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{'item': 'G311 2200727-1'}

Obsah (11)§ 28§ 35Art 133§ 67§ 70§ 18§ 40Artikel 5Artikel 28§ 66Art. 31

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum22.01.2021 GeschäftszahlG311 2200727-1 SpruchG311 2200727-1/18E, G311 2200727-1/18E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht e

§ 28Abs. 1 und 6 Vw

GVG wird der Beschwerde gegen die Abschiebung vom 29.05.2018 Folge gegeben und wird diese für rechtswidrig erklärt.römisch eins.

Paragraph 28, Absatz eins und 6 VwGVG wird der Beschwerde gegen die Abschiebung vom 29.05.2018 Folge gegeben und wird diese für rechtswidrig erklärt. II. Der Bund (Bundesministerium für Inneres) hat

§ 35Vw

GVG in Verbindung mit der VwG-Aufwandersatzverordnung – VwG-AufwErsV der Beschwerdeführerin den Verfahrensaufwand in Höhe von 1.659,60 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch zwei. Der Bund (Bundesministerium für Inneres) hat

Paragraph 35, VwGVG in Verbindung mit der VwG-Aufwandersatzverordnung – VwG-AufwErsV der Beschwerdeführerin den Verfahrensaufwand in Höhe von 1.659,60 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG zulässig. B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. Text

Entscheidungsgründe: 1. Verfahrensgang Die Beschwerdeführerin (BF) wurde am 07.11.2017 in XXXX verhaftet und mit dem Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX.2017, XXXX, wegen Vermögensdelikten zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe verurteilt. Die Beschwerdeführerin (BF) wurde am 07.11.2017 in römisch 40 verhaftet und mit dem Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 .2017, römisch 40 , wegen Vermögensdelikten zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe verurteilt. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 03.02.2018 wurde gegen die BF

§ 67

Abs 1 und 2 FPG ein sechsjähriges Aufenthaltsverbot erlassen (Satz 1),

§ 70

Abs 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Satz 2) und einer Beschwerde dagegen

§ 18Abs 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Satz 3).

Das Aufenthaltsverbot wurde im Wesentlichen mit den strafgerichtlichen Verurteilungen der BF und dem Fehlen entgegenstehender privater oder familiärer Bindungen begründet.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 03.02.2018 wurde gegen die BF

Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein sechsjähriges Aufenthaltsverbot erlassen (Satz 1),

Paragraph 70, Absatz 3, FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Satz 2) und einer Beschwerde dagegen

Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Satz 3). Das Aufenthaltsverbot wurde im Wesentlichen mit den strafgerichtlichen Verurteilungen der BF und dem Fehlen entgegenstehender privater oder familiärer Bindungen begründet. Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Das BFA legte die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vor, wo sie am 14.03.2018 einlangten. Das Beschwerdeverfahren wurde zur Zahl G314 2189121-1 protokolliert. Am 29.05.2018 wurde die BF nach Slowenien abgeschoben. Am 12.06.2018 langte beim Bundesverwaltungsgericht gegenständliche Beschwerde ein, diese richtet sich gegen die Abschiebung und deren Modalitäten. Es wurde beantragt, das Gericht möge erkennen, dass die Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gegen die BF am 29.05.2018 in der Zeit von ca XXXX Uhr bis XXXX Uhr, als die Beschwerdeführerin zum sofortigen Verlassen der Wohnung sowie zur Ausreise aus Österreich verhalten wurde, rechtswidrig war. Weiters wurde der Ersatz der Verfahrenskosten beantragt. Begründend wurde ausgeführt, das Bundesverwaltungsgericht habe zum Zeitpunkt der Abschiebung im Verfahren gegen die Erlassung des Aufenthaltsverbotes noch nicht über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde entschieden, die Abschiebung sei daher rechtswidrig gewesen. Am 12.06.2018 langte beim Bundesverwaltungsgericht gegenständliche Beschwerde ein, diese richtet sich gegen die Abschiebung und deren Modalitäten. Es wurde beantragt, das Gericht möge erkennen, dass die Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gegen die BF am 29.05.2018 in der Zeit von ca römisch 40 Uhr bis römisch 40 Uhr, als die Beschwerdeführerin zum sofortigen Verlassen der Wohnung sowie zur Ausreise aus Österreich verhalten wurde, rechtswidrig war. Weiters wurde der Ersatz der Verfahrenskosten beantragt. Begründend wurde ausgeführt, das Bundesverwaltungsgericht habe zum Zeitpunkt der Abschiebung im Verfahren gegen die Erlassung des Aufenthaltsverbotes noch nicht über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde entschieden, die Abschiebung sei daher rechtswidrig gewesen. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.09.2018 zu G314 2189121-1/11E wurde über die Beschwerde gegen den Bescheid vom 03.02.2018 wie folgt entschieden: „A) Der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird als unzulässig zurückgewiesen. B) Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass es in seinem ersten Satz (der zweite und dritte Satz bleiben unverändert) zu lauten hat: „

§ 67

Abs 1 und 2 FPG wird gegen die Beschwerdeführerin ein für die Dauer von drei Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.“„

Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG wird gegen die Beschwerdeführerin ein für die Dauer von drei Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.“ C) Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.“C) Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.“ Im Erkenntnis G314 2189121-1/11E wurde folgender Sachverhalt festgestellt: „Die BF kam am XXXX in XXXX im heutigen Bosnien und Herzegowina zur Welt. Sie ist slowenische Staatsangehörige und spricht Slowenisch. Sie hat einen Wohnsitz in der slowenischen Stadt XXXX, verfügt über eine Ausbildung zur Buchhalterin und bekennt sich zum Islam. „Die BF kam am römisch 40 in römisch 40 im heutigen Bosnien und Herzegowina zur Welt. Sie ist slowenische Staatsangehörige und spricht Slowenisch. Sie hat einen Wohnsitz in der slowenischen Stadt römisch 40 , verfügt über eine Ausbildung zur Buchhalterin und bekennt sich zum Islam. Ab Mitte Dezember 2013 hielt die BF sich in Österreich auf, wo sie zwischen 13.12.2013 und 19.12.2014 als Arbeiterin, zum Teil geringfügig, beschäftigt war. Von Dezember 2014 bis November 2015 bezog sie Krankengeld, danach für ca. zwei Wochen Arbeitslosengeld und von Dezember 2015 bis Juni 2016 Pensionsvorschüsse. Ab Dezember 2015 bezog sie Rehabilitationsgeld; zwischen April und Juni 2016 war sie (zum Teil mehrfach) geringfügig beschäftigt. Ab Dezember 2014 war die BF an verschiedenen Adressen in XXXX mit Hauptwohnsitz gemeldet; zuletzt bewohnte sie eine Mietwohnung am XXXX. Aufgrund ihres Antrags vom 22.12.2015 wurde ihr am 02.05.2016 eine Anmeldebescheinigung als Arbeitnehmerin ausgestellt.Ab Dezember 2014 war die BF an verschiedenen Adressen in römisch 40 mit Hauptwohnsitz gemeldet; zuletzt bewohnte sie eine Mietwohnung am römisch 40 . Aufgrund ihres Antrags vom 22.12.2015 wurde ihr am 02.05.2016 eine Anmeldebescheinigung als Arbeitnehmerin ausgestellt. Im Jänner 2015 wurde bei der BF rheumatoide Arthritis festgestellt, die seither medikamentös behandelt wird. Außerdem leidet sie an Migräne, Rückenschmerzen und an wiederkehrenden depressiven Episoden, die ebenfalls medikamentös behandelt werden. Die BF war wegen ihrer Beschwerden sowohl in Österreich als auch in Slowenien in (fach-) ärztlicher Behandlung. Am 29.03.2016 wurde ihr aufgrund ihres Grads der Behinderung von 80 % ein Behindertenpass

§ 40BBG ausgestellt.

Im Jänner 2015 wurde bei der BF rheumatoide Arthritis festgestellt, die seither medikamentös behandelt wird. Außerdem leidet sie an Migräne, Rückenschmerzen und an wiederkehrenden depressiven Episoden, die ebenfalls medikamentös behandelt werden. Die BF war wegen ihrer Beschwerden sowohl in Österreich als auch in Slowenien in (fach-) ärztlicher Behandlung. Am 29.03.2016 wurde ihr aufgrund ihres Grads der Behinderung von 80 % ein Behindertenpass

Paragraph 40, BBG ausgestellt. In Slowenien ist die BF strafgerichtlich unbescholten. In Österreich wurde sie zwei Mal strafgerichtlich verurteilt. Mit dem Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX.2017, XXXX, wurde sie wegen des Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB, teilweise iVm § 15 StGB, zu einer Geldstrafe von 170 Tagessätzen à EUR 5 verurteilt. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass sie zwischen November 2015 und Februar 2017 in insgesamt neun Angriffen zum Teil anderen Personen Bargeld wegnahm, zum Teil Ladendiebstähle beging. Bei der Strafzumessung wurden der Umstand, dass es teilweise beim Versuch blieb, der bisherige untadelige Lebenswandel und das teilweise Tatsachengeständnis als mildernd berücksichtigt, die Tatwiederholungen und der lange Tatzeitraum dagegen als erschwerend. In Slowenien ist die BF strafgerichtlich unbescholten. In Österreich wurde sie zwei Mal strafgerichtlich verurteilt. Mit dem Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 vom römisch 40 .2017, römisch 40 , wurde sie wegen des Vergehens des Diebstahls nach Paragraph 127, StGB, teilweise in Verbindung mit Paragraph 15, StGB, zu einer Geldstrafe von 170 Tagessätzen à EUR 5 verurteilt. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass sie zwischen November 2015 und Februar 2017 in insgesamt neun Angriffen zum Teil anderen Personen Bargeld wegnahm, zum Teil Ladendiebstähle beging. Bei der Strafzumessung wurden der Umstand, dass es teilweise beim Versuch blieb, der bisherige untadelige Lebenswandel und das teilweise Tatsachengeständnis als mildernd berücksichtigt, die Tatwiederholungen und der lange Tatzeitraum dagegen als erschwerend. Die Ladung zur Gerichtsverhandlung in dieser Angelegenheit belastete die BF, sodass sie eine schwere depressive Episode erlitt, verschiedene Medikamente einnahm und wegen möglicher, letztlich verneinter Suizidalität am 13.03.2017 stationär in der Abteilung für Psychiatrie und Psychotherapie des LKH XXXX aufgenommen wurde. Am 15.03.2017 wurde sie – von Suizidalität weiterhin klar distanziert – wieder entlassen, nachdem der Verhandlungstermin verschoben worden war.Die Ladung zur Gerichtsverhandlung in dieser Angelegenheit belastete die BF, sodass sie eine schwere depressive Episode erlitt, verschiedene Medikamente einnahm und wegen möglicher, letztlich verneinter Suizidalität am 13.03.2017 stationär in der Abteilung für Psychiatrie und Psychotherapie des LKH römisch 40 aufgenommen wurde. Am 15.03.2017 wurde sie – von Suizidalität weiterhin klar distanziert – wieder entlassen, nachdem der Verhandlungstermin verschoben worden war. Am 07.11.2017 wurde die BF verhaftet und in Folge in Untersuchungshaft genommen. Mit dem Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX.2017, XXXX, wurde sie zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt, wobei ein Strafteil von zwölf Monaten für eine dreijährige Probezeit bedingt nachgesehen wurde. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass die BF von April 2016 bis November 2017 das Vergehen des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 130 Abs 1 StGB beging, indem sie in elf Angriffen, teilweise gemeinsam mit einer Mittäterin, Personen, in deren Privathaushalten sie Reinigungsarbeiten durchführte, Bargeld, Schmuck und andere Wertgegenstände im Gesamtwert von ca. EUR 20.000 wegnahm. Außerdem beging sie zwischen September und November 2017 das Vergehen der Veruntreuung nach § 133 Abs 1 StGB dadurch, dass sie sich in zwei Angriffen (einmal gemeinsam mit einer Mittäterin) Kleidung und Wäsche, die sie zum Bügeln mitgenommen hatte, zueignete. Schließlich beging sie am 06.11.2017 das Vergehen des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 StGB, indem sie mit einer Bankomatkarte, die ihr für andere Besorgungen überlassen worden war, Mitarbeiter einer Tankstelle und einer Apotheke zur Herausgabe von Waren im Gesamtwert von EUR 90 verleitete, indem sie sie über ihre Befugnis, die Bank zur Zahlung des geschuldeten Betrags zu verpflichten, täuschte. Bei der Strafzumessung wertete das Strafgericht die teilweise Sicherstellung des Diebesguts (in sehr eingeschränktem Ausmaß) als mildernd, das Zusammentreffen von drei Vergehen, den langen Tatzeitraum, die vielen, über die Gewerbsmäßigkeit hinausgehenden Einzelhandlungen, die einschlägige Vorstrafe und die fast vierfache Wertgrenzenüberschreitung dagegen als erschwerend. Am 07.11.2017 wurde die BF verhaftet und in Folge in Untersuchungshaft genommen. Mit dem Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 .2017, römisch 40 , wurde sie zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt, wobei ein Strafteil von zwölf Monaten für eine dreijährige Probezeit bedingt nachgesehen wurde. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass die BF von April 2016 bis November 2017 das Vergehen des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 5, 130, Absatz eins, StGB beging, indem sie in elf Angriffen, teilweise gemeinsam mit einer Mittäterin, Personen, in deren Privathaushalten sie Reinigungsarbeiten durchführte, Bargeld, Schmuck und andere Wertgegenstände im Gesamtwert von ca. EUR 20.000 wegnahm. Außerdem beging sie zwischen September und November 2017 das Vergehen der Veruntreuung nach Paragraph 133, Absatz eins, StGB dadurch, dass sie sich in zwei Angriffen (einmal gemeinsam mit einer Mittäterin) Kleidung und Wäsche, die sie zum Bügeln mitgenommen hatte, zueignete. Schließlich beging sie am 06.11.2017 das Vergehen des schweren Betrugs nach Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins, StGB, indem sie mit einer Bankomatkarte, die ihr für andere Besorgungen überlassen worden war, Mitarbeiter einer Tankstelle und einer Apotheke zur Herausgabe von Waren im Gesamtwert von EUR 90 verleitete, indem sie sie über ihre Befugnis, die Bank zur Zahlung des geschuldeten Betrags zu verpflichten, täuschte. Bei der Strafzumessung wertete das Strafgericht die teilweise Sicherstellung des Diebesguts (in sehr eingeschränktem Ausmaß) als mildernd, das Zusammentreffen von drei Vergehen, den langen Tatzeitraum, die vielen, über die Gewerbsmäßigkeit hinausgehenden Einzelhandlungen, die einschlägige Vorstrafe und die fast vierfache Wertgrenzenüberschreitung dagegen als erschwerend. Die BF verbüßte den unbedingten Strafteil bis zu ihrer bedingten Entlassung am 07.03.2018 in der Justizanstalt XXXX. Da sie in Österreich bleiben wollte, aber befürchtete, nach ihrer Haftentlassung in ihren Herkunftsstaat abgeschoben zu werden, nahm sie in suizidaler Absicht Tabletten ein, worauf sie am 08.03.2018 stationär in der Abteilung für Psychiatrie und Psychotherapie des Klinikums XXXX aufgenommen wurde. Am 12.03.2018 wurde sie bei gutem Befinden und von Suizidgedanken durchgehend distanziert entlassen. Die BF verbüßte den unbedingten Strafteil bis zu ihrer bedingten Entlassung am 07.03.2018 in der Justizanstalt römisch 40 . Da sie in Österreich bleiben wollte, aber befürchtete, nach ihrer Haftentlassung in ihren Herkunftsstaat abgeschoben zu werden, nahm sie in suizidaler Absicht Tabletten ein, worauf sie am 08.03.2018 stationär in der Abteilung für Psychiatrie und Psychotherapie des Klinikums römisch 40 aufgenommen wurde. Am 12.03.2018 wurde sie bei gutem Befinden und von Suizidgedanken durchgehend distanziert entlassen. Die BF verfügt über grundlegende Deutschkenntnisse. Sie ist eingeschränkt arbeitsfähig. Sie hat in Österreich einen Freundeskreis, aber keine Angehörigen. In Slowenien leben ihr erwachsener Sohn und ihre beiden Enkelkinder. Weitere wesentliche familiäre oder soziale Bindungen der BF in Österreich können nicht festgestellt werden, ebensowenig eine weitergehende berufliche oder gesellschaftliche Integration.“ Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung wurde auszugsweise wie folgt ausgeführt: „… Aufgrund der in § 18 Abs 5 BFA-VG nunmehr auch ausdrücklich angeordneten amtswegigen Prüfung der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das BVwG ist der Antrag der BF, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, weder notwendig noch zulässig und daher zurückzuweisen. Aufgrund der in Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG nunmehr auch ausdrücklich angeordneten amtswegigen Prüfung der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das BVwG ist der Antrag der BF, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, weder notwendig noch zulässig und daher zurückzuweisen. …“ Die BF ist als Staatsangehörige von Slowenien EWR-Bürgerin iSd § 2 Abs 4 Z 8 FPG.Die BF ist als Staatsangehörige von Slowenien EWR-Bürgerin iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG.

§ 67

Abs 1 FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet ist. Das Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können diese Maßnahmen nicht ohne weiteres begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen EWR-Bürger, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde.

§ 67

Abs 2 FPG kann ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. Wenn der EWR-Bürger eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt (so etwa, wenn er zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren verurteilt wurde), kann das Aufenthaltsverbot

§ 67

Abs 3 FPG auch unbefristet erlassen werden.

Paragraph 67, Absatz eins, FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet ist. Das Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können diese Maßnahmen nicht ohne weiteres begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen EWR-Bürger, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde.

Paragraph 67, Absatz 2, FPG kann ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. Wenn der EWR-Bürger eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt (so etwa, wenn er zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren verurteilt wurde), kann das Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, Absatz 3, FPG auch unbefristet erlassen werden. Bei Unionsbürgern, die nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Daueraufenthaltsrecht iSd § 53a NAG und Art 16 Freizügigkeitsrichtlinie (RL 2004/38/EG; vgl § 2 Abs 4 Z 18 FPG) erworben haben, ist nicht nur bei der Ausweisung, sondern auch bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbots der in Art 28 Abs 2 der Freizügigkeitsrichtlinie und § 66 Abs 1 letzter Satzteil FPG vorgesehene Maßstab – der im abgestuften System der Gefährdungsprognosen zwischen jenen nach dem ersten und dem fünften Satz des § 67 Abs 1 FPG angesiedelt ist – heranzuziehen (VwGH 19.05.2015, Ra 2014/21/0057). Ein Aufenthaltsverbot gegen Personen, denen das Recht auf Daueraufenthalt zukommt, setzt demnach voraus, dass ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Bei Unionsbürgern, die nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Daueraufenthaltsrecht iSd Paragraph 53 a, NAG und Artikel 16, Freizügigkeitsrichtlinie (RL 2004/38/EG; vergleiche Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 18, FPG) erworben haben, ist nicht nur bei der Ausweisung, sondern auch bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbots der in Artikel 28, Absatz 2, der Freizügigkeitsrichtlinie und Paragraph 66, Absatz eins, letzter Satzteil FPG vorgesehene Maßstab – der im abgestuften System der Gefährdungsprognosen zwischen jenen nach dem ersten und dem fünften Satz des Paragraph 67, Absatz eins, FPG angesiedelt ist – heranzuziehen (VwGH 19.05.2015, Ra 2014/21/0057). Ein Aufenthaltsverbot gegen Personen, denen das Recht auf Daueraufenthalt zukommt, setzt demnach voraus, dass ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. … Die Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Sachverhalt ergibt Folgendes: Mangels eines zumindest fünfjährigen Aufenthalts der BF in Österreich ist der Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs 1 zweiter Satz FPG („tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt“) anzuwenden. Mangels eines zumindest fünfjährigen Aufenthalts der BF in Österreich ist der Gefährdungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, zweiter Satz FPG („tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt“) anzuwenden. Dass die BF im Bundesgebiet über einen langen Zeitraum hinweg zahlreiche Diebstähle beging und sich davon auch durch die Verhängung einer Geldstrafe nicht abhalten ließ, sondern nach ihrer Erstverurteilung ohne Unterbrechung weiter delinquierte und dabei ihre Vertrauensstellung als Aufräumerin in Privathaushalten ausnützte, zeigt eine erhebliche kriminelle Energie. Ihr persönliches Verhalten stellt somit eine tatsächliche und gegenwärtige Gefahr dar, zumal die zum Teil arbeitsteilig ausgeführten Vermögensdelikte noch nicht lange zurückliegen, sie erst vor wenigen Monaten aus der Haft entlassen wurde und aufgrund der gewerbsmäßigen Begehungsweise eine erhöhte Wiederholungsgefahr besteht. Der Gesinnungswandel eines Straftäters ist grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat (siehe VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0233). Derzeit kann daher noch nicht von einem Wegfall oder einer wesentlichen Minderung der durch die strafgerichtliche Verurteilung der BF indizierten Gefährlichkeit ausgegangen werden. Das gegen die BF erlassene Aufenthaltsverbot ist zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, zur Verhinderung von strafbaren Handlungen und zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer dringend geboten. Die Verhinderung von strafbaren Handlungen zum Schutz von fremdem Eigentum ist jedenfalls ein Grundinteresse der Gesellschaft. Unter Bedachtnahme auf Art und Schwere der Straftaten, auf das Persönlichkeitsbild, das sich daraus ergibt, und auf das Gesamtverhalten der BF ist die für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots erforderliche aktuelle Gefährdung von öffentlichen Interessen in maßgeblicher Intensität zu bejahen. Ihre fortgesetzte Vermögensdelinquenz, die zuletzt eine teilbedingte Haftstrafe erforderlich machte, legt nahe, dass von ihr auch zukünftig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit iSd § 67 Abs 1 FPG ausgehen wird. Dies kann dem angefochtenen Bescheid – entgegen dem Beschwerdevorbringen – auch mit ausreichender Deutlichkeit entnommen werden.Das gegen die BF erlassene Aufenthaltsverbot ist zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, zur Verhinderung von strafbaren Handlungen und zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer dringend geboten. Die Verhinderung von strafbaren Handlungen zum Schutz von fremdem Eigentum ist jedenfalls ein Grundinteresse der Gesellschaft. Unter Bedachtnahme auf Art und Schwere der Straftaten, auf das Persönlichkeitsbild, das sich daraus ergibt, und auf das Gesamtverhalten der BF ist die für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots erforderliche aktuelle Gefährdung von öffentlichen Interessen in maßgeblicher Intensität zu bejahen. Ihre fortgesetzte Vermögensdelinquenz, die zuletzt eine teilbedingte Haftstrafe erforderlich machte, legt nahe, dass von ihr auch zukünftig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit iSd Paragraph 67, Absatz eins, FPG ausgehen wird. Dies kann dem angefochtenen Bescheid – entgegen dem Beschwerdevorbringen – auch mit ausreichender Deutlichkeit entnommen werden. Der mit dem Aufenthaltsverbot verbundene Eingriff in das Privat- und Familienleben der BF muss verhältnismäßig sein. Auch diese Voraussetzung ist hier erfüllt. …. Weder die Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubes

§ 70

Abs 3 FPG noch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung

§ 18

Abs 3 BFA-VG ist somit zu beanstanden, sodass die Beschwerde auch in Bezug auf den zweiten und dritten Satz des Spruchs des angefochtenen Bescheids abzuweisen ist.“Weder die Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubes

Paragraph 70, Absatz 3, FPG noch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung

Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG ist somit zu beanstanden, sodass die Beschwerde auch in Bezug auf den zweiten und dritten Satz des Spruchs des angefochtenen Bescheids abzuweisen ist.“ Mit Parteiengehör vom 19.03.2019 wurde das BFA seitens des Bundesverwaltungsgerichtes zur Stellungnahme hinsichtlich der gegenständlichen Beschwerde aufgefordert. Mit Stellungnahme vom 01.04.2019 teilte das BFA mit, dass zum Zeitpunkt der Abschiebung der Bescheid des BFA vom 03.02.2018, mit ein Aufenthaltsverbot erlassen und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, durchsetzbar gewesen sei, zumal seitens des Bundesverwaltungsgerichtes die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt worden sei. Bei der faktischen Festnahme am 29.05.2018 sei ein Vertreter des BFA nicht anwesend gewesen, es könne nur auf den diesbezüglichen Durchführungsbericht der Landespolizeidirektion XXXX verwiesen werden. Unter einem wurde der Durchführungsbericht vorgelegt.Mit Stellungnahme vom 01.04.2019 teilte das BFA mit, dass zum Zeitpunkt der Abschiebung der Bescheid des BFA vom 03.02.2018, mit ein Aufenthaltsverbot erlassen und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, durchsetzbar gewesen sei, zumal seitens des Bundesverwaltungsgerichtes die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt worden sei. Bei der faktischen Festnahme am 29.05.2018 sei ein Vertreter des BFA nicht anwesend gewesen, es könne nur auf den diesbezüglichen Durchführungsbericht der Landespolizeidirektion römisch 40 verwiesen werden. Unter einem wurde der Durchführungsbericht vorgelegt. Das Bundesverwaltungsgericht beraumte für 10.09.2020 eine öffentliche mündliche Verhandlung an, zu der die BF über ihre rechtsfreundliche Vertretung, das BFA und die Landespolizeidirektion XXXX als Amtsparteien, sowie die drei die Abschiebung der durchführenden Polizeibeamtinnen zur Verhandlung geladen wurden. Die Amtsparteien blieben ebenso wie die Beschwerdeführerin der Verhandlung fern. An der Verhandlung nahmen der rechtfreundliche Vertreter der BF und die drei die Abschiebung durchführenden Polizeibeamtinnen als Zeuginnen an der Verhandlung teil.Das Bundesverwaltungsgericht beraumte für 10.09.2020 eine öffentliche mündliche Verhandlung an, zu der die BF über ihre rechtsfreundliche Vertretung, das BFA und die Landespolizeidirektion römisch 40 als Amtsparteien, sowie die drei die Abschiebung der durchführenden Polizeibeamtinnen zur Verhandlung geladen wurden. Die Amtsparteien blieben ebenso wie die Beschwerdeführerin der Verhandlung fern. An der Verhandlung nahmen der rechtfreundliche Vertreter der BF und die drei die Abschiebung durchführenden Polizeibeamtinnen als Zeuginnen an der Verhandlung teil. Die Verhandlung wurde sodann auf 03.12.2020 vertagt. Den Amtsparteien wurde die Ladungsbeschlüsse vom 14.09.2020 hinsichtlich der am 03.12.2020 fortzusetzenden Verhandlung zugestellt, nämlich dem BFA am 18.09.2020 und der LPD XXXX am 28.09.2020. Unter einem wurden Ihnen die Möglichkeit zur Stellungnahme innerhalb von drei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens eingeräumt.Die Verhandlung wurde sodann auf 03.12.2020 vertagt. Den Amtsparteien wurde die Ladungsbeschlüsse vom 14.09.2020 hinsichtlich der am 03.12.2020 fortzusetzenden Verhandlung zugestellt, nämlich dem BFA am 18.09.2020 und der LPD römisch 40 am 28.09.2020. Unter einem wurden Ihnen die Möglichkeit zur Stellungnahme innerhalb von drei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens eingeräumt. Mit Schriftsatz vom 09.10.2009 teilte die LPD XXXX Büro Rechtsangelegenheiten mit, dass auf eine Gegenschrift verzichtet werde.Mit Schriftsatz vom 09.10.2009 teilte die LPD römisch 40 Büro Rechtsangelegenheiten mit, dass auf eine Gegenschrift verzichtet werde. Das BFA gab keine Stellungnahme ab. 2. Sachverhalt und Beweiswürdigung: Festgestellt wird, dass das über die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 03.02.2018, mit dem ein Aufenthaltsverbot erlassen, kein Durchsetzungsaufschub erteilt und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Satz 3) wurde, zur Gänze mit Erkenntnis vom 21.09.2018 zu G314 2189121-1/11E entschieden wurde. Zum Zeitpunkt der Abschiebung lag keine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung vor. Die im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.09.2018 zu G314 2189121-1/11E getroffenen Feststellungen werden der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt. Das erlassene Aufenthaltsverbot stützt sich auf

§ 67

Abs 1 und 2 FPG.Das erlassene Aufenthaltsverbot stützt sich auf

Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG. In den Gerichtsakt G314 2189121-1 wurde Einsicht genommen, eine Kopie des Verwaltungsaktes liegt dem gegenständlichen Gerichtsakt ein. Das Bundesverwaltungsgericht holte weiters aktuelle, die BF betreffende, Auszüge aus dem Fremdenregister, dem Strafregister und dem Zentralen Melderegister ein.

  1. Rechtliche Beurteilung: Die BF untermauerte ihr Vorbringen hinsichtlich der Rechtswidrigkeit der Abschiebung mit einem Verweis auf das Urteil des EuGH C-181/16-Gnandi. Dieser Rechtsauffassung wird seitens des erkennenden Gerichtes nicht gefolgt, der Beschwerde war jedoch aus folgenden Gründen stattzugeben: Wie der Entscheidung EuGH C-181/16-Gnandi zu entnehmen ist, bezieht sie sich ausschließlich auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  2. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger und die Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom
  3. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft. Dass die Entscheidung EuGH C-181/16-Gnandi bei einer Aufenthaltsbeendigung eines EU-Bürgers/einer EU-Bürgerin nicht von Relevanz ist, stellt der der Verwaltungsgerichtshof in nachfolgender Entscheidung klar, wonach die im genannten Urteil des EuGH angestellten Überlegungen „außerhalb asylrechtlichen Kontextes“ nicht zum Tragen kommen: „Die Überlegungen im Urteil EuGH 19.6.2018, Gnandi, C-181/16, beziehen sich ausschließlich auf Rückkehrentscheidungen, die noch vor rechtskräftiger Erledigung eines Antrags auf internationalen Schutz erlassen werden. Im System des österreichischen Rechts somit auf solche, die auf § 10 Abs. 1 AsylG 2005 bzw. § 52 Abs. 2 FrPolG 2005 gründen. Diesen Überlegungen kommt demnach im Rahmen des § 18 Abs. 1 BFA-VG 2014, der sich auf derartige Rückkehrentscheidungen in Verbindung mit einer abweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz bezieht, Bedeutung zu (sh. VwGH 13.12.2018, Ro 2018/18/0008). Geht es dagegen in einem Fall, in dem bereits eine rechtskräftige Abweisung eines Antrags auf internationalen Schutz samt rechtskräftiger Rückkehrentscheidung vorliegt, um eine Rückkehrentscheidung "außerhalb asylrechtlichen Kontextes" nach § 10 Abs. 2 AsylG 2005 bzw. § 52 Abs. 1 FrPolG 2005 und damit um die (potentielle) Anwendung von § 18 Abs. 2 BFA-VG 2014, so kommen die besagten Überlegungen nicht zum Tragen, zumal bei bereits erfolgter rechtskräftiger Abweisung eines Antrags auf internationalen Schutz insbesondere der dem Grundsatz der Nichtzurückweisung innewohnende Schutz, auf den der EuGH im genannten Urteil maßgeblich rekurriert, nicht mehr zur Debatte steht (VwGH 07.03.2019, Ro 2019/21/0001).“„Die Überlegungen im Urteil EuGH 19.6.2018, Gnandi, C-181/16, beziehen sich ausschließlich auf Rückkehrentscheidungen, die noch vor rechtskräftiger Erledigung eines Antrags auf internationalen Schutz erlassen werden. Im System des österreichischen Rechts somit auf solche, die auf Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 bzw. Paragraph 52, Absatz 2, FrPolG 2005 gründen. Diesen Überlegungen kommt demnach im Rahmen des Paragraph 18, Absatz eins, BFA-VG 2014, der sich auf derartige Rückkehrentscheidungen in Verbindung mit einer abweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz bezieht, Bedeutung zu (sh. VwGH 13.12.2018, Ro 2018/18/0008). Geht es dagegen in einem Fall, in dem bereits eine rechtskräftige Abweisung eines Antrags auf internationalen Schutz samt rechtskräftiger Rückkehrentscheidung vorliegt, um eine Rückkehrentscheidung "außerhalb asylrechtlichen Kontextes" nach Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 bzw. Paragraph 52, Absatz eins, FrPolG 2005 und damit um die (potentielle) Anwendung von Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG 2014, so kommen die besagten Überlegungen nicht zum Tragen, zumal bei bereits erfolgter rechtskräftiger Abweisung eines Antrags auf internationalen Schutz insbesondere der dem Grundsatz der Nichtzurückweisung innewohnende Schutz, auf den der EuGH im genannten Urteil maßgeblich rekurriert, nicht mehr zur Debatte steht (VwGH 07.03.2019, Ro 2019/21/0001).“ Der gegenständlichen Aufenthaltsbeendigung liegen die Bestimmungen der Richtlinie 2004/38/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom
  4. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten (Unionsbürger-RL), welche – soweit gegenständlich relevant - in §§ 66 ff FPG sowie in § 18 Abs. 3 bis 5 BFA-VG umgesetzt wurden.Der gegenständlichen Aufenthaltsbeendigung liegen die Bestimmungen der Richtlinie 2004/38/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom
  5. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten (Unionsbürger-RL), welche – soweit gegenständlich relevant - in Paragraphen 66, ff FPG sowie in Paragraph 18, Absatz 3 bis 5 BFA-VG umgesetzt wurden. Die maßgeblichen Bestimmungen der Richtlinie lauten: „BESCHRÄNKUNGEN DES EINREISE- UND AUFENTHALTSRECHTS AUS GRÜNDEN DER ÖFFENTLICHEN ORDNUNG, SICHERHEIT ODER GESUNDHEIT Artikel 27 Allgemeine Grundsätze

(1)Vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Kapitels dürfen die Mitgliedstaaten die Freizügigkeit und das Aufenthaltsrecht eines Unionsbürgers oder seiner Familienangehörigen, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit, aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit beschränken. Diese Gründe dürfen nicht zu wirtschaftlichen Zwecken geltend gemacht werden.
(2)Bei Maßnahmen aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren und darf ausschließlich das persönliche Verhalten des Betroffenen ausschlaggebend sein. Strafrechtliche Verurteilungen allein können ohne Weiteres diese Maßnahmen nicht begründen. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig.
(3)Um festzustellen, ob der Betroffene eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt, kann der Aufnahmemitgliedstaat bei der Ausstellung der Anmeldebescheinigung oder — wenn es kein Anmeldesystem gibt — spätestens drei Monate nach dem Zeitpunkt der Einreise des Betroffenen in das Hoheitsgebiet oder nach dem Zeitpunkt, zu dem der Betroffene seine Anwesenheit im Hoheitsgebiet

Artikel 5

Absatz 5 gemeldet hat, oder bei Ausstellung der Aufenthaltskarte den Herkunftsmitgliedstaat und erforderlichenfalls andere Mitgliedstaaten um Auskünfte über das Vorleben des Betroffenen in strafrechtlicher Hinsicht ersuchen, wenn er dies für unerlässlich hält. Diese Anfragen dürfen nicht systematisch erfolgen. Der ersuchte Mitgliedstaat muss seine Antwort binnen zwei Monaten erteilen.

(4)Der Mitgliedstaat, der den Reisepass oder Personalausweis ausgestellt hat, lässt den Inhaber des Dokuments, der aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit aus einem anderen Mitgliedstaat ausgewiesen wurde, ohne jegliche Formalitäten wieder einreisen, selbst wenn der Personalausweis oder Reisepass ungültig geworden ist oder die Staatsangehörigkeit des Inhabers bestritten wird. Artikel 28 Schutz vor Ausweisung
(1)Bevor der Aufnahmemitgliedstaat eine Ausweisung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit verfügt, berücksichtigt er insbesondere die Dauer des Aufenthalts des Betroffenen im Hoheitsgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Aufnahmemitgliedstaat und das Ausmaß seiner Bindungen zum Herkunftsstaat.
(2)Der Aufnahmemitgliedstaat darf gegen Unionsbürger oder ihre Familienangehörigen, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit, die das Recht auf Daueraufenthalt in seinem Hoheitsgebiet genießen, eine Ausweisung nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit verfügen.
(3)Gegen Unionsbürger darf eine Ausweisung nicht verfügt werden, es sei denn, die Entscheidung beruht auf zwingenden Gründen der öffentlichen Sicherheit, die von den Mitgliedstaaten festgelegt wurden, wenn sie
  1. a)ihren Aufenthalt in den letzten zehn Jahren im Aufnahmemitgliedstaat gehabt haben oder
  2. b)minderjährig sind, es sei denn, die Ausweisung ist zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist. … Artikel 31 Verfahrensgarantien
(1)Gegen eine Entscheidung aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit müssen die Betroffenen einen Rechtsbehelf bei einem Gericht und gegebenenfalls bei einer Behörde des Aufnahmemitgliedstaats einlegen können.
(2)Wird neben dem Rechtsbehelf gegen die Entscheidung, mit der die Ausweisung verfügt wurde, auch ein Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gestellt, um die Vollstreckung dieser Entscheidung auszusetzen, so darf die Abschiebung aus dem Hoheitsgebiet nicht erfolgen, solange nicht über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz entschieden wurde, es sei denn, — die Entscheidung, mit der die Ausweisung verfügt wird, stützt sich auf eine frühere gerichtliche Entscheidung, oder — die Betroffenen hatten bereits früher die Möglichkeit, eine gerichtliche Überprüfung zu beantragen, oder — die Entscheidung, mit der die Ausweisung verfügt wird, beruht auf zwingenden Gründen der öffentlichen Sicherheit nach Artikel 28 Absatz 3.
(3)Im Rechtsbehelfsverfahren sind die Rechtmäßigkeit der Entscheidung sowie die Tatsachen und die Umstände, auf denen die Entscheidung beruht, zu überprüfen. Es gewährleistet, dass die Entscheidung insbesondere im Hinblick auf die Erfordernisse

Artikel 28nicht unverhältnismäßig ist.

(4)Die Mitgliedstaaten können dem Betroffenen verbieten, sich während des anhängigen Rechtsbehelfsverfahrens in ihrem Hoheitsgebiet aufzuhalten, dürfen ihn jedoch nicht daran hindern, sein Verfahren selbst zu führen, es sei denn, die öffentliche Ordnung oder Sicherheit können durch sein persönliches Erscheinen ernsthaft gestört werden oder der Rechtsbehelf richtet sich gegen die Verweigerung der Einreise in das Hoheitsgebiet.“ § 66 FPG regelt die Ausweisung.Paragraph 66, FPG regelt die Ausweisung. § 67 FPG lautet:Paragraph 67, FPG lautet: „§ 67.
(1)Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2)Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(2)Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(3)Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere
  1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
  2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);
  3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
  4. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(3)Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere,
  1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;,
  2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB);,
  3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder,
  4. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4)Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise.“ § 70 Abs. 1 FPG lautet:Paragraph 70, Absatz eins, FPG lautet: „
(1)Die Ausweisung und das Aufenthaltsverbot werden spätestens mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar; der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige hat dann unverzüglich auszureisen. Der Eintritt der Durchsetzbarkeit ist für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde.“ § 18 Abs. 3, 4 und 5 BFA-VG lauten:Paragraph 18, Absatz 3, 4 und 5 BFA-VG lauten: „
(3)Bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
(4)Der Beschwerde gegen eine Ausweisung

§ 66FPG darf die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt werden.

(4)Der Beschwerde gegen eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG darf die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt werden.

(5)Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit

Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.“

(5)Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit

Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Paragraph 38, VwGG gilt.“ Gegenständlich wurde mit Bescheid vom 03.02.2018 der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt, zum Zeitpunkt der Abschiebung lag diesbezüglich noch keine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vor. Es war nunmehr zu prüfen, ob die Voraussetzungen des Art 31 Abs. 2 Unionsbürger-RL, der die Möglichkeiten einer (ausnahmsweisen) Abschiebung vor Entscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz regelt, vorliegen. Im Gegenstand stützt sich die angefochtene Ausweisungsentscheidung sich nicht auf eine frühere gerichtliche Entscheidung, die BF hatte nicht bereits früher die Möglichkeit, eine gerichtliche Überprüfung zu beantragen.Es war nunmehr zu prüfen, ob die Voraussetzungen des Artikel 31, Absatz 2, Unionsbürger-RL, der die Möglichkeiten einer (ausnahmsweisen) Abschiebung vor Entscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz regelt, vorliegen. Im Gegenstand stützt sich die angefochtene Ausweisungsentscheidung sich nicht auf eine frühere gerichtliche Entscheidung, die BF hatte nicht bereits früher die Möglichkeit, eine gerichtliche Überprüfung zu beantragen. Auch beruht die verfügte Ausweisung nicht auf zwingenden Gründen der öffentlichen Sicherheit nach Artikel 28 Absatz 3: Mit der Bestimmung des § 67 Abs. 1 fünfter Satz FPG soll Art. 28 Abs. 3 lit. a der Unionsbürger-RL (§ 2 Abs. 4 Z 18 FPG) umgesetzt werden, wozu der EuGH bereits judizierte, dass hierauf gestützte Maßnahmen auf "außergewöhnliche Umstände" begrenzt sein sollen; es ist vorausgesetzt, dass die vom Betroffenen ausgehende Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit einen "besonders hohen Schweregrad" aufweist, was etwa bei bandenmäßigem Handeln mit Betäubungsmitteln der Fall sein kann (VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0091).Mit der Bestimmung des Paragraph 67, Absatz eins, fünfter Satz FPG soll Artikel 28, Absatz 3, Litera a, der Unionsbürger-RL (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 18, FPG) umgesetzt werden, wozu der EuGH bereits judizierte, dass hierauf gestützte Maßnahmen auf "außergewöhnliche Umstände" begrenzt sein sollen; es ist vorausgesetzt, dass die vom Betroffenen ausgehende Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit einen "besonders hohen Schweregrad" aufweist, was etwa bei bandenmäßigem Handeln mit Betäubungsmitteln der Fall sein kann (VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0091). Hinsichtlich der Erlassung des Aufenthaltsverbotes fand der Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs 1 zweiter Satz FPG („tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt“) Anwendung und nicht jener des § 67 Abs. 1 fünfter Satz FPG, mit welchem Art 28 Abs. 3 Unionsbürger-RL umgesetzt wurde. Das Fehlverhalten der BF wies keinen besonders hohen Schweregrad auf.Hinsichtlich der Erlassung des Aufenthaltsverbotes fand der Gefährdungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, zweiter Satz FPG („tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt“) Anwendung und nicht jener des Paragraph 67, Absatz eins, fünfter Satz FPG, mit welchem Artikel 28, Absatz 3, Unionsbürger-RL umgesetzt wurde. Das Fehlverhalten der BF wies keinen besonders hohen Schweregrad auf. Die Ausnahmetatbestände des Art 31 Abs. 2 Unionsbürger-RL sind daher nicht gegeben.Die Ausnahmetatbestände des Artikel 31, Absatz 2, Unionsbürger-RL sind daher nicht gegeben. Eine Abschiebung der BF war daher vor Entscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz, mithin vor einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde

Art. 31

Unionsbürger-RL unzulässig.Eine Abschiebung der BF war daher vor Entscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz, mithin vor einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde

Artikel 31, Unionsbürger-RL unzulässig.

Art 31 Abs. 2 Unionsbürger-RL wird in § 18 Abs. 5 BVA-VG umgesetzt, welcher unionsrechtskonform auszulegen ist (VwGH 20.12.2016, Fr 2016/21/0020).Artikel 31, Absatz 2, Unionsbürger-RL wird in Paragraph 18, Absatz 5, BVA-VG umgesetzt, welcher unionsrechtskonform auszulegen ist (VwGH 20.12.2016, Fr 2016/21/0020). Die in Art. 31 Abs. 2 Unionsbürger-RL vorgesehene Begünstigung des Fremden gegenüber dem Mitgliedstaat ist in § 18 Abs. 5 BFA-VG nicht enthalten, die Bestimmung des Art. 31 Abs. 2 Unionsbürger-RL ist hinreichend konkret und nach Auffassung des erkennenden Gerichtes unzureichend umgesetzt, daher direkt anwendbar.Die in Artikel 31, Absatz 2, Unionsbürger-RL vorgesehene Begünstigung des Fremden gegenüber dem Mitgliedstaat ist in Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG nicht enthalten, die Bestimmung des Artikel 31, Absatz 2, Unionsbürger-RL ist hinreichend konkret und nach Auffassung des erkennenden Gerichtes unzureichend umgesetzt, daher direkt anwendbar. Die dem Art. 31 Abs. 2 Unionsbürger-RL widersprechende Abschiebung war daher rechtswidrig und war spruchgemäß zu entscheiden.Die dem Artikel 31, Absatz 2, Unionsbürger-RL widersprechende Abschiebung war daher rechtswidrig und war spruchgemäß zu entscheiden. Die Kostenentscheidung stützt sich auf die zitierten Bestimmungen. Zur Zulässigkeit der Revision ist festzuhalten, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes eine Umsetzung der Bestimmungen der Unionsbürger-RL hinsichtlich der einstweiligen Anordnung

Art 31Abs.

2 Unionsbürger-RL in Art 18 Abs. 5 BFA-VG erfolgte. Hinsichtlich der Frage, ob eine Abschiebung erfolgen darf, bevor über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entschieden wurde und ob eine ausreichende Umsetzung des Art 31 Abs. 2 Unionsbürger-RL erfolgte, liegt jedoch keine Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vor, weshalb die Revision zuzulassen war.Zur Zulässigkeit der Revision ist festzuhalten, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes eine Umsetzung der Bestimmungen der Unionsbürger-RL hinsichtlich der einstweiligen Anordnung

Artikel 31, Absatz 2, Unionsbürger-RL in Artikel 18, Absatz 5, BFA-VG erfolgte.

Hinsichtlich der Frage, ob eine Abschiebung erfolgen darf, bevor über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entschieden wurde und ob eine ausreichende Umsetzung des Artikel 31, Absatz 2, Unionsbürger-RL erfolgte, liegt jedoch keine Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vor, weshalb die Revision zuzulassen war. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:G311.2200727.1.00

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