RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum22.01.2021 GeschäftszahlI408 2238757-1 Spruch, I408 2238757-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig., , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer, ein nigerianischer Staatsangehöriger, reiste im Juli 2020 aus Spanien kommend auf dem Luftweg nach Österreich ein.
- Am 04.10.2020 wurde er beim Überlassen von Suchtgift betreten und in der Folge mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 13.11.2020 zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten, davon sechs Monate bedingt, rechtskräftig verurteilt.
- Am 04.10.2020 wurde er beim Überlassen von Suchtgift betreten und in der Folge mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 13.11.2020 zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten, davon sechs Monate bedingt, rechtskräftig verurteilt.
- Mit Verständigung vom 19.11.2020 forderte die belangte Behörde den Beschwerdeführer auf, sich zur beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot zu äußern. Der Beschwerdeführer erstattete keine Stellungnahme.
- Mit Verständigung vom 19.11.2020 forderte die belangte Behörde den Beschwerdeführer auf, sich zur beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot zu äußern. Der Beschwerdeführer erstattete keine Stellungnahme.
- Unmittelbar nach Entlassung aus der Strafhaft wurde der Beschwerdeführer am 04.01.2021 in Schubhaft genommen und in diesem Zusammenhang auch zur beabsichtigten Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot niederschriftlich einvernommen.
- Mit dem im Spruch genannten Bescheid vom 04.01.2021 erteilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt I.), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt II.) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt III.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde nicht gewährt (Spruchpunkt IV.), einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.) und ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Einreiseverbot gegen den Beschwerdeführer erlassen (Spruchpunkt VI.).
- Mit dem im Spruch genannten Bescheid vom 04.01.2021 erteilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch eins.), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch zwei.) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde nicht gewährt (Spruchpunkt römisch vier.), einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.) und ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Einreiseverbot gegen den Beschwerdeführer erlassen (Spruchpunkt römisch sechs.).
- Gegen die Spruchpunkte II. bis VI. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung mit Schriftsatz vom 11.01.2021 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
- Gegen die Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch sechs. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung mit Schriftsatz vom 11.01.2021 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
- Am 19.01.2021, legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer ist volljährig und Staatsangehöriger von Nigeria. Seine Identität steht fest. Er ist gesund und arbeitsfähig. Der Beschwerdeführer hielt sich in der Vergangenheit von 2004 bis 2009 im Bundesgebiet auf. Anschließend reiste er nach Spanien aus und kehrte im September 2019 nach Österreich zurück. Am 06.11.2019 wurde er beim unrechtmäßigen Aufenthalt betreten, dazu am 07.11.2019 niederschriftlich einvernommen und zur Ausreise nach Spanien aufgefordert, woraufhin er am 12.11.2019 auf dem Luftweg nach Madrid ausreiste. Im Juli 2020 kehrte der Beschwerdeführer neuerlich nach Österreich zurück, wurde beim Verkauf von Suchtgift betreten und am 04.10.2020 in Untersuchungshaft genommen. Mit Urteil vom 13.11.2020, XXXX verurteilte das Landesgericht XXXX den Beschwerdeführer wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 2a zweiter Fall SMG zu neun Monaten Freiheitstrafe, sechs davon bedingt nachgesehen, weil dieser am 04.10.2020 in Wien insgesamt drei Kugeln Kokain von jeweils 0,8 Gramm an einem allgemein zugänglichen Ort öffentlich gegen Entgelt anderen überlassen hat. Mildernd berücksichtigte das Strafgericht das reumütige Geständnis und die teilweise Sicherstellung des Suchtgiftes, erschwerend jedoch die zwei einschlägigen Vorstrafen (2005 und 2007) und die Tatwiederholung. Mit Urteil vom 13.11.2020, römisch 40 verurteilte das Landesgericht römisch 40 den Beschwerdeführer wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz 2 a, zweiter Fall SMG zu neun Monaten Freiheitstrafe, sechs davon bedingt nachgesehen, weil dieser am 04.10.2020 in Wien insgesamt drei Kugeln Kokain von jeweils 0,8 Gramm an einem allgemein zugänglichen Ort öffentlich gegen Entgelt anderen überlassen hat. Mildernd berücksichtigte das Strafgericht das reumütige Geständnis und die teilweise Sicherstellung des Suchtgiftes, erschwerend jedoch die zwei einschlägigen Vorstrafen (2005 und 2007) und die Tatwiederholung. Der Beschwerdeführer verfügt über einen Aufenthaltstitel in Spanien, gültig bis 20.08.
- Er ist verheiratet und Vater von drei minderjährigen Kindern. Frau und Kinder leben in Spanien. In Nigeria leben die Eltern und die vier Geschwister des Beschwerdeführers. Er hielt sich zuletzt im April 2020 in Nigeria auf. In Österreich hat der Beschwerdeführer keine familiären oder privaten Anknüpfungspunkte und weist er auch sonst keinerlei Integrationsmerkmale auf. 1.
- Zur Lage in Nigeria: Im angefochtenen Bescheid wurden das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Nigeria zitiert. Im Beschwerdeverfahren sind keine entscheidenden Änderungen der Sachverhaltselemente bekannt geworden. Im gegebenen Zusammenhang sind daher mangels sonstiger Bezüge zum Vorbringen die folgenden Informationen auf Basis 23.11.2020 von Relevanz und werden festgestellt: 1.2.
- COVID-19 Die COVID-19-Situation in Nigeria ist nach wie vor angespannt. Die veröffentlichten absoluten Zahlen an bisherigen Infizierten (rund 62.000) geben angesichts der geringen Durchtestung der 200-Millionen-Bevölkerung ein verzerrtes Bild. Aussagekräftiger ist der Anteil der positiven Fälle gemessen an der Zahl der durchgeführten Tests. Dieser lag im Oktober 2020 landesweit bei mehr als drei Prozent, in der Metropole Lagos hingegen bei etwa 30 Prozent. Die Zahlen berücksichtigen noch nicht die Auswirkung der #EndSARS-Proteste, bei denen von den Demonstrierenden praktisch keine Schutzvorkehrungen gegen COVID-19 getroffen worden sind. Ein Anstieg an positiven Fällen ist hauptsächlich in der Südwestzone des Landes zu beobachten. In einigen Bundesstaaten herrscht überhaupt Skepsis an der Notwendigkeit von COVID-19-Maßnahmen. Die allgemeine Risikowahrnehmung und die Nachfrage nach Tests sind gering (ÖB 10.2020). In Nigeria gibt es wie in anderen afrikanischen Ländern relativ wenig belegte COVID-19 Infizierte. Dies kann auch damit zusammenhängen, dass vergleichsweise wenig Tests durchgeführt werden (Africa CDC 13.10.2020). Anfang September 2020 wurde die Phase 3 der Restriktionen im Zusammenhang mit der Coronakrise in Kraft gesetzt. Die Ausgangssperre gilt im ganzen Land nun von Mitternacht bis vier Uhr. Meetings bis zu maximal 50 Personen sind gestattet. In Lagos dürfen Restaurants, Klubs und Kirchen etc. unter bestimmten Auflagen öffnen (WKO 25.9.2020). Seit 2020 ist die nigerianische Wirtschaft aufgrund des erneuten Verfalls des Rohölpreises sowie der massiven wirtschaftlichen Auswirkungen der COVID-19 Pandemie wieder geschwächt. Wie hoch der wirtschaftliche Schaden sein wird, ist bislang noch nicht abzuschätzen (GIZ 6.2020). Für 2020 wird aufgrund der wirtschaftlichen Auswirkungen der COVID-19 Pandemie auf Nigeria und der drastisch gesunkenen Erdölpreise mit einer Schrumpfung des nigerianischen BIP um 4,4 Prozent gerechnet. In der
- Jahreshälfte 2020 ist jedoch ein Wiederanziehen der Konjunktur feststellbar und für 2021 wird ein Wachstum von 2,2 Prozent erwartet (WKO 14.9.2020). Quellen: - Africa CDC - Africa Centres for Disease Control and Prevention (13.10.2020): Coronavirus Disease 2019 (COVID-19) - Latest updates on the COVID-19 crisis from Africa CDC, https://africacdc.org/covid-19/; Zugriff 13.10.2020 - GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (6.2020): Wirtschaft & Entwicklung, https://www.liportal.de/nigeria/wirtschaft-entwicklung/ , Zugriff 5.10.2020 - ÖB - Österreichische Botschaft Abuja (10.2020): Asylländerbericht Nigeria, https://www.ecoi.net/en/file/local/2021612/NIGR_%C3%96B_Bericht_2019_10.pdf , Zugriff 18.11.2020 - WKO - Wirtschaftskammer Österreich (25.9.2020): Coronavirus: Situation in Nigeria -Aktuelle Informationen und Info-Updates, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/coronavirus-info-nigeria.html , Zugriff 13.10.2020 - WKO - Wirtschaftskammer Österreich (14.9.2020): Die nigerianische Wirtschaft, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/die-nigerianische-wirtschaft.html; Zugriff 13.10.2020 1.2.
- Rückkehr Generell kann kein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen festgestellt werden, welcher geeignet wäre, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die allgemein herrschende Situation in Nigeria stellt keine Bedrohung i.S.v Art. 2 MRK, 3 MRK oder des Protokolls Nr. 6 oder 13 der EMRK dar. Außerdem kann allgemein festgestellt werden, dass eine nach Nigeria zurückgeführte Person, die in keinem privaten Verband soziale Sicherheit finden kann, keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet wird. Sie kann ihre existenziellen Grundbedürfnisse aus selbstständiger Arbeit sichern, insbesondere dann, wenn Rückkehrhilfe angeboten wird (ÖB 10.2019).Generell kann kein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen festgestellt werden, welcher geeignet wäre, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die allgemein herrschende Situation in Nigeria stellt keine Bedrohung i.S.v Artikel 2, MRK, 3 MRK oder des Protokolls Nr. 6 oder 13 der EMRK dar. Außerdem kann allgemein festgestellt werden, dass eine nach Nigeria zurückgeführte Person, die in keinem privaten Verband soziale Sicherheit finden kann, keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet wird. Sie kann ihre existenziellen Grundbedürfnisse aus selbstständiger Arbeit sichern, insbesondere dann, wenn Rückkehrhilfe angeboten wird (ÖB 10.2019). Abschiebungen erfolgen auf dem Luftweg, in Linien- oder Chartermaschinen. Rückführungen aus EU-Staaten erfolgen meist durch Charterflüge, die auch durch FRONTEX durchgeführt werden (AA 16.1.2020). Die österreichische Botschaft in Abuja unterstützt regelmäßig die Vorbereitung und Durchführung von Joint Return Operations (JROs) gemeinsam mit FRONTEX (ÖB 10.2019). Ohne gültigen nigerianischen Pass oder einen von einer nigerianischen Botschaft ausgestellten vorläufigen Reiseausweis ist eine Einreise aus Europa kommender nigerianischer Staatsangehöriger nicht möglich. Dies gilt auch für zwangsweise Rückführungen (AA 16.1.2020). Erkenntnisse darüber, ob abgelehnte Asylbewerber bei Rückkehr nach Nigeria allein wegen der Beantragung von Asyl mit staatlichen Repressionen zu rechnen haben, liegen nicht vor. Verhaftung aus politischen Gründen oder andere außergewöhnliche Vorkommnisse bei der Einreise von abgeschobenen oder freiwillig rückkehrenden Asylwerbern sind nicht bekannt (AA 16.1.2020). Die Erfahrungen mit den JROs seit dem Jahre 2005 lassen kaum Probleme erkennen (ÖB 10.2019). Abgeschobene Personen werden im Allgemeinen nach ihrer Ankunft in Lagos von der zuständigen Behörde (Nigerian Immigration Service), manchmal auch von der NDLEA (National Drug Law Enforcement Agency) befragt (AA 16.1.2020) bzw. erkennungsdienstlich behandelt (ÖB 10.2019) und können danach das Flughafengelände unbehelligt verlassen (AA 16.1.2020; vgl. ÖB 10.2019). Meist steigen sie in ein Taxi ein oder werden von ihren Familien abgeholt. Es kann jedoch nicht mit gänzlicher Sicherheit ausgeschlossen werden, dass die abgeschobenen Personen keine weiteren Probleme mit den Behörden haben. Das fehlende Meldesystem in Nigeria lässt allerdings darauf schließen, dass nach Verlassen des Flughafengeländes eine Ausforschung Abgeschobener kaum mehr möglich ist (ÖB 10.2019).Erkenntnisse darüber, ob abgelehnte Asylbewerber bei Rückkehr nach Nigeria allein wegen der Beantragung von Asyl mit staatlichen Repressionen zu rechnen haben, liegen nicht vor. Verhaftung aus politischen Gründen oder andere außergewöhnliche Vorkommnisse bei der Einreise von abgeschobenen oder freiwillig rückkehrenden Asylwerbern sind nicht bekannt (AA 16.1.2020). Die Erfahrungen mit den JROs seit dem Jahre 2005 lassen kaum Probleme erkennen (ÖB 10.2019). Abgeschobene Personen werden im Allgemeinen nach ihrer Ankunft in Lagos von der zuständigen Behörde (Nigerian Immigration Service), manchmal auch von der NDLEA (National Drug Law Enforcement Agency) befragt (AA 16.1.2020) bzw. erkennungsdienstlich behandelt (ÖB 10.2019) und können danach das Flughafengelände unbehelligt verlassen (AA 16.1.2020; vergleiche ÖB 10.2019). Meist steigen sie in ein Taxi ein oder werden von ihren Familien abgeholt. Es kann jedoch nicht mit gänzlicher Sicherheit ausgeschlossen werden, dass die abgeschobenen Personen keine weiteren Probleme mit den Behörden haben. Das fehlende Meldesystem in Nigeria lässt allerdings darauf schließen, dass nach Verlassen des Flughafengeländes eine Ausforschung Abgeschobener kaum mehr möglich ist (ÖB 10.2019). Wegen Drogendelikten im Ausland verurteilte Nigerianer werden nach Rückkehr an die NDLEA überstellt. Ein zweites Strafverfahren in Nigeria wegen derselben Straftat haben diese Personen jedoch trotz anderslautender Vorschriften im „Decree 33“ nicht zu befürchten (AA 16.1.2020). Aus menschenrechtlichen Erwägungen wird gegenüber nigerianischen Behörden als Grund für Abschiebungen stets „overstay“ angegeben, da dieser kein strafrechtliches Delikt darstellt (ÖB 10.2019). Staatliche oder sonstige Aufnahmeeinrichtungen für zurückkehrende unbegleitete Minderjährige sind in Lagos und anderen Landesteilen grundsätzlich vorhanden. Sie sind jedoch in schlechtem Zustand, so dass z.B. die Angebote nicht bekannt sind oder eine ausreichende Versorgung dort nicht ohne weiteres gewährleistet ist. Internationale Akteure bemühen sich, neue Rückkehrer- bzw. Migrationsberatungszentren aufzubauen. Eine entsprechende Einrichtung von IOM in Benin-City, Edo State, wurde 2018 eröffnet. Gleichermaßen haben im Herbst 2018 in Lagos, Abuja und Benin City Migrationsberatungszentren der GIZ ihren Betrieb aufgenommen. Gemeinsam mit dem nigerianischen Arbeitsministerium wird dort über berufliche Perspektiven in Nigeria informiert (AA 16.1.2020). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (16.1.2020): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria (Stand September 2019) - ÖB - Österreichische Botschaft Abuja (10.2019): Asylländerbericht Nigeria 1.
- Zu einer Rückkehrgefährdung des Beschwerdeführers: Es gibt keinen Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer wie immer gearteten asylrelevanten Verfolgung oder sonstigen existentiellen Bedrohung ausgesetzt oder automatisch in eine unmenschliche Lage versetzt sein wird. Es spricht daher nichts dafür, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria eine Verletzung von Art. 2 oder 3 der EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention nach sich ziehen würde.Es spricht daher nichts dafür, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria eine Verletzung von Artikel 2, oder 3 der EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention nach sich ziehen würde. Der Beschwerdeführer ist auch nicht von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht.
- Beweiswürdigung: 2.
- Zum Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) sowie der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) sowie der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt. 2.
- Zur Person des Beschwerdeführers: Die Identität, Volljährigkeit und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers stehen aufgrund des vorliegenden spanischen Aufenthaltstitels fest (AS 8). Die Feststellungen zu seinen Aufenthalten in Österreich gründen ebenso wie jene zu seiner Gesundheit und Arbeitsfähigkeit auf den Angaben des Beschwerdeführers in den niederschriftlichen Einvernahmen am 07.11.2019 und am 04.01.
- Die Festnahme des Beschwerdeführers am 04.10.2020 ist durch den im Akt einliegenden Abschluss-Bericht der Landespolizeidirektion Wien (AS 115 ff) belegt. Seine Haftaufenthalte sind aus dem eingeholten Melderegisterauszug ersichtlich. Die Feststellungen zur strafgerichtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers durch das Landesgericht XXXX gründen auf der im Akt einliegenden Ausfertigung des Urteils vom 13.11.2020, XXXX . Die Feststellungen zur strafgerichtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers durch das Landesgericht römisch 40 gründen auf der im Akt einliegenden Ausfertigung des Urteils vom 13.11.2020, römisch 40 . Auf den plausiblen Angaben des Beschwerdeführers in der niederschriftlichen Einvernahme am 04.01.2021 gründen die Feststellungen zu seinen familiären Verhältnissen in Spanien und Nigeria sowie zum letzten Aufenthalt in Nigeria im April
- Dass der Beschwerdeführer in Österreich über keine nennenswerten Bindungen oder Integrationsmerkmale verfügt, ergibt sich aus dem Fehlen gegenteiliger Anhaltspunkte in beiden Einvernahmen und im Beschwerdeschriftsatz sowie aus der Kürze des Aufenthaltes, welchen der Beschwerdeführer überdies zu einem überwiegenden Teil in Haft bzw. mit der Ausübung seines Suchtgiftverkaufs verbrachte. 2.
- Zu den Länderfeststellungen: Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat beruhen auf dem aktuellen Länderinformationsbericht der Staatendokumentation vom 23.11.2020 samt den dort publizierten Quellen und Nachweisen. Dieser Länderinformationsbericht stimmt, soweit unter Punkt II.1.2 zitiert, inhaltlich mit jenem durch die belangte Behörde zitierten überein und stützt sich auf Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, und auf jene von internationalen Organisationen, wie z. B. dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen. Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat beruhen auf dem aktuellen Länderinformationsbericht der Staatendokumentation vom 23.11.2020 samt den dort publizierten Quellen und Nachweisen. Dieser Länderinformationsbericht stimmt, soweit unter Punkt römisch zwei.1.2 zitiert, inhaltlich mit jenem durch die belangte Behörde zitierten überein und stützt sich auf Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, und auf jene von internationalen Organisationen, wie z. B. dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. 2.
- Zur Rückkehrgefährdung des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer hat nicht vorgebracht, warum er bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat Gefahr liefe, in seinen Rechten nach Art. 2 und 3 EMRK verletzt zu werden. Er hat vielmehr angegeben, sich zuletzt im April 2020 in Nigeria - wo nach wie vor seine Eltern und Geschwister leben - aufgehalten zu haben. Auf die Frage nach einer Verfolgung in Nigeria gab er in der niederschriftlichen Einvernahme ausdrücklich an: „In Nigeria habe ich auch keine Probleme.“ (Protokoll vom 04.01.2021, S. 53), weshalb nicht davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Nigeria eine wie auch immer geartete Gefährdung droht.Der Beschwerdeführer hat nicht vorgebracht, warum er bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat Gefahr liefe, in seinen Rechten nach Artikel 2 und 3 EMRK verletzt zu werden. Er hat vielmehr angegeben, sich zuletzt im April 2020 in Nigeria - wo nach wie vor seine Eltern und Geschwister leben - aufgehalten zu haben. Auf die Frage nach einer Verfolgung in Nigeria gab er in der niederschriftlichen Einvernahme ausdrücklich an: „In Nigeria habe ich auch keine Probleme.“ (Protokoll vom 04.01.2021, S. 53), weshalb nicht davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Nigeria eine wie auch immer geartete Gefährdung droht. Da der Beschwerdeführer gesund ist und er auch in Bezug auf sein Alter keiner Covid-Risikogruppe angehört, ist auch unter diesem Aspekt von keiner Gefährdung in Nigeria auszugehen.
- Rechtliche Beurteilung: Vorab ist festzuhalten, dass Spruchpunkt I. (Nichtzuerkennung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG) des angefochtenen Bescheides ausdrücklich nicht bekämpft wurde, sodass dieser in Rechtskraft erwachsen ist. Vorab ist festzuhalten, dass Spruchpunkt römisch eins. (Nichtzuerkennung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, AsylG) des angefochtenen Bescheides ausdrücklich nicht bekämpft wurde, sodass dieser in Rechtskraft erwachsen ist. Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.
- Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):3.
- Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides): Gemäß § 52 Abs. 1 Z. 1 FPG ist eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn ein Drittstaatsangehöriger sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.Gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG ist eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn ein Drittstaatsangehöriger sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Gemäß § 31 Abs. 1 Z. 3 FPG halten sich Fremde unter anderem dann rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie Inhaber eines von einem Vertragsstaat - bspw. also Spanien - ausgestellten Aufenthaltstitels sind, und zwar solange sie keiner unerlaubten Erwerbstätigkeit nachgehen und höchstens bis zu drei Monate, wobei Art. 21 SDÜ gilt.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 3, FPG halten sich Fremde unter anderem dann rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie Inhaber eines von einem Vertragsstaat - bspw. also Spanien - ausgestellten Aufenthaltstitels sind, und zwar solange sie keiner unerlaubten Erwerbstätigkeit nachgehen und höchstens bis zu drei Monate, wobei Artikel 21, SDÜ gilt. Letztere Bestimmung regelt in ihrem Abs. 1, dass Drittausländer, die Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels einer Vertragspartei sind, sich auf Grund dieses Dokuments und eines gültigen Reisedokuments höchstens bis zu drei Monaten frei im Hoheitsgebiet der anderen Vertragsparteien bewegen dürfen, soweit sie die in Art. 5 Abs. 1 lit. a, c und e SDÜ genannten Einreisevoraussetzungen erfüllen und nicht auf der nationalen Ausschreibungsliste der betroffenen Vertragspartei stehen.Letztere Bestimmung regelt in ihrem Absatz eins,, dass Drittausländer, die Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels einer Vertragspartei sind, sich auf Grund dieses Dokuments und eines gültigen Reisedokuments höchstens bis zu drei Monaten frei im Hoheitsgebiet der anderen Vertragsparteien bewegen dürfen, soweit sie die in Artikel 5, Absatz eins, Litera a, c und e SDÜ genannten Einreisevoraussetzungen erfüllen und nicht auf der nationalen Ausschreibungsliste der betroffenen Vertragspartei stehen. Zu diesen Einreisevoraussetzungen gehören, neben dem Besitz allenfalls nötiger weiterer Dokumente, ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts oder die Fähigkeit, diese Mittel auf legale Weise zu erwerben (lit. c). Die Person darf außerdem keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, nationale Sicherheit oder internationalen Beziehungen einer Vertragspartei sein (lit. e).Zu diesen Einreisevoraussetzungen gehören, neben dem Besitz allenfalls nötiger weiterer Dokumente, ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts oder die Fähigkeit, diese Mittel auf legale Weise zu erwerben (Litera c,). Die Person darf außerdem keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, nationale Sicherheit oder internationalen Beziehungen einer Vertragspartei sein (Litera e,). Aus den Feststellungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer bereits wenige Wochen nach seiner Einreise bei der Überlassung von Kokain angetroffen wurde. Damit ging er nicht nur einer unerlaubten Erwerbstätigkeit nach, sondern stellt sein Aufenthalt seither auch zweifellos eine Gefahr für die öffentliche Ordnung dar, wie sich schon aus der demonstrativen Aufzählung von delinquentem Verhalten in § 53 Abs. 3 FPG ergibt, wonach z.B. die rechtskräftige Verurteilung wegen einer in den ersten drei Monaten nach Einreise begangenen Vorsatztat zur zwingenden Annahme sogar schwerwiegender Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit führt (Z 2). Aus den Feststellungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer bereits wenige Wochen nach seiner Einreise bei der Überlassung von Kokain angetroffen wurde. Damit ging er nicht nur einer unerlaubten Erwerbstätigkeit nach, sondern stellt sein Aufenthalt seither auch zweifellos eine Gefahr für die öffentliche Ordnung dar, wie sich schon aus der demonstrativen Aufzählung von delinquentem Verhalten in Paragraph 53, Absatz 3, FPG ergibt, wonach z.B. die rechtskräftige Verurteilung wegen einer in den ersten drei Monaten nach Einreise begangenen Vorsatztat zur zwingenden Annahme sogar schwerwiegender Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit führt (Ziffer 2,). Damit erweist sich der Aufenthalt des Beschwerdeführers als spätestens von der Delinquenz an unrechtmäßig, weil die Voraussetzungen des Art. 5 Abs. 1 SDÜ nicht mehr vorlagen. Zudem hätte er mittlerweile haftbedingt auch die erlaubte Aufenthaltsdauer überschritten.Damit erweist sich der Aufenthalt des Beschwerdeführers als spätestens von der Delinquenz an unrechtmäßig, weil die Voraussetzungen des Artikel 5, Absatz eins, SDÜ nicht mehr vorlagen. Zudem hätte er mittlerweile haftbedingt auch die erlaubte Aufenthaltsdauer überschritten. Im Ergebnis ist damit die Voraussetzung des § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erfüllt. Dies gilt ungeachtet seiner Aufenthaltsberechtigung für Spanien. Die Sonderbestimmung des § 52 Abs. 6 FPG ordnet nämlich zwar an, dass die Rückkehrentscheidung bei Fremden, die eine Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedsstaates haben, nur unter der Voraussetzung zu erlassen ist, dass diese ihrer Pflicht nicht nachkommen, unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates auszureisen, was aber dann nicht gilt, wenn ihre sofortige Ausreise aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.Im Ergebnis ist damit die Voraussetzung des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erfüllt. Dies gilt ungeachtet seiner Aufenthaltsberechtigung für Spanien. Die Sonderbestimmung des Paragraph 52, Absatz 6, FPG ordnet nämlich zwar an, dass die Rückkehrentscheidung bei Fremden, die eine Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedsstaates haben, nur unter der Voraussetzung zu erlassen ist, dass diese ihrer Pflicht nicht nachkommen, unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates auszureisen, was aber dann nicht gilt, wenn ihre sofortige Ausreise aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Der belangten Behörde ist diesbezüglich beizupflichten, dass ob der Suchtmitteldelinquenz des Beschwerdeführers seine sofortige Ausreise aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Anschluss an den Haftaufenthalt jedenfalls geboten ist. Im gegenständlichen Fall ist somit grundsätzlich eine Rückkehrentscheidung gegen den unrechtmäßig aufhältigen Beschwerdeführer zu erlassen. Dies gilt nur dann nicht, wenn eine Rückkehrentscheidung wegen eines Eingriffs in das Privat- oder Familienleben eines Fremden auf Basis des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG für dauernd unzulässig zu erklären ist. Zu entscheiden ist dabei nach einer individuellen Abwägung der berührten Interessen gegenüber den öffentlichen, ob ein Eingriff im Sinne des Art 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig ist.Im gegenständlichen Fall ist somit grundsätzlich eine Rückkehrentscheidung gegen den unrechtmäßig aufhältigen Beschwerdeführer zu erlassen. Dies gilt nur dann nicht, wenn eine Rückkehrentscheidung wegen eines Eingriffs in das Privat- oder Familienleben eines Fremden auf Basis des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG für dauernd unzulässig zu erklären ist. Zu entscheiden ist dabei nach einer individuellen Abwägung der berührten Interessen gegenüber den öffentlichen, ob ein Eingriff im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK verhältnismäßig ist. Eine individuelle Abwägung der berührten Interessen ergibt, dass ein Eingriff in das Familien- und Privatleben des Beschwerdeführers durch seine Außerlandesbringung als im Sinne des Art 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig anzusehen ist.Eine individuelle Abwägung der berührten Interessen ergibt, dass ein Eingriff in das Familien- und Privatleben des Beschwerdeführers durch seine Außerlandesbringung als im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK verhältnismäßig anzusehen ist. Der Beschwerdeführer verfügt über kein Familienleben in Österreich und hat ein solches auch nicht behauptet. Zu prüfen war daher ein etwaiger Eingriff in sein Privatleben. Diesbezüglich wurde festgestellt, dass auch ein solches nicht vorliegt. Gleichzeitig hat der Beschwerdeführer zu seinem Herkunftsstaat, in dem er aufgewachsen ist, sprachliche, familiäre und kulturelle Verbindungen und hielt sich zuletzt im April 2020 dort auf. Dem allenfalls bestehenden Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich stehen öffentliche Interessen gegenüber. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach ausgesprochen, dass einerseits ein großes öffentliches Interesse an der Verhinderung von Suchtgiftkriminalität besteht (vgl. VwGH 15.04.2020, Ra 2019/18/0270) und andererseits aufgrund der besonderen Gefährlichkeit der Suchtgiftkriminalität ein Grundinteresse der Gesellschaft, im Besonderen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, berührt wird. Dieses große öffentliche Interesse ist auch unter dem Gesichtspunkt anderer in Art 8 Abs. 2 EMRK genannter öffentlicher Interessen - insbesondere des Schutzes der Gesundheit - zu berücksichtigen. Sein strafgesetzwidriges Fehlverhalten, welches in einer rechtskräftigen Verurteilung mündete, ist somit zu Lasten des Beschwerdeführers zu berücksichtigen (vgl. VwGH 03.09.2015, Ra 2015/21/0054).Dem allenfalls bestehenden Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich stehen öffentliche Interessen gegenüber. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach ausgesprochen, dass einerseits ein großes öffentliches Interesse an der Verhinderung von Suchtgiftkriminalität besteht vergleiche VwGH 15.04.2020, Ra 2019/18/0270) und andererseits aufgrund der besonderen Gefährlichkeit der Suchtgiftkriminalität ein Grundinteresse der Gesellschaft, im Besonderen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, berührt wird. Dieses große öffentliche Interesse ist auch unter dem Gesichtspunkt anderer in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannter öffentlicher Interessen - insbesondere des Schutzes der Gesundheit - zu berücksichtigen. Sein strafgesetzwidriges Fehlverhalten, welches in einer rechtskräftigen Verurteilung mündete, ist somit zu Lasten des Beschwerdeführers zu berücksichtigen vergleiche VwGH 03.09.2015, Ra 2015/21/0054). Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot verpflichten Drittstaatsangehörige zur Ausreise in den Herkunftsstaat, ein Transitland oder einen anderen Drittstaat und enthalten die normative Anordnung, für den festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet derjenigen Mitgliedsstaaten einzureisen, für die die Rückführungs-RL gilt, und sich dort nicht aufzuhalten (vgl. VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0151). Die Frage nach dem Eingriff in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen darf daher nicht allein im Hinblick auf seine Verhältnisse in Österreich beurteilt werden, vielmehr muss auch die Situation in den anderen Mitgliedstaaten mitberücksichtigt werden (vgl. VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0172).Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot verpflichten Drittstaatsangehörige zur Ausreise in den Herkunftsstaat, ein Transitland oder einen anderen Drittstaat und enthalten die normative Anordnung, für den festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet derjenigen Mitgliedsstaaten einzureisen, für die die Rückführungs-RL gilt, und sich dort nicht aufzuhalten vergleiche VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0151). Die Frage nach dem Eingriff in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen darf daher nicht allein im Hinblick auf seine Verhältnisse in Österreich beurteilt werden, vielmehr muss auch die Situation in den anderen Mitgliedstaaten mitberücksichtigt werden vergleiche VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0172). Was die Rückkehrentscheidung alleine anbelangt, hat dabei der Eingriff in das Familienleben des Beschwerdeführers in Spanien angesichts der vorangehenden Trennung - auch von seinen Kindern - durch den freiwilligen Aufenthalt und die folgende Strafhaft in Österreich wesentlich an Gewicht verloren. Der Eingriff ist in seiner Schwere dadurch relativiert, dass der Beschwerdeführer durch seine Vergehen die fortgesetzte Trennung bewusst riskierte, sodass er gegenüber der Notwendigkeit, die von der Anwesenheit des Beschwerdeführers ausgehende Gefahr zu bannen, keine solche Bedeutung erlangt, dass von der - grundsätzlich nicht im Ermessen stehenden - Rückkehrentscheidung abzusehen wäre (vgl. VwGH 15.12.2011, 2011/21/0237). Was die Rückkehrentscheidung alleine anbelangt, hat dabei der Eingriff in das Familienleben des Beschwerdeführers in Spanien angesichts der vorangehenden Trennung - auch von seinen Kindern - durch den freiwilligen Aufenthalt und die folgende Strafhaft in Österreich wesentlich an Gewicht verloren. Der Eingriff ist in seiner Schwere dadurch relativiert, dass der Beschwerdeführer durch seine Vergehen die fortgesetzte Trennung bewusst riskierte, sodass er gegenüber der Notwendigkeit, die von der Anwesenheit des Beschwerdeführers ausgehende Gefahr zu bannen, keine solche Bedeutung erlangt, dass von der - grundsätzlich nicht im Ermessen stehenden - Rückkehrentscheidung abzusehen wäre vergleiche VwGH 15.12.2011, 2011/21/0237). Vor diesem Hintergrund und nach einer individuellen Abwägung der berührten Interessen ist ein Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers somit jedenfalls als im Sinne des Art 8 Abs. 2 EMRK anzusehen. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung erweist sich daher nicht im Sinne des § 9 Abs. 2 BFA-VG als unzulässig.Vor diesem Hintergrund und nach einer individuellen Abwägung der berührten Interessen ist ein Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers somit jedenfalls als im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK anzusehen. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung erweist sich daher nicht im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG als unzulässig. 3.
- Zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):3.
- Zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides): Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das BFA mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Der Beschwerdeführer wies zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens darauf hin, dass ihm in Nigeria eine wie auch immer geartete Gefahr drohen würde und haben sich darauf auch aus dem Inhalt des Verwaltungsaktes keine Hinweise ergeben. Es wurde von ihm auch nie ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass seine Abschiebung - etwa aufgrund einer möglichen Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK - unzulässig wäre.Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG hat das BFA mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Der Beschwerdeführer wies zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens darauf hin, dass ihm in Nigeria eine wie auch immer geartete Gefahr drohen würde und haben sich darauf auch aus dem Inhalt des Verwaltungsaktes keine Hinweise ergeben. Es wurde von ihm auch nie ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass seine Abschiebung - etwa aufgrund einer möglichen Verletzung von Artikel 2, oder 3 EMRK - unzulässig wäre. Die im angefochtenen Bescheid getroffene Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nach Nigeria erfolgte daher zu Recht. 3.
- Zum Nichtbestehen einer Frist für die freiwillige Ausreise und zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkte IV. und V. des angefochtenen Bescheides):3.
- Zum Nichtbestehen einer Frist für die freiwillige Ausreise und zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkte römisch vier. und römisch fünf. des angefochtenen Bescheides): Dass eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht besteht, wenn eine Entscheidung aufgrund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird, ergibt sich schon unmittelbar aus dem Gesetzeswortlaut des § 55 Abs. 1a FPG, sodass die Nicht-Gewährung dieser Frist nicht zu beanstanden ist. Dass eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht besteht, wenn eine Entscheidung aufgrund eines Verfahrens gemäß Paragraph 18, BFA-VG durchführbar wird, ergibt sich schon unmittelbar aus dem Gesetzeswortlaut des Paragraph 55, Absatz eins a, FPG, sodass die Nicht-Gewährung dieser Frist nicht zu beanstanden ist. Mit Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides wurde einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt, weil „schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt“ (Z 1).Mit Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides wurde einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt, weil „schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt“ (Ziffer eins,). Die rechtskräftige Verurteilung des Beschwerdeführers wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften rechtfertigt jedenfalls diese Annahme, sodass die belangte Behörde zu Recht vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 18 Abs. 1 Z 2 BFA-VG ausgegangen ist richtigerweise die aufschiebende Wirkung aberkannt hat. Die rechtskräftige Verurteilung des Beschwerdeführers wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften rechtfertigt jedenfalls diese Annahme, sodass die belangte Behörde zu Recht vom Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG ausgegangen ist richtigerweise die aufschiebende Wirkung aberkannt hat. 3.
- Zum Einreiseverbot (Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides):3.
- Zum Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides): Gemäß § 53 Abs. 1 FPG kann vom Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, FPG kann vom Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. Nach § 53 Abs. 3 FPG ist ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt, und zwar grundsätzlich für bis zu 10 Jahre. Eine solche Tatsache, die auch bei der Bemessung der Dauer zu berücksichtigen ist, ist nach Abs. 3 Z 1 die gerichtliche Verurteilung des Drittstaatsangehörigen zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von zumindest sechs Monaten, aber auch nach Z 2 die gerichtliche Verurteilung des Drittstaatsangehörigen wegen einer innerhalb von drei Monaten nach Einreise begangenen Vorsatztat.Nach Paragraph 53, Absatz 3, FPG ist ein Einreiseverbot gemäß Absatz eins, zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt, und zwar grundsätzlich für bis zu 10 Jahre. Eine solche Tatsache, die auch bei der Bemessung der Dauer zu berücksichtigen ist, ist nach Absatz 3, Ziffer eins, die gerichtliche Verurteilung des Drittstaatsangehörigen zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von zumindest sechs Monaten, aber auch nach Ziffer 2, die gerichtliche Verurteilung des Drittstaatsangehörigen wegen einer innerhalb von drei Monaten nach Einreise begangenen Vorsatztat. Die Verurteilung des Beschwerdeführers erfüllt damit den Tatbestand des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG und auch, weil seine nach § 27 SMG bestraften Delikte Vorsatztaten sind, jenen des § 53 Abs. 3 Z 2 FPG. Damit liegen die Voraussetzungen mehrfach vor, was sich auch auf die Dauer eines Einreiseverbots auswirkt.Die Verurteilung des Beschwerdeführers erfüllt damit den Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG und auch, weil seine nach Paragraph 27, SMG bestraften Delikte Vorsatztaten sind, jenen des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 2, FPG. Damit liegen die Voraussetzungen mehrfach vor, was sich auch auf die Dauer eines Einreiseverbots auswirkt. In Bezug auf die für ein Einreiseverbot zu treffende Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme (hier: „schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit“) gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (vgl. VwGH 25.05.2020, Ra 2019/19/0116).In Bezug auf die für ein Einreiseverbot zu treffende Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme (hier: „schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit“) gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen vergleiche VwGH 25.05.2020, Ra 2019/19/0116). Das Bundesverwaltungsgericht kam aufgrund der Verurteilung des Beschwerdeführers, des sich hieraus ergebenden Persönlichkeitsbildes und der Gefährdungsprognose zu der Überzeugung, dass vom Beschwerdeführer permanent eine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausgeht, welche ein Einreiseverbot in der von der belangten Behörde verhängten Dauer zu rechtfertigen vermag. Bei der Suchtgiftkriminalität handelt es sich um eine besonders gefährliche Delinquenz und ist der Beschwerdeführer gerade zur Begehung seiner Straftaten nach Österreich eingereist. Durch sein Fehlverhalten hat er seine mangelnde Rechtstreue und seine Gleichgültigkeit gegenüber den in Österreich (und Spanien) rechtlich geschützten Werten deutlich zum Ausdruck gebracht. Das sich aus der Verurteilung ergebende Persönlichkeitsbild lässt keinen Schluss zu, dass der Beschwerdeführer sich in Zukunft wohlverhalten werde. Vielmehr gibt sein deliktisches Handeln Anlass zur Prognose, dass vom Beschwerdeführer weiterhin eine erhebliche Gefahr für die Sicherheit und Ordnung in Österreich ausgeht. Diese Annahme bestätigt sich auch aus den Überlegungen des Strafgerichtes zur Strafbemessung, woraus hervorgeht, dass der Beschwerdeführer offenbar bereits 2005 und 2007 einschlägig strafgerichtlich in Erscheinung getreten ist. Daraus ergibt sich, dass der Beschwerdeführer aus seinem Fehlverhalten in den vergangenen 15 Jahren offensichtlich nichts gelernt hat. Im Sinne der durchzuführenden Interessenabwägung ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer zwar in Österreich über keinerlei familiäre oder private Bindungen verfügt, jedoch im Besitz eines spanischen Aufenthaltstitels ist und in Spanien auch ein Familienleben mit seiner Frau und seinen Kindern besteht. Mit einer Rückkehrentscheidung kann auch dann ein Einreiseverbot verbunden werden, wenn der Betroffene über einen Aufenthaltstitel oder eine Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaats verfügt (Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht II, Anm. 3 zu § 53 FPG), wobei mit „Mitgliedstaaten“ jene gemeint sind, für welche die Rückführungs-RL gilt (vgl. VwGH 22.05.2013, 2013/18/0021). Zu diesen zählt Spanien.Mit einer Rückkehrentscheidung kann auch dann ein Einreiseverbot verbunden werden, wenn der Betroffene über einen Aufenthaltstitel oder eine Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaats verfügt (Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht römisch zwei, Anmerkung 3 zu Paragraph 53, FPG), wobei mit „Mitgliedstaaten“ jene gemeint sind, für welche die Rückführungs-RL gilt vergleiche VwGH 22.05.2013, 2013/18/0021). Zu diesen zählt Spanien. Bei der Erlassung und Bemessung eines Einreiseverbots sind demnach in Bezug auf das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen nicht allein seine Verhältnisse in Österreich „in den Blick zu nehmen“, sondern auch die Situation des Fremden in den anderen Mitgliedstaaten (vgl. VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0172). Der räumliche Geltungsbereich eines Einreiseverbots umfasst die genannten Staaten, eine Einschränkung ist nicht möglich (vgl. VwGH 28.05.2015, Ra 2014/22/0037). Bei der Erlassung und Bemessung eines Einreiseverbots sind demnach in Bezug auf das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen nicht allein seine Verhältnisse in Österreich „in den Blick zu nehmen“, sondern auch die Situation des Fremden in den anderen Mitgliedstaaten vergleiche VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0172). Der räumliche Geltungsbereich eines Einreiseverbots umfasst die genannten Staaten, eine Einschränkung ist nicht möglich vergleiche VwGH 28.05.2015, Ra 2014/22/0037). Die rechtlich gebotene Vorgehensweise beschreibt Art 25 Abs. 2 f SDÜ: Stellt sich heraus, dass ein Drittausländer, der über einen gültigen Aufenthaltstitel einer der Vertragsparteien verfügt, zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist, konsultiert die ausschreibende Vertragspartei jene, die den Aufenthaltstitel erteilt hat, um zu prüfen, ob ausreichende Gründe für dessen Einziehung vorliegen. Ist der Aufenthaltstitel nicht eingezogen, dann zieht die ausschreibende Vertragspartei die Ausschreibung zurück, wobei es ihr unbenommen bleibt, den Betroffenen in die nationale Ausschreibungsliste aufzunehmen. Das Fortbestehen der Ausschreibung hängt also davon ab, ob der Aufenthaltstitel endet (vgl. Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht II, Anm. 3 zu § 53 FPG).Die rechtlich gebotene Vorgehensweise beschreibt Artikel 25, Absatz 2, f SDÜ: Stellt sich heraus, dass ein Drittausländer, der über einen gültigen Aufenthaltstitel einer der Vertragsparteien verfügt, zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist, konsultiert die ausschreibende Vertragspartei jene, die den Aufenthaltstitel erteilt hat, um zu prüfen, ob ausreichende Gründe für dessen Einziehung vorliegen. Ist der Aufenthaltstitel nicht eingezogen, dann zieht die ausschreibende Vertragspartei die Ausschreibung zurück, wobei es ihr unbenommen bleibt, den Betroffenen in die nationale Ausschreibungsliste aufzunehmen. Das Fortbestehen der Ausschreibung hängt also davon ab, ob der Aufenthaltstitel endet vergleiche Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht römisch zwei, Anmerkung 3 zu Paragraph 53, FPG). Der Betroffene kann sich auf die Rechtswirkungen, die sich aus diesem vom ausschreibenden Vertragsstaat einzuleitenden Konsultationsverfahren ergeben, sowie auf die sich daraus ergebenden Verpflichtungen berufen (EuGH 16.
- 2018, C-240/17, E). Zudem steht es jedem Mitgliedstaat frei, einem Drittstaatsangehörigen, die Einreise auch bei einem bestehenden Einreiseverbot eines anderen Mitgliedstaates zu gewähren. Ob die spanischen Behörden aus diesem Anlass den Aufenthaltstitel des Beschwerdeführers einziehen, werden sie unter Wahrung des Art 8 EMRK entscheiden können, auch wenn das Einreiseverbot in Kraft tritt. Je nach Inhalt der Entscheidung ist dann dem Beschwerdeführer die Fortsetzung des Familienlebens in Spanien oder auch in Drittländern möglich, eventuell mit kürzeren Trennungsphasen, die der Beschwerdeführer jedoch ohnehin selbst durch die Begehung seiner strafbaren Handlungen in Österreich und die daraus resultierende Strafhaft zu verantworten hat.Ob die spanischen Behörden aus diesem Anlass den Aufenthaltstitel des Beschwerdeführers einziehen, werden sie unter Wahrung des Artikel 8, EMRK entscheiden können, auch wenn das Einreiseverbot in Kraft tritt. Je nach Inhalt der Entscheidung ist dann dem Beschwerdeführer die Fortsetzung des Familienlebens in Spanien oder auch in Drittländern möglich, eventuell mit kürzeren Trennungsphasen, die der Beschwerdeführer jedoch ohnehin selbst durch die Begehung seiner strafbaren Handlungen in Österreich und die daraus resultierende Strafhaft zu verantworten hat. Wie umseits bereits dargestellt, schlägt die Abwägung der persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet mit dem öffentlichen Interesse an seiner Ausreise aufgrund seines schwerwiegenden Fehlverhaltens und seiner mangelnden Bereitschaft die rechtsstaatlichen Regeln zu befolgen zuungunsten des Beschwerdeführers und zugunsten des öffentlichen Interesses an seiner Außerlandesschaffung aus. Ein Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers durch die Erlassung eines Einreiseverbotes kann daher iSd Art 8 Abs. 2 EMRK nicht nur als verhältnismäßig angesehen werden. Vielmehr ist die Erlassung eines Einreiseverbotes gegen den Beschwerdeführer zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dringend geboten, um ihn von der Begehung weiterer Straftaten in Österreich abzuhalten und insbesondere um die Bevölkerung vor Drogen bzw. vor Drogenkriminalität zu schützen.Wie umseits bereits dargestellt, schlägt die Abwägung der persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet mit dem öffentlichen Interesse an seiner Ausreise aufgrund seines schwerwiegenden Fehlverhaltens und seiner mangelnden Bereitschaft die rechtsstaatlichen Regeln zu befolgen zuungunsten des Beschwerdeführers und zugunsten des öffentlichen Interesses an seiner Außerlandesschaffung aus. Ein Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers durch die Erlassung eines Einreiseverbotes kann daher iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK nicht nur als verhältnismäßig angesehen werden. Vielmehr ist die Erlassung eines Einreiseverbotes gegen den Beschwerdeführer zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dringend geboten, um ihn von der Begehung weiterer Straftaten in Österreich abzuhalten und insbesondere um die Bevölkerung vor Drogen bzw. vor Drogenkriminalität zu schützen. Bei der Bemessung des Einreiseverbotes ist überdies herauszustreichen, dass Suchtgiftdelinquenz ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist (vgl. VwGH 01.03.2018, Ra 2018/19/0014).Bei der Bemessung des Einreiseverbotes ist überdies herauszustreichen, dass Suchtgiftdelinquenz ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist vergleiche VwGH 01.03.2018, Ra 2018/19/0014). Zur Befristung des Einreiseverbotes ist darauf hinzuweisen, dass ein Einreiseverbot nach Maßgabe des § 53 Abs. 3 Z 1 und 2 FPG höchstens für die Dauer von zehn Jahren verhängt werden kann, wobei als „bestimmte Tatsache“ iSd dieser Gesetzesbestimmung - die (u.a.) bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes von Relevanz ist - insbesondere zu gelten hat, wenn „ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen“ rechtskräftig verurteilt wurde. Mit seiner rechtskräftigen Verurteilung des Landesgerichtes XXXX vom 13.11.2020 zu einer Freiheitsstrafe neun Monaten, davon sechs Monate bedingt, überschreitet der Beschwerdeführer diese Qualifikation. Auch vom Vorliegen der Voraussetzung des § 53 Abs. 3 Z 2 FPG (Begehung binnen drei Monaten nach der Einreise) ist die belangte Behörde zu Recht ausgegangen. Unter Berücksichtigung aller genannten Umstände und in Ansehung des bisherigen Fehlverhaltens und des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes des Beschwerdeführers ist zusammenfassend festzuhalten, dass der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch die Verhängung eines Einreiseverbots in der Dauer von vier Jahren effektiv begegnet werden kann. In der Gesamtschau der oben angeführten Umstände erweist das Einreiseverbot als rechtmäßig und ist die festgesetzte Dauer als angemessen vor allem auch als erforderlich zu qualifizieren.Zur Befristung des Einreiseverbotes ist darauf hinzuweisen, dass ein Einreiseverbot nach Maßgabe des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins und 2 FPG höchstens für die Dauer von zehn Jahren verhängt werden kann, wobei als „bestimmte Tatsache“ iSd dieser Gesetzesbestimmung - die (u.a.) bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes von Relevanz ist - insbesondere zu gelten hat, wenn „ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen“ rechtskräftig verurteilt wurde. Mit seiner rechtskräftigen Verurteilung des Landesgerichtes römisch 40 vom 13.11.2020 zu einer Freiheitsstrafe neun Monaten, davon sechs Monate bedingt, überschreitet der Beschwerdeführer diese Qualifikation. Auch vom Vorliegen der Voraussetzung des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 2, FPG (Begehung binnen drei Monaten nach der Einreise) ist die belangte Behörde zu Recht ausgegangen. Unter Berücksichtigung aller genannten Umstände und in Ansehung des bisherigen Fehlverhaltens und des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes des Beschwerdeführers ist zusammenfassend festzuhalten, dass der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch die Verhängung eines Einreiseverbots in der Dauer von vier Jahren effektiv begegnet werden kann. In der Gesamtschau der oben angeführten Umstände erweist das Einreiseverbot als rechtmäßig und ist die festgesetzte Dauer als angemessen vor allem auch als erforderlich zu qualifizieren. Aus diesen Gründen war die Beschwerde in vollem Umfang abzuweisen.
- Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung: Da der entscheidungswesentliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt werden konnte, kann eine mündliche Verhandlung gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben. Dem angefochtenen Bescheid ging ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren der belangten Behörde voran. Die belangte Behörde hat die die entscheidungswesentlichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung offen gelegt. Das Gericht teilt die tragenden Erwägungen der behördlichen Beweiswürdigung, zumal die Beweisergebnisse keine für die Entscheidung relevanten Widersprüche aufweisen. In der Beschwerde wurde kein für die rechtliche Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet, der dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegensteht oder darüber hinausgeht. Es handelt sich um einen eindeutigen Fall, in dem bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das Verwaltungsgericht von ihm einen (positiven) persönlichen Eindruck verschafft (vgl. VwGH 28.12.2020, Ra 2020/14/0554-7). Es konnte daher aufgrund der Aktenlage entschieden werden.Da der entscheidungswesentliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt werden konnte, kann eine mündliche Verhandlung gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben. Dem angefochtenen Bescheid ging ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren der belangten Behörde voran. Die belangte Behörde hat die die entscheidungswesentlichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung offen gelegt. Das Gericht teilt die tragenden Erwägungen der behördlichen Beweiswürdigung, zumal die Beweisergebnisse keine für die Entscheidung relevanten Widersprüche aufweisen. In der Beschwerde wurde kein für die rechtliche Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet, der dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegensteht oder darüber hinausgeht. Es handelt sich um einen eindeutigen Fall, in dem bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das Verwaltungsgericht von ihm einen (positiven) persönlichen Eindruck verschafft vergleiche VwGH 28.12.2020, Ra 2020/14/0554-7). Es konnte daher aufgrund der Aktenlage entschieden werden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:I408.2238757.1.00