GVG wird der Beschwerde gegen die Abschiebung vom 29.05.2018 Folge gegeben und wird diese für rechtswidrig erklärt.römisch eins.
Paragraph 28, Absatz eins und 6 VwGVG wird der Beschwerde gegen die Abschiebung vom 29.05.2018 Folge gegeben und wird diese für rechtswidrig erklärt. II. Der Bund (Bundesministerium für Inneres) hat
GVG in Verbindung mit der VwG-Aufwandersatzverordnung – VwG-AufwErsV der Beschwerdeführerin den Verfahrensaufwand in Höhe von 1.659,60 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch zwei. Der Bund (Bundesministerium für Inneres) hat
Paragraph 35, VwGVG in Verbindung mit der VwG-Aufwandersatzverordnung – VwG-AufwErsV der Beschwerdeführerin den Verfahrensaufwand in Höhe von 1.659,60 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. B) Die Revision ist
4 B-VG zulässig. B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe: 1. Verfahrensgang Die Beschwerdeführerin (BF) wurde am 07.11.2017 in XXXX verhaftet und mit dem Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX.2017, XXXX, wegen Vermögensdelikten zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe verurteilt. Die Beschwerdeführerin (BF) wurde am 07.11.2017 in römisch 40 verhaftet und mit dem Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 .2017, römisch 40 , wegen Vermögensdelikten zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe verurteilt. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 03.02.2018 wurde gegen die BF
Abs 1 und 2 FPG ein sechsjähriges Aufenthaltsverbot erlassen (Satz 1),
Abs 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Satz 2) und einer Beschwerde dagegen
Das Aufenthaltsverbot wurde im Wesentlichen mit den strafgerichtlichen Verurteilungen der BF und dem Fehlen entgegenstehender privater oder familiärer Bindungen begründet.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 03.02.2018 wurde gegen die BF
Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein sechsjähriges Aufenthaltsverbot erlassen (Satz 1),
Paragraph 70, Absatz 3, FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Satz 2) und einer Beschwerde dagegen
Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Satz 3). Das Aufenthaltsverbot wurde im Wesentlichen mit den strafgerichtlichen Verurteilungen der BF und dem Fehlen entgegenstehender privater oder familiärer Bindungen begründet. Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Das BFA legte die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vor, wo sie am 14.03.2018 einlangten. Das Beschwerdeverfahren wurde zur Zahl G314 2189121-1 protokolliert. Am 29.05.2018 wurde die BF nach Slowenien abgeschoben. Am 12.06.2018 langte beim Bundesverwaltungsgericht gegenständliche Beschwerde ein, diese richtet sich gegen die Abschiebung und deren Modalitäten. Es wurde beantragt, das Gericht möge erkennen, dass die Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gegen die BF am 29.05.2018 in der Zeit von ca XXXX Uhr bis XXXX Uhr, als die Beschwerdeführerin zum sofortigen Verlassen der Wohnung sowie zur Ausreise aus Österreich verhalten wurde, rechtswidrig war. Weiters wurde der Ersatz der Verfahrenskosten beantragt. Begründend wurde ausgeführt, das Bundesverwaltungsgericht habe zum Zeitpunkt der Abschiebung im Verfahren gegen die Erlassung des Aufenthaltsverbotes noch nicht über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde entschieden, die Abschiebung sei daher rechtswidrig gewesen. Am 12.06.2018 langte beim Bundesverwaltungsgericht gegenständliche Beschwerde ein, diese richtet sich gegen die Abschiebung und deren Modalitäten. Es wurde beantragt, das Gericht möge erkennen, dass die Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gegen die BF am 29.05.2018 in der Zeit von ca römisch 40 Uhr bis römisch 40 Uhr, als die Beschwerdeführerin zum sofortigen Verlassen der Wohnung sowie zur Ausreise aus Österreich verhalten wurde, rechtswidrig war. Weiters wurde der Ersatz der Verfahrenskosten beantragt. Begründend wurde ausgeführt, das Bundesverwaltungsgericht habe zum Zeitpunkt der Abschiebung im Verfahren gegen die Erlassung des Aufenthaltsverbotes noch nicht über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde entschieden, die Abschiebung sei daher rechtswidrig gewesen. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.09.2018 zu G314 2189121-1/11E wurde über die Beschwerde gegen den Bescheid vom 03.02.2018 wie folgt entschieden: „A) Der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird als unzulässig zurückgewiesen. B) Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass es in seinem ersten Satz (der zweite und dritte Satz bleiben unverändert) zu lauten hat: „
Abs 1 und 2 FPG wird gegen die Beschwerdeführerin ein für die Dauer von drei Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.“„
Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG wird gegen die Beschwerdeführerin ein für die Dauer von drei Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.“ C) Die Revision ist
Abs 4 B-VG nicht zulässig.“C) Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.“ Im Erkenntnis G314 2189121-1/11E wurde folgender Sachverhalt festgestellt: „Die BF kam am XXXX in XXXX im heutigen Bosnien und Herzegowina zur Welt. Sie ist slowenische Staatsangehörige und spricht Slowenisch. Sie hat einen Wohnsitz in der slowenischen Stadt XXXX, verfügt über eine Ausbildung zur Buchhalterin und bekennt sich zum Islam. „Die BF kam am römisch 40 in römisch 40 im heutigen Bosnien und Herzegowina zur Welt. Sie ist slowenische Staatsangehörige und spricht Slowenisch. Sie hat einen Wohnsitz in der slowenischen Stadt römisch 40 , verfügt über eine Ausbildung zur Buchhalterin und bekennt sich zum Islam. Ab Mitte Dezember 2013 hielt die BF sich in Österreich auf, wo sie zwischen 13.12.2013 und 19.12.2014 als Arbeiterin, zum Teil geringfügig, beschäftigt war. Von Dezember 2014 bis November 2015 bezog sie Krankengeld, danach für ca. zwei Wochen Arbeitslosengeld und von Dezember 2015 bis Juni 2016 Pensionsvorschüsse. Ab Dezember 2015 bezog sie Rehabilitationsgeld; zwischen April und Juni 2016 war sie (zum Teil mehrfach) geringfügig beschäftigt. Ab Dezember 2014 war die BF an verschiedenen Adressen in XXXX mit Hauptwohnsitz gemeldet; zuletzt bewohnte sie eine Mietwohnung am XXXX. Aufgrund ihres Antrags vom 22.12.2015 wurde ihr am 02.05.2016 eine Anmeldebescheinigung als Arbeitnehmerin ausgestellt.Ab Dezember 2014 war die BF an verschiedenen Adressen in römisch 40 mit Hauptwohnsitz gemeldet; zuletzt bewohnte sie eine Mietwohnung am römisch 40 . Aufgrund ihres Antrags vom 22.12.2015 wurde ihr am 02.05.2016 eine Anmeldebescheinigung als Arbeitnehmerin ausgestellt. Im Jänner 2015 wurde bei der BF rheumatoide Arthritis festgestellt, die seither medikamentös behandelt wird. Außerdem leidet sie an Migräne, Rückenschmerzen und an wiederkehrenden depressiven Episoden, die ebenfalls medikamentös behandelt werden. Die BF war wegen ihrer Beschwerden sowohl in Österreich als auch in Slowenien in (fach-) ärztlicher Behandlung. Am 29.03.2016 wurde ihr aufgrund ihres Grads der Behinderung von 80 % ein Behindertenpass
Im Jänner 2015 wurde bei der BF rheumatoide Arthritis festgestellt, die seither medikamentös behandelt wird. Außerdem leidet sie an Migräne, Rückenschmerzen und an wiederkehrenden depressiven Episoden, die ebenfalls medikamentös behandelt werden. Die BF war wegen ihrer Beschwerden sowohl in Österreich als auch in Slowenien in (fach-) ärztlicher Behandlung. Am 29.03.2016 wurde ihr aufgrund ihres Grads der Behinderung von 80 % ein Behindertenpass
Paragraph 40, BBG ausgestellt. In Slowenien ist die BF strafgerichtlich unbescholten. In Österreich wurde sie zwei Mal strafgerichtlich verurteilt. Mit dem Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX.2017, XXXX, wurde sie wegen des Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB, teilweise iVm § 15 StGB, zu einer Geldstrafe von 170 Tagessätzen à EUR 5 verurteilt. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass sie zwischen November 2015 und Februar 2017 in insgesamt neun Angriffen zum Teil anderen Personen Bargeld wegnahm, zum Teil Ladendiebstähle beging. Bei der Strafzumessung wurden der Umstand, dass es teilweise beim Versuch blieb, der bisherige untadelige Lebenswandel und das teilweise Tatsachengeständnis als mildernd berücksichtigt, die Tatwiederholungen und der lange Tatzeitraum dagegen als erschwerend. In Slowenien ist die BF strafgerichtlich unbescholten. In Österreich wurde sie zwei Mal strafgerichtlich verurteilt. Mit dem Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 vom römisch 40 .2017, römisch 40 , wurde sie wegen des Vergehens des Diebstahls nach Paragraph 127, StGB, teilweise in Verbindung mit Paragraph 15, StGB, zu einer Geldstrafe von 170 Tagessätzen à EUR 5 verurteilt. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass sie zwischen November 2015 und Februar 2017 in insgesamt neun Angriffen zum Teil anderen Personen Bargeld wegnahm, zum Teil Ladendiebstähle beging. Bei der Strafzumessung wurden der Umstand, dass es teilweise beim Versuch blieb, der bisherige untadelige Lebenswandel und das teilweise Tatsachengeständnis als mildernd berücksichtigt, die Tatwiederholungen und der lange Tatzeitraum dagegen als erschwerend. Die Ladung zur Gerichtsverhandlung in dieser Angelegenheit belastete die BF, sodass sie eine schwere depressive Episode erlitt, verschiedene Medikamente einnahm und wegen möglicher, letztlich verneinter Suizidalität am 13.03.2017 stationär in der Abteilung für Psychiatrie und Psychotherapie des LKH XXXX aufgenommen wurde. Am 15.03.2017 wurde sie – von Suizidalität weiterhin klar distanziert – wieder entlassen, nachdem der Verhandlungstermin verschoben worden war.Die Ladung zur Gerichtsverhandlung in dieser Angelegenheit belastete die BF, sodass sie eine schwere depressive Episode erlitt, verschiedene Medikamente einnahm und wegen möglicher, letztlich verneinter Suizidalität am 13.03.2017 stationär in der Abteilung für Psychiatrie und Psychotherapie des LKH römisch 40 aufgenommen wurde. Am 15.03.2017 wurde sie – von Suizidalität weiterhin klar distanziert – wieder entlassen, nachdem der Verhandlungstermin verschoben worden war. Am 07.11.2017 wurde die BF verhaftet und in Folge in Untersuchungshaft genommen. Mit dem Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX.2017, XXXX, wurde sie zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt, wobei ein Strafteil von zwölf Monaten für eine dreijährige Probezeit bedingt nachgesehen wurde. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass die BF von April 2016 bis November 2017 das Vergehen des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 130 Abs 1 StGB beging, indem sie in elf Angriffen, teilweise gemeinsam mit einer Mittäterin, Personen, in deren Privathaushalten sie Reinigungsarbeiten durchführte, Bargeld, Schmuck und andere Wertgegenstände im Gesamtwert von ca. EUR 20.000 wegnahm. Außerdem beging sie zwischen September und November 2017 das Vergehen der Veruntreuung nach § 133 Abs 1 StGB dadurch, dass sie sich in zwei Angriffen (einmal gemeinsam mit einer Mittäterin) Kleidung und Wäsche, die sie zum Bügeln mitgenommen hatte, zueignete. Schließlich beging sie am 06.11.2017 das Vergehen des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 StGB, indem sie mit einer Bankomatkarte, die ihr für andere Besorgungen überlassen worden war, Mitarbeiter einer Tankstelle und einer Apotheke zur Herausgabe von Waren im Gesamtwert von EUR 90 verleitete, indem sie sie über ihre Befugnis, die Bank zur Zahlung des geschuldeten Betrags zu verpflichten, täuschte. Bei der Strafzumessung wertete das Strafgericht die teilweise Sicherstellung des Diebesguts (in sehr eingeschränktem Ausmaß) als mildernd, das Zusammentreffen von drei Vergehen, den langen Tatzeitraum, die vielen, über die Gewerbsmäßigkeit hinausgehenden Einzelhandlungen, die einschlägige Vorstrafe und die fast vierfache Wertgrenzenüberschreitung dagegen als erschwerend. Am 07.11.2017 wurde die BF verhaftet und in Folge in Untersuchungshaft genommen. Mit dem Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 .2017, römisch 40 , wurde sie zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt, wobei ein Strafteil von zwölf Monaten für eine dreijährige Probezeit bedingt nachgesehen wurde. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass die BF von April 2016 bis November 2017 das Vergehen des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 5, 130, Absatz eins, StGB beging, indem sie in elf Angriffen, teilweise gemeinsam mit einer Mittäterin, Personen, in deren Privathaushalten sie Reinigungsarbeiten durchführte, Bargeld, Schmuck und andere Wertgegenstände im Gesamtwert von ca. EUR 20.000 wegnahm. Außerdem beging sie zwischen September und November 2017 das Vergehen der Veruntreuung nach Paragraph 133, Absatz eins, StGB dadurch, dass sie sich in zwei Angriffen (einmal gemeinsam mit einer Mittäterin) Kleidung und Wäsche, die sie zum Bügeln mitgenommen hatte, zueignete. Schließlich beging sie am 06.11.2017 das Vergehen des schweren Betrugs nach Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins, StGB, indem sie mit einer Bankomatkarte, die ihr für andere Besorgungen überlassen worden war, Mitarbeiter einer Tankstelle und einer Apotheke zur Herausgabe von Waren im Gesamtwert von EUR 90 verleitete, indem sie sie über ihre Befugnis, die Bank zur Zahlung des geschuldeten Betrags zu verpflichten, täuschte. Bei der Strafzumessung wertete das Strafgericht die teilweise Sicherstellung des Diebesguts (in sehr eingeschränktem Ausmaß) als mildernd, das Zusammentreffen von drei Vergehen, den langen Tatzeitraum, die vielen, über die Gewerbsmäßigkeit hinausgehenden Einzelhandlungen, die einschlägige Vorstrafe und die fast vierfache Wertgrenzenüberschreitung dagegen als erschwerend. Die BF verbüßte den unbedingten Strafteil bis zu ihrer bedingten Entlassung am 07.03.2018 in der Justizanstalt XXXX. Da sie in Österreich bleiben wollte, aber befürchtete, nach ihrer Haftentlassung in ihren Herkunftsstaat abgeschoben zu werden, nahm sie in suizidaler Absicht Tabletten ein, worauf sie am 08.03.2018 stationär in der Abteilung für Psychiatrie und Psychotherapie des Klinikums XXXX aufgenommen wurde. Am 12.03.2018 wurde sie bei gutem Befinden und von Suizidgedanken durchgehend distanziert entlassen. Die BF verbüßte den unbedingten Strafteil bis zu ihrer bedingten Entlassung am 07.03.2018 in der Justizanstalt römisch 40 . Da sie in Österreich bleiben wollte, aber befürchtete, nach ihrer Haftentlassung in ihren Herkunftsstaat abgeschoben zu werden, nahm sie in suizidaler Absicht Tabletten ein, worauf sie am 08.03.2018 stationär in der Abteilung für Psychiatrie und Psychotherapie des Klinikums römisch 40 aufgenommen wurde. Am 12.03.2018 wurde sie bei gutem Befinden und von Suizidgedanken durchgehend distanziert entlassen. Die BF verfügt über grundlegende Deutschkenntnisse. Sie ist eingeschränkt arbeitsfähig. Sie hat in Österreich einen Freundeskreis, aber keine Angehörigen. In Slowenien leben ihr erwachsener Sohn und ihre beiden Enkelkinder. Weitere wesentliche familiäre oder soziale Bindungen der BF in Österreich können nicht festgestellt werden, ebensowenig eine weitergehende berufliche oder gesellschaftliche Integration.“ Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung wurde auszugsweise wie folgt ausgeführt: „… Aufgrund der in § 18 Abs 5 BFA-VG nunmehr auch ausdrücklich angeordneten amtswegigen Prüfung der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das BVwG ist der Antrag der BF, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, weder notwendig noch zulässig und daher zurückzuweisen. Aufgrund der in Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG nunmehr auch ausdrücklich angeordneten amtswegigen Prüfung der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das BVwG ist der Antrag der BF, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, weder notwendig noch zulässig und daher zurückzuweisen. …“ Die BF ist als Staatsangehörige von Slowenien EWR-Bürgerin iSd § 2 Abs 4 Z 8 FPG.Die BF ist als Staatsangehörige von Slowenien EWR-Bürgerin iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG.
Abs 1 FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet ist. Das Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können diese Maßnahmen nicht ohne weiteres begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen EWR-Bürger, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde.
Abs 2 FPG kann ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. Wenn der EWR-Bürger eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt (so etwa, wenn er zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren verurteilt wurde), kann das Aufenthaltsverbot
Abs 3 FPG auch unbefristet erlassen werden.
Paragraph 67, Absatz eins, FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet ist. Das Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können diese Maßnahmen nicht ohne weiteres begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen EWR-Bürger, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde.
Paragraph 67, Absatz 2, FPG kann ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. Wenn der EWR-Bürger eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt (so etwa, wenn er zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren verurteilt wurde), kann das Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, Absatz 3, FPG auch unbefristet erlassen werden. Bei Unionsbürgern, die nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Daueraufenthaltsrecht iSd § 53a NAG und Art 16 Freizügigkeitsrichtlinie (RL 2004/38/EG; vgl § 2 Abs 4 Z 18 FPG) erworben haben, ist nicht nur bei der Ausweisung, sondern auch bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbots der in Art 28 Abs 2 der Freizügigkeitsrichtlinie und § 66 Abs 1 letzter Satzteil FPG vorgesehene Maßstab – der im abgestuften System der Gefährdungsprognosen zwischen jenen nach dem ersten und dem fünften Satz des § 67 Abs 1 FPG angesiedelt ist – heranzuziehen (VwGH 19.05.2015, Ra 2014/21/0057). Ein Aufenthaltsverbot gegen Personen, denen das Recht auf Daueraufenthalt zukommt, setzt demnach voraus, dass ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Bei Unionsbürgern, die nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Daueraufenthaltsrecht iSd Paragraph 53 a, NAG und Artikel 16, Freizügigkeitsrichtlinie (RL 2004/38/EG; vergleiche Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 18, FPG) erworben haben, ist nicht nur bei der Ausweisung, sondern auch bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbots der in Artikel 28, Absatz 2, der Freizügigkeitsrichtlinie und Paragraph 66, Absatz eins, letzter Satzteil FPG vorgesehene Maßstab – der im abgestuften System der Gefährdungsprognosen zwischen jenen nach dem ersten und dem fünften Satz des Paragraph 67, Absatz eins, FPG angesiedelt ist – heranzuziehen (VwGH 19.05.2015, Ra 2014/21/0057). Ein Aufenthaltsverbot gegen Personen, denen das Recht auf Daueraufenthalt zukommt, setzt demnach voraus, dass ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. … Die Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Sachverhalt ergibt Folgendes: Mangels eines zumindest fünfjährigen Aufenthalts der BF in Österreich ist der Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs 1 zweiter Satz FPG („tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt“) anzuwenden. Mangels eines zumindest fünfjährigen Aufenthalts der BF in Österreich ist der Gefährdungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, zweiter Satz FPG („tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt“) anzuwenden. Dass die BF im Bundesgebiet über einen langen Zeitraum hinweg zahlreiche Diebstähle beging und sich davon auch durch die Verhängung einer Geldstrafe nicht abhalten ließ, sondern nach ihrer Erstverurteilung ohne Unterbrechung weiter delinquierte und dabei ihre Vertrauensstellung als Aufräumerin in Privathaushalten ausnützte, zeigt eine erhebliche kriminelle Energie. Ihr persönliches Verhalten stellt somit eine tatsächliche und gegenwärtige Gefahr dar, zumal die zum Teil arbeitsteilig ausgeführten Vermögensdelikte noch nicht lange zurückliegen, sie erst vor wenigen Monaten aus der Haft entlassen wurde und aufgrund der gewerbsmäßigen Begehungsweise eine erhöhte Wiederholungsgefahr besteht. Der Gesinnungswandel eines Straftäters ist grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat (siehe VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0233). Derzeit kann daher noch nicht von einem Wegfall oder einer wesentlichen Minderung der durch die strafgerichtliche Verurteilung der BF indizierten Gefährlichkeit ausgegangen werden. Das gegen die BF erlassene Aufenthaltsverbot ist zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, zur Verhinderung von strafbaren Handlungen und zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer dringend geboten. Die Verhinderung von strafbaren Handlungen zum Schutz von fremdem Eigentum ist jedenfalls ein Grundinteresse der Gesellschaft. Unter Bedachtnahme auf Art und Schwere der Straftaten, auf das Persönlichkeitsbild, das sich daraus ergibt, und auf das Gesamtverhalten der BF ist die für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots erforderliche aktuelle Gefährdung von öffentlichen Interessen in maßgeblicher Intensität zu bejahen. Ihre fortgesetzte Vermögensdelinquenz, die zuletzt eine teilbedingte Haftstrafe erforderlich machte, legt nahe, dass von ihr auch zukünftig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit iSd § 67 Abs 1 FPG ausgehen wird. Dies kann dem angefochtenen Bescheid – entgegen dem Beschwerdevorbringen – auch mit ausreichender Deutlichkeit entnommen werden.Das gegen die BF erlassene Aufenthaltsverbot ist zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, zur Verhinderung von strafbaren Handlungen und zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer dringend geboten. Die Verhinderung von strafbaren Handlungen zum Schutz von fremdem Eigentum ist jedenfalls ein Grundinteresse der Gesellschaft. Unter Bedachtnahme auf Art und Schwere der Straftaten, auf das Persönlichkeitsbild, das sich daraus ergibt, und auf das Gesamtverhalten der BF ist die für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots erforderliche aktuelle Gefährdung von öffentlichen Interessen in maßgeblicher Intensität zu bejahen. Ihre fortgesetzte Vermögensdelinquenz, die zuletzt eine teilbedingte Haftstrafe erforderlich machte, legt nahe, dass von ihr auch zukünftig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit iSd Paragraph 67, Absatz eins, FPG ausgehen wird. Dies kann dem angefochtenen Bescheid – entgegen dem Beschwerdevorbringen – auch mit ausreichender Deutlichkeit entnommen werden. Der mit dem Aufenthaltsverbot verbundene Eingriff in das Privat- und Familienleben der BF muss verhältnismäßig sein. Auch diese Voraussetzung ist hier erfüllt. …. Weder die Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubes
Abs 3 FPG noch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung
Abs 3 BFA-VG ist somit zu beanstanden, sodass die Beschwerde auch in Bezug auf den zweiten und dritten Satz des Spruchs des angefochtenen Bescheids abzuweisen ist.“Weder die Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubes
Paragraph 70, Absatz 3, FPG noch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung
Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG ist somit zu beanstanden, sodass die Beschwerde auch in Bezug auf den zweiten und dritten Satz des Spruchs des angefochtenen Bescheids abzuweisen ist.“ Mit Parteiengehör vom 19.03.2019 wurde das BFA seitens des Bundesverwaltungsgerichtes zur Stellungnahme hinsichtlich der gegenständlichen Beschwerde aufgefordert. Mit Stellungnahme vom 01.04.2019 teilte das BFA mit, dass zum Zeitpunkt der Abschiebung der Bescheid des BFA vom 03.02.2018, mit ein Aufenthaltsverbot erlassen und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, durchsetzbar gewesen sei, zumal seitens des Bundesverwaltungsgerichtes die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt worden sei. Bei der faktischen Festnahme am 29.05.2018 sei ein Vertreter des BFA nicht anwesend gewesen, es könne nur auf den diesbezüglichen Durchführungsbericht der Landespolizeidirektion XXXX verwiesen werden. Unter einem wurde der Durchführungsbericht vorgelegt.Mit Stellungnahme vom 01.04.2019 teilte das BFA mit, dass zum Zeitpunkt der Abschiebung der Bescheid des BFA vom 03.02.2018, mit ein Aufenthaltsverbot erlassen und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, durchsetzbar gewesen sei, zumal seitens des Bundesverwaltungsgerichtes die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt worden sei. Bei der faktischen Festnahme am 29.05.2018 sei ein Vertreter des BFA nicht anwesend gewesen, es könne nur auf den diesbezüglichen Durchführungsbericht der Landespolizeidirektion römisch 40 verwiesen werden. Unter einem wurde der Durchführungsbericht vorgelegt. Das Bundesverwaltungsgericht beraumte für 10.09.2020 eine öffentliche mündliche Verhandlung an, zu der die BF über ihre rechtsfreundliche Vertretung, das BFA und die Landespolizeidirektion XXXX als Amtsparteien, sowie die drei die Abschiebung der durchführenden Polizeibeamtinnen zur Verhandlung geladen wurden. Die Amtsparteien blieben ebenso wie die Beschwerdeführerin der Verhandlung fern. An der Verhandlung nahmen der rechtfreundliche Vertreter der BF und die drei die Abschiebung durchführenden Polizeibeamtinnen als Zeuginnen an der Verhandlung teil.Das Bundesverwaltungsgericht beraumte für 10.09.2020 eine öffentliche mündliche Verhandlung an, zu der die BF über ihre rechtsfreundliche Vertretung, das BFA und die Landespolizeidirektion römisch 40 als Amtsparteien, sowie die drei die Abschiebung der durchführenden Polizeibeamtinnen zur Verhandlung geladen wurden. Die Amtsparteien blieben ebenso wie die Beschwerdeführerin der Verhandlung fern. An der Verhandlung nahmen der rechtfreundliche Vertreter der BF und die drei die Abschiebung durchführenden Polizeibeamtinnen als Zeuginnen an der Verhandlung teil. Die Verhandlung wurde sodann auf 03.12.2020 vertagt. Den Amtsparteien wurde die Ladungsbeschlüsse vom 14.09.2020 hinsichtlich der am 03.12.2020 fortzusetzenden Verhandlung zugestellt, nämlich dem BFA am 18.09.2020 und der LPD XXXX am 28.09.2020. Unter einem wurden Ihnen die Möglichkeit zur Stellungnahme innerhalb von drei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens eingeräumt.Die Verhandlung wurde sodann auf 03.12.2020 vertagt. Den Amtsparteien wurde die Ladungsbeschlüsse vom 14.09.2020 hinsichtlich der am 03.12.2020 fortzusetzenden Verhandlung zugestellt, nämlich dem BFA am 18.09.2020 und der LPD römisch 40 am 28.09.2020. Unter einem wurden Ihnen die Möglichkeit zur Stellungnahme innerhalb von drei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens eingeräumt. Mit Schriftsatz vom 09.10.2009 teilte die LPD XXXX Büro Rechtsangelegenheiten mit, dass auf eine Gegenschrift verzichtet werde.Mit Schriftsatz vom 09.10.2009 teilte die LPD römisch 40 Büro Rechtsangelegenheiten mit, dass auf eine Gegenschrift verzichtet werde. Das BFA gab keine Stellungnahme ab. 2. Sachverhalt und Beweiswürdigung: Festgestellt wird, dass das über die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 03.02.2018, mit dem ein Aufenthaltsverbot erlassen, kein Durchsetzungsaufschub erteilt und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Satz 3) wurde, zur Gänze mit Erkenntnis vom 21.09.2018 zu G314 2189121-1/11E entschieden wurde. Zum Zeitpunkt der Abschiebung lag keine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung vor. Die im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.09.2018 zu G314 2189121-1/11E getroffenen Feststellungen werden der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt. Das erlassene Aufenthaltsverbot stützt sich auf
Abs 1 und 2 FPG.Das erlassene Aufenthaltsverbot stützt sich auf
Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG. In den Gerichtsakt G314 2189121-1 wurde Einsicht genommen, eine Kopie des Verwaltungsaktes liegt dem gegenständlichen Gerichtsakt ein. Das Bundesverwaltungsgericht holte weiters aktuelle, die BF betreffende, Auszüge aus dem Fremdenregister, dem Strafregister und dem Zentralen Melderegister ein.
Absatz 5 gemeldet hat, oder bei Ausstellung der Aufenthaltskarte den Herkunftsmitgliedstaat und erforderlichenfalls andere Mitgliedstaaten um Auskünfte über das Vorleben des Betroffenen in strafrechtlicher Hinsicht ersuchen, wenn er dies für unerlässlich hält. Diese Anfragen dürfen nicht systematisch erfolgen. Der ersuchte Mitgliedstaat muss seine Antwort binnen zwei Monaten erteilen.
Paragraph 66, FPG darf die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt werden.
Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.“
Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Paragraph 38, VwGG gilt.“ Gegenständlich wurde mit Bescheid vom 03.02.2018 der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt, zum Zeitpunkt der Abschiebung lag diesbezüglich noch keine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vor. Es war nunmehr zu prüfen, ob die Voraussetzungen des Art 31 Abs. 2 Unionsbürger-RL, der die Möglichkeiten einer (ausnahmsweisen) Abschiebung vor Entscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz regelt, vorliegen. Im Gegenstand stützt sich die angefochtene Ausweisungsentscheidung sich nicht auf eine frühere gerichtliche Entscheidung, die BF hatte nicht bereits früher die Möglichkeit, eine gerichtliche Überprüfung zu beantragen.Es war nunmehr zu prüfen, ob die Voraussetzungen des Artikel 31, Absatz 2, Unionsbürger-RL, der die Möglichkeiten einer (ausnahmsweisen) Abschiebung vor Entscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz regelt, vorliegen. Im Gegenstand stützt sich die angefochtene Ausweisungsentscheidung sich nicht auf eine frühere gerichtliche Entscheidung, die BF hatte nicht bereits früher die Möglichkeit, eine gerichtliche Überprüfung zu beantragen. Auch beruht die verfügte Ausweisung nicht auf zwingenden Gründen der öffentlichen Sicherheit nach Artikel 28 Absatz 3: Mit der Bestimmung des § 67 Abs. 1 fünfter Satz FPG soll Art. 28 Abs. 3 lit. a der Unionsbürger-RL (§ 2 Abs. 4 Z 18 FPG) umgesetzt werden, wozu der EuGH bereits judizierte, dass hierauf gestützte Maßnahmen auf "außergewöhnliche Umstände" begrenzt sein sollen; es ist vorausgesetzt, dass die vom Betroffenen ausgehende Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit einen "besonders hohen Schweregrad" aufweist, was etwa bei bandenmäßigem Handeln mit Betäubungsmitteln der Fall sein kann (VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0091).Mit der Bestimmung des Paragraph 67, Absatz eins, fünfter Satz FPG soll Artikel 28, Absatz 3, Litera a, der Unionsbürger-RL (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 18, FPG) umgesetzt werden, wozu der EuGH bereits judizierte, dass hierauf gestützte Maßnahmen auf "außergewöhnliche Umstände" begrenzt sein sollen; es ist vorausgesetzt, dass die vom Betroffenen ausgehende Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit einen "besonders hohen Schweregrad" aufweist, was etwa bei bandenmäßigem Handeln mit Betäubungsmitteln der Fall sein kann (VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0091). Hinsichtlich der Erlassung des Aufenthaltsverbotes fand der Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs 1 zweiter Satz FPG („tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt“) Anwendung und nicht jener des § 67 Abs. 1 fünfter Satz FPG, mit welchem Art 28 Abs. 3 Unionsbürger-RL umgesetzt wurde. Das Fehlverhalten der BF wies keinen besonders hohen Schweregrad auf.Hinsichtlich der Erlassung des Aufenthaltsverbotes fand der Gefährdungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, zweiter Satz FPG („tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt“) Anwendung und nicht jener des Paragraph 67, Absatz eins, fünfter Satz FPG, mit welchem Artikel 28, Absatz 3, Unionsbürger-RL umgesetzt wurde. Das Fehlverhalten der BF wies keinen besonders hohen Schweregrad auf. Die Ausnahmetatbestände des Art 31 Abs. 2 Unionsbürger-RL sind daher nicht gegeben.Die Ausnahmetatbestände des Artikel 31, Absatz 2, Unionsbürger-RL sind daher nicht gegeben. Eine Abschiebung der BF war daher vor Entscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz, mithin vor einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde
Unionsbürger-RL unzulässig.Eine Abschiebung der BF war daher vor Entscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz, mithin vor einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde
Art 31 Abs. 2 Unionsbürger-RL wird in § 18 Abs. 5 BVA-VG umgesetzt, welcher unionsrechtskonform auszulegen ist (VwGH 20.12.2016, Fr 2016/21/0020).Artikel 31, Absatz 2, Unionsbürger-RL wird in Paragraph 18, Absatz 5, BVA-VG umgesetzt, welcher unionsrechtskonform auszulegen ist (VwGH 20.12.2016, Fr 2016/21/0020). Die in Art. 31 Abs. 2 Unionsbürger-RL vorgesehene Begünstigung des Fremden gegenüber dem Mitgliedstaat ist in § 18 Abs. 5 BFA-VG nicht enthalten, die Bestimmung des Art. 31 Abs. 2 Unionsbürger-RL ist hinreichend konkret und nach Auffassung des erkennenden Gerichtes unzureichend umgesetzt, daher direkt anwendbar.Die in Artikel 31, Absatz 2, Unionsbürger-RL vorgesehene Begünstigung des Fremden gegenüber dem Mitgliedstaat ist in Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG nicht enthalten, die Bestimmung des Artikel 31, Absatz 2, Unionsbürger-RL ist hinreichend konkret und nach Auffassung des erkennenden Gerichtes unzureichend umgesetzt, daher direkt anwendbar. Die dem Art. 31 Abs. 2 Unionsbürger-RL widersprechende Abschiebung war daher rechtswidrig und war spruchgemäß zu entscheiden.Die dem Artikel 31, Absatz 2, Unionsbürger-RL widersprechende Abschiebung war daher rechtswidrig und war spruchgemäß zu entscheiden. Die Kostenentscheidung stützt sich auf die zitierten Bestimmungen. Zur Zulässigkeit der Revision ist festzuhalten, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes eine Umsetzung der Bestimmungen der Unionsbürger-RL hinsichtlich der einstweiligen Anordnung
2 Unionsbürger-RL in Art 18 Abs. 5 BFA-VG erfolgte. Hinsichtlich der Frage, ob eine Abschiebung erfolgen darf, bevor über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entschieden wurde und ob eine ausreichende Umsetzung des Art 31 Abs. 2 Unionsbürger-RL erfolgte, liegt jedoch keine Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vor, weshalb die Revision zuzulassen war.Zur Zulässigkeit der Revision ist festzuhalten, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes eine Umsetzung der Bestimmungen der Unionsbürger-RL hinsichtlich der einstweiligen Anordnung
Hinsichtlich der Frage, ob eine Abschiebung erfolgen darf, bevor über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entschieden wurde und ob eine ausreichende Umsetzung des Artikel 31, Absatz 2, Unionsbürger-RL erfolgte, liegt jedoch keine Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vor, weshalb die Revision zuzulassen war. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:G311.2200727.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.