarf angenommen. Im bisherigen Verfahren hat der BF keine berücksichtigungswürdigen Umstände dargetan, die einen Grund zur Annahme bieten würden, dass die Schonung seiner Freiheit das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung überwiegen würde. Die Schubhaft ist unter Berücksichtigung aller Umstände auch verhältnismäßig. Das vom BF gezeigte Verhalten und das Fehlen einer eigenen Unterkunft schließt die Anordnung gelinderer Mittel aus. Es besteht nicht nur ein grundsätzliches öffentliches Interesse am effizienten Vollzug des Fremdenrechts, es besteht auch ein erhebliches öffentliches Interesse, Fremde, die sich ohne Rechtsgrundlage in Österreich aufhalten, außer Landes zu bringen. In diesem Sinne hat das BFA sichergestellt, dass das Abschiebeverfahren zeitnah und zweckmäßig durchgeführt wird, weshalb zeitnah mit einer Abschiebung auf dem Flugweg zu rechnen ist. Eine auf den vorliegenden Einzelfall bezogene Gesamtabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung der Abschiebung einerseits und der Schonung der persönlichen Freiheit andererseits ergibt somit ein Überwiegen des öffentlichen Interesses über das private Interesse des BF an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet, da ohne Anordnung der Schubhaft die Durchführung der Abschiebung wahrscheinlich vereitelt oder wesentlich erschwert würde. Dass besondere, in der Person des BF gelegene Umstände vorlägen, die der Schubhaft entgegenstünden, kam anlassbezogen nicht hervor. Der BF hat weder familiäre, soziale, berufliche, sprachliche noch sonstige Bindungen ins Bundesgebiet geltend gemacht. Vielmehr hat er mehrfach bekräftigt, in den Herkunftsstaat nicht zurückkehren zu wollen. Angesichts dessen und seines Gesamtverhaltens kann daher keinesfalls davon ausgegangen werden, dass er an seiner Abschiebung mitwirken wird. Vielmehr muss in Anbetracht seines Unwillens zur Ausreise mit hoher Wahrscheinlichkeit damit gerechnet werden, dass er sich der Effektuierung seiner Abschiebung in den Herkunftsstaat durch Untertauchen entziehen wird. Zudem liegt gegen ihn eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung vor, die jederzeit effektuierbar ist. Die weltweite CoVid19-Pandemie spielt dabei kein Hindernis, zumal die österreichische Regierung mit flächendeckenden Impfungen begonnen hat. Vor diesem Hintergrund bildet die CoVid19-Pandemie kein Hindernis in Hinblick auf eine zeitnahe Effektuierung der Rückschiebung des BF in den Herkunftsstaat. Abgesehen davon wurde der Asylerstantrag des BF rechtskräftig abweislich erledigt. Der am XXXX .2021 im Stande der Schubhaft gestellte Asylantrag beinhaltet nach den Angaben des BFA keine neuen Gründe gegenüber dem rechtskräftig erledigten Asylerstantrag und ist daher mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit einer Zurückweisung dieses Asylfolgeantrages wegen entschiedener Sache zu rechnen.Zudem liegt gegen ihn eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung vor, die jederzeit effektuierbar ist. Die weltweite CoVid19-Pandemie spielt dabei kein Hindernis, zumal die österreichische Regierung mit flächendeckenden Impfungen begonnen hat. Vor diesem Hintergrund bildet die CoVid19-Pandemie kein Hindernis in Hinblick auf eine zeitnahe Effektuierung der Rückschiebung des BF in den Herkunftsstaat. Abgesehen davon wurde der Asylerstantrag des BF rechtskräftig abweislich erledigt. Der am römisch 40 .2021 im Stande der Schubhaft gestellte Asylantrag beinhaltet nach den Angaben des BFA keine neuen Gründe gegenüber dem rechtskräftig erledigten Asylerstantrag und ist daher mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit einer Zurückweisung dieses Asylfolgeantrages wegen entschiedener Sache zu rechnen. Die Anhaltung in Schubhaft erweist sich somit weiterhin zum Zweck der Sicherung der Abschiebung wegen Fluchtgefahr als notwendig und auch als verhältnismäßig. Die andauernde Schubhaft kann daher fortgesetzt werden, weshalb wie im Spruch angeführt zu entscheiden war. 4. Entfall einer mündlichen Verhandlung: Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Angaben des SL vor der belangten Behörde, sowie bei den bereits durchgeführten Schubhaftüberprüfungen (auch vor dem BVwG) geklärt erscheint, konnte
Vm 24 Abs. 4 VwGVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Angaben des SL vor der belangten Behörde, sowie bei den bereits durchgeführten Schubhaftüberprüfungen (auch vor dem BVwG) geklärt erscheint, konnte
Paragraph 21, Absatz 7, BFAVG in Verbindung mit 24 Absatz 4, VwGVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben. II. Zu Spruchpunkt B.römisch zwei. Zu Spruchpunkt B.
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund der einschlägigen Erkenntnisse des VwGH vom 19.02.2015, Zl. Ro 2013/21/0075, vom 23.04.2015, Zl. Ro 2014/21/0077, und vom 19.05.2015, Zl. Ro 2014/21/0071, sowie auch der die Schubhaft betreffenden Erkenntnisse des VfGH vom 12.03.2015, G 151/2014 ua., und E 4/2014.Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund der einschlägigen Erkenntnisse des VwGH vom 19.02.2015, Zl. Ro 2013/21/0075, vom 23.04.2015, Zl. Ro 2014/21/0077, und vom 19.05.2015, Zl. Ro 2014/21/0071, sowie auch der die Schubhaft betreffenden Erkenntnisse des VfGH vom 12.03.2015, G 151 aus 2014, ua., und E 4 aus 2014,. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:G305.2235225.6.00
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